Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, bezog in einer
am 10. Dezember 2014 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch
bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1 ). Am 1 3. Februar 2016 rutschte er beim Wandern aus, knickte mit dem rechten Knie nach innen und stürzte ( Urk. 11/1 ). Er begab sich am 1 6. Februar 2016 für eine Untersuchung in die Y.___ in Z.___ .
Alsdann erfolgte a m 1
7. Februar 2016 in der A.___ eine MR-Untersuchung des rechte n Knie s ( Urk. 11/5). Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,
Y.___ ,
diagnostizierte einen Kniegelenkserguss rechts, einen Zustand nach Dis torsion des rechten Knies sowie einen Verdacht auf eine alte Patellafraktur und attestierte dem Versicherten ab dem 1 6. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 11/5 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 11/2, Urk. 11/4 ). In der Folge führte Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, am 1 6. Juni 2016 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medi aler und lateraler Meniskektomie und Knochenres ektion am Patellao b erpol durch ( Urk. 11/45 S. 3-4 ). A m 2 2. Juli 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. D.___ gelangte in sei ner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte voraussichtlich ab dem 1. Sep tember 2016 in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 11/44 S. 4-5 ). Gestützt darauf
stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 4. August 2016
per 3 1. August 2016 ein ( Urk. 11/61 ). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ am 7. September 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses (Urk. 11/101) . In der Folge absolvierte er vom 1 5. September bis 2 4. November 2016 erfolgreich den Kurs «Personalberater/-ve rmittler» (Urk. 11/101, Urk. 11/105 ). Alsdann hielt d er Kreisarzt i n seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und k eine unfallbedingte Integritäts einbusse vorliegen würde ( Urk. 11/108, Urk. 11/110 ). Hernach stellte die Suva die Heilbehandlungsleistungen am 2 9. De zember 2016 per
sofort ein und schloss den Schadenfall ab ( Urk. 11/114 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 201 7
verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 11/128 ). Die da gegen vom Versicherten am 6. März 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/133 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2019 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2019 Beschwerde und bean - t ragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Januar 2019 sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit von 45 % entsprechende Invaliden - rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde - geg nerin zur Prüfung des versicherten Verdienstes sowie des tatsächlichen Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen . In verfahrensrechtlicher Hinsicht er suchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
13. Februar 2016 ereignet (Urk. 11/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2 . 3
Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 . 4 2 . 4 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 . 4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 . 5
2 . 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
I m Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 2. Juli 2016 stellte Dr. D.___ die Diagnose Stolperunfall am 1 3. Februar 2016 mit medialer Meniskusverletzung und lateraler Meniskusvorderhornläsion rechtes Knie sowie Status nach trans arth roskop is cher Revision ( Urk. 11/44 S. 4 ).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass im Zeit punkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 2. Juli 2016 noch kein e Arbeitsfä higkeit bestanden habe. Als Maurer werde auch kein e Arbeitsfähigkeit mehr er reichbar sein ( Urk. 11/44 S. 4) . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe vo raussichtlich ab 1. September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zu mutbarkeitsprofil: Leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken (10 -20 m) , ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, sind vollzeitig zumutbar
( Urk. 11/44 S. 4-5).
4.
4.1
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat, ist somit zunächst festzuhalten, dass gemäss Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. Februar 2016 seine bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit laut Dr. D.___ zu 100 % arbeitsfähig. Der Bericht von Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter su chung vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/ 4
4) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 . 5 vor stehend), weshalb mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde keine Einwendungen mehr gegen diese medizinische Beurteilung erhob. 4.2
Zu prüfen ist weiter , wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 4.2.1
Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Folgen des Unfalls tat sächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2011 vom 1 9. August 2011 E. 5.1.1 mit Hinweis). Beim so ermittelten Valideneinkommen handelt es sich um einen hy pothetischen Wert, den es auf grund der Fakten aus der Ver gangen heit und der nach dem Unfall über wiegend wahrscheinlichen Weiterentwicklung so genau als möglich zu schätzen gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.2). 4.2.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2016 arbeitslos gewesen sei. Er habe jedoch bei seiner letzten Arbeitgeberin als Baukranführer im November 2015 einen Validenlohn von Fr. 6'699.1 5 erzielt. Werde dies auf ein Jahr umgerechne t, so ergebe sich ein Jah resein kommen von Fr. 80'389.80 (Fr. 6'699.15 x 12). Ohne den Unfall vom 13. Februar 2016 wäre der Beschwerdeführer wieder als Kranführer tätig gewe sen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung zum Kran führer Ka tegorie B begonnen habe, welche er aber wegen des Unfalls vom 13. Februar 2016 nicht habe abschliessen können (Urk. 1 S. 3). Dazu ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer g emäss den Angaben in seinem Lebenslauf und dem beigelegten Zeu gnis in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Bau fach arbeiter mit Spezialisierung auf Maurerarbeiten
absolviert hatte
( Urk. 11/99 S. 21 f., Urk. 11/103 S. 10). Er hatte später in Deutschland verschiedene Tätigkei ten als Bauarbeiter inne und war im Restaurantbetrieb seiner Familie tätig ( Urk. 11/103 S. 6-8). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (Urk. 11/33 S. 1) arbeitete er als temporär angestellter Bauarbeiter und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosentschädigung ( Urk. 11/81, Urk.
11/103 S. 1-5) . Die Eidg . Invalidenversicherung übernahm am 1 1. Juli 2014 die Kosten für den Grundkurs und die Schlussprüfung für die Erlangung des Ausweises «Kranführer Kategorie B» ( Urk. 11/50 S. 7-8). Nachdem der Beschwerdeführer den Grundkurs am 22./ 2 3. Mai 2015 absolviert hatte, wurde ihm ein bis 2 4. Mai 2016 gültig gewesener Lernfahrausweis ausgestellt ( Urk. 11/50 S. 4-6). Nach seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer danach von Juni 2015 bis Januar 2016 temporär für zwei verschiedene Unternehmen als Kranführer ( Urk. 11/103 S. 2).
Entsprechende Einsatzzeiten sind allerdings im Lernfahrausweis nicht vermerkt, so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerde führer nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit die Prüfung auch absolviert und ans chliessend tatsächlich als Kran führer gearbeitet hätte. 4.2.3
Mit Blick auf die jährlichen Einkünfte, die der Beschwerdeführer seit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seit 2008 erzielt hat (Urk. 11/81), erscheint das von der Beschwerdegegnerin gewährte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'409.— noch als grosszügig bemessen, hat der Beschwerdeführer doch ein Jahreseinkommen in dieser Höhe - auch unter Einbezug der in jedem Jahr bezog enen Arbeitslosenentschädigung - nie erreicht. 4.2.4
Beim hypothetischen Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den lohnstatischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS)
und dabei von dem in der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 (Tabelle TA1, Total) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für Arbeitnehmer des Kompetenzniveaus 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5'340 .-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lo hnangaben befinden [so ge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger
Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen - stunden). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 20 1 6
von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03 . 01. 04.01 : Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen des BFS) resultiert er dabei ein Einkommen von Fr. 66‘803.40 (Pensum 100 %). 4.2.5
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Invalideneinkommen dem Verdienst, welchen er nach erfolgter Eingliederung durch die Eidg . Inv alidenversicherung als Personal berater erziele (Fr. 3'700.-- x 12)
entspreche n müsse (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide n einkommen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus übt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeits - fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint
(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Lohnabrechnung November 2017 einer Gesellschaft , die Vermitt lung und Verleihung von Persona l bezweckte ( Urk. 3/6; über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem
5. Februar 2020 der Konkurs eröffnet , vgl. den Inter net-Handelsregisterauszug ) . Bei einer solchen temporären Anstellung kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen im Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtspre c hung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann a us diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer sodann vor , dass, wenn auf die LSE abgestellt würde, ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre. Er begründet dies damit, dass
er nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit einigen Einschränkungen ausüben
könne . Zudem sei er bereits 52jährig und habe auf dem Arbeitsmarkt überdies d en Nachteil, kein Schweizer zu sein, sondern aus der ehemaligen DDR zu stammen (Urk. 1 S. 3). Dem ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm noch mög lichen Tätigkeiten auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ verweist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6).
Dass de m Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (zu 100 %) zumutbar sind , ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der T abellenlohn im von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 2.2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass d er Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten « mit einigen Einschränkungen» (ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken, ohne kniende , hockende und kauernde Ar beiten, vgl. E. 3) arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuha lten, dass die ihm noch in einem 100%-Pensum zumutbaren Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/201 7 vom 2 5. August 2017 E.
4.4.1). Eine Benachteiligung von ehemaligen Bürgern der DDR auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ist sodann weder allgemein bekannt noch vom Be schwerdef ührer glaubhaft gemacht worden. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel ist nicht ersichtlich. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 66‘803.40. 4. 3
Damit hat es mit der Invalid itätsbemessung der Beschwerdegegnerin sein Bewen den. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-4 ), ist dem Ge such des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt H ermann Rüegg, Rüti ZH , zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechtsanwalt Rüegg machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar-note (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. April 2019, Urk. 12) kein en Gebrauch. Seine Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Februar 2019 wir d dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 6. Juni 2016 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medi aler und lateraler Meniskektomie und Knochenres ektion am Patellao b erpol durch ( Urk. 11/45 S. 3-4 ). A m 2 2. Juli 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. D.___ gelangte in sei ner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte voraussichtlich ab dem 1. Sep tember 2016 in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 11/44 S. 4-5 ). Gestützt darauf
stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 4. August 2016
per 3 1. August 2016 ein ( Urk. 11/61 ). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ am 7. September 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses (Urk. 11/101) . In der Folge absolvierte er vom 1 5. September bis 2 4. November 2016 erfolgreich den Kurs «Personalberater/-ve rmittler» (Urk. 11/101, Urk. 11/105 ). Alsdann hielt d er Kreisarzt i n seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und k eine unfallbedingte Integritäts einbusse vorliegen würde ( Urk. 11/108, Urk. 11/110 ). Hernach stellte die Suva die Heilbehandlungsleistungen am 2 9. De zember 2016 per
sofort ein und schloss den Schadenfall ab ( Urk. 11/114 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 201 7
verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 11/128 ). Die da gegen vom Versicherten am 6. März 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/133 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2019 ab ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2019 Beschwerde und bean - t ragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Januar 2019 sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit von 45 % entsprechende Invaliden - rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde - geg nerin zur Prüfung des versicherten Verdienstes sowie des tatsächlichen Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen . In verfahrensrechtlicher Hinsicht er suchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
13. Februar 2016 ereignet (Urk. 11/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2 .
E. 3 Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .
E. 4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .
E. 4.1 Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat, ist somit zunächst festzuhalten, dass gemäss Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. Februar 2016 seine bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit laut Dr. D.___ zu 100 % arbeitsfähig. Der Bericht von Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter su chung vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/ 4
4) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 .
E. 4.2 Zu prüfen ist weiter , wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Folgen des Unfalls tat sächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2011 vom 1 9. August 2011 E. 5.1.1 mit Hinweis). Beim so ermittelten Valideneinkommen handelt es sich um einen hy pothetischen Wert, den es auf grund der Fakten aus der Ver gangen heit und der nach dem Unfall über wiegend wahrscheinlichen Weiterentwicklung so genau als möglich zu schätzen gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.2).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2016 arbeitslos gewesen sei. Er habe jedoch bei seiner letzten Arbeitgeberin als Baukranführer im November 2015 einen Validenlohn von Fr. 6'699.1
E. 4.2.3 Mit Blick auf die jährlichen Einkünfte, die der Beschwerdeführer seit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seit 2008 erzielt hat (Urk. 11/81), erscheint das von der Beschwerdegegnerin gewährte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'409.— noch als grosszügig bemessen, hat der Beschwerdeführer doch ein Jahreseinkommen in dieser Höhe - auch unter Einbezug der in jedem Jahr bezog enen Arbeitslosenentschädigung - nie erreicht.
E. 4.2.4 Beim hypothetischen Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den lohnstatischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS)
und dabei von dem in der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 (Tabelle TA1, Total) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für Arbeitnehmer des Kompetenzniveaus 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5'340 .-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lo hnangaben befinden [so ge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger
Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen - stunden). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 20 1
E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Invalideneinkommen dem Verdienst, welchen er nach erfolgter Eingliederung durch die Eidg . Inv alidenversicherung als Personal berater erziele (Fr. 3'700.-- x 12)
entspreche n müsse (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide n einkommen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus übt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeits - fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint
(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Lohnabrechnung November 2017 einer Gesellschaft , die Vermitt lung und Verleihung von Persona l bezweckte ( Urk. 3/6; über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem
5. Februar 2020 der Konkurs eröffnet , vgl. den Inter net-Handelsregisterauszug ) . Bei einer solchen temporären Anstellung kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen im Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtspre c hung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann a us diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer sodann vor , dass, wenn auf die LSE abgestellt würde, ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre. Er begründet dies damit, dass
er nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit einigen Einschränkungen ausüben
könne . Zudem sei er bereits 52jährig und habe auf dem Arbeitsmarkt überdies d en Nachteil, kein Schweizer zu sein, sondern aus der ehemaligen DDR zu stammen (Urk. 1 S. 3). Dem ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm noch mög lichen Tätigkeiten auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ verweist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6).
Dass de m Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (zu 100 %) zumutbar sind , ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der T abellenlohn im von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 2.2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass d er Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten « mit einigen Einschränkungen» (ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken, ohne kniende , hockende und kauernde Ar beiten, vgl. E. 3) arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuha lten, dass die ihm noch in einem 100%-Pensum zumutbaren Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/201
E. 5 erzielt. Werde dies auf ein Jahr umgerechne t, so ergebe sich ein Jah resein kommen von Fr. 80'389.80 (Fr. 6'699.15 x 12). Ohne den Unfall vom 13. Februar 2016 wäre der Beschwerdeführer wieder als Kranführer tätig gewe sen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung zum Kran führer Ka tegorie B begonnen habe, welche er aber wegen des Unfalls vom 13. Februar 2016 nicht habe abschliessen können (Urk. 1 S. 3). Dazu ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer g emäss den Angaben in seinem Lebenslauf und dem beigelegten Zeu gnis in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Bau fach arbeiter mit Spezialisierung auf Maurerarbeiten
absolviert hatte
( Urk. 11/99 S. 21 f., Urk. 11/103 S. 10). Er hatte später in Deutschland verschiedene Tätigkei ten als Bauarbeiter inne und war im Restaurantbetrieb seiner Familie tätig ( Urk. 11/103 S. 6-8). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (Urk. 11/33 S. 1) arbeitete er als temporär angestellter Bauarbeiter und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosentschädigung ( Urk. 11/81, Urk.
11/103 S. 1-5) . Die Eidg . Invalidenversicherung übernahm am 1 1. Juli 2014 die Kosten für den Grundkurs und die Schlussprüfung für die Erlangung des Ausweises «Kranführer Kategorie B» ( Urk. 11/50 S. 7-8). Nachdem der Beschwerdeführer den Grundkurs am 22./ 2 3. Mai 2015 absolviert hatte, wurde ihm ein bis 2 4. Mai 2016 gültig gewesener Lernfahrausweis ausgestellt ( Urk. 11/50 S. 4-6). Nach seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer danach von Juni 2015 bis Januar 2016 temporär für zwei verschiedene Unternehmen als Kranführer ( Urk. 11/103 S. 2).
Entsprechende Einsatzzeiten sind allerdings im Lernfahrausweis nicht vermerkt, so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerde führer nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit die Prüfung auch absolviert und ans chliessend tatsächlich als Kran führer gearbeitet hätte.
E. 6 von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03 . 01. 04.01 : Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen des BFS) resultiert er dabei ein Einkommen von Fr. 66‘803.40 (Pensum 100 %).
E. 7 vom 2 5. August 2017 E.
4.4.1). Eine Benachteiligung von ehemaligen Bürgern der DDR auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ist sodann weder allgemein bekannt noch vom Be schwerdef ührer glaubhaft gemacht worden. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel ist nicht ersichtlich. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 66‘803.40. 4. 3
Damit hat es mit der Invalid itätsbemessung der Beschwerdegegnerin sein Bewen den. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-4 ), ist dem Ge such des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt H ermann Rüegg, Rüti ZH , zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechtsanwalt Rüegg machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar-note (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. April 2019, Urk. 12) kein en Gebrauch. Seine Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Februar 2019 wir d dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00050
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, bezog in einer
am 10. Dezember 2014 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch
bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1 ). Am 1 3. Februar 2016 rutschte er beim Wandern aus, knickte mit dem rechten Knie nach innen und stürzte ( Urk. 11/1 ). Er begab sich am 1 6. Februar 2016 für eine Untersuchung in die Y.___ in Z.___ .
Alsdann erfolgte a m 1
7. Februar 2016 in der A.___ eine MR-Untersuchung des rechte n Knie s ( Urk. 11/5). Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,
Y.___ ,
diagnostizierte einen Kniegelenkserguss rechts, einen Zustand nach Dis torsion des rechten Knies sowie einen Verdacht auf eine alte Patellafraktur und attestierte dem Versicherten ab dem 1 6. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 11/5 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 11/2, Urk. 11/4 ). In der Folge führte Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, am 1 6. Juni 2016 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medi aler und lateraler Meniskektomie und Knochenres ektion am Patellao b erpol durch ( Urk. 11/45 S. 3-4 ). A m 2 2. Juli 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. D.___ gelangte in sei ner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte voraussichtlich ab dem 1. Sep tember 2016 in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde ( Urk. 11/44 S. 4-5 ). Gestützt darauf
stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 4. August 2016
per 3 1. August 2016 ein ( Urk. 11/61 ). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ am 7. September 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbil dungskurses (Urk. 11/101) . In der Folge absolvierte er vom 1 5. September bis 2 4. November 2016 erfolgreich den Kurs «Personalberater/-ve rmittler» (Urk. 11/101, Urk. 11/105 ). Alsdann hielt d er Kreisarzt i n seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und k eine unfallbedingte Integritäts einbusse vorliegen würde ( Urk. 11/108, Urk. 11/110 ). Hernach stellte die Suva die Heilbehandlungsleistungen am 2 9. De zember 2016 per
sofort ein und schloss den Schadenfall ab ( Urk. 11/114 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 201 7
verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 11/128 ). Die da gegen vom Versicherten am 6. März 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/133 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 2. Januar 2019 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2019 Beschwerde und bean - t ragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. Januar 2019 sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit von 45 % entsprechende Invaliden - rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerde - geg nerin zur Prüfung des versicherten Verdienstes sowie des tatsächlichen Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen . In verfahrensrechtlicher Hinsicht er suchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
13. Februar 2016 ereignet (Urk. 11/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2 . 3
Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 . 4 2 . 4 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 . 4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 . 5
2 . 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
I m Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 2. Juli 2016 stellte Dr. D.___ die Diagnose Stolperunfall am 1 3. Februar 2016 mit medialer Meniskusverletzung und lateraler Meniskusvorderhornläsion rechtes Knie sowie Status nach trans arth roskop is cher Revision ( Urk. 11/44 S. 4 ).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass im Zeit punkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 2. Juli 2016 noch kein e Arbeitsfä higkeit bestanden habe. Als Maurer werde auch kein e Arbeitsfähigkeit mehr er reichbar sein ( Urk. 11/44 S. 4) . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe vo raussichtlich ab 1. September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zu mutbarkeitsprofil: Leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken (10 -20 m) , ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, sind vollzeitig zumutbar
( Urk. 11/44 S. 4-5).
4.
4.1
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat, ist somit zunächst festzuhalten, dass gemäss Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. Februar 2016 seine bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit laut Dr. D.___ zu 100 % arbeitsfähig. Der Bericht von Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter su chung vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/ 4
4) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 . 5 vor stehend), weshalb mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde keine Einwendungen mehr gegen diese medizinische Beurteilung erhob. 4.2
Zu prüfen ist weiter , wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt und ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 4.2.1
Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Folgen des Unfalls tat sächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2011 vom 1 9. August 2011 E. 5.1.1 mit Hinweis). Beim so ermittelten Valideneinkommen handelt es sich um einen hy pothetischen Wert, den es auf grund der Fakten aus der Ver gangen heit und der nach dem Unfall über wiegend wahrscheinlichen Weiterentwicklung so genau als möglich zu schätzen gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.2). 4.2.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. Februar 2016 arbeitslos gewesen sei. Er habe jedoch bei seiner letzten Arbeitgeberin als Baukranführer im November 2015 einen Validenlohn von Fr. 6'699.1 5 erzielt. Werde dies auf ein Jahr umgerechne t, so ergebe sich ein Jah resein kommen von Fr. 80'389.80 (Fr. 6'699.15 x 12). Ohne den Unfall vom 13. Februar 2016 wäre der Beschwerdeführer wieder als Kranführer tätig gewe sen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung zum Kran führer Ka tegorie B begonnen habe, welche er aber wegen des Unfalls vom 13. Februar 2016 nicht habe abschliessen können (Urk. 1 S. 3). Dazu ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer g emäss den Angaben in seinem Lebenslauf und dem beigelegten Zeu gnis in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Bau fach arbeiter mit Spezialisierung auf Maurerarbeiten
absolviert hatte
( Urk. 11/99 S. 21 f., Urk. 11/103 S. 10). Er hatte später in Deutschland verschiedene Tätigkei ten als Bauarbeiter inne und war im Restaurantbetrieb seiner Familie tätig ( Urk. 11/103 S. 6-8). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (Urk. 11/33 S. 1) arbeitete er als temporär angestellter Bauarbeiter und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosentschädigung ( Urk. 11/81, Urk.
11/103 S. 1-5) . Die Eidg . Invalidenversicherung übernahm am 1 1. Juli 2014 die Kosten für den Grundkurs und die Schlussprüfung für die Erlangung des Ausweises «Kranführer Kategorie B» ( Urk. 11/50 S. 7-8). Nachdem der Beschwerdeführer den Grundkurs am 22./ 2 3. Mai 2015 absolviert hatte, wurde ihm ein bis 2 4. Mai 2016 gültig gewesener Lernfahrausweis ausgestellt ( Urk. 11/50 S. 4-6). Nach seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer danach von Juni 2015 bis Januar 2016 temporär für zwei verschiedene Unternehmen als Kranführer ( Urk. 11/103 S. 2).
Entsprechende Einsatzzeiten sind allerdings im Lernfahrausweis nicht vermerkt, so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerde führer nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit die Prüfung auch absolviert und ans chliessend tatsächlich als Kran führer gearbeitet hätte. 4.2.3
Mit Blick auf die jährlichen Einkünfte, die der Beschwerdeführer seit der Auf nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz seit 2008 erzielt hat (Urk. 11/81), erscheint das von der Beschwerdegegnerin gewährte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'409.— noch als grosszügig bemessen, hat der Beschwerdeführer doch ein Jahreseinkommen in dieser Höhe - auch unter Einbezug der in jedem Jahr bezog enen Arbeitslosenentschädigung - nie erreicht. 4.2.4
Beim hypothetischen Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den lohnstatischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS)
und dabei von dem in der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 (Tabelle TA1, Total) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für Arbeitnehmer des Kompetenzniveaus 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5'340 .-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lo hnangaben befinden [so ge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger
Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen - stunden). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 20 1 6
von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03 . 01. 04.01 : Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen des BFS) resultiert er dabei ein Einkommen von Fr. 66‘803.40 (Pensum 100 %). 4.2.5
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Invalideneinkommen dem Verdienst, welchen er nach erfolgter Eingliederung durch die Eidg . Inv alidenversicherung als Personal berater erziele (Fr. 3'700.-- x 12)
entspreche n müsse (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide n einkommen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus übt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeits - fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint
(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Lohnabrechnung November 2017 einer Gesellschaft , die Vermitt lung und Verleihung von Persona l bezweckte ( Urk. 3/6; über die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab dem
5. Februar 2020 der Konkurs eröffnet , vgl. den Inter net-Handelsregisterauszug ) . Bei einer solchen temporären Anstellung kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen im Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtspre c hung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann a us diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer sodann vor , dass, wenn auf die LSE abgestellt würde, ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre. Er begründet dies damit, dass
er nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit einigen Einschränkungen ausüben
könne . Zudem sei er bereits 52jährig und habe auf dem Arbeitsmarkt überdies d en Nachteil, kein Schweizer zu sein, sondern aus der ehemaligen DDR zu stammen (Urk. 1 S. 3). Dem ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm noch mög lichen Tätigkeiten auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ verweist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 6).
Dass de m Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (zu 100 %) zumutbar sind , ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der T abellenlohn im von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 2.2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass d er Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten « mit einigen Einschränkungen» (ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, selten auf ebenem Gelände, nicht über 10 kg für kurze Strecken, ohne kniende , hockende und kauernde Ar beiten, vgl. E. 3) arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuha lten, dass die ihm noch in einem 100%-Pensum zumutbaren Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/201 7 vom 2 5. August 2017 E.
4.4.1). Eine Benachteiligung von ehemaligen Bürgern der DDR auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ist sodann weder allgemein bekannt noch vom Be schwerdef ührer glaubhaft gemacht worden. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel ist nicht ersichtlich. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 66‘803.40. 4. 3
Damit hat es mit der Invalid itätsbemessung der Beschwerdegegnerin sein Bewen den. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-4 ), ist dem Ge such des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt H ermann Rüegg, Rüti ZH , zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechtsanwalt Rüegg machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar-note (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. April 2019, Urk. 12) kein en Gebrauch. Seine Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Februar 2019 wir d dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher