Sachverhalt
1. Der 1985 geborene X.___ war seit 2012 als Credit Spezialist bei der Bank Y.___ angestellt und
dadurch bei der Schweizerischen National-Versicheru ngs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Infolge Fusion mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf diese über (vgl. Urk. 2). Anläss lich eines Tennisspiels am 9. August 2018 verspürte der Versicherte starke Schmerzen in der Leistengegend (Urk. 8/UM). Die am 1 4. August 2 018 erstbe handelnde Ärztin der Z.___ hielt Leistenschmerzen links und differenzialdiagnostisch (DD) eine Ad duktorenz errung resp. einen Leis tenbruch fest. Sie verordn ete eine Analgesie und Sportkar enz für eine Woche (Urk. 8/M1.1). Am 9. Oktober 2018 nahm der Vertrauensarzt der Helvetia Dr. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/M3). Bei persis tierenden Beschwerden wurde am 1 7. Oktober 2018 eine Ultrasonographie der linken Leiste durchgeführt. Diese erbrachte den Ausschluss einer Leistenhernie; die Adduktorenansätze liessen sich nicht konklusiv darstellen (Urk. 8/M5).
Am 6. November 2018 gab Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/M7). Gestützt darauf lehnte die Helvetia eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. November 2018 ab und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/K15) . Die am 3. Dezember 2018 (Urk. 8/K27) dagegen erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ab (Urk. 2 /1). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei zu anerkennen, dass er am
9. August 20 18 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe, und es seien ihm gestützt darauf die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Zudem sei «der Gutachter» [ Dr. A.___ ] des falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 des Schweizeri schen Strafgesetzbuches (StBG) zu verurteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 5. April 2019 wurde im Beisein beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 10, Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 9. August 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom am 9. August 2018 qualifiziere nicht als Unfall im Rechtssinn e . Zudem habe der Beschwerdeführer dabei keine Listenverletzung, sondern eine Insertionstendinitis der Adduktoren erlitten. Folglich sei sie (die Unfallversicherung) ni cht leitungs pflichtig (Urk. 2/1, vgl. auch Urk. 7). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Stellungnah men von Dr. A.___
seien nicht objektiv, widersprüchlich,
falsch und unbegrün det . Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung der Z.___ -Ärztin davon aus zugehen, dass er anlässlich des Tennisspiels vom 9. August 2018 eine Adduk torenz errung erlitten habe. Folglich sei die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig (Urk. 1). 3. 3.1 Dr. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin der Z.___, untersuc hte den Beschwerdeführer am 14. August 201 8. Dieser habe berichtet, am 9. August 2018 anlässlich eines Tennisspiels plötzlich Schmerzen in der linken Leiste verspürt zu
haben; er habe das Spiel unmittelbar abbrechen müssen. Die Schmerzen hätten sich anfangs gebessert, stagnierten indes s eit zwei Tagen . Schmerzhaft seien vor allem gewisse, unkon trollierte Bewegungen, so etwa Ausfallschritte. Zudem würden die Schmerzen verstärkt durch Husten oder Niessen. Weiter notierte Dr. B.___ ein hinkfreies Gangbild, Schmerzen in der linken Leiste vor allem beim Ablegen des gestreckten Beins oder beim Aufsitzen aus de m Liegen sowie ein leichtes Druckgefühl bei der Hüftbeugung und Aussenrotation, ohne tastbare Leistenpforte. Dr. B.___ diagnostizierte Leistenschmerzen links sowie differenzi aldiagnostisch eine Adduktorenz errung resp. einen Leistenbruch (Bericht vom 2 0. August 2018, Urk. 8/M1.1). 3.2 Im Fragebogen vom 1 7. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er ha be anlässlich des Tennisspiels vo m 9. August 2018 plötzlich ein starkes Stechen in der linken Leistengegend verspürt. Tennisspielen sei für ihn eine gewohnte Tätigkeit und es habe sich dabei weder etwas Besonderes zugetragen noch sei er aufgrund der Leistensymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Die Schmerzen seien indes persistierend. Zudem sei die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Er (der Beschwerdeführer) wolle nun eine Physiotherapie begin nen (Urk. 8/M2). 3.3 Versicherungsarzt Dr. A.___ hielt am 9. Oktober 2018 stichwortartig fest, bei den diagnostizierten Leistenschmerzen links, DD Adduktorenz errung sowie DD Leistenbruch bestehe keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.
Vielmehr handle es sich um eine Insertionst endinitis
der Adduktoren (Urk. 8/M3). 3.4 Am 1 7. Oktober 2018 wurde die linke Leiste des Beschwerdeführers
sonogr a phisch untersucht. Es zeigte sich eine normale Darstellung der Inguinalregion und Bauchregion. Eine Leistenhernie
wurde ausgeschlossen. Die Adduktorenan sätze konnten nicht konklusiv dargestellt werden. Der beurteilende Radiologe hielt fest, zum Nachweis einer Insertionstendinitis bedürfe es einer MR-Untersuchung (Urk. 8/M5). 3.5 Dr. B.___
hielt mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, beim sonographischen Ausschluss einer Leistenhern ie
seien d ie beklagten Schmerzen auf eine Adduktorenzerrung und damit auf den Unfall vom 9. August 2018 zurückzufüh ren (Urk. 8/M6). 3.6 Mit Stellungnahme vom 6. November 2018 hielt
Dr. A.___
daran fest, dass vor liegend nicht von einer Listenverletzung, sondern von einer Insertionstendinitis auszugehen sei (Urk. 8/M7). 3.7
Am 1 1. Dezember 2018 bestätigte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach keine eine Listenverletzung vorliege, erneut . Eine Adduktorenzerrung sei lediglich dif ferenzialdiagnostisch erwogen worden und das Vorliegen einer Muske lzerrung habe bildgebend nicht mit überwiegender Wahrscheinlich nachgewiesen werden können. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerden vorwiegend degenerativ bedingt oder auf eine Erkrankung zurück zuführen seien (Urk. 8/M8). 4. 4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Ereignis vom 9. August 2018 nicht als Unfall im Recht ssinne qualifiziert. Unstreitig ist auch, dass der B eschwerde führer am 9. August 2018 keinen Leistenbruch erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführer am 9. August 2018 eine leistungsbegründende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat. 4.2 Es versteht sich von selbst, dass die im medizinischen Erstbericht vom 2 0. August 2018 differenzialdiagnostisch festgehaltene Adduktorenzer rung dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu genügen vermag . Dass eine Adduktorenzerrung oder andere Lis tenverletzung vorliegen würde, ergibt sich auch nicht aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 1 7. Oktober 201 8. Soweit
Dr. B.___ im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 eine Adduktore nzerrung postuliert e, liess sie eine stichhaltige, medizinische Begründung vermissen. Vielmehr begnügte sie sich damit, beim sonographischen
Ausschluss einer Leisten hernie von einer Adduktorenzerrung auszugehen.
Mit anderen Worten ist eine Adduktorenzerrung bei der vorliegen den medizinischen Aktenlage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Da eine
andere
Listenverletzung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ei ne Leistungs pflicht abgelehnt hat . Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis nicht zu hören .
Insbesondere kann offenbleiben, ob vorliegend eine
Insertionstendinitis der Adduktoren vorliegt oder n icht, da Seh nenentzündungen keine Listendiagnosen darstellen.
Der Vollständigkeit halber
bleibt endlich
darauf hinzuweisen,
dass das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung von Straftatbeständen materiell unzuständig ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwer deführers (vgl. Urk.
1) nicht einzutreten ist. 4.3
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1985 geborene X.___ war seit 2012 als Credit Spezialist bei der Bank Y.___ angestellt und
dadurch bei der Schweizerischen National-Versicheru ngs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Infolge Fusion mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf diese über (vgl. Urk. 2). Anläss lich eines Tennisspiels am 9. August 2018 verspürte der Versicherte starke Schmerzen in der Leistengegend (Urk. 8/UM). Die am 1 4. August 2 018 erstbe handelnde Ärztin der Z.___ hielt Leistenschmerzen links und differenzialdiagnostisch (DD) eine Ad duktorenz errung resp. einen Leis tenbruch fest. Sie verordn ete eine Analgesie und Sportkar enz für eine Woche (Urk. 8/M1.1). Am 9. Oktober 2018 nahm der Vertrauensarzt der Helvetia Dr. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/M3). Bei persis tierenden Beschwerden wurde am 1 7. Oktober 2018 eine Ultrasonographie der linken Leiste durchgeführt. Diese erbrachte den Ausschluss einer Leistenhernie; die Adduktorenansätze liessen sich nicht konklusiv darstellen (Urk. 8/M5).
Am 6. November 2018 gab Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/M7). Gestützt darauf lehnte die Helvetia eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. November 2018 ab und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/K15) . Die am 3. Dezember 2018 (Urk. 8/K27) dagegen erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ab (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 9. August 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei zu anerkennen, dass er am
9. August 20 18 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe, und es seien ihm gestützt darauf die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Zudem sei «der Gutachter» [ Dr. A.___ ] des falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 des Schweizeri schen Strafgesetzbuches (StBG) zu verurteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 5. April 2019 wurde im Beisein beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 10, Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom am 9. August 2018 qualifiziere nicht als Unfall im Rechtssinn e . Zudem habe der Beschwerdeführer dabei keine Listenverletzung, sondern eine Insertionstendinitis der Adduktoren erlitten. Folglich sei sie (die Unfallversicherung) ni cht leitungs pflichtig (Urk. 2/1, vgl. auch Urk.
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Stellungnah men von Dr. A.___
seien nicht objektiv, widersprüchlich,
falsch und unbegrün det . Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung der Z.___ -Ärztin davon aus zugehen, dass er anlässlich des Tennisspiels vom 9. August 2018 eine Adduk torenz errung erlitten habe. Folglich sei die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig (Urk. 1). 3. 3.1 Dr. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin der Z.___, untersuc hte den Beschwerdeführer am 14. August 201 8. Dieser habe berichtet, am 9. August 2018 anlässlich eines Tennisspiels plötzlich Schmerzen in der linken Leiste verspürt zu
haben; er habe das Spiel unmittelbar abbrechen müssen. Die Schmerzen hätten sich anfangs gebessert, stagnierten indes s eit zwei Tagen . Schmerzhaft seien vor allem gewisse, unkon trollierte Bewegungen, so etwa Ausfallschritte. Zudem würden die Schmerzen verstärkt durch Husten oder Niessen. Weiter notierte Dr. B.___ ein hinkfreies Gangbild, Schmerzen in der linken Leiste vor allem beim Ablegen des gestreckten Beins oder beim Aufsitzen aus de m Liegen sowie ein leichtes Druckgefühl bei der Hüftbeugung und Aussenrotation, ohne tastbare Leistenpforte. Dr. B.___ diagnostizierte Leistenschmerzen links sowie differenzi aldiagnostisch eine Adduktorenz errung resp. einen Leistenbruch (Bericht vom 2 0. August 2018, Urk. 8/M1.1). 3.2 Im Fragebogen vom 1 7. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er ha be anlässlich des Tennisspiels vo m 9. August 2018 plötzlich ein starkes Stechen in der linken Leistengegend verspürt. Tennisspielen sei für ihn eine gewohnte Tätigkeit und es habe sich dabei weder etwas Besonderes zugetragen noch sei er aufgrund der Leistensymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Die Schmerzen seien indes persistierend. Zudem sei die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Er (der Beschwerdeführer) wolle nun eine Physiotherapie begin nen (Urk. 8/M2). 3.3 Versicherungsarzt Dr. A.___ hielt am 9. Oktober 2018 stichwortartig fest, bei den diagnostizierten Leistenschmerzen links, DD Adduktorenz errung sowie DD Leistenbruch bestehe keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.
Vielmehr handle es sich um eine Insertionst endinitis
der Adduktoren (Urk. 8/M3). 3.4 Am 1 7. Oktober 2018 wurde die linke Leiste des Beschwerdeführers
sonogr a phisch untersucht. Es zeigte sich eine normale Darstellung der Inguinalregion und Bauchregion. Eine Leistenhernie
wurde ausgeschlossen. Die Adduktorenan sätze konnten nicht konklusiv dargestellt werden. Der beurteilende Radiologe hielt fest, zum Nachweis einer Insertionstendinitis bedürfe es einer MR-Untersuchung (Urk. 8/M5). 3.5 Dr. B.___
hielt mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, beim sonographischen Ausschluss einer Leistenhern ie
seien d ie beklagten Schmerzen auf eine Adduktorenzerrung und damit auf den Unfall vom 9. August 2018 zurückzufüh ren (Urk. 8/M6). 3.6 Mit Stellungnahme vom 6. November 2018 hielt
Dr. A.___
daran fest, dass vor liegend nicht von einer Listenverletzung, sondern von einer Insertionstendinitis auszugehen sei (Urk. 8/M7). 3.7
Am 1 1. Dezember 2018 bestätigte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach keine eine Listenverletzung vorliege, erneut . Eine Adduktorenzerrung sei lediglich dif ferenzialdiagnostisch erwogen worden und das Vorliegen einer Muske lzerrung habe bildgebend nicht mit überwiegender Wahrscheinlich nachgewiesen werden können. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerden vorwiegend degenerativ bedingt oder auf eine Erkrankung zurück zuführen seien (Urk. 8/M8). 4. 4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Ereignis vom 9. August 2018 nicht als Unfall im Recht ssinne qualifiziert. Unstreitig ist auch, dass der B eschwerde führer am 9. August 2018 keinen Leistenbruch erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführer am 9. August 2018 eine leistungsbegründende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat. 4.2 Es versteht sich von selbst, dass die im medizinischen Erstbericht vom 2 0. August 2018 differenzialdiagnostisch festgehaltene Adduktorenzer rung dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu genügen vermag . Dass eine Adduktorenzerrung oder andere Lis tenverletzung vorliegen würde, ergibt sich auch nicht aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 1 7. Oktober 201 8. Soweit
Dr. B.___ im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 eine Adduktore nzerrung postuliert e, liess sie eine stichhaltige, medizinische Begründung vermissen. Vielmehr begnügte sie sich damit, beim sonographischen
Ausschluss einer Leisten hernie von einer Adduktorenzerrung auszugehen.
Mit anderen Worten ist eine Adduktorenzerrung bei der vorliegen den medizinischen Aktenlage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Da eine
andere
Listenverletzung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ei ne Leistungs pflicht abgelehnt hat . Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis nicht zu hören .
Insbesondere kann offenbleiben, ob vorliegend eine
Insertionstendinitis der Adduktoren vorliegt oder n icht, da Seh nenentzündungen keine Listendiagnosen darstellen.
Der Vollständigkeit halber
bleibt endlich
darauf hinzuweisen,
dass das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung von Straftatbeständen materiell unzuständig ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwer deführers (vgl. Urk.
1) nicht einzutreten ist. 4.3
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 7 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00005
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1. Der 1985 geborene X.___ war seit 2012 als Credit Spezialist bei der Bank Y.___ angestellt und
dadurch bei der Schweizerischen National-Versicheru ngs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Infolge Fusion mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf diese über (vgl. Urk. 2). Anläss lich eines Tennisspiels am 9. August 2018 verspürte der Versicherte starke Schmerzen in der Leistengegend (Urk. 8/UM). Die am 1 4. August 2 018 erstbe handelnde Ärztin der Z.___ hielt Leistenschmerzen links und differenzialdiagnostisch (DD) eine Ad duktorenz errung resp. einen Leis tenbruch fest. Sie verordn ete eine Analgesie und Sportkar enz für eine Woche (Urk. 8/M1.1). Am 9. Oktober 2018 nahm der Vertrauensarzt der Helvetia Dr. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/M3). Bei persis tierenden Beschwerden wurde am 1 7. Oktober 2018 eine Ultrasonographie der linken Leiste durchgeführt. Diese erbrachte den Ausschluss einer Leistenhernie; die Adduktorenansätze liessen sich nicht konklusiv darstellen (Urk. 8/M5).
Am 6. November 2018 gab Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/M7). Gestützt darauf lehnte die Helvetia eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. November 2018 ab und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/K15) . Die am 3. Dezember 2018 (Urk. 8/K27) dagegen erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 ab (Urk. 2 /1). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei zu anerkennen, dass er am
9. August 20 18 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe, und es seien ihm gestützt darauf die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Zudem sei «der Gutachter» [ Dr. A.___ ] des falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 des Schweizeri schen Strafgesetzbuches (StBG) zu verurteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Am 2 5. April 2019 wurde im Beisein beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 10, Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 9. August 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht der selbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich tig keit ihrer Schlussfolgerungen beste hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom am 9. August 2018 qualifiziere nicht als Unfall im Rechtssinn e . Zudem habe der Beschwerdeführer dabei keine Listenverletzung, sondern eine Insertionstendinitis der Adduktoren erlitten. Folglich sei sie (die Unfallversicherung) ni cht leitungs pflichtig (Urk. 2/1, vgl. auch Urk. 7). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Stellungnah men von Dr. A.___
seien nicht objektiv, widersprüchlich,
falsch und unbegrün det . Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung der Z.___ -Ärztin davon aus zugehen, dass er anlässlich des Tennisspiels vom 9. August 2018 eine Adduk torenz errung erlitten habe. Folglich sei die Beschwerdegegnerin leistungs pflichtig (Urk. 1). 3. 3.1 Dr. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin der Z.___, untersuc hte den Beschwerdeführer am 14. August 201 8. Dieser habe berichtet, am 9. August 2018 anlässlich eines Tennisspiels plötzlich Schmerzen in der linken Leiste verspürt zu
haben; er habe das Spiel unmittelbar abbrechen müssen. Die Schmerzen hätten sich anfangs gebessert, stagnierten indes s eit zwei Tagen . Schmerzhaft seien vor allem gewisse, unkon trollierte Bewegungen, so etwa Ausfallschritte. Zudem würden die Schmerzen verstärkt durch Husten oder Niessen. Weiter notierte Dr. B.___ ein hinkfreies Gangbild, Schmerzen in der linken Leiste vor allem beim Ablegen des gestreckten Beins oder beim Aufsitzen aus de m Liegen sowie ein leichtes Druckgefühl bei der Hüftbeugung und Aussenrotation, ohne tastbare Leistenpforte. Dr. B.___ diagnostizierte Leistenschmerzen links sowie differenzi aldiagnostisch eine Adduktorenz errung resp. einen Leistenbruch (Bericht vom 2 0. August 2018, Urk. 8/M1.1). 3.2 Im Fragebogen vom 1 7. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er ha be anlässlich des Tennisspiels vo m 9. August 2018 plötzlich ein starkes Stechen in der linken Leistengegend verspürt. Tennisspielen sei für ihn eine gewohnte Tätigkeit und es habe sich dabei weder etwas Besonderes zugetragen noch sei er aufgrund der Leistensymptomatik in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Die Schmerzen seien indes persistierend. Zudem sei die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Er (der Beschwerdeführer) wolle nun eine Physiotherapie begin nen (Urk. 8/M2). 3.3 Versicherungsarzt Dr. A.___ hielt am 9. Oktober 2018 stichwortartig fest, bei den diagnostizierten Leistenschmerzen links, DD Adduktorenz errung sowie DD Leistenbruch bestehe keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.
Vielmehr handle es sich um eine Insertionst endinitis
der Adduktoren (Urk. 8/M3). 3.4 Am 1 7. Oktober 2018 wurde die linke Leiste des Beschwerdeführers
sonogr a phisch untersucht. Es zeigte sich eine normale Darstellung der Inguinalregion und Bauchregion. Eine Leistenhernie
wurde ausgeschlossen. Die Adduktorenan sätze konnten nicht konklusiv dargestellt werden. Der beurteilende Radiologe hielt fest, zum Nachweis einer Insertionstendinitis bedürfe es einer MR-Untersuchung (Urk. 8/M5). 3.5 Dr. B.___
hielt mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, beim sonographischen Ausschluss einer Leistenhern ie
seien d ie beklagten Schmerzen auf eine Adduktorenzerrung und damit auf den Unfall vom 9. August 2018 zurückzufüh ren (Urk. 8/M6). 3.6 Mit Stellungnahme vom 6. November 2018 hielt
Dr. A.___
daran fest, dass vor liegend nicht von einer Listenverletzung, sondern von einer Insertionstendinitis auszugehen sei (Urk. 8/M7). 3.7
Am 1 1. Dezember 2018 bestätigte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach keine eine Listenverletzung vorliege, erneut . Eine Adduktorenzerrung sei lediglich dif ferenzialdiagnostisch erwogen worden und das Vorliegen einer Muske lzerrung habe bildgebend nicht mit überwiegender Wahrscheinlich nachgewiesen werden können. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerden vorwiegend degenerativ bedingt oder auf eine Erkrankung zurück zuführen seien (Urk. 8/M8). 4. 4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Ereignis vom 9. August 2018 nicht als Unfall im Recht ssinne qualifiziert. Unstreitig ist auch, dass der B eschwerde führer am 9. August 2018 keinen Leistenbruch erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführer am 9. August 2018 eine leistungsbegründende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat. 4.2 Es versteht sich von selbst, dass die im medizinischen Erstbericht vom 2 0. August 2018 differenzialdiagnostisch festgehaltene Adduktorenzer rung dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht zu genügen vermag . Dass eine Adduktorenzerrung oder andere Lis tenverletzung vorliegen würde, ergibt sich auch nicht aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 1 7. Oktober 201 8. Soweit
Dr. B.___ im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 eine Adduktore nzerrung postuliert e, liess sie eine stichhaltige, medizinische Begründung vermissen. Vielmehr begnügte sie sich damit, beim sonographischen
Ausschluss einer Leisten hernie von einer Adduktorenzerrung auszugehen.
Mit anderen Worten ist eine Adduktorenzerrung bei der vorliegen den medizinischen Aktenlage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Da eine
andere
Listenverletzung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ei ne Leistungs pflicht abgelehnt hat . Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis nicht zu hören .
Insbesondere kann offenbleiben, ob vorliegend eine
Insertionstendinitis der Adduktoren vorliegt oder n icht, da Seh nenentzündungen keine Listendiagnosen darstellen.
Der Vollständigkeit halber
bleibt endlich
darauf hinzuweisen,
dass das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung von Straftatbeständen materiell unzuständig ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwer deführers (vgl. Urk.
1) nicht einzutreten ist. 4.3
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger