opencaselaw.ch

UV.2019.00036

CRPS nicht unfallkausal

Zürich SozVersG · 2020-01-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1971 geborene X.___ war seit 7. Juli 2014 bei der Y.___ als Isol eur angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 2 7. August 2014 auf einer Treppe aus und ver drehte sich dabei den rechten Fuss (Urk. 1 7/1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Vorstellung auf dem Notfall des Z.___ wurde eine Fussdistorsion rechts diagnostiziert ( Urk. 17/16 ). Die computertomograph ische Untersuchung vom 2 9. Aug u s t 2014 brachte eine Mehrfra g mentfraktur im Bereich des ersten Keilbeins ( Cuneiforme I) und eine nicht dislozierte Fraktur des zweiten Keilbeins ( Cuneiforme II) zur Darstellung (Urk. 17/11 ) , welche einer konservativen Behand lung zugeführt wurden ( Urk. 17/16, 17/33). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherung s leistungen ( Urk. 1 7/4)

und sprach dem Versicher ten m it Ver fügung vom 1 4. Juli 2017 eine Integritätsents chädigung von Fr. 18'900. -- (15 %) zu ( Urk. 1 7/266 ). Mit Mitteilung vom 2 9. September 2017 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldl eistungen per 1. Oktober 2017 ein ( Urk. 17/292) und verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente ( Urk. 1 7/295). Die dag egen erhobene Einsprache vom 7. November 2017 ( Urk. 1 7/304) wies sie mit Entscheid vom

2. Januar 2019 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob

X.___ am 4. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag , es seien ihm ab dem 1. Oktober 2017 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine 100%- ige Rente zu gewähren. Subeventualiter sei eine Begutachtung zu veran lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Am 6. Februar 2019 ergänzte er seine Beschwerde ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 schloss die Suva

unter Auflage der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 1. April 2019 von PD

Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Versi cherungsmedizin ( Urk. 18), auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfü gung vom 2. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). Am 6. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein ( Urk. 22). Die Suva verzichtete am 24. September 2019 auf Erstattung eine r Dup lik ( Urk. 28), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 29). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 9. September 2019 nach

( Urk. 30 und 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V

456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdege gnerin im Zusammenhang mit dem Unfalle reignis vom 2 0. August 2014 über das Datum der Leistungseinstel lung per 1. Oktober 2017

hinaus eine Leistungspflicht trifft (Taggelder, Heilungs kosten, Rente). Nicht im Streit steht hingegen der Anspruch auf Integritätsent schädigung, über welchen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 17/266) bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 2. Januar 2019 ( Urk. 2) damit, dass beim Versicherten gemäss der kreis ärztlichen Stellung nahme von Dr. C.___ als Folge des Unfalles vom 2 0. August 2014 eine Pseu darthrose

des Os cuneiforme mediale dextru m

nach Fraktur mit

ausgeweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss vorliege. Aufgrund der sehr starken Symptomausweitung sei davon auszugehen , dass zwar unfallbedingte Beschwerden bestünden, die vom Versicherten geklagte Intensität der Beschwer den sich aber nicht erklären lasse. Deshalb sei anzunehmen, dass auch die Arth rodese , deren einziges Ziel die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besse rung der Beschwerden oder der Arbeitsfähigkeit führen werde. Zudem habe der Versicherte die Arthrodese bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheid es offenbar nicht durchgeführt, weshalb die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 1. Oktober 2017 zu Recht erfolgt sei . Des Weiteren sei der Unfall vom 2 0. August 2014 als leicht einzustufen und damit

der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und den subjektiven beziehungsweise psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Dem Versicherten seien gemäss kreisärztlicher Einschätzung sodann ganztags leich t e bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noc h Vibrationen ausgesetzt werden und k raftvolle Einsätze des rechten Fusses seien z u vermeiden . Das Invalideneinkommen sei schliesslich mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 0.25 % zu Recht verneint worden. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass die Ansicht des Suva-Kreisarztes, wonach eine ausgeprägte Symptomausweitung vorliege, nicht zutreffe. Vielmehr seien die geforderten Budapest- Kriterien für die Diagnose eines CRPS I formal erfüllt. Differentialdiagnostisch

sei hinsichtlich der motori schen Dysfunktion zwar auch an posttraumatische Verä n derungen zu denken (Posttraumatische TMT-/MTP I-Arthrose rechts). Diese könn t en das Beschwerde bild partiell erklären, allerdings nicht plausibel umfassend (Alterationen von Hautfarbe und – temperatur , Ödeme). Das Vorlie gen eines CRPS I sei deshalb als wahrscheinlich zu bet rachten. Zudem halte Dr. B.___ fest, dass therapeutisch durchaus noch Optionen bestünden, um das Beschwerdebild zu bessern, wie bei spielsweise repetitive Sympathikusblockaden oder die Implantation eines Neuro stimulationssystemes . Seitens der behandelnden Ärzte werde der Versicherte wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Der Kreisarzt habe die diversen Arztbe richte nic h t gewürdigt

und den Versicherten nie gesehen . Eine Untersuchung hätte systematisch unte r Berücksichtigung der Budapest- Kriterien erfolgen müs sen. Die Suva hätte aufgrund der begründeten Zweifel eine verwaltungsexterne Begutachtung anordnen müssen. Zudem gehe die Beurteilung der Suva, diesen Fall entsprechend den Adäquanzkriterien für psychische Unfallfolgen zu beurtei len , f ehl. Die Beschwerden seien objektiviert nachgewiesen . Das CRPS führe sodann dazu, dass das Zumutbarkeitsprofil überholt sei. Schmerzbedingt seien dem Beschwerdeführer keine ganztägige n leichte n bis mittelschwere n , vorwie gend sitzende n Tätigkeiten mehr möglich. Wie hoch die unfallbedingte Arbeits unfähigkei t genau sei, müsste in einem Gutachten geklärt werden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die DAP-Profile zu erfüllen. 2.3

Mit der Beschwerdeantwort

vom 2 9. April 2019 ( Urk. 16)

reichte die Beschwer degegnerin die orthopädisch-chi rurgische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 1 1. April 2019 (Urk. 18) ein. Gestützt darauf führte sie aus, dass die Berichte von Dr. B.___ nicht geeignet seien , von der kreisärz t l ichen Beurteilung hinsichtlich der Frage nach dem medizinischen Endzustand und dem Zumutbarkeits profil beziehungsweise der Arbei tsfähigkeit abzuweichen. Auch kreisärztlich sei seiner zeit berücksichtigt worden, dass mit einer operativen Versteifung des G elenkes zwischen erstem Keilbei n und erstem Mittelfussknochen rechts eine Be hand lu ng smöglichkeit von Unfallfolgen bestehe. Eine Umsetzung sei jedoch aufgrund der mit dem Dossier belegten Umstände zum Zeitpunkt der jüngsten ärz tl i ch e n Doku mentation nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen CRPS seien innert sechs bis acht Wochen, respektive drei Monaten nach dem Unfall keine diese Diagnose begründenden Befunde dokumentiert. Damit bestehe kein unfallbedingtes CRPS. Die gewählten DAP entsprächen sodann dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil. 2.4

Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 6. September 2019 ( Urk. 22) sodann geltend, dass sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall sehr wohl Hinweise für ein CRPS finden liessen . So ergebe sich beispielsweise aus dem Bericht des Z.___ vom 10. November 2014, dass ein Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken bestanden habe. Eine Schwellung des Fussrückens habe ebenfalls festgestellt werden können. Beides seien typische CRPS Symptome. Die CRPS-Problematik sei damit klar auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückzuführen. Dass sie nicht früher diagnostiziert worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass der Versicherte an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Dies habe dazu geführt, dass die Fussproblematik nur ungenügend abge klärt worden beziehungsweise in den Hintergrund gerückt und die Lumboischi algie vordergründig abgeklärt worden sei. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 2. September 2016 kreisärztlich untersuch t ( Urk. 17/191) . Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seiner gleichentags erfolgten Stellung nahme ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels und Fus ses nach Fraktur im Mittelfussbereich (Os cuneiforme I). Er führte aus , dass sich anlässlich der Untersuchung eine ausgeprägte Symptomausweitung gezeigt habe , wobei die Beschwerden mittlerweile den gesamten rechten Unterschenkel umfas sen und bis zum Kopf ausstrahlen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbare Schmerzreaktionen gezeigt, wie beispielsweise bei leichter Pal pation im Bereich des Unterschenkels. Das Beschwerde- und Schmerzerleben scheine sich vom Ort der ursprünglichen Unfallfolgen vollständig entkoppelt zu haben. Aus diesem Grund sei von lokalen Behandlungsmassnahmen zukünftig keine Besserung zu erwarten. Dennoch werde man dem Beschwerdeführer solche Behandlungsmass n a hmen zugestehen müssen. Auch eine Arthrodese im Bereich der Fusswurzel beziehungsweise der Li sfranc -Linie werde man dem Beschwerde f ührer nicht vorenthalten können. Es sei aber nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdesituation verbessere, sondern gegenteils eher verschlechtere. Da es sich um ein von einer Fraktur im

Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyndrom handle, sollte ein schmerztherapeutisches Vorgehen in Betracht gezogen werden, wobei auch die psychiatrische Seite eines solchen Schmerzsyndroms einbezogen werden sollte (Urk. 17/191 S. 6 f. ) . 3.2

Nachdem die geplante Fuss-Operation in der E.___

aus unfallfremden Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben worden war (vgl. Urk. 17/248) , ergänzte Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, am 2 7. Juli 2017 die Stellungnahme von Dr. D.___ wie folgt: Da der Beschwerdeführer offenbar zu einer sehr starken Symptomausweitung neige, sei anzunehmen, dass auch die Arthrodese , deren einziges Ziel eigentlich die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besserung weder der Beschwerden noch der Arbeitsfähigkeit führen werde. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwer e vorwiegend sitzende (mindeste ns 85 % ) Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noch Vibrationen ausge setzt werden. Kraftvolle Einsätze des rechten Fusses seien zu vermeiden ( Urk. 17/300) . Dr. C.___ legte der Stellungnahme s eine medizinische Beurtei lung des Integritätsschadens vom 28. Juni 2017 bei . Darin stellte er eine Pseu darthrose des Os cuneiforme mediale dextrum nach Fraktur (20.08.2014) mit aus geweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss, einen Pes

cavovarus rechts (unfallfremd) und eine Coalitio

calcaneonavicularis rechts (unfallfremd) fest. Er schätzte den Integritätsschaden auf 15 % (Urk. 17/261 ). 3.3

Schliesslich nahm PD Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, am 1 1. April 2019 eine versicherungsmedizinische Beurteilung aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht vor. Er führte aus, dass der dokumentierte Verlauf eine klare zeitliche Trennung zwischen dem initialen Trauma, der verzögerten Knochenheilung und dem Auftreten eines allfälligen CRPS zulasse. Gemäss aktu eller Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fa chgesellschaften ( AWMF) zur Diagnostik und Therap i e komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS) entwickelten sich diese nach Trauma im Bereich der distalen, also körperfernen Extremitätenabschnitte . Dem zeitlichen Verlauf werde dabei eine besondere Bedeutung beigemessen. So werde gefordert, dass die Diag nose CRPS in zeitlichem Zusammenhang mit dem Trauma erfolge. Ein sinnvoller Zeitraum sei dabei etwa zwei bis drei Monate, dann müssten die Diagnosekriterien erfüllt sein. Am 7. November 2014 sei en im Z.___ eine leichte Schwellung über dem Fussrücken, mit Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken, der Malleolengabel und dem Calcaneus

festgestellt worden. Zudem hätten sich der Bewegungsumfang seitengleich und die Durchblutung und Sensibilität intakt gezeigt . Wenngleich Schwellung und Ödem auch bei einem CRPS auftreten wür den, so sei der Befund insgesamt nicht auf diese Diagnose hinweisend. Eine wei tere Untersuchung sei am 1 8. Novemb er 2014 im Z.___ erfolgt . Der mit Datum vom 2 7.

November 2014 dokumentierte Befund habe den rechten Fuss inspektorisch unauffällig beschrieben. Des Weiteren sei en eine Druckdolenz im Bereich des Chopart - sowie des Lisfranc -G elenkes medialseitig wie auch plantar, ein indolenter Rückfuss , eine Flexion/Extension

im OSG von 20-0-30 ° sowie eine normale Durchblutung und Sensibilität nach peripher festgestellt worden. Eine Druckdolenz , also eine Schmerzangabe auf Druckreiz, sei bei zu diesem Zeitpunkt nich t erfolgter Knochenbruchheilung allerdings zu erwarten gewesen und ent spreche nicht einer Allodynie . Die im Rahmen der Budapest- Kriterien definierten klinischen Kategorien Sensibilität, Vasomotorik , Sudomotorik /Ödem und Moto rik/ Trophik seien somit dokumentiert worden und hätten ein komplexes regiona les Schmerzsyndrom zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen . Die von Dr. B.___ am 13. November 2018 systematisch abgearbeitet en Kriterien ent sprächen zwar den in der Literatur geforderten Voraussetzungen für die Diagnose eines CRPS. Dennoch könne das Ereignis vom 2 0. August 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden , da innert der gefor derten sechs bis acht Wochen respektive drei Monate nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert seien. Die am 5. Februar 2019 getroffene Aussage von Dr. B.___ , laut Patientenangaben seien die geschilderten Beschwerden erstmalig im Anschluss an den Unfall im Jahr 2014 aufgetreten, würden einer mit dem vorliegenden Dossier dok umentier ten Grundlage entbehren

(Urk. 18 S. 9 ff.).

Al s Folge des Unfalls vom 2 0. Aug u st 2014 bestehe - so

PD Dr. A.___

-

ei n e Arth rose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tar sometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 18 S. 12 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Kreis ärzte Dr. D.___ ( E. 3 . 1 ) und Dr. C.___ ( E. 3.2 ). Mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 ( Urk.

16) reichte sie die orthopädisch-chirurgische Beurtei lung von PD Dr. A.___ nach ( Urk. 18). In dieser versicherungsmedizinischen Ein schätzung von

PD Dr. A.___

erfolgte eine

eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. PD Dr. A.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielt dafür, dass die im Arztbericht

von Dr. B.___ vom 21. November 2018 ( Urk. 3/4) systema tisch abgearbeiteten Kriterien zwar den in der Literatur geforderten Vorausset zungen für die Diagnose eines CRPS entsprächen. Dennoch könne das Unfaller eignis vom 2 0. August 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich hierfür angesehen werden, da im Anschluss an den Unfall keine ent sprechenden Symptome hätten festgestellt werden können. Dabei nahm PD Dr. A.___

ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, dass erst mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2016 , also über zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen, klini sche Befunde dokumentiert worden seien, die auf ein CRPS hinweisen könnten. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt die Diagnose mangels auffälliger Hyperhidro sis oder Behaarung angezweifelt und die Schlussfolgerung gezogen worden, dass es sich um ein von einer Fraktur im Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyn drom handle . Damit sei en innert sechs bis acht Wochen nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert worden ( Urk. 18 S. 10 ff.) .

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt und stimmt mit der medi zinischen Aktenlage überein. Die in den ersten drei Monate n

im

Z.___

( Urk. 17/33 und 17/40 ) festgestellten Befunde treten bei einem CRPS zwar eben falls auf. Sie weisen aber insgesamt – wie PD Dr. A.___

schlüssig darlegte

(Urk. 18 S. 11 ) –

entgegen der Ansicht des Beschwerdefü hrers (Urk. 22 S. 2) nicht auf die Diagnose eines CRPS hin, zumal eine Druckdolenz bei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgter Knochenbruchheilung z u erwarten war und nicht mit einer Allodynie verwechselt werden darf. Am 8. November 2016 stellte Prof.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt und Direktor am G.___ der E.___ ( Urk. 17/207) , gar eine Hypästhesie und Hypalge sie , also eine herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und verminderte Schmerzempfindlichkeit, fest , was gemäss der plausiblen Erklärung von PD Dr. A.___ dem genauen Gegenteil der bei einem CRPS vorliegend en Hyperalgesie oder Allodynie , also einer gesteigerte r Schmerzempfindlichkeit und einer Schmerzempfindung, die durch üblicherweise nicht sc hmerzhafte Reize ausgelöst wird, entspricht ( Urk. 18 S. 10) . In der gleichentags erfolgte n Untersuchung beurteilte

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 17/208) , den am 2 0. August 2014 erlittenen Bruch anhand eines aktuellen Computertomogramms als konsol i diert und führte die beklagten Beschwerden, wenigstens zum Teil, auf eine Arthrose des betroffenen Gelenkes zurück, weshalb therapeutisch die Indikation für eine Verstei f ungsoperation ( TMT I- Arthrodese ) gestellt wurde . Wie PD Dr. A.___

aus führte ,

wäre ein solcher Eingriff bei einem floriden komplexen regionalen Schmerzsyndrom kontraindiziert, was bei nur schon geringen Verdachtsmomen ten für ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Berichten adres siert worden wäre ( Urk. 18 S. 10 f. ).

Bei der Beurteilung von PD Dr. A.___

schadet nicht, dass dieser

- im Gegensatz zu Dr. D.___

– den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Soweit Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 5. Februar 2019 ( Urk.

7) aus führt e , dass laut Patientenangaben die geklagten Beschwerden (Schwellungen, Farbveränderungen, Temperaturveränderungen) erstmalig im Anschluss an den Unfall im 2014 aufgetreten seien, weshalb das Beschwerdebild als Unfallfolge zu taxieren sei, fin det diese Aussage in der Aktenlage keine rlei Stütze. Die Arztbe richte des Z.___ zeigen wie erwähnt ein anderes Bild. Kommt hinzu, dass

Dr. B.___ den Beschwerdeführer erstmals im November 2018 untersucht e . Mit hin konnte er für die Zeit davor keine echtzeitlichen Befunde erheben . Entspre chend hielt e r in seinem Arztbericht vom 29. September 2019 ( Urk. 31) auch fest, dass er nicht belegen könne, dass die Symptomatik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt aufgetreten sei; er halte lediglich die entspre chenden Aussagen des Patienten für glaubhaft.

Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die CRPS-Problematik nicht früher diagnostiziert worden sei , weil er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, welche die Fussproblematik bisweilen in den Hintergrund hätten rücken lassen ( Urk. 22 S 3) , ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konsultierte im Zusammenhang mit seinem Fussleiden bereits frühzeitig spezialisierte und für die Pathologie sensibilisierte Fusschirur gen der E.___ . Damit erscheint es

– wie PD Dr. A.___ erwähnte ( Urk. 18 S. 10) – unwahrscheinlich, dass diese Ärzte entsprechende Befunde übersehen oder nicht angemessen gewürdigt h ätten . 4.2

Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diag nose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 2 2. Juni 201 6 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_123 /2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2; 8C_411/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69). Dass dies nicht der Fall ist , hat PD Dr. A.___ unter Bezugnahme auf die ärztlichen Berichte in der Aktenlage schlüssig dokumentiert. Folglich kann das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Januar 2019

allenfalls vorliegende CRPS nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückgeführt werden . Da das CRPS eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung und ein organi scher bzw. körperlicher Gesundheitsschaden ist (Urteile 8C_232/2012 vom 2 7. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/ 2010 vom 1 9. Februar 2011 E. 7), kommt vorliegend d ie Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht zur Anwendung.

Mit Blick auf das banale Unfallereignis (vgl. Urk. 17/1) wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und etwaigen psychischen Gesundheitsstörungen ohnehin zu verneinen.

Zu beurteilen sind daher nur die Auswirkungen der als Folge des Unfalls vom 20. August 2014 vorliegenden Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 1 8. S. 12). 4.3

Gemäss der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 7. Juli 2017 (E. 3.2 ) sind dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Fuss weder Schlägen noch Vibrationen ausgesetzt werden darf und kraftvolle Einsätze des rechten Fusses zu vermeiden sind. Insoweit der Beschwerdeführer dieses Zumutbarkeitsprofil sowie die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile ablehnt , so tut er dies in Bezug auf das beklagte CRPS. Dieses erweist sich – wie erwähnt – allerdings als unfallfremd. Die a ls Folge des Unfa lls vom 20. August 2014 vorliegende Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsome tatarsalgelenk I) rechts ist demgegenüber mit dem erstel l t en Belastungsprofil ver einbar .

Ebenso

entsprechen d ie von der Beschwerdegegnerin evaluierte n DAP-Arbeitsplätze dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil . Schliesslich sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 0.25 % ( Vali deneinkommen von Fr. 65‘330.--, Invalideneinkommen von Fr. 65‘167.40) erweist sich als korrekt.

4. 4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne n ärztliche n Beurtei lung en abgestellt und die Unfallkausalität für das beim Beschwerdeführer (mutmasslich) bestehende CRPS verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittel fussknochen) verneint hat. Für weitere medi zinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Be weiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen der Fallab schluss per 1. Oktober 2017 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Als Folge des Unfalls vom 2 0. August 2014 besteht eine Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatar salgelenk I) rechts ( Urk. 1 8. S. 12). Kreisärztlich wurde berücksichtigt, dass mit einer operativen Verste if ung des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen rechts eine Behandlungsmöglichkeit von Unfallfolgen besteht ( E. 3.1 , Urk. 18 S. 11 f. ) . Eine Umsetzung wurde jedoch aufgrund von gesundheit lichen Einschränkungen nicht unfallbedingter Natur immer wieder verschoben. Abgesehen davon war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes mehr zu erreichen

(E. 3.1, 3.2 ) – wobei Behandlungsoptionen in Bezug auf das unfallfremde CRPS nicht berücksichtigt werden können. Aktuell ist nicht absehbar, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer die erwähnte Operation durchführen wird. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein ope rativer Eingriff erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorge hens in der Zukunft genügt nicht, den von den Kreisärzten per 1. Oktober 2017 fest gelegten Fallabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern ,

zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4 ), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en

Versicherungsfall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 19) bestell te unentgeltliche Rechtsver treterin d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur,

machte mit ihren Honorarnoten vom 2 7. Februar und 4. Oktober 2019 einen Aufwand von 20.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 152.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12 und 13 und Urk. 32 und 33). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administra tive Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie bei spielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenver kehr und der zeitlic he Aufwand zur Erstellung von F otokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend wurden verschiedene Positionen aufgeführt , welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (wie beispielsweise Aktenbestellu ng und - rücksendung, Fristerstreckungen , Zustellu ng von Kopien an den Mandanten).

Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier

Stunden für die Durchsicht der Akten, vier

Stunden für die Redakt ion der

Beschwerdeschrift und deren Ergänzung , zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz und Telefonate sowie zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreter in das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit e in Gesamt aufwand von 14 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 08 0 .-- ergibt. Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur

ist deshalb mit Fr. 3'481.--

( Honorar von Fr. 3‘ 080 .-- plus Barauslagen von Fr. 152.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an d ie unent geltliche Rechtsvertreterin ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3'481.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 7/304) wies sie mit Entscheid vom

2. Januar 2019 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V

456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdege gnerin im Zusammenhang mit dem Unfalle reignis vom 2 0. August 2014 über das Datum der Leistungseinstel lung per 1. Oktober 2017

hinaus eine Leistungspflicht trifft (Taggelder, Heilungs kosten, Rente). Nicht im Streit steht hingegen der Anspruch auf Integritätsent schädigung, über welchen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 17/266) bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

E. 2 6. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 29). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 9. September 2019 nach

( Urk. 30 und 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 2. Januar 2019 ( Urk. 2) damit, dass beim Versicherten gemäss der kreis ärztlichen Stellung nahme von Dr. C.___ als Folge des Unfalles vom 2 0. August 2014 eine Pseu darthrose

des Os cuneiforme mediale dextru m

nach Fraktur mit

ausgeweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss vorliege. Aufgrund der sehr starken Symptomausweitung sei davon auszugehen , dass zwar unfallbedingte Beschwerden bestünden, die vom Versicherten geklagte Intensität der Beschwer den sich aber nicht erklären lasse. Deshalb sei anzunehmen, dass auch die Arth rodese , deren einziges Ziel die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besse rung der Beschwerden oder der Arbeitsfähigkeit führen werde. Zudem habe der Versicherte die Arthrodese bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheid es offenbar nicht durchgeführt, weshalb die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 1. Oktober 2017 zu Recht erfolgt sei . Des Weiteren sei der Unfall vom 2 0. August 2014 als leicht einzustufen und damit

der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und den subjektiven beziehungsweise psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Dem Versicherten seien gemäss kreisärztlicher Einschätzung sodann ganztags leich t e bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noc h Vibrationen ausgesetzt werden und k raftvolle Einsätze des rechten Fusses seien z u vermeiden . Das Invalideneinkommen sei schliesslich mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 0.25 % zu Recht verneint worden.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass die Ansicht des Suva-Kreisarztes, wonach eine ausgeprägte Symptomausweitung vorliege, nicht zutreffe. Vielmehr seien die geforderten Budapest- Kriterien für die Diagnose eines CRPS I formal erfüllt. Differentialdiagnostisch

sei hinsichtlich der motori schen Dysfunktion zwar auch an posttraumatische Verä n derungen zu denken (Posttraumatische TMT-/MTP I-Arthrose rechts). Diese könn t en das Beschwerde bild partiell erklären, allerdings nicht plausibel umfassend (Alterationen von Hautfarbe und – temperatur , Ödeme). Das Vorlie gen eines CRPS I sei deshalb als wahrscheinlich zu bet rachten. Zudem halte Dr. B.___ fest, dass therapeutisch durchaus noch Optionen bestünden, um das Beschwerdebild zu bessern, wie bei spielsweise repetitive Sympathikusblockaden oder die Implantation eines Neuro stimulationssystemes . Seitens der behandelnden Ärzte werde der Versicherte wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Der Kreisarzt habe die diversen Arztbe richte nic h t gewürdigt

und den Versicherten nie gesehen . Eine Untersuchung hätte systematisch unte r Berücksichtigung der Budapest- Kriterien erfolgen müs sen. Die Suva hätte aufgrund der begründeten Zweifel eine verwaltungsexterne Begutachtung anordnen müssen. Zudem gehe die Beurteilung der Suva, diesen Fall entsprechend den Adäquanzkriterien für psychische Unfallfolgen zu beurtei len , f ehl. Die Beschwerden seien objektiviert nachgewiesen . Das CRPS führe sodann dazu, dass das Zumutbarkeitsprofil überholt sei. Schmerzbedingt seien dem Beschwerdeführer keine ganztägige n leichte n bis mittelschwere n , vorwie gend sitzende n Tätigkeiten mehr möglich. Wie hoch die unfallbedingte Arbeits unfähigkei t genau sei, müsste in einem Gutachten geklärt werden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die DAP-Profile zu erfüllen.

E. 2.3 Mit der Beschwerdeantwort

vom 2 9. April 2019 ( Urk. 16)

reichte die Beschwer degegnerin die orthopädisch-chi rurgische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 1 1. April 2019 (Urk. 18) ein. Gestützt darauf führte sie aus, dass die Berichte von Dr. B.___ nicht geeignet seien , von der kreisärz t l ichen Beurteilung hinsichtlich der Frage nach dem medizinischen Endzustand und dem Zumutbarkeits profil beziehungsweise der Arbei tsfähigkeit abzuweichen. Auch kreisärztlich sei seiner zeit berücksichtigt worden, dass mit einer operativen Versteifung des G elenkes zwischen erstem Keilbei n und erstem Mittelfussknochen rechts eine Be hand lu ng smöglichkeit von Unfallfolgen bestehe. Eine Umsetzung sei jedoch aufgrund der mit dem Dossier belegten Umstände zum Zeitpunkt der jüngsten ärz tl i ch e n Doku mentation nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen CRPS seien innert sechs bis acht Wochen, respektive drei Monaten nach dem Unfall keine diese Diagnose begründenden Befunde dokumentiert. Damit bestehe kein unfallbedingtes CRPS. Die gewählten DAP entsprächen sodann dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 6. September 2019 ( Urk. 22) sodann geltend, dass sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall sehr wohl Hinweise für ein CRPS finden liessen . So ergebe sich beispielsweise aus dem Bericht des Z.___ vom 10. November 2014, dass ein Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken bestanden habe. Eine Schwellung des Fussrückens habe ebenfalls festgestellt werden können. Beides seien typische CRPS Symptome. Die CRPS-Problematik sei damit klar auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückzuführen. Dass sie nicht früher diagnostiziert worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass der Versicherte an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Dies habe dazu geführt, dass die Fussproblematik nur ungenügend abge klärt worden beziehungsweise in den Hintergrund gerückt und die Lumboischi algie vordergründig abgeklärt worden sei. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 2. September 2016 kreisärztlich untersuch t ( Urk. 17/191) . Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seiner gleichentags erfolgten Stellung nahme ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels und Fus ses nach Fraktur im Mittelfussbereich (Os cuneiforme I). Er führte aus , dass sich anlässlich der Untersuchung eine ausgeprägte Symptomausweitung gezeigt habe , wobei die Beschwerden mittlerweile den gesamten rechten Unterschenkel umfas sen und bis zum Kopf ausstrahlen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbare Schmerzreaktionen gezeigt, wie beispielsweise bei leichter Pal pation im Bereich des Unterschenkels. Das Beschwerde- und Schmerzerleben scheine sich vom Ort der ursprünglichen Unfallfolgen vollständig entkoppelt zu haben. Aus diesem Grund sei von lokalen Behandlungsmassnahmen zukünftig keine Besserung zu erwarten. Dennoch werde man dem Beschwerdeführer solche Behandlungsmass n a hmen zugestehen müssen. Auch eine Arthrodese im Bereich der Fusswurzel beziehungsweise der Li sfranc -Linie werde man dem Beschwerde f ührer nicht vorenthalten können. Es sei aber nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdesituation verbessere, sondern gegenteils eher verschlechtere. Da es sich um ein von einer Fraktur im

Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyndrom handle, sollte ein schmerztherapeutisches Vorgehen in Betracht gezogen werden, wobei auch die psychiatrische Seite eines solchen Schmerzsyndroms einbezogen werden sollte (Urk. 17/191 S. 6 f. ) . 3.2

Nachdem die geplante Fuss-Operation in der E.___

aus unfallfremden Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben worden war (vgl. Urk. 17/248) , ergänzte Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, am 2 7. Juli 2017 die Stellungnahme von Dr. D.___ wie folgt: Da der Beschwerdeführer offenbar zu einer sehr starken Symptomausweitung neige, sei anzunehmen, dass auch die Arthrodese , deren einziges Ziel eigentlich die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besserung weder der Beschwerden noch der Arbeitsfähigkeit führen werde. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwer e vorwiegend sitzende (mindeste ns 85 % ) Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noch Vibrationen ausge setzt werden. Kraftvolle Einsätze des rechten Fusses seien zu vermeiden ( Urk. 17/300) . Dr. C.___ legte der Stellungnahme s eine medizinische Beurtei lung des Integritätsschadens vom 28. Juni 2017 bei . Darin stellte er eine Pseu darthrose des Os cuneiforme mediale dextrum nach Fraktur (20.08.2014) mit aus geweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss, einen Pes

cavovarus rechts (unfallfremd) und eine Coalitio

calcaneonavicularis rechts (unfallfremd) fest. Er schätzte den Integritätsschaden auf 15 % (Urk. 17/261 ). 3.3

Schliesslich nahm PD Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, am 1 1. April 2019 eine versicherungsmedizinische Beurteilung aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht vor. Er führte aus, dass der dokumentierte Verlauf eine klare zeitliche Trennung zwischen dem initialen Trauma, der verzögerten Knochenheilung und dem Auftreten eines allfälligen CRPS zulasse. Gemäss aktu eller Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fa chgesellschaften ( AWMF) zur Diagnostik und Therap i e komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS) entwickelten sich diese nach Trauma im Bereich der distalen, also körperfernen Extremitätenabschnitte . Dem zeitlichen Verlauf werde dabei eine besondere Bedeutung beigemessen. So werde gefordert, dass die Diag nose CRPS in zeitlichem Zusammenhang mit dem Trauma erfolge. Ein sinnvoller Zeitraum sei dabei etwa zwei bis drei Monate, dann müssten die Diagnosekriterien erfüllt sein. Am 7. November 2014 sei en im Z.___ eine leichte Schwellung über dem Fussrücken, mit Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken, der Malleolengabel und dem Calcaneus

festgestellt worden. Zudem hätten sich der Bewegungsumfang seitengleich und die Durchblutung und Sensibilität intakt gezeigt . Wenngleich Schwellung und Ödem auch bei einem CRPS auftreten wür den, so sei der Befund insgesamt nicht auf diese Diagnose hinweisend. Eine wei tere Untersuchung sei am 1 8. Novemb er 2014 im Z.___ erfolgt . Der mit Datum vom 2 7.

November 2014 dokumentierte Befund habe den rechten Fuss inspektorisch unauffällig beschrieben. Des Weiteren sei en eine Druckdolenz im Bereich des Chopart - sowie des Lisfranc -G elenkes medialseitig wie auch plantar, ein indolenter Rückfuss , eine Flexion/Extension

im OSG von 20-0-30 ° sowie eine normale Durchblutung und Sensibilität nach peripher festgestellt worden. Eine Druckdolenz , also eine Schmerzangabe auf Druckreiz, sei bei zu diesem Zeitpunkt nich t erfolgter Knochenbruchheilung allerdings zu erwarten gewesen und ent spreche nicht einer Allodynie . Die im Rahmen der Budapest- Kriterien definierten klinischen Kategorien Sensibilität, Vasomotorik , Sudomotorik /Ödem und Moto rik/ Trophik seien somit dokumentiert worden und hätten ein komplexes regiona les Schmerzsyndrom zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen . Die von Dr. B.___ am 13. November 2018 systematisch abgearbeitet en Kriterien ent sprächen zwar den in der Literatur geforderten Voraussetzungen für die Diagnose eines CRPS. Dennoch könne das Ereignis vom 2 0. August 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden , da innert der gefor derten sechs bis acht Wochen respektive drei Monate nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert seien. Die am 5. Februar 2019 getroffene Aussage von Dr. B.___ , laut Patientenangaben seien die geschilderten Beschwerden erstmalig im Anschluss an den Unfall im Jahr 2014 aufgetreten, würden einer mit dem vorliegenden Dossier dok umentier ten Grundlage entbehren

(Urk. 18 S. 9 ff.).

Al s Folge des Unfalls vom 2 0. Aug u st 2014 bestehe - so

PD Dr. A.___

-

ei n e Arth rose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tar sometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 18 S. 12 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Kreis ärzte Dr. D.___ ( E. 3 . 1 ) und Dr. C.___ ( E. 3.2 ). Mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 ( Urk.

16) reichte sie die orthopädisch-chirurgische Beurtei lung von PD Dr. A.___ nach ( Urk. 18). In dieser versicherungsmedizinischen Ein schätzung von

PD Dr. A.___

erfolgte eine

eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. PD Dr. A.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielt dafür, dass die im Arztbericht

von Dr. B.___ vom 21. November 2018 ( Urk. 3/4) systema tisch abgearbeiteten Kriterien zwar den in der Literatur geforderten Vorausset zungen für die Diagnose eines CRPS entsprächen. Dennoch könne das Unfaller eignis vom 2 0. August 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich hierfür angesehen werden, da im Anschluss an den Unfall keine ent sprechenden Symptome hätten festgestellt werden können. Dabei nahm PD Dr. A.___

ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, dass erst mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2016 , also über zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen, klini sche Befunde dokumentiert worden seien, die auf ein CRPS hinweisen könnten. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt die Diagnose mangels auffälliger Hyperhidro sis oder Behaarung angezweifelt und die Schlussfolgerung gezogen worden, dass es sich um ein von einer Fraktur im Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyn drom handle . Damit sei en innert sechs bis acht Wochen nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert worden ( Urk. 18 S. 10 ff.) .

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt und stimmt mit der medi zinischen Aktenlage überein. Die in den ersten drei Monate n

im

Z.___

( Urk. 17/33 und 17/40 ) festgestellten Befunde treten bei einem CRPS zwar eben falls auf. Sie weisen aber insgesamt – wie PD Dr. A.___

schlüssig darlegte

(Urk. 18 S. 11 ) –

entgegen der Ansicht des Beschwerdefü hrers (Urk. 22 S. 2) nicht auf die Diagnose eines CRPS hin, zumal eine Druckdolenz bei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgter Knochenbruchheilung z u erwarten war und nicht mit einer Allodynie verwechselt werden darf. Am 8. November 2016 stellte Prof.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt und Direktor am G.___ der E.___ ( Urk. 17/207) , gar eine Hypästhesie und Hypalge sie , also eine herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und verminderte Schmerzempfindlichkeit, fest , was gemäss der plausiblen Erklärung von PD Dr. A.___ dem genauen Gegenteil der bei einem CRPS vorliegend en Hyperalgesie oder Allodynie , also einer gesteigerte r Schmerzempfindlichkeit und einer Schmerzempfindung, die durch üblicherweise nicht sc hmerzhafte Reize ausgelöst wird, entspricht ( Urk. 18 S. 10) . In der gleichentags erfolgte n Untersuchung beurteilte

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 17/208) , den am 2 0. August 2014 erlittenen Bruch anhand eines aktuellen Computertomogramms als konsol i diert und führte die beklagten Beschwerden, wenigstens zum Teil, auf eine Arthrose des betroffenen Gelenkes zurück, weshalb therapeutisch die Indikation für eine Verstei f ungsoperation ( TMT I- Arthrodese ) gestellt wurde . Wie PD Dr. A.___

aus führte ,

wäre ein solcher Eingriff bei einem floriden komplexen regionalen Schmerzsyndrom kontraindiziert, was bei nur schon geringen Verdachtsmomen ten für ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Berichten adres siert worden wäre ( Urk. 18 S. 10 f. ).

Bei der Beurteilung von PD Dr. A.___

schadet nicht, dass dieser

- im Gegensatz zu Dr. D.___

– den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Soweit Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 5. Februar 2019 ( Urk.

7) aus führt e , dass laut Patientenangaben die geklagten Beschwerden (Schwellungen, Farbveränderungen, Temperaturveränderungen) erstmalig im Anschluss an den Unfall im 2014 aufgetreten seien, weshalb das Beschwerdebild als Unfallfolge zu taxieren sei, fin det diese Aussage in der Aktenlage keine rlei Stütze. Die Arztbe richte des Z.___ zeigen wie erwähnt ein anderes Bild. Kommt hinzu, dass

Dr. B.___ den Beschwerdeführer erstmals im November 2018 untersucht e . Mit hin konnte er für die Zeit davor keine echtzeitlichen Befunde erheben . Entspre chend hielt e r in seinem Arztbericht vom 29. September 2019 ( Urk. 31) auch fest, dass er nicht belegen könne, dass die Symptomatik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt aufgetreten sei; er halte lediglich die entspre chenden Aussagen des Patienten für glaubhaft.

Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die CRPS-Problematik nicht früher diagnostiziert worden sei , weil er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, welche die Fussproblematik bisweilen in den Hintergrund hätten rücken lassen ( Urk. 22 S 3) , ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konsultierte im Zusammenhang mit seinem Fussleiden bereits frühzeitig spezialisierte und für die Pathologie sensibilisierte Fusschirur gen der E.___ . Damit erscheint es

– wie PD Dr. A.___ erwähnte ( Urk. 18 S. 10) – unwahrscheinlich, dass diese Ärzte entsprechende Befunde übersehen oder nicht angemessen gewürdigt h ätten . 4.2

Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diag nose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 2 2. Juni 201

E. 6 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_123 /2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2; 8C_411/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69). Dass dies nicht der Fall ist , hat PD Dr. A.___ unter Bezugnahme auf die ärztlichen Berichte in der Aktenlage schlüssig dokumentiert. Folglich kann das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Januar 2019

allenfalls vorliegende CRPS nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückgeführt werden . Da das CRPS eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung und ein organi scher bzw. körperlicher Gesundheitsschaden ist (Urteile 8C_232/2012 vom 2 7. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/ 2010 vom 1 9. Februar 2011 E. 7), kommt vorliegend d ie Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht zur Anwendung.

Mit Blick auf das banale Unfallereignis (vgl. Urk. 17/1) wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und etwaigen psychischen Gesundheitsstörungen ohnehin zu verneinen.

Zu beurteilen sind daher nur die Auswirkungen der als Folge des Unfalls vom 20. August 2014 vorliegenden Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 1 8. S. 12). 4.3

Gemäss der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 7. Juli 2017 (E. 3.2 ) sind dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Fuss weder Schlägen noch Vibrationen ausgesetzt werden darf und kraftvolle Einsätze des rechten Fusses zu vermeiden sind. Insoweit der Beschwerdeführer dieses Zumutbarkeitsprofil sowie die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile ablehnt , so tut er dies in Bezug auf das beklagte CRPS. Dieses erweist sich – wie erwähnt – allerdings als unfallfremd. Die a ls Folge des Unfa lls vom 20. August 2014 vorliegende Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsome tatarsalgelenk I) rechts ist demgegenüber mit dem erstel l t en Belastungsprofil ver einbar .

Ebenso

entsprechen d ie von der Beschwerdegegnerin evaluierte n DAP-Arbeitsplätze dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil . Schliesslich sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 0.25 % ( Vali deneinkommen von Fr. 65‘330.--, Invalideneinkommen von Fr. 65‘167.40) erweist sich als korrekt.

4. 4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne n ärztliche n Beurtei lung en abgestellt und die Unfallkausalität für das beim Beschwerdeführer (mutmasslich) bestehende CRPS verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittel fussknochen) verneint hat. Für weitere medi zinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Be weiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen der Fallab schluss per 1. Oktober 2017 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Als Folge des Unfalls vom 2 0. August 2014 besteht eine Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatar salgelenk I) rechts ( Urk. 1 8. S. 12). Kreisärztlich wurde berücksichtigt, dass mit einer operativen Verste if ung des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen rechts eine Behandlungsmöglichkeit von Unfallfolgen besteht ( E. 3.1 , Urk. 18 S. 11 f. ) . Eine Umsetzung wurde jedoch aufgrund von gesundheit lichen Einschränkungen nicht unfallbedingter Natur immer wieder verschoben. Abgesehen davon war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes mehr zu erreichen

(E. 3.1, 3.2 ) – wobei Behandlungsoptionen in Bezug auf das unfallfremde CRPS nicht berücksichtigt werden können. Aktuell ist nicht absehbar, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer die erwähnte Operation durchführen wird. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein ope rativer Eingriff erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorge hens in der Zukunft genügt nicht, den von den Kreisärzten per 1. Oktober 2017 fest gelegten Fallabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern ,

zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4 ), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en

Versicherungsfall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 19) bestell te unentgeltliche Rechtsver treterin d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur,

machte mit ihren Honorarnoten vom 2 7. Februar und 4. Oktober 2019 einen Aufwand von 20.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 152.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12 und 13 und Urk. 32 und 33). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch §

E. 08 0 .-- ergibt. Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur

ist deshalb mit Fr. 3'481.--

( Honorar von Fr. 3‘ 080 .-- plus Barauslagen von Fr. 152.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an d ie unent geltliche Rechtsvertreterin ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3'481.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administra tive Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie bei spielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenver kehr und der zeitlic he Aufwand zur Erstellung von F otokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend wurden verschiedene Positionen aufgeführt , welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (wie beispielsweise Aktenbestellu ng und - rücksendung, Fristerstreckungen , Zustellu ng von Kopien an den Mandanten).

Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier

Stunden für die Durchsicht der Akten, vier

Stunden für die Redakt ion der

Beschwerdeschrift und deren Ergänzung , zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz und Telefonate sowie zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreter in das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit e in Gesamt aufwand von 14 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘

Dispositiv
  1. Der 1971 geborene X.___ war seit
  2. Juli 2014 bei der Y.___ als Isol eur angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2
  3. August 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 2
  4. August 2014 auf einer Treppe aus und ver drehte sich dabei den rechten Fuss (Urk.  1 7/1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Vorstellung auf dem Notfall des Z.___ wurde eine Fussdistorsion rechts diagnostiziert ( Urk.  17/16 ). Die computertomograph ische Untersuchung vom 2
  5. Aug u s t 2014 brachte eine Mehrfra g mentfraktur im Bereich des ersten Keilbeins ( Cuneiforme I) und eine nicht dislozierte Fraktur des zweiten Keilbeins ( Cuneiforme II) zur Darstellung (Urk. 17/11 ) , welche einer konservativen Behand lung zugeführt wurden ( Urk.  17/16, 17/33). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherung s leistungen ( Urk.  1 7/4) und sprach dem Versicher ten m it Ver fügung vom 1
  6. Juli 2017 eine Integritätsents chädigung von Fr.  18'900. -- (15 %) zu ( Urk.  1 7/266 ). Mit Mitteilung vom 2
  7. September 2017 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldl eistungen per
  8. Oktober 2017 ein ( Urk.  17/292) und verneinte mit Verfügung vom
  9. Oktober 2017 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente ( Urk.  1 7/295). Die dag egen erhobene Einsprache vom 7.  November 2017 ( Urk.  1 7/304) wies sie mit Entscheid vom
  10. Januar 2019 ab (Urk.  2).
  11. Dagegen erhob X.___ am
  12. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag , es seien ihm ab dem
  13. Oktober 2017 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine 100%- ige Rente zu gewähren. Subeventualiter sei eine Begutachtung zu veran lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2). Am
  14. Februar 2019 ergänzte er seine Beschwerde ( Urk.  6). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. April 2019 schloss die Suva unter Auflage der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1
  16. April 2019 von PD Dr.  med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Versi cherungsmedizin ( Urk.  18), auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  16). Mit Verfü gung vom
  17. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk.  19). Am
  18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein ( Urk.  22). Die Suva verzichtete am 24. September 2019 auf Erstattung eine r Dup lik ( Urk.  28), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  19. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  29). Mit Eingabe vom
  20. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2
  21. September 2019 nach ( Urk.  30 und 31). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).      Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Gemäss Art.  6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs.  3). 1.3      Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4      Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).      Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6      Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V   456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.8      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
  23. Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdege gnerin im Zusammenhang mit dem Unfalle reignis vom 2
  24. August 2014 über das Datum der Leistungseinstel lung per
  25. Oktober 2017 hinaus eine Leistungspflicht trifft (Taggelder, Heilungs kosten, Rente). Nicht im Streit steht hingegen der Anspruch auf Integritätsent schädigung, über welchen mit Verfügung vom 1
  26. Juli 2017 ( Urk.  17/266) bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom
  27. Januar 2019 ( Urk.  2) damit, dass beim Versicherten gemäss der kreis ärztlichen Stellung nahme von Dr.  C.___ als Folge des Unfalles vom 2
  28. August 2014 eine Pseu darthrose des Os cuneiforme mediale dextru m nach Fraktur mit ausgeweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss vorliege. Aufgrund der sehr starken Symptomausweitung sei davon auszugehen , dass zwar unfallbedingte Beschwerden bestünden, die vom Versicherten geklagte Intensität der Beschwer den sich aber nicht erklären lasse. Deshalb sei anzunehmen, dass auch die Arth rodese , deren einziges Ziel die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besse rung der Beschwerden oder der Arbeitsfähigkeit führen werde. Zudem habe der Versicherte die Arthrodese bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheid es offenbar nicht durchgeführt, weshalb die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per
  29. Oktober 2017 zu Recht erfolgt sei . Des Weiteren sei der Unfall vom 2
  30. August 2014 als leicht einzustufen und damit der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und den subjektiven beziehungsweise psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Dem Versicherten seien gemäss kreisärztlicher Einschätzung sodann ganztags leich t e bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noc h Vibrationen ausgesetzt werden und k raftvolle Einsätze des rechten Fusses seien z u vermeiden . Das Invalideneinkommen sei schliesslich mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 0.25  % zu Recht verneint worden. 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk.  1), dass die Ansicht des Suva-Kreisarztes, wonach eine ausgeprägte Symptomausweitung vorliege, nicht zutreffe. Vielmehr seien die geforderten Budapest- Kriterien für die Diagnose eines CRPS I formal erfüllt. Differentialdiagnostisch sei hinsichtlich der motori schen Dysfunktion zwar auch an posttraumatische Verä n derungen zu denken (Posttraumatische TMT-/MTP I-Arthrose rechts). Diese könn t en das Beschwerde bild partiell erklären, allerdings nicht plausibel umfassend (Alterationen von Hautfarbe und – temperatur , Ödeme). Das Vorlie gen eines CRPS I sei deshalb als wahrscheinlich zu bet rachten. Zudem halte Dr.  B.___ fest, dass therapeutisch durchaus noch Optionen bestünden, um das Beschwerdebild zu bessern, wie bei spielsweise repetitive Sympathikusblockaden oder die Implantation eines Neuro stimulationssystemes . Seitens der behandelnden Ärzte werde der Versicherte wei terhin zu 100  % arbeitsunfähig beurteilt. Der Kreisarzt habe die diversen Arztbe richte nic h t gewürdigt und den Versicherten nie gesehen . Eine Untersuchung hätte systematisch unte r Berücksichtigung der Budapest- Kriterien erfolgen müs sen. Die Suva hätte aufgrund der begründeten Zweifel eine verwaltungsexterne Begutachtung anordnen müssen. Zudem gehe die Beurteilung der Suva, diesen Fall entsprechend den Adäquanzkriterien für psychische Unfallfolgen zu beurtei len , f ehl. Die Beschwerden seien objektiviert nachgewiesen . Das CRPS führe sodann dazu, dass das Zumutbarkeitsprofil überholt sei. Schmerzbedingt seien dem Beschwerdeführer keine ganztägige n leichte n bis mittelschwere n , vorwie gend sitzende n Tätigkeiten mehr möglich. Wie hoch die unfallbedingte Arbeits unfähigkei t genau sei, müsste in einem Gutachten geklärt werden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die DAP-Profile zu erfüllen. 2.3      Mit der Beschwerdeantwort vom 2
  31. April 2019 ( Urk.  16) reichte die Beschwer degegnerin die orthopädisch-chi rurgische Beurteilung von PD Dr.  A.___ vom 1
  32. April 2019 (Urk. 18) ein. Gestützt darauf führte sie aus, dass die Berichte von Dr.  B.___ nicht geeignet seien , von der kreisärz t l ichen Beurteilung hinsichtlich der Frage nach dem medizinischen Endzustand und dem Zumutbarkeits profil beziehungsweise der Arbei tsfähigkeit abzuweichen. Auch kreisärztlich sei seiner zeit berücksichtigt worden, dass mit einer operativen Versteifung des G elenkes zwischen erstem Keilbei n und erstem Mittelfussknochen rechts eine Be hand lu ng smöglichkeit von Unfallfolgen bestehe. Eine Umsetzung sei jedoch aufgrund der mit dem Dossier belegten Umstände zum Zeitpunkt der jüngsten ärz tl i ch e n Doku mentation nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen CRPS seien innert sechs bis acht Wochen, respektive drei Monaten nach dem Unfall keine diese Diagnose begründenden Befunde dokumentiert. Damit bestehe kein unfallbedingtes CRPS. Die gewählten DAP entsprächen sodann dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil. 2.4      Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom
  33. September 2019 ( Urk.  22) sodann geltend, dass sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall sehr wohl Hinweise für ein CRPS finden liessen . So ergebe sich beispielsweise aus dem Bericht des Z.___ vom 10. November 2014, dass ein Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken bestanden habe. Eine Schwellung des Fussrückens habe ebenfalls festgestellt werden können. Beides seien typische CRPS Symptome. Die CRPS-Problematik sei damit klar auf den Unfall vom 2
  34. August 2014 zurückzuführen. Dass sie nicht früher diagnostiziert worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass der Versicherte an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Dies habe dazu geführt, dass die Fussproblematik nur ungenügend abge klärt worden beziehungsweise in den Hintergrund gerückt und die Lumboischi algie vordergründig abgeklärt worden sei.
  35. 3.1      Der Beschwerdeführer wurde am 2
  36. September 2016 kreisärztlich untersuch t ( Urk.  17/191) . Dr.  med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seiner gleichentags erfolgten Stellung nahme ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels und Fus ses nach Fraktur im Mittelfussbereich (Os cuneiforme I). Er führte aus , dass sich anlässlich der Untersuchung eine ausgeprägte Symptomausweitung gezeigt habe , wobei die Beschwerden mittlerweile den gesamten rechten Unterschenkel umfas sen und bis zum Kopf ausstrahlen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbare Schmerzreaktionen gezeigt, wie beispielsweise bei leichter Pal pation im Bereich des Unterschenkels. Das Beschwerde- und Schmerzerleben scheine sich vom Ort der ursprünglichen Unfallfolgen vollständig entkoppelt zu haben. Aus diesem Grund sei von lokalen Behandlungsmassnahmen zukünftig keine Besserung zu erwarten. Dennoch werde man dem Beschwerdeführer solche Behandlungsmass n a hmen zugestehen müssen. Auch eine Arthrodese im Bereich der Fusswurzel beziehungsweise der Li sfranc -Linie werde man dem Beschwerde f ührer nicht vorenthalten können. Es sei aber nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdesituation verbessere, sondern gegenteils eher verschlechtere. Da es sich um ein von einer Fraktur im Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyndrom handle, sollte ein schmerztherapeutisches Vorgehen in Betracht gezogen werden, wobei auch die psychiatrische Seite eines solchen Schmerzsyndroms einbezogen werden sollte (Urk.  17/191 S. 6 f. ) . 3.2      Nachdem die geplante Fuss-Operation in der E.___ aus unfallfremden Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben worden war (vgl. Urk.  17/248) , ergänzte Kreisarzt Dr.  med. C.___ , Facharzt für Radiologie, am 2
  37. Juli 2017 die Stellungnahme von Dr.  D.___ wie folgt: Da der Beschwerdeführer offenbar zu einer sehr starken Symptomausweitung neige, sei anzunehmen, dass auch die Arthrodese , deren einziges Ziel eigentlich die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besserung weder der Beschwerden noch der Arbeitsfähigkeit führen werde. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwer e vorwiegend sitzende (mindeste ns 85  % ) Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noch Vibrationen ausge setzt werden. Kraftvolle Einsätze des rechten Fusses seien zu vermeiden ( Urk.  17/300) . Dr.  C.___ legte der Stellungnahme s eine medizinische Beurtei lung des Integritätsschadens vom 28. Juni 2017 bei . Darin stellte er eine Pseu darthrose des Os cuneiforme mediale dextrum nach Fraktur (20.08.2014) mit aus geweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss, einen Pes cavovarus rechts (unfallfremd) und eine Coalitio calcaneonavicularis rechts (unfallfremd) fest. Er schätzte den Integritätsschaden auf 15  % (Urk. 17/261 ). 3.3      Schliesslich nahm PD Dr.  med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, am 1
  38. April 2019 eine versicherungsmedizinische Beurteilung aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht vor. Er führte aus, dass der dokumentierte Verlauf eine klare zeitliche Trennung zwischen dem initialen Trauma, der verzögerten Knochenheilung und dem Auftreten eines allfälligen CRPS zulasse. Gemäss aktu eller Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fa chgesellschaften ( AWMF) zur Diagnostik und Therap i e komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS) entwickelten sich diese nach Trauma im Bereich der distalen, also körperfernen Extremitätenabschnitte . Dem zeitlichen Verlauf werde dabei eine besondere Bedeutung beigemessen. So werde gefordert, dass die Diag nose CRPS in zeitlichem Zusammenhang mit dem Trauma erfolge. Ein sinnvoller Zeitraum sei dabei etwa zwei bis drei Monate, dann müssten die Diagnosekriterien erfüllt sein. Am
  39. November 2014 sei en im Z.___ eine leichte Schwellung über dem Fussrücken, mit Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken, der Malleolengabel und dem Calcaneus festgestellt worden. Zudem hätten sich der Bewegungsumfang seitengleich und die Durchblutung und Sensibilität intakt gezeigt . Wenngleich Schwellung und Ödem auch bei einem CRPS auftreten wür den, so sei der Befund insgesamt nicht auf diese Diagnose hinweisend. Eine wei tere Untersuchung sei am 1
  40. Novemb er 2014 im Z.___ erfolgt . Der mit Datum vom 2
  41. November 2014 dokumentierte Befund habe den rechten Fuss inspektorisch unauffällig beschrieben. Des Weiteren sei en eine Druckdolenz im Bereich des Chopart - sowie des Lisfranc -G elenkes medialseitig wie auch plantar, ein indolenter Rückfuss , eine Flexion/Extension im OSG von 20-0-30 ° sowie eine normale Durchblutung und Sensibilität nach peripher festgestellt worden. Eine Druckdolenz , also eine Schmerzangabe auf Druckreiz, sei bei zu diesem Zeitpunkt nich t erfolgter Knochenbruchheilung allerdings zu erwarten gewesen und ent spreche nicht einer Allodynie . Die im Rahmen der Budapest- Kriterien definierten klinischen Kategorien Sensibilität, Vasomotorik , Sudomotorik /Ödem und Moto rik/ Trophik seien somit dokumentiert worden und hätten ein komplexes regiona les Schmerzsyndrom zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen . Die von Dr.  B.___ am 13.  November 2018 systematisch abgearbeitet en Kriterien ent sprächen zwar den in der Literatur geforderten Voraussetzungen für die Diagnose eines CRPS. Dennoch könne das Ereignis vom 2
  42. August 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden , da innert der gefor derten sechs bis acht Wochen respektive drei Monate nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert seien. Die am 5.  Februar 2019 getroffene Aussage von Dr.  B.___ , laut Patientenangaben seien die geschilderten Beschwerden erstmalig im Anschluss an den Unfall im Jahr 2014 aufgetreten, würden einer mit dem vorliegenden Dossier dok umentier ten Grundlage entbehren (Urk.  18 S. 9 ff.).      Al s Folge des Unfalls vom 2
  43. Aug u st 2014 bestehe - so PD Dr.  A.___ - ei n e Arth rose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tar sometatarsalgelenk I) rechts ( Urk.  18 S. 12 ).
  44. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefoch tenen Einspracheentscheid vom
  45. Januar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Kreis ärzte Dr.  D.___ ( E. 3 . 1 ) und Dr.  C.___ ( E. 3.2 ). Mit der Beschwerdeantwort vom 2
  46. April 2019 ( Urk.  16) reichte sie die orthopädisch-chirurgische Beurtei lung von PD Dr.  A.___ nach ( Urk.  18). In dieser versicherungsmedizinischen Ein schätzung von PD Dr.  A.___ erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. PD Dr.  A.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielt dafür, dass die im Arztbericht von Dr.  B.___ vom 21. November 2018 ( Urk.  3/4) systema tisch abgearbeiteten Kriterien zwar den in der Literatur geforderten Vorausset zungen für die Diagnose eines CRPS entsprächen. Dennoch könne das Unfaller eignis vom 2
  47. August 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich hierfür angesehen werden, da im Anschluss an den Unfall keine ent sprechenden Symptome hätten festgestellt werden können. Dabei nahm PD Dr.  A.___ ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, dass erst mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2016 , also über zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen, klini sche Befunde dokumentiert worden seien, die auf ein CRPS hinweisen könnten. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt die Diagnose mangels auffälliger Hyperhidro sis oder Behaarung angezweifelt und die Schlussfolgerung gezogen worden, dass es sich um ein von einer Fraktur im Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyn drom handle . Damit sei en innert sechs bis acht Wochen nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert worden ( Urk.  18 S. 10 ff.) .      Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt und stimmt mit der medi zinischen Aktenlage überein. Die in den ersten drei Monate n im Z.___ ( Urk.  17/33 und 17/40 ) festgestellten Befunde treten bei einem CRPS zwar eben falls auf. Sie weisen aber insgesamt – wie PD Dr.  A.___ schlüssig darlegte (Urk.  18 S. 11 ) – entgegen der Ansicht des Beschwerdefü hrers (Urk.  22 S. 2) nicht auf die Diagnose eines CRPS hin, zumal eine Druckdolenz bei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgter Knochenbruchheilung z u erwarten war und nicht mit einer Allodynie verwechselt werden darf. Am
  48. November 2016 stellte Prof. Dr.  med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt und Direktor am G.___ der E.___ ( Urk.  17/207) , gar eine Hypästhesie und Hypalge sie , also eine herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und verminderte Schmerzempfindlichkeit, fest , was gemäss der plausiblen Erklärung von PD Dr.  A.___ dem genauen Gegenteil der bei einem CRPS vorliegend en Hyperalgesie oder Allodynie , also einer gesteigerte r Schmerzempfindlichkeit und einer Schmerzempfindung, die durch üblicherweise nicht sc hmerzhafte Reize ausgelöst wird, entspricht ( Urk.  18 S. 10) . In der gleichentags erfolgte n Untersuchung beurteilte Dr.  med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk.  17/208) , den am 2
  49. August 2014 erlittenen Bruch anhand eines aktuellen Computertomogramms als konsol i diert und führte die beklagten Beschwerden, wenigstens zum Teil, auf eine Arthrose des betroffenen Gelenkes zurück, weshalb therapeutisch die Indikation für eine Verstei f ungsoperation ( TMT I- Arthrodese ) gestellt wurde . Wie PD Dr.  A.___ aus führte , wäre ein solcher Eingriff bei einem floriden komplexen regionalen Schmerzsyndrom kontraindiziert, was bei nur schon geringen Verdachtsmomen ten für ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Berichten adres siert worden wäre ( Urk.  18 S. 10 f. ).      Bei der Beurteilung von PD Dr.  A.___ schadet nicht, dass dieser - im Gegensatz zu Dr.  D.___ – den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).      Soweit Dr.  B.___ in seinem Arztbericht vom
  50. Februar 2019 ( Urk.  7) aus führt e , dass laut Patientenangaben die geklagten Beschwerden (Schwellungen, Farbveränderungen, Temperaturveränderungen) erstmalig im Anschluss an den Unfall im 2014 aufgetreten seien, weshalb das Beschwerdebild als Unfallfolge zu taxieren sei, fin det diese Aussage in der Aktenlage keine rlei Stütze. Die Arztbe richte des Z.___ zeigen wie erwähnt ein anderes Bild. Kommt hinzu, dass Dr.  B.___ den Beschwerdeführer erstmals im November 2018 untersucht e . Mit hin konnte er für die Zeit davor keine echtzeitlichen Befunde erheben . Entspre chend hielt e r in seinem Arztbericht vom 29.  September 2019 ( Urk.  31) auch fest, dass er nicht belegen könne, dass die Symptomatik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt aufgetreten sei; er halte lediglich die entspre chenden Aussagen des Patienten für glaubhaft.      Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die CRPS-Problematik nicht früher diagnostiziert worden sei , weil er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, welche die Fussproblematik bisweilen in den Hintergrund hätten rücken lassen ( Urk.  22 S 3) , ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konsultierte im Zusammenhang mit seinem Fussleiden bereits frühzeitig spezialisierte und für die Pathologie sensibilisierte Fusschirur gen der E.___ . Damit erscheint es – wie PD Dr.  A.___ erwähnte ( Urk.  18 S. 10) – unwahrscheinlich, dass diese Ärzte entsprechende Befunde übersehen oder nicht angemessen gewürdigt h ätten . 4.2      Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diag nose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 1
  51. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 2
  52. Juni 201 6 E.  4.3). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_123 /2018 vom 18.  September 2018 E. 4.1.2; 8C_411/2017 vom 1
  53. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 2
  54. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom
  55. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).  Dass dies nicht der Fall ist , hat PD Dr.  A.___ unter Bezugnahme auf die ärztlichen Berichte in der Aktenlage schlüssig dokumentiert. Folglich kann das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Januar 2019 allenfalls vorliegende CRPS nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 2
  56. August 2014 zurückgeführt werden . Da das CRPS eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung und ein organi scher bzw. körperlicher Gesundheitsschaden ist (Urteile 8C_232/2012 vom 2
  57. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/ 2010 vom 1
  58. Februar 2011 E. 7), kommt vorliegend d ie Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht zur Anwendung. Mit Blick auf das banale Unfallereignis (vgl. Urk.  17/1) wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und etwaigen psychischen Gesundheitsstörungen ohnehin zu verneinen.      Zu beurteilen sind daher nur die Auswirkungen der als Folge des Unfalls vom 20. August 2014 vorliegenden Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatarsalgelenk I) rechts ( Urk.  1
  59. S. 12). 4.3      Gemäss der kreisärztlichen Einschätzung von Dr.  C.___ vom 2
  60. Juli 2017 (E. 3.2 ) sind dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Fuss weder Schlägen noch Vibrationen ausgesetzt werden darf und kraftvolle Einsätze des rechten Fusses zu vermeiden sind. Insoweit der Beschwerdeführer dieses Zumutbarkeitsprofil sowie die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile ablehnt , so tut er dies in Bezug auf das beklagte CRPS. Dieses erweist sich – wie erwähnt – allerdings als unfallfremd. Die a ls Folge des Unfa lls vom 20. August 2014 vorliegende Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsome tatarsalgelenk I) rechts ist demgegenüber mit dem erstel l t en Belastungsprofil ver einbar . Ebenso entsprechen d ie von der Beschwerdegegnerin evaluierte n DAP-Arbeitsplätze dem von Dr.  C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil . Schliesslich sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 0.25 % ( Vali deneinkommen von Fr.  65‘330.--, Invalideneinkommen von Fr.  65‘167.40) erweist sich als korrekt.
  61. 4      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne n ärztliche n Beurtei lung en abgestellt und die Unfallkausalität für das beim Beschwerdeführer (mutmasslich) bestehende CRPS verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittel fussknochen) verneint hat. Für weitere medi zinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Be weiswürdi gung; BGE 124 V 90 E.  4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) 4.5      Ebensowenig ist gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen der Fallab schluss per
  62. Oktober 2017 zu bemängeln:      Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Als Folge des Unfalls vom 2
  63. August 2014 besteht eine Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatar salgelenk I) rechts ( Urk.  1
  64. S. 12). Kreisärztlich wurde berücksichtigt, dass mit einer operativen Verste if ung des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen rechts eine Behandlungsmöglichkeit von Unfallfolgen besteht ( E. 3.1 , Urk.  18 S. 11 f. ) . Eine Umsetzung wurde jedoch aufgrund von gesundheit lichen Einschränkungen nicht unfallbedingter Natur immer wieder verschoben. Abgesehen davon war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes mehr zu erreichen (E. 3.1, 3.2 ) – wobei Behandlungsoptionen in Bezug auf das unfallfremde CRPS nicht berücksichtigt werden können. Aktuell ist nicht absehbar, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer die erwähnte Operation durchführen wird. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein ope rativer Eingriff erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorge hens in der Zukunft genügt nicht, den von den Kreisärzten per
  65. Oktober 2017 fest gelegten Fallabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern , zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4 ), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.6      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en Versicherungsfall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1      Die mit Verfügung vom
  66. Mai 2019 (Urk. 19) bestell te unentgeltliche Rechtsver treterin d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur, machte mit ihren Honorarnoten vom 2
  67. Februar und
  68. Oktober 2019 einen Aufwand von 20.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 152.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12 und 13 und Urk. 32 und 33). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch §  8 in Verbindung mit § 7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administra tive Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie bei spielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenver kehr und der zeitlic he Aufwand zur Erstellung von F otokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend wurden verschiedene Positionen aufgeführt , welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (wie beispielsweise Aktenbestellu ng und - rücksendung, Fristerstreckungen , Zustellu ng von Kopien an den Mandanten). Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier   Stunden für die Durchsicht der Akten, vier Stunden für die Redakt ion der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung , zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz und Telefonate sowie zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreter in das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit e in Gesamt aufwand von 14 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 08 0 .-- ergibt. Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur ist deshalb mit Fr.  3'481.-- ( Honorar von Fr.  3‘ 080 .-- plus Barauslagen von Fr. 152.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .2      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an d ie unent geltliche Rechtsvertreterin ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  69. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  70. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr.  3'481.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk.  30 und einer Kopie von Urk.  31 - Bundesamt für Gesundheit      sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00036

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 2. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1971 geborene X.___ war seit 7. Juli 2014 bei der Y.___ als Isol eur angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 2 7. August 2014 auf einer Treppe aus und ver drehte sich dabei den rechten Fuss (Urk. 1 7/1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Vorstellung auf dem Notfall des Z.___ wurde eine Fussdistorsion rechts diagnostiziert ( Urk. 17/16 ). Die computertomograph ische Untersuchung vom 2 9. Aug u s t 2014 brachte eine Mehrfra g mentfraktur im Bereich des ersten Keilbeins ( Cuneiforme I) und eine nicht dislozierte Fraktur des zweiten Keilbeins ( Cuneiforme II) zur Darstellung (Urk. 17/11 ) , welche einer konservativen Behand lung zugeführt wurden ( Urk. 17/16, 17/33). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherung s leistungen ( Urk. 1 7/4)

und sprach dem Versicher ten m it Ver fügung vom 1 4. Juli 2017 eine Integritätsents chädigung von Fr. 18'900. -- (15 %) zu ( Urk. 1 7/266 ). Mit Mitteilung vom 2 9. September 2017 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldl eistungen per 1. Oktober 2017 ein ( Urk. 17/292) und verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente ( Urk. 1 7/295). Die dag egen erhobene Einsprache vom 7. November 2017 ( Urk. 1 7/304) wies sie mit Entscheid vom

2. Januar 2019 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob

X.___ am 4. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag , es seien ihm ab dem 1. Oktober 2017 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm eine 100%- ige Rente zu gewähren. Subeventualiter sei eine Begutachtung zu veran lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Am 6. Februar 2019 ergänzte er seine Beschwerde ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 schloss die Suva

unter Auflage der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1 1. April 2019 von PD

Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Versi cherungsmedizin ( Urk. 18), auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 16). Mit Verfü gung vom 2. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). Am 6. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein ( Urk. 22). Die Suva verzichtete am 24. September 2019 auf Erstattung eine r Dup lik ( Urk. 28), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 29). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 9. September 2019 nach

( Urk. 30 und 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V

456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdege gnerin im Zusammenhang mit dem Unfalle reignis vom 2 0. August 2014 über das Datum der Leistungseinstel lung per 1. Oktober 2017

hinaus eine Leistungspflicht trifft (Taggelder, Heilungs kosten, Rente). Nicht im Streit steht hingegen der Anspruch auf Integritätsent schädigung, über welchen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 17/266) bereits rechtskräftig entschieden worden ist. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid

vom 2. Januar 2019 ( Urk. 2) damit, dass beim Versicherten gemäss der kreis ärztlichen Stellung nahme von Dr. C.___ als Folge des Unfalles vom 2 0. August 2014 eine Pseu darthrose

des Os cuneiforme mediale dextru m

nach Fraktur mit

ausgeweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss vorliege. Aufgrund der sehr starken Symptomausweitung sei davon auszugehen , dass zwar unfallbedingte Beschwerden bestünden, die vom Versicherten geklagte Intensität der Beschwer den sich aber nicht erklären lasse. Deshalb sei anzunehmen, dass auch die Arth rodese , deren einziges Ziel die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besse rung der Beschwerden oder der Arbeitsfähigkeit führen werde. Zudem habe der Versicherte die Arthrodese bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheid es offenbar nicht durchgeführt, weshalb die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 1. Oktober 2017 zu Recht erfolgt sei . Des Weiteren sei der Unfall vom 2 0. August 2014 als leicht einzustufen und damit

der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und den subjektiven beziehungsweise psychischen Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Dem Versicherten seien gemäss kreisärztlicher Einschätzung sodann ganztags leich t e bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noc h Vibrationen ausgesetzt werden und k raftvolle Einsätze des rechten Fusses seien z u vermeiden . Das Invalideneinkommen sei schliesslich mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 0.25 % zu Recht verneint worden. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass die Ansicht des Suva-Kreisarztes, wonach eine ausgeprägte Symptomausweitung vorliege, nicht zutreffe. Vielmehr seien die geforderten Budapest- Kriterien für die Diagnose eines CRPS I formal erfüllt. Differentialdiagnostisch

sei hinsichtlich der motori schen Dysfunktion zwar auch an posttraumatische Verä n derungen zu denken (Posttraumatische TMT-/MTP I-Arthrose rechts). Diese könn t en das Beschwerde bild partiell erklären, allerdings nicht plausibel umfassend (Alterationen von Hautfarbe und – temperatur , Ödeme). Das Vorlie gen eines CRPS I sei deshalb als wahrscheinlich zu bet rachten. Zudem halte Dr. B.___ fest, dass therapeutisch durchaus noch Optionen bestünden, um das Beschwerdebild zu bessern, wie bei spielsweise repetitive Sympathikusblockaden oder die Implantation eines Neuro stimulationssystemes . Seitens der behandelnden Ärzte werde der Versicherte wei terhin zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Der Kreisarzt habe die diversen Arztbe richte nic h t gewürdigt

und den Versicherten nie gesehen . Eine Untersuchung hätte systematisch unte r Berücksichtigung der Budapest- Kriterien erfolgen müs sen. Die Suva hätte aufgrund der begründeten Zweifel eine verwaltungsexterne Begutachtung anordnen müssen. Zudem gehe die Beurteilung der Suva, diesen Fall entsprechend den Adäquanzkriterien für psychische Unfallfolgen zu beurtei len , f ehl. Die Beschwerden seien objektiviert nachgewiesen . Das CRPS führe sodann dazu, dass das Zumutbarkeitsprofil überholt sei. Schmerzbedingt seien dem Beschwerdeführer keine ganztägige n leichte n bis mittelschwere n , vorwie gend sitzende n Tätigkeiten mehr möglich. Wie hoch die unfallbedingte Arbeits unfähigkei t genau sei, müsste in einem Gutachten geklärt werden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die DAP-Profile zu erfüllen. 2.3

Mit der Beschwerdeantwort

vom 2 9. April 2019 ( Urk. 16)

reichte die Beschwer degegnerin die orthopädisch-chi rurgische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 1 1. April 2019 (Urk. 18) ein. Gestützt darauf führte sie aus, dass die Berichte von Dr. B.___ nicht geeignet seien , von der kreisärz t l ichen Beurteilung hinsichtlich der Frage nach dem medizinischen Endzustand und dem Zumutbarkeits profil beziehungsweise der Arbei tsfähigkeit abzuweichen. Auch kreisärztlich sei seiner zeit berücksichtigt worden, dass mit einer operativen Versteifung des G elenkes zwischen erstem Keilbei n und erstem Mittelfussknochen rechts eine Be hand lu ng smöglichkeit von Unfallfolgen bestehe. Eine Umsetzung sei jedoch aufgrund der mit dem Dossier belegten Umstände zum Zeitpunkt der jüngsten ärz tl i ch e n Doku mentation nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen CRPS seien innert sechs bis acht Wochen, respektive drei Monaten nach dem Unfall keine diese Diagnose begründenden Befunde dokumentiert. Damit bestehe kein unfallbedingtes CRPS. Die gewählten DAP entsprächen sodann dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil. 2.4

Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 6. September 2019 ( Urk. 22) sodann geltend, dass sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall sehr wohl Hinweise für ein CRPS finden liessen . So ergebe sich beispielsweise aus dem Bericht des Z.___ vom 10. November 2014, dass ein Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken bestanden habe. Eine Schwellung des Fussrückens habe ebenfalls festgestellt werden können. Beides seien typische CRPS Symptome. Die CRPS-Problematik sei damit klar auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückzuführen. Dass sie nicht früher diagnostiziert worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass der Versicherte an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Dies habe dazu geführt, dass die Fussproblematik nur ungenügend abge klärt worden beziehungsweise in den Hintergrund gerückt und die Lumboischi algie vordergründig abgeklärt worden sei. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 2. September 2016 kreisärztlich untersuch t ( Urk. 17/191) . Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seiner gleichentags erfolgten Stellung nahme ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels und Fus ses nach Fraktur im Mittelfussbereich (Os cuneiforme I). Er führte aus , dass sich anlässlich der Untersuchung eine ausgeprägte Symptomausweitung gezeigt habe , wobei die Beschwerden mittlerweile den gesamten rechten Unterschenkel umfas sen und bis zum Kopf ausstrahlen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbare Schmerzreaktionen gezeigt, wie beispielsweise bei leichter Pal pation im Bereich des Unterschenkels. Das Beschwerde- und Schmerzerleben scheine sich vom Ort der ursprünglichen Unfallfolgen vollständig entkoppelt zu haben. Aus diesem Grund sei von lokalen Behandlungsmassnahmen zukünftig keine Besserung zu erwarten. Dennoch werde man dem Beschwerdeführer solche Behandlungsmass n a hmen zugestehen müssen. Auch eine Arthrodese im Bereich der Fusswurzel beziehungsweise der Li sfranc -Linie werde man dem Beschwerde f ührer nicht vorenthalten können. Es sei aber nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdesituation verbessere, sondern gegenteils eher verschlechtere. Da es sich um ein von einer Fraktur im

Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyndrom handle, sollte ein schmerztherapeutisches Vorgehen in Betracht gezogen werden, wobei auch die psychiatrische Seite eines solchen Schmerzsyndroms einbezogen werden sollte (Urk. 17/191 S. 6 f. ) . 3.2

Nachdem die geplante Fuss-Operation in der E.___

aus unfallfremden Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben worden war (vgl. Urk. 17/248) , ergänzte Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, am 2 7. Juli 2017 die Stellungnahme von Dr. D.___ wie folgt: Da der Beschwerdeführer offenbar zu einer sehr starken Symptomausweitung neige, sei anzunehmen, dass auch die Arthrodese , deren einziges Ziel eigentlich die Schmerzreduktion sei, zu keiner namhaften Besserung weder der Beschwerden noch der Arbeitsfähigkeit führen werde. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwer e vorwiegend sitzende (mindeste ns 85 % ) Tätigkeiten zumutbar. Der rechte Fuss dürfe dabei weder Schlägen noch Vibrationen ausge setzt werden. Kraftvolle Einsätze des rechten Fusses seien zu vermeiden ( Urk. 17/300) . Dr. C.___ legte der Stellungnahme s eine medizinische Beurtei lung des Integritätsschadens vom 28. Juni 2017 bei . Darin stellte er eine Pseu darthrose des Os cuneiforme mediale dextrum nach Fraktur (20.08.2014) mit aus geweitetem Schmerzsyndrom im rechten Unterschenkel und Fuss, einen Pes

cavovarus rechts (unfallfremd) und eine Coalitio

calcaneonavicularis rechts (unfallfremd) fest. Er schätzte den Integritätsschaden auf 15 % (Urk. 17/261 ). 3.3

Schliesslich nahm PD Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, am 1 1. April 2019 eine versicherungsmedizinische Beurteilung aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht vor. Er führte aus, dass der dokumentierte Verlauf eine klare zeitliche Trennung zwischen dem initialen Trauma, der verzögerten Knochenheilung und dem Auftreten eines allfälligen CRPS zulasse. Gemäss aktu eller Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fa chgesellschaften ( AWMF) zur Diagnostik und Therap i e komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS) entwickelten sich diese nach Trauma im Bereich der distalen, also körperfernen Extremitätenabschnitte . Dem zeitlichen Verlauf werde dabei eine besondere Bedeutung beigemessen. So werde gefordert, dass die Diag nose CRPS in zeitlichem Zusammenhang mit dem Trauma erfolge. Ein sinnvoller Zeitraum sei dabei etwa zwei bis drei Monate, dann müssten die Diagnosekriterien erfüllt sein. Am 7. November 2014 sei en im Z.___ eine leichte Schwellung über dem Fussrücken, mit Druckschmerz über dem gesamten Fussrücken, der Malleolengabel und dem Calcaneus

festgestellt worden. Zudem hätten sich der Bewegungsumfang seitengleich und die Durchblutung und Sensibilität intakt gezeigt . Wenngleich Schwellung und Ödem auch bei einem CRPS auftreten wür den, so sei der Befund insgesamt nicht auf diese Diagnose hinweisend. Eine wei tere Untersuchung sei am 1 8. Novemb er 2014 im Z.___ erfolgt . Der mit Datum vom 2 7.

November 2014 dokumentierte Befund habe den rechten Fuss inspektorisch unauffällig beschrieben. Des Weiteren sei en eine Druckdolenz im Bereich des Chopart - sowie des Lisfranc -G elenkes medialseitig wie auch plantar, ein indolenter Rückfuss , eine Flexion/Extension

im OSG von 20-0-30 ° sowie eine normale Durchblutung und Sensibilität nach peripher festgestellt worden. Eine Druckdolenz , also eine Schmerzangabe auf Druckreiz, sei bei zu diesem Zeitpunkt nich t erfolgter Knochenbruchheilung allerdings zu erwarten gewesen und ent spreche nicht einer Allodynie . Die im Rahmen der Budapest- Kriterien definierten klinischen Kategorien Sensibilität, Vasomotorik , Sudomotorik /Ödem und Moto rik/ Trophik seien somit dokumentiert worden und hätten ein komplexes regiona les Schmerzsyndrom zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgeschlossen . Die von Dr. B.___ am 13. November 2018 systematisch abgearbeitet en Kriterien ent sprächen zwar den in der Literatur geforderten Voraussetzungen für die Diagnose eines CRPS. Dennoch könne das Ereignis vom 2 0. August 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden , da innert der gefor derten sechs bis acht Wochen respektive drei Monate nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert seien. Die am 5. Februar 2019 getroffene Aussage von Dr. B.___ , laut Patientenangaben seien die geschilderten Beschwerden erstmalig im Anschluss an den Unfall im Jahr 2014 aufgetreten, würden einer mit dem vorliegenden Dossier dok umentier ten Grundlage entbehren

(Urk. 18 S. 9 ff.).

Al s Folge des Unfalls vom 2 0. Aug u st 2014 bestehe - so

PD Dr. A.___

-

ei n e Arth rose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tar sometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 18 S. 12 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Kreis ärzte Dr. D.___ ( E. 3 . 1 ) und Dr. C.___ ( E. 3.2 ). Mit der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 ( Urk.

16) reichte sie die orthopädisch-chirurgische Beurtei lung von PD Dr. A.___ nach ( Urk. 18). In dieser versicherungsmedizinischen Ein schätzung von

PD Dr. A.___

erfolgte eine

eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. PD Dr. A.___ stellte auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielt dafür, dass die im Arztbericht

von Dr. B.___ vom 21. November 2018 ( Urk. 3/4) systema tisch abgearbeiteten Kriterien zwar den in der Literatur geforderten Vorausset zungen für die Diagnose eines CRPS entsprächen. Dennoch könne das Unfaller eignis vom 2 0. August 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich hierfür angesehen werden, da im Anschluss an den Unfall keine ent sprechenden Symptome hätten festgestellt werden können. Dabei nahm PD Dr. A.___

ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete plausibel, dass erst mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2016 , also über zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen, klini sche Befunde dokumentiert worden seien, die auf ein CRPS hinweisen könnten. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt die Diagnose mangels auffälliger Hyperhidro sis oder Behaarung angezweifelt und die Schlussfolgerung gezogen worden, dass es sich um ein von einer Fraktur im Mittelfussbereich ausgehendes Schmerzsyn drom handle . Damit sei en innert sechs bis acht Wochen nach dem Unfall keine die Diagnose eines CRPS begründenden Befunde dokumentiert worden ( Urk. 18 S. 10 ff.) .

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt und stimmt mit der medi zinischen Aktenlage überein. Die in den ersten drei Monate n

im

Z.___

( Urk. 17/33 und 17/40 ) festgestellten Befunde treten bei einem CRPS zwar eben falls auf. Sie weisen aber insgesamt – wie PD Dr. A.___

schlüssig darlegte

(Urk. 18 S. 11 ) –

entgegen der Ansicht des Beschwerdefü hrers (Urk. 22 S. 2) nicht auf die Diagnose eines CRPS hin, zumal eine Druckdolenz bei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgter Knochenbruchheilung z u erwarten war und nicht mit einer Allodynie verwechselt werden darf. Am 8. November 2016 stellte Prof.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt und Direktor am G.___ der E.___ ( Urk. 17/207) , gar eine Hypästhesie und Hypalge sie , also eine herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und verminderte Schmerzempfindlichkeit, fest , was gemäss der plausiblen Erklärung von PD Dr. A.___ dem genauen Gegenteil der bei einem CRPS vorliegend en Hyperalgesie oder Allodynie , also einer gesteigerte r Schmerzempfindlichkeit und einer Schmerzempfindung, die durch üblicherweise nicht sc hmerzhafte Reize ausgelöst wird, entspricht ( Urk. 18 S. 10) . In der gleichentags erfolgte n Untersuchung beurteilte

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 17/208) , den am 2 0. August 2014 erlittenen Bruch anhand eines aktuellen Computertomogramms als konsol i diert und führte die beklagten Beschwerden, wenigstens zum Teil, auf eine Arthrose des betroffenen Gelenkes zurück, weshalb therapeutisch die Indikation für eine Verstei f ungsoperation ( TMT I- Arthrodese ) gestellt wurde . Wie PD Dr. A.___

aus führte ,

wäre ein solcher Eingriff bei einem floriden komplexen regionalen Schmerzsyndrom kontraindiziert, was bei nur schon geringen Verdachtsmomen ten für ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Berichten adres siert worden wäre ( Urk. 18 S. 10 f. ).

Bei der Beurteilung von PD Dr. A.___

schadet nicht, dass dieser

- im Gegensatz zu Dr. D.___

– den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Soweit Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 5. Februar 2019 ( Urk.

7) aus führt e , dass laut Patientenangaben die geklagten Beschwerden (Schwellungen, Farbveränderungen, Temperaturveränderungen) erstmalig im Anschluss an den Unfall im 2014 aufgetreten seien, weshalb das Beschwerdebild als Unfallfolge zu taxieren sei, fin det diese Aussage in der Aktenlage keine rlei Stütze. Die Arztbe richte des Z.___ zeigen wie erwähnt ein anderes Bild. Kommt hinzu, dass

Dr. B.___ den Beschwerdeführer erstmals im November 2018 untersucht e . Mit hin konnte er für die Zeit davor keine echtzeitlichen Befunde erheben . Entspre chend hielt e r in seinem Arztbericht vom 29. September 2019 ( Urk. 31) auch fest, dass er nicht belegen könne, dass die Symptomatik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt aufgetreten sei; er halte lediglich die entspre chenden Aussagen des Patienten für glaubhaft.

Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die CRPS-Problematik nicht früher diagnostiziert worden sei , weil er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, welche die Fussproblematik bisweilen in den Hintergrund hätten rücken lassen ( Urk. 22 S 3) , ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konsultierte im Zusammenhang mit seinem Fussleiden bereits frühzeitig spezialisierte und für die Pathologie sensibilisierte Fusschirur gen der E.___ . Damit erscheint es

– wie PD Dr. A.___ erwähnte ( Urk. 18 S. 10) – unwahrscheinlich, dass diese Ärzte entsprechende Befunde übersehen oder nicht angemessen gewürdigt h ätten . 4.2

Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diag nose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 2 2. Juni 201 6 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_123 /2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2; 8C_411/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 2 7. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69). Dass dies nicht der Fall ist , hat PD Dr. A.___ unter Bezugnahme auf die ärztlichen Berichte in der Aktenlage schlüssig dokumentiert. Folglich kann das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Januar 2019

allenfalls vorliegende CRPS nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 2 0. August 2014 zurückgeführt werden . Da das CRPS eine neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung und ein organi scher bzw. körperlicher Gesundheitsschaden ist (Urteile 8C_232/2012 vom 2 7. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/ 2010 vom 1 9. Februar 2011 E. 7), kommt vorliegend d ie Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht zur Anwendung.

Mit Blick auf das banale Unfallereignis (vgl. Urk. 17/1) wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und etwaigen psychischen Gesundheitsstörungen ohnehin zu verneinen.

Zu beurteilen sind daher nur die Auswirkungen der als Folge des Unfalls vom 20. August 2014 vorliegenden Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatarsalgelenk I) rechts

( Urk. 1 8. S. 12). 4.3

Gemäss der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. C.___ vom 2 7. Juli 2017 (E. 3.2 ) sind dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere vorwie gend sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Fuss weder Schlägen noch Vibrationen ausgesetzt werden darf und kraftvolle Einsätze des rechten Fusses zu vermeiden sind. Insoweit der Beschwerdeführer dieses Zumutbarkeitsprofil sowie die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile ablehnt , so tut er dies in Bezug auf das beklagte CRPS. Dieses erweist sich – wie erwähnt – allerdings als unfallfremd. Die a ls Folge des Unfa lls vom 20. August 2014 vorliegende Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsome tatarsalgelenk I) rechts ist demgegenüber mit dem erstel l t en Belastungsprofil ver einbar .

Ebenso

entsprechen d ie von der Beschwerdegegnerin evaluierte n DAP-Arbeitsplätze dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil . Schliesslich sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 0.25 % ( Vali deneinkommen von Fr. 65‘330.--, Invalideneinkommen von Fr. 65‘167.40) erweist sich als korrekt.

4. 4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne n ärztliche n Beurtei lung en abgestellt und die Unfallkausalität für das beim Beschwerdeführer (mutmasslich) bestehende CRPS verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittel fussknochen) verneint hat. Für weitere medi zinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Be weiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen der Fallab schluss per 1. Oktober 2017 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Als Folge des Unfalls vom 2 0. August 2014 besteht eine Arthrose des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen ( Tarsometatar salgelenk I) rechts ( Urk. 1 8. S. 12). Kreisärztlich wurde berücksichtigt, dass mit einer operativen Verste if ung des Gelenkes zwischen erstem Keilbein und erstem Mittelfussknochen rechts eine Behandlungsmöglichkeit von Unfallfolgen besteht ( E. 3.1 , Urk. 18 S. 11 f. ) . Eine Umsetzung wurde jedoch aufgrund von gesundheit lichen Einschränkungen nicht unfallbedingter Natur immer wieder verschoben. Abgesehen davon war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes mehr zu erreichen

(E. 3.1, 3.2 ) – wobei Behandlungsoptionen in Bezug auf das unfallfremde CRPS nicht berücksichtigt werden können. Aktuell ist nicht absehbar, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer die erwähnte Operation durchführen wird. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein ope rativer Eingriff erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorge hens in der Zukunft genügt nicht, den von den Kreisärzten per 1. Oktober 2017 fest gelegten Fallabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern ,

zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4 ), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d en

Versicherungsfall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 . 5 .1

Die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 19) bestell te unentgeltliche Rechtsver treterin d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur,

machte mit ihren Honorarnoten vom 2 7. Februar und 4. Oktober 2019 einen Aufwand von 20.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 152.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12 und 13 und Urk. 32 und 33). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Man date der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Version 1. Januar 2016 , welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amt liche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administra tive Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie bei spielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenver kehr und der zeitlic he Aufwand zur Erstellung von F otokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend wurden verschiedene Positionen aufgeführt , welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (wie beispielsweise Aktenbestellu ng und - rücksendung, Fristerstreckungen , Zustellu ng von Kopien an den Mandanten).

Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für die Instruktion , vier

Stunden für die Durchsicht der Akten, vier

Stunden für die Redakt ion der

Beschwerdeschrift und deren Ergänzung , zwei Stunde n für notwendige Korres pondenz und Telefonate sowie zwei Stunde n für das Abfassen einer Replik ange rechnet werden. Eine wei tere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, we nn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreter in das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit e in Gesamt aufwand von 14 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 3‘ 08 0 .-- ergibt. Rechtsanwä lt in Stéphanie Baur

ist deshalb mit Fr. 3'481.--

( Honorar von Fr. 3‘ 080 .-- plus Barauslagen von Fr. 152.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an d ie unent geltliche Rechtsvertreterin ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3'481.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling