Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , gebor en 1986, war seit 9. November 2015 als Montage-Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt und in dieser Funk tion bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2 9. April 2016 liess er der Suva mitteilen, dass er bei der Arbeit am 2 7. April 2016 eine K iste hochgezogen und auf andere Kisten gestapelt habe. Dabei sei die Kiste leicht runtergefallen und auf dem Finger gelandet , wodurch es zu einer Zerrung am Finger gekommen sei
(Urk. 8/1). Der erstbehan delnde Arzt
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 1 6. September 2016 ( Urk. 8/17) ein Distorsionstrauma
MIP
Dig 2 rechts ,
nachdem er am 2 9. April 2016 bei der A.___ eine radiologische Untersuchung hatte durchführen lassen , wobei eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 8/23). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 4. Juli 2016 ( Urk. 8/16) wurde der Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrie ben. 1.2
Mit Schadenmeldung vom 1 2. Juli 2017 ( Urk. 8/18) machte der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. April 2016 geltend. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem die Beurteilung ihres Versicherungs mediziners ( Urk. 8/70) ein.
M it Verfügung vom 8. November 2017 ( Urk. 8/73) lehnte sie ihre Leistungspflicht für die Fingerproblematik mangels Kausalität ab.
Die dagegen erhobene n Einsprache n der Helsana Versicherungen AG als Kranken taggeldversicherer vom 2 3. November 2017 und
1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/80 und Urk. 8/8 6 ) sowie der
Beschwerdeführerin vom 2 8. November 2017 und 1 5. Januar 2018 (Urk. 8/82 und Urk. 8/85) wies die Suva mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren (1.), eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (2.).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 7) Abwei sung der Beschwerde .
Mit Replik vom 20. Mai 2019 (Urk. 11) und Duplik vom 21. Juni 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Be schwer deführer mit Verfügung vo m 2
4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines na tür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Un fall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des na türlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Las ten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die im Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Zeigefinger (ledig lich) mit dem Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles seien. Die thematisierte Tendov aginitis stenosans der Beugesehne des rechten Zeigefingers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls. Auch ein geäus serter Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrund gelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den medizinischen Berichten und sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären ( Urk. 1 S.
10).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch auf der linken, durch das Unfallereignis unverletzt gebliebenen Seite , sei eine minime Subluxationstendenz der Extensor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar nachgewiesen worden. Damit sei bei diesem Befund von einer nicht durch das Unfallereignis verursachten Verletzung der Strecker haube links auszugehen. Der Umstand links- wie rechtsseitig gleichartiger Befunde spreche gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ( Urk. 7 S. 7).
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach Beurteilungen von ihrem Kreisarzt eingeholt und schliesslich darauf abgestellt habe, obwohl die behandelnden Ärzte wie auch der Vertrauensarzt der Krankenkasse erläutert hätten, dass die Beschwerden am rechten Zeigefinger unfallbedingt seien. Insbesondere seien dem Kreisarzt anläss lich seiner letzten Beurteilung nicht sämtliche Informationen und Berichte zur Verfügung gestanden. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des behan delnden Facharztes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden auf den U nfall vom 2 7. April 2016 zurückzuführen seien. Ebenfalls müsse die adäquate Kausalität bejaht werden, zumal auch aufgrund der allge meinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar ten sei, dass der Zeigefinger die beschriebene Unfallschädigung erlitten habe, wenn doch eine 20 kg schwere Kiste auf ihn falle ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beurteilung der Unfallkausalität durch einen neutralen Handchirurgen erfolgen solle. Hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes sei zu betonen, dass das Sehnenschnappen ärztlich dokumentiert wor den sei, auch wenn der Hausarzt dies nicht weiter abgeklärt habe beziehungsweise habe a bklären lassen. Das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ fall e äusserst knapp aus, weshalb es nicht verwundere, dass das Sehnenschnappen nicht notiert wor den sei. Dieses sei aber die gesamte Zeit vorhanden gewesen, wie dies einem spä teren Bericht entnommen werde könne ( Urk. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den geklagten Beschwerden am rechten Finger ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. April 2016 verneinte. 3. 3.1 .1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers
Dr. Z.___
stellte in seinem UVG-Arztzeugnis vom 1 6. September 2016 ( Urk. 8/17) die Diagnose eines Distorsionstraumas MIP
Dig 2 rechts. 3.1.2
Im UVG-Arztzeugnis zum Rückfall vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/25) stellte Dr. Z.___ keine klare Diagnose und gab eine wahrscheinliche Sehnenproble matik Dig 2 rechts an. Durch ein Anstossen sei das vorherige Trauma reaktiviert worden und der Beschwerdeführer habe nun eine schnappende Sehne über dem Grundgelenk sowie eine Schwellung MIP
Dig 2 rechts. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 8/32 /2 ) als Diagnose eine ätiologisch nicht ganz klare Irritation des Zeigfingers rechts nach Kontusionstrauma fest. Zudem führte er aus, dass sich bei aspektmässig unauffälligem Zeig e finger heute eine diskrete Druckdolenz
dorsoulnar über dem PIP-Gelenk finde. Das Gelenk selber sei unauffällig ohne synovialitische Veränderungen. Im Bereich des MP-Gelenks komme es bei aktiver Flexion des Zeig e fingers zu einer Sublaxation der Strecksehne nach ulnar , was das bekannte Knacken auslöse. Die übrigen Unter suchungsbefunde seien normal. 3.3
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am D.___ , nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 8/41) al s Diagnose eine Läsion der radi alen Streckerhaube am Zeigefinger rechts. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt. Beim Faustschluss komme es zur Luxation der Strecksehne des Digitus II nach ulnar . Die seitliche Stabilität des MCP-Gelenks zeige sich uneingeschränkt ebenso wie die Flexorensehnen . 3.4 .
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/42 S. 2) fest, dass die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 2 7. April 2016 seien. Das symptomfreie Intervall sei vom 2 2. September 2016 bis 1 2. Juli 2017 gewesen . 3
In seiner Beurteilung vom 7. November 2017 ( Urk. 8/70) ergänzte Dr. E.___ , ein Distorsionstrauma des Metacarpophalangealgelenks sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, eine Läsion der radialen Streckerhaube am Zeigefinger herbeizuführen.
3.5
Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. November 2017 ( Urk. 8/83) zu Händen des über wei senden Hausarztes folgende Diagnosen fest: - Verdacht auf posttraumatische Tendovaginitis stenosans D II rechts - Verdacht auf Gelenkkapselriss MP-Gelenk II recht s
Zudem führte Dr. F.___ aus, er habe eine minime Subluxationstendez der Exten sor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar gefun den. Das gleiche Phänomen finde sich auch auf der linken Seite. Das minime Abrutschen der Strecksehnen an beiden Zeigefingern sei nicht schmerzhaft und es bestehe keine Druckdolenz über dem Ringband A1 des Zeigefingers rechts mit Reibegeräuschen oder Beugesehnen. Intermittierend bestehe ein feines hörbares Klickphänomen und eine leichte Druckdolenz im Bereich des ulnodorsalen MP-Gelenkspaltes und des Ursprungs des ulnaren Kollateralbandes. Die Haupt be schwerden würden von der Beugesehne stammen, welche druckdolent sei und Reibegeräusche im Bereich des Ringbandes A1 verursache. Beim Anspannen der Beugesehnen gegen Kraft würden die Schmerzen zunehmen. 3.6
Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der bisherigen Akten und Bild gebung kam Kreisarzt med. pract. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie , mit Beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/103) zum Schluss , dass w enn an paarigen Organen (hier den oberen Extremitäten) gleich artige Veränderungen vorliegen und kein Unfall dokumentiert sei, der gleicher massen beide Organe betroffen habe, gleichartige Veränderungen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht die Folge ein e s nur auf einer Seite einwirkenden Traumas seien . Nach der derzeitigen Aktenla g e sei es daher nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur wahrscheinlich, dass die Läsion der Streckerhaube am Grundgelenk des Zeigefingers der rechten Hand Folge des Unfalls vom 2 7. April 2016 sei. Damit seien die am 1 2. Juli 2017 im Rückfall gemeldeten B eschwerden nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, son dern nur mit der Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Für eine Unfallkausalität der Veränderung an der Streckerhaube würden der Befund der Sonographie und die lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall sprechen. Klinische Befunde seien zeitnah zum Unfall nur rudimentär doku mentiert. Gegen die Unfallkausalität spreche, dass an der linken Hand gleichartige Veränderungen dokumentiert seien. Die von Dr. F.___ diagnosti zierte Tendovaginitis stenosans der Beugesehnen des Zeigefingers sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Auch der von Dr. F.___ geäusserte Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrundgelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den vorliegenden medizinischen Berichten der anderen Ärzte und sei nicht überwiegend wahr scheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären (S. 6 f.). 3.7
Am 1. Februar 2019 ( Urk.
3) berichtete Dr. F.___ zu Händen des Beschwerde führers, dass der Zeigefinger beim Unfall in eine Hyperextension gebracht worden sei. Aufgrund des Unfallmechanismus müsse man annehmen, dass durch die Überstreckung des Fingers im Grundgelenk ein Riss im Bereich der Beugesehnen scheide und eventuell auch der Gelenkkapsel entstanden sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Zeigefinger nach dem Unfall während einigen Tagen bei Flexion und Extension schmerzhaft geschnellt. Es sei anzunehmen, dass auch das PIP-Gelenk von der Hyperextension/Distorsion betroffen worden sei. Dadurch seien die Schmerzen und Schwellungen im Bereich des PIP-Gelenkes erklärt.
Intermittierende Schnellphänomene der Beugesehnen bei Status nach Hyperex tension im MP-Gelenk würden immer wieder beobachtet, sie könnten bei Entlas tung verschwinden, träten bei Belastung wieder auf. Da er - Dr. F.___
- bei der Untersuchung nur eine symmetrische geringfügige Subluxation der Strecksehnen gefunden habe, aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich des Ringbandes A1, welche auf zwei Kortisoninjektionen vollständig verschwunden seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Tendovaginitis stenosans unfallbedingt, insbesondere da diese Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf den Kreis arztbericht von pract. med. G.___ (E. 3.6 hiervor) vom 1 8. Dezember 201 8. Dieser wies in seiner Aktenbeurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls am 27. April 2017 zwischen dem 2 2. September 2016 und 1 2. Juli 2017 beschwerdefrei war, bevor er im Juli 2017 wegen erneuten Beschwerden bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Er legte aus serdem dar, dass gleichartige Veränderungen an der linken und grundsätzlich unverletzten Hand gefunden wurden , was gegen eine Unfallkausalität spreche . Er begründete, dass Dr. F.___ (E. 3.5 hiervor) lediglich den Verdacht auf eine Tendovaginitis stenosans an Dig . II rechts und auf einen Gelenkkapselriss am MP-Gelenk Dig . II recht s
geäussert und somit zum Ausdruck gebracht habe , dass er dies nur für möglich und nicht für sicher halte. Des Weiteren legte med. pract. G.___ dar, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung am 2 6. September 2017 (E. 3.3 hiervor) noch völlig unauffällige Durchblutung, Motorik, Sensibilität und Flexorensehnen festgestellt hat te und die Beschwerden mit der Beugesehne erst bei der Untersuchung durch Dr. F.___ am 2 8. November 2017 (E. 3.5 hiervor) Erwähnung gefunden hätten . Eine Rückfallkausalität erachtete er deshalb als nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben . Die Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. 4.2
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweis en. Je grösser der zeitliche Ab stand zwi schen dem Unfall und dem Auftr eten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderu ngen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natür lichen Kausalzusammenha ngs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 2 1. August 2015 E. 2.2.2) . Bei Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfall ereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_331 /201 5 vom
21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Da erstmals im Rahmen der hausärztlichen Konsultation am 1 9. Juli 2017 (vor stehend E. 3.1.2) - mithin 15 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 7. April 2016 - ein Sehnenschnappen dokumentiert wird, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brückensymptomen zum besagten Unfall. Das Schreiben des Hausarztes Dr. Z.___ vom 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/39) vermag daran nichts zu ändern. Daraus geht hervor, dass er das Sehnenschnappen ,
welches er als anamnestisch die ganze Zeit vorhanden bezeichnete , nicht persönlich gesehen hat . Dies spricht für den Umstand, dass Dr. Z.___ die Information über das durchgehende Vorhandensein des Sehnenschnappens vom Beschwerdefü hrer übernommen hat . Der Befund wurde zudem nicht echtzeitlich dokumentiert und ist damit nicht belegt. Der Hin weis von Prof. Dr. H.___ ( Urk. 8/86 /3 ) , wonach die Läsion der radialen Stre ckerhaube am rechten Zeigefinger traumatisch durch die Kontusion des MCP -Gelenks Dig . II am 2 7. April 2016 bedingt sei und es sich um die Folgen eines direkten Schlags auf die Extensorenhaube handle, vermag einen natürlichen Kausal zusammenhang nicht zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin dazu tref fend ausführt, mangelt es dieser Beurteilung an einer medizinischen nachvoll ziehbaren Begründung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich Prof. Dr. H.___ mit den übrigen Berichten auseinandergesetzt hat und wie er zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich unter gewissen Symptomen litt, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu. Jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie eine Behandlung erforderlich machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2 ) . Bei dieser Ausgangslage und fehlender Dokumentation von anhaltenden Beschwerden ist damit nicht erstellt, dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch den Unfall bedingt sind. Nicht einleuchtend ist sodann, dass zwei erfolg reiche Kortisoninjektionen für die Verursachung der Problematik durch den Unfall sprechen soll en . Es ist nicht erkennbar, weshalb nicht auch ein krankheits bedingtes entzündliches Geschehen Ursache sein könnte.
Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von pract. med. G.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 27 . April 2016 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von pract. med. G.___
könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden ( Urk. 11 S. 2 ), ist auf die höchst richterliche Praxis zu verweisen, wonach ein Anstellungsverhältnis für sich nicht auf fehlende Objektivität schliessen lässt (E. 1.4). Sodann handelt es sich beim massgebenden Bericht von Dr. G.___ um eine Aktenbeurteilung und damit eine Interpretation bereits vorliegender Berichte. Hierbei findet sich keine Akten widrigkeit, sondern im Gegenteil eine detaillierte und schlüssige Darlegung der medizinischen Zusammenhänge unter Bezugnahme auf die echtzeitlich erho benen Untersuchungsresultate. 4. 4
Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts und dem Unfall vom 27. April 2016 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2018 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine neutrale Abklärung - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines na tür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Un fall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des na türlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Las ten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 rechts ,
nachdem er am 2 9. April 2016 bei der A.___ eine radiologische Untersuchung hatte durchführen lassen , wobei eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 8/23). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 4. Juli 2016 ( Urk. 8/16) wurde der Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrie ben.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die im Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Zeigefinger (ledig lich) mit dem Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles seien. Die thematisierte Tendov aginitis stenosans der Beugesehne des rechten Zeigefingers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls. Auch ein geäus serter Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrund gelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den medizinischen Berichten und sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären ( Urk. 1 S.
10).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch auf der linken, durch das Unfallereignis unverletzt gebliebenen Seite , sei eine minime Subluxationstendenz der Extensor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar nachgewiesen worden. Damit sei bei diesem Befund von einer nicht durch das Unfallereignis verursachten Verletzung der Strecker haube links auszugehen. Der Umstand links- wie rechtsseitig gleichartiger Befunde spreche gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ( Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach Beurteilungen von ihrem Kreisarzt eingeholt und schliesslich darauf abgestellt habe, obwohl die behandelnden Ärzte wie auch der Vertrauensarzt der Krankenkasse erläutert hätten, dass die Beschwerden am rechten Zeigefinger unfallbedingt seien. Insbesondere seien dem Kreisarzt anläss lich seiner letzten Beurteilung nicht sämtliche Informationen und Berichte zur Verfügung gestanden. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des behan delnden Facharztes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden auf den U nfall vom 2 7. April 2016 zurückzuführen seien. Ebenfalls müsse die adäquate Kausalität bejaht werden, zumal auch aufgrund der allge meinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar ten sei, dass der Zeigefinger die beschriebene Unfallschädigung erlitten habe, wenn doch eine 20 kg schwere Kiste auf ihn falle ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beurteilung der Unfallkausalität durch einen neutralen Handchirurgen erfolgen solle. Hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes sei zu betonen, dass das Sehnenschnappen ärztlich dokumentiert wor den sei, auch wenn der Hausarzt dies nicht weiter abgeklärt habe beziehungsweise habe a bklären lassen. Das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ fall e äusserst knapp aus, weshalb es nicht verwundere, dass das Sehnenschnappen nicht notiert wor den sei. Dieses sei aber die gesamte Zeit vorhanden gewesen, wie dies einem spä teren Bericht entnommen werde könne ( Urk. 11).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den geklagten Beschwerden am rechten Finger ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. April 2016 verneinte. 3. 3.1 .1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers
Dr. Z.___
stellte in seinem UVG-Arztzeugnis vom 1 6. September 2016 ( Urk. 8/17) die Diagnose eines Distorsionstraumas MIP
Dig 2 rechts. 3.1.2
Im UVG-Arztzeugnis zum Rückfall vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/25) stellte Dr. Z.___ keine klare Diagnose und gab eine wahrscheinliche Sehnenproble matik Dig 2 rechts an. Durch ein Anstossen sei das vorherige Trauma reaktiviert worden und der Beschwerdeführer habe nun eine schnappende Sehne über dem Grundgelenk sowie eine Schwellung MIP
Dig 2 rechts. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 8/32 /2 ) als Diagnose eine ätiologisch nicht ganz klare Irritation des Zeigfingers rechts nach Kontusionstrauma fest. Zudem führte er aus, dass sich bei aspektmässig unauffälligem Zeig e finger heute eine diskrete Druckdolenz
dorsoulnar über dem PIP-Gelenk finde. Das Gelenk selber sei unauffällig ohne synovialitische Veränderungen. Im Bereich des MP-Gelenks komme es bei aktiver Flexion des Zeig e fingers zu einer Sublaxation der Strecksehne nach ulnar , was das bekannte Knacken auslöse. Die übrigen Unter suchungsbefunde seien normal. 3.3
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am D.___ , nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 8/41) al s Diagnose eine Läsion der radi alen Streckerhaube am Zeigefinger rechts. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt. Beim Faustschluss komme es zur Luxation der Strecksehne des Digitus II nach ulnar . Die seitliche Stabilität des MCP-Gelenks zeige sich uneingeschränkt ebenso wie die Flexorensehnen . 3.4 .
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/42 S. 2) fest, dass die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 2 7. April 2016 seien. Das symptomfreie Intervall sei vom 2 2. September 2016 bis 1 2. Juli 2017 gewesen . 3
In seiner Beurteilung vom 7. November 2017 ( Urk. 8/70) ergänzte Dr. E.___ , ein Distorsionstrauma des Metacarpophalangealgelenks sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, eine Läsion der radialen Streckerhaube am Zeigefinger herbeizuführen.
3.5
Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. November 2017 ( Urk. 8/83) zu Händen des über wei senden Hausarztes folgende Diagnosen fest: - Verdacht auf posttraumatische Tendovaginitis stenosans D II rechts - Verdacht auf Gelenkkapselriss MP-Gelenk II recht s
Zudem führte Dr. F.___ aus, er habe eine minime Subluxationstendez der Exten sor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar gefun den. Das gleiche Phänomen finde sich auch auf der linken Seite. Das minime Abrutschen der Strecksehnen an beiden Zeigefingern sei nicht schmerzhaft und es bestehe keine Druckdolenz über dem Ringband A1 des Zeigefingers rechts mit Reibegeräuschen oder Beugesehnen. Intermittierend bestehe ein feines hörbares Klickphänomen und eine leichte Druckdolenz im Bereich des ulnodorsalen MP-Gelenkspaltes und des Ursprungs des ulnaren Kollateralbandes. Die Haupt be schwerden würden von der Beugesehne stammen, welche druckdolent sei und Reibegeräusche im Bereich des Ringbandes A1 verursache. Beim Anspannen der Beugesehnen gegen Kraft würden die Schmerzen zunehmen. 3.6
Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der bisherigen Akten und Bild gebung kam Kreisarzt med. pract. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie , mit Beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/103) zum Schluss , dass w enn an paarigen Organen (hier den oberen Extremitäten) gleich artige Veränderungen vorliegen und kein Unfall dokumentiert sei, der gleicher massen beide Organe betroffen habe, gleichartige Veränderungen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht die Folge ein e s nur auf einer Seite einwirkenden Traumas seien . Nach der derzeitigen Aktenla g e sei es daher nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur wahrscheinlich, dass die Läsion der Streckerhaube am Grundgelenk des Zeigefingers der rechten Hand Folge des Unfalls vom 2 7. April 2016 sei. Damit seien die am 1 2. Juli 2017 im Rückfall gemeldeten B eschwerden nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, son dern nur mit der Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Für eine Unfallkausalität der Veränderung an der Streckerhaube würden der Befund der Sonographie und die lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall sprechen. Klinische Befunde seien zeitnah zum Unfall nur rudimentär doku mentiert. Gegen die Unfallkausalität spreche, dass an der linken Hand gleichartige Veränderungen dokumentiert seien. Die von Dr. F.___ diagnosti zierte Tendovaginitis stenosans der Beugesehnen des Zeigefingers sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Auch der von Dr. F.___ geäusserte Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrundgelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den vorliegenden medizinischen Berichten der anderen Ärzte und sei nicht überwiegend wahr scheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären (S. 6 f.). 3.7
Am 1. Februar 2019 ( Urk.
3) berichtete Dr. F.___ zu Händen des Beschwerde führers, dass der Zeigefinger beim Unfall in eine Hyperextension gebracht worden sei. Aufgrund des Unfallmechanismus müsse man annehmen, dass durch die Überstreckung des Fingers im Grundgelenk ein Riss im Bereich der Beugesehnen scheide und eventuell auch der Gelenkkapsel entstanden sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Zeigefinger nach dem Unfall während einigen Tagen bei Flexion und Extension schmerzhaft geschnellt. Es sei anzunehmen, dass auch das PIP-Gelenk von der Hyperextension/Distorsion betroffen worden sei. Dadurch seien die Schmerzen und Schwellungen im Bereich des PIP-Gelenkes erklärt.
Intermittierende Schnellphänomene der Beugesehnen bei Status nach Hyperex tension im MP-Gelenk würden immer wieder beobachtet, sie könnten bei Entlas tung verschwinden, träten bei Belastung wieder auf. Da er - Dr. F.___
- bei der Untersuchung nur eine symmetrische geringfügige Subluxation der Strecksehnen gefunden habe, aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich des Ringbandes A1, welche auf zwei Kortisoninjektionen vollständig verschwunden seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Tendovaginitis stenosans unfallbedingt, insbesondere da diese Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf den Kreis arztbericht von pract. med. G.___ (E. 3.6 hiervor) vom 1 8. Dezember 201 8. Dieser wies in seiner Aktenbeurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls am 27. April 2017 zwischen dem 2 2. September 2016 und 1 2. Juli 2017 beschwerdefrei war, bevor er im Juli 2017 wegen erneuten Beschwerden bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Er legte aus serdem dar, dass gleichartige Veränderungen an der linken und grundsätzlich unverletzten Hand gefunden wurden , was gegen eine Unfallkausalität spreche . Er begründete, dass Dr. F.___ (E. 3.5 hiervor) lediglich den Verdacht auf eine Tendovaginitis stenosans an Dig . II rechts und auf einen Gelenkkapselriss am MP-Gelenk Dig . II recht s
geäussert und somit zum Ausdruck gebracht habe , dass er dies nur für möglich und nicht für sicher halte. Des Weiteren legte med. pract. G.___ dar, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung am 2 6. September 2017 (E. 3.3 hiervor) noch völlig unauffällige Durchblutung, Motorik, Sensibilität und Flexorensehnen festgestellt hat te und die Beschwerden mit der Beugesehne erst bei der Untersuchung durch Dr. F.___ am 2 8. November 2017 (E. 3.5 hiervor) Erwähnung gefunden hätten . Eine Rückfallkausalität erachtete er deshalb als nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben . Die Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. 4.2
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweis en. Je grösser der zeitliche Ab stand zwi schen dem Unfall und dem Auftr eten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderu ngen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natür lichen Kausalzusammenha ngs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 2 1. August 2015 E. 2.2.2) . Bei Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfall ereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_331 /201 5 vom
21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Da erstmals im Rahmen der hausärztlichen Konsultation am 1 9. Juli 2017 (vor stehend E. 3.1.2) - mithin 15 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 7. April 2016 - ein Sehnenschnappen dokumentiert wird, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brückensymptomen zum besagten Unfall. Das Schreiben des Hausarztes Dr. Z.___ vom 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/39) vermag daran nichts zu ändern. Daraus geht hervor, dass er das Sehnenschnappen ,
welches er als anamnestisch die ganze Zeit vorhanden bezeichnete , nicht persönlich gesehen hat . Dies spricht für den Umstand, dass Dr. Z.___ die Information über das durchgehende Vorhandensein des Sehnenschnappens vom Beschwerdefü hrer übernommen hat . Der Befund wurde zudem nicht echtzeitlich dokumentiert und ist damit nicht belegt. Der Hin weis von Prof. Dr. H.___ ( Urk. 8/86 /3 ) , wonach die Läsion der radialen Stre ckerhaube am rechten Zeigefinger traumatisch durch die Kontusion des MCP -Gelenks Dig . II am 2 7. April 2016 bedingt sei und es sich um die Folgen eines direkten Schlags auf die Extensorenhaube handle, vermag einen natürlichen Kausal zusammenhang nicht zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin dazu tref fend ausführt, mangelt es dieser Beurteilung an einer medizinischen nachvoll ziehbaren Begründung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich Prof. Dr. H.___ mit den übrigen Berichten auseinandergesetzt hat und wie er zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich unter gewissen Symptomen litt, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu. Jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie eine Behandlung erforderlich machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2 ) . Bei dieser Ausgangslage und fehlender Dokumentation von anhaltenden Beschwerden ist damit nicht erstellt, dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch den Unfall bedingt sind. Nicht einleuchtend ist sodann, dass zwei erfolg reiche Kortisoninjektionen für die Verursachung der Problematik durch den Unfall sprechen soll en . Es ist nicht erkennbar, weshalb nicht auch ein krankheits bedingtes entzündliches Geschehen Ursache sein könnte.
Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von pract. med. G.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 27 . April 2016 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von pract. med. G.___
könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden ( Urk.
E. 6 ) sowie der
Beschwerdeführerin vom 2 8. November 2017 und 1 5. Januar 2018 (Urk. 8/82 und Urk. 8/85) wies die Suva mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren (1.), eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (2.).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 7) Abwei sung der Beschwerde .
Mit Replik vom 20. Mai 2019 (Urk. 11) und Duplik vom 21. Juni 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Be schwer deführer mit Verfügung vo m 2
4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 S. 7).
E. 11 S. 2 ), ist auf die höchst richterliche Praxis zu verweisen, wonach ein Anstellungsverhältnis für sich nicht auf fehlende Objektivität schliessen lässt (E. 1.4). Sodann handelt es sich beim massgebenden Bericht von Dr. G.___ um eine Aktenbeurteilung und damit eine Interpretation bereits vorliegender Berichte. Hierbei findet sich keine Akten widrigkeit, sondern im Gegenteil eine detaillierte und schlüssige Darlegung der medizinischen Zusammenhänge unter Bezugnahme auf die echtzeitlich erho benen Untersuchungsresultate. 4. 4
Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts und dem Unfall vom 27. April 2016 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2018 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine neutrale Abklärung - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00031
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 3 1. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , gebor en 1986, war seit 9. November 2015 als Montage-Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt und in dieser Funk tion bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2 9. April 2016 liess er der Suva mitteilen, dass er bei der Arbeit am 2 7. April 2016 eine K iste hochgezogen und auf andere Kisten gestapelt habe. Dabei sei die Kiste leicht runtergefallen und auf dem Finger gelandet , wodurch es zu einer Zerrung am Finger gekommen sei
(Urk. 8/1). Der erstbehan delnde Arzt
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 1 6. September 2016 ( Urk. 8/17) ein Distorsionstrauma
MIP
Dig 2 rechts ,
nachdem er am 2 9. April 2016 bei der A.___ eine radiologische Untersuchung hatte durchführen lassen , wobei eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 8/23). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 4. Juli 2016 ( Urk. 8/16) wurde der Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrie ben. 1.2
Mit Schadenmeldung vom 1 2. Juli 2017 ( Urk. 8/18) machte der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. April 2016 geltend. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem die Beurteilung ihres Versicherungs mediziners ( Urk. 8/70) ein.
M it Verfügung vom 8. November 2017 ( Urk. 8/73) lehnte sie ihre Leistungspflicht für die Fingerproblematik mangels Kausalität ab.
Die dagegen erhobene n Einsprache n der Helsana Versicherungen AG als Kranken taggeldversicherer vom 2 3. November 2017 und
1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/80 und Urk. 8/8 6 ) sowie der
Beschwerdeführerin vom 2 8. November 2017 und 1 5. Januar 2018 (Urk. 8/82 und Urk. 8/85) wies die Suva mit Entscheid vom 2 0. Dezember 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren (1.), eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei (2.).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 7) Abwei sung der Beschwerde .
Mit Replik vom 20. Mai 2019 (Urk. 11) und Duplik vom 21. Juni 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Be schwer deführer mit Verfügung vo m 2
4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines na tür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Un fall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des na türlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Las ten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die im Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Zeigefinger (ledig lich) mit dem Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles seien. Die thematisierte Tendov aginitis stenosans der Beugesehne des rechten Zeigefingers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls. Auch ein geäus serter Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrund gelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den medizinischen Berichten und sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären ( Urk. 1 S.
10).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch auf der linken, durch das Unfallereignis unverletzt gebliebenen Seite , sei eine minime Subluxationstendenz der Extensor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar nachgewiesen worden. Damit sei bei diesem Befund von einer nicht durch das Unfallereignis verursachten Verletzung der Strecker haube links auszugehen. Der Umstand links- wie rechtsseitig gleichartiger Befunde spreche gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ( Urk. 7 S. 7).
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach Beurteilungen von ihrem Kreisarzt eingeholt und schliesslich darauf abgestellt habe, obwohl die behandelnden Ärzte wie auch der Vertrauensarzt der Krankenkasse erläutert hätten, dass die Beschwerden am rechten Zeigefinger unfallbedingt seien. Insbesondere seien dem Kreisarzt anläss lich seiner letzten Beurteilung nicht sämtliche Informationen und Berichte zur Verfügung gestanden. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des behan delnden Facharztes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden auf den U nfall vom 2 7. April 2016 zurückzuführen seien. Ebenfalls müsse die adäquate Kausalität bejaht werden, zumal auch aufgrund der allge meinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar ten sei, dass der Zeigefinger die beschriebene Unfallschädigung erlitten habe, wenn doch eine 20 kg schwere Kiste auf ihn falle ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beurteilung der Unfallkausalität durch einen neutralen Handchirurgen erfolgen solle. Hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes sei zu betonen, dass das Sehnenschnappen ärztlich dokumentiert wor den sei, auch wenn der Hausarzt dies nicht weiter abgeklärt habe beziehungsweise habe a bklären lassen. Das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ fall e äusserst knapp aus, weshalb es nicht verwundere, dass das Sehnenschnappen nicht notiert wor den sei. Dieses sei aber die gesamte Zeit vorhanden gewesen, wie dies einem spä teren Bericht entnommen werde könne ( Urk. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natür lichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den geklagten Beschwerden am rechten Finger ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. April 2016 verneinte. 3. 3.1 .1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers
Dr. Z.___
stellte in seinem UVG-Arztzeugnis vom 1 6. September 2016 ( Urk. 8/17) die Diagnose eines Distorsionstraumas MIP
Dig 2 rechts. 3.1.2
Im UVG-Arztzeugnis zum Rückfall vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/25) stellte Dr. Z.___ keine klare Diagnose und gab eine wahrscheinliche Sehnenproble matik Dig 2 rechts an. Durch ein Anstossen sei das vorherige Trauma reaktiviert worden und der Beschwerdeführer habe nun eine schnappende Sehne über dem Grundgelenk sowie eine Schwellung MIP
Dig 2 rechts. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2017 ( Urk. 8/32 /2 ) als Diagnose eine ätiologisch nicht ganz klare Irritation des Zeigfingers rechts nach Kontusionstrauma fest. Zudem führte er aus, dass sich bei aspektmässig unauffälligem Zeig e finger heute eine diskrete Druckdolenz
dorsoulnar über dem PIP-Gelenk finde. Das Gelenk selber sei unauffällig ohne synovialitische Veränderungen. Im Bereich des MP-Gelenks komme es bei aktiver Flexion des Zeig e fingers zu einer Sublaxation der Strecksehne nach ulnar , was das bekannte Knacken auslöse. Die übrigen Unter suchungsbefunde seien normal. 3.3
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am D.___ , nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 8/41) al s Diagnose eine Läsion der radi alen Streckerhaube am Zeigefinger rechts. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt. Beim Faustschluss komme es zur Luxation der Strecksehne des Digitus II nach ulnar . Die seitliche Stabilität des MCP-Gelenks zeige sich uneingeschränkt ebenso wie die Flexorensehnen . 3.4 .
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 8/42 S. 2) fest, dass die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 2 7. April 2016 seien. Das symptomfreie Intervall sei vom 2 2. September 2016 bis 1 2. Juli 2017 gewesen . 3
In seiner Beurteilung vom 7. November 2017 ( Urk. 8/70) ergänzte Dr. E.___ , ein Distorsionstrauma des Metacarpophalangealgelenks sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, eine Läsion der radialen Streckerhaube am Zeigefinger herbeizuführen.
3.5
Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 8. November 2017 ( Urk. 8/83) zu Händen des über wei senden Hausarztes folgende Diagnosen fest: - Verdacht auf posttraumatische Tendovaginitis stenosans D II rechts - Verdacht auf Gelenkkapselriss MP-Gelenk II recht s
Zudem führte Dr. F.___ aus, er habe eine minime Subluxationstendez der Exten sor digitorum
communis
- und Extensor indizis
proprius -Sehne nach ulnar gefun den. Das gleiche Phänomen finde sich auch auf der linken Seite. Das minime Abrutschen der Strecksehnen an beiden Zeigefingern sei nicht schmerzhaft und es bestehe keine Druckdolenz über dem Ringband A1 des Zeigefingers rechts mit Reibegeräuschen oder Beugesehnen. Intermittierend bestehe ein feines hörbares Klickphänomen und eine leichte Druckdolenz im Bereich des ulnodorsalen MP-Gelenkspaltes und des Ursprungs des ulnaren Kollateralbandes. Die Haupt be schwerden würden von der Beugesehne stammen, welche druckdolent sei und Reibegeräusche im Bereich des Ringbandes A1 verursache. Beim Anspannen der Beugesehnen gegen Kraft würden die Schmerzen zunehmen. 3.6
Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der bisherigen Akten und Bild gebung kam Kreisarzt med. pract. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie , mit Beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 8/103) zum Schluss , dass w enn an paarigen Organen (hier den oberen Extremitäten) gleich artige Veränderungen vorliegen und kein Unfall dokumentiert sei, der gleicher massen beide Organe betroffen habe, gleichartige Veränderungen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht die Folge ein e s nur auf einer Seite einwirkenden Traumas seien . Nach der derzeitigen Aktenla g e sei es daher nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur wahrscheinlich, dass die Läsion der Streckerhaube am Grundgelenk des Zeigefingers der rechten Hand Folge des Unfalls vom 2 7. April 2016 sei. Damit seien die am 1 2. Juli 2017 im Rückfall gemeldeten B eschwerden nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, son dern nur mit der Mass der Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Für eine Unfallkausalität der Veränderung an der Streckerhaube würden der Befund der Sonographie und die lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall sprechen. Klinische Befunde seien zeitnah zum Unfall nur rudimentär doku mentiert. Gegen die Unfallkausalität spreche, dass an der linken Hand gleichartige Veränderungen dokumentiert seien. Die von Dr. F.___ diagnosti zierte Tendovaginitis stenosans der Beugesehnen des Zeigefingers sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 2 7. April 201 6. Auch der von Dr. F.___ geäusserte Verdacht auf einen Riss der Gelenkkapsel des Zeige fingergrundgelenks ulnarseitig finde keine Entsprechung in den vorliegenden medizinischen Berichten der anderen Ärzte und sei nicht überwiegend wahr scheinlich Folge des Ereignisses vom 2 7. April 201 6. Eine Subluxation der Strecksehnen sei darüber nicht zu erklären (S. 6 f.). 3.7
Am 1. Februar 2019 ( Urk.
3) berichtete Dr. F.___ zu Händen des Beschwerde führers, dass der Zeigefinger beim Unfall in eine Hyperextension gebracht worden sei. Aufgrund des Unfallmechanismus müsse man annehmen, dass durch die Überstreckung des Fingers im Grundgelenk ein Riss im Bereich der Beugesehnen scheide und eventuell auch der Gelenkkapsel entstanden sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Zeigefinger nach dem Unfall während einigen Tagen bei Flexion und Extension schmerzhaft geschnellt. Es sei anzunehmen, dass auch das PIP-Gelenk von der Hyperextension/Distorsion betroffen worden sei. Dadurch seien die Schmerzen und Schwellungen im Bereich des PIP-Gelenkes erklärt.
Intermittierende Schnellphänomene der Beugesehnen bei Status nach Hyperex tension im MP-Gelenk würden immer wieder beobachtet, sie könnten bei Entlas tung verschwinden, träten bei Belastung wieder auf. Da er - Dr. F.___
- bei der Untersuchung nur eine symmetrische geringfügige Subluxation der Strecksehnen gefunden habe, aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich des Ringbandes A1, welche auf zwei Kortisoninjektionen vollständig verschwunden seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Tendovaginitis stenosans unfallbedingt, insbesondere da diese Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf den Kreis arztbericht von pract. med. G.___ (E. 3.6 hiervor) vom 1 8. Dezember 201 8. Dieser wies in seiner Aktenbeurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls am 27. April 2017 zwischen dem 2 2. September 2016 und 1 2. Juli 2017 beschwerdefrei war, bevor er im Juli 2017 wegen erneuten Beschwerden bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Er legte aus serdem dar, dass gleichartige Veränderungen an der linken und grundsätzlich unverletzten Hand gefunden wurden , was gegen eine Unfallkausalität spreche . Er begründete, dass Dr. F.___ (E. 3.5 hiervor) lediglich den Verdacht auf eine Tendovaginitis stenosans an Dig . II rechts und auf einen Gelenkkapselriss am MP-Gelenk Dig . II recht s
geäussert und somit zum Ausdruck gebracht habe , dass er dies nur für möglich und nicht für sicher halte. Des Weiteren legte med. pract. G.___ dar, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung am 2 6. September 2017 (E. 3.3 hiervor) noch völlig unauffällige Durchblutung, Motorik, Sensibilität und Flexorensehnen festgestellt hat te und die Beschwerden mit der Beugesehne erst bei der Untersuchung durch Dr. F.___ am 2 8. November 2017 (E. 3.5 hiervor) Erwähnung gefunden hätten . Eine Rückfallkausalität erachtete er deshalb als nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben . Die Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. 4.2
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweis en. Je grösser der zeitliche Ab stand zwi schen dem Unfall und dem Auftr eten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist, desto strengere Anforderu ngen sind an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natür lichen Kausalzusammenha ngs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 2 1. August 2015 E. 2.2.2) . Bei Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfall ereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brücken symptome gegeben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_331 /201 5 vom
21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Da erstmals im Rahmen der hausärztlichen Konsultation am 1 9. Juli 2017 (vor stehend E. 3.1.2) - mithin 15 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 7. April 2016 - ein Sehnenschnappen dokumentiert wird, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brückensymptomen zum besagten Unfall. Das Schreiben des Hausarztes Dr. Z.___ vom 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/39) vermag daran nichts zu ändern. Daraus geht hervor, dass er das Sehnenschnappen ,
welches er als anamnestisch die ganze Zeit vorhanden bezeichnete , nicht persönlich gesehen hat . Dies spricht für den Umstand, dass Dr. Z.___ die Information über das durchgehende Vorhandensein des Sehnenschnappens vom Beschwerdefü hrer übernommen hat . Der Befund wurde zudem nicht echtzeitlich dokumentiert und ist damit nicht belegt. Der Hin weis von Prof. Dr. H.___ ( Urk. 8/86 /3 ) , wonach die Läsion der radialen Stre ckerhaube am rechten Zeigefinger traumatisch durch die Kontusion des MCP -Gelenks Dig . II am 2 7. April 2016 bedingt sei und es sich um die Folgen eines direkten Schlags auf die Extensorenhaube handle, vermag einen natürlichen Kausal zusammenhang nicht zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin dazu tref fend ausführt, mangelt es dieser Beurteilung an einer medizinischen nachvoll ziehbaren Begründung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich Prof. Dr. H.___ mit den übrigen Berichten auseinandergesetzt hat und wie er zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich unter gewissen Symptomen litt, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu. Jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie eine Behandlung erforderlich machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2 ) . Bei dieser Ausgangslage und fehlender Dokumentation von anhaltenden Beschwerden ist damit nicht erstellt, dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch den Unfall bedingt sind. Nicht einleuchtend ist sodann, dass zwei erfolg reiche Kortisoninjektionen für die Verursachung der Problematik durch den Unfall sprechen soll en . Es ist nicht erkennbar, weshalb nicht auch ein krankheits bedingtes entzündliches Geschehen Ursache sein könnte.
Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von pract. med. G.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 27 . April 2016 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von pract. med. G.___
könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden ( Urk. 11 S. 2 ), ist auf die höchst richterliche Praxis zu verweisen, wonach ein Anstellungsverhältnis für sich nicht auf fehlende Objektivität schliessen lässt (E. 1.4). Sodann handelt es sich beim massgebenden Bericht von Dr. G.___ um eine Aktenbeurteilung und damit eine Interpretation bereits vorliegender Berichte. Hierbei findet sich keine Akten widrigkeit, sondern im Gegenteil eine detaillierte und schlüssige Darlegung der medizinischen Zusammenhänge unter Bezugnahme auf die echtzeitlich erho benen Untersuchungsresultate. 4. 4
Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen den geltend gemachten Fingerbeschwerden rechts und dem Unfall vom 27. April 2016 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 0. Dezember 2018 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - nament lich eine neutrale Abklärung - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklä rungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic