Sachverhalt
1. Der 1977 geborene X.___
war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am
1 8. Mai 2015 anläss lich eines über die Y.___ vermittelten Gipser- Einsatzes auf einer Zürcher Baustelle von der Leiter fiel ( Urk. 10/1). Die dabei erlittene mehr fragmentäre dislozierte distale Radiusfraktur rechts wurde selben Tags im
Z.___
erstversorgt (Anlage eines Fixateur externe) . Zudem wurde der Ver sicherte zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 10/8 /2, Urk. 10/13 ) . Die Suva aner kannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/3). Am 2 6. Mai 2015 erfolgte die definitive Osteosynthese ( Urk. 10/19/2 ff. ). Trotz ergotherapeutischer Nachbehandlung beklagte der Versicherte p ersistierende Rest beschwerden ( Urk. 10/22, Urk. 19/26/3 , Urk. 10/28 , Urk. 10/44, Urk. 10/48, Urk. 10/57 ). Von Mitte Juni bis Ende J uli 2016 erfolgte eine ambulante Rehabili tation i n der A.___ ( Urk. 10/93). Im November 2017 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, eine kreisärzt liche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Bericht e vom 2. u nd 3. November 2017 , Urk. 10/155 f. ) . Mit Schreiben vom 7. November 2017 stel lte die Suva die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2017 ein (Urk. 10/ 157 ). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3.23 % ei nen Renten an spruch. Zeitgleich sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 10/178 ). Die gegen den abweisenden Renten entscheid erhobene Einsprache (Urk. 10/186, Urk. 10/191 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019
ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 3 0. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem Ein kom mens verglei ch basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zu r Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die LSE abzustellen. Unter Berück sichtigung eines 10%igen Abzugs resultiere daraus ein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 18 % ( Urk. 1) 3 .
Festzuhalten ist vo rab, dass die mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 10/ 178, Urk. 10/186, Urk. 10/191 ). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.3) und im Zeitpunkt der Ren ten prüfung ( 2018 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher um schrie benen - Verweistätigkeit bestand (vgl. Urk. 10/155/6f. ).
Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch und damit die Invaliditäts bemessung . 4. 4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und na ch Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2
Die Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführers zeichnet sich aus durch
temporäre
Arbeitsverhältnisse sowie einen seit 2007 fast durchgehenden Bezug von Arbeits losenentschädigung
(Urk. 10/159). Dabei darf w eder der zuletzt mit der Y.___ vertraglich vereinbarte Stundenlohn noch dürfen die im Rahmen früherer Kurzanstellungen erzielten Einkommen auf einen Jahres lohn hoch ge rechnet werden,
zumal bei Temporärarbeitnehmern
- gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind , in denen im Gesundheitsfall tatsächlich gearbeitet worden wäre (Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditäts grades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 22). Dies gilt vorliegend umso mehr ,
als dass
vor dem Unfall ausweislich einzig im Jahre 2011 eine längerdauernde A nstellung bestand . Vielmehr
sind zur Ermitt lung des Valideneinkommens
vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über k eine in der Schweiz aner kannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 10/155/4) , versteht es sich – entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3) -
von selbst, dass dabei nicht auf den Tabellenlohn für Bau- und Ausbaufachkräfte abgestellt werden kann. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf seine Berufsbiographie ist v ielmehr davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig ge wesen wäre. Mithin ist auf den Tabellen wert in der Höhe von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016 , Tabelle TA 1, Ziff. 41-43 , Männer, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbei tszeit von 41.4 Stunden im Jahr 201 6
( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017 , F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 8 (Indexstand 2 239 [2016] 22 60 [ 2018 ] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2 010-2018 , Nominallöhne Männer) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2018
von rund Fr. 69 ' 051 .-- (Fr. 5’508.-- : 40 x 41.4 x 12 : 2239 x 22 60 ). 4.3 4.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder die LSE
oder die Suva-Dokumentationen von Arbeits plätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie mögli ch ermitteln zu können (BGE 139
V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 4 .3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnu ng des Invalideneinkom mens DAP-Profile herangezogen. De mgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm dabei ein leidensbedingter Abzug von 1 0 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4f. ). 4 .3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E.
7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Dur ch schnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE
139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Im Gegenteil kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend auf die DAP abstellte ist damit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie die DAP-Methode aufgrund des hohen Aufwandes seit anfangs 2019 aufgegeben hat .
Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 497 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/ 176 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Zwar trifft es zu, dass Schraub- und Bohrarbeiten mit der rechten Hand aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen wurden ( Urk. 10/155/7). Dass es sich beim Ver merk „Schrauben/Bohren“ in den DAP-Blättern indes lediglich um eine beispiel hafte Versinnbildlichung für das Kriterium
„ mittelschweres Hantieren mit Gegen ständen “ und nicht um eine effektiv durchzuführende Tätigkeit handelt, ergibt sich bereits mit Blick darauf, dass bei sämtlichen DAP-Nummern dieselben Bei spiele
angebracht sind (vgl. Urk. 176). So wird etwa beim Kriterium „Stehen“ bei sämtlichen DAP-Nummer stets der Vermerk „Coiffeur“ angebracht. Dass ein W a agenausrüster , Maschinenü berwacher, Kontrolleur, Betriebs- oder Produk tions mitarbeiter
zufolge dessen die Aufgaben eines Coiffeurs durchzuführen hätte, kann dennoch nicht
ernsthaft behauptet werden. Weshalb das kunden- und länderspezifische Ausrüsten von Waagen überwiegend wahrschein lich mit regel mässigen Schraubarbeiten verbunden sei n soll
– so wie beschwerdeweise behaup tet ( Urk. 1 S. 5) - erschliesst sich dem Gericht nicht und liess der Beschwer deführer auch gänzlich unbegründet . Ganz abgesehen davon wurden Schraubar beiten ausdrücklich nur rechtsseitig ausgeschlossen und ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer – gegebenenfalls anfallende – Schraubarbeiten nicht mit der lin ken Hand durchführen könnte .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschliessende Aussage dazu gemacht wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP grundsätzlich weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim im Zeitpunkt der Rentenprüfung erst 41-jährigen Beschwerde führer mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 10/52/2) indes keine per sönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durch schnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöchten.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP -Profile von Fr. 65‘197 .-- (Urk. 10/178 , Urk. 10/181/3 abst ellte. Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen.
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘197.-- mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 69‘051 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 3‘854, was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 . 8 5 %, gerundet 6 % entspricht.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019
im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 8. Mai 2015 anläss lich eines über die Y.___ vermittelten Gipser- Einsatzes auf einer Zürcher Baustelle von der Leiter fiel ( Urk. 10/1). Die dabei erlittene mehr fragmentäre dislozierte distale Radiusfraktur rechts wurde selben Tags im
Z.___
erstversorgt (Anlage eines Fixateur externe) . Zudem wurde der Ver sicherte zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 10/8 /2, Urk. 10/13 ) . Die Suva aner kannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/3). Am 2 6. Mai 2015 erfolgte die definitive Osteosynthese ( Urk. 10/19/2 ff. ). Trotz ergotherapeutischer Nachbehandlung beklagte der Versicherte p ersistierende Rest beschwerden ( Urk. 10/22, Urk. 19/26/3 , Urk. 10/28 , Urk. 10/44, Urk. 10/48, Urk. 10/57 ). Von Mitte Juni bis Ende J uli 2016 erfolgte eine ambulante Rehabili tation i n der A.___ ( Urk. 10/93). Im November 2017 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, eine kreisärzt liche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Bericht e vom 2. u nd 3. November 2017 , Urk. 10/155 f. ) . Mit Schreiben vom 7. November 2017 stel lte die Suva die Heilungskosten und Taggeldleistungen per
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem Ein kom mens verglei ch basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zu r Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die LSE abzustellen. Unter Berück sichtigung eines 10%igen Abzugs resultiere daraus ein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 18 % ( Urk. 1)
E. 3 .
Festzuhalten ist vo rab, dass die mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 10/ 178, Urk. 10/186, Urk. 10/191 ). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.3) und im Zeitpunkt der Ren ten prüfung ( 2018 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher um schrie benen - Verweistätigkeit bestand (vgl. Urk. 10/155/6f. ).
Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch und damit die Invaliditäts bemessung .
E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und na ch Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 4.2 Die Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführers zeichnet sich aus durch
temporäre
Arbeitsverhältnisse sowie einen seit 2007 fast durchgehenden Bezug von Arbeits losenentschädigung
(Urk. 10/159). Dabei darf w eder der zuletzt mit der Y.___ vertraglich vereinbarte Stundenlohn noch dürfen die im Rahmen früherer Kurzanstellungen erzielten Einkommen auf einen Jahres lohn hoch ge rechnet werden,
zumal bei Temporärarbeitnehmern
- gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind , in denen im Gesundheitsfall tatsächlich gearbeitet worden wäre (Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditäts grades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 22). Dies gilt vorliegend umso mehr ,
als dass
vor dem Unfall ausweislich einzig im Jahre 2011 eine längerdauernde A nstellung bestand . Vielmehr
sind zur Ermitt lung des Valideneinkommens
vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über k eine in der Schweiz aner kannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 10/155/4) , versteht es sich – entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3) -
von selbst, dass dabei nicht auf den Tabellenlohn für Bau- und Ausbaufachkräfte abgestellt werden kann. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf seine Berufsbiographie ist v ielmehr davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig ge wesen wäre. Mithin ist auf den Tabellen wert in der Höhe von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016 , Tabelle TA 1, Ziff. 41-43 , Männer, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbei tszeit von 41.4 Stunden im Jahr 201
E. 4.3.1 Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder die LSE
oder die Suva-Dokumentationen von Arbeits plätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie mögli ch ermitteln zu können (BGE 139
V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 4 .3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnu ng des Invalideneinkom mens DAP-Profile herangezogen. De mgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm dabei ein leidensbedingter Abzug von 1 0 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4f. ). 4 .3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E.
7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Dur ch schnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE
139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Im Gegenteil kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend auf die DAP abstellte ist damit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie die DAP-Methode aufgrund des hohen Aufwandes seit anfangs 2019 aufgegeben hat .
Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 497 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/ 176 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Zwar trifft es zu, dass Schraub- und Bohrarbeiten mit der rechten Hand aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen wurden ( Urk. 10/155/7). Dass es sich beim Ver merk „Schrauben/Bohren“ in den DAP-Blättern indes lediglich um eine beispiel hafte Versinnbildlichung für das Kriterium
„ mittelschweres Hantieren mit Gegen ständen “ und nicht um eine effektiv durchzuführende Tätigkeit handelt, ergibt sich bereits mit Blick darauf, dass bei sämtlichen DAP-Nummern dieselben Bei spiele
angebracht sind (vgl. Urk. 176). So wird etwa beim Kriterium „Stehen“ bei sämtlichen DAP-Nummer stets der Vermerk „Coiffeur“ angebracht. Dass ein W a agenausrüster , Maschinenü berwacher, Kontrolleur, Betriebs- oder Produk tions mitarbeiter
zufolge dessen die Aufgaben eines Coiffeurs durchzuführen hätte, kann dennoch nicht
ernsthaft behauptet werden. Weshalb das kunden- und länderspezifische Ausrüsten von Waagen überwiegend wahrschein lich mit regel mässigen Schraubarbeiten verbunden sei n soll
– so wie beschwerdeweise behaup tet ( Urk. 1 S. 5) - erschliesst sich dem Gericht nicht und liess der Beschwer deführer auch gänzlich unbegründet . Ganz abgesehen davon wurden Schraubar beiten ausdrücklich nur rechtsseitig ausgeschlossen und ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer – gegebenenfalls anfallende – Schraubarbeiten nicht mit der lin ken Hand durchführen könnte .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschliessende Aussage dazu gemacht wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP grundsätzlich weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim im Zeitpunkt der Rentenprüfung erst 41-jährigen Beschwerde führer mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 10/52/2) indes keine per sönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durch schnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöchten.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP -Profile von Fr. 65‘197 .-- (Urk. 10/178 , Urk. 10/181/3 abst ellte. Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen.
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘197.-- mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 69‘051 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 3‘854, was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 .
E. 6 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017 , F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201
E. 8 5 %, gerundet 6 % entspricht.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019
im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
19. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1977 geborene X.___
war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am
1 8. Mai 2015 anläss lich eines über die Y.___ vermittelten Gipser- Einsatzes auf einer Zürcher Baustelle von der Leiter fiel ( Urk. 10/1). Die dabei erlittene mehr fragmentäre dislozierte distale Radiusfraktur rechts wurde selben Tags im
Z.___
erstversorgt (Anlage eines Fixateur externe) . Zudem wurde der Ver sicherte zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 10/8 /2, Urk. 10/13 ) . Die Suva aner kannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/3). Am 2 6. Mai 2015 erfolgte die definitive Osteosynthese ( Urk. 10/19/2 ff. ). Trotz ergotherapeutischer Nachbehandlung beklagte der Versicherte p ersistierende Rest beschwerden ( Urk. 10/22, Urk. 19/26/3 , Urk. 10/28 , Urk. 10/44, Urk. 10/48, Urk. 10/57 ). Von Mitte Juni bis Ende J uli 2016 erfolgte eine ambulante Rehabili tation i n der A.___ ( Urk. 10/93). Im November 2017 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, eine kreisärzt liche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Bericht e vom 2. u nd 3. November 2017 , Urk. 10/155 f. ) . Mit Schreiben vom 7. November 2017 stel lte die Suva die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2017 ein (Urk. 10/ 157 ). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3.23 % ei nen Renten an spruch. Zeitgleich sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 10/178 ). Die gegen den abweisenden Renten entscheid erhobene Einsprache (Urk. 10/186, Urk. 10/191 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019
ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___
am 3 0. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus dem Ein kom mens verglei ch basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zu r Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die LSE abzustellen. Unter Berück sichtigung eines 10%igen Abzugs resultiere daraus ein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 18 % ( Urk. 1) 3 .
Festzuhalten ist vo rab, dass die mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten blieb (Urk. 10/ 178, Urk. 10/186, Urk. 10/191 ). Unbestritten ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist (vgl. E. 1.3) und im Zeitpunkt der Ren ten prüfung ( 2018 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer – näher um schrie benen - Verweistätigkeit bestand (vgl. Urk. 10/155/6f. ).
Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch und damit die Invaliditäts bemessung . 4. 4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und na ch Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2
Die Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführers zeichnet sich aus durch
temporäre
Arbeitsverhältnisse sowie einen seit 2007 fast durchgehenden Bezug von Arbeits losenentschädigung
(Urk. 10/159). Dabei darf w eder der zuletzt mit der Y.___ vertraglich vereinbarte Stundenlohn noch dürfen die im Rahmen früherer Kurzanstellungen erzielten Einkommen auf einen Jahres lohn hoch ge rechnet werden,
zumal bei Temporärarbeitnehmern
- gleich wie bei Saisonstellen - nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind , in denen im Gesundheitsfall tatsächlich gearbeitet worden wäre (Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditäts grades, in: Kieser / Lendfers [ Hrsg ], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 22). Dies gilt vorliegend umso mehr ,
als dass
vor dem Unfall ausweislich einzig im Jahre 2011 eine längerdauernde A nstellung bestand . Vielmehr
sind zur Ermitt lung des Valideneinkommens
vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über k eine in der Schweiz aner kannte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 10/155/4) , versteht es sich – entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3) -
von selbst, dass dabei nicht auf den Tabellenlohn für Bau- und Ausbaufachkräfte abgestellt werden kann. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf seine Berufsbiographie ist v ielmehr davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig ge wesen wäre. Mithin ist auf den Tabellen wert in der Höhe von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016 , Tabelle TA 1, Ziff. 41-43 , Männer, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berücksichtigung der durch schnitt lichen Arbei tszeit von 41.4 Stunden im Jahr 201 6
( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017 , F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 8 (Indexstand 2 239 [2016] 22 60 [ 2018 ] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2 010-2018 , Nominallöhne Männer) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2018
von rund Fr. 69 ' 051 .-- (Fr. 5’508.-- : 40 x 41.4 x 12 : 2239 x 22 60 ). 4.3 4.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder die LSE
oder die Suva-Dokumentationen von Arbeits plätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie mögli ch ermitteln zu können (BGE 139
V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 4 .3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnu ng des Invalideneinkom mens DAP-Profile herangezogen. De mgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm dabei ein leidensbedingter Abzug von 1 0 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4f. ). 4 .3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E.
7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Dur ch schnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE
139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Im Gegenteil kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Ein schränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend auf die DAP abstellte ist damit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie die DAP-Methode aufgrund des hohen Aufwandes seit anfangs 2019 aufgegeben hat .
Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 497 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/ 176 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen.
Zwar trifft es zu, dass Schraub- und Bohrarbeiten mit der rechten Hand aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen wurden ( Urk. 10/155/7). Dass es sich beim Ver merk „Schrauben/Bohren“ in den DAP-Blättern indes lediglich um eine beispiel hafte Versinnbildlichung für das Kriterium
„ mittelschweres Hantieren mit Gegen ständen “ und nicht um eine effektiv durchzuführende Tätigkeit handelt, ergibt sich bereits mit Blick darauf, dass bei sämtlichen DAP-Nummern dieselben Bei spiele
angebracht sind (vgl. Urk. 176). So wird etwa beim Kriterium „Stehen“ bei sämtlichen DAP-Nummer stets der Vermerk „Coiffeur“ angebracht. Dass ein W a agenausrüster , Maschinenü berwacher, Kontrolleur, Betriebs- oder Produk tions mitarbeiter
zufolge dessen die Aufgaben eines Coiffeurs durchzuführen hätte, kann dennoch nicht
ernsthaft behauptet werden. Weshalb das kunden- und länderspezifische Ausrüsten von Waagen überwiegend wahrschein lich mit regel mässigen Schraubarbeiten verbunden sei n soll
– so wie beschwerdeweise behaup tet ( Urk. 1 S. 5) - erschliesst sich dem Gericht nicht und liess der Beschwer deführer auch gänzlich unbegründet . Ganz abgesehen davon wurden Schraubar beiten ausdrücklich nur rechtsseitig ausgeschlossen und ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer – gegebenenfalls anfallende – Schraubarbeiten nicht mit der lin ken Hand durchführen könnte .
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschliessende Aussage dazu gemacht wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich voll ständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP grundsätzlich weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim im Zeitpunkt der Rentenprüfung erst 41-jährigen Beschwerde führer mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. Urk. 10/52/2) indes keine per sönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durch schnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöchten.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP -Profile von Fr. 65‘197 .-- (Urk. 10/178 , Urk. 10/181/3 abst ellte. Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen.
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘197.-- mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 69‘051 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 3‘854, was einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 . 8 5 %, gerundet 6 % entspricht.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019
im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger