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UV.2019.00066

Strittig ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung; widersprüchliche medizinische Aktenlage; Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2019-10-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ AG als Weinhändler und Gastronom angestellt und in dieser Funktion bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmel dung vom 27. Dezember 2017 machte er geltend, er habe am 21. Dezember 2017 eine 6 Liter Imperial-Weinflasche (zirka 10 kg) mit der rechten Hand am Fla schenhals oben gehalten und aus dem Karton hochgezogen und ausgeladen. Dabei sei die Flasche zwischen anderen Kartons beim Abwenden kurz steckenge blieben und er habe sich verdreht. Daraufhin habe er ein kurzes, fast gleichzeitig ertönendes doppeltes Krachen in der rechten Schulter vorne gehört verbunden mit einem stechenden Schmerz von vorne bis hinten ins Schulterblatt (Urk. 7/1 Ziff. 6).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 anerkannte die Swica ihre Leistungspflicht, stellte aber gleichzeitig fest, der Status quo sine sei eine Woche nach dem Ereignis erreicht, weshalb ab 28. Dezember 2017 kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/12). An der Leistungseinstellung hielt die Swica mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/26) wies di e Swica mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 7. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu er bringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom

16. April 2019 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandlä sionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei weder der Unfallbegriff erfüllt (S. 4 f. Ziff. 3.3) noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zwar sei aufgrund der diagnostizier ten Supraspinatussehnenruptur eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG gegeben, gemäss dem beratenden Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sei aber die vorliegende Schädigung im gesamten Ursachen spektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen (S. 5 Ziff. 3.4).

Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. Z.___ habe sich auf einen falschen MRI-Bericht abgestützt. Hingegen habe Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihre Beurteilung, weshalb die Ruptur auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei, wissenschaftlich und anhand ihrer intraoperativ gewonnenen Erkenntnisse begründet (S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerde gegnerin sei der Beweis, dass es sich bei der vorliegenden Körperschädigung über wiegend wahrscheinlich um Degeneration handle, nicht gelungen. Daher ha be sie weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Ziff. 6). 2.3

Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2) .

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 28. Dezember 2017 einstellte infolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. 3.

3.1

Am 29. Dezember 2017 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 7/4). Aufgrund des bildgebenden Befundes wurde folgende Beurteilung abgegeben: - traumatisierte AC-Gelenkarthrose mit deutlich intraartikulärer Ergussbil dung - leichte Bursitis subacromialis - grössere footprint -Läsion der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuber culum

majus - Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Der Ra diologe merkte ausserdem an, der Abriss der Supraspinatussehne respek tive die footprint -Läsion sei relativ ausgedehnt, so dass möglicherweise eine kon servative Therapie nicht zum Erfolg führen werde . Es werde die Vorstellung bei einem Schulter-Orthopäden empfohlen. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ AG, diagnostizierte im Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/5) eine ausgeprägte Supraspinatusläsion (Ziff. 5) bei Status nach vorübergehenden Schulterschmerzen vor drei bis vier Jahren (Ziff. 3). 3.3

Am 20. Januar 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (Urk. 7/11). Er stellte folgende Diagnose (Ziff. 1): - Verhebetrauma vom 21. Dezember 2017 mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - Osteophyten laterale Clavicula - Supraspinatussehnenruptur im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnenretraktion - Tendinopathie der langen Bizepssehne Dr. Z.___ führte aus, die AC-Gelenksarthrose, die Bizepssehnentendinopathie und die Supraspinatussehnen ruptur seien vorbestehend gewesen zum Ereignis vom 21. Dezember 201 7. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, eine Supra spinatussehne zu zerreissen (Ziff. 4.1). Hingegen sei es für eine Woche danach als eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen. Es handle sich um ein minimales Distorsionstrauma. Im MRI würden keine frischen Verletzungen beschrieben (Ziff. 4.2 f.). Der Status quo sine sei nach einer Woche jedoch wieder erreicht gewesen, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit früher oder später die Be schwerden auch ohne diesen Unfall im heutigen Ausmass aufgetreten wären (Ziff. 4.5). Der Sehnenriss (Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG) sei im gesamten Ur sachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Dies begründe sich wie folgt (Ziff. 6) : Das MRI zeige schon eine Sehnenretraktion und eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz. Eine Sehnenretraktion bedürfe einer gewissen Zeit. Beispielsweise sei für eine solche bis 12 Uhr am Humeruskopf ein Dreivier teljahr notwendig. Das MRI sei schon acht Tage nach dem Ereignis erfolgt und habe die Retraktion gezeigt. Ausserdem beschreibe der Hausarzt (vorstehend E. 3.2), dass schon vor drei bis vier Jahren Schu lterschmerzen bestanden hätten. An der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenks würden sich Osteophyten zeigen und dies begünstige eine Rissbildung im Bereich der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer sei 60 Jahre alt. Gut 50 % der männlichen Bevölkerung hätten ohne jegliches Trauma in diesem Alter Veränderungen im Bereich der Ro tatorenmanschette . Das angeschuldigte Ereignis sei per se nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen. Bei einer willentlichen Handlung sei dies nicht möglich. Ausserdem sei der traumatische Riss der Supraspinatussehne als einzige Verletzung bei einem Trauma der Schulter nicht vorstellbar. 3.4

Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 22. Februar 2018 Stellung zur Beurteilung durch

Dr. Z.___ (Urk. 7/16).

Entgegen der radiologischen Beurteilung habe sie nach Durchsicht der MRI-Bilder auch eine

SLAP -Läsion am Bizepssehnen anker feststellen können, welche in den allermeisten F ällen traumatisch bedingt sei und mit dem Unfallhergang durchaus ausgelöst werden könne (S. 1 Ziff. 1).

Richtig sei, dass die AC-Gelenksarthrose und Bizepstendinopathie vorbest ehend seien. Hingegen könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Supraspinatus sehnenruptur auch schon vor dem Ereignis vo rgelegen habe. Die schwere Wein fla sche an einem ausgestreckten Arm ver ursache ein Vielfaches an Belas tung im Schul tergelenk, so dass bei einem Verdrehen der Schulter es hier zu einer Schä di gung kommen könne. Zudem sei die SLAP -Läsion, die im ra diologischen Be richt nicht e rwähnt sei, aber deutlich zu sehen sei, in der Re gel durch ein Trauma ausgelöst (S. 1 f. Ziff. 4.1) .

Im MRI würden tatsächlich keine frischen Ver letzungen beschrieben, da die SLAP-Läsio n nicht erwähnt werde. Zudem könne auch ein MRI nicht mit Sicher heit sagen, ob ei ne Supraspinatussehnenruptur

traumatisch oder degenerativ be dingt sei (S. 2 Ziff. 4.2) .

Die Einschätzung durch

Dr. Z.___, dass eine Schul terdistorison

nur eine Woche Schmerzen verursache, teile sie nicht. Eine solche könne ohne Nachweis von Pa thologien unter Umständen bis zu drei Monaten schmerzhaft sein (Ziff. 4.3) .

Es sei unwahrscheinlich, dass es ohne Unfall zu einer SLAP- Läsion komme (Ziff. 4.5).

Sodann hielt Dr. A.___ fest, Dr. Z.___ beurteile das MRI fals ch . Es sei keine Seh nenretraktion sichtbar, da es sich nicht um eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz handle, sondern um eine ausgedehnte, auf die Artikulärseite begrenzte Ruptur der Supraspinatussehne . Die bursaseitigen An teile seien intakt. Ebenso sei keine Atrophie des Supraspinatusmuskels vorhan den, welche bei einer chronischen Läsion immer vorliege. Die Zeiteinschätzung, dass die Sehnenretraktion ein Dreivierteljahr benötige, sei ihr gänzlich unbe kannt. Im Falle einer kompletten Ruptur der Supraspinatussehne, welche hier nicht vorliege, könne es auch innerhalb von vier Wochen zu einer deutlichen Retraktion kommen (persönliche Erfahrung mit mehreren Patienten). Das Ereig nis vom 21. Dezember 2017 könne sehr wohl eine Partialruptur der Supraspinat us sehne verursa chen. Der Sehnenriss sei auch nicht die einzige Verletzung, sondern es sei zu einer SLAP-Läsion gekommen und zudem sei eine Pulley -Läsion be schrieben, welche in das Gesamtverletzungsschema passe (Ziff. 6) . 3.5

In der Aktenbeurteilung vom 9. März 2018 (Urk. 7/18) zitiert e

Dr. Z.___ diverse Literaturstellen im Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus einer Rotatoren manschettenruptur (S. 2 unten) sowie zur Degeneration der Supraspinatussehne (S. 3 Mitte) und w ie s auf Studien hin zur Häufigkeit von Rotatorenmanschetten rupturen im Alter im Hinblick auf vorbestehende Degeneration (S. 3 oben).

Der geschilderte Hergang des Ereignisses vom 21. Dezember 2017 sei nicht ge eignet gewesen, eine Supraspinatussehne zu schädigen. Das Ereignis habe keine übermässige Belastung des Schultergelenkes dargestellt. Eine 6 Liter-Flasche wiege maximal 8 kg und stelle für den Arm eines gesunden Mannes keine über mässige Gewichtsbelastung dar. Eine Retraktion der Sehne trete nicht unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis auf. Die Osteophyten sowie die Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall seien weitere Zeichen der Degene ration. Eine SLAP-Läsion entstehe nur durch einen plötzlichen und vor allem unerwarteten Zug auf die bereits vorgespannte Bizepssehne, was hier ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.

Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne sowie um eine SLAP-Läsion handle, sei nicht gegeben. Es würden wesentlich mehr Argumente für eine degenerative Veränderung als für eine traumatisch bedingte Schädigung sprechen (S. 4). 3.6

Unter Hinweis auf medizinische Literatur widerspr a ch Dr. A.___ de n Ausführun gen von Dr. Z.___ (Bericht vom 9. April 2018, Urk. 7/20/2-3). Die Annahme, bei einem gestreckten Arm würde kein Zug auf der langen Bizepssehne beziehungs weise dem Musculus

biceps vorliegen, sei nicht zutreffend . Ebenfalls sei die Aus sage falsch, eine isolierte, ausschliesslich traumatische Supraspinatussehnen ruptur gebe es nicht (S. 1 Ziff. 1). Die Diskussion der Sehnenretraktion sei bei Vorliegen einer Partialruptur hinfällig, da überwiegende Anteile der Sehne noch mit dem Tuberculum

majus verwachsen seien (S. 2 Ziff. 2). 3.7

In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ weiterhin an seinem Standpunkt fest (Urk. 7/22). Dr. A.___ gehe weiterhin von Annahmen aus, die eher unwahrscheinlich seien . Der Beschwerdeführer habe aktiv versucht, eine Weinflasche anzuheben. Das heisse, es sei ausreichend Vorspannung auf der Mus kulatur gewesen und er sei nicht durch ein plötzlich von aussen einwirkendes Geschehen überrascht worden. Auch das angebliche Hängenbleiben der Flasche stelle keinen Mechanismus dar, um Sehnen zu zerreissen. Dr. A.___ gehe weiter hin von einer traumatisch bedingten SLAP-Läsion aus. Dies fordere definitions gemäss eine Läsion des Pulleys . Dies werde jedoch im MRI nicht beschrieben (S. 3 «Beurteilung»). 3.8

Im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 7/29/4-5) bemerkt e

Dr. A.___, Dr. Z.___ zi tiere nur den schriftlichen Befund des MRIs, der nicht korrekt sei. Der Radiologe habe die SLAP-Läsion nicht gesehen und beschreibe eine Retraktion der Supra spinatussehne, die nicht vorliege - auch keine beginnende.

Die Supraspinatussehne sei nicht retrahiert, sie sei artikulärseitig angerissen, bursaseitig vollständig erhalten und mit dem Tuberculum

majus verwachsen, weshalb es nicht zur Retraktion kommen könne. 4.

4.1

Vorliegend führen sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ jeweils gestützt auf me dizinische Literatur und ihre eigene Erfahrung Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung herrührenden Körperschädi gung an. Insbesondere beurteilen die b eide n Ärzte jedoch das MRI vom 29. De zember 2017

unterschiedlich .

Gemäss Dr. A.___ beinhalte der Bericht zu den MRI-Bildern einen Fehler, da eine vorhandene SLAP-Läsion nicht erwähnt worden sei, sie eine solche aber nach eigener Ansicht der MRI-Bilder habe erkennen können

(vorstehend E. 3.4). Wei terungen dazu erübrigen sich allerdings, da eine SLAP-Läsion ohnehin keine Lis tenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, was

der Beschwerdeführer

an erkannte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2). 4.2

Sodann besteht Uneinigkeit bezüglich dem Vorliegen einer Sehnenretraktion. Dr. Z.___ stellt e sich auf den Standpunkt, das MRI zeige eine Sehnenretraktion und eine solche bedürfe einer gewissen Zeit, um zu entstehen, weshalb diese nicht auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber macht e

Dr. A.___ geltend, diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ sei falsch. Auf den MRI-Bildern sei keine Sehnenretraktion sichtbar . Dr. A.___ macht e weitere Ausführungen dazu (vorstehend E. 3.4).

Aus dem vom Radiologen beschriebenen Befund geht hervor, es liege eine «breite Delaminierung der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnen retraktion» vor (Urk. 7/4 Mitte). 4.3

Bei der vorliegenden, sich widersprechenden medizinischen Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, eine Drittbeurteilung zu veranlassen, die sich zum MRI vom

29. Dezember 2017 und zur strittigen Frage, ob eine Körper schädigung vorliegt, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist, aber insbesondere auch zu den divergierenden fachärztlichen Einschätzungen (vor allem auch bezüglich dem vorliegenden Befund) äussert.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§

34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

6. Februar 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ AG als Weinhändler und Gastronom angestellt und in dieser Funktion bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmel dung vom 27. Dezember 2017 machte er geltend, er habe am 21. Dezember 2017 eine 6 Liter Imperial-Weinflasche (zirka 10 kg) mit der rechten Hand am Fla schenhals oben gehalten und aus dem Karton hochgezogen und ausgeladen. Dabei sei die Flasche zwischen anderen Kartons beim Abwenden kurz steckenge blieben und er habe sich verdreht. Daraufhin habe er ein kurzes, fast gleichzeitig ertönendes doppeltes Krachen in der rechten Schulter vorne gehört verbunden mit einem stechenden Schmerz von vorne bis hinten ins Schulterblatt (Urk. 7/1 Ziff. 6).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 anerkannte die Swica ihre Leistungspflicht, stellte aber gleichzeitig fest, der Status quo sine sei eine Woche nach dem Ereignis erreicht, weshalb ab 28. Dezember 2017 kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/12). An der Leistungseinstellung hielt die Swica mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/26) wies di e Swica mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandlä sionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

E. 2 Der Versicherte erhob am 7. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu er bringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom

16. April 2019 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei weder der Unfallbegriff erfüllt (S. 4 f. Ziff. 3.3) noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zwar sei aufgrund der diagnostizier ten Supraspinatussehnenruptur eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG gegeben, gemäss dem beratenden Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sei aber die vorliegende Schädigung im gesamten Ursachen spektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen (S. 5 Ziff. 3.4).

Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. Z.___ habe sich auf einen falschen MRI-Bericht abgestützt. Hingegen habe Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihre Beurteilung, weshalb die Ruptur auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei, wissenschaftlich und anhand ihrer intraoperativ gewonnenen Erkenntnisse begründet (S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerde gegnerin sei der Beweis, dass es sich bei der vorliegenden Körperschädigung über wiegend wahrscheinlich um Degeneration handle, nicht gelungen. Daher ha be sie weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Ziff. 6).

E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2) .

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 28. Dezember 2017 einstellte infolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist.

E. 3.1 Am 29. Dezember 2017 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 7/4). Aufgrund des bildgebenden Befundes wurde folgende Beurteilung abgegeben: - traumatisierte AC-Gelenkarthrose mit deutlich intraartikulärer Ergussbil dung - leichte Bursitis subacromialis - grössere footprint -Läsion der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuber culum

majus - Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Der Ra diologe merkte ausserdem an, der Abriss der Supraspinatussehne respek tive die footprint -Läsion sei relativ ausgedehnt, so dass möglicherweise eine kon servative Therapie nicht zum Erfolg führen werde . Es werde die Vorstellung bei einem Schulter-Orthopäden empfohlen.

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ AG, diagnostizierte im Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/5) eine ausgeprägte Supraspinatusläsion (Ziff. 5) bei Status nach vorübergehenden Schulterschmerzen vor drei bis vier Jahren (Ziff. 3).

E. 3.3 Am 20. Januar 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (Urk. 7/11). Er stellte folgende Diagnose (Ziff. 1): - Verhebetrauma vom 21. Dezember 2017 mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - Osteophyten laterale Clavicula - Supraspinatussehnenruptur im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnenretraktion - Tendinopathie der langen Bizepssehne Dr. Z.___ führte aus, die AC-Gelenksarthrose, die Bizepssehnentendinopathie und die Supraspinatussehnen ruptur seien vorbestehend gewesen zum Ereignis vom 21. Dezember 201 7. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, eine Supra spinatussehne zu zerreissen (Ziff. 4.1). Hingegen sei es für eine Woche danach als eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen. Es handle sich um ein minimales Distorsionstrauma. Im MRI würden keine frischen Verletzungen beschrieben (Ziff. 4.2 f.). Der Status quo sine sei nach einer Woche jedoch wieder erreicht gewesen, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit früher oder später die Be schwerden auch ohne diesen Unfall im heutigen Ausmass aufgetreten wären (Ziff. 4.5). Der Sehnenriss (Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG) sei im gesamten Ur sachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Dies begründe sich wie folgt (Ziff. 6) : Das MRI zeige schon eine Sehnenretraktion und eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz. Eine Sehnenretraktion bedürfe einer gewissen Zeit. Beispielsweise sei für eine solche bis 12 Uhr am Humeruskopf ein Dreivier teljahr notwendig. Das MRI sei schon acht Tage nach dem Ereignis erfolgt und habe die Retraktion gezeigt. Ausserdem beschreibe der Hausarzt (vorstehend E. 3.2), dass schon vor drei bis vier Jahren Schu lterschmerzen bestanden hätten. An der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenks würden sich Osteophyten zeigen und dies begünstige eine Rissbildung im Bereich der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer sei 60 Jahre alt. Gut 50 % der männlichen Bevölkerung hätten ohne jegliches Trauma in diesem Alter Veränderungen im Bereich der Ro tatorenmanschette . Das angeschuldigte Ereignis sei per se nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen. Bei einer willentlichen Handlung sei dies nicht möglich. Ausserdem sei der traumatische Riss der Supraspinatussehne als einzige Verletzung bei einem Trauma der Schulter nicht vorstellbar.

E. 3.4 Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 22. Februar 2018 Stellung zur Beurteilung durch

Dr. Z.___ (Urk. 7/16).

Entgegen der radiologischen Beurteilung habe sie nach Durchsicht der MRI-Bilder auch eine

SLAP -Läsion am Bizepssehnen anker feststellen können, welche in den allermeisten F ällen traumatisch bedingt sei und mit dem Unfallhergang durchaus ausgelöst werden könne (S. 1 Ziff. 1).

Richtig sei, dass die AC-Gelenksarthrose und Bizepstendinopathie vorbest ehend seien. Hingegen könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Supraspinatus sehnenruptur auch schon vor dem Ereignis vo rgelegen habe. Die schwere Wein fla sche an einem ausgestreckten Arm ver ursache ein Vielfaches an Belas tung im Schul tergelenk, so dass bei einem Verdrehen der Schulter es hier zu einer Schä di gung kommen könne. Zudem sei die SLAP -Läsion, die im ra diologischen Be richt nicht e rwähnt sei, aber deutlich zu sehen sei, in der Re gel durch ein Trauma ausgelöst (S. 1 f. Ziff. 4.1) .

Im MRI würden tatsächlich keine frischen Ver letzungen beschrieben, da die SLAP-Läsio n nicht erwähnt werde. Zudem könne auch ein MRI nicht mit Sicher heit sagen, ob ei ne Supraspinatussehnenruptur

traumatisch oder degenerativ be dingt sei (S. 2 Ziff. 4.2) .

Die Einschätzung durch

Dr. Z.___, dass eine Schul terdistorison

nur eine Woche Schmerzen verursache, teile sie nicht. Eine solche könne ohne Nachweis von Pa thologien unter Umständen bis zu drei Monaten schmerzhaft sein (Ziff. 4.3) .

Es sei unwahrscheinlich, dass es ohne Unfall zu einer SLAP- Läsion komme (Ziff. 4.5).

Sodann hielt Dr. A.___ fest, Dr. Z.___ beurteile das MRI fals ch . Es sei keine Seh nenretraktion sichtbar, da es sich nicht um eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz handle, sondern um eine ausgedehnte, auf die Artikulärseite begrenzte Ruptur der Supraspinatussehne . Die bursaseitigen An teile seien intakt. Ebenso sei keine Atrophie des Supraspinatusmuskels vorhan den, welche bei einer chronischen Läsion immer vorliege. Die Zeiteinschätzung, dass die Sehnenretraktion ein Dreivierteljahr benötige, sei ihr gänzlich unbe kannt. Im Falle einer kompletten Ruptur der Supraspinatussehne, welche hier nicht vorliege, könne es auch innerhalb von vier Wochen zu einer deutlichen Retraktion kommen (persönliche Erfahrung mit mehreren Patienten). Das Ereig nis vom 21. Dezember 2017 könne sehr wohl eine Partialruptur der Supraspinat us sehne verursa chen. Der Sehnenriss sei auch nicht die einzige Verletzung, sondern es sei zu einer SLAP-Läsion gekommen und zudem sei eine Pulley -Läsion be schrieben, welche in das Gesamtverletzungsschema passe (Ziff. 6) .

E. 3.5 In der Aktenbeurteilung vom 9. März 2018 (Urk. 7/18) zitiert e

Dr. Z.___ diverse Literaturstellen im Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus einer Rotatoren manschettenruptur (S. 2 unten) sowie zur Degeneration der Supraspinatussehne (S. 3 Mitte) und w ie s auf Studien hin zur Häufigkeit von Rotatorenmanschetten rupturen im Alter im Hinblick auf vorbestehende Degeneration (S. 3 oben).

Der geschilderte Hergang des Ereignisses vom 21. Dezember 2017 sei nicht ge eignet gewesen, eine Supraspinatussehne zu schädigen. Das Ereignis habe keine übermässige Belastung des Schultergelenkes dargestellt. Eine 6 Liter-Flasche wiege maximal 8 kg und stelle für den Arm eines gesunden Mannes keine über mässige Gewichtsbelastung dar. Eine Retraktion der Sehne trete nicht unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis auf. Die Osteophyten sowie die Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall seien weitere Zeichen der Degene ration. Eine SLAP-Läsion entstehe nur durch einen plötzlichen und vor allem unerwarteten Zug auf die bereits vorgespannte Bizepssehne, was hier ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.

Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne sowie um eine SLAP-Läsion handle, sei nicht gegeben. Es würden wesentlich mehr Argumente für eine degenerative Veränderung als für eine traumatisch bedingte Schädigung sprechen (S. 4).

E. 3.6 Unter Hinweis auf medizinische Literatur widerspr a ch Dr. A.___ de n Ausführun gen von Dr. Z.___ (Bericht vom 9. April 2018, Urk. 7/20/2-3). Die Annahme, bei einem gestreckten Arm würde kein Zug auf der langen Bizepssehne beziehungs weise dem Musculus

biceps vorliegen, sei nicht zutreffend . Ebenfalls sei die Aus sage falsch, eine isolierte, ausschliesslich traumatische Supraspinatussehnen ruptur gebe es nicht (S. 1 Ziff. 1). Die Diskussion der Sehnenretraktion sei bei Vorliegen einer Partialruptur hinfällig, da überwiegende Anteile der Sehne noch mit dem Tuberculum

majus verwachsen seien (S. 2 Ziff. 2).

E. 3.7 In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ weiterhin an seinem Standpunkt fest (Urk. 7/22). Dr. A.___ gehe weiterhin von Annahmen aus, die eher unwahrscheinlich seien . Der Beschwerdeführer habe aktiv versucht, eine Weinflasche anzuheben. Das heisse, es sei ausreichend Vorspannung auf der Mus kulatur gewesen und er sei nicht durch ein plötzlich von aussen einwirkendes Geschehen überrascht worden. Auch das angebliche Hängenbleiben der Flasche stelle keinen Mechanismus dar, um Sehnen zu zerreissen. Dr. A.___ gehe weiter hin von einer traumatisch bedingten SLAP-Läsion aus. Dies fordere definitions gemäss eine Läsion des Pulleys . Dies werde jedoch im MRI nicht beschrieben (S. 3 «Beurteilung»).

E. 3.8 Im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 7/29/4-5) bemerkt e

Dr. A.___, Dr. Z.___ zi tiere nur den schriftlichen Befund des MRIs, der nicht korrekt sei. Der Radiologe habe die SLAP-Läsion nicht gesehen und beschreibe eine Retraktion der Supra spinatussehne, die nicht vorliege - auch keine beginnende.

Die Supraspinatussehne sei nicht retrahiert, sie sei artikulärseitig angerissen, bursaseitig vollständig erhalten und mit dem Tuberculum

majus verwachsen, weshalb es nicht zur Retraktion kommen könne.

E. 4.1 Vorliegend führen sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ jeweils gestützt auf me dizinische Literatur und ihre eigene Erfahrung Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung herrührenden Körperschädi gung an. Insbesondere beurteilen die b eide n Ärzte jedoch das MRI vom 29. De zember 2017

unterschiedlich .

Gemäss Dr. A.___ beinhalte der Bericht zu den MRI-Bildern einen Fehler, da eine vorhandene SLAP-Läsion nicht erwähnt worden sei, sie eine solche aber nach eigener Ansicht der MRI-Bilder habe erkennen können

(vorstehend E. 3.4). Wei terungen dazu erübrigen sich allerdings, da eine SLAP-Läsion ohnehin keine Lis tenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, was

der Beschwerdeführer

an erkannte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2).

E. 4.2 Sodann besteht Uneinigkeit bezüglich dem Vorliegen einer Sehnenretraktion. Dr. Z.___ stellt e sich auf den Standpunkt, das MRI zeige eine Sehnenretraktion und eine solche bedürfe einer gewissen Zeit, um zu entstehen, weshalb diese nicht auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber macht e

Dr. A.___ geltend, diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ sei falsch. Auf den MRI-Bildern sei keine Sehnenretraktion sichtbar . Dr. A.___ macht e weitere Ausführungen dazu (vorstehend E. 3.4).

Aus dem vom Radiologen beschriebenen Befund geht hervor, es liege eine «breite Delaminierung der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnen retraktion» vor (Urk. 7/4 Mitte).

E. 4.3 Bei der vorliegenden, sich widersprechenden medizinischen Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, eine Drittbeurteilung zu veranlassen, die sich zum MRI vom

29. Dezember 2017 und zur strittigen Frage, ob eine Körper schädigung vorliegt, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist, aber insbesondere auch zu den divergierenden fachärztlichen Einschätzungen (vor allem auch bezüglich dem vorliegenden Befund) äussert.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00066

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ AG als Weinhändler und Gastronom angestellt und in dieser Funktion bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmel dung vom 27. Dezember 2017 machte er geltend, er habe am 21. Dezember 2017 eine 6 Liter Imperial-Weinflasche (zirka 10 kg) mit der rechten Hand am Fla schenhals oben gehalten und aus dem Karton hochgezogen und ausgeladen. Dabei sei die Flasche zwischen anderen Kartons beim Abwenden kurz steckenge blieben und er habe sich verdreht. Daraufhin habe er ein kurzes, fast gleichzeitig ertönendes doppeltes Krachen in der rechten Schulter vorne gehört verbunden mit einem stechenden Schmerz von vorne bis hinten ins Schulterblatt (Urk. 7/1 Ziff. 6).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 anerkannte die Swica ihre Leistungspflicht, stellte aber gleichzeitig fest, der Status quo sine sei eine Woche nach dem Ereignis erreicht, weshalb ab 28. Dezember 2017 kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/12). An der Leistungseinstellung hielt die Swica mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/26) wies di e Swica mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 7. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu er bringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom

16. April 2019 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandlä sionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei weder der Unfallbegriff erfüllt (S. 4 f. Ziff. 3.3) noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zwar sei aufgrund der diagnostizier ten Supraspinatussehnenruptur eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG gegeben, gemäss dem beratenden Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sei aber die vorliegende Schädigung im gesamten Ursachen spektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen (S. 5 Ziff. 3.4).

Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. Z.___ habe sich auf einen falschen MRI-Bericht abgestützt. Hingegen habe Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihre Beurteilung, weshalb die Ruptur auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei, wissenschaftlich und anhand ihrer intraoperativ gewonnenen Erkenntnisse begründet (S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerde gegnerin sei der Beweis, dass es sich bei der vorliegenden Körperschädigung über wiegend wahrscheinlich um Degeneration handle, nicht gelungen. Daher ha be sie weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Ziff. 6). 2.3

Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2) .

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 28. Dezember 2017 einstellte infolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. 3.

3.1

Am 29. Dezember 2017 wurde ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 7/4). Aufgrund des bildgebenden Befundes wurde folgende Beurteilung abgegeben: - traumatisierte AC-Gelenkarthrose mit deutlich intraartikulärer Ergussbil dung - leichte Bursitis subacromialis - grössere footprint -Läsion der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuber culum

majus - Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

Der Ra diologe merkte ausserdem an, der Abriss der Supraspinatussehne respek tive die footprint -Läsion sei relativ ausgedehnt, so dass möglicherweise eine kon servative Therapie nicht zum Erfolg führen werde . Es werde die Vorstellung bei einem Schulter-Orthopäden empfohlen. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ AG, diagnostizierte im Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/5) eine ausgeprägte Supraspinatusläsion (Ziff. 5) bei Status nach vorübergehenden Schulterschmerzen vor drei bis vier Jahren (Ziff. 3). 3.3

Am 20. Januar 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (Urk. 7/11). Er stellte folgende Diagnose (Ziff. 1): - Verhebetrauma vom 21. Dezember 2017 mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - Osteophyten laterale Clavicula - Supraspinatussehnenruptur im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnenretraktion - Tendinopathie der langen Bizepssehne Dr. Z.___ führte aus, die AC-Gelenksarthrose, die Bizepssehnentendinopathie und die Supraspinatussehnen ruptur seien vorbestehend gewesen zum Ereignis vom 21. Dezember 201 7. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, eine Supra spinatussehne zu zerreissen (Ziff. 4.1). Hingegen sei es für eine Woche danach als eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen. Es handle sich um ein minimales Distorsionstrauma. Im MRI würden keine frischen Verletzungen beschrieben (Ziff. 4.2 f.). Der Status quo sine sei nach einer Woche jedoch wieder erreicht gewesen, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit früher oder später die Be schwerden auch ohne diesen Unfall im heutigen Ausmass aufgetreten wären (Ziff. 4.5). Der Sehnenriss (Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG) sei im gesamten Ur sachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Dies begründe sich wie folgt (Ziff. 6) : Das MRI zeige schon eine Sehnenretraktion und eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz. Eine Sehnenretraktion bedürfe einer gewissen Zeit. Beispielsweise sei für eine solche bis 12 Uhr am Humeruskopf ein Dreivier teljahr notwendig. Das MRI sei schon acht Tage nach dem Ereignis erfolgt und habe die Retraktion gezeigt. Ausserdem beschreibe der Hausarzt (vorstehend E. 3.2), dass schon vor drei bis vier Jahren Schu lterschmerzen bestanden hätten. An der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenks würden sich Osteophyten zeigen und dies begünstige eine Rissbildung im Bereich der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer sei 60 Jahre alt. Gut 50 % der männlichen Bevölkerung hätten ohne jegliches Trauma in diesem Alter Veränderungen im Bereich der Ro tatorenmanschette . Das angeschuldigte Ereignis sei per se nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen. Bei einer willentlichen Handlung sei dies nicht möglich. Ausserdem sei der traumatische Riss der Supraspinatussehne als einzige Verletzung bei einem Trauma der Schulter nicht vorstellbar. 3.4

Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 22. Februar 2018 Stellung zur Beurteilung durch

Dr. Z.___ (Urk. 7/16).

Entgegen der radiologischen Beurteilung habe sie nach Durchsicht der MRI-Bilder auch eine

SLAP -Läsion am Bizepssehnen anker feststellen können, welche in den allermeisten F ällen traumatisch bedingt sei und mit dem Unfallhergang durchaus ausgelöst werden könne (S. 1 Ziff. 1).

Richtig sei, dass die AC-Gelenksarthrose und Bizepstendinopathie vorbest ehend seien. Hingegen könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Supraspinatus sehnenruptur auch schon vor dem Ereignis vo rgelegen habe. Die schwere Wein fla sche an einem ausgestreckten Arm ver ursache ein Vielfaches an Belas tung im Schul tergelenk, so dass bei einem Verdrehen der Schulter es hier zu einer Schä di gung kommen könne. Zudem sei die SLAP -Läsion, die im ra diologischen Be richt nicht e rwähnt sei, aber deutlich zu sehen sei, in der Re gel durch ein Trauma ausgelöst (S. 1 f. Ziff. 4.1) .

Im MRI würden tatsächlich keine frischen Ver letzungen beschrieben, da die SLAP-Läsio n nicht erwähnt werde. Zudem könne auch ein MRI nicht mit Sicher heit sagen, ob ei ne Supraspinatussehnenruptur

traumatisch oder degenerativ be dingt sei (S. 2 Ziff. 4.2) .

Die Einschätzung durch

Dr. Z.___, dass eine Schul terdistorison

nur eine Woche Schmerzen verursache, teile sie nicht. Eine solche könne ohne Nachweis von Pa thologien unter Umständen bis zu drei Monaten schmerzhaft sein (Ziff. 4.3) .

Es sei unwahrscheinlich, dass es ohne Unfall zu einer SLAP- Läsion komme (Ziff. 4.5).

Sodann hielt Dr. A.___ fest, Dr. Z.___ beurteile das MRI fals ch . Es sei keine Seh nenretraktion sichtbar, da es sich nicht um eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz handle, sondern um eine ausgedehnte, auf die Artikulärseite begrenzte Ruptur der Supraspinatussehne . Die bursaseitigen An teile seien intakt. Ebenso sei keine Atrophie des Supraspinatusmuskels vorhan den, welche bei einer chronischen Läsion immer vorliege. Die Zeiteinschätzung, dass die Sehnenretraktion ein Dreivierteljahr benötige, sei ihr gänzlich unbe kannt. Im Falle einer kompletten Ruptur der Supraspinatussehne, welche hier nicht vorliege, könne es auch innerhalb von vier Wochen zu einer deutlichen Retraktion kommen (persönliche Erfahrung mit mehreren Patienten). Das Ereig nis vom 21. Dezember 2017 könne sehr wohl eine Partialruptur der Supraspinat us sehne verursa chen. Der Sehnenriss sei auch nicht die einzige Verletzung, sondern es sei zu einer SLAP-Läsion gekommen und zudem sei eine Pulley -Läsion be schrieben, welche in das Gesamtverletzungsschema passe (Ziff. 6) . 3.5

In der Aktenbeurteilung vom 9. März 2018 (Urk. 7/18) zitiert e

Dr. Z.___ diverse Literaturstellen im Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus einer Rotatoren manschettenruptur (S. 2 unten) sowie zur Degeneration der Supraspinatussehne (S. 3 Mitte) und w ie s auf Studien hin zur Häufigkeit von Rotatorenmanschetten rupturen im Alter im Hinblick auf vorbestehende Degeneration (S. 3 oben).

Der geschilderte Hergang des Ereignisses vom 21. Dezember 2017 sei nicht ge eignet gewesen, eine Supraspinatussehne zu schädigen. Das Ereignis habe keine übermässige Belastung des Schultergelenkes dargestellt. Eine 6 Liter-Flasche wiege maximal 8 kg und stelle für den Arm eines gesunden Mannes keine über mässige Gewichtsbelastung dar. Eine Retraktion der Sehne trete nicht unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis auf. Die Osteophyten sowie die Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall seien weitere Zeichen der Degene ration. Eine SLAP-Läsion entstehe nur durch einen plötzlichen und vor allem unerwarteten Zug auf die bereits vorgespannte Bizepssehne, was hier ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.

Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne sowie um eine SLAP-Läsion handle, sei nicht gegeben. Es würden wesentlich mehr Argumente für eine degenerative Veränderung als für eine traumatisch bedingte Schädigung sprechen (S. 4). 3.6

Unter Hinweis auf medizinische Literatur widerspr a ch Dr. A.___ de n Ausführun gen von Dr. Z.___ (Bericht vom 9. April 2018, Urk. 7/20/2-3). Die Annahme, bei einem gestreckten Arm würde kein Zug auf der langen Bizepssehne beziehungs weise dem Musculus

biceps vorliegen, sei nicht zutreffend . Ebenfalls sei die Aus sage falsch, eine isolierte, ausschliesslich traumatische Supraspinatussehnen ruptur gebe es nicht (S. 1 Ziff. 1). Die Diskussion der Sehnenretraktion sei bei Vorliegen einer Partialruptur hinfällig, da überwiegende Anteile der Sehne noch mit dem Tuberculum

majus verwachsen seien (S. 2 Ziff. 2). 3.7

In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ weiterhin an seinem Standpunkt fest (Urk. 7/22). Dr. A.___ gehe weiterhin von Annahmen aus, die eher unwahrscheinlich seien . Der Beschwerdeführer habe aktiv versucht, eine Weinflasche anzuheben. Das heisse, es sei ausreichend Vorspannung auf der Mus kulatur gewesen und er sei nicht durch ein plötzlich von aussen einwirkendes Geschehen überrascht worden. Auch das angebliche Hängenbleiben der Flasche stelle keinen Mechanismus dar, um Sehnen zu zerreissen. Dr. A.___ gehe weiter hin von einer traumatisch bedingten SLAP-Läsion aus. Dies fordere definitions gemäss eine Läsion des Pulleys . Dies werde jedoch im MRI nicht beschrieben (S. 3 «Beurteilung»). 3.8

Im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 7/29/4-5) bemerkt e

Dr. A.___, Dr. Z.___ zi tiere nur den schriftlichen Befund des MRIs, der nicht korrekt sei. Der Radiologe habe die SLAP-Läsion nicht gesehen und beschreibe eine Retraktion der Supra spinatussehne, die nicht vorliege - auch keine beginnende.

Die Supraspinatussehne sei nicht retrahiert, sie sei artikulärseitig angerissen, bursaseitig vollständig erhalten und mit dem Tuberculum

majus verwachsen, weshalb es nicht zur Retraktion kommen könne. 4.

4.1

Vorliegend führen sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ jeweils gestützt auf me dizinische Literatur und ihre eigene Erfahrung Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung herrührenden Körperschädi gung an. Insbesondere beurteilen die b eide n Ärzte jedoch das MRI vom 29. De zember 2017

unterschiedlich .

Gemäss Dr. A.___ beinhalte der Bericht zu den MRI-Bildern einen Fehler, da eine vorhandene SLAP-Läsion nicht erwähnt worden sei, sie eine solche aber nach eigener Ansicht der MRI-Bilder habe erkennen können

(vorstehend E. 3.4). Wei terungen dazu erübrigen sich allerdings, da eine SLAP-Läsion ohnehin keine Lis tenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, was

der Beschwerdeführer

an erkannte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2). 4.2

Sodann besteht Uneinigkeit bezüglich dem Vorliegen einer Sehnenretraktion. Dr. Z.___ stellt e sich auf den Standpunkt, das MRI zeige eine Sehnenretraktion und eine solche bedürfe einer gewissen Zeit, um zu entstehen, weshalb diese nicht auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber macht e

Dr. A.___ geltend, diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ sei falsch. Auf den MRI-Bildern sei keine Sehnenretraktion sichtbar . Dr. A.___ macht e weitere Ausführungen dazu (vorstehend E. 3.4).

Aus dem vom Radiologen beschriebenen Befund geht hervor, es liege eine «breite Delaminierung der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuberculum

majus ohne signifikante Sehnen retraktion» vor (Urk. 7/4 Mitte). 4.3

Bei der vorliegenden, sich widersprechenden medizinischen Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, eine Drittbeurteilung zu veranlassen, die sich zum MRI vom

29. Dezember 2017 und zur strittigen Frage, ob eine Körper schädigung vorliegt, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist, aber insbesondere auch zu den divergierenden fachärztlichen Einschätzungen (vor allem auch bezüglich dem vorliegenden Befund) äussert.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§

34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

6. Februar 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti