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UV.2019.00057

Rente, Ermittlung der massgebenden Vergleichseinkommen, Parallelisierung, leidensbedingter Abzug.

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1966 geborene X.___ war seit dem 3. November 2005 bei der Y.___ als Aushilfsmodeberaterin tätig und als solche bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 2 2. März 2014 rutschte sie auf regennasser Unterlage aus und verletzte sich am linken Arm (Urk. 8/1). Die Fachärzte des Z.___ , Klinik für Unfallchi rurgie, diagnostizierten eine traumatische Schulterluxation mit minim dislozierter Abrissfraktur Tuberculum

majus links , was eine geschlossene Reposition nach sich zog; die Hospitalisation

dauerte vom 2 2. bis 2 5. März 2014 ( Urk. 8/12). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich auf 50 % ge steigert werden ( Urk. 8/42). Durch eine Infiltration konnte im weiteren Verlauf nur eine geringfügige Verbesserung erzielt werden ( Urk. 8/57 ), bei weiterhin 50%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/107). 1.2

Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung gab die Generali ein orthopädisches Gut achten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 1 1. Juli 2017, Urk. 8/116). Mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2018 stellte die Generali

die vorübergehenden Leistungen (Hei lungskosten und Taggelder) per 3 0. Juni 2018 ein und sprach der Versicherten aus gehend von einer Einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu und ver neinte einen Rentenanspruch ( Urk. 8/129). An dieser Einschätzung hielt der Un fallversicherer mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2019 fest ( Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Be schwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 14 % auszurichten, even tualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozent vergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten in einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; bezüglich der linken Schulter ergebe sich eine Integritätseinbusse von 15 % . Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE ermittelt und mit Fr. 54'603.75 beziffert worden, was unbe stritten geblieben sei. Das Valideneinkommen ergebe sich aus den Einkünften der Monate September 2013 bis Februar 2014, was nach Hochrechnung auf 12 Mo nate ein Jahreseinkommen von Fr. 50'489.30 und angepasst an die Nominal lohnentwicklung bis 2017 Fr. 51'250.28 ergebe ( Urk. 2 S. 9). Davon sei kein lei densbedingter Abzug vorzunehmen; weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Parallelisierung nicht gegeben (S. 10 f.), was zur Verneinung eines Renten anspruch s führe. Selbst wenn man von einem 95%igen Pensum ausginge und das Valideneinkommen auf Fr. 53'947.66 hochrechnen würde, führte dies nicht zu einem Rentenanspruch ( Urk. 7 S. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seine Mandantin vor dem Unfall ein durchschnittliches Pensum von 90 % verrichtet habe, was unter Annahme eines Pensums von 100 % zu einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 56'099.20, nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung zu einem solchen von Fr. 56'944.75 führe ( Urk. 1 S. 4). Vom Invalideneinkommen sei zumindest ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem Vergleichseinkommen von Fr. 49'143.35 und zu einem Invalidi tätsgrad von 14 % führe (S. 5). 3. 3.1

Die Festsetzung der Integritätsentschädigung wurde bereits im Rahmen der Ein sprache nicht mehr beanstandet ( Urk. 8/139) und ist dementsprechend in Rechts kraft erwachsen. Zu prüfen bleibt vorliegend allein der Rentenanspruch. Die Ein stellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte dabei per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 8/129 S. 4), sodass der Einkommensvergleich aufgrund der per 2018 zu er mittelnden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat. 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 1. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungsein schränkung der linken Schulter bei Status nach konservativ behandelter trauma tischer Schulterluxation mit Tuberculum

majus -Fraktur (2 2. März 2014). Alle er hobenen Befunde im Bereich der linken Schulter seien sicher auf den Unfall zu rückzuführen, die Fraktur sei in geringer Fehlstellung verheilt und führe so zu einer knöchernen subakromialen Einengung ( Urk. 8/116 S. 19).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (teilweise Überkopfarbeiten) sei dauerhaft mit 75 % einzuschätzen, für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20). Die dauerhafte Schädigung der körperli chen Integrität sei mit 15 % einzuschätzen (S. 24). 4. 4.1

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die Be schwerdeführerin in den letzten Monaten vor dem Unfall verdient hat, vielmehr ist vorliegend zu prüfen, was sie als Gesunde im Jahr 2018 verdienen würde , wobei vermutungsweise von einer Fortsetzung der angestammten Tätigkeit aus zugehen ist. Das

Valideneinkommen ist vorliegend sodann unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Bei der Festlegung des hypothetischen Validenein kommens ist im Bereich der Unfallversicherung von einer vollzeitlich erwerbstä tigen Person auszugehen (BGE 135 V 287 E. 3.2 und E. 4.4 ; Urteil des Bundesge richts 8C_768/2009 vom 1. Febr uar 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen) .

Aufgrund der Lohnabrechnung per 3 1. März 2014 betrug der Stundenlohn Fr. 21.95 ( Urk. 8/2) , was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden sowie einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 21.7 Tagen zu einem Ein kommen von Fr. 4'001.05 und per 2014 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'012.60

führt . Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 49'072.3 5

(Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen , Stand 2014 : 2673, Sta nd 2018 : 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) . Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 erhaltene n Bonus zahlung (Fr. 259.35) so wie der per Januar bis März 2014 erzielten Stundenlohnzuschläge ( Fr. 82.--, Fr. 312.65 , Fr. 230.50 ) kann aufgrund der geringen Höhe sowie der weiteren Aus führungen offen bleiben , ob diese dem Valideneinkommen hinzuzuzählen wären.

4.2 4.2.1

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der A.___ -Gutachter ist in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei allein die Beschwerden an der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit als limitierender Faktor einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden denn auch vom Vertreter der Beschwerdefüh rerin nicht fundiert in Zweifel gezogen.

In der angestammten Tätigkeit ist aufgrund der Notwendigkeit von Überkopfar beiten lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. D ie von der Be schwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit ist demnach für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht geeignet, da dabei keine volle Ausschöpfung der noch verbleibenden Leistungsfähigkeit erfolgen kann. 4.2.2

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 ) zu ermitteln. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 4‘363 .-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ), ergibt sich n ach Berücksicht i gung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ein massgeben des Vergleichseinkommen von Fr. 55'044.55. 4.2.3

Aus den Ausführungen zum per 2018 erzielbaren Invalideneinkommen ist ersichtlich, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unterdurch schnittlich sein könnte, was nachfolgend zu prüfen bleibt.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisie rung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalidenein kommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Grün den unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hoch zurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) hätte die Beschwerdeführerin im Detailhandel p er 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘390. -- erzielen können (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 47). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41, 8 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zif fer 47, Detailhandel ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung)

resultiert ein massgebendes

Ver gleichseinkommen von Fr. 55'518.-- . Vergleicht man dieses Einkommen mit dem zuvor ermittelten

Valid eneinkommen in der Höhe von Fr. 49'072.35 ergibt sich eine Abwe ichung von gerundet 1 2 % (Fr. 55'518.-- - Fr. 49'072.35 /

Fr. 55'518.-- x 100 = 11.61 ). Das Valideneinkommen ist demnach bis zur Erheblichkeits schwelle von 5 % zu parallelisieren, was zu einem massgebenden

Validenein kommen von Fr. 52' 742.10 führt. Von einem höheren Validen - einkommen ist auch unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen und Zulagen nicht auszugehen (vgl. E. 4.1). 4.2.4

Hinsichtlich des beantragten leidensbedingten A bzuges ist anzumerken, dass ge stützt auf die Ausführungen der A.___ -Gutachter bei leichten und mittelschwe ren Arbeiten lediglich ein häufiger Einsatz des linken Armes über der Horizonta len zu vermeiden ist ( Urk. 8/116 S. 20).

Anzumerken ist dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminde rung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3); auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzni veaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit wirkt sich in diesem Kompetenz niveau nicht bedeutend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1) .

Auch allein gestützt auf die Einschränkung des linken Armes drängt sich kein leidensbedingter Abzug auf. So ist nur bei gehäufter Tätigkeit über der Horizon talen von einer Einschränkung auszugehen, wobei auf der rechten Seite keine Einschränkung besteht. Sofern eine Arbeit über der Horizontalen einhändig ver richtet werden kann oder nur sporadisch eine Mithilfe der linken Hand erfordert, ist sie der Beschwerdeführerin zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung in der Auswahl der ohnehin nur leicht bis mittelschweren Tätig keiten nicht derart, dass sich ein leidensbedingter Abzug aufdrängen würde. Selbst wenn man grosszügig von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausgehen würde, hätte dies einen rentenausschliesse nden Invaliditätsgrad von rund 6 %

zur Folge ([ Fr. 52'742.10

- Fr. 49'540.10 ] x 100 / Fr. 52'742.10 = 6.07 ).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozent vergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 2 S. 9). Davon sei kein lei densbedingter Abzug vorzunehmen; weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Parallelisierung nicht gegeben (S. 10 f.), was zur Verneinung eines Renten anspruch s führe. Selbst wenn man von einem 95%igen Pensum ausginge und das Valideneinkommen auf Fr. 53'947.66 hochrechnen würde, führte dies nicht zu einem Rentenanspruch ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten in einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; bezüglich der linken Schulter ergebe sich eine Integritätseinbusse von 15 % . Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE ermittelt und mit Fr. 54'603.75 beziffert worden, was unbe stritten geblieben sei. Das Valideneinkommen ergebe sich aus den Einkünften der Monate September 2013 bis Februar 2014, was nach Hochrechnung auf 12 Mo nate ein Jahreseinkommen von Fr. 50'489.30 und angepasst an die Nominal lohnentwicklung bis 2017 Fr. 51'250.28 ergebe ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seine Mandantin vor dem Unfall ein durchschnittliches Pensum von 90 % verrichtet habe, was unter Annahme eines Pensums von 100 % zu einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 56'099.20, nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung zu einem solchen von Fr. 56'944.75 führe ( Urk. 1 S. 4). Vom Invalideneinkommen sei zumindest ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem Vergleichseinkommen von Fr. 49'143.35 und zu einem Invalidi tätsgrad von 14 % führe (S. 5). 3. 3.1

Die Festsetzung der Integritätsentschädigung wurde bereits im Rahmen der Ein sprache nicht mehr beanstandet ( Urk. 8/139) und ist dementsprechend in Rechts kraft erwachsen. Zu prüfen bleibt vorliegend allein der Rentenanspruch. Die Ein stellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte dabei per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 8/129 S. 4), sodass der Einkommensvergleich aufgrund der per 2018 zu er mittelnden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat. 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 1. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungsein schränkung der linken Schulter bei Status nach konservativ behandelter trauma tischer Schulterluxation mit Tuberculum

majus -Fraktur (2 2. März 2014). Alle er hobenen Befunde im Bereich der linken Schulter seien sicher auf den Unfall zu rückzuführen, die Fraktur sei in geringer Fehlstellung verheilt und führe so zu einer knöchernen subakromialen Einengung ( Urk. 8/116 S. 19).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (teilweise Überkopfarbeiten) sei dauerhaft mit 75 % einzuschätzen, für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20). Die dauerhafte Schädigung der körperli chen Integrität sei mit 15 % einzuschätzen (S. 24). 4. 4.1

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die Be schwerdeführerin in den letzten Monaten vor dem Unfall verdient hat, vielmehr ist vorliegend zu prüfen, was sie als Gesunde im Jahr 2018 verdienen würde , wobei vermutungsweise von einer Fortsetzung der angestammten Tätigkeit aus zugehen ist. Das

Valideneinkommen ist vorliegend sodann unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Bei der Festlegung des hypothetischen Validenein kommens ist im Bereich der Unfallversicherung von einer vollzeitlich erwerbstä tigen Person auszugehen (BGE 135 V 287 E. 3.2 und E. 4.4 ; Urteil des Bundesge richts 8C_768/2009 vom 1. Febr uar 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen) .

Aufgrund der Lohnabrechnung per 3 1. März 2014 betrug der Stundenlohn Fr. 21.95 ( Urk. 8/2) , was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden sowie einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 21.7 Tagen zu einem Ein kommen von Fr. 4'001.05 und per 2014 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'012.60

führt . Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 49'072.3 5

(Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen , Stand 2014 : 2673, Sta nd 2018 : 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) . Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 erhaltene n Bonus zahlung (Fr. 259.35) so wie der per Januar bis März 2014 erzielten Stundenlohnzuschläge ( Fr. 82.--, Fr. 312.65 , Fr. 230.50 ) kann aufgrund der geringen Höhe sowie der weiteren Aus führungen offen bleiben , ob diese dem Valideneinkommen hinzuzuzählen wären.

4.2 4.2.1

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der A.___ -Gutachter ist in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei allein die Beschwerden an der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit als limitierender Faktor einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden denn auch vom Vertreter der Beschwerdefüh rerin nicht fundiert in Zweifel gezogen.

In der angestammten Tätigkeit ist aufgrund der Notwendigkeit von Überkopfar beiten lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. D ie von der Be schwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit ist demnach für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht geeignet, da dabei keine volle Ausschöpfung der noch verbleibenden Leistungsfähigkeit erfolgen kann. 4.2.2

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 ) zu ermitteln. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 4‘363 .-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ), ergibt sich n ach Berücksicht i gung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ein massgeben des Vergleichseinkommen von Fr. 55'044.55. 4.2.3

Aus den Ausführungen zum per 2018 erzielbaren Invalideneinkommen ist ersichtlich, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unterdurch schnittlich sein könnte, was nachfolgend zu prüfen bleibt.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisie rung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalidenein kommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Grün den unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hoch zurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) hätte die Beschwerdeführerin im Detailhandel p er 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘390. -- erzielen können (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 47). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,

E. 7 S. 2).

E. 8 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zif fer 47, Detailhandel ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung)

resultiert ein massgebendes

Ver gleichseinkommen von Fr. 55'518.-- . Vergleicht man dieses Einkommen mit dem zuvor ermittelten

Valid eneinkommen in der Höhe von Fr. 49'072.35 ergibt sich eine Abwe ichung von gerundet 1 2 % (Fr. 55'518.-- - Fr. 49'072.35 /

Fr. 55'518.-- x 100 = 11.61 ). Das Valideneinkommen ist demnach bis zur Erheblichkeits schwelle von 5 % zu parallelisieren, was zu einem massgebenden

Validenein kommen von Fr. 52' 742.10 führt. Von einem höheren Validen - einkommen ist auch unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen und Zulagen nicht auszugehen (vgl. E. 4.1). 4.2.4

Hinsichtlich des beantragten leidensbedingten A bzuges ist anzumerken, dass ge stützt auf die Ausführungen der A.___ -Gutachter bei leichten und mittelschwe ren Arbeiten lediglich ein häufiger Einsatz des linken Armes über der Horizonta len zu vermeiden ist ( Urk. 8/116 S. 20).

Anzumerken ist dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminde rung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3); auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzni veaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit wirkt sich in diesem Kompetenz niveau nicht bedeutend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1) .

Auch allein gestützt auf die Einschränkung des linken Armes drängt sich kein leidensbedingter Abzug auf. So ist nur bei gehäufter Tätigkeit über der Horizon talen von einer Einschränkung auszugehen, wobei auf der rechten Seite keine Einschränkung besteht. Sofern eine Arbeit über der Horizontalen einhändig ver richtet werden kann oder nur sporadisch eine Mithilfe der linken Hand erfordert, ist sie der Beschwerdeführerin zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung in der Auswahl der ohnehin nur leicht bis mittelschweren Tätig keiten nicht derart, dass sich ein leidensbedingter Abzug aufdrängen würde. Selbst wenn man grosszügig von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausgehen würde, hätte dies einen rentenausschliesse nden Invaliditätsgrad von rund 6 %

zur Folge ([ Fr. 52'742.10

- Fr. 49'540.10 ] x 100 / Fr. 52'742.10 = 6.07 ).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00057

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1966 geborene X.___ war seit dem 3. November 2005 bei der Y.___ als Aushilfsmodeberaterin tätig und als solche bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 2 2. März 2014 rutschte sie auf regennasser Unterlage aus und verletzte sich am linken Arm (Urk. 8/1). Die Fachärzte des Z.___ , Klinik für Unfallchi rurgie, diagnostizierten eine traumatische Schulterluxation mit minim dislozierter Abrissfraktur Tuberculum

majus links , was eine geschlossene Reposition nach sich zog; die Hospitalisation

dauerte vom 2 2. bis 2 5. März 2014 ( Urk. 8/12). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich auf 50 % ge steigert werden ( Urk. 8/42). Durch eine Infiltration konnte im weiteren Verlauf nur eine geringfügige Verbesserung erzielt werden ( Urk. 8/57 ), bei weiterhin 50%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/107). 1.2

Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung gab die Generali ein orthopädisches Gut achten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 1 1. Juli 2017, Urk. 8/116). Mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2018 stellte die Generali

die vorübergehenden Leistungen (Hei lungskosten und Taggelder) per 3 0. Juni 2018 ein und sprach der Versicherten aus gehend von einer Einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu und ver neinte einen Rentenanspruch ( Urk. 8/129). An dieser Einschätzung hielt der Un fallversicherer mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2019 fest ( Urk. 8/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Be schwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 14 % auszurichten, even tualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermit telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbsein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozent vergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten in einer leichten bis mittelschwe ren Arbeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; bezüglich der linken Schulter ergebe sich eine Integritätseinbusse von 15 % . Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE ermittelt und mit Fr. 54'603.75 beziffert worden, was unbe stritten geblieben sei. Das Valideneinkommen ergebe sich aus den Einkünften der Monate September 2013 bis Februar 2014, was nach Hochrechnung auf 12 Mo nate ein Jahreseinkommen von Fr. 50'489.30 und angepasst an die Nominal lohnentwicklung bis 2017 Fr. 51'250.28 ergebe ( Urk. 2 S. 9). Davon sei kein lei densbedingter Abzug vorzunehmen; weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Parallelisierung nicht gegeben (S. 10 f.), was zur Verneinung eines Renten anspruch s führe. Selbst wenn man von einem 95%igen Pensum ausginge und das Valideneinkommen auf Fr. 53'947.66 hochrechnen würde, führte dies nicht zu einem Rentenanspruch ( Urk. 7 S. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass seine Mandantin vor dem Unfall ein durchschnittliches Pensum von 90 % verrichtet habe, was unter Annahme eines Pensums von 100 % zu einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 56'099.20, nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung zu einem solchen von Fr. 56'944.75 führe ( Urk. 1 S. 4). Vom Invalideneinkommen sei zumindest ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem Vergleichseinkommen von Fr. 49'143.35 und zu einem Invalidi tätsgrad von 14 % führe (S. 5). 3. 3.1

Die Festsetzung der Integritätsentschädigung wurde bereits im Rahmen der Ein sprache nicht mehr beanstandet ( Urk. 8/139) und ist dementsprechend in Rechts kraft erwachsen. Zu prüfen bleibt vorliegend allein der Rentenanspruch. Die Ein stellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte dabei per 3 0. Juni 2018 ( Urk. 8/129 S. 4), sodass der Einkommensvergleich aufgrund der per 2018 zu er mittelnden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat. 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 1. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungsein schränkung der linken Schulter bei Status nach konservativ behandelter trauma tischer Schulterluxation mit Tuberculum

majus -Fraktur (2 2. März 2014). Alle er hobenen Befunde im Bereich der linken Schulter seien sicher auf den Unfall zu rückzuführen, die Fraktur sei in geringer Fehlstellung verheilt und führe so zu einer knöchernen subakromialen Einengung ( Urk. 8/116 S. 19).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (teilweise Überkopfarbeiten) sei dauerhaft mit 75 % einzuschätzen, für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufigen Einsatz des linken Armes über der Horizontalen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20). Die dauerhafte Schädigung der körperli chen Integrität sei mit 15 % einzuschätzen (S. 24). 4. 4.1

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was die Be schwerdeführerin in den letzten Monaten vor dem Unfall verdient hat, vielmehr ist vorliegend zu prüfen, was sie als Gesunde im Jahr 2018 verdienen würde , wobei vermutungsweise von einer Fortsetzung der angestammten Tätigkeit aus zugehen ist. Das

Valideneinkommen ist vorliegend sodann unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Bei der Festlegung des hypothetischen Validenein kommens ist im Bereich der Unfallversicherung von einer vollzeitlich erwerbstä tigen Person auszugehen (BGE 135 V 287 E. 3.2 und E. 4.4 ; Urteil des Bundesge richts 8C_768/2009 vom 1. Febr uar 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen) .

Aufgrund der Lohnabrechnung per 3 1. März 2014 betrug der Stundenlohn Fr. 21.95 ( Urk. 8/2) , was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden sowie einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 21.7 Tagen zu einem Ein kommen von Fr. 4'001.05 und per 2014 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'012.60

führt . Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 49'072.3 5

(Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen , Stand 2014 : 2673, Sta nd 2018 : 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) . Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 erhaltene n Bonus zahlung (Fr. 259.35) so wie der per Januar bis März 2014 erzielten Stundenlohnzuschläge ( Fr. 82.--, Fr. 312.65 , Fr. 230.50 ) kann aufgrund der geringen Höhe sowie der weiteren Aus führungen offen bleiben , ob diese dem Valideneinkommen hinzuzuzählen wären.

4.2 4.2.1

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der A.___ -Gutachter ist in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei allein die Beschwerden an der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit als limitierender Faktor einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden denn auch vom Vertreter der Beschwerdefüh rerin nicht fundiert in Zweifel gezogen.

In der angestammten Tätigkeit ist aufgrund der Notwendigkeit von Überkopfar beiten lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. D ie von der Be schwerdeführerin effektiv ausgeübte Tätigkeit ist demnach für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht geeignet, da dabei keine volle Ausschöpfung der noch verbleibenden Leistungsfähigkeit erfolgen kann. 4.2.2

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 ) zu ermitteln. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 4‘363 .-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ), ergibt sich n ach Berücksicht i gung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ein massgeben des Vergleichseinkommen von Fr. 55'044.55. 4.2.3

Aus den Ausführungen zum per 2018 erzielbaren Invalideneinkommen ist ersichtlich, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unterdurch schnittlich sein könnte, was nachfolgend zu prüfen bleibt.

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich un terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisie rung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalidenein kommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Grün den unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hoch zurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Ge sundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) hätte die Beschwerdeführerin im Detailhandel p er 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘390. -- erzielen können (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 47). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41, 8 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zif fer 47, Detailhandel ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung)

resultiert ein massgebendes

Ver gleichseinkommen von Fr. 55'518.-- . Vergleicht man dieses Einkommen mit dem zuvor ermittelten

Valid eneinkommen in der Höhe von Fr. 49'072.35 ergibt sich eine Abwe ichung von gerundet 1 2 % (Fr. 55'518.-- - Fr. 49'072.35 /

Fr. 55'518.-- x 100 = 11.61 ). Das Valideneinkommen ist demnach bis zur Erheblichkeits schwelle von 5 % zu parallelisieren, was zu einem massgebenden

Validenein kommen von Fr. 52' 742.10 führt. Von einem höheren Validen - einkommen ist auch unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen und Zulagen nicht auszugehen (vgl. E. 4.1). 4.2.4

Hinsichtlich des beantragten leidensbedingten A bzuges ist anzumerken, dass ge stützt auf die Ausführungen der A.___ -Gutachter bei leichten und mittelschwe ren Arbeiten lediglich ein häufiger Einsatz des linken Armes über der Horizonta len zu vermeiden ist ( Urk. 8/116 S. 20).

Anzumerken ist dabei, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminde rung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3); auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzni veaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit wirkt sich in diesem Kompetenz niveau nicht bedeutend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1) .

Auch allein gestützt auf die Einschränkung des linken Armes drängt sich kein leidensbedingter Abzug auf. So ist nur bei gehäufter Tätigkeit über der Horizon talen von einer Einschränkung auszugehen, wobei auf der rechten Seite keine Einschränkung besteht. Sofern eine Arbeit über der Horizontalen einhändig ver richtet werden kann oder nur sporadisch eine Mithilfe der linken Hand erfordert, ist sie der Beschwerdeführerin zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung in der Auswahl der ohnehin nur leicht bis mittelschweren Tätig keiten nicht derart, dass sich ein leidensbedingter Abzug aufdrängen würde. Selbst wenn man grosszügig von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausgehen würde, hätte dies einen rentenausschliesse nden Invaliditätsgrad von rund 6 %

zur Folge ([ Fr. 52'742.10

- Fr. 49'540.10 ] x 100 / Fr. 52'742.10 = 6.07 ).

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty