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UV.2019.00072

Gonarthrose als Spätfolge einer VKB-Läsion

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1966 geborene X.___

war seit dem 4. Mai 1992 als Re allehrer-Vikarin

beim Y.___ angestellt und als solche bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft ( Winterthur, heutige AXA Versiche rungen AG), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Mai 1992 verletzte sich die Versicherte während des Schulturnens am rechten Knie (Urk. 7/A1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 1 2. Mai 1992 wurde der Verdacht auf Meniskusläsion und vordere Kreuzbandläsion ( VKB-Läsion ) geäussert ( Urk. 8/M2); die operative Sanierung erfolgte am 4. Juni 1992 ( Hospitalisation vom 3. bis 1 0. Juni 1992; Urk. 8/M3 f.). In der Folge erteilte die Winterthur Kos tengutsprache für die Behandlung ( Urk. 7/A3). Eine weitere Operation erfolgte am 2 0. November 1992 ( Urk. 8/M6). 1.2

Am 2 5. Oktober 2012 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei eine lateral akzentuierte Gonarthrose festgestellt wurde ( Urk. 8/M14). Im November 2012 meldete die Versicherte einen Rückfall an, da es seit einem Jahr wieder zu Schmerzen im Knie gekomme n sei, deutlich stärker seit zwei bis drei Monaten ( Urk. 7/A19 f.). Mit Schreiben vom 2 9. April 2013 anerkannte die AXA – nach Abklärung des massgebenden Sachverhalts ( Urk. 8/M1 6

f f.) - den gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Mai 1992 ( Urk. 7/A2 6; vgl. auch Urk. 7/A28 ). 1.3

Eine weitere bildgebende Untersuchung fand am 1 7. Mai 2018 statt, wobei die bekannte, fortgeschrittene Pangonarthrose festgestellt wurde (Urk. 8/M21). Nach der Vornahme von ergänzenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/M24 ff.) hielt die AXA m it Verfügung vom 1 1. September 2018 fest, dass ab dem Rückfall vom Mai 2018 kein Leist ungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/A38). Dagegen erhob en sowohl die Versicherte als auch die Sanitas Grundversicherungen AG ( Sanitas ) Einsprache ( Urk. 7/A44, Urk. 7/A46). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2019 hielt die AXA an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 1 1. September 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Sanitas am 1 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen für das Unfallereignis vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen, insbesondere die Kosten im Zu sammenhang mit dem Rückfall zu vergüten ( Urk. 1 S. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin un ter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 9), liess sich innert Frist jedo ch nicht vernehmen (Urk. 10 f.), was den Parteien mit Verfügung vom 2 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Am 1. Januar 1998 waren zudem Änderungen der UVV in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sowie zur Änderung der UVV vom 1 5. Dezember 1998 vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1998 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt wer den .

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich 1992 ereignet, weshalb die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen des UVG und der UVV auf den vorliegenden Fall Anwendung finden . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.6

Der Fallabschluss (oder Abschluss eines Rückfalles) hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb ei nes Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auf treten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). De r Leistungsanspruch ist unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines (erneuten) Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiter hin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brü ckensymptome gegeben sind, die das Gesch ehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008, E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass davon auszugehen sei, dass die als «alt» bezeichnete VKB-Ruptur an lässlich eines Unfalls im März 1992 entstanden sei ( Urk. 2 S. 7). Die heute ge klagten Beschwerden würden dabei ausschliesslich auf das Ereignis im März 1992 zurückgehen und seien durch den Unfall vom 1 1. Mai 1992 nicht verschlechtert worden, sodass auch eine Teilkausalität gemäss Art. 36 UVG ausser Betracht falle (S. 7 f. ). Zu den Ausführungen der Beigeladenen, nach dem Unfallereignis wieder voll aktiv gewesen zu sein, sei anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um Behauptungen handle (S. 8 f.). Die Anerkennung der Leistungen 2013 sei dabei nur formlos erfolgt, zudem könne bei zweifelloser Unrichtigkeit selbst bei rechts kräftig verfügten Entscheiden auf eine Leistungsanerkennung zurückgekommen werden (S. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Traumatologie und Chirurgie, vom 1 0. Oktober 2018 davon auszugehen sei, dass die jetzt vorliegende Pangonarthrose überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 1. Mai 1992 zurückzuführen sei. Im Gegensatz zur knappen Stellungnahme von Dr. med. A.___ (AXA) würdige Dr. Z.___ die beiden Unfallereignisse (Urk. 1/1 S. 5). Zumindest hätte der Sachverhalt durch Nachfrage beim damaligen Hausarzt zum Unfallereignis im März 1992 ergänzend abgeklärt werden müssen, allenfalls auch mittels eines Gutachtens (S. 4, S. 6 ). 3. 3.1

Die für den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 verantwortlichen Fachärzte di agnostizierten eine alte vordere Kreuzbandruptur, eine partielle Ruptur des hin teren Schrägbandes

sowie eine po ster olaterale und posteromediale Korbhenkellä sion des Knie rechts . Das operative Vorgehen bestand aus einer transarthrosko pischen

posterolaterale n und posteromedialen Meniskusn aht, einer sekundären Kreuzbandplastik mit Patellarsehnentransplantat und einer Rekonstruktion des hinteren Schrägbandes sowie des medialen Seitenbandes ( Urk. 8/M4).

Der Zusammenfassung der Krankengschichte vom 1 1. Juni 1992 ist dabei zu ent nehmen, dass die Beigeladene vor zwei Monaten erstmals ein Distorsionstrauma am rechten Knie erlitten hatte . Nach konservativer Therapie hätten bis am 1 2. Mai 1992 (richtig: 1 1. Mai 1992) keine Probleme bestanden, keine Giving - way -Symp tomatik. Nach dem Ereignis vom 1 1. Mai 1992 sei es sofort zu starken Schmerzen gekommen mit einer Blockade in ca. 30°-Stellung bei den folgenden Eintritt s be funden: Äussere Konturen verstrichen, Gelenkserguss, Zolen negativ, Flexi on/Ext ens ion 80/0/0, Hyperextensionsschmerz, antero -mediale Aufklappbarkeit, Druckdolenz proximaler Bandansatz mediales Seitenband. Lachmann ++, Pivot- shift +, Druckdolenz

medialer G elenkspalt, k eine eigentlichen Meniskuszeich en (aber Blockade; Urk. 8/M3).

Nach erneuten Schmerzen im November 1992 wurde am 2 0. November 1992 eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt, wobei eine partielle, laterale Meniskekto mie erfolgte und der laterale Stapler entfernt wurde ( Urk. 8/M6). 3.2

Der für den MRI-Befund vom 2 5. Oktober 2012 verantwortliche Facharzt beur teilte die Bildgeb ung wie folgt: E her lateral akzentuierte Gonarthrose, mässiggra dig bei fortgeschritten ausgedünnten Gelenkknorpelüberzügen sowie mässiggra dig

degenerativ veränderten Menisci mit komplexer Läsion des medialen Hinter horns sowie schräg horizontaler Läsion lateral im Übergang vom Korpus zum Hinterhorn und verklumpter Hinterhornwur zel ; Status nach VKB—Plastik mit fraglich noch zierlichem, kontinuitätse rhaltenem Restanteil bei Ruptur; m äs siggradig Kniegel enkserguss und Hoffa-Imbibition; Ganglion-/ Synovialisz yste ventral des lateralen Meniskusvorderhorns sowie intraossär Höhe VKB-Ansatz ; m ässiggradige

femoro-patelläre Arthrose ( Urk. 8/M14). 3.3

Am 2 5. März 2013 äusserte sich die Beigeladene zum Unfallereignis vom März 1992 dahingehend, dass sie in diesem Zusammenhang einmal beim Hausarzt ge wesen sei, wobei keine eigentliche Behandlung und auch keine Therapie durch geführt worden sei. Der Arzt habe den Verlauf abwarten wollen, eine Arbeitsun fähigkeit habe nicht bestanden ( Urk. 8/M18). 3.4

Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie (AXA), hielt in seinem Bericht vom 24./2 5. April 2013 fest, dass die geklagten Beschwe rden min destens überwiegend wahr scheinlich als Rückfall zum gemeldeten Unfall vom 1 1. Mai 1992 anzusehen seien. Die VKB-Plastik, die Seite nband- und Meniskus chirurgie führe nach Jahren häufig zur Arthrose ( Urk. 8/M19). 3.5

Die für den MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte beurteil ten die Bildgebung wie folgt: bekannt e , fortgeschrittene Pangonarthrose , progre diente ausgeprägte C h ondropathie Grad IV lateral und medial; ausgeprägte Arth rose auch im Femoropatellargelenk mit begleitender Chondrop athie Grad III-IV, retropatellar betont; Ruptur der VKB-Plastik, übrige Bänder intakt; im Verlauf kaum abgrenzbarer medialer Meniskus im Hinterhorn und Pars intermedia ; besser einsehbare Rissbildung im Übergang Hinterhorn -Pars intermedia ; mässiger Ge lenkerguss ( Urk. 8/M21). 3.6

Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie und Intens ivmedizin (AXA ), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2018 fest, dass die heutigen Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Knieverletzung mit VKB-Ruptur und Me niskusläsion zurückzuführen sei en , welche aber nicht am 1 1. Mai 1992, sondern im März 1992 entstanden sei. Im Operationsbericht vom 4. Juni 1992 werde aus drücklich eine alte VKB-Ruptur beschrieben, es müsse also davon ausgegangen werden, dass diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom März 1992 entstanden sei ( Urk. 8/M28). 3.7

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 eine progre diente Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes bei Status nach vorderer Kreu z bandplastik und Meniskusnaht am 4. Juni 1992 sowie eine unfallfremde Gon arthrose linkes Kniegelenk.

Über das Ereignis vom März 1992 würden wenig Unterlagen bestehen. Auszuge hen sei von einem wenig ausgeprägten Ereignis, welches konservativ behandelt worden sei, bei höchstens kurzer Sportunfähigkeit. So sei die Beigeladene im Mai 1992 wieder vollständig sportfähig gewesen, habe das Turnen leiten und Basket balltechniken demonstrieren können. Auch habe nach dem Unfall im März 1992 keine Giving - way -Symptomatik vorgelegen. Aufgrund dieser Faken sei es sehr unwahrscheinlich, dass das Ereignis vom März 1992 zu einer Verletzung der Me nisken und des Kreuzbandes geführt habe , diese Verletzungen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Mai zurückzuführen , auf alle Fälle sei es zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen. Die jetzt vorliegende Pangonarthrose des rechten Kniegelenks sei überwiegend wahr scheinlich die direkte Spätfolge des früheren Kreuzband- und Meniskusschadens des Unfallereignisses vom 1 1. Mai 1992 ( Urk. 3/13). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die seit dem 2 5. Oktober 2012 bildgebend nachgewiesene Gonarthrose rechts eine Spätfolge des Unfallgeschehens vom 1 1. Mai 1992 darstellt oder auf ein Unfallgeschehen im März 1992 zurückzufüh ren ist.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf , dass die Beschwerdegegnerin den im November 2012 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Mai 1992 nach erfolgten Abklärungen mit Schreiben vom 2 9. April 2013 anerkannt hat. Die zuständige Schadenspezialistin hielt am 3 1. Oktober 2013 zudem fest, dass sich die Versicherte bis heute nicht zu einer Operation am rechten Knie entschie den habe, sodass der Fall abgeschlossen und archiviert werde. Sollte sich die Ver sicherte zu einer Operation entscheiden, könne der Fall wieder aktiviert werden ( Urk. 7/A28). Zu prüfen bleibt demnach zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die erfolgte Leistungsanerkennung voraussetzungslos zurückkommen kann. 4.2

Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3

Vorab festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 10, Urk. 7/A 38 S. 2) die Sachlage nicht mit derjenigen in BGE 130 V 380 identisch ist. Denn in BGE 130 V 380 ging es darum, dass die durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeldern anerkannte Leistungspflicht nicht auch zu einer Anerkennung der Leistungspflicht für die Zukunft führt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Unfallversicherer eine zukünftige Leistungsein stellung, wenn - materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen - ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen könne (E. 2.3.1). Im Unterschied dazu wurde vorliegend die Leistungspflicht für den geltend gemach ten Rückfall von November 2012, nämlich die behandlungsbedürftige Gonarth rose mit längerfristiger Notwendigkeit einer Knietotalendoprothese (vgl. Urk. 8/M15-16) , von der Beschwerdegegnerin vor der Gewährung von Leistungen umfassend geprüft und mit Schreiben vom 2 9. April 2013 ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 8/M10-19) . Dem Schreiben vom 2 9. April 2013 kommt materiell Ver fügungscharakter zu (vgl. vorne E. 4.2).

Der

« Rückfall » von November 2012 wurde in der Folge sodann nicht formell ab geschlossen. Zwar standen im Oktober 2013 keine Behandlungen mehr im Raum. Jedoch stand bereits zum damaligen Zeitpunkt fest, dass es im längerfristigen Verlauf zu einer weiteren Behandlun g kommen würde. Entsprechend hielt die Schadensspezialistin der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 3 1. Oktober 2013 auch fest , dass der im November 2012 gemeldete Rückfall, sollte sich die Versicherte zu einer Operation entscheid en, wieder «aktiviert» würde. Verglichen mit der Situation im Oktober 2012 war im Mai 2018 sodann von einer weitgehend unveränderten Situation auszugehen . So ist dem MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 insbesondere zu entnehmen, dass unverändert zur Voruntersuchung eine weiter fortgeschrittene Pang onarthrose vorlieg t ( Urk. 8/M21). A uch ist von Brücken symptome n

auszugehen (vgl. Urk. 8/M27) . D amit ist nicht von einem «neuen Rückfall » vom Mai 2018 auszugehen, der zu einer umfassenden Neuprüfung der Leistungspflicht berechtigte.

Vor diesem Hintergrund ist ein Rückkommen auf die rechtsbeständige Leistungszusicherung vom 2 9. April 2013 nur unter den Vo raussetzungen der Wiedererwägung möglich (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 46 zu Art. 53). Die Erstbeurteilung müsste sich vor diesem Hintergrund als zweifellos unrichtig erweisen. 4.4

Bezüglich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2018 ist anzumerken, dass sich diese schwerpunktmässig auf den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 stützt, in welchem eine «alte» VKB-Ruptur erwähnt wird. Eine eingehende Ausei nandersetzung mit den weiteren medizinischen Akten fehlt, was insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Leistungsanerkennung nicht nachvollzo gen werden kann. Demgegenüber legt Dr. Z.___ den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass ohne weiteres da rauf abgestellt werden kann. So gewichtet Dr. Z.___ neben den medizinischen Vorakten auch die im März 1992 erfolgte konservative Behandlung sowie die dennoch schnell wieder eingetretene Sportfähigkeit der Beigeladenen. Damit fällt ausser Betracht, dass die bereits erfolgte Leistungszusicherung als zweifellos un richtig zu bezeichnen ist, zumal sich auch diese auf eine vertrauen särztliche Ein schätzung stützte und nicht leichtfertig erfolgte (vgl. Urk. 8/M19). Zum Unfall von März 2012 waren nämlich bereits 2013 Abklärungen vorgenommen (vgl. Urk. 8/M16-18) und zumindest deren Ergebnis war dem Vertrauensarzt Dr. B.___ bekannt gegeben worden ( Urk. 8/M19 S . 1 ). Nicht nachzuvollziehen ist vor diesem Hintergrund auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die geltend gemachte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall vom 1 1. Mai 1992 eine reine Behauptung darstelle. So wurde die Beigeladene zum Unfall vom März 1992 befragt und die Angaben wurden offenbar als glaubhaft beurteilt. Auch in dieser Hinsicht kann nicht von einer zweifellos unrichtigen Einschätzung ausgegangen werden. Zudem wäre es der Beschwerdegegnerin offen gestanden, weitere Abklä rungen vorzunehmen, was sie indessen unterlassen hat (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 3.4).

Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine zweifellose Unrichtigkeit der erfolgten Leistungszusicherung vom 3 1. Oktober 2013 zu belegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage erscheint es vielmehr – ent sprechend der erfolgten Leistungszusicherung - weiterhin überwiegend wahr scheinlich, dass die nun vorliegende Gonarthrose eine Spätfolge der am 1 1. Mai 1992 erlittenen VKB-Läsion sowie des Meniskusschadens ist. 4.5

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspra cheentscheids sowie zur Verpflichtung der Beschwerde gegnerin, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmel dung vom Mai 2018 beziehungsweise für die festgestellte Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ge setzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom Mai 2018 be ziehungsweise für die Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Am 1. Januar 1998 waren zudem Änderungen der UVV in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sowie zur Änderung der UVV vom 1 5. Dezember 1998 vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1998 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt wer den .

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich 1992 ereignet, weshalb die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen des UVG und der UVV auf den vorliegenden Fall Anwendung finden .

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 1.6 Der Fallabschluss (oder Abschluss eines Rückfalles) hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb ei nes Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auf treten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). De r Leistungsanspruch ist unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines (erneuten) Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiter hin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brü ckensymptome gegeben sind, die das Gesch ehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008, E. 4.3). 2.

E. 2 9. April 2013 anerkannte die AXA – nach Abklärung des massgebenden Sachverhalts ( Urk. 8/M1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass davon auszugehen sei, dass die als «alt» bezeichnete VKB-Ruptur an lässlich eines Unfalls im März 1992 entstanden sei ( Urk. 2 S. 7). Die heute ge klagten Beschwerden würden dabei ausschliesslich auf das Ereignis im März 1992 zurückgehen und seien durch den Unfall vom 1 1. Mai 1992 nicht verschlechtert worden, sodass auch eine Teilkausalität gemäss Art. 36 UVG ausser Betracht falle (S. 7 f. ). Zu den Ausführungen der Beigeladenen, nach dem Unfallereignis wieder voll aktiv gewesen zu sein, sei anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um Behauptungen handle (S. 8 f.). Die Anerkennung der Leistungen 2013 sei dabei nur formlos erfolgt, zudem könne bei zweifelloser Unrichtigkeit selbst bei rechts kräftig verfügten Entscheiden auf eine Leistungsanerkennung zurückgekommen werden (S. 10).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Traumatologie und Chirurgie, vom 1 0. Oktober 2018 davon auszugehen sei, dass die jetzt vorliegende Pangonarthrose überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 1. Mai 1992 zurückzuführen sei. Im Gegensatz zur knappen Stellungnahme von Dr. med. A.___ (AXA) würdige Dr. Z.___ die beiden Unfallereignisse (Urk. 1/1 S. 5). Zumindest hätte der Sachverhalt durch Nachfrage beim damaligen Hausarzt zum Unfallereignis im März 1992 ergänzend abgeklärt werden müssen, allenfalls auch mittels eines Gutachtens (S. 4, S. 6 ). 3. 3.1

Die für den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 verantwortlichen Fachärzte di agnostizierten eine alte vordere Kreuzbandruptur, eine partielle Ruptur des hin teren Schrägbandes

sowie eine po ster olaterale und posteromediale Korbhenkellä sion des Knie rechts . Das operative Vorgehen bestand aus einer transarthrosko pischen

posterolaterale n und posteromedialen Meniskusn aht, einer sekundären Kreuzbandplastik mit Patellarsehnentransplantat und einer Rekonstruktion des hinteren Schrägbandes sowie des medialen Seitenbandes ( Urk. 8/M4).

Der Zusammenfassung der Krankengschichte vom 1 1. Juni 1992 ist dabei zu ent nehmen, dass die Beigeladene vor zwei Monaten erstmals ein Distorsionstrauma am rechten Knie erlitten hatte . Nach konservativer Therapie hätten bis am 1 2. Mai 1992 (richtig: 1 1. Mai 1992) keine Probleme bestanden, keine Giving - way -Symp tomatik. Nach dem Ereignis vom 1 1. Mai 1992 sei es sofort zu starken Schmerzen gekommen mit einer Blockade in ca. 30°-Stellung bei den folgenden Eintritt s be funden: Äussere Konturen verstrichen, Gelenkserguss, Zolen negativ, Flexi on/Ext ens ion 80/0/0, Hyperextensionsschmerz, antero -mediale Aufklappbarkeit, Druckdolenz proximaler Bandansatz mediales Seitenband. Lachmann ++, Pivot- shift +, Druckdolenz

medialer G elenkspalt, k eine eigentlichen Meniskuszeich en (aber Blockade; Urk. 8/M3).

Nach erneuten Schmerzen im November 1992 wurde am 2 0. November 1992 eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt, wobei eine partielle, laterale Meniskekto mie erfolgte und der laterale Stapler entfernt wurde ( Urk. 8/M6). 3.2

Der für den MRI-Befund vom 2 5. Oktober 2012 verantwortliche Facharzt beur teilte die Bildgeb ung wie folgt: E her lateral akzentuierte Gonarthrose, mässiggra dig bei fortgeschritten ausgedünnten Gelenkknorpelüberzügen sowie mässiggra dig

degenerativ veränderten Menisci mit komplexer Läsion des medialen Hinter horns sowie schräg horizontaler Läsion lateral im Übergang vom Korpus zum Hinterhorn und verklumpter Hinterhornwur zel ; Status nach VKB—Plastik mit fraglich noch zierlichem, kontinuitätse rhaltenem Restanteil bei Ruptur; m äs siggradig Kniegel enkserguss und Hoffa-Imbibition; Ganglion-/ Synovialisz yste ventral des lateralen Meniskusvorderhorns sowie intraossär Höhe VKB-Ansatz ; m ässiggradige

femoro-patelläre Arthrose ( Urk. 8/M14). 3.3

Am 2 5. März 2013 äusserte sich die Beigeladene zum Unfallereignis vom März 1992 dahingehend, dass sie in diesem Zusammenhang einmal beim Hausarzt ge wesen sei, wobei keine eigentliche Behandlung und auch keine Therapie durch geführt worden sei. Der Arzt habe den Verlauf abwarten wollen, eine Arbeitsun fähigkeit habe nicht bestanden ( Urk. 8/M18). 3.4

Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie (AXA), hielt in seinem Bericht vom 24./2 5. April 2013 fest, dass die geklagten Beschwe rden min destens überwiegend wahr scheinlich als Rückfall zum gemeldeten Unfall vom 1 1. Mai 1992 anzusehen seien. Die VKB-Plastik, die Seite nband- und Meniskus chirurgie führe nach Jahren häufig zur Arthrose ( Urk. 8/M19). 3.5

Die für den MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte beurteil ten die Bildgebung wie folgt: bekannt e , fortgeschrittene Pangonarthrose , progre diente ausgeprägte C h ondropathie Grad IV lateral und medial; ausgeprägte Arth rose auch im Femoropatellargelenk mit begleitender Chondrop athie Grad III-IV, retropatellar betont; Ruptur der VKB-Plastik, übrige Bänder intakt; im Verlauf kaum abgrenzbarer medialer Meniskus im Hinterhorn und Pars intermedia ; besser einsehbare Rissbildung im Übergang Hinterhorn -Pars intermedia ; mässiger Ge lenkerguss ( Urk. 8/M21). 3.6

Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie und Intens ivmedizin (AXA ), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2018 fest, dass die heutigen Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Knieverletzung mit VKB-Ruptur und Me niskusläsion zurückzuführen sei en , welche aber nicht am 1 1. Mai 1992, sondern im März 1992 entstanden sei. Im Operationsbericht vom 4. Juni 1992 werde aus drücklich eine alte VKB-Ruptur beschrieben, es müsse also davon ausgegangen werden, dass diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom März 1992 entstanden sei ( Urk. 8/M28). 3.7

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 eine progre diente Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes bei Status nach vorderer Kreu z bandplastik und Meniskusnaht am 4. Juni 1992 sowie eine unfallfremde Gon arthrose linkes Kniegelenk.

Über das Ereignis vom März 1992 würden wenig Unterlagen bestehen. Auszuge hen sei von einem wenig ausgeprägten Ereignis, welches konservativ behandelt worden sei, bei höchstens kurzer Sportunfähigkeit. So sei die Beigeladene im Mai 1992 wieder vollständig sportfähig gewesen, habe das Turnen leiten und Basket balltechniken demonstrieren können. Auch habe nach dem Unfall im März 1992 keine Giving - way -Symptomatik vorgelegen. Aufgrund dieser Faken sei es sehr unwahrscheinlich, dass das Ereignis vom März 1992 zu einer Verletzung der Me nisken und des Kreuzbandes geführt habe , diese Verletzungen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Mai zurückzuführen , auf alle Fälle sei es zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen. Die jetzt vorliegende Pangonarthrose des rechten Kniegelenks sei überwiegend wahr scheinlich die direkte Spätfolge des früheren Kreuzband- und Meniskusschadens des Unfallereignisses vom 1 1. Mai 1992 ( Urk. 3/13). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die seit dem 2 5. Oktober 2012 bildgebend nachgewiesene Gonarthrose rechts eine Spätfolge des Unfallgeschehens vom 1 1. Mai 1992 darstellt oder auf ein Unfallgeschehen im März 1992 zurückzufüh ren ist.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf , dass die Beschwerdegegnerin den im November 2012 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Mai 1992 nach erfolgten Abklärungen mit Schreiben vom 2 9. April 2013 anerkannt hat. Die zuständige Schadenspezialistin hielt am 3 1. Oktober 2013 zudem fest, dass sich die Versicherte bis heute nicht zu einer Operation am rechten Knie entschie den habe, sodass der Fall abgeschlossen und archiviert werde. Sollte sich die Ver sicherte zu einer Operation entscheiden, könne der Fall wieder aktiviert werden ( Urk. 7/A28). Zu prüfen bleibt demnach zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die erfolgte Leistungsanerkennung voraussetzungslos zurückkommen kann. 4.2

Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3

Vorab festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 10, Urk. 7/A 38 S. 2) die Sachlage nicht mit derjenigen in BGE 130 V 380 identisch ist. Denn in BGE 130 V 380 ging es darum, dass die durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeldern anerkannte Leistungspflicht nicht auch zu einer Anerkennung der Leistungspflicht für die Zukunft führt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Unfallversicherer eine zukünftige Leistungsein stellung, wenn - materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen - ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen könne (E. 2.3.1). Im Unterschied dazu wurde vorliegend die Leistungspflicht für den geltend gemach ten Rückfall von November 2012, nämlich die behandlungsbedürftige Gonarth rose mit längerfristiger Notwendigkeit einer Knietotalendoprothese (vgl. Urk. 8/M15-16) , von der Beschwerdegegnerin vor der Gewährung von Leistungen umfassend geprüft und mit Schreiben vom 2 9. April 2013 ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 8/M10-19) . Dem Schreiben vom 2 9. April 2013 kommt materiell Ver fügungscharakter zu (vgl. vorne E. 4.2).

Der

« Rückfall » von November 2012 wurde in der Folge sodann nicht formell ab geschlossen. Zwar standen im Oktober 2013 keine Behandlungen mehr im Raum. Jedoch stand bereits zum damaligen Zeitpunkt fest, dass es im längerfristigen Verlauf zu einer weiteren Behandlun g kommen würde. Entsprechend hielt die Schadensspezialistin der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 3 1. Oktober 2013 auch fest , dass der im November 2012 gemeldete Rückfall, sollte sich die Versicherte zu einer Operation entscheid en, wieder «aktiviert» würde. Verglichen mit der Situation im Oktober 2012 war im Mai 2018 sodann von einer weitgehend unveränderten Situation auszugehen . So ist dem MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 insbesondere zu entnehmen, dass unverändert zur Voruntersuchung eine weiter fortgeschrittene Pang onarthrose vorlieg t ( Urk. 8/M21). A uch ist von Brücken symptome n

auszugehen (vgl. Urk. 8/M27) . D amit ist nicht von einem «neuen Rückfall » vom Mai 2018 auszugehen, der zu einer umfassenden Neuprüfung der Leistungspflicht berechtigte.

Vor diesem Hintergrund ist ein Rückkommen auf die rechtsbeständige Leistungszusicherung vom 2 9. April 2013 nur unter den Vo raussetzungen der Wiedererwägung möglich (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 46 zu Art. 53). Die Erstbeurteilung müsste sich vor diesem Hintergrund als zweifellos unrichtig erweisen. 4.4

Bezüglich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2018 ist anzumerken, dass sich diese schwerpunktmässig auf den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 stützt, in welchem eine «alte» VKB-Ruptur erwähnt wird. Eine eingehende Ausei nandersetzung mit den weiteren medizinischen Akten fehlt, was insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Leistungsanerkennung nicht nachvollzo gen werden kann. Demgegenüber legt Dr. Z.___ den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass ohne weiteres da rauf abgestellt werden kann. So gewichtet Dr. Z.___ neben den medizinischen Vorakten auch die im März 1992 erfolgte konservative Behandlung sowie die dennoch schnell wieder eingetretene Sportfähigkeit der Beigeladenen. Damit fällt ausser Betracht, dass die bereits erfolgte Leistungszusicherung als zweifellos un richtig zu bezeichnen ist, zumal sich auch diese auf eine vertrauen särztliche Ein schätzung stützte und nicht leichtfertig erfolgte (vgl. Urk. 8/M19). Zum Unfall von März 2012 waren nämlich bereits 2013 Abklärungen vorgenommen (vgl. Urk. 8/M16-18) und zumindest deren Ergebnis war dem Vertrauensarzt Dr. B.___ bekannt gegeben worden ( Urk. 8/M19 S . 1 ). Nicht nachzuvollziehen ist vor diesem Hintergrund auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die geltend gemachte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall vom 1 1. Mai 1992 eine reine Behauptung darstelle. So wurde die Beigeladene zum Unfall vom März 1992 befragt und die Angaben wurden offenbar als glaubhaft beurteilt. Auch in dieser Hinsicht kann nicht von einer zweifellos unrichtigen Einschätzung ausgegangen werden. Zudem wäre es der Beschwerdegegnerin offen gestanden, weitere Abklä rungen vorzunehmen, was sie indessen unterlassen hat (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 3.4).

Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine zweifellose Unrichtigkeit der erfolgten Leistungszusicherung vom 3 1. Oktober 2013 zu belegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage erscheint es vielmehr – ent sprechend der erfolgten Leistungszusicherung - weiterhin überwiegend wahr scheinlich, dass die nun vorliegende Gonarthrose eine Spätfolge der am 1 1. Mai 1992 erlittenen VKB-Läsion sowie des Meniskusschadens ist. 4.5

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspra cheentscheids sowie zur Verpflichtung der Beschwerde gegnerin, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmel dung vom Mai 2018 beziehungsweise für die festgestellte Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ge setzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom Mai 2018 be ziehungsweise für die Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00072

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1966 geborene X.___

war seit dem 4. Mai 1992 als Re allehrer-Vikarin

beim Y.___ angestellt und als solche bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft ( Winterthur, heutige AXA Versiche rungen AG), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Mai 1992 verletzte sich die Versicherte während des Schulturnens am rechten Knie (Urk. 7/A1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 1 2. Mai 1992 wurde der Verdacht auf Meniskusläsion und vordere Kreuzbandläsion ( VKB-Läsion ) geäussert ( Urk. 8/M2); die operative Sanierung erfolgte am 4. Juni 1992 ( Hospitalisation vom 3. bis 1 0. Juni 1992; Urk. 8/M3 f.). In der Folge erteilte die Winterthur Kos tengutsprache für die Behandlung ( Urk. 7/A3). Eine weitere Operation erfolgte am 2 0. November 1992 ( Urk. 8/M6). 1.2

Am 2 5. Oktober 2012 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei eine lateral akzentuierte Gonarthrose festgestellt wurde ( Urk. 8/M14). Im November 2012 meldete die Versicherte einen Rückfall an, da es seit einem Jahr wieder zu Schmerzen im Knie gekomme n sei, deutlich stärker seit zwei bis drei Monaten ( Urk. 7/A19 f.). Mit Schreiben vom 2 9. April 2013 anerkannte die AXA – nach Abklärung des massgebenden Sachverhalts ( Urk. 8/M1 6

f f.) - den gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Mai 1992 ( Urk. 7/A2 6; vgl. auch Urk. 7/A28 ). 1.3

Eine weitere bildgebende Untersuchung fand am 1 7. Mai 2018 statt, wobei die bekannte, fortgeschrittene Pangonarthrose festgestellt wurde (Urk. 8/M21). Nach der Vornahme von ergänzenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/M24 ff.) hielt die AXA m it Verfügung vom 1 1. September 2018 fest, dass ab dem Rückfall vom Mai 2018 kein Leist ungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/A38). Dagegen erhob en sowohl die Versicherte als auch die Sanitas Grundversicherungen AG ( Sanitas ) Einsprache ( Urk. 7/A44, Urk. 7/A46). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2019 hielt die AXA an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 1 1. September 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Sanitas am 1 8. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen für das Unfallereignis vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen, insbesondere die Kosten im Zu sammenhang mit dem Rückfall zu vergüten ( Urk. 1 S. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin un ter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 9), liess sich innert Frist jedo ch nicht vernehmen (Urk. 10 f.), was den Parteien mit Verfügung vom 2 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Am 1. Januar 1998 waren zudem Änderungen der UVV in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sowie zur Änderung der UVV vom 1 5. Dezember 1998 vor, dass Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1998 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt wer den .

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich 1992 ereignet, weshalb die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen des UVG und der UVV auf den vorliegenden Fall Anwendung finden . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.6

Der Fallabschluss (oder Abschluss eines Rückfalles) hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb ei nes Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auf treten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). De r Leistungsanspruch ist unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines (erneuten) Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiter hin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brü ckensymptome gegeben sind, die das Gesch ehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008, E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass davon auszugehen sei, dass die als «alt» bezeichnete VKB-Ruptur an lässlich eines Unfalls im März 1992 entstanden sei ( Urk. 2 S. 7). Die heute ge klagten Beschwerden würden dabei ausschliesslich auf das Ereignis im März 1992 zurückgehen und seien durch den Unfall vom 1 1. Mai 1992 nicht verschlechtert worden, sodass auch eine Teilkausalität gemäss Art. 36 UVG ausser Betracht falle (S. 7 f. ). Zu den Ausführungen der Beigeladenen, nach dem Unfallereignis wieder voll aktiv gewesen zu sein, sei anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um Behauptungen handle (S. 8 f.). Die Anerkennung der Leistungen 2013 sei dabei nur formlos erfolgt, zudem könne bei zweifelloser Unrichtigkeit selbst bei rechts kräftig verfügten Entscheiden auf eine Leistungsanerkennung zurückgekommen werden (S. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Traumatologie und Chirurgie, vom 1 0. Oktober 2018 davon auszugehen sei, dass die jetzt vorliegende Pangonarthrose überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 1. Mai 1992 zurückzuführen sei. Im Gegensatz zur knappen Stellungnahme von Dr. med. A.___ (AXA) würdige Dr. Z.___ die beiden Unfallereignisse (Urk. 1/1 S. 5). Zumindest hätte der Sachverhalt durch Nachfrage beim damaligen Hausarzt zum Unfallereignis im März 1992 ergänzend abgeklärt werden müssen, allenfalls auch mittels eines Gutachtens (S. 4, S. 6 ). 3. 3.1

Die für den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 verantwortlichen Fachärzte di agnostizierten eine alte vordere Kreuzbandruptur, eine partielle Ruptur des hin teren Schrägbandes

sowie eine po ster olaterale und posteromediale Korbhenkellä sion des Knie rechts . Das operative Vorgehen bestand aus einer transarthrosko pischen

posterolaterale n und posteromedialen Meniskusn aht, einer sekundären Kreuzbandplastik mit Patellarsehnentransplantat und einer Rekonstruktion des hinteren Schrägbandes sowie des medialen Seitenbandes ( Urk. 8/M4).

Der Zusammenfassung der Krankengschichte vom 1 1. Juni 1992 ist dabei zu ent nehmen, dass die Beigeladene vor zwei Monaten erstmals ein Distorsionstrauma am rechten Knie erlitten hatte . Nach konservativer Therapie hätten bis am 1 2. Mai 1992 (richtig: 1 1. Mai 1992) keine Probleme bestanden, keine Giving - way -Symp tomatik. Nach dem Ereignis vom 1 1. Mai 1992 sei es sofort zu starken Schmerzen gekommen mit einer Blockade in ca. 30°-Stellung bei den folgenden Eintritt s be funden: Äussere Konturen verstrichen, Gelenkserguss, Zolen negativ, Flexi on/Ext ens ion 80/0/0, Hyperextensionsschmerz, antero -mediale Aufklappbarkeit, Druckdolenz proximaler Bandansatz mediales Seitenband. Lachmann ++, Pivot- shift +, Druckdolenz

medialer G elenkspalt, k eine eigentlichen Meniskuszeich en (aber Blockade; Urk. 8/M3).

Nach erneuten Schmerzen im November 1992 wurde am 2 0. November 1992 eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt, wobei eine partielle, laterale Meniskekto mie erfolgte und der laterale Stapler entfernt wurde ( Urk. 8/M6). 3.2

Der für den MRI-Befund vom 2 5. Oktober 2012 verantwortliche Facharzt beur teilte die Bildgeb ung wie folgt: E her lateral akzentuierte Gonarthrose, mässiggra dig bei fortgeschritten ausgedünnten Gelenkknorpelüberzügen sowie mässiggra dig

degenerativ veränderten Menisci mit komplexer Läsion des medialen Hinter horns sowie schräg horizontaler Läsion lateral im Übergang vom Korpus zum Hinterhorn und verklumpter Hinterhornwur zel ; Status nach VKB—Plastik mit fraglich noch zierlichem, kontinuitätse rhaltenem Restanteil bei Ruptur; m äs siggradig Kniegel enkserguss und Hoffa-Imbibition; Ganglion-/ Synovialisz yste ventral des lateralen Meniskusvorderhorns sowie intraossär Höhe VKB-Ansatz ; m ässiggradige

femoro-patelläre Arthrose ( Urk. 8/M14). 3.3

Am 2 5. März 2013 äusserte sich die Beigeladene zum Unfallereignis vom März 1992 dahingehend, dass sie in diesem Zusammenhang einmal beim Hausarzt ge wesen sei, wobei keine eigentliche Behandlung und auch keine Therapie durch geführt worden sei. Der Arzt habe den Verlauf abwarten wollen, eine Arbeitsun fähigkeit habe nicht bestanden ( Urk. 8/M18). 3.4

Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie (AXA), hielt in seinem Bericht vom 24./2 5. April 2013 fest, dass die geklagten Beschwe rden min destens überwiegend wahr scheinlich als Rückfall zum gemeldeten Unfall vom 1 1. Mai 1992 anzusehen seien. Die VKB-Plastik, die Seite nband- und Meniskus chirurgie führe nach Jahren häufig zur Arthrose ( Urk. 8/M19). 3.5

Die für den MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte beurteil ten die Bildgebung wie folgt: bekannt e , fortgeschrittene Pangonarthrose , progre diente ausgeprägte C h ondropathie Grad IV lateral und medial; ausgeprägte Arth rose auch im Femoropatellargelenk mit begleitender Chondrop athie Grad III-IV, retropatellar betont; Ruptur der VKB-Plastik, übrige Bänder intakt; im Verlauf kaum abgrenzbarer medialer Meniskus im Hinterhorn und Pars intermedia ; besser einsehbare Rissbildung im Übergang Hinterhorn -Pars intermedia ; mässiger Ge lenkerguss ( Urk. 8/M21). 3.6

Dr. med. A.___ , Facharzt Chirurgie und Intens ivmedizin (AXA ), hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juli 2018 fest, dass die heutigen Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Knieverletzung mit VKB-Ruptur und Me niskusläsion zurückzuführen sei en , welche aber nicht am 1 1. Mai 1992, sondern im März 1992 entstanden sei. Im Operationsbericht vom 4. Juni 1992 werde aus drücklich eine alte VKB-Ruptur beschrieben, es müsse also davon ausgegangen werden, dass diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom März 1992 entstanden sei ( Urk. 8/M28). 3.7

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 eine progre diente Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes bei Status nach vorderer Kreu z bandplastik und Meniskusnaht am 4. Juni 1992 sowie eine unfallfremde Gon arthrose linkes Kniegelenk.

Über das Ereignis vom März 1992 würden wenig Unterlagen bestehen. Auszuge hen sei von einem wenig ausgeprägten Ereignis, welches konservativ behandelt worden sei, bei höchstens kurzer Sportunfähigkeit. So sei die Beigeladene im Mai 1992 wieder vollständig sportfähig gewesen, habe das Turnen leiten und Basket balltechniken demonstrieren können. Auch habe nach dem Unfall im März 1992 keine Giving - way -Symptomatik vorgelegen. Aufgrund dieser Faken sei es sehr unwahrscheinlich, dass das Ereignis vom März 1992 zu einer Verletzung der Me nisken und des Kreuzbandes geführt habe , diese Verletzungen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Mai zurückzuführen , auf alle Fälle sei es zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen. Die jetzt vorliegende Pangonarthrose des rechten Kniegelenks sei überwiegend wahr scheinlich die direkte Spätfolge des früheren Kreuzband- und Meniskusschadens des Unfallereignisses vom 1 1. Mai 1992 ( Urk. 3/13). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die seit dem 2 5. Oktober 2012 bildgebend nachgewiesene Gonarthrose rechts eine Spätfolge des Unfallgeschehens vom 1 1. Mai 1992 darstellt oder auf ein Unfallgeschehen im März 1992 zurückzufüh ren ist.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf , dass die Beschwerdegegnerin den im November 2012 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Mai 1992 nach erfolgten Abklärungen mit Schreiben vom 2 9. April 2013 anerkannt hat. Die zuständige Schadenspezialistin hielt am 3 1. Oktober 2013 zudem fest, dass sich die Versicherte bis heute nicht zu einer Operation am rechten Knie entschie den habe, sodass der Fall abgeschlossen und archiviert werde. Sollte sich die Ver sicherte zu einer Operation entscheiden, könne der Fall wieder aktiviert werden ( Urk. 7/A28). Zu prüfen bleibt demnach zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die erfolgte Leistungsanerkennung voraussetzungslos zurückkommen kann. 4.2

Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3

Vorab festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 10, Urk. 7/A 38 S. 2) die Sachlage nicht mit derjenigen in BGE 130 V 380 identisch ist. Denn in BGE 130 V 380 ging es darum, dass die durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeldern anerkannte Leistungspflicht nicht auch zu einer Anerkennung der Leistungspflicht für die Zukunft führt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Unfallversicherer eine zukünftige Leistungsein stellung, wenn - materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen - ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen könne (E. 2.3.1). Im Unterschied dazu wurde vorliegend die Leistungspflicht für den geltend gemach ten Rückfall von November 2012, nämlich die behandlungsbedürftige Gonarth rose mit längerfristiger Notwendigkeit einer Knietotalendoprothese (vgl. Urk. 8/M15-16) , von der Beschwerdegegnerin vor der Gewährung von Leistungen umfassend geprüft und mit Schreiben vom 2 9. April 2013 ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 8/M10-19) . Dem Schreiben vom 2 9. April 2013 kommt materiell Ver fügungscharakter zu (vgl. vorne E. 4.2).

Der

« Rückfall » von November 2012 wurde in der Folge sodann nicht formell ab geschlossen. Zwar standen im Oktober 2013 keine Behandlungen mehr im Raum. Jedoch stand bereits zum damaligen Zeitpunkt fest, dass es im längerfristigen Verlauf zu einer weiteren Behandlun g kommen würde. Entsprechend hielt die Schadensspezialistin der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 3 1. Oktober 2013 auch fest , dass der im November 2012 gemeldete Rückfall, sollte sich die Versicherte zu einer Operation entscheid en, wieder «aktiviert» würde. Verglichen mit der Situation im Oktober 2012 war im Mai 2018 sodann von einer weitgehend unveränderten Situation auszugehen . So ist dem MRI-Befund vom 1 7. Mai 2018 insbesondere zu entnehmen, dass unverändert zur Voruntersuchung eine weiter fortgeschrittene Pang onarthrose vorlieg t ( Urk. 8/M21). A uch ist von Brücken symptome n

auszugehen (vgl. Urk. 8/M27) . D amit ist nicht von einem «neuen Rückfall » vom Mai 2018 auszugehen, der zu einer umfassenden Neuprüfung der Leistungspflicht berechtigte.

Vor diesem Hintergrund ist ein Rückkommen auf die rechtsbeständige Leistungszusicherung vom 2 9. April 2013 nur unter den Vo raussetzungen der Wiedererwägung möglich (vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 46 zu Art. 53). Die Erstbeurteilung müsste sich vor diesem Hintergrund als zweifellos unrichtig erweisen. 4.4

Bezüglich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 2. Juli 2018 ist anzumerken, dass sich diese schwerpunktmässig auf den Operationsbericht vom 4. Juni 1992 stützt, in welchem eine «alte» VKB-Ruptur erwähnt wird. Eine eingehende Ausei nandersetzung mit den weiteren medizinischen Akten fehlt, was insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Leistungsanerkennung nicht nachvollzo gen werden kann. Demgegenüber legt Dr. Z.___ den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass ohne weiteres da rauf abgestellt werden kann. So gewichtet Dr. Z.___ neben den medizinischen Vorakten auch die im März 1992 erfolgte konservative Behandlung sowie die dennoch schnell wieder eingetretene Sportfähigkeit der Beigeladenen. Damit fällt ausser Betracht, dass die bereits erfolgte Leistungszusicherung als zweifellos un richtig zu bezeichnen ist, zumal sich auch diese auf eine vertrauen särztliche Ein schätzung stützte und nicht leichtfertig erfolgte (vgl. Urk. 8/M19). Zum Unfall von März 2012 waren nämlich bereits 2013 Abklärungen vorgenommen (vgl. Urk. 8/M16-18) und zumindest deren Ergebnis war dem Vertrauensarzt Dr. B.___ bekannt gegeben worden ( Urk. 8/M19 S . 1 ). Nicht nachzuvollziehen ist vor diesem Hintergrund auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die geltend gemachte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall vom 1 1. Mai 1992 eine reine Behauptung darstelle. So wurde die Beigeladene zum Unfall vom März 1992 befragt und die Angaben wurden offenbar als glaubhaft beurteilt. Auch in dieser Hinsicht kann nicht von einer zweifellos unrichtigen Einschätzung ausgegangen werden. Zudem wäre es der Beschwerdegegnerin offen gestanden, weitere Abklä rungen vorzunehmen, was sie indessen unterlassen hat (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 3.4).

Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine zweifellose Unrichtigkeit der erfolgten Leistungszusicherung vom 3 1. Oktober 2013 zu belegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage erscheint es vielmehr – ent sprechend der erfolgten Leistungszusicherung - weiterhin überwiegend wahr scheinlich, dass die nun vorliegende Gonarthrose eine Spätfolge der am 1 1. Mai 1992 erlittenen VKB-Läsion sowie des Meniskusschadens ist. 4.5

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspra cheentscheids sowie zur Verpflichtung der Beschwerde gegnerin, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmel dung vom Mai 2018 beziehungsweise für die festgestellte Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ge setzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom Mai 2018 be ziehungsweise für die Gonarthrose rechts als Spätfolge des Unfalls vom 1 1. Mai 1992 zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty