Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 7. August 2014 beim Joggen den linken Fuss vertrat (Schadenmeldung U VG vom 29. August 2014, Urk. 8/2 ). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med.
Z.___ , FMH Physikalische Medizin, welche im Arztzeugnis UVG vom 1 2. September 2014 ein Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostizierte ( Urk. 8/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. In d er Folge stellten die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ eine osteochondrale Läsion der lateralen Talusschulter fest und führten am 8. Mai 2015 am linken Sprunggelenk des Versicherten einen operativen Eingriff durch (offene AMIC-Plastik lat erale Talusschulter , Urk. 8/50). Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in d er B.___ behandelt ( Urk. 8/102). Am 12. Februar 2016 wurde er in der A.___ erneut am linken Sprunggelenk operiert ( anteriore OSG-Arthroskopie mit Na r bendébri dement und Abtragen tibialer sowie
talarer Spur, Urk. 8/106). Am 2 5. Oktober 2016 führte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 8/150). Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heil kosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2017 eingestellt würden , und stellte ihm die Zu sprache einer Invalidenrente (bei einer Teilinvalidität von 17 % , vgl. Urk. 8/169) ab 1. Juli 2017 in Aussicht ( Urk. 8/174). Daraufhin wurden dem Versicherte indes noch bis zum 3 1. August 2017 Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 8/201 ). Am 2 5. August 2017 gab Kreisarzt Dr. C.___ eine
weitere ärztliche Beurtei lung ab (Urk. 8/205). Mit Verfügung vom 2 8. September 2017 hielt die Suva fest, dass keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor liege. Es bes tehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund einer Integri tätseinbusse von 15 % werde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- ausgerichtet ( Urk. 8/210). Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober bzw . 2 7. November 2 017 Einsprache (Urk. 8/214 und Urk. 8/217 ). Die Suva zog das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der D.___
bei ( Urk. 8/236). Mit Entscheid vom 6. November 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab dem 1. September 2017 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 25 % eine Invalidenrente gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Besch werde antwort vom 1 1. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Ja nuar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3 ). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahme n (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die Beurteilung
von Kreisarzt Dr. C.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, abgestellt wer den könne. Dr. C.___ s Beurteilung sei gestützt auf eine eigene Untersuchung und in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten ergangen. Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen
Gutachten des
D.___
werde dem Beschwerdeführer eine bloss 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attes tiert. Sowohl das festgestellte neuropathisch anmutende Schmerzsyndrom im Be reich des linken Fusses, das nicht objektiviert werden könne, als auch die Folgen des im April 2017 erlittenen ischämischen Inf arktes könnten für das Zumutbar keitsprofil der Beschwerdegegnerin bzw. die Invalidenrente nach UVG jedoch nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- und dem gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 64'227.-- resultiere eine Erwerbs einbusse von gerundet 6 % . Die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf Rentenleistungen daher zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 9 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass
die Gutachter des D.___ die chronifi zierten belastungsab hängigen Fussgelenkbeschwerden links auf die OSG-Arthrose und so mit auf eine unfallbedingte strukturelle Schädigung zu rückgeführt hätten . Eine Symptomausweitung im Sin ne eines somatoformen Schmerzge schehens habe in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keinen Niederschlag gefunden. A ufgrund des D.___ -Gutachtens bestünden nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. C.___ . Dem Abstellen auf die D.___ -Begutachtung stehe demgegenüber nichts entgegen. Es handle sich hierbei um ein überzeugendes, formell korrekt erstelltes externes Gut achten, welche s sämtli che medizinischen Unterlagen berücksichtige und auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3
S treitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Die von der Beschwerde g egnerin in der Verfügung vom 2 8. September 2017 ( Urk. 8/210) gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % festgesetzte Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr beanstandet ( Urk. 1) . Sie gibt nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 3. 3.1
Dr. C.___ stellte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 25. Okto ber 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 8/150/5):
Distorsionstrauma des OSG links am 1 7. August 2014 - Status nach offener AMIC-Plastik laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion links am 8. Mai 2015 - Status nach anteriorer OSG -Arthroskopie mit Narbe ndébridement am 1 2. Februar 2016 - Status nach operativ versorgter Bandruptur linker Fuss 1989 - Arthrose OSG Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer mit zwei Gehstöcken und einem deutlichen linkshinkenden Gangbild betrete , unter Vermeidung des Abrollens . Am linken OSG zeige sich keine Schwellung, keine Verfärbung, eine reizlose Narbe lateral am Malleolus und reizlose Arthroskopie portalnarben . Es bestünden ausgeprägte Schmerzen über dem vorderen Gelenk spalt des OSG mit Ausstrahlung nach distal in die Zehen, insbesondere bei Be lastung. Die Dorsalextension und Plantarflexion im Seitenvergleich sei en ver mindert, d er Beckengeradstand, die Beinachsen und der Reflexstatus unauffällig. Der Zehen- und Fersenstand sei möglich, der Einbeinstand unsicher. Monopeda les Hüpfen sei nicht möglich. V on weiteren Therapien sei aufgrund des klinischen Verlaufs und der klinischen Befunde keine namhafte Besserung des unfallbeding ten Gesu ndheitszustands zu erwarten. Bei Fortschreiten der Arthrose im OSG sei im Verlauf mit einer Arthrodese zu rechnen. Die berufliche Tätigkeit als Decken monteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich ( Urk. 8/150/4-6 ). 3.2
In der ärztlichen Beurteilung vom 2 5. August 2017 führte Kreisarzt Dr. C.___ aus, dass am 1 9. August 2014 ein als alt einzustufender ehemals knöcherner Aus riss des jetzt narbig verdickt zur Darstellung kommenden Ligamentum delto ideum sowie eine alte Au ssenbandläsion und eine ältere o steochondrale Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter mit geringen sekundär arthrotischen Ver änderungen im OSG befundet worden sei en . Durch die Ü bernahme der Operatio nen vom 8. Mai 2015 und vom 1 2. Februar 2016 sei eine richtunggebende Ver schlimmerung eingetreten. Das angegebene neuropathische Schmerzsyndrom am linken OSG sei aufgrund der neuroph ysiologischen Untersuchung vom 7. Juni 2016 im A.___ organisch nicht zu erklären. Der Stockge brauch sei
angesichts der organisc h nachweisbaren Unfallfolgen nicht notwendig und wirke sich auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 8/205). 3.3
Die Ärzte des D.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/236/12): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit führten sie an (Urk. 8/236/13): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO-Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Gutachter des D.___ erklärten, dass aus r heumatologischer Sicht bei Zeichen einer aktivierten Arthrose im OSG nach mehrfacher Di stors ion (erstmals bereits vor ca. zehn Jahren, erneut am 1 7. August 2014 ) eine Einschränkung der Belast ba rkeit insbesondere des linken Sprunggelenks nachvollziehbar sei. Trotz durch geführter operativer Sanierung bestünden weiterhin belastungsverstärkte Be schwerden vons eiten der Arthrose ( Arthro -CT vom 2. Juli 2015). In de r rheuma tologischen Untersuchung zeige sich ein stark hinkendes Gang bild. Die Gehstre cke sei dadurch eingeschränkt. Die Standb einphase sei deutlich verkürzt. Die Abroll vorgänge seien reduziert, wobei ein starkes M itschwingen der Arme und eine Rotation
des Oberkörpers zu beobachten sei . Der linke Fuss sei im Vergleich zur Gegenseite etwas geschwollen. Die Narbenverhältnisse seie n reizlos. Die Beweglichkeit hinsichtlich der Dorsalex tension sei deutlich eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerden im Kern nachvollziehbar seien, zeige sich eine erhebliche funktionelle Überlagerung und Ausgestaltung sowie ein Vermeidungsverhalten mit persistierendem Stockgebrauch ( Urk. 8/236/10).
In der bisherigen Tätigkeit (als Deckenmonteur) sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. In einer opti mal angepassten Tätigkeit könne seit Januar 2016 grundsätzlich von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopädischer Seite her abgeschlossen und ein End zust and vorläufig erreicht gewesen ( Urk. 8/236/15). 4. 4.1
Die Beschwerde gegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinter ne n Beurteilung en von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2016 und vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/150 und Urk. 8/205). 4.2
Wie aufgrund der dargelegten Beurteilungen von Kreisarzt Dr. C.___ und der Gutachter des D.___ erhellt, sind sich diese einig, dass der Beschwerdeführer unter einer unfallbedingten Arthrose des OSG links leidet. Im Weiteren gehen Dr. C.___ und die Gutachter des D.___ auch übereinstimmend davon aus, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur au fgrund der Beschwerden am OSG links nicht mehr zumutbar ist. Umstritten ist dagegen , ob dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%- oder lediglich in einem 80%-Pensum möglich ist.
Dr. C.___
kam zum Schluss , dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte, vorwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten möglich seien. Ver mieden werden sollten längere Gehstrecken, Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen, wiederholtes Treppensteigen und Arbeiten in länger dauernd vorgeneig ter oder verdrehter Rumpfposition . Gewichte bis 10 kg könn t en gehoben oder getragen werden ( Urk. 8/205 ). Die Gutachter des D.___ vertraten dagegen die Auf fassung, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
G rundsätzlich könne in einer solchen Tätigkeit von einer 80%ige n Arbeitsfähig keit
ausgegangen werden . Die von ihnen – anders als von Dr. C.___
– attes tierte verminderte Leistungsfähigkeit begründe sich durch die chronische Schmerzbelastung und einen leicht v ermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/236/15). 4.3
Wie der Beschwerdeführer zutr effend feststellte ( Urk. 1 S. 5 ), bestehen aufgrund dieser
Einschätzung der Gutachter des D.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. C.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.5 ). Das von der IV-Stelle unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG ver anlasste Administ rativgutachten des D.___ , das die
rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1.4) , kann demgegenüber als voll beweiswertig gelten . Die Gutachter des D.___ haben dabei
– wie dargelegt –
insbesondere auch zur abweichenden Beurteilung von Dr. C.___
begründet
Stellung genommen. Im Weiteren wiesen sie aus drücklich darauf hin, dass die angegebenen Beschwerden im Grundsatz durch die objektivierten Befunde gut erklärbar seien ( Urk. 8/236/14). 4.4
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin haben die Gutachter des D.___ eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken OSG festge stellt, welche offensichtlich im Zusammenhang mit der unfallbedingte n , orga nisch nachweisbaren Arthrose am linken OSG
steht. Ein chronisches neuropathi sches Schmerzsyndrom haben die Gutachter des D.___ lediglich differentialdiag nostisch in E rwägung g ezogen ( Urk. 8/236/15 ) . Zudem ist darauf hinzuweisen, da ss
die symptomatische OSG-Arthrose die einzige im rheumatologischen Teil gutachten des D.___
gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war
und die rheumatologische Gutachterin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 8/ 237/25 und Urk. 8/237/28 ). Die neurologische Gu tachterin des D.___ , die als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen Infarkt Pons links am 7. April 2017 an führte, ging demgegenüber in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/237/38-39 und Urk. 8/238/2) . Dass die von den Gutachtern des D.___ in der interdisziplinären Beurteilung attestierte 20%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (auch) auf den nicht unfa llbedingten ischämischen Infarkt vom 7. April 2017 zurückzuführen sein soll, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs ein Va lideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und mi ttels DAP-Methode ein Inva lideneinkommen von Fr. 64‘227. -- (bei einem 100%-Pen sum) . Die Grundlagen
dieses Einkommensvergleichs w urden vom Beschwerde führer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 80%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit resultiert
demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 51‘381.60 ( Fr. 64‘227.-- x 0,8). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘381.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘258.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % ( Fr. 17‘ 258.40 : Fr. 68‘640.-- ). 6.
In
Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 6. November 2018 (Urk. 2) demnach insoweit aufz uheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde , u nd es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine a uf einen Inva liditätsgrad von 25 % gestützte Invalidenrente hat. 7.
7.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 7.2
D as Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts beistandes erweist sich damit als gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG).
Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 insoweit aufgehoben , als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde, u nd es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2017 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 25 % gestützte Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 7. August 2014 beim Joggen den linken Fuss vertrat (Schadenmeldung U VG vom 29. August 2014, Urk. 8/2 ). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med.
Z.___ , FMH Physikalische Medizin, welche im Arztzeugnis UVG vom 1 2. September 2014 ein Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostizierte ( Urk. 8/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. In d er Folge stellten die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ eine osteochondrale Läsion der lateralen Talusschulter fest und führten am 8. Mai 2015 am linken Sprunggelenk des Versicherten einen operativen Eingriff durch (offene AMIC-Plastik lat erale Talusschulter , Urk. 8/50). Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in d er B.___ behandelt ( Urk. 8/102). Am 12. Februar 2016 wurde er in der A.___ erneut am linken Sprunggelenk operiert ( anteriore OSG-Arthroskopie mit Na r bendébri dement und Abtragen tibialer sowie
talarer Spur, Urk. 8/106). Am 2 5. Oktober 2016 führte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 8/150). Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heil kosten- und Taggeldleistungen per
E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen )
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3 ). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahme n (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die Beurteilung
von Kreisarzt Dr. C.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, abgestellt wer den könne. Dr. C.___ s Beurteilung sei gestützt auf eine eigene Untersuchung und in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten ergangen. Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen
Gutachten des
D.___
werde dem Beschwerdeführer eine bloss 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attes tiert. Sowohl das festgestellte neuropathisch anmutende Schmerzsyndrom im Be reich des linken Fusses, das nicht objektiviert werden könne, als auch die Folgen des im April 2017 erlittenen ischämischen Inf arktes könnten für das Zumutbar keitsprofil der Beschwerdegegnerin bzw. die Invalidenrente nach UVG jedoch nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- und dem gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 64'227.-- resultiere eine Erwerbs einbusse von gerundet 6 % . Die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf Rentenleistungen daher zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 9 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass
die Gutachter des D.___ die chronifi zierten belastungsab hängigen Fussgelenkbeschwerden links auf die OSG-Arthrose und so mit auf eine unfallbedingte strukturelle Schädigung zu rückgeführt hätten . Eine Symptomausweitung im Sin ne eines somatoformen Schmerzge schehens habe in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keinen Niederschlag gefunden. A ufgrund des D.___ -Gutachtens bestünden nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. C.___ . Dem Abstellen auf die D.___ -Begutachtung stehe demgegenüber nichts entgegen. Es handle sich hierbei um ein überzeugendes, formell korrekt erstelltes externes Gut achten, welche s sämtli che medizinischen Unterlagen berücksichtige und auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3
S treitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Die von der Beschwerde g egnerin in der Verfügung vom 2 8. September 2017 ( Urk. 8/210) gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % festgesetzte Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr beanstandet ( Urk. 1) . Sie gibt nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. C.___ stellte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 25. Okto ber 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 8/150/5):
Distorsionstrauma des OSG links am 1 7. August 2014 - Status nach offener AMIC-Plastik laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion links am 8. Mai 2015 - Status nach anteriorer OSG -Arthroskopie mit Narbe ndébridement am 1 2. Februar 2016 - Status nach operativ versorgter Bandruptur linker Fuss 1989 - Arthrose OSG Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer mit zwei Gehstöcken und einem deutlichen linkshinkenden Gangbild betrete , unter Vermeidung des Abrollens . Am linken OSG zeige sich keine Schwellung, keine Verfärbung, eine reizlose Narbe lateral am Malleolus und reizlose Arthroskopie portalnarben . Es bestünden ausgeprägte Schmerzen über dem vorderen Gelenk spalt des OSG mit Ausstrahlung nach distal in die Zehen, insbesondere bei Be lastung. Die Dorsalextension und Plantarflexion im Seitenvergleich sei en ver mindert, d er Beckengeradstand, die Beinachsen und der Reflexstatus unauffällig. Der Zehen- und Fersenstand sei möglich, der Einbeinstand unsicher. Monopeda les Hüpfen sei nicht möglich. V on weiteren Therapien sei aufgrund des klinischen Verlaufs und der klinischen Befunde keine namhafte Besserung des unfallbeding ten Gesu ndheitszustands zu erwarten. Bei Fortschreiten der Arthrose im OSG sei im Verlauf mit einer Arthrodese zu rechnen. Die berufliche Tätigkeit als Decken monteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich ( Urk. 8/150/4-6 ).
E. 3.2 In der ärztlichen Beurteilung vom 2 5. August 2017 führte Kreisarzt Dr. C.___ aus, dass am 1 9. August 2014 ein als alt einzustufender ehemals knöcherner Aus riss des jetzt narbig verdickt zur Darstellung kommenden Ligamentum delto ideum sowie eine alte Au ssenbandläsion und eine ältere o steochondrale Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter mit geringen sekundär arthrotischen Ver änderungen im OSG befundet worden sei en . Durch die Ü bernahme der Operatio nen vom 8. Mai 2015 und vom 1 2. Februar 2016 sei eine richtunggebende Ver schlimmerung eingetreten. Das angegebene neuropathische Schmerzsyndrom am linken OSG sei aufgrund der neuroph ysiologischen Untersuchung vom 7. Juni 2016 im A.___ organisch nicht zu erklären. Der Stockge brauch sei
angesichts der organisc h nachweisbaren Unfallfolgen nicht notwendig und wirke sich auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 8/205).
E. 3.3 Die Ärzte des D.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/236/12): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit führten sie an (Urk. 8/236/13): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO-Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Gutachter des D.___ erklärten, dass aus r heumatologischer Sicht bei Zeichen einer aktivierten Arthrose im OSG nach mehrfacher Di stors ion (erstmals bereits vor ca. zehn Jahren, erneut am 1 7. August 2014 ) eine Einschränkung der Belast ba rkeit insbesondere des linken Sprunggelenks nachvollziehbar sei. Trotz durch geführter operativer Sanierung bestünden weiterhin belastungsverstärkte Be schwerden vons eiten der Arthrose ( Arthro -CT vom 2. Juli 2015). In de r rheuma tologischen Untersuchung zeige sich ein stark hinkendes Gang bild. Die Gehstre cke sei dadurch eingeschränkt. Die Standb einphase sei deutlich verkürzt. Die Abroll vorgänge seien reduziert, wobei ein starkes M itschwingen der Arme und eine Rotation
des Oberkörpers zu beobachten sei . Der linke Fuss sei im Vergleich zur Gegenseite etwas geschwollen. Die Narbenverhältnisse seie n reizlos. Die Beweglichkeit hinsichtlich der Dorsalex tension sei deutlich eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerden im Kern nachvollziehbar seien, zeige sich eine erhebliche funktionelle Überlagerung und Ausgestaltung sowie ein Vermeidungsverhalten mit persistierendem Stockgebrauch ( Urk. 8/236/10).
In der bisherigen Tätigkeit (als Deckenmonteur) sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. In einer opti mal angepassten Tätigkeit könne seit Januar 2016 grundsätzlich von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopädischer Seite her abgeschlossen und ein End zust and vorläufig erreicht gewesen ( Urk. 8/236/15).
E. 4.1 Die Beschwerde gegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinter ne n Beurteilung en von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2016 und vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/150 und Urk. 8/205).
E. 4.2 Wie aufgrund der dargelegten Beurteilungen von Kreisarzt Dr. C.___ und der Gutachter des D.___ erhellt, sind sich diese einig, dass der Beschwerdeführer unter einer unfallbedingten Arthrose des OSG links leidet. Im Weiteren gehen Dr. C.___ und die Gutachter des D.___ auch übereinstimmend davon aus, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur au fgrund der Beschwerden am OSG links nicht mehr zumutbar ist. Umstritten ist dagegen , ob dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%- oder lediglich in einem 80%-Pensum möglich ist.
Dr. C.___
kam zum Schluss , dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte, vorwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten möglich seien. Ver mieden werden sollten längere Gehstrecken, Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen, wiederholtes Treppensteigen und Arbeiten in länger dauernd vorgeneig ter oder verdrehter Rumpfposition . Gewichte bis 10 kg könn t en gehoben oder getragen werden ( Urk. 8/205 ). Die Gutachter des D.___ vertraten dagegen die Auf fassung, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
G rundsätzlich könne in einer solchen Tätigkeit von einer 80%ige n Arbeitsfähig keit
ausgegangen werden . Die von ihnen – anders als von Dr. C.___
– attes tierte verminderte Leistungsfähigkeit begründe sich durch die chronische Schmerzbelastung und einen leicht v ermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/236/15).
E. 4.3 Wie der Beschwerdeführer zutr effend feststellte ( Urk. 1 S. 5 ), bestehen aufgrund dieser
Einschätzung der Gutachter des D.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. C.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.5 ). Das von der IV-Stelle unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG ver anlasste Administ rativgutachten des D.___ , das die
rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1.4) , kann demgegenüber als voll beweiswertig gelten . Die Gutachter des D.___ haben dabei
– wie dargelegt –
insbesondere auch zur abweichenden Beurteilung von Dr. C.___
begründet
Stellung genommen. Im Weiteren wiesen sie aus drücklich darauf hin, dass die angegebenen Beschwerden im Grundsatz durch die objektivierten Befunde gut erklärbar seien ( Urk. 8/236/14).
E. 4.4 Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin haben die Gutachter des D.___ eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken OSG festge stellt, welche offensichtlich im Zusammenhang mit der unfallbedingte n , orga nisch nachweisbaren Arthrose am linken OSG
steht. Ein chronisches neuropathi sches Schmerzsyndrom haben die Gutachter des D.___ lediglich differentialdiag nostisch in E rwägung g ezogen ( Urk. 8/236/15 ) . Zudem ist darauf hinzuweisen, da ss
die symptomatische OSG-Arthrose die einzige im rheumatologischen Teil gutachten des D.___
gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war
und die rheumatologische Gutachterin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 8/ 237/25 und Urk. 8/237/28 ). Die neurologische Gu tachterin des D.___ , die als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen Infarkt Pons links am 7. April 2017 an führte, ging demgegenüber in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/237/38-39 und Urk. 8/238/2) . Dass die von den Gutachtern des D.___ in der interdisziplinären Beurteilung attestierte 20%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (auch) auf den nicht unfa llbedingten ischämischen Infarkt vom 7. April 2017 zurückzuführen sein soll, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs ein Va lideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und mi ttels DAP-Methode ein Inva lideneinkommen von Fr. 64‘227. -- (bei einem 100%-Pen sum) . Die Grundlagen
dieses Einkommensvergleichs w urden vom Beschwerde führer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 80%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit resultiert
demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 51‘381.60 ( Fr. 64‘227.-- x 0,8).
E. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘381.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘258.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % ( Fr. 17‘ 258.40 : Fr. 68‘640.-- ).
E. 6 In
Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 6. November 2018 (Urk. 2) demnach insoweit aufz uheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde , u nd es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine a uf einen Inva liditätsgrad von 25 % gestützte Invalidenrente hat.
E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
E. 7.2 D as Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts beistandes erweist sich damit als gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG).
Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 insoweit aufgehoben , als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde, u nd es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2017 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 25 % gestützte Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00293
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 2. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 7. August 2014 beim Joggen den linken Fuss vertrat (Schadenmeldung U VG vom 29. August 2014, Urk. 8/2 ). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med.
Z.___ , FMH Physikalische Medizin, welche im Arztzeugnis UVG vom 1 2. September 2014 ein Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostizierte ( Urk. 8/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen. In d er Folge stellten die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ eine osteochondrale Läsion der lateralen Talusschulter fest und führten am 8. Mai 2015 am linken Sprunggelenk des Versicherten einen operativen Eingriff durch (offene AMIC-Plastik lat erale Talusschulter , Urk. 8/50). Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in d er B.___ behandelt ( Urk. 8/102). Am 12. Februar 2016 wurde er in der A.___ erneut am linken Sprunggelenk operiert ( anteriore OSG-Arthroskopie mit Na r bendébri dement und Abtragen tibialer sowie
talarer Spur, Urk. 8/106). Am 2 5. Oktober 2016 führte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 8/150). Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heil kosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2017 eingestellt würden , und stellte ihm die Zu sprache einer Invalidenrente (bei einer Teilinvalidität von 17 % , vgl. Urk. 8/169) ab 1. Juli 2017 in Aussicht ( Urk. 8/174). Daraufhin wurden dem Versicherte indes noch bis zum 3 1. August 2017 Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 8/201 ). Am 2 5. August 2017 gab Kreisarzt Dr. C.___ eine
weitere ärztliche Beurtei lung ab (Urk. 8/205). Mit Verfügung vom 2 8. September 2017 hielt die Suva fest, dass keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor liege. Es bes tehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund einer Integri tätseinbusse von 15 % werde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- ausgerichtet ( Urk. 8/210). Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober bzw . 2 7. November 2 017 Einsprache (Urk. 8/214 und Urk. 8/217 ). Die Suva zog das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der D.___
bei ( Urk. 8/236). Mit Entscheid vom 6. November 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab dem 1. September 2017 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 25 % eine Invalidenrente gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Besch werde antwort vom 1 1. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Ja nuar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3 ). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahme n (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die Beurteilung
von Kreisarzt Dr. C.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, abgestellt wer den könne. Dr. C.___ s Beurteilung sei gestützt auf eine eigene Untersuchung und in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten ergangen. Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen
Gutachten des
D.___
werde dem Beschwerdeführer eine bloss 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attes tiert. Sowohl das festgestellte neuropathisch anmutende Schmerzsyndrom im Be reich des linken Fusses, das nicht objektiviert werden könne, als auch die Folgen des im April 2017 erlittenen ischämischen Inf arktes könnten für das Zumutbar keitsprofil der Beschwerdegegnerin bzw. die Invalidenrente nach UVG jedoch nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- und dem gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 64'227.-- resultiere eine Erwerbs einbusse von gerundet 6 % . Die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf Rentenleistungen daher zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 9 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass
die Gutachter des D.___ die chronifi zierten belastungsab hängigen Fussgelenkbeschwerden links auf die OSG-Arthrose und so mit auf eine unfallbedingte strukturelle Schädigung zu rückgeführt hätten . Eine Symptomausweitung im Sin ne eines somatoformen Schmerzge schehens habe in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keinen Niederschlag gefunden. A ufgrund des D.___ -Gutachtens bestünden nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. C.___ . Dem Abstellen auf die D.___ -Begutachtung stehe demgegenüber nichts entgegen. Es handle sich hierbei um ein überzeugendes, formell korrekt erstelltes externes Gut achten, welche s sämtli che medizinischen Unterlagen berücksichtige und auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3
S treitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Die von der Beschwerde g egnerin in der Verfügung vom 2 8. September 2017 ( Urk. 8/210) gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % festgesetzte Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr beanstandet ( Urk. 1) . Sie gibt nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 3. 3.1
Dr. C.___ stellte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 25. Okto ber 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 8/150/5):
Distorsionstrauma des OSG links am 1 7. August 2014 - Status nach offener AMIC-Plastik laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion links am 8. Mai 2015 - Status nach anteriorer OSG -Arthroskopie mit Narbe ndébridement am 1 2. Februar 2016 - Status nach operativ versorgter Bandruptur linker Fuss 1989 - Arthrose OSG Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer mit zwei Gehstöcken und einem deutlichen linkshinkenden Gangbild betrete , unter Vermeidung des Abrollens . Am linken OSG zeige sich keine Schwellung, keine Verfärbung, eine reizlose Narbe lateral am Malleolus und reizlose Arthroskopie portalnarben . Es bestünden ausgeprägte Schmerzen über dem vorderen Gelenk spalt des OSG mit Ausstrahlung nach distal in die Zehen, insbesondere bei Be lastung. Die Dorsalextension und Plantarflexion im Seitenvergleich sei en ver mindert, d er Beckengeradstand, die Beinachsen und der Reflexstatus unauffällig. Der Zehen- und Fersenstand sei möglich, der Einbeinstand unsicher. Monopeda les Hüpfen sei nicht möglich. V on weiteren Therapien sei aufgrund des klinischen Verlaufs und der klinischen Befunde keine namhafte Besserung des unfallbeding ten Gesu ndheitszustands zu erwarten. Bei Fortschreiten der Arthrose im OSG sei im Verlauf mit einer Arthrodese zu rechnen. Die berufliche Tätigkeit als Decken monteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich ( Urk. 8/150/4-6 ). 3.2
In der ärztlichen Beurteilung vom 2 5. August 2017 führte Kreisarzt Dr. C.___ aus, dass am 1 9. August 2014 ein als alt einzustufender ehemals knöcherner Aus riss des jetzt narbig verdickt zur Darstellung kommenden Ligamentum delto ideum sowie eine alte Au ssenbandläsion und eine ältere o steochondrale Läsion im Bereich der lateralen Talusschulter mit geringen sekundär arthrotischen Ver änderungen im OSG befundet worden sei en . Durch die Ü bernahme der Operatio nen vom 8. Mai 2015 und vom 1 2. Februar 2016 sei eine richtunggebende Ver schlimmerung eingetreten. Das angegebene neuropathische Schmerzsyndrom am linken OSG sei aufgrund der neuroph ysiologischen Untersuchung vom 7. Juni 2016 im A.___ organisch nicht zu erklären. Der Stockge brauch sei
angesichts der organisc h nachweisbaren Unfallfolgen nicht notwendig und wirke sich auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 8/205). 3.3
Die Ärzte des D.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/236/12): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit führten sie an (Urk. 8/236/13): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO-Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Gutachter des D.___ erklärten, dass aus r heumatologischer Sicht bei Zeichen einer aktivierten Arthrose im OSG nach mehrfacher Di stors ion (erstmals bereits vor ca. zehn Jahren, erneut am 1 7. August 2014 ) eine Einschränkung der Belast ba rkeit insbesondere des linken Sprunggelenks nachvollziehbar sei. Trotz durch geführter operativer Sanierung bestünden weiterhin belastungsverstärkte Be schwerden vons eiten der Arthrose ( Arthro -CT vom 2. Juli 2015). In de r rheuma tologischen Untersuchung zeige sich ein stark hinkendes Gang bild. Die Gehstre cke sei dadurch eingeschränkt. Die Standb einphase sei deutlich verkürzt. Die Abroll vorgänge seien reduziert, wobei ein starkes M itschwingen der Arme und eine Rotation
des Oberkörpers zu beobachten sei . Der linke Fuss sei im Vergleich zur Gegenseite etwas geschwollen. Die Narbenverhältnisse seie n reizlos. Die Beweglichkeit hinsichtlich der Dorsalex tension sei deutlich eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerden im Kern nachvollziehbar seien, zeige sich eine erhebliche funktionelle Überlagerung und Ausgestaltung sowie ein Vermeidungsverhalten mit persistierendem Stockgebrauch ( Urk. 8/236/10).
In der bisherigen Tätigkeit (als Deckenmonteur) sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. In einer opti mal angepassten Tätigkeit könne seit Januar 2016 grundsätzlich von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopädischer Seite her abgeschlossen und ein End zust and vorläufig erreicht gewesen ( Urk. 8/236/15). 4. 4.1
Die Beschwerde gegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinter ne n Beurteilung en von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2016 und vom 2 5. August 2017 (Urk. 8/150 und Urk. 8/205). 4.2
Wie aufgrund der dargelegten Beurteilungen von Kreisarzt Dr. C.___ und der Gutachter des D.___ erhellt, sind sich diese einig, dass der Beschwerdeführer unter einer unfallbedingten Arthrose des OSG links leidet. Im Weiteren gehen Dr. C.___ und die Gutachter des D.___ auch übereinstimmend davon aus, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur au fgrund der Beschwerden am OSG links nicht mehr zumutbar ist. Umstritten ist dagegen , ob dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%- oder lediglich in einem 80%-Pensum möglich ist.
Dr. C.___
kam zum Schluss , dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte, vorwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten möglich seien. Ver mieden werden sollten längere Gehstrecken, Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen, wiederholtes Treppensteigen und Arbeiten in länger dauernd vorgeneig ter oder verdrehter Rumpfposition . Gewichte bis 10 kg könn t en gehoben oder getragen werden ( Urk. 8/205 ). Die Gutachter des D.___ vertraten dagegen die Auf fassung, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sei.
G rundsätzlich könne in einer solchen Tätigkeit von einer 80%ige n Arbeitsfähig keit
ausgegangen werden . Die von ihnen – anders als von Dr. C.___
– attes tierte verminderte Leistungsfähigkeit begründe sich durch die chronische Schmerzbelastung und einen leicht v ermehrten Pausenbedarf ( Urk. 8/236/15). 4.3
Wie der Beschwerdeführer zutr effend feststellte ( Urk. 1 S. 5 ), bestehen aufgrund dieser
Einschätzung der Gutachter des D.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. C.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sach v erständiger zukommt (vgl. E. 1.5 ). Das von der IV-Stelle unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG ver anlasste Administ rativgutachten des D.___ , das die
rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. E. 1.4) , kann demgegenüber als voll beweiswertig gelten . Die Gutachter des D.___ haben dabei
– wie dargelegt –
insbesondere auch zur abweichenden Beurteilung von Dr. C.___
begründet
Stellung genommen. Im Weiteren wiesen sie aus drücklich darauf hin, dass die angegebenen Beschwerden im Grundsatz durch die objektivierten Befunde gut erklärbar seien ( Urk. 8/236/14). 4.4
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin haben die Gutachter des D.___ eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken OSG festge stellt, welche offensichtlich im Zusammenhang mit der unfallbedingte n , orga nisch nachweisbaren Arthrose am linken OSG
steht. Ein chronisches neuropathi sches Schmerzsyndrom haben die Gutachter des D.___ lediglich differentialdiag nostisch in E rwägung g ezogen ( Urk. 8/236/15 ) . Zudem ist darauf hinzuweisen, da ss
die symptomatische OSG-Arthrose die einzige im rheumatologischen Teil gutachten des D.___
gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war
und die rheumatologische Gutachterin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 8/ 237/25 und Urk. 8/237/28 ). Die neurologische Gu tachterin des D.___ , die als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen Infarkt Pons links am 7. April 2017 an führte, ging demgegenüber in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/237/38-39 und Urk. 8/238/2) . Dass die von den Gutachtern des D.___ in der interdisziplinären Beurteilung attestierte 20%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (auch) auf den nicht unfa llbedingten ischämischen Infarkt vom 7. April 2017 zurückzuführen sein soll, ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des per 2017 vorzunehmenden Einkommensvergleichs ein Va lideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und mi ttels DAP-Methode ein Inva lideneinkommen von Fr. 64‘227. -- (bei einem 100%-Pen sum) . Die Grundlagen
dieses Einkommensvergleichs w urden vom Beschwerde führer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 80%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit resultiert
demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 51‘381.60 ( Fr. 64‘227.-- x 0,8). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘640.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘381.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘258.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % ( Fr. 17‘ 258.40 : Fr. 68‘640.-- ). 6.
In
Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 6. November 2018 (Urk. 2) demnach insoweit aufz uheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde , u nd es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine a uf einen Inva liditätsgrad von 25 % gestützte Invalidenrente hat. 7.
7.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 7.2
D as Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts beistandes erweist sich damit als gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG).
Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 insoweit aufgehoben , als darin ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde, u nd es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2017 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 25 % gestützte Invaliden rente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl