Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2016 als Leiterin des Tageszentrum s der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 3. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin der Suva, dass die Versicherte ca. am 9. Januar 2016 bei Gartenarbeiten am rechten Oberarm von einer Zecke gebissen worden sei. Die Zecke sei mehrere Tage am Körper getragen worden, weshalb der Unfalltag nicht genau bekannt sei (Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2017, Urk. 6/1). Dr. Z.___ , FMH All gemeine Innere Medi zin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 eine mögliche Bor relieninfektion nach Zeckenstich im Janua r 2016 ( Urk. 6/10). Am 3. März 2017 gab Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 6/17). Daraufhin holte die Suva die Bericht e der Laboratorien B.___ aus dem Zeitraum vom 2 2. September bis zum 1 6. Dezember 2016 und den an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gerichteten Bericht von Dr. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin,
der Klinik D.___
vom 2 8. Februar 2017 ein ( Urk. 6/24). Am 2 8. April 2017 nahm Dr. A.___ eine weitere ärztliche Beurtei lung vor ( Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da zwischen dem geltend gemachten Zeckenbiss und den gemeldeten Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammen hang bestehe ( Urk. 6/33). Dage gen erhob die Versicherte am 7. Juni 2 017 Ein sprache ( Urk. 6/34). Am 1 7. Oktober 2018 gab Dr. A.___ erneut eine ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 6/51). Mit Entscheid vom 2 6. November 2018 wies die Suva die Einsprache der Versicherte n vom 7. Juni 2017 ab (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Zeckenbisses mit Borre liose-Infektion von Januar 2016 zu bejahen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführer in die Beschwerdea nt wort zu und hielt fest , dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 7). Am 1 4. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme
ein ( Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/1- 7). Hierzu liess sich die Beschwerdegegne rin am 2. Sep t ember 2019 vernehmen ( Urk.
12) und legte die Stellungnahme von Dr. E.___ , FMH Neurologie, von der Abteilung f ür Versicherungsme dizin der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2019 ( Urk.
13) ins Recht . Dies wur de der Beschwerdeführerin am 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben ca. am 9. Januar 2016 von einer Zecke gebissen ( Urk. 6/1) . Auf den vorliegenden Fall finden deshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und wer den
in dieser Fassung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. A.___ nicht mit überwiegender Wahrsch einlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zu einem Zeckenstich stehen würden. Man gels Nachweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs entfalle die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Januar 2016 von einer Zecke gebissen worden sei. Die Borreliose-Symptome seien zeitnah aufgetreten. Deren Ursache sei aber leider nicht erkannt worden. Ab September 2016 sei sie mit Antibiotika behandelt worden. Aufgrund einer unzureichenden oder falschen Behandlung durch
Dr. F.___ , FMH Innere Medizin, habe sich ih r Gesundheitszustand jedoch weiter verschlechtert . Eine Besserung sei e rst eingetreten, als sie sich bei
Dr. C.___ in Behandlung bege ben habe. Die Beschwerden würden nach wie vor persistieren. Die chronische Borreliose-Diagnose sei belegt und auch durch Laboruntersuchungen bestätigt worden ( Urk. 1). 2.3
In der Stellungnahme vom 1 4. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und For schung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurückzuführen sei en . In Studien habe sich gezeigt, dass Doxycyclin gegen Borreliose-Bakterien erst ab einer Dosierung von 200 mg eine Wirkung erziele. Im Weiteren sei auch zu berücksichtigen, in welchem Stadium (Frühstadium, Stadium II oder II I) sich die Borreliose befinde. Zudem gäbe es Antibiotikaresistenzen. Dass jede Antibiotika-Kur für sich allein ausreichend sein solle, sei daher überholt bzw.
unzutreffen d ( Urk. 8). 3. 3.1
Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom 2 4. Februar 2017 (1) funktionelle Beschwerden und (2) Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke unkla rer Genese. Er hielt fest, dass bei
der
Beschwerdeführerin ein Status nach zahl reichen bemerkten Zeckenstichen oh ne eruierbares Erythema migrans bestehe. 2014 hätten Zahnprobleme und doppelbilderartige Sehstörungen bestanden . Ab Sommer 2016 seien verschiedene Beschwerden wie ein generalisierter, schmerz haf ter und juckender Ausschlag, Arthralgien und Periarthralgien verschiedener Gelenke aufgetreten , die zum Teil bis heute persistieren würden . Bei der aktuellen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlic her patholo gischer Befund erho ben werden können . Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia
burg dorferi
hätten bei normalen Antikörpertitern im Western Blot keinen Hinweis auf einen Erregerkontakt ergeben . In der Kontrollu ntersuchung nach drei Monaten habe sich bei unverändertem Beschwerdebild erneut eine negativ e
Borreliensero logie gezeigt . Aufg rund der vorliegenden Resultate könne klinisch und serolo gisch eine durchgemachte oder noch floride Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Beschwerden mit Eindeutigkeit ausgeschlossen werden. Die Ge nese der Beschwerden sei unklar ( Urk. 6/14/ 2- 3). 3.2
Dr. C.___
stellte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 28. Februar 2017 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/24/6) : chronisches , seit 2011 bestehendes allgemeines Schmerz- und Erschöpfungssyndrom bei - unklaren Entzündungen im Zahn-/Kieferbereich - unklaren Infektionen; Differentialdiagnose: ch ronische Borreliose, Co-Infekte - Differentialdiagnose: Fibromyalgie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen chronischen Tinnitus seit 201 2. Er gab an, dass die Beschwerdefüh rerin als Betriebsleiterin seit dem 1. Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar ( Urk. 6/24/6 -8). 3.3
Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2017, dass es sich beim geschilderten Hautausschlag, den Arthralgie n , Periarthralgien , Kopfschmer zen, Augenbeschwerden und der Müdigkeit, die nach dem Stich im Januar 2016 auf getreten seien, um Beschwerden unspezifischer Art handle. Im Rahmen einer Borreliose könnten von den genannten Beschwerden am ehesten Arthralgien und Periarthralgien auftreten. Neben einer Borreliose kämen für solche Beschwerden aber noch zahlreiche andere Ursachen in Frage. Entsprechend werde in der Gui deline der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie (nachfolgend: Guide line) auch festgehalten, dass Arthralgien zur Diagnose einer Borreliose nicht aus reichen würden. Die Manifestation eines Erythema migrans , also eines für die Borreliose typischen Symptoms, werde explizit verneint. Die von Dr. F.___ acht bzw. elf Mona te nach dem Stich und somit lange nach dem Auftreten der Beschwerden veranlassten Laboruntersuchungen würden dagegen sprechen, dass es überhaupt zu einem Erregerkontakt gekommen sei. Vor einer definitiven Stel lungnahme seien noch die Akten zu vervollständigen. Aus verschiedenen Doku menten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in G.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wo sie offenbar Antibiotika erhalten habe. Dr. Z.___ schreibe von einer Klinik D.___ , wo laborchemisch Spuren einer Borreliose nachgewiesen worden seien ( Urk. 6/17 -18 ). 3.4
In d er ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2017 legte Dr. A.___ dar , dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2017 sei zu entnehmen, dass z wei mal eine Doxycyclin- und einmal eine Rocephin -Therapie durchgeführt worden seien. Diese drei Therapien seien bei einer Borreliose üblicherweise je für sich allein wirksam . Laut der Beschwerdeführerin habe aber erst eine vierte Th erapie in der Klinik D.___
eine Besserung gebracht. Auch diese Behandlung habe nicht zu einer vollständigen Heilung geführt. Die nun vorliegenden Kopien der originalen Laborbefunde vom September und Dezember 2016 würden jeweils negative Resultate für Immu nglobulin G ( IgG ) zeigen. Damit sei aufgrund der Beschwer den, des Verlaufs nach der Antibiotika-Therapie und der Laborresultate nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerden durch eine Borreliose verursacht seien ( Urk. 6/29). 3.5
Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 7. Juli 2017 aus, dass die Beschwerdeführer in vermutlich unter einer chronischen Borreliose und/oder eine r Co-Infektion durch einen Zeckenbiss im Januar 2016 leide. Die Laborer gebnisse seien nicht schlüssig. Hingegen greife die entsprechende Antibiose. Die tiefe Sensitivität der Borreliosediagnostik sei hinreichend bekannt. Die Infektion dü rfte die Haupt-Ursache für den jetzigen gesundheitlichen Zustand sein. Zurzeit werde der Beschwerdeführerin Doxyc yc lin verabreicht, was ihr offensichtlich helfe und die Symptome zusehends verbessere ( Urk. 6/41). 3.6
Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Oktober 2018 zum Labortest vom 1 3. Juni 2018, der beim Immunfloreszenz-Test ein positives Resultat für Borrelia
afzelii - Ig G und Borrelia
garinii- Ig G sowie Immunglobulin M ( IgM )
und negative Resultate in den Immunoblot -Untersuchungen gezeigt habe, sei zu bemerken, dass hier
das Resultat der Blot -Untersuchung massg ebend sei. Die Sensitivit ät der Borreliose-Diagnostik sei entgegen den Darlegungen von Dr. C.___ nicht tief. Sie betrage je nach Stadium zwischen 80 % und 99 % (abgesehen von der ganz frühen Manifesta tion mit einem Erythema mig rans ;
mit Hinweis auf Rev Med Suisse 2015, R. Lienhard vom Labor ADMED, dem Referenzlabor des Nationalen Zentrums für zeckenübertragene Krankh eiten). Schliesslich könne auch bezüglich der Borna-Virus-Infektion k ein wahrscheinli cher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden herge stellt werden ( Urk. 6/51). 3.7
Dr. C.___ stellte im Zeugnis vom 2 8. Juni 2019 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/2): (1) chronische und persistierende Borreliose (2017/2018/2019) mit Schmerz- und Erschöpfungssyndrom (2) Co- I nfektion durch zecken übertragene Krankheit (2016), Borna-Virus (2018 bestätigt) (3) Borreliose mit Schmerz-
und Erschöpfungssyndrom (2016)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Urk. 9/2): (1) genetisch bedingte eingeschränkte Entgiftungsfähigkeit (2) genetisch bedingte eingeschränkte Fähigkeit Antikörper bezüglich Borrelien- Bakterien zu bilden; u ngünstig verschobene Werte im Immunsystem (3) a nlagebedingte tendenzielle Schilddrüsen-Unterfunktion (4) l eichte Anä mie
Dr. C.___ erklärte, dass d ie Sym ptome und Laborergebnisse auf eine im Ja nuar 2016 entstandene Zecken in fektion inkl. Co- I nfektionen hindeuten würden. Die Symptome hätten bis Dezember 2016 zu genommen . Dar aufhin sei durch eine adäquate Antibiose eine Verbesserung eingetreten . Der Zustand der chronischen Borreliose bedürfe jedoch einer langfristigen Therapie, welche bis he ute fortgesetzt werde ( Urk. 9/2). 3.8
Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2 9. August 2019 dar , da ss sich
die Parästhesien (Missempfindungen) der Beschwerdeführerin keinem neurologi schen Schädigungsort oder - muster zuordnen
liessen , was Zweifel an ihrer Org a nizität begründe . Hinsichtlich der Laborergebnisse sei zu ergänzen, dass die Serodiagnostik der Borreliose, ähnlich wie das Vorgehen bei der HIV-Diagnostik, zweistuf ig sei. In einem Suchtest (z.B. Immu nfluoreszenztest, Enzyme Linked
Immuno
Sorbent Assay oder Enzyme Immunoassay ) nachgewiesene Antikörper müssten mittels eines Blotverfahrens bestätigt werden. Die beiden Testverfahren würden sich bez üg lich Sensitivität und Spezifität unterscheiden. Ein negativer Suchtest müsse nicht weiter abgeklärt werden. Ein negativer Bestätigungstest ergebe ein negatives Gesamtresultat, worau f Dr. A.___ bereits hingewiesen habe . Bei der Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vo m 1 3. Juni 2018 der Bestätigungstest ( Immunoblot ) bezüglich IgG
- und IgM -Antikörpe r für die drei Borrelienarten
Borrelia
burgdorferi , Borrelia
afzelii und Borrelia
garinii negativ gewesen. Der Nachweis von IgM -Antikörpe rn gegen das rekombinante b orre lien artige Outer Surface Protein C sei hier nicht massgeblich. Zusammen fassend sei
festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens 2016 ein vielgestaltiges und unspezifis ches Beschwerdebild persistiere. Ein Immunkon takt mit Borrelien habe weder 2016 noch 2018 serologisch bestätigt werden kön nen . Ein Kausalzusamm enhang zwischen der aktuell geklagten Be schwerdesymp tomatik und dem gemeldeten U nfallereignis (Zeckenstich) könne daher mit über wie gender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden ( Urk. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 6 /51). 4.2
Dr. A.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass einige von der Beschwerdefüh rerin geklagte Beschwerden mit einer Borreliose vereinbar seien. Die von ihr im E-Mail vom 7. Juni 2017
zuletzt
genannten Symptome Kopfschmerzen, Fieber, Schwitzen und Gelenkschmerzen könnten im Rahmen einer Borreliose als grip pale Symptome auftreten . Dies sei aber gemäss Guideline nur während einer kur zen Zeitspanne nach der Infektion und
nur dann möglich , wenn gleichzeitig ein Erythema migrans vorliege. Andere Symptome wie etwa dunkle Knöchel und Aphten würden hingegen nicht zu den Beschwerden gehören, die bekanntermas sen im Rahmen einer Borreliose auftreten würden. Das klinische Bild spreche also nicht für eine Borreliose. Im Weiteren stelle bereits die erste von der Beschwer deführerin genannte Antibiotika-Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während zehn Tagen eine wirksame Behandlung dar. Gleiches gelte für die zweite Therapie mit Doxycyclin während 32 Tagen mit 300 mg/Tag . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend mache, könne die Resorption dieses Medikaments
durch die zeitnahe Einnahme von Milchprodukten zwar beeint rächtigt werden. Dies gelte allerdings nicht für die intravenöse Therapie mit Rocephin , die Dr. F.___ während 2 8 Tagen durchgeführt habe. Die Besserung, die dann nach einer vierten Therapie erreicht worden sei, stelle damit kein überzeugendes Argument für eine Borreli ose als Ursache der Beschwerden dar . Festzuhalten sei sodann , dass die Serologie gemäss Guideline nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene. Die Resultate der Laboruntersuchungen vom 2 2. September und vom 1 6. Dezember 2016 würden dafür sprechen, dass es im Januar 2016 gar nicht zu einem Erre gerkontakt gekommen sei. Z um Labortest vom 1 3. Juni 2018 sei zu bemerken, dass hier entgegen der Befundung auf dem Laborblatt das negative Resultat der Blot -Untersuchung massg ebend sei . Bei der Blot -Untersuchung handle es sich gemäss Guideline um den Bestätigungstest. Auch die Laborresultate würden also gegen eine Borreli ose als Ursache der Beschwerden sprechen. Hinsichtlich der zusätzlich oder alt ernativ vermuteten Co-Infektion mit dem Borna-Virus sei ers tens darauf hinzuweisen, dass diese Infektion gemäss Laborbefund erst in den letzten Woch en vor der Blutentnahme am 1 3. Juni 20 1 8 aktiviert worden sei und
die Beschwerden in den früheren Jahren damit nicht ohne Weiteres erklären könne . Zweitens
sei diese Krankheit sehr selten beschrieben worden. I n einer Publikation des Robert Koch-Instituts (Epidemiologisches Bulletin vom 8. März 20
18) werde über eine Ansteckung via transplantierte Organe berichtet, in einer anderen Pub likation dieses Instituts würden Anst eckungen von Haltern von Bunthörn chen beschrieben. A uch bezüglich der Borna-Virus-Infektion könne
k ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hergestellt werden ( Urk. 6/51). 4.3
Diese Beurteilung von Dr. A.___ , die er in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel. Dr. A.___
erklärte dabei insbesonder e ,
weshalb die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits vor 2016 geklagten Beschwerden und das klinische Bild nicht für das Vorliegen einer Borreliose sprechen. Zudem legte Dr. A.___ unter Hinweis auf die
Ergebnisse der Laboruntersuchungen von September 20 16, Dezember 2016 und Juni 2018 begründet dar, warum die Testergebnisse
ebenfalls
gegen eine Borreliose-Infektion im Januar 2016
sprechen. 4.4
Zum im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 9/2) na hm Dr. E.___ am 2 9. August 2019 ausführlich Stellung ( Urk. 13). Er erläuterte in nachvollziehbarer Weise
das zweistufige Verfahren der Serodiagnostik. Ü berzeugend ist sodann seine Bemerkung, dass die Untersuchungen zu den Immunmodulatoren aus dem La bor H.___ (Deutschland) und d as Lympho zytenprofil des komple mentärmedizinischen Labors I.___ (Deutschland), beide vom 3. Oktober 2018, in Bezug auf die gestellte Kau s alitätsfrage nicht weiterführend seien . Schliesslich wie s
Dr. E.___ zu Recht darauf
hin, dass
Dr. F.___ im Be richt vom 24. Februar 2017 das Vorliegen eine r
durchgemachten oder floriden Borreliose
verneint und
Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 nur eine mögl iche Borrelieninfektion nach Ze cken stich im Januar 2016 diagno stiziert habe.
4.5
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Weshalb ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und Forschung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurü ckzuführen sein sollen, hat sie nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dem Bericht von Dr. C.___ vom
1 7. Juli 2017 ist
ferner
zu entnehmen, dass ihr damals – wie zuvor bereits von Dr. F.___ - Doxyc yc lin verabreicht worden sei , was die Symptome verbessert habe ( Urk. 6/41) . Eine Resistenz gegen dieses Antibiot ikum ist damit nicht dargetan.
Von weiteren m edizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 4.6
Nach dem Gesagten is t das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführer in geltend gemachten Zeckenbiss vom Januar 2016 und den im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Unter diesen Umständen entfällt eine Prüfung des adäquaten Kau salzusammenhangs.
Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht demnach zu Recht verneint. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2016 als Leiterin des Tageszentrum s der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 3. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin der Suva, dass die Versicherte ca. am 9. Januar 2016 bei Gartenarbeiten am rechten Oberarm von einer Zecke gebissen worden sei. Die Zecke sei mehrere Tage am Körper getragen worden, weshalb der Unfalltag nicht genau bekannt sei (Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2017, Urk. 6/1). Dr. Z.___ , FMH All gemeine Innere Medi zin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 eine mögliche Bor relieninfektion nach Zeckenstich im Janua r 2016 ( Urk. 6/10). Am 3. März 2017 gab Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 6/17). Daraufhin holte die Suva die Bericht e der Laboratorien B.___ aus dem Zeitraum vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben ca. am 9. Januar 2016 von einer Zecke gebissen ( Urk. 6/1) . Auf den vorliegenden Fall finden deshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und wer den
in dieser Fassung zitiert .
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Zeckenbisses mit Borre liose-Infektion von Januar 2016 zu bejahen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführer in die Beschwerdea nt wort zu und hielt fest , dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 7). Am 1 4. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme
ein ( Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/1- 7). Hierzu liess sich die Beschwerdegegne rin am 2. Sep t ember 2019 vernehmen ( Urk.
12) und legte die Stellungnahme von Dr. E.___ , FMH Neurologie, von der Abteilung f ür Versicherungsme dizin der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2019 ( Urk.
13) ins Recht . Dies wur de der Beschwerdeführerin am 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. A.___ nicht mit überwiegender Wahrsch einlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zu einem Zeckenstich stehen würden. Man gels Nachweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs entfalle die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 12).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Januar 2016 von einer Zecke gebissen worden sei. Die Borreliose-Symptome seien zeitnah aufgetreten. Deren Ursache sei aber leider nicht erkannt worden. Ab September 2016 sei sie mit Antibiotika behandelt worden. Aufgrund einer unzureichenden oder falschen Behandlung durch
Dr. F.___ , FMH Innere Medizin, habe sich ih r Gesundheitszustand jedoch weiter verschlechtert . Eine Besserung sei e rst eingetreten, als sie sich bei
Dr. C.___ in Behandlung bege ben habe. Die Beschwerden würden nach wie vor persistieren. Die chronische Borreliose-Diagnose sei belegt und auch durch Laboruntersuchungen bestätigt worden ( Urk. 1).
E. 2.3 In der Stellungnahme vom 1 4. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und For schung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurückzuführen sei en . In Studien habe sich gezeigt, dass Doxycyclin gegen Borreliose-Bakterien erst ab einer Dosierung von 200 mg eine Wirkung erziele. Im Weiteren sei auch zu berücksichtigen, in welchem Stadium (Frühstadium, Stadium II oder II I) sich die Borreliose befinde. Zudem gäbe es Antibiotikaresistenzen. Dass jede Antibiotika-Kur für sich allein ausreichend sein solle, sei daher überholt bzw.
unzutreffen d ( Urk. 8).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom 2 4. Februar 2017 (1) funktionelle Beschwerden und (2) Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke unkla rer Genese. Er hielt fest, dass bei
der
Beschwerdeführerin ein Status nach zahl reichen bemerkten Zeckenstichen oh ne eruierbares Erythema migrans bestehe. 2014 hätten Zahnprobleme und doppelbilderartige Sehstörungen bestanden . Ab Sommer 2016 seien verschiedene Beschwerden wie ein generalisierter, schmerz haf ter und juckender Ausschlag, Arthralgien und Periarthralgien verschiedener Gelenke aufgetreten , die zum Teil bis heute persistieren würden . Bei der aktuellen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlic her patholo gischer Befund erho ben werden können . Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia
burg dorferi
hätten bei normalen Antikörpertitern im Western Blot keinen Hinweis auf einen Erregerkontakt ergeben . In der Kontrollu ntersuchung nach drei Monaten habe sich bei unverändertem Beschwerdebild erneut eine negativ e
Borreliensero logie gezeigt . Aufg rund der vorliegenden Resultate könne klinisch und serolo gisch eine durchgemachte oder noch floride Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Beschwerden mit Eindeutigkeit ausgeschlossen werden. Die Ge nese der Beschwerden sei unklar ( Urk. 6/14/ 2- 3).
E. 3.2 Dr. C.___
stellte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 28. Februar 2017 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/24/6) : chronisches , seit 2011 bestehendes allgemeines Schmerz- und Erschöpfungssyndrom bei - unklaren Entzündungen im Zahn-/Kieferbereich - unklaren Infektionen; Differentialdiagnose: ch ronische Borreliose, Co-Infekte - Differentialdiagnose: Fibromyalgie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen chronischen Tinnitus seit 201 2. Er gab an, dass die Beschwerdefüh rerin als Betriebsleiterin seit dem 1. Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar ( Urk. 6/24/6 -8).
E. 3.3 Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2017, dass es sich beim geschilderten Hautausschlag, den Arthralgie n , Periarthralgien , Kopfschmer zen, Augenbeschwerden und der Müdigkeit, die nach dem Stich im Januar 2016 auf getreten seien, um Beschwerden unspezifischer Art handle. Im Rahmen einer Borreliose könnten von den genannten Beschwerden am ehesten Arthralgien und Periarthralgien auftreten. Neben einer Borreliose kämen für solche Beschwerden aber noch zahlreiche andere Ursachen in Frage. Entsprechend werde in der Gui deline der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie (nachfolgend: Guide line) auch festgehalten, dass Arthralgien zur Diagnose einer Borreliose nicht aus reichen würden. Die Manifestation eines Erythema migrans , also eines für die Borreliose typischen Symptoms, werde explizit verneint. Die von Dr. F.___ acht bzw. elf Mona te nach dem Stich und somit lange nach dem Auftreten der Beschwerden veranlassten Laboruntersuchungen würden dagegen sprechen, dass es überhaupt zu einem Erregerkontakt gekommen sei. Vor einer definitiven Stel lungnahme seien noch die Akten zu vervollständigen. Aus verschiedenen Doku menten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in G.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wo sie offenbar Antibiotika erhalten habe. Dr. Z.___ schreibe von einer Klinik D.___ , wo laborchemisch Spuren einer Borreliose nachgewiesen worden seien ( Urk. 6/17 -18 ).
E. 3.4 In d er ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2017 legte Dr. A.___ dar , dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2017 sei zu entnehmen, dass z wei mal eine Doxycyclin- und einmal eine Rocephin -Therapie durchgeführt worden seien. Diese drei Therapien seien bei einer Borreliose üblicherweise je für sich allein wirksam . Laut der Beschwerdeführerin habe aber erst eine vierte Th erapie in der Klinik D.___
eine Besserung gebracht. Auch diese Behandlung habe nicht zu einer vollständigen Heilung geführt. Die nun vorliegenden Kopien der originalen Laborbefunde vom September und Dezember 2016 würden jeweils negative Resultate für Immu nglobulin G ( IgG ) zeigen. Damit sei aufgrund der Beschwer den, des Verlaufs nach der Antibiotika-Therapie und der Laborresultate nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerden durch eine Borreliose verursacht seien ( Urk. 6/29).
E. 3.5 Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 7. Juli 2017 aus, dass die Beschwerdeführer in vermutlich unter einer chronischen Borreliose und/oder eine r Co-Infektion durch einen Zeckenbiss im Januar 2016 leide. Die Laborer gebnisse seien nicht schlüssig. Hingegen greife die entsprechende Antibiose. Die tiefe Sensitivität der Borreliosediagnostik sei hinreichend bekannt. Die Infektion dü rfte die Haupt-Ursache für den jetzigen gesundheitlichen Zustand sein. Zurzeit werde der Beschwerdeführerin Doxyc yc lin verabreicht, was ihr offensichtlich helfe und die Symptome zusehends verbessere ( Urk. 6/41).
E. 3.6 Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Oktober 2018 zum Labortest vom 1 3. Juni 2018, der beim Immunfloreszenz-Test ein positives Resultat für Borrelia
afzelii - Ig G und Borrelia
garinii- Ig G sowie Immunglobulin M ( IgM )
und negative Resultate in den Immunoblot -Untersuchungen gezeigt habe, sei zu bemerken, dass hier
das Resultat der Blot -Untersuchung massg ebend sei. Die Sensitivit ät der Borreliose-Diagnostik sei entgegen den Darlegungen von Dr. C.___ nicht tief. Sie betrage je nach Stadium zwischen 80 % und 99 % (abgesehen von der ganz frühen Manifesta tion mit einem Erythema mig rans ;
mit Hinweis auf Rev Med Suisse 2015, R. Lienhard vom Labor ADMED, dem Referenzlabor des Nationalen Zentrums für zeckenübertragene Krankh eiten). Schliesslich könne auch bezüglich der Borna-Virus-Infektion k ein wahrscheinli cher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden herge stellt werden ( Urk. 6/51).
E. 3.7 Dr. C.___ stellte im Zeugnis vom 2 8. Juni 2019 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/2): (1) chronische und persistierende Borreliose (2017/2018/2019) mit Schmerz- und Erschöpfungssyndrom (2) Co- I nfektion durch zecken übertragene Krankheit (2016), Borna-Virus (2018 bestätigt) (3) Borreliose mit Schmerz-
und Erschöpfungssyndrom (2016)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Urk. 9/2): (1) genetisch bedingte eingeschränkte Entgiftungsfähigkeit (2) genetisch bedingte eingeschränkte Fähigkeit Antikörper bezüglich Borrelien- Bakterien zu bilden; u ngünstig verschobene Werte im Immunsystem (3) a nlagebedingte tendenzielle Schilddrüsen-Unterfunktion (4) l eichte Anä mie
Dr. C.___ erklärte, dass d ie Sym ptome und Laborergebnisse auf eine im Ja nuar 2016 entstandene Zecken in fektion inkl. Co- I nfektionen hindeuten würden. Die Symptome hätten bis Dezember 2016 zu genommen . Dar aufhin sei durch eine adäquate Antibiose eine Verbesserung eingetreten . Der Zustand der chronischen Borreliose bedürfe jedoch einer langfristigen Therapie, welche bis he ute fortgesetzt werde ( Urk. 9/2).
E. 3.8 Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2 9. August 2019 dar , da ss sich
die Parästhesien (Missempfindungen) der Beschwerdeführerin keinem neurologi schen Schädigungsort oder - muster zuordnen
liessen , was Zweifel an ihrer Org a nizität begründe . Hinsichtlich der Laborergebnisse sei zu ergänzen, dass die Serodiagnostik der Borreliose, ähnlich wie das Vorgehen bei der HIV-Diagnostik, zweistuf ig sei. In einem Suchtest (z.B. Immu nfluoreszenztest, Enzyme Linked
Immuno
Sorbent Assay oder Enzyme Immunoassay ) nachgewiesene Antikörper müssten mittels eines Blotverfahrens bestätigt werden. Die beiden Testverfahren würden sich bez üg lich Sensitivität und Spezifität unterscheiden. Ein negativer Suchtest müsse nicht weiter abgeklärt werden. Ein negativer Bestätigungstest ergebe ein negatives Gesamtresultat, worau f Dr. A.___ bereits hingewiesen habe . Bei der Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vo m 1 3. Juni 2018 der Bestätigungstest ( Immunoblot ) bezüglich IgG
- und IgM -Antikörpe r für die drei Borrelienarten
Borrelia
burgdorferi , Borrelia
afzelii und Borrelia
garinii negativ gewesen. Der Nachweis von IgM -Antikörpe rn gegen das rekombinante b orre lien artige Outer Surface Protein C sei hier nicht massgeblich. Zusammen fassend sei
festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens 2016 ein vielgestaltiges und unspezifis ches Beschwerdebild persistiere. Ein Immunkon takt mit Borrelien habe weder 2016 noch 2018 serologisch bestätigt werden kön nen . Ein Kausalzusamm enhang zwischen der aktuell geklagten Be schwerdesymp tomatik und dem gemeldeten U nfallereignis (Zeckenstich) könne daher mit über wie gender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden ( Urk. 13).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.
E. 4.2 Dr. A.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass einige von der Beschwerdefüh rerin geklagte Beschwerden mit einer Borreliose vereinbar seien. Die von ihr im E-Mail vom 7. Juni 2017
zuletzt
genannten Symptome Kopfschmerzen, Fieber, Schwitzen und Gelenkschmerzen könnten im Rahmen einer Borreliose als grip pale Symptome auftreten . Dies sei aber gemäss Guideline nur während einer kur zen Zeitspanne nach der Infektion und
nur dann möglich , wenn gleichzeitig ein Erythema migrans vorliege. Andere Symptome wie etwa dunkle Knöchel und Aphten würden hingegen nicht zu den Beschwerden gehören, die bekanntermas sen im Rahmen einer Borreliose auftreten würden. Das klinische Bild spreche also nicht für eine Borreliose. Im Weiteren stelle bereits die erste von der Beschwer deführerin genannte Antibiotika-Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während zehn Tagen eine wirksame Behandlung dar. Gleiches gelte für die zweite Therapie mit Doxycyclin während 32 Tagen mit 300 mg/Tag . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend mache, könne die Resorption dieses Medikaments
durch die zeitnahe Einnahme von Milchprodukten zwar beeint rächtigt werden. Dies gelte allerdings nicht für die intravenöse Therapie mit Rocephin , die Dr. F.___ während 2
E. 4.3 Diese Beurteilung von Dr. A.___ , die er in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel. Dr. A.___
erklärte dabei insbesonder e ,
weshalb die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits vor 2016 geklagten Beschwerden und das klinische Bild nicht für das Vorliegen einer Borreliose sprechen. Zudem legte Dr. A.___ unter Hinweis auf die
Ergebnisse der Laboruntersuchungen von September 20 16, Dezember 2016 und Juni 2018 begründet dar, warum die Testergebnisse
ebenfalls
gegen eine Borreliose-Infektion im Januar 2016
sprechen.
E. 4.4 Zum im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 9/2) na hm Dr. E.___ am 2 9. August 2019 ausführlich Stellung ( Urk. 13). Er erläuterte in nachvollziehbarer Weise
das zweistufige Verfahren der Serodiagnostik. Ü berzeugend ist sodann seine Bemerkung, dass die Untersuchungen zu den Immunmodulatoren aus dem La bor H.___ (Deutschland) und d as Lympho zytenprofil des komple mentärmedizinischen Labors I.___ (Deutschland), beide vom 3. Oktober 2018, in Bezug auf die gestellte Kau s alitätsfrage nicht weiterführend seien . Schliesslich wie s
Dr. E.___ zu Recht darauf
hin, dass
Dr. F.___ im Be richt vom 24. Februar 2017 das Vorliegen eine r
durchgemachten oder floriden Borreliose
verneint und
Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 nur eine mögl iche Borrelieninfektion nach Ze cken stich im Januar 2016 diagno stiziert habe.
E. 4.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Weshalb ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und Forschung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurü ckzuführen sein sollen, hat sie nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dem Bericht von Dr. C.___ vom
1 7. Juli 2017 ist
ferner
zu entnehmen, dass ihr damals – wie zuvor bereits von Dr. F.___ - Doxyc yc lin verabreicht worden sei , was die Symptome verbessert habe ( Urk. 6/41) . Eine Resistenz gegen dieses Antibiot ikum ist damit nicht dargetan.
Von weiteren m edizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 4.6 Nach dem Gesagten is t das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführer in geltend gemachten Zeckenbiss vom Januar 2016 und den im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Unter diesen Umständen entfällt eine Prüfung des adäquaten Kau salzusammenhangs.
Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht demnach zu Recht verneint. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 /51).
E. 8 aktiviert worden sei und
die Beschwerden in den früheren Jahren damit nicht ohne Weiteres erklären könne . Zweitens
sei diese Krankheit sehr selten beschrieben worden. I n einer Publikation des Robert Koch-Instituts (Epidemiologisches Bulletin vom 8. März 20
18) werde über eine Ansteckung via transplantierte Organe berichtet, in einer anderen Pub likation dieses Instituts würden Anst eckungen von Haltern von Bunthörn chen beschrieben. A uch bezüglich der Borna-Virus-Infektion könne
k ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hergestellt werden ( Urk. 6/51).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00304
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2016 als Leiterin des Tageszentrum s der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 3. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin der Suva, dass die Versicherte ca. am 9. Januar 2016 bei Gartenarbeiten am rechten Oberarm von einer Zecke gebissen worden sei. Die Zecke sei mehrere Tage am Körper getragen worden, weshalb der Unfalltag nicht genau bekannt sei (Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2017, Urk. 6/1). Dr. Z.___ , FMH All gemeine Innere Medi zin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 eine mögliche Bor relieninfektion nach Zeckenstich im Janua r 2016 ( Urk. 6/10). Am 3. März 2017 gab Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 6/17). Daraufhin holte die Suva die Bericht e der Laboratorien B.___ aus dem Zeitraum vom 2 2. September bis zum 1 6. Dezember 2016 und den an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gerichteten Bericht von Dr. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin,
der Klinik D.___
vom 2 8. Februar 2017 ein ( Urk. 6/24). Am 2 8. April 2017 nahm Dr. A.___ eine weitere ärztliche Beurtei lung vor ( Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da zwischen dem geltend gemachten Zeckenbiss und den gemeldeten Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammen hang bestehe ( Urk. 6/33). Dage gen erhob die Versicherte am 7. Juni 2 017 Ein sprache ( Urk. 6/34). Am 1 7. Oktober 2018 gab Dr. A.___ erneut eine ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 6/51). Mit Entscheid vom 2 6. November 2018 wies die Suva die Einsprache der Versicherte n vom 7. Juni 2017 ab (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Zeckenbisses mit Borre liose-Infektion von Januar 2016 zu bejahen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführer in die Beschwerdea nt wort zu und hielt fest , dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 7). Am 1 4. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme
ein ( Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/1- 7). Hierzu liess sich die Beschwerdegegne rin am 2. Sep t ember 2019 vernehmen ( Urk.
12) und legte die Stellungnahme von Dr. E.___ , FMH Neurologie, von der Abteilung f ür Versicherungsme dizin der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2019 ( Urk.
13) ins Recht . Dies wur de der Beschwerdeführerin am 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Ab satz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben ca. am 9. Januar 2016 von einer Zecke gebissen ( Urk. 6/1) . Auf den vorliegenden Fall finden deshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und wer den
in dieser Fassung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. A.___ nicht mit überwiegender Wahrsch einlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zu einem Zeckenstich stehen würden. Man gels Nachweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs entfalle die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Januar 2016 von einer Zecke gebissen worden sei. Die Borreliose-Symptome seien zeitnah aufgetreten. Deren Ursache sei aber leider nicht erkannt worden. Ab September 2016 sei sie mit Antibiotika behandelt worden. Aufgrund einer unzureichenden oder falschen Behandlung durch
Dr. F.___ , FMH Innere Medizin, habe sich ih r Gesundheitszustand jedoch weiter verschlechtert . Eine Besserung sei e rst eingetreten, als sie sich bei
Dr. C.___ in Behandlung bege ben habe. Die Beschwerden würden nach wie vor persistieren. Die chronische Borreliose-Diagnose sei belegt und auch durch Laboruntersuchungen bestätigt worden ( Urk. 1). 2.3
In der Stellungnahme vom 1 4. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und For schung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurückzuführen sei en . In Studien habe sich gezeigt, dass Doxycyclin gegen Borreliose-Bakterien erst ab einer Dosierung von 200 mg eine Wirkung erziele. Im Weiteren sei auch zu berücksichtigen, in welchem Stadium (Frühstadium, Stadium II oder II I) sich die Borreliose befinde. Zudem gäbe es Antibiotikaresistenzen. Dass jede Antibiotika-Kur für sich allein ausreichend sein solle, sei daher überholt bzw.
unzutreffen d ( Urk. 8). 3. 3.1
Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom 2 4. Februar 2017 (1) funktionelle Beschwerden und (2) Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke unkla rer Genese. Er hielt fest, dass bei
der
Beschwerdeführerin ein Status nach zahl reichen bemerkten Zeckenstichen oh ne eruierbares Erythema migrans bestehe. 2014 hätten Zahnprobleme und doppelbilderartige Sehstörungen bestanden . Ab Sommer 2016 seien verschiedene Beschwerden wie ein generalisierter, schmerz haf ter und juckender Ausschlag, Arthralgien und Periarthralgien verschiedener Gelenke aufgetreten , die zum Teil bis heute persistieren würden . Bei der aktuellen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlic her patholo gischer Befund erho ben werden können . Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia
burg dorferi
hätten bei normalen Antikörpertitern im Western Blot keinen Hinweis auf einen Erregerkontakt ergeben . In der Kontrollu ntersuchung nach drei Monaten habe sich bei unverändertem Beschwerdebild erneut eine negativ e
Borreliensero logie gezeigt . Aufg rund der vorliegenden Resultate könne klinisch und serolo gisch eine durchgemachte oder noch floride Lyme -Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Beschwerden mit Eindeutigkeit ausgeschlossen werden. Die Ge nese der Beschwerden sei unklar ( Urk. 6/14/ 2- 3). 3.2
Dr. C.___
stellte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 28. Februar 2017 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/24/6) : chronisches , seit 2011 bestehendes allgemeines Schmerz- und Erschöpfungssyndrom bei - unklaren Entzündungen im Zahn-/Kieferbereich - unklaren Infektionen; Differentialdiagnose: ch ronische Borreliose, Co-Infekte - Differentialdiagnose: Fibromyalgie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen chronischen Tinnitus seit 201 2. Er gab an, dass die Beschwerdefüh rerin als Betriebsleiterin seit dem 1. Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar ( Urk. 6/24/6 -8). 3.3
Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2017, dass es sich beim geschilderten Hautausschlag, den Arthralgie n , Periarthralgien , Kopfschmer zen, Augenbeschwerden und der Müdigkeit, die nach dem Stich im Januar 2016 auf getreten seien, um Beschwerden unspezifischer Art handle. Im Rahmen einer Borreliose könnten von den genannten Beschwerden am ehesten Arthralgien und Periarthralgien auftreten. Neben einer Borreliose kämen für solche Beschwerden aber noch zahlreiche andere Ursachen in Frage. Entsprechend werde in der Gui deline der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie (nachfolgend: Guide line) auch festgehalten, dass Arthralgien zur Diagnose einer Borreliose nicht aus reichen würden. Die Manifestation eines Erythema migrans , also eines für die Borreliose typischen Symptoms, werde explizit verneint. Die von Dr. F.___ acht bzw. elf Mona te nach dem Stich und somit lange nach dem Auftreten der Beschwerden veranlassten Laboruntersuchungen würden dagegen sprechen, dass es überhaupt zu einem Erregerkontakt gekommen sei. Vor einer definitiven Stel lungnahme seien noch die Akten zu vervollständigen. Aus verschiedenen Doku menten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in G.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wo sie offenbar Antibiotika erhalten habe. Dr. Z.___ schreibe von einer Klinik D.___ , wo laborchemisch Spuren einer Borreliose nachgewiesen worden seien ( Urk. 6/17 -18 ). 3.4
In d er ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2017 legte Dr. A.___ dar , dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2017 sei zu entnehmen, dass z wei mal eine Doxycyclin- und einmal eine Rocephin -Therapie durchgeführt worden seien. Diese drei Therapien seien bei einer Borreliose üblicherweise je für sich allein wirksam . Laut der Beschwerdeführerin habe aber erst eine vierte Th erapie in der Klinik D.___
eine Besserung gebracht. Auch diese Behandlung habe nicht zu einer vollständigen Heilung geführt. Die nun vorliegenden Kopien der originalen Laborbefunde vom September und Dezember 2016 würden jeweils negative Resultate für Immu nglobulin G ( IgG ) zeigen. Damit sei aufgrund der Beschwer den, des Verlaufs nach der Antibiotika-Therapie und der Laborresultate nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerden durch eine Borreliose verursacht seien ( Urk. 6/29). 3.5
Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 7. Juli 2017 aus, dass die Beschwerdeführer in vermutlich unter einer chronischen Borreliose und/oder eine r Co-Infektion durch einen Zeckenbiss im Januar 2016 leide. Die Laborer gebnisse seien nicht schlüssig. Hingegen greife die entsprechende Antibiose. Die tiefe Sensitivität der Borreliosediagnostik sei hinreichend bekannt. Die Infektion dü rfte die Haupt-Ursache für den jetzigen gesundheitlichen Zustand sein. Zurzeit werde der Beschwerdeführerin Doxyc yc lin verabreicht, was ihr offensichtlich helfe und die Symptome zusehends verbessere ( Urk. 6/41). 3.6
Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Oktober 2018 zum Labortest vom 1 3. Juni 2018, der beim Immunfloreszenz-Test ein positives Resultat für Borrelia
afzelii - Ig G und Borrelia
garinii- Ig G sowie Immunglobulin M ( IgM )
und negative Resultate in den Immunoblot -Untersuchungen gezeigt habe, sei zu bemerken, dass hier
das Resultat der Blot -Untersuchung massg ebend sei. Die Sensitivit ät der Borreliose-Diagnostik sei entgegen den Darlegungen von Dr. C.___ nicht tief. Sie betrage je nach Stadium zwischen 80 % und 99 % (abgesehen von der ganz frühen Manifesta tion mit einem Erythema mig rans ;
mit Hinweis auf Rev Med Suisse 2015, R. Lienhard vom Labor ADMED, dem Referenzlabor des Nationalen Zentrums für zeckenübertragene Krankh eiten). Schliesslich könne auch bezüglich der Borna-Virus-Infektion k ein wahrscheinli cher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden herge stellt werden ( Urk. 6/51). 3.7
Dr. C.___ stellte im Zeugnis vom 2 8. Juni 2019 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/2): (1) chronische und persistierende Borreliose (2017/2018/2019) mit Schmerz- und Erschöpfungssyndrom (2) Co- I nfektion durch zecken übertragene Krankheit (2016), Borna-Virus (2018 bestätigt) (3) Borreliose mit Schmerz-
und Erschöpfungssyndrom (2016)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Urk. 9/2): (1) genetisch bedingte eingeschränkte Entgiftungsfähigkeit (2) genetisch bedingte eingeschränkte Fähigkeit Antikörper bezüglich Borrelien- Bakterien zu bilden; u ngünstig verschobene Werte im Immunsystem (3) a nlagebedingte tendenzielle Schilddrüsen-Unterfunktion (4) l eichte Anä mie
Dr. C.___ erklärte, dass d ie Sym ptome und Laborergebnisse auf eine im Ja nuar 2016 entstandene Zecken in fektion inkl. Co- I nfektionen hindeuten würden. Die Symptome hätten bis Dezember 2016 zu genommen . Dar aufhin sei durch eine adäquate Antibiose eine Verbesserung eingetreten . Der Zustand der chronischen Borreliose bedürfe jedoch einer langfristigen Therapie, welche bis he ute fortgesetzt werde ( Urk. 9/2). 3.8
Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2 9. August 2019 dar , da ss sich
die Parästhesien (Missempfindungen) der Beschwerdeführerin keinem neurologi schen Schädigungsort oder - muster zuordnen
liessen , was Zweifel an ihrer Org a nizität begründe . Hinsichtlich der Laborergebnisse sei zu ergänzen, dass die Serodiagnostik der Borreliose, ähnlich wie das Vorgehen bei der HIV-Diagnostik, zweistuf ig sei. In einem Suchtest (z.B. Immu nfluoreszenztest, Enzyme Linked
Immuno
Sorbent Assay oder Enzyme Immunoassay ) nachgewiesene Antikörper müssten mittels eines Blotverfahrens bestätigt werden. Die beiden Testverfahren würden sich bez üg lich Sensitivität und Spezifität unterscheiden. Ein negativer Suchtest müsse nicht weiter abgeklärt werden. Ein negativer Bestätigungstest ergebe ein negatives Gesamtresultat, worau f Dr. A.___ bereits hingewiesen habe . Bei der Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vo m 1 3. Juni 2018 der Bestätigungstest ( Immunoblot ) bezüglich IgG
- und IgM -Antikörpe r für die drei Borrelienarten
Borrelia
burgdorferi , Borrelia
afzelii und Borrelia
garinii negativ gewesen. Der Nachweis von IgM -Antikörpe rn gegen das rekombinante b orre lien artige Outer Surface Protein C sei hier nicht massgeblich. Zusammen fassend sei
festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens 2016 ein vielgestaltiges und unspezifis ches Beschwerdebild persistiere. Ein Immunkon takt mit Borrelien habe weder 2016 noch 2018 serologisch bestätigt werden kön nen . Ein Kausalzusamm enhang zwischen der aktuell geklagten Be schwerdesymp tomatik und dem gemeldeten U nfallereignis (Zeckenstich) könne daher mit über wie gender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden ( Urk. 13). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 6 /51). 4.2
Dr. A.___ erklärte in dieser Beurteilung , dass einige von der Beschwerdefüh rerin geklagte Beschwerden mit einer Borreliose vereinbar seien. Die von ihr im E-Mail vom 7. Juni 2017
zuletzt
genannten Symptome Kopfschmerzen, Fieber, Schwitzen und Gelenkschmerzen könnten im Rahmen einer Borreliose als grip pale Symptome auftreten . Dies sei aber gemäss Guideline nur während einer kur zen Zeitspanne nach der Infektion und
nur dann möglich , wenn gleichzeitig ein Erythema migrans vorliege. Andere Symptome wie etwa dunkle Knöchel und Aphten würden hingegen nicht zu den Beschwerden gehören, die bekanntermas sen im Rahmen einer Borreliose auftreten würden. Das klinische Bild spreche also nicht für eine Borreliose. Im Weiteren stelle bereits die erste von der Beschwer deführerin genannte Antibiotika-Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während zehn Tagen eine wirksame Behandlung dar. Gleiches gelte für die zweite Therapie mit Doxycyclin während 32 Tagen mit 300 mg/Tag . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend mache, könne die Resorption dieses Medikaments
durch die zeitnahe Einnahme von Milchprodukten zwar beeint rächtigt werden. Dies gelte allerdings nicht für die intravenöse Therapie mit Rocephin , die Dr. F.___ während 2 8 Tagen durchgeführt habe. Die Besserung, die dann nach einer vierten Therapie erreicht worden sei, stelle damit kein überzeugendes Argument für eine Borreli ose als Ursache der Beschwerden dar . Festzuhalten sei sodann , dass die Serologie gemäss Guideline nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene. Die Resultate der Laboruntersuchungen vom 2 2. September und vom 1 6. Dezember 2016 würden dafür sprechen, dass es im Januar 2016 gar nicht zu einem Erre gerkontakt gekommen sei. Z um Labortest vom 1 3. Juni 2018 sei zu bemerken, dass hier entgegen der Befundung auf dem Laborblatt das negative Resultat der Blot -Untersuchung massg ebend sei . Bei der Blot -Untersuchung handle es sich gemäss Guideline um den Bestätigungstest. Auch die Laborresultate würden also gegen eine Borreli ose als Ursache der Beschwerden sprechen. Hinsichtlich der zusätzlich oder alt ernativ vermuteten Co-Infektion mit dem Borna-Virus sei ers tens darauf hinzuweisen, dass diese Infektion gemäss Laborbefund erst in den letzten Woch en vor der Blutentnahme am 1 3. Juni 20 1 8 aktiviert worden sei und
die Beschwerden in den früheren Jahren damit nicht ohne Weiteres erklären könne . Zweitens
sei diese Krankheit sehr selten beschrieben worden. I n einer Publikation des Robert Koch-Instituts (Epidemiologisches Bulletin vom 8. März 20
18) werde über eine Ansteckung via transplantierte Organe berichtet, in einer anderen Pub likation dieses Instituts würden Anst eckungen von Haltern von Bunthörn chen beschrieben. A uch bezüglich der Borna-Virus-Infektion könne
k ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem Zeckenstich und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hergestellt werden ( Urk. 6/51). 4.3
Diese Beurteilung von Dr. A.___ , die er in Kenntnis der und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel. Dr. A.___
erklärte dabei insbesonder e ,
weshalb die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits vor 2016 geklagten Beschwerden und das klinische Bild nicht für das Vorliegen einer Borreliose sprechen. Zudem legte Dr. A.___ unter Hinweis auf die
Ergebnisse der Laboruntersuchungen von September 20 16, Dezember 2016 und Juni 2018 begründet dar, warum die Testergebnisse
ebenfalls
gegen eine Borreliose-Infektion im Januar 2016
sprechen. 4.4
Zum im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 9/2) na hm Dr. E.___ am 2 9. August 2019 ausführlich Stellung ( Urk. 13). Er erläuterte in nachvollziehbarer Weise
das zweistufige Verfahren der Serodiagnostik. Ü berzeugend ist sodann seine Bemerkung, dass die Untersuchungen zu den Immunmodulatoren aus dem La bor H.___ (Deutschland) und d as Lympho zytenprofil des komple mentärmedizinischen Labors I.___ (Deutschland), beide vom 3. Oktober 2018, in Bezug auf die gestellte Kau s alitätsfrage nicht weiterführend seien . Schliesslich wie s
Dr. E.___ zu Recht darauf
hin, dass
Dr. F.___ im Be richt vom 24. Februar 2017 das Vorliegen eine r
durchgemachten oder floriden Borreliose
verneint und
Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2017 nur eine mögl iche Borrelieninfektion nach Ze cken stich im Januar 2016 diagno stiziert habe.
4.5
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Weshalb ihre Beschwerden gemäss den neuesten Erkenntnissen aus der Medizin und Forschung auf die Borreliose-Infektion von Januar 2016 zurü ckzuführen sein sollen, hat sie nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dem Bericht von Dr. C.___ vom
1 7. Juli 2017 ist
ferner
zu entnehmen, dass ihr damals – wie zuvor bereits von Dr. F.___ - Doxyc yc lin verabreicht worden sei , was die Symptome verbessert habe ( Urk. 6/41) . Eine Resistenz gegen dieses Antibiot ikum ist damit nicht dargetan.
Von weiteren m edizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 4.6
Nach dem Gesagten is t das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführer in geltend gemachten Zeckenbiss vom Januar 2016 und den im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Unter diesen Umständen entfällt eine Prüfung des adäquaten Kau salzusammenhangs.
Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht demnach zu Recht verneint. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl