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UV.2019.00060

Natürliche Kausalität zwischen einer operationsbedürftigen Schulterläsion mehr als zwei Jahre nach einem Ereignis mit Schulterkontusion nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1996 geborene X.___

war seit 1 3. August 2012 als Zimmermann bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 6/1). Am 2 4. Mai 2015 fiel er beim Bas ketballspielen zu Boden und auf die Schulter ( Urk. 6/1 Ziff. 6 ). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am Folgetag eine Kontusion der rechten Schulter ( Urk. 6/14/2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 6/4 und Urk. 6/5) und schloss den Fall am 2 8. September 2015 formlos ab ( Urk. 6/8 ). Mit Schadenmeldung vom

2. Februar 2018 wurde der Suva ein Rückfall angezeigt ( Urk. 6/9) und am 1 9. März 2018 ein Gesuch um Kosten gutsprache für eine am 6. April 2018 vorgesehene Schulteroperation eingereicht ( Urk. 6/22, Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/21 S. 2).

Am 5. April 2018 teilte die Suva dem Versicherte n telefonisch und am 6. April 2018 schriftlich mit , dass sie Leistungen für den Rückf all sowie für die Operation ablehne ( Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 6/27) und Eingang medizinischer Bericht e legte die Suva den Fall ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 6/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht. Die Einsprache des Versicherten ( vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/38), wie s sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019

ab (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 3. März 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sei aufzu heben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Suva bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5 ). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 Ke nnt nis gegeben ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im So zialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusam menhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi cherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass zu prüfen sei , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts als rück fallkausal zum Unfall vom 2 4. Mai 2015 eingestuft werden könnten (S. 2). Dr. med. A.___ habe dazu festgehalten (S. 4 f.) ,

dass zwar im Bericht über die Operation vom 6. April 2018 auf persistierend e Schmerzen seit dem Unfal l vom 2 4. Mai 2015 hingewiesen werde, diese Darstellung aber den Fakten widerspre che, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 2015 bis 2017 auf hohem Niveau Handball ge spielt habe. U nabhängig davon würden intensive Wurfsport arten, wie zum Beispiel Handball , auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickeln , die besonders häufig den anteri oren Anteil des Labrum glenoidale beträfen und es seien auch Tendinopathien der Rotatorenmanschette bei diesen Sportlern sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdev erlau f, welcher ni cht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale in diesem Ausmass passe ,

sowie

dass der Beschwerdeführer auf sehr hoh em Niveau eine Sportart betreibe , die z u einer deutlich beschleunig ten Degener ation des Schultergelenkes führe , dann sei kl ar, dass sämtliche Be schwerden, die über diejenigen einer einfachen Kont usion der Schulter ausgin gen , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht auf eine beim Sturz vom 24. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien.

Gestützt darauf sei die Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint worden (S. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), am 2 4. Mai 2015 habe er sich bei einem Zusammenstoss mit einem Kind beim Basketballspielen in einem Trainingslager, welches er mitgeleitet habe, an der rechten Schulter ver letzt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder bei seiner Arbeit als Zimmermann, noch bei seiner sportlichen Tätigkeit im Handballclub Schmerzen an der Schulter gespürt . In der Folge habe er immer wieder Schulterschmerzen rechts bei ganz normalen Hau s halttätigkeiten, beim Sport und bei seiner Arbeit gehabt. Der Un fall habe ihn aus der Bahn geworfen. Er sei jung und sportlich und habe einen körperlich anspruchsvollen Beruf und spüre seinen Körper sehr gut. Es helfe auch der Adrenalinausstoss beim Sport und die Rücksicht seiner Arbeitskollegen bei körpe rlich anspruchsvollen Aufgaben bei der Arbeit, dass er sein Leb en einiger massen normal habe weiter führen könne n . A uch viele bekannte Athleten würden nach Unfällen und Operation en trotz grosser Schmerzen weiterhin Sport be trei ben und Erfolg haben. Das Argument, dass er nach der Verletzung viele Tore geschossen habe und daher auf eine Krankheit zu schliessen sei, sei daher ver fehlt. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht h in sichtlich der geklagten Schulter beschwerden rechts mit nachfolgender Operation vom 6. April 2018 zu Recht verneint hat oder ob diese kau sal auf das Unfaller eignis vom 2 4. Mai 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Kurzbericht des Z.___ vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 6/14) über die Behand lung in der Notfallpraxis am gleichen Tag wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdefü hrer sei am Vortag im Handballt rainingslager aus einem Sprung auf die rechte Schulter gestürzt und hätte nach zehn Minuten Schmerzen ver spürt, die anhaltend seien. Zum Befund hielt die Ärztin

fest,

die Clavicula, die Scapula und der Hum erus seien ohne Druckdolenz und es bestehe eine leichte Schwellung ohne Hautschürfung. Die Elevatio n und Abduktion gingen bis 90°, die Innenrotation (IR) sei stark eingeschränkt und die Aussenrotation (AR) ohne Befund. Bildgebend (Röntgen) seien an der rechten Schulter und Clavi cula meh rere haardünne Linien in

Humerus und Scapula sichtbar . Auch die erste Rippe sei mit fraglicher Läsion. Klinisch seien Frakturen sehr unwahrscheinlich. Als Diag nose nannte die Ärztin eine Kontusion der rechten Schulter. Sie verordnete Anal gesie und eine Nachkontrolle beim Hausarzt nach zwei bis drei Tagen und attes tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo m 2 6. bis 2 8. Mai 2015. 3.1.2 Am 2 6. Mai 2015 hielt d er Radiologe Dr. med. B.___

zum Befund fest ( Urk. 6/15), es best ünden eine regelrechte Artikulation im Schultergelen k

ohne

knöcherne Verletzung und eine regelrechte Artikulation im Akromioklavikular gelenk

ohne knöcherne Verletzung bei der Darstellung der Clavicula. Allerdings zeige sich eine Fraktur der ersten Rippe rechts, bei der es sich möglicherweise auch um eine ältere Fraktur mit Pse udarthrosenbildung handeln könn e.

Es wurde empfohlen , bei Persistenz der Beschwerden eine ergänzende MRT durchzuführen. 3. 1.3

Im Bericht über die Ultraschall untersuchung am Schulterg elenk rechts vom 2 7. Mai 2015

( Urk. 6/16) hielt nämlicher Radiologe zur Fragestellung nach einer Rotatorenmanschettenverletzung fest , es zeigten sich s onographisch keine Hin weise auf eine Verletzung im Bere ich der Rotatorenmanschette, kein Gelenker guss und auch keine Verkalkungen. Da der Hauptschmerz sich im Bereich der Scapulaspitze projiziere, könn t e hier bei Persist enz der Beschwerden gegebenen falls eine ergänzende MRT durchgeführt werden. 3.2

Im Bericht der C.___ vom 2 3. Janu ar 2018 ( Urk. 6/18) über die MR- Arthrographie und die Röntgen-Arthrographie des Schultergelenks rechts führte der zuständige Radiologe aus , d ie angefertigten Röntgenbilder zeig t en normale knöcherne Verhältnisse. Glenohumeral

seien keine posttraumatischen Verände rungen fassbar und keine Weichteilve rkalkung sichtbar . Es zeige sich eine gute Kontrastmittelf ü llung der Gelenkhöhle. Die angefertigte MR-Tomogra phie der rechten Schulter zeige eine gute Zentrierung des Humerus kopfes im Glenoid. Der hyaline Gelenkknorpel sei intakt mit guter Kontrastmittelfüllung. Das Labrum zeige sich mit chronischen Läsionen ventral und h ier bestehe eine vollständige Ablösung/Abscherung des Labrums von etwa 2-3 Uhr, bei sehr unregelmäss ige r Labru mstruktur. Die übrigen labralen Anteile seien intakt. Das AC-Gelenk zeige sich mit normalen Stellungs- und Artikulationsverhältnissen und es be stehe k ei ne relevante entzündliche Reizung ,

aber e twas Flüssigk eit in der Bursa subacromia lis. Der Supraspinatus zeige sich mit deutlichen degenerativen Veränderungen und es seien kleine interstitielle Läsionen und winzige Unterflä cheneinrisse sicht bar. Ein relevanter transmuraler Riss bestehe nicht , aber ein leichtes Ödem im Humeruskopf , zentral des foot

print s . Hier bestünden Zeichen einer leichtgradigen chron ischen Insertionstendinopathie . Die Subscapularis

sei intakt und der I nfra spi natus und Teres minor ohne releva nten Befund . Es zeige sich keine muskuläre Atrophie und di e Bizepssehne sei unauffällig. 3.3

Im Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2018 ( Urk. 6/17) über die Erstbehandlung vom 2 2. Januar 2018 nannte Dr. med. D.___ als Diagnose eine Labrumläsion am ventralen Rand. Der Beschwerdeführer könne sei t dem Unfall im Mai 2015 seine rechte Schulter nicht mehr voll belasten (im Beruf und beim Handball). Die Ärztin führte aus, die Schulterbeweglichkeit sei relativ frei bei Endschmerz und bei Ele vation und Aussenrotation sei die Kraft vermindert und im Röntgenbefund zeig t e n sich keine ossären Läsionen. Sie hielt fest, e ine weitere Beurteilung erfolge durch PD Dr. med.

E.___ an der F.___ . 3.4

Im Bericht der F.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/21) nannte PD Dr. E.___ die Diagnosen Labrum- und SLAP-Läsion Schulter rechts mit wahrscheinlich Bicepstendinopathie und geringgradiger

Supraspinatusunter-flä chenpartialruptur nach Unfall am 2 4. Mai 201 5.

Der rechtsdominante Zimmermann sei beim Basketballspiel gestürzt mit Verlet zung der rechten dominanten Schulter. Jetzt sei es schlimmer geworden. Er spiele Handball auf sehr hohem Niveau, was jetzt nicht mehr g ehe . In Ruhe und nachts gehe es. Das Schlimmste sei das Werfen, dann habe er Schmerzen im vorderen Schulterbereich. Auch Heben würde Schmerzen auslösen. Bisher habe er keine Physiotherapie oder Cortisoninfiltration gehabt. Bei persistierenden Beschwerden sei die Möglichkeit der arthroskopischen Be handlung mit Behandlung einer all fälligen Labrumläsion und wahrscheinlich Bicepstenodese und eventuell Labrum refixation mit guter Prognose diskutiert worden. Die Rotatorenmanschette würde wahrscheinlich nicht repariert werden müssen. Der postoperative Verlauf sei in der Regel langsam und ein Arbeitsausfall werde über mehrere Monate und der Handballausfall sechs Monate dauern. 3.5

Nach Vorlage des Falls zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, am 5. April 2018 ( Urk. 6/19) aus, die Läsion des Labrum glenoidale sei am ehesten degenerativ bedingt. Der Beschwer deführer habe intensiv und auf hohem Niveau Handball gespielt. Es sei bekannt, dass Wurfsportarten zu einem deutlich beschleunigten Verschleiss des Schulter gelenkes und hier insbesondere des Labrum glenoidale führten. Zudem sei das Labrum glen o idale anterior so 'faserig' ausgerissen, dass dies kaum auf ein ein zelnes Trauma, sondern mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit auf repetitive Mikrotraumata zurückzuführen sei. Somit besteh e keine überwiegend wahr scheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen den aktuell beklagten Beschwerden und dem 2015 gemeldeten Unfall. Eine Teilkausalität könne nicht ausgeschlossen werden, diese sei aber auch bei Weitem nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.6

Im Operationsbericht vom 6. April 2018 ( Urk. 6/30) führte PD Dr. E.___ aus, beim Eingehen dorsal ins Gelenk zeige sich der Glenoid überall intakt. Das Labrum postero-inferior sei ausgefranst und abgelöst, das Labrum antero -inferi ore normal und das antero-superiore Labrum ausgefranst. Die SLAP-Läsion Typ l zeige sich wenig ausgeprägt, ohne entzündliche Veränderungen und werde als nicht pathologisch beurteilt. Die Bicepssehne sei überall normal und die Subsca pularis und die Teres minor intakt. Es zeige sich eine Supraspinatus-unterflächen partialruptur

posterior . Dies werde debridiert , wobei 25 % der Sehnendicke be troffen seien. Der Rest sei intakt und werde belassen. Beim Umsch wenken der Optik nach anterior werde d ie dorso -inferiore Labrumläsion sich tbar. Sie werde debridiert und refixiert .

Im Austrittsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 6/31) wies PD Dr. E.___ auf einen komplikationslosen operativen und postoperativen Verlauf hin. Die Wund verhältnisse seien reizlos und trocken und physiotherapeutisch habe der Be schwerdeführer problemlos mobilisiert werden können und bei subjektivem Wohlbefinden sowie komplikationslosem Verlauf sei er am 8. April 2018 nach Hause entlassen worden. 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 6/33) führte Dr. A.___ aus, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2015 beim Sport auf die rechte Schulter gestürzt. In den am darauffolgenden Tag angefertigten Röntgenaufnahmen habe sich eine nicht verheilte, aber eindeutig alte Fraktur des anterolateralen Anteiles der Costa I dextra gezeigt. Frische Läsionen seien in den Aufnahmen weder direkt no ch indirekt nachzuweisen. In d er drei Tage nach dem angeblichen Sturz durchgeführten Sonografie habe ein Gelenkerguss ausge schlossen werden können. Das Fehlen eines Gelenkergusses drei Tage nach Trauma schliesse zwar eine relevante intraartikuläre Läsion nicht mit absoluter Sicherheit aus, sei aber ein negativer Hinweis darauf. Am 2 2. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Rückfall geltend gemacht und am 2 3. Januar 2018 sei ein MR-Arthrogramm der rechten Schulter angefertigt worden. In diesem zeige sich eine alte Läsion des anterioren Abschnittes des Labrum glenoidale mit unregelmässiger Ablösung desselben. Zudem seien chronische Insertionstendino pathien des Musculus

supraspinatus mit Oberflächenunregelmässigkeiten der Sehne als Hinweise auf zahlreiche kleine Einrisse zur Darstellung gelangt. Am 2 2. Februar 2018 habe dann eine Konsultation bei PD Dr. E.___ stattge funden, welcher am 6. April 2018 aufgrund der Läsion des Labrum glenoidale , der Tendinopathie des Musculus

supraspinatus mit den kleinen Einrissen der Sehne und einer radiologisch nicht nachweisbaren, seines Erachtens aber vor handenen Tendopathie des Caput longum

musculi

bicipitis

brachii den Beschwer deführer operiert habe. Im Operationsbericht werde festgehalten, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 persistierend Schmerzen unter an der e m beim We rfen habe. Diese Darstellung widerspr e che

den Fakten. Denn d er Beschwerdeführer , der auf hohem Niveau Handball spiele , habe 2015

- 2017 in der ersten Mannschaft des G.___ , nämlich während der Handball-Saison 2015/16 gut acht Spieleinsätze gehabt und dabei 28 Tore schiessen können. I n der Saison 2016/17 bei gar 13 Spieleinsätze n

sei er mit 99 geschossenen Toren häufig mit Abstand bester Torschütze seiner Mannschaft gewesen .

Unabhängig davon sei seit Jahren bekannt, dass Sportler, die intensiv Wurfsport arten wie zum Beispiel Handball

treiben, auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickel te n, die besonders häufig den anterioren Anteil des Labrum glenoidale beträfen. Tendinopathien der Rotatoren manschette seien bei diesen Sportlern auch sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdeverlauf, der absolut nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses passe , und berücksichtige man, dass der Be schwerdeführer auf sehr hohem Niveau eine Sportart betreibe, die zu einer deut lich beschleunigten Degeneration des Schultergelenkes führe, sei klar, dass sämt liche Beschwerden, die über diejenigen einer einfachen Kontusion der Schulter ausgehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht eine beim Sturz vom 2 4. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien. Diese Hypothese passe auch zum MR-tomografischen Befund, sowohl bezüglich Lokalisation als auch Morphologie. 3.8

Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 6/38) hielt PD Dr. E.___ einen positiven Verlauf fest. Als Zimmermann sei ab 2 3. Juli 2018 mit 40%iger Arbeitsfähigkeit (halbtags, bei reduzierte r Belastung) während zwei Monaten zu beginnen und danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung abgelehnt, was aus seiner Sicht nicht verständlich und nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 4. Mai 2015 eine n Sturz beim Basketballspielen erlitten und es sei zur Schulterv erletzung und schlies slich zur operativen Behandlung gekommen. Sämtliche Kriterien des Un falles seien vollumfänglich gegeben und die angegebenen Beschwerden und die Befunde seien seines Erachtens mit Sicherheit Unfallfolge. 4. 4.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben die medizini s chen Unterlagen i n Bezug auf die rechte Schulter , dass aufgrund der Bildgebung am Unfallfolgetag vom 2 5. Mai 2015 zwar mehrere h aardünne Linien in Humerus und Scapula zur Darstellung gelangten , Frakturen

aber als klinisch sehr unwahr scheinlich bezeichnet , weitgehend ausgeschlossen werden konnten. Dem entspre chend

wurde auch nur eine Schulterkontusion diagnostiziert und lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bis 2 8. Mai 2015 attestiert

( vgl. E. 3.1.1 hiervor ). Ebenso ergaben d ie Ultraschalluntersuchung en des Schultergelenks drei Tage nach dem Unfall keine Hinweise auf eine Verletzung im Bereich der Rotatoren manschette und zeigten auch keinen Gelenkerguss (E. 3.1.3). A ktenkundig ist auch , dass der Arbeitgeber

am 2 7. Juli 2015 bestätigt hatte , dass der Beschwer deführer bereits nach eineinhalb Wochen die Arbeit (als Zimmermann) wieder vollumfänglich aufgenommen hatte und dieser im weiteren Verlauf den Militär dienst absolvier t e ( Urk. 6/6). Im W eiteren blieb unbestritten, d ass der Beschwer deführer nebenbei in der Handball-Saison 2015/16 und auch in der Saison 2016/17 erfolgreiche Spieleinsätze in der ersten Mannschaft des G.___

ab solvierte und oft bester Torschütze

seiner Mannschaft war

( vgl. E. 3.7 und

Urk. 1 unten) .

I n Bezug auf die strittige Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen

Labrum- und SLAP -Läsion an der rechten Schulter ist festzustellen, dass dies e erstmals in der Bildgebung mittels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 und damit mehr als zwei einhalb Jahre nach dem Unfallerei gnis zur Darstellung gelangten. Überdies sprach der zuständige Radiologe von chronischen Läsionen am Labrum und deutlichen degenerativen Veränderungen am Supraspinatus (E. 3.2). 4.2

Der Beschwerdeführer macht mit Bezugnahme auf den Bericht seines Operateurs PD Dr. E.___

vom 1 8. Juli 2018, wonach sämtliche Kriterien des Unfalles vollumfänglich gegeben seien (vgl. E. 3.8 hiervor ) , gelte nd, dass er erst seit dem Unfallereignis vom 2 4. Mai 2015 Schmerzen an der rechten Schulter habe, die ihn bei seiner Arbeit als Zimmermann und bei seiner sportlichen Tätigkeit im Han dballclub, wie auch bei normalen Haushaltstätigkeiten einschränkten. Bestä tigte Arbeitsunfähigkeiten liegen aber weder von Arbeitgeber- noch von ärztli cher Seit e vor und selbst im Bericht von PD Dr. E.___

vom 23. Februar 2018 wurde darauf hin ge wies en , dass bisher weder Physiotherapie noch eine Cor tisoninfiltration durchgeführt worden sei en (E. 3.4). Die Beschwerden haben da mit zumindest zwischen Ende

Mai 2015 und Januar 2018 zu keiner nachgewie senen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Mitte Juni 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die bei Beschwerdepersistenz empfohlenen MRT wurde sodann erst im Januar 2018 durchgeführt. 4.3

Die Ausführungen von Dr. A.___ ,

wonach die am 2 5. Mai 2015 angefertigten Röntgenaufnahmen keine frischen Läsionen ausweisen und die Sonografie einen Gelenkerguss aus schliesst , stimm en mit der medizinischen Aktenlage überein. Be gründet ist auch, dass die Oberfläch enunr egelmässigkeiten der Sehne, die

in Form zahlreiche r kleine r Einrisse zur D arstellung gelangten , nicht auf ein isoliertes ein maliges Ereignis schliessen lassen. Mit Blick auf die auf hohem Niveau betriebene Wurfsportart als Handballer ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei solch hohen und regelmässigen Belastungen es auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit zu starken

Verschleisserscheinungen

des Schultergelenkes kommt. Damit vermag auch die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach

insgesamt der Beschwer deverlauf nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses pass t ,

zu überzeugen (zum Beweiswert versicherungs interner medizi nischer Stellungnahme vgl. 1.4 hiervor) .

Die beim Unfall am 2 4. Mai 2015 erlittene Schulterkontusion hat damit wohl zu vorü bergehenden Beschwerden geführt, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die von PD Dr. E.___

diagnosti zierte , Labrum- und SLAP-Läsion an der rechten Schulter gelten. Daran vermag auch die von PD Dr. E.___

und vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht , dass die Schmerzen erst nach dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 aufgetreten seien, nichts zu ändern. Denn

n ach ständiger Rechtsprechung kann die Forme l « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachz uweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3) . 5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 und den erstmals in der Bildgebung mit tels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 gesehenen Labrum -

und SLAP-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3 hier vor).

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1996 geborene X.___

war seit 1 3. August 2012 als Zimmermann bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 6/1). Am 2 4. Mai 2015 fiel er beim Bas ketballspielen zu Boden und auf die Schulter ( Urk. 6/1 Ziff.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Im Bericht über die Ultraschall untersuchung am Schulterg elenk rechts vom 2 7. Mai 2015

( Urk. 6/16) hielt nämlicher Radiologe zur Fragestellung nach einer Rotatorenmanschettenverletzung fest , es zeigten sich s onographisch keine Hin weise auf eine Verletzung im Bere ich der Rotatorenmanschette, kein Gelenker guss und auch keine Verkalkungen. Da der Hauptschmerz sich im Bereich der Scapulaspitze projiziere, könn t e hier bei Persist enz der Beschwerden gegebenen falls eine ergänzende MRT durchgeführt werden. 3.2

Im Bericht der C.___ vom 2 3. Janu ar 2018 ( Urk. 6/18) über die MR- Arthrographie und die Röntgen-Arthrographie des Schultergelenks rechts führte der zuständige Radiologe aus , d ie angefertigten Röntgenbilder zeig t en normale knöcherne Verhältnisse. Glenohumeral

seien keine posttraumatischen Verände rungen fassbar und keine Weichteilve rkalkung sichtbar . Es zeige sich eine gute Kontrastmittelf ü llung der Gelenkhöhle. Die angefertigte MR-Tomogra phie der rechten Schulter zeige eine gute Zentrierung des Humerus kopfes im Glenoid. Der hyaline Gelenkknorpel sei intakt mit guter Kontrastmittelfüllung. Das Labrum zeige sich mit chronischen Läsionen ventral und h ier bestehe eine vollständige Ablösung/Abscherung des Labrums von etwa 2-3 Uhr, bei sehr unregelmäss ige r Labru mstruktur. Die übrigen labralen Anteile seien intakt. Das AC-Gelenk zeige sich mit normalen Stellungs- und Artikulationsverhältnissen und es be stehe k ei ne relevante entzündliche Reizung ,

aber e twas Flüssigk eit in der Bursa subacromia lis. Der Supraspinatus zeige sich mit deutlichen degenerativen Veränderungen und es seien kleine interstitielle Läsionen und winzige Unterflä cheneinrisse sicht bar. Ein relevanter transmuraler Riss bestehe nicht , aber ein leichtes Ödem im Humeruskopf , zentral des foot

print s . Hier bestünden Zeichen einer leichtgradigen chron ischen Insertionstendinopathie . Die Subscapularis

sei intakt und der I nfra spi natus und Teres minor ohne releva nten Befund . Es zeige sich keine muskuläre Atrophie und di e Bizepssehne sei unauffällig. 3.3

Im Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2018 ( Urk. 6/17) über die Erstbehandlung vom 2 2. Januar 2018 nannte Dr. med. D.___ als Diagnose eine Labrumläsion am ventralen Rand. Der Beschwerdeführer könne sei t dem Unfall im Mai 2015 seine rechte Schulter nicht mehr voll belasten (im Beruf und beim Handball). Die Ärztin führte aus, die Schulterbeweglichkeit sei relativ frei bei Endschmerz und bei Ele vation und Aussenrotation sei die Kraft vermindert und im Röntgenbefund zeig t e n sich keine ossären Läsionen. Sie hielt fest, e ine weitere Beurteilung erfolge durch PD Dr. med.

E.___ an der F.___ . 3.4

Im Bericht der F.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/21) nannte PD Dr. E.___ die Diagnosen Labrum- und SLAP-Läsion Schulter rechts mit wahrscheinlich Bicepstendinopathie und geringgradiger

Supraspinatusunter-flä chenpartialruptur nach Unfall am 2 4. Mai 201 5.

Der rechtsdominante Zimmermann sei beim Basketballspiel gestürzt mit Verlet zung der rechten dominanten Schulter. Jetzt sei es schlimmer geworden. Er spiele Handball auf sehr hohem Niveau, was jetzt nicht mehr g ehe . In Ruhe und nachts gehe es. Das Schlimmste sei das Werfen, dann habe er Schmerzen im vorderen Schulterbereich. Auch Heben würde Schmerzen auslösen. Bisher habe er keine Physiotherapie oder Cortisoninfiltration gehabt. Bei persistierenden Beschwerden sei die Möglichkeit der arthroskopischen Be handlung mit Behandlung einer all fälligen Labrumläsion und wahrscheinlich Bicepstenodese und eventuell Labrum refixation mit guter Prognose diskutiert worden. Die Rotatorenmanschette würde wahrscheinlich nicht repariert werden müssen. Der postoperative Verlauf sei in der Regel langsam und ein Arbeitsausfall werde über mehrere Monate und der Handballausfall sechs Monate dauern. 3.5

Nach Vorlage des Falls zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, am 5. April 2018 ( Urk. 6/19) aus, die Läsion des Labrum glenoidale sei am ehesten degenerativ bedingt. Der Beschwer deführer habe intensiv und auf hohem Niveau Handball gespielt. Es sei bekannt, dass Wurfsportarten zu einem deutlich beschleunigten Verschleiss des Schulter gelenkes und hier insbesondere des Labrum glenoidale führten. Zudem sei das Labrum glen o idale anterior so 'faserig' ausgerissen, dass dies kaum auf ein ein zelnes Trauma, sondern mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit auf repetitive Mikrotraumata zurückzuführen sei. Somit besteh e keine überwiegend wahr scheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen den aktuell beklagten Beschwerden und dem 2015 gemeldeten Unfall. Eine Teilkausalität könne nicht ausgeschlossen werden, diese sei aber auch bei Weitem nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.6

Im Operationsbericht vom 6. April 2018 ( Urk. 6/30) führte PD Dr. E.___ aus, beim Eingehen dorsal ins Gelenk zeige sich der Glenoid überall intakt. Das Labrum postero-inferior sei ausgefranst und abgelöst, das Labrum antero -inferi ore normal und das antero-superiore Labrum ausgefranst. Die SLAP-Läsion Typ l zeige sich wenig ausgeprägt, ohne entzündliche Veränderungen und werde als nicht pathologisch beurteilt. Die Bicepssehne sei überall normal und die Subsca pularis und die Teres minor intakt. Es zeige sich eine Supraspinatus-unterflächen partialruptur

posterior . Dies werde debridiert , wobei 25 % der Sehnendicke be troffen seien. Der Rest sei intakt und werde belassen. Beim Umsch wenken der Optik nach anterior werde d ie dorso -inferiore Labrumläsion sich tbar. Sie werde debridiert und refixiert .

Im Austrittsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 6/31) wies PD Dr. E.___ auf einen komplikationslosen operativen und postoperativen Verlauf hin. Die Wund verhältnisse seien reizlos und trocken und physiotherapeutisch habe der Be schwerdeführer problemlos mobilisiert werden können und bei subjektivem Wohlbefinden sowie komplikationslosem Verlauf sei er am 8. April 2018 nach Hause entlassen worden. 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 6/33) führte Dr. A.___ aus, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2015 beim Sport auf die rechte Schulter gestürzt. In den am darauffolgenden Tag angefertigten Röntgenaufnahmen habe sich eine nicht verheilte, aber eindeutig alte Fraktur des anterolateralen Anteiles der Costa I dextra gezeigt. Frische Läsionen seien in den Aufnahmen weder direkt no ch indirekt nachzuweisen. In d er drei Tage nach dem angeblichen Sturz durchgeführten Sonografie habe ein Gelenkerguss ausge schlossen werden können. Das Fehlen eines Gelenkergusses drei Tage nach Trauma schliesse zwar eine relevante intraartikuläre Läsion nicht mit absoluter Sicherheit aus, sei aber ein negativer Hinweis darauf. Am 2 2. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Rückfall geltend gemacht und am 2 3. Januar 2018 sei ein MR-Arthrogramm der rechten Schulter angefertigt worden. In diesem zeige sich eine alte Läsion des anterioren Abschnittes des Labrum glenoidale mit unregelmässiger Ablösung desselben. Zudem seien chronische Insertionstendino pathien des Musculus

supraspinatus mit Oberflächenunregelmässigkeiten der Sehne als Hinweise auf zahlreiche kleine Einrisse zur Darstellung gelangt. Am 2 2. Februar 2018 habe dann eine Konsultation bei PD Dr. E.___ stattge funden, welcher am 6. April 2018 aufgrund der Läsion des Labrum glenoidale , der Tendinopathie des Musculus

supraspinatus mit den kleinen Einrissen der Sehne und einer radiologisch nicht nachweisbaren, seines Erachtens aber vor handenen Tendopathie des Caput longum

musculi

bicipitis

brachii den Beschwer deführer operiert habe. Im Operationsbericht werde festgehalten, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 persistierend Schmerzen unter an der e m beim We rfen habe. Diese Darstellung widerspr e che

den Fakten. Denn d er Beschwerdeführer , der auf hohem Niveau Handball spiele , habe 2015

- 2017 in der ersten Mannschaft des G.___ , nämlich während der Handball-Saison 2015/16 gut acht Spieleinsätze gehabt und dabei 28 Tore schiessen können. I n der Saison 2016/17 bei gar 13 Spieleinsätze n

sei er mit 99 geschossenen Toren häufig mit Abstand bester Torschütze seiner Mannschaft gewesen .

Unabhängig davon sei seit Jahren bekannt, dass Sportler, die intensiv Wurfsport arten wie zum Beispiel Handball

treiben, auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickel te n, die besonders häufig den anterioren Anteil des Labrum glenoidale beträfen. Tendinopathien der Rotatoren manschette seien bei diesen Sportlern auch sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdeverlauf, der absolut nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses passe , und berücksichtige man, dass der Be schwerdeführer auf sehr hohem Niveau eine Sportart betreibe, die zu einer deut lich beschleunigten Degeneration des Schultergelenkes führe, sei klar, dass sämt liche Beschwerden, die über diejenigen einer einfachen Kontusion der Schulter ausgehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht eine beim Sturz vom 2 4. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien. Diese Hypothese passe auch zum MR-tomografischen Befund, sowohl bezüglich Lokalisation als auch Morphologie. 3.8

Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 6/38) hielt PD Dr. E.___ einen positiven Verlauf fest. Als Zimmermann sei ab 2 3. Juli 2018 mit 40%iger Arbeitsfähigkeit (halbtags, bei reduzierte r Belastung) während zwei Monaten zu beginnen und danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung abgelehnt, was aus seiner Sicht nicht verständlich und nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 4. Mai 2015 eine n Sturz beim Basketballspielen erlitten und es sei zur Schulterv erletzung und schlies slich zur operativen Behandlung gekommen. Sämtliche Kriterien des Un falles seien vollumfänglich gegeben und die angegebenen Beschwerden und die Befunde seien seines Erachtens mit Sicherheit Unfallfolge. 4. 4.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben die medizini s chen Unterlagen i n Bezug auf die rechte Schulter , dass aufgrund der Bildgebung am Unfallfolgetag vom 2 5. Mai 2015 zwar mehrere h aardünne Linien in Humerus und Scapula zur Darstellung gelangten , Frakturen

aber als klinisch sehr unwahr scheinlich bezeichnet , weitgehend ausgeschlossen werden konnten. Dem entspre chend

wurde auch nur eine Schulterkontusion diagnostiziert und lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bis 2 8. Mai 2015 attestiert

( vgl. E. 3.1.1 hiervor ). Ebenso ergaben d ie Ultraschalluntersuchung en des Schultergelenks drei Tage nach dem Unfall keine Hinweise auf eine Verletzung im Bereich der Rotatoren manschette und zeigten auch keinen Gelenkerguss (E. 3.1.3). A ktenkundig ist auch , dass der Arbeitgeber

am 2 7. Juli 2015 bestätigt hatte , dass der Beschwer deführer bereits nach eineinhalb Wochen die Arbeit (als Zimmermann) wieder vollumfänglich aufgenommen hatte und dieser im weiteren Verlauf den Militär dienst absolvier t e ( Urk. 6/6). Im W eiteren blieb unbestritten, d ass der Beschwer deführer nebenbei in der Handball-Saison 2015/16 und auch in der Saison 2016/17 erfolgreiche Spieleinsätze in der ersten Mannschaft des G.___

ab solvierte und oft bester Torschütze

seiner Mannschaft war

( vgl. E. 3.7 und

Urk. 1 unten) .

I n Bezug auf die strittige Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen

Labrum- und SLAP -Läsion an der rechten Schulter ist festzustellen, dass dies e erstmals in der Bildgebung mittels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 und damit mehr als zwei einhalb Jahre nach dem Unfallerei gnis zur Darstellung gelangten. Überdies sprach der zuständige Radiologe von chronischen Läsionen am Labrum und deutlichen degenerativen Veränderungen am Supraspinatus (E. 3.2). 4.2

Der Beschwerdeführer macht mit Bezugnahme auf den Bericht seines Operateurs PD Dr. E.___

vom 1 8. Juli 2018, wonach sämtliche Kriterien des Unfalles vollumfänglich gegeben seien (vgl. E. 3.8 hiervor ) , gelte nd, dass er erst seit dem Unfallereignis vom 2 4. Mai 2015 Schmerzen an der rechten Schulter habe, die ihn bei seiner Arbeit als Zimmermann und bei seiner sportlichen Tätigkeit im Han dballclub, wie auch bei normalen Haushaltstätigkeiten einschränkten. Bestä tigte Arbeitsunfähigkeiten liegen aber weder von Arbeitgeber- noch von ärztli cher Seit e vor und selbst im Bericht von PD Dr. E.___

vom 23. Februar 2018 wurde darauf hin ge wies en , dass bisher weder Physiotherapie noch eine Cor tisoninfiltration durchgeführt worden sei en (E. 3.4). Die Beschwerden haben da mit zumindest zwischen Ende

Mai 2015 und Januar 2018 zu keiner nachgewie senen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Mitte Juni 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die bei Beschwerdepersistenz empfohlenen MRT wurde sodann erst im Januar 2018 durchgeführt. 4.3

Die Ausführungen von Dr. A.___ ,

wonach die am 2 5. Mai 2015 angefertigten Röntgenaufnahmen keine frischen Läsionen ausweisen und die Sonografie einen Gelenkerguss aus schliesst , stimm en mit der medizinischen Aktenlage überein. Be gründet ist auch, dass die Oberfläch enunr egelmässigkeiten der Sehne, die

in Form zahlreiche r kleine r Einrisse zur D arstellung gelangten , nicht auf ein isoliertes ein maliges Ereignis schliessen lassen. Mit Blick auf die auf hohem Niveau betriebene Wurfsportart als Handballer ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei solch hohen und regelmässigen Belastungen es auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit zu starken

Verschleisserscheinungen

des Schultergelenkes kommt. Damit vermag auch die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach

insgesamt der Beschwer deverlauf nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses pass t ,

zu überzeugen (zum Beweiswert versicherungs interner medizi nischer Stellungnahme vgl. 1.4 hiervor) .

Die beim Unfall am 2 4. Mai 2015 erlittene Schulterkontusion hat damit wohl zu vorü bergehenden Beschwerden geführt, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die von PD Dr. E.___

diagnosti zierte , Labrum- und SLAP-Läsion an der rechten Schulter gelten. Daran vermag auch die von PD Dr. E.___

und vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht , dass die Schmerzen erst nach dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 aufgetreten seien, nichts zu ändern. Denn

n ach ständiger Rechtsprechung kann die Forme l « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachz uweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3) . 5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 und den erstmals in der Bildgebung mit tels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 gesehenen Labrum -

und SLAP-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3 hier vor).

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass zu prüfen sei , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts als rück fallkausal zum Unfall vom 2 4. Mai 2015 eingestuft werden könnten (S. 2). Dr. med. A.___ habe dazu festgehalten (S. 4 f.) ,

dass zwar im Bericht über die Operation vom 6. April 2018 auf persistierend e Schmerzen seit dem Unfal l vom 2 4. Mai 2015 hingewiesen werde, diese Darstellung aber den Fakten widerspre che, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 2015 bis 2017 auf hohem Niveau Handball ge spielt habe. U nabhängig davon würden intensive Wurfsport arten, wie zum Beispiel Handball , auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickeln , die besonders häufig den anteri oren Anteil des Labrum glenoidale beträfen und es seien auch Tendinopathien der Rotatorenmanschette bei diesen Sportlern sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdev erlau f, welcher ni cht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale in diesem Ausmass passe ,

sowie

dass der Beschwerdeführer auf sehr hoh em Niveau eine Sportart betreibe , die z u einer deutlich beschleunig ten Degener ation des Schultergelenkes führe , dann sei kl ar, dass sämtliche Be schwerden, die über diejenigen einer einfachen Kont usion der Schulter ausgin gen , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht auf eine beim Sturz vom 24. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien.

Gestützt darauf sei die Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint worden (S. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), am 2 4. Mai 2015 habe er sich bei einem Zusammenstoss mit einem Kind beim Basketballspielen in einem Trainingslager, welches er mitgeleitet habe, an der rechten Schulter ver letzt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder bei seiner Arbeit als Zimmermann, noch bei seiner sportlichen Tätigkeit im Handballclub Schmerzen an der Schulter gespürt . In der Folge habe er immer wieder Schulterschmerzen rechts bei ganz normalen Hau s halttätigkeiten, beim Sport und bei seiner Arbeit gehabt. Der Un fall habe ihn aus der Bahn geworfen. Er sei jung und sportlich und habe einen körperlich anspruchsvollen Beruf und spüre seinen Körper sehr gut. Es helfe auch der Adrenalinausstoss beim Sport und die Rücksicht seiner Arbeitskollegen bei körpe rlich anspruchsvollen Aufgaben bei der Arbeit, dass er sein Leb en einiger massen normal habe weiter führen könne n . A uch viele bekannte Athleten würden nach Unfällen und Operation en trotz grosser Schmerzen weiterhin Sport be trei ben und Erfolg haben. Das Argument, dass er nach der Verletzung viele Tore geschossen habe und daher auf eine Krankheit zu schliessen sei, sei daher ver fehlt. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht h in sichtlich der geklagten Schulter beschwerden rechts mit nachfolgender Operation vom 6. April 2018 zu Recht verneint hat oder ob diese kau sal auf das Unfaller eignis vom 2 4. Mai 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Kurzbericht des Z.___ vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 6/14) über die Behand lung in der Notfallpraxis am gleichen Tag wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdefü hrer sei am Vortag im Handballt rainingslager aus einem Sprung auf die rechte Schulter gestürzt und hätte nach zehn Minuten Schmerzen ver spürt, die anhaltend seien. Zum Befund hielt die Ärztin

fest,

die Clavicula, die Scapula und der Hum erus seien ohne Druckdolenz und es bestehe eine leichte Schwellung ohne Hautschürfung. Die Elevatio n und Abduktion gingen bis 90°, die Innenrotation (IR) sei stark eingeschränkt und die Aussenrotation (AR) ohne Befund. Bildgebend (Röntgen) seien an der rechten Schulter und Clavi cula meh rere haardünne Linien in

Humerus und Scapula sichtbar . Auch die erste Rippe sei mit fraglicher Läsion. Klinisch seien Frakturen sehr unwahrscheinlich. Als Diag nose nannte die Ärztin eine Kontusion der rechten Schulter. Sie verordnete Anal gesie und eine Nachkontrolle beim Hausarzt nach zwei bis drei Tagen und attes tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo m 2 6. bis 2 8. Mai 2015. 3.1.2 Am 2 6. Mai 2015 hielt d er Radiologe Dr. med. B.___

zum Befund fest ( Urk. 6/15), es best ünden eine regelrechte Artikulation im Schultergelen k

ohne

knöcherne Verletzung und eine regelrechte Artikulation im Akromioklavikular gelenk

ohne knöcherne Verletzung bei der Darstellung der Clavicula. Allerdings zeige sich eine Fraktur der ersten Rippe rechts, bei der es sich möglicherweise auch um eine ältere Fraktur mit Pse udarthrosenbildung handeln könn e.

Es wurde empfohlen , bei Persistenz der Beschwerden eine ergänzende MRT durchzuführen. 3.

E. 6 ). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am Folgetag eine Kontusion der rechten Schulter ( Urk. 6/14/2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 6/4 und Urk. 6/5) und schloss den Fall am 2 8. September 2015 formlos ab ( Urk. 6/8 ). Mit Schadenmeldung vom

2. Februar 2018 wurde der Suva ein Rückfall angezeigt ( Urk. 6/9) und am 1 9. März 2018 ein Gesuch um Kosten gutsprache für eine am 6. April 2018 vorgesehene Schulteroperation eingereicht ( Urk. 6/22, Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/21 S. 2).

Am 5. April 2018 teilte die Suva dem Versicherte n telefonisch und am 6. April 2018 schriftlich mit , dass sie Leistungen für den Rückf all sowie für die Operation ablehne ( Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 6/27) und Eingang medizinischer Bericht e legte die Suva den Fall ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 6/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht. Die Einsprache des Versicherten ( vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/38), wie s sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019

ab (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 3. März 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sei aufzu heben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Suva bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5 ). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 Ke nnt nis gegeben ( Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00060

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1996 geborene X.___

war seit 1 3. August 2012 als Zimmermann bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 6/1). Am 2 4. Mai 2015 fiel er beim Bas ketballspielen zu Boden und auf die Schulter ( Urk. 6/1 Ziff. 6 ). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am Folgetag eine Kontusion der rechten Schulter ( Urk. 6/14/2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 6/4 und Urk. 6/5) und schloss den Fall am 2 8. September 2015 formlos ab ( Urk. 6/8 ). Mit Schadenmeldung vom

2. Februar 2018 wurde der Suva ein Rückfall angezeigt ( Urk. 6/9) und am 1 9. März 2018 ein Gesuch um Kosten gutsprache für eine am 6. April 2018 vorgesehene Schulteroperation eingereicht ( Urk. 6/22, Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/21 S. 2).

Am 5. April 2018 teilte die Suva dem Versicherte n telefonisch und am 6. April 2018 schriftlich mit , dass sie Leistungen für den Rückf all sowie für die Operation ablehne ( Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 6/27) und Eingang medizinischer Bericht e legte die Suva den Fall ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 6/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht. Die Einsprache des Versicherten ( vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/38), wie s sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019

ab (Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 3. März 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sei aufzu heben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Suva bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5 ). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 Ke nnt nis gegeben ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im So zialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusam menhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi cherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass zu prüfen sei , ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts als rück fallkausal zum Unfall vom 2 4. Mai 2015 eingestuft werden könnten (S. 2). Dr. med. A.___ habe dazu festgehalten (S. 4 f.) ,

dass zwar im Bericht über die Operation vom 6. April 2018 auf persistierend e Schmerzen seit dem Unfal l vom 2 4. Mai 2015 hingewiesen werde, diese Darstellung aber den Fakten widerspre che, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 2015 bis 2017 auf hohem Niveau Handball ge spielt habe. U nabhängig davon würden intensive Wurfsport arten, wie zum Beispiel Handball , auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickeln , die besonders häufig den anteri oren Anteil des Labrum glenoidale beträfen und es seien auch Tendinopathien der Rotatorenmanschette bei diesen Sportlern sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdev erlau f, welcher ni cht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale in diesem Ausmass passe ,

sowie

dass der Beschwerdeführer auf sehr hoh em Niveau eine Sportart betreibe , die z u einer deutlich beschleunig ten Degener ation des Schultergelenkes führe , dann sei kl ar, dass sämtliche Be schwerden, die über diejenigen einer einfachen Kont usion der Schulter ausgin gen , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht auf eine beim Sturz vom 24. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien.

Gestützt darauf sei die Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint worden (S. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), am 2 4. Mai 2015 habe er sich bei einem Zusammenstoss mit einem Kind beim Basketballspielen in einem Trainingslager, welches er mitgeleitet habe, an der rechten Schulter ver letzt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder bei seiner Arbeit als Zimmermann, noch bei seiner sportlichen Tätigkeit im Handballclub Schmerzen an der Schulter gespürt . In der Folge habe er immer wieder Schulterschmerzen rechts bei ganz normalen Hau s halttätigkeiten, beim Sport und bei seiner Arbeit gehabt. Der Un fall habe ihn aus der Bahn geworfen. Er sei jung und sportlich und habe einen körperlich anspruchsvollen Beruf und spüre seinen Körper sehr gut. Es helfe auch der Adrenalinausstoss beim Sport und die Rücksicht seiner Arbeitskollegen bei körpe rlich anspruchsvollen Aufgaben bei der Arbeit, dass er sein Leb en einiger massen normal habe weiter führen könne n . A uch viele bekannte Athleten würden nach Unfällen und Operation en trotz grosser Schmerzen weiterhin Sport be trei ben und Erfolg haben. Das Argument, dass er nach der Verletzung viele Tore geschossen habe und daher auf eine Krankheit zu schliessen sei, sei daher ver fehlt. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht h in sichtlich der geklagten Schulter beschwerden rechts mit nachfolgender Operation vom 6. April 2018 zu Recht verneint hat oder ob diese kau sal auf das Unfaller eignis vom 2 4. Mai 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Kurzbericht des Z.___ vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 6/14) über die Behand lung in der Notfallpraxis am gleichen Tag wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdefü hrer sei am Vortag im Handballt rainingslager aus einem Sprung auf die rechte Schulter gestürzt und hätte nach zehn Minuten Schmerzen ver spürt, die anhaltend seien. Zum Befund hielt die Ärztin

fest,

die Clavicula, die Scapula und der Hum erus seien ohne Druckdolenz und es bestehe eine leichte Schwellung ohne Hautschürfung. Die Elevatio n und Abduktion gingen bis 90°, die Innenrotation (IR) sei stark eingeschränkt und die Aussenrotation (AR) ohne Befund. Bildgebend (Röntgen) seien an der rechten Schulter und Clavi cula meh rere haardünne Linien in

Humerus und Scapula sichtbar . Auch die erste Rippe sei mit fraglicher Läsion. Klinisch seien Frakturen sehr unwahrscheinlich. Als Diag nose nannte die Ärztin eine Kontusion der rechten Schulter. Sie verordnete Anal gesie und eine Nachkontrolle beim Hausarzt nach zwei bis drei Tagen und attes tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vo m 2 6. bis 2 8. Mai 2015. 3.1.2 Am 2 6. Mai 2015 hielt d er Radiologe Dr. med. B.___

zum Befund fest ( Urk. 6/15), es best ünden eine regelrechte Artikulation im Schultergelen k

ohne

knöcherne Verletzung und eine regelrechte Artikulation im Akromioklavikular gelenk

ohne knöcherne Verletzung bei der Darstellung der Clavicula. Allerdings zeige sich eine Fraktur der ersten Rippe rechts, bei der es sich möglicherweise auch um eine ältere Fraktur mit Pse udarthrosenbildung handeln könn e.

Es wurde empfohlen , bei Persistenz der Beschwerden eine ergänzende MRT durchzuführen. 3. 1.3

Im Bericht über die Ultraschall untersuchung am Schulterg elenk rechts vom 2 7. Mai 2015

( Urk. 6/16) hielt nämlicher Radiologe zur Fragestellung nach einer Rotatorenmanschettenverletzung fest , es zeigten sich s onographisch keine Hin weise auf eine Verletzung im Bere ich der Rotatorenmanschette, kein Gelenker guss und auch keine Verkalkungen. Da der Hauptschmerz sich im Bereich der Scapulaspitze projiziere, könn t e hier bei Persist enz der Beschwerden gegebenen falls eine ergänzende MRT durchgeführt werden. 3.2

Im Bericht der C.___ vom 2 3. Janu ar 2018 ( Urk. 6/18) über die MR- Arthrographie und die Röntgen-Arthrographie des Schultergelenks rechts führte der zuständige Radiologe aus , d ie angefertigten Röntgenbilder zeig t en normale knöcherne Verhältnisse. Glenohumeral

seien keine posttraumatischen Verände rungen fassbar und keine Weichteilve rkalkung sichtbar . Es zeige sich eine gute Kontrastmittelf ü llung der Gelenkhöhle. Die angefertigte MR-Tomogra phie der rechten Schulter zeige eine gute Zentrierung des Humerus kopfes im Glenoid. Der hyaline Gelenkknorpel sei intakt mit guter Kontrastmittelfüllung. Das Labrum zeige sich mit chronischen Läsionen ventral und h ier bestehe eine vollständige Ablösung/Abscherung des Labrums von etwa 2-3 Uhr, bei sehr unregelmäss ige r Labru mstruktur. Die übrigen labralen Anteile seien intakt. Das AC-Gelenk zeige sich mit normalen Stellungs- und Artikulationsverhältnissen und es be stehe k ei ne relevante entzündliche Reizung ,

aber e twas Flüssigk eit in der Bursa subacromia lis. Der Supraspinatus zeige sich mit deutlichen degenerativen Veränderungen und es seien kleine interstitielle Läsionen und winzige Unterflä cheneinrisse sicht bar. Ein relevanter transmuraler Riss bestehe nicht , aber ein leichtes Ödem im Humeruskopf , zentral des foot

print s . Hier bestünden Zeichen einer leichtgradigen chron ischen Insertionstendinopathie . Die Subscapularis

sei intakt und der I nfra spi natus und Teres minor ohne releva nten Befund . Es zeige sich keine muskuläre Atrophie und di e Bizepssehne sei unauffällig. 3.3

Im Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2018 ( Urk. 6/17) über die Erstbehandlung vom 2 2. Januar 2018 nannte Dr. med. D.___ als Diagnose eine Labrumläsion am ventralen Rand. Der Beschwerdeführer könne sei t dem Unfall im Mai 2015 seine rechte Schulter nicht mehr voll belasten (im Beruf und beim Handball). Die Ärztin führte aus, die Schulterbeweglichkeit sei relativ frei bei Endschmerz und bei Ele vation und Aussenrotation sei die Kraft vermindert und im Röntgenbefund zeig t e n sich keine ossären Läsionen. Sie hielt fest, e ine weitere Beurteilung erfolge durch PD Dr. med.

E.___ an der F.___ . 3.4

Im Bericht der F.___ vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/21) nannte PD Dr. E.___ die Diagnosen Labrum- und SLAP-Läsion Schulter rechts mit wahrscheinlich Bicepstendinopathie und geringgradiger

Supraspinatusunter-flä chenpartialruptur nach Unfall am 2 4. Mai 201 5.

Der rechtsdominante Zimmermann sei beim Basketballspiel gestürzt mit Verlet zung der rechten dominanten Schulter. Jetzt sei es schlimmer geworden. Er spiele Handball auf sehr hohem Niveau, was jetzt nicht mehr g ehe . In Ruhe und nachts gehe es. Das Schlimmste sei das Werfen, dann habe er Schmerzen im vorderen Schulterbereich. Auch Heben würde Schmerzen auslösen. Bisher habe er keine Physiotherapie oder Cortisoninfiltration gehabt. Bei persistierenden Beschwerden sei die Möglichkeit der arthroskopischen Be handlung mit Behandlung einer all fälligen Labrumläsion und wahrscheinlich Bicepstenodese und eventuell Labrum refixation mit guter Prognose diskutiert worden. Die Rotatorenmanschette würde wahrscheinlich nicht repariert werden müssen. Der postoperative Verlauf sei in der Regel langsam und ein Arbeitsausfall werde über mehrere Monate und der Handballausfall sechs Monate dauern. 3.5

Nach Vorlage des Falls zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, am 5. April 2018 ( Urk. 6/19) aus, die Läsion des Labrum glenoidale sei am ehesten degenerativ bedingt. Der Beschwer deführer habe intensiv und auf hohem Niveau Handball gespielt. Es sei bekannt, dass Wurfsportarten zu einem deutlich beschleunigten Verschleiss des Schulter gelenkes und hier insbesondere des Labrum glenoidale führten. Zudem sei das Labrum glen o idale anterior so 'faserig' ausgerissen, dass dies kaum auf ein ein zelnes Trauma, sondern mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit auf repetitive Mikrotraumata zurückzuführen sei. Somit besteh e keine überwiegend wahr scheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen den aktuell beklagten Beschwerden und dem 2015 gemeldeten Unfall. Eine Teilkausalität könne nicht ausgeschlossen werden, diese sei aber auch bei Weitem nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.6

Im Operationsbericht vom 6. April 2018 ( Urk. 6/30) führte PD Dr. E.___ aus, beim Eingehen dorsal ins Gelenk zeige sich der Glenoid überall intakt. Das Labrum postero-inferior sei ausgefranst und abgelöst, das Labrum antero -inferi ore normal und das antero-superiore Labrum ausgefranst. Die SLAP-Läsion Typ l zeige sich wenig ausgeprägt, ohne entzündliche Veränderungen und werde als nicht pathologisch beurteilt. Die Bicepssehne sei überall normal und die Subsca pularis und die Teres minor intakt. Es zeige sich eine Supraspinatus-unterflächen partialruptur

posterior . Dies werde debridiert , wobei 25 % der Sehnendicke be troffen seien. Der Rest sei intakt und werde belassen. Beim Umsch wenken der Optik nach anterior werde d ie dorso -inferiore Labrumläsion sich tbar. Sie werde debridiert und refixiert .

Im Austrittsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 6/31) wies PD Dr. E.___ auf einen komplikationslosen operativen und postoperativen Verlauf hin. Die Wund verhältnisse seien reizlos und trocken und physiotherapeutisch habe der Be schwerdeführer problemlos mobilisiert werden können und bei subjektivem Wohlbefinden sowie komplikationslosem Verlauf sei er am 8. April 2018 nach Hause entlassen worden. 3.7

In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 6/33) führte Dr. A.___ aus, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2015 beim Sport auf die rechte Schulter gestürzt. In den am darauffolgenden Tag angefertigten Röntgenaufnahmen habe sich eine nicht verheilte, aber eindeutig alte Fraktur des anterolateralen Anteiles der Costa I dextra gezeigt. Frische Läsionen seien in den Aufnahmen weder direkt no ch indirekt nachzuweisen. In d er drei Tage nach dem angeblichen Sturz durchgeführten Sonografie habe ein Gelenkerguss ausge schlossen werden können. Das Fehlen eines Gelenkergusses drei Tage nach Trauma schliesse zwar eine relevante intraartikuläre Läsion nicht mit absoluter Sicherheit aus, sei aber ein negativer Hinweis darauf. Am 2 2. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Rückfall geltend gemacht und am 2 3. Januar 2018 sei ein MR-Arthrogramm der rechten Schulter angefertigt worden. In diesem zeige sich eine alte Läsion des anterioren Abschnittes des Labrum glenoidale mit unregelmässiger Ablösung desselben. Zudem seien chronische Insertionstendino pathien des Musculus

supraspinatus mit Oberflächenunregelmässigkeiten der Sehne als Hinweise auf zahlreiche kleine Einrisse zur Darstellung gelangt. Am 2 2. Februar 2018 habe dann eine Konsultation bei PD Dr. E.___ stattge funden, welcher am 6. April 2018 aufgrund der Läsion des Labrum glenoidale , der Tendinopathie des Musculus

supraspinatus mit den kleinen Einrissen der Sehne und einer radiologisch nicht nachweisbaren, seines Erachtens aber vor handenen Tendopathie des Caput longum

musculi

bicipitis

brachii den Beschwer deführer operiert habe. Im Operationsbericht werde festgehalten, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 persistierend Schmerzen unter an der e m beim We rfen habe. Diese Darstellung widerspr e che

den Fakten. Denn d er Beschwerdeführer , der auf hohem Niveau Handball spiele , habe 2015

- 2017 in der ersten Mannschaft des G.___ , nämlich während der Handball-Saison 2015/16 gut acht Spieleinsätze gehabt und dabei 28 Tore schiessen können. I n der Saison 2016/17 bei gar 13 Spieleinsätze n

sei er mit 99 geschossenen Toren häufig mit Abstand bester Torschütze seiner Mannschaft gewesen .

Unabhängig davon sei seit Jahren bekannt, dass Sportler, die intensiv Wurfsport arten wie zum Beispiel Handball

treiben, auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickel te n, die besonders häufig den anterioren Anteil des Labrum glenoidale beträfen. Tendinopathien der Rotatoren manschette seien bei diesen Sportlern auch sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdeverlauf, der absolut nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses passe , und berücksichtige man, dass der Be schwerdeführer auf sehr hohem Niveau eine Sportart betreibe, die zu einer deut lich beschleunigten Degeneration des Schultergelenkes führe, sei klar, dass sämt liche Beschwerden, die über diejenigen einer einfachen Kontusion der Schulter ausgehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht eine beim Sturz vom 2 4. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien. Diese Hypothese passe auch zum MR-tomografischen Befund, sowohl bezüglich Lokalisation als auch Morphologie. 3.8

Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 1 8. Juli 2018 ( Urk. 6/38) hielt PD Dr. E.___ einen positiven Verlauf fest. Als Zimmermann sei ab 2 3. Juli 2018 mit 40%iger Arbeitsfähigkeit (halbtags, bei reduzierte r Belastung) während zwei Monaten zu beginnen und danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung abgelehnt, was aus seiner Sicht nicht verständlich und nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe am 2 4. Mai 2015 eine n Sturz beim Basketballspielen erlitten und es sei zur Schulterv erletzung und schlies slich zur operativen Behandlung gekommen. Sämtliche Kriterien des Un falles seien vollumfänglich gegeben und die angegebenen Beschwerden und die Befunde seien seines Erachtens mit Sicherheit Unfallfolge. 4. 4.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben die medizini s chen Unterlagen i n Bezug auf die rechte Schulter , dass aufgrund der Bildgebung am Unfallfolgetag vom 2 5. Mai 2015 zwar mehrere h aardünne Linien in Humerus und Scapula zur Darstellung gelangten , Frakturen

aber als klinisch sehr unwahr scheinlich bezeichnet , weitgehend ausgeschlossen werden konnten. Dem entspre chend

wurde auch nur eine Schulterkontusion diagnostiziert und lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bis 2 8. Mai 2015 attestiert

( vgl. E. 3.1.1 hiervor ). Ebenso ergaben d ie Ultraschalluntersuchung en des Schultergelenks drei Tage nach dem Unfall keine Hinweise auf eine Verletzung im Bereich der Rotatoren manschette und zeigten auch keinen Gelenkerguss (E. 3.1.3). A ktenkundig ist auch , dass der Arbeitgeber

am 2 7. Juli 2015 bestätigt hatte , dass der Beschwer deführer bereits nach eineinhalb Wochen die Arbeit (als Zimmermann) wieder vollumfänglich aufgenommen hatte und dieser im weiteren Verlauf den Militär dienst absolvier t e ( Urk. 6/6). Im W eiteren blieb unbestritten, d ass der Beschwer deführer nebenbei in der Handball-Saison 2015/16 und auch in der Saison 2016/17 erfolgreiche Spieleinsätze in der ersten Mannschaft des G.___

ab solvierte und oft bester Torschütze

seiner Mannschaft war

( vgl. E. 3.7 und

Urk. 1 unten) .

I n Bezug auf die strittige Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen

Labrum- und SLAP -Läsion an der rechten Schulter ist festzustellen, dass dies e erstmals in der Bildgebung mittels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 und damit mehr als zwei einhalb Jahre nach dem Unfallerei gnis zur Darstellung gelangten. Überdies sprach der zuständige Radiologe von chronischen Läsionen am Labrum und deutlichen degenerativen Veränderungen am Supraspinatus (E. 3.2). 4.2

Der Beschwerdeführer macht mit Bezugnahme auf den Bericht seines Operateurs PD Dr. E.___

vom 1 8. Juli 2018, wonach sämtliche Kriterien des Unfalles vollumfänglich gegeben seien (vgl. E. 3.8 hiervor ) , gelte nd, dass er erst seit dem Unfallereignis vom 2 4. Mai 2015 Schmerzen an der rechten Schulter habe, die ihn bei seiner Arbeit als Zimmermann und bei seiner sportlichen Tätigkeit im Han dballclub, wie auch bei normalen Haushaltstätigkeiten einschränkten. Bestä tigte Arbeitsunfähigkeiten liegen aber weder von Arbeitgeber- noch von ärztli cher Seit e vor und selbst im Bericht von PD Dr. E.___

vom 23. Februar 2018 wurde darauf hin ge wies en , dass bisher weder Physiotherapie noch eine Cor tisoninfiltration durchgeführt worden sei en (E. 3.4). Die Beschwerden haben da mit zumindest zwischen Ende

Mai 2015 und Januar 2018 zu keiner nachgewie senen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Mitte Juni 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die bei Beschwerdepersistenz empfohlenen MRT wurde sodann erst im Januar 2018 durchgeführt. 4.3

Die Ausführungen von Dr. A.___ ,

wonach die am 2 5. Mai 2015 angefertigten Röntgenaufnahmen keine frischen Läsionen ausweisen und die Sonografie einen Gelenkerguss aus schliesst , stimm en mit der medizinischen Aktenlage überein. Be gründet ist auch, dass die Oberfläch enunr egelmässigkeiten der Sehne, die

in Form zahlreiche r kleine r Einrisse zur D arstellung gelangten , nicht auf ein isoliertes ein maliges Ereignis schliessen lassen. Mit Blick auf die auf hohem Niveau betriebene Wurfsportart als Handballer ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei solch hohen und regelmässigen Belastungen es auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit zu starken

Verschleisserscheinungen

des Schultergelenkes kommt. Damit vermag auch die Einschätzung von Dr. A.___ , wonach

insgesamt der Beschwer deverlauf nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses pass t ,

zu überzeugen (zum Beweiswert versicherungs interner medizi nischer Stellungnahme vgl. 1.4 hiervor) .

Die beim Unfall am 2 4. Mai 2015 erlittene Schulterkontusion hat damit wohl zu vorü bergehenden Beschwerden geführt, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die von PD Dr. E.___

diagnosti zierte , Labrum- und SLAP-Läsion an der rechten Schulter gelten. Daran vermag auch die von PD Dr. E.___

und vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht , dass die Schmerzen erst nach dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 aufgetreten seien, nichts zu ändern. Denn

n ach ständiger Rechtsprechung kann die Forme l « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachz uweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3) . 5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 4. Mai 2015 und den erstmals in der Bildgebung mit tels MR- und Röntgen- Arthrographie vom 2 3. Januar 2018 gesehenen Labrum -

und SLAP-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3 hier vor).

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef