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UV.2019.00053

Tendovaginitis stenosans de Quervain, Unfallkausalität nicht gegeben, keine Berufskrankheit

Zürich SozVersG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___

ist seit dem 12. Mai 1989 bei der Y.___

– zu Beginn als Krankenpflegerin, später als Stationsleiterin - angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nach folgend: HDI Global SE) , obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. April 2016 stolperte sie gemäss Schadenmeldung vom 9. Juni 2016 und Fragebogen vom 27. Juli 2016 auf einer Treppe über die zweitletzte Stufe, fiel auf die Knie und verletzte sich beim Abstützen mit der Hand das rechte Handgelenk (Urk. 14/K1 , 14/K4 ). Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 19. Mai 2016 bei der Hausärztin Dr.

med.

Z.___ , Fachärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin (Urk. 14/K4 ). Am 2. Juni 2016 brachte ein e MR- Arthrographie im A.___ eine komplexe Läsion des TFCC und eine Rhizarthrose zur Dar stellu ng (Urk. 14/M1 ). In der Folge fand

am 25. Juli 2016 eine Konsultation bei Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, statt (Urk. 14/M3 ). D ie HDI Global SE übernahm die bis dahin entstandenen Behandlu ngskosten. Am 30. Oktober 2017 suchte X.___ aufgrund der Beschwerden am Hand gelenk erneut Dr. B.___ auf, welcher eine Synovitis der Extensorensehnen

fest stellte (Urk. 14/M5 ). Am 5. Dezember 2017 wurde

X.___ von

Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, untersucht, welcher auf grund der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Tendovaginit i s steno sans des 4. Strecksehnenfach e s mit chronischer posttraumatischer St recksehnensyno vitis

der Extensor digitorum

comunis

Sehne am 3. Strahl der rechten Hand die Durchführung eine r

Synovektomie

empfahl (Urk. 14/M6) . Die Operation fand am 15. Januar 2018 statt (Urk. 14/M8) . Mit Mitteilung vom 12. März 2018 und Ver fügung vom 5. Juni 2018 lehnte die HDI Global SE gestützt auf die Stellung nah men ihres beratenden Arztes Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin (Urk.

14/M7, 14/M12, 14/M14 ) , die Übernahme der Opera tions kosten ab und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Juni 2017 ( Urk. 14/K18, 14/K35). Die dag egen erhobene Einsprache vom 14 . Juni 2018 (Urk. 14/ K37 ) wies sie mit Entscheid vom 2 4 . Januar 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2019 Beschwerde mi t dem Antrag, die HDI Global SE sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. Mai 2017 bis zur Erreichung des medizinischen End zustandes weiter auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, auf den Rück fall einzutreten und die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, auf der Grundlage einer Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen gem äss UVG für die Zeit ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen oder entsprechende Abklärungen zu tätigen. Sub sub eventualiter sei ein neutrales, handchirurgisc hes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der HDI Global SE anzuordnen (Urk. 1 S. 2) . Mit Be schwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die HDI Global SE auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 9. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin erstattet e am 13. Dezember 2019 ihre Dup lik (Urk. 23), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezem ber 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beur teilende Unfall hat sich am 14. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG ) und der Beweis wür di gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.8

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög li cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeits beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Dagegen ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Be schwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn zeich nen. Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2 007 vom 26. August 2008 E. 2.3, U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2 und 5.2 mit Hinweisen sowie U12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3).

1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. April 2016 für die über den Mai 2017 hinaus geltend gemachten Handbeschwerden beziehungsweise insbesondere für die Behand lungen ab Oktober 2017

eine Leistungspflicht trifft. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist hingegen, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt und der Kausalzu sam menhang für die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretenen Handbeschwerden gegeben i st (Urk. 1 S. 9, 13 S.

9 ). 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) damit,

dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 4. April 2016 und den ab 3 0. Oktober 2017 behandelten Beschwer den gestützt auf die Einschätzung en von Dr. D.___ nicht gegeben sei. Bei den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen rechtsseitigen Handgelenks beschwer den handle es sich um eine vorübergehende Vers chlimmerung eines unfall frem den, degenerativen Vorzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Mai

201 7. Z wisc hen dem 25.

Juli

2016 und dem 30 . Oktober

2017 sei akten gestützt keine Fortsetzung der medizinischen Behandlung dokumentiert . Die ab dem 30 . Oktober 2017 beklagten B eschwerden seien vorwiegend degenerativ und überlastungsbedingt und könnten jederzeit auch ohne ein erlittenes Trauma auf treten. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen von Brücken symptomen als auch

das Vorliegen eines Rückfalles. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie gemäss den Berichten von Dr. B.___

vom 25. Juli 2016 und 31. Oktober 2017 ununter brochen an Beschwerden nach dem Distorsionstrauma mit Hyperextension im Be reich des Handgelenks vom 14. April 2016 gelitten

habe .

Sogar Dr. D.___ habe am 24. Oktober 2016 festgestellt, dass ein Hyperextensionstrauma monate lange Beschwerden verursachen könne. Somit seien ärztlich ausgewiesene Brücken symptome vorhanden , weshalb kein rechtskräftiger Fallabschluss im formlosen Verfahren vorliege und eine Fallbearbeitung via Grundfall zu erfolgen habe. Der Endzustand sei jedenfalls noch nicht eingetreten. Doch selbst wenn vorliegend von einem Rückfall ausgegangen würde, wäre di e Unfallkausalität gegeben. Dr. C.___

habe über zeugend aufgezeigt, dass keine krankhafte rheumatolo gische Begleiterscheinung bestanden habe und es sich bei der vorliegend isolier ten Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfachs bei ehemaliger Distorsion hochwahrscheinlich um ein unfallkausales Geschehen handle . Zudem seien d e generative Veränderungen in dieser Konstellation eine Seltenheit. Schliesslich könne auch eine Be rufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG angenommen werden .

3. 3.1

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

veranlasste eine MR- Arthrographie des rechten Handgelenkes, welches eine komplexe Läsion des TFCC, intakte intrin sische Ligamente, einen fehlenden Frakturnachweis, eine Rhizarthrose sowie zwei kleine Knochen- isointense Strukturen am Rand des MC-I Gelenkes, DD Kapsel osteome , akzessorische Ossikel , freie Gelenkskörper, auswies (Bericht des A.___ vom 2. Juni 2016 [Urk. 14/M1]). Sie wies die Beschw erdeführerin mit Bericht vom 8. Juni 2016 zur Beurteilung an die E.___ zu (Urk. 14/M2). 3.2

Dr. B.___ von der E.___ berichtete am 25. Juli 2016 über Restbe schwerden des rechten Handgelenkes bei St. n. Distorsionstrauma mit Hyperex tension des rechten Handgelenkes. Er führte aus, dass die im MRI beschriebene sogenannte komplexe Läsion des TFCC einer wahrscheinlich degenerativ beding ten zentralen Diskusläsion entspreche, die in diesem Alter sehr häufig sei und in der Regel weder klinisch noch mechanisch eine Relevanz habe. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC finde sich im MRI wie auch in der klinischen Untersuchung nicht . Die residuellen Beschwerden seien am ehesten assoziiert mit einer Restproblematik der dorsalen Handgelenkskapsel. Er attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/M3). 3.3

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin ein Hyperextensionstrauma erlitten habe . Die Beschwerden seien zwar überwiegend wahrscheinl ich kausal zum Ereignis vom 14. April 2016 , doch finde sich keine objektivierbare relevante strukturelle Läsion . Die in der MRI- Untersuchung sichtbare TFCC-Läsion entspreche am ehesten einer degene rativ bedingten zentralen Diskusläsion. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC habe weder in der MRI-Untersuchung noch in der klinischen Untersuchung nach gewiesen werden können. Weiter bestehe eine leichte Rhizarthrose sowie eine beidseitige Ulna -Plus-Variante von 1 bis 2 mm. Ein Hyperextensionstrauma könne monatelange Beschwerden verursachen, die Prognose sei aber gut. Sechs Monate nach dem Ereignis sollte der Status quo ante vel sine erreicht sein. Eine rich tung gebende Verschlimmerung liege wegen fehlender objektivierbarer struk tureller traumatischer Läsionen

nicht vor (Urk. 14/M4). 3.4

Am 31. Oktober 2017 stellte

Dr. B.___

eine Synovitis EDC III/IV Zone 6 rechts, bei Status nach Handgelenksdistorsion mit Hyperextension d es rechten Handge lenkes vom 14. April 2016 ,

fest . Die Beschwerdeführerin habe ihm berichtet, dass die Beschwerden seit dem Sommer 2016 kaum rückläufig gewesen seien. Vor zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenksschmerzen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten

(Urk. 14/M5). 3.5

Am 5. Dezember 2017 diagnostizierte

Dr. C.___ eine posttraumatische Tendo vaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches mit chronischer posttraumatischer Strecksehnensynovitis der Extensor dig itorum

comunis Sehne am 3. Strahl Hand rechts, bei St. n. Distorsionstrauma am 14. April 201 6. Er empfahl die Durch füh rung einer Synovektomie (Urk. 14/M6). 3.6

Unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ beurteilte Dr. D.___ am 20. Dezember 2017 die aktuellen Beschwerden und Behandlungen , insbesondere den geplanten Eingriff, als unfallfremd. Er führte aus, dass die Ten dovaginitis als degenerativ über lastungsbedingt zu klassifizier en sei . Es handle sich um keinen spezifisch traumatischen Befund. Die P ersi stenz von Beschwerden und der aktuelle

Nachweis einer St recksehnensynovitis beweise keine Unfall ka u salität , da zeitnah zum Unfall keine Strecksehnenverletzung habe nachgewiesen werden können . Beschwerden nach einem Distorsionsereignis könnten maximal für ein Jahr als unfallkausal anerkannt werden. Der Status quo sine sei deshalb spätestens im Mai 2017 erreicht

gewesen (Urk. 14/M7) . 3.7

Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 stellte Dr. C.___ unter Hinweis auf den Pathologiebefund von PD Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Patho logie, vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 14/M19) fest, dass die Veränderungen ausge prä gt gewesen seien ohne Hinweis auf eine Krankheit des Rheumakreises. Deshalb sei bei dieser isolierten Te ndovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches eine Unfallkausalität bei ehemaliger Distorsion ho chwahrscheinlich, während d egene rative Veränderungen als Ursache in dieser Konstellation grundsätzlic h eine Selten heit seien

(Urk. 14/M11 ).

3.8

Am 12. Februar 2018 führte Dr. D.___ aus, dass Sehnenscheidenentzündungen durch verschiedene Ursachen hervorgerufen werden könnten, so durch hohe mechani sche Belastung en , Infektionen, entzündlich rheumatische Entzündungen oder auch traumatisch bedingt. Für eine traumatische Sehnenscheiden entzün dung hätten zeitnah zum Ereignis Beschwerden dokumentiert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall sei. Es hätten zwar Handgelenksbeschwerden bestanden, jedoch keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden, insbesondere keine Verletzungen der Extensoren des dritten Fingers. Hingegen hätten sich relevante degenerative Veränderungen gezeigt. Zudem bestehe eine lange Latenz zwischen dem Auftreten der Sehnenscheidenentzündung und dem Ereignis. Mit Ausschluss einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis könne die Unfallkausalität ebenfalls nicht ausreichend bewiesen werden. Auch müsse be achtet werden, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differenzierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden könne. Des Weiteren handle es sich um keine spezifische Entzündung, so dass trotz histologischem Befund multiple U rsachen in Frage kommen würden. Eine Unfallkausalität lasse sich deshalb nicht mit der notwendig en Wahr schein lich keit beweisen

(Urk. 14/M12) . 3.9

Am 17. April 2018 nahm Dr. D.___ erneut Stellung . Er legte dar, dass die Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks nicht als Brückensymptome klassi fiziert werden könnten, d enn es hätten keine weiteren Arztbesuche statt gefunden . Zeitnah zum Ereignis seien keine Sehnen

- oder Bandverletzungen

und auch keine Zeichen einer Tendinitis festgestellt worden , h ingegen degenerative Veränderungen. Erst im Oktober 2017 sei nun eine Synovit i s der Extensoren sehnen

von Dr. C.___ diagnostiziert worden . Die Tendovaginiti s stenosans , eine schmerzhafte E ntzündung der Seh n en und ihres Gleitgewebes, könne zwar durch traumatisch bedingte Formveränderungen wie Frakturen oder Sehnenver letzungen auftreten -

was hier nicht der Fall sei. I m Regelfall werde sie jedoch durch Überbeanspruchung beziehungsweise ungewohnt intensive Belastung de s Daumens hervorgerufen. In den meisten Fällen könne die Ursache ü berhaupt nicht gefunden werden (Urk. 14/M14). 3.10

Am 26. Juni 2019 nahm Dr. D.___ eine ab schliessende Stellungnahme zur Frage der Unfallkausalität und zum Vorliegen einer Berufskrankheit vor, was er beide s verneinte (Urk. 14/M15 , vgl. auch E. 4.4 und 5.3 ). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Einschätzung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. D.___ zu überzeugen, was nachfol gend darzulegen ist. 4.2

Dr. D.___ stellte auf die von Dr. B.___ und Dr. C.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ab und begründete nachvol lziehbar, dass die ab Oktober 2017 geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. Insbesondere legte er hierzu schlüssig da r , dass im Anschluss an das Unfall ereignis keine traumatischen objektivierbaren strukturellen Läsio nen

– insbesondere keine Band- und Sehnenverletzungen oder Zeichen einer Ten dinitis - nachgewiesen werden konnten. Die im MRI vom

2. Juni 2016 ersichtliche TFCC-Läsion und Rhizarthrose wurden von Dr. B.___ ausdrücklich als degene rativ bezeichnet. Da mit hat da s beim Sturz vom 14 . April 2016 erlittene Hyper extensionstrauma lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des rele vanten degenerativen Vorzustandes geführt .

D a bei Distorsionen und Kontusio nen ohne strukturelle Verletzungen mit Beschwerden von einigen Wochen bis Mona ten zu rechnen ist (vgl. E. 3.6, 3.8, 3.9 ) ,

war der Status quo sine vel ante spätestens im Mai 2017 erreicht und der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden Beschwerden entfallen ( vgl. E. 1.5 ) . Folglich ist auch der vorerst administrativ formlose und später mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 14/K35) per Ende Mai 2017 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seit dem Unfall vom 14. April 2016 ununterbrochen an Beschwerden im Sinne von Brückensymp to men gelitten habe (Urk. 1 S. 9 ff.) , vermag sie nicht durch zu dringen . Nach der Konsultation bei

Dr. B.___ am 25. Juli 2016 (Urk. 14 / M3) befand sich die Be schwerdeführer in bis zur erneuten Vorstellung beim gleichen Ar zt am 30 . Oktober 2017 (Urk. 14/M5 ) nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss

dem Bericht von Dr. B.___ vom 31 . Oktobe r 2017 berichtete die Beschwerdeführerin

am 3 0. Okto ber 2017 zwar , die Beschwerden seien seit dem Somme r 2016 kaum rückläufig gewesen und v or zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenks schmer zen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten (Urk. 14/M5) . Jedoch liegen für die Zeit zwischen dem Ende der Behandlung bei Dr. B.___ am

25. Juli 2016 und dem neuerlichen Arztbesuch am

30. Oktober 2017 keine rlei echtzeit liche ärztliche Befunde über Handgelenks schmerzen vor, ges chweige denn ärzt liche Stellung nahmen zur Kausalität solcher Beschwerden. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für allfällige Arbeitsunfähigkeiten in diesem Zeitraum entnehmen. Dr. B.___ hatte denn am 25. Juli 2016 festgehalten, die Beschwerde führerin sei zu jed em Zeitpunkt 100 % arbeitsfähig gewesen, was selbstver ständlich so belassen werde (Urk. 14/M3). Unter diesen Umständen - sowie vor dem Hintergrund, dass nicht nur

Dr. D.___ von einer maximal einjährigen Dauer der Handbeschwerden ausging, sondern auch Dr. B.___ am 2 5. Juli 2016 eine günstige Prognose stellte und lediglich Eigenübungen , ohne Auflage von Restrik tionen, sowie das Abwarten des Spontanverlaufs empfahl (Urk. 14/M13) - i st das Bestehen unfallkausaler Handgelenks beschwerden im Sinne von Brückensympto men nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8 C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen). Der formlose Fallabschluss (vgl. Urk. 14/M4) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesge richts 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die ab Oktober 2017 beha ndelten Beschwerden

einen Rückfall zum Unfall vom 14 . April 2016 darstellen. Die Beweislast für die Unfallkausalität liegt bei der Beschwerdeführer in (E. 1.8) . 4 .4

Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich insbesondere auf die Berichte von Dr. C.___ , welcher ausführte, dass keine krankhafte rheumatologische Begleit erscheinung vorgelegen habe und die diagnostizierte Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches bei ehemaliger Distorsion hoch wahrscheinlich unfall kausal sei. Auch der

von PD Dr. F.___ erhobene Pathologiebefund habe

massive Veränderungen der Sehnen beschrieben ( Urk. 1 S. 11 , E. 3.7 ) .

Hierzu erklärte Dr. D.___ schlüssig , dass Sehnenscheidenentzündungen ver schie dene Ursachen (mechanische Belastung, Infektionen, rheumatische Entzün dungen, Trauma) haben können, weshalb allein mit dem Ausschluss einer Erkran kung aus dem rheumatischen Formenkreis noch keine Unfallkausalität erstellt ist. In den meisten Fällen kann die Ursache von Tendovaginitiden denn auch nicht gefunden werden. Damit die Unfallkausalität der Tendovaginitis bewiesen werden könnte , bedürfte es in Echtzeitakten und zeitnaher Untersuchung im Gebiet des 3. Strahls Befunde, welche für ein Trauma sprechen könnten (E. 3.8

-

3.9) . Die Be schwerdeführerin wurde handchirurgisch abgeklärt und zum Zeitpunkt der Erst untersuchungen waren keine Pathologien am Mittelstrahl nachgewiesen worden. Damit lässt sich bei einem Leiden, das sowohl traumatisch als auch krankheits bedingt vorliegen kann, eine Unfallfolge nicht mit der notwendigen Wahrschein lichkeit beweisen. Auch aufgrund der Histologie lässt sich eine Unfallkausalität nicht erstellen , da der Befund gemäss Ausführungen von Dr. D.___ lediglich mit einem Trauma vereinbar, aber ebenso auch degenerativ möglich ist (Urk. 14 /M15) , was

mit den Angaben von PD Dr. F.___ korreliert , welcher nur von einer Trauma-Ver ein barkeit und nicht eine r Trauma-Ursache schreibt (Urk. 14/M 9). Kommt hinzu, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differen zierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden kann (E. 3. 8) .

Besteht somit lediglich die Möglichkeit, dass der Unfall vom 14. April 2016 die im Oktober 2017 beklagten Beschwerden verursacht hat, so ist es be wei s rechtlich mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf andere - sprich krankheitsbedingte – Ursachen zurückzuführen sind. Dies insbesondere ange sichts der Tatsache, dass zeitnah zum Ereignis nach fachärztlicher und bild gebender Abklärung weder strukturelle traumatische Läsionen noch objektivier bare Befunde, demgegenüber aber degen e rative Veränderungen vorgelegen haben ( Urk. 14/M15) . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches wie erwähnt nicht (E. 1.4 ). 4.5

Bei der Beurteilung von Dr. D.___ schadet sodann nicht, dass dieser die Be schwerdeführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den Befunder hebungen und der Diagnosestellung durch die auf Handchirurgie spezialisierten Fachärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ wurde der medizinische Sachverhalt e inge hend abgeklärt . Ausgehend von dieser Grundlage hat Dr. D.___ lediglich die Ursache der Beschwerden unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen. Eines spezifischen Facharzttitels bedurfte er

für diese Würdigung des bestehenden medizinischen Sachverhalt s

nicht. Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. D.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob die im Oktober 2017 unstrittig bestehenden Beschwerden auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. 5 .

Zu prüfen bleibt, ob

– wie die Beschwerdeführerin vorbringt - eine Berufs krank heit im Sinne des UVG vorliegt. 5 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkran kungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundes rätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Recht spre chung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwie genden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs er gebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Ein zelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 5 .2

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Tendovaginitis stenosans De Quer vain

entspricht unbestrittenermassen nicht der im Anhang zur UVV aufge führten «sogenannten Sehnenscheidenentzündung » ( Peritendinitis

crepitans [Urteil des B undesgerichts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2] ). Somit kann das Leiden der Beschwerdeführerin nur im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG und folglich nur dann als Berufskrankheit anerkannt w erden, wenn es zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. 5 .3

Dr. D.___ hielt fest, dass sich bei der Tendovaginitis de Quervain eine geschlechtsspezifische Verteilung zeige , indem sie bei m weiblichem Geschlecht etwa fünfmal häufiger auftrete. Auch würden epidemiologische Daten darauf hin weisen , dass aufgrund des Häufigkeitsgipfels bei Frauen ein hormoneller Einfluss bestehe. Meist würden keine Ursachen gefunden, gelegentlich ein akutes Trauma oder arbeitsbedingte Ursache n . Der Stellenbeschrieb der Beschwerdeführerin weise eine fachliche und personelle Führung der unterstellten Mitarbeiter aus, wirt schaftliches Denken und Handeln in Bezug auf den kostenbewussten Einsatz der Mitarbeitenden sowie Mitarbeit im Pflegealltag auch als Bezugsperson. Aufgrund dieser Beschreibung könne eine berufsbedingte Tend ovag initis de Quervain nicht bestätigt werden. Im Vergleich zum Alltag sowie zur Hausarbeit lasse sich eine berufsspezifische Assoziation nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit von 75 % begründen , weshalb eine Berufskrankheit nicht bestätigt werden könne ( Urk. 14/M15). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeug t . Insofern die Be schwer deführerin geltend macht, dass sie bis ins Jahr 1999 als Pflegerin gearbeitet und damit Handgelenk und Finger stark belastet habe (Urk. 17 S. 4) , kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der langen Latenz von fast 20 Jahren bis zum Au f treten der Tend ovag initis stenosans de Quervain und der Tatsache, dass meist keine Ursache hierfür gefunden werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der früheren Arbeitstätigkeit davon auszugehen, dass die Tend ovag initis steno sans de Quervain nicht überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Rech t auf die versicherungs interne ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt und sowohl das Vorliegen von Brück ensymptomen als auch die Unfallkausalität für die bei der Beschwerde führerin ab Oktober 2017 bestehenden Handbeschwerden und das Besteh en einer Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG verneint.

Für weitere medi zinische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere wäre eine Begutach tung nach erfolgter Operation nicht zielführend . 7 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1960 geborene X.___

ist seit dem 12. Mai 1989 bei der Y.___

– zu Beginn als Krankenpflegerin, später als Stationsleiterin - angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nach folgend: HDI Global SE) , obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. April 2016 stolperte sie gemäss Schadenmeldung vom 9. Juni 2016 und Fragebogen vom 27. Juli 2016 auf einer Treppe über die zweitletzte Stufe, fiel auf die Knie und verletzte sich beim Abstützen mit der Hand das rechte Handgelenk (Urk. 14/K1 , 14/K4 ). Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 19. Mai 2016 bei der Hausärztin Dr.

med.

Z.___ , Fachärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin (Urk. 14/K4 ). Am 2. Juni 2016 brachte ein e MR- Arthrographie im A.___ eine komplexe Läsion des TFCC und eine Rhizarthrose zur Dar stellu ng (Urk. 14/M1 ). In der Folge fand

am 25. Juli 2016 eine Konsultation bei Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, statt (Urk. 14/M3 ). D ie HDI Global SE übernahm die bis dahin entstandenen Behandlu ngskosten. Am 30. Oktober 2017 suchte X.___ aufgrund der Beschwerden am Hand gelenk erneut Dr. B.___ auf, welcher eine Synovitis der Extensorensehnen

fest stellte (Urk. 14/M5 ). Am 5. Dezember 2017 wurde

X.___ von

Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, untersucht, welcher auf grund der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Tendovaginit i s steno sans des 4. Strecksehnenfach e s mit chronischer posttraumatischer St recksehnensyno vitis

der Extensor digitorum

comunis

Sehne am 3. Strahl der rechten Hand die Durchführung eine r

Synovektomie

empfahl (Urk. 14/M6) . Die Operation fand am 15. Januar 2018 statt (Urk. 14/M8) . Mit Mitteilung vom 12. März 2018 und Ver fügung vom 5. Juni 2018 lehnte die HDI Global SE gestützt auf die Stellung nah men ihres beratenden Arztes Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin (Urk.

14/M7, 14/M12, 14/M14 ) , die Übernahme der Opera tions kosten ab und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Juni 2017 ( Urk. 14/K18, 14/K35). Die dag egen erhobene Einsprache vom 14 . Juni 2018 (Urk. 14/ K37 ) wies sie mit Entscheid vom 2

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beur teilende Unfall hat sich am 14. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.5 ) . Folglich ist auch der vorerst administrativ formlose und später mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 14/K35) per Ende Mai 2017 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden.

E. 1.6 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG ) und der Beweis wür di gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

E. 1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.8 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. April 2016 für die über den Mai 2017 hinaus geltend gemachten Handbeschwerden beziehungsweise insbesondere für die Behand lungen ab Oktober 2017

eine Leistungspflicht trifft. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist hingegen, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt und der Kausalzu sam menhang für die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretenen Handbeschwerden gegeben i st (Urk. 1 S. 9,

E. 4 . Januar 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2019 Beschwerde mi t dem Antrag, die HDI Global SE sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. Mai 2017 bis zur Erreichung des medizinischen End zustandes weiter auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, auf den Rück fall einzutreten und die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, auf der Grundlage einer Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen gem äss UVG für die Zeit ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen oder entsprechende Abklärungen zu tätigen. Sub sub eventualiter sei ein neutrales, handchirurgisc hes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der HDI Global SE anzuordnen (Urk. 1 S. 2) . Mit Be schwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die HDI Global SE auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 9. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin erstattet e am 13. Dezember 2019 ihre Dup lik (Urk. 23), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezem ber 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Einschätzung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. D.___ zu überzeugen, was nachfol gend darzulegen ist.

E. 4.2 Dr. D.___ stellte auf die von Dr. B.___ und Dr. C.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ab und begründete nachvol lziehbar, dass die ab Oktober 2017 geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. Insbesondere legte er hierzu schlüssig da r , dass im Anschluss an das Unfall ereignis keine traumatischen objektivierbaren strukturellen Läsio nen

– insbesondere keine Band- und Sehnenverletzungen oder Zeichen einer Ten dinitis - nachgewiesen werden konnten. Die im MRI vom

2. Juni 2016 ersichtliche TFCC-Läsion und Rhizarthrose wurden von Dr. B.___ ausdrücklich als degene rativ bezeichnet. Da mit hat da s beim Sturz vom 14 . April 2016 erlittene Hyper extensionstrauma lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des rele vanten degenerativen Vorzustandes geführt .

D a bei Distorsionen und Kontusio nen ohne strukturelle Verletzungen mit Beschwerden von einigen Wochen bis Mona ten zu rechnen ist (vgl. E. 3.6, 3.8, 3.9 ) ,

war der Status quo sine vel ante spätestens im Mai 2017 erreicht und der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden Beschwerden entfallen ( vgl. E.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seit dem Unfall vom 14. April 2016 ununterbrochen an Beschwerden im Sinne von Brückensymp to men gelitten habe (Urk. 1 S. 9 ff.) , vermag sie nicht durch zu dringen . Nach der Konsultation bei

Dr. B.___ am 25. Juli 2016 (Urk. 14 / M3) befand sich die Be schwerdeführer in bis zur erneuten Vorstellung beim gleichen Ar zt am 30 . Oktober 2017 (Urk. 14/M5 ) nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss

dem Bericht von Dr. B.___ vom 31 . Oktobe r 2017 berichtete die Beschwerdeführerin

am 3 0. Okto ber 2017 zwar , die Beschwerden seien seit dem Somme r 2016 kaum rückläufig gewesen und v or zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenks schmer zen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten (Urk. 14/M5) . Jedoch liegen für die Zeit zwischen dem Ende der Behandlung bei Dr. B.___ am

25. Juli 2016 und dem neuerlichen Arztbesuch am

30. Oktober 2017 keine rlei echtzeit liche ärztliche Befunde über Handgelenks schmerzen vor, ges chweige denn ärzt liche Stellung nahmen zur Kausalität solcher Beschwerden. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für allfällige Arbeitsunfähigkeiten in diesem Zeitraum entnehmen. Dr. B.___ hatte denn am 25. Juli 2016 festgehalten, die Beschwerde führerin sei zu jed em Zeitpunkt 100 % arbeitsfähig gewesen, was selbstver ständlich so belassen werde (Urk. 14/M3). Unter diesen Umständen - sowie vor dem Hintergrund, dass nicht nur

Dr. D.___ von einer maximal einjährigen Dauer der Handbeschwerden ausging, sondern auch Dr. B.___ am 2 5. Juli 2016 eine günstige Prognose stellte und lediglich Eigenübungen , ohne Auflage von Restrik tionen, sowie das Abwarten des Spontanverlaufs empfahl (Urk. 14/M13) - i st das Bestehen unfallkausaler Handgelenks beschwerden im Sinne von Brückensympto men nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8 C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen). Der formlose Fallabschluss (vgl. Urk. 14/M4) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesge richts 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die ab Oktober 2017 beha ndelten Beschwerden

einen Rückfall zum Unfall vom 14 . April 2016 darstellen. Die Beweislast für die Unfallkausalität liegt bei der Beschwerdeführer in (E. 1.8) . 4 .4

Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich insbesondere auf die Berichte von Dr. C.___ , welcher ausführte, dass keine krankhafte rheumatologische Begleit erscheinung vorgelegen habe und die diagnostizierte Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches bei ehemaliger Distorsion hoch wahrscheinlich unfall kausal sei. Auch der

von PD Dr. F.___ erhobene Pathologiebefund habe

massive Veränderungen der Sehnen beschrieben ( Urk. 1 S. 11 , E. 3.7 ) .

Hierzu erklärte Dr. D.___ schlüssig , dass Sehnenscheidenentzündungen ver schie dene Ursachen (mechanische Belastung, Infektionen, rheumatische Entzün dungen, Trauma) haben können, weshalb allein mit dem Ausschluss einer Erkran kung aus dem rheumatischen Formenkreis noch keine Unfallkausalität erstellt ist. In den meisten Fällen kann die Ursache von Tendovaginitiden denn auch nicht gefunden werden. Damit die Unfallkausalität der Tendovaginitis bewiesen werden könnte , bedürfte es in Echtzeitakten und zeitnaher Untersuchung im Gebiet des 3. Strahls Befunde, welche für ein Trauma sprechen könnten (E. 3.8

-

3.9) . Die Be schwerdeführerin wurde handchirurgisch abgeklärt und zum Zeitpunkt der Erst untersuchungen waren keine Pathologien am Mittelstrahl nachgewiesen worden. Damit lässt sich bei einem Leiden, das sowohl traumatisch als auch krankheits bedingt vorliegen kann, eine Unfallfolge nicht mit der notwendigen Wahrschein lichkeit beweisen. Auch aufgrund der Histologie lässt sich eine Unfallkausalität nicht erstellen , da der Befund gemäss Ausführungen von Dr. D.___ lediglich mit einem Trauma vereinbar, aber ebenso auch degenerativ möglich ist (Urk.

E. 4.5 Bei der Beurteilung von Dr. D.___ schadet sodann nicht, dass dieser die Be schwerdeführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den Befunder hebungen und der Diagnosestellung durch die auf Handchirurgie spezialisierten Fachärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ wurde der medizinische Sachverhalt e inge hend abgeklärt . Ausgehend von dieser Grundlage hat Dr. D.___ lediglich die Ursache der Beschwerden unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen. Eines spezifischen Facharzttitels bedurfte er

für diese Würdigung des bestehenden medizinischen Sachverhalt s

nicht. Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. D.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob die im Oktober 2017 unstrittig bestehenden Beschwerden auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. 5 .

Zu prüfen bleibt, ob

– wie die Beschwerdeführerin vorbringt - eine Berufs krank heit im Sinne des UVG vorliegt. 5 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkran kungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundes rätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Recht spre chung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwie genden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs er gebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Ein zelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 5 .2

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Tendovaginitis stenosans De Quer vain

entspricht unbestrittenermassen nicht der im Anhang zur UVV aufge führten «sogenannten Sehnenscheidenentzündung » ( Peritendinitis

crepitans [Urteil des B undesgerichts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2] ). Somit kann das Leiden der Beschwerdeführerin nur im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG und folglich nur dann als Berufskrankheit anerkannt w erden, wenn es zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. 5 .3

Dr. D.___ hielt fest, dass sich bei der Tendovaginitis de Quervain eine geschlechtsspezifische Verteilung zeige , indem sie bei m weiblichem Geschlecht etwa fünfmal häufiger auftrete. Auch würden epidemiologische Daten darauf hin weisen , dass aufgrund des Häufigkeitsgipfels bei Frauen ein hormoneller Einfluss bestehe. Meist würden keine Ursachen gefunden, gelegentlich ein akutes Trauma oder arbeitsbedingte Ursache n . Der Stellenbeschrieb der Beschwerdeführerin weise eine fachliche und personelle Führung der unterstellten Mitarbeiter aus, wirt schaftliches Denken und Handeln in Bezug auf den kostenbewussten Einsatz der Mitarbeitenden sowie Mitarbeit im Pflegealltag auch als Bezugsperson. Aufgrund dieser Beschreibung könne eine berufsbedingte Tend ovag initis de Quervain nicht bestätigt werden. Im Vergleich zum Alltag sowie zur Hausarbeit lasse sich eine berufsspezifische Assoziation nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit von 75 % begründen , weshalb eine Berufskrankheit nicht bestätigt werden könne ( Urk. 14/M15). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeug t . Insofern die Be schwer deführerin geltend macht, dass sie bis ins Jahr 1999 als Pflegerin gearbeitet und damit Handgelenk und Finger stark belastet habe (Urk. 17 S. 4) , kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der langen Latenz von fast 20 Jahren bis zum Au f treten der Tend ovag initis stenosans de Quervain und der Tatsache, dass meist keine Ursache hierfür gefunden werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der früheren Arbeitstätigkeit davon auszugehen, dass die Tend ovag initis steno sans de Quervain nicht überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Rech t auf die versicherungs interne ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt und sowohl das Vorliegen von Brück ensymptomen als auch die Unfallkausalität für die bei der Beschwerde führerin ab Oktober 2017 bestehenden Handbeschwerden und das Besteh en einer Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG verneint.

Für weitere medi zinische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere wäre eine Begutach tung nach erfolgter Operation nicht zielführend . 7 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1).

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög li cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeits beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Dagegen ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Be schwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn zeich nen. Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2 007 vom 26. August 2008 E. 2.3, U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2 und 5.2 mit Hinweisen sowie U12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3).

E. 13 S.

9 ). 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) damit,

dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 4. April 2016 und den ab 3 0. Oktober 2017 behandelten Beschwer den gestützt auf die Einschätzung en von Dr. D.___ nicht gegeben sei. Bei den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen rechtsseitigen Handgelenks beschwer den handle es sich um eine vorübergehende Vers chlimmerung eines unfall frem den, degenerativen Vorzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Mai

201 7. Z wisc hen dem 25.

Juli

2016 und dem 30 . Oktober

2017 sei akten gestützt keine Fortsetzung der medizinischen Behandlung dokumentiert . Die ab dem 30 . Oktober 2017 beklagten B eschwerden seien vorwiegend degenerativ und überlastungsbedingt und könnten jederzeit auch ohne ein erlittenes Trauma auf treten. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen von Brücken symptomen als auch

das Vorliegen eines Rückfalles. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie gemäss den Berichten von Dr. B.___

vom 25. Juli 2016 und 31. Oktober 2017 ununter brochen an Beschwerden nach dem Distorsionstrauma mit Hyperextension im Be reich des Handgelenks vom 14. April 2016 gelitten

habe .

Sogar Dr. D.___ habe am 24. Oktober 2016 festgestellt, dass ein Hyperextensionstrauma monate lange Beschwerden verursachen könne. Somit seien ärztlich ausgewiesene Brücken symptome vorhanden , weshalb kein rechtskräftiger Fallabschluss im formlosen Verfahren vorliege und eine Fallbearbeitung via Grundfall zu erfolgen habe. Der Endzustand sei jedenfalls noch nicht eingetreten. Doch selbst wenn vorliegend von einem Rückfall ausgegangen würde, wäre di e Unfallkausalität gegeben. Dr. C.___

habe über zeugend aufgezeigt, dass keine krankhafte rheumatolo gische Begleiterscheinung bestanden habe und es sich bei der vorliegend isolier ten Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfachs bei ehemaliger Distorsion hochwahrscheinlich um ein unfallkausales Geschehen handle . Zudem seien d e generative Veränderungen in dieser Konstellation eine Seltenheit. Schliesslich könne auch eine Be rufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG angenommen werden .

3. 3.1

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

veranlasste eine MR- Arthrographie des rechten Handgelenkes, welches eine komplexe Läsion des TFCC, intakte intrin sische Ligamente, einen fehlenden Frakturnachweis, eine Rhizarthrose sowie zwei kleine Knochen- isointense Strukturen am Rand des MC-I Gelenkes, DD Kapsel osteome , akzessorische Ossikel , freie Gelenkskörper, auswies (Bericht des A.___ vom 2. Juni 2016 [Urk. 14/M1]). Sie wies die Beschw erdeführerin mit Bericht vom 8. Juni 2016 zur Beurteilung an die E.___ zu (Urk. 14/M2). 3.2

Dr. B.___ von der E.___ berichtete am 25. Juli 2016 über Restbe schwerden des rechten Handgelenkes bei St. n. Distorsionstrauma mit Hyperex tension des rechten Handgelenkes. Er führte aus, dass die im MRI beschriebene sogenannte komplexe Läsion des TFCC einer wahrscheinlich degenerativ beding ten zentralen Diskusläsion entspreche, die in diesem Alter sehr häufig sei und in der Regel weder klinisch noch mechanisch eine Relevanz habe. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC finde sich im MRI wie auch in der klinischen Untersuchung nicht . Die residuellen Beschwerden seien am ehesten assoziiert mit einer Restproblematik der dorsalen Handgelenkskapsel. Er attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/M3). 3.3

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin ein Hyperextensionstrauma erlitten habe . Die Beschwerden seien zwar überwiegend wahrscheinl ich kausal zum Ereignis vom 14. April 2016 , doch finde sich keine objektivierbare relevante strukturelle Läsion . Die in der MRI- Untersuchung sichtbare TFCC-Läsion entspreche am ehesten einer degene rativ bedingten zentralen Diskusläsion. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC habe weder in der MRI-Untersuchung noch in der klinischen Untersuchung nach gewiesen werden können. Weiter bestehe eine leichte Rhizarthrose sowie eine beidseitige Ulna -Plus-Variante von 1 bis 2 mm. Ein Hyperextensionstrauma könne monatelange Beschwerden verursachen, die Prognose sei aber gut. Sechs Monate nach dem Ereignis sollte der Status quo ante vel sine erreicht sein. Eine rich tung gebende Verschlimmerung liege wegen fehlender objektivierbarer struk tureller traumatischer Läsionen

nicht vor (Urk. 14/M4). 3.4

Am 31. Oktober 2017 stellte

Dr. B.___

eine Synovitis EDC III/IV Zone 6 rechts, bei Status nach Handgelenksdistorsion mit Hyperextension d es rechten Handge lenkes vom 14. April 2016 ,

fest . Die Beschwerdeführerin habe ihm berichtet, dass die Beschwerden seit dem Sommer 2016 kaum rückläufig gewesen seien. Vor zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenksschmerzen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten

(Urk. 14/M5). 3.5

Am 5. Dezember 2017 diagnostizierte

Dr. C.___ eine posttraumatische Tendo vaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches mit chronischer posttraumatischer Strecksehnensynovitis der Extensor dig itorum

comunis Sehne am 3. Strahl Hand rechts, bei St. n. Distorsionstrauma am 14. April 201 6. Er empfahl die Durch füh rung einer Synovektomie (Urk. 14/M6). 3.6

Unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ beurteilte Dr. D.___ am 20. Dezember 2017 die aktuellen Beschwerden und Behandlungen , insbesondere den geplanten Eingriff, als unfallfremd. Er führte aus, dass die Ten dovaginitis als degenerativ über lastungsbedingt zu klassifizier en sei . Es handle sich um keinen spezifisch traumatischen Befund. Die P ersi stenz von Beschwerden und der aktuelle

Nachweis einer St recksehnensynovitis beweise keine Unfall ka u salität , da zeitnah zum Unfall keine Strecksehnenverletzung habe nachgewiesen werden können . Beschwerden nach einem Distorsionsereignis könnten maximal für ein Jahr als unfallkausal anerkannt werden. Der Status quo sine sei deshalb spätestens im Mai 2017 erreicht

gewesen (Urk. 14/M7) . 3.7

Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 stellte Dr. C.___ unter Hinweis auf den Pathologiebefund von PD Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Patho logie, vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 14/M19) fest, dass die Veränderungen ausge prä gt gewesen seien ohne Hinweis auf eine Krankheit des Rheumakreises. Deshalb sei bei dieser isolierten Te ndovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches eine Unfallkausalität bei ehemaliger Distorsion ho chwahrscheinlich, während d egene rative Veränderungen als Ursache in dieser Konstellation grundsätzlic h eine Selten heit seien

(Urk. 14/M11 ).

3.8

Am 12. Februar 2018 führte Dr. D.___ aus, dass Sehnenscheidenentzündungen durch verschiedene Ursachen hervorgerufen werden könnten, so durch hohe mechani sche Belastung en , Infektionen, entzündlich rheumatische Entzündungen oder auch traumatisch bedingt. Für eine traumatische Sehnenscheiden entzün dung hätten zeitnah zum Ereignis Beschwerden dokumentiert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall sei. Es hätten zwar Handgelenksbeschwerden bestanden, jedoch keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden, insbesondere keine Verletzungen der Extensoren des dritten Fingers. Hingegen hätten sich relevante degenerative Veränderungen gezeigt. Zudem bestehe eine lange Latenz zwischen dem Auftreten der Sehnenscheidenentzündung und dem Ereignis. Mit Ausschluss einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis könne die Unfallkausalität ebenfalls nicht ausreichend bewiesen werden. Auch müsse be achtet werden, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differenzierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden könne. Des Weiteren handle es sich um keine spezifische Entzündung, so dass trotz histologischem Befund multiple U rsachen in Frage kommen würden. Eine Unfallkausalität lasse sich deshalb nicht mit der notwendig en Wahr schein lich keit beweisen

(Urk. 14/M12) . 3.9

Am 17. April 2018 nahm Dr. D.___ erneut Stellung . Er legte dar, dass die Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks nicht als Brückensymptome klassi fiziert werden könnten, d enn es hätten keine weiteren Arztbesuche statt gefunden . Zeitnah zum Ereignis seien keine Sehnen

- oder Bandverletzungen

und auch keine Zeichen einer Tendinitis festgestellt worden , h ingegen degenerative Veränderungen. Erst im Oktober 2017 sei nun eine Synovit i s der Extensoren sehnen

von Dr. C.___ diagnostiziert worden . Die Tendovaginiti s stenosans , eine schmerzhafte E ntzündung der Seh n en und ihres Gleitgewebes, könne zwar durch traumatisch bedingte Formveränderungen wie Frakturen oder Sehnenver letzungen auftreten -

was hier nicht der Fall sei. I m Regelfall werde sie jedoch durch Überbeanspruchung beziehungsweise ungewohnt intensive Belastung de s Daumens hervorgerufen. In den meisten Fällen könne die Ursache ü berhaupt nicht gefunden werden (Urk. 14/M14). 3.10

Am 26. Juni 2019 nahm Dr. D.___ eine ab schliessende Stellungnahme zur Frage der Unfallkausalität und zum Vorliegen einer Berufskrankheit vor, was er beide s verneinte (Urk. 14/M15 , vgl. auch E. 4.4 und 5.3 ). 4.

E. 14 /M15) , was

mit den Angaben von PD Dr. F.___ korreliert , welcher nur von einer Trauma-Ver ein barkeit und nicht eine r Trauma-Ursache schreibt (Urk. 14/M 9). Kommt hinzu, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differen zierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden kann (E. 3. 8) .

Besteht somit lediglich die Möglichkeit, dass der Unfall vom 14. April 2016 die im Oktober 2017 beklagten Beschwerden verursacht hat, so ist es be wei s rechtlich mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf andere - sprich krankheitsbedingte – Ursachen zurückzuführen sind. Dies insbesondere ange sichts der Tatsache, dass zeitnah zum Ereignis nach fachärztlicher und bild gebender Abklärung weder strukturelle traumatische Läsionen noch objektivier bare Befunde, demgegenüber aber degen e rative Veränderungen vorgelegen haben ( Urk. 14/M15) . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches wie erwähnt nicht (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00053

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

19. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___

ist seit dem 12. Mai 1989 bei der Y.___

– zu Beginn als Krankenpflegerin, später als Stationsleiterin - angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nach folgend: HDI Global SE) , obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. April 2016 stolperte sie gemäss Schadenmeldung vom 9. Juni 2016 und Fragebogen vom 27. Juli 2016 auf einer Treppe über die zweitletzte Stufe, fiel auf die Knie und verletzte sich beim Abstützen mit der Hand das rechte Handgelenk (Urk. 14/K1 , 14/K4 ). Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 19. Mai 2016 bei der Hausärztin Dr.

med.

Z.___ , Fachärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin (Urk. 14/K4 ). Am 2. Juni 2016 brachte ein e MR- Arthrographie im A.___ eine komplexe Läsion des TFCC und eine Rhizarthrose zur Dar stellu ng (Urk. 14/M1 ). In der Folge fand

am 25. Juli 2016 eine Konsultation bei Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, statt (Urk. 14/M3 ). D ie HDI Global SE übernahm die bis dahin entstandenen Behandlu ngskosten. Am 30. Oktober 2017 suchte X.___ aufgrund der Beschwerden am Hand gelenk erneut Dr. B.___ auf, welcher eine Synovitis der Extensorensehnen

fest stellte (Urk. 14/M5 ). Am 5. Dezember 2017 wurde

X.___ von

Dr. med. Dr. sc. nat. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, untersucht, welcher auf grund der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Tendovaginit i s steno sans des 4. Strecksehnenfach e s mit chronischer posttraumatischer St recksehnensyno vitis

der Extensor digitorum

comunis

Sehne am 3. Strahl der rechten Hand die Durchführung eine r

Synovektomie

empfahl (Urk. 14/M6) . Die Operation fand am 15. Januar 2018 statt (Urk. 14/M8) . Mit Mitteilung vom 12. März 2018 und Ver fügung vom 5. Juni 2018 lehnte die HDI Global SE gestützt auf die Stellung nah men ihres beratenden Arztes Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin (Urk.

14/M7, 14/M12, 14/M14 ) , die Übernahme der Opera tions kosten ab und verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Juni 2017 ( Urk. 14/K18, 14/K35). Die dag egen erhobene Einsprache vom 14 . Juni 2018 (Urk. 14/ K37 ) wies sie mit Entscheid vom 2 4 . Januar 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2019 Beschwerde mi t dem Antrag, die HDI Global SE sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. Mai 2017 bis zur Erreichung des medizinischen End zustandes weiter auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, auf den Rück fall einzutreten und die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen. Subeventualiter sei sie zu verpflichten, auf der Grundlage einer Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen gem äss UVG für die Zeit ab dem 20. Oktober 2017 zuzusprechen oder entsprechende Abklärungen zu tätigen. Sub sub eventualiter sei ein neutrales, handchirurgisc hes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der HDI Global SE anzuordnen (Urk. 1 S. 2) . Mit Be schwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die HDI Global SE auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 9. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin erstattet e am 13. Dezember 2019 ihre Dup lik (Urk. 23), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezem ber 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beur teilende Unfall hat sich am 14. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt ( Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG ) und der Beweis wür di gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.8

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög li cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeits beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

Dagegen ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Be schwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn zeich nen. Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2 007 vom 26. August 2008 E. 2.3, U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2 und 5.2 mit Hinweisen sowie U12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3).

1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. April 2016 für die über den Mai 2017 hinaus geltend gemachten Handbeschwerden beziehungsweise insbesondere für die Behand lungen ab Oktober 2017

eine Leistungspflicht trifft. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist hingegen, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt und der Kausalzu sam menhang für die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretenen Handbeschwerden gegeben i st (Urk. 1 S. 9, 13 S.

9 ). 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 2) damit,

dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 4. April 2016 und den ab 3 0. Oktober 2017 behandelten Beschwer den gestützt auf die Einschätzung en von Dr. D.___ nicht gegeben sei. Bei den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen rechtsseitigen Handgelenks beschwer den handle es sich um eine vorübergehende Vers chlimmerung eines unfall frem den, degenerativen Vorzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Mai

201 7. Z wisc hen dem 25.

Juli

2016 und dem 30 . Oktober

2017 sei akten gestützt keine Fortsetzung der medizinischen Behandlung dokumentiert . Die ab dem 30 . Oktober 2017 beklagten B eschwerden seien vorwiegend degenerativ und überlastungsbedingt und könnten jederzeit auch ohne ein erlittenes Trauma auf treten. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen von Brücken symptomen als auch

das Vorliegen eines Rückfalles. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie gemäss den Berichten von Dr. B.___

vom 25. Juli 2016 und 31. Oktober 2017 ununter brochen an Beschwerden nach dem Distorsionstrauma mit Hyperextension im Be reich des Handgelenks vom 14. April 2016 gelitten

habe .

Sogar Dr. D.___ habe am 24. Oktober 2016 festgestellt, dass ein Hyperextensionstrauma monate lange Beschwerden verursachen könne. Somit seien ärztlich ausgewiesene Brücken symptome vorhanden , weshalb kein rechtskräftiger Fallabschluss im formlosen Verfahren vorliege und eine Fallbearbeitung via Grundfall zu erfolgen habe. Der Endzustand sei jedenfalls noch nicht eingetreten. Doch selbst wenn vorliegend von einem Rückfall ausgegangen würde, wäre di e Unfallkausalität gegeben. Dr. C.___

habe über zeugend aufgezeigt, dass keine krankhafte rheumatolo gische Begleiterscheinung bestanden habe und es sich bei der vorliegend isolier ten Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfachs bei ehemaliger Distorsion hochwahrscheinlich um ein unfallkausales Geschehen handle . Zudem seien d e generative Veränderungen in dieser Konstellation eine Seltenheit. Schliesslich könne auch eine Be rufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG angenommen werden .

3. 3.1

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

veranlasste eine MR- Arthrographie des rechten Handgelenkes, welches eine komplexe Läsion des TFCC, intakte intrin sische Ligamente, einen fehlenden Frakturnachweis, eine Rhizarthrose sowie zwei kleine Knochen- isointense Strukturen am Rand des MC-I Gelenkes, DD Kapsel osteome , akzessorische Ossikel , freie Gelenkskörper, auswies (Bericht des A.___ vom 2. Juni 2016 [Urk. 14/M1]). Sie wies die Beschw erdeführerin mit Bericht vom 8. Juni 2016 zur Beurteilung an die E.___ zu (Urk. 14/M2). 3.2

Dr. B.___ von der E.___ berichtete am 25. Juli 2016 über Restbe schwerden des rechten Handgelenkes bei St. n. Distorsionstrauma mit Hyperex tension des rechten Handgelenkes. Er führte aus, dass die im MRI beschriebene sogenannte komplexe Läsion des TFCC einer wahrscheinlich degenerativ beding ten zentralen Diskusläsion entspreche, die in diesem Alter sehr häufig sei und in der Regel weder klinisch noch mechanisch eine Relevanz habe. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC finde sich im MRI wie auch in der klinischen Untersuchung nicht . Die residuellen Beschwerden seien am ehesten assoziiert mit einer Restproblematik der dorsalen Handgelenkskapsel. Er attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/M3). 3.3

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 führte Dr. D.___ aus, dass die Be schwerdeführerin ein Hyperextensionstrauma erlitten habe . Die Beschwerden seien zwar überwiegend wahrscheinl ich kausal zum Ereignis vom 14. April 2016 , doch finde sich keine objektivierbare relevante strukturelle Läsion . Die in der MRI- Untersuchung sichtbare TFCC-Läsion entspreche am ehesten einer degene rativ bedingten zentralen Diskusläsion. Eine frische Läsion im Bereich des TFCC habe weder in der MRI-Untersuchung noch in der klinischen Untersuchung nach gewiesen werden können. Weiter bestehe eine leichte Rhizarthrose sowie eine beidseitige Ulna -Plus-Variante von 1 bis 2 mm. Ein Hyperextensionstrauma könne monatelange Beschwerden verursachen, die Prognose sei aber gut. Sechs Monate nach dem Ereignis sollte der Status quo ante vel sine erreicht sein. Eine rich tung gebende Verschlimmerung liege wegen fehlender objektivierbarer struk tureller traumatischer Läsionen

nicht vor (Urk. 14/M4). 3.4

Am 31. Oktober 2017 stellte

Dr. B.___

eine Synovitis EDC III/IV Zone 6 rechts, bei Status nach Handgelenksdistorsion mit Hyperextension d es rechten Handge lenkes vom 14. April 2016 ,

fest . Die Beschwerdeführerin habe ihm berichtet, dass die Beschwerden seit dem Sommer 2016 kaum rückläufig gewesen seien. Vor zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenksschmerzen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten

(Urk. 14/M5). 3.5

Am 5. Dezember 2017 diagnostizierte

Dr. C.___ eine posttraumatische Tendo vaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches mit chronischer posttraumatischer Strecksehnensynovitis der Extensor dig itorum

comunis Sehne am 3. Strahl Hand rechts, bei St. n. Distorsionstrauma am 14. April 201 6. Er empfahl die Durch füh rung einer Synovektomie (Urk. 14/M6). 3.6

Unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ beurteilte Dr. D.___ am 20. Dezember 2017 die aktuellen Beschwerden und Behandlungen , insbesondere den geplanten Eingriff, als unfallfremd. Er führte aus, dass die Ten dovaginitis als degenerativ über lastungsbedingt zu klassifizier en sei . Es handle sich um keinen spezifisch traumatischen Befund. Die P ersi stenz von Beschwerden und der aktuelle

Nachweis einer St recksehnensynovitis beweise keine Unfall ka u salität , da zeitnah zum Unfall keine Strecksehnenverletzung habe nachgewiesen werden können . Beschwerden nach einem Distorsionsereignis könnten maximal für ein Jahr als unfallkausal anerkannt werden. Der Status quo sine sei deshalb spätestens im Mai 2017 erreicht

gewesen (Urk. 14/M7) . 3.7

Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 stellte Dr. C.___ unter Hinweis auf den Pathologiebefund von PD Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Patho logie, vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 14/M19) fest, dass die Veränderungen ausge prä gt gewesen seien ohne Hinweis auf eine Krankheit des Rheumakreises. Deshalb sei bei dieser isolierten Te ndovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches eine Unfallkausalität bei ehemaliger Distorsion ho chwahrscheinlich, während d egene rative Veränderungen als Ursache in dieser Konstellation grundsätzlic h eine Selten heit seien

(Urk. 14/M11 ).

3.8

Am 12. Februar 2018 führte Dr. D.___ aus, dass Sehnenscheidenentzündungen durch verschiedene Ursachen hervorgerufen werden könnten, so durch hohe mechani sche Belastung en , Infektionen, entzündlich rheumatische Entzündungen oder auch traumatisch bedingt. Für eine traumatische Sehnenscheiden entzün dung hätten zeitnah zum Ereignis Beschwerden dokumentiert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall sei. Es hätten zwar Handgelenksbeschwerden bestanden, jedoch keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden, insbesondere keine Verletzungen der Extensoren des dritten Fingers. Hingegen hätten sich relevante degenerative Veränderungen gezeigt. Zudem bestehe eine lange Latenz zwischen dem Auftreten der Sehnenscheidenentzündung und dem Ereignis. Mit Ausschluss einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis könne die Unfallkausalität ebenfalls nicht ausreichend bewiesen werden. Auch müsse be achtet werden, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differenzierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden könne. Des Weiteren handle es sich um keine spezifische Entzündung, so dass trotz histologischem Befund multiple U rsachen in Frage kommen würden. Eine Unfallkausalität lasse sich deshalb nicht mit der notwendig en Wahr schein lich keit beweisen

(Urk. 14/M12) . 3.9

Am 17. April 2018 nahm Dr. D.___ erneut Stellung . Er legte dar, dass die Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks nicht als Brückensymptome klassi fiziert werden könnten, d enn es hätten keine weiteren Arztbesuche statt gefunden . Zeitnah zum Ereignis seien keine Sehnen

- oder Bandverletzungen

und auch keine Zeichen einer Tendinitis festgestellt worden , h ingegen degenerative Veränderungen. Erst im Oktober 2017 sei nun eine Synovit i s der Extensoren sehnen

von Dr. C.___ diagnostiziert worden . Die Tendovaginiti s stenosans , eine schmerzhafte E ntzündung der Seh n en und ihres Gleitgewebes, könne zwar durch traumatisch bedingte Formveränderungen wie Frakturen oder Sehnenver letzungen auftreten -

was hier nicht der Fall sei. I m Regelfall werde sie jedoch durch Überbeanspruchung beziehungsweise ungewohnt intensive Belastung de s Daumens hervorgerufen. In den meisten Fällen könne die Ursache ü berhaupt nicht gefunden werden (Urk. 14/M14). 3.10

Am 26. Juni 2019 nahm Dr. D.___ eine ab schliessende Stellungnahme zur Frage der Unfallkausalität und zum Vorliegen einer Berufskrankheit vor, was er beide s verneinte (Urk. 14/M15 , vgl. auch E. 4.4 und 5.3 ). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Einschätzung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. D.___ zu überzeugen, was nachfol gend darzulegen ist. 4.2

Dr. D.___ stellte auf die von Dr. B.___ und Dr. C.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ab und begründete nachvol lziehbar, dass die ab Oktober 2017 geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. Insbesondere legte er hierzu schlüssig da r , dass im Anschluss an das Unfall ereignis keine traumatischen objektivierbaren strukturellen Läsio nen

– insbesondere keine Band- und Sehnenverletzungen oder Zeichen einer Ten dinitis - nachgewiesen werden konnten. Die im MRI vom

2. Juni 2016 ersichtliche TFCC-Läsion und Rhizarthrose wurden von Dr. B.___ ausdrücklich als degene rativ bezeichnet. Da mit hat da s beim Sturz vom 14 . April 2016 erlittene Hyper extensionstrauma lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des rele vanten degenerativen Vorzustandes geführt .

D a bei Distorsionen und Kontusio nen ohne strukturelle Verletzungen mit Beschwerden von einigen Wochen bis Mona ten zu rechnen ist (vgl. E. 3.6, 3.8, 3.9 ) ,

war der Status quo sine vel ante spätestens im Mai 2017 erreicht und der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden Beschwerden entfallen ( vgl. E. 1.5 ) . Folglich ist auch der vorerst administrativ formlose und später mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 14/K35) per Ende Mai 2017 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seit dem Unfall vom 14. April 2016 ununterbrochen an Beschwerden im Sinne von Brückensymp to men gelitten habe (Urk. 1 S. 9 ff.) , vermag sie nicht durch zu dringen . Nach der Konsultation bei

Dr. B.___ am 25. Juli 2016 (Urk. 14 / M3) befand sich die Be schwerdeführer in bis zur erneuten Vorstellung beim gleichen Ar zt am 30 . Oktober 2017 (Urk. 14/M5 ) nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss

dem Bericht von Dr. B.___ vom 31 . Oktobe r 2017 berichtete die Beschwerdeführerin

am 3 0. Okto ber 2017 zwar , die Beschwerden seien seit dem Somme r 2016 kaum rückläufig gewesen und v or zehn Tagen sei eine Episode mit stärksten Handgelenks schmer zen und massiver Schwellung des Handrückens aufgetreten (Urk. 14/M5) . Jedoch liegen für die Zeit zwischen dem Ende der Behandlung bei Dr. B.___ am

25. Juli 2016 und dem neuerlichen Arztbesuch am

30. Oktober 2017 keine rlei echtzeit liche ärztliche Befunde über Handgelenks schmerzen vor, ges chweige denn ärzt liche Stellung nahmen zur Kausalität solcher Beschwerden. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für allfällige Arbeitsunfähigkeiten in diesem Zeitraum entnehmen. Dr. B.___ hatte denn am 25. Juli 2016 festgehalten, die Beschwerde führerin sei zu jed em Zeitpunkt 100 % arbeitsfähig gewesen, was selbstver ständlich so belassen werde (Urk. 14/M3). Unter diesen Umständen - sowie vor dem Hintergrund, dass nicht nur

Dr. D.___ von einer maximal einjährigen Dauer der Handbeschwerden ausging, sondern auch Dr. B.___ am 2 5. Juli 2016 eine günstige Prognose stellte und lediglich Eigenübungen , ohne Auflage von Restrik tionen, sowie das Abwarten des Spontanverlaufs empfahl (Urk. 14/M13) - i st das Bestehen unfallkausaler Handgelenks beschwerden im Sinne von Brückensympto men nicht ausgewiesen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8 C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen). Der formlose Fallabschluss (vgl. Urk. 14/M4) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesge richts 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die ab Oktober 2017 beha ndelten Beschwerden

einen Rückfall zum Unfall vom 14 . April 2016 darstellen. Die Beweislast für die Unfallkausalität liegt bei der Beschwerdeführer in (E. 1.8) . 4 .4

Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich insbesondere auf die Berichte von Dr. C.___ , welcher ausführte, dass keine krankhafte rheumatologische Begleit erscheinung vorgelegen habe und die diagnostizierte Tendovaginitis stenosans des 4. Strecksehnenfaches bei ehemaliger Distorsion hoch wahrscheinlich unfall kausal sei. Auch der

von PD Dr. F.___ erhobene Pathologiebefund habe

massive Veränderungen der Sehnen beschrieben ( Urk. 1 S. 11 , E. 3.7 ) .

Hierzu erklärte Dr. D.___ schlüssig , dass Sehnenscheidenentzündungen ver schie dene Ursachen (mechanische Belastung, Infektionen, rheumatische Entzün dungen, Trauma) haben können, weshalb allein mit dem Ausschluss einer Erkran kung aus dem rheumatischen Formenkreis noch keine Unfallkausalität erstellt ist. In den meisten Fällen kann die Ursache von Tendovaginitiden denn auch nicht gefunden werden. Damit die Unfallkausalität der Tendovaginitis bewiesen werden könnte , bedürfte es in Echtzeitakten und zeitnaher Untersuchung im Gebiet des 3. Strahls Befunde, welche für ein Trauma sprechen könnten (E. 3.8

-

3.9) . Die Be schwerdeführerin wurde handchirurgisch abgeklärt und zum Zeitpunkt der Erst untersuchungen waren keine Pathologien am Mittelstrahl nachgewiesen worden. Damit lässt sich bei einem Leiden, das sowohl traumatisch als auch krankheits bedingt vorliegen kann, eine Unfallfolge nicht mit der notwendigen Wahrschein lichkeit beweisen. Auch aufgrund der Histologie lässt sich eine Unfallkausalität nicht erstellen , da der Befund gemäss Ausführungen von Dr. D.___ lediglich mit einem Trauma vereinbar, aber ebenso auch degenerativ möglich ist (Urk. 14 /M15) , was

mit den Angaben von PD Dr. F.___ korreliert , welcher nur von einer Trauma-Ver ein barkeit und nicht eine r Trauma-Ursache schreibt (Urk. 14/M 9). Kommt hinzu, dass histologisch wegen Reparaturmechanismen innert Wochen eine Differen zierung zwischen Überlastung und Unfall nicht mehr vorgenommen werden kann (E. 3. 8) .

Besteht somit lediglich die Möglichkeit, dass der Unfall vom 14. April 2016 die im Oktober 2017 beklagten Beschwerden verursacht hat, so ist es be wei s rechtlich mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf andere - sprich krankheitsbedingte – Ursachen zurückzuführen sind. Dies insbesondere ange sichts der Tatsache, dass zeitnah zum Ereignis nach fachärztlicher und bild gebender Abklärung weder strukturelle traumatische Läsionen noch objektivier bare Befunde, demgegenüber aber degen e rative Veränderungen vorgelegen haben ( Urk. 14/M15) . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches wie erwähnt nicht (E. 1.4 ). 4.5

Bei der Beurteilung von Dr. D.___ schadet sodann nicht, dass dieser die Be schwerdeführerin nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den Befunder hebungen und der Diagnosestellung durch die auf Handchirurgie spezialisierten Fachärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ wurde der medizinische Sachverhalt e inge hend abgeklärt . Ausgehend von dieser Grundlage hat Dr. D.___ lediglich die Ursache der Beschwerden unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen. Eines spezifischen Facharzttitels bedurfte er

für diese Würdigung des bestehenden medizinischen Sachverhalt s

nicht. Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. D.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob die im Oktober 2017 unstrittig bestehenden Beschwerden auf den Unfall vom 1 4. April 2016 zurückzuführen sind. 5 .

Zu prüfen bleibt, ob

– wie die Beschwerdeführerin vorbringt - eine Berufs krank heit im Sinne des UVG vorliegt. 5 .1

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkran kungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundes rätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Recht spre chung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwie genden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs er gebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Ein zelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 5 .2

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Tendovaginitis stenosans De Quer vain

entspricht unbestrittenermassen nicht der im Anhang zur UVV aufge führten «sogenannten Sehnenscheidenentzündung » ( Peritendinitis

crepitans [Urteil des B undesgerichts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2] ). Somit kann das Leiden der Beschwerdeführerin nur im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG und folglich nur dann als Berufskrankheit anerkannt w erden, wenn es zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. 5 .3

Dr. D.___ hielt fest, dass sich bei der Tendovaginitis de Quervain eine geschlechtsspezifische Verteilung zeige , indem sie bei m weiblichem Geschlecht etwa fünfmal häufiger auftrete. Auch würden epidemiologische Daten darauf hin weisen , dass aufgrund des Häufigkeitsgipfels bei Frauen ein hormoneller Einfluss bestehe. Meist würden keine Ursachen gefunden, gelegentlich ein akutes Trauma oder arbeitsbedingte Ursache n . Der Stellenbeschrieb der Beschwerdeführerin weise eine fachliche und personelle Führung der unterstellten Mitarbeiter aus, wirt schaftliches Denken und Handeln in Bezug auf den kostenbewussten Einsatz der Mitarbeitenden sowie Mitarbeit im Pflegealltag auch als Bezugsperson. Aufgrund dieser Beschreibung könne eine berufsbedingte Tend ovag initis de Quervain nicht bestätigt werden. Im Vergleich zum Alltag sowie zur Hausarbeit lasse sich eine berufsspezifische Assoziation nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit von 75 % begründen , weshalb eine Berufskrankheit nicht bestätigt werden könne ( Urk. 14/M15). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeug t . Insofern die Be schwer deführerin geltend macht, dass sie bis ins Jahr 1999 als Pflegerin gearbeitet und damit Handgelenk und Finger stark belastet habe (Urk. 17 S. 4) , kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der langen Latenz von fast 20 Jahren bis zum Au f treten der Tend ovag initis stenosans de Quervain und der Tatsache, dass meist keine Ursache hierfür gefunden werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der früheren Arbeitstätigkeit davon auszugehen, dass die Tend ovag initis steno sans de Quervain nicht überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Rech t auf die versicherungs interne ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt und sowohl das Vorliegen von Brück ensymptomen als auch die Unfallkausalität für die bei der Beschwerde führerin ab Oktober 2017 bestehenden Handbeschwerden und das Besteh en einer Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG verneint.

Für weitere medi zinische Abklä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid rele van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere wäre eine Begutach tung nach erfolgter Operation nicht zielführend . 7 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling