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UV.2018.00300

Feststellung Endzustand bei ärztlich attestierter voller Arbeitsfähigkeit zutreffend, optionaler Einsatz ausserhalb der effektiv ausgeübten Tätigkeit (laut Stellenbeschreibung max. 10 %) nicht massgebend.

Zürich SozVersG · 2020-04-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, war als Polizistin bei der Y.___ tätig und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachstehend UVZ) ver sichert, als sie sich am 1 5. Januar 2017 ein e Knieverletzung zuzog (Urk. 8/G1).

Die UVZ sprach ihr mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und stellte die weiteren Leistungen per 2 2. Mai 2018 ein (Urk. 8/G19). Die dagegen am 5. Juni 2018 er hobene Einsprache

(Urk. 8/J1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. Novem ber 2018 ab (Urk. 8/J31 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 9. Dezember

2018 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilungskosten, auch nach dem 2 2. Mai 2018 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiterhin auszurichten (Ziff. 2).

Die UVZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 (Urk.

7) die Ab weisung der Beschwerde.

Am 1 4. Februar 2019 (Urk. 13; Urk. 14/1-2) beantwortete die Beschwerdeführerin ihr vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerde führerin am 1 1. März 2019 (Urk. 19). Am 7. Oktober 2019 teilte die Beschwerde führerin mit, es sei eine Knieoperation in Aussicht genommen (Urk. 21), und am 1 8. März 2020 teilte sie mit, dass von der Knieoperation abgesehen werde (Urk. 25 und Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23, Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienli chen Mittel und Gegenstände (lit . e). 1.2

UV170320 Taggeld, Gesetzestext 08.2018 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember

2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besse rung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heil behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf de ren Durchführung. In diesem Zusammen hang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, der sie beratende Arzt habe am 2 2. Mai 2018 nebst einem erreichten medizini schen Endzustand eine volle Arbei tsfähigkeit festgestellt. Am 1. November 2018 habe er zwar seine Meinung betreffend Therapierbarkeit korrigiert, jedoch wiede rum eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (S. lit . e). Allfällige weitere Behandlun gen vermöchten die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe (S. 3 f. lit . g). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 10 Ziff. 6.4), und sie könne bis heute nicht im Aussendienst und insbesondere nicht im Streifendienst eingesetzt werden (S. 10 Ziff. 6.5). 2.3

Strittig ist, ob nach dem 2 2. Mai 2018 ein Anspruch auf Übernahme von Leistun gen, insbesondere Heilbehandlungskosten, besteht.

3. 3.1

Gemäss U nfallmeldung vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/G1) rutschte die Beschwerde führerin am 1 5. Januar 2017 beim Schneeschaufeln aus, konnte mit Mühe einen Sturz verhindern und landete dabei so unglücklich, dass sie einen Schlag ins rechte Knie erhielt. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugnis vom 2 3. März 2017 (Urk. 8/M2) als Unfalldatum den 1 5. Januar 2017 (Ziff.

4) und führte als Angaben der Patientin aus, die se

habe sich Ende Januar bei m Skifahren ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen (Ziff. 6). Eine Ar beitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Ziff. 12). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3. April 2017 als Diagnose eine Kniegelenkskontusion mit Absprengung eines Knorpels am medialen Kondylus rechts (Urk. 8/M3).

Im Bericht vom 1 2. April 2017 über eine am 1 0. April 2017 erfolgte Operation (Urk. 8/M5) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine traumatische Knorpelfraktur am medialen Kondylus Knie rechts (S. 1) und verordnete eine Teilentlastung mit Stö cken für 6 Wochen (S. 2). 3.4

Im Zwischenbericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/M7) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine posttraumatische Gonarthrose rechts und eine Fraktur MT-II linker Fuss (Ziff. 2). Die Rehabilitation des rechten Kniegelenks sei gut verlaufen, die Patientin habe aber leichte Restbeschwerden. Der linke Fuss sei wieder be schwer defrei (Ziff. 3a). Bezüglich des linken (richtig wohl: rechten) Kniegelenkes sei mit einer dauernden leichten Einschränkung bei stärkeren Belastungen zu rechnen (Ziff. 3b). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 1 0. bis 1 7. April 2017, eine solche von 50 % vom 1 8. April bis 12.

Juli 2017 und eine solche von 0 % ab 1 3. Juli 2017 (Ziff. 5a). Die Patientin sollte keine schweren Lasten tragen müssen; eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit wäre sinnvoll (Ziff. 5b). 3.5

Gemäss telefonischer Auskunft vom 3. Mai 2018 fand die letzte Behandlung in der B.___ Anfang 2018 statt und es waren keine weiteren Konsultationen geplant (Urk. 8/M8). 3.6

Im Rahmen einer Fallbesprechung am 2 2. Mai 2018 (Urk. 8/M9) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, mit heutigem Datum könne der Endzustand festgelegt werden, eine weitere Behandlung finde nicht statt. Eine Knieprothese werde in Zukunft zu erwarten sein (Ziff. 3.1.2). Den Integritätsschaden bezifferte er mit 10 % (Ziff. 3.2). 3.7

Am 2 4. Mai

2018 fand b ei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) laut Bericht vom 2 3. August 2018 (Urk. 8/M14) eine einzige, notfallmässige Konsultation wegen unver änderten Schmerzen - mit der imperativen Forderung nach einem Zweitgutachten - statt, gefolgt von einer Überweisung an Dr. D.___ (nach stehend E. 3.8). 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht über die am 2 5. Juni 2018 erfolgte Konsultation (Urk. 8/M12) als Diagnose einen persistenten Knorpelscha den am medialen Femurkondylus (S. 1 Mitte).

Am 5. Juli

2018 (Urk. 8/M11) und am 3 0. Juli

2018 (Urk. 8/M13) berichtete Dr. D.___ über Infiltrationsbehandlungen. 3.9

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) berichtete am 1. November 2018 über seine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/M15 = Urk. 10).

Er führte aus, am 1 5. Januar 2017 sei die Patientin auf einer schrägen Garagen einfahrt beim Schneeschaufeln ausgerutscht und habe nur mit Mühe einen Sturz verhindern können. Praktisch sicher sei es zu einem Valgisations -Distorsions trauma des rechten Kniegelenkes gekommen. Die anfängliche Behandlung sei durch Dr. A.___ erfolgt. Die Abklärungen mittels MRI hätten einen Knorpel einriss des medialen Femurkondylus ergeben. Zusätzlich habe sich eine mä ssige femoro-patelläre Arthrose gezeigt, die abe r von vornerein als unfallfremd/ vor bestehend definiert worden sei, zurückzuführen auf einen Absturz beim Fall schirmspringen. Aufgrund des letzten Schreibens von Dr. A.___ vom 5. Februar 2018 habe er anlässlich einer Fallbesprechung Ende Mai 2018 den Endzustand festgelegt, da durch den Operateur von einer guten Rehabilitation und keiner weiteren Therapie gesprochen worden sei. Dann sei es zur Überschneidung der Ereignisse gekommen (S. 1).

Die Patientin sei weiterhin mit dem rechten Kniegelenk unzufrieden gewesen und sei von Dr. Z.___ an den Orthopäden Dr. D.___ überwiesen worden. In einem nochmals anfertigten MRI habe sich der Zustand nach Microfracturing des medi alen Femurkondylus gezeigt sowie ein Osteophyt, welcher die Weichteilstrukturen reizte. Zusätzlich habe sich am proximalen

Ansatz des medialen Seitenbandes ein bone

bruise im medialen Femurkondylus gezeigt,

der doch als Zeichen der statt gehabten Valgisation gedeutet werden müsse. Hauptproblem der Patientin seien die Schmerzen im Bereich des Ansatzes des proximalen Seitenbandes gewesen. Diese seien nun mit Kortison infiltriert worden und der Patientin gehe es deutlich besser. Die anschliessend durchgeführte Physiotherapie und heute die Selbstthe rapie brächten der Patientin deutliche Fortschritte (S. 2 oben).

Die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 5. Januar

2017 zurückzuführen. Ob der Status quo sine beziehungsweise der Status quo ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte).

Die Physiotherapie sei vor kurzem unterbrochen worden. Es könnte durchaus sein, dass noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werde. Ansonsten führe die Patientin Selbsttherapie durch. Eine Abschlusskontrolle sei Ende Januar 2019 bei Dr. D.___ vorgesehen. Dannzumal werde vermutlich der Endzustand festgelegt werden können (S. 2 unten).

Auf die Frage, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der auf das Ereignis vom 1 5. Janu ar

2017 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, antwortete Dr. C.___, e s best ünd en keine Einschränkungen (S. 3 oben). 3.10

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.8) führte im Bericht vom 2 6. September

2019 (Urk.

22) aus, eine Infiltration am 3 0. Juli 2018 habe eine komplette Beschwer defreiheit erbracht, so dass er von einer Insuffizienz des innenseitig stabilisieren den Bandes ausgegangen sei und eine intensive Physiotherapiebehandlung ver anlasst habe. Im Verlaufs-MRI zeige sich der behandelte Knorpelschaden von noch nachweislich 8 x 8.5 mm am innenseitigen Oberschenkelknochen sowie weiterhin eine proximale Partialläsion des Innenbandes sowie eine kleine Innen meniskusläsion (S. 1).

Seines Erachtens seien die konservativen Massnahmen nun ausgeschöpft

und es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich entweder mit der aktuellen Situation zu leben oder eine operative Stabilisierung des Innenbandes durchzuführen (S. 1 unten). 4. 4.1

In Beantwortung der ihr vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 11)

führte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 14/1) aus, sie sei seit dem 1. Mai 2015 als Juristin bei der Y.___ tätig (S.

1 lit . a).

Streifendienst habe sie vom 1. Oktober 2004 bis zum 3 0. April 2015 geleistet. G emäss Stellenbeschrieb seien 10 %

ihr er

Arbeitstätigkeit für den situativen Ein satz im operativen Polizeidienst eingeplant (S. 1 lit . b) .

Auf die Frage, ob vorgesehen sei, dass sie wieder Streifendienst leiste, antwortete sie, es «wäre die Meinung», dass sie regelmässig Streifendienst und unfriedlichen Ordnungsdienst leiste, solange sie die Position als Juristin bei der Y.___ innehabe (S. 1 lit . c).

Es sei nach dem 1 7. Juni 2017 keine ärztliche Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert worden. Sie habe jedoch seither weder Streifen dienst noch unfriedlichen Ordnungsdienst leisten können (S. 1 lit . d).

Da sie sich sowohl in den Streifendienst wie auch in den Ordnungsdienst selber

einteilen könne und ihr direkter Vorgesetzter kein ärztliches Zeugnis für den

Um stand verlangt habe, dass sie diese Aufgaben bis zur Genesung ihre s Knies nicht

wahrnehmen könne, existier t en keine schriftlichen Dokumente, welche eine

Be einträchtigung ihr er Arbeitsleistung bestätig t en (S. 2 lit . e) .

Sie habe sowohl den operierenden Arzt wie auch die damalige Physiotherapeutin seit August 2017 immer wieder darauf hingewiesen, dass sie Schmerzen im Knie habe und weder rund noch schmerzfrei Treppensteigen noch laufen könne. Seit dem Arzt- und Physio therapie wechsel im Frühling 2018 hätten die Schmerzen deutlich verringert werden können und seit Ende 2018 könne sie wieder mehr oder weniger normal laufen und Treppen steigen (S. 2 lit . f). 4.2

Laut Stellenbeschreibung (Urk. 14/2) in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung lautet die Funktionsbezeichnung «Juristische Sachbearbeiterin Strassenverkehrs recht» (Ziff. 1.1) und das Ziel der Stelle ist die Führungsunterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen zu Handen des Chefs Y.___ (Ziff. 1.4). Dies wird in den mit 70 % bezifferten Hauptaufgaben näher ausgeführt (Ziff. 2.1.). Auf Stel lenvertretungsaufgaben ent fallen weitere 5 % (Ziff. 2.4). In Ziffer 2.3 sind mit einem Anteil von 25 % folgende spezielle Aufgaben aufgeführt: - Lehrauftrag (…) - Qualitätssicherung (…) - situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit (maximal 10 % des Anstellungspensums) - Einsatz- oder Ausbildungsnebenämter möglich (maximal 10 % des An stellungspensums) 4.3

Am 1 6. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 1. Juni 2019 eine neue Stelle in einem anderen Kant on angetreten, wo sie als Chefin E.___ keinen eigentlichen Frontdienst und ebenfalls keinen Ordnungsdienst mehr zu leisten habe . Sie habe sich deshalb gemeinsam mit Dr. D.___ entschie den, vorläufig auf eine Operation (vgl. vorstehend E. 3.10) zu verzichten. Bei den alltäglichen Belastungen seien keine Schmerzen, Blockaden oder Instabilitäten mehr vorhanden, beim Laufen seien bei spezieller Belastung noch leichte Insta bilitäten vorhanden, im Bereich der Arbeit seien keinerlei Einschränkungen mehr vorhanden (Urk. 26/1). 5. 5.1

Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ attestierte im Februar

2018 eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4).

Der beratende Orthopäde Dr. C.___ erachtete am 2 2. Mai 2018 den medizini schen Endzustand als erreicht (vorstehend E. 3.6).

Nach am 3 0. Oktober 2018 erfolgter erneuter Untersuchung führte Dr. C.___ aus, bezüglich der beruflichen Tätigkeit b estünden keine Einschränkungen. Ob der Status quo sine vel ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden. Mög licherweise würde noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werden. Ver mutlich werde der Endzustand Ende Januar 2019 festgelegt (vorstehend E. 3.9). 5.2

Aktenmässig ist somit ausgewiesen, dass gemäss ärztlicher Beurteilung ab 13.

Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde, was auch die Beschwerde führerin bestätigte (vorstehend E. 4.1 lit . d), mithin eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat .

Bekannt ist auch, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2018 noch Rest beschwerden beklagte (vorstehend E. 3.9) und sich deretwegen ab 2 5. Juni 2018 bei Dr. D.___ in Behandlung begab (vorstehend E. 3.8), der nach erfolgreichen Infiltrationsbehandlungen auf eine Bandinsuffizienz schloss und eine intensive Physiotherapiebehandlung veranlasste (vorstehend E. 3.10). 5.3

Ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise per 2 2. Mai 2018 den Fallabschluss vorgenommen und ihre Leistungen eingestellt hat, hängt davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlang t war (vorstehend E. 1.2) bezie hungsweise davon, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vorstehend E.

1.3). 5.4

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall, welcher dem gesundheitlich bedingten Funktionsausfall in der bisherigen Tätig keit entspricht (Andreas Traub, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozi alversicherungsrechts, Basel 2020, N 13 zu Art. 6 ATSG; mit Hinweis auf BGE 130 V 97 E. 3.2) .

Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf den «bisherigen Beruf», was bedeutet, dass in einer individuellen Betrach tungsweise zu entscheiden ist, wie sich eine Beeinträchtigung «in der konkreten Tätigkeit auswirkt» (Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 55 zu Art. 6 ATSG). 5.5

Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war im fraglichen Zeitpunkt als ju ristische Sachbearbeiterin tätig und das Ziel ihrer Stelle bestand in der Führungs unterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen (vorstehend E. 4.2). Für diese Tätigkeit bestand fraglos und sogar seit dem 1 3. Juli

2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Daran ändert nichts, dass in der Stellenbeschreibung unter spe zi ellen Aufgaben unter anderem auch situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit genannt wurden . Die Einschränkung auf «maximal 10 % » lässt erkennen, dass die Arbeitgeberin sich mit diesem Passus die Möglichkeit vorbehalten wollte, die Beschwerdeführerin losgelöst von ihrer eigentlichen Funk tion bei Bedarf auch operativ einzusetzen. Ein solcher Bedarf bestand aber offensichtlich nicht: So machte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht gel tend, sie sei seit der Übernahme der juristischen Sachbearbeitungsfunktion (1. April 2015) bis zum Unfallereignis (1 5. Januar 2017) je einmal im Schicht- oder Ordnungsdienst eingesetzt gewesen. Zu ihrer vor dem Unfall ausgeübten «konkreten Tätigkeit» (vorstehend E. 5.4) gehörte dieser mithin nicht. Wären ope rative Einsätze ein regulärer Bestandteil ihrer effektiven Tätigkeit - und nicht nur eine von der Arbeitgeberin vorbehaltene Option - gewesen, hätte ihr Pensum be ziehungsweise ihre Präsenz im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen, solange sie sich diesbezüglich nicht als einsatzfähig erachtete. Davon ist nichts bekannt.

Somit bleibt die ärztliche Feststellung der nicht mehr bestehenden Arbeitsunfä higkeit (vorstehend E. 5.1) ausschlaggebend, und es besteht keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. 5.6

Zum gleichen Ergebnis führt schliesslich ein Anknüpfen am Kriterium der nam haften Verbesserung des Gesundheitszustands. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ergibt sich aus der zu erreichenden Steigerung oder Wiederherstel lung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.3). Diese Verbesserungsmöglichkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Arbeitsfähig keit bereits 100 % be t rug

(vorstehend E. 5.5). Die nach dem 2 2. Mai 2018 ge troffenen therapeutischen Vorkehren sodann - zwei Infiltrationsbehandlungen (vorstehend E. 3.8) und anschliessend Physiotherapie (vorstehend E. 3.10) - wur den unternommen, um den von der Beschwerdeführerin geschilderten Restbe schwerden zu begegnen. Wenn dies gelingt, sind die entsprechenden Vorkehren im Sinne ärztlicher Fürsorge am Platz und die Ziel s etzung achtenswert. Der er zielte therapeutische Fortschritt bleibt dennoch geringfügig.

5.7

Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass per 2 2. Mai 2018 ein Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) erreicht war, womit eine darüber hinaus reichende Leistungspflicht entfiel, als zutreffend.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, war als Polizistin bei der Y.___ tätig und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachstehend UVZ) ver sichert, als sie sich am 1 5. Januar 2017 ein e Knieverletzung zuzog (Urk. 8/G1).

Die UVZ sprach ihr mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und stellte die weiteren Leistungen per 2 2. Mai 2018 ein (Urk. 8/G19). Die dagegen am 5. Juni 2018 er hobene Einsprache

(Urk. 8/J1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. Novem ber 2018 ab (Urk. 8/J31 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienli chen Mittel und Gegenstände (lit . e).

E. 1.2 UV170320 Taggeld, Gesetzestext 08.2018 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember

2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besse rung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heil behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf de ren Durchführung. In diesem Zusammen hang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 9. Dezember

2018 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilungskosten, auch nach dem 2 2. Mai 2018 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiterhin auszurichten (Ziff. 2).

Die UVZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 (Urk.

7) die Ab weisung der Beschwerde.

Am 1 4. Februar 2019 (Urk. 13; Urk. 14/1-2) beantwortete die Beschwerdeführerin ihr vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerde führerin am 1 1. März 2019 (Urk. 19). Am 7. Oktober 2019 teilte die Beschwerde führerin mit, es sei eine Knieoperation in Aussicht genommen (Urk. 21), und am 1 8. März 2020 teilte sie mit, dass von der Knieoperation abgesehen werde (Urk. 25 und Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23, Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, der sie beratende Arzt habe am 2 2. Mai 2018 nebst einem erreichten medizini schen Endzustand eine volle Arbei tsfähigkeit festgestellt. Am 1. November 2018 habe er zwar seine Meinung betreffend Therapierbarkeit korrigiert, jedoch wiede rum eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (S. lit . e). Allfällige weitere Behandlun gen vermöchten die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe (S. 3 f. lit . g).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 10 Ziff. 6.4), und sie könne bis heute nicht im Aussendienst und insbesondere nicht im Streifendienst eingesetzt werden (S. 10 Ziff. 6.5).

E. 2.3 Strittig ist, ob nach dem 2 2. Mai 2018 ein Anspruch auf Übernahme von Leistun gen, insbesondere Heilbehandlungskosten, besteht.

E. 3 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3. April 2017 als Diagnose eine Kniegelenkskontusion mit Absprengung eines Knorpels am medialen Kondylus rechts (Urk. 8/M3).

Im Bericht vom 1 2. April 2017 über eine am 1 0. April 2017 erfolgte Operation (Urk. 8/M5) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine traumatische Knorpelfraktur am medialen Kondylus Knie rechts (S. 1) und verordnete eine Teilentlastung mit Stö cken für 6 Wochen (S. 2).

E. 3.1 Gemäss U nfallmeldung vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/G1) rutschte die Beschwerde führerin am 1 5. Januar 2017 beim Schneeschaufeln aus, konnte mit Mühe einen Sturz verhindern und landete dabei so unglücklich, dass sie einen Schlag ins rechte Knie erhielt.

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugnis vom 2 3. März 2017 (Urk. 8/M2) als Unfalldatum den 1 5. Januar 2017 (Ziff.

4) und führte als Angaben der Patientin aus, die se

habe sich Ende Januar bei m Skifahren ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen (Ziff. 6). Eine Ar beitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Ziff. 12).

E. 3.4 Im Zwischenbericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/M7) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine posttraumatische Gonarthrose rechts und eine Fraktur MT-II linker Fuss (Ziff. 2). Die Rehabilitation des rechten Kniegelenks sei gut verlaufen, die Patientin habe aber leichte Restbeschwerden. Der linke Fuss sei wieder be schwer defrei (Ziff. 3a). Bezüglich des linken (richtig wohl: rechten) Kniegelenkes sei mit einer dauernden leichten Einschränkung bei stärkeren Belastungen zu rechnen (Ziff. 3b). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 1 0. bis 1 7. April 2017, eine solche von 50 % vom 1 8. April bis 12.

Juli 2017 und eine solche von 0 % ab 1 3. Juli 2017 (Ziff. 5a). Die Patientin sollte keine schweren Lasten tragen müssen; eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit wäre sinnvoll (Ziff. 5b).

E. 3.5 Gemäss telefonischer Auskunft vom 3. Mai 2018 fand die letzte Behandlung in der B.___ Anfang 2018 statt und es waren keine weiteren Konsultationen geplant (Urk. 8/M8).

E. 3.6 Im Rahmen einer Fallbesprechung am 2 2. Mai 2018 (Urk. 8/M9) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, mit heutigem Datum könne der Endzustand festgelegt werden, eine weitere Behandlung finde nicht statt. Eine Knieprothese werde in Zukunft zu erwarten sein (Ziff. 3.1.2). Den Integritätsschaden bezifferte er mit 10 % (Ziff. 3.2).

E. 3.7 Am 2 4. Mai

2018 fand b ei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) laut Bericht vom 2 3. August 2018 (Urk. 8/M14) eine einzige, notfallmässige Konsultation wegen unver änderten Schmerzen - mit der imperativen Forderung nach einem Zweitgutachten - statt, gefolgt von einer Überweisung an Dr. D.___ (nach stehend E. 3.8).

E. 3.8 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht über die am 2 5. Juni 2018 erfolgte Konsultation (Urk. 8/M12) als Diagnose einen persistenten Knorpelscha den am medialen Femurkondylus (S. 1 Mitte).

Am 5. Juli

2018 (Urk. 8/M11) und am 3 0. Juli

2018 (Urk. 8/M13) berichtete Dr. D.___ über Infiltrationsbehandlungen.

E. 3.9 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) berichtete am 1. November 2018 über seine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/M15 = Urk. 10).

Er führte aus, am 1 5. Januar 2017 sei die Patientin auf einer schrägen Garagen einfahrt beim Schneeschaufeln ausgerutscht und habe nur mit Mühe einen Sturz verhindern können. Praktisch sicher sei es zu einem Valgisations -Distorsions trauma des rechten Kniegelenkes gekommen. Die anfängliche Behandlung sei durch Dr. A.___ erfolgt. Die Abklärungen mittels MRI hätten einen Knorpel einriss des medialen Femurkondylus ergeben. Zusätzlich habe sich eine mä ssige femoro-patelläre Arthrose gezeigt, die abe r von vornerein als unfallfremd/ vor bestehend definiert worden sei, zurückzuführen auf einen Absturz beim Fall schirmspringen. Aufgrund des letzten Schreibens von Dr. A.___ vom 5. Februar 2018 habe er anlässlich einer Fallbesprechung Ende Mai 2018 den Endzustand festgelegt, da durch den Operateur von einer guten Rehabilitation und keiner weiteren Therapie gesprochen worden sei. Dann sei es zur Überschneidung der Ereignisse gekommen (S. 1).

Die Patientin sei weiterhin mit dem rechten Kniegelenk unzufrieden gewesen und sei von Dr. Z.___ an den Orthopäden Dr. D.___ überwiesen worden. In einem nochmals anfertigten MRI habe sich der Zustand nach Microfracturing des medi alen Femurkondylus gezeigt sowie ein Osteophyt, welcher die Weichteilstrukturen reizte. Zusätzlich habe sich am proximalen

Ansatz des medialen Seitenbandes ein bone

bruise im medialen Femurkondylus gezeigt,

der doch als Zeichen der statt gehabten Valgisation gedeutet werden müsse. Hauptproblem der Patientin seien die Schmerzen im Bereich des Ansatzes des proximalen Seitenbandes gewesen. Diese seien nun mit Kortison infiltriert worden und der Patientin gehe es deutlich besser. Die anschliessend durchgeführte Physiotherapie und heute die Selbstthe rapie brächten der Patientin deutliche Fortschritte (S. 2 oben).

Die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 5. Januar

2017 zurückzuführen. Ob der Status quo sine beziehungsweise der Status quo ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte).

Die Physiotherapie sei vor kurzem unterbrochen worden. Es könnte durchaus sein, dass noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werde. Ansonsten führe die Patientin Selbsttherapie durch. Eine Abschlusskontrolle sei Ende Januar 2019 bei Dr. D.___ vorgesehen. Dannzumal werde vermutlich der Endzustand festgelegt werden können (S. 2 unten).

Auf die Frage, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der auf das Ereignis vom 1 5. Janu ar

2017 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, antwortete Dr. C.___, e s best ünd en keine Einschränkungen (S. 3 oben).

E. 3.10 Dr. D.___

(vorstehend E. 3.8) führte im Bericht vom 2 6. September

2019 (Urk.

22) aus, eine Infiltration am 3 0. Juli 2018 habe eine komplette Beschwer defreiheit erbracht, so dass er von einer Insuffizienz des innenseitig stabilisieren den Bandes ausgegangen sei und eine intensive Physiotherapiebehandlung ver anlasst habe. Im Verlaufs-MRI zeige sich der behandelte Knorpelschaden von noch nachweislich 8 x 8.5 mm am innenseitigen Oberschenkelknochen sowie weiterhin eine proximale Partialläsion des Innenbandes sowie eine kleine Innen meniskusläsion (S. 1).

Seines Erachtens seien die konservativen Massnahmen nun ausgeschöpft

und es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich entweder mit der aktuellen Situation zu leben oder eine operative Stabilisierung des Innenbandes durchzuführen (S. 1 unten).

E. 4.1 In Beantwortung der ihr vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 11)

führte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 14/1) aus, sie sei seit dem 1. Mai 2015 als Juristin bei der Y.___ tätig (S.

1 lit . a).

Streifendienst habe sie vom 1. Oktober 2004 bis zum 3 0. April 2015 geleistet. G emäss Stellenbeschrieb seien 10 %

ihr er

Arbeitstätigkeit für den situativen Ein satz im operativen Polizeidienst eingeplant (S. 1 lit . b) .

Auf die Frage, ob vorgesehen sei, dass sie wieder Streifendienst leiste, antwortete sie, es «wäre die Meinung», dass sie regelmässig Streifendienst und unfriedlichen Ordnungsdienst leiste, solange sie die Position als Juristin bei der Y.___ innehabe (S. 1 lit . c).

Es sei nach dem 1 7. Juni 2017 keine ärztliche Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert worden. Sie habe jedoch seither weder Streifen dienst noch unfriedlichen Ordnungsdienst leisten können (S. 1 lit . d).

Da sie sich sowohl in den Streifendienst wie auch in den Ordnungsdienst selber

einteilen könne und ihr direkter Vorgesetzter kein ärztliches Zeugnis für den

Um stand verlangt habe, dass sie diese Aufgaben bis zur Genesung ihre s Knies nicht

wahrnehmen könne, existier t en keine schriftlichen Dokumente, welche eine

Be einträchtigung ihr er Arbeitsleistung bestätig t en (S. 2 lit . e) .

Sie habe sowohl den operierenden Arzt wie auch die damalige Physiotherapeutin seit August 2017 immer wieder darauf hingewiesen, dass sie Schmerzen im Knie habe und weder rund noch schmerzfrei Treppensteigen noch laufen könne. Seit dem Arzt- und Physio therapie wechsel im Frühling 2018 hätten die Schmerzen deutlich verringert werden können und seit Ende 2018 könne sie wieder mehr oder weniger normal laufen und Treppen steigen (S. 2 lit . f).

E. 4.2 Laut Stellenbeschreibung (Urk. 14/2) in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung lautet die Funktionsbezeichnung «Juristische Sachbearbeiterin Strassenverkehrs recht» (Ziff. 1.1) und das Ziel der Stelle ist die Führungsunterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen zu Handen des Chefs Y.___ (Ziff. 1.4). Dies wird in den mit 70 % bezifferten Hauptaufgaben näher ausgeführt (Ziff. 2.1.). Auf Stel lenvertretungsaufgaben ent fallen weitere 5 % (Ziff. 2.4). In Ziffer 2.3 sind mit einem Anteil von 25 % folgende spezielle Aufgaben aufgeführt: - Lehrauftrag (…) - Qualitätssicherung (…) - situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit (maximal 10 % des Anstellungspensums) - Einsatz- oder Ausbildungsnebenämter möglich (maximal 10 % des An stellungspensums)

E. 4.3 Am 1 6. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 1. Juni 2019 eine neue Stelle in einem anderen Kant on angetreten, wo sie als Chefin E.___ keinen eigentlichen Frontdienst und ebenfalls keinen Ordnungsdienst mehr zu leisten habe . Sie habe sich deshalb gemeinsam mit Dr. D.___ entschie den, vorläufig auf eine Operation (vgl. vorstehend E. 3.10) zu verzichten. Bei den alltäglichen Belastungen seien keine Schmerzen, Blockaden oder Instabilitäten mehr vorhanden, beim Laufen seien bei spezieller Belastung noch leichte Insta bilitäten vorhanden, im Bereich der Arbeit seien keinerlei Einschränkungen mehr vorhanden (Urk. 26/1).

E. 5.1 Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ attestierte im Februar

2018 eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4).

Der beratende Orthopäde Dr. C.___ erachtete am 2 2. Mai 2018 den medizini schen Endzustand als erreicht (vorstehend E. 3.6).

Nach am 3 0. Oktober 2018 erfolgter erneuter Untersuchung führte Dr. C.___ aus, bezüglich der beruflichen Tätigkeit b estünden keine Einschränkungen. Ob der Status quo sine vel ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden. Mög licherweise würde noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werden. Ver mutlich werde der Endzustand Ende Januar 2019 festgelegt (vorstehend E. 3.9).

E. 5.2 Aktenmässig ist somit ausgewiesen, dass gemäss ärztlicher Beurteilung ab 13.

Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde, was auch die Beschwerde führerin bestätigte (vorstehend E. 4.1 lit . d), mithin eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat .

Bekannt ist auch, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2018 noch Rest beschwerden beklagte (vorstehend E. 3.9) und sich deretwegen ab 2 5. Juni 2018 bei Dr. D.___ in Behandlung begab (vorstehend E. 3.8), der nach erfolgreichen Infiltrationsbehandlungen auf eine Bandinsuffizienz schloss und eine intensive Physiotherapiebehandlung veranlasste (vorstehend E. 3.10).

E. 5.3 Ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise per 2 2. Mai 2018 den Fallabschluss vorgenommen und ihre Leistungen eingestellt hat, hängt davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlang t war (vorstehend E. 1.2) bezie hungsweise davon, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vorstehend E.

1.3).

E. 5.4 Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall, welcher dem gesundheitlich bedingten Funktionsausfall in der bisherigen Tätig keit entspricht (Andreas Traub, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozi alversicherungsrechts, Basel 2020, N 13 zu Art.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war im fraglichen Zeitpunkt als ju ristische Sachbearbeiterin tätig und das Ziel ihrer Stelle bestand in der Führungs unterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen (vorstehend E. 4.2). Für diese Tätigkeit bestand fraglos und sogar seit dem 1 3. Juli

2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Daran ändert nichts, dass in der Stellenbeschreibung unter spe zi ellen Aufgaben unter anderem auch situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit genannt wurden . Die Einschränkung auf «maximal 10 % » lässt erkennen, dass die Arbeitgeberin sich mit diesem Passus die Möglichkeit vorbehalten wollte, die Beschwerdeführerin losgelöst von ihrer eigentlichen Funk tion bei Bedarf auch operativ einzusetzen. Ein solcher Bedarf bestand aber offensichtlich nicht: So machte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht gel tend, sie sei seit der Übernahme der juristischen Sachbearbeitungsfunktion (1. April 2015) bis zum Unfallereignis (1 5. Januar 2017) je einmal im Schicht- oder Ordnungsdienst eingesetzt gewesen. Zu ihrer vor dem Unfall ausgeübten «konkreten Tätigkeit» (vorstehend E. 5.4) gehörte dieser mithin nicht. Wären ope rative Einsätze ein regulärer Bestandteil ihrer effektiven Tätigkeit - und nicht nur eine von der Arbeitgeberin vorbehaltene Option - gewesen, hätte ihr Pensum be ziehungsweise ihre Präsenz im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen, solange sie sich diesbezüglich nicht als einsatzfähig erachtete. Davon ist nichts bekannt.

Somit bleibt die ärztliche Feststellung der nicht mehr bestehenden Arbeitsunfä higkeit (vorstehend E. 5.1) ausschlaggebend, und es besteht keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.

E. 5.6 Zum gleichen Ergebnis führt schliesslich ein Anknüpfen am Kriterium der nam haften Verbesserung des Gesundheitszustands. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ergibt sich aus der zu erreichenden Steigerung oder Wiederherstel lung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.3). Diese Verbesserungsmöglichkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Arbeitsfähig keit bereits 100 % be t rug

(vorstehend E. 5.5). Die nach dem 2 2. Mai 2018 ge troffenen therapeutischen Vorkehren sodann - zwei Infiltrationsbehandlungen (vorstehend E. 3.8) und anschliessend Physiotherapie (vorstehend E. 3.10) - wur den unternommen, um den von der Beschwerdeführerin geschilderten Restbe schwerden zu begegnen. Wenn dies gelingt, sind die entsprechenden Vorkehren im Sinne ärztlicher Fürsorge am Platz und die Ziel s etzung achtenswert. Der er zielte therapeutische Fortschritt bleibt dennoch geringfügig.

E. 5.7 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass per 2 2. Mai 2018 ein Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) erreicht war, womit eine darüber hinaus reichende Leistungspflicht entfiel, als zutreffend.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00300

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, war als Polizistin bei der Y.___ tätig und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachstehend UVZ) ver sichert, als sie sich am 1 5. Januar 2017 ein e Knieverletzung zuzog (Urk. 8/G1).

Die UVZ sprach ihr mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und stellte die weiteren Leistungen per 2 2. Mai 2018 ein (Urk. 8/G19). Die dagegen am 5. Juni 2018 er hobene Einsprache

(Urk. 8/J1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. Novem ber 2018 ab (Urk. 8/J31 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2018 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 9. Dezember

2018 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen (S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff.

1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Heilungskosten, auch nach dem 2 2. Mai 2018 bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiterhin auszurichten (Ziff. 2).

Die UVZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 (Urk.

7) die Ab weisung der Beschwerde.

Am 1 4. Februar 2019 (Urk. 13; Urk. 14/1-2) beantwortete die Beschwerdeführerin ihr vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerde führerin am 1 1. März 2019 (Urk. 19). Am 7. Oktober 2019 teilte die Beschwerde führerin mit, es sei eine Knieoperation in Aussicht genommen (Urk. 21), und am 1 8. März 2020 teilte sie mit, dass von der Knieoperation abgesehen werde (Urk. 25 und Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23, Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienli chen Mittel und Gegenstände (lit . e). 1.2

UV170320 Taggeld, Gesetzestext 08.2018 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember

2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besse rung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heil behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf de ren Durchführung. In diesem Zusammen hang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, der sie beratende Arzt habe am 2 2. Mai 2018 nebst einem erreichten medizini schen Endzustand eine volle Arbei tsfähigkeit festgestellt. Am 1. November 2018 habe er zwar seine Meinung betreffend Therapierbarkeit korrigiert, jedoch wiede rum eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (S. lit . e). Allfällige weitere Behandlun gen vermöchten die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe (S. 3 f. lit . g). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 10 Ziff. 6.4), und sie könne bis heute nicht im Aussendienst und insbesondere nicht im Streifendienst eingesetzt werden (S. 10 Ziff. 6.5). 2.3

Strittig ist, ob nach dem 2 2. Mai 2018 ein Anspruch auf Übernahme von Leistun gen, insbesondere Heilbehandlungskosten, besteht.

3. 3.1

Gemäss U nfallmeldung vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/G1) rutschte die Beschwerde führerin am 1 5. Januar 2017 beim Schneeschaufeln aus, konnte mit Mühe einen Sturz verhindern und landete dabei so unglücklich, dass sie einen Schlag ins rechte Knie erhielt. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugnis vom 2 3. März 2017 (Urk. 8/M2) als Unfalldatum den 1 5. Januar 2017 (Ziff.

4) und führte als Angaben der Patientin aus, die se

habe sich Ende Januar bei m Skifahren ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen (Ziff. 6). Eine Ar beitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Ziff. 12). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3. April 2017 als Diagnose eine Kniegelenkskontusion mit Absprengung eines Knorpels am medialen Kondylus rechts (Urk. 8/M3).

Im Bericht vom 1 2. April 2017 über eine am 1 0. April 2017 erfolgte Operation (Urk. 8/M5) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine traumatische Knorpelfraktur am medialen Kondylus Knie rechts (S. 1) und verordnete eine Teilentlastung mit Stö cken für 6 Wochen (S. 2). 3.4

Im Zwischenbericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/M7) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine posttraumatische Gonarthrose rechts und eine Fraktur MT-II linker Fuss (Ziff. 2). Die Rehabilitation des rechten Kniegelenks sei gut verlaufen, die Patientin habe aber leichte Restbeschwerden. Der linke Fuss sei wieder be schwer defrei (Ziff. 3a). Bezüglich des linken (richtig wohl: rechten) Kniegelenkes sei mit einer dauernden leichten Einschränkung bei stärkeren Belastungen zu rechnen (Ziff. 3b). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 1 0. bis 1 7. April 2017, eine solche von 50 % vom 1 8. April bis 12.

Juli 2017 und eine solche von 0 % ab 1 3. Juli 2017 (Ziff. 5a). Die Patientin sollte keine schweren Lasten tragen müssen; eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit wäre sinnvoll (Ziff. 5b). 3.5

Gemäss telefonischer Auskunft vom 3. Mai 2018 fand die letzte Behandlung in der B.___ Anfang 2018 statt und es waren keine weiteren Konsultationen geplant (Urk. 8/M8). 3.6

Im Rahmen einer Fallbesprechung am 2 2. Mai 2018 (Urk. 8/M9) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, mit heutigem Datum könne der Endzustand festgelegt werden, eine weitere Behandlung finde nicht statt. Eine Knieprothese werde in Zukunft zu erwarten sein (Ziff. 3.1.2). Den Integritätsschaden bezifferte er mit 10 % (Ziff. 3.2). 3.7

Am 2 4. Mai

2018 fand b ei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) laut Bericht vom 2 3. August 2018 (Urk. 8/M14) eine einzige, notfallmässige Konsultation wegen unver änderten Schmerzen - mit der imperativen Forderung nach einem Zweitgutachten - statt, gefolgt von einer Überweisung an Dr. D.___ (nach stehend E. 3.8). 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht über die am 2 5. Juni 2018 erfolgte Konsultation (Urk. 8/M12) als Diagnose einen persistenten Knorpelscha den am medialen Femurkondylus (S. 1 Mitte).

Am 5. Juli

2018 (Urk. 8/M11) und am 3 0. Juli

2018 (Urk. 8/M13) berichtete Dr. D.___ über Infiltrationsbehandlungen. 3.9

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) berichtete am 1. November 2018 über seine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/M15 = Urk. 10).

Er führte aus, am 1 5. Januar 2017 sei die Patientin auf einer schrägen Garagen einfahrt beim Schneeschaufeln ausgerutscht und habe nur mit Mühe einen Sturz verhindern können. Praktisch sicher sei es zu einem Valgisations -Distorsions trauma des rechten Kniegelenkes gekommen. Die anfängliche Behandlung sei durch Dr. A.___ erfolgt. Die Abklärungen mittels MRI hätten einen Knorpel einriss des medialen Femurkondylus ergeben. Zusätzlich habe sich eine mä ssige femoro-patelläre Arthrose gezeigt, die abe r von vornerein als unfallfremd/ vor bestehend definiert worden sei, zurückzuführen auf einen Absturz beim Fall schirmspringen. Aufgrund des letzten Schreibens von Dr. A.___ vom 5. Februar 2018 habe er anlässlich einer Fallbesprechung Ende Mai 2018 den Endzustand festgelegt, da durch den Operateur von einer guten Rehabilitation und keiner weiteren Therapie gesprochen worden sei. Dann sei es zur Überschneidung der Ereignisse gekommen (S. 1).

Die Patientin sei weiterhin mit dem rechten Kniegelenk unzufrieden gewesen und sei von Dr. Z.___ an den Orthopäden Dr. D.___ überwiesen worden. In einem nochmals anfertigten MRI habe sich der Zustand nach Microfracturing des medi alen Femurkondylus gezeigt sowie ein Osteophyt, welcher die Weichteilstrukturen reizte. Zusätzlich habe sich am proximalen

Ansatz des medialen Seitenbandes ein bone

bruise im medialen Femurkondylus gezeigt,

der doch als Zeichen der statt gehabten Valgisation gedeutet werden müsse. Hauptproblem der Patientin seien die Schmerzen im Bereich des Ansatzes des proximalen Seitenbandes gewesen. Diese seien nun mit Kortison infiltriert worden und der Patientin gehe es deutlich besser. Die anschliessend durchgeführte Physiotherapie und heute die Selbstthe rapie brächten der Patientin deutliche Fortschritte (S. 2 oben).

Die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 5. Januar

2017 zurückzuführen. Ob der Status quo sine beziehungsweise der Status quo ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte).

Die Physiotherapie sei vor kurzem unterbrochen worden. Es könnte durchaus sein, dass noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werde. Ansonsten führe die Patientin Selbsttherapie durch. Eine Abschlusskontrolle sei Ende Januar 2019 bei Dr. D.___ vorgesehen. Dannzumal werde vermutlich der Endzustand festgelegt werden können (S. 2 unten).

Auf die Frage, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der auf das Ereignis vom 1 5. Janu ar

2017 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, antwortete Dr. C.___, e s best ünd en keine Einschränkungen (S. 3 oben). 3.10

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.8) führte im Bericht vom 2 6. September

2019 (Urk.

22) aus, eine Infiltration am 3 0. Juli 2018 habe eine komplette Beschwer defreiheit erbracht, so dass er von einer Insuffizienz des innenseitig stabilisieren den Bandes ausgegangen sei und eine intensive Physiotherapiebehandlung ver anlasst habe. Im Verlaufs-MRI zeige sich der behandelte Knorpelschaden von noch nachweislich 8 x 8.5 mm am innenseitigen Oberschenkelknochen sowie weiterhin eine proximale Partialläsion des Innenbandes sowie eine kleine Innen meniskusläsion (S. 1).

Seines Erachtens seien die konservativen Massnahmen nun ausgeschöpft

und es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich entweder mit der aktuellen Situation zu leben oder eine operative Stabilisierung des Innenbandes durchzuführen (S. 1 unten). 4. 4.1

In Beantwortung der ihr vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 11)

führte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Februar

2019 (Urk. 14/1) aus, sie sei seit dem 1. Mai 2015 als Juristin bei der Y.___ tätig (S.

1 lit . a).

Streifendienst habe sie vom 1. Oktober 2004 bis zum 3 0. April 2015 geleistet. G emäss Stellenbeschrieb seien 10 %

ihr er

Arbeitstätigkeit für den situativen Ein satz im operativen Polizeidienst eingeplant (S. 1 lit . b) .

Auf die Frage, ob vorgesehen sei, dass sie wieder Streifendienst leiste, antwortete sie, es «wäre die Meinung», dass sie regelmässig Streifendienst und unfriedlichen Ordnungsdienst leiste, solange sie die Position als Juristin bei der Y.___ innehabe (S. 1 lit . c).

Es sei nach dem 1 7. Juni 2017 keine ärztliche Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert worden. Sie habe jedoch seither weder Streifen dienst noch unfriedlichen Ordnungsdienst leisten können (S. 1 lit . d).

Da sie sich sowohl in den Streifendienst wie auch in den Ordnungsdienst selber

einteilen könne und ihr direkter Vorgesetzter kein ärztliches Zeugnis für den

Um stand verlangt habe, dass sie diese Aufgaben bis zur Genesung ihre s Knies nicht

wahrnehmen könne, existier t en keine schriftlichen Dokumente, welche eine

Be einträchtigung ihr er Arbeitsleistung bestätig t en (S. 2 lit . e) .

Sie habe sowohl den operierenden Arzt wie auch die damalige Physiotherapeutin seit August 2017 immer wieder darauf hingewiesen, dass sie Schmerzen im Knie habe und weder rund noch schmerzfrei Treppensteigen noch laufen könne. Seit dem Arzt- und Physio therapie wechsel im Frühling 2018 hätten die Schmerzen deutlich verringert werden können und seit Ende 2018 könne sie wieder mehr oder weniger normal laufen und Treppen steigen (S. 2 lit . f). 4.2

Laut Stellenbeschreibung (Urk. 14/2) in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung lautet die Funktionsbezeichnung «Juristische Sachbearbeiterin Strassenverkehrs recht» (Ziff. 1.1) und das Ziel der Stelle ist die Führungsunterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen zu Handen des Chefs Y.___ (Ziff. 1.4). Dies wird in den mit 70 % bezifferten Hauptaufgaben näher ausgeführt (Ziff. 2.1.). Auf Stel lenvertretungsaufgaben ent fallen weitere 5 % (Ziff. 2.4). In Ziffer 2.3 sind mit einem Anteil von 25 % folgende spezielle Aufgaben aufgeführt: - Lehrauftrag (…) - Qualitätssicherung (…) - situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit (maximal 10 % des Anstellungspensums) - Einsatz- oder Ausbildungsnebenämter möglich (maximal 10 % des An stellungspensums) 4.3

Am 1 6. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 1. Juni 2019 eine neue Stelle in einem anderen Kant on angetreten, wo sie als Chefin E.___ keinen eigentlichen Frontdienst und ebenfalls keinen Ordnungsdienst mehr zu leisten habe . Sie habe sich deshalb gemeinsam mit Dr. D.___ entschie den, vorläufig auf eine Operation (vgl. vorstehend E. 3.10) zu verzichten. Bei den alltäglichen Belastungen seien keine Schmerzen, Blockaden oder Instabilitäten mehr vorhanden, beim Laufen seien bei spezieller Belastung noch leichte Insta bilitäten vorhanden, im Bereich der Arbeit seien keinerlei Einschränkungen mehr vorhanden (Urk. 26/1). 5. 5.1

Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ attestierte im Februar

2018 eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4).

Der beratende Orthopäde Dr. C.___ erachtete am 2 2. Mai 2018 den medizini schen Endzustand als erreicht (vorstehend E. 3.6).

Nach am 3 0. Oktober 2018 erfolgter erneuter Untersuchung führte Dr. C.___ aus, bezüglich der beruflichen Tätigkeit b estünden keine Einschränkungen. Ob der Status quo sine vel ante erreicht sei, könne noch nicht beurteilt werden. Mög licherweise würde noch einmal eine Serie Physiotherapie verordnet werden. Ver mutlich werde der Endzustand Ende Januar 2019 festgelegt (vorstehend E. 3.9). 5.2

Aktenmässig ist somit ausgewiesen, dass gemäss ärztlicher Beurteilung ab 13.

Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde, was auch die Beschwerde führerin bestätigte (vorstehend E. 4.1 lit . d), mithin eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat .

Bekannt ist auch, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2018 noch Rest beschwerden beklagte (vorstehend E. 3.9) und sich deretwegen ab 2 5. Juni 2018 bei Dr. D.___ in Behandlung begab (vorstehend E. 3.8), der nach erfolgreichen Infiltrationsbehandlungen auf eine Bandinsuffizienz schloss und eine intensive Physiotherapiebehandlung veranlasste (vorstehend E. 3.10). 5.3

Ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise per 2 2. Mai 2018 den Fallabschluss vorgenommen und ihre Leistungen eingestellt hat, hängt davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlang t war (vorstehend E. 1.2) bezie hungsweise davon, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vorstehend E.

1.3). 5.4

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall, welcher dem gesundheitlich bedingten Funktionsausfall in der bisherigen Tätig keit entspricht (Andreas Traub, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozi alversicherungsrechts, Basel 2020, N 13 zu Art. 6 ATSG; mit Hinweis auf BGE 130 V 97 E. 3.2) .

Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf den «bisherigen Beruf», was bedeutet, dass in einer individuellen Betrach tungsweise zu entscheiden ist, wie sich eine Beeinträchtigung «in der konkreten Tätigkeit auswirkt» (Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 55 zu Art. 6 ATSG). 5.5

Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war im fraglichen Zeitpunkt als ju ristische Sachbearbeiterin tätig und das Ziel ihrer Stelle bestand in der Führungs unterstützung in Rechts- und Umsetzungsfragen (vorstehend E. 4.2). Für diese Tätigkeit bestand fraglos und sogar seit dem 1 3. Juli

2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Daran ändert nichts, dass in der Stellenbeschreibung unter spe zi ellen Aufgaben unter anderem auch situative Aufgaben im Rahmen operativer polizeilicher Tätigkeit genannt wurden . Die Einschränkung auf «maximal 10 % » lässt erkennen, dass die Arbeitgeberin sich mit diesem Passus die Möglichkeit vorbehalten wollte, die Beschwerdeführerin losgelöst von ihrer eigentlichen Funk tion bei Bedarf auch operativ einzusetzen. Ein solcher Bedarf bestand aber offensichtlich nicht: So machte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht gel tend, sie sei seit der Übernahme der juristischen Sachbearbeitungsfunktion (1. April 2015) bis zum Unfallereignis (1 5. Januar 2017) je einmal im Schicht- oder Ordnungsdienst eingesetzt gewesen. Zu ihrer vor dem Unfall ausgeübten «konkreten Tätigkeit» (vorstehend E. 5.4) gehörte dieser mithin nicht. Wären ope rative Einsätze ein regulärer Bestandteil ihrer effektiven Tätigkeit - und nicht nur eine von der Arbeitgeberin vorbehaltene Option - gewesen, hätte ihr Pensum be ziehungsweise ihre Präsenz im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen, solange sie sich diesbezüglich nicht als einsatzfähig erachtete. Davon ist nichts bekannt.

Somit bleibt die ärztliche Feststellung der nicht mehr bestehenden Arbeitsunfä higkeit (vorstehend E. 5.1) ausschlaggebend, und es besteht keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. 5.6

Zum gleichen Ergebnis führt schliesslich ein Anknüpfen am Kriterium der nam haften Verbesserung des Gesundheitszustands. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ergibt sich aus der zu erreichenden Steigerung oder Wiederherstel lung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.3). Diese Verbesserungsmöglichkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil die Arbeitsfähig keit bereits 100 % be t rug

(vorstehend E. 5.5). Die nach dem 2 2. Mai 2018 ge troffenen therapeutischen Vorkehren sodann - zwei Infiltrationsbehandlungen (vorstehend E. 3.8) und anschliessend Physiotherapie (vorstehend E. 3.10) - wur den unternommen, um den von der Beschwerdeführerin geschilderten Restbe schwerden zu begegnen. Wenn dies gelingt, sind die entsprechenden Vorkehren im Sinne ärztlicher Fürsorge am Platz und die Ziel s etzung achtenswert. Der er zielte therapeutische Fortschritt bleibt dennoch geringfügig.

5.7

Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass per 2 2. Mai 2018 ein Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) erreicht war, womit eine darüber hinaus reichende Leistungspflicht entfiel, als zutreffend.

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher