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UV.2019.00040

Nach dem Unfall kam es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule. Der Fallabschluss sechs Monate nach dem Unfallereignis ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete seit dem 2. Mai 2018 bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1 , Urk. 11/16 S. 1 ). Am 2 5. Mai 2018 trug er zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Möbelstück eine Treppe hinauf. Dabei stolperte er, machte eine falsche Bewegung und wurde an die Wand ge drückt ( Urk. 11/1, Urk. 11/9 S. 1 ). Der Versicherte begab sich am selben Tag in das Stadtspital Z.___ , wo eine Lenden wirbelsäulen (LWS)-Kontusion nach Sturz vom 2 5. Mai 2018 mit/bei Lumboischialgie L4 links diagnostiziert wurde (Urk. 11/38 S. 1). Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, untersuchte den Versicherten am 3 0. Mai 2018 und a ttestierte ihm rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 ei ne 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk.

11/2-4, Urk.

11/14 S.

1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 11/23-24 ). Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 links erfolgten sodann vom 6. bis 8. August 2018 sowie

am 1 6. und 1 8. August 2018

weitere Untersu chungen und Behandlungen im Stadtspital Z.___

( Urk. 11/36 S.

3-4 , Urk.

11/39 S.

2 ).

Danach begab sich der Versicherte vom 1 8. September bis 1.

Oktober 2019 für eine stationäre Behandlung in das Stadtspital Z.___ (Urk. 11/50 S. 2). In seiner Stellungnahme vom

9. Oktober 2018 hielt Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, fest, dass der status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht sein werde (Urk. 11/41, Urk. 11/51) .

Gestützt dar auf stellte die Suva die Heilbehand lungs

- und Taggeld leistungen mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 per 2 5. November 2018 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 11/71 ). D agegen erhob der Versicherte am 2 8. November 2018 Einsprache ( Urk. 11/78 ) . Im Einspracheverfahren gab Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation , am 1 4. Dezember 2018 eine Beur teilung ab ( Urk. 11/83 ). Danach wies die Suva die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 8. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver siche rungsleistungen auszurichten . In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts an walt Dominique Chopard ( Urk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-95).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per son von Rechtsanwalt Dominique Chopard abgewiesen , weil innert der angesetz ten Frist

keine Belege zur Substantiierung dieses Gesuchs eingereicht worden wa ren ( Urk. 12 S. 2-3) . Mit der selben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 10 ) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 S. 3 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1

de s

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E rlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schä di gung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall her vorgerufen ange sehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehen den Ver schlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere de generative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelsäulenerkran kun gen oder strukturellen Läsio nen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor überge henden Ver schlimmer - ung beeinflusst wird, beträgt nach unfall medizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um eine n all gemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulener krankungen nach ei nem Unfallereignis ohne strukturelle Ver letzungen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3 ,

8C_726/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.4 und 8C_217/2013 E. 3.4 , je mit Hin weisen). 1.3.4

I m Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es sodann einer me dizi ni schen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen de ge nerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt . Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst auch die Beein trächtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorüber ge henden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestan denen Dis kushernie herrühren. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vor zu stand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizi ni schem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttrauma ti schen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno lo gisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bun desgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2-3.3 mit weiteren Hinweisen) . 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im Stadtspital Z.___ wurde n am 2 5. Mai 2018 durch eine konventionell-radio lo gische Untersuchung ossäre Läsionen ausgeschlossen und dem Beschwer defüh rer eine ambulante analgetische Bedarfstherapie mit Diclofenac , Dafalgan sowie Tramal bei Bedarf verordnet ( Urk. 11/3 8 S. 2- 3). 2.2

Dr. A.___ stellte bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2018 eine stark verspannte LWS-Muskulatur und eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeit fest (Urk. 11/14). Er attestierte dem Beschwerde - führer rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2-4, Urk. 11/14 S. 1). 2.3

Nach der MRI-Untersuchung der LWS nativ vom 5. Juni 2018 im Institut D.___ hielt PD Dr. med. E.___ in sei ner Beurteilung fest, dass keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen vorliegen wür den . Hingegen bestünden, leicht aktivierte Osteochondrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie mehrsegmentale tieflumbale sowie mehrsegmentale tieflumbale leicht gra dige Spondylarthrosen , eine diskoligamentäre Tangierung/mögliche Reizung der L4-Nervenwurzel links rezessal sowie eine diskogene , extraforaminale Tangie rung/mögliche Reizung der austretenden L3-Nervenwurzel links, eine linksseitige diskogene Tangierung/mögliche Reizung der L5-Nervenwurzel links rezessal so wie eine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit diskogener Bedrän gung der S1-Nervenwurzel links rezessal ( Urk. 11/14 S. 2). 2. 4

2. 4 .1

Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. August 2018 wurde ausgeführt, dass sich als Ursache der progredienten linksbetonten lumboradikulären Schmerzen magnetresonanztomographisch eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 habe nachweisen lassen. Eine Nervenwurzel kompression, eine Wirbelkörperfraktur, ein

Spinalkanalstenos sowie neuro fora minale Stenosen seien jedoch ausgeschlossen worden. Als Zufallsbefund hät ten sich eine rechtskonvexe Skoliose lumbal sowie ventrale Spondylosen im Be reich Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 und basal betonte Spondylarthrosen dar stellen las sen. Unter eskalierter oraler analgetischer Therapie in Form von Targin , No valgin und Irfen sowie Oxynorm bei Bedarf habe eine zufriedenstellende Schmer zeinstellung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 8. August 2018 mit gebesserter Schmerzsymptomatik wieder nach Hause entlas sen werden können (Urk. 11/36 S. 3). 2. 4 .2

Dem Bericht zur ambulanten rheumatologischen Untersuchung vom 15. und 20. August 2018 im Stadtspital Z.___ (inkl. nachfolgender Telefonkontrolle vom 27. August 2018) kann entnommen werden, dass sich in einem durchgeführten MRI der LWS eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe. Zudem sei

k onven tionell-radiologisch eine rechtskonvexe Skoliose lumbal festgestellt worden. In der klinischen Untersuchung hätten sich sensomotorisch keine Ausfallser schei nun gen gefunden, bei linksseits positivem Lasègue ab 50 Grad mit Schmerz aus strah lung entlang des Dermatoms S 1 links und flüssigem Gangbild. Daraufhin sei eine epidurale Infiltration L5/S1 links mit 40 mg Triamject durchgeführt worden, woraufhin es gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zu einer 20%igen Bes serung, insbesondere der radikulären Symptomatik, gekom men sei ( Urk. 11/39 S. 3). 2. 4.3

Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2018 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1 8. September bis 1. Oktober 2018 stellten die Ärztinnen und Ärzte des Stadtspitals Z.___ die Diagnosen lumboradikuläres Schmerzsyn d rom S 1 links sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Urk. 11/50 S. 1). Dazu hielten sie in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine vor gän gige epidurale Infiltration sowie Physiotherapie keine suffiziente Besserung der Beschwerden gebracht h ätten . Bei Divergenz der somatisch, klinischen Befunde und den durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sei dabei eine psy chosomatische Überlagerung im Vordergrund gestanden (Urk. 11/50 S. 2-3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistun gen zu Recht per 25. November 2018 eingestellt hat, mithin, ob die vom Be schwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden noch in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 5. Mai 2018 stehen. 3.2

Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6 .1). Dies trifft vorliegend auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 4 . Dezember 201 8 zu. Er führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2018 rückwärts gestolpert und von einem Möbelstück an die Wand gedrückt worden sei. In einem MRT vom 5. Juni 2018 seien traumatische Läsionen ausgeschlossen worden. Es sei en jedoch Osteochondrosen im Bereich der LWS und eine mediolaterale linksseitige Diskus hernie festgestellt worden . Bei fehlenden traumatischen struk t urellen unfall be dingten Folgen seien die Befunde, welche im MRT sichtbar gewesen seien, als degenerativ bedingt einzustufen. Leichtere Kontusionsfolgen, welche sich im MRT nicht dar stellen würden, seien spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis als vollständig abgeheilt zu betrachten. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt spätestens anzunehmen ( Urk. 11/83 S. 2). Damit kann sich

Dr. C.___ bei seiner Beur teilung auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom

5. Juni 2018 berufen, bei welcher keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen festgestellt wurden (E. 2.3). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten keine andere Befunde an und ihre Berichte begründen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ . An zufügen ist, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zum selben Schluss wie Dr. C.___ gelangte ( Urk. 11/51). Sodann überzeugt die Be urteilung von Dr. C.___ , wonach der Unfall vom 2 5. Mai 2018 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Rücken beschwerden geführt hat und der status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht war, auch mit Blick auf die wiedergegebene n medizinischen Erfahrungstatsachen, auf welche die Rechtsprechung zur Unfallversicherung abstellt (E. 1.3.3-1.3.4) .

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Versicherungsleistungen vorliegend per 2 5. November 2018 ein ge stellt hat. 3.3

3.3.1

Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Er lässt zunächst vor bring en , dass es

die Beschwerdegegnerin in Ver letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen habe , i h m die ä rzt li che Beurteilung von Dr. C.___

vom 1 4. Dezember 2018 vor dem Entscheid zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen ( Urk. 1 S. 3-4). Bereits aus die sem Grund sei der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ( Urk. 1 S. 4).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer und Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin weis). Das würde auch hier bei einer Aufhebun g des ange fochtenen Einsprache entscheids vom 8. Januar 2019 ( Urk. 2) und einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten. Es kommt hinzu, dass das Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c und d

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ASTG) . Im vorliegenden Verfahren erhob der Beschwerdeführer keine Einwen dungen gegen die Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2018 und er hat auch nicht dargetan, inwiefern eine nachträgliche Äusserung zu dieser Beur teilung von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2) . 3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Sachverhalt von der Beschwer degegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4). Ihm kann hierbei nicht gefolgt werden. Wie festgehalten, gab Dr. C.___ vorliegend ge stützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte eine schlüssige und überzeugende Beurteilung ab (E. 3. 2 ). Darauf durfte die Be schwerdegegnerin abstellen. Der Beschwerdeführer führte auch nicht aus, welche Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht durchgeführt worden seien. 3.3.3

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall vom 2 5. Mai 2018

stets beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4) , ist sodann entgegenzuhalten, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil s ie nach diesem aufgetreten ist ,

für die Annahme eines Kausal zu sam menhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 ).

Und schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass

aufgrund der Umstände in seinem Fall die Leistungsdauer auch unter der An nahme einer bloss temporären Unfall kausalität entsprechend der bundes gericht lichen Recht sprechung ( Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 ) auf neun bis zwölf Mo nate festzusetzen wäre (Urk. 1 S. 4). Das Bundesgericht stützte sich

für sein Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 auf seine im Laufe der Jahre ge festigte Rechtsprechung zu r traumatischen Ver schlimmerung eines klinisch stum men de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (vgl. insbesondere E.

3.1 f. jenes Urteils) , welche auch im vor liegenden Fall berücksichtigt wurde (vgl. E. 1.3.3- 1.3.4 und E.

3.2 vorstehend). In jenem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 3.1 fest, dass der Fallabschluss rund sieben Monate nach dem Unfallereignis rechtens ge wesen sei. Der Besc hwerde führer kann somit auch daraus nic hts zu seinen Guns ten ableiten. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen vorliegend zu Recht per 2 5. November 2018 eingestellt. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der angefochtene Ein spracheentscheid vom 8. Januar 2019 ( Urk.

2) ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, arbeitete seit dem 2. Mai 2018 bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1 , Urk. 11/16 S. 1 ). Am 2 5. Mai 2018 trug er zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Möbelstück eine Treppe hinauf. Dabei stolperte er, machte eine falsche Bewegung und wurde an die Wand ge drückt ( Urk. 11/1, Urk. 11/9 S. 1 ). Der Versicherte begab sich am selben Tag in das Stadtspital Z.___ , wo eine Lenden wirbelsäulen (LWS)-Kontusion nach Sturz vom 2 5. Mai 2018 mit/bei Lumboischialgie L4 links diagnostiziert wurde (Urk. 11/38 S. 1). Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, untersuchte den Versicherten am 3 0. Mai 2018 und a ttestierte ihm rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 ei ne 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk.

11/2-4, Urk.

11/14 S.

1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 11/23-24 ). Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 links erfolgten sodann vom 6. bis 8. August 2018 sowie

am 1 6. und 1 8. August 2018

weitere Untersu chungen und Behandlungen im Stadtspital Z.___

( Urk. 11/36 S.

3-4 , Urk.

11/39 S.

E. 1.1 Gemäss Art. 6

Abs. 1

de s

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E rlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schä di gung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall her vorgerufen ange sehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehen den Ver schlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere de generative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelsäulenerkran kun gen oder strukturellen Läsio nen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor überge henden Ver schlimmer - ung beeinflusst wird, beträgt nach unfall medizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um eine n all gemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulener krankungen nach ei nem Unfallereignis ohne strukturelle Ver letzungen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3 ,

8C_726/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.4 und 8C_217/2013 E. 3.4 , je mit Hin weisen).

E. 1.3.4 und E.

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver siche rungsleistungen auszurichten . In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts an walt Dominique Chopard ( Urk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-95).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per son von Rechtsanwalt Dominique Chopard abgewiesen , weil innert der angesetz ten Frist

keine Belege zur Substantiierung dieses Gesuchs eingereicht worden wa ren ( Urk. 12 S. 2-3) . Mit der selben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 10 ) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 S. 3 ).

E. 2.1 Im Stadtspital Z.___ wurde n am 2 5. Mai 2018 durch eine konventionell-radio lo gische Untersuchung ossäre Läsionen ausgeschlossen und dem Beschwer defüh rer eine ambulante analgetische Bedarfstherapie mit Diclofenac , Dafalgan sowie Tramal bei Bedarf verordnet ( Urk. 11/3

E. 2.2 Dr. A.___ stellte bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2018 eine stark verspannte LWS-Muskulatur und eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeit fest (Urk. 11/14). Er attestierte dem Beschwerde - führer rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2-4, Urk. 11/14 S. 1).

E. 2.3 Nach der MRI-Untersuchung der LWS nativ vom 5. Juni 2018 im Institut D.___ hielt PD Dr. med. E.___ in sei ner Beurteilung fest, dass keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen vorliegen wür den . Hingegen bestünden, leicht aktivierte Osteochondrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie mehrsegmentale tieflumbale sowie mehrsegmentale tieflumbale leicht gra dige Spondylarthrosen , eine diskoligamentäre Tangierung/mögliche Reizung der L4-Nervenwurzel links rezessal sowie eine diskogene , extraforaminale Tangie rung/mögliche Reizung der austretenden L3-Nervenwurzel links, eine linksseitige diskogene Tangierung/mögliche Reizung der L5-Nervenwurzel links rezessal so wie eine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit diskogener Bedrän gung der S1-Nervenwurzel links rezessal ( Urk. 11/14 S. 2). 2. 4

2. 4 .1

Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. August 2018 wurde ausgeführt, dass sich als Ursache der progredienten linksbetonten lumboradikulären Schmerzen magnetresonanztomographisch eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 habe nachweisen lassen. Eine Nervenwurzel kompression, eine Wirbelkörperfraktur, ein

Spinalkanalstenos sowie neuro fora minale Stenosen seien jedoch ausgeschlossen worden. Als Zufallsbefund hät ten sich eine rechtskonvexe Skoliose lumbal sowie ventrale Spondylosen im Be reich Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 und basal betonte Spondylarthrosen dar stellen las sen. Unter eskalierter oraler analgetischer Therapie in Form von Targin , No valgin und Irfen sowie Oxynorm bei Bedarf habe eine zufriedenstellende Schmer zeinstellung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 8. August 2018 mit gebesserter Schmerzsymptomatik wieder nach Hause entlas sen werden können (Urk. 11/36 S. 3). 2. 4 .2

Dem Bericht zur ambulanten rheumatologischen Untersuchung vom 15. und 20. August 2018 im Stadtspital Z.___ (inkl. nachfolgender Telefonkontrolle vom 27. August 2018) kann entnommen werden, dass sich in einem durchgeführten MRI der LWS eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe. Zudem sei

k onven tionell-radiologisch eine rechtskonvexe Skoliose lumbal festgestellt worden. In der klinischen Untersuchung hätten sich sensomotorisch keine Ausfallser schei nun gen gefunden, bei linksseits positivem Lasègue ab 50 Grad mit Schmerz aus strah lung entlang des Dermatoms S 1 links und flüssigem Gangbild. Daraufhin sei eine epidurale Infiltration L5/S1 links mit 40 mg Triamject durchgeführt worden, woraufhin es gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zu einer 20%igen Bes serung, insbesondere der radikulären Symptomatik, gekom men sei ( Urk. 11/39 S. 3). 2. 4.3

Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2018 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1 8. September bis 1. Oktober 2018 stellten die Ärztinnen und Ärzte des Stadtspitals Z.___ die Diagnosen lumboradikuläres Schmerzsyn d rom S 1 links sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Urk. 11/50 S. 1). Dazu hielten sie in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine vor gän gige epidurale Infiltration sowie Physiotherapie keine suffiziente Besserung der Beschwerden gebracht h ätten . Bei Divergenz der somatisch, klinischen Befunde und den durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sei dabei eine psy chosomatische Überlagerung im Vordergrund gestanden (Urk. 11/50 S. 2-3). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 f. jenes Urteils) , welche auch im vor liegenden Fall berücksichtigt wurde (vgl. E. 1.3.3-

E. 3.2 vorstehend). In jenem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 3.1 fest, dass der Fallabschluss rund sieben Monate nach dem Unfallereignis rechtens ge wesen sei. Der Besc hwerde führer kann somit auch daraus nic hts zu seinen Guns ten ableiten.

E. 3.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Er lässt zunächst vor bring en , dass es

die Beschwerdegegnerin in Ver letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen habe , i h m die ä rzt li che Beurteilung von Dr. C.___

vom 1 4. Dezember 2018 vor dem Entscheid zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen ( Urk. 1 S. 3-4). Bereits aus die sem Grund sei der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ( Urk. 1 S. 4).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer und Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin weis). Das würde auch hier bei einer Aufhebun g des ange fochtenen Einsprache entscheids vom 8. Januar 2019 ( Urk. 2) und einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten. Es kommt hinzu, dass das Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c und d

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ASTG) . Im vorliegenden Verfahren erhob der Beschwerdeführer keine Einwen dungen gegen die Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2018 und er hat auch nicht dargetan, inwiefern eine nachträgliche Äusserung zu dieser Beur teilung von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2) .

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Sachverhalt von der Beschwer degegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4). Ihm kann hierbei nicht gefolgt werden. Wie festgehalten, gab Dr. C.___ vorliegend ge stützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte eine schlüssige und überzeugende Beurteilung ab (E. 3. 2 ). Darauf durfte die Be schwerdegegnerin abstellen. Der Beschwerdeführer führte auch nicht aus, welche Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht durchgeführt worden seien.

E. 3.3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall vom 2 5. Mai 2018

stets beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4) , ist sodann entgegenzuhalten, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil s ie nach diesem aufgetreten ist ,

für die Annahme eines Kausal zu sam menhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 ).

Und schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass

aufgrund der Umstände in seinem Fall die Leistungsdauer auch unter der An nahme einer bloss temporären Unfall kausalität entsprechend der bundes gericht lichen Recht sprechung ( Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 ) auf neun bis zwölf Mo nate festzusetzen wäre (Urk. 1 S. 4). Das Bundesgericht stützte sich

für sein Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 auf seine im Laufe der Jahre ge festigte Rechtsprechung zu r traumatischen Ver schlimmerung eines klinisch stum men de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (vgl. insbesondere E.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen vorliegend zu Recht per 2 5. November 2018 eingestellt. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der angefochtene Ein spracheentscheid vom 8. Januar 2019 ( Urk.

2) ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 zu. Er führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2018 rückwärts gestolpert und von einem Möbelstück an die Wand gedrückt worden sei. In einem MRT vom 5. Juni 2018 seien traumatische Läsionen ausgeschlossen worden. Es sei en jedoch Osteochondrosen im Bereich der LWS und eine mediolaterale linksseitige Diskus hernie festgestellt worden . Bei fehlenden traumatischen struk t urellen unfall be dingten Folgen seien die Befunde, welche im MRT sichtbar gewesen seien, als degenerativ bedingt einzustufen. Leichtere Kontusionsfolgen, welche sich im MRT nicht dar stellen würden, seien spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis als vollständig abgeheilt zu betrachten. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt spätestens anzunehmen ( Urk. 11/83 S. 2). Damit kann sich

Dr. C.___ bei seiner Beur teilung auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom

5. Juni 2018 berufen, bei welcher keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen festgestellt wurden (E. 2.3). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten keine andere Befunde an und ihre Berichte begründen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ . An zufügen ist, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zum selben Schluss wie Dr. C.___ gelangte ( Urk. 11/51). Sodann überzeugt die Be urteilung von Dr. C.___ , wonach der Unfall vom 2 5. Mai 2018 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Rücken beschwerden geführt hat und der status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht war, auch mit Blick auf die wiedergegebene n medizinischen Erfahrungstatsachen, auf welche die Rechtsprechung zur Unfallversicherung abstellt (E. 1.3.3-1.3.4) .

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Versicherungsleistungen vorliegend per 2 5. November 2018 ein ge stellt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00040

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete seit dem 2. Mai 2018 bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1 , Urk. 11/16 S. 1 ). Am 2 5. Mai 2018 trug er zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Möbelstück eine Treppe hinauf. Dabei stolperte er, machte eine falsche Bewegung und wurde an die Wand ge drückt ( Urk. 11/1, Urk. 11/9 S. 1 ). Der Versicherte begab sich am selben Tag in das Stadtspital Z.___ , wo eine Lenden wirbelsäulen (LWS)-Kontusion nach Sturz vom 2 5. Mai 2018 mit/bei Lumboischialgie L4 links diagnostiziert wurde (Urk. 11/38 S. 1). Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, untersuchte den Versicherten am 3 0. Mai 2018 und a ttestierte ihm rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 ei ne 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk.

11/2-4, Urk.

11/14 S.

1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 11/23-24 ). Wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 links erfolgten sodann vom 6. bis 8. August 2018 sowie

am 1 6. und 1 8. August 2018

weitere Untersu chungen und Behandlungen im Stadtspital Z.___

( Urk. 11/36 S.

3-4 , Urk.

11/39 S.

2 ).

Danach begab sich der Versicherte vom 1 8. September bis 1.

Oktober 2019 für eine stationäre Behandlung in das Stadtspital Z.___ (Urk. 11/50 S. 2). In seiner Stellungnahme vom

9. Oktober 2018 hielt Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, fest, dass der status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht sein werde (Urk. 11/41, Urk. 11/51) .

Gestützt dar auf stellte die Suva die Heilbehand lungs

- und Taggeld leistungen mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 per 2 5. November 2018 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 11/71 ). D agegen erhob der Versicherte am 2 8. November 2018 Einsprache ( Urk. 11/78 ) . Im Einspracheverfahren gab Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation , am 1 4. Dezember 2018 eine Beur teilung ab ( Urk. 11/83 ). Danach wies die Suva die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 8. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Ver siche rungsleistungen auszurichten . In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts an walt Dominique Chopard ( Urk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-95).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2019 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per son von Rechtsanwalt Dominique Chopard abgewiesen , weil innert der angesetz ten Frist

keine Belege zur Substantiierung dieses Gesuchs eingereicht worden wa ren ( Urk. 12 S. 2-3) . Mit der selben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2019 ( Urk. 10 ) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 S. 3 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1

de s

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E rlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schä di gung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall her vorgerufen ange sehen werden, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehen den Ver schlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere de generative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelsäulenerkran kun gen oder strukturellen Läsio nen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor überge henden Ver schlimmer - ung beeinflusst wird, beträgt nach unfall medizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um eine n all gemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulener krankungen nach ei nem Unfallereignis ohne strukturelle Ver letzungen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3 ,

8C_726/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.4 und 8C_217/2013 E. 3.4 , je mit Hin weisen). 1.3.4

I m Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es sodann einer me dizi ni schen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen de ge nerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt . Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst auch die Beein trächtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorüber ge henden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestan denen Dis kushernie herrühren. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vor zu stand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizi ni schem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttrauma ti schen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno lo gisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bun desgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2-3.3 mit weiteren Hinweisen) . 1.4 1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im Stadtspital Z.___ wurde n am 2 5. Mai 2018 durch eine konventionell-radio lo gische Untersuchung ossäre Läsionen ausgeschlossen und dem Beschwer defüh rer eine ambulante analgetische Bedarfstherapie mit Diclofenac , Dafalgan sowie Tramal bei Bedarf verordnet ( Urk. 11/3 8 S. 2- 3). 2.2

Dr. A.___ stellte bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3 0. Mai 2018 eine stark verspannte LWS-Muskulatur und eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeit fest (Urk. 11/14). Er attestierte dem Beschwerde - führer rückwirkend ab dem 2 5. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2-4, Urk. 11/14 S. 1). 2.3

Nach der MRI-Untersuchung der LWS nativ vom 5. Juni 2018 im Institut D.___ hielt PD Dr. med. E.___ in sei ner Beurteilung fest, dass keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen vorliegen wür den . Hingegen bestünden, leicht aktivierte Osteochondrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie mehrsegmentale tieflumbale sowie mehrsegmentale tieflumbale leicht gra dige Spondylarthrosen , eine diskoligamentäre Tangierung/mögliche Reizung der L4-Nervenwurzel links rezessal sowie eine diskogene , extraforaminale Tangie rung/mögliche Reizung der austretenden L3-Nervenwurzel links, eine linksseitige diskogene Tangierung/mögliche Reizung der L5-Nervenwurzel links rezessal so wie eine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit diskogener Bedrän gung der S1-Nervenwurzel links rezessal ( Urk. 11/14 S. 2). 2. 4

2. 4 .1

Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. August 2018 wurde ausgeführt, dass sich als Ursache der progredienten linksbetonten lumboradikulären Schmerzen magnetresonanztomographisch eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 habe nachweisen lassen. Eine Nervenwurzel kompression, eine Wirbelkörperfraktur, ein

Spinalkanalstenos sowie neuro fora minale Stenosen seien jedoch ausgeschlossen worden. Als Zufallsbefund hät ten sich eine rechtskonvexe Skoliose lumbal sowie ventrale Spondylosen im Be reich Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 und basal betonte Spondylarthrosen dar stellen las sen. Unter eskalierter oraler analgetischer Therapie in Form von Targin , No valgin und Irfen sowie Oxynorm bei Bedarf habe eine zufriedenstellende Schmer zeinstellung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 8. August 2018 mit gebesserter Schmerzsymptomatik wieder nach Hause entlas sen werden können (Urk. 11/36 S. 3). 2. 4 .2

Dem Bericht zur ambulanten rheumatologischen Untersuchung vom 15. und 20. August 2018 im Stadtspital Z.___ (inkl. nachfolgender Telefonkontrolle vom 27. August 2018) kann entnommen werden, dass sich in einem durchgeführten MRI der LWS eine Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Nervenwurzel ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe. Zudem sei

k onven tionell-radiologisch eine rechtskonvexe Skoliose lumbal festgestellt worden. In der klinischen Untersuchung hätten sich sensomotorisch keine Ausfallser schei nun gen gefunden, bei linksseits positivem Lasègue ab 50 Grad mit Schmerz aus strah lung entlang des Dermatoms S 1 links und flüssigem Gangbild. Daraufhin sei eine epidurale Infiltration L5/S1 links mit 40 mg Triamject durchgeführt worden, woraufhin es gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zu einer 20%igen Bes serung, insbesondere der radikulären Symptomatik, gekom men sei ( Urk. 11/39 S. 3). 2. 4.3

Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2018 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1 8. September bis 1. Oktober 2018 stellten die Ärztinnen und Ärzte des Stadtspitals Z.___ die Diagnosen lumboradikuläres Schmerzsyn d rom S 1 links sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Urk. 11/50 S. 1). Dazu hielten sie in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine vor gän gige epidurale Infiltration sowie Physiotherapie keine suffiziente Besserung der Beschwerden gebracht h ätten . Bei Divergenz der somatisch, klinischen Befunde und den durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sei dabei eine psy chosomatische Überlagerung im Vordergrund gestanden (Urk. 11/50 S. 2-3). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistun gen zu Recht per 25. November 2018 eingestellt hat, mithin, ob die vom Be schwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden noch in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 5. Mai 2018 stehen. 3.2

Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6 .1). Dies trifft vorliegend auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 4 . Dezember 201 8 zu. Er führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2018 rückwärts gestolpert und von einem Möbelstück an die Wand gedrückt worden sei. In einem MRT vom 5. Juni 2018 seien traumatische Läsionen ausgeschlossen worden. Es sei en jedoch Osteochondrosen im Bereich der LWS und eine mediolaterale linksseitige Diskus hernie festgestellt worden . Bei fehlenden traumatischen struk t urellen unfall be dingten Folgen seien die Befunde, welche im MRT sichtbar gewesen seien, als degenerativ bedingt einzustufen. Leichtere Kontusionsfolgen, welche sich im MRT nicht dar stellen würden, seien spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis als vollständig abgeheilt zu betrachten. Der Status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt spätestens anzunehmen ( Urk. 11/83 S. 2). Damit kann sich

Dr. C.___ bei seiner Beur teilung auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom

5. Juni 2018 berufen, bei welcher keine Hinweise auf Frakturen, traumatisch bedingte Fehlstellungen oder posttraumatische ligamentäre Verletzungen festgestellt wurden (E. 2.3). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten keine andere Befunde an und ihre Berichte begründen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ . An zufügen ist, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zum selben Schluss wie Dr. C.___ gelangte ( Urk. 11/51). Sodann überzeugt die Be urteilung von Dr. C.___ , wonach der Unfall vom 2 5. Mai 2018 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Rücken beschwerden geführt hat und der status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht war, auch mit Blick auf die wiedergegebene n medizinischen Erfahrungstatsachen, auf welche die Rechtsprechung zur Unfallversicherung abstellt (E. 1.3.3-1.3.4) .

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Versicherungsleistungen vorliegend per 2 5. November 2018 ein ge stellt hat. 3.3

3.3.1

Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Er lässt zunächst vor bring en , dass es

die Beschwerdegegnerin in Ver letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen habe , i h m die ä rzt li che Beurteilung von Dr. C.___

vom 1 4. Dezember 2018 vor dem Entscheid zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen ( Urk. 1 S. 3-4). Bereits aus die sem Grund sei der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ( Urk. 1 S. 4).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer und Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin weis). Das würde auch hier bei einer Aufhebun g des ange fochtenen Einsprache entscheids vom 8. Januar 2019 ( Urk. 2) und einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten. Es kommt hinzu, dass das Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c und d

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ASTG) . Im vorliegenden Verfahren erhob der Beschwerdeführer keine Einwen dungen gegen die Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2018 und er hat auch nicht dargetan, inwiefern eine nachträgliche Äusserung zu dieser Beur teilung von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2) . 3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Sachverhalt von der Beschwer degegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4). Ihm kann hierbei nicht gefolgt werden. Wie festgehalten, gab Dr. C.___ vorliegend ge stützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte eine schlüssige und überzeugende Beurteilung ab (E. 3. 2 ). Darauf durfte die Be schwerdegegnerin abstellen. Der Beschwerdeführer führte auch nicht aus, welche Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht durchgeführt worden seien. 3.3.3

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall vom 2 5. Mai 2018

stets beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4) , ist sodann entgegenzuhalten, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil s ie nach diesem aufgetreten ist ,

für die Annahme eines Kausal zu sam menhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_722/2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.5.3 ).

Und schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass

aufgrund der Umstände in seinem Fall die Leistungsdauer auch unter der An nahme einer bloss temporären Unfall kausalität entsprechend der bundes gericht lichen Recht sprechung ( Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 ) auf neun bis zwölf Mo nate festzusetzen wäre (Urk. 1 S. 4). Das Bundesgericht stützte sich

für sein Urteil 8C_467/2007 vom 25.

Oktober 2007 auf seine im Laufe der Jahre ge festigte Rechtsprechung zu r traumatischen Ver schlimmerung eines klinisch stum men de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (vgl. insbesondere E.

3.1 f. jenes Urteils) , welche auch im vor liegenden Fall berücksichtigt wurde (vgl. E. 1.3.3- 1.3.4 und E.

3.2 vorstehend). In jenem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 3.1 fest, dass der Fallabschluss rund sieben Monate nach dem Unfallereignis rechtens ge wesen sei. Der Besc hwerde führer kann somit auch daraus nic hts zu seinen Guns ten ableiten. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen vorliegend zu Recht per 2 5. November 2018 eingestellt. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der angefochtene Ein spracheentscheid vom 8. Januar 2019 ( Urk.

2) ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher