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UV.2019.00026

Abstellen auf kreisärztliche Beurteilung. Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung, da Körperschädigung vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen.

Zürich SozVersG · 2020-01-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2011 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 23. August 2017 verspürte die Versicherte am 17. August 2017 beim Rennen plötzlich einen starken Stich im Knie . Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am

19. August 2017 bei Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin

(Urk. 9/1). Die Suva übernahm daraufhin die Kosten der konservativen Behandlung (Urk. 9/2). Am 4. Oktober 2017 wurde im Spital A.___ ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 9/17). Hernach wurde die Versicherte von Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, ambulant betreut (Urk. 9/10-12) und nahm regelmässig

Physio therapie in Anspruch (Urk. 9/3, Urk. 9/4).

A m

22. Juni 2018 führte Dr. B.___ am linken Kniegelenk eine Arthroskopie mit Adhäsiolyse Narbenresektion, Osteo phytenresektion sowie laterale r Meniskusnaht durch (Urk. 9/20 /2-3, vgl. Aus tritts bericht vom 22. Juni 2018 [Urk. 9/20 /4-5 ]). Nach Beizug der intraope rativen Videoprints (vgl. Urk. 9/26-27, Urk. 9/30) erstattete Dr. C.___, Fachärztin für Chirurg ie, am 12 . Juli 2018 eine krei särztliche Stellungnahme (Urk. 9 /31). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie die Kosten für den operativen Eingriff nicht übernehme (Urk. 9/32), wo mit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (Urk. 9/37, vgl. Urk. 9/34).

Mit Verfügung vom 24.

J uli

2018 verneinte die Suva eine Leistungspflicht (Urk. 9/39). Nachdem die Versicherte am 9. August 2018 dagegen Einsprache er ho ben hatte (Urk. 9/42), legte die Suva das Dossier erneut ihrer Versicherungs medizin zur Stellungnahme vor (Ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. August 2018 [Urk. 9/45]).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Der Ei nspracheentscheid wurde auch dem

Krankenversicherer zugestellt (Urk. 2 = Urk. 9/51).

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es seien ihr Unfallversicherungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einem orthopädischen Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte die Ver sicher te eine Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. Januar 2019 bei (Urk. 3). Mit Be schwer deantwort vom 6. März 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage

einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom

26. Februar 2019 [Urk. 8] und ihrer Akten [Urk. 9/1-55]).

Im Rahmen eines zwei ten Schriftenwechsels (Urk. 10) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom

29. April 2019 [ Urk. 13 ], Duplik vom

16. Mai 2019 [Urk. 16]) .

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwä gung en eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis trat am

17. August 2017 ein, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör p er, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Das Ereignis vom 17. August 2017 wird in der Bagatellunfall-Unfallmeldung vom 23. August 2017 (Urk. 9/1) wie folgt geschildert: «Übriger Sport: Beim Rennen verspürte die Versicherte plötzlich einen starken Stich im Knie. Das Knie schwoll sofort an und konnte nicht mehr ganz durchgestreckt werden». Im nicht unter zeichneten Arztzeugnis vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/13) wird geschildert, dass die Beschwerdeführerin auf der Chinawiese das linke Knie verdreht habe; danach sei es zu Blockaden gekommen. Frau Dr. B.___ führte im Arztbericht am 2.

November 2017 aus (Urk. 9/12), die Beschwerdeführerin habe über ein leichtes Distorsionstrauma beim Rennen auf dem Rasen mit anschliessend plötzlich auf ge tretenem Knacken im anterolateralen Gelenkaspekt und seitdem rezidivierende Episoden berichtet. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ gab im Bericht vom 30.

Juli 2018 (Urk. 9/41) an, die Beschwerdeführerin habe beim Rennen auf dem Rasen am 17. August 2017 ein Distorsionstrauma mit stichartigen Schmerzen, Schwellung und Streckhemmung im Knie links erlitten. 1.2.3

Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötz liche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Ob sich die erst später geschilderte (leichte) Distorsion auf unebenem Gelände ereignet hat oder nicht und wann (ob unmittelbar vor dem einschiessenden Schmerz oder nachher), kann dabei offenbleiben. 1.3

1.3.1

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sin d (Art. 6 Abs. 2

UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusri sse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organi sation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnütz ungs

- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deck ung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver diens tes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu be rücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskrä ftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die frag liche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2 .1

Dem Bericht über die MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 im Spital A.___ lassen sich folgende Befunde entnehmen: Diskretes, subchondrales Knochen marks ödem angrenzend an einen diskreten Knorpeleinriss im mittleren Drittel des lateralen Femurcondyls bei ausgedünntem Knorpel. Signalinhomogenitäten auch im Knorpel retropatellär . Intakte Kreuzbänder, intakte Kollateralbänder und intakte Retinaculae . Bei Status nach Teilmeniskektomie im lateralen Meniskus sei dieser in der Pars intermedia deutlich verkürzt, der verbleibende Meniskus sowie der mediale Meniskus seien intakt. Kein Gelenkserguss. Regelrechter Hoffa’s cher Fettkörper. Intaktes Lig . p atellae . Oberflächliche Knorpelrisse des retropatellaren Knorpels. Gering ausgeprägte Baker-Zyste mit 2,8 x 1,5 x 0,6 cm. Kein freier Gelenkskörper.

Bis auf die Volumenreduktion des lateralen Meniskus bei Teilmeniskektomie (ca. 1997) bestünden regelrechte Meniski . Es bestehe eine signifikante Chondropathie am lateralen Femurcondyl bei Status nach Teilmeniskektomie (Urk. 9/17) . 2 .2

Dr. B.___ diagnostizierte im Operationsbericht vom 26. Juni 2018 eine Post ero laterale Meniskusläsion,

Osteophyten

intercondylär sowie ventral des vorde ren Kreuzbandes (VKBs) und Vernarbung infrapatellär Knieg elenk links. Intra operativ zeig e sich eine mässiggradige

Synovitis im oberen Recessus sowie eine Vernarbung infrapatellär bei Status nach bereits erfolgtem Knieeingriff. Im medi alen Kompartiment zeige sich eine Knorpelschädigung an der medialen Femur kondyl e nahe zur Eminencia hin . In der Eminencia zeig e sich rund um das VKB ein deutlicher Osteophyt, welcher in Streckstellung auch impigiere und den Knorpelschaden der Femurkondyle verursache. Zudem zeige sich in der dyna mischen Untersuchung auch ein Ost eophyt ventral des VKB -Ansatzes, welcher ebenfalls in Streckstellung ein Impingement ver ursache und zu einer Knorpel eindellung an de r anteromedialen

Femurkondyle

füh re . Im lateralen Kompar timent zeige sich ganz posterior am Tibiaplateau und an der Femurkondyle ein deutlicher Knorpelschaden zwe i- bis lokal drittgradig . Ursächlich hierfür sei eine longitudinale Läsion des Meniskus. Der Meniskus sei bereits voroperiert und vor reseziert und deutlich verschmälert. Es resultiere noch eine knappe Randleiste. Diese sei jedoch komplett gelockert. Daher erfolge der Entscheid, den Meniskus zu refixieren (Urk. 9/20/2) . 2 .3

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 12 . Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, der erhobene Befund würde eine Listendiagnose, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG darstellen. Die diagnostizierte Körperschädigung sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen, da intraoperativ bereits ein Status nach Meniskus-Operation und ein Knorpel scha den von 2-3° festgestellt worden sei en (Urk. 9/31) .

In der

Beurteilung vom 14. August 2018 führte Dr. C.___ aus, im vorliegenden Fall würde n ein Status nach Teilmeniskektomie 1997 sowie ein vorbestehendes Genu

valgum bestehen. Entsprechend zeigte sich im MRI des Kniegelenkes links vom 4. Oktober 2017, knapp sechs Wochen nach Ereignisd atum, im Bereich des lateralen Femurkondylus eine ausgedehnte Knorpelveränderung/ Chondropathie, welche gut mit dem Status nach Teilmeniskektomie lateral und anlagebedingter X-Beinstellung erklärt und nachvollzogen werden könne. Im vorliegenden MRI, sechs Wochen nach angegebenem Datum, seien keine frischen traumatischen struk tu rellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder, Kollateralbänder nachweis bar. Auch liege bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vor. Die Verände rungen im Bereich des Meniskus seien ausreichend durch die degenerativen Veränderungen bzw. den Status nach Teilmeniskektomie erklärt. Im vorliegenden Operations bericht vom 22. Juni 2018 mit den intraoperativ angefertigten Video prints zeigten sich Vernarbungen infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knie eingriff sowie Knorpelschädigung im Bereich des medialen Femurkondylus, deut licher Osteophyt um das vordere Kreuzband, des Weiteren Knorpelschaden im lateralen Kompartiment, zweit- bis drittgradig bei voroperiertem/vorreseziertem und deut lich verschmälertem Meniskus – diese Befunde würden allesamt degene rativen Veränderungen und keiner frischen Läsion entsprechen. Entsprechend halte sie an ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 fest, wonach zwar eine Listen diagnose c vorliege, diese jedoch vor allem auf Abnutzung, degenerative Verän de rung bei Status nach Teilmeniskektomie vor Jahren mit Ausbildung von zweit- bis dritt gra digem Knorpelschaden, vor

allem lateral, zurückzuführen sei (Urk. 9/45/3). 2 .4

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2019 wertete Dr. B.___ die Läsion des lateralen Meniskus als unfallbedingte Schädigung. Die übrigen intra operativen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Ursache, wobei bei den Knorpelläsionen im lateralen Kompartiment nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass auch hier ein gewisser Zusammenhang mit der traumatisch bedingten Meniskusläsion bestehe. Ein instabiler Meniskus könne im Zeitverlauf bekanntermassen zu einer lokalen Knorpelschädigung führen. Für eine unfallbedingte Ursache der Meniskusläsion sprächen zum einen die Riss for mation (kapselnaher Abriss), die Tatsache, dass keine degenerativen Verände rung en des Meniskus in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 als auch intra operativ am 22. Juni 2018 festzustellen gewesen seie n (lediglich eine Ver schmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie) und auch die Klinik der Pati entin mit Schilderung von Gelenksblockaden als Folge des Unfallereignisses. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, welche letztendlich zur Vor stellung beim Hausarzt, dann in der Orthopädischen Sprechstunde und schlu ss endlich zur Operation ge führt hätt en, seien Gelenksblockaden gewesen. Die Be schwerden der Beschwerdeführerin mit rezidivierenden Gelenksblockaden seien damit direkt auf die laterale Meniskusläsion und diese wiederum auf das Unfall ereignis vom 17. August 2017 mit Distorsion des linken Kniegelenks zurück zu führen (Urk. 3) . 2 .5

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2019 führte

Dr. C.___

aus, ein Distorsionsereignis sei dann in der Lage, eine Meniskusverletzung zu verursachen, wenn vorliege: (1) fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuss, (2) schwungvolle Körperdrehung bei Hängen bleiben des Standbeines im Sport oder (3) plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels (Drehsturz). Entsprechend der dokumentierten Anam nese im Erstbehandlungsbericht seitens Dr. B.___ s sei kein geeigneter Ereignisab lauf beschrieben. Entsprechend sei ihre erste Arbeitsdiagnose auch ein Verdacht auf Subluxationsereignisse der Patella gewesen. Weder der in der Schadens meldung dokumentierte Ereignisablauf noch der in der in der Anamnese von Dr.

B.___ beschriebene seien geeignet, eine isolierte Meniskusverletzung aus pathophysiologischer Sicht zu bewirken.

Intraoperativ werde eine longitudinale Läsion des Meniskus beschrieben. Aus pathophysiologischer Sicht seien Längsrisse am häufigsten, entsprechend dem Aufbau der Längsrichtung der Kollagenfasern des Meniskus, welche bei geeig neter rezi di vierender Einwirkung /Auseinanderweichen und vor allem bei degene rativ verändertem Meniskus auftreten würden.

D er Restmeniskus sei bereits durch die frühere Teilmeniskektomie verändert gewesen . Intraoperativ werde des Wei teren eine gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus beschrieben und es werde kein durchgehender Riss beschrieben. Nach dieser Zeit sei diese Verände rung nicht eindeutig auf das Ereignis von vor 10 Monaten zurückzuführen, da im MRI 7 Wochen nach Ereignis, kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Gewebsrandes oder Signalalterationen, welche auf frische Veränderungen hin deuteten, beschrieben würden . Auch die intraoperativ beschriebenen Veränderungen wie Vernarbungen, Adhä sio nen, Knorpelschädigungen am medialen lateralen Femurcondylus, Osteophyt im Bereich des vorderen Kreuzbandes, wobei intraoperativ auch der impigierte

Knorpelschaden der Femurkondylen aufgrund des Osteophyten beschrieben werde, seien eindeutig degenerativer Natur.

Es werde an der Beurteilung festgehalten, wonach die diagnostizierte Meniskus läsion mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit vorwiegend auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei

(Urk. 8) . 3 .

3 .1

Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass

eine

Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (Urk. 2 S. 4-5, E. 3.3 und Urk. 9/31/1). Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Meniskusläsion sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, wo mit eine Leistungspflicht für den operativen Eingriff entfalle . 3.2 3. 2. 1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Beur tei lung von Dr. C.___ vom

14. August 2018 (Urk. 9/45/3, E. 3.3, vgl. Urk. 2 S. 4-5) .

Dr. C.___ verfügt als Fachärztin für Chirurgie einerseits über eine für die Beur teilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung.

Andererseits berücksichtigte sie s ämtliche medizinischen Vorakten

einschliesslich Bildern und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be ur teilung bezog sie einerseits mit ein, dass es sich um einen

zirka 1997 vorope rierten bzw. vorresezierten Meniskus handelt und sich intraoperativ Vernar bung en infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knieeingriff sowie Knorpelschädi gungen im Bereich des medialen Femurkondylus, ein deutlicher Osteophyt um da s vordere Kreuzband sowie ein zweit- bis drittgradiger Knorpelschaden im lateralen Kompartiment ergaben, welche sie allesamt degenerativen Verände rungen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb.

Zudem

wies Dr. C.___ darauf

hin, dass im 6 Wochen nach dem angegebenen Ereignis erstellten MRI keine frischen trau matischen strukturellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder/Kollateralbänder nachweisbar waren und bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vorlag.

Dr. C.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zur Einschätzung gelangte, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnützung und degenerative Veränderungen zurückzuführen. 3.2 .2

Den Befunden widersprach Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 grundsätzlich nicht, beurteilte die Läsion des lateralen Meniskus jedoch als unfallbedingt,

möglicherweise sekundär auch die Knorpelläsionen .

Als Begrün dung ihrer Kausalitätsbeurteilung

führte sie einerseits die Rissformation (kapsel naher Abriss) und andererseits die Tatsache, dass weder

in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Veränderungen des Menis kus festzustellen gewesen seien (lediglich eine Verschmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie), sowie die Klinik der Beschwerdeführerin mit Schilderung von Gelenksblockaden an . Weder eine Knorpelläsion ohne freien Gelenkkörper noch ein stationärer ventraler Osteophyt seien geeignet, eine Gelenksblockade zu ver ursachen. Typischerweise verursache jedoch eine instabile Meniskusläsion rezidi vie rende Gelenksblockaden (Urk. 1 S. 4-5, vgl. E. 3.4).

Zu diesen Vorbringen nahm Dr. C.___ am 26. Februar 2019 ergänzend Stellung (Urk. 8). Dabei wies sie daraufhin, dass im MRI 7 Wochen nach dem Ereignis kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Geweberandes oder Signalal tera tionen, welche auf frische Veränderungen hindeuten würden, beschrieben würden. Auch die gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus sei erst

intra operativ festgestellt worden . Zudem gab Dr. C.___ zu bedenken, dass

die longitudinale Meniskusläsion

– bei längsverlaufenden Kollateralfasern –

vor allem bei einem degenerati v veränderten Meniskus auftrete, wobei der Meniskus vorliegend bereits durch eine frühere Teilmeniskektomie verändert worden sei (Urk. 8 S. 2 -3). Damit hat Dr. C.___ schlüssig widerlegt, dass die Rissformation gegen eine überwiegend degenerative Verursachung der Meniskusläsion spricht.

Davon, dass

– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – weder in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Verände rungen des Meniskus festgestellt worden sein sollen, kann keine Rede sein, zumal Dr. B.___

selber am 14. Dezember 2017 eine dem MRI vom 4. Oktober 2017 zu entnehmende degenerative Veränderung festhielt (Urk. 9/10 /1). Ferner wurden i ntraoperativ

neben Narbenformationen unter anderem eine Knorpelschädigung im Bereich des lateralen Knorpelkompartiments sowie Osteophyten im ventralen vorderen Kreuzband festgestellt (vgl. E. 3.2).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind

keine (befundmässig untermauerten) dem Ereignis vom 17. August 2017 folgenden Gelenksblockaden ausgewiesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___

in seiner retrospektiven Beurteilung vom 30. Juli 2018 pauschal festhielt, die Beschwerde führerin habe nach dem Ereignis an anterolateralen Schmerzen und intermittie renden Knieblockaden links gelitten (vgl. Urk. 9/41). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2017 geht eine im Liegen soweit freie Knie gelenksbeweglichkeit hervor. Beim Durchbewegen fiel eine Lateralisation der Patella auf und eine leichte Subluxation der Patella in leichten Flexionsgraden (Urk. 9/12/1).

A m 15. Dezember 2017 berichtete die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ zwar über Schmerzen über dem anterolateralen Gelenksaspekt, ziehend über den lateralen Oberschenkel und auch Einklemmungserscheinungen. Sie verspürte aber keine Befundänderung und beklagte keine formellen Gelenks blockaden . Die mechanische Irritation begründete Dr. B.___ mit einer Kombi nation aus einem kleinen anterolateralen

Tibiaosteophyt sowie einer gewissen Entzündungsreaktion im Bereich des anterolateralen Meniskus bei degenerativer Veränderung und bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie

(vgl. Urk. 9/10/1). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 28. Februar 2018 berichtete die Beschwer de führerin von blockadeähnlichen Phänomenen des Kniegelenkes, die unabhän gig von der Belastung seien und sogar eher mehr in Ruhe auftreten würden. Dr. B.___ begründete die Symptomatik wiederum mit einem posteror -late ralen Knorpelschaden und einer posterolateralen Meniskusläsion sowie einer deut lichen Entzündungsreaktion im Bereich d es anterolateralen Meniskusvorder hornes bei vorliegendem Tibiaosteophyt (Urk. 9/11). Bei diesem Verlauf mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 Gelenksblockaden als Auslöser für die Operation vom 22. Juni 2018 benennt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. August 2017 und der Meniskusläsion mit hernach aufgetretenen Gelen ksblockaden begründet (vgl. E. 2 .4). So steht denn auch ihre Aussage, wonach eine instabile Meniskusläsion typischerweise rezidivierende Gelenksblockaden verursache, einer vorwiegend degenerativ bedingten Verursachung der Meniskusläsion nicht entgegen. Die vorgebrachten Gelenksblockaden vermögen eine überwiegend auf Degeneration

zurückzuführende Meniskusläsion damit nicht in Zweifel zu ziehen.

Auf das wes entliche Argument, dass das geschild erte Ereignis physio logisch grund sätzlich nicht geeignet sei, eine entsprechende Meniskusläsion zu verursachen, geht Dr.

B.___ nicht ein. 3. 2.3

Damit vermag auch die gegenteilige Beurteilung der behandelnden Ärztin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 1.4) . Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Veränderungen im Bereich des Meniskus überwiegend auf degenerative Verän de rungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind w eiter gehende medizi nische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Kübler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2011 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 23. August 2017 verspürte die Versicherte am 17. August 2017 beim Rennen plötzlich einen starken Stich im Knie . Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am

19. August 2017 bei Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin

(Urk. 9/1). Die Suva übernahm daraufhin die Kosten der konservativen Behandlung (Urk. 9/2). Am 4. Oktober 2017 wurde im Spital A.___ ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 9/17). Hernach wurde die Versicherte von Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, ambulant betreut (Urk. 9/10-12) und nahm regelmässig

Physio therapie in Anspruch (Urk. 9/3, Urk. 9/4).

A m

22. Juni 2018 führte Dr. B.___ am linken Kniegelenk eine Arthroskopie mit Adhäsiolyse Narbenresektion, Osteo phytenresektion sowie laterale r Meniskusnaht durch (Urk. 9/20 /2-3, vgl. Aus tritts bericht vom 22. Juni 2018 [Urk. 9/20 /4-5 ]). Nach Beizug der intraope rativen Videoprints (vgl. Urk. 9/26-27, Urk. 9/30) erstattete Dr. C.___, Fachärztin für Chirurg ie, am 12 . Juli 2018 eine krei särztliche Stellungnahme (Urk. 9 /31). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie die Kosten für den operativen Eingriff nicht übernehme (Urk. 9/32), wo mit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (Urk. 9/37, vgl. Urk. 9/34).

Mit Verfügung vom 24.

J uli

2018 verneinte die Suva eine Leistungspflicht (Urk. 9/39). Nachdem die Versicherte am 9. August 2018 dagegen Einsprache er ho ben hatte (Urk. 9/42), legte die Suva das Dossier erneut ihrer Versicherungs medizin zur Stellungnahme vor (Ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. August 2018 [Urk. 9/45]).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Der Ei nspracheentscheid wurde auch dem

Krankenversicherer zugestellt (Urk. 2 = Urk. 9/51).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis trat am

17. August 2017 ein, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör p er, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2.2 Das Ereignis vom 17. August 2017 wird in der Bagatellunfall-Unfallmeldung vom 23. August 2017 (Urk. 9/1) wie folgt geschildert: «Übriger Sport: Beim Rennen verspürte die Versicherte plötzlich einen starken Stich im Knie. Das Knie schwoll sofort an und konnte nicht mehr ganz durchgestreckt werden». Im nicht unter zeichneten Arztzeugnis vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/13) wird geschildert, dass die Beschwerdeführerin auf der Chinawiese das linke Knie verdreht habe; danach sei es zu Blockaden gekommen. Frau Dr. B.___ führte im Arztbericht am 2.

November 2017 aus (Urk. 9/12), die Beschwerdeführerin habe über ein leichtes Distorsionstrauma beim Rennen auf dem Rasen mit anschliessend plötzlich auf ge tretenem Knacken im anterolateralen Gelenkaspekt und seitdem rezidivierende Episoden berichtet. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ gab im Bericht vom 30.

Juli 2018 (Urk. 9/41) an, die Beschwerdeführerin habe beim Rennen auf dem Rasen am 17. August 2017 ein Distorsionstrauma mit stichartigen Schmerzen, Schwellung und Streckhemmung im Knie links erlitten.

E. 1.2.3 Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötz liche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Ob sich die erst später geschilderte (leichte) Distorsion auf unebenem Gelände ereignet hat oder nicht und wann (ob unmittelbar vor dem einschiessenden Schmerz oder nachher), kann dabei offenbleiben.

E. 1.3.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sin d (Art. 6 Abs. 2

UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusri sse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organi sation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnütz ungs

- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deck ung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver diens tes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu be rücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskrä ftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die frag liche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 .5

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2019 führte

Dr. C.___

aus, ein Distorsionsereignis sei dann in der Lage, eine Meniskusverletzung zu verursachen, wenn vorliege: (1) fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuss, (2) schwungvolle Körperdrehung bei Hängen bleiben des Standbeines im Sport oder (3) plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels (Drehsturz). Entsprechend der dokumentierten Anam nese im Erstbehandlungsbericht seitens Dr. B.___ s sei kein geeigneter Ereignisab lauf beschrieben. Entsprechend sei ihre erste Arbeitsdiagnose auch ein Verdacht auf Subluxationsereignisse der Patella gewesen. Weder der in der Schadens meldung dokumentierte Ereignisablauf noch der in der in der Anamnese von Dr.

B.___ beschriebene seien geeignet, eine isolierte Meniskusverletzung aus pathophysiologischer Sicht zu bewirken.

Intraoperativ werde eine longitudinale Läsion des Meniskus beschrieben. Aus pathophysiologischer Sicht seien Längsrisse am häufigsten, entsprechend dem Aufbau der Längsrichtung der Kollagenfasern des Meniskus, welche bei geeig neter rezi di vierender Einwirkung /Auseinanderweichen und vor allem bei degene rativ verändertem Meniskus auftreten würden.

D er Restmeniskus sei bereits durch die frühere Teilmeniskektomie verändert gewesen . Intraoperativ werde des Wei teren eine gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus beschrieben und es werde kein durchgehender Riss beschrieben. Nach dieser Zeit sei diese Verände rung nicht eindeutig auf das Ereignis von vor 10 Monaten zurückzuführen, da im MRI 7 Wochen nach Ereignis, kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Gewebsrandes oder Signalalterationen, welche auf frische Veränderungen hin deuteten, beschrieben würden . Auch die intraoperativ beschriebenen Veränderungen wie Vernarbungen, Adhä sio nen, Knorpelschädigungen am medialen lateralen Femurcondylus, Osteophyt im Bereich des vorderen Kreuzbandes, wobei intraoperativ auch der impigierte

Knorpelschaden der Femurkondylen aufgrund des Osteophyten beschrieben werde, seien eindeutig degenerativer Natur.

Es werde an der Beurteilung festgehalten, wonach die diagnostizierte Meniskus läsion mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit vorwiegend auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei

(Urk. 8) .

E. 2.3 Damit vermag auch die gegenteilige Beurteilung der behandelnden Ärztin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 1.4) . Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Veränderungen im Bereich des Meniskus überwiegend auf degenerative Verän de rungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind w eiter gehende medizi nische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

E. 3 2. 1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Beur tei lung von Dr. C.___ vom

14. August 2018 (Urk. 9/45/3, E. 3.3, vgl. Urk. 2 S. 4-5) .

Dr. C.___ verfügt als Fachärztin für Chirurgie einerseits über eine für die Beur teilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung.

Andererseits berücksichtigte sie s ämtliche medizinischen Vorakten

einschliesslich Bildern und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be ur teilung bezog sie einerseits mit ein, dass es sich um einen

zirka 1997 vorope rierten bzw. vorresezierten Meniskus handelt und sich intraoperativ Vernar bung en infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knieeingriff sowie Knorpelschädi gungen im Bereich des medialen Femurkondylus, ein deutlicher Osteophyt um da s vordere Kreuzband sowie ein zweit- bis drittgradiger Knorpelschaden im lateralen Kompartiment ergaben, welche sie allesamt degenerativen Verände rungen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb.

Zudem

wies Dr. C.___ darauf

hin, dass im 6 Wochen nach dem angegebenen Ereignis erstellten MRI keine frischen trau matischen strukturellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder/Kollateralbänder nachweisbar waren und bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vorlag.

Dr. C.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zur Einschätzung gelangte, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnützung und degenerative Veränderungen zurückzuführen.

E. 3.2 .2

Den Befunden widersprach Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 grundsätzlich nicht, beurteilte die Läsion des lateralen Meniskus jedoch als unfallbedingt,

möglicherweise sekundär auch die Knorpelläsionen .

Als Begrün dung ihrer Kausalitätsbeurteilung

führte sie einerseits die Rissformation (kapsel naher Abriss) und andererseits die Tatsache, dass weder

in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Veränderungen des Menis kus festzustellen gewesen seien (lediglich eine Verschmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie), sowie die Klinik der Beschwerdeführerin mit Schilderung von Gelenksblockaden an . Weder eine Knorpelläsion ohne freien Gelenkkörper noch ein stationärer ventraler Osteophyt seien geeignet, eine Gelenksblockade zu ver ursachen. Typischerweise verursache jedoch eine instabile Meniskusläsion rezidi vie rende Gelenksblockaden (Urk. 1 S. 4-5, vgl. E. 3.4).

Zu diesen Vorbringen nahm Dr. C.___ am 26. Februar 2019 ergänzend Stellung (Urk. 8). Dabei wies sie daraufhin, dass im MRI 7 Wochen nach dem Ereignis kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Geweberandes oder Signalal tera tionen, welche auf frische Veränderungen hindeuten würden, beschrieben würden. Auch die gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus sei erst

intra operativ festgestellt worden . Zudem gab Dr. C.___ zu bedenken, dass

die longitudinale Meniskusläsion

– bei längsverlaufenden Kollateralfasern –

vor allem bei einem degenerati v veränderten Meniskus auftrete, wobei der Meniskus vorliegend bereits durch eine frühere Teilmeniskektomie verändert worden sei (Urk. 8 S. 2 -3). Damit hat Dr. C.___ schlüssig widerlegt, dass die Rissformation gegen eine überwiegend degenerative Verursachung der Meniskusläsion spricht.

Davon, dass

– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – weder in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Verände rungen des Meniskus festgestellt worden sein sollen, kann keine Rede sein, zumal Dr. B.___

selber am 14. Dezember 2017 eine dem MRI vom 4. Oktober 2017 zu entnehmende degenerative Veränderung festhielt (Urk. 9/10 /1). Ferner wurden i ntraoperativ

neben Narbenformationen unter anderem eine Knorpelschädigung im Bereich des lateralen Knorpelkompartiments sowie Osteophyten im ventralen vorderen Kreuzband festgestellt (vgl. E. 3.2).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind

keine (befundmässig untermauerten) dem Ereignis vom 17. August 2017 folgenden Gelenksblockaden ausgewiesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___

in seiner retrospektiven Beurteilung vom 30. Juli 2018 pauschal festhielt, die Beschwerde führerin habe nach dem Ereignis an anterolateralen Schmerzen und intermittie renden Knieblockaden links gelitten (vgl. Urk. 9/41). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2017 geht eine im Liegen soweit freie Knie gelenksbeweglichkeit hervor. Beim Durchbewegen fiel eine Lateralisation der Patella auf und eine leichte Subluxation der Patella in leichten Flexionsgraden (Urk. 9/12/1).

A m 15. Dezember 2017 berichtete die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ zwar über Schmerzen über dem anterolateralen Gelenksaspekt, ziehend über den lateralen Oberschenkel und auch Einklemmungserscheinungen. Sie verspürte aber keine Befundänderung und beklagte keine formellen Gelenks blockaden . Die mechanische Irritation begründete Dr. B.___ mit einer Kombi nation aus einem kleinen anterolateralen

Tibiaosteophyt sowie einer gewissen Entzündungsreaktion im Bereich des anterolateralen Meniskus bei degenerativer Veränderung und bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie

(vgl. Urk. 9/10/1). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 28. Februar 2018 berichtete die Beschwer de führerin von blockadeähnlichen Phänomenen des Kniegelenkes, die unabhän gig von der Belastung seien und sogar eher mehr in Ruhe auftreten würden. Dr. B.___ begründete die Symptomatik wiederum mit einem posteror -late ralen Knorpelschaden und einer posterolateralen Meniskusläsion sowie einer deut lichen Entzündungsreaktion im Bereich d es anterolateralen Meniskusvorder hornes bei vorliegendem Tibiaosteophyt (Urk. 9/11). Bei diesem Verlauf mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 Gelenksblockaden als Auslöser für die Operation vom 22. Juni 2018 benennt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. August 2017 und der Meniskusläsion mit hernach aufgetretenen Gelen ksblockaden begründet (vgl. E. 2 .4). So steht denn auch ihre Aussage, wonach eine instabile Meniskusläsion typischerweise rezidivierende Gelenksblockaden verursache, einer vorwiegend degenerativ bedingten Verursachung der Meniskusläsion nicht entgegen. Die vorgebrachten Gelenksblockaden vermögen eine überwiegend auf Degeneration

zurückzuführende Meniskusläsion damit nicht in Zweifel zu ziehen.

Auf das wes entliche Argument, dass das geschild erte Ereignis physio logisch grund sätzlich nicht geeignet sei, eine entsprechende Meniskusläsion zu verursachen, geht Dr.

B.___ nicht ein.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Kübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

14. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2011 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 23. August 2017 verspürte die Versicherte am 17. August 2017 beim Rennen plötzlich einen starken Stich im Knie . Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am

19. August 2017 bei Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin

(Urk. 9/1). Die Suva übernahm daraufhin die Kosten der konservativen Behandlung (Urk. 9/2). Am 4. Oktober 2017 wurde im Spital A.___ ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 9/17). Hernach wurde die Versicherte von Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, ambulant betreut (Urk. 9/10-12) und nahm regelmässig

Physio therapie in Anspruch (Urk. 9/3, Urk. 9/4).

A m

22. Juni 2018 führte Dr. B.___ am linken Kniegelenk eine Arthroskopie mit Adhäsiolyse Narbenresektion, Osteo phytenresektion sowie laterale r Meniskusnaht durch (Urk. 9/20 /2-3, vgl. Aus tritts bericht vom 22. Juni 2018 [Urk. 9/20 /4-5 ]). Nach Beizug der intraope rativen Videoprints (vgl. Urk. 9/26-27, Urk. 9/30) erstattete Dr. C.___, Fachärztin für Chirurg ie, am 12 . Juli 2018 eine krei särztliche Stellungnahme (Urk. 9 /31). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie die Kosten für den operativen Eingriff nicht übernehme (Urk. 9/32), wo mit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (Urk. 9/37, vgl. Urk. 9/34).

Mit Verfügung vom 24.

J uli

2018 verneinte die Suva eine Leistungspflicht (Urk. 9/39). Nachdem die Versicherte am 9. August 2018 dagegen Einsprache er ho ben hatte (Urk. 9/42), legte die Suva das Dossier erneut ihrer Versicherungs medizin zur Stellungnahme vor (Ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. August 2018 [Urk. 9/45]).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Der Ei nspracheentscheid wurde auch dem

Krankenversicherer zugestellt (Urk. 2 = Urk. 9/51).

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es seien ihr Unfallversicherungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einem orthopädischen Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte die Ver sicher te eine Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. Januar 2019 bei (Urk. 3). Mit Be schwer deantwort vom 6. März 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage

einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom

26. Februar 2019 [Urk. 8] und ihrer Akten [Urk. 9/1-55]).

Im Rahmen eines zwei ten Schriftenwechsels (Urk. 10) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom

29. April 2019 [ Urk. 13 ], Duplik vom

16. Mai 2019 [Urk. 16]) .

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwä gung en eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis trat am

17. August 2017 ein, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör p er, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Das Ereignis vom 17. August 2017 wird in der Bagatellunfall-Unfallmeldung vom 23. August 2017 (Urk. 9/1) wie folgt geschildert: «Übriger Sport: Beim Rennen verspürte die Versicherte plötzlich einen starken Stich im Knie. Das Knie schwoll sofort an und konnte nicht mehr ganz durchgestreckt werden». Im nicht unter zeichneten Arztzeugnis vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/13) wird geschildert, dass die Beschwerdeführerin auf der Chinawiese das linke Knie verdreht habe; danach sei es zu Blockaden gekommen. Frau Dr. B.___ führte im Arztbericht am 2.

November 2017 aus (Urk. 9/12), die Beschwerdeführerin habe über ein leichtes Distorsionstrauma beim Rennen auf dem Rasen mit anschliessend plötzlich auf ge tretenem Knacken im anterolateralen Gelenkaspekt und seitdem rezidivierende Episoden berichtet. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ gab im Bericht vom 30.

Juli 2018 (Urk. 9/41) an, die Beschwerdeführerin habe beim Rennen auf dem Rasen am 17. August 2017 ein Distorsionstrauma mit stichartigen Schmerzen, Schwellung und Streckhemmung im Knie links erlitten. 1.2.3

Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötz liche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Ob sich die erst später geschilderte (leichte) Distorsion auf unebenem Gelände ereignet hat oder nicht und wann (ob unmittelbar vor dem einschiessenden Schmerz oder nachher), kann dabei offenbleiben. 1.3

1.3.1

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sin d (Art. 6 Abs. 2

UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusri sse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organi sation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnütz ungs

- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deck ung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver diens tes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu be rücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskrä ftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die frag liche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2 .1

Dem Bericht über die MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 im Spital A.___ lassen sich folgende Befunde entnehmen: Diskretes, subchondrales Knochen marks ödem angrenzend an einen diskreten Knorpeleinriss im mittleren Drittel des lateralen Femurcondyls bei ausgedünntem Knorpel. Signalinhomogenitäten auch im Knorpel retropatellär . Intakte Kreuzbänder, intakte Kollateralbänder und intakte Retinaculae . Bei Status nach Teilmeniskektomie im lateralen Meniskus sei dieser in der Pars intermedia deutlich verkürzt, der verbleibende Meniskus sowie der mediale Meniskus seien intakt. Kein Gelenkserguss. Regelrechter Hoffa’s cher Fettkörper. Intaktes Lig . p atellae . Oberflächliche Knorpelrisse des retropatellaren Knorpels. Gering ausgeprägte Baker-Zyste mit 2,8 x 1,5 x 0,6 cm. Kein freier Gelenkskörper.

Bis auf die Volumenreduktion des lateralen Meniskus bei Teilmeniskektomie (ca. 1997) bestünden regelrechte Meniski . Es bestehe eine signifikante Chondropathie am lateralen Femurcondyl bei Status nach Teilmeniskektomie (Urk. 9/17) . 2 .2

Dr. B.___ diagnostizierte im Operationsbericht vom 26. Juni 2018 eine Post ero laterale Meniskusläsion,

Osteophyten

intercondylär sowie ventral des vorde ren Kreuzbandes (VKBs) und Vernarbung infrapatellär Knieg elenk links. Intra operativ zeig e sich eine mässiggradige

Synovitis im oberen Recessus sowie eine Vernarbung infrapatellär bei Status nach bereits erfolgtem Knieeingriff. Im medi alen Kompartiment zeige sich eine Knorpelschädigung an der medialen Femur kondyl e nahe zur Eminencia hin . In der Eminencia zeig e sich rund um das VKB ein deutlicher Osteophyt, welcher in Streckstellung auch impigiere und den Knorpelschaden der Femurkondyle verursache. Zudem zeige sich in der dyna mischen Untersuchung auch ein Ost eophyt ventral des VKB -Ansatzes, welcher ebenfalls in Streckstellung ein Impingement ver ursache und zu einer Knorpel eindellung an de r anteromedialen

Femurkondyle

füh re . Im lateralen Kompar timent zeige sich ganz posterior am Tibiaplateau und an der Femurkondyle ein deutlicher Knorpelschaden zwe i- bis lokal drittgradig . Ursächlich hierfür sei eine longitudinale Läsion des Meniskus. Der Meniskus sei bereits voroperiert und vor reseziert und deutlich verschmälert. Es resultiere noch eine knappe Randleiste. Diese sei jedoch komplett gelockert. Daher erfolge der Entscheid, den Meniskus zu refixieren (Urk. 9/20/2) . 2 .3

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 12 . Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, der erhobene Befund würde eine Listendiagnose, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG darstellen. Die diagnostizierte Körperschädigung sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen, da intraoperativ bereits ein Status nach Meniskus-Operation und ein Knorpel scha den von 2-3° festgestellt worden sei en (Urk. 9/31) .

In der

Beurteilung vom 14. August 2018 führte Dr. C.___ aus, im vorliegenden Fall würde n ein Status nach Teilmeniskektomie 1997 sowie ein vorbestehendes Genu

valgum bestehen. Entsprechend zeigte sich im MRI des Kniegelenkes links vom 4. Oktober 2017, knapp sechs Wochen nach Ereignisd atum, im Bereich des lateralen Femurkondylus eine ausgedehnte Knorpelveränderung/ Chondropathie, welche gut mit dem Status nach Teilmeniskektomie lateral und anlagebedingter X-Beinstellung erklärt und nachvollzogen werden könne. Im vorliegenden MRI, sechs Wochen nach angegebenem Datum, seien keine frischen traumatischen struk tu rellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder, Kollateralbänder nachweis bar. Auch liege bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vor. Die Verände rungen im Bereich des Meniskus seien ausreichend durch die degenerativen Veränderungen bzw. den Status nach Teilmeniskektomie erklärt. Im vorliegenden Operations bericht vom 22. Juni 2018 mit den intraoperativ angefertigten Video prints zeigten sich Vernarbungen infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knie eingriff sowie Knorpelschädigung im Bereich des medialen Femurkondylus, deut licher Osteophyt um das vordere Kreuzband, des Weiteren Knorpelschaden im lateralen Kompartiment, zweit- bis drittgradig bei voroperiertem/vorreseziertem und deut lich verschmälertem Meniskus – diese Befunde würden allesamt degene rativen Veränderungen und keiner frischen Läsion entsprechen. Entsprechend halte sie an ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 fest, wonach zwar eine Listen diagnose c vorliege, diese jedoch vor allem auf Abnutzung, degenerative Verän de rung bei Status nach Teilmeniskektomie vor Jahren mit Ausbildung von zweit- bis dritt gra digem Knorpelschaden, vor

allem lateral, zurückzuführen sei (Urk. 9/45/3). 2 .4

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2019 wertete Dr. B.___ die Läsion des lateralen Meniskus als unfallbedingte Schädigung. Die übrigen intra operativen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Ursache, wobei bei den Knorpelläsionen im lateralen Kompartiment nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass auch hier ein gewisser Zusammenhang mit der traumatisch bedingten Meniskusläsion bestehe. Ein instabiler Meniskus könne im Zeitverlauf bekanntermassen zu einer lokalen Knorpelschädigung führen. Für eine unfallbedingte Ursache der Meniskusläsion sprächen zum einen die Riss for mation (kapselnaher Abriss), die Tatsache, dass keine degenerativen Verände rung en des Meniskus in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 als auch intra operativ am 22. Juni 2018 festzustellen gewesen seie n (lediglich eine Ver schmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie) und auch die Klinik der Pati entin mit Schilderung von Gelenksblockaden als Folge des Unfallereignisses. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, welche letztendlich zur Vor stellung beim Hausarzt, dann in der Orthopädischen Sprechstunde und schlu ss endlich zur Operation ge führt hätt en, seien Gelenksblockaden gewesen. Die Be schwerden der Beschwerdeführerin mit rezidivierenden Gelenksblockaden seien damit direkt auf die laterale Meniskusläsion und diese wiederum auf das Unfall ereignis vom 17. August 2017 mit Distorsion des linken Kniegelenks zurück zu führen (Urk. 3) . 2 .5

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2019 führte

Dr. C.___

aus, ein Distorsionsereignis sei dann in der Lage, eine Meniskusverletzung zu verursachen, wenn vorliege: (1) fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuss, (2) schwungvolle Körperdrehung bei Hängen bleiben des Standbeines im Sport oder (3) plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels (Drehsturz). Entsprechend der dokumentierten Anam nese im Erstbehandlungsbericht seitens Dr. B.___ s sei kein geeigneter Ereignisab lauf beschrieben. Entsprechend sei ihre erste Arbeitsdiagnose auch ein Verdacht auf Subluxationsereignisse der Patella gewesen. Weder der in der Schadens meldung dokumentierte Ereignisablauf noch der in der in der Anamnese von Dr.

B.___ beschriebene seien geeignet, eine isolierte Meniskusverletzung aus pathophysiologischer Sicht zu bewirken.

Intraoperativ werde eine longitudinale Läsion des Meniskus beschrieben. Aus pathophysiologischer Sicht seien Längsrisse am häufigsten, entsprechend dem Aufbau der Längsrichtung der Kollagenfasern des Meniskus, welche bei geeig neter rezi di vierender Einwirkung /Auseinanderweichen und vor allem bei degene rativ verändertem Meniskus auftreten würden.

D er Restmeniskus sei bereits durch die frühere Teilmeniskektomie verändert gewesen . Intraoperativ werde des Wei teren eine gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus beschrieben und es werde kein durchgehender Riss beschrieben. Nach dieser Zeit sei diese Verände rung nicht eindeutig auf das Ereignis von vor 10 Monaten zurückzuführen, da im MRI 7 Wochen nach Ereignis, kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Gewebsrandes oder Signalalterationen, welche auf frische Veränderungen hin deuteten, beschrieben würden . Auch die intraoperativ beschriebenen Veränderungen wie Vernarbungen, Adhä sio nen, Knorpelschädigungen am medialen lateralen Femurcondylus, Osteophyt im Bereich des vorderen Kreuzbandes, wobei intraoperativ auch der impigierte

Knorpelschaden der Femurkondylen aufgrund des Osteophyten beschrieben werde, seien eindeutig degenerativer Natur.

Es werde an der Beurteilung festgehalten, wonach die diagnostizierte Meniskus läsion mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit vorwiegend auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei

(Urk. 8) . 3 .

3 .1

Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass

eine

Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (Urk. 2 S. 4-5, E. 3.3 und Urk. 9/31/1). Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Meniskusläsion sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, wo mit eine Leistungspflicht für den operativen Eingriff entfalle . 3.2 3. 2. 1

Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der kreisärztlichen Beur tei lung von Dr. C.___ vom

14. August 2018 (Urk. 9/45/3, E. 3.3, vgl. Urk. 2 S. 4-5) .

Dr. C.___ verfügt als Fachärztin für Chirurgie einerseits über eine für die Beur teilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung.

Andererseits berücksichtigte sie s ämtliche medizinischen Vorakten

einschliesslich Bildern und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be ur teilung bezog sie einerseits mit ein, dass es sich um einen

zirka 1997 vorope rierten bzw. vorresezierten Meniskus handelt und sich intraoperativ Vernar bung en infrapatellär bei Status nach erfolgtem Knieeingriff sowie Knorpelschädi gungen im Bereich des medialen Femurkondylus, ein deutlicher Osteophyt um da s vordere Kreuzband sowie ein zweit- bis drittgradiger Knorpelschaden im lateralen Kompartiment ergaben, welche sie allesamt degenerativen Verände rungen und nicht einer frischen Läsion zuschrieb.

Zudem

wies Dr. C.___ darauf

hin, dass im 6 Wochen nach dem angegebenen Ereignis erstellten MRI keine frischen trau matischen strukturellen Läsionen im Bereich der Kreuzbänder/Kollateralbänder nachweisbar waren und bildmorphologisch kein intraartikulärer Erguss vorlag.

Dr. C.___ legte somit grundsätzlich in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zur Einschätzung gelangte, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnützung und degenerative Veränderungen zurückzuführen. 3.2 .2

Den Befunden widersprach Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 grundsätzlich nicht, beurteilte die Läsion des lateralen Meniskus jedoch als unfallbedingt,

möglicherweise sekundär auch die Knorpelläsionen .

Als Begrün dung ihrer Kausalitätsbeurteilung

führte sie einerseits die Rissformation (kapsel naher Abriss) und andererseits die Tatsache, dass weder

in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Veränderungen des Menis kus festzustellen gewesen seien (lediglich eine Verschmälerung bei Status nach Teilmeniskektomie), sowie die Klinik der Beschwerdeführerin mit Schilderung von Gelenksblockaden an . Weder eine Knorpelläsion ohne freien Gelenkkörper noch ein stationärer ventraler Osteophyt seien geeignet, eine Gelenksblockade zu ver ursachen. Typischerweise verursache jedoch eine instabile Meniskusläsion rezidi vie rende Gelenksblockaden (Urk. 1 S. 4-5, vgl. E. 3.4).

Zu diesen Vorbringen nahm Dr. C.___ am 26. Februar 2019 ergänzend Stellung (Urk. 8). Dabei wies sie daraufhin, dass im MRI 7 Wochen nach dem Ereignis kein Kontinuitätsunterbruch oder eine Lockerung des Geweberandes oder Signalal tera tionen, welche auf frische Veränderungen hindeuten würden, beschrieben würden. Auch die gelockerte knappe Randleiste am Aussenmeniskus sei erst

intra operativ festgestellt worden . Zudem gab Dr. C.___ zu bedenken, dass

die longitudinale Meniskusläsion

– bei längsverlaufenden Kollateralfasern –

vor allem bei einem degenerati v veränderten Meniskus auftrete, wobei der Meniskus vorliegend bereits durch eine frühere Teilmeniskektomie verändert worden sei (Urk. 8 S. 2 -3). Damit hat Dr. C.___ schlüssig widerlegt, dass die Rissformation gegen eine überwiegend degenerative Verursachung der Meniskusläsion spricht.

Davon, dass

– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – weder in der MRI-Untersuchung vom 4. Oktober 2017 noch intraoperativ degenerative Verände rungen des Meniskus festgestellt worden sein sollen, kann keine Rede sein, zumal Dr. B.___

selber am 14. Dezember 2017 eine dem MRI vom 4. Oktober 2017 zu entnehmende degenerative Veränderung festhielt (Urk. 9/10 /1). Ferner wurden i ntraoperativ

neben Narbenformationen unter anderem eine Knorpelschädigung im Bereich des lateralen Knorpelkompartiments sowie Osteophyten im ventralen vorderen Kreuzband festgestellt (vgl. E. 3.2).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind

keine (befundmässig untermauerten) dem Ereignis vom 17. August 2017 folgenden Gelenksblockaden ausgewiesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___

in seiner retrospektiven Beurteilung vom 30. Juli 2018 pauschal festhielt, die Beschwerde führerin habe nach dem Ereignis an anterolateralen Schmerzen und intermittie renden Knieblockaden links gelitten (vgl. Urk. 9/41). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2017 geht eine im Liegen soweit freie Knie gelenksbeweglichkeit hervor. Beim Durchbewegen fiel eine Lateralisation der Patella auf und eine leichte Subluxation der Patella in leichten Flexionsgraden (Urk. 9/12/1).

A m 15. Dezember 2017 berichtete die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ zwar über Schmerzen über dem anterolateralen Gelenksaspekt, ziehend über den lateralen Oberschenkel und auch Einklemmungserscheinungen. Sie verspürte aber keine Befundänderung und beklagte keine formellen Gelenks blockaden . Die mechanische Irritation begründete Dr. B.___ mit einer Kombi nation aus einem kleinen anterolateralen

Tibiaosteophyt sowie einer gewissen Entzündungsreaktion im Bereich des anterolateralen Meniskus bei degenerativer Veränderung und bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie

(vgl. Urk. 9/10/1). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 28. Februar 2018 berichtete die Beschwer de führerin von blockadeähnlichen Phänomenen des Kniegelenkes, die unabhän gig von der Belastung seien und sogar eher mehr in Ruhe auftreten würden. Dr. B.___ begründete die Symptomatik wiederum mit einem posteror -late ralen Knorpelschaden und einer posterolateralen Meniskusläsion sowie einer deut lichen Entzündungsreaktion im Bereich d es anterolateralen Meniskusvorder hornes bei vorliegendem Tibiaosteophyt (Urk. 9/11). Bei diesem Verlauf mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. B.___ in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2019 Gelenksblockaden als Auslöser für die Operation vom 22. Juni 2018 benennt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. August 2017 und der Meniskusläsion mit hernach aufgetretenen Gelen ksblockaden begründet (vgl. E. 2 .4). So steht denn auch ihre Aussage, wonach eine instabile Meniskusläsion typischerweise rezidivierende Gelenksblockaden verursache, einer vorwiegend degenerativ bedingten Verursachung der Meniskusläsion nicht entgegen. Die vorgebrachten Gelenksblockaden vermögen eine überwiegend auf Degeneration

zurückzuführende Meniskusläsion damit nicht in Zweifel zu ziehen.

Auf das wes entliche Argument, dass das geschild erte Ereignis physio logisch grund sätzlich nicht geeignet sei, eine entsprechende Meniskusläsion zu verursachen, geht Dr.

B.___ nicht ein. 3. 2.3

Damit vermag auch die gegenteilige Beurteilung der behandelnden Ärztin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 1.4) . Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Veränderungen im Bereich des Meniskus überwiegend auf degenerative Verän de rungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind w eiter gehende medizi nische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Kübler