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UV.2019.00054

Autounfall mit Subarachnoidalblutung; Verneinung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis bei mittelschwerem Unfall i.e.S.; Verwertbarkeit des vernichteten Observationsmaterials offen gelassen, zumal Gutachten nicht wesentlich darauf abstützt und alle medizinischen Beurteilungen (bis auf Hausarzt) einhellig (BGE 8C_598/2020)

Zürich SozVersG · 2020-07-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1974, war als Geschäftsführer der in seinem Eigentum ste henden und inzwischen liquidierten Y.___ ( Urk. 12/26/5; Einträge im Handelsregister, abrufbar unter www.zefix.ch) bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 12/1), als er am 1 7. Februar 2014 in Kroatien mit dem Auto verunfallte (vgl. Urk. 21/222). Es folgte eine einwöchige Hospitalisation im Z.___ . Dabei wurden beim Versicherten traumatische subarachnoidale Blutungen und mehrere offene Wunden am Kopf festgestellt (vgl. Urk. 12/49). Die am 2 7. Februar ( Urk. 12/81) und 4. März 2014 ( Urk. 12/15) im A.___

und im B.___

erstellten Computertomo gramme (CTs) seines Schädels ergaben indessen keine bildgebenden Hinweise mehr auf subdurale oder intrazerebrale Blutungen, jedoch klagte er zunehmend über Kopf- und Nackenschmerzen, Kribbelparästhesien, Schwindelgefühle, eine Schwäche in der linken Hand, Doppelbilder, Einschränkungen in seiner kogniti ven Leistungsfähigkeit, Müdigkeit sowie psychische Beschwerden (vgl. etwa Urk. 12/63/1, 12/92/9, 12/219/2 und 12/295). Vom 1 4. Juli bis 2. September 2014 wurde daher eine stationäre Rehabilitation in der C.___ durchgeführt ( Urk. 12/92). 1.2

Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld er und Heilkos ten; Urk. 12/41).

Nach einer Vorabklärung im Dezember 2015 (Urk. 12/237) liess sie den Versicherten Anfang 2016 (Urk. 12/238) von der D.___ obs ervieren. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte sie ihm indessen mit, die Observa tion sei aus dem Dossier entfernt worden ( Urk. 12/277; ferner Urk. 12/241, 12/242 und 12/258).

In der Zwischenzeit hatte sich der Versicherte auch b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 12/146). Diese hatte die MEDAS E.___

mit einem neurologisch-neuropsychologischen , orthopädisch-chirurgische n , ophthalmologische n, psychiatrischen und internistischen Gutach ten beauftragt und den Gutachtern unter anderem das Observationsmaterial der D.___ zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 12/289/11 unten). Das interdiszipli näre Gutachten datiert vom 22. November 2016 ( Urk. 12/285-292).

In der Folge stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 1. Februar 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung ( Urk. 12/30 6). Die vom Versicherten am 24. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene ( Urk. 12/315) und am 2 9. März 2017 von seiner Rec htsvertreterin ergänzte ( Urk. 12 /324/1-2) Einspra che wies die Suva mit Entscheid vom 2 8. Januar 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). Ebenso kündigte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. No vember 2017 die Verneinung eines Rentenanspruchs an ( Urk. 12/336). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2019 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ein Gerichts gutachten einzuholen und ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Recht s anwältin Jovovic ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 9. Juli 2019 verwies der Versicherte auf seine Anträge und die Begründung in der Beschwerde ( Urk. 14), wovon der Suva mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 16). In der Folge reichte der Versicherte mit Eingaben vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

17) und 2 0. April 2020 ( Urk.

19) neue Arztb erichte ein ( Urk. 18 und 20). Die neuen Unterlagen wurden der Suva mit Schreiben vom 1 3. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sic h

– wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integ ritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, bezüglich der noch geklagten Beschwerden wür den sich keine unfallkausalen, objektivierbaren Schädigungen nachweisen lassen ( Urk. 2 E . 3d; Urk. 11 Ziff. 8). So sei es etwa noch im Spital zur vollständigen Resorption der Hämorrhagie gekommen ( Urk. 2 E. 3c).

Die Adäquanz beurteile sich nach der Schleudertrauma-Praxis ( Urk. 2 E . 5b). Es sei von einem mittleren Unfall im engeren Sinn auszugehen ( Urk. 2 E . 5d und 5e). Von den Adäquanzkri terien sei keines erfüllt ( Urk. 2 E . 5g; Urk. 11 Ziff. 9). Damit könne die Frage nach der natürlichen Kausalität offenbleiben ( Urk. 2 E. 6e). Es sei aber festzuhalten, d ass die Observationsergebnisse verwertbar seien, da nur ein leichter Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers vorliege . Ohnehin hätten die Gutachter die wichtigste versicherungsmedizinische Schlussfolgerung der schwergradigen Aggravation und nicht authentischen Symptompräsentation gestützt auf die eigenen Beobachtungen bei der Anamneseerhebung gezogen ( Urk. 2 E . 6c; Urk. 11 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, die Adäquanz sei zu bejahen. Einerseits sei die nach dem Unfall festgestellte Hirnblutung ein hinreichend objektivierbarer Nachweis für die noch geklagten Beschwerden ( Urk. 1 Ziff. 8). Andererseits sei der U nfall unter Berücksichtigung des Bewusstseinsverlusts, der erlittenen Verletzungen sowie des Totalschadens am Fahrzeug als schwer zu qua lifizieren und die verbliebenen Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit gänz lich verunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Die Observation sei zudem rechtswidrig, da er über mehrere Monate, teilweise den ganzen Tag , überwacht worden sei. Ausserdem sei auch seine Ehefrau observiert worden, die ihn aufgrund seiner Beschwerden ständig begleiten müsse. Der D.___ fehle ferner das Fachwissen zur Beurteilung von Gesundheitsfragen ( Urk. 1 Ziff. 12). Da die Gutachter offen sichtlich auf den Observationsbericht abgestellt hätten, müsse eine neue Begut achtung angeordnet werden ( Urk. 1 Ziff. 13 f.). 3. 3.1

Art. 43a ATSG, der eine gesetzliche Grundlage für Observationen in der Sozial versicherung schuf, findet auf die vorliegenden Verhältnisse, die sich vor dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2019 verwirklicht haben, keine Anwendung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 445 E. 1.2 ) .

3.2

3.2.1

Dem Beschwerdeführer ist alsdann insoweit beizupflichten, als d er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die Rechtmässigkeit einer Observation befand , die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung des Recht s auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) schloss. Allerdings vernei nte er eine Verletzung des Gebot s eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.2). 3.2.2

In Umsetzung dieses Urteils erkannte das Bundesgericht in BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3 im Wesentlichen, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) sei grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und priva ten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrens fairness präzisierte es, eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme sei verwertbar, solange aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung erfolgte Handlungen des Versicherten aufgezeichnet würden, und ihm keine Falle gestellt worden sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei wohl immerhin insoweit auszugehen, als es um Beweismaterial gehe, das im nicht öffentlich frei einseh baren Raum zusammengetragen worden sei (vgl. bereits erw ähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.4 ; zum öffentlich einsehbaren Raum: Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 19. Mai 2019 E. 5). 3.2.3

In jüngeren Entscheiden betonte das Bundesgericht ferner, dass Beweismaterial, welches im Rahmen der Rechtsprechung im Sinne von BGE 143 I 377 E. 5.1.1 verwertbar sei, unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten gewesen sei («Anfangsverdacht») oder nicht, auch verwertbar bleibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen insbesondere auf sein Urteil 9C_308/2019 vom 1 6. Dezember 2019 E. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer bestritt die Verwertbarkeit des Observationsmaterials, weil er über einen längeren Zeitraum, tageweise und zusammen mit seiner Ehefrau observiert w orden sei ( vgl. E. 2.2 ).

In der Sozialversicherung begründet eine Über wachung an mehreren Tagen über mehrere Stunden bei alltäglichen Verrichtun gen wie Einkaufstouren, Restaurantbesuchen und dem Führen von Fahrzeugen, wie sie – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 12/289/8 und 12/291/8 unten )

– beim Beschwerdeführer erfolgte in der Regel keine schwere Verletzung der Persönlich keit (etwa bereits erwähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 5.1 und 8C_304/2016 vom 1 5. September 2017 E. 4.2). Zudem war seine Ehefrau nicht Zielperson der Observation, sondern nur deshalb auf den Aufnahmen zu sehen, weil sie ihn (nach sein en Angaben fast immer) begleite . In diesem Sinne wurde sie rein zufällig und nicht um ihrer Per son willen von der Observation erfasst, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (vgl. zum Haftpflichtrecht: BGE 136 III 410 E. 5). Der Bes chwerdeführer hat somit nichts v orgebracht, was klar auf eine Unverwertbarkeit der Observati onsergebnisse schliessen lassen würde. 3. 4

Nachdem das Observationsmaterial aus dem Jahr 2016 allerdings vollständig aus dem Dossier entfernt wurde, lässt sich das Ausmass der umstrittenen Überwa chung nicht mehr zuverlässig überprüfen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war, so dass eine Verknüpfung der daraus gewonnenen Informationen den Eingriff in seine grundrechtliche Position als derart erheblich erscheinen lässt, dass er das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigen Leis tungsbezügen respektive an der Wahrheitsfindung zu überwiegen vermag, kann somit nicht ab schliessend beantwortet werden.

Die Frage erweist sich indessen nur dann als relevant, wenn das Gutachten der MEDAS E.___ für den Prozessausgang bedeutsam ist und sich in den diesbezüglich relevanten Belangen «wesentlich» auf dieses Observationsmaterial abstützt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2018 vom 1 3. März 2018 E. 4.3.2 und 9C_218/2018 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.2.3). Die Beurteilung des adäquaten Kau salzusammenhangs stellt beispielsweise eine Rechtsfrage dar, deren Beantwor tung nicht in die Kompetenz eines medizinischen Gutachters fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 2 0. September 2011 E. 3.1). 3. 5

Die aktenkundige Vorabklärung vom 3. bis 1 8. Dezember 2015, während welcher der Beschwerdeführer an zwei Tagen kurz über Mittag im F.___ und am 1 8. Dezember 2015 während zwei Stunden vor der Praxis seines Haus arztes, an der Tankstelle und beim Lenken eines Fahrzeuges beobachtet wurde (vgl. Urk. 12/237), erscheint unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten übrigens ohne weiteres verwertbar. Dazu existiert zwar kein Bildmaterial (vgl. auch Urk. 12/226/3), doch wurde der Inhalt des Berichts vom 8. Januar 2016 vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1

Stehen wie hier keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mehr zur Diskussion (vgl. Urk. 12/170) , sind die Heilbehandlung und Taggeldleis tungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1). Namhaft ist eine Besserung des Gesundheitszustan des der versicherten Person, wenn sie eine ins Gewicht fallende Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 ; zum Ganzen ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 2 9. Januar 2020 E . 5.2 ). 4.2

4.2.1

Der vorliegende Fall wurde Ende Januar 2017 abgeschlossen. In den gutachterli chen Untersuchungen der MEDAS E.___ im Herbst 2016 gab der Beschwerdeführer an, noch regelmässig hausärztlich kontrolliert zu werden, Medikamente einzu nehmen, (ein- bis) zweimal wöchentlich eine Physiotherapie, eine Massage sowie eine Psychotherapie und zudem aus [unfallfremden] dermatologischen Gründen eine Lichttherapie wahrzunehmen. Den Neurologen suche er eher weniger auf, zuletzt vor drei Monaten. Weiter erklärte er, regelmässig – meistens täglich eine Stunde – «Bodybuilding» im Sportstudio zu machen ( Urk. 12/290/4, 12/289/5 f., 12/285/2 und 12/285/10). 4.2.2

Wie sich aus dem Bericht des Allgemeinmediziners med. pract. G.___ vom 5. Januar 2017 ergibt, «unterbrach» der Beschwerdeführer die Psychotherapie ab Februar 2016, nachdem die behandelnde Psychotherapeutin nicht mehr in dessen Praxis arbeitete.

Weiter erwähnte der Hausarzt physiotherapeutische Massnah men, die keine anhaltende Besserung gebracht hätten, und eine Medikation mit Venlafaxin und Dafalgan, die der Beschwerdeführe r nach eigenen Angaben regelmässig einnehme ( Urk. 12/295/2). 4.2.3

Dass sich die unfallbedingten Beschwerden seit der stationären Rehabilitation im Jahr 2014 noch wesentlich gebessert hätten oder künftig mit einer solche n Besserung zu rechnen wäre , etwa aufgrund geplanter Massnahmen, behaupteten weder der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/290/2 und 12/285/2 unten) noch sein Hausarzt (vgl. Urk. 12/295/2). Bereits im Bericht zur am 29. Februar 2016 in der C.___

durchgeführten neurologischen Nachuntersuchung wurd en keine wesentlichen Änderungen des Beschwerdebildes seit der stationären Reha bilitation festgestellt (vgl. Urk. 12/219/6). 4.3

Der Beschwerdeführer

hat in der Beschwerde somit zu Recht weder den Fa llab schluss per 1. Februar 2017 noch

die daraus folgende Befugnis der Beschwerde gegnerin zur Prüfung der Adäquanz beanstandet. Dies gilt ungeachtet dessen, ob dem adäquate n Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zu kommt respektive ob dieser nach der Psycho- oder der Schleu der trauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere waren von neurologischer Seite keine weiteren Massnahmen, etwa bezüglich der Kopfschmerzen, geplant. Zudem k lagte der Beschwerdeführer in der Begutachtung der MEDAS E.___

selbst auf Nachfragen nicht über ein psychisches Leiden (vgl. Urk. 12/286/8) , wobei auch behandlungsanamnestisch nach einjäh rigem «Unterbruch» der psychotherapeutischen Behandlung k ein Leidensdruck mehr ersichtlich war . 4.4

4.4.1

D ass der Beschwerdeführer gemäss den im Prozess

nach gereichten Unterlagen ( Urk. 18 und 20) am 1 8. Januar 2017

eine neue psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. H.___ , Delegierte P sychotherapie FSP, aufnahm , ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses . Diese erfolgte augenscheinlich im Zusam menhang mit dem zitierten hausärztlichen Bericht . Dem von der Psychotherapeu tin

gemeinsam mit med. pract.

G.___ verfassten Bericht vom 8. November 2019 kommt zudem

kein

Beweiswert zu. Sie sind beide keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und stellten trotz der klaren Aggravationstendenzen (vgl. E .

6.2.4 und E. 7.7) unk ritisch auf die subjektive Beschwerdeklage n ab . Darüber hinaus sind die angegebene Behandlungsintensität und der Verzicht auf die Über weisung an einen Facharzt vor Juli 2019 (vgl. dazu E . 4.4.2) mit der beschriebe nen Schwere des Leidens bis hin zur völligen Hilflosigkeit und gänzlichen Arbeitsunfähigkeit kaum zu vereinbaren ( Urk. 18).

Soweit der Beschwerdeführer darin eine gesundheitliche Verschlechterung

begründet sah , kommt hinzu, dass eine solche frühestens ab Intensivierung der Therapie im Sommer 2019 zu erwägen wäre, der Einsprachenetscheid jedoch die z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis bildet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 2.1 und 129 V 167 E. 1).

Eine entsprechende

Leistungspflicht könnte daher nur im Rahmen der Anmeldung eines Rückfalles geprüft werden . 4.4.2

Ohne Belang erweist sich aus diesem Grund auch

der Bericht des I.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 17. März 2020, zumal der Beschwerdeführer diese erst im Juli 2019, d.h. rund ein halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids begann (vgl. Urk. 20 S. 8). Zudem berichtete er den Ärzten – aktenwidrig (vgl. E. 6.2.2 und 6.3.1) – über ein schwe res Schädel h irntrauma bzw. eine offene Schädelhirnverletzung mit viertägigem Koma und gab neu an, nach den Mahlzeiten zu erbrechen (vgl. Urk. 20 S. 1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützten sich die Ärzte wiederum vollum fänglich auf seine subjektiven Angaben, ohne die exzessiv erhobenen Befunde zu erläutern bzw. zu würdigen. Dies gilt vorab für das MRT des Schädels und der HWS vom 30. August 2019, das eine einzelne Mikroblutung im mittleren Cingulum auf der rechten Seite sowie zwei im Thalamus links, aber keine posttrauma tischen Parenchymdefekte zeigte (vgl. Urk. 20 S. 3). Wie diese Befunde einzuord nen sind, kann offenbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus Rück schlüsse auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. bei Erlass des Einspracheentscheids gezogen werden könn ten, die si ch zu seinen Gunsten auswirk t en. 5. 5.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5.2

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungs gemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleu dertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel h irntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädelhirntraumas gehören.

Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbeson dere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, Urteil des Bundesgerichts U 96/00 vom 1 2. Oktober 2000 E. 2b ). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, Urteil des Bundesgerichts U 164/01 vom 1 8. Juni 2002 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physi schen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht s U 60/06 vom 1 9. September 2006 E. 4.1 in fine ;

zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2015 vom 1 7. De zember 2015 E. 3.2.1 ). 5.3

Bedeutsam ist die Unterscheidung, weil bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleuder traumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie be i Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzie rung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigk eiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 2.2). 5.4

Es bleibt anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schä del h irntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh t . Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Con tusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2).

Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sog enannt typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b ) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis auf ge treten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden

- oder bei einem Schädelh irntrauma auch Kopfschmerzen – manifestieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer brachte vor, an M üdigkeit , Schmerzen, insbesond e re im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine, wie auch an Sehstörungen, Vergesslichkeit, Schwindelanfällen und Depressionen z u leiden (vgl. Urk. 1 Ziff. 1). Ausführlich beschrieben w u rden die

von ihm geklagten Beschwerden samt Begleitsymptomatik wie Blackoutgefühl, Gangunsicherheit und Schwäche im linken Arm auch

im neurologischen Teilgutachten der MEDAS E.___ (vgl. Urk. 12/290 S. 1 -4 ). Die angegebenen Beeinträchtigungen gehören zumindest teilweise zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädel hirntraumas (vgl. E. 5.4 ) und traten gemäss Beschwerdeführer ohne Latenzzeit auf (vgl. Urk. 12/26/3). Dokumentiert sind Kopf- und Nackenschmerzen beim Spitaleintritt am Unfalltag (vgl. Urk. 12/49/1)

und zusätzlich Schwindel

bei der Erstuntersuchung in der Schweiz (vgl. Urk. 12/33/2) .

Infolgedessen prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz n ach der Schleuder trauma-Praxis. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist von organisch objekti vierbaren Unfallfolgen auszugehen und von einer separaten Adäquanzprüfung abzusehen. 6.2

6.2.1

Das neurologische Teilgutachten, auf welch em der Fokus der Begutachtung der M EDAS

E.___

lag, enthält unter dem Titel «Medizinischer Sachverhalt» eine Dar stellung der wesentlichen aktenkundigen , vorab der im Sinne der Rechtsprechung objektivierbaren (vgl. E. 5.1 ) Untersuchungsergebnisse. Diese erweist sich nach Einsicht in die entsprec henden Unterlagen als zutreffend. Konkret hielt der begutachtende Neurologe in Urk. 12/291/2-4 fest: 6.2.2

In den früheren SUVA-Erhebungen werde nach Angabe des Beschwerdeführers anterograd eine Amnesie von ca. vier Stunden beschrieben (vgl. dazu Urk. 12/58/2; ferner Urk. 12/26/3: «sieben Stunden nicht reagiert», Urk. 12/32/1: «anterograde Amnesie von vier Stunden» ; Urk. 18 «vier Tage Koma» ). Im Spital bericht werde aber keine Bewusstlosigkeit beim Eintritt berichtet. Laut Eintritts bericht sei der Beschwerdeführer wach gewesen und habe über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (vgl. dazu Urk. 12/49/2, nur Hinweis, dass der Beschwerdeführer das Geschehene nicht ganz rekonstruieren könne ). Im Schädel-CT vom 17. Februar 2014 habe eine kleine traumatische Subarachnoidalblutung hochfrontal und hochparietal links, ohne sonstige intraparenchymale Läsionen diagnostiziert werden können. Klinisch sei der Beschwerdeführer mit einem ordentlichen Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) neurologisch ohne pathologische Ausfälle beschrieben worden. Schon im Folge-CT vom 2 0. Februar 2014 habe sich eine vollständige Resorption der Hämorraghie hochfrontal para sagital gezeigt. Sichtbar geworden sei aber eine kleine umschriebene Hypodensi tät im Bereich der basalen Ganglia und Capsula externa, bewertet als vaskuläre ischämische Läsion in der Phase der Organisation, sonst hätten keine Hinweise auf eine frische Ischämie oder Hämorr ag hie gefunden werden können . Bei der Entlassung am 2 4. Februar 2014 habe sich der Beschwerdeführer gut gefühlt und sei neurologisch ohne Ausfälle gewesen (vgl. dazu Urk. 12/49/2 f.). 6.2.3

Im Rahmen der Nachbehandlung im A.___ hätten das CT des Schädels samt HWS vom 27. Februar 2014 (vgl. dazu Urk. 12/32/1 und 12/81) wie auch das Schädel-CT vom 4. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/15 mit den Befunden homogene Struktur des Hirnparenchyms und regelrechte Darstellung der zerebralen Gefässe ) alters entsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine subdurale oder intrazereb rale Blutung gezeigt.

Neben einer Exophorie sei eine Trochlearisparese links fest gestellt worden (vgl. dazu Urk. 12/172/2, wobei die als «gering» beurteilte Augenmuskellähmung bei der Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2014 bereits regre dient war). Im MRI des Schädels und der HWS vom 3. Juni 2014 hätten sich multiple fokale Hämosiderinablagerungen in der grauen und weissen Substanz der linken Hemisphäre, aber kein Nachweis von posttraumatischen Kontusionen oder eines Aneurysmas gefunden. Im Bereich der HWS habe man geringe dege nerative Veränderungen mit leichter Diskopathie ohne Hinweis auf ligamentäre Läsionen nachweisen können (vgl. dazu Urk. 12/104, ferner keine Pathologie im Verlauf des Nervus trochlearis beidseits). Neurophysiologische Störungen seien nicht feststellbar gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2, wonach konkret die diffusen axonalen Schädigungen zu neuropsychologischen Residuen führen könnten, bis dato jedoch keine neuropsychologischen Störungen aufgetreten seien, wobei der Beschwerdeführer aber nicht mehr gearbeitet habe). 6.2.4

Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. J.___ vom 2 0. Juni 2014 sei die für die Diplopien verantwortliche Trochlearisparese im Verlauf deutlich rückläufig gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2). Bei der ophthalmologischen Untersuchung vom 7. Juli 2014 habe die Oberärztin des A.___ , Dr. med. K.___ , die geklagten Dop pelbilder nicht objektivieren können. Die objektive Untersuchung hab e einen vollen Fernvisus beidseits ergeben (vgl. dazu Urk. 12/85/1). Gemäss den ohren ärztlichen Berichten von Dr. med. L.___ , datiert vom 3 0. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/143/1, keine Hinweise auf eine Commotio/Contusio labyrinthi) und 2 8. September 2014 (vgl. dazu Urk. 12/165), gebe es keine Hinweise für eine otoneurologische Pathologie. Schliesslich hätten in der neuropsychologischen Verlaufsbeurteilung der C.___ potentielle kognitive Defizite auf grund der Auffälligkeiten im MRI vom 3. Juni 2014 (multiple fokale Hämoside rinablagerungen im Sinne von diffusen axonalen Scherverletzungen) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Deren Art und Ausmass habe jedoch aufgrund der nicht authentischen Leistungspräsentation nicht beurteilt werden können (vgl. dazu Urk. 12/216/5 f.) 6.3

6.3.1

Allein aus den medizinischen Vorakten schlussfolgerte der begutachtende Neu rologe, bei einem Status nach Schädelhirntrauma hätten sich gemäss MRI auch Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scher verletzungen, einer initial bestehenden Subarachnoidalblutung hochfrontal para sagital links, jedoch keine darüberhinausgehenden schwerwiegenderen Zeichen von Hirngewebstraumatisieru ngen ergeben. Es sei von einem gedeckten Schädel hirntrauma mit nur leichter Gehirnparenchymschädigung im Sinne von leichten Scherverletzungen auszugehen. Aus der klinischen Erfahrung hätte daher medi zinisch-theoretisch binnen drei bis sechs Monaten soweit eine Besserung vorlie gen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau hätte stattfinden sollen. Restsymptome könnten l ängstens bis zu einem Jahr berücksichtigt werden.

Überdies seien keine objektivierbaren traumatischen HWS-Schädigungen ausge wiesen. Die leichten degenerativen Veränderungen hätten vorbestanden und die Arbeitsfähigkeit zuvor nicht beeinträchtigt. In Anbetracht dessen sowie des Fehlens neurologischer Störungen sei nur eine Traumatisierung des Schwergrads I-II nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation anzunehmen. Es könne des halb keine längere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere keine über die für das Schädelhirntrauma zuerkannte, angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Zustand aus der erstversorgenden Klinik entlassen worden. Abgesehen von der bald rückläufigen Trochlearisparese seien keine wei teren klinisch-neurologisch objektivierbaren Defizite mehr verifizierbar gewesen (vgl. Urk. 12/291/4). Wenn, was nicht gänzlich ausgeschlossen sein möge, gewisse neuropsychologische Störungen vorliegen sollten, so sei anzunehmen, diese wären sehr gering (vgl. Urk. 12/291/5). 6.3.2

Damit im Einklang stehend kam die begutachtende Fachärztin für Orthopädie der MEDAS E.___

zum Schluss, dass zwar aus orthopädischer Sicht ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehenden, leichten degenerativen HWS-Verände rungen zu beschreiben sei, nicht aber traumatische HWS-Verletzungen. Es könne somit nur von einem HWS-Distorsionstraum a QTF-II ausgegangen wer den, da s allenfalls für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten Einschränkungen in abnehmender Weise begründen könne, in Überlappung zu den vorrangigen neurologischen Aspekten des Schädelhirntraumas (vgl. Urk. 12/285/7). Ergän zend wies sie darauf hin, dass auch die Kontusion von Thorax und Ellbogen links (vgl. dazu auch Urk. 12/102) in dieser Zeitspanne als sicherlich remittiert zu wer ten seien (vgl. Urk. 12/285/7).

Insgesamt konnte Dr. M.___ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein relevantes organisches Substrat mehr feststellen, welches das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärt hätte. Sie hielt einzig fest, nach «anamnestischer» Beschrei bung leide der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei/mit diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit kleiner paramedianer rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts mehr als links, sowie an einem chronischen zervi kospondylogenen Syndrom mit/bei geringen degenerativen Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 und C6/C7 median sowie TH3/TH4 median ohne neurale Kompression (vgl. Urk. 12/285/7). 6.3.3

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nach Einsicht in die Bilddoku mente (vgl. Urk. 12/287/2) wie vom begutachtenden Neurologen die Auffassung vertreten, dass es [nur] theoretisch möglich sei, dass der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen – w enn auch eher geringe – zu ge wärti gen habe (vgl. Urk. 12/287/7). 6.4

6.4.1

Ein organisches, objektivierbares Korrelat für die vom Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden

bestand somit nicht . Dieser Umstand wurde von unterschiedlichen Fachärzten wiederholt untersucht und bestätigt. Die Abklärungs- und Observationsergebnisse der D.___ spiel ten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die medizinischen Vorakten und die Teilgutachten der MEDAS E.___ sind einhellig. Selbst geringe neuropsychologi sche Defizite sind bei den bildgebend festgestellten Scherverletzungen nicht mit Gewissheit vorhanden , geschweige denn erklär t en diese das Ausmass der geklag ten Beschwerden . Der V ollständigkeit halber sei auch auf die MRT des Schädels vom 3 0. August 2019 hingewiesen, die zwar gewisse Befunde zu Tage förderte , aber keine posttraumatischen Parenchymdefekte zeigte (vgl. Urk. 20 S. 3) . 6.4.2

Insbesondere kann e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der unstrittig stattgehabten traumatischen subarachnoidalen Blutungen im Februar 2014 von einem objektiven Nachweis gesprochen werden. So bedeutet etwa die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 79/05 vom 1 0. Februar 2006 E 3.2). Mit anderen Worten wäre vorliegend für die Annahme «hinreichend» objektivierbarer Unfallfolgen ein Bild dokument erforderlich, das eine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung persistie rende Schädigung des Gehirns im Sinne einer strukturellen, unfallbedingten Veränderung zeigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 E. 4.2.2 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1), die auf das Vorhandensein von relevanten

Beschwerden schliessen lässt. Es ist an dieser Stelle auch daran zu erinnern, dass es für die Anwendbarkeit der Schleu dertraumapraxis mindestens einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Commotio Contusi bedarf (vgl. E. 5.4). 6.4.3

Ohne Belang ist deshalb , dass die Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2014, unter Hinweis auf das MRI des Neurokraniums vom Juni 2014 von einem im Vordergrund stehen den Schädelhirntrauma «mit nachweisbaren strukturellen Veränderungen» sprach. Letztlich erachtete auch sie – gefragt nach den objektivierbaren Folgen – die geklagten neuropsychologischen Defizite und Schwindelbeschwerden nicht als erwiesen, sondern nur für abklärungswürdig (vgl. Urk. 12/112; ebenso Einschätzung vom 19. November 2014, Urk. 12/108/1). Die von ihr empfohlenen Abklärungen blieben allesamt ohne neue Erkenntnisse (vgl. E. 6.2.4 und 6.3).

Gleiches gilt für die Feststellung en im B ericht der C.___ vom 4. September 201 4, wonach die Minderbelastbarkeit und die verminderte Fähig keit, Schmerzen und Belastungen zu kompensieren, durch die stattgehabte Hirn blutung ein morphologisches Korrelat finden würden und sich die von nuchal nach kranial

ziehenden S chmerzen

durch den Unfall ätiologisch erklären liessen ( Urk. 12/92/3). E ine quantitative Bewertung möglicher k ognitive r Defizite infolge der erlittenen Hirnverletzung wurde aufgrund der Hinweise auf eine Beschwer deverdeutlichung als nicht möglich beurteilt (vgl. Urk. 12/92/4). Im Übrigen passt der zuletzt beschriebene Kopfschmerztyp gemäss neurologischem Teilgutachten der MEDAS E.___ auch nicht zum typischen Beschwerdebild der erlittenen Verlet zungen (vgl. E. 7.7.3). 6.5

6.5.1

Mangels hinreichend objektivierbarer organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung ist der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, sollte es an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlen. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist ( Urteil des B undesgerichts 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 5.1). 6.5.2

Die Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelh irntraumas (BGE 134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für den Beschwerdeführer günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Beschwerdegegnerin dargetan - nicht erfüllt sein (SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, Urteil des Bundesge richts 8C_669/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_1045/2010 vom 1 6. März 2011 E. 3.3).

Die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eventu albegründung allerdings nicht bestritten und ist mit Blick auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 wohl nicht zu beanstanden. In jenem Fall wendete das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis an (E. 5), nachdem sich die unfallbedingte minime Subarachnoidalblutung und das sub galeale occip i tale Hämatom im Verlauf vollständig, d.h. ohne bildmorphologische Residuen, zurückgebildet hatten (E. 4). 7. 7.1

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist - nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis - an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C _100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.1 und 115 V 133 E. 6). 7.2

Gemäss eigenen Angaben gegenüber der SUVA-Mitarbeiterin am 2 8. März 2014 kann sich der Beschwerdeführer an den Unfallhergang nur wenig erinnern. Er sei infolge Regens nur mit 60 bis 70 km/h auf der Schnellstrasse unterwegs gewesen. Er sei einen kleinen Hügel hochgefahren und auf der Höhe sei etwas gekommen, vielleicht ein Tier. Er habe gebremst, mehr wisse er nicht. Man habe ihn nach 46 Minuten gefunden und aus dem Fahrzeug schneiden müssen. Gemäss Angaben der Polizei habe es ihn den Hang hinunter über 200 m mehrere Male überschla gen. Man habe ihm gesagt, er müsse froh sein, noch am Leben zu sein (vgl. Urk. 12/26/1).

Dem Entlassungsbrief des erstversorgenden Spitals (vgl. Urk. 12/49/1) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahrer eines Personenfahrzeuges bei der Kollision mit einem anderen Personenfahrzeug und der Überschlagung auf das Dach verunglückte. Er könne das Geschehene nicht ganz rekonstruieren (vgl. Urk. 12/49/1). Zudem gab die Beschwerdegegnerin nähere Abklärungen in Kroa tien in Auftrag. Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2014 gab der zuständige Polizeibeamte gegenüber dem Ermittler an, die Feuerwehr habe den Beschwerde führer aus seinem Auto befreien müssen. Beim Eintreffen der Polizei sei dieser bereits von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und für den Unfall verantwortlich. Er sei mit dem Renault Megane in den VW Golf von Herr n R . gekracht und schlussendlich auf dem Dach gelandet. Herr R . sei noch an der Unfallstelle einvernommen wo rden u nd habe sich danach ins Spital b egeben ( Urk. 12/222/4).

Im für den Beschwerdeführe günstigsten Fall ist also davon auszugehen, er habe sich nach der Kollision mit einem anderen Personenwagen auf der Schnellstrasse mit seinem Fahrzeug mehrfach die Böschung hinab überschlagen, bevor dieses auf dem Dach zum Stehen kam und er von der Feuerwehr befreit wurde. 7.3

Dieses Ereignis ist mit der Beschwerdegegnerin noch als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. E. 2.1) . Aus der Kasuistik zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Feb ruar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachver halt und E. 5.2), sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Auto bahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder bei dem ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug von der Strasse ab kam und sich eine Grasböschung hinab überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil A. vom 2 9. Oktober 1991, U 62/90 ).

Eben so als mittelschweren Unfall im engeren Sinn qualifizierte das Bundesgericht ein Ereignis, bei dem die versicherte Person bei 80 km/h infolge eines Auffahr unfalls mit ihrem Fahrzeug die Leitplanke durchbrach, die Böschung hinab fuhr, sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb, wobei sie vorübergehend das Bewusstsein verlor (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.2 und E. 4.1.3). Dabei wies das Bundesgericht explizit darauf hin, dass aus dem Überschlagen des Fahrzeugs noch nicht auf ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu schliessen sei und die Qualifikation trotz erheblicher Schäden am Fahrzeug nicht zu beanstanden sei ( bereits erwähntes Urteil E. 4.1.4). Gleich reihte es einen Unfall ein, bei dem die versicherte Person mit ihrem Fahr zeug bei 90 km/h ins Schleudern geriet, worauf sich ihr Fahrzeug mehrfach über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 Sachverhalt und E. 3.2). Ebenso stufte es einen Unfall als mittelschwer ein, bei dem der Ver sicherte – bei den Strasseneigenschaften nicht angepasster Geschwindigkeit von 110 km/h –

die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, auf die Gegenfahrbahn, auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den linksseitigen Strassengra ben abkam, wobei er sich mehrere Male überschlug und das Auto nur mit Hilfe Dritter verlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. No vember 2009 E. 7.2). 7.4

Eine Einordnung als schwerer Unfall, wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. E. 2.2 ) , erscheint nicht angezeigt. Als im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingestuft wurde

etwa die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn , wobei dieser dann zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst. Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normal spur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Über schlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleu dert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf die Praxisübersicht im Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199, aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3).

Davon unter scheidet sich das vorliegend zu beurteilende Ereignis durch die vom Beschwerde führer a ngegebene

wesentlich tiefere Geschwindigkeit

respektive

den Umstand, dass niemand aus dem Wagen geschleudert wurde.

Mit Blick auf die in E. 7.3 zitierte Rechtsprechung vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 9) allein der dokumentierte Totalschaden am von ihm geführten Fahrzeug (vgl. Urk. 12/28) keine Qualifikation als schwerer Unfall zu rechtfertigen . Gleiches gilt für die Subarachnoidalblutung. So können die erlittenen Verletzungen nach der Rechtsprechung zwar Rückschlüsse auf die Kräfte geben, die sich beim Unfall entwickelt haben. Indessen kam das Bundes gericht im Urteil 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1 und 5.3 zum Schluss, dass ein Unfall, bei dem der Versicherte von einem Baugerüst gestürzt war und sich dabei ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur und eine sub durale Blutung zugezogen hatte, unter Berücksichtigung der Gewalteinwirkung auf ihn als mittelschwer zu qualifizieren sei. In seinem Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 führte es gar aus, da die Schwere der Verletzung nicht in die Qualifikation des Unfallereignisses einfliessen dürfe, könne offenbleiben, ob die versicherte

Person bei der Kollision oder nach dem Verlassen des Fahrzeu ges bewusstlos geworden sei und ob sie eine Hirnkontusion oder bloss eine Commotio cerebri erlitten habe. 7.5

Bei der gegebenen Unfallschwere müssten somit v on den massgebenden Zusatz kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3; besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) min destens drei oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 6.4 mit Hinweisen).

Es kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 E. 5g verwiesen werden, die sämtliche K riterien verneinte. Der Beschwer deführer machte einzig geltend, seine unfallbedingten Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit v erunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Dies betrifft höchstens die Kriteri en

«e rhebliche Beschwerden » und « erhebliche Arbeitsunfähigkeit tr otz aus gewiesener Anstrengungen » . 7.6 7.6.1

Hinsichtlich der unstrittigen Kriterien bleibt zur Eindrücklichkeit und den Begleit umständen des Unfalls e rgänzend auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 1 9. Dezember 2011 E. 5.1 in Verbindung mit der subjektiven Beschwerde klage des Beschwerdeführers anlässlich der Erhebung der SUVA-Mitarbeiter i n vom 28. März 2014 (vgl. Urk. 12/26/4: «keine Albträume, nur 1x habe ich von einem Schlittern vom Unfall geträumt») hinzuweisen . Es besteht kein Grund zur Annahme, er

könne sich an den Unfallhergang oder ein langes Eingeklemmtsein im Fahrzeug erinne rn (vgl. etwa Urk. 12/290/2 «erste anterograde Erinnerungs insel, dass er vier Tage später erwacht sei») . 7.6.2

B eizupflichten ist d er Beschwerdegegneri n auch , dass

die Diagnose n eines Schä delhirn - , Sc hleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen» führen , auch nicht in Verbindung mit einer leichten Subarachnoidalblutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.2).

Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, di e das Beschwer debild beeinflussen können (z.B. eine besondere Körperhaltung beim Unfall; vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 258/06 vom 15. März 2007 E. 5.3 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E.

5.4.2). Solche Umstände liegen hier ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer nebst dem Schädel hirntrauma zusätzlich zugezogen hätte. Bereits n ach einer Woche konnte er

in gutem Allgemeinzustand

aus dem erstversorgenden Spital entlassen werden

– bei vollständiger Resorption der Hämorraghie, ohne neurologische Ausfälle , mit Analgetika nur nach Bedarf und ohne invasiven Eingriff (vgl. Urk. 12/49 ; ferner zur Nachbehandlung: Urk. 12/32/1 und 12/33 «Kopf temporal li – wurde genäht 3 x Stiche, […] – Kruste» ). 7.6.3

Angesichts der geringen Behandlungsintensität beim Fallabschluss (vgl. E. 4) ver neinte die Beschwerdegegnerin zutreffend auch das Kriterium « fortgesetzt spezi fische, belastende ärztliche Behandlung ».

Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma ist übrigens nicht unüblich

(vgl.

Urteil des Bundesgeric hts U 258/06 vom 1 5. März 2007 E. 5.3). 7.7 7.7.1

A däquanzrelevant

können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein .

Die Erheblichkeit beurteilt sich dabei nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. von der Beschwerdegegnerin zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2). 7.7.2

In den Begutachtungen der MEDAS E.___ schilderte der Beschwerdeführer

einen soweit strukturier t en Tagesablauf mit viel Bewegung und zahlreichen sozialen Aktivitäten , wie Spaziergänge n , Einkäufe n , ein wenig Mithilfe im Haushalt und Besuche n

im Freundeskreis ( vgl. Urk. 12/286/6 und 12/290/5). 7.7.3

Der begutachtende Neurologe setzte sich alsdann

eingehend mit den Befunden, eigenen Beobachtungen und geklagten Symptome n auseinander . Dabei beschrieb er eine Reihe von Auffälligkeiten : ein

beobachtetes ungewöhnliche s

«Ausfallver halten» , hochgradig invalide Ergebnisse in de n neuropsychologischen Untersu chung en , eine gute Konzentrationsfähigkeit und das Fehlen einer erkennbaren Ermüdbarkeit in der dreistündigen Untersuchung , eine beobachtete Ablenkbarkeit des Schwindels, ein fragwürdiges Vibrationsempfinden , die

mit Blick auf post traumatische Kopfschmerzen u nerwartet e

Beschreibung eines

Clusterkopfschmer z es

(Migräneäquivalent s ) und das tagelange Hinauszögern der Blutentnahme ( vgl. Urk. 12/291/4-6 ; zur Labordiagnostik

auch Urk. 12/290/7 ).

Infolgedessen ver neinte er die Befundkonsistenz . In Gesamtschau ergäben sich so erhebliche Zwei fel an der Authentizität der anamnestischen Angaben und den präsentierten Befunden, dass s ofern ein allenfalls geringer organisch-posttraumatischer Aspekt je bestehen sollte, dieser nicht detektierbar und abgrenzbar sei, mindestens aber so gering ausgeprägt wäre, dass dieser nicht als versicherungsmedizinisch rele vant zu bewerten sei . Dabei sprach er von der Annahme einer schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation , die sich allein schon aufgrund der gesamten Beobachtungen im Rahmen des Gutachtens und auch in interdisziplinärer Zusammenschau mit den anderen Teilgutachten begründe. In den Observationsergebnissen der D.___ sah er bloss eine Bestätigung d essen, was er selbst bereits festgestellt hatte, zumal auch diese keine Einschränkungen zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben erkennen liessen und der Beschwerdeführer offenbar selbst Auto fuhr ( Urk. 12/291/6). 7.7.4

Aus psychiatrischer (vgl. E. 4.3), ophthalmologischer (vgl. Urk. 12/288/3 f. ) und orthopädischer Sicht (vgl. Urk. 12/ 285/6 und 12/85/8 ) sind ebenso wenig b is zum Fallabschluss andauernde , erhebliche Beschwerden oder Arbeitsunfähigkeiten a usgewiesen ; v ielmehr wurde in jenen Teilgutachten der MEDAS E.___ auf weitere Inkonsistenzen in der Begutachtung

und den Vorakten (vgl. dazu auch E. 6.2.4) hingewiesen . Soweit überhaupt erwähnt, wurde i n den Observationsergebnissen wiederum eine Bestätigung des bereits Festgestellten gesehen, ohne dass diese für die medizinische Beurteilung an sich notwendig gewesen wären.

7.7.5

Das Kriterium «erhebliche Beschwerden » ist deshalb zu verneinen. Die im Prozess nachgereichten Arztberichte erlauben keine gegenteilige Beurteilung

(vgl. E. 4.4). 7.8

7.8.1

In Bezug auf die strittige Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan , dass er

irgendwelche ernsthafte n Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unternommen hätte. Vielmehr hatte er bis zuletzt keine Vorstellung davon, welche Tätigkeiten und welches Arbeitspensum möglich sein könnten (vgl. Urk. 12/290/5).

7.8.2

Dabei legte

der begutach tende Neurologe der MEDAS E.___

dar, dass aus klini scher Erfahrung mit gedeckten Schädelhirntraumata mit geringer Hirnpa renchymläsion medizinisch-theoretisch binnen ¼ bis ½ Jahr soweit eine Besse rung hätte vorliegen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau schon hätte stattfinden sollen. Längstens könnten Restsymptome noch bis zu einem Jahr berücksichtigt werden, aber nicht die attesti erte Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen (vgl. Urk. 12/292/4 ; vgl. ferner auch BGE 134 V 129 E 10.2 für bis mittelschwere Schleudertraumata). Dementsprechend wurde schon im Bericht der C.___ vom 4. September 2014 nach mehrwöchiger Beobachtung zumindest eine körperlich leichte Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen als stundenweis e zumutbar beurteilt (vgl. Urk. 12/92/2) . Bei der Nachuntersu chung wurde e rneut festgehalten, dass einer schrittweisen, dem Beschwerdebild angepassten Belastungserprobung nichts entg egenstehe (vgl. Urk. 12/219/7).

Aus ophthalmologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2014 explizit eine Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 12/85). 7.8.3

Um das Kriterium « erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen » zu erfüllen, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, sich zumindest um eine angepasste Arbeit zu bemühen und sich ihm dabei bietende Möglichkeiten zu versuchen.

Stattdessen wurde bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 4. September 2014 eine verminderte Anstrengungsbe reitschaft in Betracht gezogen (vgl. Urk. 12/92/3) , die nach zahlreichen weiteren Abklärungen, bei denen in erster Linie eine Aggravationstendenz konstatiert wurde, nun im Vordergrund steht . 7.9

Zusammenfassend ist kein einziges Kriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als schwere r Unfall qualifiziert würde . 8.

Insgesamt

erweisen sich der F allabschluss Ende Janu a r 2017

sowie die Vernei nung eines adäq uaten Kausalzusammenhang s zwischen den darüber hinaus geklagten B eschwerden und dem Unfall

als rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind auf Sozialhilfe angewiesen ( Urk. 3/4) und sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Zudem lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme

ab (vgl. Urk.

8) und erweist sich die Adäquanzprüfung mit den sich stellenden Vorfragen als

für eine Person mit wenig Bildung und Deutschkenntnissen als eher schwierig . D amit

sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt und de m Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 8. Februar 201 9 ( Urk. 1)

Rechtsanwältin Jovovic

als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren

zu bestellen. 9. 2

Diese machte mit Kostennote vom 5. Juli 2020 einen Aufwand von 16.1 Stunden à Fr. 220.— zzgl. Barauslagen von Fr. 46.90 und 7.7% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'865.-- (vgl. Urk. 23). Der für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von sieben Stunden erscheint in Anbetracht ihres Umfang s sowie der Tatsache, dass das Observationsmaterial bereits aus den Akten entfernt wurde, als zu hoch. Dieser ist auf höchstens drei Stunden zu reduzieren, zumal für die Abklärung der Rechtslage zusammen mit dem Aktenstudium bereits vier Stunden berücksichtigt wur den. Als von vornherein unnütz erweisen sich die Abklärungen und Eingaben im Zusammenhang mit der behaupteten

gesundheit lichen Verschlechterung nach Erlass des Einspracheentscheides , weshalb die Positionen mit Datum nach dem 2 9. Juli 2019 von insgesamt 1.5 Stunden un be rücksichtig t bleiben . Eine entsprechende Kürzung würde sich allein schon mit Blick auf den nicht (mit neuen Vorbringen der Gegenpartei) erklärbaren Gesamt aufwand für Telefonate und Briefe nach Einreichen der Beschwerde rechtfertigen. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand somit

um 5. 5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin eine Entschädigung von Fr. 2'562.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2019 wird de m Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, wird mit Fr. 2'562 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 4. Juli bis 2. September 2014 wurde daher eine stationäre Rehabilitation in der C.___ durchgeführt ( Urk. 12/92).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sic h

– wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2019 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ein Gerichts gutachten einzuholen und ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Recht s anwältin Jovovic ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 9. Juli 2019 verwies der Versicherte auf seine Anträge und die Begründung in der Beschwerde ( Urk. 14), wovon der Suva mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 16). In der Folge reichte der Versicherte mit Eingaben vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

17) und 2 0. April 2020 ( Urk.

19) neue Arztb erichte ein ( Urk. 18 und 20). Die neuen Unterlagen wurden der Suva mit Schreiben vom 1 3. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, bezüglich der noch geklagten Beschwerden wür den sich keine unfallkausalen, objektivierbaren Schädigungen nachweisen lassen ( Urk. 2 E . 3d; Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, die Adäquanz sei zu bejahen. Einerseits sei die nach dem Unfall festgestellte Hirnblutung ein hinreichend objektivierbarer Nachweis für die noch geklagten Beschwerden ( Urk. 1 Ziff. 8). Andererseits sei der U nfall unter Berücksichtigung des Bewusstseinsverlusts, der erlittenen Verletzungen sowie des Totalschadens am Fahrzeug als schwer zu qua lifizieren und die verbliebenen Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit gänz lich verunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Die Observation sei zudem rechtswidrig, da er über mehrere Monate, teilweise den ganzen Tag , überwacht worden sei. Ausserdem sei auch seine Ehefrau observiert worden, die ihn aufgrund seiner Beschwerden ständig begleiten müsse. Der D.___ fehle ferner das Fachwissen zur Beurteilung von Gesundheitsfragen ( Urk. 1 Ziff. 12). Da die Gutachter offen sichtlich auf den Observationsbericht abgestellt hätten, müsse eine neue Begut achtung angeordnet werden ( Urk. 1 Ziff.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, an M üdigkeit , Schmerzen, insbesond e re im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine, wie auch an Sehstörungen, Vergesslichkeit, Schwindelanfällen und Depressionen z u leiden (vgl. Urk. 1 Ziff. 1). Ausführlich beschrieben w u rden die

von ihm geklagten Beschwerden samt Begleitsymptomatik wie Blackoutgefühl, Gangunsicherheit und Schwäche im linken Arm auch

im neurologischen Teilgutachten der MEDAS E.___ (vgl. Urk. 12/290 S. 1 -4 ). Die angegebenen Beeinträchtigungen gehören zumindest teilweise zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädel hirntraumas (vgl. E. 5.4 ) und traten gemäss Beschwerdeführer ohne Latenzzeit auf (vgl. Urk. 12/26/3). Dokumentiert sind Kopf- und Nackenschmerzen beim Spitaleintritt am Unfalltag (vgl. Urk. 12/49/1)

und zusätzlich Schwindel

bei der Erstuntersuchung in der Schweiz (vgl. Urk. 12/33/2) .

Infolgedessen prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz n ach der Schleuder trauma-Praxis. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist von organisch objekti vierbaren Unfallfolgen auszugehen und von einer separaten Adäquanzprüfung abzusehen.

E. 6.2.1 Das neurologische Teilgutachten, auf welch em der Fokus der Begutachtung der M EDAS

E.___

lag, enthält unter dem Titel «Medizinischer Sachverhalt» eine Dar stellung der wesentlichen aktenkundigen , vorab der im Sinne der Rechtsprechung objektivierbaren (vgl. E. 5.1 ) Untersuchungsergebnisse. Diese erweist sich nach Einsicht in die entsprec henden Unterlagen als zutreffend. Konkret hielt der begutachtende Neurologe in Urk. 12/291/2-4 fest:

E. 6.2.2 In den früheren SUVA-Erhebungen werde nach Angabe des Beschwerdeführers anterograd eine Amnesie von ca. vier Stunden beschrieben (vgl. dazu Urk. 12/58/2; ferner Urk. 12/26/3: «sieben Stunden nicht reagiert», Urk. 12/32/1: «anterograde Amnesie von vier Stunden» ; Urk. 18 «vier Tage Koma» ). Im Spital bericht werde aber keine Bewusstlosigkeit beim Eintritt berichtet. Laut Eintritts bericht sei der Beschwerdeführer wach gewesen und habe über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (vgl. dazu Urk. 12/49/2, nur Hinweis, dass der Beschwerdeführer das Geschehene nicht ganz rekonstruieren könne ). Im Schädel-CT vom 17. Februar 2014 habe eine kleine traumatische Subarachnoidalblutung hochfrontal und hochparietal links, ohne sonstige intraparenchymale Läsionen diagnostiziert werden können. Klinisch sei der Beschwerdeführer mit einem ordentlichen Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) neurologisch ohne pathologische Ausfälle beschrieben worden. Schon im Folge-CT vom 2 0. Februar 2014 habe sich eine vollständige Resorption der Hämorraghie hochfrontal para sagital gezeigt. Sichtbar geworden sei aber eine kleine umschriebene Hypodensi tät im Bereich der basalen Ganglia und Capsula externa, bewertet als vaskuläre ischämische Läsion in der Phase der Organisation, sonst hätten keine Hinweise auf eine frische Ischämie oder Hämorr ag hie gefunden werden können . Bei der Entlassung am 2 4. Februar 2014 habe sich der Beschwerdeführer gut gefühlt und sei neurologisch ohne Ausfälle gewesen (vgl. dazu Urk. 12/49/2 f.).

E. 6.2.3 Im Rahmen der Nachbehandlung im A.___ hätten das CT des Schädels samt HWS vom 27. Februar 2014 (vgl. dazu Urk. 12/32/1 und 12/81) wie auch das Schädel-CT vom 4. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/15 mit den Befunden homogene Struktur des Hirnparenchyms und regelrechte Darstellung der zerebralen Gefässe ) alters entsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine subdurale oder intrazereb rale Blutung gezeigt.

Neben einer Exophorie sei eine Trochlearisparese links fest gestellt worden (vgl. dazu Urk. 12/172/2, wobei die als «gering» beurteilte Augenmuskellähmung bei der Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2014 bereits regre dient war). Im MRI des Schädels und der HWS vom 3. Juni 2014 hätten sich multiple fokale Hämosiderinablagerungen in der grauen und weissen Substanz der linken Hemisphäre, aber kein Nachweis von posttraumatischen Kontusionen oder eines Aneurysmas gefunden. Im Bereich der HWS habe man geringe dege nerative Veränderungen mit leichter Diskopathie ohne Hinweis auf ligamentäre Läsionen nachweisen können (vgl. dazu Urk. 12/104, ferner keine Pathologie im Verlauf des Nervus trochlearis beidseits). Neurophysiologische Störungen seien nicht feststellbar gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2, wonach konkret die diffusen axonalen Schädigungen zu neuropsychologischen Residuen führen könnten, bis dato jedoch keine neuropsychologischen Störungen aufgetreten seien, wobei der Beschwerdeführer aber nicht mehr gearbeitet habe).

E. 6.2.4 Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. J.___ vom 2 0. Juni 2014 sei die für die Diplopien verantwortliche Trochlearisparese im Verlauf deutlich rückläufig gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2). Bei der ophthalmologischen Untersuchung vom 7. Juli 2014 habe die Oberärztin des A.___ , Dr. med. K.___ , die geklagten Dop pelbilder nicht objektivieren können. Die objektive Untersuchung hab e einen vollen Fernvisus beidseits ergeben (vgl. dazu Urk. 12/85/1). Gemäss den ohren ärztlichen Berichten von Dr. med. L.___ , datiert vom 3 0. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/143/1, keine Hinweise auf eine Commotio/Contusio labyrinthi) und 2 8. September 2014 (vgl. dazu Urk. 12/165), gebe es keine Hinweise für eine otoneurologische Pathologie. Schliesslich hätten in der neuropsychologischen Verlaufsbeurteilung der C.___ potentielle kognitive Defizite auf grund der Auffälligkeiten im MRI vom 3. Juni 2014 (multiple fokale Hämoside rinablagerungen im Sinne von diffusen axonalen Scherverletzungen) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Deren Art und Ausmass habe jedoch aufgrund der nicht authentischen Leistungspräsentation nicht beurteilt werden können (vgl. dazu Urk. 12/216/5 f.)

E. 6.3.1 Allein aus den medizinischen Vorakten schlussfolgerte der begutachtende Neu rologe, bei einem Status nach Schädelhirntrauma hätten sich gemäss MRI auch Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scher verletzungen, einer initial bestehenden Subarachnoidalblutung hochfrontal para sagital links, jedoch keine darüberhinausgehenden schwerwiegenderen Zeichen von Hirngewebstraumatisieru ngen ergeben. Es sei von einem gedeckten Schädel hirntrauma mit nur leichter Gehirnparenchymschädigung im Sinne von leichten Scherverletzungen auszugehen. Aus der klinischen Erfahrung hätte daher medi zinisch-theoretisch binnen drei bis sechs Monaten soweit eine Besserung vorlie gen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau hätte stattfinden sollen. Restsymptome könnten l ängstens bis zu einem Jahr berücksichtigt werden.

Überdies seien keine objektivierbaren traumatischen HWS-Schädigungen ausge wiesen. Die leichten degenerativen Veränderungen hätten vorbestanden und die Arbeitsfähigkeit zuvor nicht beeinträchtigt. In Anbetracht dessen sowie des Fehlens neurologischer Störungen sei nur eine Traumatisierung des Schwergrads I-II nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation anzunehmen. Es könne des halb keine längere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere keine über die für das Schädelhirntrauma zuerkannte, angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Zustand aus der erstversorgenden Klinik entlassen worden. Abgesehen von der bald rückläufigen Trochlearisparese seien keine wei teren klinisch-neurologisch objektivierbaren Defizite mehr verifizierbar gewesen (vgl. Urk. 12/291/4). Wenn, was nicht gänzlich ausgeschlossen sein möge, gewisse neuropsychologische Störungen vorliegen sollten, so sei anzunehmen, diese wären sehr gering (vgl. Urk. 12/291/5).

E. 6.3.2 Damit im Einklang stehend kam die begutachtende Fachärztin für Orthopädie der MEDAS E.___

zum Schluss, dass zwar aus orthopädischer Sicht ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehenden, leichten degenerativen HWS-Verände rungen zu beschreiben sei, nicht aber traumatische HWS-Verletzungen. Es könne somit nur von einem HWS-Distorsionstraum a QTF-II ausgegangen wer den, da s allenfalls für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten Einschränkungen in abnehmender Weise begründen könne, in Überlappung zu den vorrangigen neurologischen Aspekten des Schädelhirntraumas (vgl. Urk. 12/285/7). Ergän zend wies sie darauf hin, dass auch die Kontusion von Thorax und Ellbogen links (vgl. dazu auch Urk. 12/102) in dieser Zeitspanne als sicherlich remittiert zu wer ten seien (vgl. Urk. 12/285/7).

Insgesamt konnte Dr. M.___ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein relevantes organisches Substrat mehr feststellen, welches das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärt hätte. Sie hielt einzig fest, nach «anamnestischer» Beschrei bung leide der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei/mit diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit kleiner paramedianer rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts mehr als links, sowie an einem chronischen zervi kospondylogenen Syndrom mit/bei geringen degenerativen Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 und C6/C7 median sowie TH3/TH4 median ohne neurale Kompression (vgl. Urk. 12/285/7).

E. 6.3.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nach Einsicht in die Bilddoku mente (vgl. Urk. 12/287/2) wie vom begutachtenden Neurologen die Auffassung vertreten, dass es [nur] theoretisch möglich sei, dass der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen – w enn auch eher geringe – zu ge wärti gen habe (vgl. Urk. 12/287/7).

E. 6.4.1 Ein organisches, objektivierbares Korrelat für die vom Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden

bestand somit nicht . Dieser Umstand wurde von unterschiedlichen Fachärzten wiederholt untersucht und bestätigt. Die Abklärungs- und Observationsergebnisse der D.___ spiel ten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die medizinischen Vorakten und die Teilgutachten der MEDAS E.___ sind einhellig. Selbst geringe neuropsychologi sche Defizite sind bei den bildgebend festgestellten Scherverletzungen nicht mit Gewissheit vorhanden , geschweige denn erklär t en diese das Ausmass der geklag ten Beschwerden . Der V ollständigkeit halber sei auch auf die MRT des Schädels vom 3 0. August 2019 hingewiesen, die zwar gewisse Befunde zu Tage förderte , aber keine posttraumatischen Parenchymdefekte zeigte (vgl. Urk. 20 S. 3) .

E. 6.4.2 Insbesondere kann e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der unstrittig stattgehabten traumatischen subarachnoidalen Blutungen im Februar 2014 von einem objektiven Nachweis gesprochen werden. So bedeutet etwa die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 79/05 vom 1 0. Februar 2006 E 3.2). Mit anderen Worten wäre vorliegend für die Annahme «hinreichend» objektivierbarer Unfallfolgen ein Bild dokument erforderlich, das eine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung persistie rende Schädigung des Gehirns im Sinne einer strukturellen, unfallbedingten Veränderung zeigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 E. 4.2.2 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1), die auf das Vorhandensein von relevanten

Beschwerden schliessen lässt. Es ist an dieser Stelle auch daran zu erinnern, dass es für die Anwendbarkeit der Schleu dertraumapraxis mindestens einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Commotio Contusi bedarf (vgl. E. 5.4).

E. 6.4.3 Ohne Belang ist deshalb , dass die Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2014, unter Hinweis auf das MRI des Neurokraniums vom Juni 2014 von einem im Vordergrund stehen den Schädelhirntrauma «mit nachweisbaren strukturellen Veränderungen» sprach. Letztlich erachtete auch sie – gefragt nach den objektivierbaren Folgen – die geklagten neuropsychologischen Defizite und Schwindelbeschwerden nicht als erwiesen, sondern nur für abklärungswürdig (vgl. Urk. 12/112; ebenso Einschätzung vom 19. November 2014, Urk. 12/108/1). Die von ihr empfohlenen Abklärungen blieben allesamt ohne neue Erkenntnisse (vgl. E. 6.2.4 und 6.3).

Gleiches gilt für die Feststellung en im B ericht der C.___ vom 4. September 201 4, wonach die Minderbelastbarkeit und die verminderte Fähig keit, Schmerzen und Belastungen zu kompensieren, durch die stattgehabte Hirn blutung ein morphologisches Korrelat finden würden und sich die von nuchal nach kranial

ziehenden S chmerzen

durch den Unfall ätiologisch erklären liessen ( Urk. 12/92/3). E ine quantitative Bewertung möglicher k ognitive r Defizite infolge der erlittenen Hirnverletzung wurde aufgrund der Hinweise auf eine Beschwer deverdeutlichung als nicht möglich beurteilt (vgl. Urk. 12/92/4). Im Übrigen passt der zuletzt beschriebene Kopfschmerztyp gemäss neurologischem Teilgutachten der MEDAS E.___ auch nicht zum typischen Beschwerdebild der erlittenen Verlet zungen (vgl. E. 7.7.3).

E. 6.5.1 Mangels hinreichend objektivierbarer organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung ist der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, sollte es an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlen. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist ( Urteil des B undesgerichts 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 5.1).

E. 6.5.2 Die Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelh irntraumas (BGE 134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für den Beschwerdeführer günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Beschwerdegegnerin dargetan - nicht erfüllt sein (SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, Urteil des Bundesge richts 8C_669/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_1045/2010 vom 1 6. März 2011 E. 3.3).

Die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eventu albegründung allerdings nicht bestritten und ist mit Blick auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 wohl nicht zu beanstanden. In jenem Fall wendete das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis an (E. 5), nachdem sich die unfallbedingte minime Subarachnoidalblutung und das sub galeale occip i tale Hämatom im Verlauf vollständig, d.h. ohne bildmorphologische Residuen, zurückgebildet hatten (E. 4). 7. 7.1

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist - nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis - an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C _100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.1 und 115 V 133 E. 6). 7.2

Gemäss eigenen Angaben gegenüber der SUVA-Mitarbeiterin am 2 8. März 2014 kann sich der Beschwerdeführer an den Unfallhergang nur wenig erinnern. Er sei infolge Regens nur mit 60 bis 70 km/h auf der Schnellstrasse unterwegs gewesen. Er sei einen kleinen Hügel hochgefahren und auf der Höhe sei etwas gekommen, vielleicht ein Tier. Er habe gebremst, mehr wisse er nicht. Man habe ihn nach 46 Minuten gefunden und aus dem Fahrzeug schneiden müssen. Gemäss Angaben der Polizei habe es ihn den Hang hinunter über 200 m mehrere Male überschla gen. Man habe ihm gesagt, er müsse froh sein, noch am Leben zu sein (vgl. Urk. 12/26/1).

Dem Entlassungsbrief des erstversorgenden Spitals (vgl. Urk. 12/49/1) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahrer eines Personenfahrzeuges bei der Kollision mit einem anderen Personenfahrzeug und der Überschlagung auf das Dach verunglückte. Er könne das Geschehene nicht ganz rekonstruieren (vgl. Urk. 12/49/1). Zudem gab die Beschwerdegegnerin nähere Abklärungen in Kroa tien in Auftrag. Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2014 gab der zuständige Polizeibeamte gegenüber dem Ermittler an, die Feuerwehr habe den Beschwerde führer aus seinem Auto befreien müssen. Beim Eintreffen der Polizei sei dieser bereits von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und für den Unfall verantwortlich. Er sei mit dem Renault Megane in den VW Golf von Herr n R . gekracht und schlussendlich auf dem Dach gelandet. Herr R . sei noch an der Unfallstelle einvernommen wo rden u nd habe sich danach ins Spital b egeben ( Urk. 12/222/4).

Im für den Beschwerdeführe günstigsten Fall ist also davon auszugehen, er habe sich nach der Kollision mit einem anderen Personenwagen auf der Schnellstrasse mit seinem Fahrzeug mehrfach die Böschung hinab überschlagen, bevor dieses auf dem Dach zum Stehen kam und er von der Feuerwehr befreit wurde. 7.3

Dieses Ereignis ist mit der Beschwerdegegnerin noch als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. E. 2.1) . Aus der Kasuistik zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Feb ruar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachver halt und E. 5.2), sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Auto bahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder bei dem ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug von der Strasse ab kam und sich eine Grasböschung hinab überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil A. vom 2 9. Oktober 1991, U 62/90 ).

Eben so als mittelschweren Unfall im engeren Sinn qualifizierte das Bundesgericht ein Ereignis, bei dem die versicherte Person bei 80 km/h infolge eines Auffahr unfalls mit ihrem Fahrzeug die Leitplanke durchbrach, die Böschung hinab fuhr, sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb, wobei sie vorübergehend das Bewusstsein verlor (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.2 und E. 4.1.3). Dabei wies das Bundesgericht explizit darauf hin, dass aus dem Überschlagen des Fahrzeugs noch nicht auf ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu schliessen sei und die Qualifikation trotz erheblicher Schäden am Fahrzeug nicht zu beanstanden sei ( bereits erwähntes Urteil E. 4.1.4). Gleich reihte es einen Unfall ein, bei dem die versicherte Person mit ihrem Fahr zeug bei 90 km/h ins Schleudern geriet, worauf sich ihr Fahrzeug mehrfach über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 Sachverhalt und E. 3.2). Ebenso stufte es einen Unfall als mittelschwer ein, bei dem der Ver sicherte – bei den Strasseneigenschaften nicht angepasster Geschwindigkeit von 110 km/h –

die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, auf die Gegenfahrbahn, auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den linksseitigen Strassengra ben abkam, wobei er sich mehrere Male überschlug und das Auto nur mit Hilfe Dritter verlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. No vember 2009 E. 7.2). 7.4

Eine Einordnung als schwerer Unfall, wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. E. 2.2 ) , erscheint nicht angezeigt. Als im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingestuft wurde

etwa die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn , wobei dieser dann zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst. Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normal spur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Über schlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleu dert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf die Praxisübersicht im Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199, aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3).

Davon unter scheidet sich das vorliegend zu beurteilende Ereignis durch die vom Beschwerde führer a ngegebene

wesentlich tiefere Geschwindigkeit

respektive

den Umstand, dass niemand aus dem Wagen geschleudert wurde.

Mit Blick auf die in E. 7.3 zitierte Rechtsprechung vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 9) allein der dokumentierte Totalschaden am von ihm geführten Fahrzeug (vgl. Urk. 12/28) keine Qualifikation als schwerer Unfall zu rechtfertigen . Gleiches gilt für die Subarachnoidalblutung. So können die erlittenen Verletzungen nach der Rechtsprechung zwar Rückschlüsse auf die Kräfte geben, die sich beim Unfall entwickelt haben. Indessen kam das Bundes gericht im Urteil 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1 und 5.3 zum Schluss, dass ein Unfall, bei dem der Versicherte von einem Baugerüst gestürzt war und sich dabei ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur und eine sub durale Blutung zugezogen hatte, unter Berücksichtigung der Gewalteinwirkung auf ihn als mittelschwer zu qualifizieren sei. In seinem Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 führte es gar aus, da die Schwere der Verletzung nicht in die Qualifikation des Unfallereignisses einfliessen dürfe, könne offenbleiben, ob die versicherte

Person bei der Kollision oder nach dem Verlassen des Fahrzeu ges bewusstlos geworden sei und ob sie eine Hirnkontusion oder bloss eine Commotio cerebri erlitten habe. 7.5

Bei der gegebenen Unfallschwere müssten somit v on den massgebenden Zusatz kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3; besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) min destens drei oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 6.4 mit Hinweisen).

Es kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 E. 5g verwiesen werden, die sämtliche K riterien verneinte. Der Beschwer deführer machte einzig geltend, seine unfallbedingten Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit v erunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Dies betrifft höchstens die Kriteri en

«e rhebliche Beschwerden » und « erhebliche Arbeitsunfähigkeit tr otz aus gewiesener Anstrengungen » . 7.6 7.6.1

Hinsichtlich der unstrittigen Kriterien bleibt zur Eindrücklichkeit und den Begleit umständen des Unfalls e rgänzend auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 1 9. Dezember 2011 E. 5.1 in Verbindung mit der subjektiven Beschwerde klage des Beschwerdeführers anlässlich der Erhebung der SUVA-Mitarbeiter i n vom 28. März 2014 (vgl. Urk. 12/26/4: «keine Albträume, nur 1x habe ich von einem Schlittern vom Unfall geträumt») hinzuweisen . Es besteht kein Grund zur Annahme, er

könne sich an den Unfallhergang oder ein langes Eingeklemmtsein im Fahrzeug erinne rn (vgl. etwa Urk. 12/290/2 «erste anterograde Erinnerungs insel, dass er vier Tage später erwacht sei») . 7.6.2

B eizupflichten ist d er Beschwerdegegneri n auch , dass

die Diagnose n eines Schä delhirn - , Sc hleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen» führen , auch nicht in Verbindung mit einer leichten Subarachnoidalblutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.2).

Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, di e das Beschwer debild beeinflussen können (z.B. eine besondere Körperhaltung beim Unfall; vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 258/06 vom 15. März 2007 E. 5.3 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E.

5.4.2). Solche Umstände liegen hier ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer nebst dem Schädel hirntrauma zusätzlich zugezogen hätte. Bereits n ach einer Woche konnte er

in gutem Allgemeinzustand

aus dem erstversorgenden Spital entlassen werden

– bei vollständiger Resorption der Hämorraghie, ohne neurologische Ausfälle , mit Analgetika nur nach Bedarf und ohne invasiven Eingriff (vgl. Urk. 12/49 ; ferner zur Nachbehandlung: Urk. 12/32/1 und 12/33 «Kopf temporal li – wurde genäht 3 x Stiche, […] – Kruste» ). 7.6.3

Angesichts der geringen Behandlungsintensität beim Fallabschluss (vgl. E. 4) ver neinte die Beschwerdegegnerin zutreffend auch das Kriterium « fortgesetzt spezi fische, belastende ärztliche Behandlung ».

Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma ist übrigens nicht unüblich

(vgl.

Urteil des Bundesgeric hts U 258/06 vom 1 5. März 2007 E. 5.3). 7.7 7.7.1

A däquanzrelevant

können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein .

Die Erheblichkeit beurteilt sich dabei nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. von der Beschwerdegegnerin zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2). 7.7.2

In den Begutachtungen der MEDAS E.___ schilderte der Beschwerdeführer

einen soweit strukturier t en Tagesablauf mit viel Bewegung und zahlreichen sozialen Aktivitäten , wie Spaziergänge n , Einkäufe n , ein wenig Mithilfe im Haushalt und Besuche n

im Freundeskreis ( vgl. Urk. 12/286/6 und 12/290/5). 7.7.3

Der begutachtende Neurologe setzte sich alsdann

eingehend mit den Befunden, eigenen Beobachtungen und geklagten Symptome n auseinander . Dabei beschrieb er eine Reihe von Auffälligkeiten : ein

beobachtetes ungewöhnliche s

«Ausfallver halten» , hochgradig invalide Ergebnisse in de n neuropsychologischen Untersu chung en , eine gute Konzentrationsfähigkeit und das Fehlen einer erkennbaren Ermüdbarkeit in der dreistündigen Untersuchung , eine beobachtete Ablenkbarkeit des Schwindels, ein fragwürdiges Vibrationsempfinden , die

mit Blick auf post traumatische Kopfschmerzen u nerwartet e

Beschreibung eines

Clusterkopfschmer z es

(Migräneäquivalent s ) und das tagelange Hinauszögern der Blutentnahme ( vgl. Urk. 12/291/4-6 ; zur Labordiagnostik

auch Urk. 12/290/7 ).

Infolgedessen ver neinte er die Befundkonsistenz . In Gesamtschau ergäben sich so erhebliche Zwei fel an der Authentizität der anamnestischen Angaben und den präsentierten Befunden, dass s ofern ein allenfalls geringer organisch-posttraumatischer Aspekt je bestehen sollte, dieser nicht detektierbar und abgrenzbar sei, mindestens aber so gering ausgeprägt wäre, dass dieser nicht als versicherungsmedizinisch rele vant zu bewerten sei . Dabei sprach er von der Annahme einer schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation , die sich allein schon aufgrund der gesamten Beobachtungen im Rahmen des Gutachtens und auch in interdisziplinärer Zusammenschau mit den anderen Teilgutachten begründe. In den Observationsergebnissen der D.___ sah er bloss eine Bestätigung d essen, was er selbst bereits festgestellt hatte, zumal auch diese keine Einschränkungen zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben erkennen liessen und der Beschwerdeführer offenbar selbst Auto fuhr ( Urk. 12/291/6). 7.7.4

Aus psychiatrischer (vgl. E. 4.3), ophthalmologischer (vgl. Urk. 12/288/3 f. ) und orthopädischer Sicht (vgl. Urk. 12/ 285/6 und 12/85/8 ) sind ebenso wenig b is zum Fallabschluss andauernde , erhebliche Beschwerden oder Arbeitsunfähigkeiten a usgewiesen ; v ielmehr wurde in jenen Teilgutachten der MEDAS E.___ auf weitere Inkonsistenzen in der Begutachtung

und den Vorakten (vgl. dazu auch E. 6.2.4) hingewiesen . Soweit überhaupt erwähnt, wurde i n den Observationsergebnissen wiederum eine Bestätigung des bereits Festgestellten gesehen, ohne dass diese für die medizinische Beurteilung an sich notwendig gewesen wären.

7.7.5

Das Kriterium «erhebliche Beschwerden » ist deshalb zu verneinen. Die im Prozess nachgereichten Arztberichte erlauben keine gegenteilige Beurteilung

(vgl. E. 4.4). 7.8

7.8.1

In Bezug auf die strittige Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan , dass er

irgendwelche ernsthafte n Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unternommen hätte. Vielmehr hatte er bis zuletzt keine Vorstellung davon, welche Tätigkeiten und welches Arbeitspensum möglich sein könnten (vgl. Urk. 12/290/5).

7.8.2

Dabei legte

der begutach tende Neurologe der MEDAS E.___

dar, dass aus klini scher Erfahrung mit gedeckten Schädelhirntraumata mit geringer Hirnpa renchymläsion medizinisch-theoretisch binnen ¼ bis ½ Jahr soweit eine Besse rung hätte vorliegen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau schon hätte stattfinden sollen. Längstens könnten Restsymptome noch bis zu einem Jahr berücksichtigt werden, aber nicht die attesti erte Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen (vgl. Urk. 12/292/4 ; vgl. ferner auch BGE 134 V 129 E 10.2 für bis mittelschwere Schleudertraumata). Dementsprechend wurde schon im Bericht der C.___ vom 4. September 2014 nach mehrwöchiger Beobachtung zumindest eine körperlich leichte Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen als stundenweis e zumutbar beurteilt (vgl. Urk. 12/92/2) . Bei der Nachuntersu chung wurde e rneut festgehalten, dass einer schrittweisen, dem Beschwerdebild angepassten Belastungserprobung nichts entg egenstehe (vgl. Urk. 12/219/7).

Aus ophthalmologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2014 explizit eine Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 12/85). 7.8.3

Um das Kriterium « erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen » zu erfüllen, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, sich zumindest um eine angepasste Arbeit zu bemühen und sich ihm dabei bietende Möglichkeiten zu versuchen.

Stattdessen wurde bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 4. September 2014 eine verminderte Anstrengungsbe reitschaft in Betracht gezogen (vgl. Urk. 12/92/3) , die nach zahlreichen weiteren Abklärungen, bei denen in erster Linie eine Aggravationstendenz konstatiert wurde, nun im Vordergrund steht . 7.9

Zusammenfassend ist kein einziges Kriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als schwere r Unfall qualifiziert würde . 8.

Insgesamt

erweisen sich der F allabschluss Ende Janu a r 2017

sowie die Vernei nung eines adäq uaten Kausalzusammenhang s zwischen den darüber hinaus geklagten B eschwerden und dem Unfall

als rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind auf Sozialhilfe angewiesen ( Urk. 3/4) und sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Zudem lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme

ab (vgl. Urk.

8) und erweist sich die Adäquanzprüfung mit den sich stellenden Vorfragen als

für eine Person mit wenig Bildung und Deutschkenntnissen als eher schwierig . D amit

sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt und de m Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 8. Februar 201 9 ( Urk. 1)

Rechtsanwältin Jovovic

als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren

zu bestellen. 9. 2

Diese machte mit Kostennote vom 5. Juli 2020 einen Aufwand von 16.1 Stunden à Fr. 220.— zzgl. Barauslagen von Fr. 46.90 und 7.7% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'865.-- (vgl. Urk. 23). Der für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von sieben Stunden erscheint in Anbetracht ihres Umfang s sowie der Tatsache, dass das Observationsmaterial bereits aus den Akten entfernt wurde, als zu hoch. Dieser ist auf höchstens drei Stunden zu reduzieren, zumal für die Abklärung der Rechtslage zusammen mit dem Aktenstudium bereits vier Stunden berücksichtigt wur den. Als von vornherein unnütz erweisen sich die Abklärungen und Eingaben im Zusammenhang mit der behaupteten

gesundheit lichen Verschlechterung nach Erlass des Einspracheentscheides , weshalb die Positionen mit Datum nach dem 2 9. Juli 2019 von insgesamt 1.5 Stunden un be rücksichtig t bleiben . Eine entsprechende Kürzung würde sich allein schon mit Blick auf den nicht (mit neuen Vorbringen der Gegenpartei) erklärbaren Gesamt aufwand für Telefonate und Briefe nach Einreichen der Beschwerde rechtfertigen. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand somit

um 5. 5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin eine Entschädigung von Fr. 2'562.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2019 wird de m Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, wird mit Fr. 2'562 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integ ritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1).

E. 11 Ziff. 7).

E. 13 f.). 3. 3.1

Art. 43a ATSG, der eine gesetzliche Grundlage für Observationen in der Sozial versicherung schuf, findet auf die vorliegenden Verhältnisse, die sich vor dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2019 verwirklicht haben, keine Anwendung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 445 E. 1.2 ) .

3.2

3.2.1

Dem Beschwerdeführer ist alsdann insoweit beizupflichten, als d er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die Rechtmässigkeit einer Observation befand , die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung des Recht s auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) schloss. Allerdings vernei nte er eine Verletzung des Gebot s eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.2). 3.2.2

In Umsetzung dieses Urteils erkannte das Bundesgericht in BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3 im Wesentlichen, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) sei grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und priva ten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrens fairness präzisierte es, eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme sei verwertbar, solange aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung erfolgte Handlungen des Versicherten aufgezeichnet würden, und ihm keine Falle gestellt worden sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei wohl immerhin insoweit auszugehen, als es um Beweismaterial gehe, das im nicht öffentlich frei einseh baren Raum zusammengetragen worden sei (vgl. bereits erw ähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.4 ; zum öffentlich einsehbaren Raum: Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 19. Mai 2019 E. 5). 3.2.3

In jüngeren Entscheiden betonte das Bundesgericht ferner, dass Beweismaterial, welches im Rahmen der Rechtsprechung im Sinne von BGE 143 I 377 E. 5.1.1 verwertbar sei, unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten gewesen sei («Anfangsverdacht») oder nicht, auch verwertbar bleibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen insbesondere auf sein Urteil 9C_308/2019 vom 1 6. Dezember 2019 E. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer bestritt die Verwertbarkeit des Observationsmaterials, weil er über einen längeren Zeitraum, tageweise und zusammen mit seiner Ehefrau observiert w orden sei ( vgl. E. 2.2 ).

In der Sozialversicherung begründet eine Über wachung an mehreren Tagen über mehrere Stunden bei alltäglichen Verrichtun gen wie Einkaufstouren, Restaurantbesuchen und dem Führen von Fahrzeugen, wie sie – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 12/289/8 und 12/291/8 unten )

– beim Beschwerdeführer erfolgte in der Regel keine schwere Verletzung der Persönlich keit (etwa bereits erwähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 5.1 und 8C_304/2016 vom 1 5. September 2017 E. 4.2). Zudem war seine Ehefrau nicht Zielperson der Observation, sondern nur deshalb auf den Aufnahmen zu sehen, weil sie ihn (nach sein en Angaben fast immer) begleite . In diesem Sinne wurde sie rein zufällig und nicht um ihrer Per son willen von der Observation erfasst, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (vgl. zum Haftpflichtrecht: BGE 136 III 410 E. 5). Der Bes chwerdeführer hat somit nichts v orgebracht, was klar auf eine Unverwertbarkeit der Observati onsergebnisse schliessen lassen würde. 3. 4

Nachdem das Observationsmaterial aus dem Jahr 2016 allerdings vollständig aus dem Dossier entfernt wurde, lässt sich das Ausmass der umstrittenen Überwa chung nicht mehr zuverlässig überprüfen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war, so dass eine Verknüpfung der daraus gewonnenen Informationen den Eingriff in seine grundrechtliche Position als derart erheblich erscheinen lässt, dass er das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigen Leis tungsbezügen respektive an der Wahrheitsfindung zu überwiegen vermag, kann somit nicht ab schliessend beantwortet werden.

Die Frage erweist sich indessen nur dann als relevant, wenn das Gutachten der MEDAS E.___ für den Prozessausgang bedeutsam ist und sich in den diesbezüglich relevanten Belangen «wesentlich» auf dieses Observationsmaterial abstützt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2018 vom 1 3. März 2018 E. 4.3.2 und 9C_218/2018 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.2.3). Die Beurteilung des adäquaten Kau salzusammenhangs stellt beispielsweise eine Rechtsfrage dar, deren Beantwor tung nicht in die Kompetenz eines medizinischen Gutachters fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 2 0. September 2011 E. 3.1). 3. 5

Die aktenkundige Vorabklärung vom 3. bis 1 8. Dezember 2015, während welcher der Beschwerdeführer an zwei Tagen kurz über Mittag im F.___ und am 1 8. Dezember 2015 während zwei Stunden vor der Praxis seines Haus arztes, an der Tankstelle und beim Lenken eines Fahrzeuges beobachtet wurde (vgl. Urk. 12/237), erscheint unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten übrigens ohne weiteres verwertbar. Dazu existiert zwar kein Bildmaterial (vgl. auch Urk. 12/226/3), doch wurde der Inhalt des Berichts vom 8. Januar 2016 vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1

Stehen wie hier keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mehr zur Diskussion (vgl. Urk. 12/170) , sind die Heilbehandlung und Taggeldleis tungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1). Namhaft ist eine Besserung des Gesundheitszustan des der versicherten Person, wenn sie eine ins Gewicht fallende Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 ; zum Ganzen ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 2 9. Januar 2020 E . 5.2 ). 4.2

4.2.1

Der vorliegende Fall wurde Ende Januar 2017 abgeschlossen. In den gutachterli chen Untersuchungen der MEDAS E.___ im Herbst 2016 gab der Beschwerdeführer an, noch regelmässig hausärztlich kontrolliert zu werden, Medikamente einzu nehmen, (ein- bis) zweimal wöchentlich eine Physiotherapie, eine Massage sowie eine Psychotherapie und zudem aus [unfallfremden] dermatologischen Gründen eine Lichttherapie wahrzunehmen. Den Neurologen suche er eher weniger auf, zuletzt vor drei Monaten. Weiter erklärte er, regelmässig – meistens täglich eine Stunde – «Bodybuilding» im Sportstudio zu machen ( Urk. 12/290/4, 12/289/5 f., 12/285/2 und 12/285/10). 4.2.2

Wie sich aus dem Bericht des Allgemeinmediziners med. pract. G.___ vom 5. Januar 2017 ergibt, «unterbrach» der Beschwerdeführer die Psychotherapie ab Februar 2016, nachdem die behandelnde Psychotherapeutin nicht mehr in dessen Praxis arbeitete.

Weiter erwähnte der Hausarzt physiotherapeutische Massnah men, die keine anhaltende Besserung gebracht hätten, und eine Medikation mit Venlafaxin und Dafalgan, die der Beschwerdeführe r nach eigenen Angaben regelmässig einnehme ( Urk. 12/295/2). 4.2.3

Dass sich die unfallbedingten Beschwerden seit der stationären Rehabilitation im Jahr 2014 noch wesentlich gebessert hätten oder künftig mit einer solche n Besserung zu rechnen wäre , etwa aufgrund geplanter Massnahmen, behaupteten weder der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/290/2 und 12/285/2 unten) noch sein Hausarzt (vgl. Urk. 12/295/2). Bereits im Bericht zur am 29. Februar 2016 in der C.___

durchgeführten neurologischen Nachuntersuchung wurd en keine wesentlichen Änderungen des Beschwerdebildes seit der stationären Reha bilitation festgestellt (vgl. Urk. 12/219/6). 4.3

Der Beschwerdeführer

hat in der Beschwerde somit zu Recht weder den Fa llab schluss per 1. Februar 2017 noch

die daraus folgende Befugnis der Beschwerde gegnerin zur Prüfung der Adäquanz beanstandet. Dies gilt ungeachtet dessen, ob dem adäquate n Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zu kommt respektive ob dieser nach der Psycho- oder der Schleu der trauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere waren von neurologischer Seite keine weiteren Massnahmen, etwa bezüglich der Kopfschmerzen, geplant. Zudem k lagte der Beschwerdeführer in der Begutachtung der MEDAS E.___

selbst auf Nachfragen nicht über ein psychisches Leiden (vgl. Urk. 12/286/8) , wobei auch behandlungsanamnestisch nach einjäh rigem «Unterbruch» der psychotherapeutischen Behandlung k ein Leidensdruck mehr ersichtlich war . 4.4

4.4.1

D ass der Beschwerdeführer gemäss den im Prozess

nach gereichten Unterlagen ( Urk.

E. 18 und 20) am 1 8. Januar 2017

eine neue psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. H.___ , Delegierte P sychotherapie FSP, aufnahm , ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses . Diese erfolgte augenscheinlich im Zusam menhang mit dem zitierten hausärztlichen Bericht . Dem von der Psychotherapeu tin

gemeinsam mit med. pract.

G.___ verfassten Bericht vom 8. November 2019 kommt zudem

kein

Beweiswert zu. Sie sind beide keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und stellten trotz der klaren Aggravationstendenzen (vgl. E .

6.2.4 und E. 7.7) unk ritisch auf die subjektive Beschwerdeklage n ab . Darüber hinaus sind die angegebene Behandlungsintensität und der Verzicht auf die Über weisung an einen Facharzt vor Juli 2019 (vgl. dazu E . 4.4.2) mit der beschriebe nen Schwere des Leidens bis hin zur völligen Hilflosigkeit und gänzlichen Arbeitsunfähigkeit kaum zu vereinbaren ( Urk. 18).

Soweit der Beschwerdeführer darin eine gesundheitliche Verschlechterung

begründet sah , kommt hinzu, dass eine solche frühestens ab Intensivierung der Therapie im Sommer 2019 zu erwägen wäre, der Einsprachenetscheid jedoch die z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis bildet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 2.1 und 129 V 167 E. 1).

Eine entsprechende

Leistungspflicht könnte daher nur im Rahmen der Anmeldung eines Rückfalles geprüft werden . 4.4.2

Ohne Belang erweist sich aus diesem Grund auch

der Bericht des I.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 17. März 2020, zumal der Beschwerdeführer diese erst im Juli 2019, d.h. rund ein halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids begann (vgl. Urk.

E. 20 S. 3). Wie diese Befunde einzuord nen sind, kann offenbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus Rück schlüsse auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. bei Erlass des Einspracheentscheids gezogen werden könn ten, die si ch zu seinen Gunsten auswirk t en. 5. 5.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5.2

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungs gemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleu dertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel h irntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädelhirntraumas gehören.

Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbeson dere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, Urteil des Bundesgerichts U 96/00 vom 1 2. Oktober 2000 E. 2b ). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, Urteil des Bundesgerichts U 164/01 vom 1 8. Juni 2002 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physi schen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht s U 60/06 vom 1 9. September 2006 E. 4.1 in fine ;

zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2015 vom 1 7. De zember 2015 E. 3.2.1 ). 5.3

Bedeutsam ist die Unterscheidung, weil bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleuder traumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr.

E. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie be i Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzie rung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigk eiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 2.2). 5.4

Es bleibt anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schä del h irntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh t . Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Con tusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2).

Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sog enannt typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b ) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis auf ge treten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden

- oder bei einem Schädelh irntrauma auch Kopfschmerzen – manifestieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00054

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 9. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic Anwaltskanzlei Jovovic Othmarstrasse 8, 8008 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1974, war als Geschäftsführer der in seinem Eigentum ste henden und inzwischen liquidierten Y.___ ( Urk. 12/26/5; Einträge im Handelsregister, abrufbar unter www.zefix.ch) bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 12/1), als er am 1 7. Februar 2014 in Kroatien mit dem Auto verunfallte (vgl. Urk. 21/222). Es folgte eine einwöchige Hospitalisation im Z.___ . Dabei wurden beim Versicherten traumatische subarachnoidale Blutungen und mehrere offene Wunden am Kopf festgestellt (vgl. Urk. 12/49). Die am 2 7. Februar ( Urk. 12/81) und 4. März 2014 ( Urk. 12/15) im A.___

und im B.___

erstellten Computertomo gramme (CTs) seines Schädels ergaben indessen keine bildgebenden Hinweise mehr auf subdurale oder intrazerebrale Blutungen, jedoch klagte er zunehmend über Kopf- und Nackenschmerzen, Kribbelparästhesien, Schwindelgefühle, eine Schwäche in der linken Hand, Doppelbilder, Einschränkungen in seiner kogniti ven Leistungsfähigkeit, Müdigkeit sowie psychische Beschwerden (vgl. etwa Urk. 12/63/1, 12/92/9, 12/219/2 und 12/295). Vom 1 4. Juli bis 2. September 2014 wurde daher eine stationäre Rehabilitation in der C.___ durchgeführt ( Urk. 12/92). 1.2

Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld er und Heilkos ten; Urk. 12/41).

Nach einer Vorabklärung im Dezember 2015 (Urk. 12/237) liess sie den Versicherten Anfang 2016 (Urk. 12/238) von der D.___ obs ervieren. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte sie ihm indessen mit, die Observa tion sei aus dem Dossier entfernt worden ( Urk. 12/277; ferner Urk. 12/241, 12/242 und 12/258).

In der Zwischenzeit hatte sich der Versicherte auch b ei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 12/146). Diese hatte die MEDAS E.___

mit einem neurologisch-neuropsychologischen , orthopädisch-chirurgische n , ophthalmologische n, psychiatrischen und internistischen Gutach ten beauftragt und den Gutachtern unter anderem das Observationsmaterial der D.___ zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 12/289/11 unten). Das interdiszipli näre Gutachten datiert vom 22. November 2016 ( Urk. 12/285-292).

In der Folge stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 1. Februar 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung ( Urk. 12/30 6). Die vom Versicherten am 24. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene ( Urk. 12/315) und am 2 9. März 2017 von seiner Rec htsvertreterin ergänzte ( Urk. 12 /324/1-2) Einspra che wies die Suva mit Entscheid vom 2 8. Januar 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). Ebenso kündigte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. No vember 2017 die Verneinung eines Rentenanspruchs an ( Urk. 12/336). 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2019 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ein Gerichts gutachten einzuholen und ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Recht s anwältin Jovovic ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 9. Juli 2019 verwies der Versicherte auf seine Anträge und die Begründung in der Beschwerde ( Urk. 14), wovon der Suva mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 16). In der Folge reichte der Versicherte mit Eingaben vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

17) und 2 0. April 2020 ( Urk.

19) neue Arztb erichte ein ( Urk. 18 und 20). Die neuen Unterlagen wurden der Suva mit Schreiben vom 1 3. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sic h

– wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integ ritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, bezüglich der noch geklagten Beschwerden wür den sich keine unfallkausalen, objektivierbaren Schädigungen nachweisen lassen ( Urk. 2 E . 3d; Urk. 11 Ziff. 8). So sei es etwa noch im Spital zur vollständigen Resorption der Hämorrhagie gekommen ( Urk. 2 E. 3c).

Die Adäquanz beurteile sich nach der Schleudertrauma-Praxis ( Urk. 2 E . 5b). Es sei von einem mittleren Unfall im engeren Sinn auszugehen ( Urk. 2 E . 5d und 5e). Von den Adäquanzkri terien sei keines erfüllt ( Urk. 2 E . 5g; Urk. 11 Ziff. 9). Damit könne die Frage nach der natürlichen Kausalität offenbleiben ( Urk. 2 E. 6e). Es sei aber festzuhalten, d ass die Observationsergebnisse verwertbar seien, da nur ein leichter Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers vorliege . Ohnehin hätten die Gutachter die wichtigste versicherungsmedizinische Schlussfolgerung der schwergradigen Aggravation und nicht authentischen Symptompräsentation gestützt auf die eigenen Beobachtungen bei der Anamneseerhebung gezogen ( Urk. 2 E . 6c; Urk. 11 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, die Adäquanz sei zu bejahen. Einerseits sei die nach dem Unfall festgestellte Hirnblutung ein hinreichend objektivierbarer Nachweis für die noch geklagten Beschwerden ( Urk. 1 Ziff. 8). Andererseits sei der U nfall unter Berücksichtigung des Bewusstseinsverlusts, der erlittenen Verletzungen sowie des Totalschadens am Fahrzeug als schwer zu qua lifizieren und die verbliebenen Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit gänz lich verunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Die Observation sei zudem rechtswidrig, da er über mehrere Monate, teilweise den ganzen Tag , überwacht worden sei. Ausserdem sei auch seine Ehefrau observiert worden, die ihn aufgrund seiner Beschwerden ständig begleiten müsse. Der D.___ fehle ferner das Fachwissen zur Beurteilung von Gesundheitsfragen ( Urk. 1 Ziff. 12). Da die Gutachter offen sichtlich auf den Observationsbericht abgestellt hätten, müsse eine neue Begut achtung angeordnet werden ( Urk. 1 Ziff. 13 f.). 3. 3.1

Art. 43a ATSG, der eine gesetzliche Grundlage für Observationen in der Sozial versicherung schuf, findet auf die vorliegenden Verhältnisse, die sich vor dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2019 verwirklicht haben, keine Anwendung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 445 E. 1.2 ) .

3.2

3.2.1

Dem Beschwerdeführer ist alsdann insoweit beizupflichten, als d er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die Rechtmässigkeit einer Observation befand , die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung des Recht s auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) schloss. Allerdings vernei nte er eine Verletzung des Gebot s eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.2). 3.2.2

In Umsetzung dieses Urteils erkannte das Bundesgericht in BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3 im Wesentlichen, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) sei grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und priva ten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrens fairness präzisierte es, eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme sei verwertbar, solange aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung erfolgte Handlungen des Versicherten aufgezeichnet würden, und ihm keine Falle gestellt worden sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei wohl immerhin insoweit auszugehen, als es um Beweismaterial gehe, das im nicht öffentlich frei einseh baren Raum zusammengetragen worden sei (vgl. bereits erw ähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.4 ; zum öffentlich einsehbaren Raum: Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 19. Mai 2019 E. 5). 3.2.3

In jüngeren Entscheiden betonte das Bundesgericht ferner, dass Beweismaterial, welches im Rahmen der Rechtsprechung im Sinne von BGE 143 I 377 E. 5.1.1 verwertbar sei, unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten gewesen sei («Anfangsverdacht») oder nicht, auch verwertbar bleibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen insbesondere auf sein Urteil 9C_308/2019 vom 1 6. Dezember 2019 E. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer bestritt die Verwertbarkeit des Observationsmaterials, weil er über einen längeren Zeitraum, tageweise und zusammen mit seiner Ehefrau observiert w orden sei ( vgl. E. 2.2 ).

In der Sozialversicherung begründet eine Über wachung an mehreren Tagen über mehrere Stunden bei alltäglichen Verrichtun gen wie Einkaufstouren, Restaurantbesuchen und dem Führen von Fahrzeugen, wie sie – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 12/289/8 und 12/291/8 unten )

– beim Beschwerdeführer erfolgte in der Regel keine schwere Verletzung der Persönlich keit (etwa bereits erwähntes Urteil 8C_235/2017 E. 4.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 5.1 und 8C_304/2016 vom 1 5. September 2017 E. 4.2). Zudem war seine Ehefrau nicht Zielperson der Observation, sondern nur deshalb auf den Aufnahmen zu sehen, weil sie ihn (nach sein en Angaben fast immer) begleite . In diesem Sinne wurde sie rein zufällig und nicht um ihrer Per son willen von der Observation erfasst, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (vgl. zum Haftpflichtrecht: BGE 136 III 410 E. 5). Der Bes chwerdeführer hat somit nichts v orgebracht, was klar auf eine Unverwertbarkeit der Observati onsergebnisse schliessen lassen würde. 3. 4

Nachdem das Observationsmaterial aus dem Jahr 2016 allerdings vollständig aus dem Dossier entfernt wurde, lässt sich das Ausmass der umstrittenen Überwa chung nicht mehr zuverlässig überprüfen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war, so dass eine Verknüpfung der daraus gewonnenen Informationen den Eingriff in seine grundrechtliche Position als derart erheblich erscheinen lässt, dass er das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von unrechtmässigen Leis tungsbezügen respektive an der Wahrheitsfindung zu überwiegen vermag, kann somit nicht ab schliessend beantwortet werden.

Die Frage erweist sich indessen nur dann als relevant, wenn das Gutachten der MEDAS E.___ für den Prozessausgang bedeutsam ist und sich in den diesbezüglich relevanten Belangen «wesentlich» auf dieses Observationsmaterial abstützt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2018 vom 1 3. März 2018 E. 4.3.2 und 9C_218/2018 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.2.3). Die Beurteilung des adäquaten Kau salzusammenhangs stellt beispielsweise eine Rechtsfrage dar, deren Beantwor tung nicht in die Kompetenz eines medizinischen Gutachters fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 2 0. September 2011 E. 3.1). 3. 5

Die aktenkundige Vorabklärung vom 3. bis 1 8. Dezember 2015, während welcher der Beschwerdeführer an zwei Tagen kurz über Mittag im F.___ und am 1 8. Dezember 2015 während zwei Stunden vor der Praxis seines Haus arztes, an der Tankstelle und beim Lenken eines Fahrzeuges beobachtet wurde (vgl. Urk. 12/237), erscheint unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten übrigens ohne weiteres verwertbar. Dazu existiert zwar kein Bildmaterial (vgl. auch Urk. 12/226/3), doch wurde der Inhalt des Berichts vom 8. Januar 2016 vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1

Stehen wie hier keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mehr zur Diskussion (vgl. Urk. 12/170) , sind die Heilbehandlung und Taggeldleis tungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1). Namhaft ist eine Besserung des Gesundheitszustan des der versicherten Person, wenn sie eine ins Gewicht fallende Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 ; zum Ganzen ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 2 9. Januar 2020 E . 5.2 ). 4.2

4.2.1

Der vorliegende Fall wurde Ende Januar 2017 abgeschlossen. In den gutachterli chen Untersuchungen der MEDAS E.___ im Herbst 2016 gab der Beschwerdeführer an, noch regelmässig hausärztlich kontrolliert zu werden, Medikamente einzu nehmen, (ein- bis) zweimal wöchentlich eine Physiotherapie, eine Massage sowie eine Psychotherapie und zudem aus [unfallfremden] dermatologischen Gründen eine Lichttherapie wahrzunehmen. Den Neurologen suche er eher weniger auf, zuletzt vor drei Monaten. Weiter erklärte er, regelmässig – meistens täglich eine Stunde – «Bodybuilding» im Sportstudio zu machen ( Urk. 12/290/4, 12/289/5 f., 12/285/2 und 12/285/10). 4.2.2

Wie sich aus dem Bericht des Allgemeinmediziners med. pract. G.___ vom 5. Januar 2017 ergibt, «unterbrach» der Beschwerdeführer die Psychotherapie ab Februar 2016, nachdem die behandelnde Psychotherapeutin nicht mehr in dessen Praxis arbeitete.

Weiter erwähnte der Hausarzt physiotherapeutische Massnah men, die keine anhaltende Besserung gebracht hätten, und eine Medikation mit Venlafaxin und Dafalgan, die der Beschwerdeführe r nach eigenen Angaben regelmässig einnehme ( Urk. 12/295/2). 4.2.3

Dass sich die unfallbedingten Beschwerden seit der stationären Rehabilitation im Jahr 2014 noch wesentlich gebessert hätten oder künftig mit einer solche n Besserung zu rechnen wäre , etwa aufgrund geplanter Massnahmen, behaupteten weder der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/290/2 und 12/285/2 unten) noch sein Hausarzt (vgl. Urk. 12/295/2). Bereits im Bericht zur am 29. Februar 2016 in der C.___

durchgeführten neurologischen Nachuntersuchung wurd en keine wesentlichen Änderungen des Beschwerdebildes seit der stationären Reha bilitation festgestellt (vgl. Urk. 12/219/6). 4.3

Der Beschwerdeführer

hat in der Beschwerde somit zu Recht weder den Fa llab schluss per 1. Februar 2017 noch

die daraus folgende Befugnis der Beschwerde gegnerin zur Prüfung der Adäquanz beanstandet. Dies gilt ungeachtet dessen, ob dem adäquate n Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zu kommt respektive ob dieser nach der Psycho- oder der Schleu der trauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere waren von neurologischer Seite keine weiteren Massnahmen, etwa bezüglich der Kopfschmerzen, geplant. Zudem k lagte der Beschwerdeführer in der Begutachtung der MEDAS E.___

selbst auf Nachfragen nicht über ein psychisches Leiden (vgl. Urk. 12/286/8) , wobei auch behandlungsanamnestisch nach einjäh rigem «Unterbruch» der psychotherapeutischen Behandlung k ein Leidensdruck mehr ersichtlich war . 4.4

4.4.1

D ass der Beschwerdeführer gemäss den im Prozess

nach gereichten Unterlagen ( Urk. 18 und 20) am 1 8. Januar 2017

eine neue psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. H.___ , Delegierte P sychotherapie FSP, aufnahm , ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses . Diese erfolgte augenscheinlich im Zusam menhang mit dem zitierten hausärztlichen Bericht . Dem von der Psychotherapeu tin

gemeinsam mit med. pract.

G.___ verfassten Bericht vom 8. November 2019 kommt zudem

kein

Beweiswert zu. Sie sind beide keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und stellten trotz der klaren Aggravationstendenzen (vgl. E .

6.2.4 und E. 7.7) unk ritisch auf die subjektive Beschwerdeklage n ab . Darüber hinaus sind die angegebene Behandlungsintensität und der Verzicht auf die Über weisung an einen Facharzt vor Juli 2019 (vgl. dazu E . 4.4.2) mit der beschriebe nen Schwere des Leidens bis hin zur völligen Hilflosigkeit und gänzlichen Arbeitsunfähigkeit kaum zu vereinbaren ( Urk. 18).

Soweit der Beschwerdeführer darin eine gesundheitliche Verschlechterung

begründet sah , kommt hinzu, dass eine solche frühestens ab Intensivierung der Therapie im Sommer 2019 zu erwägen wäre, der Einsprachenetscheid jedoch die z eitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis bildet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 2.1 und 129 V 167 E. 1).

Eine entsprechende

Leistungspflicht könnte daher nur im Rahmen der Anmeldung eines Rückfalles geprüft werden . 4.4.2

Ohne Belang erweist sich aus diesem Grund auch

der Bericht des I.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 17. März 2020, zumal der Beschwerdeführer diese erst im Juli 2019, d.h. rund ein halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids begann (vgl. Urk. 20 S. 8). Zudem berichtete er den Ärzten – aktenwidrig (vgl. E. 6.2.2 und 6.3.1) – über ein schwe res Schädel h irntrauma bzw. eine offene Schädelhirnverletzung mit viertägigem Koma und gab neu an, nach den Mahlzeiten zu erbrechen (vgl. Urk. 20 S. 1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützten sich die Ärzte wiederum vollum fänglich auf seine subjektiven Angaben, ohne die exzessiv erhobenen Befunde zu erläutern bzw. zu würdigen. Dies gilt vorab für das MRT des Schädels und der HWS vom 30. August 2019, das eine einzelne Mikroblutung im mittleren Cingulum auf der rechten Seite sowie zwei im Thalamus links, aber keine posttrauma tischen Parenchymdefekte zeigte (vgl. Urk. 20 S. 3). Wie diese Befunde einzuord nen sind, kann offenbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus Rück schlüsse auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. bei Erlass des Einspracheentscheids gezogen werden könn ten, die si ch zu seinen Gunsten auswirk t en. 5. 5.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die repro duzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5.2

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungs gemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleu dertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel h irntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädelhirntraumas gehören.

Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbeson dere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, Urteil des Bundesgerichts U 96/00 vom 1 2. Oktober 2000 E. 2b ). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, Urteil des Bundesgerichts U 164/01 vom 1 8. Juni 2002 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physi schen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht s U 60/06 vom 1 9. September 2006 E. 4.1 in fine ;

zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2015 vom 1 7. De zember 2015 E. 3.2.1 ). 5.3

Bedeutsam ist die Unterscheidung, weil bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleuder traumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie be i Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzie rung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigk eiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. Sep tember 2016 E. 2.2). 5.4

Es bleibt anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schä del h irntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh t . Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Con tusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2).

Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sog enannt typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabili tät, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b ) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis auf ge treten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden

- oder bei einem Schädelh irntrauma auch Kopfschmerzen – manifestieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer brachte vor, an M üdigkeit , Schmerzen, insbesond e re im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine, wie auch an Sehstörungen, Vergesslichkeit, Schwindelanfällen und Depressionen z u leiden (vgl. Urk. 1 Ziff. 1). Ausführlich beschrieben w u rden die

von ihm geklagten Beschwerden samt Begleitsymptomatik wie Blackoutgefühl, Gangunsicherheit und Schwäche im linken Arm auch

im neurologischen Teilgutachten der MEDAS E.___ (vgl. Urk. 12/290 S. 1 -4 ). Die angegebenen Beeinträchtigungen gehören zumindest teilweise zum typischen Beschwerdebild eines HWS- o der Schädel hirntraumas (vgl. E. 5.4 ) und traten gemäss Beschwerdeführer ohne Latenzzeit auf (vgl. Urk. 12/26/3). Dokumentiert sind Kopf- und Nackenschmerzen beim Spitaleintritt am Unfalltag (vgl. Urk. 12/49/1)

und zusätzlich Schwindel

bei der Erstuntersuchung in der Schweiz (vgl. Urk. 12/33/2) .

Infolgedessen prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz n ach der Schleuder trauma-Praxis. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist von organisch objekti vierbaren Unfallfolgen auszugehen und von einer separaten Adäquanzprüfung abzusehen. 6.2

6.2.1

Das neurologische Teilgutachten, auf welch em der Fokus der Begutachtung der M EDAS

E.___

lag, enthält unter dem Titel «Medizinischer Sachverhalt» eine Dar stellung der wesentlichen aktenkundigen , vorab der im Sinne der Rechtsprechung objektivierbaren (vgl. E. 5.1 ) Untersuchungsergebnisse. Diese erweist sich nach Einsicht in die entsprec henden Unterlagen als zutreffend. Konkret hielt der begutachtende Neurologe in Urk. 12/291/2-4 fest: 6.2.2

In den früheren SUVA-Erhebungen werde nach Angabe des Beschwerdeführers anterograd eine Amnesie von ca. vier Stunden beschrieben (vgl. dazu Urk. 12/58/2; ferner Urk. 12/26/3: «sieben Stunden nicht reagiert», Urk. 12/32/1: «anterograde Amnesie von vier Stunden» ; Urk. 18 «vier Tage Koma» ). Im Spital bericht werde aber keine Bewusstlosigkeit beim Eintritt berichtet. Laut Eintritts bericht sei der Beschwerdeführer wach gewesen und habe über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (vgl. dazu Urk. 12/49/2, nur Hinweis, dass der Beschwerdeführer das Geschehene nicht ganz rekonstruieren könne ). Im Schädel-CT vom 17. Februar 2014 habe eine kleine traumatische Subarachnoidalblutung hochfrontal und hochparietal links, ohne sonstige intraparenchymale Läsionen diagnostiziert werden können. Klinisch sei der Beschwerdeführer mit einem ordentlichen Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) neurologisch ohne pathologische Ausfälle beschrieben worden. Schon im Folge-CT vom 2 0. Februar 2014 habe sich eine vollständige Resorption der Hämorraghie hochfrontal para sagital gezeigt. Sichtbar geworden sei aber eine kleine umschriebene Hypodensi tät im Bereich der basalen Ganglia und Capsula externa, bewertet als vaskuläre ischämische Läsion in der Phase der Organisation, sonst hätten keine Hinweise auf eine frische Ischämie oder Hämorr ag hie gefunden werden können . Bei der Entlassung am 2 4. Februar 2014 habe sich der Beschwerdeführer gut gefühlt und sei neurologisch ohne Ausfälle gewesen (vgl. dazu Urk. 12/49/2 f.). 6.2.3

Im Rahmen der Nachbehandlung im A.___ hätten das CT des Schädels samt HWS vom 27. Februar 2014 (vgl. dazu Urk. 12/32/1 und 12/81) wie auch das Schädel-CT vom 4. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/15 mit den Befunden homogene Struktur des Hirnparenchyms und regelrechte Darstellung der zerebralen Gefässe ) alters entsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine subdurale oder intrazereb rale Blutung gezeigt.

Neben einer Exophorie sei eine Trochlearisparese links fest gestellt worden (vgl. dazu Urk. 12/172/2, wobei die als «gering» beurteilte Augenmuskellähmung bei der Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2014 bereits regre dient war). Im MRI des Schädels und der HWS vom 3. Juni 2014 hätten sich multiple fokale Hämosiderinablagerungen in der grauen und weissen Substanz der linken Hemisphäre, aber kein Nachweis von posttraumatischen Kontusionen oder eines Aneurysmas gefunden. Im Bereich der HWS habe man geringe dege nerative Veränderungen mit leichter Diskopathie ohne Hinweis auf ligamentäre Läsionen nachweisen können (vgl. dazu Urk. 12/104, ferner keine Pathologie im Verlauf des Nervus trochlearis beidseits). Neurophysiologische Störungen seien nicht feststellbar gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2, wonach konkret die diffusen axonalen Schädigungen zu neuropsychologischen Residuen führen könnten, bis dato jedoch keine neuropsychologischen Störungen aufgetreten seien, wobei der Beschwerdeführer aber nicht mehr gearbeitet habe). 6.2.4

Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. J.___ vom 2 0. Juni 2014 sei die für die Diplopien verantwortliche Trochlearisparese im Verlauf deutlich rückläufig gewesen (vgl. dazu Urk. 12/63/2). Bei der ophthalmologischen Untersuchung vom 7. Juli 2014 habe die Oberärztin des A.___ , Dr. med. K.___ , die geklagten Dop pelbilder nicht objektivieren können. Die objektive Untersuchung hab e einen vollen Fernvisus beidseits ergeben (vgl. dazu Urk. 12/85/1). Gemäss den ohren ärztlichen Berichten von Dr. med. L.___ , datiert vom 3 0. März 2014 (vgl. dazu Urk. 12/143/1, keine Hinweise auf eine Commotio/Contusio labyrinthi) und 2 8. September 2014 (vgl. dazu Urk. 12/165), gebe es keine Hinweise für eine otoneurologische Pathologie. Schliesslich hätten in der neuropsychologischen Verlaufsbeurteilung der C.___ potentielle kognitive Defizite auf grund der Auffälligkeiten im MRI vom 3. Juni 2014 (multiple fokale Hämoside rinablagerungen im Sinne von diffusen axonalen Scherverletzungen) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Deren Art und Ausmass habe jedoch aufgrund der nicht authentischen Leistungspräsentation nicht beurteilt werden können (vgl. dazu Urk. 12/216/5 f.) 6.3

6.3.1

Allein aus den medizinischen Vorakten schlussfolgerte der begutachtende Neu rologe, bei einem Status nach Schädelhirntrauma hätten sich gemäss MRI auch Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scher verletzungen, einer initial bestehenden Subarachnoidalblutung hochfrontal para sagital links, jedoch keine darüberhinausgehenden schwerwiegenderen Zeichen von Hirngewebstraumatisieru ngen ergeben. Es sei von einem gedeckten Schädel hirntrauma mit nur leichter Gehirnparenchymschädigung im Sinne von leichten Scherverletzungen auszugehen. Aus der klinischen Erfahrung hätte daher medi zinisch-theoretisch binnen drei bis sechs Monaten soweit eine Besserung vorlie gen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau hätte stattfinden sollen. Restsymptome könnten l ängstens bis zu einem Jahr berücksichtigt werden.

Überdies seien keine objektivierbaren traumatischen HWS-Schädigungen ausge wiesen. Die leichten degenerativen Veränderungen hätten vorbestanden und die Arbeitsfähigkeit zuvor nicht beeinträchtigt. In Anbetracht dessen sowie des Fehlens neurologischer Störungen sei nur eine Traumatisierung des Schwergrads I-II nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation anzunehmen. Es könne des halb keine längere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere keine über die für das Schädelhirntrauma zuerkannte, angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Zustand aus der erstversorgenden Klinik entlassen worden. Abgesehen von der bald rückläufigen Trochlearisparese seien keine wei teren klinisch-neurologisch objektivierbaren Defizite mehr verifizierbar gewesen (vgl. Urk. 12/291/4). Wenn, was nicht gänzlich ausgeschlossen sein möge, gewisse neuropsychologische Störungen vorliegen sollten, so sei anzunehmen, diese wären sehr gering (vgl. Urk. 12/291/5). 6.3.2

Damit im Einklang stehend kam die begutachtende Fachärztin für Orthopädie der MEDAS E.___

zum Schluss, dass zwar aus orthopädischer Sicht ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehenden, leichten degenerativen HWS-Verände rungen zu beschreiben sei, nicht aber traumatische HWS-Verletzungen. Es könne somit nur von einem HWS-Distorsionstraum a QTF-II ausgegangen wer den, da s allenfalls für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten Einschränkungen in abnehmender Weise begründen könne, in Überlappung zu den vorrangigen neurologischen Aspekten des Schädelhirntraumas (vgl. Urk. 12/285/7). Ergän zend wies sie darauf hin, dass auch die Kontusion von Thorax und Ellbogen links (vgl. dazu auch Urk. 12/102) in dieser Zeitspanne als sicherlich remittiert zu wer ten seien (vgl. Urk. 12/285/7).

Insgesamt konnte Dr. M.___ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein relevantes organisches Substrat mehr feststellen, welches das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärt hätte. Sie hielt einzig fest, nach «anamnestischer» Beschrei bung leide der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei/mit diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit kleiner paramedianer rechts gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts mehr als links, sowie an einem chronischen zervi kospondylogenen Syndrom mit/bei geringen degenerativen Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 und C6/C7 median sowie TH3/TH4 median ohne neurale Kompression (vgl. Urk. 12/285/7). 6.3.3

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nach Einsicht in die Bilddoku mente (vgl. Urk. 12/287/2) wie vom begutachtenden Neurologen die Auffassung vertreten, dass es [nur] theoretisch möglich sei, dass der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen – w enn auch eher geringe – zu ge wärti gen habe (vgl. Urk. 12/287/7). 6.4

6.4.1

Ein organisches, objektivierbares Korrelat für die vom Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden

bestand somit nicht . Dieser Umstand wurde von unterschiedlichen Fachärzten wiederholt untersucht und bestätigt. Die Abklärungs- und Observationsergebnisse der D.___ spiel ten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die medizinischen Vorakten und die Teilgutachten der MEDAS E.___ sind einhellig. Selbst geringe neuropsychologi sche Defizite sind bei den bildgebend festgestellten Scherverletzungen nicht mit Gewissheit vorhanden , geschweige denn erklär t en diese das Ausmass der geklag ten Beschwerden . Der V ollständigkeit halber sei auch auf die MRT des Schädels vom 3 0. August 2019 hingewiesen, die zwar gewisse Befunde zu Tage förderte , aber keine posttraumatischen Parenchymdefekte zeigte (vgl. Urk. 20 S. 3) . 6.4.2

Insbesondere kann e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der unstrittig stattgehabten traumatischen subarachnoidalen Blutungen im Februar 2014 von einem objektiven Nachweis gesprochen werden. So bedeutet etwa die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 79/05 vom 1 0. Februar 2006 E 3.2). Mit anderen Worten wäre vorliegend für die Annahme «hinreichend» objektivierbarer Unfallfolgen ein Bild dokument erforderlich, das eine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung persistie rende Schädigung des Gehirns im Sinne einer strukturellen, unfallbedingten Veränderung zeigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 E. 4.2.2 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1), die auf das Vorhandensein von relevanten

Beschwerden schliessen lässt. Es ist an dieser Stelle auch daran zu erinnern, dass es für die Anwendbarkeit der Schleu dertraumapraxis mindestens einer Commotio cerebri im Grenzbereich zu einer Commotio Contusi bedarf (vgl. E. 5.4). 6.4.3

Ohne Belang ist deshalb , dass die Kreisärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2014, unter Hinweis auf das MRI des Neurokraniums vom Juni 2014 von einem im Vordergrund stehen den Schädelhirntrauma «mit nachweisbaren strukturellen Veränderungen» sprach. Letztlich erachtete auch sie – gefragt nach den objektivierbaren Folgen – die geklagten neuropsychologischen Defizite und Schwindelbeschwerden nicht als erwiesen, sondern nur für abklärungswürdig (vgl. Urk. 12/112; ebenso Einschätzung vom 19. November 2014, Urk. 12/108/1). Die von ihr empfohlenen Abklärungen blieben allesamt ohne neue Erkenntnisse (vgl. E. 6.2.4 und 6.3).

Gleiches gilt für die Feststellung en im B ericht der C.___ vom 4. September 201 4, wonach die Minderbelastbarkeit und die verminderte Fähig keit, Schmerzen und Belastungen zu kompensieren, durch die stattgehabte Hirn blutung ein morphologisches Korrelat finden würden und sich die von nuchal nach kranial

ziehenden S chmerzen

durch den Unfall ätiologisch erklären liessen ( Urk. 12/92/3). E ine quantitative Bewertung möglicher k ognitive r Defizite infolge der erlittenen Hirnverletzung wurde aufgrund der Hinweise auf eine Beschwer deverdeutlichung als nicht möglich beurteilt (vgl. Urk. 12/92/4). Im Übrigen passt der zuletzt beschriebene Kopfschmerztyp gemäss neurologischem Teilgutachten der MEDAS E.___ auch nicht zum typischen Beschwerdebild der erlittenen Verlet zungen (vgl. E. 7.7.3). 6.5

6.5.1

Mangels hinreichend objektivierbarer organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung ist der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, sollte es an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlen. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist ( Urteil des B undesgerichts 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 5.1). 6.5.2

Die Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelh irntraumas (BGE 134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für den Beschwerdeführer günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Beschwerdegegnerin dargetan - nicht erfüllt sein (SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, Urteil des Bundesge richts 8C_669/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_1045/2010 vom 1 6. März 2011 E. 3.3).

Die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eventu albegründung allerdings nicht bestritten und ist mit Blick auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2012 vom 2 8. November 2012 wohl nicht zu beanstanden. In jenem Fall wendete das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis an (E. 5), nachdem sich die unfallbedingte minime Subarachnoidalblutung und das sub galeale occip i tale Hämatom im Verlauf vollständig, d.h. ohne bildmorphologische Residuen, zurückgebildet hatten (E. 4). 7. 7.1

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist - nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis - an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C _100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.1 und 115 V 133 E. 6). 7.2

Gemäss eigenen Angaben gegenüber der SUVA-Mitarbeiterin am 2 8. März 2014 kann sich der Beschwerdeführer an den Unfallhergang nur wenig erinnern. Er sei infolge Regens nur mit 60 bis 70 km/h auf der Schnellstrasse unterwegs gewesen. Er sei einen kleinen Hügel hochgefahren und auf der Höhe sei etwas gekommen, vielleicht ein Tier. Er habe gebremst, mehr wisse er nicht. Man habe ihn nach 46 Minuten gefunden und aus dem Fahrzeug schneiden müssen. Gemäss Angaben der Polizei habe es ihn den Hang hinunter über 200 m mehrere Male überschla gen. Man habe ihm gesagt, er müsse froh sein, noch am Leben zu sein (vgl. Urk. 12/26/1).

Dem Entlassungsbrief des erstversorgenden Spitals (vgl. Urk. 12/49/1) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahrer eines Personenfahrzeuges bei der Kollision mit einem anderen Personenfahrzeug und der Überschlagung auf das Dach verunglückte. Er könne das Geschehene nicht ganz rekonstruieren (vgl. Urk. 12/49/1). Zudem gab die Beschwerdegegnerin nähere Abklärungen in Kroa tien in Auftrag. Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2014 gab der zuständige Polizeibeamte gegenüber dem Ermittler an, die Feuerwehr habe den Beschwerde führer aus seinem Auto befreien müssen. Beim Eintreffen der Polizei sei dieser bereits von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und für den Unfall verantwortlich. Er sei mit dem Renault Megane in den VW Golf von Herr n R . gekracht und schlussendlich auf dem Dach gelandet. Herr R . sei noch an der Unfallstelle einvernommen wo rden u nd habe sich danach ins Spital b egeben ( Urk. 12/222/4).

Im für den Beschwerdeführe günstigsten Fall ist also davon auszugehen, er habe sich nach der Kollision mit einem anderen Personenwagen auf der Schnellstrasse mit seinem Fahrzeug mehrfach die Böschung hinab überschlagen, bevor dieses auf dem Dach zum Stehen kam und er von der Feuerwehr befreit wurde. 7.3

Dieses Ereignis ist mit der Beschwerdegegnerin noch als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. E. 2.1) . Aus der Kasuistik zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Feb ruar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachver halt und E. 5.2), sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Auto bahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder bei dem ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug von der Strasse ab kam und sich eine Grasböschung hinab überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil A. vom 2 9. Oktober 1991, U 62/90 ).

Eben so als mittelschweren Unfall im engeren Sinn qualifizierte das Bundesgericht ein Ereignis, bei dem die versicherte Person bei 80 km/h infolge eines Auffahr unfalls mit ihrem Fahrzeug die Leitplanke durchbrach, die Böschung hinab fuhr, sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb, wobei sie vorübergehend das Bewusstsein verlor (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.2 und E. 4.1.3). Dabei wies das Bundesgericht explizit darauf hin, dass aus dem Überschlagen des Fahrzeugs noch nicht auf ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu schliessen sei und die Qualifikation trotz erheblicher Schäden am Fahrzeug nicht zu beanstanden sei ( bereits erwähntes Urteil E. 4.1.4). Gleich reihte es einen Unfall ein, bei dem die versicherte Person mit ihrem Fahr zeug bei 90 km/h ins Schleudern geriet, worauf sich ihr Fahrzeug mehrfach über schlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 Sachverhalt und E. 3.2). Ebenso stufte es einen Unfall als mittelschwer ein, bei dem der Ver sicherte – bei den Strasseneigenschaften nicht angepasster Geschwindigkeit von 110 km/h –

die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, auf die Gegenfahrbahn, auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den linksseitigen Strassengra ben abkam, wobei er sich mehrere Male überschlug und das Auto nur mit Hilfe Dritter verlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. No vember 2009 E. 7.2). 7.4

Eine Einordnung als schwerer Unfall, wie vom Beschwerdeführer postuliert (vgl. E. 2.2 ) , erscheint nicht angezeigt. Als im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingestuft wurde

etwa die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn , wobei dieser dann zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst. Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normal spur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Über schlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleu dert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf die Praxisübersicht im Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199, aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3).

Davon unter scheidet sich das vorliegend zu beurteilende Ereignis durch die vom Beschwerde führer a ngegebene

wesentlich tiefere Geschwindigkeit

respektive

den Umstand, dass niemand aus dem Wagen geschleudert wurde.

Mit Blick auf die in E. 7.3 zitierte Rechtsprechung vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 9) allein der dokumentierte Totalschaden am von ihm geführten Fahrzeug (vgl. Urk. 12/28) keine Qualifikation als schwerer Unfall zu rechtfertigen . Gleiches gilt für die Subarachnoidalblutung. So können die erlittenen Verletzungen nach der Rechtsprechung zwar Rückschlüsse auf die Kräfte geben, die sich beim Unfall entwickelt haben. Indessen kam das Bundes gericht im Urteil 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.1 und 5.3 zum Schluss, dass ein Unfall, bei dem der Versicherte von einem Baugerüst gestürzt war und sich dabei ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur und eine sub durale Blutung zugezogen hatte, unter Berücksichtigung der Gewalteinwirkung auf ihn als mittelschwer zu qualifizieren sei. In seinem Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 führte es gar aus, da die Schwere der Verletzung nicht in die Qualifikation des Unfallereignisses einfliessen dürfe, könne offenbleiben, ob die versicherte

Person bei der Kollision oder nach dem Verlassen des Fahrzeu ges bewusstlos geworden sei und ob sie eine Hirnkontusion oder bloss eine Commotio cerebri erlitten habe. 7.5

Bei der gegebenen Unfallschwere müssten somit v on den massgebenden Zusatz kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3; besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) min destens drei oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 6.4 mit Hinweisen).

Es kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 E. 5g verwiesen werden, die sämtliche K riterien verneinte. Der Beschwer deführer machte einzig geltend, seine unfallbedingten Beschwerden würden eine Arbeitsfähigkeit v erunmöglichen ( Urk. 1 Ziff. 9). Dies betrifft höchstens die Kriteri en

«e rhebliche Beschwerden » und « erhebliche Arbeitsunfähigkeit tr otz aus gewiesener Anstrengungen » . 7.6 7.6.1

Hinsichtlich der unstrittigen Kriterien bleibt zur Eindrücklichkeit und den Begleit umständen des Unfalls e rgänzend auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 1 9. Dezember 2011 E. 5.1 in Verbindung mit der subjektiven Beschwerde klage des Beschwerdeführers anlässlich der Erhebung der SUVA-Mitarbeiter i n vom 28. März 2014 (vgl. Urk. 12/26/4: «keine Albträume, nur 1x habe ich von einem Schlittern vom Unfall geträumt») hinzuweisen . Es besteht kein Grund zur Annahme, er

könne sich an den Unfallhergang oder ein langes Eingeklemmtsein im Fahrzeug erinne rn (vgl. etwa Urk. 12/290/2 «erste anterograde Erinnerungs insel, dass er vier Tage später erwacht sei») . 7.6.2

B eizupflichten ist d er Beschwerdegegneri n auch , dass

die Diagnose n eines Schä delhirn - , Sc hleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen» führen , auch nicht in Verbindung mit einer leichten Subarachnoidalblutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.2).

Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Schwere der hierfür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, di e das Beschwer debild beeinflussen können (z.B. eine besondere Körperhaltung beim Unfall; vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 258/06 vom 15. März 2007 E. 5.3 und 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E.

5.4.2). Solche Umstände liegen hier ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer nebst dem Schädel hirntrauma zusätzlich zugezogen hätte. Bereits n ach einer Woche konnte er

in gutem Allgemeinzustand

aus dem erstversorgenden Spital entlassen werden

– bei vollständiger Resorption der Hämorraghie, ohne neurologische Ausfälle , mit Analgetika nur nach Bedarf und ohne invasiven Eingriff (vgl. Urk. 12/49 ; ferner zur Nachbehandlung: Urk. 12/32/1 und 12/33 «Kopf temporal li – wurde genäht 3 x Stiche, […] – Kruste» ). 7.6.3

Angesichts der geringen Behandlungsintensität beim Fallabschluss (vgl. E. 4) ver neinte die Beschwerdegegnerin zutreffend auch das Kriterium « fortgesetzt spezi fische, belastende ärztliche Behandlung ».

Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma ist übrigens nicht unüblich

(vgl.

Urteil des Bundesgeric hts U 258/06 vom 1 5. März 2007 E. 5.3). 7.7 7.7.1

A däquanzrelevant

können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein .

Die Erheblichkeit beurteilt sich dabei nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. von der Beschwerdegegnerin zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2). 7.7.2

In den Begutachtungen der MEDAS E.___ schilderte der Beschwerdeführer

einen soweit strukturier t en Tagesablauf mit viel Bewegung und zahlreichen sozialen Aktivitäten , wie Spaziergänge n , Einkäufe n , ein wenig Mithilfe im Haushalt und Besuche n

im Freundeskreis ( vgl. Urk. 12/286/6 und 12/290/5). 7.7.3

Der begutachtende Neurologe setzte sich alsdann

eingehend mit den Befunden, eigenen Beobachtungen und geklagten Symptome n auseinander . Dabei beschrieb er eine Reihe von Auffälligkeiten : ein

beobachtetes ungewöhnliche s

«Ausfallver halten» , hochgradig invalide Ergebnisse in de n neuropsychologischen Untersu chung en , eine gute Konzentrationsfähigkeit und das Fehlen einer erkennbaren Ermüdbarkeit in der dreistündigen Untersuchung , eine beobachtete Ablenkbarkeit des Schwindels, ein fragwürdiges Vibrationsempfinden , die

mit Blick auf post traumatische Kopfschmerzen u nerwartet e

Beschreibung eines

Clusterkopfschmer z es

(Migräneäquivalent s ) und das tagelange Hinauszögern der Blutentnahme ( vgl. Urk. 12/291/4-6 ; zur Labordiagnostik

auch Urk. 12/290/7 ).

Infolgedessen ver neinte er die Befundkonsistenz . In Gesamtschau ergäben sich so erhebliche Zwei fel an der Authentizität der anamnestischen Angaben und den präsentierten Befunden, dass s ofern ein allenfalls geringer organisch-posttraumatischer Aspekt je bestehen sollte, dieser nicht detektierbar und abgrenzbar sei, mindestens aber so gering ausgeprägt wäre, dass dieser nicht als versicherungsmedizinisch rele vant zu bewerten sei . Dabei sprach er von der Annahme einer schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation , die sich allein schon aufgrund der gesamten Beobachtungen im Rahmen des Gutachtens und auch in interdisziplinärer Zusammenschau mit den anderen Teilgutachten begründe. In den Observationsergebnissen der D.___ sah er bloss eine Bestätigung d essen, was er selbst bereits festgestellt hatte, zumal auch diese keine Einschränkungen zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben erkennen liessen und der Beschwerdeführer offenbar selbst Auto fuhr ( Urk. 12/291/6). 7.7.4

Aus psychiatrischer (vgl. E. 4.3), ophthalmologischer (vgl. Urk. 12/288/3 f. ) und orthopädischer Sicht (vgl. Urk. 12/ 285/6 und 12/85/8 ) sind ebenso wenig b is zum Fallabschluss andauernde , erhebliche Beschwerden oder Arbeitsunfähigkeiten a usgewiesen ; v ielmehr wurde in jenen Teilgutachten der MEDAS E.___ auf weitere Inkonsistenzen in der Begutachtung

und den Vorakten (vgl. dazu auch E. 6.2.4) hingewiesen . Soweit überhaupt erwähnt, wurde i n den Observationsergebnissen wiederum eine Bestätigung des bereits Festgestellten gesehen, ohne dass diese für die medizinische Beurteilung an sich notwendig gewesen wären.

7.7.5

Das Kriterium «erhebliche Beschwerden » ist deshalb zu verneinen. Die im Prozess nachgereichten Arztberichte erlauben keine gegenteilige Beurteilung

(vgl. E. 4.4). 7.8

7.8.1

In Bezug auf die strittige Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan , dass er

irgendwelche ernsthafte n Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unternommen hätte. Vielmehr hatte er bis zuletzt keine Vorstellung davon, welche Tätigkeiten und welches Arbeitspensum möglich sein könnten (vgl. Urk. 12/290/5).

7.8.2

Dabei legte

der begutach tende Neurologe der MEDAS E.___

dar, dass aus klini scher Erfahrung mit gedeckten Schädelhirntraumata mit geringer Hirnpa renchymläsion medizinisch-theoretisch binnen ¼ bis ½ Jahr soweit eine Besse rung hätte vorliegen müssen, dass ein stufenweiser Belastungsaufbau schon hätte stattfinden sollen. Längstens könnten Restsymptome noch bis zu einem Jahr berücksichtigt werden, aber nicht die attesti erte Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen (vgl. Urk. 12/292/4 ; vgl. ferner auch BGE 134 V 129 E 10.2 für bis mittelschwere Schleudertraumata). Dementsprechend wurde schon im Bericht der C.___ vom 4. September 2014 nach mehrwöchiger Beobachtung zumindest eine körperlich leichte Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen als stundenweis e zumutbar beurteilt (vgl. Urk. 12/92/2) . Bei der Nachuntersu chung wurde e rneut festgehalten, dass einer schrittweisen, dem Beschwerdebild angepassten Belastungserprobung nichts entg egenstehe (vgl. Urk. 12/219/7).

Aus ophthalmologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2014 explizit eine Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 12/85). 7.8.3

Um das Kriterium « erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen » zu erfüllen, wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, sich zumindest um eine angepasste Arbeit zu bemühen und sich ihm dabei bietende Möglichkeiten zu versuchen.

Stattdessen wurde bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 4. September 2014 eine verminderte Anstrengungsbe reitschaft in Betracht gezogen (vgl. Urk. 12/92/3) , die nach zahlreichen weiteren Abklärungen, bei denen in erster Linie eine Aggravationstendenz konstatiert wurde, nun im Vordergrund steht . 7.9

Zusammenfassend ist kein einziges Kriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als schwere r Unfall qualifiziert würde . 8.

Insgesamt

erweisen sich der F allabschluss Ende Janu a r 2017

sowie die Vernei nung eines adäq uaten Kausalzusammenhang s zwischen den darüber hinaus geklagten B eschwerden und dem Unfall

als rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind auf Sozialhilfe angewiesen ( Urk. 3/4) und sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Zudem lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme

ab (vgl. Urk.

8) und erweist sich die Adäquanzprüfung mit den sich stellenden Vorfragen als

für eine Person mit wenig Bildung und Deutschkenntnissen als eher schwierig . D amit

sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt und de m Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 8. Februar 201 9 ( Urk. 1)

Rechtsanwältin Jovovic

als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren

zu bestellen. 9. 2

Diese machte mit Kostennote vom 5. Juli 2020 einen Aufwand von 16.1 Stunden à Fr. 220.— zzgl. Barauslagen von Fr. 46.90 und 7.7% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'865.-- (vgl. Urk. 23). Der für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von sieben Stunden erscheint in Anbetracht ihres Umfang s sowie der Tatsache, dass das Observationsmaterial bereits aus den Akten entfernt wurde, als zu hoch. Dieser ist auf höchstens drei Stunden zu reduzieren, zumal für die Abklärung der Rechtslage zusammen mit dem Aktenstudium bereits vier Stunden berücksichtigt wur den. Als von vornherein unnütz erweisen sich die Abklärungen und Eingaben im Zusammenhang mit der behaupteten

gesundheit lichen Verschlechterung nach Erlass des Einspracheentscheides , weshalb die Positionen mit Datum nach dem 2 9. Juli 2019 von insgesamt 1.5 Stunden un be rücksichtig t bleiben . Eine entsprechende Kürzung würde sich allein schon mit Blick auf den nicht (mit neuen Vorbringen der Gegenpartei) erklärbaren Gesamt aufwand für Telefonate und Briefe nach Einreichen der Beschwerde rechtfertigen. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand somit

um 5. 5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin eine Entschädigung von Fr. 2'562.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2019 wird de m Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ljubica Jovovic, Zürich, wird mit Fr. 2'562 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti