Sachverhalt
1. Die 1956 geborene X.___, seit 2003 als Verkäuferin in der Bäcke rei/Konditorei Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte a m 7 . Juni 2018 bei der Arbeit auf dem nassen Fussboden aus, stürzte und schlug mit dem Steiss bein und K opf
auf
(vgl. Urk. 7/Sch2, Urk. 7/M7). Die Versicherte wies sich
glei chentags Tags der Notfallstation des Z.___ zu, wo die erstbehandelnden Ärzte beim computertomographischen Ausschluss frischer ossärer Läsionen und intrakranieller Blutungen eine Contusio
Capitis und Os coc cygis
diagnostizierten . Zudem wurde der Versicherten, welche unter Abgabe einer Bedarfsanalgesie selben Tags wieder entlassen werden konnte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk. 7/M 3 ff.). Die Mobil i ar anerkannte den Scha denfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/K2) . Bei linksseitigen zerviko brachialen
Beschwerden wurde im Juli 2018 ein MRI der HWS und BWS durchgeführt . Diese s brachte mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen im Bereich zur Darstellung (Urk. 7/M 10). Am 8. August 2018 gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie eine vertrauensärztliche Stellung nahme ab (Urk. 7/M11). Gestützt darauf stellte die Mobiliar die bisher ausgerich teten Leistung en bei Erreichen des Status quo ante vel sine mit Verfügu ng vom 2 0. September 2018 per 1 7. Juli 2018 ein (Urk. 7/K18). Dagegen erhob die Versi cherte a m 2 8. September 2018 Einsprache (Urk. 7/K26, Urk. 7/K30, Urk. 7/K33) . Bei Klagen über Kreuzschmerzen wurde am 2 8. September 2018 ein MRI der LWS durchgefü hrt; es zeigten sich verschiedentlich degenerative Veränderungen mit Irritationen der Facettengelenke (Urk. 7/M15).
Im November 2018 wurde unter ander em eine chronische Zervikalgie und Lumbago
diagnostiziert (Urk. 7/M20). Die Mobiliar
veranlasste das Akten gutachten vo n
Dr. A.___ vom 22. November 2018 (Urk. 7/M 21-
32) und hielt
gestützt darauf mit Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2019 an der Leistungsaufhebung per 17 . Juli 2018 fest (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 2019 Einsprache und bean tragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Massgabe von Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige, neutrale Abklärung durch einen Rückenspezialisten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean t wort vom 2 6. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 7. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa lität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fest stellungen von Dr. A.___
fest, anlässlich der notfallmässigen Erstuntersuchung seien Prellungen am Hinterkopf und im Bereich des Steissbeins festgestellt wor den. Seitens der Wirbelsäule seien indes keine Path o logien befundet worden. Ins besondere sei die HWS frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule druck- und klopfindolent gewesen. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen, dass die mit mehrwöchiger Latenz diagnostizierte n
zervikoradikulären Beschwerden und Lumboischialgien unfallbedingt verursacht oder aktiviert worden seien. Vielmehr seien unfallbedingte Schäden bei den bildgebend nachgewiesenen degenerativ bedingten mehrsegmentalen Schäden im Bereich der HWS und LWS jedenfalls seit dem 1 7. Juli 2018 zu verneinen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
2.2
Dagegen wandte die Beschwerd eführerin ein, vorliegend handle es sich mit Blick auf die Korrelation von Alter, Krankheit und Unfall um einen klassischen Anwendungsfall von Art. 36 UVG; die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Unfall angeschlagen gewesen, habe aber voll gearbeitet. Es sei zudem zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 einen Beinbruch erlitten habe und dieser «beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgehol fen» habe. Wegen dieser « Angeschlagenheit » habe sie leichter und nachhaltiger verletzt werden können. Gerade im Lichte des Sinngehaltes von Art. 36 UVG erscheine die Dauer der ausgerichteten Leistungen zu kurz . Darauf habe die Beschwerdeführerin bereits wiederholt hingewiesen. Indem die Beschwerdegeg nerin mit keinem Wort darauf eingegangen sei, liege eine krasse Gehörsverwei gerung vor. Bei all e dem bedürf e es einer neutralen Expertise (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund einer am
8. Oktober 2009 erlittenen leichten HWS- Distorsion
und leichte n linksseitige n Schulterprellung
sowie
infolge der am
2. Oktober 2016 zugezogenen
OSG-Subluxationsfraktur
links Versi cherungsleistungen der Mobiliar
erhalten hatte (vgl. Urk. 2, Urk. 6 S. 3, Urk. 7/Sch1 = Urk. 7/M1, vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 4, wonach sich das letz tgenannte Ereignis am 2. Oktober 2015 ereignet e). 3.2
Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2018 hielten die beurteilenden Not fall ä rzte des Z.___ f olgende Diagnosen fest (Urk. 7/M8):
- Con tusio
Capitis vom 0 7. Juni 2018 - Kont usi on Os coccygis ED 0 7. Juni 2018 - Status nach
persisitierenden Beschwerden nach OSME bei verheilter OSG-Subluxationsfraktur rechts vom 0 2. Oktober 2015 mit/bei: - OSME lateraler Ma lleolus rechts vom 0 6. Februar 2017 - ORIF rechts am 1 3. Oktober 2015 mit 8 Loch-Drittelrohrplattenosteo synthese der distalen Fibulafraktur + 5 Loch-Drittelrohrplattenosteo synthese der distalen intraartikulären Tibiafraktur (Pilon -Fraktur), 3 ml Allograft Croutons Knochenanlagerung - Pes plano- valgus beidseits, rechtsbetont - Insuffizienz des Musculus
tibialis
posterior rechtsbetont - Osteopenie
- Aktuelle Therapie: Calcium und Vitamin D - Chronisch venöse Insuffi zienz, Stadium Hach 3, ED 2 8. März 2017
Die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen, nachdem sie nach eigenen Angaben auf nassem Boden ausgerutscht und auf
da s Steissbein sowie
den Kopf gestürzt sei. Sie habe Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Steissbein und eine Muskelverspannung am Nacken berichtet. Weitere Verletzungen habe die Beschwerdeführerin
verneint . Auch sei sie anlässlich des Sturzes nicht
bewusstlos geworden; sie habe indes «ein
wenig Ü belkeit gehabt », ohne
Erbrechen . In objek tiver Hinsicht ergab s ich im Wesentlichen ein okzipales Hämatom, ohne offene Verletzung. Der Kopf war frei beweglich, ohne
Kalottenklopfschmerz . Der Bereich der/ des Wirbelsäule /Rückens
präsentierte
sich mit intaktem Integument, ohne Prellmarken oder Hämatome, ohne K lopf- und Druckschmerzen, ohne Gibbus und ohne tastbaren Dellen. Im Beckenbereich bestand kein Kompressionsschmerz. Die
Prüfung der Extremitäten ergab ein intaktes Integumentum und erwies sich als warm, nicht ödematös e und grobkursorisch unauffällig. Die Motorik wurde als allseits symmetrisch und die Sensibilität als allseits intakt taxiert, ohne Varikosis . C omputertomographisch ergaben sich zudem keinerlei Hinweise für frische ossäre Läsionen oder intrakranielle Blutung en; die HWS zeigte eine normale Weite
in den Zwischenwirbelräumen und keine perivertebralen Weichteilschwellungen (Urk. 7/M3 f f .) . 3.2
Anlässlich der hausärztlichen Konsultation vom 9. Juni 2018 habe die Beschwer deführerin starke Kopf- und Steissbeinschmerzen beklagt . Im Neurostatus erga ben sich k einerlei Auffälligkeiten
(Urk. 7/M2). 3.3
Im weiteren Verlauf habe
die Beschwerdeführerin Schulter-Nackenschmerzen berichtet . Diese seien nach dem Sturz schleichend aufgetreten. Zudem habe sie eine Sensibilitätsstörung am Arm und ein diffuses Kribbeln in der Hand berichtet. Klinisch zeigten sich im Bereich der HWS leicht e
Bewegungseinschränkungen mit teilweise Endphasenschmerz und Druckdolenzen (vgl. Bericht von Dr. B.___, Fachchiropraktiker, vom 2 1. August 2018 Urk. 7/M13). Zur daraufhin durchge führten MRI Untersuchung der HWS und oberen BWS vom 1 7. Juli 2018 hielt der beurteilende Radiologe folgende Befundung fest (Urk. 7/M 10): - Links ausladende Protrusion C6/C7 mit foraminaler Komponente links und mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose links was eine R adi kulopathie C7 links erklärt - K leine dorsale Spondylophyten und flache Protrusion C5/C6
- Leichte Spinalkanalstenose C5/ C6 und leicht bis m ä ssig C6/C7 - Keine Myelopathie - M ä ssige Foraminalstenose C6/C7 rechts so etwas geringer C5/C6 rechts. Übrige Fo ramina geringer oder nicht eng - Leichte bis m ä ssige, aktivierte Facettenarthrose C7 /TM links sowie Th1/Th2 rechts - Konkavität der Deckplatte BWK 3 ohne frische Fraktu r bei Fehlen einer B one
bruise - Übrige Wirbelkörper bezüglich Höhe erhalten ohne Bon e
bruise, k ein Weichteilhämatom 3.4
Das am 2 8. September 2018 durchgeführte MRI der LWS wurde alsdann wie folgt beurteilt (Urk. 7/M15): - Beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose und Chondrose . Leichte bis m ä ssige, linksbetonte Spondyl arthrosen LWK2/3 bis LWK4/5 mit deutlich aktiviertem Zustand links auf Höhe LWK2/3 und Zeichen einer Reizung (intraartiku l äre Flüssi gke it ohne Knochenmarks ödem) LWK 3/4 und LWK 4/ 5 - Disco- ossär - ligamentäre Einengung des Foramen LWK3/4 links. Beein trächtigung möglich. M ä ssige Recessusstenose beidseits, rechtsbetont. Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 rechts mög l ich - Disco- ossär - ligamentäre, bilatera l e Foramen
- und Rezessussten ose LWK4/5 mit vermutlich Beein trächtigung sowohl der intraforaminal als auch recessal verlau fenden Nervenwurzeln beidseits - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 mit vermutlich Irritation der
foraminal und recessal verl aufenden Nervenwurzeln links - Beginnende degenerative Veränderungen der ISG beidseits mit diskreten Signalveränderungen im unteren Ab schnitt, DD mechanisch reaktiv - Streckhaltung. Spondyl olyse LWK 5 links ohne Li sthese 3.5
Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Neurochirur gie, stellte im Bericht vom 15. November 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/M20): - chronische Cervikalg i e
- Zustand nach Halswirbelsäulentrauma mit Kontusi on der Lenden wirbel säule (07.06.2018)
- Bandscheibenprotrusion C6/7 - Foramenstenosen beidseits, in Li nksbetonung - Chronische Lumbago - Bandscheibenprotrusi onen L4/ 5 und L5/S1 - Spondylolyse L5 links - Spondylarthrosen L2/3, L3/4 und L4/ 5 - Protrusion bis Vorfall Th10-Th11
- Zustand nach Bruch un d Operation am rechten Sprunggel enk (vor drei Jahren)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am 7. Juni 2018 bei der Arbeit auf den Rücken und Hinterkopf gefallen zu sein. Sie sei benommen gewesen und man habe ihr beim Aufstehen helfen müssen. Danach hätten sich Kreuzschmerzen ein gestellt; zuvor habe sie nur geringe Rückenschmerzen gehabt. Wegen diesen sei sie in hausärztlicher Behandlung gewesen. Beim seitlichen Armanheben auf Schulterhöhe stellten sich zudem
zunehmende Nackenschmerzen ein . Die zuvor schmerzhaften Ausstrahlungen in den linken Arm und dortigen Kribbelparästhe sien bestünden nicht mehr (Urk. 7/M20) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit Endphasen schm erz im Bereich der HWS und LWS und empfahl Weiterführung der physika lischen Therapien (Urk. 7/M19). 3.6
Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung v om 2 2. November 2018 fest, im Rahmen der notfallmässigen Erstuntersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für eine Bandscheibenproblematik oder Neurokompression ergeben. Die Beschwerdefüh rerin habe vor allem Kopfschmerzen ohne Hinweise für radikuläre Ausstrahlun gen beklagt. Klinisch habe sich ein Hämatom am Hinterkopf gezeigt . Pathologien von Seiten der Wirbelsäule seien nicht festgestellt worden. Im Gegenteil sei die HWS frei beweglich und di e gesamte Wirbelsäule nicht druck- oder klopfemp findlich
gewesen . Ein Beckenkom pressionsschmerz habe ebenso wenig bestan den . Vor diesem Hintergrund
sei es ausgeschlossen, dass di e mehrwöchig später beklagten
zervikoradikulären Beschwerden wie auch die Lumboischialgien unfallbedingt verur sa cht oder aktiviert worden seien . Entsprechend sei davon auszugehen, dass es im Zuge des Sturzes vom 6. Juni 2018 lediglich zur Kontu sion des Kopfes u nd des Steissbeins gekommen sei, ohne relevante strukturelle Au swirkungen. Bei der Beschwerdeführerin lägen sowohl zervikal als auch lum bal erhebliche, mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen vor. Zervikal sei es mit dem dorsalen Kopfanprall zwar zu einem Abknickmechanismus der Hals wirbelsäule gekommen. Dieser habe
indes weder zu strukturellen Sch äden der Bewegungssegmente gefü hrt noch hätten sich im gleichentags durchgeführ ten CT oder sechs Wochen nach dem Sturz durchgeführten MRI Hämatome der Weichteile nachweisen lassen . Insofern sei es korrekt, jedenfalls seit der MRI-Untersuchung
vom Status quo ante vel sine auszugehen . Die Annahme der Chi ropraktoren, wonach es unfallbedingt zu einem zervikoradikulären Schme rzsyn drom,
mithin zu ein em Schmerzsyndrom aufgrund des irritierten Nervus
ischi adicus, gekommen sei, lasse sich aufgrund der Echtzeitdokumente, wonach es aufgrund des Sturzes vom 7. Juni 2018 weder zu einer Irritation des
Nervus
ischiadicus noch zu einem Bandscheibenvorfall gekommen sei, nicht halten.
Die radiologisch festgestellte „Aktivierung" decke sich nicht mit dem initialen klini schen Befund. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Monaten nach dem Unfall überhaupt nicht wegen lumbaler Schmerzen behandelt worden sei; e rst nach über dre i Monaten sei ein MRI der lumbalen Lendenwirbelsäule veranlasst worden . Wie zervikal zeigten sich auch hier mehrsegmentale, degene rativ bedingte Veränderungen mit ausgeprägten osteochondrotischen Schäden und eine Hypertrophie der Ligamenta flava . Bei derartigen erheblichen degene rativ bedingten Schäden der Bewegungssegmente sei es nic ht selten, dass es auch zu Gelenkergüssen komme . Bei der Beschwerdeführerin bestünden Knorpelschä den der Facettengelenke. Unfallunabhängig könne es bei derartigen Knorpelv er lusten mit bereits reaktiven Veränderungen der stabilisierenden Bänder zu Reiz ergüssen der Gelenke kommen; dies beziehe sich auf jedes Gelenk. Vorliegend sei es nach dem Ereignis nicht zu fris chen Gelenkergüssen gekommen . Akut aufge tretene Gelenkergüsse hätten zwangsläufig zu schmerzbedingten Einschränkun gen der Flexion/ Extension geführt. Die sagittal ausgerichteten Gelenkflächen der Lendenwirbel hätten sofort schmerzhaft reagiert und es wär e reaktiv sofort zu muskulären Blockieru ngen gekommen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
initial ausschliesslich wegen zervikaler Beschwerden behandelt und die LWS nicht mitbehandelt worden sei, beweise, dass es nicht zu frischen, unfallbedingten Schäden der Lendenwirbel säule gekommen sei . Vielmehr bestünden ausgeprägte degenerative Veränderun gen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal. Derartige Befunde l iessen sich nicht mit einem Sturz auf das Steissbein
sowie A ufprall des Kopfes erklären. Insbesondere fehle hierfür jegliche initiale Klinik . Mit anderen Worten sei das zervikoradikuläre Schmerzsyndrom nicht unfallbedingt. Unter Berücksichtigung des gesamten Ver laufes, der Echtzeitdokumentation, den initialen Schmerzen und der Tatsache, dass bildgebend keine unfallbedingt en
strukturellen Schäden aus gewiesen wer den konnten, sei seit dem 1 7. Juli 2018
[Datum HWS MRI]
von einem Status quo ante auszugehen (Urk. 7/M21ff.) . 4. 4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und un bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 7. Juni 2018 e ine Kontusion des Schädels und des Steissbeins erlitt en hat, ohne intrakranielle Blutun gen, frische ossäre Läsionen oder
Weich teilhämatome/-schwellungen im Bereich der HWS (vgl. E. 3.1).
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene Unfall folgen vorla gen. Nach der Rechtsprechung kann von orga nisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Vorliegend brachten d ie weiterführenden bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS Mitte Juli und Ende September 2018 unbestrittenermassen erhebliche degenerative Veränderungen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal zur Darstellung, dem gegenüber keine traumabedingten Befunde,
namentlich Bone
bruises der Wirbel körper und/oder
Weichteilhämatome/-schwellungen; in klinischer Hinsicht wur den ausschliesslich Schmerzen und Druckdolenzen sowie Bewe gungseinschrän kungen festgehalten,
welche für sich allein allerdings kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August¬ 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Daran ändert auch das von Dr.
B.___
diagnostizierte akute
zervikoradikuläre Schmerzsyn drom C7 links bei Status nach Sturz nichts. Insbesondere
vermag eine «Status nach»-Diagnose keine Unfallkausalität zu begründen; UV170570 Post hoc ergo propter hoc 08.2018 d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. B.___
nicht um einen (Fach-)Arzt handelt . Sodann hat Dr. C.___
die von ihm diagnostizierte Cervikalgie und Lumbago weder aufgrund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen auf eine beim fraglichen
S turz erlittene organische Gesundheitsschädigung zurück geführt. Inwiefern die 2015 resp. 2016 (vgl. E. 3.1) erlittene
«Beinfraktur beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgeholfen hat» (vgl. Urk. 1 S. 4) ist nicht nachvollziehbar und hat die Beschwerdeführerin weder begründet noch medizinisch unterlegt . Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass auch Rückfälle und /oder Spätfolgen nur in soweit eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung auslösen, als zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 4.3
Dr. A.___
setzte sich einlässlich mit den medizinischen Vorakten und den Ergeb nissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete
seine Schlussfolgerungen aufschlussreich und nachvollziehbar . Hervorzuheben ist auch, dass dabei die strittige Kausalitätsfrage im Vordergrund stand . Indem Dr. A.___
das Erreichen des Status quo sine vel ante per 1 7. Juli 2018 bejahte, entfiel die
(Teil -)
U rsächlichkeit für d ie noch bestehenden Beschwerden und erübrigten sich sinnigerweise auch Weiterungen im Zusammenhang mit
Art. 36 UVG, welche
die –
vorliegend nicht zur Frage stehende - Kürzung bestehender Versicherungsleistungen zum Inhalt hat . Mit anderen Worten ändert Art. 36 UVG nichts am Erfordernis des (adäquaten) Kausalzusammenhangs (Rumo -Juno/Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2012, 4. Auflage, Art. 36 UVG, S. 190 f .) und hat Dr. A.___ unter Hinweis auf die sowohl initial als auch im weiteren Verlauf fehlenden klinischen und /oder bildgebenden Hinweise auf traumabedingte
Verletzungen der W irbelsäule, einen unfallbeding ten Bandscheibenvorfall
resp. eine unfallbedingte Irritation des Nervus
ischiadi cus
sowie
die erheblichen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zervi kal und lumbal hinreichend
plausibilisiert, weshalb eine Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen
ist . Alsdann hat er einleuchtend
begründet, weshalb vorliegend nicht von einer unfallbedingten Aktivierung resp. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe stehenden degenerativen Schäden auszugehen ist. Insbesondere korrelierten die bildgebend festgestellten zervikalen und lumbalen Irritationen der Facettenge lenke nicht mit dem initialen klinischen Bild, h ätte doch eine unfallbedingte Aktivierung aufgrund der akuten Weichteilschädigung und der prellungsbedingt möglichen Hämatome zwangsläufig unmittelbar zu schmerzhaften Bew e gungs einschränkungen und Druckdolenzen führen müssen . Insbesondere wäre die Rump fflexion bei einer unfallbedingten Aktivierung und frischen Facettenge lenksergüssen hochgradig schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Nach Resorp tion der Hämatome und Ödeme wäre alsdann innerhalb weniger Tage ein Abklin gen der Symptome zu erwarten gewesen. Vorliegend sei
die HWS
initial indes frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule klopf- und druckindolent gewesen .
Die erst über vier Monate nach dem Unfall dokumentierte stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und Druckdolenz über den Facettengelenken der mittleren lumba len Wirbelsäule sowie
die hochgradig eingeschränkte Flexion liessen sich damit pathophysiologisch nicht auf den Sturz zurückführen. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass die beschwerdeweise geltend gemachte Korrelation vo n Krankheit und Unfall (Urk. 1 S. 2f.)
nicht greift . Dass das vorgerückte Alter (Urk. 1 S. 2 und 5) für sich allein genommen unfallfremd und folglich bei der Kausalitätsprüfung unberücksichtigt bleiben muss, versteht sich von selbst.
Soweit die Beschwerdeführerin endlich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
postuliert (Urk. 1 S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere
vermochte sie den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
M it ihren übrigen Vorbringen, insbesondere solche rein appellatorische r Natur, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 4. 4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen zum Zeitpunkt Leis tungseinstellung per 1 7. Juli 2018 zu verneinen und es liegen keine Anhalts punkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1956 geborene X.___, seit 2003 als Verkäuferin in der Bäcke rei/Konditorei Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte a m 7 . Juni 2018 bei der Arbeit auf dem nassen Fussboden aus, stürzte und schlug mit dem Steiss bein und K opf
auf
(vgl. Urk. 7/Sch2, Urk. 7/M7). Die Versicherte wies sich
glei chentags Tags der Notfallstation des Z.___ zu, wo die erstbehandelnden Ärzte beim computertomographischen Ausschluss frischer ossärer Läsionen und intrakranieller Blutungen eine Contusio
Capitis und Os coc cygis
diagnostizierten . Zudem wurde der Versicherten, welche unter Abgabe einer Bedarfsanalgesie selben Tags wieder entlassen werden konnte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk. 7/M
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 7. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa lität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.
E. 3 ff.). Die Mobil i ar anerkannte den Scha denfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/K2) . Bei linksseitigen zerviko brachialen
Beschwerden wurde im Juli 2018 ein MRI der HWS und BWS durchgeführt . Diese s brachte mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen im Bereich zur Darstellung (Urk. 7/M 10). Am 8. August 2018 gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie eine vertrauensärztliche Stellung nahme ab (Urk. 7/M11). Gestützt darauf stellte die Mobiliar die bisher ausgerich teten Leistung en bei Erreichen des Status quo ante vel sine mit Verfügu ng vom 2 0. September 2018 per 1 7. Juli 2018 ein (Urk. 7/K18). Dagegen erhob die Versi cherte a m 2 8. September 2018 Einsprache (Urk. 7/K26, Urk. 7/K30, Urk. 7/K33) . Bei Klagen über Kreuzschmerzen wurde am 2 8. September 2018 ein MRI der LWS durchgefü hrt; es zeigten sich verschiedentlich degenerative Veränderungen mit Irritationen der Facettengelenke (Urk. 7/M15).
Im November 2018 wurde unter ander em eine chronische Zervikalgie und Lumbago
diagnostiziert (Urk. 7/M20). Die Mobiliar
veranlasste das Akten gutachten vo n
Dr. A.___ vom 22. November 2018 (Urk. 7/M 21-
32) und hielt
gestützt darauf mit Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2019 an der Leistungsaufhebung per 17 . Juli 2018 fest (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 2019 Einsprache und bean tragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Massgabe von Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige, neutrale Abklärung durch einen Rückenspezialisten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean t wort vom 2 6. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund einer am
8. Oktober 2009 erlittenen leichten HWS- Distorsion
und leichte n linksseitige n Schulterprellung
sowie
infolge der am
2. Oktober 2016 zugezogenen
OSG-Subluxationsfraktur
links Versi cherungsleistungen der Mobiliar
erhalten hatte (vgl. Urk. 2, Urk. 6 S. 3, Urk. 7/Sch1 = Urk. 7/M1, vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 4, wonach sich das letz tgenannte Ereignis am 2. Oktober 2015 ereignet e).
E. 3.2 Anlässlich der hausärztlichen Konsultation vom 9. Juni 2018 habe die Beschwer deführerin starke Kopf- und Steissbeinschmerzen beklagt . Im Neurostatus erga ben sich k einerlei Auffälligkeiten
(Urk. 7/M2).
E. 3.3 Im weiteren Verlauf habe
die Beschwerdeführerin Schulter-Nackenschmerzen berichtet . Diese seien nach dem Sturz schleichend aufgetreten. Zudem habe sie eine Sensibilitätsstörung am Arm und ein diffuses Kribbeln in der Hand berichtet. Klinisch zeigten sich im Bereich der HWS leicht e
Bewegungseinschränkungen mit teilweise Endphasenschmerz und Druckdolenzen (vgl. Bericht von Dr. B.___, Fachchiropraktiker, vom 2 1. August 2018 Urk. 7/M13). Zur daraufhin durchge führten MRI Untersuchung der HWS und oberen BWS vom 1 7. Juli 2018 hielt der beurteilende Radiologe folgende Befundung fest (Urk. 7/M
E. 3.4 Das am 2 8. September 2018 durchgeführte MRI der LWS wurde alsdann wie folgt beurteilt (Urk. 7/M15): - Beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose und Chondrose . Leichte bis m ä ssige, linksbetonte Spondyl arthrosen LWK2/3 bis LWK4/5 mit deutlich aktiviertem Zustand links auf Höhe LWK2/3 und Zeichen einer Reizung (intraartiku l äre Flüssi gke it ohne Knochenmarks ödem) LWK 3/4 und LWK 4/ 5 - Disco- ossär - ligamentäre Einengung des Foramen LWK3/4 links. Beein trächtigung möglich. M ä ssige Recessusstenose beidseits, rechtsbetont. Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 rechts mög l ich - Disco- ossär - ligamentäre, bilatera l e Foramen
- und Rezessussten ose LWK4/5 mit vermutlich Beein trächtigung sowohl der intraforaminal als auch recessal verlau fenden Nervenwurzeln beidseits - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 mit vermutlich Irritation der
foraminal und recessal verl aufenden Nervenwurzeln links - Beginnende degenerative Veränderungen der ISG beidseits mit diskreten Signalveränderungen im unteren Ab schnitt, DD mechanisch reaktiv - Streckhaltung. Spondyl olyse LWK 5 links ohne Li sthese
E. 3.5 Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Neurochirur gie, stellte im Bericht vom 15. November 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/M20): - chronische Cervikalg i e
- Zustand nach Halswirbelsäulentrauma mit Kontusi on der Lenden wirbel säule (07.06.2018)
- Bandscheibenprotrusion C6/7 - Foramenstenosen beidseits, in Li nksbetonung - Chronische Lumbago - Bandscheibenprotrusi onen L4/ 5 und L5/S1 - Spondylolyse L5 links - Spondylarthrosen L2/3, L3/4 und L4/ 5 - Protrusion bis Vorfall Th10-Th11
- Zustand nach Bruch un d Operation am rechten Sprunggel enk (vor drei Jahren)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am 7. Juni 2018 bei der Arbeit auf den Rücken und Hinterkopf gefallen zu sein. Sie sei benommen gewesen und man habe ihr beim Aufstehen helfen müssen. Danach hätten sich Kreuzschmerzen ein gestellt; zuvor habe sie nur geringe Rückenschmerzen gehabt. Wegen diesen sei sie in hausärztlicher Behandlung gewesen. Beim seitlichen Armanheben auf Schulterhöhe stellten sich zudem
zunehmende Nackenschmerzen ein . Die zuvor schmerzhaften Ausstrahlungen in den linken Arm und dortigen Kribbelparästhe sien bestünden nicht mehr (Urk. 7/M20) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit Endphasen schm erz im Bereich der HWS und LWS und empfahl Weiterführung der physika lischen Therapien (Urk. 7/M19).
E. 3.6 Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung v om 2 2. November 2018 fest, im Rahmen der notfallmässigen Erstuntersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für eine Bandscheibenproblematik oder Neurokompression ergeben. Die Beschwerdefüh rerin habe vor allem Kopfschmerzen ohne Hinweise für radikuläre Ausstrahlun gen beklagt. Klinisch habe sich ein Hämatom am Hinterkopf gezeigt . Pathologien von Seiten der Wirbelsäule seien nicht festgestellt worden. Im Gegenteil sei die HWS frei beweglich und di e gesamte Wirbelsäule nicht druck- oder klopfemp findlich
gewesen . Ein Beckenkom pressionsschmerz habe ebenso wenig bestan den . Vor diesem Hintergrund
sei es ausgeschlossen, dass di e mehrwöchig später beklagten
zervikoradikulären Beschwerden wie auch die Lumboischialgien unfallbedingt verur sa cht oder aktiviert worden seien . Entsprechend sei davon auszugehen, dass es im Zuge des Sturzes vom 6. Juni 2018 lediglich zur Kontu sion des Kopfes u nd des Steissbeins gekommen sei, ohne relevante strukturelle Au swirkungen. Bei der Beschwerdeführerin lägen sowohl zervikal als auch lum bal erhebliche, mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen vor. Zervikal sei es mit dem dorsalen Kopfanprall zwar zu einem Abknickmechanismus der Hals wirbelsäule gekommen. Dieser habe
indes weder zu strukturellen Sch äden der Bewegungssegmente gefü hrt noch hätten sich im gleichentags durchgeführ ten CT oder sechs Wochen nach dem Sturz durchgeführten MRI Hämatome der Weichteile nachweisen lassen . Insofern sei es korrekt, jedenfalls seit der MRI-Untersuchung
vom Status quo ante vel sine auszugehen . Die Annahme der Chi ropraktoren, wonach es unfallbedingt zu einem zervikoradikulären Schme rzsyn drom,
mithin zu ein em Schmerzsyndrom aufgrund des irritierten Nervus
ischi adicus, gekommen sei, lasse sich aufgrund der Echtzeitdokumente, wonach es aufgrund des Sturzes vom 7. Juni 2018 weder zu einer Irritation des
Nervus
ischiadicus noch zu einem Bandscheibenvorfall gekommen sei, nicht halten.
Die radiologisch festgestellte „Aktivierung" decke sich nicht mit dem initialen klini schen Befund. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Monaten nach dem Unfall überhaupt nicht wegen lumbaler Schmerzen behandelt worden sei; e rst nach über dre i Monaten sei ein MRI der lumbalen Lendenwirbelsäule veranlasst worden . Wie zervikal zeigten sich auch hier mehrsegmentale, degene rativ bedingte Veränderungen mit ausgeprägten osteochondrotischen Schäden und eine Hypertrophie der Ligamenta flava . Bei derartigen erheblichen degene rativ bedingten Schäden der Bewegungssegmente sei es nic ht selten, dass es auch zu Gelenkergüssen komme . Bei der Beschwerdeführerin bestünden Knorpelschä den der Facettengelenke. Unfallunabhängig könne es bei derartigen Knorpelv er lusten mit bereits reaktiven Veränderungen der stabilisierenden Bänder zu Reiz ergüssen der Gelenke kommen; dies beziehe sich auf jedes Gelenk. Vorliegend sei es nach dem Ereignis nicht zu fris chen Gelenkergüssen gekommen . Akut aufge tretene Gelenkergüsse hätten zwangsläufig zu schmerzbedingten Einschränkun gen der Flexion/ Extension geführt. Die sagittal ausgerichteten Gelenkflächen der Lendenwirbel hätten sofort schmerzhaft reagiert und es wär e reaktiv sofort zu muskulären Blockieru ngen gekommen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
initial ausschliesslich wegen zervikaler Beschwerden behandelt und die LWS nicht mitbehandelt worden sei, beweise, dass es nicht zu frischen, unfallbedingten Schäden der Lendenwirbel säule gekommen sei . Vielmehr bestünden ausgeprägte degenerative Veränderun gen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal. Derartige Befunde l iessen sich nicht mit einem Sturz auf das Steissbein
sowie A ufprall des Kopfes erklären. Insbesondere fehle hierfür jegliche initiale Klinik . Mit anderen Worten sei das zervikoradikuläre Schmerzsyndrom nicht unfallbedingt. Unter Berücksichtigung des gesamten Ver laufes, der Echtzeitdokumentation, den initialen Schmerzen und der Tatsache, dass bildgebend keine unfallbedingt en
strukturellen Schäden aus gewiesen wer den konnten, sei seit dem 1 7. Juli 2018
[Datum HWS MRI]
von einem Status quo ante auszugehen (Urk. 7/M21ff.) . 4. 4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und un bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 7. Juni 2018 e ine Kontusion des Schädels und des Steissbeins erlitt en hat, ohne intrakranielle Blutun gen, frische ossäre Läsionen oder
Weich teilhämatome/-schwellungen im Bereich der HWS (vgl. E. 3.1).
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene Unfall folgen vorla gen. Nach der Rechtsprechung kann von orga nisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Vorliegend brachten d ie weiterführenden bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS Mitte Juli und Ende September 2018 unbestrittenermassen erhebliche degenerative Veränderungen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal zur Darstellung, dem gegenüber keine traumabedingten Befunde,
namentlich Bone
bruises der Wirbel körper und/oder
Weichteilhämatome/-schwellungen; in klinischer Hinsicht wur den ausschliesslich Schmerzen und Druckdolenzen sowie Bewe gungseinschrän kungen festgehalten,
welche für sich allein allerdings kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August¬ 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Daran ändert auch das von Dr.
B.___
diagnostizierte akute
zervikoradikuläre Schmerzsyn drom C7 links bei Status nach Sturz nichts. Insbesondere
vermag eine «Status nach»-Diagnose keine Unfallkausalität zu begründen; UV170570 Post hoc ergo propter hoc 08.2018 d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. B.___
nicht um einen (Fach-)Arzt handelt . Sodann hat Dr. C.___
die von ihm diagnostizierte Cervikalgie und Lumbago weder aufgrund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen auf eine beim fraglichen
S turz erlittene organische Gesundheitsschädigung zurück geführt. Inwiefern die 2015 resp. 2016 (vgl. E. 3.1) erlittene
«Beinfraktur beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgeholfen hat» (vgl. Urk. 1 S. 4) ist nicht nachvollziehbar und hat die Beschwerdeführerin weder begründet noch medizinisch unterlegt . Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass auch Rückfälle und /oder Spätfolgen nur in soweit eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung auslösen, als zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 4.3
Dr. A.___
setzte sich einlässlich mit den medizinischen Vorakten und den Ergeb nissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete
seine Schlussfolgerungen aufschlussreich und nachvollziehbar . Hervorzuheben ist auch, dass dabei die strittige Kausalitätsfrage im Vordergrund stand . Indem Dr. A.___
das Erreichen des Status quo sine vel ante per 1 7. Juli 2018 bejahte, entfiel die
(Teil -)
U rsächlichkeit für d ie noch bestehenden Beschwerden und erübrigten sich sinnigerweise auch Weiterungen im Zusammenhang mit
Art. 36 UVG, welche
die –
vorliegend nicht zur Frage stehende - Kürzung bestehender Versicherungsleistungen zum Inhalt hat . Mit anderen Worten ändert Art. 36 UVG nichts am Erfordernis des (adäquaten) Kausalzusammenhangs (Rumo -Juno/Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2012, 4. Auflage, Art. 36 UVG, S. 190 f .) und hat Dr. A.___ unter Hinweis auf die sowohl initial als auch im weiteren Verlauf fehlenden klinischen und /oder bildgebenden Hinweise auf traumabedingte
Verletzungen der W irbelsäule, einen unfallbeding ten Bandscheibenvorfall
resp. eine unfallbedingte Irritation des Nervus
ischiadi cus
sowie
die erheblichen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zervi kal und lumbal hinreichend
plausibilisiert, weshalb eine Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen
ist . Alsdann hat er einleuchtend
begründet, weshalb vorliegend nicht von einer unfallbedingten Aktivierung resp. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe stehenden degenerativen Schäden auszugehen ist. Insbesondere korrelierten die bildgebend festgestellten zervikalen und lumbalen Irritationen der Facettenge lenke nicht mit dem initialen klinischen Bild, h ätte doch eine unfallbedingte Aktivierung aufgrund der akuten Weichteilschädigung und der prellungsbedingt möglichen Hämatome zwangsläufig unmittelbar zu schmerzhaften Bew e gungs einschränkungen und Druckdolenzen führen müssen . Insbesondere wäre die Rump fflexion bei einer unfallbedingten Aktivierung und frischen Facettenge lenksergüssen hochgradig schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Nach Resorp tion der Hämatome und Ödeme wäre alsdann innerhalb weniger Tage ein Abklin gen der Symptome zu erwarten gewesen. Vorliegend sei
die HWS
initial indes frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule klopf- und druckindolent gewesen .
Die erst über vier Monate nach dem Unfall dokumentierte stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und Druckdolenz über den Facettengelenken der mittleren lumba len Wirbelsäule sowie
die hochgradig eingeschränkte Flexion liessen sich damit pathophysiologisch nicht auf den Sturz zurückführen. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass die beschwerdeweise geltend gemachte Korrelation vo n Krankheit und Unfall (Urk. 1 S. 2f.)
nicht greift . Dass das vorgerückte Alter (Urk. 1 S. 2 und 5) für sich allein genommen unfallfremd und folglich bei der Kausalitätsprüfung unberücksichtigt bleiben muss, versteht sich von selbst.
Soweit die Beschwerdeführerin endlich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
postuliert (Urk. 1 S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere
vermochte sie den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
M it ihren übrigen Vorbringen, insbesondere solche rein appellatorische r Natur, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 4. 4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen zum Zeitpunkt Leis tungseinstellung per 1 7. Juli 2018 zu verneinen und es liegen keine Anhalts punkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fest stellungen von Dr. A.___
fest, anlässlich der notfallmässigen Erstuntersuchung seien Prellungen am Hinterkopf und im Bereich des Steissbeins festgestellt wor den. Seitens der Wirbelsäule seien indes keine Path o logien befundet worden. Ins besondere sei die HWS frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule druck- und klopfindolent gewesen. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen, dass die mit mehrwöchiger Latenz diagnostizierte n
zervikoradikulären Beschwerden und Lumboischialgien unfallbedingt verursacht oder aktiviert worden seien. Vielmehr seien unfallbedingte Schäden bei den bildgebend nachgewiesenen degenerativ bedingten mehrsegmentalen Schäden im Bereich der HWS und LWS jedenfalls seit dem 1 7. Juli 2018 zu verneinen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
2.2
Dagegen wandte die Beschwerd eführerin ein, vorliegend handle es sich mit Blick auf die Korrelation von Alter, Krankheit und Unfall um einen klassischen Anwendungsfall von Art. 36 UVG; die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Unfall angeschlagen gewesen, habe aber voll gearbeitet. Es sei zudem zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 einen Beinbruch erlitten habe und dieser «beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgehol fen» habe. Wegen dieser « Angeschlagenheit » habe sie leichter und nachhaltiger verletzt werden können. Gerade im Lichte des Sinngehaltes von Art. 36 UVG erscheine die Dauer der ausgerichteten Leistungen zu kurz . Darauf habe die Beschwerdeführerin bereits wiederholt hingewiesen. Indem die Beschwerdegeg nerin mit keinem Wort darauf eingegangen sei, liege eine krasse Gehörsverwei gerung vor. Bei all e dem bedürf e es einer neutralen Expertise (Urk. 1). 3.
E. 10 ): - Links ausladende Protrusion C6/C7 mit foraminaler Komponente links und mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose links was eine R adi kulopathie C7 links erklärt - K leine dorsale Spondylophyten und flache Protrusion C5/C6
- Leichte Spinalkanalstenose C5/ C6 und leicht bis m ä ssig C6/C7 - Keine Myelopathie - M ä ssige Foraminalstenose C6/C7 rechts so etwas geringer C5/C6 rechts. Übrige Fo ramina geringer oder nicht eng - Leichte bis m ä ssige, aktivierte Facettenarthrose C7 /TM links sowie Th1/Th2 rechts - Konkavität der Deckplatte BWK 3 ohne frische Fraktu r bei Fehlen einer B one
bruise - Übrige Wirbelkörper bezüglich Höhe erhalten ohne Bon e
bruise, k ein Weichteilhämatom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00052
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1956 geborene X.___, seit 2003 als Verkäuferin in der Bäcke rei/Konditorei Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte a m 7 . Juni 2018 bei der Arbeit auf dem nassen Fussboden aus, stürzte und schlug mit dem Steiss bein und K opf
auf
(vgl. Urk. 7/Sch2, Urk. 7/M7). Die Versicherte wies sich
glei chentags Tags der Notfallstation des Z.___ zu, wo die erstbehandelnden Ärzte beim computertomographischen Ausschluss frischer ossärer Läsionen und intrakranieller Blutungen eine Contusio
Capitis und Os coc cygis
diagnostizierten . Zudem wurde der Versicherten, welche unter Abgabe einer Bedarfsanalgesie selben Tags wieder entlassen werden konnte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(Urk. 7/M 3 ff.). Die Mobil i ar anerkannte den Scha denfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/K2) . Bei linksseitigen zerviko brachialen
Beschwerden wurde im Juli 2018 ein MRI der HWS und BWS durchgeführt . Diese s brachte mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen im Bereich zur Darstellung (Urk. 7/M 10). Am 8. August 2018 gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie eine vertrauensärztliche Stellung nahme ab (Urk. 7/M11). Gestützt darauf stellte die Mobiliar die bisher ausgerich teten Leistung en bei Erreichen des Status quo ante vel sine mit Verfügu ng vom 2 0. September 2018 per 1 7. Juli 2018 ein (Urk. 7/K18). Dagegen erhob die Versi cherte a m 2 8. September 2018 Einsprache (Urk. 7/K26, Urk. 7/K30, Urk. 7/K33) . Bei Klagen über Kreuzschmerzen wurde am 2 8. September 2018 ein MRI der LWS durchgefü hrt; es zeigten sich verschiedentlich degenerative Veränderungen mit Irritationen der Facettengelenke (Urk. 7/M15).
Im November 2018 wurde unter ander em eine chronische Zervikalgie und Lumbago
diagnostiziert (Urk. 7/M20). Die Mobiliar
veranlasste das Akten gutachten vo n
Dr. A.___ vom 22. November 2018 (Urk. 7/M 21-
32) und hielt
gestützt darauf mit Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2019 an der Leistungsaufhebung per 17 . Juli 2018 fest (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 2019 Einsprache und bean tragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Massgabe von Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin Leistungen auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige, neutrale Abklärung durch einen Rückenspezialisten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean t wort vom 2 6. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 7. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 08.2018 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa lität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fest stellungen von Dr. A.___
fest, anlässlich der notfallmässigen Erstuntersuchung seien Prellungen am Hinterkopf und im Bereich des Steissbeins festgestellt wor den. Seitens der Wirbelsäule seien indes keine Path o logien befundet worden. Ins besondere sei die HWS frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule druck- und klopfindolent gewesen. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen, dass die mit mehrwöchiger Latenz diagnostizierte n
zervikoradikulären Beschwerden und Lumboischialgien unfallbedingt verursacht oder aktiviert worden seien. Vielmehr seien unfallbedingte Schäden bei den bildgebend nachgewiesenen degenerativ bedingten mehrsegmentalen Schäden im Bereich der HWS und LWS jedenfalls seit dem 1 7. Juli 2018 zu verneinen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
2.2
Dagegen wandte die Beschwerd eführerin ein, vorliegend handle es sich mit Blick auf die Korrelation von Alter, Krankheit und Unfall um einen klassischen Anwendungsfall von Art. 36 UVG; die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Unfall angeschlagen gewesen, habe aber voll gearbeitet. Es sei zudem zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 einen Beinbruch erlitten habe und dieser «beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgehol fen» habe. Wegen dieser « Angeschlagenheit » habe sie leichter und nachhaltiger verletzt werden können. Gerade im Lichte des Sinngehaltes von Art. 36 UVG erscheine die Dauer der ausgerichteten Leistungen zu kurz . Darauf habe die Beschwerdeführerin bereits wiederholt hingewiesen. Indem die Beschwerdegeg nerin mit keinem Wort darauf eingegangen sei, liege eine krasse Gehörsverwei gerung vor. Bei all e dem bedürf e es einer neutralen Expertise (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund einer am
8. Oktober 2009 erlittenen leichten HWS- Distorsion
und leichte n linksseitige n Schulterprellung
sowie
infolge der am
2. Oktober 2016 zugezogenen
OSG-Subluxationsfraktur
links Versi cherungsleistungen der Mobiliar
erhalten hatte (vgl. Urk. 2, Urk. 6 S. 3, Urk. 7/Sch1 = Urk. 7/M1, vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 4, wonach sich das letz tgenannte Ereignis am 2. Oktober 2015 ereignet e). 3.2
Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2018 hielten die beurteilenden Not fall ä rzte des Z.___ f olgende Diagnosen fest (Urk. 7/M8):
- Con tusio
Capitis vom 0 7. Juni 2018 - Kont usi on Os coccygis ED 0 7. Juni 2018 - Status nach
persisitierenden Beschwerden nach OSME bei verheilter OSG-Subluxationsfraktur rechts vom 0 2. Oktober 2015 mit/bei: - OSME lateraler Ma lleolus rechts vom 0 6. Februar 2017 - ORIF rechts am 1 3. Oktober 2015 mit 8 Loch-Drittelrohrplattenosteo synthese der distalen Fibulafraktur + 5 Loch-Drittelrohrplattenosteo synthese der distalen intraartikulären Tibiafraktur (Pilon -Fraktur), 3 ml Allograft Croutons Knochenanlagerung - Pes plano- valgus beidseits, rechtsbetont - Insuffizienz des Musculus
tibialis
posterior rechtsbetont - Osteopenie
- Aktuelle Therapie: Calcium und Vitamin D - Chronisch venöse Insuffi zienz, Stadium Hach 3, ED 2 8. März 2017
Die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen, nachdem sie nach eigenen Angaben auf nassem Boden ausgerutscht und auf
da s Steissbein sowie
den Kopf gestürzt sei. Sie habe Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Steissbein und eine Muskelverspannung am Nacken berichtet. Weitere Verletzungen habe die Beschwerdeführerin
verneint . Auch sei sie anlässlich des Sturzes nicht
bewusstlos geworden; sie habe indes «ein
wenig Ü belkeit gehabt », ohne
Erbrechen . In objek tiver Hinsicht ergab s ich im Wesentlichen ein okzipales Hämatom, ohne offene Verletzung. Der Kopf war frei beweglich, ohne
Kalottenklopfschmerz . Der Bereich der/ des Wirbelsäule /Rückens
präsentierte
sich mit intaktem Integument, ohne Prellmarken oder Hämatome, ohne K lopf- und Druckschmerzen, ohne Gibbus und ohne tastbaren Dellen. Im Beckenbereich bestand kein Kompressionsschmerz. Die
Prüfung der Extremitäten ergab ein intaktes Integumentum und erwies sich als warm, nicht ödematös e und grobkursorisch unauffällig. Die Motorik wurde als allseits symmetrisch und die Sensibilität als allseits intakt taxiert, ohne Varikosis . C omputertomographisch ergaben sich zudem keinerlei Hinweise für frische ossäre Läsionen oder intrakranielle Blutung en; die HWS zeigte eine normale Weite
in den Zwischenwirbelräumen und keine perivertebralen Weichteilschwellungen (Urk. 7/M3 f f .) . 3.2
Anlässlich der hausärztlichen Konsultation vom 9. Juni 2018 habe die Beschwer deführerin starke Kopf- und Steissbeinschmerzen beklagt . Im Neurostatus erga ben sich k einerlei Auffälligkeiten
(Urk. 7/M2). 3.3
Im weiteren Verlauf habe
die Beschwerdeführerin Schulter-Nackenschmerzen berichtet . Diese seien nach dem Sturz schleichend aufgetreten. Zudem habe sie eine Sensibilitätsstörung am Arm und ein diffuses Kribbeln in der Hand berichtet. Klinisch zeigten sich im Bereich der HWS leicht e
Bewegungseinschränkungen mit teilweise Endphasenschmerz und Druckdolenzen (vgl. Bericht von Dr. B.___, Fachchiropraktiker, vom 2 1. August 2018 Urk. 7/M13). Zur daraufhin durchge führten MRI Untersuchung der HWS und oberen BWS vom 1 7. Juli 2018 hielt der beurteilende Radiologe folgende Befundung fest (Urk. 7/M 10): - Links ausladende Protrusion C6/C7 mit foraminaler Komponente links und mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose links was eine R adi kulopathie C7 links erklärt - K leine dorsale Spondylophyten und flache Protrusion C5/C6
- Leichte Spinalkanalstenose C5/ C6 und leicht bis m ä ssig C6/C7 - Keine Myelopathie - M ä ssige Foraminalstenose C6/C7 rechts so etwas geringer C5/C6 rechts. Übrige Fo ramina geringer oder nicht eng - Leichte bis m ä ssige, aktivierte Facettenarthrose C7 /TM links sowie Th1/Th2 rechts - Konkavität der Deckplatte BWK 3 ohne frische Fraktu r bei Fehlen einer B one
bruise - Übrige Wirbelkörper bezüglich Höhe erhalten ohne Bon e
bruise, k ein Weichteilhämatom 3.4
Das am 2 8. September 2018 durchgeführte MRI der LWS wurde alsdann wie folgt beurteilt (Urk. 7/M15): - Beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose und Chondrose . Leichte bis m ä ssige, linksbetonte Spondyl arthrosen LWK2/3 bis LWK4/5 mit deutlich aktiviertem Zustand links auf Höhe LWK2/3 und Zeichen einer Reizung (intraartiku l äre Flüssi gke it ohne Knochenmarks ödem) LWK 3/4 und LWK 4/ 5 - Disco- ossär - ligamentäre Einengung des Foramen LWK3/4 links. Beein trächtigung möglich. M ä ssige Recessusstenose beidseits, rechtsbetont. Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 rechts mög l ich - Disco- ossär - ligamentäre, bilatera l e Foramen
- und Rezessussten ose LWK4/5 mit vermutlich Beein trächtigung sowohl der intraforaminal als auch recessal verlau fenden Nervenwurzeln beidseits - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 mit vermutlich Irritation der
foraminal und recessal verl aufenden Nervenwurzeln links - Beginnende degenerative Veränderungen der ISG beidseits mit diskreten Signalveränderungen im unteren Ab schnitt, DD mechanisch reaktiv - Streckhaltung. Spondyl olyse LWK 5 links ohne Li sthese 3.5
Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Neurochirur gie, stellte im Bericht vom 15. November 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/M20): - chronische Cervikalg i e
- Zustand nach Halswirbelsäulentrauma mit Kontusi on der Lenden wirbel säule (07.06.2018)
- Bandscheibenprotrusion C6/7 - Foramenstenosen beidseits, in Li nksbetonung - Chronische Lumbago - Bandscheibenprotrusi onen L4/ 5 und L5/S1 - Spondylolyse L5 links - Spondylarthrosen L2/3, L3/4 und L4/ 5 - Protrusion bis Vorfall Th10-Th11
- Zustand nach Bruch un d Operation am rechten Sprunggel enk (vor drei Jahren)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am 7. Juni 2018 bei der Arbeit auf den Rücken und Hinterkopf gefallen zu sein. Sie sei benommen gewesen und man habe ihr beim Aufstehen helfen müssen. Danach hätten sich Kreuzschmerzen ein gestellt; zuvor habe sie nur geringe Rückenschmerzen gehabt. Wegen diesen sei sie in hausärztlicher Behandlung gewesen. Beim seitlichen Armanheben auf Schulterhöhe stellten sich zudem
zunehmende Nackenschmerzen ein . Die zuvor schmerzhaften Ausstrahlungen in den linken Arm und dortigen Kribbelparästhe sien bestünden nicht mehr (Urk. 7/M20) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit Endphasen schm erz im Bereich der HWS und LWS und empfahl Weiterführung der physika lischen Therapien (Urk. 7/M19). 3.6
Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung v om 2 2. November 2018 fest, im Rahmen der notfallmässigen Erstuntersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für eine Bandscheibenproblematik oder Neurokompression ergeben. Die Beschwerdefüh rerin habe vor allem Kopfschmerzen ohne Hinweise für radikuläre Ausstrahlun gen beklagt. Klinisch habe sich ein Hämatom am Hinterkopf gezeigt . Pathologien von Seiten der Wirbelsäule seien nicht festgestellt worden. Im Gegenteil sei die HWS frei beweglich und di e gesamte Wirbelsäule nicht druck- oder klopfemp findlich
gewesen . Ein Beckenkom pressionsschmerz habe ebenso wenig bestan den . Vor diesem Hintergrund
sei es ausgeschlossen, dass di e mehrwöchig später beklagten
zervikoradikulären Beschwerden wie auch die Lumboischialgien unfallbedingt verur sa cht oder aktiviert worden seien . Entsprechend sei davon auszugehen, dass es im Zuge des Sturzes vom 6. Juni 2018 lediglich zur Kontu sion des Kopfes u nd des Steissbeins gekommen sei, ohne relevante strukturelle Au swirkungen. Bei der Beschwerdeführerin lägen sowohl zervikal als auch lum bal erhebliche, mehrsegmentale osteochondrotische Veränderungen vor. Zervikal sei es mit dem dorsalen Kopfanprall zwar zu einem Abknickmechanismus der Hals wirbelsäule gekommen. Dieser habe
indes weder zu strukturellen Sch äden der Bewegungssegmente gefü hrt noch hätten sich im gleichentags durchgeführ ten CT oder sechs Wochen nach dem Sturz durchgeführten MRI Hämatome der Weichteile nachweisen lassen . Insofern sei es korrekt, jedenfalls seit der MRI-Untersuchung
vom Status quo ante vel sine auszugehen . Die Annahme der Chi ropraktoren, wonach es unfallbedingt zu einem zervikoradikulären Schme rzsyn drom,
mithin zu ein em Schmerzsyndrom aufgrund des irritierten Nervus
ischi adicus, gekommen sei, lasse sich aufgrund der Echtzeitdokumente, wonach es aufgrund des Sturzes vom 7. Juni 2018 weder zu einer Irritation des
Nervus
ischiadicus noch zu einem Bandscheibenvorfall gekommen sei, nicht halten.
Die radiologisch festgestellte „Aktivierung" decke sich nicht mit dem initialen klini schen Befund. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Monaten nach dem Unfall überhaupt nicht wegen lumbaler Schmerzen behandelt worden sei; e rst nach über dre i Monaten sei ein MRI der lumbalen Lendenwirbelsäule veranlasst worden . Wie zervikal zeigten sich auch hier mehrsegmentale, degene rativ bedingte Veränderungen mit ausgeprägten osteochondrotischen Schäden und eine Hypertrophie der Ligamenta flava . Bei derartigen erheblichen degene rativ bedingten Schäden der Bewegungssegmente sei es nic ht selten, dass es auch zu Gelenkergüssen komme . Bei der Beschwerdeführerin bestünden Knorpelschä den der Facettengelenke. Unfallunabhängig könne es bei derartigen Knorpelv er lusten mit bereits reaktiven Veränderungen der stabilisierenden Bänder zu Reiz ergüssen der Gelenke kommen; dies beziehe sich auf jedes Gelenk. Vorliegend sei es nach dem Ereignis nicht zu fris chen Gelenkergüssen gekommen . Akut aufge tretene Gelenkergüsse hätten zwangsläufig zu schmerzbedingten Einschränkun gen der Flexion/ Extension geführt. Die sagittal ausgerichteten Gelenkflächen der Lendenwirbel hätten sofort schmerzhaft reagiert und es wär e reaktiv sofort zu muskulären Blockieru ngen gekommen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
initial ausschliesslich wegen zervikaler Beschwerden behandelt und die LWS nicht mitbehandelt worden sei, beweise, dass es nicht zu frischen, unfallbedingten Schäden der Lendenwirbel säule gekommen sei . Vielmehr bestünden ausgeprägte degenerative Veränderun gen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal. Derartige Befunde l iessen sich nicht mit einem Sturz auf das Steissbein
sowie A ufprall des Kopfes erklären. Insbesondere fehle hierfür jegliche initiale Klinik . Mit anderen Worten sei das zervikoradikuläre Schmerzsyndrom nicht unfallbedingt. Unter Berücksichtigung des gesamten Ver laufes, der Echtzeitdokumentation, den initialen Schmerzen und der Tatsache, dass bildgebend keine unfallbedingt en
strukturellen Schäden aus gewiesen wer den konnten, sei seit dem 1 7. Juli 2018
[Datum HWS MRI]
von einem Status quo ante auszugehen (Urk. 7/M21ff.) . 4. 4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und un bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 7. Juni 2018 e ine Kontusion des Schädels und des Steissbeins erlitt en hat, ohne intrakranielle Blutun gen, frische ossäre Läsionen oder
Weich teilhämatome/-schwellungen im Bereich der HWS (vgl. E. 3.1).
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene Unfall folgen vorla gen. Nach der Rechtsprechung kann von orga nisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Vorliegend brachten d ie weiterführenden bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS Mitte Juli und Ende September 2018 unbestrittenermassen erhebliche degenerative Veränderungen mit Irritation der Facettengelenke sowohl zervikal, am zervikothorakalen Übergang, als auch lumbal zur Darstellung, dem gegenüber keine traumabedingten Befunde,
namentlich Bone
bruises der Wirbel körper und/oder
Weichteilhämatome/-schwellungen; in klinischer Hinsicht wur den ausschliesslich Schmerzen und Druckdolenzen sowie Bewe gungseinschrän kungen festgehalten,
welche für sich allein allerdings kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August¬ 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Daran ändert auch das von Dr.
B.___
diagnostizierte akute
zervikoradikuläre Schmerzsyn drom C7 links bei Status nach Sturz nichts. Insbesondere
vermag eine «Status nach»-Diagnose keine Unfallkausalität zu begründen; UV170570 Post hoc ergo propter hoc 08.2018 d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. B.___
nicht um einen (Fach-)Arzt handelt . Sodann hat Dr. C.___
die von ihm diagnostizierte Cervikalgie und Lumbago weder aufgrund der klinischen noch apparativen/bildgebenden Abklärungen auf eine beim fraglichen
S turz erlittene organische Gesundheitsschädigung zurück geführt. Inwiefern die 2015 resp. 2016 (vgl. E. 3.1) erlittene
«Beinfraktur beim Sturz auf das Gesäss resp. die neue Verletzung mitgeholfen hat» (vgl. Urk. 1 S. 4) ist nicht nachvollziehbar und hat die Beschwerdeführerin weder begründet noch medizinisch unterlegt . Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass auch Rückfälle und /oder Spätfolgen nur in soweit eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung auslösen, als zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 4.3
Dr. A.___
setzte sich einlässlich mit den medizinischen Vorakten und den Ergeb nissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete
seine Schlussfolgerungen aufschlussreich und nachvollziehbar . Hervorzuheben ist auch, dass dabei die strittige Kausalitätsfrage im Vordergrund stand . Indem Dr. A.___
das Erreichen des Status quo sine vel ante per 1 7. Juli 2018 bejahte, entfiel die
(Teil -)
U rsächlichkeit für d ie noch bestehenden Beschwerden und erübrigten sich sinnigerweise auch Weiterungen im Zusammenhang mit
Art. 36 UVG, welche
die –
vorliegend nicht zur Frage stehende - Kürzung bestehender Versicherungsleistungen zum Inhalt hat . Mit anderen Worten ändert Art. 36 UVG nichts am Erfordernis des (adäquaten) Kausalzusammenhangs (Rumo -Juno/Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2012, 4. Auflage, Art. 36 UVG, S. 190 f .) und hat Dr. A.___ unter Hinweis auf die sowohl initial als auch im weiteren Verlauf fehlenden klinischen und /oder bildgebenden Hinweise auf traumabedingte
Verletzungen der W irbelsäule, einen unfallbeding ten Bandscheibenvorfall
resp. eine unfallbedingte Irritation des Nervus
ischiadi cus
sowie
die erheblichen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zervi kal und lumbal hinreichend
plausibilisiert, weshalb eine Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen
ist . Alsdann hat er einleuchtend
begründet, weshalb vorliegend nicht von einer unfallbedingten Aktivierung resp. vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe stehenden degenerativen Schäden auszugehen ist. Insbesondere korrelierten die bildgebend festgestellten zervikalen und lumbalen Irritationen der Facettenge lenke nicht mit dem initialen klinischen Bild, h ätte doch eine unfallbedingte Aktivierung aufgrund der akuten Weichteilschädigung und der prellungsbedingt möglichen Hämatome zwangsläufig unmittelbar zu schmerzhaften Bew e gungs einschränkungen und Druckdolenzen führen müssen . Insbesondere wäre die Rump fflexion bei einer unfallbedingten Aktivierung und frischen Facettenge lenksergüssen hochgradig schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Nach Resorp tion der Hämatome und Ödeme wäre alsdann innerhalb weniger Tage ein Abklin gen der Symptome zu erwarten gewesen. Vorliegend sei
die HWS
initial indes frei beweglich und die gesamte Wirbelsäule klopf- und druckindolent gewesen .
Die erst über vier Monate nach dem Unfall dokumentierte stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und Druckdolenz über den Facettengelenken der mittleren lumba len Wirbelsäule sowie
die hochgradig eingeschränkte Flexion liessen sich damit pathophysiologisch nicht auf den Sturz zurückführen. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass die beschwerdeweise geltend gemachte Korrelation vo n Krankheit und Unfall (Urk. 1 S. 2f.)
nicht greift . Dass das vorgerückte Alter (Urk. 1 S. 2 und 5) für sich allein genommen unfallfremd und folglich bei der Kausalitätsprüfung unberücksichtigt bleiben muss, versteht sich von selbst.
Soweit die Beschwerdeführerin endlich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
postuliert (Urk. 1 S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere
vermochte sie den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
M it ihren übrigen Vorbringen, insbesondere solche rein appellatorische r Natur, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 4. 4
In Würdigung der (hinreichend aufschlussreichen) medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen zum Zeitpunkt Leis tungseinstellung per 1 7. Juli 2018 zu verneinen und es liegen keine Anhalts punkte dafür vor, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger