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UV.2019.00062

Schulterbeschwerden nach Sturz beim Wasserskifahren an einer Liftanalage. Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listendiagnose ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der

Y.___

angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 5. August 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 2 3. Juni 2018 beim Start an einer Wasserskianlag e nach vorne gefallen sei, dabei einen starken Zug in den Schultergelenken verspürt habe und seither andauernde Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen bestünden (Urk. 6/ 1) . Der am 1 2. Juli 2018 konsultierte erstbehandelnde Arzt Dr. m ed. Z.___, FMH Allgemeine I nnere Medizin, stellte als Diagnose persistierende Schulterbeschwerden links nach Sturz am 2 3. Juni 2018 (Urk. 6/7).

Am 1 0. Oktober 2018 kündigte die Suva an, dass sie Leistungen ablehne (Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusa mmenhang mit dem Ereignis vom 2 3. Juni 2018, da die Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 6/23). Die vom Versicherten da ge gen am 5. November vorsorglich erhobene und am 2 8. Dezember 2018 begrün dete Einsprache (Urk. 6/25 und Urk. 6/35) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019

(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und die ge setzlichen Versicherungsleistungen insbesondere die Heilbehandlungen sowie allenfalls weitere Leistungen seien zu erbringen. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 3. Juni 2018 zugetragen, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten unfallähnlichen Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2) . Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

1.3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). D as Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinli chste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheen tscheid (Urk. 2 S. 5) da mit, dass der Beschwerdeführer

laut Schadenmeldung vom 1 5. August 2018 am Tag des Schadensfalls eine Wasserskiliftanlage benutzt und beim Start einen star ken Zug im Schultergelenk verspürt habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liege dabei nicht vor, da das Seil festgehalten worden sei, welches zur Fortbewe gung bei der selbigen Sportart gedient habe. Ob der Beschwerdeführer das Seil n och loslassen konnte oder nicht, spiele keine Rolle, da er aufgrund der Dyna mik beim Start den Zug verspürt habe . Diese Kraft, welche durch das Anspannen des Seils durch den Zug eines Motorboot es oder eines Wasserskilift s entstehe, sei so mit für das Ereignis verantwortlich gewesen. Dabei handle es sich nicht um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf, da dieser Prozess als dem Wasserskifah ren inhärent zu bezeichnen sei . Ein nicht ideales Verlaufen einer Übung vermöge auch nicht ohne Weiteres ein Unfallereignis zu begründen, sondern es müsse im Verlauf bezüglich der Gesamtheit der Personen, die die Sportart ausführ t en, der Ablauf als ungewöhnlich erscheinen. Vorliegend werde aber die Fortbewegung erst durch das Herbeiführen der Spannu ng auf dem Seil ermöglicht. D er Vorgang könne damit nicht nur als üblich bezeichnet werden, sondern sei für diese Sport art geradezu notwendig, wobei der Beschwerdeführer auch mit diesem Zug habe rechnen müssen. Daran vermöge auch der vorgebrachte Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2011 nichts zu ändern, basiere doch dieser auf einem anders gelagerten Sachverhalt.

Im Weiteren stellten auch die in den Berichten vom 2 0. Aug u st 2018 diagnosti zierten persistierende n Schulterschmerzen links sowie

das im Bericht vom 1 9. September 2018 festgehaltene beidseitige Überlastungssyndrom der Schultern und ebenfalls das beidseitig e Schulter-Arm-Syndrom

wie auch die in der Sono graphie an beiden Schultergelenken erkannte Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne herum keine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG dar. Das gleiche gelte für die im Bericht vom 1 2. Dezember 2018 festgehal tene Diagnose ein es Status nach Extensionstrauma beider Schultern Ende Juni

2018 mit posttraumatischem subacromialen

Impingement sowie der zusätzlich e Verdacht auf symptoma ti sche lange Bicepssehnen / SLAP -Läsionen (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 2 3. Juni 2018 versucht an einer L iftanlage Wassers ki zu fahren. Dabei sei der Start ruckartig verlaufen und er

sei w enige Meter nach dem Start vorn über gestürzt und auf dem Wasser auf geschlagen, während die Liftanlage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe. In der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspürt und vor diesem Ereignis habe er keinerlei Schulterbeschwerden gehabt .

Der Wasserskistart sei keinesfalls planmässig erfolgt und durch den ruckartigen Start sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, den Bü gel rechtzeitig loszulassen, um den unkontrollierten Sturz zu vermei den. Weshalb dieser Wasserskiunfall nicht mit demjenigen in der Einsprache vom 2 8. Dezember 2018 erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vergleichbar sein soll, er schliesse sich ihm nicht, sei doch der einzige andere « Umstand », dass er nicht aus dem Wasser, sondern an der Wasserskianlage gestartet sei. 3. 3.1

Dr. Z.___

hielt anlässlich seiner Erst behandlung vom 1 2. Juli 2018 im Bericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 6/7) fest, d en Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er seit einem Sturz beim Wasserskifahren am 2 3. Juni 2018 Schul terbeschwerden links mehr als rechts. Es bestehe eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk links. Der Schulter - und Nackengriff sei intakt und es bestünden keine Krepitation und Schwellung und gemäss Röntgenbefund

keine Fraktur. Als Diagnose nannte der Arzt persistierende Schulterbeschwerden li nks nach Sturz vom 2 3. Juni 201 8. Es wurde eine konservative Therapie und Analgesie in Re serve vor geschlagen. Der Arzt verneinte

eine Arb eitsunfähigkeit und hielt den Behandlungsabschluss vom 2 0. Juli 2018 fest . 3.2

Gemäss Bag a tellunfall -Meldung UVG vom 1 5. August 2018 (Urk. 6/1 Beiblatt Sachverhalt)

sei der Beschwerdeführer beim Start an einer Wasserskiliftanlage unglücklich gestartet und nach vorne gefallen, dabei habe er einen starken Zug in den Schultergelenken gespürt und die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen hätten weiterhin angedauert . Es wurde als von Verletzungen be troffener Körperteil eine noch nicht (näher) bekannte Schädigung an der Schulter lin ks und rechts angegeben (Ziff. 9). 3.3

Am 3 0. August 2018 (Urk. 6/8) führte der Beschwerdeführer im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, beim Versuch Wasserski zu fahren, sei er beim Anfahren unachtsam und abgelenkt gewesen. Da habe es ihn vorneüber gezogen und die Schultern hätten geschmerzt (Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich sofort bemerkbar gemacht, er habe

aber erst an Muskelkater gedacht (Ziff. 4). Der erste Arztbesuch sei am 1 2. Juli 2018 erfolgt und vom Arzt sei ihm Analgesie (Ecofenac 50 mg) verschrieben worden (Ziff. 5 und Ziff. 6). 3.4

Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates,

nannte im Bericht vom 1 9. September 2018 (Urk. 6/14) ein

Überlastungs s yndrom der Schulter beidseits und ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits . Die Sonographie beider Schultergelenke habe eine Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne

herum gezeigt . Der Schürzen-Nacken-Griff sei möglich, jedoch bei der seitlichen Anhebung des Oberarms um 90° gebe der Beschwerdeführer Schmerzen an. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund. Es sei Physiotherapie und Medikation zur Schmerztherapie verordnet worden. 3.5

Zur Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG führte der Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates,

am 2 8. September 2018 (Urk. 6/17) aus, die Frage sei mit nein zu beantworten. Nach dem Sonographiebefund handle es sich um eine bilaterale Tendinitis der LBS (lange Bizepssehne) ohne Rupturzeichen . 3.6

Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der D.___, wies auf die Kon sultation des Beschwerdeführers nach Selbstzuweisung vom 1 2. Dezember 2018 (Urk. 6/33) hin. Unter Diagnosen nannte der Arzt einen Status nach Extensions trauma der Schultern beidseits Ende Juni 2018 mit posttraumatischem subacro mialen

Impingement sowie zusätzlich ein en Verdacht auf symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion beidseits bei Status nach Steroidinfiltration Schulter rechts (unklare Lokalisation) ext ern Mitte/Ende November 201 8.

Der Beschwerdeführer sei Ende Juni 2018 Wasserski an einer Liftanlage gefahren, wobei es bei einem

missglückten Start zu einem starken Zug beider Schultern nach ventral und cranial gekommen sei . Vor diesem

Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden bestanden . In der Folgezeit seien vor allem

Überkopfbewe gungen sowie das Liegen auf der jeweiligen Schulter schmerzhaft gewesen . Klimmzüge und

Liegestützen seien seither nicht mehr möglich. I m Verlauf seien Abklärun gen in der Hausarztpraxis inklusive

ein

Arthro -MRI der rechten Schulter getätigt worden . Insgesamt seien die Beschwerden regredient und hätten noch ca.

70 % betragen. Mitte/Ende November 2018 sei eine Steroidinfiltration in den Bereich der rechten Schulter erfolgt, wobei die

exakte Lokalisation nicht bekannt sei . Durch diese Massnahme habe eine weitere leichte

Beschwerdereduktion erreicht werden können . Vor der Infiltration sei auch Physiotherapie von vier Sitzungen pro Schulter durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei Rechts händer, in einer Bürotä tigkeit mit vielen Autofahrten erwerbstätig und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Bildgebend (Röntgen

Schulter beidseits ap AR/ IR, axial vom 1 2. Dezember 2018) zeige sich eine erhaltene glenohumerale Gelenkspalte und jeweils ein zentriertes Gelenk. O ssäre degenerative Veränderungen seien keine nachweisbar. In der dynamischen Ultraschalluntersuchung der Schultern beidseits vom 12.

Dezember 2018 zeige sich an der rechten Schulter eine intakte Rotatorenmanschet te . D ie Bicepssehne sei im Sulcus

und wie auch das AC-Gelenk unauffällig und es bestehe kein gleno-humeraler

Erguss. Ebenso zeige die linke Schulter eine intakte Rotatorenmanschette, eine unauffällige Bicepssehne im Sulcus und ein unauffäl liges AC-Gelenk . Es bestünden auch k eine Bursitis und

k ein gleno-humeraler

Erguss.

Das Arthro -MRI der Schulter rechts vom 9. November 2018 zeige ein en

Acromion Typ II nach Bigliani mit subacromialem

Impingement und leichter Bur sitis subacromialis . Es gelange eine bursaseitige

Tendinopathie der Supra spinatussehne zur Darstellung. Eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette sei nicht nachweisbar. Fraglich sei jedoch eine SLAP-Läsion, während sich die übrige lange Bicepssehne als unauffällig darstel le und die Rotatorenmanschet ten muskulatur erhalten sei.

In der klinischen Untersuchung ergäben sich leicht positive Zeichen für ein sub acromiales

Impingement beidseits sowie für eine mögliche SLAP-Läsion beidseits. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebende n Diagnostik hätten erfreuli cherweise keine höhergradigen Pathologien im Bereich beider Schultern fest ge stellt werden können und d a die Beschwerden durch die bisherigen Therapiemass nahmen bereits regredient

seien, sei vereinbart

worden die konservative Therapie fortzuführen . Dazu sei eine Serie Physiotherapie zur Analgesie,

Zentrierung u nd Kräftigung beider Schultern verordnet worden. 4.

4.1

Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 2 3. Juni

2018

ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, ergibt sich aus der Unfallmeldung und der He rgangs schilderung im Fragebogen, dass dem Beschwerdeführer beim Benutzen einer Wasserskiliftanlage am E.___ in F.___ Deutschland der Start respektive das Anfahren missglückt war . Dabei

machte er geltend, dass

er

unachtsam und abge lenkt gewesen sei, es ihn nach vorne ge zogen habe und ihn seither die Schulter gelenke

schmerzten (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) . In seiner Beschwerdeschrift gab er an,

der Start sei ruckartig verlaufen und er sei wenige Meter nach dem Start vornüber gestürzt und auf dem Wasser aufgeschlagen, während die Liftan lage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe . I n der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspür t

(Urk. 1) . 4.2

Beim Wasserskilift E.___ handelt es sich um eine im Jahr 2009 erbaute Anlage mit einem 670 Meter lang en Liftseil, an dem man sich bei 30 Stundenkilometern im großen Kreis übers Wasser ziehen lassen und über Rampen springen kann . Gemäss Angaben des Betreibers sei dabei d as Schwierige am Anfang die Kurven zu fahren, die aber auch den besonderen Reiz aus machten. Weil die Runde vorbei sei, wenn man ins Wasser « plumpst » . Das Mate rial inklusive Schwimmweste werde ge stellt, und Anfänger erhie lten eine Einführung. Gestartet werde von einer Rampe aus .

4.3

Ausgehend vom Beschrieb des

Beschwerdeführer s zum Unfallhergang

am Lift d er Wasserskianlage ist davon auszugehen, dass ihm der Start missglückt e nachdem sich das Zugseil gespannt hatte und er ruckartig nach vorne gezogen worden war, so dass er folglich auf dem Wasser stürzte und das Seil losliess. Ein solcher Vorfall ka nn aber entgegen der Ansicht des Bes chwerdeführers nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Beschrieb der Wasserskianlage (vgl. E. 4.2 hiervor) festzustellen, dass die Bewegung sabläufe, Stehen auf der Rampe, Halten des Zugseils, W arten bis sich dieses spannt und auch die mehr oder weniger ruckartige Anfahrt ab der Rampe mit den Skiern

zur Fortbewegung bei der entsprechenden Sportart notwendig ist . Etwas P rogammwidriges ergibt sich auch aufgrund des Sturzes auf dem Wasser nach einem missglückten Start mit Loslassen des Zugseils nicht, ist doch das Stürzen auf Wasserskiern bei An fängern und insbesondere beim Start und in den Kurven regelmässig der Fall und gerade zu

dieser Sport art immanent. Ein solcher Verlauf kann nicht als ungewollt bezeichnet werden und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzge schehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programm widrigkeit. Weder ein mehr oder weniger heftiger Ruck beim Anfahren, noch ein nicht sofortiges Loslassen des unve rmeidbar und notwendigerw eise fe stzuhalten den Griffs am Zugseil

des Lifts überschreitet den Rahmen des Gewollten oder Üblichen dieser Sportart. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 1 2. Juli 2018 und damit mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis (Urk. 6/7) festgestellten persistierende n Schulterbeschwerden im Rahmen des üblichen Ver laufs an der Wasserskiliftanlage entstanden sind. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und sich zu behandlungsbedürftigen

Schmerzen entwickelt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 1.3.2 hie r vor). Insgesamt handelte es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf einer einem breiten Publikum zugänglichen sportlichen Aktivi tät

an einem Badesee mit Wasserskilift, ohne dass ein schadenspezifisches Zu satzgeschehen hinzugetreten wäre. Sodann liegt auch keine identische Fallkon stellation, wie im Urteil des Kantonsgericht s Basel-Landschaft vom 2 4. November 2011 (Nr. 725 11 211 /314) vor. D enn d abei ging es um einen geübten Wasser skifahrer, welcher nach dem Start mit einem Monoski

hinter einem Motorboot in die Gleitphase gelangte und aus der Gleitphase, vergleichbar mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, die Kontrolle über die eigene Fahrt verloren hatte, wobei es zum unkontrollierten Sturz gekommen ist (vgl. E. 5.5 des Urteils a.a.O.).

4.4

Nachdem bei m vorliegenden Geschehensablauf nicht auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körp erschädi gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu bejahen ist. Diesbezüglich ist festzu stellen, dass der erst behandelnde Arzt Dr. Z.___

keine Krepitation und Schwellung und im Röntgenbefund auch keine Fraktur im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden im Schulte rbereich feststellen konnte (E. 3.1). Auch Dr. A.___

konnte

im September 2018 an den Schultern lediglich ein Überlastung s syndrom sowie ein Schulter-Arm-Syndrom b efunden (E. 3.4). Vor diesem Hintergrund wies der Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___

nachvollziehbar dar auf hin, dass lediglich eine bilaterale Tendinitis der lange n Bizepssehne ohne Rupturzeichen

und ke ine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (E. 3.5 hiervor).

Nichts wesentlich Neues ergaben in diesem Zusammenhang auch die Untersuchung en durch

Dr. C.___ im Dezember 2018

(E. 3.6) . Das vom nämlichen Arzt diagnostizierte

posttraumatische

subacromiale

Impingement entspricht einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergel e nks durch Irritation der Rotatorenmanschetten un d der Bursa subacromialis

unter dem Akromion; wobei diese aufgrund von Über belastung, degenerative n Veränderungen oder auch posttraumatisch z.B. nach einer Fraktur des Tu berculum

majus auftreten k ann; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin/B oston 2014, S. 1005) . E ine Listendiagnose

gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG stellt dies nicht dar zumal auch keine Frakturen festgestellt werden konnten. Die nicht gesicherte und lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführte symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion

ist einerseits rund sieben Monate nach dem Ereignis grundsätzlich nicht geeignet einen re chtsgenüglich en Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis herzustellen und eine «Läsion» lässt sich anderseits auch nicht

unter ein e unfallähnliche Körperschädigung subsumie ren. Festzuhalten bleibt, dass selbst ein partieller Sehnenriss nur dann für eine Leistungsübernahme ausreicht, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/215 vom 1 9. August 2015 E.2). 5.

Zusammenfassend ergib t sich, dass das Ereignis vom 2 3. Mai 2018 weder als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist

noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leis tungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 5. August 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 3. Juni 2018 zugetragen, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten unfallähnlichen Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2) . Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

E. 1.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). D as Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinli chste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019

(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und die ge setzlichen Versicherungsleistungen insbesondere die Heilbehandlungen sowie allenfalls weitere Leistungen seien zu erbringen. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheen tscheid (Urk. 2 S. 5) da mit, dass der Beschwerdeführer

laut Schadenmeldung vom 1 5. August 2018 am Tag des Schadensfalls eine Wasserskiliftanlage benutzt und beim Start einen star ken Zug im Schultergelenk verspürt habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liege dabei nicht vor, da das Seil festgehalten worden sei, welches zur Fortbewe gung bei der selbigen Sportart gedient habe. Ob der Beschwerdeführer das Seil n och loslassen konnte oder nicht, spiele keine Rolle, da er aufgrund der Dyna mik beim Start den Zug verspürt habe . Diese Kraft, welche durch das Anspannen des Seils durch den Zug eines Motorboot es oder eines Wasserskilift s entstehe, sei so mit für das Ereignis verantwortlich gewesen. Dabei handle es sich nicht um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf, da dieser Prozess als dem Wasserskifah ren inhärent zu bezeichnen sei . Ein nicht ideales Verlaufen einer Übung vermöge auch nicht ohne Weiteres ein Unfallereignis zu begründen, sondern es müsse im Verlauf bezüglich der Gesamtheit der Personen, die die Sportart ausführ t en, der Ablauf als ungewöhnlich erscheinen. Vorliegend werde aber die Fortbewegung erst durch das Herbeiführen der Spannu ng auf dem Seil ermöglicht. D er Vorgang könne damit nicht nur als üblich bezeichnet werden, sondern sei für diese Sport art geradezu notwendig, wobei der Beschwerdeführer auch mit diesem Zug habe rechnen müssen. Daran vermöge auch der vorgebrachte Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2011 nichts zu ändern, basiere doch dieser auf einem anders gelagerten Sachverhalt.

Im Weiteren stellten auch die in den Berichten vom 2 0. Aug u st 2018 diagnosti zierten persistierende n Schulterschmerzen links sowie

das im Bericht vom 1 9. September 2018 festgehaltene beidseitige Überlastungssyndrom der Schultern und ebenfalls das beidseitig e Schulter-Arm-Syndrom

wie auch die in der Sono graphie an beiden Schultergelenken erkannte Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne herum keine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG dar. Das gleiche gelte für die im Bericht vom 1 2. Dezember 2018 festgehal tene Diagnose ein es Status nach Extensionstrauma beider Schultern Ende Juni

2018 mit posttraumatischem subacromialen

Impingement sowie der zusätzlich e Verdacht auf symptoma ti sche lange Bicepssehnen / SLAP -Läsionen (S. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 2 3. Juni 2018 versucht an einer L iftanlage Wassers ki zu fahren. Dabei sei der Start ruckartig verlaufen und er

sei w enige Meter nach dem Start vorn über gestürzt und auf dem Wasser auf geschlagen, während die Liftanlage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe. In der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspürt und vor diesem Ereignis habe er keinerlei Schulterbeschwerden gehabt .

Der Wasserskistart sei keinesfalls planmässig erfolgt und durch den ruckartigen Start sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, den Bü gel rechtzeitig loszulassen, um den unkontrollierten Sturz zu vermei den. Weshalb dieser Wasserskiunfall nicht mit demjenigen in der Einsprache vom 2 8. Dezember 2018 erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vergleichbar sein soll, er schliesse sich ihm nicht, sei doch der einzige andere « Umstand », dass er nicht aus dem Wasser, sondern an der Wasserskianlage gestartet sei. 3. 3.1

Dr. Z.___

hielt anlässlich seiner Erst behandlung vom 1 2. Juli 2018 im Bericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 6/7) fest, d en Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er seit einem Sturz beim Wasserskifahren am 2 3. Juni 2018 Schul terbeschwerden links mehr als rechts. Es bestehe eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk links. Der Schulter - und Nackengriff sei intakt und es bestünden keine Krepitation und Schwellung und gemäss Röntgenbefund

keine Fraktur. Als Diagnose nannte der Arzt persistierende Schulterbeschwerden li nks nach Sturz vom 2 3. Juni 201 8. Es wurde eine konservative Therapie und Analgesie in Re serve vor geschlagen. Der Arzt verneinte

eine Arb eitsunfähigkeit und hielt den Behandlungsabschluss vom 2 0. Juli 2018 fest . 3.2

Gemäss Bag a tellunfall -Meldung UVG vom 1 5. August 2018 (Urk. 6/1 Beiblatt Sachverhalt)

sei der Beschwerdeführer beim Start an einer Wasserskiliftanlage unglücklich gestartet und nach vorne gefallen, dabei habe er einen starken Zug in den Schultergelenken gespürt und die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen hätten weiterhin angedauert . Es wurde als von Verletzungen be troffener Körperteil eine noch nicht (näher) bekannte Schädigung an der Schulter lin ks und rechts angegeben (Ziff.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ). 3.3

Am 3 0. August 2018 (Urk. 6/8) führte der Beschwerdeführer im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, beim Versuch Wasserski zu fahren, sei er beim Anfahren unachtsam und abgelenkt gewesen. Da habe es ihn vorneüber gezogen und die Schultern hätten geschmerzt (Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich sofort bemerkbar gemacht, er habe

aber erst an Muskelkater gedacht (Ziff. 4). Der erste Arztbesuch sei am 1 2. Juli 2018 erfolgt und vom Arzt sei ihm Analgesie (Ecofenac 50 mg) verschrieben worden (Ziff. 5 und Ziff. 6). 3.4

Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates,

nannte im Bericht vom 1 9. September 2018 (Urk. 6/14) ein

Überlastungs s yndrom der Schulter beidseits und ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits . Die Sonographie beider Schultergelenke habe eine Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne

herum gezeigt . Der Schürzen-Nacken-Griff sei möglich, jedoch bei der seitlichen Anhebung des Oberarms um 90° gebe der Beschwerdeführer Schmerzen an. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund. Es sei Physiotherapie und Medikation zur Schmerztherapie verordnet worden. 3.5

Zur Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG führte der Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates,

am 2 8. September 2018 (Urk. 6/17) aus, die Frage sei mit nein zu beantworten. Nach dem Sonographiebefund handle es sich um eine bilaterale Tendinitis der LBS (lange Bizepssehne) ohne Rupturzeichen . 3.6

Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der D.___, wies auf die Kon sultation des Beschwerdeführers nach Selbstzuweisung vom 1 2. Dezember 2018 (Urk. 6/33) hin. Unter Diagnosen nannte der Arzt einen Status nach Extensions trauma der Schultern beidseits Ende Juni 2018 mit posttraumatischem subacro mialen

Impingement sowie zusätzlich ein en Verdacht auf symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion beidseits bei Status nach Steroidinfiltration Schulter rechts (unklare Lokalisation) ext ern Mitte/Ende November 201 8.

Der Beschwerdeführer sei Ende Juni 2018 Wasserski an einer Liftanlage gefahren, wobei es bei einem

missglückten Start zu einem starken Zug beider Schultern nach ventral und cranial gekommen sei . Vor diesem

Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden bestanden . In der Folgezeit seien vor allem

Überkopfbewe gungen sowie das Liegen auf der jeweiligen Schulter schmerzhaft gewesen . Klimmzüge und

Liegestützen seien seither nicht mehr möglich. I m Verlauf seien Abklärun gen in der Hausarztpraxis inklusive

ein

Arthro -MRI der rechten Schulter getätigt worden . Insgesamt seien die Beschwerden regredient und hätten noch ca.

70 % betragen. Mitte/Ende November 2018 sei eine Steroidinfiltration in den Bereich der rechten Schulter erfolgt, wobei die

exakte Lokalisation nicht bekannt sei . Durch diese Massnahme habe eine weitere leichte

Beschwerdereduktion erreicht werden können . Vor der Infiltration sei auch Physiotherapie von vier Sitzungen pro Schulter durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei Rechts händer, in einer Bürotä tigkeit mit vielen Autofahrten erwerbstätig und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Bildgebend (Röntgen

Schulter beidseits ap AR/ IR, axial vom 1 2. Dezember 2018) zeige sich eine erhaltene glenohumerale Gelenkspalte und jeweils ein zentriertes Gelenk. O ssäre degenerative Veränderungen seien keine nachweisbar. In der dynamischen Ultraschalluntersuchung der Schultern beidseits vom 12.

Dezember 2018 zeige sich an der rechten Schulter eine intakte Rotatorenmanschet te . D ie Bicepssehne sei im Sulcus

und wie auch das AC-Gelenk unauffällig und es bestehe kein gleno-humeraler

Erguss. Ebenso zeige die linke Schulter eine intakte Rotatorenmanschette, eine unauffällige Bicepssehne im Sulcus und ein unauffäl liges AC-Gelenk . Es bestünden auch k eine Bursitis und

k ein gleno-humeraler

Erguss.

Das Arthro -MRI der Schulter rechts vom 9. November 2018 zeige ein en

Acromion Typ II nach Bigliani mit subacromialem

Impingement und leichter Bur sitis subacromialis . Es gelange eine bursaseitige

Tendinopathie der Supra spinatussehne zur Darstellung. Eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette sei nicht nachweisbar. Fraglich sei jedoch eine SLAP-Läsion, während sich die übrige lange Bicepssehne als unauffällig darstel le und die Rotatorenmanschet ten muskulatur erhalten sei.

In der klinischen Untersuchung ergäben sich leicht positive Zeichen für ein sub acromiales

Impingement beidseits sowie für eine mögliche SLAP-Läsion beidseits. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebende n Diagnostik hätten erfreuli cherweise keine höhergradigen Pathologien im Bereich beider Schultern fest ge stellt werden können und d a die Beschwerden durch die bisherigen Therapiemass nahmen bereits regredient

seien, sei vereinbart

worden die konservative Therapie fortzuführen . Dazu sei eine Serie Physiotherapie zur Analgesie,

Zentrierung u nd Kräftigung beider Schultern verordnet worden. 4.

4.1

Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 2 3. Juni

2018

ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, ergibt sich aus der Unfallmeldung und der He rgangs schilderung im Fragebogen, dass dem Beschwerdeführer beim Benutzen einer Wasserskiliftanlage am E.___ in F.___ Deutschland der Start respektive das Anfahren missglückt war . Dabei

machte er geltend, dass

er

unachtsam und abge lenkt gewesen sei, es ihn nach vorne ge zogen habe und ihn seither die Schulter gelenke

schmerzten (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) . In seiner Beschwerdeschrift gab er an,

der Start sei ruckartig verlaufen und er sei wenige Meter nach dem Start vornüber gestürzt und auf dem Wasser aufgeschlagen, während die Liftan lage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe . I n der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspür t

(Urk. 1) . 4.2

Beim Wasserskilift E.___ handelt es sich um eine im Jahr 2009 erbaute Anlage mit einem 670 Meter lang en Liftseil, an dem man sich bei 30 Stundenkilometern im großen Kreis übers Wasser ziehen lassen und über Rampen springen kann . Gemäss Angaben des Betreibers sei dabei d as Schwierige am Anfang die Kurven zu fahren, die aber auch den besonderen Reiz aus machten. Weil die Runde vorbei sei, wenn man ins Wasser « plumpst » . Das Mate rial inklusive Schwimmweste werde ge stellt, und Anfänger erhie lten eine Einführung. Gestartet werde von einer Rampe aus .

4.3

Ausgehend vom Beschrieb des

Beschwerdeführer s zum Unfallhergang

am Lift d er Wasserskianlage ist davon auszugehen, dass ihm der Start missglückt e nachdem sich das Zugseil gespannt hatte und er ruckartig nach vorne gezogen worden war, so dass er folglich auf dem Wasser stürzte und das Seil losliess. Ein solcher Vorfall ka nn aber entgegen der Ansicht des Bes chwerdeführers nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Beschrieb der Wasserskianlage (vgl. E. 4.2 hiervor) festzustellen, dass die Bewegung sabläufe, Stehen auf der Rampe, Halten des Zugseils, W arten bis sich dieses spannt und auch die mehr oder weniger ruckartige Anfahrt ab der Rampe mit den Skiern

zur Fortbewegung bei der entsprechenden Sportart notwendig ist . Etwas P rogammwidriges ergibt sich auch aufgrund des Sturzes auf dem Wasser nach einem missglückten Start mit Loslassen des Zugseils nicht, ist doch das Stürzen auf Wasserskiern bei An fängern und insbesondere beim Start und in den Kurven regelmässig der Fall und gerade zu

dieser Sport art immanent. Ein solcher Verlauf kann nicht als ungewollt bezeichnet werden und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzge schehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programm widrigkeit. Weder ein mehr oder weniger heftiger Ruck beim Anfahren, noch ein nicht sofortiges Loslassen des unve rmeidbar und notwendigerw eise fe stzuhalten den Griffs am Zugseil

des Lifts überschreitet den Rahmen des Gewollten oder Üblichen dieser Sportart. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 1 2. Juli 2018 und damit mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis (Urk. 6/7) festgestellten persistierende n Schulterbeschwerden im Rahmen des üblichen Ver laufs an der Wasserskiliftanlage entstanden sind. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und sich zu behandlungsbedürftigen

Schmerzen entwickelt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 1.3.2 hie r vor). Insgesamt handelte es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf einer einem breiten Publikum zugänglichen sportlichen Aktivi tät

an einem Badesee mit Wasserskilift, ohne dass ein schadenspezifisches Zu satzgeschehen hinzugetreten wäre. Sodann liegt auch keine identische Fallkon stellation, wie im Urteil des Kantonsgericht s Basel-Landschaft vom 2 4. November 2011 (Nr. 725 11 211 /314) vor. D enn d abei ging es um einen geübten Wasser skifahrer, welcher nach dem Start mit einem Monoski

hinter einem Motorboot in die Gleitphase gelangte und aus der Gleitphase, vergleichbar mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, die Kontrolle über die eigene Fahrt verloren hatte, wobei es zum unkontrollierten Sturz gekommen ist (vgl. E. 5.5 des Urteils a.a.O.).

4.4

Nachdem bei m vorliegenden Geschehensablauf nicht auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körp erschädi gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu bejahen ist. Diesbezüglich ist festzu stellen, dass der erst behandelnde Arzt Dr. Z.___

keine Krepitation und Schwellung und im Röntgenbefund auch keine Fraktur im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden im Schulte rbereich feststellen konnte (E. 3.1). Auch Dr. A.___

konnte

im September 2018 an den Schultern lediglich ein Überlastung s syndrom sowie ein Schulter-Arm-Syndrom b efunden (E. 3.4). Vor diesem Hintergrund wies der Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___

nachvollziehbar dar auf hin, dass lediglich eine bilaterale Tendinitis der lange n Bizepssehne ohne Rupturzeichen

und ke ine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (E. 3.5 hiervor).

Nichts wesentlich Neues ergaben in diesem Zusammenhang auch die Untersuchung en durch

Dr. C.___ im Dezember 2018

(E. 3.6) . Das vom nämlichen Arzt diagnostizierte

posttraumatische

subacromiale

Impingement entspricht einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergel e nks durch Irritation der Rotatorenmanschetten un d der Bursa subacromialis

unter dem Akromion; wobei diese aufgrund von Über belastung, degenerative n Veränderungen oder auch posttraumatisch z.B. nach einer Fraktur des Tu berculum

majus auftreten k ann; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin/B oston 2014, S. 1005) . E ine Listendiagnose

gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG stellt dies nicht dar zumal auch keine Frakturen festgestellt werden konnten. Die nicht gesicherte und lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführte symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion

ist einerseits rund sieben Monate nach dem Ereignis grundsätzlich nicht geeignet einen re chtsgenüglich en Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis herzustellen und eine «Läsion» lässt sich anderseits auch nicht

unter ein e unfallähnliche Körperschädigung subsumie ren. Festzuhalten bleibt, dass selbst ein partieller Sehnenriss nur dann für eine Leistungsübernahme ausreicht, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/215 vom 1 9. August 2015 E.2). 5.

Zusammenfassend ergib t sich, dass das Ereignis vom 2 3. Mai 2018 weder als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist

noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leis tungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00062

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der

Y.___

angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 5. August 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 2 3. Juni 2018 beim Start an einer Wasserskianlag e nach vorne gefallen sei, dabei einen starken Zug in den Schultergelenken verspürt habe und seither andauernde Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen bestünden (Urk. 6/ 1) . Der am 1 2. Juli 2018 konsultierte erstbehandelnde Arzt Dr. m ed. Z.___, FMH Allgemeine I nnere Medizin, stellte als Diagnose persistierende Schulterbeschwerden links nach Sturz am 2 3. Juni 2018 (Urk. 6/7).

Am 1 0. Oktober 2018 kündigte die Suva an, dass sie Leistungen ablehne (Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusa mmenhang mit dem Ereignis vom 2 3. Juni 2018, da die Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 6/23). Die vom Versicherten da ge gen am 5. November vorsorglich erhobene und am 2 8. Dezember 2018 begrün dete Einsprache (Urk. 6/25 und Urk. 6/35) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019

(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und die ge setzlichen Versicherungsleistungen insbesondere die Heilbehandlungen sowie allenfalls weitere Leistungen seien zu erbringen. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. Septe mber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 3. Juni 2018 zugetragen, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten unfallähnlichen Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2) . Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

1.3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). D as Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mögli chen Geschehensabläufen als die wahrscheinli chste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheen tscheid (Urk. 2 S. 5) da mit, dass der Beschwerdeführer

laut Schadenmeldung vom 1 5. August 2018 am Tag des Schadensfalls eine Wasserskiliftanlage benutzt und beim Start einen star ken Zug im Schultergelenk verspürt habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liege dabei nicht vor, da das Seil festgehalten worden sei, welches zur Fortbewe gung bei der selbigen Sportart gedient habe. Ob der Beschwerdeführer das Seil n och loslassen konnte oder nicht, spiele keine Rolle, da er aufgrund der Dyna mik beim Start den Zug verspürt habe . Diese Kraft, welche durch das Anspannen des Seils durch den Zug eines Motorboot es oder eines Wasserskilift s entstehe, sei so mit für das Ereignis verantwortlich gewesen. Dabei handle es sich nicht um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf, da dieser Prozess als dem Wasserskifah ren inhärent zu bezeichnen sei . Ein nicht ideales Verlaufen einer Übung vermöge auch nicht ohne Weiteres ein Unfallereignis zu begründen, sondern es müsse im Verlauf bezüglich der Gesamtheit der Personen, die die Sportart ausführ t en, der Ablauf als ungewöhnlich erscheinen. Vorliegend werde aber die Fortbewegung erst durch das Herbeiführen der Spannu ng auf dem Seil ermöglicht. D er Vorgang könne damit nicht nur als üblich bezeichnet werden, sondern sei für diese Sport art geradezu notwendig, wobei der Beschwerdeführer auch mit diesem Zug habe rechnen müssen. Daran vermöge auch der vorgebrachte Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2011 nichts zu ändern, basiere doch dieser auf einem anders gelagerten Sachverhalt.

Im Weiteren stellten auch die in den Berichten vom 2 0. Aug u st 2018 diagnosti zierten persistierende n Schulterschmerzen links sowie

das im Bericht vom 1 9. September 2018 festgehaltene beidseitige Überlastungssyndrom der Schultern und ebenfalls das beidseitig e Schulter-Arm-Syndrom

wie auch die in der Sono graphie an beiden Schultergelenken erkannte Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne herum keine Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG dar. Das gleiche gelte für die im Bericht vom 1 2. Dezember 2018 festgehal tene Diagnose ein es Status nach Extensionstrauma beider Schultern Ende Juni

2018 mit posttraumatischem subacromialen

Impingement sowie der zusätzlich e Verdacht auf symptoma ti sche lange Bicepssehnen / SLAP -Läsionen (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 2 3. Juni 2018 versucht an einer L iftanlage Wassers ki zu fahren. Dabei sei der Start ruckartig verlaufen und er

sei w enige Meter nach dem Start vorn über gestürzt und auf dem Wasser auf geschlagen, während die Liftanlage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe. In der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspürt und vor diesem Ereignis habe er keinerlei Schulterbeschwerden gehabt .

Der Wasserskistart sei keinesfalls planmässig erfolgt und durch den ruckartigen Start sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, den Bü gel rechtzeitig loszulassen, um den unkontrollierten Sturz zu vermei den. Weshalb dieser Wasserskiunfall nicht mit demjenigen in der Einsprache vom 2 8. Dezember 2018 erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vergleichbar sein soll, er schliesse sich ihm nicht, sei doch der einzige andere « Umstand », dass er nicht aus dem Wasser, sondern an der Wasserskianlage gestartet sei. 3. 3.1

Dr. Z.___

hielt anlässlich seiner Erst behandlung vom 1 2. Juli 2018 im Bericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 6/7) fest, d en Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er seit einem Sturz beim Wasserskifahren am 2 3. Juni 2018 Schul terbeschwerden links mehr als rechts. Es bestehe eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk links. Der Schulter - und Nackengriff sei intakt und es bestünden keine Krepitation und Schwellung und gemäss Röntgenbefund

keine Fraktur. Als Diagnose nannte der Arzt persistierende Schulterbeschwerden li nks nach Sturz vom 2 3. Juni 201 8. Es wurde eine konservative Therapie und Analgesie in Re serve vor geschlagen. Der Arzt verneinte

eine Arb eitsunfähigkeit und hielt den Behandlungsabschluss vom 2 0. Juli 2018 fest . 3.2

Gemäss Bag a tellunfall -Meldung UVG vom 1 5. August 2018 (Urk. 6/1 Beiblatt Sachverhalt)

sei der Beschwerdeführer beim Start an einer Wasserskiliftanlage unglücklich gestartet und nach vorne gefallen, dabei habe er einen starken Zug in den Schultergelenken gespürt und die Schmerzen und die Bewegungsein schränkungen hätten weiterhin angedauert . Es wurde als von Verletzungen be troffener Körperteil eine noch nicht (näher) bekannte Schädigung an der Schulter lin ks und rechts angegeben (Ziff. 9). 3.3

Am 3 0. August 2018 (Urk. 6/8) führte der Beschwerdeführer im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, beim Versuch Wasserski zu fahren, sei er beim Anfahren unachtsam und abgelenkt gewesen. Da habe es ihn vorneüber gezogen und die Schultern hätten geschmerzt (Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich sofort bemerkbar gemacht, er habe

aber erst an Muskelkater gedacht (Ziff. 4). Der erste Arztbesuch sei am 1 2. Juli 2018 erfolgt und vom Arzt sei ihm Analgesie (Ecofenac 50 mg) verschrieben worden (Ziff. 5 und Ziff. 6). 3.4

Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates,

nannte im Bericht vom 1 9. September 2018 (Urk. 6/14) ein

Überlastungs s yndrom der Schulter beidseits und ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits . Die Sonographie beider Schultergelenke habe eine Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne

herum gezeigt . Der Schürzen-Nacken-Griff sei möglich, jedoch bei der seitlichen Anhebung des Oberarms um 90° gebe der Beschwerdeführer Schmerzen an. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund. Es sei Physiotherapie und Medikation zur Schmerztherapie verordnet worden. 3.5

Zur Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG führte der Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates,

am 2 8. September 2018 (Urk. 6/17) aus, die Frage sei mit nein zu beantworten. Nach dem Sonographiebefund handle es sich um eine bilaterale Tendinitis der LBS (lange Bizepssehne) ohne Rupturzeichen . 3.6

Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der D.___, wies auf die Kon sultation des Beschwerdeführers nach Selbstzuweisung vom 1 2. Dezember 2018 (Urk. 6/33) hin. Unter Diagnosen nannte der Arzt einen Status nach Extensions trauma der Schultern beidseits Ende Juni 2018 mit posttraumatischem subacro mialen

Impingement sowie zusätzlich ein en Verdacht auf symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion beidseits bei Status nach Steroidinfiltration Schulter rechts (unklare Lokalisation) ext ern Mitte/Ende November 201 8.

Der Beschwerdeführer sei Ende Juni 2018 Wasserski an einer Liftanlage gefahren, wobei es bei einem

missglückten Start zu einem starken Zug beider Schultern nach ventral und cranial gekommen sei . Vor diesem

Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden bestanden . In der Folgezeit seien vor allem

Überkopfbewe gungen sowie das Liegen auf der jeweiligen Schulter schmerzhaft gewesen . Klimmzüge und

Liegestützen seien seither nicht mehr möglich. I m Verlauf seien Abklärun gen in der Hausarztpraxis inklusive

ein

Arthro -MRI der rechten Schulter getätigt worden . Insgesamt seien die Beschwerden regredient und hätten noch ca.

70 % betragen. Mitte/Ende November 2018 sei eine Steroidinfiltration in den Bereich der rechten Schulter erfolgt, wobei die

exakte Lokalisation nicht bekannt sei . Durch diese Massnahme habe eine weitere leichte

Beschwerdereduktion erreicht werden können . Vor der Infiltration sei auch Physiotherapie von vier Sitzungen pro Schulter durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei Rechts händer, in einer Bürotä tigkeit mit vielen Autofahrten erwerbstätig und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Bildgebend (Röntgen

Schulter beidseits ap AR/ IR, axial vom 1 2. Dezember 2018) zeige sich eine erhaltene glenohumerale Gelenkspalte und jeweils ein zentriertes Gelenk. O ssäre degenerative Veränderungen seien keine nachweisbar. In der dynamischen Ultraschalluntersuchung der Schultern beidseits vom 12.

Dezember 2018 zeige sich an der rechten Schulter eine intakte Rotatorenmanschet te . D ie Bicepssehne sei im Sulcus

und wie auch das AC-Gelenk unauffällig und es bestehe kein gleno-humeraler

Erguss. Ebenso zeige die linke Schulter eine intakte Rotatorenmanschette, eine unauffällige Bicepssehne im Sulcus und ein unauffäl liges AC-Gelenk . Es bestünden auch k eine Bursitis und

k ein gleno-humeraler

Erguss.

Das Arthro -MRI der Schulter rechts vom 9. November 2018 zeige ein en

Acromion Typ II nach Bigliani mit subacromialem

Impingement und leichter Bur sitis subacromialis . Es gelange eine bursaseitige

Tendinopathie der Supra spinatussehne zur Darstellung. Eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette sei nicht nachweisbar. Fraglich sei jedoch eine SLAP-Läsion, während sich die übrige lange Bicepssehne als unauffällig darstel le und die Rotatorenmanschet ten muskulatur erhalten sei.

In der klinischen Untersuchung ergäben sich leicht positive Zeichen für ein sub acromiales

Impingement beidseits sowie für eine mögliche SLAP-Läsion beidseits. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebende n Diagnostik hätten erfreuli cherweise keine höhergradigen Pathologien im Bereich beider Schultern fest ge stellt werden können und d a die Beschwerden durch die bisherigen Therapiemass nahmen bereits regredient

seien, sei vereinbart

worden die konservative Therapie fortzuführen . Dazu sei eine Serie Physiotherapie zur Analgesie,

Zentrierung u nd Kräftigung beider Schultern verordnet worden. 4.

4.1

Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 2 3. Juni

2018

ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, ergibt sich aus der Unfallmeldung und der He rgangs schilderung im Fragebogen, dass dem Beschwerdeführer beim Benutzen einer Wasserskiliftanlage am E.___ in F.___ Deutschland der Start respektive das Anfahren missglückt war . Dabei

machte er geltend, dass

er

unachtsam und abge lenkt gewesen sei, es ihn nach vorne ge zogen habe und ihn seither die Schulter gelenke

schmerzten (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) . In seiner Beschwerdeschrift gab er an,

der Start sei ruckartig verlaufen und er sei wenige Meter nach dem Start vornüber gestürzt und auf dem Wasser aufgeschlagen, während die Liftan lage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe . I n der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspür t

(Urk. 1) . 4.2

Beim Wasserskilift E.___ handelt es sich um eine im Jahr 2009 erbaute Anlage mit einem 670 Meter lang en Liftseil, an dem man sich bei 30 Stundenkilometern im großen Kreis übers Wasser ziehen lassen und über Rampen springen kann . Gemäss Angaben des Betreibers sei dabei d as Schwierige am Anfang die Kurven zu fahren, die aber auch den besonderen Reiz aus machten. Weil die Runde vorbei sei, wenn man ins Wasser « plumpst » . Das Mate rial inklusive Schwimmweste werde ge stellt, und Anfänger erhie lten eine Einführung. Gestartet werde von einer Rampe aus .

4.3

Ausgehend vom Beschrieb des

Beschwerdeführer s zum Unfallhergang

am Lift d er Wasserskianlage ist davon auszugehen, dass ihm der Start missglückt e nachdem sich das Zugseil gespannt hatte und er ruckartig nach vorne gezogen worden war, so dass er folglich auf dem Wasser stürzte und das Seil losliess. Ein solcher Vorfall ka nn aber entgegen der Ansicht des Bes chwerdeführers nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Beschrieb der Wasserskianlage (vgl. E. 4.2 hiervor) festzustellen, dass die Bewegung sabläufe, Stehen auf der Rampe, Halten des Zugseils, W arten bis sich dieses spannt und auch die mehr oder weniger ruckartige Anfahrt ab der Rampe mit den Skiern

zur Fortbewegung bei der entsprechenden Sportart notwendig ist . Etwas P rogammwidriges ergibt sich auch aufgrund des Sturzes auf dem Wasser nach einem missglückten Start mit Loslassen des Zugseils nicht, ist doch das Stürzen auf Wasserskiern bei An fängern und insbesondere beim Start und in den Kurven regelmässig der Fall und gerade zu

dieser Sport art immanent. Ein solcher Verlauf kann nicht als ungewollt bezeichnet werden und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzge schehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programm widrigkeit. Weder ein mehr oder weniger heftiger Ruck beim Anfahren, noch ein nicht sofortiges Loslassen des unve rmeidbar und notwendigerw eise fe stzuhalten den Griffs am Zugseil

des Lifts überschreitet den Rahmen des Gewollten oder Üblichen dieser Sportart. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 1 2. Juli 2018 und damit mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis (Urk. 6/7) festgestellten persistierende n Schulterbeschwerden im Rahmen des üblichen Ver laufs an der Wasserskiliftanlage entstanden sind. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und sich zu behandlungsbedürftigen

Schmerzen entwickelt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 1.3.2 hie r vor). Insgesamt handelte es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf einer einem breiten Publikum zugänglichen sportlichen Aktivi tät

an einem Badesee mit Wasserskilift, ohne dass ein schadenspezifisches Zu satzgeschehen hinzugetreten wäre. Sodann liegt auch keine identische Fallkon stellation, wie im Urteil des Kantonsgericht s Basel-Landschaft vom 2 4. November 2011 (Nr. 725 11 211 /314) vor. D enn d abei ging es um einen geübten Wasser skifahrer, welcher nach dem Start mit einem Monoski

hinter einem Motorboot in die Gleitphase gelangte und aus der Gleitphase, vergleichbar mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, die Kontrolle über die eigene Fahrt verloren hatte, wobei es zum unkontrollierten Sturz gekommen ist (vgl. E. 5.5 des Urteils a.a.O.).

4.4

Nachdem bei m vorliegenden Geschehensablauf nicht auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körp erschädi gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu bejahen ist. Diesbezüglich ist festzu stellen, dass der erst behandelnde Arzt Dr. Z.___

keine Krepitation und Schwellung und im Röntgenbefund auch keine Fraktur im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden im Schulte rbereich feststellen konnte (E. 3.1). Auch Dr. A.___

konnte

im September 2018 an den Schultern lediglich ein Überlastung s syndrom sowie ein Schulter-Arm-Syndrom b efunden (E. 3.4). Vor diesem Hintergrund wies der Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___

nachvollziehbar dar auf hin, dass lediglich eine bilaterale Tendinitis der lange n Bizepssehne ohne Rupturzeichen

und ke ine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (E. 3.5 hiervor).

Nichts wesentlich Neues ergaben in diesem Zusammenhang auch die Untersuchung en durch

Dr. C.___ im Dezember 2018

(E. 3.6) . Das vom nämlichen Arzt diagnostizierte

posttraumatische

subacromiale

Impingement entspricht einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergel e nks durch Irritation der Rotatorenmanschetten un d der Bursa subacromialis

unter dem Akromion; wobei diese aufgrund von Über belastung, degenerative n Veränderungen oder auch posttraumatisch z.B. nach einer Fraktur des Tu berculum

majus auftreten k ann; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin/B oston 2014, S. 1005) . E ine Listendiagnose

gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG stellt dies nicht dar zumal auch keine Frakturen festgestellt werden konnten. Die nicht gesicherte und lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführte symptomatische lange Bicepssehne / SLAP -Läsion

ist einerseits rund sieben Monate nach dem Ereignis grundsätzlich nicht geeignet einen re chtsgenüglich en Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis herzustellen und eine «Läsion» lässt sich anderseits auch nicht

unter ein e unfallähnliche Körperschädigung subsumie ren. Festzuhalten bleibt, dass selbst ein partieller Sehnenriss nur dann für eine Leistungsübernahme ausreicht, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/215 vom 1 9. August 2015 E.2). 5.

Zusammenfassend ergib t sich, dass das Ereignis vom 2 3. Mai 2018 weder als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist

noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leis tungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef