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UV.2019.00018

Partialläsion der Supraspinatussehne nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. (BGE 8C_388/2020)

Zürich SozVersG · 2018-03-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1954 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 1999 bei der Y.___ AG als Consultant angestellt und obligatorisch gegen die Folgen von Unfä llen versichert, als sie am 23. August 2017 in der Badewanne ausrutschte und sich dabei am rechten Arm und an der r echten Schulter verletzte (Urk. 8/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie holte eine Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. med. Z.___ , Fachärztin Chirurgie, ein (Urk. 8/25). Gestützt darauf stellt e sie m it Verfügung vom 12. März 2018 die Leis tungen per 2. Januar 2018 ein (Urk. 8/29). Dagegen e rhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Ap ril 2018 (Urk. 8/32),

ergänzt am 4. Mai 2018 (Urk. 8/35) Ein sprache unter Beilage eine r

Stellungnahme

ihres behandelnden Arztes

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo g ie des Bewegungsapparates , vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 35 S. 11 ff. ). In der Folge holte die Suva eine erneute Beurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. Z.___ , ein (Urk. 8/ 37). Gestützt darauf wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 ab (Urk. 8/43 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzli chen Leistunge n über den 2. Januar 2018 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1. M ärz 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10), woraufhin ihr mit Verfügung vo m 12. April 2019 eine Frist zur Stel lungnahme angesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

14) sowie eine weitere Beurteilung von Dr. A.___ , datiert vom 2 8. Mai 2019, ein (Urk. 15) und ergänzte diese am 2 1. Juni 2019 mit der Auflage des von diesem zitierten Fachartikels ( Urk. 16 f.) Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu mit Eingab e vom 19. August 2019 Stellung unter Beilage einer Beurteilung ihres beratenden Arztes med. pract .

B.___ , Facharzt Chirurgie, (Urk. 21). Mit Eingabe vom 8. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin e ine weitere Stellungnahme (Urk.

27) sowie eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ (Urk. 28/6) ein, welch e der Beschwerdegegne rin am 11. November 2019 zu r Kenntnis nahme

zugestellt wurde (Urk. 29). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ), in der vor liegend anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zurückzuführen, so ist der Unfallversiche rer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden; ent scheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfall versicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2018 vom 28. Feb ruar 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak tengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

auf die kreisärztli che Beurteilung von Dr. Z.___ könne vorliegend abgestellt werden. Die Ein wände von Dr. A.___ vermöchten keine Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu begründen. Hervorzuheben sei, dass gerade kein geeigneter Unfall mechanismus vorliege, um die Supraspinatussehne einzuklemmen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung könne konstatiert werden, dass Unfallfolgen im Be schwerdebild der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass ein Vorzustand auch in stummer Form bestehen könne. Zusammenfassend könne festgehalten werd en, dass spätestens seit dem 2. Januar 2018 keine Leistungspf licht mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 8 f.) 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dem Be ric ht von Dr. A.___ vom 24. April 2018 lasse sich nicht nur entnehmen, dass die an der rechten Schulter nach wie vor geklagten Beschwerden eindeutig unfallkausal seien, sondern auch weshalb. Dr. A.___ begründe seine Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig und er zeige auch auf, weshalb ein de generatives Geschehen vorliegend ausser Betr acht falle. Im Gegensatz zu Dr. Z.___ habe er die Versicherte sodann persönlich untersucht, was seiner Beurtei lung zusätzliches Gewicht resp. zu sätzliche Beweiskraft verleihe. Die Tatsache, dass sich die Beurteilung en von Dr. A.___ und Dr. Z.___ hinsichtlich der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden diametral entgegen stün den, verpflichte die Beschwerdegegnerin längst zu we iterführenden Abklärungen (Urk. 1 S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über den 2. Januar 2018 hinaus verneinte. 3.

3.1

Die ärztliche E rstkonsultation erfolgte am 24. August 2017 bei Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin . Dr. C.___ stellte die Diagnose einer Schulterkontusion und die Differentialdiagnose einer Läsion des Infraspinatus. Die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der Bade wanne ausgeschlipft und a uf die rechte Schulter gestürzt,

i nitial ohne Befund , dann zunehmend Schmerzen über Nacht, R OM (Range o f Motion = Bewegungs umfang ) eingeschränkt, k ein Hämatom , Druckdolenz subacromial (Urk. 8/20).

Im Verlaufseintrag vom 28. August 2017 hielt sie fest, der Beschwerdeführerin gehe es besser ,

R OM vollständig , Jobe -Test schmerzhaft, keine Ruptur (Urk. 8/21). 3.2

Im Krankengeschichtseintrag der Haus ärztin Dr. C.___ vom 8. Dezem ber 2017 wurde klinisch der Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten -Läsion und die Differentialdiagnose einer Bursitis genannt (Urk. 8/22). 3.3

Am 15. Dezember 2017 wurde am I nstitut D.___ ein Ultra schall des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Dieser ergab eine Tendi nose /Tendinitis der Supraspinatussehne mit sonographischem Verdacht auf Par tialruptur, durch die Auftreibung der Sehne konsekutives subakromiales

Impin gement bei mässiger AC-Gelenksarthrose und Tendinose der Bizepssehne u nd der Subscapularissehne (Urk. 8/19) 3.4

Am 5. Januar 2018 wurde am I nstitut D.___ ein MRI der rech ten Schulter durchgeführt. Dieses ergab ein subakromiales

Impingement bei Ak romion Typ IV, AC-Gelenksarthros e und down sloping des Akromion und eine partielle nicht transmurale Rupt ur der Supraspinatussehne (Urk. 8/11). 3.5

Kreisärztin Dr. Z.___

führt i n ihrer Aktenbeurteilung vom 1. März 2018 aus, die Besc hwerdeführerin habe sich am 23. August 2017 bei einem Sturz in der Badewanne die rechte Schulter und den rechten Arm verletzt. Im Rahmen des Schadenfalles sei es zu einer Prellung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette gekommen. Unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion sollten nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen sein. Der Status quo sine sollte dann erreicht sein. Die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Laut MRI-Befund vom 5. Januar 2018 bestehe ein subacromiales Impingement bei Acromion Typ IV, AC-Gelenkarthrose und Down- Sloping des Acromions. Diese Konstellation begünstige die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne. Der dazugehörige Muskelbauch sei bereits leicht verschmälert. Es bleibe festzuhalten, dass die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden an der rechte n Schulter nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen seien (Urk. 8/25) . 3.6

Dr. A.___

hält

in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest , die Bes chwerdeführerin habe ihm am 16. April 2018 gezeigt, wie sie in der Badewanne ausgerutscht sei . Die rechte Hand, mit der sie sich habe halten wollen, sei an der Glaswand nach unten und hinten gerutscht und der rechte Arm sei so nach hinten gequetscht worden. Sie habe den rechten Arm dann nicht selber nach vorne nehmen können und habe mit der linken Hand nachhelfen müssen. Die Beschwerdeführerin sei dann auf eine gut einmonatige Reise mit ihrem handgeschalteten For d Puma gegangen. Die Schmerzen i m rechten Arm seien so gewesen, dass sie mit links habe schalten müssen . Das MRI vom 5. Januar 2018 zeige im Wesentlichen eine nicht trans murale Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei einmal infiltriert worden. Zur Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei festzuhalten, dass vier Monate nach Schultertrauma natürlich keine aktuellen strukturellen Läsionen im Sinne einer Traumatisierung mehr vorhanden seien. Ein Bone

bruise oder ein gröberes Ödem seien sicher nicht mehr da. Was richtig sei, sei dass die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen seien . Hier sei aber die Supraspinatussehne, so wie es die Beschwerdeführerin zeige, beim Sturz zwischen Humeruskopf und Acromion ein geklemmt und beschädigt worden. Dass das Ganze nicht vorbestehend sei, zeige, dass keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei. Trotz Acro mion Typ IV, AC-Gelen k sarthrose und Down Sloping des Acromions sei die Be schwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Die aufgetre tenen Beschwerden seien eindeutig auf das Unfallereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Es sei ein gewaltsames Einklemmen der Supraspinatussehne un ter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes erfolgt . Die Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei absolut willkürlich und an den Haa ren herbeigezog en. Bei der Untersuchung am 16. April 2018 hätten sich weiterhin Zeichen der Einschränkung der Supraspinatusfunktion für die rechte Schulter ge funden. Wenn das Ganze, wie von der Suva behauptet , degene r ati v wäre , müsste das Acromion bzw. der Down Slope die Supraspinatussehne von aussen durch raspeln. Der Schaden sei aber hier klar humerusseitig . Das spreche für etwas akut Stattgehabtes. Ebenfalls nicht für das akut Degenerative spreche, dass der zuge hörige Muskelbauch kräfti g und nicht verfettet sei (Urk. 8/35 S. 11 ff.). 3.7

In ihrer Beurteilung vom 9. Mai 2018 führt Kreisärztin Dr. Z.___ aus , dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. April 2018 festhalte, dass die Sup ras pinatussehne beim Sturz vom 23. August 2017 (mit adduziertem und retro viertem Arm) zwischen Hu m eruskopf und Acromion gewaltsam eingeklemmt und beschädigt worden sei. Das Studium der anatomischen Gegebenheiten zeige, dass bei Retroversion und gleichzeitiger Adduktion des Armes die Supraspinatussehne vor dem Acromion liege. Der anatomische Raum erweitere sich zudem bei dem geschilderten Bewegungsablauf. Es sei festzuhalten, dass damit im Rah m en des Unfallereignisses keine Einklemmung der Suprapinatussehne zwischen Hu m erus kopf und Acrom ion eingetreten sei . Die Aussage von Dr. A.___ könne so nicht nachvollzogen werden. Weiter schildere Dr. A.___ , dass im MRI keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur dokumentiert sei, was zeige, dass der Befund nicht vorbestehend sei. Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks. Die Beschreibung von Brückensymptomen stütze die Argumentationsli nie « post hoc ergo propter hoc». Der Aussage von Dr.

A.___ , dass, wenn das Ganze degenerativ wäre, das A c romion bzw. d er Down Slope die Supraspi natussehne von aussen durchraspeln müsste, sei entgegenzuhalten, dass eine Ein klemmung im verengten Subacromialraum zu Krafteinwirkungen auf der Ober- und Unterseite der Sehne führen könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenret raktion als Hinweis auf eine degenerative und langsam fortschreitende Verände rung (Urk. 8/ 37). 3.8

Dr. A.___

verweist

in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf einen Artikel des Schweizeri schen Medizin-Forums 2019 ( PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al.: «Degene rative oder traumatische Läsionen der Ro tatorenmanschette » [Urk. 17]) und hält fest, die forcierte Aussenrotation bei adduziertem (anliegendem) Arm sei von ihm genau so als Unfallursache beschrieben worden. Die subchondrale Sklerose und die subchondralen Zysten des Tuberculum majus stellten keine Prädik a toren für eine chronische Rotatorenmanschetten -Läsion dar. Diese Erscheinungen hätten eine grosse Interobserver -Variabilität und einen niedrigen Vorhersagewert. Sie seien somit keine zuverlässigen Kriterien für eine chronische oder degenerative Schädigung der Rotatorenmanschette . Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung bei einem zuvor asymptomatischen Patienten lasse ein Trauma vermuten. A b schliessend und zusammenfassend liege hier mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine traumatische Schädigung der Supraspinatussehne bedingt durch den Sturz in der Badewanne vor (Urk. 15) . 3.9

Med. pract . B.___

führt in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2019 aus, b ei einer akuten traumatischen Verletzung einer Sehne sei mit zeitnah einsetzenden star ken Schmerzen und Funktionsa usfällen und nicht mit zeitverzöge rt einsetzenden und dann zunehmen den Beschwerden zu rechnen . Es sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits fünf Tage nach dem Ereignis vom 23. August 2017

wieder eine vollständig freie Schulterfunktion gehabt habe. Das spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer strukturellen Verletzung der Supraspinatussehne geführt habe. Schmer zen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – sprächen für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus. Eine Unfallkau salität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet werden.

Die Schilderung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer gut einmonatigen Reise mit ihrem handgeschalteten Ford Puma wegen der Schmerzen im rechten Arm links geschaltet habe, erscheine unglaubwürdig, denn das Bedienen des Schaltgetriebes über den Schalthebel, der bei einem Ford Puma in der Mittelkonsole lokalisiert sei, liesse artistisch anmutende Ausweichbewe gungen des rechten Arms im Schultergelenk für jeden Schaltvorgang erwarten, die mit schmerzhaften Einschränkungen der Schulterfunktion rechts schwerlich zu vereinbaren seien.

Die Verkehrssicherheit wäre wohl in diesem Fall gefährdet und es wäre zu erwarten, dass die Fahrt nicht fortgeführt worden wäre. Wichtig erscheine der Hinweis auf die Nachtschmerzen, die als Ausdruck eine s chroni schen Prozesses gälten.

Am 15. Dezember 2017 sei eine sonographische Untersuchung der rechten Schul ter durchgeführt worden. Die Sonographie stelle ein gut geeignetes Verfahren zur Diagnostik von Pathologien der Sehnen der Rotatorenmanschette dar. Eine Tendi nose mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette und zugleich der Bicepssehne gelte als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes dieser Sehnen durch eine Fehl- und/oder Überbelastung im Sinne einer rezidivierenden Mikrotraumatisie rung und nicht als Hinweis auf eine einmalige traumatische Verletzung der Seh nen. Die Entzündung des subacromialen Schleimbeutels ( Bursitis subacromialis ) gelte als typischer Ausdruck eines chronischen Reizzustandes bei einem subacro mialen Impingement .

Am 5. Januar 2018 sei eine MR-Tomographie der rechten Schuler durchgeführt worden. Als Ergebnis der Untersuchung seien ein subacromiales Impingement bei einem Ac romion Typ IV, eine AC-Gelenksarthrose, ein Downsloping des Acromi ons und eine partielle nicht transmurale Ruptur der Supraspinatussehne genannt worden. Diese Sehne sei um mehr als 50 % ausgedünnt. Der zugehörige Mus k el bauch sei leicht verschmälert. Mit diesem radiologischen Befund würden nicht Folgen einer Traumatisierung der rechten Schulter, sondern anatomische Varia tionen in Kombination mit einem chronischen Verschleissleiden beschrieben .

Dr. A.___ dokumentiere als Ergebnis seines Gesprächs mit der Beschwer deführerin vom 16. April 2018 in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018, die rechte Hand, mit der sich die Beschwerdeführerin habe halten wollen, sei nach unten und hinten gerutscht und dadurch sei der rechte Arm nach hinten ge quetscht worden. Eine Quetschung des rechten Arms oder der rechten Hand sei anhand der vorliegenden medizinischen Befunde jedoch nicht zu objektivieren . Die Beschwerdeführerin habe weder bezüglich des rechten Arms noch der rechten Hand bei der Erstuntersuchung am 24. August 2017 Beschwerden angegeben. Das Vorliegen eines Hämatoms habe die Hausärztin explizit verneint und eine Quetschmarke habe sie nicht dokumentiert. Dr. A.___ habe m it seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 postuliert, er habe eine forcierte Aussenrota tion bei adduziertem Arm als Unfallursache beschrieben, die Supraspinatussehne sei eingeklemmt und dadurch beschädigt worden. Biomechanisch sei eine Ein klemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schultergelenk bei angelegtem Arm nicht zu begründen. Der subacromiale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert. Durch eine erzwungene Aussenrotation könne eine Schädigung der Sehne des Musculus supraspinatus nicht begründet werden, weil der Musculus supraspinatus an Rotationsbewegungen nicht beteiligt sei. Eine Zerreissung der Subscapularissehne hingegen wäre dabei denkbar. Dr. A.___ verweise auf die mit der Publikation von Lädermann et al. gemachten Aussage, dass die Ex pertengruppe davon ausgehe, dass bei einem Direkttrauma der Schulter ohne ex plizit ausgestrecktem Arm ebenfalls eine Läsion der Rotatorenmanschette entste hen könne . Damit werde lediglich ei n e Mö glichkeit genannt und keine überwie gende Wahrscheinlich k eit . Die Expertengruppe stehe mit ihrer Meinung im Ver gleich mit der internationalen Literatur relativ allein da. Eine isolierte traumati sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette gelte als aus sergewöhnlich. Es sei nicht überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer Einklemmung und darüber hinaus zu einer traumati schen Schädigung der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk der Be schwerdeführerin geführt habe.

Das Ereignis vom 23. August 2017 liege zum Zeitpunkt der MR-Tomographie un gefähr viereinhalb Monate zurück. Selbst wenn eine traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wis s enschaftlicher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine trans murale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne gar nicht objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendinose . Eine relevante Fetteinlagerung in den Muskel sei bei dieser Ko n stellation nicht zu er warten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus s u praspinatus könne im vorliegenden Fall daher weder als Beleg für eine traumatische Genese der Verän derung dieser Sehne noch für eine degenerative Genese angeführt werden.

Dr. A.___ führe als Argument für eine Unfallkausalität an, dass die Be schwerdefü hrerin vor dem Ereignis vom 23. A u gust 2017 beschwe rdefrei gewesen sei. Nahezu 100 % der Allgemeinbevölkerung habe im fortgeschrittenen Lebens alter eine Arthrose des AC-Gelenks, jedoch bei weitem nicht alle hätten Beschwer den. Lädermann et al. hätten, wie bereits andere Autoren zuvor, darauf hinge wiesen, dass ein Downsloping des Acromions keinen Beweis für das Vorliegen eines Rotatorenmanschettenschadens darstelle. Ein Downsloping des Acromions gelte als eine mögliche Ursache für ein subacromiales Impingement -Syndrom der Schulter, könne somit Beschwerden verursachen, müsse jedoch nicht.

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gelte ein positives Tangentenzei chen als sicherer Hinweis für eine Atrophie des Supra s pinatusmuskels .

Dr. A.___ führe als Argument gege n das Vorliegen degenerativer Ve rän derunge n der rechten Schulter der Beschwerdeführerin die Aussage in der beige fügten Publikation an, dass subchondrale

Cysten des Tuberkulum majus keine Prädiktoren für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion darstellten. Es werde auf eine grosse Inter-Observer-Variabilität und einen niedrigen Vorhersa gewert verwiesen . Durch eine aktuelle Publikation aus dem Jahr 2019 würden diese Aussagen erheblich in Frage gestellt . Die Autoren zeigten, dass anterior und posterior im Tuberkulum majus gelegene Cysten mit hoher Evidenz mit Läsionen der Infra- und Supraspinatussehne vergesellschaftet seien. Da solche cystischen Veränderungen des Knochens über lange Zeiträume ents tünden, sei es überwie gend wahrscheinlich, dass die mit MRI vom 5. Januar 2018 objektivierte Cyste des proximalen Humeruskopfes bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 3. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Die relativ grosse Cyste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dafür, dass bereits seit längerer Zeit auch ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden sei. Es sei somit überwie gend wahrscheinlich, dass eine partielle Zusammenhangstrennung der Supraspi natussehne bereits im Ze itpunkt des Ereignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die ausgeprägte Tendinose der Supras pi natussehne mit deutlicher Auft reibung der Sehne bereits zum Ze itpunkt des Er eignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei, denn es seien bereits un gefähr vier M onate später Zeichen ei n e r partiellen Zusammenhangstrennung bildgebend dokumentiert. Dieser Vorgang benötige nach allgemeiner Erfahrung länger als nur vier Monate.

Zusammenfassend sei überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Treffe ein e Kontusion und Distorsion der Schulter auf einen Vorzustand eines Verschleissleidens, so könne nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung eine längere Zeit bis zur Heilung der Unfallfolgen benötigt werden, als dies ohne Vor zustand zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall sei bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden und ein Hämatom sei nicht vorhanden gewesen. Dies spreche gegen eine schwere Kon tusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mässiggradi gen Kontusion/Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen erreicht. Im vorliegenden Fall sei dieser Zustand da mit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen. Die ab dem 8. Dezember 2017 dokumentierte, gegenüber zuvor deutlich gewandelte Symptomatik sei nicht mit überwiegender Wahrscheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zu rückzuführen. Die Zunahme der Symptomatik zeuge eher von einer entzündlichen Reaktion, die mit dem Befund der Sonographie vom 15. Dezember 2017 bestätigt worden sei. So sei en eine Tendinitis und eine Bursitis subacromialis genannt wor den.

Das Ereignis vom 23. August 2017 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen einem chronischen Verschleissleiden des AC-Gelenkes und der Supraspi natussehne entsprechenden Vorzustand getroffen. Da unfallkausa le strukturelle Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bildgebend nicht objektiviert worden seien und bereits am 28. August 2017 ein deutliches Decrescendo der Beschwerden dokumentiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis vo m 2 3. August 2017 zu einer vorüberge henden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Die partielle Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne sowie die Tendinose /Tendin itis, wie sie bildgebend am 15. Dezember 2017 und am 5. Ja nuar 2018 dokumentiert worden seien, seien nicht mit überwiegender Wahr scheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Der Zu stand, wie er auch ohne das Ereignis vom 23. August 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang bis Mitte November 2017 erreicht gewesen. In diesem Zeitraum sei die Beschwerdeführerin stets in ihrem angestammten Beruf als Consultant arbeitsfähig gewesen (Urk. 21). 3.10

Dr. A.___

hält in seiner Kurzbeurteil ung vom 6. November 2019 zuhan den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

zum Unfallhergang fest, der rechte Oberarm sei nach hinten gedrückt worden. Es habe hier keine erzwungene Aussenrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Das Festhalten sei im Vordergrund gestanden. Sie habe keine Schmer zen im Arm bzw. der Schulter gehabt.

Es sei «noch alles gegangen», aber sie habe mit der linken Hand den Arm nach vorne nehmen müssen. Die Beschwerdefüh rerin habe dann Nachtschmerzen gehabt und am Morgen sei es « satanisch » ge wesen. Am 28. August 2017 sei es ihr

besser

gegangen. Der Jobe -Test sei aber schmerzhaft gewesen, das heisse positiv. Ein positiver Jobe -Test gelte als Zeichen einer Supraspinatusvorderrandläsion .

Nachtschmerzen seien typisch für eine Ro tatorenmanschettenruptur. Im vorliegenden Fall sei der Schmerz initial und nicht wie Dr. B.___ behaupte verzögert aufget reten. Der Jobe -Test sei am 28. August 2017 positiv gewesen, es habe sich also fünf Tage nach dem Unfall ein Funkti onsverlust gezeigt. Die Schilderung der Beschwerdeführerin und die Läsion im Arthro -MRI seien vereinbar mit dem Schaden, wie er unfallmässig gesetzt worden sei. Insbesondere bestehe keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die Supraspinatussehne sei humerusseitig geschädigt, was ebenfalls für d ie traumatische Läsion spreche (Urk. 28/6). 4.

4.1

Unbestritten ist, da ss ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorlieg t.

Anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2018 durch die Beschwerdegegnerin, schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt: Sie sei während des Duschens ausgerutscht. Während des Falles habe sie versucht, sich mit ge strecktem rechten Arm an der Glasduschwand abzustützen/festzuhalten. Dies sei nicht gelungen und der Sturz sei weitergegangen. Sie sei anschliessend mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und sei an dieser hinuntergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet sei. Während des Runterrutschens habe sich die rechte Schulter/der rechte Arm an dieser Glasduschwand befunden. Durch das Rutschen habe es ihren Arm nach hinten gezogen (Urk. 8/14). 4.2

Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ zum Unfall hergang im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind widersprüch lich und nicht nachvollziehbar. So hielt er in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 unter Verweis auf die Publikation Lädermann et al. (Urk. 17)

fest, eine for cierte Ausse nrotation bei adduziertem ( anliegendem) Arm sei von ihm als Unfall ursache genau so beschrieben worden (Urk. 15 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 stellte er die von ihm selbst

vorgebrachte forcierte Aus se n rotation wieder in Abrede ,

indem er

ausführte, es habe keine erzwungene Aus senrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Hier stehe das Festhalten im Vordergrund (Urk. 28/6). Dies überzeugt je doch insofern nicht, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es ihr eben nicht gelungen sei, sich an der Glasduschwand festzuhalten bzw. abzustützen und sie an dieser hinuntergerutscht und auf den Knien gelandet sei. Es besteht kein Anlass, an der ursprünglichen Schilderung des Unfallherganges der Beschwerde führerin zu zweifeln. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Darstellungen des Unfallherganges scheinen hingegen eher von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu sein

(vgl . vorn e E. 1.3) . Der Unfallhergang ist somit erstellt und es wird nachfolgend darauf Bezug ge nommen . 5.

5.1

Zu prüfen ist , ob die nach dem 2. Januar 2018 bestehenden Schulterbeschwerden noch überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfaller eignis vom 23. August 2017 stehen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilunge n ihrer Kreisärztin Dr. Z.___ , welche i m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die

versicherungsinterne Aktenbeurteilung von med. pract . B.___

ergänzt wurde .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wen n die Ak ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinwe isen, vgl. vorne E. 1.4), was vorliegend der Fall ist (vgl. auch die vollständige Krankengeschichte der erstbe handelnden Ärztin samt bildgeben d er Dokumentation, Urk. 8/19-22, Urk. 8/9-11) . Die Aktenbeurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___ erfüllen

zu dem die Anforderungen an beweiskräftige medizinische En tscheidgrundlagen (vgl. vorne E. 1 .6 ).

Sie wurden in einlässlicher Auseinandersetzung mit den rele vanten Vorakten erstattet. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet . Der Um stand, dass die versicherungsin t ernen Ärzte keine eigene Un tersuchung durchgeführt haben , vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung en nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Un tersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss

können unter diesen Vo raussetzun gen auch reine Aktengutach ten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom

23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinwei sen). 5.3

Dr. Z.___

gelangt in ihren sorgfältig begründeten Beurteilungen nachvollzieh bar zum Schluss , dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prel lung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlim merung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Rota torenmanschette gekommen ist . Unfallkausale strukturelle Lä sionen seien nicht dokumentiert

(vgl. vorne E. 3 .5 ).

Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks . Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion als Hinweis auf eine dege nerative und langsam fortschreitende Veränderung (vgl. vorne E. 3.7).

In Über einstimmung mit Dr. Z.___

hält med. pract .

B.___

fest , dass m it dem radiolo gischen Befund

vom 5. Januar 2018 nicht Folgen einer Traumatisierung der rech ten Schulter, sondern anatomische Variationen in Kombination mit einem chro nischen Verschleissleiden beschrieben w ü rden . Unter Verweis auf e ine aktuelle Publikation fügt med .

pract .

B.___ an, die relativ grosse Z yste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche dafür, dass bereits seit län gerer Zeit ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden gewesen

sei. Er gelangt unter eingehender Würdigung der medizini schen Berichte sowie des Bildmaterials

zum Schluss, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfaller eignis zu einer vorübergehenden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Dass bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei, spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distor sion. Es sei daher von einer leichten bis alle nfalls mässiggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen und damit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen

(vgl. vorne E. 3 .9 ) . 5.4

Was der behandelnde Orthopäde Dr. A.___

da gegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. So kam er von seine m in seinen Stellungnahmen vom

24. April 2018 und vom

28. Mai 2019 dargestellten gewaltsamen Einklemmen der Supraspinatussehne unter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes in seiner aktuellsten Stellungnahme vom

6. November 2019 wieder ab (vgl. vorne E . 3.10) , nachdem Dr. Z.___ und med. pract .

B.___ diese Darstellung entkräfteten , indem sie darauf hinwiesen, dass eine Einklemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schulter gelenk bei angelegtem Arm biomechanisch nicht zu begründen sei. Der subacro miale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert (vgl. vorne E. 3.7 und E. 3.9) . Soweit Dr. A.___ nun mit seiner revidierten Aussage, wonach das Festhalten im Vordergrund stehe (vgl. vorne E.

3.10), einen Sturz mit fixiertem Arm resp. einen starken Zug beim Fest halten

konstruieren will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil dies e Dar s tellung

– wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.

4 .2 ) - mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Unfallhergang nicht übereinstimmt. Die Beschwerdeführe rin ist mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und an dieser hin untergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet i st . Das beabsichtigte Fes t hal ten /Abstützen ist ihr nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.1) . Da sie lediglich der Glas wand entlang gerutscht ist und sich schliesslich mit den Knien aufgefangen hat, kann auch nicht von einem Sturz mit erheblicher Beschleunigung des Körpers gesprochen werden, wie dies in der Publikation von Lädermann et al. beschrieben wird (vgl. Urk. 17 S. 263). Somit liegt kein

Traumahergang vor , der geeignet wäre, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken.

Med. pract . B.___

hält

des W eiteren fest , dass bereits fünf Tage nach dem Un fallereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei. Dies spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mäs siggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Diese Aussage hält Dr. A.___ für nicht zutr effend, da der Jobe -Test am 28. August 2017 positiv gewe sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass die Hausärztin am 28. August 2017, mithin fünf Tage nach dem Unfallereignis, ein en vollständigen Bewegungsum fang der rechten Schulter

und einen schmerzhaften

Jobe -Test beschrieb (vgl. vorne E. 3.1) .

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. vorne E. 3.10) ist kein Funktionsverlust dokumentiert. Med. pract . B.___ weist darauf hin, dass Schmerzen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus sprächen. Eine Un fallkausalität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet wer den (vgl. vorne E. 3.9). Die Hausärztin verneinte bei der Erstkonsultation zudem ausdrücklich ein Hämatom (vgl. vorne E. 3.1) , weshalb auch deshalb nicht von einer schweren Kon t usion bzw. Distorsion auszugehen ist .

Auch eine relevante Quetschung des rechten Arms ist anhand der vorliegenden medizinischen Be funde nicht zu objektivieren (vgl. vorne E. 3.9).

Somit sprechen sowohl der Ver letzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalteinwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung.

Dr. A.___ bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin im September nach dem Unfallereignis auf eine rund vierwöchige Ferienreise mit ihrem hand geschalteten Ford Puma gegangen sei. Wegen der Schmerzen habe sie mit der lin ken Hand schalten müsse n (Urk. 8/35 S. 1 und Urk. 28/6 S. 2), was doch ziem lich realitätsfremd erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich , was er daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte er damit ke ine Unfallkausalität

begründen . Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen.

Die Argumentation von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. vorne E. 3.6), entspricht letzt lich der unzulässigen Beweisregel " post hoc ergo propter hoc", welche zum Be weis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Soweit Dr. A.___

in seiner aktuell sten Stellungnahme wiederholt

darauf hinweist, dass keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe , was für eine traumatische Läsion spreche (vgl. vorne E. 3.10) , ist fes t zuhalten, dass sich

Dr. Z.___ und med. pract . B.___ mit diesem Einwand bereits einge hend auseinander ge setzt haben . So hielt

Dr. Z.___ fest, dass zwar keine Ver fettung der Muskulatur aufgetreten sei, jedoch eine deutliche Atrophie (vgl. vorne E. 3.7). Med. pract .

B.___ führte aus , dass das Unfallereignis zum Zeitpunkt der MR-Tomographie ungefähr viereinhalb Monate zurückgelegen sei. Selbst wenn beim Unfall eine traumatische Zerreissung der Supraspinatusshene erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wissenschaftli cher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Es sei denn auch keine t r ansmurale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendi nose . Bei dieser Ko n stellation sei keine relevante Fetteinlagerung in den Muskel zu erwarten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus supraspinatus könne daher nicht als Beleg für eine traumatische Genese angeführt werden (vgl. vorne E . 3.9).

Insgesamt vermag die Kritik von Dr. A.___ an den versicherungsinternen Be urtei lungen nicht zu überzeugen und es gelingt ihm damit nicht, die nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___

zu ent kräften . Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er als behan delnder Spezialarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seine r Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen) .

Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von ergänzenden Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.5

Nach dem Gesagten ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines de generativen Vorzustandes und dem

Eintreten des Status quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist ein Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 23. August 2017 und den über den 2. Ja nuar 2018 hinaus anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Demzufolge hat die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Schaffhauser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Die 1954 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 1999 bei der Y.___ AG als Consultant angestellt und obligatorisch gegen die Folgen von Unfä llen versichert, als sie am 23. August 2017 in der Badewanne ausrutschte und sich dabei am rechten Arm und an der r echten Schulter verletzte (Urk. 8/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie holte eine Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. med. Z.___ , Fachärztin Chirurgie, ein (Urk. 8/25). Gestützt darauf stellt e sie m it Verfügung vom 12. März 2018 die Leis tungen per 2. Januar 2018 ein (Urk. 8/29). Dagegen e rhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Ap ril 2018 (Urk. 8/32),

ergänzt am 4. Mai 2018 (Urk. 8/35) Ein sprache unter Beilage eine r

Stellungnahme

ihres behandelnden Arztes

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo g ie des Bewegungsapparates , vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 35 S. 11 ff. ). In der Folge holte die Suva eine erneute Beurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. Z.___ , ein (Urk. 8/ 37). Gestützt darauf wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 ab (Urk. 8/43 = Urk. 2 ).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ), in der vor liegend anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art.

E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden; ent scheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfall versicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2018 vom 28. Feb ruar 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak tengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzli chen Leistunge n über den 2. Januar 2018 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1. M ärz 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10), woraufhin ihr mit Verfügung vo m 12. April 2019 eine Frist zur Stel lungnahme angesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

14) sowie eine weitere Beurteilung von Dr. A.___ , datiert vom 2 8. Mai 2019, ein (Urk. 15) und ergänzte diese am 2 1. Juni 2019 mit der Auflage des von diesem zitierten Fachartikels ( Urk. 16 f.) Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu mit Eingab e vom 19. August 2019 Stellung unter Beilage einer Beurteilung ihres beratenden Arztes med. pract .

B.___ , Facharzt Chirurgie, (Urk. 21). Mit Eingabe vom 8. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin e ine weitere Stellungnahme (Urk.

27) sowie eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ (Urk. 28/6) ein, welch e der Beschwerdegegne rin am 11. November 2019 zu r Kenntnis nahme

zugestellt wurde (Urk. 29).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

auf die kreisärztli che Beurteilung von Dr. Z.___ könne vorliegend abgestellt werden. Die Ein wände von Dr. A.___ vermöchten keine Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu begründen. Hervorzuheben sei, dass gerade kein geeigneter Unfall mechanismus vorliege, um die Supraspinatussehne einzuklemmen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung könne konstatiert werden, dass Unfallfolgen im Be schwerdebild der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass ein Vorzustand auch in stummer Form bestehen könne. Zusammenfassend könne festgehalten werd en, dass spätestens seit dem 2. Januar 2018 keine Leistungspf licht mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 8 f.)

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dem Be ric ht von Dr. A.___ vom 24. April 2018 lasse sich nicht nur entnehmen, dass die an der rechten Schulter nach wie vor geklagten Beschwerden eindeutig unfallkausal seien, sondern auch weshalb. Dr. A.___ begründe seine Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig und er zeige auch auf, weshalb ein de generatives Geschehen vorliegend ausser Betr acht falle. Im Gegensatz zu Dr. Z.___ habe er die Versicherte sodann persönlich untersucht, was seiner Beurtei lung zusätzliches Gewicht resp. zu sätzliche Beweiskraft verleihe. Die Tatsache, dass sich die Beurteilung en von Dr. A.___ und Dr. Z.___ hinsichtlich der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden diametral entgegen stün den, verpflichte die Beschwerdegegnerin längst zu we iterführenden Abklärungen (Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über den 2. Januar 2018 hinaus verneinte. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die ärztliche E rstkonsultation erfolgte am 24. August 2017 bei Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin . Dr. C.___ stellte die Diagnose einer Schulterkontusion und die Differentialdiagnose einer Läsion des Infraspinatus. Die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der Bade wanne ausgeschlipft und a uf die rechte Schulter gestürzt,

i nitial ohne Befund , dann zunehmend Schmerzen über Nacht, R OM (Range o f Motion = Bewegungs umfang ) eingeschränkt, k ein Hämatom , Druckdolenz subacromial (Urk. 8/20).

Im Verlaufseintrag vom 28. August 2017 hielt sie fest, der Beschwerdeführerin gehe es besser ,

R OM vollständig , Jobe -Test schmerzhaft, keine Ruptur (Urk. 8/21).

E. 3.2 Im Krankengeschichtseintrag der Haus ärztin Dr. C.___ vom 8. Dezem ber 2017 wurde klinisch der Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten -Läsion und die Differentialdiagnose einer Bursitis genannt (Urk. 8/22).

E. 3.3 Am 15. Dezember 2017 wurde am I nstitut D.___ ein Ultra schall des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Dieser ergab eine Tendi nose /Tendinitis der Supraspinatussehne mit sonographischem Verdacht auf Par tialruptur, durch die Auftreibung der Sehne konsekutives subakromiales

Impin gement bei mässiger AC-Gelenksarthrose und Tendinose der Bizepssehne u nd der Subscapularissehne (Urk. 8/19)

E. 3.4 Am 5. Januar 2018 wurde am I nstitut D.___ ein MRI der rech ten Schulter durchgeführt. Dieses ergab ein subakromiales

Impingement bei Ak romion Typ IV, AC-Gelenksarthros e und down sloping des Akromion und eine partielle nicht transmurale Rupt ur der Supraspinatussehne (Urk. 8/11).

E. 3.5 Kreisärztin Dr. Z.___

führt i n ihrer Aktenbeurteilung vom 1. März 2018 aus, die Besc hwerdeführerin habe sich am 23. August 2017 bei einem Sturz in der Badewanne die rechte Schulter und den rechten Arm verletzt. Im Rahmen des Schadenfalles sei es zu einer Prellung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette gekommen. Unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion sollten nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen sein. Der Status quo sine sollte dann erreicht sein. Die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Laut MRI-Befund vom 5. Januar 2018 bestehe ein subacromiales Impingement bei Acromion Typ IV, AC-Gelenkarthrose und Down- Sloping des Acromions. Diese Konstellation begünstige die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne. Der dazugehörige Muskelbauch sei bereits leicht verschmälert. Es bleibe festzuhalten, dass die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden an der rechte n Schulter nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen seien (Urk. 8/25) .

E. 3.6 Dr. A.___

hält

in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest , die Bes chwerdeführerin habe ihm am 16. April 2018 gezeigt, wie sie in der Badewanne ausgerutscht sei . Die rechte Hand, mit der sie sich habe halten wollen, sei an der Glaswand nach unten und hinten gerutscht und der rechte Arm sei so nach hinten gequetscht worden. Sie habe den rechten Arm dann nicht selber nach vorne nehmen können und habe mit der linken Hand nachhelfen müssen. Die Beschwerdeführerin sei dann auf eine gut einmonatige Reise mit ihrem handgeschalteten For d Puma gegangen. Die Schmerzen i m rechten Arm seien so gewesen, dass sie mit links habe schalten müssen . Das MRI vom 5. Januar 2018 zeige im Wesentlichen eine nicht trans murale Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei einmal infiltriert worden. Zur Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei festzuhalten, dass vier Monate nach Schultertrauma natürlich keine aktuellen strukturellen Läsionen im Sinne einer Traumatisierung mehr vorhanden seien. Ein Bone

bruise oder ein gröberes Ödem seien sicher nicht mehr da. Was richtig sei, sei dass die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen seien . Hier sei aber die Supraspinatussehne, so wie es die Beschwerdeführerin zeige, beim Sturz zwischen Humeruskopf und Acromion ein geklemmt und beschädigt worden. Dass das Ganze nicht vorbestehend sei, zeige, dass keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei. Trotz Acro mion Typ IV, AC-Gelen k sarthrose und Down Sloping des Acromions sei die Be schwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Die aufgetre tenen Beschwerden seien eindeutig auf das Unfallereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Es sei ein gewaltsames Einklemmen der Supraspinatussehne un ter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes erfolgt . Die Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei absolut willkürlich und an den Haa ren herbeigezog en. Bei der Untersuchung am 16. April 2018 hätten sich weiterhin Zeichen der Einschränkung der Supraspinatusfunktion für die rechte Schulter ge funden. Wenn das Ganze, wie von der Suva behauptet , degene r ati v wäre , müsste das Acromion bzw. der Down Slope die Supraspinatussehne von aussen durch raspeln. Der Schaden sei aber hier klar humerusseitig . Das spreche für etwas akut Stattgehabtes. Ebenfalls nicht für das akut Degenerative spreche, dass der zuge hörige Muskelbauch kräfti g und nicht verfettet sei (Urk. 8/35 S. 11 ff.).

E. 3.7 In ihrer Beurteilung vom 9. Mai 2018 führt Kreisärztin Dr. Z.___ aus , dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. April 2018 festhalte, dass die Sup ras pinatussehne beim Sturz vom 23. August 2017 (mit adduziertem und retro viertem Arm) zwischen Hu m eruskopf und Acromion gewaltsam eingeklemmt und beschädigt worden sei. Das Studium der anatomischen Gegebenheiten zeige, dass bei Retroversion und gleichzeitiger Adduktion des Armes die Supraspinatussehne vor dem Acromion liege. Der anatomische Raum erweitere sich zudem bei dem geschilderten Bewegungsablauf. Es sei festzuhalten, dass damit im Rah m en des Unfallereignisses keine Einklemmung der Suprapinatussehne zwischen Hu m erus kopf und Acrom ion eingetreten sei . Die Aussage von Dr. A.___ könne so nicht nachvollzogen werden. Weiter schildere Dr. A.___ , dass im MRI keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur dokumentiert sei, was zeige, dass der Befund nicht vorbestehend sei. Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks. Die Beschreibung von Brückensymptomen stütze die Argumentationsli nie « post hoc ergo propter hoc». Der Aussage von Dr.

A.___ , dass, wenn das Ganze degenerativ wäre, das A c romion bzw. d er Down Slope die Supraspi natussehne von aussen durchraspeln müsste, sei entgegenzuhalten, dass eine Ein klemmung im verengten Subacromialraum zu Krafteinwirkungen auf der Ober- und Unterseite der Sehne führen könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenret raktion als Hinweis auf eine degenerative und langsam fortschreitende Verände rung (Urk. 8/ 37).

E. 3.8 Dr. A.___

verweist

in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf einen Artikel des Schweizeri schen Medizin-Forums 2019 ( PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al.: «Degene rative oder traumatische Läsionen der Ro tatorenmanschette » [Urk. 17]) und hält fest, die forcierte Aussenrotation bei adduziertem (anliegendem) Arm sei von ihm genau so als Unfallursache beschrieben worden. Die subchondrale Sklerose und die subchondralen Zysten des Tuberculum majus stellten keine Prädik a toren für eine chronische Rotatorenmanschetten -Läsion dar. Diese Erscheinungen hätten eine grosse Interobserver -Variabilität und einen niedrigen Vorhersagewert. Sie seien somit keine zuverlässigen Kriterien für eine chronische oder degenerative Schädigung der Rotatorenmanschette . Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung bei einem zuvor asymptomatischen Patienten lasse ein Trauma vermuten. A b schliessend und zusammenfassend liege hier mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine traumatische Schädigung der Supraspinatussehne bedingt durch den Sturz in der Badewanne vor (Urk. 15) .

E. 3.9 Med. pract . B.___

führt in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2019 aus, b ei einer akuten traumatischen Verletzung einer Sehne sei mit zeitnah einsetzenden star ken Schmerzen und Funktionsa usfällen und nicht mit zeitverzöge rt einsetzenden und dann zunehmen den Beschwerden zu rechnen . Es sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits fünf Tage nach dem Ereignis vom 23. August 2017

wieder eine vollständig freie Schulterfunktion gehabt habe. Das spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer strukturellen Verletzung der Supraspinatussehne geführt habe. Schmer zen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – sprächen für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus. Eine Unfallkau salität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet werden.

Die Schilderung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer gut einmonatigen Reise mit ihrem handgeschalteten Ford Puma wegen der Schmerzen im rechten Arm links geschaltet habe, erscheine unglaubwürdig, denn das Bedienen des Schaltgetriebes über den Schalthebel, der bei einem Ford Puma in der Mittelkonsole lokalisiert sei, liesse artistisch anmutende Ausweichbewe gungen des rechten Arms im Schultergelenk für jeden Schaltvorgang erwarten, die mit schmerzhaften Einschränkungen der Schulterfunktion rechts schwerlich zu vereinbaren seien.

Die Verkehrssicherheit wäre wohl in diesem Fall gefährdet und es wäre zu erwarten, dass die Fahrt nicht fortgeführt worden wäre. Wichtig erscheine der Hinweis auf die Nachtschmerzen, die als Ausdruck eine s chroni schen Prozesses gälten.

Am 15. Dezember 2017 sei eine sonographische Untersuchung der rechten Schul ter durchgeführt worden. Die Sonographie stelle ein gut geeignetes Verfahren zur Diagnostik von Pathologien der Sehnen der Rotatorenmanschette dar. Eine Tendi nose mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette und zugleich der Bicepssehne gelte als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes dieser Sehnen durch eine Fehl- und/oder Überbelastung im Sinne einer rezidivierenden Mikrotraumatisie rung und nicht als Hinweis auf eine einmalige traumatische Verletzung der Seh nen. Die Entzündung des subacromialen Schleimbeutels ( Bursitis subacromialis ) gelte als typischer Ausdruck eines chronischen Reizzustandes bei einem subacro mialen Impingement .

Am 5. Januar 2018 sei eine MR-Tomographie der rechten Schuler durchgeführt worden. Als Ergebnis der Untersuchung seien ein subacromiales Impingement bei einem Ac romion Typ IV, eine AC-Gelenksarthrose, ein Downsloping des Acromi ons und eine partielle nicht transmurale Ruptur der Supraspinatussehne genannt worden. Diese Sehne sei um mehr als 50 % ausgedünnt. Der zugehörige Mus k el bauch sei leicht verschmälert. Mit diesem radiologischen Befund würden nicht Folgen einer Traumatisierung der rechten Schulter, sondern anatomische Varia tionen in Kombination mit einem chronischen Verschleissleiden beschrieben .

Dr. A.___ dokumentiere als Ergebnis seines Gesprächs mit der Beschwer deführerin vom 16. April 2018 in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018, die rechte Hand, mit der sich die Beschwerdeführerin habe halten wollen, sei nach unten und hinten gerutscht und dadurch sei der rechte Arm nach hinten ge quetscht worden. Eine Quetschung des rechten Arms oder der rechten Hand sei anhand der vorliegenden medizinischen Befunde jedoch nicht zu objektivieren . Die Beschwerdeführerin habe weder bezüglich des rechten Arms noch der rechten Hand bei der Erstuntersuchung am 24. August 2017 Beschwerden angegeben. Das Vorliegen eines Hämatoms habe die Hausärztin explizit verneint und eine Quetschmarke habe sie nicht dokumentiert. Dr. A.___ habe m it seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 postuliert, er habe eine forcierte Aussenrota tion bei adduziertem Arm als Unfallursache beschrieben, die Supraspinatussehne sei eingeklemmt und dadurch beschädigt worden. Biomechanisch sei eine Ein klemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schultergelenk bei angelegtem Arm nicht zu begründen. Der subacromiale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert. Durch eine erzwungene Aussenrotation könne eine Schädigung der Sehne des Musculus supraspinatus nicht begründet werden, weil der Musculus supraspinatus an Rotationsbewegungen nicht beteiligt sei. Eine Zerreissung der Subscapularissehne hingegen wäre dabei denkbar. Dr. A.___ verweise auf die mit der Publikation von Lädermann et al. gemachten Aussage, dass die Ex pertengruppe davon ausgehe, dass bei einem Direkttrauma der Schulter ohne ex plizit ausgestrecktem Arm ebenfalls eine Läsion der Rotatorenmanschette entste hen könne . Damit werde lediglich ei n e Mö glichkeit genannt und keine überwie gende Wahrscheinlich k eit . Die Expertengruppe stehe mit ihrer Meinung im Ver gleich mit der internationalen Literatur relativ allein da. Eine isolierte traumati sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette gelte als aus sergewöhnlich. Es sei nicht überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer Einklemmung und darüber hinaus zu einer traumati schen Schädigung der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk der Be schwerdeführerin geführt habe.

Das Ereignis vom 23. August 2017 liege zum Zeitpunkt der MR-Tomographie un gefähr viereinhalb Monate zurück. Selbst wenn eine traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wis s enschaftlicher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine trans murale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne gar nicht objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendinose . Eine relevante Fetteinlagerung in den Muskel sei bei dieser Ko n stellation nicht zu er warten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus s u praspinatus könne im vorliegenden Fall daher weder als Beleg für eine traumatische Genese der Verän derung dieser Sehne noch für eine degenerative Genese angeführt werden.

Dr. A.___ führe als Argument für eine Unfallkausalität an, dass die Be schwerdefü hrerin vor dem Ereignis vom 23. A u gust 2017 beschwe rdefrei gewesen sei. Nahezu 100 % der Allgemeinbevölkerung habe im fortgeschrittenen Lebens alter eine Arthrose des AC-Gelenks, jedoch bei weitem nicht alle hätten Beschwer den. Lädermann et al. hätten, wie bereits andere Autoren zuvor, darauf hinge wiesen, dass ein Downsloping des Acromions keinen Beweis für das Vorliegen eines Rotatorenmanschettenschadens darstelle. Ein Downsloping des Acromions gelte als eine mögliche Ursache für ein subacromiales Impingement -Syndrom der Schulter, könne somit Beschwerden verursachen, müsse jedoch nicht.

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gelte ein positives Tangentenzei chen als sicherer Hinweis für eine Atrophie des Supra s pinatusmuskels .

Dr. A.___ führe als Argument gege n das Vorliegen degenerativer Ve rän derunge n der rechten Schulter der Beschwerdeführerin die Aussage in der beige fügten Publikation an, dass subchondrale

Cysten des Tuberkulum majus keine Prädiktoren für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion darstellten. Es werde auf eine grosse Inter-Observer-Variabilität und einen niedrigen Vorhersa gewert verwiesen . Durch eine aktuelle Publikation aus dem Jahr 2019 würden diese Aussagen erheblich in Frage gestellt . Die Autoren zeigten, dass anterior und posterior im Tuberkulum majus gelegene Cysten mit hoher Evidenz mit Läsionen der Infra- und Supraspinatussehne vergesellschaftet seien. Da solche cystischen Veränderungen des Knochens über lange Zeiträume ents tünden, sei es überwie gend wahrscheinlich, dass die mit MRI vom 5. Januar 2018 objektivierte Cyste des proximalen Humeruskopfes bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 3. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Die relativ grosse Cyste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dafür, dass bereits seit längerer Zeit auch ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden sei. Es sei somit überwie gend wahrscheinlich, dass eine partielle Zusammenhangstrennung der Supraspi natussehne bereits im Ze itpunkt des Ereignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die ausgeprägte Tendinose der Supras pi natussehne mit deutlicher Auft reibung der Sehne bereits zum Ze itpunkt des Er eignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei, denn es seien bereits un gefähr vier M onate später Zeichen ei n e r partiellen Zusammenhangstrennung bildgebend dokumentiert. Dieser Vorgang benötige nach allgemeiner Erfahrung länger als nur vier Monate.

Zusammenfassend sei überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Treffe ein e Kontusion und Distorsion der Schulter auf einen Vorzustand eines Verschleissleidens, so könne nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung eine längere Zeit bis zur Heilung der Unfallfolgen benötigt werden, als dies ohne Vor zustand zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall sei bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden und ein Hämatom sei nicht vorhanden gewesen. Dies spreche gegen eine schwere Kon tusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mässiggradi gen Kontusion/Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen erreicht. Im vorliegenden Fall sei dieser Zustand da mit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen. Die ab dem 8. Dezember 2017 dokumentierte, gegenüber zuvor deutlich gewandelte Symptomatik sei nicht mit überwiegender Wahrscheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zu rückzuführen. Die Zunahme der Symptomatik zeuge eher von einer entzündlichen Reaktion, die mit dem Befund der Sonographie vom 15. Dezember 2017 bestätigt worden sei. So sei en eine Tendinitis und eine Bursitis subacromialis genannt wor den.

Das Ereignis vom 23. August 2017 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen einem chronischen Verschleissleiden des AC-Gelenkes und der Supraspi natussehne entsprechenden Vorzustand getroffen. Da unfallkausa le strukturelle Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bildgebend nicht objektiviert worden seien und bereits am 28. August 2017 ein deutliches Decrescendo der Beschwerden dokumentiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis vo m 2 3. August 2017 zu einer vorüberge henden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Die partielle Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne sowie die Tendinose /Tendin itis, wie sie bildgebend am 15. Dezember 2017 und am 5. Ja nuar 2018 dokumentiert worden seien, seien nicht mit überwiegender Wahr scheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Der Zu stand, wie er auch ohne das Ereignis vom 23. August 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang bis Mitte November 2017 erreicht gewesen. In diesem Zeitraum sei die Beschwerdeführerin stets in ihrem angestammten Beruf als Consultant arbeitsfähig gewesen (Urk. 21).

E. 3.10 Dr. A.___

hält in seiner Kurzbeurteil ung vom 6. November 2019 zuhan den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

zum Unfallhergang fest, der rechte Oberarm sei nach hinten gedrückt worden. Es habe hier keine erzwungene Aussenrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Das Festhalten sei im Vordergrund gestanden. Sie habe keine Schmer zen im Arm bzw. der Schulter gehabt.

Es sei «noch alles gegangen», aber sie habe mit der linken Hand den Arm nach vorne nehmen müssen. Die Beschwerdefüh rerin habe dann Nachtschmerzen gehabt und am Morgen sei es « satanisch » ge wesen. Am 28. August 2017 sei es ihr

besser

gegangen. Der Jobe -Test sei aber schmerzhaft gewesen, das heisse positiv. Ein positiver Jobe -Test gelte als Zeichen einer Supraspinatusvorderrandläsion .

Nachtschmerzen seien typisch für eine Ro tatorenmanschettenruptur. Im vorliegenden Fall sei der Schmerz initial und nicht wie Dr. B.___ behaupte verzögert aufget reten. Der Jobe -Test sei am 28. August 2017 positiv gewesen, es habe sich also fünf Tage nach dem Unfall ein Funkti onsverlust gezeigt. Die Schilderung der Beschwerdeführerin und die Läsion im Arthro -MRI seien vereinbar mit dem Schaden, wie er unfallmässig gesetzt worden sei. Insbesondere bestehe keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die Supraspinatussehne sei humerusseitig geschädigt, was ebenfalls für d ie traumatische Läsion spreche (Urk. 28/6).

E. 4 ATSG vorlieg t.

Anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2018 durch die Beschwerdegegnerin, schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt: Sie sei während des Duschens ausgerutscht. Während des Falles habe sie versucht, sich mit ge strecktem rechten Arm an der Glasduschwand abzustützen/festzuhalten. Dies sei nicht gelungen und der Sturz sei weitergegangen. Sie sei anschliessend mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und sei an dieser hinuntergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet sei. Während des Runterrutschens habe sich die rechte Schulter/der rechte Arm an dieser Glasduschwand befunden. Durch das Rutschen habe es ihren Arm nach hinten gezogen (Urk. 8/14).

E. 4.1 Unbestritten ist, da ss ein Unfall im Sinne von Art.

E. 4.2 Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ zum Unfall hergang im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind widersprüch lich und nicht nachvollziehbar. So hielt er in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 unter Verweis auf die Publikation Lädermann et al. (Urk. 17)

fest, eine for cierte Ausse nrotation bei adduziertem ( anliegendem) Arm sei von ihm als Unfall ursache genau so beschrieben worden (Urk. 15 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 stellte er die von ihm selbst

vorgebrachte forcierte Aus se n rotation wieder in Abrede ,

indem er

ausführte, es habe keine erzwungene Aus senrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Hier stehe das Festhalten im Vordergrund (Urk. 28/6). Dies überzeugt je doch insofern nicht, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es ihr eben nicht gelungen sei, sich an der Glasduschwand festzuhalten bzw. abzustützen und sie an dieser hinuntergerutscht und auf den Knien gelandet sei. Es besteht kein Anlass, an der ursprünglichen Schilderung des Unfallherganges der Beschwerde führerin zu zweifeln. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Darstellungen des Unfallherganges scheinen hingegen eher von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu sein

(vgl . vorn e E. 1.3) . Der Unfallhergang ist somit erstellt und es wird nachfolgend darauf Bezug ge nommen .

E. 5.1 Zu prüfen ist , ob die nach dem 2. Januar 2018 bestehenden Schulterbeschwerden noch überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfaller eignis vom 23. August 2017 stehen .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilunge n ihrer Kreisärztin Dr. Z.___ , welche i m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die

versicherungsinterne Aktenbeurteilung von med. pract . B.___

ergänzt wurde .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wen n die Ak ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinwe isen, vgl. vorne E. 1.4), was vorliegend der Fall ist (vgl. auch die vollständige Krankengeschichte der erstbe handelnden Ärztin samt bildgeben d er Dokumentation, Urk. 8/19-22, Urk. 8/9-11) . Die Aktenbeurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___ erfüllen

zu dem die Anforderungen an beweiskräftige medizinische En tscheidgrundlagen (vgl. vorne E. 1 .6 ).

Sie wurden in einlässlicher Auseinandersetzung mit den rele vanten Vorakten erstattet. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet . Der Um stand, dass die versicherungsin t ernen Ärzte keine eigene Un tersuchung durchgeführt haben , vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung en nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Un tersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss

können unter diesen Vo raussetzun gen auch reine Aktengutach ten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom

23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinwei sen).

E. 5.3 Dr. Z.___

gelangt in ihren sorgfältig begründeten Beurteilungen nachvollzieh bar zum Schluss , dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prel lung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlim merung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Rota torenmanschette gekommen ist . Unfallkausale strukturelle Lä sionen seien nicht dokumentiert

(vgl. vorne E. 3 .5 ).

Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks . Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion als Hinweis auf eine dege nerative und langsam fortschreitende Veränderung (vgl. vorne E. 3.7).

In Über einstimmung mit Dr. Z.___

hält med. pract .

B.___

fest , dass m it dem radiolo gischen Befund

vom 5. Januar 2018 nicht Folgen einer Traumatisierung der rech ten Schulter, sondern anatomische Variationen in Kombination mit einem chro nischen Verschleissleiden beschrieben w ü rden . Unter Verweis auf e ine aktuelle Publikation fügt med .

pract .

B.___ an, die relativ grosse Z yste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche dafür, dass bereits seit län gerer Zeit ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden gewesen

sei. Er gelangt unter eingehender Würdigung der medizini schen Berichte sowie des Bildmaterials

zum Schluss, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfaller eignis zu einer vorübergehenden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Dass bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei, spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distor sion. Es sei daher von einer leichten bis alle nfalls mässiggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen und damit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen

(vgl. vorne E. 3 .9 ) .

E. 5.4 Was der behandelnde Orthopäde Dr. A.___

da gegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. So kam er von seine m in seinen Stellungnahmen vom

24. April 2018 und vom

28. Mai 2019 dargestellten gewaltsamen Einklemmen der Supraspinatussehne unter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes in seiner aktuellsten Stellungnahme vom

6. November 2019 wieder ab (vgl. vorne E . 3.10) , nachdem Dr. Z.___ und med. pract .

B.___ diese Darstellung entkräfteten , indem sie darauf hinwiesen, dass eine Einklemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schulter gelenk bei angelegtem Arm biomechanisch nicht zu begründen sei. Der subacro miale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert (vgl. vorne E. 3.7 und E. 3.9) . Soweit Dr. A.___ nun mit seiner revidierten Aussage, wonach das Festhalten im Vordergrund stehe (vgl. vorne E.

3.10), einen Sturz mit fixiertem Arm resp. einen starken Zug beim Fest halten

konstruieren will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil dies e Dar s tellung

– wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.

4 .2 ) - mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Unfallhergang nicht übereinstimmt. Die Beschwerdeführe rin ist mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und an dieser hin untergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet i st . Das beabsichtigte Fes t hal ten /Abstützen ist ihr nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.1) . Da sie lediglich der Glas wand entlang gerutscht ist und sich schliesslich mit den Knien aufgefangen hat, kann auch nicht von einem Sturz mit erheblicher Beschleunigung des Körpers gesprochen werden, wie dies in der Publikation von Lädermann et al. beschrieben wird (vgl. Urk. 17 S. 263). Somit liegt kein

Traumahergang vor , der geeignet wäre, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken.

Med. pract . B.___

hält

des W eiteren fest , dass bereits fünf Tage nach dem Un fallereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei. Dies spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mäs siggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Diese Aussage hält Dr. A.___ für nicht zutr effend, da der Jobe -Test am 28. August 2017 positiv gewe sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass die Hausärztin am 28. August 2017, mithin fünf Tage nach dem Unfallereignis, ein en vollständigen Bewegungsum fang der rechten Schulter

und einen schmerzhaften

Jobe -Test beschrieb (vgl. vorne E. 3.1) .

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. vorne E. 3.10) ist kein Funktionsverlust dokumentiert. Med. pract . B.___ weist darauf hin, dass Schmerzen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus sprächen. Eine Un fallkausalität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet wer den (vgl. vorne E. 3.9). Die Hausärztin verneinte bei der Erstkonsultation zudem ausdrücklich ein Hämatom (vgl. vorne E. 3.1) , weshalb auch deshalb nicht von einer schweren Kon t usion bzw. Distorsion auszugehen ist .

Auch eine relevante Quetschung des rechten Arms ist anhand der vorliegenden medizinischen Be funde nicht zu objektivieren (vgl. vorne E. 3.9).

Somit sprechen sowohl der Ver letzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalteinwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung.

Dr. A.___ bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin im September nach dem Unfallereignis auf eine rund vierwöchige Ferienreise mit ihrem hand geschalteten Ford Puma gegangen sei. Wegen der Schmerzen habe sie mit der lin ken Hand schalten müsse n (Urk. 8/35 S. 1 und Urk. 28/6 S. 2), was doch ziem lich realitätsfremd erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich , was er daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte er damit ke ine Unfallkausalität

begründen . Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen.

Die Argumentation von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. vorne E. 3.6), entspricht letzt lich der unzulässigen Beweisregel " post hoc ergo propter hoc", welche zum Be weis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Soweit Dr. A.___

in seiner aktuell sten Stellungnahme wiederholt

darauf hinweist, dass keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe , was für eine traumatische Läsion spreche (vgl. vorne E. 3.10) , ist fes t zuhalten, dass sich

Dr. Z.___ und med. pract . B.___ mit diesem Einwand bereits einge hend auseinander ge setzt haben . So hielt

Dr. Z.___ fest, dass zwar keine Ver fettung der Muskulatur aufgetreten sei, jedoch eine deutliche Atrophie (vgl. vorne E. 3.7). Med. pract .

B.___ führte aus , dass das Unfallereignis zum Zeitpunkt der MR-Tomographie ungefähr viereinhalb Monate zurückgelegen sei. Selbst wenn beim Unfall eine traumatische Zerreissung der Supraspinatusshene erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wissenschaftli cher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Es sei denn auch keine t r ansmurale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendi nose . Bei dieser Ko n stellation sei keine relevante Fetteinlagerung in den Muskel zu erwarten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus supraspinatus könne daher nicht als Beleg für eine traumatische Genese angeführt werden (vgl. vorne E . 3.9).

Insgesamt vermag die Kritik von Dr. A.___ an den versicherungsinternen Be urtei lungen nicht zu überzeugen und es gelingt ihm damit nicht, die nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___

zu ent kräften . Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er als behan delnder Spezialarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seine r Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen) .

Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von ergänzenden Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines de generativen Vorzustandes und dem

Eintreten des Status quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist ein Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 23. August 2017 und den über den 2. Ja nuar 2018 hinaus anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Demzufolge hat die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Schaffhauser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00018

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser Anwaltskanzlei Seidenhof, Advokatur Notariat Mediation Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1954 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 1999 bei der Y.___ AG als Consultant angestellt und obligatorisch gegen die Folgen von Unfä llen versichert, als sie am 23. August 2017 in der Badewanne ausrutschte und sich dabei am rechten Arm und an der r echten Schulter verletzte (Urk. 8/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie holte eine Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. med. Z.___ , Fachärztin Chirurgie, ein (Urk. 8/25). Gestützt darauf stellt e sie m it Verfügung vom 12. März 2018 die Leis tungen per 2. Januar 2018 ein (Urk. 8/29). Dagegen e rhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Ap ril 2018 (Urk. 8/32),

ergänzt am 4. Mai 2018 (Urk. 8/35) Ein sprache unter Beilage eine r

Stellungnahme

ihres behandelnden Arztes

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo g ie des Bewegungsapparates , vom 2 4. April 2018 (Urk. 8/ 35 S. 11 ff. ). In der Folge holte die Suva eine erneute Beurteilung ihrer Kreisärztin, Dr. Z.___ , ein (Urk. 8/ 37). Gestützt darauf wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 ab (Urk. 8/43 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzli chen Leistunge n über den 2. Januar 2018 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1. M ärz 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10), woraufhin ihr mit Verfügung vo m 12. April 2019 eine Frist zur Stel lungnahme angesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

14) sowie eine weitere Beurteilung von Dr. A.___ , datiert vom 2 8. Mai 2019, ein (Urk. 15) und ergänzte diese am 2 1. Juni 2019 mit der Auflage des von diesem zitierten Fachartikels ( Urk. 16 f.) Die Be schwerdegegnerin nahm hierzu mit Eingab e vom 19. August 2019 Stellung unter Beilage einer Beurteilung ihres beratenden Arztes med. pract .

B.___ , Facharzt Chirurgie, (Urk. 21). Mit Eingabe vom 8. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin e ine weitere Stellungnahme (Urk.

27) sowie eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ (Urk. 28/6) ein, welch e der Beschwerdegegne rin am 11. November 2019 zu r Kenntnis nahme

zugestellt wurde (Urk. 29). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ), in der vor liegend anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) zurückzuführen, so ist der Unfallversiche rer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden; ent scheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfall versicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2018 vom 28. Feb ruar 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak tengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

auf die kreisärztli che Beurteilung von Dr. Z.___ könne vorliegend abgestellt werden. Die Ein wände von Dr. A.___ vermöchten keine Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu begründen. Hervorzuheben sei, dass gerade kein geeigneter Unfall mechanismus vorliege, um die Supraspinatussehne einzuklemmen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung könne konstatiert werden, dass Unfallfolgen im Be schwerdebild der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass ein Vorzustand auch in stummer Form bestehen könne. Zusammenfassend könne festgehalten werd en, dass spätestens seit dem 2. Januar 2018 keine Leistungspf licht mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 8 f.) 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dem Be ric ht von Dr. A.___ vom 24. April 2018 lasse sich nicht nur entnehmen, dass die an der rechten Schulter nach wie vor geklagten Beschwerden eindeutig unfallkausal seien, sondern auch weshalb. Dr. A.___ begründe seine Be urteilung nachvollziehbar und schlüssig und er zeige auch auf, weshalb ein de generatives Geschehen vorliegend ausser Betr acht falle. Im Gegensatz zu Dr. Z.___ habe er die Versicherte sodann persönlich untersucht, was seiner Beurtei lung zusätzliches Gewicht resp. zu sätzliche Beweiskraft verleihe. Die Tatsache, dass sich die Beurteilung en von Dr. A.___ und Dr. Z.___ hinsichtlich der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden diametral entgegen stün den, verpflichte die Beschwerdegegnerin längst zu we iterführenden Abklärungen (Urk. 1 S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über den 2. Januar 2018 hinaus verneinte. 3.

3.1

Die ärztliche E rstkonsultation erfolgte am 24. August 2017 bei Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin . Dr. C.___ stellte die Diagnose einer Schulterkontusion und die Differentialdiagnose einer Läsion des Infraspinatus. Die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der Bade wanne ausgeschlipft und a uf die rechte Schulter gestürzt,

i nitial ohne Befund , dann zunehmend Schmerzen über Nacht, R OM (Range o f Motion = Bewegungs umfang ) eingeschränkt, k ein Hämatom , Druckdolenz subacromial (Urk. 8/20).

Im Verlaufseintrag vom 28. August 2017 hielt sie fest, der Beschwerdeführerin gehe es besser ,

R OM vollständig , Jobe -Test schmerzhaft, keine Ruptur (Urk. 8/21). 3.2

Im Krankengeschichtseintrag der Haus ärztin Dr. C.___ vom 8. Dezem ber 2017 wurde klinisch der Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten -Läsion und die Differentialdiagnose einer Bursitis genannt (Urk. 8/22). 3.3

Am 15. Dezember 2017 wurde am I nstitut D.___ ein Ultra schall des rechten Schultergelenkes durchgeführt. Dieser ergab eine Tendi nose /Tendinitis der Supraspinatussehne mit sonographischem Verdacht auf Par tialruptur, durch die Auftreibung der Sehne konsekutives subakromiales

Impin gement bei mässiger AC-Gelenksarthrose und Tendinose der Bizepssehne u nd der Subscapularissehne (Urk. 8/19) 3.4

Am 5. Januar 2018 wurde am I nstitut D.___ ein MRI der rech ten Schulter durchgeführt. Dieses ergab ein subakromiales

Impingement bei Ak romion Typ IV, AC-Gelenksarthros e und down sloping des Akromion und eine partielle nicht transmurale Rupt ur der Supraspinatussehne (Urk. 8/11). 3.5

Kreisärztin Dr. Z.___

führt i n ihrer Aktenbeurteilung vom 1. März 2018 aus, die Besc hwerdeführerin habe sich am 23. August 2017 bei einem Sturz in der Badewanne die rechte Schulter und den rechten Arm verletzt. Im Rahmen des Schadenfalles sei es zu einer Prellung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette gekommen. Unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion sollten nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen sein. Der Status quo sine sollte dann erreicht sein. Die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Laut MRI-Befund vom 5. Januar 2018 bestehe ein subacromiales Impingement bei Acromion Typ IV, AC-Gelenkarthrose und Down- Sloping des Acromions. Diese Konstellation begünstige die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne. Der dazugehörige Muskelbauch sei bereits leicht verschmälert. Es bleibe festzuhalten, dass die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden an der rechte n Schulter nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen seien (Urk. 8/25) . 3.6

Dr. A.___

hält

in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest , die Bes chwerdeführerin habe ihm am 16. April 2018 gezeigt, wie sie in der Badewanne ausgerutscht sei . Die rechte Hand, mit der sie sich habe halten wollen, sei an der Glaswand nach unten und hinten gerutscht und der rechte Arm sei so nach hinten gequetscht worden. Sie habe den rechten Arm dann nicht selber nach vorne nehmen können und habe mit der linken Hand nachhelfen müssen. Die Beschwerdeführerin sei dann auf eine gut einmonatige Reise mit ihrem handgeschalteten For d Puma gegangen. Die Schmerzen i m rechten Arm seien so gewesen, dass sie mit links habe schalten müssen . Das MRI vom 5. Januar 2018 zeige im Wesentlichen eine nicht trans murale Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei einmal infiltriert worden. Zur Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei festzuhalten, dass vier Monate nach Schultertrauma natürlich keine aktuellen strukturellen Läsionen im Sinne einer Traumatisierung mehr vorhanden seien. Ein Bone

bruise oder ein gröberes Ödem seien sicher nicht mehr da. Was richtig sei, sei dass die Folgen einer Schulterprel lung/Distorsion nach allgemeiner klinischer Erfahrung innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen seien . Hier sei aber die Supraspinatussehne, so wie es die Beschwerdeführerin zeige, beim Sturz zwischen Humeruskopf und Acromion ein geklemmt und beschädigt worden. Dass das Ganze nicht vorbestehend sei, zeige, dass keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei. Trotz Acro mion Typ IV, AC-Gelen k sarthrose und Down Sloping des Acromions sei die Be schwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Die aufgetre tenen Beschwerden seien eindeutig auf das Unfallereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Es sei ein gewaltsames Einklemmen der Supraspinatussehne un ter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes erfolgt . Die Suva-Beurteilung vom 1. März 2018 sei absolut willkürlich und an den Haa ren herbeigezog en. Bei der Untersuchung am 16. April 2018 hätten sich weiterhin Zeichen der Einschränkung der Supraspinatusfunktion für die rechte Schulter ge funden. Wenn das Ganze, wie von der Suva behauptet , degene r ati v wäre , müsste das Acromion bzw. der Down Slope die Supraspinatussehne von aussen durch raspeln. Der Schaden sei aber hier klar humerusseitig . Das spreche für etwas akut Stattgehabtes. Ebenfalls nicht für das akut Degenerative spreche, dass der zuge hörige Muskelbauch kräfti g und nicht verfettet sei (Urk. 8/35 S. 11 ff.). 3.7

In ihrer Beurteilung vom 9. Mai 2018 führt Kreisärztin Dr. Z.___ aus , dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. April 2018 festhalte, dass die Sup ras pinatussehne beim Sturz vom 23. August 2017 (mit adduziertem und retro viertem Arm) zwischen Hu m eruskopf und Acromion gewaltsam eingeklemmt und beschädigt worden sei. Das Studium der anatomischen Gegebenheiten zeige, dass bei Retroversion und gleichzeitiger Adduktion des Armes die Supraspinatussehne vor dem Acromion liege. Der anatomische Raum erweitere sich zudem bei dem geschilderten Bewegungsablauf. Es sei festzuhalten, dass damit im Rah m en des Unfallereignisses keine Einklemmung der Suprapinatussehne zwischen Hu m erus kopf und Acrom ion eingetreten sei . Die Aussage von Dr. A.___ könne so nicht nachvollzogen werden. Weiter schildere Dr. A.___ , dass im MRI keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur dokumentiert sei, was zeige, dass der Befund nicht vorbestehend sei. Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks. Die Beschreibung von Brückensymptomen stütze die Argumentationsli nie « post hoc ergo propter hoc». Der Aussage von Dr.

A.___ , dass, wenn das Ganze degenerativ wäre, das A c romion bzw. d er Down Slope die Supraspi natussehne von aussen durchraspeln müsste, sei entgegenzuhalten, dass eine Ein klemmung im verengten Subacromialraum zu Krafteinwirkungen auf der Ober- und Unterseite der Sehne führen könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenret raktion als Hinweis auf eine degenerative und langsam fortschreitende Verände rung (Urk. 8/ 37). 3.8

Dr. A.___

verweist

in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf einen Artikel des Schweizeri schen Medizin-Forums 2019 ( PD Dr. med. Alexandre Lädermann et al.: «Degene rative oder traumatische Läsionen der Ro tatorenmanschette » [Urk. 17]) und hält fest, die forcierte Aussenrotation bei adduziertem (anliegendem) Arm sei von ihm genau so als Unfallursache beschrieben worden. Die subchondrale Sklerose und die subchondralen Zysten des Tuberculum majus stellten keine Prädik a toren für eine chronische Rotatorenmanschetten -Läsion dar. Diese Erscheinungen hätten eine grosse Interobserver -Variabilität und einen niedrigen Vorhersagewert. Sie seien somit keine zuverlässigen Kriterien für eine chronische oder degenerative Schädigung der Rotatorenmanschette . Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung bei einem zuvor asymptomatischen Patienten lasse ein Trauma vermuten. A b schliessend und zusammenfassend liege hier mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine traumatische Schädigung der Supraspinatussehne bedingt durch den Sturz in der Badewanne vor (Urk. 15) . 3.9

Med. pract . B.___

führt in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2019 aus, b ei einer akuten traumatischen Verletzung einer Sehne sei mit zeitnah einsetzenden star ken Schmerzen und Funktionsa usfällen und nicht mit zeitverzöge rt einsetzenden und dann zunehmen den Beschwerden zu rechnen . Es sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits fünf Tage nach dem Ereignis vom 23. August 2017

wieder eine vollständig freie Schulterfunktion gehabt habe. Das spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer strukturellen Verletzung der Supraspinatussehne geführt habe. Schmer zen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – sprächen für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus. Eine Unfallkau salität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet werden.

Die Schilderung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer gut einmonatigen Reise mit ihrem handgeschalteten Ford Puma wegen der Schmerzen im rechten Arm links geschaltet habe, erscheine unglaubwürdig, denn das Bedienen des Schaltgetriebes über den Schalthebel, der bei einem Ford Puma in der Mittelkonsole lokalisiert sei, liesse artistisch anmutende Ausweichbewe gungen des rechten Arms im Schultergelenk für jeden Schaltvorgang erwarten, die mit schmerzhaften Einschränkungen der Schulterfunktion rechts schwerlich zu vereinbaren seien.

Die Verkehrssicherheit wäre wohl in diesem Fall gefährdet und es wäre zu erwarten, dass die Fahrt nicht fortgeführt worden wäre. Wichtig erscheine der Hinweis auf die Nachtschmerzen, die als Ausdruck eine s chroni schen Prozesses gälten.

Am 15. Dezember 2017 sei eine sonographische Untersuchung der rechten Schul ter durchgeführt worden. Die Sonographie stelle ein gut geeignetes Verfahren zur Diagnostik von Pathologien der Sehnen der Rotatorenmanschette dar. Eine Tendi nose mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette und zugleich der Bicepssehne gelte als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes dieser Sehnen durch eine Fehl- und/oder Überbelastung im Sinne einer rezidivierenden Mikrotraumatisie rung und nicht als Hinweis auf eine einmalige traumatische Verletzung der Seh nen. Die Entzündung des subacromialen Schleimbeutels ( Bursitis subacromialis ) gelte als typischer Ausdruck eines chronischen Reizzustandes bei einem subacro mialen Impingement .

Am 5. Januar 2018 sei eine MR-Tomographie der rechten Schuler durchgeführt worden. Als Ergebnis der Untersuchung seien ein subacromiales Impingement bei einem Ac romion Typ IV, eine AC-Gelenksarthrose, ein Downsloping des Acromi ons und eine partielle nicht transmurale Ruptur der Supraspinatussehne genannt worden. Diese Sehne sei um mehr als 50 % ausgedünnt. Der zugehörige Mus k el bauch sei leicht verschmälert. Mit diesem radiologischen Befund würden nicht Folgen einer Traumatisierung der rechten Schulter, sondern anatomische Varia tionen in Kombination mit einem chronischen Verschleissleiden beschrieben .

Dr. A.___ dokumentiere als Ergebnis seines Gesprächs mit der Beschwer deführerin vom 16. April 2018 in seiner Stellungnahme vom 24. April 2018, die rechte Hand, mit der sich die Beschwerdeführerin habe halten wollen, sei nach unten und hinten gerutscht und dadurch sei der rechte Arm nach hinten ge quetscht worden. Eine Quetschung des rechten Arms oder der rechten Hand sei anhand der vorliegenden medizinischen Befunde jedoch nicht zu objektivieren . Die Beschwerdeführerin habe weder bezüglich des rechten Arms noch der rechten Hand bei der Erstuntersuchung am 24. August 2017 Beschwerden angegeben. Das Vorliegen eines Hämatoms habe die Hausärztin explizit verneint und eine Quetschmarke habe sie nicht dokumentiert. Dr. A.___ habe m it seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 postuliert, er habe eine forcierte Aussenrota tion bei adduziertem Arm als Unfallursache beschrieben, die Supraspinatussehne sei eingeklemmt und dadurch beschädigt worden. Biomechanisch sei eine Ein klemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schultergelenk bei angelegtem Arm nicht zu begründen. Der subacromiale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert. Durch eine erzwungene Aussenrotation könne eine Schädigung der Sehne des Musculus supraspinatus nicht begründet werden, weil der Musculus supraspinatus an Rotationsbewegungen nicht beteiligt sei. Eine Zerreissung der Subscapularissehne hingegen wäre dabei denkbar. Dr. A.___ verweise auf die mit der Publikation von Lädermann et al. gemachten Aussage, dass die Ex pertengruppe davon ausgehe, dass bei einem Direkttrauma der Schulter ohne ex plizit ausgestrecktem Arm ebenfalls eine Läsion der Rotatorenmanschette entste hen könne . Damit werde lediglich ei n e Mö glichkeit genannt und keine überwie gende Wahrscheinlich k eit . Die Expertengruppe stehe mit ihrer Meinung im Ver gleich mit der internationalen Literatur relativ allein da. Eine isolierte traumati sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette gelte als aus sergewöhnlich. Es sei nicht überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 zu einer Einklemmung und darüber hinaus zu einer traumati schen Schädigung der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk der Be schwerdeführerin geführt habe.

Das Ereignis vom 23. August 2017 liege zum Zeitpunkt der MR-Tomographie un gefähr viereinhalb Monate zurück. Selbst wenn eine traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wis s enschaftlicher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine trans murale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne gar nicht objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendinose . Eine relevante Fetteinlagerung in den Muskel sei bei dieser Ko n stellation nicht zu er warten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus s u praspinatus könne im vorliegenden Fall daher weder als Beleg für eine traumatische Genese der Verän derung dieser Sehne noch für eine degenerative Genese angeführt werden.

Dr. A.___ führe als Argument für eine Unfallkausalität an, dass die Be schwerdefü hrerin vor dem Ereignis vom 23. A u gust 2017 beschwe rdefrei gewesen sei. Nahezu 100 % der Allgemeinbevölkerung habe im fortgeschrittenen Lebens alter eine Arthrose des AC-Gelenks, jedoch bei weitem nicht alle hätten Beschwer den. Lädermann et al. hätten, wie bereits andere Autoren zuvor, darauf hinge wiesen, dass ein Downsloping des Acromions keinen Beweis für das Vorliegen eines Rotatorenmanschettenschadens darstelle. Ein Downsloping des Acromions gelte als eine mögliche Ursache für ein subacromiales Impingement -Syndrom der Schulter, könne somit Beschwerden verursachen, müsse jedoch nicht.

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gelte ein positives Tangentenzei chen als sicherer Hinweis für eine Atrophie des Supra s pinatusmuskels .

Dr. A.___ führe als Argument gege n das Vorliegen degenerativer Ve rän derunge n der rechten Schulter der Beschwerdeführerin die Aussage in der beige fügten Publikation an, dass subchondrale

Cysten des Tuberkulum majus keine Prädiktoren für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion darstellten. Es werde auf eine grosse Inter-Observer-Variabilität und einen niedrigen Vorhersa gewert verwiesen . Durch eine aktuelle Publikation aus dem Jahr 2019 würden diese Aussagen erheblich in Frage gestellt . Die Autoren zeigten, dass anterior und posterior im Tuberkulum majus gelegene Cysten mit hoher Evidenz mit Läsionen der Infra- und Supraspinatussehne vergesellschaftet seien. Da solche cystischen Veränderungen des Knochens über lange Zeiträume ents tünden, sei es überwie gend wahrscheinlich, dass die mit MRI vom 5. Januar 2018 objektivierte Cyste des proximalen Humeruskopfes bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 3. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Die relativ grosse Cyste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dafür, dass bereits seit längerer Zeit auch ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden sei. Es sei somit überwie gend wahrscheinlich, dass eine partielle Zusammenhangstrennung der Supraspi natussehne bereits im Ze itpunkt des Ereignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die ausgeprägte Tendinose der Supras pi natussehne mit deutlicher Auft reibung der Sehne bereits zum Ze itpunkt des Er eignisses vom 23. August 2017 vorhanden gewesen sei, denn es seien bereits un gefähr vier M onate später Zeichen ei n e r partiellen Zusammenhangstrennung bildgebend dokumentiert. Dieser Vorgang benötige nach allgemeiner Erfahrung länger als nur vier Monate.

Zusammenfassend sei überwiegend wahrschein lich, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Treffe ein e Kontusion und Distorsion der Schulter auf einen Vorzustand eines Verschleissleidens, so könne nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung eine längere Zeit bis zur Heilung der Unfallfolgen benötigt werden, als dies ohne Vor zustand zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall sei bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden und ein Hämatom sei nicht vorhanden gewesen. Dies spreche gegen eine schwere Kon tusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mässiggradi gen Kontusion/Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen erreicht. Im vorliegenden Fall sei dieser Zustand da mit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen. Die ab dem 8. Dezember 2017 dokumentierte, gegenüber zuvor deutlich gewandelte Symptomatik sei nicht mit überwiegender Wahrscheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zu rückzuführen. Die Zunahme der Symptomatik zeuge eher von einer entzündlichen Reaktion, die mit dem Befund der Sonographie vom 15. Dezember 2017 bestätigt worden sei. So sei en eine Tendinitis und eine Bursitis subacromialis genannt wor den.

Das Ereignis vom 23. August 2017 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen einem chronischen Verschleissleiden des AC-Gelenkes und der Supraspi natussehne entsprechenden Vorzustand getroffen. Da unfallkausa le strukturelle Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bildgebend nicht objektiviert worden seien und bereits am 28. August 2017 ein deutliches Decrescendo der Beschwerden dokumentiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis vo m 2 3. August 2017 zu einer vorüberge henden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Die partielle Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne sowie die Tendinose /Tendin itis, wie sie bildgebend am 15. Dezember 2017 und am 5. Ja nuar 2018 dokumentiert worden seien, seien nicht mit überwiegender Wahr scheinli chkeit auf das Ereignis vom 23. August 2017 zurückzuführen. Der Zu stand, wie er auch ohne das Ereignis vom 23. August 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Anfang bis Mitte November 2017 erreicht gewesen. In diesem Zeitraum sei die Beschwerdeführerin stets in ihrem angestammten Beruf als Consultant arbeitsfähig gewesen (Urk. 21). 3.10

Dr. A.___

hält in seiner Kurzbeurteil ung vom 6. November 2019 zuhan den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

zum Unfallhergang fest, der rechte Oberarm sei nach hinten gedrückt worden. Es habe hier keine erzwungene Aussenrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Das Festhalten sei im Vordergrund gestanden. Sie habe keine Schmer zen im Arm bzw. der Schulter gehabt.

Es sei «noch alles gegangen», aber sie habe mit der linken Hand den Arm nach vorne nehmen müssen. Die Beschwerdefüh rerin habe dann Nachtschmerzen gehabt und am Morgen sei es « satanisch » ge wesen. Am 28. August 2017 sei es ihr

besser

gegangen. Der Jobe -Test sei aber schmerzhaft gewesen, das heisse positiv. Ein positiver Jobe -Test gelte als Zeichen einer Supraspinatusvorderrandläsion .

Nachtschmerzen seien typisch für eine Ro tatorenmanschettenruptur. Im vorliegenden Fall sei der Schmerz initial und nicht wie Dr. B.___ behaupte verzögert aufget reten. Der Jobe -Test sei am 28. August 2017 positiv gewesen, es habe sich also fünf Tage nach dem Unfall ein Funkti onsverlust gezeigt. Die Schilderung der Beschwerdeführerin und die Läsion im Arthro -MRI seien vereinbar mit dem Schaden, wie er unfallmässig gesetzt worden sei. Insbesondere bestehe keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die Supraspinatussehne sei humerusseitig geschädigt, was ebenfalls für d ie traumatische Läsion spreche (Urk. 28/6). 4.

4.1

Unbestritten ist, da ss ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorlieg t.

Anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2018 durch die Beschwerdegegnerin, schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt: Sie sei während des Duschens ausgerutscht. Während des Falles habe sie versucht, sich mit ge strecktem rechten Arm an der Glasduschwand abzustützen/festzuhalten. Dies sei nicht gelungen und der Sturz sei weitergegangen. Sie sei anschliessend mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und sei an dieser hinuntergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet sei. Während des Runterrutschens habe sich die rechte Schulter/der rechte Arm an dieser Glasduschwand befunden. Durch das Rutschen habe es ihren Arm nach hinten gezogen (Urk. 8/14). 4.2

Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ zum Unfall hergang im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind widersprüch lich und nicht nachvollziehbar. So hielt er in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 unter Verweis auf die Publikation Lädermann et al. (Urk. 17)

fest, eine for cierte Ausse nrotation bei adduziertem ( anliegendem) Arm sei von ihm als Unfall ursache genau so beschrieben worden (Urk. 15 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 stellte er die von ihm selbst

vorgebrachte forcierte Aus se n rotation wieder in Abrede ,

indem er

ausführte, es habe keine erzwungene Aus senrotation des rechten Armes gegeben, sondern eher ein Einklemmen und ein Halten. Hier stehe das Festhalten im Vordergrund (Urk. 28/6). Dies überzeugt je doch insofern nicht, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es ihr eben nicht gelungen sei, sich an der Glasduschwand festzuhalten bzw. abzustützen und sie an dieser hinuntergerutscht und auf den Knien gelandet sei. Es besteht kein Anlass, an der ursprünglichen Schilderung des Unfallherganges der Beschwerde führerin zu zweifeln. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Darstellungen des Unfallherganges scheinen hingegen eher von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu sein

(vgl . vorn e E. 1.3) . Der Unfallhergang ist somit erstellt und es wird nachfolgend darauf Bezug ge nommen . 5.

5.1

Zu prüfen ist , ob die nach dem 2. Januar 2018 bestehenden Schulterbeschwerden noch überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammen hang zum Unfaller eignis vom 23. August 2017 stehen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilunge n ihrer Kreisärztin Dr. Z.___ , welche i m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die

versicherungsinterne Aktenbeurteilung von med. pract . B.___

ergänzt wurde .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wen n die Ak ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinwe isen, vgl. vorne E. 1.4), was vorliegend der Fall ist (vgl. auch die vollständige Krankengeschichte der erstbe handelnden Ärztin samt bildgeben d er Dokumentation, Urk. 8/19-22, Urk. 8/9-11) . Die Aktenbeurteilungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___ erfüllen

zu dem die Anforderungen an beweiskräftige medizinische En tscheidgrundlagen (vgl. vorne E. 1 .6 ).

Sie wurden in einlässlicher Auseinandersetzung mit den rele vanten Vorakten erstattet. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlu ssfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet . Der Um stand, dass die versicherungsin t ernen Ärzte keine eigene Un tersuchung durchgeführt haben , vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung en nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Un tersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss

können unter diesen Vo raussetzun gen auch reine Aktengutach ten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom

23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinwei sen). 5.3

Dr. Z.___

gelangt in ihren sorgfältig begründeten Beurteilungen nachvollzieh bar zum Schluss , dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prel lung/Distorsion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlim merung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Rota torenmanschette gekommen ist . Unfallkausale strukturelle Lä sionen seien nicht dokumentiert

(vgl. vorne E. 3 .5 ).

Bei Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich, dass zwar keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur aufgetreten sei, wohl jedoch eine deutliche Atrophie der Muskulatur, eine Retraktion der Sehne sowie eine Zystenbildung im Humeruskopf. Diese Veränderungen seien Zeichen der vorbe stehenden und langsam fortschreitenden Degeneration im Bereich des Schulter gelenks . Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Delaminierung des unteren Blattes der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion als Hinweis auf eine dege nerative und langsam fortschreitende Veränderung (vgl. vorne E. 3.7).

In Über einstimmung mit Dr. Z.___

hält med. pract .

B.___

fest , dass m it dem radiolo gischen Befund

vom 5. Januar 2018 nicht Folgen einer Traumatisierung der rech ten Schulter, sondern anatomische Variationen in Kombination mit einem chro nischen Verschleissleiden beschrieben w ü rden . Unter Verweis auf e ine aktuelle Publikation fügt med .

pract .

B.___ an, die relativ grosse Z yste im Bereich des Tuberculum majus des proximalen Humerus spreche dafür, dass bereits seit län gerer Zeit ein Schaden an der in der Region ansetzenden Supraspinatussehne vorhanden gewesen

sei. Er gelangt unter eingehender Würdigung der medizini schen Berichte sowie des Bildmaterials

zum Schluss, dass das Ereignis vom 23. August 2017 einen – wohl asymptomatischen – degenerativen Vorzustand der rechten Schulter mit einer fortgeschrittenen Arthrose des AC-Gelenkes und einem chronischen Verschleissleiden der Supraspinatussehne getroffen habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfaller eignis zu einer vorübergehenden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Dass bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei, spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distor sion. Es sei daher von einer leichten bis alle nfalls mässiggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung nach sechs bis maximal zwölf Wochen und damit spätestens Mitte November 2017 erreicht gewesen

(vgl. vorne E. 3 .9 ) . 5.4

Was der behandelnde Orthopäde Dr. A.___

da gegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. So kam er von seine m in seinen Stellungnahmen vom

24. April 2018 und vom

28. Mai 2019 dargestellten gewaltsamen Einklemmen der Supraspinatussehne unter dem Acromion durch Retroversion und Adduktion des rechten Armes in seiner aktuellsten Stellungnahme vom

6. November 2019 wieder ab (vgl. vorne E . 3.10) , nachdem Dr. Z.___ und med. pract .

B.___ diese Darstellung entkräfteten , indem sie darauf hinwiesen, dass eine Einklemmung oder Quetschung der Supraspinatussehne durch eine Aussenrotation im Schulter gelenk bei angelegtem Arm biomechanisch nicht zu begründen sei. Der subacro miale Raum, in dem die Supraspinatussehne verlaufe, werde bei adduziertem Arm sogar erweitert (vgl. vorne E. 3.7 und E. 3.9) . Soweit Dr. A.___ nun mit seiner revidierten Aussage, wonach das Festhalten im Vordergrund stehe (vgl. vorne E.

3.10), einen Sturz mit fixiertem Arm resp. einen starken Zug beim Fest halten

konstruieren will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil dies e Dar s tellung

– wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.

4 .2 ) - mit dem von der Beschwerde führerin geschilderten Unfallhergang nicht übereinstimmt. Die Beschwerdeführe rin ist mit der rechten Schulter gegen die Glaswand geprallt und an dieser hin untergerutscht, bis sie auf den Knien gelandet i st . Das beabsichtigte Fes t hal ten /Abstützen ist ihr nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.1) . Da sie lediglich der Glas wand entlang gerutscht ist und sich schliesslich mit den Knien aufgefangen hat, kann auch nicht von einem Sturz mit erheblicher Beschleunigung des Körpers gesprochen werden, wie dies in der Publikation von Lädermann et al. beschrieben wird (vgl. Urk. 17 S. 263). Somit liegt kein

Traumahergang vor , der geeignet wäre, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken.

Med. pract . B.___

hält

des W eiteren fest , dass bereits fünf Tage nach dem Un fallereignis wieder eine freie Funktion der rechten Schulter erreicht worden sei und ein Hämatom nicht vorhanden gewesen sei. Dies spreche gegen eine schwere Kontusion oder Distorsion. Es sei daher von einer leichten bis allenfalls mäs siggradigen Kontusion bzw. Distorsion auszugehen. Diese Aussage hält Dr. A.___ für nicht zutr effend, da der Jobe -Test am 28. August 2017 positiv gewe sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass die Hausärztin am 28. August 2017, mithin fünf Tage nach dem Unfallereignis, ein en vollständigen Bewegungsum fang der rechten Schulter

und einen schmerzhaften

Jobe -Test beschrieb (vgl. vorne E. 3.1) .

Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. vorne E. 3.10) ist kein Funktionsverlust dokumentiert. Med. pract . B.___ weist darauf hin, dass Schmerzen beim Jobe -Test – ohne die Dokumentation einer Kraftminderung – für eine Beeinträchtigung der Sehne des Musculus supraspinatus sprächen. Eine Un fallkausalität könne aber aus den Schmerzen beim Jobe -Test nicht abgeleitet wer den (vgl. vorne E. 3.9). Die Hausärztin verneinte bei der Erstkonsultation zudem ausdrücklich ein Hämatom (vgl. vorne E. 3.1) , weshalb auch deshalb nicht von einer schweren Kon t usion bzw. Distorsion auszugehen ist .

Auch eine relevante Quetschung des rechten Arms ist anhand der vorliegenden medizinischen Be funde nicht zu objektivieren (vgl. vorne E. 3.9).

Somit sprechen sowohl der Ver letzungsmechanismus wie auch die zu geringe Gewalteinwirkung gegen eine traumatisch bedingte Schädigung.

Dr. A.___ bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin im September nach dem Unfallereignis auf eine rund vierwöchige Ferienreise mit ihrem hand geschalteten Ford Puma gegangen sei. Wegen der Schmerzen habe sie mit der lin ken Hand schalten müsse n (Urk. 8/35 S. 1 und Urk. 28/6 S. 2), was doch ziem lich realitätsfremd erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich , was er daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte er damit ke ine Unfallkausalität

begründen . Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen.

Die Argumentation von Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. vorne E. 3.6), entspricht letzt lich der unzulässigen Beweisregel " post hoc ergo propter hoc", welche zum Be weis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) .

Soweit Dr. A.___

in seiner aktuell sten Stellungnahme wiederholt

darauf hinweist, dass keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe , was für eine traumatische Läsion spreche (vgl. vorne E. 3.10) , ist fes t zuhalten, dass sich

Dr. Z.___ und med. pract . B.___ mit diesem Einwand bereits einge hend auseinander ge setzt haben . So hielt

Dr. Z.___ fest, dass zwar keine Ver fettung der Muskulatur aufgetreten sei, jedoch eine deutliche Atrophie (vgl. vorne E. 3.7). Med. pract .

B.___ führte aus , dass das Unfallereignis zum Zeitpunkt der MR-Tomographie ungefähr viereinhalb Monate zurückgelegen sei. Selbst wenn beim Unfall eine traumatische Zerreissung der Supraspinatusshene erfolgt wäre, wäre nach derzeitiger wissenschaftli cher Erkenntnis am 5. Januar 2017 noch nicht mit dem Nachweis einer relevanten Verfettung zu rechnen gewesen. Es sei denn auch keine t r ansmurale Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne objektiviert, sondern nur eine partielle Zusammenhangstrennung und eine Tendi nose . Bei dieser Ko n stellation sei keine relevante Fetteinlagerung in den Muskel zu erwarten. Eine fehlende relevante Verfettung des Musculus supraspinatus könne daher nicht als Beleg für eine traumatische Genese angeführt werden (vgl. vorne E . 3.9).

Insgesamt vermag die Kritik von Dr. A.___ an den versicherungsinternen Be urtei lungen nicht zu überzeugen und es gelingt ihm damit nicht, die nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ und med. pract . B.___

zu ent kräften . Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er als behan delnder Spezialarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seine r Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen) .

Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von ergänzenden Abklä rungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.5

Nach dem Gesagten ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines de generativen Vorzustandes und dem

Eintreten des Status quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist ein Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 23. August 2017 und den über den 2. Ja nuar 2018 hinaus anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Demzufolge hat die Beschwerdegeg nerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Schaffhauser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht