Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Ver käuferin in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie am 1 1. Januar 2018 zu Hause stolperte und ihre Schulter am Türrahmen anhängte (vgl. Schadenmeldung vom 1. Februar 2018 Urk. 11/1/1). Am 30.
Januar 2018 fand die Erstuntersuchung in der Sportmedizin der Klinik Z.___
statt . Nach durchgeführter Ultra schall untersuchung der rechten Schul ter, gingen die untersuchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit mög lich erweise einer Partialläsion beziehungsweise einer Pulley -L äsion (vgl.
Arzt bericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). Zur Beurteilung der intra ar tikulären Strukturen der Schulter wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) ange ordnet, welche am 3. Februar 201 8 durchgeführt wurde (vgl.
Urk. 11/2/2). Es zeige sich eine transmurale
Supra spina tus sehnen-Ruptur bei vorbestehender Sub acro mial einengung (vgl. Arzt bericht vom 5. Februar 2018, Urk. 11/2/3). Zur Beurteilung der Therapie empfehlungen bei MR-tomographisch nachgewiesener Ro ta toren manschetten läsion wurde die Versicherte bei Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten in der Klink Z.___ , vorstellig. Dieser er ach tete die Indikation für eine Schulter arthroskopie mit Rotatoren manschetten repair , LBS-Tenotomie inklusive Teno dese , subacromialer
Bursektomie und Acro mio plastik für gegeben (vgl. Arzt bericht vom 1 4. Februar 2018, Urk. 11/2/4) , welche am 1 9. März 2018 durch geführt wurde (vgl.
Operationsbericht vom 19. März 2018, Urk. 11/2/10) . Hiervor holte die Basler a m 1 4. März 2018 eine Second Medical Opinion ein, in welcher der natürliche Kausalzusammen hang zum Unfallgeschehen verneint wurde (vgl.
Urk.
11/2/7). Gestützt darauf ging die Basler per 7. März 2018 von einem Status quo sine aus und ver neinte mit Ver fügung vom 2 8. März 2018 ab dem 8.
März 2018 einen Leistungs anspruch aus der obligatorischen Unfall ver sicherung ( Urk. 11/1/8). Darüber setzte sie auch die Krankenkasse der Versicherten in Kenntnis. Nach einer ausserplan mässigen Wiedervorstellung zur Besprechung versicherungs technisch er Angele gen heiten bei Dr. A.___ (vgl. Arzt bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/2/15) erhob die Versi cherte am 2 6. April 2018 ( Urk. 11/1/12) sowie er gänzend am 1 7. Juli 2018 ( Urk. 11/1/16) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 11/2/16) Einsprache. In der Folge veranlasste d ie Basler eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. B.___ , Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH sowie Vertrauens arzt S GV (vgl. Aktengutachten vom 15. No vember 2018, Urk. 11/2/19), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 3. De zember 2018 die Einsprache der Versicherten teilweise guthiess und ein en Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilungskosten bis 1 1. Juni 2018 bejahte. Danach be stehe kein Anspruch auf UVG-Leistungen
mehr , da der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden rechts erreicht sei ( Urk. 11/1/19 = Urk. 2 /1 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen zu erbringen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen insbeson de re zur Frage der Kausalität und der richtung gebenden Verschlimmerung vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung ( Urk. 6, Urk.
8) schloss die Beschwerde gegne rin mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 ( Urk.
9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 11/1/1-19, Urk. 1 1/2/1-19) und insbesondere eine weitere Stellungnahme des Aktengutachters Dr. B.___ vom 9. Februar 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12) . Am 2 6. Juli 2019 reichte die Be schwer deführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.
15) und eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten legte (Urk. 16). Unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. Sep tember 2019 ( Urk.
24) reichte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Oktober 2019 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte ( Urk. 23), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3 1.3 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4 1.4 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 2/1) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 5. November 2018, davon aus, dass der Status quo sine 10 bis 12 Wochen nach der Operation, am 1 1. Juni 2018, erreicht worden sei. Ab dem 1 2. Juni 2018 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVG Leistung en. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17.
Januar 2019 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 2 6. Juli 2019 ( Urk.
15) zusammen gefasst geltend, auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin erachte die Kausalität z wischen der Teilruptur der Subsc apularissehne sowie der Ruptur des Pulley -Systems als gegeben. Bei einem Sehnenriss handle es sich immer um eine richtung gebende Verschlimmerung, folglich ein Status quo ante vel sine nicht mehr eintreten könne. Die Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin sei somit auch über den 1 1. Juni 2018 hinaus zu bejahen. Ferner entspreche es der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei einer operativen Sanierung eines Sehnenrisses in der Schulter die Rekonvaleszenz bzw. Behand lungsdauer immer weit über 12 Wochen liege. Demgemäs s sei, auch wenn keine richtung gebende Verschlimmerung vor liegen würde, der Status quo sine nicht bereits 12 Wochen nach der Operation erreicht. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in infolge des Unfallereignisses vom 1 1. Januar 2018 über den 1 1. Juni 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 1 1. Juni 2018 der sogenannte Status quo sine erreicht war. 3 .
3 .1
Die Erstkonsultation fand am 3 0. Januar 2018 in der Sportmedizin der Klinik Z.___ statt. Dabei habe die Beschwerdeführerin berichtet, am 1 1. Januar 2018 aus gerutscht zu sein und den Sturz durch Halten eines Geländers abgefangen zu haben, wobei k ein Anschlag erfolgt sei. Anfänglich hätten nur wenig Beschwer den bestanden, im Verlauf hätte sich aber zunehmend eine Schmerz haftigkeit bei aktiver Be wegung gezeigt. Im Rahmen der Befunderhebung zeige sich der Be we gungsumfang symmetrisch und seitengleich. Bei Bewegungen oberhalb der Horizontallinie würden rechtsseitig ausstrahlende Schmerzen anterolateral am Oberarm verspürt werden, wobei keine Druckdolenzen ausgelöst werden könnten. Die zur Beurteilung der Rotatorenmanschette durchgeführten Tests seien teilweise positiv. Gestützt auf die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter sowie die Befunde gingen d ie unter suchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit möglicher weise einer Partialläsio n beziehungs weise einer Pulley -L äsion. Die Rotatoren manschette imponiere intakt, eine Läsion der Supraspina tus sehne (SSP) sei aber nicht auszuschliessen, aufgrund der guten Kraft allerdings weniger wahrscheinlich. Ferner sei eine geringfügige Bursitis subacromialis fest gestellt worden, wobei diese klinisch nur wenig schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). 3 .2
Das zur Beurteilung der intraartikulären Strukturen der Schulter angeordnete MRI vom 3. Februar 2018 zeige eine transmurale Ruptur der distalen Supraspinatus sehne mit konsekutivem Übertritt von Kontrastmittel in die Bursa subdeltoidea
und
subacromialis ohne abgrenzbare Atrophie oder fettige Degeneration der Muskulatur. Die lange Bizepssehne (LBS) , welche regelrecht im Sulcus
intertuber cularis verlaufe und kein abgrenzbarer Labrumriss zeige, lasse sich regelrecht darstellen. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Einengung des Subakromial raumes , welcher 6.5 mm messe. Die Acromionmorphologie entspreche einem Typ II nach Bigliani (Urk. 11/2/2) . 3 .3
Am 1 4. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an Dr. A.___ überwiesen. Zum Unfallhergang hielt d ieser in s einem Bericht fest, als die Beschwerdeführerin Mitte Januar stürzte und sich mit Retroversionsbewegungen des Arms an einem Geländer fest zuhalten versuchte, hätten sich schmerzhafte Beschwerden vor allem bei Über kopf tätigkeiten und Innenrotations-/Retroversionsbewegungen ent wick elt. An hand der bildgebenden Befunde zeige sich eine sympto matische Rotatoren man schetten ruptur ( transmurale SSP-Ruptur/Partial läsion der Subsca pu laris sehne ( SSC ) ) mit Instabilität der langen Bizepssehne sowi e auch be gleitendem Impingement , entsprechend eine Schulter arthroskopie mit Rotato ren manschet ten repair , LBS-Tenotomie inkl. Tenodese , subacromialer
Bursek tomie und Acromioplastik indiziert sei (vgl. Urk. 11/2/4). Eine dynamische Ultraschall unter suchung vom 1 4. März 2018 ergab neben der Totalruptur der SSP-Sehne eine kraniale Läsion der SSC-Sehne. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt. Ferner zeige sich ein deutlicher peritendinöser Erguss um die aktuell im Sulcus liegende Bizepssehne sowie eine AC-Arthrose ( vgl. Urk. 11/2/5). 3 .4
Im Rahmen einer Second Medical Opinion konstatierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 14. März 2018 ( Urk. 11/2/7), das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 sei nicht ge eignet, die kernspin tomographisch nachgewiesene Körperschädigungen der rech ten Schulter zu verursachen. Die Körperschädigungen seien mit über wiegen der Wahrschein lich keit degenerativ verursacht und vorbestehend. Unfall kausale strukturelle Körperschädigungen seien im MRI vom 3. Februar 2018 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen. Durch den Unfall vom 1 1. Januar 2018 sei es zu einer vorübergehenden, nicht richtungsweisenden Ver schlech te rung des Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine sei acht Wochen nach dem Ereignis, am 8. März 2018, erreicht (Urk. 11/2/7). 3 .5
Am 1 9. März 2018 fand in der Klinik Z.___
der operative Eingriff statt, im Rahmen dessen n ach der Schulterarthroskopie eine Tenodese der langen Bizeps sehne mit gleichzeitiger Refixation der Supra- und In fra spinatussehne durchge führt wurde . Ausserdem wurde eine subacromiale
Bursektomie und Acro mio plastik durchgeführt ( Urk. 11/2/10).
In der Folge berichtete Dr. A.___ von einem insgesamt regelrechten postoperativen Verlauf. Nach physiotherapeutischer Anleitung habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiter behandlung entlassen werden können. Vorgesehen seien klinisch-radiologische und - sonographische Kontrollen sechs Wochen sowie drei und sechs Monate postoperativ. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis mindestens zur zweiten Verlaufskontrolle gegeben (vgl. Austritts bericht vom 1 9. März 2018, Urk. 11/2/11). Dr. A.___
attestierte der Be schwer de führerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit b is 2 0. Juni 2018 (Urk. 11/2/12). 3.6
Im Rahmen der Besprechung versicherungstechnischer Ange leg en heiten hielt Dr. A.___ am 1 8. April 2018 fest , vor dem Unfallereignis am 11. Januar 2018 hätten weder schmerzhafte Beschwerden noch eine Funktions ein schränkung im Bereich der rechten Schulter bestanden. Weder MR-tomo graphisch noch intra operativ könne die genaue Ätiologie der Ruptur bewiesen werden. Dass degene ra tive Ver änderungen bereits vorbestehend gewesen seien, scheine möglich, diese seien jedoch sicherlich asymptomatisch gewesen, sodass durch das Unfallereignis durch aus eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes ver ursacht worden sei. Somit habe letztlich diese Beschwerdesituation zum operativen Eingriff vom 1 9. März 2018 geführt. Ein Status quo sine könne seiner Ansicht nach nicht attestiert werden. Da s s eine degenerative Rotatoren man schetten läsion früher oder später ohnehin ent sprechende Beschwerden verursacht hätte, könne nicht gelten, würde doch ein Grossteil der degenerativen Sehnen rupturen asymptomatisch verbleiben (Urk. 11/2/15). Dies bestätigte er im Rahmen einer weiteren Stellungnahme am 1 4. Juni 2018, in der er festhielt, anhand der intraoperativen Befunde könnten gewisse alter sentsprechend e
degenerative Ver änderungen ( Sehnendelamination SSP/ISP-Sehne) nicht ausgeschlossen werden. Anhand der MR-Bildgebung wie auch der Sonographie erscheine das Unfall er eignis jedoch eine massgebliche Ver schlechterung eines asymptomatischen Vor zu standes beigeführt zu haben. Das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 habe zu einer richtunggebenden Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzu standes gefü hrt. Bei gut erhaltender Mus kulatur und sonographischen Anzeichen einer frischen Ruptur könne dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden ( Urk. 11/2/16). Dr. A.___ attes tierte der Bes chwerdeführerin vom 1 1. bis 30. Sep tember 2018 eine 50%ige Ar beits unfähigkeit, vom 1. bis 1 4. Oktober 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 5. Oktober 2018 wieder eine voll ständig e
A rbeitsfähig keit (Urk. 11/2/17). 3 . 7
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung verwies Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 11/2/19) auf die degenerativen Befunde bei vor be stehendem subakromialem
Impingement und - neu als richtungs weisen de Ver schlim merung - die Instabilität der langen Bizepssehne aufgrund einer wahr scheinlichen Pulley -L äsion (Ruptur des Ligamentum transversum
humeri ). Er erachtete ein Traktions-Rotationstrauma auf die betreffende Schulter mit nach folgend persistierender Instabilität aufgrund des Ereignisses vom 11. Ja nuar 2018 als plausibel . Dafür spreche die umfassende und korrekte klinische Untersuchung mit den entsprechenden Befunden am 1 4. Februar 2018 durch Dr. A.___ sowie die nachvollziehbar interpretierte Instabilität der langen Bizepssehne , welche an lässlich der Operation vom 1 9. März 2018 bestätigt wurde. Dr. B.___ hielt fol gende Diagnosen fest: - Frische Pulley -L äsion Schulter rechts - Vorbestehendes subakromiales
Impingement der rechten Schulter
Gemäss seiner Erfahrung sei die Persistenz von nachgewiesenen Pulley -Rupturen auch bei einer vorbestehend degenerativ veränderten Schulter eine oft gesehene Ursache persistierender Beschwerden seit einem geltend gemachten Ereignis und daher unfallkausal mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unfall kausal ausgewie sen sei die Teilruptur der Subsc apularissehne zusammen mit der Ruptur des Pulley -Systems. Alle anderen erhobenen Befunde seien degenera tiv, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen. Damit sei mit der Ausheilung der Bizepsse h nenteno dese und der Abheilung der Subsc apularisnaht nach 10 bis 12 Wochen der Status quo sine erreicht. Alle weiteren therapeutischen Mass nahmen an der betroffenen Schulter würden nicht mehr zulasten des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 gehen. 3 .8
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens bestätigte Dr. B.___ a m 9. Februar 2019 seine Beurteilung vom 15. No vember 2018 und führte aus, an der beklagten rechten Schulter der Be schwer de führerin würden sich relevante, vorbestehende, ausschliesslich degene ra tive Befunde zei gen. D ie subakromiale Einengung mit/bei subakromialem
Impingement und me cha nischer Irritation und Einfluss auf die gesamte Rotatorenmanschette sowie die konsekutive Tendi n ose des Supra spi natus
- und Subs c apularisparenchyms in Form von nachgewiesenen Par enchym delamina tionen
würden pathologisch-ana tomisch einem offensicht lich en dege nerativen Vorzustand entspreche n und das subakromiale
Impinge ment morphologisch fass bar belege n . Das geschilderte Er eig nis sei nicht geeignet, eine Ruptur der Rotato ren manschette geschweige denn degenerative Ver änderungen der Supraspinatus -,
Infraspinatus
- und Subsc apu lari s sehne zu verursachen. Es sei von einer Ruptur des vorgeschädigten und im Rahmen des Impingements expo nierten Pulleys der langen Bizepssehne auszu gehen, was die Instabilität der langen Bizepssehne mit dem entsprechenden per sistie renden Beschwerdebild zur Folge habe . Die Einheilung der erfolg ten Bizeps sehnentenodese s e i als vorüber gehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine von 10 bis 12 Wochen ange messen ( Urk. 10). 3 . 9
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 16) konstatierte Dr. C.___ , bei der Bizepssehnentenodese werde die lange Bizepssehne von ihrem Ansatz gelöst und am Oberarmkopf angeheftet. Moderne Operationsmethoden und Anker wür den Eingriff technisch relativ einfach machen, es müsse aber, insbesondere bei Begleiteingriffen wie bei der Beschwerdeführerin ( Akromioplastik und Bur sek to mie ), mit einer relativ langen Rehabilitation über vier bis acht Monate ge rechnet werden. Die Verschlimmerung sei richtunggebend, weshalb der Status quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden könne . 3 . 10
Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2019 ( Urk.
24) klar, der Begriff der richtungsweisenden Verschlimmerung ergebe sich aus der chirurgisch-orthopädischen Tatsache, dass eine instabile Bizepssehne vom Moment eines angeschuldeten Ereignisses (vorliegend 1 1. Januar 2018) unbehandelt keine Besserung mehr erfahren werden könne bzw. das Beschwerdebild in sich bestehen bleibe. Der Befund sei von da an als unbehandelt, richtungsweisend verschlimmert zu beurteilen. Mit dem Eingriff erfahre die Schulter mit der defi nitiven Korrektur der Biz e psinstabilität ( Bizepssehnen tenodese ) eine Ver änderung mit Terminierung der ursprünglich richtungs weisenden Ver schlimme rung während einer noch postoperativen Nachbehand lungs zeit, welche für diesen Teil eingriff praktisch nie länger als 10 bis 12
Wochen , dem behandlungs bedingten Ende der vormals unbehandelten, richtungs weisenden Verschlim me rung entspre che. Mit diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht, weil der Beschwerde führerin keine relevanten ereigniskausalen Nachteile vom 1 1. Januar 2018 zurückbleiben würden. Was nun an der Schulter an Befunden und Beschwerden sowie denkbaren weiteren Behandlungsoptionen zurückbleibe, seien ursächlich die zweifelsfrei festge haltenen, vorbestehenden, degenerativen, ereig nis fremden (bezogen auf das Ereignis vom 1 1. Januar 2018) Befunde. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 1 5. November 2018 (vgl.
E. 3.7 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ), was vorliegend der Fall ist. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorne E. 1.5 ). Der Umstand, dass der Gutachter keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag den Beweis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Aus führungen von Dr. B.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfall kau salität erfor der lichen Unterlagen verfügte. 4.2
Gemäss Dr. B.___ sind die Teilruptur der SSC-Sehne sowie Ruptur des Pulley -Systems unfallkausal ausgewiesen. Alle anderen erhobenen Befunde seien dege ne rativ, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen (vgl. E. 3.7). Das ist unbestritten und angesichts der im Rahmen der Bildgebung ausgewiesenen Ein engung des Subakromialraumes (vgl. E. 3.2) einleuchtend . Im Übrigen erachtete auch Dr. A.___ gewisse altersentsprechende degenerative Veränderungen ( Sehnen delamination
SSP/ISP-Sehne) als vorbestehend (vgl. E. 3.6). Soweit Dr. A.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin mit dem Umstand begründete , dass diese erst nach dem Unfall vom 1
1. Ja nuar 2018 sympto matisch geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine gesundheit liche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 1 6. No vember 2016 E.
5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1
Was nun die Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2018 betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom
15. No vember 2018 ( E. 3.7 ) und vom 9. Februar 2019 (E. 3.8) davon aus, dass dieser Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der Schulter rechts der Beschwerde führer in geführt habe. Der status quo sine sei spätestens am
11. Juni 2018 erreicht gewesen (E. 2.1 vorst ehend). Demgegen über vertritt die Beschwer de führer in den Standpunkt, dass es aufgrund des Unfalles vom
11. Januar 2018 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekom men sei. Folglich müssten über den 1 1. Juni 2018 hinaus geltend gemachte Be schwer den mit diesem Unfall in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sam men hang stehen (E. 2.2 vorstehend). 4.3.2
Von einer richtunggebenden Verschlimmerung wird dann gesprochen, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht we rden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. Sep tem ber 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche richtunggebende Verschlimmerung sah Dr. B.___
in der auf den Unfall vom 1 1. Januar 2018 zu rück zu führende n Teil ruptur der SSC-Sehne sowie der Ruptur des Pulley -Systems nicht gegeben. Diese hätten nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt ( Urk. 10, Urk. 24), was angesichts deren operativen Versorgung ( Bizepssehnentenodese ) am 1 9. März 2018 sowie der Tatsache, dass sich der operative Eingriff und der postoperative Verlauf regelrecht gestalteten (vgl. E. 3.5), nachvollziehbar ist. D ie Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken . Dr. A.___ konstatierte, durch das Unfallereignis sei eine wegweisende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes verursacht worden, was zu einem operativen Eing riff geführt habe (vgl. E. 3.6). Dies schliesst die Erreichung eines Status quo sine nach Ausheilung der Bizepssehnentenodese
jedoch nicht per se aus. Nach der definitiven Korrektur der Bizepsinstabilität
die, soweit aus den Akten ersichtlich, komplikationslos verlaufen ist - und deren Abheilung stellt der Unfall keine natürliche Ursache für die bei der Beschwerde führerin allenfalls noch vorhandenen Beschwerden in der rechten Schulter mehr dar. Eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Be schrän kung kann nicht bejaht werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt , dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesund heitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bun desgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2 ; 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 E. 3.2 und 8C_847/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 2, je mit Hinweisen) , was vorliegend gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der Fall war . Dem Vorbringen der Be schwerdeführerin, wonach gemäss Dr. C.___ erfahrungsgemäss mit einer Rekon valeszenz von vier bis acht Monate n gerechnet werden müsse (vgl. E. 2. 2 ) , steht die Aussage des behandeln den Arztes Dr. A.___ gegenüber, der nach der Operation am 1 9. März 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens drei Monate n
(bis 2 0. Juni 2018) attestierte (vgl. E. 3.5) .
M ithin entspricht die von Dr. B.___ angenommene Rehabilita tionszeit von 10 bis 12 Wochen einer üblichen Einschätzung .
A us den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen protrahierten Verlauf , weshalb nicht mit einem längeren Heilungsverlauf ge rechnet werden muss te . Hier gilt es auch zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2016 vom 4. No vember 2016 E. 3.2.1; 8C_341/2009 vom 2 4. Juli 2009 E. 4.2; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S.
55) . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Fall 12 Wochen postoperativ auf den 1 1. Juni 2018 abschloss. Dass die Beschwerdeführer in in diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht beschwerdefrei war
- was anhand der Akten nicht ausge wiesen ist - , steht dem nicht entgegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen des Aufpralls vom 1 1. Januar 2018 bis zu diesem Moment abgeklungen waren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019, E. 6.5). 4.4
Einen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist. Aufgrund des Erreichens des Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung besteht keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mehr , welche durch eine Fortsetzung der Beha ndlung verbessert werden könnte . 4.5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Ver käuferin in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie am 1 1. Januar 2018 zu Hause stolperte und ihre Schulter am Türrahmen anhängte (vgl. Schadenmeldung vom 1. Februar 2018 Urk. 11/1/1). Am 30.
Januar 2018 fand die Erstuntersuchung in der Sportmedizin der Klinik Z.___
statt . Nach durchgeführter Ultra schall untersuchung der rechten Schul ter, gingen die untersuchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit mög lich erweise einer Partialläsion beziehungsweise einer Pulley -L äsion (vgl.
Arzt bericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). Zur Beurteilung der intra ar tikulären Strukturen der Schulter wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) ange ordnet, welche am 3. Februar 201 8 durchgeführt wurde (vgl.
Urk. 11/2/2). Es zeige sich eine transmurale
Supra spina tus sehnen-Ruptur bei vorbestehender Sub acro mial einengung (vgl. Arzt bericht vom 5. Februar 2018, Urk. 11/2/3). Zur Beurteilung der Therapie empfehlungen bei MR-tomographisch nachgewiesener Ro ta toren manschetten läsion wurde die Versicherte bei Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten in der Klink Z.___ , vorstellig. Dieser er ach tete die Indikation für eine Schulter arthroskopie mit Rotatoren manschetten repair , LBS-Tenotomie inklusive Teno dese , subacromialer
Bursektomie und Acro mio plastik für gegeben (vgl. Arzt bericht vom 1 4. Februar 2018, Urk. 11/2/4) , welche am 1 9. März 2018 durch geführt wurde (vgl.
Operationsbericht vom 19. März 2018, Urk. 11/2/10) . Hiervor holte die Basler a m 1 4. März 2018 eine Second Medical Opinion ein, in welcher der natürliche Kausalzusammen hang zum Unfallgeschehen verneint wurde (vgl.
Urk.
11/2/7). Gestützt darauf ging die Basler per 7. März 2018 von einem Status quo sine aus und ver neinte mit Ver fügung vom 2 8. März 2018 ab dem 8.
März 2018 einen Leistungs anspruch aus der obligatorischen Unfall ver sicherung ( Urk. 11/1/8). Darüber setzte sie auch die Krankenkasse der Versicherten in Kenntnis. Nach einer ausserplan mässigen Wiedervorstellung zur Besprechung versicherungs technisch er Angele gen heiten bei Dr. A.___ (vgl. Arzt bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/2/15) erhob die Versi cherte am 2 6. April 2018 ( Urk. 11/1/12) sowie er gänzend am 1 7. Juli 2018 ( Urk. 11/1/16) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 11/2/16) Einsprache. In der Folge veranlasste d ie Basler eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. B.___ , Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH sowie Vertrauens arzt S GV (vgl. Aktengutachten vom 15. No vember 2018, Urk. 11/2/19), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 3. De zember 2018 die Einsprache der Versicherten teilweise guthiess und ein en Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilungskosten bis 1 1. Juni 2018 bejahte. Danach be stehe kein Anspruch auf UVG-Leistungen
mehr , da der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden rechts erreicht sei ( Urk. 11/1/19 = Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.
E. 1.3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 ). Der Umstand, dass der Gutachter keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag den Beweis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Aus führungen von Dr. B.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfall kau salität erfor der lichen Unterlagen verfügte. 4.2
Gemäss Dr. B.___ sind die Teilruptur der SSC-Sehne sowie Ruptur des Pulley -Systems unfallkausal ausgewiesen. Alle anderen erhobenen Befunde seien dege ne rativ, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen (vgl. E. 3.7). Das ist unbestritten und angesichts der im Rahmen der Bildgebung ausgewiesenen Ein engung des Subakromialraumes (vgl. E. 3.2) einleuchtend . Im Übrigen erachtete auch Dr. A.___ gewisse altersentsprechende degenerative Veränderungen ( Sehnen delamination
SSP/ISP-Sehne) als vorbestehend (vgl. E. 3.6). Soweit Dr. A.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin mit dem Umstand begründete , dass diese erst nach dem Unfall vom 1
1. Ja nuar 2018 sympto matisch geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine gesundheit liche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 1 6. No vember 2016 E.
E. 1.5.3 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen zu erbringen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen insbeson de re zur Frage der Kausalität und der richtung gebenden Verschlimmerung vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung ( Urk. 6, Urk.
8) schloss die Beschwerde gegne rin mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 ( Urk.
9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 11/1/1-19, Urk. 1 1/2/1-19) und insbesondere eine weitere Stellungnahme des Aktengutachters Dr. B.___ vom 9. Februar 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12) . Am 2 6. Juli 2019 reichte die Be schwer deführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.
15) und eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten legte (Urk. 16). Unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. Sep tember 2019 ( Urk.
24) reichte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Oktober 2019 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte ( Urk. 23), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
E. 2.1 vorst ehend). Demgegen über vertritt die Beschwer de führer in den Standpunkt, dass es aufgrund des Unfalles vom
11. Januar 2018 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekom men sei. Folglich müssten über den 1 1. Juni 2018 hinaus geltend gemachte Be schwer den mit diesem Unfall in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sam men hang stehen (E.
E. 2.2 vorstehend). 4.3.2
Von einer richtunggebenden Verschlimmerung wird dann gesprochen, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht we rden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. Sep tem ber 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche richtunggebende Verschlimmerung sah Dr. B.___
in der auf den Unfall vom 1 1. Januar 2018 zu rück zu führende n Teil ruptur der SSC-Sehne sowie der Ruptur des Pulley -Systems nicht gegeben. Diese hätten nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt ( Urk. 10, Urk. 24), was angesichts deren operativen Versorgung ( Bizepssehnentenodese ) am 1 9. März 2018 sowie der Tatsache, dass sich der operative Eingriff und der postoperative Verlauf regelrecht gestalteten (vgl. E. 3.5), nachvollziehbar ist. D ie Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken . Dr. A.___ konstatierte, durch das Unfallereignis sei eine wegweisende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes verursacht worden, was zu einem operativen Eing riff geführt habe (vgl. E. 3.6). Dies schliesst die Erreichung eines Status quo sine nach Ausheilung der Bizepssehnentenodese
jedoch nicht per se aus. Nach der definitiven Korrektur der Bizepsinstabilität
die, soweit aus den Akten ersichtlich, komplikationslos verlaufen ist - und deren Abheilung stellt der Unfall keine natürliche Ursache für die bei der Beschwerde führerin allenfalls noch vorhandenen Beschwerden in der rechten Schulter mehr dar. Eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Be schrän kung kann nicht bejaht werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt , dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesund heitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bun desgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2 ; 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 E. 3.2 und 8C_847/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 2, je mit Hinweisen) , was vorliegend gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der Fall war . Dem Vorbringen der Be schwerdeführerin, wonach gemäss Dr. C.___ erfahrungsgemäss mit einer Rekon valeszenz von vier bis acht Monate n gerechnet werden müsse (vgl. E. 2. 2 ) , steht die Aussage des behandeln den Arztes Dr. A.___ gegenüber, der nach der Operation am 1 9. März 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens drei Monate n
(bis 2 0. Juni 2018) attestierte (vgl. E. 3.5) .
M ithin entspricht die von Dr. B.___ angenommene Rehabilita tionszeit von 10 bis 12 Wochen einer üblichen Einschätzung .
A us den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen protrahierten Verlauf , weshalb nicht mit einem längeren Heilungsverlauf ge rechnet werden muss te . Hier gilt es auch zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2016 vom 4. No vember 2016 E. 3.2.1; 8C_341/2009 vom 2 4. Juli 2009 E. 4.2; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S.
55) . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Fall
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in infolge des Unfallereignisses vom 1 1. Januar 2018 über den 1 1. Juni 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 1 1. Juni 2018 der sogenannte Status quo sine erreicht war. 3 .
3 .1
Die Erstkonsultation fand am 3 0. Januar 2018 in der Sportmedizin der Klinik Z.___ statt. Dabei habe die Beschwerdeführerin berichtet, am 1 1. Januar 2018 aus gerutscht zu sein und den Sturz durch Halten eines Geländers abgefangen zu haben, wobei k ein Anschlag erfolgt sei. Anfänglich hätten nur wenig Beschwer den bestanden, im Verlauf hätte sich aber zunehmend eine Schmerz haftigkeit bei aktiver Be wegung gezeigt. Im Rahmen der Befunderhebung zeige sich der Be we gungsumfang symmetrisch und seitengleich. Bei Bewegungen oberhalb der Horizontallinie würden rechtsseitig ausstrahlende Schmerzen anterolateral am Oberarm verspürt werden, wobei keine Druckdolenzen ausgelöst werden könnten. Die zur Beurteilung der Rotatorenmanschette durchgeführten Tests seien teilweise positiv. Gestützt auf die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter sowie die Befunde gingen d ie unter suchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit möglicher weise einer Partialläsio n beziehungs weise einer Pulley -L äsion. Die Rotatoren manschette imponiere intakt, eine Läsion der Supraspina tus sehne (SSP) sei aber nicht auszuschliessen, aufgrund der guten Kraft allerdings weniger wahrscheinlich. Ferner sei eine geringfügige Bursitis subacromialis fest gestellt worden, wobei diese klinisch nur wenig schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). 3 .2
Das zur Beurteilung der intraartikulären Strukturen der Schulter angeordnete MRI vom 3. Februar 2018 zeige eine transmurale Ruptur der distalen Supraspinatus sehne mit konsekutivem Übertritt von Kontrastmittel in die Bursa subdeltoidea
und
subacromialis ohne abgrenzbare Atrophie oder fettige Degeneration der Muskulatur. Die lange Bizepssehne (LBS) , welche regelrecht im Sulcus
intertuber cularis verlaufe und kein abgrenzbarer Labrumriss zeige, lasse sich regelrecht darstellen. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Einengung des Subakromial raumes , welcher 6.5 mm messe. Die Acromionmorphologie entspreche einem Typ II nach Bigliani (Urk. 11/2/2) . 3 .3
Am 1 4. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an Dr. A.___ überwiesen. Zum Unfallhergang hielt d ieser in s einem Bericht fest, als die Beschwerdeführerin Mitte Januar stürzte und sich mit Retroversionsbewegungen des Arms an einem Geländer fest zuhalten versuchte, hätten sich schmerzhafte Beschwerden vor allem bei Über kopf tätigkeiten und Innenrotations-/Retroversionsbewegungen ent wick elt. An hand der bildgebenden Befunde zeige sich eine sympto matische Rotatoren man schetten ruptur ( transmurale SSP-Ruptur/Partial läsion der Subsca pu laris sehne ( SSC ) ) mit Instabilität der langen Bizepssehne sowi e auch be gleitendem Impingement , entsprechend eine Schulter arthroskopie mit Rotato ren manschet ten repair , LBS-Tenotomie inkl. Tenodese , subacromialer
Bursek tomie und Acromioplastik indiziert sei (vgl. Urk. 11/2/4). Eine dynamische Ultraschall unter suchung vom 1 4. März 2018 ergab neben der Totalruptur der SSP-Sehne eine kraniale Läsion der SSC-Sehne. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt. Ferner zeige sich ein deutlicher peritendinöser Erguss um die aktuell im Sulcus liegende Bizepssehne sowie eine AC-Arthrose ( vgl. Urk. 11/2/5). 3 .4
Im Rahmen einer Second Medical Opinion konstatierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 14. März 2018 ( Urk. 11/2/7), das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 sei nicht ge eignet, die kernspin tomographisch nachgewiesene Körperschädigungen der rech ten Schulter zu verursachen. Die Körperschädigungen seien mit über wiegen der Wahrschein lich keit degenerativ verursacht und vorbestehend. Unfall kausale strukturelle Körperschädigungen seien im MRI vom 3. Februar 2018 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen. Durch den Unfall vom 1 1. Januar 2018 sei es zu einer vorübergehenden, nicht richtungsweisenden Ver schlech te rung des Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine sei acht Wochen nach dem Ereignis, am 8. März 2018, erreicht (Urk. 11/2/7). 3 .5
Am 1 9. März 2018 fand in der Klinik Z.___
der operative Eingriff statt, im Rahmen dessen n ach der Schulterarthroskopie eine Tenodese der langen Bizeps sehne mit gleichzeitiger Refixation der Supra- und In fra spinatussehne durchge führt wurde . Ausserdem wurde eine subacromiale
Bursektomie und Acro mio plastik durchgeführt ( Urk. 11/2/10).
In der Folge berichtete Dr. A.___ von einem insgesamt regelrechten postoperativen Verlauf. Nach physiotherapeutischer Anleitung habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiter behandlung entlassen werden können. Vorgesehen seien klinisch-radiologische und - sonographische Kontrollen sechs Wochen sowie drei und sechs Monate postoperativ. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis mindestens zur zweiten Verlaufskontrolle gegeben (vgl. Austritts bericht vom 1 9. März 2018, Urk. 11/2/11). Dr. A.___
attestierte der Be schwer de führerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit b is 2 0. Juni 2018 (Urk. 11/2/12).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.6 Im Rahmen der Besprechung versicherungstechnischer Ange leg en heiten hielt Dr. A.___ am 1 8. April 2018 fest , vor dem Unfallereignis am 11. Januar 2018 hätten weder schmerzhafte Beschwerden noch eine Funktions ein schränkung im Bereich der rechten Schulter bestanden. Weder MR-tomo graphisch noch intra operativ könne die genaue Ätiologie der Ruptur bewiesen werden. Dass degene ra tive Ver änderungen bereits vorbestehend gewesen seien, scheine möglich, diese seien jedoch sicherlich asymptomatisch gewesen, sodass durch das Unfallereignis durch aus eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes ver ursacht worden sei. Somit habe letztlich diese Beschwerdesituation zum operativen Eingriff vom 1 9. März 2018 geführt. Ein Status quo sine könne seiner Ansicht nach nicht attestiert werden. Da s s eine degenerative Rotatoren man schetten läsion früher oder später ohnehin ent sprechende Beschwerden verursacht hätte, könne nicht gelten, würde doch ein Grossteil der degenerativen Sehnen rupturen asymptomatisch verbleiben (Urk. 11/2/15). Dies bestätigte er im Rahmen einer weiteren Stellungnahme am 1 4. Juni 2018, in der er festhielt, anhand der intraoperativen Befunde könnten gewisse alter sentsprechend e
degenerative Ver änderungen ( Sehnendelamination SSP/ISP-Sehne) nicht ausgeschlossen werden. Anhand der MR-Bildgebung wie auch der Sonographie erscheine das Unfall er eignis jedoch eine massgebliche Ver schlechterung eines asymptomatischen Vor zu standes beigeführt zu haben. Das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 habe zu einer richtunggebenden Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzu standes gefü hrt. Bei gut erhaltender Mus kulatur und sonographischen Anzeichen einer frischen Ruptur könne dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden ( Urk. 11/2/16). Dr. A.___ attes tierte der Bes chwerdeführerin vom 1 1. bis 30. Sep tember 2018 eine 50%ige Ar beits unfähigkeit, vom 1. bis 1 4. Oktober 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 5. Oktober 2018 wieder eine voll ständig e
A rbeitsfähig keit (Urk. 11/2/17). 3 .
E. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1
Was nun die Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2018 betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom
15. No vember 2018 ( E. 3.7 ) und vom 9. Februar 2019 (E. 3.8) davon aus, dass dieser Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der Schulter rechts der Beschwerde führer in geführt habe. Der status quo sine sei spätestens am
11. Juni 2018 erreicht gewesen (E.
E. 7 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung verwies Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 11/2/19) auf die degenerativen Befunde bei vor be stehendem subakromialem
Impingement und - neu als richtungs weisen de Ver schlim merung - die Instabilität der langen Bizepssehne aufgrund einer wahr scheinlichen Pulley -L äsion (Ruptur des Ligamentum transversum
humeri ). Er erachtete ein Traktions-Rotationstrauma auf die betreffende Schulter mit nach folgend persistierender Instabilität aufgrund des Ereignisses vom 11. Ja nuar 2018 als plausibel . Dafür spreche die umfassende und korrekte klinische Untersuchung mit den entsprechenden Befunden am 1 4. Februar 2018 durch Dr. A.___ sowie die nachvollziehbar interpretierte Instabilität der langen Bizepssehne , welche an lässlich der Operation vom 1 9. März 2018 bestätigt wurde. Dr. B.___ hielt fol gende Diagnosen fest: - Frische Pulley -L äsion Schulter rechts - Vorbestehendes subakromiales
Impingement der rechten Schulter
Gemäss seiner Erfahrung sei die Persistenz von nachgewiesenen Pulley -Rupturen auch bei einer vorbestehend degenerativ veränderten Schulter eine oft gesehene Ursache persistierender Beschwerden seit einem geltend gemachten Ereignis und daher unfallkausal mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unfall kausal ausgewie sen sei die Teilruptur der Subsc apularissehne zusammen mit der Ruptur des Pulley -Systems. Alle anderen erhobenen Befunde seien degenera tiv, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen. Damit sei mit der Ausheilung der Bizepsse h nenteno dese und der Abheilung der Subsc apularisnaht nach 10 bis 12 Wochen der Status quo sine erreicht. Alle weiteren therapeutischen Mass nahmen an der betroffenen Schulter würden nicht mehr zulasten des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 gehen. 3 .8
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens bestätigte Dr. B.___ a m 9. Februar 2019 seine Beurteilung vom 15. No vember 2018 und führte aus, an der beklagten rechten Schulter der Be schwer de führerin würden sich relevante, vorbestehende, ausschliesslich degene ra tive Befunde zei gen. D ie subakromiale Einengung mit/bei subakromialem
Impingement und me cha nischer Irritation und Einfluss auf die gesamte Rotatorenmanschette sowie die konsekutive Tendi n ose des Supra spi natus
- und Subs c apularisparenchyms in Form von nachgewiesenen Par enchym delamina tionen
würden pathologisch-ana tomisch einem offensicht lich en dege nerativen Vorzustand entspreche n und das subakromiale
Impinge ment morphologisch fass bar belege n . Das geschilderte Er eig nis sei nicht geeignet, eine Ruptur der Rotato ren manschette geschweige denn degenerative Ver änderungen der Supraspinatus -,
Infraspinatus
- und Subsc apu lari s sehne zu verursachen. Es sei von einer Ruptur des vorgeschädigten und im Rahmen des Impingements expo nierten Pulleys der langen Bizepssehne auszu gehen, was die Instabilität der langen Bizepssehne mit dem entsprechenden per sistie renden Beschwerdebild zur Folge habe . Die Einheilung der erfolg ten Bizeps sehnentenodese s e i als vorüber gehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine von 10 bis 12 Wochen ange messen ( Urk. 10). 3 .
E. 9 In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 16) konstatierte Dr. C.___ , bei der Bizepssehnentenodese werde die lange Bizepssehne von ihrem Ansatz gelöst und am Oberarmkopf angeheftet. Moderne Operationsmethoden und Anker wür den Eingriff technisch relativ einfach machen, es müsse aber, insbesondere bei Begleiteingriffen wie bei der Beschwerdeführerin ( Akromioplastik und Bur sek to mie ), mit einer relativ langen Rehabilitation über vier bis acht Monate ge rechnet werden. Die Verschlimmerung sei richtunggebend, weshalb der Status quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden könne . 3 .
E. 10 Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2019 ( Urk.
24) klar, der Begriff der richtungsweisenden Verschlimmerung ergebe sich aus der chirurgisch-orthopädischen Tatsache, dass eine instabile Bizepssehne vom Moment eines angeschuldeten Ereignisses (vorliegend 1 1. Januar 2018) unbehandelt keine Besserung mehr erfahren werden könne bzw. das Beschwerdebild in sich bestehen bleibe. Der Befund sei von da an als unbehandelt, richtungsweisend verschlimmert zu beurteilen. Mit dem Eingriff erfahre die Schulter mit der defi nitiven Korrektur der Biz e psinstabilität ( Bizepssehnen tenodese ) eine Ver änderung mit Terminierung der ursprünglich richtungs weisenden Ver schlimme rung während einer noch postoperativen Nachbehand lungs zeit, welche für diesen Teil eingriff praktisch nie länger als 10 bis 12
Wochen , dem behandlungs bedingten Ende der vormals unbehandelten, richtungs weisenden Verschlim me rung entspre che. Mit diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht, weil der Beschwerde führerin keine relevanten ereigniskausalen Nachteile vom 1 1. Januar 2018 zurückbleiben würden. Was nun an der Schulter an Befunden und Beschwerden sowie denkbaren weiteren Behandlungsoptionen zurückbleibe, seien ursächlich die zweifelsfrei festge haltenen, vorbestehenden, degenerativen, ereig nis fremden (bezogen auf das Ereignis vom 1 1. Januar 2018) Befunde. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 1 5. November 2018 (vgl.
E. 3.7 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ), was vorliegend der Fall ist. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorne E.
E. 12 Wochen postoperativ auf den 1 1. Juni 2018 abschloss. Dass die Beschwerdeführer in in diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht beschwerdefrei war
- was anhand der Akten nicht ausge wiesen ist - , steht dem nicht entgegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen des Aufpralls vom 1 1. Januar 2018 bis zu diesem Moment abgeklungen waren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019, E. 6.5). 4.4
Einen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist. Aufgrund des Erreichens des Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung besteht keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mehr , welche durch eine Fortsetzung der Beha ndlung verbessert werden könnte . 4.5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00011
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Rechtsanwältin Tanja Hill Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Ver käuferin in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie am 1 1. Januar 2018 zu Hause stolperte und ihre Schulter am Türrahmen anhängte (vgl. Schadenmeldung vom 1. Februar 2018 Urk. 11/1/1). Am 30.
Januar 2018 fand die Erstuntersuchung in der Sportmedizin der Klinik Z.___
statt . Nach durchgeführter Ultra schall untersuchung der rechten Schul ter, gingen die untersuchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit mög lich erweise einer Partialläsion beziehungsweise einer Pulley -L äsion (vgl.
Arzt bericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). Zur Beurteilung der intra ar tikulären Strukturen der Schulter wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) ange ordnet, welche am 3. Februar 201 8 durchgeführt wurde (vgl.
Urk. 11/2/2). Es zeige sich eine transmurale
Supra spina tus sehnen-Ruptur bei vorbestehender Sub acro mial einengung (vgl. Arzt bericht vom 5. Februar 2018, Urk. 11/2/3). Zur Beurteilung der Therapie empfehlungen bei MR-tomographisch nachgewiesener Ro ta toren manschetten läsion wurde die Versicherte bei Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten in der Klink Z.___ , vorstellig. Dieser er ach tete die Indikation für eine Schulter arthroskopie mit Rotatoren manschetten repair , LBS-Tenotomie inklusive Teno dese , subacromialer
Bursektomie und Acro mio plastik für gegeben (vgl. Arzt bericht vom 1 4. Februar 2018, Urk. 11/2/4) , welche am 1 9. März 2018 durch geführt wurde (vgl.
Operationsbericht vom 19. März 2018, Urk. 11/2/10) . Hiervor holte die Basler a m 1 4. März 2018 eine Second Medical Opinion ein, in welcher der natürliche Kausalzusammen hang zum Unfallgeschehen verneint wurde (vgl.
Urk.
11/2/7). Gestützt darauf ging die Basler per 7. März 2018 von einem Status quo sine aus und ver neinte mit Ver fügung vom 2 8. März 2018 ab dem 8.
März 2018 einen Leistungs anspruch aus der obligatorischen Unfall ver sicherung ( Urk. 11/1/8). Darüber setzte sie auch die Krankenkasse der Versicherten in Kenntnis. Nach einer ausserplan mässigen Wiedervorstellung zur Besprechung versicherungs technisch er Angele gen heiten bei Dr. A.___ (vgl. Arzt bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/2/15) erhob die Versi cherte am 2 6. April 2018 ( Urk. 11/1/12) sowie er gänzend am 1 7. Juli 2018 ( Urk. 11/1/16) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 11/2/16) Einsprache. In der Folge veranlasste d ie Basler eine akten basierte Ein schätzung durch Dr. B.___ , Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH sowie Vertrauens arzt S GV (vgl. Aktengutachten vom 15. No vember 2018, Urk. 11/2/19), gestützt worauf sie mit Verfügung vom 3. De zember 2018 die Einsprache der Versicherten teilweise guthiess und ein en Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilungskosten bis 1 1. Juni 2018 bejahte. Danach be stehe kein Anspruch auf UVG-Leistungen
mehr , da der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden rechts erreicht sei ( Urk. 11/1/19 = Urk. 2 /1 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen zu erbringen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen insbeson de re zur Frage der Kausalität und der richtung gebenden Verschlimmerung vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung ( Urk. 6, Urk.
8) schloss die Beschwerde gegne rin mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 ( Urk.
9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 11/1/1-19, Urk. 1 1/2/1-19) und insbesondere eine weitere Stellungnahme des Aktengutachters Dr. B.___ vom 9. Februar 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12) . Am 2 6. Juli 2019 reichte die Be schwer deführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.
15) und eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten legte (Urk. 16). Unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. Sep tember 2019 ( Urk.
24) reichte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Oktober 2019 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte ( Urk. 23), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3 1.3 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4 1.4 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 2/1) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 5. November 2018, davon aus, dass der Status quo sine 10 bis 12 Wochen nach der Operation, am 1 1. Juni 2018, erreicht worden sei. Ab dem 1 2. Juni 2018 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVG Leistung en. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17.
Januar 2019 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 2 6. Juli 2019 ( Urk.
15) zusammen gefasst geltend, auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin erachte die Kausalität z wischen der Teilruptur der Subsc apularissehne sowie der Ruptur des Pulley -Systems als gegeben. Bei einem Sehnenriss handle es sich immer um eine richtung gebende Verschlimmerung, folglich ein Status quo ante vel sine nicht mehr eintreten könne. Die Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin sei somit auch über den 1 1. Juni 2018 hinaus zu bejahen. Ferner entspreche es der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei einer operativen Sanierung eines Sehnenrisses in der Schulter die Rekonvaleszenz bzw. Behand lungsdauer immer weit über 12 Wochen liege. Demgemäs s sei, auch wenn keine richtung gebende Verschlimmerung vor liegen würde, der Status quo sine nicht bereits 12 Wochen nach der Operation erreicht. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in infolge des Unfallereignisses vom 1 1. Januar 2018 über den 1 1. Juni 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 1 1. Juni 2018 der sogenannte Status quo sine erreicht war. 3 .
3 .1
Die Erstkonsultation fand am 3 0. Januar 2018 in der Sportmedizin der Klinik Z.___ statt. Dabei habe die Beschwerdeführerin berichtet, am 1 1. Januar 2018 aus gerutscht zu sein und den Sturz durch Halten eines Geländers abgefangen zu haben, wobei k ein Anschlag erfolgt sei. Anfänglich hätten nur wenig Beschwer den bestanden, im Verlauf hätte sich aber zunehmend eine Schmerz haftigkeit bei aktiver Be wegung gezeigt. Im Rahmen der Befunderhebung zeige sich der Be we gungsumfang symmetrisch und seitengleich. Bei Bewegungen oberhalb der Horizontallinie würden rechtsseitig ausstrahlende Schmerzen anterolateral am Oberarm verspürt werden, wobei keine Druckdolenzen ausgelöst werden könnten. Die zur Beurteilung der Rotatorenmanschette durchgeführten Tests seien teilweise positiv. Gestützt auf die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter sowie die Befunde gingen d ie unter suchenden Ärzte von einer Reizung der Bizepssehne rechts aus mit möglicher weise einer Partialläsio n beziehungs weise einer Pulley -L äsion. Die Rotatoren manschette imponiere intakt, eine Läsion der Supraspina tus sehne (SSP) sei aber nicht auszuschliessen, aufgrund der guten Kraft allerdings weniger wahrscheinlich. Ferner sei eine geringfügige Bursitis subacromialis fest gestellt worden, wobei diese klinisch nur wenig schmerzhaft sei (vgl. Arztbericht vom 3 0. Januar 2018, Urk. 11/2/1). 3 .2
Das zur Beurteilung der intraartikulären Strukturen der Schulter angeordnete MRI vom 3. Februar 2018 zeige eine transmurale Ruptur der distalen Supraspinatus sehne mit konsekutivem Übertritt von Kontrastmittel in die Bursa subdeltoidea
und
subacromialis ohne abgrenzbare Atrophie oder fettige Degeneration der Muskulatur. Die lange Bizepssehne (LBS) , welche regelrecht im Sulcus
intertuber cularis verlaufe und kein abgrenzbarer Labrumriss zeige, lasse sich regelrecht darstellen. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Einengung des Subakromial raumes , welcher 6.5 mm messe. Die Acromionmorphologie entspreche einem Typ II nach Bigliani (Urk. 11/2/2) . 3 .3
Am 1 4. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an Dr. A.___ überwiesen. Zum Unfallhergang hielt d ieser in s einem Bericht fest, als die Beschwerdeführerin Mitte Januar stürzte und sich mit Retroversionsbewegungen des Arms an einem Geländer fest zuhalten versuchte, hätten sich schmerzhafte Beschwerden vor allem bei Über kopf tätigkeiten und Innenrotations-/Retroversionsbewegungen ent wick elt. An hand der bildgebenden Befunde zeige sich eine sympto matische Rotatoren man schetten ruptur ( transmurale SSP-Ruptur/Partial läsion der Subsca pu laris sehne ( SSC ) ) mit Instabilität der langen Bizepssehne sowi e auch be gleitendem Impingement , entsprechend eine Schulter arthroskopie mit Rotato ren manschet ten repair , LBS-Tenotomie inkl. Tenodese , subacromialer
Bursek tomie und Acromioplastik indiziert sei (vgl. Urk. 11/2/4). Eine dynamische Ultraschall unter suchung vom 1 4. März 2018 ergab neben der Totalruptur der SSP-Sehne eine kraniale Läsion der SSC-Sehne. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt. Ferner zeige sich ein deutlicher peritendinöser Erguss um die aktuell im Sulcus liegende Bizepssehne sowie eine AC-Arthrose ( vgl. Urk. 11/2/5). 3 .4
Im Rahmen einer Second Medical Opinion konstatierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 14. März 2018 ( Urk. 11/2/7), das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 sei nicht ge eignet, die kernspin tomographisch nachgewiesene Körperschädigungen der rech ten Schulter zu verursachen. Die Körperschädigungen seien mit über wiegen der Wahrschein lich keit degenerativ verursacht und vorbestehend. Unfall kausale strukturelle Körperschädigungen seien im MRI vom 3. Februar 2018 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen. Durch den Unfall vom 1 1. Januar 2018 sei es zu einer vorübergehenden, nicht richtungsweisenden Ver schlech te rung des Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine sei acht Wochen nach dem Ereignis, am 8. März 2018, erreicht (Urk. 11/2/7). 3 .5
Am 1 9. März 2018 fand in der Klinik Z.___
der operative Eingriff statt, im Rahmen dessen n ach der Schulterarthroskopie eine Tenodese der langen Bizeps sehne mit gleichzeitiger Refixation der Supra- und In fra spinatussehne durchge führt wurde . Ausserdem wurde eine subacromiale
Bursektomie und Acro mio plastik durchgeführt ( Urk. 11/2/10).
In der Folge berichtete Dr. A.___ von einem insgesamt regelrechten postoperativen Verlauf. Nach physiotherapeutischer Anleitung habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiter behandlung entlassen werden können. Vorgesehen seien klinisch-radiologische und - sonographische Kontrollen sechs Wochen sowie drei und sechs Monate postoperativ. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis mindestens zur zweiten Verlaufskontrolle gegeben (vgl. Austritts bericht vom 1 9. März 2018, Urk. 11/2/11). Dr. A.___
attestierte der Be schwer de führerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit b is 2 0. Juni 2018 (Urk. 11/2/12). 3.6
Im Rahmen der Besprechung versicherungstechnischer Ange leg en heiten hielt Dr. A.___ am 1 8. April 2018 fest , vor dem Unfallereignis am 11. Januar 2018 hätten weder schmerzhafte Beschwerden noch eine Funktions ein schränkung im Bereich der rechten Schulter bestanden. Weder MR-tomo graphisch noch intra operativ könne die genaue Ätiologie der Ruptur bewiesen werden. Dass degene ra tive Ver änderungen bereits vorbestehend gewesen seien, scheine möglich, diese seien jedoch sicherlich asymptomatisch gewesen, sodass durch das Unfallereignis durch aus eine wegweisende Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes ver ursacht worden sei. Somit habe letztlich diese Beschwerdesituation zum operativen Eingriff vom 1 9. März 2018 geführt. Ein Status quo sine könne seiner Ansicht nach nicht attestiert werden. Da s s eine degenerative Rotatoren man schetten läsion früher oder später ohnehin ent sprechende Beschwerden verursacht hätte, könne nicht gelten, würde doch ein Grossteil der degenerativen Sehnen rupturen asymptomatisch verbleiben (Urk. 11/2/15). Dies bestätigte er im Rahmen einer weiteren Stellungnahme am 1 4. Juni 2018, in der er festhielt, anhand der intraoperativen Befunde könnten gewisse alter sentsprechend e
degenerative Ver änderungen ( Sehnendelamination SSP/ISP-Sehne) nicht ausgeschlossen werden. Anhand der MR-Bildgebung wie auch der Sonographie erscheine das Unfall er eignis jedoch eine massgebliche Ver schlechterung eines asymptomatischen Vor zu standes beigeführt zu haben. Das Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 habe zu einer richtunggebenden Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzu standes gefü hrt. Bei gut erhaltender Mus kulatur und sonographischen Anzeichen einer frischen Ruptur könne dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden ( Urk. 11/2/16). Dr. A.___ attes tierte der Bes chwerdeführerin vom 1 1. bis 30. Sep tember 2018 eine 50%ige Ar beits unfähigkeit, vom 1. bis 1 4. Oktober 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 5. Oktober 2018 wieder eine voll ständig e
A rbeitsfähig keit (Urk. 11/2/17). 3 . 7
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung verwies Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. November 2018 ( Urk. 11/2/19) auf die degenerativen Befunde bei vor be stehendem subakromialem
Impingement und - neu als richtungs weisen de Ver schlim merung - die Instabilität der langen Bizepssehne aufgrund einer wahr scheinlichen Pulley -L äsion (Ruptur des Ligamentum transversum
humeri ). Er erachtete ein Traktions-Rotationstrauma auf die betreffende Schulter mit nach folgend persistierender Instabilität aufgrund des Ereignisses vom 11. Ja nuar 2018 als plausibel . Dafür spreche die umfassende und korrekte klinische Untersuchung mit den entsprechenden Befunden am 1 4. Februar 2018 durch Dr. A.___ sowie die nachvollziehbar interpretierte Instabilität der langen Bizepssehne , welche an lässlich der Operation vom 1 9. März 2018 bestätigt wurde. Dr. B.___ hielt fol gende Diagnosen fest: - Frische Pulley -L äsion Schulter rechts - Vorbestehendes subakromiales
Impingement der rechten Schulter
Gemäss seiner Erfahrung sei die Persistenz von nachgewiesenen Pulley -Rupturen auch bei einer vorbestehend degenerativ veränderten Schulter eine oft gesehene Ursache persistierender Beschwerden seit einem geltend gemachten Ereignis und daher unfallkausal mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Unfall kausal ausgewie sen sei die Teilruptur der Subsc apularissehne zusammen mit der Ruptur des Pulley -Systems. Alle anderen erhobenen Befunde seien degenera tiv, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen. Damit sei mit der Ausheilung der Bizepsse h nenteno dese und der Abheilung der Subsc apularisnaht nach 10 bis 12 Wochen der Status quo sine erreicht. Alle weiteren therapeutischen Mass nahmen an der betroffenen Schulter würden nicht mehr zulasten des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 gehen. 3 .8
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens bestätigte Dr. B.___ a m 9. Februar 2019 seine Beurteilung vom 15. No vember 2018 und führte aus, an der beklagten rechten Schulter der Be schwer de führerin würden sich relevante, vorbestehende, ausschliesslich degene ra tive Befunde zei gen. D ie subakromiale Einengung mit/bei subakromialem
Impingement und me cha nischer Irritation und Einfluss auf die gesamte Rotatorenmanschette sowie die konsekutive Tendi n ose des Supra spi natus
- und Subs c apularisparenchyms in Form von nachgewiesenen Par enchym delamina tionen
würden pathologisch-ana tomisch einem offensicht lich en dege nerativen Vorzustand entspreche n und das subakromiale
Impinge ment morphologisch fass bar belege n . Das geschilderte Er eig nis sei nicht geeignet, eine Ruptur der Rotato ren manschette geschweige denn degenerative Ver änderungen der Supraspinatus -,
Infraspinatus
- und Subsc apu lari s sehne zu verursachen. Es sei von einer Ruptur des vorgeschädigten und im Rahmen des Impingements expo nierten Pulleys der langen Bizepssehne auszu gehen, was die Instabilität der langen Bizepssehne mit dem entsprechenden per sistie renden Beschwerdebild zur Folge habe . Die Einheilung der erfolg ten Bizeps sehnentenodese s e i als vorüber gehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine von 10 bis 12 Wochen ange messen ( Urk. 10). 3 . 9
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 16) konstatierte Dr. C.___ , bei der Bizepssehnentenodese werde die lange Bizepssehne von ihrem Ansatz gelöst und am Oberarmkopf angeheftet. Moderne Operationsmethoden und Anker wür den Eingriff technisch relativ einfach machen, es müsse aber, insbesondere bei Begleiteingriffen wie bei der Beschwerdeführerin ( Akromioplastik und Bur sek to mie ), mit einer relativ langen Rehabilitation über vier bis acht Monate ge rechnet werden. Die Verschlimmerung sei richtunggebend, weshalb der Status quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden könne . 3 . 10
Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2019 ( Urk.
24) klar, der Begriff der richtungsweisenden Verschlimmerung ergebe sich aus der chirurgisch-orthopädischen Tatsache, dass eine instabile Bizepssehne vom Moment eines angeschuldeten Ereignisses (vorliegend 1 1. Januar 2018) unbehandelt keine Besserung mehr erfahren werden könne bzw. das Beschwerdebild in sich bestehen bleibe. Der Befund sei von da an als unbehandelt, richtungsweisend verschlimmert zu beurteilen. Mit dem Eingriff erfahre die Schulter mit der defi nitiven Korrektur der Biz e psinstabilität ( Bizepssehnen tenodese ) eine Ver änderung mit Terminierung der ursprünglich richtungs weisenden Ver schlimme rung während einer noch postoperativen Nachbehand lungs zeit, welche für diesen Teil eingriff praktisch nie länger als 10 bis 12
Wochen , dem behandlungs bedingten Ende der vormals unbehandelten, richtungs weisenden Verschlim me rung entspre che. Mit diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht, weil der Beschwerde führerin keine relevanten ereigniskausalen Nachteile vom 1 1. Januar 2018 zurückbleiben würden. Was nun an der Schulter an Befunden und Beschwerden sowie denkbaren weiteren Behandlungsoptionen zurückbleibe, seien ursächlich die zweifelsfrei festge haltenen, vorbestehenden, degenerativen, ereig nis fremden (bezogen auf das Ereignis vom 1 1. Januar 2018) Befunde. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 1 5. November 2018 (vgl.
E. 3.7 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen ), was vorliegend der Fall ist. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorne E. 1.5 ). Der Umstand, dass der Gutachter keine eigene Untersuchung durch geführt hat, ver mag den Beweis wert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Fra ge nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Unter suchungen notwendig gewesen wären. Praxis gemäss kann unter diesen Voraus setzungen auch ein reines Akten gut achten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 2 3. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Aus führungen von Dr. B.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfall kau salität erfor der lichen Unterlagen verfügte. 4.2
Gemäss Dr. B.___ sind die Teilruptur der SSC-Sehne sowie Ruptur des Pulley -Systems unfallkausal ausgewiesen. Alle anderen erhobenen Befunde seien dege ne rativ, vorbestehend und als unfallfremd zu beurteilen (vgl. E. 3.7). Das ist unbestritten und angesichts der im Rahmen der Bildgebung ausgewiesenen Ein engung des Subakromialraumes (vgl. E. 3.2) einleuchtend . Im Übrigen erachtete auch Dr. A.___ gewisse altersentsprechende degenerative Veränderungen ( Sehnen delamination
SSP/ISP-Sehne) als vorbestehend (vgl. E. 3.6). Soweit Dr. A.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin mit dem Umstand begründete , dass diese erst nach dem Unfall vom 1
1. Ja nuar 2018 sympto matisch geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine gesundheit liche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( post hoc, ergo propter hoc) und zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 1 6. No vember 2016 E.
5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1
Was nun die Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2018 betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom
15. No vember 2018 ( E. 3.7 ) und vom 9. Februar 2019 (E. 3.8) davon aus, dass dieser Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der Schulter rechts der Beschwerde führer in geführt habe. Der status quo sine sei spätestens am
11. Juni 2018 erreicht gewesen (E. 2.1 vorst ehend). Demgegen über vertritt die Beschwer de führer in den Standpunkt, dass es aufgrund des Unfalles vom
11. Januar 2018 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekom men sei. Folglich müssten über den 1 1. Juni 2018 hinaus geltend gemachte Be schwer den mit diesem Unfall in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sam men hang stehen (E. 2.2 vorstehend). 4.3.2
Von einer richtunggebenden Verschlimmerung wird dann gesprochen, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht we rden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. Sep tem ber 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche richtunggebende Verschlimmerung sah Dr. B.___
in der auf den Unfall vom 1 1. Januar 2018 zu rück zu führende n Teil ruptur der SSC-Sehne sowie der Ruptur des Pulley -Systems nicht gegeben. Diese hätten nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt ( Urk. 10, Urk. 24), was angesichts deren operativen Versorgung ( Bizepssehnentenodese ) am 1 9. März 2018 sowie der Tatsache, dass sich der operative Eingriff und der postoperative Verlauf regelrecht gestalteten (vgl. E. 3.5), nachvollziehbar ist. D ie Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken . Dr. A.___ konstatierte, durch das Unfallereignis sei eine wegweisende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes verursacht worden, was zu einem operativen Eing riff geführt habe (vgl. E. 3.6). Dies schliesst die Erreichung eines Status quo sine nach Ausheilung der Bizepssehnentenodese
jedoch nicht per se aus. Nach der definitiven Korrektur der Bizepsinstabilität
die, soweit aus den Akten ersichtlich, komplikationslos verlaufen ist - und deren Abheilung stellt der Unfall keine natürliche Ursache für die bei der Beschwerde führerin allenfalls noch vorhandenen Beschwerden in der rechten Schulter mehr dar. Eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Be schrän kung kann nicht bejaht werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt , dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesund heitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bun desgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2 ; 8C_901/2009 vom 1 4. Juni 2010 E. 3.2 und 8C_847/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 2, je mit Hinweisen) , was vorliegend gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungs einstellung der Fall war . Dem Vorbringen der Be schwerdeführerin, wonach gemäss Dr. C.___ erfahrungsgemäss mit einer Rekon valeszenz von vier bis acht Monate n gerechnet werden müsse (vgl. E. 2. 2 ) , steht die Aussage des behandeln den Arztes Dr. A.___ gegenüber, der nach der Operation am 1 9. März 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens drei Monate n
(bis 2 0. Juni 2018) attestierte (vgl. E. 3.5) .
M ithin entspricht die von Dr. B.___ angenommene Rehabilita tionszeit von 10 bis 12 Wochen einer üblichen Einschätzung .
A us den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen protrahierten Verlauf , weshalb nicht mit einem längeren Heilungsverlauf ge rechnet werden muss te . Hier gilt es auch zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2016 vom 4. No vember 2016 E. 3.2.1; 8C_341/2009 vom 2 4. Juli 2009 E. 4.2; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S.
55) . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Fall 12 Wochen postoperativ auf den 1 1. Juni 2018 abschloss. Dass die Beschwerdeführer in in diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht beschwerdefrei war
- was anhand der Akten nicht ausge wiesen ist - , steht dem nicht entgegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen des Aufpralls vom 1 1. Januar 2018 bis zu diesem Moment abgeklungen waren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019, E. 6.5). 4.4
Einen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist. Aufgrund des Erreichens des Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung besteht keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mehr , welche durch eine Fortsetzung der Beha ndlung verbessert werden könnte . 4.5 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler