Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___
arbeitete seit dem 1 4. März 1989 für das Malergeschäft Z.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 6. April 2016 zeigte die Arbeitgeberin der S uva ein Schadenereignis vom 5. April 2016 an, anlässlich wel chem der Versicherte nach einem Fehltritt beim Hinunterklettern aus ca. 2.5
m Höhe von der Leiter auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Hand gebrochen und die Zähne verletzt ( Urk. 10/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Impressionsfraktur des distalen Radius links sowie ein en
Abriss des P rocessus styloideus radii links und diverse Kontusionen ( Urk. 10/23) . Am 7. April 2016 wurde der Versicherte
operativ
mit einer Spongiosaplastik und einer Plattenosteosynthese versorgt ( Urk. 10/24). Mit dem Formular Zahnschäden teilte der Zahnarzt
des Versicherten der Suva am 19.
Mai 2016
die Befunde und den Kostenvoranschlag mit (Urk. 10/ 8 ).
Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk.
10/ 28 ).
Der Versicherte klagte über anhaltende Schmerzen und Einschrän kungen in der linken Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter und den rechten Fuss, weshalb Dr. med. univ. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin , am 7. No vember
2016 eine kreisärztliche Untersuchung
(Bericht vom 1 1. November 2016, Urk. 10/61)
vornahm. Mit Schreiben vom 23. November 2016
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie weiterhin Leistungen im Zusammenhang mit der linken Hand erbringen werde , jedoch keine Leistungen im Zusammenhang mit der Schulter- und der Fussproblematik übernehme (Urk. 10/72) .
Am 2 3. Januar 2017 wurde eine offene Resektion des Processus styloideus radii sowie eine Arthrosko pie am linken Handgelenk durchgeführt ( Urk. 10/105). S chliesslich nahm Dr. B.___ am 1 8. Mai 2017 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
sowie die medizi nische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 10/127-128). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2017 stellte die Suva die Heilungskosten per sofort und die Kosten übernahme der Physiotherapie sowie die Taggeldleistungen per 30.
November 2017 ein (Urk. 10/135). Sodann sprac h sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26
% ab Dezember 2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 10/155). Die Krankenkasse Helsana Versi cherungen AG erhob am 27. Oktober 2017 Einsprache und zog diese mit Schrei ben vom 6. November 2016 wieder zurück (Urk. 10/165 und Urk. 10/170). Am 1 5. November 2017 erhob der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Einsprache gegen die Verfügung v om 20. Oktober 2017 und ersuchte um Neubeurteilung seiner Rente
(Urk. 10/172). Daraufhin tätigte die Suva medizinische Abklärungen und holte am 2 5. Januar 2018 und am 8. Juni 2018
eine kreisärztliche Beurteilung ein (Urk. 10/192 und Urk. 10/212 ). Mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die gegen den Rentenent scheid erhobene Einsprache ab (Urk. 10/215 ).
Sodann verneinte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/218) , um dessen Prüfung der Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2018
unter Beilage diverser Arztberichte ersucht hatte (Urk.
10/206). Mit Schrei ben vom 11. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___ vom 8. August 2018 um eine er neute Leistungsprüfung ( Urk. 10/22 5 ). Nachdem die se Stellungnahme dem Kreis arzt am 13. September 2018 vorgelegt worden war (Urk.
10/226), verneinte die Suva mit Verfügung vom 17. September 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/ 227) .
Die gegen den abweisenden Rückfall entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2018 ( Urk. 10/ 230 ) , wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
5. Dezember 2018 ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die versicherten Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1 ). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abtei lung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen). 1. 6
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ausweislich der beweiskräftigen Beurteilungen vom 8. Juni 2018 von Dr. B.___
klar feststehe, dass seit der Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 keine Ver schlimmerung des Gesundheitszustands habe objektiviert werden können. Nichts anderes ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerde führers . Er leide seit dem Unfall zwar ständig an Schmerzen. Diese seien indes als vorhersehbare Beschwerden seines stationären und als unbestritten unfallbedingt anerkannten Gesundheitszustandes zu bezeichnen. Ein Rückfall liege somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Hieran ändere auch die zusätzlich er hobene Differenzialdiagnose eines CRPS nicht s , welches überdies nicht als über wiegend
wahrscheinlich unfallkaus al zu werten wäre. Sodann würde die Diag nose bei gleichbleibender , von de r Suva anerkannter Beschwerdesi t u ation nichts am Zumutbarkeitsprofil zu ändern vermögen . Zudem sei übereinstimmend von den behandelnden Ärzten festgehalten worden, dass keine Therapieoptionen mehr bestünden. Allfällige therapeutische Massnahmen, die eine Milderung der sich aus dem stationär bleibenden Gesundheitszustand ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit ergeben hätten, würden nicht unter
die Leistungspflicht fallen . Gleiches gelte für die diversen ärztlichen Untersuchungen seit der Renten festsetzung, da diese vornehmlich zur weiteren Abklärung der Beschwerdeursa che getätigt worden seien . Hierzu sei klarzustellen, dass die Suva die den Be schwerdeführer plagenden Beschwerden unlängst als unfallkausal anerkannt habe und ihm hierfür eine Rente ausrichte. Es sei vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden, inwiefern seine subjektive Verschlechterung des Gesund heitszustandes seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 74 % beinträchtige und aus diesem Grund medizinischer Vorkehren bedürfte. Somit leide der Be schwerdeführer nicht an einem Rückfall . Angesichts der mediz i nischen Aktenla g e müsse klar festgehalten werden, dass das Therapiepotential ausgeschöpft sei. In wiefern entsprechende Vorkehren zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers erforderlich wären, vermöge er nicht darzutun. Dem nach seien auch die Voraussetzungen für Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente nicht erfüllt. Schliesslich lasse sich kein Anspruch auf eine Rentenrevision ableiten ( Urk. 1 S. 9 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gerade der Umstand, dass er über subjektive Beschwerden berichtet habe und diese somatisch keine Ent sprechung aufweisen würden, zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nie seriös mit der Frage des CRPS auseinandergesetzt habe. Die Untersuchung des Kreisarz tes sei im Mai 2017 erfolgt . Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass alles beim Alten geblieben sei, sei unt er diesen Umständen willkürlich. Es sei genügend Zeit vergangen, damit sich Folgen der komplizierten Radiusfraktur hätten ein stellen können. Im Bericht vom 8. August 2018 vom U niversitätss pital C.___
hätten die behandelnden Ärzte fest gehalten , dass der Kreisarzt einen argumenta tiven Fehler begehe , wenn er in diesem Fa l l von einer Latenz von über einem Jahr ausgehe. Es sei nicht zulässig die Erst m a n i fe s tation mit der Erstdi agnose gleichzusetze n . Es bestehe die Möglichkeit, dass das CRPS bereits früher vorgele gen habe.
Denn der Kreisarzt selber habe im Rahmen der Abschlussuntersuchung die Budapest-Kriterien nicht erhoben. Zudem sei es falsch, dass die Budapest- Kriterien allenfalls ein en Hinweis, aber keinen Beweis für das Vorl ie gen eines CRPS seien. Diese seien inzwischen w i ssenschaftlich validiert. Aufgrund der Ak ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Diagnose eines CRPS die wahr scheinlichste aller möglichen darstelle. Demnach habe der Beschwerde führer An spruch auf die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 2. November 2017 folgen de Diagnose ( Urk. 10/206/ 9): - Status nach komplexer Unterarmfraktur links im April 2016 mit/bei - Neurologisch: Nachweis eines CRPS (11/17) - Unklar, ob mit primärer oder sekundärer Nervenschädigung - Leicht pathologische N eurographie des Nervus medianus und Nervus
radialis
superfic i alis links - Typische Symptomatologie (neuropathischer Schmerz, Kälte, teilweise livide Verfärbung, dystoner Tremor) - Handchirurgisch komplexer Verlauf mit multiplen Operationen - Therapeutisch Versuch e iner Medikation mit Pregabalin, Emp fehlung einer schmerzfreien Ergo-/Physiotherapie Klinisch-neurologisch zeige sich insbesondere eine schmerzhafte Einschränkung im Bereich der linken Hand ohne Atrophien. Die Hand sei dabei livide verfärbt und es würden Fühlstörungen angegeben . Zudem imponiere zwischenzeitlich ein diskreter Tremor der radialen Finger . Elektroneurographisch zeige sich zudem eine leichte Affektion des Nervus medianus links mit DML-Veränderung, aber guter sensibler Nervenleitgeschwindigkeit. In der Summe ergebe sich somit auch aus seiner Sicht das Bild eines CRPS. Zuletzt beweisend sei aber der dystone Tre mor, der eigentlich auf keine andere Weise entstehe und auch nicht vom Be schwerdeführer selber gemacht werden könne. Unklar sei dabei aber, ob primär eine Nervenschädigung vorgelegen habe, die das CRPS begünstigt habe , oder ob das CRPS selber zu den entsprechenden Nervenveränderungen geführt habe, was er favorisieren würde, aber nicht beweisen könne ( Urk. 10/206 / 10). 3. 2
Dr. med. E.___ , Oberarzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, Univer si täts s pital C.___ , erhob in seinem Bericht vom 20.
Dezember 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/190/1): - Vd . A. Nerv- Tethering vs. Nervenläsion Ramus superf i c i al i s Nervi radial i s links - Vd . A. Enthesiopathie Epicondylus radialis links - Bu r sitis subacrom i alis links bei - Chon d romalaz i e
lll im Ber ei ch des M ediocarpal -Gelenks des linken H a n d gelenks
Es werde eine Kontrolle bei Herrn Dr. F.___ vorgeschlagen, um die Verdachts diagnose eines Neurom s des N. radiali s zu objektivieren. Die Enthesi opathie des Ellenbogens sowie die Bursitis subacrom ial i s werde physiotherapeutisch behan delt (Urk. 10/190/2). 3. 3
Dr. med. F.___ , Oberarzt im
Neurophysiologischen Labor , Univer si täts s pital
C.___ , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgende Di agnosen ( Urk. 10/187/2): - Schmerzen, Dysästhesien, Hypästhesie dorsoradiale Hand links - Differenzialdiagnose: CRPS - St. p. offener Reposition, Plattenosteosynthese und Kirschnerdraht -Spi ckung Processus styloideus am 07.04.2016 Es müsse davon ausgegangen werden, dass die chronischen Schmerzen im Ver lauf der ersten Monate, die postoperativ nach der letzten Intervention vom Januar 2017 aufgetreten seien, durch ein CRPS verursacht würden. Hinweise für eine primäre Nervenschädigung, insbesondere des Ramus sup erficialis
nervi
radialis links f än d en sich in Zusammenschau der klinischen Befunde, der Elektrodia g nos tik und des Nervenultrasch a lls keine. Eine andere U rsache der Beschwerd e n , wie eine Radikulopathie zervi k a l , könne klinisch nicht objektiviert werden ( Urk. 10/187/3) . 3.4
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 aus, a ufgrund der Akten sei weder die Diagnose eines CRPS, noch eines unfallbedingten CRPS nach vollziehbar ausgewiesen. Letzteres würde sich innerhalb von sechs bis acht Wo chen manifestieren. Im vorliegenden Fall sei der Verdacht auf ein CRPS erstmals achtzehn Monate nach dem Unfallereignis geäussert worden. Zudem sei ein CRPS nur zu diagnostizieren, wenn andere Erkrankungen ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss einer anderen Ursache sei nicht erfolgt bzw. aufgrund der gestellten Diagnosen s ei
gegenteiliges dokumentiert , so z.B. im Bericht des C.___ eine Tendinopathie der Extensoren Handgelenk und Finger . Somit sei die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen wäre, wäre die Unfallkausalität bezüglich des CRPS zum geltend gemachten Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ( Urk. 10/192/2). 3.5
In seinem Bericht vom 13. Februar 2018 wiederholte Dr. D.___ seine Diag nose und hielt fest, die Symptomatik sei in der letzten Konsultation im November insgesamt als CRPS gewertet worden, was im weiteren Verlauf wohl auch im C.___ so gesehen worden sei. Letztendlich zeige sich hier im relativ kurzfristigen Ver lauf der entsprechend e Befund, d.h. keine wesentliche Veränderung, wobei der Beschwerdeführer berichtet habe, auf das zwischenzeitlich gegebene Pregabalin relativ gut anzusprechen. Therapeutisch erscheine sicherlich weiterhin eine Me dikation mit Pregabalin sinnvoll (Urk. 10/206/ 5-6) . 3. 6
Im Berich t vom 1 9. März 2018 des Schmerzambulatoriums des Universitäts s pi t als C.___ wurden folgende Diagnose aufgeführt ( Urk. 10/198 / 1) : - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links mit/bei - St.
n. offener Reposition sowie Plattenosteosynthese und Kirschner-Draht Spickung Processus styloideus (07.04.2016) - St.
n. Entfernung eines einliegenden Osteosynthese-Materials 31.05.2016 - St.
n. offener Resektion des Processus styloideus radii und Gelenksarth roskopie links (23.01.2017) bei zentralem TFCC-Defekt, radiocarpale Arthrose mit Stufenbildung und Chondromalazie 4° in der Fossa scaphoidea , Chondromalazie 3° im Ber ei ch des Mediocarp a lgelenks des linken H an dgelenks - 22.12.2017: Elektrodiagnostische Untersuchung – keine Nervenschädi gung - Budapest-Kriterien erfüllt am 5. März 2018 3. 7
Im Bericht vom 2 4. Mai 2018 des Schmerzambulatoriums wurde die Diagnose des regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) wiederholt und es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über unveränderte Schmerzen berichtet . Nach telefoni scher Rücksprache mit seiner Physiotherapeutin s eien keine funktionellen Fort schritte zu erzielen gewesen , subjektiv habe dem Beschwerdeführer die Therapie jedoch gutgetan . Gemäss der behandelnden Handchirurgin
Dr. G.___
bestehe chirurgisch we iterhin keine Behandlungsoption , allerdings seien die Beschwerden nach wie vor klar als Unfallfolge zu wer t en. Diese r Beurteilung könne gefolg t werden. Es sei als nächstes eine quantitative sensorische Testung zur Objektivie rung einer allfälligen Hyperalgesie/ Allodynie geplant ( Urk. 10/208). 3. 8
Dr. med. H.___ , Oberarzt am Schmerzambulatorium , legte seinem Schreiben vom 2 9. Mai 20 18
den Evaluationsbo gen für die Budapester-Kriterien vom 5. März 2018 ( Urk. 10/210) bei und führte aus, er stütze sich bei seiner Be urteilung auf die nervensonographische und elektrodiagnostische Untersuchung von Herrn Dr. F.___ vom 2 2. Dezember 2017, welche keinerlei Anhalts punkte für eine periphere Nervenschädigung ergeben habe. Es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, respektive den konsekutiven Operationen. Ferner seien bei dem Beschwerdeführer keine sonstigen systemischen Erkrankungen bekannt, welche zum unabhängigen Auftreten eines neuropathischen Schmerzsyndroms führen könnten. Für ihn sei das CRP S eine mögliche, w enn nicht die wahrscheinlichste , Differentialdiagnose ( Urk. 10/210 / 1 ). 3. 9
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 8. Juni 2018 fest, dass die Budapest-Kriterien per se keinen Beweis für das Vorliegen eines CRPS seien, sondern ledig lich einen Hinweis auf ein CRPS sein könnten. Zudem werde in der medizinischen Fachliteratur nicht gefordert, ein neuropathisches Schmerzsyndrom auszuschlies sen, um die Diagnose eines CRPS begründen zu können. Gefordert werde, dass die Schmerzen nicht durch eine andere Ursache erklärt werden könn t e n . Im vor liegenden Fall bestehe eine posttraumatische radiocarpale Arthrose, welche be las t ungsabhängig e
Beschwerden verursache und zu einer chronischen Schmerz störung geführt habe. Die belas tung sabhäng i ge Schmerzsymptomatik sei plausi bel und die geltend gemachte Exaze r b ation nach Fallabschluss durch die Suva rechtfertige die Diagnose eines CRPS nicht. Des Weiteren werde in der einschlä gigen Fachliteratur ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Trauma/Opera tion und dem erstmaligen Auftreten eines CRPS gefordert. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine Verletzung des distalen Radius am 4. Mai 2016 erlitten . Letztmalig sei eine Operation am 2 3. Januar 2017 durchgeführt worden. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussunter s u chung am 1 8. Mai 2017 hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS
gefunden
– die Befunde wurden fotodokumentiert. Selbst anlässlich der fachärztlich-handchirurgischen Untersu chung am 1 4. November 2017 (zehn Monate nach der letzten durchgeführten Operation und 6 Monate nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung) hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS gefunden . Ein solches sei erstmals von Dr. D.___ am 2 3. November 2017 in den Raum ges tellt worden. Anläss lich einer am 2 2. Dezember 2017 durchgeführten Elektrodia g n osti k sei ein CRPS lediglich als mögliche Differenzialdiagnose aufgeführt worden. Die angeführten Beispiele der einschlägigen Fachliteratur ( Urk. 10/212/2-3) , welch e sich mit dem unfallkausalen Zusammenhang zwischen diagnostiziertem CRPS und dem Trauma befassten, würden die Behauptung im Schreiben des C.___ vom 2 9. Mai 2018 , dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten CRPS und dem Unfallereignis bestünde , widerlegen . Zudem widerspreche sich Dr.
H.___ selbst, wenn er einerseits anführe, dass die Diagnose eines CRPS vorläge und ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis bestünde, und andererseits ang ebe, das CRPS stelle für ihn zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche, wenn auch nicht die wahrscheinlichste Differenzialdiagnose dar. Die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfallkausalen Zu sammenhang ( Urk. 10/212/1-3). 3. 10
Dr. med. G.___ , Oberärztin in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2018 ein komplexes re gionales Schmerzs yndrom (CRPS Typ l Hand links ) . Eine chirurgische Interventi onsmöglichkeit bestehe hier nicht. Die Beschwerden seien zeitlich kohärent zur letztmaligen Operation im Januar 2017 und seither persistierend, sodass sie diese als ein CRPS nach genannter Operation sehe und somit im Sinne einer Unfallfolge ( Urk. 10/214/1-2). 3.11
Dr. med. I.___ , Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik J.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. September 2018 ein aktenanamnestisches CRPS l Hand links, adominant , aktuell in partieller Remission. Der Beschwerde führer sei ihm vom Schmerzambulatorium C.___ zur Evaluation von weiterführen den Therapieoptionen zugewiesen worden . Über zwei Jahre nach dem auslösen den Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutischen Thera pieansätzen sei seines Erachtens ein medizinischer Endzustand eingetreten. Unter den gegebenen Umständen könne er dem Beschwerdeführer keine erfolgsverspre chende Therapiemöglichkeit anbieten. Insbesondere gehe er nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt die Situation verbessern würde. Er habe dem Beschwer deführer empfohlen, seine linke Hand bestmöglich im Alltag einzusetzen. Sie hät ten keinen Verlaufstermin vereinbart (Urk. 10/228/1-2). 3.1 2
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 weiter hin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links und neu Kopf- und Nackenschmerzen linksseitig. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine unveränderte Schmerzsituation beklage. Er habe dem Beschwerdeführer er klärt , dass ihm medikamentös für die Hand- und Armschmerzen nichts weiter geboten werden könne. Allenfalls könnten die Kopfschmerzen noch angegangen werden ( Urk. 10/235/1-2). 4.
Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als Rückfall /Spätfolge
am 1 5. Mai 2018
unter Beilage d ivers er Arztberichte ( Urk. 10/ 206 ) geltend gemacht. Die Suva hatte den Grundfall mit einfachem Schreiben vom 1 9. Juni 2017 bezüglich de r Heilungskosten sowie de n Taggeldleistungen ( Urk. 10/135)
und mit Verfügung vom 20.
Oktober 2017 unter Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26 % und eine r Integritätsentschädigung entsprechend ei ner Integritätseinbusse von 15 % ab geschlossen ( Urk. 10/155) . Der Beschwerde führer erhob lediglich gegen die Verfügung vom 20.
Oktober 2017 Einsprache und ersuchte um die Neuprüfung seines Rentenanspruchs ( Urk. 10/172). Mit
Ein sprache e ntscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
10/215), wogegen vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben wurde.
Somit liegt schliesslich bezüglich sämtliche r Leistungen ein rechtskräftiger Fall abschluss vor. 5. 5 . 1
Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnis kann dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Unter den Titeln «Rückfälle und Spät folgen» kann jedoch nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenom men werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( Urteil des Bundesge richts U 55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1 ). Nur soweit aufgrund der medizi nischen Beurteilung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann die Kausalitätsprüfung bezüglich de s Unfallereignis ses vorgenommen wer den (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c ).
In der Rückfallmeldung machte der Beschwerdeführer durch Beilage diverser Arztberichte, die ab November 2017 von einem CRPS an der linken Hand berichten , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/206) . Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 5.
Dezember 2018 anders als im Zeitpunkt des rech tskräftigen Ein s pracheentscheids vom 18.
Juni 2018 präsentiert. 5. 2
Nach
der Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2017
gegen den Rentenentscheid vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 10/172) tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und legte die medizinischen Akten dem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Bericht vom 25. Januar 2018; Urk. 10/192) . Dabei setzte sich der Kreisarzt mit den Arztberichten von November bis Dezember 201 7
(E. 3.1-3.4) sowie der Diagnose eines CRPS auseinander und kam
zusammenfassend zum Er gebnis, dass die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen sein würde , würde die Unfallkausalität nicht überwiegend
wahrscheinlich sein (Urk. 10/192 /2 ). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (E. 3.5–3.8) nahm er am 8. Juni 2018 erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor , in welcher er zum Schluss kam , die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfall kausalen Zusammenhang. An der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 8. Mai 2017 könne unfallbedingt vollumfänglich festgehalten werden. Aufgrund des Berichts des C.___ ergebe sich unfallbedingt keine Änderung an der Beurteilung ( Urk. 10/212/1-4). Schliesslich e rliess die Suva den Einspracheentscheid
vom 18.
Juni 2018, welcher unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juni 2018 und somit auch auf diejenige vom 2 5. Januar 2018 erging (Urk. 10/215/7 ). In der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___
vom 8. Au gust 2018
als auch in der Einsprache vom 18.
Oktober 2018 gegen die den Rück fall ablehnende Verfügung
vom 17. September 2018 ( Urk. 10/230) geht es alleine um die Diagnose und die Kausalität
eines CRPS .
Demnach
setzte sich die Suva bereits zum Erlasszeitpunkt des Einspracheent scheids vom 1 8. Juni 2018 ausführlich mit d er Diagnose
eines CRPS auseinander.
Ebenso ist den Arztberichten nichts anders zu entnehmen. In den späteren Ein gaben des Beschwerdeführers wurde n
auch kein e
zusätzlichen Beschwerden oder Diagnosen vorge br acht.
5. 3
Insgesamt ergibt sich daraus , dass sich das Beschwerdebild im Zeitraum vom Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 bis zum Einspracheentscheid vom 5.
Dezem ber 2018 nicht geändert hat. Somit liegen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor, wodurch die Kausalitätsprüfung entfällt und der rechtskräftige Renten- und Integritätsentschädigungsentscheid nicht in Revision zu ziehen ist. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die Diag nose sowie die Unfallkausalität betreffend des CRPS im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1 8. Juni 2018 von der Suva zu R echt verneint wurde, da es sich dabei um eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) handelt . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer nach der Festsetzung der Rente
zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( Art. 21
Abs. 1 lit . c UVG ) . 6.2
Den medizinischen Akten kann nichts dergleichen entnommen werden. Im Ge genteil
die Behandlung wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie sowie im Schmerzambulatorium des Universitäts s pitals C.___
trotz der Diagnose eines CRPS abgeschlossen , wobei keine Erhaltungstherapien genannt wurden (Urk. 10/214/2 und Urk. 10/235) .
Ebenso hielt PD I.___
in seinem Be richt vom 2 0. September 2018 fest, dass über zwei Jahre nach dem auslösenden Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutisc hen T herapiean sätzen ein medizinischer Endzustand eingetreten sei . Dabei erwähnte er keine Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Zustandes nötig wären (Urk. 10/228/2) . Selbst der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern entspre chende Vorkehren zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit erforder lich wären . Sodann anerkannte die Suva bereits, dass der Beschwerdeführer be darfsmässig Schmerzmittel benötigt und übernimmt die entsprechenden Kosten ( Urk. 10/135). 6.3
Demnach hat der Beschwerdeführer kein en weitergehenden Anspruch auf Pfle geleistungen oder Kostenvergütungen. 7.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 erweist sich damit als rechten s , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___
arbeitete seit dem 1 4. März 1989 für das Malergeschäft Z.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 6. April 2016 zeigte die Arbeitgeberin der S uva ein Schadenereignis vom 5. April 2016 an, anlässlich wel chem der Versicherte nach einem Fehltritt beim Hinunterklettern aus ca. 2.5
m Höhe von der Leiter auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Hand gebrochen und die Zähne verletzt ( Urk. 10/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Impressionsfraktur des distalen Radius links sowie ein en
Abriss des P rocessus styloideus radii links und diverse Kontusionen ( Urk. 10/23) . Am 7. April 2016 wurde der Versicherte
operativ
mit einer Spongiosaplastik und einer Plattenosteosynthese versorgt ( Urk. 10/24). Mit dem Formular Zahnschäden teilte der Zahnarzt
des Versicherten der Suva am 19.
Mai 2016
die Befunde und den Kostenvoranschlag mit (Urk. 10/ 8 ).
Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk.
10/ 28 ).
Der Versicherte klagte über anhaltende Schmerzen und Einschrän kungen in der linken Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter und den rechten Fuss, weshalb Dr. med. univ. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin , am 7. No vember
2016 eine kreisärztliche Untersuchung
(Bericht vom 1 1. November 2016, Urk. 10/61)
vornahm. Mit Schreiben vom 23. November 2016
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie weiterhin Leistungen im Zusammenhang mit der linken Hand erbringen werde , jedoch keine Leistungen im Zusammenhang mit der Schulter- und der Fussproblematik übernehme (Urk. 10/72) .
Am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abtei lung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).
E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen). 1.
E. 2 5. Januar 2018 und am 8. Juni 2018
eine kreisärztliche Beurteilung ein (Urk. 10/192 und Urk. 10/212 ). Mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die gegen den Rentenent scheid erhobene Einsprache ab (Urk. 10/215 ).
Sodann verneinte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/218) , um dessen Prüfung der Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2018
unter Beilage diverser Arztberichte ersucht hatte (Urk.
10/206). Mit Schrei ben vom 11. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___ vom 8. August 2018 um eine er neute Leistungsprüfung ( Urk. 10/22
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ausweislich der beweiskräftigen Beurteilungen vom 8. Juni 2018 von Dr. B.___
klar feststehe, dass seit der Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 keine Ver schlimmerung des Gesundheitszustands habe objektiviert werden können. Nichts anderes ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerde führers . Er leide seit dem Unfall zwar ständig an Schmerzen. Diese seien indes als vorhersehbare Beschwerden seines stationären und als unbestritten unfallbedingt anerkannten Gesundheitszustandes zu bezeichnen. Ein Rückfall liege somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Hieran ändere auch die zusätzlich er hobene Differenzialdiagnose eines CRPS nicht s , welches überdies nicht als über wiegend
wahrscheinlich unfallkaus al zu werten wäre. Sodann würde die Diag nose bei gleichbleibender , von de r Suva anerkannter Beschwerdesi t u ation nichts am Zumutbarkeitsprofil zu ändern vermögen . Zudem sei übereinstimmend von den behandelnden Ärzten festgehalten worden, dass keine Therapieoptionen mehr bestünden. Allfällige therapeutische Massnahmen, die eine Milderung der sich aus dem stationär bleibenden Gesundheitszustand ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit ergeben hätten, würden nicht unter
die Leistungspflicht fallen . Gleiches gelte für die diversen ärztlichen Untersuchungen seit der Renten festsetzung, da diese vornehmlich zur weiteren Abklärung der Beschwerdeursa che getätigt worden seien . Hierzu sei klarzustellen, dass die Suva die den Be schwerdeführer plagenden Beschwerden unlängst als unfallkausal anerkannt habe und ihm hierfür eine Rente ausrichte. Es sei vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden, inwiefern seine subjektive Verschlechterung des Gesund heitszustandes seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 74 % beinträchtige und aus diesem Grund medizinischer Vorkehren bedürfte. Somit leide der Be schwerdeführer nicht an einem Rückfall . Angesichts der mediz i nischen Aktenla g e müsse klar festgehalten werden, dass das Therapiepotential ausgeschöpft sei. In wiefern entsprechende Vorkehren zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers erforderlich wären, vermöge er nicht darzutun. Dem nach seien auch die Voraussetzungen für Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente nicht erfüllt. Schliesslich lasse sich kein Anspruch auf eine Rentenrevision ableiten ( Urk. 1 S. 9 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gerade der Umstand, dass er über subjektive Beschwerden berichtet habe und diese somatisch keine Ent sprechung aufweisen würden, zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nie seriös mit der Frage des CRPS auseinandergesetzt habe. Die Untersuchung des Kreisarz tes sei im Mai 2017 erfolgt . Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass alles beim Alten geblieben sei, sei unt er diesen Umständen willkürlich. Es sei genügend Zeit vergangen, damit sich Folgen der komplizierten Radiusfraktur hätten ein stellen können. Im Bericht vom 8. August 2018 vom U niversitätss pital C.___
hätten die behandelnden Ärzte fest gehalten , dass der Kreisarzt einen argumenta tiven Fehler begehe , wenn er in diesem Fa l l von einer Latenz von über einem Jahr ausgehe. Es sei nicht zulässig die Erst m a n i fe s tation mit der Erstdi agnose gleichzusetze n . Es bestehe die Möglichkeit, dass das CRPS bereits früher vorgele gen habe.
Denn der Kreisarzt selber habe im Rahmen der Abschlussuntersuchung die Budapest-Kriterien nicht erhoben. Zudem sei es falsch, dass die Budapest- Kriterien allenfalls ein en Hinweis, aber keinen Beweis für das Vorl ie gen eines CRPS seien. Diese seien inzwischen w i ssenschaftlich validiert. Aufgrund der Ak ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Diagnose eines CRPS die wahr scheinlichste aller möglichen darstelle. Demnach habe der Beschwerde führer An spruch auf die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 2. November 2017 folgen de Diagnose ( Urk. 10/206/ 9): - Status nach komplexer Unterarmfraktur links im April 2016 mit/bei - Neurologisch: Nachweis eines CRPS (11/17) - Unklar, ob mit primärer oder sekundärer Nervenschädigung - Leicht pathologische N eurographie des Nervus medianus und Nervus
radialis
superfic i alis links - Typische Symptomatologie (neuropathischer Schmerz, Kälte, teilweise livide Verfärbung, dystoner Tremor) - Handchirurgisch komplexer Verlauf mit multiplen Operationen - Therapeutisch Versuch e iner Medikation mit Pregabalin, Emp fehlung einer schmerzfreien Ergo-/Physiotherapie Klinisch-neurologisch zeige sich insbesondere eine schmerzhafte Einschränkung im Bereich der linken Hand ohne Atrophien. Die Hand sei dabei livide verfärbt und es würden Fühlstörungen angegeben . Zudem imponiere zwischenzeitlich ein diskreter Tremor der radialen Finger . Elektroneurographisch zeige sich zudem eine leichte Affektion des Nervus medianus links mit DML-Veränderung, aber guter sensibler Nervenleitgeschwindigkeit. In der Summe ergebe sich somit auch aus seiner Sicht das Bild eines CRPS. Zuletzt beweisend sei aber der dystone Tre mor, der eigentlich auf keine andere Weise entstehe und auch nicht vom Be schwerdeführer selber gemacht werden könne. Unklar sei dabei aber, ob primär eine Nervenschädigung vorgelegen habe, die das CRPS begünstigt habe , oder ob das CRPS selber zu den entsprechenden Nervenveränderungen geführt habe, was er favorisieren würde, aber nicht beweisen könne ( Urk. 10/206 / 10). 3. 2
Dr. med. E.___ , Oberarzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, Univer si täts s pital C.___ , erhob in seinem Bericht vom 20.
Dezember 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/190/1): - Vd . A. Nerv- Tethering vs. Nervenläsion Ramus superf i c i al i s Nervi radial i s links - Vd . A. Enthesiopathie Epicondylus radialis links - Bu r sitis subacrom i alis links bei - Chon d romalaz i e
lll im Ber ei ch des M ediocarpal -Gelenks des linken H a n d gelenks
Es werde eine Kontrolle bei Herrn Dr. F.___ vorgeschlagen, um die Verdachts diagnose eines Neurom s des N. radiali s zu objektivieren. Die Enthesi opathie des Ellenbogens sowie die Bursitis subacrom ial i s werde physiotherapeutisch behan delt (Urk. 10/190/2). 3. 3
Dr. med. F.___ , Oberarzt im
Neurophysiologischen Labor , Univer si täts s pital
C.___ , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgende Di agnosen ( Urk. 10/187/2): - Schmerzen, Dysästhesien, Hypästhesie dorsoradiale Hand links - Differenzialdiagnose: CRPS - St. p. offener Reposition, Plattenosteosynthese und Kirschnerdraht -Spi ckung Processus styloideus am 07.04.2016 Es müsse davon ausgegangen werden, dass die chronischen Schmerzen im Ver lauf der ersten Monate, die postoperativ nach der letzten Intervention vom Januar 2017 aufgetreten seien, durch ein CRPS verursacht würden. Hinweise für eine primäre Nervenschädigung, insbesondere des Ramus sup erficialis
nervi
radialis links f än d en sich in Zusammenschau der klinischen Befunde, der Elektrodia g nos tik und des Nervenultrasch a lls keine. Eine andere U rsache der Beschwerd e n , wie eine Radikulopathie zervi k a l , könne klinisch nicht objektiviert werden ( Urk. 10/187/3) . 3.4
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 aus, a ufgrund der Akten sei weder die Diagnose eines CRPS, noch eines unfallbedingten CRPS nach vollziehbar ausgewiesen. Letzteres würde sich innerhalb von sechs bis acht Wo chen manifestieren. Im vorliegenden Fall sei der Verdacht auf ein CRPS erstmals achtzehn Monate nach dem Unfallereignis geäussert worden. Zudem sei ein CRPS nur zu diagnostizieren, wenn andere Erkrankungen ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss einer anderen Ursache sei nicht erfolgt bzw. aufgrund der gestellten Diagnosen s ei
gegenteiliges dokumentiert , so z.B. im Bericht des C.___ eine Tendinopathie der Extensoren Handgelenk und Finger . Somit sei die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen wäre, wäre die Unfallkausalität bezüglich des CRPS zum geltend gemachten Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ( Urk. 10/192/2). 3.5
In seinem Bericht vom 13. Februar 2018 wiederholte Dr. D.___ seine Diag nose und hielt fest, die Symptomatik sei in der letzten Konsultation im November insgesamt als CRPS gewertet worden, was im weiteren Verlauf wohl auch im C.___ so gesehen worden sei. Letztendlich zeige sich hier im relativ kurzfristigen Ver lauf der entsprechend e Befund, d.h. keine wesentliche Veränderung, wobei der Beschwerdeführer berichtet habe, auf das zwischenzeitlich gegebene Pregabalin relativ gut anzusprechen. Therapeutisch erscheine sicherlich weiterhin eine Me dikation mit Pregabalin sinnvoll (Urk. 10/206/ 5-6) . 3.
E. 5 ). Nachdem die se Stellungnahme dem Kreis arzt am 13. September 2018 vorgelegt worden war (Urk.
10/226), verneinte die Suva mit Verfügung vom 17. September 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/ 227) .
Die gegen den abweisenden Rückfall entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2018 ( Urk. 10/ 230 ) , wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
5. Dezember 2018 ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die versicherten Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Im Berich t vom 1 9. März 2018 des Schmerzambulatoriums des Universitäts s pi t als C.___ wurden folgende Diagnose aufgeführt ( Urk. 10/198 / 1) : - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links mit/bei - St.
n. offener Reposition sowie Plattenosteosynthese und Kirschner-Draht Spickung Processus styloideus (07.04.2016) - St.
n. Entfernung eines einliegenden Osteosynthese-Materials 31.05.2016 - St.
n. offener Resektion des Processus styloideus radii und Gelenksarth roskopie links (23.01.2017) bei zentralem TFCC-Defekt, radiocarpale Arthrose mit Stufenbildung und Chondromalazie 4° in der Fossa scaphoidea , Chondromalazie 3° im Ber ei ch des Mediocarp a lgelenks des linken H an dgelenks - 22.12.2017: Elektrodiagnostische Untersuchung – keine Nervenschädi gung - Budapest-Kriterien erfüllt am 5. März 2018 3.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer nach der Festsetzung der Rente
zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( Art. 21
Abs. 1 lit . c UVG ) .
E. 6.2 Den medizinischen Akten kann nichts dergleichen entnommen werden. Im Ge genteil
die Behandlung wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie sowie im Schmerzambulatorium des Universitäts s pitals C.___
trotz der Diagnose eines CRPS abgeschlossen , wobei keine Erhaltungstherapien genannt wurden (Urk. 10/214/2 und Urk. 10/235) .
Ebenso hielt PD I.___
in seinem Be richt vom 2 0. September 2018 fest, dass über zwei Jahre nach dem auslösenden Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutisc hen T herapiean sätzen ein medizinischer Endzustand eingetreten sei . Dabei erwähnte er keine Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Zustandes nötig wären (Urk. 10/228/2) . Selbst der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern entspre chende Vorkehren zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit erforder lich wären . Sodann anerkannte die Suva bereits, dass der Beschwerdeführer be darfsmässig Schmerzmittel benötigt und übernimmt die entsprechenden Kosten ( Urk. 10/135).
E. 6.3 Demnach hat der Beschwerdeführer kein en weitergehenden Anspruch auf Pfle geleistungen oder Kostenvergütungen. 7.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 erweist sich damit als rechten s , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 7 Im Bericht vom 2 4. Mai 2018 des Schmerzambulatoriums wurde die Diagnose des regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) wiederholt und es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über unveränderte Schmerzen berichtet . Nach telefoni scher Rücksprache mit seiner Physiotherapeutin s eien keine funktionellen Fort schritte zu erzielen gewesen , subjektiv habe dem Beschwerdeführer die Therapie jedoch gutgetan . Gemäss der behandelnden Handchirurgin
Dr. G.___
bestehe chirurgisch we iterhin keine Behandlungsoption , allerdings seien die Beschwerden nach wie vor klar als Unfallfolge zu wer t en. Diese r Beurteilung könne gefolg t werden. Es sei als nächstes eine quantitative sensorische Testung zur Objektivie rung einer allfälligen Hyperalgesie/ Allodynie geplant ( Urk. 10/208). 3.
E. 8 Dr. med. H.___ , Oberarzt am Schmerzambulatorium , legte seinem Schreiben vom 2 9. Mai 20 18
den Evaluationsbo gen für die Budapester-Kriterien vom 5. März 2018 ( Urk. 10/210) bei und führte aus, er stütze sich bei seiner Be urteilung auf die nervensonographische und elektrodiagnostische Untersuchung von Herrn Dr. F.___ vom 2 2. Dezember 2017, welche keinerlei Anhalts punkte für eine periphere Nervenschädigung ergeben habe. Es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, respektive den konsekutiven Operationen. Ferner seien bei dem Beschwerdeführer keine sonstigen systemischen Erkrankungen bekannt, welche zum unabhängigen Auftreten eines neuropathischen Schmerzsyndroms führen könnten. Für ihn sei das CRP S eine mögliche, w enn nicht die wahrscheinlichste , Differentialdiagnose ( Urk. 10/210 / 1 ). 3.
E. 9 Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 8. Juni 2018 fest, dass die Budapest-Kriterien per se keinen Beweis für das Vorliegen eines CRPS seien, sondern ledig lich einen Hinweis auf ein CRPS sein könnten. Zudem werde in der medizinischen Fachliteratur nicht gefordert, ein neuropathisches Schmerzsyndrom auszuschlies sen, um die Diagnose eines CRPS begründen zu können. Gefordert werde, dass die Schmerzen nicht durch eine andere Ursache erklärt werden könn t e n . Im vor liegenden Fall bestehe eine posttraumatische radiocarpale Arthrose, welche be las t ungsabhängig e
Beschwerden verursache und zu einer chronischen Schmerz störung geführt habe. Die belas tung sabhäng i ge Schmerzsymptomatik sei plausi bel und die geltend gemachte Exaze r b ation nach Fallabschluss durch die Suva rechtfertige die Diagnose eines CRPS nicht. Des Weiteren werde in der einschlä gigen Fachliteratur ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Trauma/Opera tion und dem erstmaligen Auftreten eines CRPS gefordert. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine Verletzung des distalen Radius am 4. Mai 2016 erlitten . Letztmalig sei eine Operation am 2 3. Januar 2017 durchgeführt worden. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussunter s u chung am 1 8. Mai 2017 hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS
gefunden
– die Befunde wurden fotodokumentiert. Selbst anlässlich der fachärztlich-handchirurgischen Untersu chung am 1 4. November 2017 (zehn Monate nach der letzten durchgeführten Operation und 6 Monate nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung) hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS gefunden . Ein solches sei erstmals von Dr. D.___ am 2 3. November 2017 in den Raum ges tellt worden. Anläss lich einer am 2 2. Dezember 2017 durchgeführten Elektrodia g n osti k sei ein CRPS lediglich als mögliche Differenzialdiagnose aufgeführt worden. Die angeführten Beispiele der einschlägigen Fachliteratur ( Urk. 10/212/2-3) , welch e sich mit dem unfallkausalen Zusammenhang zwischen diagnostiziertem CRPS und dem Trauma befassten, würden die Behauptung im Schreiben des C.___ vom 2 9. Mai 2018 , dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten CRPS und dem Unfallereignis bestünde , widerlegen . Zudem widerspreche sich Dr.
H.___ selbst, wenn er einerseits anführe, dass die Diagnose eines CRPS vorläge und ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis bestünde, und andererseits ang ebe, das CRPS stelle für ihn zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche, wenn auch nicht die wahrscheinlichste Differenzialdiagnose dar. Die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfallkausalen Zu sammenhang ( Urk. 10/212/1-3). 3.
E. 10 Dr. med. G.___ , Oberärztin in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2018 ein komplexes re gionales Schmerzs yndrom (CRPS Typ l Hand links ) . Eine chirurgische Interventi onsmöglichkeit bestehe hier nicht. Die Beschwerden seien zeitlich kohärent zur letztmaligen Operation im Januar 2017 und seither persistierend, sodass sie diese als ein CRPS nach genannter Operation sehe und somit im Sinne einer Unfallfolge ( Urk. 10/214/1-2). 3.11
Dr. med. I.___ , Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik J.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. September 2018 ein aktenanamnestisches CRPS l Hand links, adominant , aktuell in partieller Remission. Der Beschwerde führer sei ihm vom Schmerzambulatorium C.___ zur Evaluation von weiterführen den Therapieoptionen zugewiesen worden . Über zwei Jahre nach dem auslösen den Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutischen Thera pieansätzen sei seines Erachtens ein medizinischer Endzustand eingetreten. Unter den gegebenen Umständen könne er dem Beschwerdeführer keine erfolgsverspre chende Therapiemöglichkeit anbieten. Insbesondere gehe er nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt die Situation verbessern würde. Er habe dem Beschwer deführer empfohlen, seine linke Hand bestmöglich im Alltag einzusetzen. Sie hät ten keinen Verlaufstermin vereinbart (Urk. 10/228/1-2). 3.1 2
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 weiter hin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links und neu Kopf- und Nackenschmerzen linksseitig. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine unveränderte Schmerzsituation beklage. Er habe dem Beschwerdeführer er klärt , dass ihm medikamentös für die Hand- und Armschmerzen nichts weiter geboten werden könne. Allenfalls könnten die Kopfschmerzen noch angegangen werden ( Urk. 10/235/1-2). 4.
Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als Rückfall /Spätfolge
am 1 5. Mai 2018
unter Beilage d ivers er Arztberichte ( Urk. 10/ 206 ) geltend gemacht. Die Suva hatte den Grundfall mit einfachem Schreiben vom 1 9. Juni 2017 bezüglich de r Heilungskosten sowie de n Taggeldleistungen ( Urk. 10/135)
und mit Verfügung vom 20.
Oktober 2017 unter Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26 % und eine r Integritätsentschädigung entsprechend ei ner Integritätseinbusse von 15 % ab geschlossen ( Urk. 10/155) . Der Beschwerde führer erhob lediglich gegen die Verfügung vom 20.
Oktober 2017 Einsprache und ersuchte um die Neuprüfung seines Rentenanspruchs ( Urk. 10/172). Mit
Ein sprache e ntscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
10/215), wogegen vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben wurde.
Somit liegt schliesslich bezüglich sämtliche r Leistungen ein rechtskräftiger Fall abschluss vor. 5. 5 . 1
Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnis kann dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Unter den Titeln «Rückfälle und Spät folgen» kann jedoch nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenom men werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( Urteil des Bundesge richts U 55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1 ). Nur soweit aufgrund der medizi nischen Beurteilung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann die Kausalitätsprüfung bezüglich de s Unfallereignis ses vorgenommen wer den (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c ).
In der Rückfallmeldung machte der Beschwerdeführer durch Beilage diverser Arztberichte, die ab November 2017 von einem CRPS an der linken Hand berichten , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/206) . Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 5.
Dezember 2018 anders als im Zeitpunkt des rech tskräftigen Ein s pracheentscheids vom 18.
Juni 2018 präsentiert. 5. 2
Nach
der Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2017
gegen den Rentenentscheid vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 10/172) tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und legte die medizinischen Akten dem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Bericht vom 25. Januar 2018; Urk. 10/192) . Dabei setzte sich der Kreisarzt mit den Arztberichten von November bis Dezember 201 7
(E. 3.1-3.4) sowie der Diagnose eines CRPS auseinander und kam
zusammenfassend zum Er gebnis, dass die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen sein würde , würde die Unfallkausalität nicht überwiegend
wahrscheinlich sein (Urk. 10/192 /2 ). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (E. 3.5–3.8) nahm er am 8. Juni 2018 erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor , in welcher er zum Schluss kam , die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfall kausalen Zusammenhang. An der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 8. Mai 2017 könne unfallbedingt vollumfänglich festgehalten werden. Aufgrund des Berichts des C.___ ergebe sich unfallbedingt keine Änderung an der Beurteilung ( Urk. 10/212/1-4). Schliesslich e rliess die Suva den Einspracheentscheid
vom 18.
Juni 2018, welcher unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juni 2018 und somit auch auf diejenige vom 2 5. Januar 2018 erging (Urk. 10/215/7 ). In der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___
vom 8. Au gust 2018
als auch in der Einsprache vom 18.
Oktober 2018 gegen die den Rück fall ablehnende Verfügung
vom 17. September 2018 ( Urk. 10/230) geht es alleine um die Diagnose und die Kausalität
eines CRPS .
Demnach
setzte sich die Suva bereits zum Erlasszeitpunkt des Einspracheent scheids vom 1 8. Juni 2018 ausführlich mit d er Diagnose
eines CRPS auseinander.
Ebenso ist den Arztberichten nichts anders zu entnehmen. In den späteren Ein gaben des Beschwerdeführers wurde n
auch kein e
zusätzlichen Beschwerden oder Diagnosen vorge br acht.
5. 3
Insgesamt ergibt sich daraus , dass sich das Beschwerdebild im Zeitraum vom Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 bis zum Einspracheentscheid vom 5.
Dezem ber 2018 nicht geändert hat. Somit liegen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor, wodurch die Kausalitätsprüfung entfällt und der rechtskräftige Renten- und Integritätsentschädigungsentscheid nicht in Revision zu ziehen ist. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die Diag nose sowie die Unfallkausalität betreffend des CRPS im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1 8. Juni 2018 von der Suva zu R echt verneint wurde, da es sich dabei um eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) handelt . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00015
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___
arbeitete seit dem 1 4. März 1989 für das Malergeschäft Z.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 6. April 2016 zeigte die Arbeitgeberin der S uva ein Schadenereignis vom 5. April 2016 an, anlässlich wel chem der Versicherte nach einem Fehltritt beim Hinunterklettern aus ca. 2.5
m Höhe von der Leiter auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Hand gebrochen und die Zähne verletzt ( Urk. 10/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Impressionsfraktur des distalen Radius links sowie ein en
Abriss des P rocessus styloideus radii links und diverse Kontusionen ( Urk. 10/23) . Am 7. April 2016 wurde der Versicherte
operativ
mit einer Spongiosaplastik und einer Plattenosteosynthese versorgt ( Urk. 10/24). Mit dem Formular Zahnschäden teilte der Zahnarzt
des Versicherten der Suva am 19.
Mai 2016
die Befunde und den Kostenvoranschlag mit (Urk. 10/ 8 ).
Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk.
10/ 28 ).
Der Versicherte klagte über anhaltende Schmerzen und Einschrän kungen in der linken Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter und den rechten Fuss, weshalb Dr. med. univ. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin , am 7. No vember
2016 eine kreisärztliche Untersuchung
(Bericht vom 1 1. November 2016, Urk. 10/61)
vornahm. Mit Schreiben vom 23. November 2016
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie weiterhin Leistungen im Zusammenhang mit der linken Hand erbringen werde , jedoch keine Leistungen im Zusammenhang mit der Schulter- und der Fussproblematik übernehme (Urk. 10/72) .
Am 2 3. Januar 2017 wurde eine offene Resektion des Processus styloideus radii sowie eine Arthrosko pie am linken Handgelenk durchgeführt ( Urk. 10/105). S chliesslich nahm Dr. B.___ am 1 8. Mai 2017 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
sowie die medizi nische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 10/127-128). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2017 stellte die Suva die Heilungskosten per sofort und die Kosten übernahme der Physiotherapie sowie die Taggeldleistungen per 30.
November 2017 ein (Urk. 10/135). Sodann sprac h sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26
% ab Dezember 2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 10/155). Die Krankenkasse Helsana Versi cherungen AG erhob am 27. Oktober 2017 Einsprache und zog diese mit Schrei ben vom 6. November 2016 wieder zurück (Urk. 10/165 und Urk. 10/170). Am 1 5. November 2017 erhob der Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Einsprache gegen die Verfügung v om 20. Oktober 2017 und ersuchte um Neubeurteilung seiner Rente
(Urk. 10/172). Daraufhin tätigte die Suva medizinische Abklärungen und holte am 2 5. Januar 2018 und am 8. Juni 2018
eine kreisärztliche Beurteilung ein (Urk. 10/192 und Urk. 10/212 ). Mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die gegen den Rentenent scheid erhobene Einsprache ab (Urk. 10/215 ).
Sodann verneinte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/218) , um dessen Prüfung der Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2018
unter Beilage diverser Arztberichte ersucht hatte (Urk.
10/206). Mit Schrei ben vom 11. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___ vom 8. August 2018 um eine er neute Leistungsprüfung ( Urk. 10/22 5 ). Nachdem die se Stellungnahme dem Kreis arzt am 13. September 2018 vorgelegt worden war (Urk.
10/226), verneinte die Suva mit Verfügung vom 17. September 2018 das Vorliegen eines Rückfalls (Urk. 10/ 227) .
Die gegen den abweisenden Rückfall entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2018 ( Urk. 10/ 230 ) , wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
5. Dezember 2018 ab ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die versicherten Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1 ). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abtei lung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an dersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen). 1. 6
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ausweislich der beweiskräftigen Beurteilungen vom 8. Juni 2018 von Dr. B.___
klar feststehe, dass seit der Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 keine Ver schlimmerung des Gesundheitszustands habe objektiviert werden können. Nichts anderes ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerde führers . Er leide seit dem Unfall zwar ständig an Schmerzen. Diese seien indes als vorhersehbare Beschwerden seines stationären und als unbestritten unfallbedingt anerkannten Gesundheitszustandes zu bezeichnen. Ein Rückfall liege somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Hieran ändere auch die zusätzlich er hobene Differenzialdiagnose eines CRPS nicht s , welches überdies nicht als über wiegend
wahrscheinlich unfallkaus al zu werten wäre. Sodann würde die Diag nose bei gleichbleibender , von de r Suva anerkannter Beschwerdesi t u ation nichts am Zumutbarkeitsprofil zu ändern vermögen . Zudem sei übereinstimmend von den behandelnden Ärzten festgehalten worden, dass keine Therapieoptionen mehr bestünden. Allfällige therapeutische Massnahmen, die eine Milderung der sich aus dem stationär bleibenden Gesundheitszustand ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit ergeben hätten, würden nicht unter
die Leistungspflicht fallen . Gleiches gelte für die diversen ärztlichen Untersuchungen seit der Renten festsetzung, da diese vornehmlich zur weiteren Abklärung der Beschwerdeursa che getätigt worden seien . Hierzu sei klarzustellen, dass die Suva die den Be schwerdeführer plagenden Beschwerden unlängst als unfallkausal anerkannt habe und ihm hierfür eine Rente ausrichte. Es sei vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden, inwiefern seine subjektive Verschlechterung des Gesund heitszustandes seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 74 % beinträchtige und aus diesem Grund medizinischer Vorkehren bedürfte. Somit leide der Be schwerdeführer nicht an einem Rückfall . Angesichts der mediz i nischen Aktenla g e müsse klar festgehalten werden, dass das Therapiepotential ausgeschöpft sei. In wiefern entsprechende Vorkehren zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers erforderlich wären, vermöge er nicht darzutun. Dem nach seien auch die Voraussetzungen für Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente nicht erfüllt. Schliesslich lasse sich kein Anspruch auf eine Rentenrevision ableiten ( Urk. 1 S. 9 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gerade der Umstand, dass er über subjektive Beschwerden berichtet habe und diese somatisch keine Ent sprechung aufweisen würden, zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nie seriös mit der Frage des CRPS auseinandergesetzt habe. Die Untersuchung des Kreisarz tes sei im Mai 2017 erfolgt . Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass alles beim Alten geblieben sei, sei unt er diesen Umständen willkürlich. Es sei genügend Zeit vergangen, damit sich Folgen der komplizierten Radiusfraktur hätten ein stellen können. Im Bericht vom 8. August 2018 vom U niversitätss pital C.___
hätten die behandelnden Ärzte fest gehalten , dass der Kreisarzt einen argumenta tiven Fehler begehe , wenn er in diesem Fa l l von einer Latenz von über einem Jahr ausgehe. Es sei nicht zulässig die Erst m a n i fe s tation mit der Erstdi agnose gleichzusetze n . Es bestehe die Möglichkeit, dass das CRPS bereits früher vorgele gen habe.
Denn der Kreisarzt selber habe im Rahmen der Abschlussuntersuchung die Budapest-Kriterien nicht erhoben. Zudem sei es falsch, dass die Budapest- Kriterien allenfalls ein en Hinweis, aber keinen Beweis für das Vorl ie gen eines CRPS seien. Diese seien inzwischen w i ssenschaftlich validiert. Aufgrund der Ak ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Diagnose eines CRPS die wahr scheinlichste aller möglichen darstelle. Demnach habe der Beschwerde führer An spruch auf die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 2. November 2017 folgen de Diagnose ( Urk. 10/206/ 9): - Status nach komplexer Unterarmfraktur links im April 2016 mit/bei - Neurologisch: Nachweis eines CRPS (11/17) - Unklar, ob mit primärer oder sekundärer Nervenschädigung - Leicht pathologische N eurographie des Nervus medianus und Nervus
radialis
superfic i alis links - Typische Symptomatologie (neuropathischer Schmerz, Kälte, teilweise livide Verfärbung, dystoner Tremor) - Handchirurgisch komplexer Verlauf mit multiplen Operationen - Therapeutisch Versuch e iner Medikation mit Pregabalin, Emp fehlung einer schmerzfreien Ergo-/Physiotherapie Klinisch-neurologisch zeige sich insbesondere eine schmerzhafte Einschränkung im Bereich der linken Hand ohne Atrophien. Die Hand sei dabei livide verfärbt und es würden Fühlstörungen angegeben . Zudem imponiere zwischenzeitlich ein diskreter Tremor der radialen Finger . Elektroneurographisch zeige sich zudem eine leichte Affektion des Nervus medianus links mit DML-Veränderung, aber guter sensibler Nervenleitgeschwindigkeit. In der Summe ergebe sich somit auch aus seiner Sicht das Bild eines CRPS. Zuletzt beweisend sei aber der dystone Tre mor, der eigentlich auf keine andere Weise entstehe und auch nicht vom Be schwerdeführer selber gemacht werden könne. Unklar sei dabei aber, ob primär eine Nervenschädigung vorgelegen habe, die das CRPS begünstigt habe , oder ob das CRPS selber zu den entsprechenden Nervenveränderungen geführt habe, was er favorisieren würde, aber nicht beweisen könne ( Urk. 10/206 / 10). 3. 2
Dr. med. E.___ , Oberarzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, Univer si täts s pital C.___ , erhob in seinem Bericht vom 20.
Dezember 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 10/190/1): - Vd . A. Nerv- Tethering vs. Nervenläsion Ramus superf i c i al i s Nervi radial i s links - Vd . A. Enthesiopathie Epicondylus radialis links - Bu r sitis subacrom i alis links bei - Chon d romalaz i e
lll im Ber ei ch des M ediocarpal -Gelenks des linken H a n d gelenks
Es werde eine Kontrolle bei Herrn Dr. F.___ vorgeschlagen, um die Verdachts diagnose eines Neurom s des N. radiali s zu objektivieren. Die Enthesi opathie des Ellenbogens sowie die Bursitis subacrom ial i s werde physiotherapeutisch behan delt (Urk. 10/190/2). 3. 3
Dr. med. F.___ , Oberarzt im
Neurophysiologischen Labor , Univer si täts s pital
C.___ , erhob in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgende Di agnosen ( Urk. 10/187/2): - Schmerzen, Dysästhesien, Hypästhesie dorsoradiale Hand links - Differenzialdiagnose: CRPS - St. p. offener Reposition, Plattenosteosynthese und Kirschnerdraht -Spi ckung Processus styloideus am 07.04.2016 Es müsse davon ausgegangen werden, dass die chronischen Schmerzen im Ver lauf der ersten Monate, die postoperativ nach der letzten Intervention vom Januar 2017 aufgetreten seien, durch ein CRPS verursacht würden. Hinweise für eine primäre Nervenschädigung, insbesondere des Ramus sup erficialis
nervi
radialis links f än d en sich in Zusammenschau der klinischen Befunde, der Elektrodia g nos tik und des Nervenultrasch a lls keine. Eine andere U rsache der Beschwerd e n , wie eine Radikulopathie zervi k a l , könne klinisch nicht objektiviert werden ( Urk. 10/187/3) . 3.4
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 aus, a ufgrund der Akten sei weder die Diagnose eines CRPS, noch eines unfallbedingten CRPS nach vollziehbar ausgewiesen. Letzteres würde sich innerhalb von sechs bis acht Wo chen manifestieren. Im vorliegenden Fall sei der Verdacht auf ein CRPS erstmals achtzehn Monate nach dem Unfallereignis geäussert worden. Zudem sei ein CRPS nur zu diagnostizieren, wenn andere Erkrankungen ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss einer anderen Ursache sei nicht erfolgt bzw. aufgrund der gestellten Diagnosen s ei
gegenteiliges dokumentiert , so z.B. im Bericht des C.___ eine Tendinopathie der Extensoren Handgelenk und Finger . Somit sei die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen wäre, wäre die Unfallkausalität bezüglich des CRPS zum geltend gemachten Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ( Urk. 10/192/2). 3.5
In seinem Bericht vom 13. Februar 2018 wiederholte Dr. D.___ seine Diag nose und hielt fest, die Symptomatik sei in der letzten Konsultation im November insgesamt als CRPS gewertet worden, was im weiteren Verlauf wohl auch im C.___ so gesehen worden sei. Letztendlich zeige sich hier im relativ kurzfristigen Ver lauf der entsprechend e Befund, d.h. keine wesentliche Veränderung, wobei der Beschwerdeführer berichtet habe, auf das zwischenzeitlich gegebene Pregabalin relativ gut anzusprechen. Therapeutisch erscheine sicherlich weiterhin eine Me dikation mit Pregabalin sinnvoll (Urk. 10/206/ 5-6) . 3. 6
Im Berich t vom 1 9. März 2018 des Schmerzambulatoriums des Universitäts s pi t als C.___ wurden folgende Diagnose aufgeführt ( Urk. 10/198 / 1) : - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links mit/bei - St.
n. offener Reposition sowie Plattenosteosynthese und Kirschner-Draht Spickung Processus styloideus (07.04.2016) - St.
n. Entfernung eines einliegenden Osteosynthese-Materials 31.05.2016 - St.
n. offener Resektion des Processus styloideus radii und Gelenksarth roskopie links (23.01.2017) bei zentralem TFCC-Defekt, radiocarpale Arthrose mit Stufenbildung und Chondromalazie 4° in der Fossa scaphoidea , Chondromalazie 3° im Ber ei ch des Mediocarp a lgelenks des linken H an dgelenks - 22.12.2017: Elektrodiagnostische Untersuchung – keine Nervenschädi gung - Budapest-Kriterien erfüllt am 5. März 2018 3. 7
Im Bericht vom 2 4. Mai 2018 des Schmerzambulatoriums wurde die Diagnose des regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) wiederholt und es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über unveränderte Schmerzen berichtet . Nach telefoni scher Rücksprache mit seiner Physiotherapeutin s eien keine funktionellen Fort schritte zu erzielen gewesen , subjektiv habe dem Beschwerdeführer die Therapie jedoch gutgetan . Gemäss der behandelnden Handchirurgin
Dr. G.___
bestehe chirurgisch we iterhin keine Behandlungsoption , allerdings seien die Beschwerden nach wie vor klar als Unfallfolge zu wer t en. Diese r Beurteilung könne gefolg t werden. Es sei als nächstes eine quantitative sensorische Testung zur Objektivie rung einer allfälligen Hyperalgesie/ Allodynie geplant ( Urk. 10/208). 3. 8
Dr. med. H.___ , Oberarzt am Schmerzambulatorium , legte seinem Schreiben vom 2 9. Mai 20 18
den Evaluationsbo gen für die Budapester-Kriterien vom 5. März 2018 ( Urk. 10/210) bei und führte aus, er stütze sich bei seiner Be urteilung auf die nervensonographische und elektrodiagnostische Untersuchung von Herrn Dr. F.___ vom 2 2. Dezember 2017, welche keinerlei Anhalts punkte für eine periphere Nervenschädigung ergeben habe. Es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, respektive den konsekutiven Operationen. Ferner seien bei dem Beschwerdeführer keine sonstigen systemischen Erkrankungen bekannt, welche zum unabhängigen Auftreten eines neuropathischen Schmerzsyndroms führen könnten. Für ihn sei das CRP S eine mögliche, w enn nicht die wahrscheinlichste , Differentialdiagnose ( Urk. 10/210 / 1 ). 3. 9
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 8. Juni 2018 fest, dass die Budapest-Kriterien per se keinen Beweis für das Vorliegen eines CRPS seien, sondern ledig lich einen Hinweis auf ein CRPS sein könnten. Zudem werde in der medizinischen Fachliteratur nicht gefordert, ein neuropathisches Schmerzsyndrom auszuschlies sen, um die Diagnose eines CRPS begründen zu können. Gefordert werde, dass die Schmerzen nicht durch eine andere Ursache erklärt werden könn t e n . Im vor liegenden Fall bestehe eine posttraumatische radiocarpale Arthrose, welche be las t ungsabhängig e
Beschwerden verursache und zu einer chronischen Schmerz störung geführt habe. Die belas tung sabhäng i ge Schmerzsymptomatik sei plausi bel und die geltend gemachte Exaze r b ation nach Fallabschluss durch die Suva rechtfertige die Diagnose eines CRPS nicht. Des Weiteren werde in der einschlä gigen Fachliteratur ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Trauma/Opera tion und dem erstmaligen Auftreten eines CRPS gefordert. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine Verletzung des distalen Radius am 4. Mai 2016 erlitten . Letztmalig sei eine Operation am 2 3. Januar 2017 durchgeführt worden. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussunter s u chung am 1 8. Mai 2017 hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS
gefunden
– die Befunde wurden fotodokumentiert. Selbst anlässlich der fachärztlich-handchirurgischen Untersu chung am 1 4. November 2017 (zehn Monate nach der letzten durchgeführten Operation und 6 Monate nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung) hätten sich keine Hinweise auf ein mögliches CRPS gefunden . Ein solches sei erstmals von Dr. D.___ am 2 3. November 2017 in den Raum ges tellt worden. Anläss lich einer am 2 2. Dezember 2017 durchgeführten Elektrodia g n osti k sei ein CRPS lediglich als mögliche Differenzialdiagnose aufgeführt worden. Die angeführten Beispiele der einschlägigen Fachliteratur ( Urk. 10/212/2-3) , welch e sich mit dem unfallkausalen Zusammenhang zwischen diagnostiziertem CRPS und dem Trauma befassten, würden die Behauptung im Schreiben des C.___ vom 2 9. Mai 2018 , dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten CRPS und dem Unfallereignis bestünde , widerlegen . Zudem widerspreche sich Dr.
H.___ selbst, wenn er einerseits anführe, dass die Diagnose eines CRPS vorläge und ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis bestünde, und andererseits ang ebe, das CRPS stelle für ihn zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche, wenn auch nicht die wahrscheinlichste Differenzialdiagnose dar. Die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfallkausalen Zu sammenhang ( Urk. 10/212/1-3). 3. 10
Dr. med. G.___ , Oberärztin in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2018 ein komplexes re gionales Schmerzs yndrom (CRPS Typ l Hand links ) . Eine chirurgische Interventi onsmöglichkeit bestehe hier nicht. Die Beschwerden seien zeitlich kohärent zur letztmaligen Operation im Januar 2017 und seither persistierend, sodass sie diese als ein CRPS nach genannter Operation sehe und somit im Sinne einer Unfallfolge ( Urk. 10/214/1-2). 3.11
Dr. med. I.___ , Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik J.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. September 2018 ein aktenanamnestisches CRPS l Hand links, adominant , aktuell in partieller Remission. Der Beschwerde führer sei ihm vom Schmerzambulatorium C.___ zur Evaluation von weiterführen den Therapieoptionen zugewiesen worden . Über zwei Jahre nach dem auslösen den Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutischen Thera pieansätzen sei seines Erachtens ein medizinischer Endzustand eingetreten. Unter den gegebenen Umständen könne er dem Beschwerdeführer keine erfolgsverspre chende Therapiemöglichkeit anbieten. Insbesondere gehe er nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt die Situation verbessern würde. Er habe dem Beschwer deführer empfohlen, seine linke Hand bestmöglich im Alltag einzusetzen. Sie hät ten keinen Verlaufstermin vereinbart (Urk. 10/228/1-2). 3.1 2
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 weiter hin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ l Hand links und neu Kopf- und Nackenschmerzen linksseitig. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine unveränderte Schmerzsituation beklage. Er habe dem Beschwerdeführer er klärt , dass ihm medikamentös für die Hand- und Armschmerzen nichts weiter geboten werden könne. Allenfalls könnten die Kopfschmerzen noch angegangen werden ( Urk. 10/235/1-2). 4.
Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als Rückfall /Spätfolge
am 1 5. Mai 2018
unter Beilage d ivers er Arztberichte ( Urk. 10/ 206 ) geltend gemacht. Die Suva hatte den Grundfall mit einfachem Schreiben vom 1 9. Juni 2017 bezüglich de r Heilungskosten sowie de n Taggeldleistungen ( Urk. 10/135)
und mit Verfügung vom 20.
Oktober 2017 unter Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26 % und eine r Integritätsentschädigung entsprechend ei ner Integritätseinbusse von 15 % ab geschlossen ( Urk. 10/155) . Der Beschwerde führer erhob lediglich gegen die Verfügung vom 20.
Oktober 2017 Einsprache und ersuchte um die Neuprüfung seines Rentenanspruchs ( Urk. 10/172). Mit
Ein sprache e ntscheid vom 1 8. Juni 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
10/215), wogegen vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben wurde.
Somit liegt schliesslich bezüglich sämtliche r Leistungen ein rechtskräftiger Fall abschluss vor. 5. 5 . 1
Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnis kann dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Unter den Titeln «Rückfälle und Spät folgen» kann jedoch nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenom men werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( Urteil des Bundesge richts U 55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1 ). Nur soweit aufgrund der medizi nischen Beurteilung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann die Kausalitätsprüfung bezüglich de s Unfallereignis ses vorgenommen wer den (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c ).
In der Rückfallmeldung machte der Beschwerdeführer durch Beilage diverser Arztberichte, die ab November 2017 von einem CRPS an der linken Hand berichten , eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 10/206) . Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 5.
Dezember 2018 anders als im Zeitpunkt des rech tskräftigen Ein s pracheentscheids vom 18.
Juni 2018 präsentiert. 5. 2
Nach
der Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 5. November 2017
gegen den Rentenentscheid vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 10/172) tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und legte die medizinischen Akten dem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Bericht vom 25. Januar 2018; Urk. 10/192) . Dabei setzte sich der Kreisarzt mit den Arztberichten von November bis Dezember 201 7
(E. 3.1-3.4) sowie der Diagnose eines CRPS auseinander und kam
zusammenfassend zum Er gebnis, dass die Diagnose eines CRPS aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Selbst wenn ein CRPS ausgewiesen sein würde , würde die Unfallkausalität nicht überwiegend
wahrscheinlich sein (Urk. 10/192 /2 ). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (E. 3.5–3.8) nahm er am 8. Juni 2018 erneut eine kreisärztliche Beurteilung vor , in welcher er zum Schluss kam , die objektivierbaren unfallbedingten Befunde hätten sich im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 1 8. Mai 2017 nicht verändert. Ein in den Raum gestelltes mögliches CRPS stehe in keinem unfall kausalen Zusammenhang. An der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 8. Mai 2017 könne unfallbedingt vollumfänglich festgehalten werden. Aufgrund des Berichts des C.___ ergebe sich unfallbedingt keine Änderung an der Beurteilung ( Urk. 10/212/1-4). Schliesslich e rliess die Suva den Einspracheentscheid
vom 18.
Juni 2018, welcher unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juni 2018 und somit auch auf diejenige vom 2 5. Januar 2018 erging (Urk. 10/215/7 ). In der Stellungnahme des Universitäts s pital s
C.___
vom 8. Au gust 2018
als auch in der Einsprache vom 18.
Oktober 2018 gegen die den Rück fall ablehnende Verfügung
vom 17. September 2018 ( Urk. 10/230) geht es alleine um die Diagnose und die Kausalität
eines CRPS .
Demnach
setzte sich die Suva bereits zum Erlasszeitpunkt des Einspracheent scheids vom 1 8. Juni 2018 ausführlich mit d er Diagnose
eines CRPS auseinander.
Ebenso ist den Arztberichten nichts anders zu entnehmen. In den späteren Ein gaben des Beschwerdeführers wurde n
auch kein e
zusätzlichen Beschwerden oder Diagnosen vorge br acht.
5. 3
Insgesamt ergibt sich daraus , dass sich das Beschwerdebild im Zeitraum vom Ein spracheentscheid vom 1 8. Juni 2018 bis zum Einspracheentscheid vom 5.
Dezem ber 2018 nicht geändert hat. Somit liegen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor, wodurch die Kausalitätsprüfung entfällt und der rechtskräftige Renten- und Integritätsentschädigungsentscheid nicht in Revision zu ziehen ist. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die Diag nose sowie die Unfallkausalität betreffend des CRPS im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1 8. Juni 2018 von der Suva zu R echt verneint wurde, da es sich dabei um eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) handelt . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer nach der Festsetzung der Rente
zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( Art. 21
Abs. 1 lit . c UVG ) . 6.2
Den medizinischen Akten kann nichts dergleichen entnommen werden. Im Ge genteil
die Behandlung wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie sowie im Schmerzambulatorium des Universitäts s pitals C.___
trotz der Diagnose eines CRPS abgeschlossen , wobei keine Erhaltungstherapien genannt wurden (Urk. 10/214/2 und Urk. 10/235) .
Ebenso hielt PD I.___
in seinem Be richt vom 2 0. September 2018 fest, dass über zwei Jahre nach dem auslösenden Ereignis und nach erfolglosen, multipelsten schmerztherapeutisc hen T herapiean sätzen ein medizinischer Endzustand eingetreten sei . Dabei erwähnte er keine Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Zustandes nötig wären (Urk. 10/228/2) . Selbst der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern entspre chende Vorkehren zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit erforder lich wären . Sodann anerkannte die Suva bereits, dass der Beschwerdeführer be darfsmässig Schmerzmittel benötigt und übernimmt die entsprechenden Kosten ( Urk. 10/135). 6.3
Demnach hat der Beschwerdeführer kein en weitergehenden Anspruch auf Pfle geleistungen oder Kostenvergütungen. 7.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 erweist sich damit als rechten s , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz