Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 6 2, war als Arbeitsloser bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 9. Mai 2012 beim Joggen mit dem Fuss einknickte und auf die Schulter und auf den Rücken und das Gesäss stürzte ( Urk. 8/I/1 Ziff.
6 ).
Am 1 5. Januar 2013 zog er sich bei einem Sturz in der Badewanne ( Urk. 8/II/1) eine Thoraxkontusion rechts zu ( Urk. 8/II/15). D ie daraus resultierend e Arbeits unfähigkeit wurde ab 1 1. Februar 2013 mit 0 % beziffert ( Urk. 8/II/11 ) .
Am 2 5. Februar 2013 erfolgte eine Rückfallmeldung durch den nu n mehrigen Arbeitgeber ( Urk. 8/I/3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 8. März
2015 ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/I/98), hiess aber die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/I/101) mit Ein spracheentscheid vom 1 5. September 2015 gut ( Urk. 8/I/128).
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 20 17 sprach sie dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/I/280) . Nach Gutheissung der dage gen erhobenen Einsprache ( Urk. 8/I/292) mit Einspracheentscheid vom 1 0. Augus t 20 17 ( Urk. 8/I/299/1-2) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/I/402) eine unveränderte Integritätsentschädigung und eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
ab Oktober 2018 zu und forderte zu
viel erbrachte Leistungen zurück. Die dagegen am 9. Oktober und 2 2. November 2018 sowie am 1 0. Januar
2019 erhobene Einsprache ( Urk.
8/I/422 /1-2 , Urk. 8/I/431 , Urk. 8/I/439) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ab ( Urk. 8/I/449 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2019 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.
1) und es seien ihm weiterhin Taggeld er , ev entuell eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten ( Ziff. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 20 19 ( Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Zu einem weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 5. Februar 2020 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2020 Stellung ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Am 1 4. Februar 2020 wurde eine Rückfallmeldung erstattet ( Urk. 1 4 /1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Mai 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An we ndung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
UV170100 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung psychisch, banaler Unfall 12.1999 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen
(BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Ande r seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retro spektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888 /2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung sei keine Einsprache erhoben worden, diesbezüglich sei die Verfügung vom 1 8. September 2018 in Rechtskraft erwachs en (S. 5 Ziff. 1),
für urologische Beeinträchtigungen sei sie mangels Un fall kausalität nicht leistungspflichtig (S. 8 Ziff. 4b) und für psychische Beein trächtigungen mangels Adäquanz ebenfalls nicht (S. 9 Ziff. 4c/cc). Auf das kreis ärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil könne - auch nach später erfolgten ope rativen Eingriffen - abgestellt werden (S. 15 Ziff. 6c). Sodann sei der medizinische Endzustand (spätestens) am 3 0. September 2018 erreicht gewesen (S. 17 Ziff. 7c). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) abweichende Standpunkte be züglich den Zeitpunkt des Fallabschluss es (S. 10 f. Ziff. 23 ff.) , der Entwicklung des Gesundheitszustands seit Februar 2017 (S. 11 ff. Ziff. 26 ff.) , der somatisch begründete n Arbeitsunfähigkeit (S. 14 Ziff. 30) , der Adäquanz (S. 15 ff. Ziff. 32 ff.) und der Integritätsentschädigung (S. 17 Ziff. 35) . 2.3
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die verfügungsweise zugesprochenen Leistungen weitere zustehen.
Dazu gehört auch die Frage der Integritätsentschädigung, denn in der ergän zenden Einsprachebegründung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 8/I/439) wurde unter anderem geltend gemacht, es sei eine aktualisierte Einschätzung des Integritäts schadens erforderlich (S. 3 Ziff. 6).
Die im Februar 2020 über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Entscheids erneut aufgenommene Behandlung mit in Aussicht genommener abermaliger Operation der rechten Schulter (vgl. nachstehend E. 3.17) ist nicht hier, sondern vorerst von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr gemeldeten Rückfalls zu prüfen. 3. 3.1
Dr. med.
Y.___ , Leitender Arzt, Chirurgische Klinik,
Z.___ , nannte im Bericht vom 2 6. Februar 20 13 ( Urk. 8/I/10 = Urk. 8/I/16/3-4) über die glei chentags erfolgte Untersuchung als Diagnose eine transmurale
Supraspinatus sehnenruptur , alte AC-Luxation Rockwood IV rechts mit Stolpersturz am 2 9. Mai 2012 und Retraumatisierung im Dezember 2012 (S. 1 Mitte). Der Beschwerde führer berichte, er sei im Dezember 2012 (richtig wohl: Januar 2013) in der Badewanne gestürzt und habe sich den rechten Rippenthorax geprellt (S. 1). Als Befund erwähnte Dr. Y.___ eine im Vergleich zur letztmaligen Untersuchung im November 2012 unveränderte Schulterasymmetrie mit Hochstand des AC-Gelen kes (S. 1 unten). 3.2
K reisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
führte in seiner Beurteilung vom 11.
Dezember 20 14 ( Urk. 8/I/82) aus, aus näher dargelegten Gründen hätten Folgen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 im Sinne einer einfachen Prellung ohne richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes maximal für die Dauer von 3 Monaten vorgelegen (S. 4 unten). 3. 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt Schulterchirurgie, C.___ , nahm a m 2 7. Februar 2015 eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion
( Supra spi natus ) und eine AC-Gelenksstabilisation vor ( Urk. 8 /I/100/3-4 S.
1 Mitte ; Urk. 8/I/101/8-9 ) .
Er führte mit Schreiben vom 2 2. April 2015 ( Urk. 8/I/104) aus, es sei korrekt, dass die transmurale
Suprapinatussehnen -Ruptur ohne wei teres degenerativen Cha rak ters sein könnte und dementsprechend nicht als Un fallfolge zu werten sei. Hingegen sei die nachgewiesenermassen hochgradige AC-Gelenksluxation aus schulterchirurgischer Sicht keinesfalls als Krankheitsfolge zu werten. 3.4
Am 1 4. August 2015 erstattete med. pract .
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-V ersicherungsmedizin, eine Beurteilung ( Ziff. 8/I/122) .
Er wies unter anderem darauf hin, dass in den Akten Befunde aus dem Jahr 2001 vorlägen. Am 5. April 2001 habe der Versicherte im Rahmen eines Aussen dienst rapports angegeben, er habe bereits im Jahr 2000 unter Schulterbeschwerden beidseits gelitten, deren Ursache n ihm aber nicht bekannt seien. Weiterhin lieg e der Befund eines Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes vom 8. Februar 2001 vor. Als Indikation seien Schulterschmerzen rechts und vor allem Ruheschmerzen im Liegen und bei Elevation in 90° genannt worden und mit dem Befund eine mechanische Einengung des subacromialen Raums durch ein «laterales Down sloping des Acromions » und als Teilrupturen und Verdünnung bezeichnete Ver schleisserscheinungen der Supraspinatussehne
sowie eine mässige Bursitis suba cromialis beschrieben worden . Es bestehe also mindestens seit dem Jahr 2001 ein Vorzustand im Bereich der rechten Schulter (S. 13 oben).
Aus näher dargelegten Gründen (S. 13 ff.) sei eine frische traumatische Schädi gung der Rotatorenmanschette im Rahmen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 über wiegend wahrscheinlich nicht eingetreten (S. 15 unten).
Zwar sei ein Vorzustand mit Schädigung des Acromioclavicular (AC) -Gelenks wahrscheinlich (S. 20 Mitte), jedoch sei das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal für die nachgewiesene Sprengung des AC-Gelenks vom Typ Rockwood IV (S. 20 unten).
Zusammenfassend führte er aus, die Sprengung des AC-Gelenks rechts vom Typ Rockwood IV mit der Folge einer Instabilität im Schultereckgelenk rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 201 2. Die nach gewiesenen Texturstörungen der Rotatorenmanschette und der langen Biceps sehne
sowie die partielle Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette seien ni cht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Ereignisses (S. 21 Ziff. 1).
Mit dem MRI vom 9. Februar 2001 sei bereits ein krankhafter Vorzustand im Be reich der rechten Schulter dokumentiert, nämlich ein Impingement der Supra spinatussehne bei Downsloping des Acromions , Texturstörungen der Supraspi natussehne , eine Bursitis subacromialis und zystische Läsione n im Tuberkulum
majus und minus sowie eine leichte Erweiterung und Auftreibung des AC-Gelenks (S. 21 Ziff. 2).
Der Vorzustand sei bezüglich der Rotatorenmanschette (hier der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne ) nicht verschlimmert worden, weil der Unfall nicht geeig net gewesen sei, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Be züglich des AC-Gelenks sei der Vorzustand nicht verschlimmert worden, sondern es sei neu eine Sprengung des AC-Gelenks eingetreten. Eine solche Sprengung habe nur möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 bestanden (S. 22 oben). 3. 5
Am 2 5. April 2016 erfolgte eine klinische Verlaufskontrolle in der C.___ ( Urk. 8/I/197), wobei als Diagnosen unter anderem eine unklare Schwellung mediale Clavicula rechts, Differentialdiagnose (DD) Stressfraktur, DD Weichteilprozess und Scapuladyskinesie (S. 1 Ziff. 1) , und ein Verdacht auf De pression (S. 1 Ziff.
2) genannt wurden.
Nach einer Verlaufskontrolle nach MRI vom 6. Juni 20 16 ( Urk. 8/I/211 ) wurden als Diagnosen unter anderem ein Rehabilitationsdefizit (S. 1 Ziff. 1), ein Reiz zustand Sterno-Clavicular ( SC ) -Gelenk rechts (S. 1 Ziff.
2) und ein Verdacht auf Depression (S. 1 Ziff.
3) genannt. 3. 6
K reisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 9. Juni 201 6 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/I/204) . Er formulierte das folgende provisorische Zumutbarkeitsprofil auf rein orthopädisch- traumatologischem Fach gebiet: Ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgebietes sei der Versi cherte aus orthopädisch- traumatologischer Sicht vollschichtig einsetzbar. Fol gen de Einschränkungen seien zu berücksichtigen: Leichte bis mittelschwere Arbeiten dürften beidhändig ausgeführt werden, wobei maximale Lasten von 15 kg ledig lich sporadisch, nicht häufig repetitiv bewegt werden sollten. Der rechte Arm dürfe lediglich unterhalb der Schulterhorizontalen eingesetzt werden. Leichte Lasten dürften mit nicht-abgespreiztem rechten Oberarm bis Brusthöhe ange ho ben werden. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Stösse, Vibrationen und Schläge in den Oberarm einleiteten, sei ungeeignet. Der linke Arm sei uneingeschränkt einsetzbar (S. 13 oben).
Er halte es für wahrscheinlich, dass ein Besserungspotenzial physiotherapeutisch noch innerhalb der nächsten 5 Monate genutzt werden könne (S. 13). 3.7
Die Ärzte der C.___
führten im Schreiben vom 5. Juli 20 16 ( Urk. 8/I/221)
aus, der Patient gebe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Nachtschmerzen und Ausstrahlung in den rechten Oberarm an. Zudem be stehe ein Reizzustand des rechten AC-Gelenks. Mit diesem Befund sei er für körperlich schwere Arbeit zu 10 0 % arbeitsunfähig. Ob er für gewisse Tätigkeit en arbeitsfähig sei, bedürfte einer arbeitsmedizinischen Abklärung.
Kreisarzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) erklärte am 1 3. September 2016, es bleibe bei seiner Einschätzung der Zumutbarkeit für den allgemeinen Arbeits markt, eine diesbezügliche ausführlichere Abklärung sei nicht erforderlich ( Urk. 8/I/2 2 3). 3.8
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. November 2016 aus, der Patient befinde sich seit 1 0. März 2016 in ihrer Behandlung. Diagnostisch liege eine Depression vor, aus psychia trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 % ( Urk. 8/I/240). 3.9
Am 6. Februar 20 17 berichtete Dr. med.
G.___ , Oberarzt i.V. Ortho pädie, C.___ , über die am 1. Februar 2017 erfolgte Unter suchung ( Urk. 8/I/249 ) . Es sei aus der klinischen Untersuchung schwierig, die Schmerzen klar dem AC-Gelenk zuzuordnen, weshalb man erneut eine diag nos tische Infiltration durchführen werde. 3. 10
Med. pract . D.___
(vorstehend E. 3. 4 ) berichtete am 2 7. Februar 20 17 über die am 1 5. Februar 2017 erfolgte Untersuchung (8/I/254) .
Er nannte als unfallkausale Diagnose ( Ereignis vom 2 9. Mai 2012, Rückfall vom 7. Januar 2014 ) eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV rechts, und als nicht unfallkausale Diagnose n Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter , eine vorüb ergehende Reizung des A C-Gelenks rechts, eine Depression und Teilamputation des Endglieds des linken Zeigefingers (S. 11 f. unten).
Er führte aus, der Versicherte sei am 2 9. Mai 2012 auf die rechte Schulter gestürzt und habe sich dabei eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV zugezogen. Diese sei verzögert
diagnostiziert worden und habe zu einer hochgradigen Instabilität des AC-Gelenks geführt, und sei am 2 7. Februar 2015 mit
einer Resektion des AC-Gelenks stabilisiert worden .
Am gleichen Tag seien eine offene Rotatoren man schetten-Rekonstruktion und eine Bicepstenotomie
rechts durchgeführt wor den (S.
12 oben) .
Postoperativ seien persistierende
Schmerzen und eine Schulter schwäche berichtet worden . Infiltrationen und Physiotherapie hätten keine Ver besserung gebracht (S. 12 Mitte).
Im Bericht vom 6. Februar 2017 über die Untersuchung vom 1. Februar 2017 (vorstehend E. 3.9) werde ausgeführt, es sei schwierig, aufgrund der klinisch en Untersuchung die Schmerzen klar dem AC-Gelenk zuzuordnen. Es werde eine äusserlich unauffällige Schulter beschrieben ,
eine Atrophie sei nicht ersichtlich, Asymmetrien bestünden nicht.
Das Sterno-Claviculargelenk sei ohne eine ver mehrte Schwellung im Vergleich mit der Gegenseite. Auch bei der aktuellen gut achterlichen Untersuchung sei das Schulte rre lief symmetrisch ausgeprägt
und einseitige Muskelatrophien seien nicht auffällig. Der Muskelmantel des rechten Ober - und
Unterarms sei gegenüber der unverletzten linken Seite nicht vermin dert , sondern in Höhe des
Ellbogens und der Mittelhand bei dem rechtsdo mina n ten Versicherten kräftiger als auf der Gegenseite. Das spreche gegen eine deut lich verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms, denn dann wäre
eine Verminderung der Muskulatur zu erwarten ( S. 12 unten).
Da die gelenkbildenden Anteile des Acromions und der lateralen Clavicula im Rahmen der Operation vom 2 7. Februar 2015 entfernt (reseziert) worden seien, es also das AC-Gelenk gar nicht mehr gebe, sei eine höhergradige Funktions ein schränkung der rechten Schulter als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung und im Rahmen der Unters uchung in der Sprechstunde vom 1. Februar 2017 festgestellten funktionellen Defizite seien je doch nachvollziehbar mit der Verletzung und dem Folgezustand nach der Opera tion zu begründen (S. 13 oben).
Die Angaben des Versicherten, dass er Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme, w ü rde n durch den sehr niedrigen entsprechenden Blutspiegel gestützt. Es sei so mit nicht von dauernden und starken, die Aktivitäten des täglichen Lebens ein schränkenden Schmerzen auszugehen. Schmerzen würden bei Hebung des recht en Arms über die Horizontale, dem Heben und Bewegen schwerer Lasten (im Bericht vom 6. Februar 2017 würden 45 kg genannt) und bei Druck auf die Region des vormaligen AC-Gelenks angegeben. Wenn diese Verrichtungen vermieden würden , sollte eine Arbeit zumutbar sein (S. 14 oben).
Zusammenfassend ergeb e sich aufgrund der unfallkausalen mässiggradigen Ein schränkungen der
Funktion der rechten Schulter verbunden mit belastungsab hängigen Schmerzen folgendes Zumutbarkeitsprofil:
Der Versicherte könne voll schichtig leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beidhändig,
im Gehen, Stehen und Sitzen,
unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion)
ausführen (S. 14 Mitte) .
Diese Arbeiten
sollten nicht mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Aus wirkung auf die rechte obere
Extremität und nicht mit dem Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm
verbunden sein; Lasten bis 15 kg könn t en körpernah und beidhändig gehoben werden,
Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpe rn ah . Ferner sollten sie n icht mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht und nicht mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen verbunden sein, und so llten nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen, da das Festhalten mit der
rechten Hand über Kop f nicht ausreichend möglich sei. Die linke obere Extremität könne ohne unfall kausale Einschränkungen eingesetzt werden (S. 14) .
Verletzungen des AC-Gelenks seien häufig und die Folgezustände in der Literatur auch bezüglich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich beschrie ben, weshalb eine spezielle arbeitsmedizinische Abklärung für die Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig sei (S. 14 unten).
Der medizinische Endzustand sei erreicht. Eine Infiltration in die Region des vor maligen AC-Gelenks sei bereits mehrfach erfolgt und ohne Erfolg in Bezug auf die Schmerzen geblieben. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere Infiltra tio nen eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (S. 15 oben).
Bezüglich der Versorgung der Sprengung des AC-Gelenks sei 2 Jahre nach der Operation nicht mehr mit einer wesentlichen Befundänderung zu rechnen. Die zu letzt angefertigten Röntgenbilder zeigten keine relevanten Veränderungen zu den Vorbefunden. Die AC-Gelenkssprengung sei stabil versorgt. Anhaltspunkte fü r eine entzündliche oder proliferative Aktivität fänden sich derzeit nicht (S. 15 Mitte).
In der Tabelle l der Suva (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) werde ein Integritätsschaden von 15 % für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schul ter genannt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte den rechten Arm bis 90° abduzieren können. 14 Tage zuvor, bei der Untersuchung vom 1. Februar 2017 , habe er hingegen eine Abduktion von 110° erreicht . Ein Be wegungsausmass bis 30° über der Horizontalen würde laut Tabelle l mit 10 % bewertet. Eine mässige Form einer Periarthrosis
humeroscapularis wäre laut Tabelle l mit 10 % , eine schwere Form hingegen mit 25 % zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Versicherten eine Abduktion über die Horizontale nur inkonstant gelinge, empfehle er, den Integritätsschaden mit 15 % zu bewerten (S. 15). 3.11
Dr. med. H.__ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Zeugnis vom 2 7. März 2017 aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 3 0. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Sofern von ihm näher bezeichnete Bedingungen eingehalten würde n , sei er aber für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/I/305/19).
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.8) machte mit Bericht vom 2 8. März
20 17 ( Urk. 8/I/442) die gleichen Angaben wie im November 201 6. Die letzte Konsul tation habe am 2 7. März 2017 stattgefunden, die nächste sei am 2 5. April 2017 geplant (S. 1 Ziff. 4).
Vergleichbares gilt für ihren Bericht vom 1 8. September 2017 ( Urk. 8/I/317) . 3.12
Dr. G.___ (vorstehend E.
3.9) nannte im Bericht vom 2 1. Juni
2017 ( Urk. 8/I/289) folgende Diagnosen (S. 1): - schmerzhafte ossäre hypertrophe Vernarbung im resezierten AC-Gelenk - Depression - anamnestisch Status nach Strecksehnenverletzung Dig . II links 2007
Er führte aus, die Schmerzen seien unverändert (S. 1 unten).
PD Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. G.___
( vorstehend E. 3.9) nannten in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 8/I/290) folgende Diagnosen (S. 1): - schmerzhafte heterotope Ossifikation im resezierten AC-Gelenk rechts - Depression - anamnestisch Status nach Strecksehnenverletzung Dig . II links 2007
Sie erachten die Indikation zur operativen Entfernung der heterotopen Ossifi ka tion als gegeben (S. 2 oben).
Laut Austritt s bericht vom 2 7. September
2017 ( Urk. 8/I/324) fand am 2 1. Septe m ber 2017 eine Re-AC-Resektion und Entfernung heterotoper Ossifikationen zwischen Processus
coracoideus und lateraler Clavicula rechts (vgl. Urk. 8/I/325) statt (S. 1 unten).
Laut Austrittsbericht vom 2 1. März 20 18 ( Urk. 8/I/344) fand am 1 5. März 2018 eine Schulterarthroskopie statt (S.
2 oben). 2 Wochen postoperativ wurde am 5. April 2018 ein e Low G rade Infekt ion diagnostiziert ( Urk. 8/I/352). 3 Monate postoperativ wurde eine Scapuladyskinesie diagnostiziert (Urk. 8/I/355).
Dr. F.___ machte in ihrem Bericht vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 8/I/376) mit den früheren (vorstehend E. 3.11) vergleichbar e Angaben. 3.13
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, erklärte am 6.
Septem ber 20 18 ( Urk. 8/I/393), das im Februar 2017 verfasste Zumutbarkeitsprofil (vor stehen d E. 3.10) könne unverändert übernommen werden , wie damals seien auch nach dem letzten Rückfall belastende Tätigkeiten über der Horizontale n nicht mehr zumutbar (S. 1 Ziff. 3). Der Integritätsschaden sei unverändert (S. 2 Ziff. 4). 3.14
Die Ärzte der C.___ führte n mit Bericht vom 6. November 20 18 ( Urk. 8/I/441) aus, sie könnten aus schulterchirurgischer Sicht dem Patien ten keine weitere operative oder konservative Behandlungsmöglichkeit anbieten und schlössen ihrerseits die Behandlung ab (S. 1 Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich seit der Operation vom 1 5. März 2018 nicht verbessert, auch die Abduktion und Elevation habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (S. 2 Ziff. 2). Betreffend Arbeitsfähigkeit empfahlen sie eine arbeitsmedizinische Evaluation (S. 2 Ziff. 3). 3.15
Kreisarzt Dr. I.___ (vorstehend E.
3.13) erklärte am 3. Dezember
20 18 ( Urk.
8/I/434), es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 und dem nach der Operation vom 1 5. März 2018 (vorstehend E.
3.12) aufgetretenen Harnverhalt und der diesbezüglichen urologischen Operation vom 2 2. August 2018 (vgl. Urk. 8/I/ 428)
Am 6. Februar 20 19 erklärte er, der Versicherte befinde sich aufgrund der Prob leme mit der rechten Schulter nun seit Anfang 2013 praktisch ununterbrochen in Behandlung. Nach einem derartigen Verlauf die Situation mit Schmerztherapie oder neurophysiologischen Massnahmen verändern zu wollen, sei aussichtslos. Zudem sei er mindestens seit März 2016 aufgrund einer Depression in psychia trischer Behandlung, was die Chancen zusätzlich reduziere ( Urk. 8/I/448) . 3.16
Dr. med.
J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Erstkonsultation (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit neuropathischen Anteilen - Verdacht auf Angststörung und Depression möglicherweise als schmerzver stärkender Faktor - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Als Nebendiagnose nannte er eine Harnblasen funktions störung bei Status nach postoperativem Harnverhalt März 2018 und Status nach Urosepsis April 2018, aktuell Spontanmiktion (S. 1 unten).
Aufgrund der Anamnese und des klinischen Bildes finde sich ein Restzustand nach dreimaliger Schulteroperation und low grade Infekt. Es könne auch eine neuropathische Schmerzkomponente vorliegen (S. 2 unten).
Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, weiter aktiv physiotherapeutisch zu arbeiten. Dieser befürchte, dass eine zunehmende Eigenaktivität bei der Begut achtung durch die Beschwerdegegnerin negativ beurteilt werden könnte. Einen negativen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe sicherlich auch die depres siv ängstliche Stimmungslage (S. 3 oben).
In einer Stellungnahme vom 1. März 2019 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. J.___ , er empfehle noch einmal ein multidisziplinäres Gutachten, da sich das Krankheits bild seit 2017 deutlic h verschlechtert habe und dies im unfallchirurgischen Gut achten in keiner Weise abgebildet und vollständig erfasst sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde erreicht durch den Ausbau der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physiotherapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien.
3.17
Med. pract . K._ __ , Leitender Arzt Orthopädie, Z.___ , nannte mit Bericht vom
5. Februar 2020 ( Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzproblematik der lateralen Clavicula Schulter rechts - ängstlich depressive Verstimmung, ambulante psychiatrische Behandlung
Er führte aus, angesichts der gestellten Diagnosen sei prinzipiell eine Revision der Schulter zu diskutieren (S. 2 Mitte). Zumindest sei die lokale Schmerzsituation zu verbessern. Eine beschwerdefreie Schulter sei hier in der Gesamtsituation nicht zu erwarten. Das Operationsaufgebot folge (S. 2 unten). 4. 4.1
Am 2 9. Mai 2012 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Stolpersturz (Urk. 8/I/1). Dabei kam es, wie später festgestellt wurde (vorstehend E. 3.4), zu einer Sprengung des rechten AC-Gelenks. Die rechte Schulter wurde i m
Februar 2015 in der C.___
operiert (vorstehend E. 3.3). Im September 2017 erfolgte eine Re-AC-Resektion und Entfernung heterotoper Ossifikationen und im März 2018 eine weitere Arthroskopie, in deren Folge eine Low Grade Infektion auftrat (vorstehend E. 3.12). Am 6. November 2018 wurde die schulterchi rurgi sche Behandlung durch die Ärzte der C.___ abgeschlossen (vorstehend E. 3.14).
Seit März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.8), dies wohl in monatlichen Abständen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Am 2 4. Januar 2019 wurde eine schmerztherapeutische Behandlung aufgenom men (vorstehend E. 3.16). 4.2
In einem ersten Schritt ist zu klären, wie es sich mit den psychischen Beein trächtigungen verhält. Die Beschwerdegegnerin erachtete sie als nicht in adä qua tem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 stehend, dies mit Hinweis darauf, dass das Ereignis den leichten Unfällen zuzurechnen sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4c/ bb ). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Stand punkt, unter Umständen sei eine Adäquanzbeurteilung auch bei leichten Unfällen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 15 Ziff. 32).
Eine Adäquanzbeurteilung ist ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psy chischen Unfallfolgen vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Be schwer debild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmechara kters zurückhaltend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1).
Der Stolpersturz vom 2 8. Mai 2012 zeitigte gar keine unmittelbaren Folgen . So zog er gemäss der am 6. Juni 2012 erstatteten (Bagatell-) Unfallmeldung keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ( Urk. 8/I/1). Dem ersten aktenkundigen Bericht (vor stehend E. 3.1) ist zu entnehmen, dass im November 2012 und - nach einem weiteren Vorfall im Januar 2013 - im Februar 2013 ärztliche Konsultationen erfolgten . Im Februar 2015 wurde sodann die rechte Schulter operiert. Eine psy chiatrische Behandlung (in monatlichen Abständen) der zwischenzeitlich aufge tretenen Depression wurde im März 2016 aufgenommen (vorstehend E. 3.8).
Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aus nahme davon, dass bei leichten Unfällen die Adäquanz in der Regel ohne weitere Prüfung zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3 am Ende), zu rechtfertigen vermöch ten.
Somit sind die psychischen Beeinträchtigungen mangels Adäquanz nicht als unfallkausal zu beurteilen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, der medizinische Endzustand sei spätestens Ende September 2018 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 17 Ziff. 7c). Der Beschwerdeführer stellte sich auf demgegenüber auf den Standpunkt, angesichts der im Januar 2019 in Aussicht genommenen Schmerztherapie sei dies verfrüht gewesen ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 24 f.).
Bezüglich der rechten Schulter bestanden und bestehen Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne tangieren, dass eine solche von 100 % nur für Tätigkeiten besteht, welche einem bestimmten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen . Dass spätestens Ende September 2018 keine medizinischen Optionen mehr ersichtlich waren, von denen noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes und daraus resultierend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vorstehend E.
1.5), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass die Ärzte der C.___ , die den Beschwerdeführer seit Februar 2015 behandelten (vorstehend E. 3.3), im November 2018 ihre Behand lung abschlossen und dabei ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14).
Der Schmerztherapeut Dr. J.___ vertrat im März 2019 die Auffassung, Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liessen sich durch einen Ausbau der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physio the rapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien verbessern (vor stehend E. 3.16). Die Empfehlung psychiatrisch-psychotherapeutische r Behand lung
ist
mangels Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (vorstehend E.
4.2) nicht von Relevanz. Fortgesetzte Physiotherapie ist den Massnahmen zu zurechnen, die allenfalls einen geringfügigen therapeutischen Fortschritt erwar ten lassen (vorstehend E. 1.5), und bezüglich der Schmerztherapie ist von Belang, dass es sich um das Spezialgebiet des Arztes handelt, der sie empfiehlt. Dies bezüglich erscheint bemer kenswert, dass im weiteren Verlauf zwar am 2. März 2020 ( Urk.
10) ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde, nicht aber - was zutreffendenfalls naheliegend wäre - geltend gemacht oder gar belegt wurde, die schmerztherapeutische Behandlung sei erfolgreich gewesen.
Die Annahme, der medizinische Endzustand sei Ende September 2018 erreicht gewesen, erweist sich demnach als zutreffend. 4.4
Sodann wurde in der Beschwerde ( Urk.
1) das kreisärztlich formulierte Zumut barkeitsprofil in Frage gestellt, dies mit der Begründung, Kreisarzt Dr. I.___ fehle die fachärztliche Kompetenz dazu (S. 9 Ziff. 21), der Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2017 erneut verschlechtert (S. 11 ff. Ziff. 26 ff.), und es sei ein arbeitsmedizinisches Assessment angezeigt (S. 14 Ziff.
30).
4.5
Kreisarzt Dr. E.___ formulierte im Juni 2016 folgendes provisorisches Zu mutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.6): - volle Arbeitsfähigkeit für l eichte bis mittelschwere Arbeiten beidhändig - Bewegen maximale r Lasten von 15 kg , lediglich sporadisch, nicht häufig repetitiv - Einsatz des rechten Arms lediglich unterhalb der Schulterhorizontalen - Anheben l eichte r Lasten mit nicht-abgespreiztem rechten Oberarm bis Brusthöhe - kein Umgang mit Stösse n , Vibrationen und Sc hläge n in den Oberarm ein leitenden Arbeitsgeräten
Med. pract . D.___ formulierte im Februar 2017 folgendes Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.10): - volle Arbeitsfähigkeit für leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beid händig, im Gehen, Stehen und Sitzen, unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion ) - keine mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Auswirkung auf die rechte obere Extremität verbundenen Arbeiten - kein Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm - Heben von Lasten bis 15 kg körpernah und beidhändig - Heben von Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpernah - kein repetitive s Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg - keine Arbeiten oberhalb der Horizontalen - keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
Der linke Arm wurde in beiden Beurteilungen als uneingeschränkt einsetzbar bezeichnet.
Kreisarzt Dr. I.___ erklärte im September 2018, das Zumutbarkeitsprofil vom Februar 2017 könne übernommen werden, auch nach dem letzten Rückfall seien belastende Tätigkeiten über der Horizontalen nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.13). 4.6
Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logis che Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4 ), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4).
Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. I.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob ein bereits formuliertes Zumutbarkeitsprofil aufgrund des zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verlaufs noch Geltung habe, und es ist - zustimmend - zur Kenntnis zu nehmen, dass er dies bejahte. 4.7
Die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits zu stands seit Februar 2017 war sodann offensichtlich vorübergehender Natur. Dies ergibt sich klar aus den Angaben der Ärzte der C.___ , die bei Behandlungsabschluss Anfang November 2018 ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Somit waren die Parameter, die für das Zumutbarkeitsprofil von Bedeutung sein können, Ende September 2018 die gleichen wie im Februar 201 7. Daran ändert die Angabe von Dr. J.___ im März 2019, das Krankheitsbild habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert (vorstehend E. 3.16) , nichts, ist sie doch ohne nähere Begründung u nd gestützt auf eine erstmalige Konsultation im Januar 2019 erfolgt. 4.8
Es trifft zu, dass von behandelnder Seite einmal ausgeführt wurde, die Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten bedürfe einer arbeitsmedizinischen Abklä rung (vorstehend E. 3.7). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, die Kreisärzte seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne der Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten nicht kompetent, gehört dies doch vielmehr zu ihren angestammten Aufgaben (vgl. vorstehend E. 4.6). Med. pract . D.___ stützte sich denn auch auf sein spezifisches Fachwissen betreffend die regelhaft aus den vorliegenden Beein trächtigungen der Schulterfunktion resultierenden Einschränkungen. Welche zu sätzlichen und abweichenden Erkenntnisse sich aus einer arbeitsmedizinischen Testung ergeben könnten, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als bekannt ist, dass dem Beschwerdeführer ein Zusammenhang zwischen der von ihm ge zeigten Leistung und seinen Ansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin bewusst ist (vorstehend E. 3.16). 4.9
Schliesslich wurde b eschwerde weise vorgebracht, die im Februar 2017 erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens sei nicht mehr aktuell, dies angesichts der beiden zwischenzeitlichen Operationen (vom September 2017 und März 2018) und d es postoperativ aufgetretenen Infekts ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 35).
Med. pract . D.___ nahm in seiner Beurteilung des Integritätsschadens (mit 15 % ) ausdrücklich Bezug auf die gemäss der einschlägigen Tabelle massgebenden Werte der Schulterbeweglichkeit (vorstehend E. 3.10). Die Ärzte der C.___ führten im November 2018 aus, die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Dies hätten sie anders formuliert, wenn sie sich seither nicht nur «nicht verbessert», sondern eben verschlechtert hätte.
Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, der zur Annahme berechtigte, die im Februar 2017 erfolgte Schätzung der Integritätseinbusse bedürfe einer Aktua li sierung. 5.
Zusammenfassend erweisen sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Mithin ist er zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Mai 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An we ndung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
UV170100 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung psychisch, banaler Unfall 12.1999 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 1.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen
(BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Ande r seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retro spektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888 /2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung sei keine Einsprache erhoben worden, diesbezüglich sei die Verfügung vom 1 8. September 2018 in Rechtskraft erwachs en (S. 5 Ziff. 1),
für urologische Beeinträchtigungen sei sie mangels Un fall kausalität nicht leistungspflichtig (S. 8 Ziff. 4b) und für psychische Beein trächtigungen mangels Adäquanz ebenfalls nicht (S. 9 Ziff. 4c/cc). Auf das kreis ärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil könne - auch nach später erfolgten ope rativen Eingriffen - abgestellt werden (S. 15 Ziff. 6c). Sodann sei der medizinische Endzustand (spätestens) am 3 0. September 2018 erreicht gewesen (S. 17 Ziff. 7c). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) abweichende Standpunkte be züglich den Zeitpunkt des Fallabschluss es (S. 10 f. Ziff. 23 ff.) , der Entwicklung des Gesundheitszustands seit Februar 2017 (S. 11 ff. Ziff. 26 ff.) , der somatisch begründete n Arbeitsunfähigkeit (S. 14 Ziff. 30) , der Adäquanz (S. 15 ff. Ziff. 32 ff.) und der Integritätsentschädigung (S. 17 Ziff. 35) . 2.3
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die verfügungsweise zugesprochenen Leistungen weitere zustehen.
Dazu gehört auch die Frage der Integritätsentschädigung, denn in der ergän zenden Einsprachebegründung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 8/I/439) wurde unter anderem geltend gemacht, es sei eine aktualisierte Einschätzung des Integritäts schadens erforderlich (S. 3 Ziff. 6).
Die im Februar 2020 über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Entscheids erneut aufgenommene Behandlung mit in Aussicht genommener abermaliger Operation der rechten Schulter (vgl. nachstehend E. 3.17) ist nicht hier, sondern vorerst von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr gemeldeten Rückfalls zu prüfen. 3. 3.1
Dr. med.
Y.___ , Leitender Arzt, Chirurgische Klinik,
Z.___ , nannte im Bericht vom 2 6. Februar 20 13 ( Urk. 8/I/10 = Urk. 8/I/16/3-4) über die glei chentags erfolgte Untersuchung als Diagnose eine transmurale
Supraspinatus sehnenruptur , alte AC-Luxation Rockwood IV rechts mit Stolpersturz am 2 9. Mai 2012 und Retraumatisierung im Dezember 2012 (S. 1 Mitte). Der Beschwerde führer berichte, er sei im Dezember 2012 (richtig wohl: Januar 2013) in der Badewanne gestürzt und habe sich den rechten Rippenthorax geprellt (S. 1). Als Befund erwähnte Dr. Y.___ eine im Vergleich zur letztmaligen Untersuchung im November 2012 unveränderte Schulterasymmetrie mit Hochstand des AC-Gelen kes (S. 1 unten). 3.2
K reisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
führte in seiner Beurteilung vom
E. 6 ).
Am 1 5. Januar 2013 zog er sich bei einem Sturz in der Badewanne ( Urk. 8/II/1) eine Thoraxkontusion rechts zu ( Urk. 8/II/15). D ie daraus resultierend e Arbeits unfähigkeit wurde ab 1 1. Februar 2013 mit 0 % beziffert ( Urk. 8/II/11 ) .
Am 2 5. Februar 2013 erfolgte eine Rückfallmeldung durch den nu n mehrigen Arbeitgeber ( Urk. 8/I/3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 8. März
2015 ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/I/98), hiess aber die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/I/101) mit Ein spracheentscheid vom 1 5. September 2015 gut ( Urk. 8/I/128).
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 20 17 sprach sie dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/I/280) . Nach Gutheissung der dage gen erhobenen Einsprache ( Urk. 8/I/292) mit Einspracheentscheid vom 1 0. Augus t 20 17 ( Urk. 8/I/299/1-2) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/I/402) eine unveränderte Integritätsentschädigung und eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
ab Oktober 2018 zu und forderte zu
viel erbrachte Leistungen zurück. Die dagegen am 9. Oktober und 2 2. November 2018 sowie am 1 0. Januar
2019 erhobene Einsprache ( Urk.
8/I/422 /1-2 , Urk. 8/I/431 , Urk. 8/I/439) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ab ( Urk. 8/I/449 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2019 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.
1) und es seien ihm weiterhin Taggeld er , ev entuell eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten ( Ziff. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 20 19 ( Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Zu einem weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 5. Februar 2020 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2020 Stellung ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Am 1 4. Februar 2020 wurde eine Rückfallmeldung erstattet ( Urk. 1 4 /1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Dezember 20
E. 14 ( Urk. 8/I/82) aus, aus näher dargelegten Gründen hätten Folgen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 im Sinne einer einfachen Prellung ohne richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes maximal für die Dauer von 3 Monaten vorgelegen (S. 4 unten). 3. 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt Schulterchirurgie, C.___ , nahm a m 2 7. Februar 2015 eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion
( Supra spi natus ) und eine AC-Gelenksstabilisation vor ( Urk. 8 /I/100/3-4 S.
1 Mitte ; Urk. 8/I/101/8-9 ) .
Er führte mit Schreiben vom 2 2. April 2015 ( Urk. 8/I/104) aus, es sei korrekt, dass die transmurale
Suprapinatussehnen -Ruptur ohne wei teres degenerativen Cha rak ters sein könnte und dementsprechend nicht als Un fallfolge zu werten sei. Hingegen sei die nachgewiesenermassen hochgradige AC-Gelenksluxation aus schulterchirurgischer Sicht keinesfalls als Krankheitsfolge zu werten. 3.4
Am 1 4. August 2015 erstattete med. pract .
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-V ersicherungsmedizin, eine Beurteilung ( Ziff. 8/I/122) .
Er wies unter anderem darauf hin, dass in den Akten Befunde aus dem Jahr 2001 vorlägen. Am 5. April 2001 habe der Versicherte im Rahmen eines Aussen dienst rapports angegeben, er habe bereits im Jahr 2000 unter Schulterbeschwerden beidseits gelitten, deren Ursache n ihm aber nicht bekannt seien. Weiterhin lieg e der Befund eines Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes vom 8. Februar 2001 vor. Als Indikation seien Schulterschmerzen rechts und vor allem Ruheschmerzen im Liegen und bei Elevation in 90° genannt worden und mit dem Befund eine mechanische Einengung des subacromialen Raums durch ein «laterales Down sloping des Acromions » und als Teilrupturen und Verdünnung bezeichnete Ver schleisserscheinungen der Supraspinatussehne
sowie eine mässige Bursitis suba cromialis beschrieben worden . Es bestehe also mindestens seit dem Jahr 2001 ein Vorzustand im Bereich der rechten Schulter (S. 13 oben).
Aus näher dargelegten Gründen (S. 13 ff.) sei eine frische traumatische Schädi gung der Rotatorenmanschette im Rahmen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 über wiegend wahrscheinlich nicht eingetreten (S. 15 unten).
Zwar sei ein Vorzustand mit Schädigung des Acromioclavicular (AC) -Gelenks wahrscheinlich (S. 20 Mitte), jedoch sei das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal für die nachgewiesene Sprengung des AC-Gelenks vom Typ Rockwood IV (S. 20 unten).
Zusammenfassend führte er aus, die Sprengung des AC-Gelenks rechts vom Typ Rockwood IV mit der Folge einer Instabilität im Schultereckgelenk rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 201 2. Die nach gewiesenen Texturstörungen der Rotatorenmanschette und der langen Biceps sehne
sowie die partielle Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette seien ni cht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Ereignisses (S. 21 Ziff. 1).
Mit dem MRI vom 9. Februar 2001 sei bereits ein krankhafter Vorzustand im Be reich der rechten Schulter dokumentiert, nämlich ein Impingement der Supra spinatussehne bei Downsloping des Acromions , Texturstörungen der Supraspi natussehne , eine Bursitis subacromialis und zystische Läsione n im Tuberkulum
majus und minus sowie eine leichte Erweiterung und Auftreibung des AC-Gelenks (S. 21 Ziff. 2).
Der Vorzustand sei bezüglich der Rotatorenmanschette (hier der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne ) nicht verschlimmert worden, weil der Unfall nicht geeig net gewesen sei, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Be züglich des AC-Gelenks sei der Vorzustand nicht verschlimmert worden, sondern es sei neu eine Sprengung des AC-Gelenks eingetreten. Eine solche Sprengung habe nur möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 bestanden (S. 22 oben). 3. 5
Am 2 5. April 2016 erfolgte eine klinische Verlaufskontrolle in der C.___ ( Urk. 8/I/197), wobei als Diagnosen unter anderem eine unklare Schwellung mediale Clavicula rechts, Differentialdiagnose (DD) Stressfraktur, DD Weichteilprozess und Scapuladyskinesie (S. 1 Ziff. 1) , und ein Verdacht auf De pression (S. 1 Ziff.
2) genannt wurden.
Nach einer Verlaufskontrolle nach MRI vom 6. Juni 20
E. 16 ( Urk. 8/I/221)
aus, der Patient gebe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Nachtschmerzen und Ausstrahlung in den rechten Oberarm an. Zudem be stehe ein Reizzustand des rechten AC-Gelenks. Mit diesem Befund sei er für körperlich schwere Arbeit zu 10 0 % arbeitsunfähig. Ob er für gewisse Tätigkeit en arbeitsfähig sei, bedürfte einer arbeitsmedizinischen Abklärung.
Kreisarzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) erklärte am 1 3. September 2016, es bleibe bei seiner Einschätzung der Zumutbarkeit für den allgemeinen Arbeits markt, eine diesbezügliche ausführlichere Abklärung sei nicht erforderlich ( Urk. 8/I/2 2 3). 3.8
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. November 2016 aus, der Patient befinde sich seit 1 0. März 2016 in ihrer Behandlung. Diagnostisch liege eine Depression vor, aus psychia trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 % ( Urk. 8/I/240). 3.9
Am 6. Februar 20
E. 17 über die am 1 5. Februar 2017 erfolgte Untersuchung (8/I/254) .
Er nannte als unfallkausale Diagnose ( Ereignis vom 2 9. Mai 2012, Rückfall vom 7. Januar 2014 ) eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV rechts, und als nicht unfallkausale Diagnose n Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter , eine vorüb ergehende Reizung des A C-Gelenks rechts, eine Depression und Teilamputation des Endglieds des linken Zeigefingers (S. 11 f. unten).
Er führte aus, der Versicherte sei am 2 9. Mai 2012 auf die rechte Schulter gestürzt und habe sich dabei eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV zugezogen. Diese sei verzögert
diagnostiziert worden und habe zu einer hochgradigen Instabilität des AC-Gelenks geführt, und sei am 2 7. Februar 2015 mit
einer Resektion des AC-Gelenks stabilisiert worden .
Am gleichen Tag seien eine offene Rotatoren man schetten-Rekonstruktion und eine Bicepstenotomie
rechts durchgeführt wor den (S.
12 oben) .
Postoperativ seien persistierende
Schmerzen und eine Schulter schwäche berichtet worden . Infiltrationen und Physiotherapie hätten keine Ver besserung gebracht (S. 12 Mitte).
Im Bericht vom 6. Februar 2017 über die Untersuchung vom 1. Februar 2017 (vorstehend E. 3.9) werde ausgeführt, es sei schwierig, aufgrund der klinisch en Untersuchung die Schmerzen klar dem AC-Gelenk zuzuordnen. Es werde eine äusserlich unauffällige Schulter beschrieben ,
eine Atrophie sei nicht ersichtlich, Asymmetrien bestünden nicht.
Das Sterno-Claviculargelenk sei ohne eine ver mehrte Schwellung im Vergleich mit der Gegenseite. Auch bei der aktuellen gut achterlichen Untersuchung sei das Schulte rre lief symmetrisch ausgeprägt
und einseitige Muskelatrophien seien nicht auffällig. Der Muskelmantel des rechten Ober - und
Unterarms sei gegenüber der unverletzten linken Seite nicht vermin dert , sondern in Höhe des
Ellbogens und der Mittelhand bei dem rechtsdo mina n ten Versicherten kräftiger als auf der Gegenseite. Das spreche gegen eine deut lich verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms, denn dann wäre
eine Verminderung der Muskulatur zu erwarten ( S. 12 unten).
Da die gelenkbildenden Anteile des Acromions und der lateralen Clavicula im Rahmen der Operation vom 2 7. Februar 2015 entfernt (reseziert) worden seien, es also das AC-Gelenk gar nicht mehr gebe, sei eine höhergradige Funktions ein schränkung der rechten Schulter als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung und im Rahmen der Unters uchung in der Sprechstunde vom 1. Februar 2017 festgestellten funktionellen Defizite seien je doch nachvollziehbar mit der Verletzung und dem Folgezustand nach der Opera tion zu begründen (S. 13 oben).
Die Angaben des Versicherten, dass er Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme, w ü rde n durch den sehr niedrigen entsprechenden Blutspiegel gestützt. Es sei so mit nicht von dauernden und starken, die Aktivitäten des täglichen Lebens ein schränkenden Schmerzen auszugehen. Schmerzen würden bei Hebung des recht en Arms über die Horizontale, dem Heben und Bewegen schwerer Lasten (im Bericht vom 6. Februar 2017 würden 45 kg genannt) und bei Druck auf die Region des vormaligen AC-Gelenks angegeben. Wenn diese Verrichtungen vermieden würden , sollte eine Arbeit zumutbar sein (S. 14 oben).
Zusammenfassend ergeb e sich aufgrund der unfallkausalen mässiggradigen Ein schränkungen der
Funktion der rechten Schulter verbunden mit belastungsab hängigen Schmerzen folgendes Zumutbarkeitsprofil:
Der Versicherte könne voll schichtig leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beidhändig,
im Gehen, Stehen und Sitzen,
unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion)
ausführen (S. 14 Mitte) .
Diese Arbeiten
sollten nicht mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Aus wirkung auf die rechte obere
Extremität und nicht mit dem Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm
verbunden sein; Lasten bis 15 kg könn t en körpernah und beidhändig gehoben werden,
Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpe rn ah . Ferner sollten sie n icht mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht und nicht mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen verbunden sein, und so llten nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen, da das Festhalten mit der
rechten Hand über Kop f nicht ausreichend möglich sei. Die linke obere Extremität könne ohne unfall kausale Einschränkungen eingesetzt werden (S. 14) .
Verletzungen des AC-Gelenks seien häufig und die Folgezustände in der Literatur auch bezüglich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich beschrie ben, weshalb eine spezielle arbeitsmedizinische Abklärung für die Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig sei (S. 14 unten).
Der medizinische Endzustand sei erreicht. Eine Infiltration in die Region des vor maligen AC-Gelenks sei bereits mehrfach erfolgt und ohne Erfolg in Bezug auf die Schmerzen geblieben. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere Infiltra tio nen eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (S. 15 oben).
Bezüglich der Versorgung der Sprengung des AC-Gelenks sei 2 Jahre nach der Operation nicht mehr mit einer wesentlichen Befundänderung zu rechnen. Die zu letzt angefertigten Röntgenbilder zeigten keine relevanten Veränderungen zu den Vorbefunden. Die AC-Gelenkssprengung sei stabil versorgt. Anhaltspunkte fü r eine entzündliche oder proliferative Aktivität fänden sich derzeit nicht (S. 15 Mitte).
In der Tabelle l der Suva (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) werde ein Integritätsschaden von 15 % für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schul ter genannt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte den rechten Arm bis 90° abduzieren können. 14 Tage zuvor, bei der Untersuchung vom 1. Februar 2017 , habe er hingegen eine Abduktion von 110° erreicht . Ein Be wegungsausmass bis 30° über der Horizontalen würde laut Tabelle l mit 10 % bewertet. Eine mässige Form einer Periarthrosis
humeroscapularis wäre laut Tabelle l mit 10 % , eine schwere Form hingegen mit 25 % zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Versicherten eine Abduktion über die Horizontale nur inkonstant gelinge, empfehle er, den Integritätsschaden mit 15 % zu bewerten (S. 15). 3.11
Dr. med. H.__ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Zeugnis vom 2 7. März 2017 aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 3 0. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Sofern von ihm näher bezeichnete Bedingungen eingehalten würde n , sei er aber für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/I/305/19).
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.8) machte mit Bericht vom 2 8. März
E. 20 18 ( Urk.
8/I/434), es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 und dem nach der Operation vom 1 5. März 2018 (vorstehend E.
3.12) aufgetretenen Harnverhalt und der diesbezüglichen urologischen Operation vom 2 2. August 2018 (vgl. Urk. 8/I/ 428)
Am 6. Februar 20 19 erklärte er, der Versicherte befinde sich aufgrund der Prob leme mit der rechten Schulter nun seit Anfang 2013 praktisch ununterbrochen in Behandlung. Nach einem derartigen Verlauf die Situation mit Schmerztherapie oder neurophysiologischen Massnahmen verändern zu wollen, sei aussichtslos. Zudem sei er mindestens seit März 2016 aufgrund einer Depression in psychia trischer Behandlung, was die Chancen zusätzlich reduziere ( Urk. 8/I/448) . 3.16
Dr. med.
J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Erstkonsultation (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit neuropathischen Anteilen - Verdacht auf Angststörung und Depression möglicherweise als schmerzver stärkender Faktor - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Als Nebendiagnose nannte er eine Harnblasen funktions störung bei Status nach postoperativem Harnverhalt März 2018 und Status nach Urosepsis April 2018, aktuell Spontanmiktion (S. 1 unten).
Aufgrund der Anamnese und des klinischen Bildes finde sich ein Restzustand nach dreimaliger Schulteroperation und low grade Infekt. Es könne auch eine neuropathische Schmerzkomponente vorliegen (S. 2 unten).
Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, weiter aktiv physiotherapeutisch zu arbeiten. Dieser befürchte, dass eine zunehmende Eigenaktivität bei der Begut achtung durch die Beschwerdegegnerin negativ beurteilt werden könnte. Einen negativen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe sicherlich auch die depres siv ängstliche Stimmungslage (S. 3 oben).
In einer Stellungnahme vom 1. März 2019 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. J.___ , er empfehle noch einmal ein multidisziplinäres Gutachten, da sich das Krankheits bild seit 2017 deutlic h verschlechtert habe und dies im unfallchirurgischen Gut achten in keiner Weise abgebildet und vollständig erfasst sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde erreicht durch den Ausbau der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physiotherapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien.
3.17
Med. pract . K._ __ , Leitender Arzt Orthopädie, Z.___ , nannte mit Bericht vom
5. Februar 2020 ( Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzproblematik der lateralen Clavicula Schulter rechts - ängstlich depressive Verstimmung, ambulante psychiatrische Behandlung
Er führte aus, angesichts der gestellten Diagnosen sei prinzipiell eine Revision der Schulter zu diskutieren (S. 2 Mitte). Zumindest sei die lokale Schmerzsituation zu verbessern. Eine beschwerdefreie Schulter sei hier in der Gesamtsituation nicht zu erwarten. Das Operationsaufgebot folge (S. 2 unten). 4. 4.1
Am 2 9. Mai 2012 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Stolpersturz (Urk. 8/I/1). Dabei kam es, wie später festgestellt wurde (vorstehend E. 3.4), zu einer Sprengung des rechten AC-Gelenks. Die rechte Schulter wurde i m
Februar 2015 in der C.___
operiert (vorstehend E. 3.3). Im September 2017 erfolgte eine Re-AC-Resektion und Entfernung heterotoper Ossifikationen und im März 2018 eine weitere Arthroskopie, in deren Folge eine Low Grade Infektion auftrat (vorstehend E. 3.12). Am 6. November 2018 wurde die schulterchi rurgi sche Behandlung durch die Ärzte der C.___ abgeschlossen (vorstehend E. 3.14).
Seit März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.8), dies wohl in monatlichen Abständen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Am 2 4. Januar 2019 wurde eine schmerztherapeutische Behandlung aufgenom men (vorstehend E. 3.16). 4.2
In einem ersten Schritt ist zu klären, wie es sich mit den psychischen Beein trächtigungen verhält. Die Beschwerdegegnerin erachtete sie als nicht in adä qua tem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 stehend, dies mit Hinweis darauf, dass das Ereignis den leichten Unfällen zuzurechnen sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4c/ bb ). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Stand punkt, unter Umständen sei eine Adäquanzbeurteilung auch bei leichten Unfällen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 15 Ziff. 32).
Eine Adäquanzbeurteilung ist ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psy chischen Unfallfolgen vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Be schwer debild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmechara kters zurückhaltend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1).
Der Stolpersturz vom 2 8. Mai 2012 zeitigte gar keine unmittelbaren Folgen . So zog er gemäss der am 6. Juni 2012 erstatteten (Bagatell-) Unfallmeldung keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ( Urk. 8/I/1). Dem ersten aktenkundigen Bericht (vor stehend E. 3.1) ist zu entnehmen, dass im November 2012 und - nach einem weiteren Vorfall im Januar 2013 - im Februar 2013 ärztliche Konsultationen erfolgten . Im Februar 2015 wurde sodann die rechte Schulter operiert. Eine psy chiatrische Behandlung (in monatlichen Abständen) der zwischenzeitlich aufge tretenen Depression wurde im März 2016 aufgenommen (vorstehend E. 3.8).
Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aus nahme davon, dass bei leichten Unfällen die Adäquanz in der Regel ohne weitere Prüfung zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3 am Ende), zu rechtfertigen vermöch ten.
Somit sind die psychischen Beeinträchtigungen mangels Adäquanz nicht als unfallkausal zu beurteilen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, der medizinische Endzustand sei spätestens Ende September 2018 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 17 Ziff. 7c). Der Beschwerdeführer stellte sich auf demgegenüber auf den Standpunkt, angesichts der im Januar 2019 in Aussicht genommenen Schmerztherapie sei dies verfrüht gewesen ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff.
E. 24 f.).
Bezüglich der rechten Schulter bestanden und bestehen Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne tangieren, dass eine solche von 100 % nur für Tätigkeiten besteht, welche einem bestimmten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen . Dass spätestens Ende September 2018 keine medizinischen Optionen mehr ersichtlich waren, von denen noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes und daraus resultierend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vorstehend E.
1.5), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass die Ärzte der C.___ , die den Beschwerdeführer seit Februar 2015 behandelten (vorstehend E. 3.3), im November 2018 ihre Behand lung abschlossen und dabei ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14).
Der Schmerztherapeut Dr. J.___ vertrat im März 2019 die Auffassung, Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liessen sich durch einen Ausbau der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physio the rapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien verbessern (vor stehend E. 3.16). Die Empfehlung psychiatrisch-psychotherapeutische r Behand lung
ist
mangels Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (vorstehend E.
4.2) nicht von Relevanz. Fortgesetzte Physiotherapie ist den Massnahmen zu zurechnen, die allenfalls einen geringfügigen therapeutischen Fortschritt erwar ten lassen (vorstehend E. 1.5), und bezüglich der Schmerztherapie ist von Belang, dass es sich um das Spezialgebiet des Arztes handelt, der sie empfiehlt. Dies bezüglich erscheint bemer kenswert, dass im weiteren Verlauf zwar am 2. März 2020 ( Urk.
10) ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde, nicht aber - was zutreffendenfalls naheliegend wäre - geltend gemacht oder gar belegt wurde, die schmerztherapeutische Behandlung sei erfolgreich gewesen.
Die Annahme, der medizinische Endzustand sei Ende September 2018 erreicht gewesen, erweist sich demnach als zutreffend. 4.4
Sodann wurde in der Beschwerde ( Urk.
1) das kreisärztlich formulierte Zumut barkeitsprofil in Frage gestellt, dies mit der Begründung, Kreisarzt Dr. I.___ fehle die fachärztliche Kompetenz dazu (S. 9 Ziff. 21), der Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2017 erneut verschlechtert (S. 11 ff. Ziff.
E. 26 ff.), und es sei ein arbeitsmedizinisches Assessment angezeigt (S. 14 Ziff.
30).
4.5
Kreisarzt Dr. E.___ formulierte im Juni 2016 folgendes provisorisches Zu mutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.6): - volle Arbeitsfähigkeit für l eichte bis mittelschwere Arbeiten beidhändig - Bewegen maximale r Lasten von 15 kg , lediglich sporadisch, nicht häufig repetitiv - Einsatz des rechten Arms lediglich unterhalb der Schulterhorizontalen - Anheben l eichte r Lasten mit nicht-abgespreiztem rechten Oberarm bis Brusthöhe - kein Umgang mit Stösse n , Vibrationen und Sc hläge n in den Oberarm ein leitenden Arbeitsgeräten
Med. pract . D.___ formulierte im Februar 2017 folgendes Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.10): - volle Arbeitsfähigkeit für leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beid händig, im Gehen, Stehen und Sitzen, unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion ) - keine mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Auswirkung auf die rechte obere Extremität verbundenen Arbeiten - kein Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm - Heben von Lasten bis 15 kg körpernah und beidhändig - Heben von Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpernah - kein repetitive s Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg - keine Arbeiten oberhalb der Horizontalen - keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
Der linke Arm wurde in beiden Beurteilungen als uneingeschränkt einsetzbar bezeichnet.
Kreisarzt Dr. I.___ erklärte im September 2018, das Zumutbarkeitsprofil vom Februar 2017 könne übernommen werden, auch nach dem letzten Rückfall seien belastende Tätigkeiten über der Horizontalen nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.13). 4.6
Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logis che Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4 ), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4).
Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. I.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob ein bereits formuliertes Zumutbarkeitsprofil aufgrund des zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verlaufs noch Geltung habe, und es ist - zustimmend - zur Kenntnis zu nehmen, dass er dies bejahte. 4.7
Die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits zu stands seit Februar 2017 war sodann offensichtlich vorübergehender Natur. Dies ergibt sich klar aus den Angaben der Ärzte der C.___ , die bei Behandlungsabschluss Anfang November 2018 ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Somit waren die Parameter, die für das Zumutbarkeitsprofil von Bedeutung sein können, Ende September 2018 die gleichen wie im Februar 201 7. Daran ändert die Angabe von Dr. J.___ im März 2019, das Krankheitsbild habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert (vorstehend E. 3.16) , nichts, ist sie doch ohne nähere Begründung u nd gestützt auf eine erstmalige Konsultation im Januar 2019 erfolgt. 4.8
Es trifft zu, dass von behandelnder Seite einmal ausgeführt wurde, die Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten bedürfe einer arbeitsmedizinischen Abklä rung (vorstehend E. 3.7). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, die Kreisärzte seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne der Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten nicht kompetent, gehört dies doch vielmehr zu ihren angestammten Aufgaben (vgl. vorstehend E. 4.6). Med. pract . D.___ stützte sich denn auch auf sein spezifisches Fachwissen betreffend die regelhaft aus den vorliegenden Beein trächtigungen der Schulterfunktion resultierenden Einschränkungen. Welche zu sätzlichen und abweichenden Erkenntnisse sich aus einer arbeitsmedizinischen Testung ergeben könnten, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als bekannt ist, dass dem Beschwerdeführer ein Zusammenhang zwischen der von ihm ge zeigten Leistung und seinen Ansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin bewusst ist (vorstehend E. 3.16). 4.9
Schliesslich wurde b eschwerde weise vorgebracht, die im Februar 2017 erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens sei nicht mehr aktuell, dies angesichts der beiden zwischenzeitlichen Operationen (vom September 2017 und März 2018) und d es postoperativ aufgetretenen Infekts ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 35).
Med. pract . D.___ nahm in seiner Beurteilung des Integritätsschadens (mit 15 % ) ausdrücklich Bezug auf die gemäss der einschlägigen Tabelle massgebenden Werte der Schulterbeweglichkeit (vorstehend E. 3.10). Die Ärzte der C.___ führten im November 2018 aus, die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Dies hätten sie anders formuliert, wenn sie sich seither nicht nur «nicht verbessert», sondern eben verschlechtert hätte.
Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, der zur Annahme berechtigte, die im Februar 2017 erfolgte Schätzung der Integritätseinbusse bedürfe einer Aktua li sierung. 5.
Zusammenfassend erweisen sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Mithin ist er zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00069
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 6 2, war als Arbeitsloser bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 9. Mai 2012 beim Joggen mit dem Fuss einknickte und auf die Schulter und auf den Rücken und das Gesäss stürzte ( Urk. 8/I/1 Ziff.
6 ).
Am 1 5. Januar 2013 zog er sich bei einem Sturz in der Badewanne ( Urk. 8/II/1) eine Thoraxkontusion rechts zu ( Urk. 8/II/15). D ie daraus resultierend e Arbeits unfähigkeit wurde ab 1 1. Februar 2013 mit 0 % beziffert ( Urk. 8/II/11 ) .
Am 2 5. Februar 2013 erfolgte eine Rückfallmeldung durch den nu n mehrigen Arbeitgeber ( Urk. 8/I/3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 8. März
2015 ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/I/98), hiess aber die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/I/101) mit Ein spracheentscheid vom 1 5. September 2015 gut ( Urk. 8/I/128).
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 20 17 sprach sie dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/I/280) . Nach Gutheissung der dage gen erhobenen Einsprache ( Urk. 8/I/292) mit Einspracheentscheid vom 1 0. Augus t 20 17 ( Urk. 8/I/299/1-2) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 8/I/402) eine unveränderte Integritätsentschädigung und eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
ab Oktober 2018 zu und forderte zu
viel erbrachte Leistungen zurück. Die dagegen am 9. Oktober und 2 2. November 2018 sowie am 1 0. Januar
2019 erhobene Einsprache ( Urk.
8/I/422 /1-2 , Urk. 8/I/431 , Urk. 8/I/439) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ab ( Urk. 8/I/449 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. März 2019 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben ( Ziff.
1) und es seien ihm weiterhin Taggeld er , ev entuell eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten ( Ziff. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 20 19 ( Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Zu einem weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 5. Februar 2020 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2020 Stellung ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Am 1 4. Februar 2020 wurde eine Rückfallmeldung erstattet ( Urk. 1 4 /1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Mai 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An we ndung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
UV170100 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung psychisch, banaler Unfall 12.1999 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weite res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen
(BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Ande r seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retro spektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888 /2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung sei keine Einsprache erhoben worden, diesbezüglich sei die Verfügung vom 1 8. September 2018 in Rechtskraft erwachs en (S. 5 Ziff. 1),
für urologische Beeinträchtigungen sei sie mangels Un fall kausalität nicht leistungspflichtig (S. 8 Ziff. 4b) und für psychische Beein trächtigungen mangels Adäquanz ebenfalls nicht (S. 9 Ziff. 4c/cc). Auf das kreis ärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil könne - auch nach später erfolgten ope rativen Eingriffen - abgestellt werden (S. 15 Ziff. 6c). Sodann sei der medizinische Endzustand (spätestens) am 3 0. September 2018 erreicht gewesen (S. 17 Ziff. 7c). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) abweichende Standpunkte be züglich den Zeitpunkt des Fallabschluss es (S. 10 f. Ziff. 23 ff.) , der Entwicklung des Gesundheitszustands seit Februar 2017 (S. 11 ff. Ziff. 26 ff.) , der somatisch begründete n Arbeitsunfähigkeit (S. 14 Ziff. 30) , der Adäquanz (S. 15 ff. Ziff. 32 ff.) und der Integritätsentschädigung (S. 17 Ziff. 35) . 2.3
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die verfügungsweise zugesprochenen Leistungen weitere zustehen.
Dazu gehört auch die Frage der Integritätsentschädigung, denn in der ergän zenden Einsprachebegründung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 8/I/439) wurde unter anderem geltend gemacht, es sei eine aktualisierte Einschätzung des Integritäts schadens erforderlich (S. 3 Ziff. 6).
Die im Februar 2020 über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Entscheids erneut aufgenommene Behandlung mit in Aussicht genommener abermaliger Operation der rechten Schulter (vgl. nachstehend E. 3.17) ist nicht hier, sondern vorerst von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr gemeldeten Rückfalls zu prüfen. 3. 3.1
Dr. med.
Y.___ , Leitender Arzt, Chirurgische Klinik,
Z.___ , nannte im Bericht vom 2 6. Februar 20 13 ( Urk. 8/I/10 = Urk. 8/I/16/3-4) über die glei chentags erfolgte Untersuchung als Diagnose eine transmurale
Supraspinatus sehnenruptur , alte AC-Luxation Rockwood IV rechts mit Stolpersturz am 2 9. Mai 2012 und Retraumatisierung im Dezember 2012 (S. 1 Mitte). Der Beschwerde führer berichte, er sei im Dezember 2012 (richtig wohl: Januar 2013) in der Badewanne gestürzt und habe sich den rechten Rippenthorax geprellt (S. 1). Als Befund erwähnte Dr. Y.___ eine im Vergleich zur letztmaligen Untersuchung im November 2012 unveränderte Schulterasymmetrie mit Hochstand des AC-Gelen kes (S. 1 unten). 3.2
K reisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
führte in seiner Beurteilung vom 11.
Dezember 20 14 ( Urk. 8/I/82) aus, aus näher dargelegten Gründen hätten Folgen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 im Sinne einer einfachen Prellung ohne richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes maximal für die Dauer von 3 Monaten vorgelegen (S. 4 unten). 3. 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt Schulterchirurgie, C.___ , nahm a m 2 7. Februar 2015 eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion
( Supra spi natus ) und eine AC-Gelenksstabilisation vor ( Urk. 8 /I/100/3-4 S.
1 Mitte ; Urk. 8/I/101/8-9 ) .
Er führte mit Schreiben vom 2 2. April 2015 ( Urk. 8/I/104) aus, es sei korrekt, dass die transmurale
Suprapinatussehnen -Ruptur ohne wei teres degenerativen Cha rak ters sein könnte und dementsprechend nicht als Un fallfolge zu werten sei. Hingegen sei die nachgewiesenermassen hochgradige AC-Gelenksluxation aus schulterchirurgischer Sicht keinesfalls als Krankheitsfolge zu werten. 3.4
Am 1 4. August 2015 erstattete med. pract .
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-V ersicherungsmedizin, eine Beurteilung ( Ziff. 8/I/122) .
Er wies unter anderem darauf hin, dass in den Akten Befunde aus dem Jahr 2001 vorlägen. Am 5. April 2001 habe der Versicherte im Rahmen eines Aussen dienst rapports angegeben, er habe bereits im Jahr 2000 unter Schulterbeschwerden beidseits gelitten, deren Ursache n ihm aber nicht bekannt seien. Weiterhin lieg e der Befund eines Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes vom 8. Februar 2001 vor. Als Indikation seien Schulterschmerzen rechts und vor allem Ruheschmerzen im Liegen und bei Elevation in 90° genannt worden und mit dem Befund eine mechanische Einengung des subacromialen Raums durch ein «laterales Down sloping des Acromions » und als Teilrupturen und Verdünnung bezeichnete Ver schleisserscheinungen der Supraspinatussehne
sowie eine mässige Bursitis suba cromialis beschrieben worden . Es bestehe also mindestens seit dem Jahr 2001 ein Vorzustand im Bereich der rechten Schulter (S. 13 oben).
Aus näher dargelegten Gründen (S. 13 ff.) sei eine frische traumatische Schädi gung der Rotatorenmanschette im Rahmen des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 über wiegend wahrscheinlich nicht eingetreten (S. 15 unten).
Zwar sei ein Vorzustand mit Schädigung des Acromioclavicular (AC) -Gelenks wahrscheinlich (S. 20 Mitte), jedoch sei das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal für die nachgewiesene Sprengung des AC-Gelenks vom Typ Rockwood IV (S. 20 unten).
Zusammenfassend führte er aus, die Sprengung des AC-Gelenks rechts vom Typ Rockwood IV mit der Folge einer Instabilität im Schultereckgelenk rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 201 2. Die nach gewiesenen Texturstörungen der Rotatorenmanschette und der langen Biceps sehne
sowie die partielle Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette seien ni cht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Ereignisses (S. 21 Ziff. 1).
Mit dem MRI vom 9. Februar 2001 sei bereits ein krankhafter Vorzustand im Be reich der rechten Schulter dokumentiert, nämlich ein Impingement der Supra spinatussehne bei Downsloping des Acromions , Texturstörungen der Supraspi natussehne , eine Bursitis subacromialis und zystische Läsione n im Tuberkulum
majus und minus sowie eine leichte Erweiterung und Auftreibung des AC-Gelenks (S. 21 Ziff. 2).
Der Vorzustand sei bezüglich der Rotatorenmanschette (hier der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne ) nicht verschlimmert worden, weil der Unfall nicht geeig net gewesen sei, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Be züglich des AC-Gelenks sei der Vorzustand nicht verschlimmert worden, sondern es sei neu eine Sprengung des AC-Gelenks eingetreten. Eine solche Sprengung habe nur möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 9. Mai 2012 bestanden (S. 22 oben). 3. 5
Am 2 5. April 2016 erfolgte eine klinische Verlaufskontrolle in der C.___ ( Urk. 8/I/197), wobei als Diagnosen unter anderem eine unklare Schwellung mediale Clavicula rechts, Differentialdiagnose (DD) Stressfraktur, DD Weichteilprozess und Scapuladyskinesie (S. 1 Ziff. 1) , und ein Verdacht auf De pression (S. 1 Ziff.
2) genannt wurden.
Nach einer Verlaufskontrolle nach MRI vom 6. Juni 20 16 ( Urk. 8/I/211 ) wurden als Diagnosen unter anderem ein Rehabilitationsdefizit (S. 1 Ziff. 1), ein Reiz zustand Sterno-Clavicular ( SC ) -Gelenk rechts (S. 1 Ziff.
2) und ein Verdacht auf Depression (S. 1 Ziff.
3) genannt. 3. 6
K reisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 9. Juni 201 6 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/I/204) . Er formulierte das folgende provisorische Zumutbarkeitsprofil auf rein orthopädisch- traumatologischem Fach gebiet: Ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgebietes sei der Versi cherte aus orthopädisch- traumatologischer Sicht vollschichtig einsetzbar. Fol gen de Einschränkungen seien zu berücksichtigen: Leichte bis mittelschwere Arbeiten dürften beidhändig ausgeführt werden, wobei maximale Lasten von 15 kg ledig lich sporadisch, nicht häufig repetitiv bewegt werden sollten. Der rechte Arm dürfe lediglich unterhalb der Schulterhorizontalen eingesetzt werden. Leichte Lasten dürften mit nicht-abgespreiztem rechten Oberarm bis Brusthöhe ange ho ben werden. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Stösse, Vibrationen und Schläge in den Oberarm einleiteten, sei ungeeignet. Der linke Arm sei uneingeschränkt einsetzbar (S. 13 oben).
Er halte es für wahrscheinlich, dass ein Besserungspotenzial physiotherapeutisch noch innerhalb der nächsten 5 Monate genutzt werden könne (S. 13). 3.7
Die Ärzte der C.___
führten im Schreiben vom 5. Juli 20 16 ( Urk. 8/I/221)
aus, der Patient gebe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen und Nachtschmerzen und Ausstrahlung in den rechten Oberarm an. Zudem be stehe ein Reizzustand des rechten AC-Gelenks. Mit diesem Befund sei er für körperlich schwere Arbeit zu 10 0 % arbeitsunfähig. Ob er für gewisse Tätigkeit en arbeitsfähig sei, bedürfte einer arbeitsmedizinischen Abklärung.
Kreisarzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) erklärte am 1 3. September 2016, es bleibe bei seiner Einschätzung der Zumutbarkeit für den allgemeinen Arbeits markt, eine diesbezügliche ausführlichere Abklärung sei nicht erforderlich ( Urk. 8/I/2 2 3). 3.8
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. November 2016 aus, der Patient befinde sich seit 1 0. März 2016 in ihrer Behandlung. Diagnostisch liege eine Depression vor, aus psychia trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 % ( Urk. 8/I/240). 3.9
Am 6. Februar 20 17 berichtete Dr. med.
G.___ , Oberarzt i.V. Ortho pädie, C.___ , über die am 1. Februar 2017 erfolgte Unter suchung ( Urk. 8/I/249 ) . Es sei aus der klinischen Untersuchung schwierig, die Schmerzen klar dem AC-Gelenk zuzuordnen, weshalb man erneut eine diag nos tische Infiltration durchführen werde. 3. 10
Med. pract . D.___
(vorstehend E. 3. 4 ) berichtete am 2 7. Februar 20 17 über die am 1 5. Februar 2017 erfolgte Untersuchung (8/I/254) .
Er nannte als unfallkausale Diagnose ( Ereignis vom 2 9. Mai 2012, Rückfall vom 7. Januar 2014 ) eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV rechts, und als nicht unfallkausale Diagnose n Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter , eine vorüb ergehende Reizung des A C-Gelenks rechts, eine Depression und Teilamputation des Endglieds des linken Zeigefingers (S. 11 f. unten).
Er führte aus, der Versicherte sei am 2 9. Mai 2012 auf die rechte Schulter gestürzt und habe sich dabei eine AC-Gelenkssprengung Rockwood IV zugezogen. Diese sei verzögert
diagnostiziert worden und habe zu einer hochgradigen Instabilität des AC-Gelenks geführt, und sei am 2 7. Februar 2015 mit
einer Resektion des AC-Gelenks stabilisiert worden .
Am gleichen Tag seien eine offene Rotatoren man schetten-Rekonstruktion und eine Bicepstenotomie
rechts durchgeführt wor den (S.
12 oben) .
Postoperativ seien persistierende
Schmerzen und eine Schulter schwäche berichtet worden . Infiltrationen und Physiotherapie hätten keine Ver besserung gebracht (S. 12 Mitte).
Im Bericht vom 6. Februar 2017 über die Untersuchung vom 1. Februar 2017 (vorstehend E. 3.9) werde ausgeführt, es sei schwierig, aufgrund der klinisch en Untersuchung die Schmerzen klar dem AC-Gelenk zuzuordnen. Es werde eine äusserlich unauffällige Schulter beschrieben ,
eine Atrophie sei nicht ersichtlich, Asymmetrien bestünden nicht.
Das Sterno-Claviculargelenk sei ohne eine ver mehrte Schwellung im Vergleich mit der Gegenseite. Auch bei der aktuellen gut achterlichen Untersuchung sei das Schulte rre lief symmetrisch ausgeprägt
und einseitige Muskelatrophien seien nicht auffällig. Der Muskelmantel des rechten Ober - und
Unterarms sei gegenüber der unverletzten linken Seite nicht vermin dert , sondern in Höhe des
Ellbogens und der Mittelhand bei dem rechtsdo mina n ten Versicherten kräftiger als auf der Gegenseite. Das spreche gegen eine deut lich verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms, denn dann wäre
eine Verminderung der Muskulatur zu erwarten ( S. 12 unten).
Da die gelenkbildenden Anteile des Acromions und der lateralen Clavicula im Rahmen der Operation vom 2 7. Februar 2015 entfernt (reseziert) worden seien, es also das AC-Gelenk gar nicht mehr gebe, sei eine höhergradige Funktions ein schränkung der rechten Schulter als Folge des Ereignisses vom 2 9. Mai 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die im Rahmen der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung und im Rahmen der Unters uchung in der Sprechstunde vom 1. Februar 2017 festgestellten funktionellen Defizite seien je doch nachvollziehbar mit der Verletzung und dem Folgezustand nach der Opera tion zu begründen (S. 13 oben).
Die Angaben des Versicherten, dass er Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme, w ü rde n durch den sehr niedrigen entsprechenden Blutspiegel gestützt. Es sei so mit nicht von dauernden und starken, die Aktivitäten des täglichen Lebens ein schränkenden Schmerzen auszugehen. Schmerzen würden bei Hebung des recht en Arms über die Horizontale, dem Heben und Bewegen schwerer Lasten (im Bericht vom 6. Februar 2017 würden 45 kg genannt) und bei Druck auf die Region des vormaligen AC-Gelenks angegeben. Wenn diese Verrichtungen vermieden würden , sollte eine Arbeit zumutbar sein (S. 14 oben).
Zusammenfassend ergeb e sich aufgrund der unfallkausalen mässiggradigen Ein schränkungen der
Funktion der rechten Schulter verbunden mit belastungsab hängigen Schmerzen folgendes Zumutbarkeitsprofil:
Der Versicherte könne voll schichtig leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beidhändig,
im Gehen, Stehen und Sitzen,
unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion)
ausführen (S. 14 Mitte) .
Diese Arbeiten
sollten nicht mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Aus wirkung auf die rechte obere
Extremität und nicht mit dem Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm
verbunden sein; Lasten bis 15 kg könn t en körpernah und beidhändig gehoben werden,
Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpe rn ah . Ferner sollten sie n icht mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht und nicht mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen verbunden sein, und so llten nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen, da das Festhalten mit der
rechten Hand über Kop f nicht ausreichend möglich sei. Die linke obere Extremität könne ohne unfall kausale Einschränkungen eingesetzt werden (S. 14) .
Verletzungen des AC-Gelenks seien häufig und die Folgezustände in der Literatur auch bezüglich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich beschrie ben, weshalb eine spezielle arbeitsmedizinische Abklärung für die Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig sei (S. 14 unten).
Der medizinische Endzustand sei erreicht. Eine Infiltration in die Region des vor maligen AC-Gelenks sei bereits mehrfach erfolgt und ohne Erfolg in Bezug auf die Schmerzen geblieben. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere Infiltra tio nen eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (S. 15 oben).
Bezüglich der Versorgung der Sprengung des AC-Gelenks sei 2 Jahre nach der Operation nicht mehr mit einer wesentlichen Befundänderung zu rechnen. Die zu letzt angefertigten Röntgenbilder zeigten keine relevanten Veränderungen zu den Vorbefunden. Die AC-Gelenkssprengung sei stabil versorgt. Anhaltspunkte fü r eine entzündliche oder proliferative Aktivität fänden sich derzeit nicht (S. 15 Mitte).
In der Tabelle l der Suva (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) werde ein Integritätsschaden von 15 % für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schul ter genannt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte den rechten Arm bis 90° abduzieren können. 14 Tage zuvor, bei der Untersuchung vom 1. Februar 2017 , habe er hingegen eine Abduktion von 110° erreicht . Ein Be wegungsausmass bis 30° über der Horizontalen würde laut Tabelle l mit 10 % bewertet. Eine mässige Form einer Periarthrosis
humeroscapularis wäre laut Tabelle l mit 10 % , eine schwere Form hingegen mit 25 % zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Versicherten eine Abduktion über die Horizontale nur inkonstant gelinge, empfehle er, den Integritätsschaden mit 15 % zu bewerten (S. 15). 3.11
Dr. med. H.__ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Zeugnis vom 2 7. März 2017 aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 3 0. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Sofern von ihm näher bezeichnete Bedingungen eingehalten würde n , sei er aber für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/I/305/19).
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.8) machte mit Bericht vom 2 8. März
20 17 ( Urk. 8/I/442) die gleichen Angaben wie im November 201 6. Die letzte Konsul tation habe am 2 7. März 2017 stattgefunden, die nächste sei am 2 5. April 2017 geplant (S. 1 Ziff. 4).
Vergleichbares gilt für ihren Bericht vom 1 8. September 2017 ( Urk. 8/I/317) . 3.12
Dr. G.___ (vorstehend E.
3.9) nannte im Bericht vom 2 1. Juni
2017 ( Urk. 8/I/289) folgende Diagnosen (S. 1): - schmerzhafte ossäre hypertrophe Vernarbung im resezierten AC-Gelenk - Depression - anamnestisch Status nach Strecksehnenverletzung Dig . II links 2007
Er führte aus, die Schmerzen seien unverändert (S. 1 unten).
PD Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. G.___
( vorstehend E. 3.9) nannten in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 8/I/290) folgende Diagnosen (S. 1): - schmerzhafte heterotope Ossifikation im resezierten AC-Gelenk rechts - Depression - anamnestisch Status nach Strecksehnenverletzung Dig . II links 2007
Sie erachten die Indikation zur operativen Entfernung der heterotopen Ossifi ka tion als gegeben (S. 2 oben).
Laut Austritt s bericht vom 2 7. September
2017 ( Urk. 8/I/324) fand am 2 1. Septe m ber 2017 eine Re-AC-Resektion und Entfernung heterotoper Ossifikationen zwischen Processus
coracoideus und lateraler Clavicula rechts (vgl. Urk. 8/I/325) statt (S. 1 unten).
Laut Austrittsbericht vom 2 1. März 20 18 ( Urk. 8/I/344) fand am 1 5. März 2018 eine Schulterarthroskopie statt (S.
2 oben). 2 Wochen postoperativ wurde am 5. April 2018 ein e Low G rade Infekt ion diagnostiziert ( Urk. 8/I/352). 3 Monate postoperativ wurde eine Scapuladyskinesie diagnostiziert (Urk. 8/I/355).
Dr. F.___ machte in ihrem Bericht vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 8/I/376) mit den früheren (vorstehend E. 3.11) vergleichbar e Angaben. 3.13
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, erklärte am 6.
Septem ber 20 18 ( Urk. 8/I/393), das im Februar 2017 verfasste Zumutbarkeitsprofil (vor stehen d E. 3.10) könne unverändert übernommen werden , wie damals seien auch nach dem letzten Rückfall belastende Tätigkeiten über der Horizontale n nicht mehr zumutbar (S. 1 Ziff. 3). Der Integritätsschaden sei unverändert (S. 2 Ziff. 4). 3.14
Die Ärzte der C.___ führte n mit Bericht vom 6. November 20 18 ( Urk. 8/I/441) aus, sie könnten aus schulterchirurgischer Sicht dem Patien ten keine weitere operative oder konservative Behandlungsmöglichkeit anbieten und schlössen ihrerseits die Behandlung ab (S. 1 Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich seit der Operation vom 1 5. März 2018 nicht verbessert, auch die Abduktion und Elevation habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (S. 2 Ziff. 2). Betreffend Arbeitsfähigkeit empfahlen sie eine arbeitsmedizinische Evaluation (S. 2 Ziff. 3). 3.15
Kreisarzt Dr. I.___ (vorstehend E.
3.13) erklärte am 3. Dezember
20 18 ( Urk.
8/I/434), es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 und dem nach der Operation vom 1 5. März 2018 (vorstehend E.
3.12) aufgetretenen Harnverhalt und der diesbezüglichen urologischen Operation vom 2 2. August 2018 (vgl. Urk. 8/I/ 428)
Am 6. Februar 20 19 erklärte er, der Versicherte befinde sich aufgrund der Prob leme mit der rechten Schulter nun seit Anfang 2013 praktisch ununterbrochen in Behandlung. Nach einem derartigen Verlauf die Situation mit Schmerztherapie oder neurophysiologischen Massnahmen verändern zu wollen, sei aussichtslos. Zudem sei er mindestens seit März 2016 aufgrund einer Depression in psychia trischer Behandlung, was die Chancen zusätzlich reduziere ( Urk. 8/I/448) . 3.16
Dr. med.
J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Erstkonsultation (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit neuropathischen Anteilen - Verdacht auf Angststörung und Depression möglicherweise als schmerzver stärkender Faktor - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Als Nebendiagnose nannte er eine Harnblasen funktions störung bei Status nach postoperativem Harnverhalt März 2018 und Status nach Urosepsis April 2018, aktuell Spontanmiktion (S. 1 unten).
Aufgrund der Anamnese und des klinischen Bildes finde sich ein Restzustand nach dreimaliger Schulteroperation und low grade Infekt. Es könne auch eine neuropathische Schmerzkomponente vorliegen (S. 2 unten).
Er habe den Beschwerdeführer ermuntert, weiter aktiv physiotherapeutisch zu arbeiten. Dieser befürchte, dass eine zunehmende Eigenaktivität bei der Begut achtung durch die Beschwerdegegnerin negativ beurteilt werden könnte. Einen negativen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung habe sicherlich auch die depres siv ängstliche Stimmungslage (S. 3 oben).
In einer Stellungnahme vom 1. März 2019 ( Urk. 3/3) erklärte Dr. J.___ , er empfehle noch einmal ein multidisziplinäres Gutachten, da sich das Krankheits bild seit 2017 deutlic h verschlechtert habe und dies im unfallchirurgischen Gut achten in keiner Weise abgebildet und vollständig erfasst sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde erreicht durch den Ausbau der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physiotherapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien.
3.17
Med. pract . K._ __ , Leitender Arzt Orthopädie, Z.___ , nannte mit Bericht vom
5. Februar 2020 ( Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzproblematik der lateralen Clavicula Schulter rechts - ängstlich depressive Verstimmung, ambulante psychiatrische Behandlung
Er führte aus, angesichts der gestellten Diagnosen sei prinzipiell eine Revision der Schulter zu diskutieren (S. 2 Mitte). Zumindest sei die lokale Schmerzsituation zu verbessern. Eine beschwerdefreie Schulter sei hier in der Gesamtsituation nicht zu erwarten. Das Operationsaufgebot folge (S. 2 unten). 4. 4.1
Am 2 9. Mai 2012 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Stolpersturz (Urk. 8/I/1). Dabei kam es, wie später festgestellt wurde (vorstehend E. 3.4), zu einer Sprengung des rechten AC-Gelenks. Die rechte Schulter wurde i m
Februar 2015 in der C.___
operiert (vorstehend E. 3.3). Im September 2017 erfolgte eine Re-AC-Resektion und Entfernung heterotoper Ossifikationen und im März 2018 eine weitere Arthroskopie, in deren Folge eine Low Grade Infektion auftrat (vorstehend E. 3.12). Am 6. November 2018 wurde die schulterchi rurgi sche Behandlung durch die Ärzte der C.___ abgeschlossen (vorstehend E. 3.14).
Seit März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.8), dies wohl in monatlichen Abständen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Am 2 4. Januar 2019 wurde eine schmerztherapeutische Behandlung aufgenom men (vorstehend E. 3.16). 4.2
In einem ersten Schritt ist zu klären, wie es sich mit den psychischen Beein trächtigungen verhält. Die Beschwerdegegnerin erachtete sie als nicht in adä qua tem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Mai 2012 stehend, dies mit Hinweis darauf, dass das Ereignis den leichten Unfällen zuzurechnen sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4c/ bb ). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Stand punkt, unter Umständen sei eine Adäquanzbeurteilung auch bei leichten Unfällen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 15 Ziff. 32).
Eine Adäquanzbeurteilung ist ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psy chischen Unfallfolgen vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Be schwer debild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmechara kters zurückhaltend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1).
Der Stolpersturz vom 2 8. Mai 2012 zeitigte gar keine unmittelbaren Folgen . So zog er gemäss der am 6. Juni 2012 erstatteten (Bagatell-) Unfallmeldung keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ( Urk. 8/I/1). Dem ersten aktenkundigen Bericht (vor stehend E. 3.1) ist zu entnehmen, dass im November 2012 und - nach einem weiteren Vorfall im Januar 2013 - im Februar 2013 ärztliche Konsultationen erfolgten . Im Februar 2015 wurde sodann die rechte Schulter operiert. Eine psy chiatrische Behandlung (in monatlichen Abständen) der zwischenzeitlich aufge tretenen Depression wurde im März 2016 aufgenommen (vorstehend E. 3.8).
Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aus nahme davon, dass bei leichten Unfällen die Adäquanz in der Regel ohne weitere Prüfung zu verneinen ist (vorstehend E. 1.3 am Ende), zu rechtfertigen vermöch ten.
Somit sind die psychischen Beeinträchtigungen mangels Adäquanz nicht als unfallkausal zu beurteilen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, der medizinische Endzustand sei spätestens Ende September 2018 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 17 Ziff. 7c). Der Beschwerdeführer stellte sich auf demgegenüber auf den Standpunkt, angesichts der im Januar 2019 in Aussicht genommenen Schmerztherapie sei dies verfrüht gewesen ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 24 f.).
Bezüglich der rechten Schulter bestanden und bestehen Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne tangieren, dass eine solche von 100 % nur für Tätigkeiten besteht, welche einem bestimmten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen . Dass spätestens Ende September 2018 keine medizinischen Optionen mehr ersichtlich waren, von denen noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes und daraus resultierend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (vorstehend E.
1.5), ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass die Ärzte der C.___ , die den Beschwerdeführer seit Februar 2015 behandelten (vorstehend E. 3.3), im November 2018 ihre Behand lung abschlossen und dabei ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14).
Der Schmerztherapeut Dr. J.___ vertrat im März 2019 die Auffassung, Ge sundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liessen sich durch einen Ausbau der psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, eine Intensivierung der Physio the rapie und noch weitergehende schmerzmedizinische Therapien verbessern (vor stehend E. 3.16). Die Empfehlung psychiatrisch-psychotherapeutische r Behand lung
ist
mangels Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (vorstehend E.
4.2) nicht von Relevanz. Fortgesetzte Physiotherapie ist den Massnahmen zu zurechnen, die allenfalls einen geringfügigen therapeutischen Fortschritt erwar ten lassen (vorstehend E. 1.5), und bezüglich der Schmerztherapie ist von Belang, dass es sich um das Spezialgebiet des Arztes handelt, der sie empfiehlt. Dies bezüglich erscheint bemer kenswert, dass im weiteren Verlauf zwar am 2. März 2020 ( Urk.
10) ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde, nicht aber - was zutreffendenfalls naheliegend wäre - geltend gemacht oder gar belegt wurde, die schmerztherapeutische Behandlung sei erfolgreich gewesen.
Die Annahme, der medizinische Endzustand sei Ende September 2018 erreicht gewesen, erweist sich demnach als zutreffend. 4.4
Sodann wurde in der Beschwerde ( Urk.
1) das kreisärztlich formulierte Zumut barkeitsprofil in Frage gestellt, dies mit der Begründung, Kreisarzt Dr. I.___ fehle die fachärztliche Kompetenz dazu (S. 9 Ziff. 21), der Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2017 erneut verschlechtert (S. 11 ff. Ziff. 26 ff.), und es sei ein arbeitsmedizinisches Assessment angezeigt (S. 14 Ziff.
30).
4.5
Kreisarzt Dr. E.___ formulierte im Juni 2016 folgendes provisorisches Zu mutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.6): - volle Arbeitsfähigkeit für l eichte bis mittelschwere Arbeiten beidhändig - Bewegen maximale r Lasten von 15 kg , lediglich sporadisch, nicht häufig repetitiv - Einsatz des rechten Arms lediglich unterhalb der Schulterhorizontalen - Anheben l eichte r Lasten mit nicht-abgespreiztem rechten Oberarm bis Brusthöhe - kein Umgang mit Stösse n , Vibrationen und Sc hläge n in den Oberarm ein leitenden Arbeitsgeräten
Med. pract . D.___ formulierte im Februar 2017 folgendes Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.10): - volle Arbeitsfähigkeit für leichte, selten auch mittelschwere Arbeiten beid händig, im Gehen, Stehen und Sitzen, unterhalb der Brustebene (max imal 90° Abduktion ) - keine mit Stössen, Schlägen und Vibrationen mit Auswirkung auf die rechte obere Extremität verbundenen Arbeiten - kein Heben von Lasten von mehr als 5 kg körperfern mit dem rechten Arm - Heben von Lasten bis 15 kg körpernah und beidhändig - Heben von Lasten bis 10 kg auch einhändig rechts körpernah - kein repetitive s Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg - keine Arbeiten oberhalb der Horizontalen - keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
Der linke Arm wurde in beiden Beurteilungen als uneingeschränkt einsetzbar bezeichnet.
Kreisarzt Dr. I.___ erklärte im September 2018, das Zumutbarkeitsprofil vom Februar 2017 könne übernommen werden, auch nach dem letzten Rückfall seien belastende Tätigkeiten über der Horizontalen nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.13). 4.6
Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logis che Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4 ), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4).
Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. I.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob ein bereits formuliertes Zumutbarkeitsprofil aufgrund des zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verlaufs noch Geltung habe, und es ist - zustimmend - zur Kenntnis zu nehmen, dass er dies bejahte. 4.7
Die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits zu stands seit Februar 2017 war sodann offensichtlich vorübergehender Natur. Dies ergibt sich klar aus den Angaben der Ärzte der C.___ , die bei Behandlungsabschluss Anfang November 2018 ausführten, die Schmerzen hätten sich seit März 2018 nicht verbessert und die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Somit waren die Parameter, die für das Zumutbarkeitsprofil von Bedeutung sein können, Ende September 2018 die gleichen wie im Februar 201 7. Daran ändert die Angabe von Dr. J.___ im März 2019, das Krankheitsbild habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert (vorstehend E. 3.16) , nichts, ist sie doch ohne nähere Begründung u nd gestützt auf eine erstmalige Konsultation im Januar 2019 erfolgt. 4.8
Es trifft zu, dass von behandelnder Seite einmal ausgeführt wurde, die Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten bedürfe einer arbeitsmedizinischen Abklä rung (vorstehend E. 3.7). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, die Kreisärzte seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne der Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten nicht kompetent, gehört dies doch vielmehr zu ihren angestammten Aufgaben (vgl. vorstehend E. 4.6). Med. pract . D.___ stützte sich denn auch auf sein spezifisches Fachwissen betreffend die regelhaft aus den vorliegenden Beein trächtigungen der Schulterfunktion resultierenden Einschränkungen. Welche zu sätzlichen und abweichenden Erkenntnisse sich aus einer arbeitsmedizinischen Testung ergeben könnten, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als bekannt ist, dass dem Beschwerdeführer ein Zusammenhang zwischen der von ihm ge zeigten Leistung und seinen Ansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin bewusst ist (vorstehend E. 3.16). 4.9
Schliesslich wurde b eschwerde weise vorgebracht, die im Februar 2017 erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens sei nicht mehr aktuell, dies angesichts der beiden zwischenzeitlichen Operationen (vom September 2017 und März 2018) und d es postoperativ aufgetretenen Infekts ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 35).
Med. pract . D.___ nahm in seiner Beurteilung des Integritätsschadens (mit 15 % ) ausdrücklich Bezug auf die gemäss der einschlägigen Tabelle massgebenden Werte der Schulterbeweglichkeit (vorstehend E. 3.10). Die Ärzte der C.___ führten im November 2018 aus, die Schulterbeweglichkeit habe sich seit Januar 2017 nicht verbessert (vorstehend E. 3.14). Dies hätten sie anders formuliert, wenn sie sich seither nicht nur «nicht verbessert», sondern eben verschlechtert hätte.
Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, der zur Annahme berechtigte, die im Februar 2017 erfolgte Schätzung der Integritätseinbusse bedürfe einer Aktua li sierung. 5.
Zusammenfassend erweisen sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Mithin ist er zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher