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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
21. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2019
eine Leistungspflicht über den 8. Dezember 2017 hinaus infolge eines fehlenden Kau sal zusammenhanges verneint hatte
(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 0. März 2019, mit welcher die Beschwer de führerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2019 (Urk. 9), unter Hinweis auf die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. med. Y.___ vom 3 0. April 2019 (Urk. 10), wonach die « Frozen
Shoulder » sowie die dadurch verursachten Beschwerden auch über den 8. Dezember 2017 hinaus auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2017 zurückzuführen seien, in Erwägung, d ass übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 8. Dezember 2017 hinaus vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einspra che entscheid vom 1 8. Februar 2019 aufzuheben und ein über den 8. Dezember 2017 hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der gesetzli chen Leistungen festzustellen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass das Verfahren kostenlos ist, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- hat,
erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache e ntscheid der Suva vom 18. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und 10 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier