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UV.2018.00291

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2014 als Lo gopädin bei der Stiftung Y.___ angestellt und bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als sie am 12. Januar 2017 stolperte und auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung vom 13. Januar 2017, Urk. 8/ 1). Die Erstkonsultation erfolgte am 12. Januar 2017 in der Z.___, wo eine Arbeits unfähigkeit bis 13. Januar 2017 attestiert wurde. Die Swica erbrachte die gesetz lichen Leistungen. Am 18. August 2017 meldete die Versicherte

eine neu ent deckte Innenmeniskusverletzung sowie Partialruptur des Patellabandes (Urk. 8/6). Die Swica

holte Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes ein . Gestützt darauf stellte sie die Leistungen

m it Verfügung vom 2. März 2018 per Mitte März 2017 ein (Urk. 8/ 59).

Die dagegen erhobene Einspra che (Urk. 8/60) wies sie mit Ent scheid vom 1. November 2018 ab (Urk. 8/70 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen

seien auch nach Mitte März 2017 zu erbringen. Eventualiter sei ein Gutachten zu veranlassen zur Frage, ob die vorliegenden Listendiagnosen vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdean twort vom 24. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 25. Ja n uar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der vor liegend anwendbaren seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Kno chenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversiche rer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak ten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehr fach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über Mitte März 2017 hinaus verneinte . 2.2

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Ak tenbeurteilungen von Dr. A.___, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich entsprächen, sei vorliegend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass betreffend die durch den Unfall vom 12. Januar 20 1 7 verursachte Prellung der Status quo sine acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht ge wesen sei und somit per Mitte März 2017 keine natürliche Kausalität der verblie benen Beschwerden und dem Unfall mehr bestehe. Bezüglich der Listendiagnosen lägen nach den vorliegenden Befunden eindeutige degenerative Veränderungen vor und seien die Schädigungen somit im gesamten Ursachenspektrum vorwie gend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, womit die gesetzliche Vermutung widerlegt sei und keine Leistungspflicht aus UVG bestehe. Weitere medizinische Abklärungen liessen keinen verlässlichen neuen Aufschluss erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Urk. 2 S. 7). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sämtli che mit dem Fall befassten orthopädisch-chirurgischen Fachärzte beurteilten so wohl die Meniskusläsion als auch die Partialruptur der Patellarseh n en als klar unfallbedingt; ein degeneratives Geschehen werde verneint. Dies werde vor allem durch Dr. I.___ auch nachvollziehbar begründet. Die fachärztlichen Stellungnah men vermöchten zu überzeugen und weckten begründete Zweifel an den Ausfüh rungen von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin vermöge durch den Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu lie fern, wonach es sich bei den sogenannten Listendiagnosen vorwiegend um Ab nützungserscheinungen handeln solle (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

3.1

Dr. med. B.___, Fachä rzt in

Allgemeine Innere Medizin,

s tellte in ihrem Be richt vom 10. Oktober 2017 betreffend die Erstkonsultation vom 12. Januar 2017 die Diagnose einer Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt sie einen Sturz auf das linke Knie fest. Als Befund e n annte sie einen deutlichen Er guss, ein ersichtliches Hämatom und eine Schwellung. Die Beweglichkeit sei nur endgradig eingeschränkt gewesen. Das Röntgen habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben (Urk. 3/3). 3.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

C.___, Facharzt Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 einen Status nach Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt er fest, die Schnürstiefel der Beschwerdeführerin hätten sich verhakt und sie sei in der Bahnhofshalle nach vorne auf beide Knie gestürzt . Objektiv bestehe kein Erguss, eine leichte Druckdolenz an der Kniescheibe kaudal/Spitzenbereich, keine Instabilität, kein Me n i skuszeichen und keine Kreuzbandläsion (Urk. 3/4) . 3.3

Am 15. August 2017 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab eine mediale Meniskopathie mit deutlicher interstitieller Aufsplitterung basisnah betont im ansatzfernen Hinterhorn bis ins mittlere Korpusdrittel mit kurzer schräg horizontal punktuell fraglich knapp bis a n die fe morale Oberfläche reichender Risskomponente am Überg ang Hin terhorn/ Pars intermedia. Weiter zeigte es eine Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae mit interstitieller kleinflächig bis knapp an die dorsale Sehnenbegre nzung reichender Aufsplitterung/ leichter Partialruptur ursprungsnah auf einer Länge von 8-9 mm, begleitet von einem mässigen reaktiven Knochenmarksödem am Patellaunterpol sowie eine leichte ödematöse Reizreaktion des Hoffa-Fettkörpers zentro - ventro -kranial und eine kleine Baker-Zyste. Das übrige genuale

Kernspintomogramm sei regulär (Urk. 8/14). 3.4

Dr. med.

D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 betreffend die Konsultation en vom 14. und 15. August 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe im Januar einen Sturz mit Kniedistorsion links erlitten. Initial hätten starke Schmerzen und eine Schwellung bestanden. Die Beschwerden seien sukzessive zurückgegangen. Aktuell zeige sich aber eine persistierende bewegungs- und be lastungsabhängige Beschwerde-Symptomatik. Die Schmerzen würden bei jegli chen sportlichen Betätigungen und bei bestimmten Gelenkstellungen angegeben. Es bestehe keine Besserungstendenz. Nach dem MRI vom 15. August 2017 nannte Dr. D.___ die Diagnosen eines Status nach Kniedistorsion links mit erhebl icher medialer basisnaher Menisk usläsion, einer Partialruptur der proximalen Patellar sehne im mittleren Drittel und einer Signal-Anhebung im proximalen Hoffa-Fett körper. Prinzipiell müsse der Beschwerdeführerin ein operati ves Vorgehen mit medialer Menisk usnaht und Naht der Patellarsehne empfohlen werden (Urk. 8/16). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 23. August 2017 aus, die Be schwerdeführer i n habe ihre Wanderschuhe beim Antritt zum Rennen verhakt. Dabei seien eine Zerrung und ein Sturz gefolgt . Primär seien starke Schmerzen aufgetreten. Die Erstkonsultation sei in der Z.___ erfolgt und es sei ein Röntgenbild angefertigt worden und die übliche NSAR Medikation sei abgegeben worden. Bei Persistenz der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin den Haus arzt konsultiert. Es sei ein konservativer Weg mit Aufbau eingeschlagen worden. Es sei dann recht gut gegangen inkl. Joggen und Wandern. Vor ca. zwei Wochen hätten dann die Beschwerden zugenommen. Es sei ein MRI durchgeführt und operative Massnahmen andiskutiert worden. Das MR I zeige einen P artialris s im mittleren Anteil des Ligamentum p atellae Ansatzes . Daneben bestehe ein kom plexer Meniskusriss intrameniskal bis an die Basis gehend (Urk. 8/15). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, na n nte in seinem Bericht vom 30. August 2017 die folgenden Diagno sen: - S80.0 St. n. Prellung und Distorsion des Kniegelenkes links (Diagnose: klinisch) - S83.2 Innenmeniskusverletzung links, akut (Diagnose: MRI) - S83.6 Partialruptur des Patellabandes links (Diagnose: MRI)

Er hielt fest, die Diagnose beruhe auf Anamnese, klinischem Befund plus MRI-Bildgebung. Es handle sich um einen komplexen Riss im Hinterhorn des Innen meniskus sowie eine Partialruptur des Patellabandes am unteren Patellapol . Da diese Stelle nicht druckdolent sei, sehe er keine OP-Indikation am Patellaband . Aufgrund der Schmerzsymptomatik nunmehr seit acht Monaten, auch wenn der Schmerz zwischenzeitlich reduziert gewesen sei, sehe er eine OP-Indikation für den medialen Meniskus . Zum Unfallhergang führte er aus, die Beschwerdeführe rin sei am 12. Januar 2017 am Hauptbahnhof Zürich mit Wanderschuhen ge lau fen. Die Schuhe hätten sich ineinander verhakt und sie sei nach vorne auf die Kniegelenke gefallen. Es hätten sofort Abklärungen in der Z.___ stattgefunden. Im Röntgenbild sei nichts Krankhaftes erkannt worden. Drei Tage nach dem Unfall sei sie wieder arbeiten gegangen, habe aber immer noch starke Schmerzen gehabt. Nach drei Monaten habe es gebessert, sei aber noch nicht gut gewesen. Sie sei beim Hausarzt gewesen, habe aber noch abwarten sollen. Es sei relativ gut gegangen mit Joggen und Wandern. Schmerzen seien dann erst am Abend aufgetreten. Ab dem 4. August 2017 habe wieder ein anhal tender Schmerz im Knie bestanden. Es sei ein MRI angefertigt worden, das eine komplexe Meniskusläsion zeige

(Urk. 8/8). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend die Konsultation vom 7. September 2017 die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer Ansatztendinopa thie des Ligamentum patellae links. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2017 einen Sturz auf das linke Kniegelenk mit Distorsion erlitten. Seit dem persistierten medial betonte Knieschmerzen. Nach vermehrter Belastung seien nun auch seit ca. vier Wochen anteriore Knieschme rzen hinzugekommen (Urk. 8/23). 3.8

Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2017 aus, der Unfall vom 12. Januar 2017 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und a u ch nicht einer even tuell notwendigen Operation. Die Beschwerdeführerin habe ein direktes Anprall trauma auf ihr Knie angegeben, dies zeige auch die Veränderung an der Patella r sehne. Dieser Unfallhergang sei aber nicht geeignet, einen Meniskus zu zerreissen. Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelen kes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wo chen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine eventu ell notwendige Meniskusteilrese ktion. Der status quo sine sei acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerden im heutigen Ausmass auch ohne den Unfall aufgetreten wären. Die anhaltenden Beschwerden seien den degenerativen Veränderungen (Horizontalriss, Baker-Zyste) geschuldet (Urk. 8/26). 3.9

In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2017 hielt Dr. A.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG (Meniskusrisse) vor. Die Schädigung sei in ihrem gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Im MRI werde eine mediale Meniskopathie mit einer interstitiellen und horizontalen Risskomponente gesehen. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt.

Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein de generatives Geschehen. Um einen M eniskus zu verletz en, bedürfe es eines Rota tionstraumas bei fixiertem Unterschenkel. Ein Anschlagtrauma wie hier sei si cherlich nicht geeignet, einen Meniskus zu verletzen (Urk. 8/30). 3.10

Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 werde von der Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: «Mein linker Schuh ist mit dem Schnür senkel-Haken (gibt es vor allem bei Wanderschuhen) im Schnürsenkel des rechten Schuhes hängen geblieben, als ich losrennen wollte. Dabei riss ich mein linkes Bein ruckartig mit voller Kraft seitlich weg, wobei ich jedoch auf grossen Wider stand durch die verkeilten Schuhe stiess (Rotation mit fixiertem Unterschenkel!). Durch diese Kraft der Bewegung riss sogar der sehr robuste Schuhbendel teilweise. Meine Schuhe verkeilten dabei ineinander, was dazu führte, dass ich im hohen Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofes knallte.» Sowohl die Verletzung des Ligamentum patellae als auch die Meniskusverletzung seien per definitionem traumatologische Listendiagn osen. Die In terpretation der kern spintomographischen Operationsbefunde durch den beurteilenden Versiche rungsarzt der Unfallversicherung erlaube allenfalls eine mögliche degenerative Ursache der Besch w erden, keinesfalls jedoch den erforderlichen Beweis, dass die Befunde nicht auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen seien. Aus seiner Sicht seien die festgestellten Befunde am Ligamentum patellae und am medialen Meniskus ursächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen (Urk. 8/53). 3.11

Dr. A.___ hielt in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 18. November 2017 fest, es bestehe weiterhin eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne. Dies sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das Anpralltrauma. Interstitielle Läsionen, wie sie hier vorlägen, seien typisch für Überlas t ungen. Ein traumatisch bedingter Patel larseh ne nriss könne ausgeschlossen werden, hierzu fehle ein adäquates Knochen marksignal sowie adäquate sichtbare Verl etzungen im Bereich der Patel la/Tuberositas tibiae / über der Patellarsehne. Es habe auch kein Distorsionstrauma stattgefunden, wie die Orthopädie H.___ behaupte . Hierfür fehlten die adä quaten Zeichen an den Kollateralbändern und an den Kreuzbändern. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Pa tellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt ange sehen werden.

Es dürfe daran erinnert werden, dass Sehnen nach einem komplet ten Riss nach dieser Zeit wieder abheilten (Urk. 8/42). 3.12

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. A.___ in seinem E-Mail-Schreiben vom 18. November 2017, mit der Verletzung des Bandapparates seien die Kollateralbänder sowie die Kreuzbänder gemeint. Eine Veränderung der Pa tellasehne, sofern es sich nicht um einen Abriss handle, beeinträchtige die Stabi lität des Kniegelenkes nicht. Die beschriebene Ansatztendinopathie, die auch häu fig bei Überlastung (zum Beispiel bei Hochspringen) auftrete, könne nach sechs bis acht Wochen als abgeheilt angesehen werden, sofern es sich um eine unfall gedingte (Prellung) Tendinopathie handle (Urk. 8/44) .

In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 ergänzte Dr. A.___, in sei ner Beurteilung vom 18. November 2017 habe er dokumentiert, dass es sich um eine Überlastung handle. Die typischen Sehnenveränderungen (Gelenkstrukturen) sowie das belastungsbedingte Knochenmarksignal am Patellaunterpol seien nicht auf die Traumatisierung zurückzuführen, sondern überlastungsbedingt verur sacht. Es könne also lediglich eine Veränderung im Bereich der Patella r sehne so wie am Patellaunterpol gesehen werden, es handle sich jedoch nicht um eine traumatisch bedingte Verletzung. Die Veränderungen seien nicht mit dem gefor derten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 8/45). 3.13

In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2018 zu den Ausführungen des behan delnden Orthopäden Dr. G.___

hielt

Dr. A.___

fest, wen n jemand in hohem Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofs knalle, dann ziehe er sich bestimmt nicht primär einen Riss im Bereich des medialen Meniskus zu. Er ver letze sich hierbei zuerst im Bereich der Hände, womit der Sturz abg efangen werde, und eventuell am Kopf. Beim Losrennen, wenn sich die Schuhe ineinander ver hakt hätten, finde kein ruckartiges seitliches Wegreissen des Beins statt. Diese Version scheine konstruiert, um ein Rotationstrauma zu begründen. Das MRI zeige eine erhebliche mediale Meniskopathie mit basisnaher Ganglionformation und horizontaler Risskomponente. Hier zeige sich deutlich die degenerative Ver änderung des Meniskus. Vom Orthopäden selbst und von der Orthopädie in St. Galle n würden ein stabiler Bandapparat diagnostiziert. Das MRI zeige ebenfalls keine verletzten Bänder, was gegen ein adäquates Rotationstrauma spreche. Zu mindest müsste eine Zerrung am Bandapparat, insbesondere an den Kollateral bändern, zu sehen sein.

Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Patellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jumpers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Lediglich im Ansatzbereich der Patellarsehne am unter e n Patellapol sei dies als Zeichen einer Überlastung zu sehen. Der Radiologe der kernspintomographischen Untersuchung vom 15. Au gust 2017 habe eindeutig eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne mit interstitiellen Läsionen beschrieben, welche typisch für eine chronische Überlas tung seien. Der Orthopäd e müsste hier erklären, wie ein solitärer Riss der Patel larsehne durch einen Sturz und,

wie er behaupte, ein Distorsionstrauma auftreten könne, der übrige, insbe so ndere der Kollateralbandapparat, dabei jedoch völlig unverl etzt bleibe. Die s sei aus chirur g i scher/ traumatologischer Sicht nicht wahr scheinlich . Bezüglich der Listendiagnosen lägen hier eindeutige degenerative Ver änderungen vor und die Frage, ob eine Schädigung vorliege, die im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnutzung oder Erkrankung zu rückzuführen sei, müsse nach den vorliegenden Befunden eindeutig bejaht wer den (Urk. 8/56). 3.14

N ach dem am 18. O kt ober 2017 durchgeführten operativen Eingriff (arthrosko pisch mediale Teilmeniskektomie und Me niskusnaht) wurde wegen persis tieren den anterioren Knieschmerzen am

21. März 2018 ein MRI des linken Knies durch geführt. Dieses ergab eine minimale Auftreibung und Hyperintensität der Patel larsehne im Ursprungsbereich ohne aber abgrenzbaren Einriss und noch abgrenz bare postoperative Veränderungen im Bereich des medialen und lateralen Zugan ges am Rand der Patellarsehne und im Hoffafettkörper, eine Sklerosierungslinie in der Patella (ohne pathologische Wertigkeit) und einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit anamnestisch zusätzlicher Meniskusnaht mit linearer Hy perintensität in der Unterfläche des Überganges vom Corpus zum Hinterhorn, welche vereinbar sei mit einer Naht, wobei ein kleiner Einriss nicht sicher ausge schlossen werden könne (Urk. 3/10).

3.15

Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2018 folgende Di agnosen: Persis tierende anteriore Knieschmer zen mit leicht persistierender Partial ruptur proximale Patellarsehne Knie links - St. n. Sturz aufs linke Knie 12.01.17 (beim Versuch unter einer Abschran kung beim Schalter am Bahnhof hindurchzugehen mit Schuhbändel hän gengeblieben und nach vorne direkt aufs Knie gestürzt) mit - artikulärseitiger zentraler Partialruptur proximale Patellarsehne - mediale Men i skushinterhornläsion - St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht Übergang Hinterhorn/Korpus medialer Meniskus Knie links am 18.10.17 (Dr. G.___, Orthopädie H.___)

MR-tomographisch zeigten sich noch residuelle Befunde im schmerzhaften Be reich der proximalen Patellarseh n e, welche im Rahmen des Traumas vor 13 Mo naten eine Partialruptur erlitte n habe. Im MRI vom 15. August 2017 sei diese Partialruptur klar ersichtlich gewesen und gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma aufs linke Knie vereinbar. Der Befund damals und auch heute sei klar auf das gut nachvollziehbare Ereignis vom 1 2. Januar 2017 zu rückzuführen (Urk. 3/9). 3.16

Dr. I.___ führte in seinem E-Mail-Schreiben an die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin vom 14. April 2018 aus, ein Bänderriss verheile im Falle des Innenbandes üblicherweise innert drei bis vier Monaten. Bei normaler Heilung sei dieser nach sieben Monaten üblicherweise nicht mehr zu sehen. Er gehe klar von einer Schädigung der Patellarsehne direkt unterhalb der Kniescheibe (=Patella) durch den Unfall mit direktem Anpralltrauma dieses Bereiches aus. Dies könne ohne Verletzung des übrigen Bandapparates geschehen. Die nachvollziehbare Er klärung sei das direkte Anpralltrauma am Boden oder eine starke Zugbelastung auf die Patellarsehne durch abruptes, starkes Beugen des Knies beim Hängenblei ben. Beim Jumpers knee könne ein Knochenödem in der Patella vorkommen. Ge nauso könne dies jedoch auch durch einen Unfall wie bei der Beschwerdeführerin durch starke Zugbelastung an der Patellarsehne oder durch einen Sturz mit di rektem Schlag auf Patellarsehne und Patella geschehen. Eine Sehne benötige un ter idealen Bedingungen z.B. nach einer Operation oder mit korrekter Ruhigstel lung drei Monate, bis sie verheilt sei. Bei Verletzungen an der Patellarsehne, wel che ständig beim Gehen hohen Belastungen ausgesetzt sei, seien jedoch sehr häu fig viel länger Beschwerden vorhanden (Urk. 3/11). 4.

4.1

Unbestritten ist, dass

ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt . Unklar ist hingegen, ob beim Unfallereignis vom 12.

Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies stattgefunden hat. 4.2

Konsistent ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sturz auf das linke Knie. So wird bereits anlässlich

der medizinischen Erstkon sultation vom 12. Januar 2017 berichtet, dass sie auf das linke Knie gestürzt sei (vgl. vorne E. 3.1).

Ebenso ist der Unfallmeldung vom 13. Januar 2017 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei (Urk . 8 /1). Im Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 wird ausser dem

neu festgehalten, dass sich die Schnürstiefel der Beschwerdeführeri n verhakt hätten (vgl. vorne E. 3.2), was auch in den nachfolgenden medizinischen Berich ten mehrmals erwähnt wird . Erst nach Durchführung des MRI

- und damit nach Feststellung der Meniskus läsion

– ist ärztlicherseits teilweise plötzlich von einer Distorsion des linken Knies die Rede.

Der behandelnde Orthopäde Dr. G.___

be schreibt

so dann in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 einen detail lierten Unfallhergang

und konstruiert

dabei eine Rotation mit fixiertem Unter schenkel (vgl. vorne E. 3.10), welche

Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 5. Ok tober 2017 für eine Meniskusverletzung

als erforderlich erachtet hat (vgl. vorne E. 3.9) . Diese Schilderung des Unfallherganges

hat die Beschwerdeführerin auch in ihre Beschwerde schrift übernommen. Wie

Dr. A.___ festhält (vgl. vorne E. 3.13)

erscheint diese Sachdarstellung jedoch

konst r u iert . Sie ist realitätsfremd und überzeugt nicht. Es entsteht der Eindruck, dass sie von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist.

4.3

Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf die vor liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie am 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Vielmehr ist mit den Aussagen der ersten Stunde von einem Sturz auf das Knie und damit von einem Anschlagtrauma auszugehen. 5.

5.1

Zu klären bleibt, ob d ie nach Mitte März 2017

bestehende n

Kniebeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Janua r 2017 steh en

o der nur noch auf unfallfremden Ursachen beru hen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung en ihres beratenden Arz tes Dr. A.___ .

5.2.1

Bezüglich der Meniskusläsion kommt Dr. A.___

in seinen Aktenb eurteilungen unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass der Unfallhergang (direktes Anpralltrauma) nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Das MRI zeige eine mediale Meniskopathie mit einer in terstitiellen und horizontalen Risskomponente. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt . Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein degeneratives Ge schehen.

Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelenkes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine Meniskusteilresektion. Der status quo sine sei acht Wochen n ach dem Unfall wieder erreicht.

Die behandelnden Orthopäden gehen hingegen von einer unfallkausalen Menis kusläsion aus. Diejenigen Ärzte, welche die Kausalität explizit bejahen oder zu mindest implizit zu bejahen scheinen, gehen jedoch durchwegs davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Wie oben in E. 4 dargelegt wurde, ist im vorliegen den Fall gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht von einer Distorsion auszugehen, sondern lediglich von einem Anpralltrauma. Die genannten Arztberichte sind demzufolge insoweit als Beweismittel nicht von Nutzen, als sie von einer nicht erstellten Distorsion des linken Knies ausgehen.

Angesichts dessen, dass die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – oh nehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird es Aufgabe des me dizinischen Experten sein zu beurteilen, ob die streitgegenständlich e Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann. 5.2.2

In Bezug auf die

Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne mit interstitiellen Läsionen

führt

Dr. A.___ aus, dass i nterstitielle Läsionen typisch für Überlastun gen seien . Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Pa tellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jum pers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Patellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt angesehen wer den .

Der behandelnde Orthopäde Dr. I.___

stellt sich auf den Standpunkt, dass die Partialruptur der proximalen Patellarsehne gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma auf das linke Knie vereinbar sei (vgl. vorne E. 3.15) . Auch

Dr. A.___

hielt

in seiner Aktenbeurteilung vom

29. September 2017

fest, dass die Veränderung an der Patellarsehne zeige, dass ein direktes Anpralltraum a

st attgefunden habe (vgl. vorne E. 3 .8).

Im Widerspruch dazu führte er in seiner Beurteilung vom 18. November 2017 jedoch aus, die Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne sei auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das An pralltrauma. Ein traumatisch bedingter Patellarsehnenriss könne ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3.11). In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 w eist er erneut auf typische Zeichen einer Üb erlastung hin (vgl. vorne E. 3. 12). Dr. I.___

hält in seinem Bericht vom 21. März 2018 hingegen fest, das s im glei chentags durchgeführten MRI keine Hinweise für Degenerationen bestünden (vgl. Urk. 3/9). In Bezug auf das von Dr. A.___ erwähnte Jumpers knee, führt Dr. I.___ aus, dass ein Knochenödem in der Patella zwar beim Jumpers knee vorkommen könne, dies jedoch auch durch einen Unfall (Sturz mit direktem Schlag auf Pa tellarsehne und Patella oder starke Zugbelastung an der Patellarsehne) verursacht werden könne (vgl. Urk. 3/11) . Dr. I.___ geht des Weiteren davon aus, dass die Patellarsehne mindestens drei Monate benötige, bis sie verheilt sei (vgl. E. 3.16). Eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu den Ausführungen von Dr. I.___ liegt ni cht vor.

Damit liegen sich widersprechende medizinische Einschätzungen vor und es be stehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ . Aufgrund der aktuellen Akten lage kann nicht g esagt werden, ob die Schädigungen an der Patellarsehne über lastungs

- bzw. degener ativ

bedingt oder unfallbedingt sind. Unklar ist ausserdem, wann eine allfällige traumabedingte Schädigung bzw. ein

traumabedingte r

Schä digungsanteil an der Patellarsehne abgeheilt wäre und welche Heilungsmassnah men h i erauf zielten .

Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 5.2.1), ist ausserdem ab zuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin im August 2017 diagnostizierte Me niskusläsion auf das im Januar 2017 vorgefallene Anpralltrauma zurückzuführen ist oder nicht . Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, ein versicherungs una bhängiges Gutachten einzuholen. Ein Akten gutachten genügt, da die relevan ten Befunde erhoben worden sind, ein postoperativer Zustand besteht und ledig lich die Frage der Kausalität zu beurteilen ist. 5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. No vember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 6.

Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient schädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

1. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2014 als Lo gopädin bei der Stiftung Y.___ angestellt und bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als sie am 12. Januar 2017 stolperte und auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung vom 13. Januar 2017, Urk. 8/ 1). Die Erstkonsultation erfolgte am 12. Januar 2017 in der Z.___, wo eine Arbeits unfähigkeit bis 13. Januar 2017 attestiert wurde. Die Swica erbrachte die gesetz lichen Leistungen. Am 18. August 2017 meldete die Versicherte

eine neu ent deckte Innenmeniskusverletzung sowie Partialruptur des Patellabandes (Urk. 8/6). Die Swica

holte Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes ein . Gestützt darauf stellte sie die Leistungen

m it Verfügung vom 2. März 2018 per Mitte März 2017 ein (Urk. 8/ 59).

Die dagegen erhobene Einspra che (Urk. 8/60) wies sie mit Ent scheid vom 1. November 2018 ab (Urk. 8/70 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der vor liegend anwendbaren seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Kno chenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art.

E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak ten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehr fach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen

seien auch nach Mitte März 2017 zu erbringen. Eventualiter sei ein Gutachten zu veranlassen zur Frage, ob die vorliegenden Listendiagnosen vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdean twort vom 24. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 25. Ja n uar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über Mitte März 2017 hinaus verneinte .

E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Ak tenbeurteilungen von Dr. A.___, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich entsprächen, sei vorliegend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass betreffend die durch den Unfall vom 12. Januar 20 1

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sämtli che mit dem Fall befassten orthopädisch-chirurgischen Fachärzte beurteilten so wohl die Meniskusläsion als auch die Partialruptur der Patellarseh n en als klar unfallbedingt; ein degeneratives Geschehen werde verneint. Dies werde vor allem durch Dr. I.___ auch nachvollziehbar begründet. Die fachärztlichen Stellungnah men vermöchten zu überzeugen und weckten begründete Zweifel an den Ausfüh rungen von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin vermöge durch den Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu lie fern, wonach es sich bei den sogenannten Listendiagnosen vorwiegend um Ab nützungserscheinungen handeln solle (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. B.___, Fachä rzt in

Allgemeine Innere Medizin,

s tellte in ihrem Be richt vom 10. Oktober 2017 betreffend die Erstkonsultation vom 12. Januar 2017 die Diagnose einer Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt sie einen Sturz auf das linke Knie fest. Als Befund e n annte sie einen deutlichen Er guss, ein ersichtliches Hämatom und eine Schwellung. Die Beweglichkeit sei nur endgradig eingeschränkt gewesen. Das Röntgen habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben (Urk. 3/3).

E. 3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

C.___, Facharzt Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 einen Status nach Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt er fest, die Schnürstiefel der Beschwerdeführerin hätten sich verhakt und sie sei in der Bahnhofshalle nach vorne auf beide Knie gestürzt . Objektiv bestehe kein Erguss, eine leichte Druckdolenz an der Kniescheibe kaudal/Spitzenbereich, keine Instabilität, kein Me n i skuszeichen und keine Kreuzbandläsion (Urk. 3/4) .

E. 3.3 Am 15. August 2017 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab eine mediale Meniskopathie mit deutlicher interstitieller Aufsplitterung basisnah betont im ansatzfernen Hinterhorn bis ins mittlere Korpusdrittel mit kurzer schräg horizontal punktuell fraglich knapp bis a n die fe morale Oberfläche reichender Risskomponente am Überg ang Hin terhorn/ Pars intermedia. Weiter zeigte es eine Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae mit interstitieller kleinflächig bis knapp an die dorsale Sehnenbegre nzung reichender Aufsplitterung/ leichter Partialruptur ursprungsnah auf einer Länge von 8-9 mm, begleitet von einem mässigen reaktiven Knochenmarksödem am Patellaunterpol sowie eine leichte ödematöse Reizreaktion des Hoffa-Fettkörpers zentro - ventro -kranial und eine kleine Baker-Zyste. Das übrige genuale

Kernspintomogramm sei regulär (Urk. 8/14).

E. 3.4 Dr. med.

D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 betreffend die Konsultation en vom 14. und 15. August 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe im Januar einen Sturz mit Kniedistorsion links erlitten. Initial hätten starke Schmerzen und eine Schwellung bestanden. Die Beschwerden seien sukzessive zurückgegangen. Aktuell zeige sich aber eine persistierende bewegungs- und be lastungsabhängige Beschwerde-Symptomatik. Die Schmerzen würden bei jegli chen sportlichen Betätigungen und bei bestimmten Gelenkstellungen angegeben. Es bestehe keine Besserungstendenz. Nach dem MRI vom 15. August 2017 nannte Dr. D.___ die Diagnosen eines Status nach Kniedistorsion links mit erhebl icher medialer basisnaher Menisk usläsion, einer Partialruptur der proximalen Patellar sehne im mittleren Drittel und einer Signal-Anhebung im proximalen Hoffa-Fett körper. Prinzipiell müsse der Beschwerdeführerin ein operati ves Vorgehen mit medialer Menisk usnaht und Naht der Patellarsehne empfohlen werden (Urk. 8/16).

E. 3.5 Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 23. August 2017 aus, die Be schwerdeführer i n habe ihre Wanderschuhe beim Antritt zum Rennen verhakt. Dabei seien eine Zerrung und ein Sturz gefolgt . Primär seien starke Schmerzen aufgetreten. Die Erstkonsultation sei in der Z.___ erfolgt und es sei ein Röntgenbild angefertigt worden und die übliche NSAR Medikation sei abgegeben worden. Bei Persistenz der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin den Haus arzt konsultiert. Es sei ein konservativer Weg mit Aufbau eingeschlagen worden. Es sei dann recht gut gegangen inkl. Joggen und Wandern. Vor ca. zwei Wochen hätten dann die Beschwerden zugenommen. Es sei ein MRI durchgeführt und operative Massnahmen andiskutiert worden. Das MR I zeige einen P artialris s im mittleren Anteil des Ligamentum p atellae Ansatzes . Daneben bestehe ein kom plexer Meniskusriss intrameniskal bis an die Basis gehend (Urk. 8/15).

E. 3.6 Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, na n nte in seinem Bericht vom 30. August 2017 die folgenden Diagno sen: - S80.0 St. n. Prellung und Distorsion des Kniegelenkes links (Diagnose: klinisch) - S83.2 Innenmeniskusverletzung links, akut (Diagnose: MRI) - S83.6 Partialruptur des Patellabandes links (Diagnose: MRI)

Er hielt fest, die Diagnose beruhe auf Anamnese, klinischem Befund plus MRI-Bildgebung. Es handle sich um einen komplexen Riss im Hinterhorn des Innen meniskus sowie eine Partialruptur des Patellabandes am unteren Patellapol . Da diese Stelle nicht druckdolent sei, sehe er keine OP-Indikation am Patellaband . Aufgrund der Schmerzsymptomatik nunmehr seit acht Monaten, auch wenn der Schmerz zwischenzeitlich reduziert gewesen sei, sehe er eine OP-Indikation für den medialen Meniskus . Zum Unfallhergang führte er aus, die Beschwerdeführe rin sei am 12. Januar 2017 am Hauptbahnhof Zürich mit Wanderschuhen ge lau fen. Die Schuhe hätten sich ineinander verhakt und sie sei nach vorne auf die Kniegelenke gefallen. Es hätten sofort Abklärungen in der Z.___ stattgefunden. Im Röntgenbild sei nichts Krankhaftes erkannt worden. Drei Tage nach dem Unfall sei sie wieder arbeiten gegangen, habe aber immer noch starke Schmerzen gehabt. Nach drei Monaten habe es gebessert, sei aber noch nicht gut gewesen. Sie sei beim Hausarzt gewesen, habe aber noch abwarten sollen. Es sei relativ gut gegangen mit Joggen und Wandern. Schmerzen seien dann erst am Abend aufgetreten. Ab dem 4. August 2017 habe wieder ein anhal tender Schmerz im Knie bestanden. Es sei ein MRI angefertigt worden, das eine komplexe Meniskusläsion zeige

(Urk. 8/8).

E. 3.7 Dr. med.

G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend die Konsultation vom 7. September 2017 die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer Ansatztendinopa thie des Ligamentum patellae links. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2017 einen Sturz auf das linke Kniegelenk mit Distorsion erlitten. Seit dem persistierten medial betonte Knieschmerzen. Nach vermehrter Belastung seien nun auch seit ca. vier Wochen anteriore Knieschme rzen hinzugekommen (Urk. 8/23).

E. 3.8 Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2017 aus, der Unfall vom 12. Januar 2017 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und a u ch nicht einer even tuell notwendigen Operation. Die Beschwerdeführerin habe ein direktes Anprall trauma auf ihr Knie angegeben, dies zeige auch die Veränderung an der Patella r sehne. Dieser Unfallhergang sei aber nicht geeignet, einen Meniskus zu zerreissen. Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelen kes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wo chen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine eventu ell notwendige Meniskusteilrese ktion. Der status quo sine sei acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerden im heutigen Ausmass auch ohne den Unfall aufgetreten wären. Die anhaltenden Beschwerden seien den degenerativen Veränderungen (Horizontalriss, Baker-Zyste) geschuldet (Urk. 8/26).

E. 3.9 In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2017 hielt Dr. A.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG (Meniskusrisse) vor. Die Schädigung sei in ihrem gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Im MRI werde eine mediale Meniskopathie mit einer interstitiellen und horizontalen Risskomponente gesehen. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt.

Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein de generatives Geschehen. Um einen M eniskus zu verletz en, bedürfe es eines Rota tionstraumas bei fixiertem Unterschenkel. Ein Anschlagtrauma wie hier sei si cherlich nicht geeignet, einen Meniskus zu verletzen (Urk. 8/30).

E. 3.10 ), welche

Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 5. Ok tober 2017 für eine Meniskusverletzung

als erforderlich erachtet hat (vgl. vorne E. 3.9) . Diese Schilderung des Unfallherganges

hat die Beschwerdeführerin auch in ihre Beschwerde schrift übernommen. Wie

Dr. A.___ festhält (vgl. vorne E. 3.13)

erscheint diese Sachdarstellung jedoch

konst r u iert . Sie ist realitätsfremd und überzeugt nicht. Es entsteht der Eindruck, dass sie von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist.

E. 3.11 Dr. A.___ hielt in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 18. November 2017 fest, es bestehe weiterhin eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne. Dies sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das Anpralltrauma. Interstitielle Läsionen, wie sie hier vorlägen, seien typisch für Überlas t ungen. Ein traumatisch bedingter Patel larseh ne nriss könne ausgeschlossen werden, hierzu fehle ein adäquates Knochen marksignal sowie adäquate sichtbare Verl etzungen im Bereich der Patel la/Tuberositas tibiae / über der Patellarsehne. Es habe auch kein Distorsionstrauma stattgefunden, wie die Orthopädie H.___ behaupte . Hierfür fehlten die adä quaten Zeichen an den Kollateralbändern und an den Kreuzbändern. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Pa tellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt ange sehen werden.

Es dürfe daran erinnert werden, dass Sehnen nach einem komplet ten Riss nach dieser Zeit wieder abheilten (Urk. 8/42).

E. 3.12 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. A.___ in seinem E-Mail-Schreiben vom 18. November 2017, mit der Verletzung des Bandapparates seien die Kollateralbänder sowie die Kreuzbänder gemeint. Eine Veränderung der Pa tellasehne, sofern es sich nicht um einen Abriss handle, beeinträchtige die Stabi lität des Kniegelenkes nicht. Die beschriebene Ansatztendinopathie, die auch häu fig bei Überlastung (zum Beispiel bei Hochspringen) auftrete, könne nach sechs bis acht Wochen als abgeheilt angesehen werden, sofern es sich um eine unfall gedingte (Prellung) Tendinopathie handle (Urk. 8/44) .

In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 ergänzte Dr. A.___, in sei ner Beurteilung vom 18. November 2017 habe er dokumentiert, dass es sich um eine Überlastung handle. Die typischen Sehnenveränderungen (Gelenkstrukturen) sowie das belastungsbedingte Knochenmarksignal am Patellaunterpol seien nicht auf die Traumatisierung zurückzuführen, sondern überlastungsbedingt verur sacht. Es könne also lediglich eine Veränderung im Bereich der Patella r sehne so wie am Patellaunterpol gesehen werden, es handle sich jedoch nicht um eine traumatisch bedingte Verletzung. Die Veränderungen seien nicht mit dem gefor derten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 8/45).

E. 3.13 In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2018 zu den Ausführungen des behan delnden Orthopäden Dr. G.___

hielt

Dr. A.___

fest, wen n jemand in hohem Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofs knalle, dann ziehe er sich bestimmt nicht primär einen Riss im Bereich des medialen Meniskus zu. Er ver letze sich hierbei zuerst im Bereich der Hände, womit der Sturz abg efangen werde, und eventuell am Kopf. Beim Losrennen, wenn sich die Schuhe ineinander ver hakt hätten, finde kein ruckartiges seitliches Wegreissen des Beins statt. Diese Version scheine konstruiert, um ein Rotationstrauma zu begründen. Das MRI zeige eine erhebliche mediale Meniskopathie mit basisnaher Ganglionformation und horizontaler Risskomponente. Hier zeige sich deutlich die degenerative Ver änderung des Meniskus. Vom Orthopäden selbst und von der Orthopädie in St. Galle n würden ein stabiler Bandapparat diagnostiziert. Das MRI zeige ebenfalls keine verletzten Bänder, was gegen ein adäquates Rotationstrauma spreche. Zu mindest müsste eine Zerrung am Bandapparat, insbesondere an den Kollateral bändern, zu sehen sein.

Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Patellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jumpers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Lediglich im Ansatzbereich der Patellarsehne am unter e n Patellapol sei dies als Zeichen einer Überlastung zu sehen. Der Radiologe der kernspintomographischen Untersuchung vom 15. Au gust 2017 habe eindeutig eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne mit interstitiellen Läsionen beschrieben, welche typisch für eine chronische Überlas tung seien. Der Orthopäd e müsste hier erklären, wie ein solitärer Riss der Patel larsehne durch einen Sturz und,

wie er behaupte, ein Distorsionstrauma auftreten könne, der übrige, insbe so ndere der Kollateralbandapparat, dabei jedoch völlig unverl etzt bleibe. Die s sei aus chirur g i scher/ traumatologischer Sicht nicht wahr scheinlich . Bezüglich der Listendiagnosen lägen hier eindeutige degenerative Ver änderungen vor und die Frage, ob eine Schädigung vorliege, die im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnutzung oder Erkrankung zu rückzuführen sei, müsse nach den vorliegenden Befunden eindeutig bejaht wer den (Urk. 8/56).

E. 3.14 N ach dem am 18. O kt ober 2017 durchgeführten operativen Eingriff (arthrosko pisch mediale Teilmeniskektomie und Me niskusnaht) wurde wegen persis tieren den anterioren Knieschmerzen am

21. März 2018 ein MRI des linken Knies durch geführt. Dieses ergab eine minimale Auftreibung und Hyperintensität der Patel larsehne im Ursprungsbereich ohne aber abgrenzbaren Einriss und noch abgrenz bare postoperative Veränderungen im Bereich des medialen und lateralen Zugan ges am Rand der Patellarsehne und im Hoffafettkörper, eine Sklerosierungslinie in der Patella (ohne pathologische Wertigkeit) und einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit anamnestisch zusätzlicher Meniskusnaht mit linearer Hy perintensität in der Unterfläche des Überganges vom Corpus zum Hinterhorn, welche vereinbar sei mit einer Naht, wobei ein kleiner Einriss nicht sicher ausge schlossen werden könne (Urk. 3/10).

E. 3.15 Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2018 folgende Di agnosen: Persis tierende anteriore Knieschmer zen mit leicht persistierender Partial ruptur proximale Patellarsehne Knie links - St. n. Sturz aufs linke Knie 12.01.17 (beim Versuch unter einer Abschran kung beim Schalter am Bahnhof hindurchzugehen mit Schuhbändel hän gengeblieben und nach vorne direkt aufs Knie gestürzt) mit - artikulärseitiger zentraler Partialruptur proximale Patellarsehne - mediale Men i skushinterhornläsion - St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht Übergang Hinterhorn/Korpus medialer Meniskus Knie links am 18.10.17 (Dr. G.___, Orthopädie H.___)

MR-tomographisch zeigten sich noch residuelle Befunde im schmerzhaften Be reich der proximalen Patellarseh n e, welche im Rahmen des Traumas vor 13 Mo naten eine Partialruptur erlitte n habe. Im MRI vom 15. August 2017 sei diese Partialruptur klar ersichtlich gewesen und gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma aufs linke Knie vereinbar. Der Befund damals und auch heute sei klar auf das gut nachvollziehbare Ereignis vom 1 2. Januar 2017 zu rückzuführen (Urk. 3/9).

E. 3.16 Dr. I.___ führte in seinem E-Mail-Schreiben an die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin vom 14. April 2018 aus, ein Bänderriss verheile im Falle des Innenbandes üblicherweise innert drei bis vier Monaten. Bei normaler Heilung sei dieser nach sieben Monaten üblicherweise nicht mehr zu sehen. Er gehe klar von einer Schädigung der Patellarsehne direkt unterhalb der Kniescheibe (=Patella) durch den Unfall mit direktem Anpralltrauma dieses Bereiches aus. Dies könne ohne Verletzung des übrigen Bandapparates geschehen. Die nachvollziehbare Er klärung sei das direkte Anpralltrauma am Boden oder eine starke Zugbelastung auf die Patellarsehne durch abruptes, starkes Beugen des Knies beim Hängenblei ben. Beim Jumpers knee könne ein Knochenödem in der Patella vorkommen. Ge nauso könne dies jedoch auch durch einen Unfall wie bei der Beschwerdeführerin durch starke Zugbelastung an der Patellarsehne oder durch einen Sturz mit di rektem Schlag auf Patellarsehne und Patella geschehen. Eine Sehne benötige un ter idealen Bedingungen z.B. nach einer Operation oder mit korrekter Ruhigstel lung drei Monate, bis sie verheilt sei. Bei Verletzungen an der Patellarsehne, wel che ständig beim Gehen hohen Belastungen ausgesetzt sei, seien jedoch sehr häu fig viel länger Beschwerden vorhanden (Urk. 3/11). 4.

E. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

E. 4.1 Unbestritten ist, dass

ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt . Unklar ist hingegen, ob beim Unfallereignis vom 12.

Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies stattgefunden hat.

E. 4.2 Konsistent ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sturz auf das linke Knie. So wird bereits anlässlich

der medizinischen Erstkon sultation vom 12. Januar 2017 berichtet, dass sie auf das linke Knie gestürzt sei (vgl. vorne E. 3.1).

Ebenso ist der Unfallmeldung vom 13. Januar 2017 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei (Urk . 8 /1). Im Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 wird ausser dem

neu festgehalten, dass sich die Schnürstiefel der Beschwerdeführeri n verhakt hätten (vgl. vorne E. 3.2), was auch in den nachfolgenden medizinischen Berich ten mehrmals erwähnt wird . Erst nach Durchführung des MRI

- und damit nach Feststellung der Meniskus läsion

– ist ärztlicherseits teilweise plötzlich von einer Distorsion des linken Knies die Rede.

Der behandelnde Orthopäde Dr. G.___

be schreibt

so dann in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 einen detail lierten Unfallhergang

und konstruiert

dabei eine Rotation mit fixiertem Unter schenkel (vgl. vorne E.

E. 4.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf die vor liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie am 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Vielmehr ist mit den Aussagen der ersten Stunde von einem Sturz auf das Knie und damit von einem Anschlagtrauma auszugehen. 5.

5.1

Zu klären bleibt, ob d ie nach Mitte März 2017

bestehende n

Kniebeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Janua r 2017 steh en

o der nur noch auf unfallfremden Ursachen beru hen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung en ihres beratenden Arz tes Dr. A.___ .

5.2.1

Bezüglich der Meniskusläsion kommt Dr. A.___

in seinen Aktenb eurteilungen unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass der Unfallhergang (direktes Anpralltrauma) nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Das MRI zeige eine mediale Meniskopathie mit einer in terstitiellen und horizontalen Risskomponente. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt . Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein degeneratives Ge schehen.

Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelenkes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine Meniskusteilresektion. Der status quo sine sei acht Wochen n ach dem Unfall wieder erreicht.

Die behandelnden Orthopäden gehen hingegen von einer unfallkausalen Menis kusläsion aus. Diejenigen Ärzte, welche die Kausalität explizit bejahen oder zu mindest implizit zu bejahen scheinen, gehen jedoch durchwegs davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Wie oben in E. 4 dargelegt wurde, ist im vorliegen den Fall gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht von einer Distorsion auszugehen, sondern lediglich von einem Anpralltrauma. Die genannten Arztberichte sind demzufolge insoweit als Beweismittel nicht von Nutzen, als sie von einer nicht erstellten Distorsion des linken Knies ausgehen.

Angesichts dessen, dass die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – oh nehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird es Aufgabe des me dizinischen Experten sein zu beurteilen, ob die streitgegenständlich e Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann. 5.2.2

In Bezug auf die

Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne mit interstitiellen Läsionen

führt

Dr. A.___ aus, dass i nterstitielle Läsionen typisch für Überlastun gen seien . Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Pa tellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jum pers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Patellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt angesehen wer den .

Der behandelnde Orthopäde Dr. I.___

stellt sich auf den Standpunkt, dass die Partialruptur der proximalen Patellarsehne gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma auf das linke Knie vereinbar sei (vgl. vorne E. 3.15) . Auch

Dr. A.___

hielt

in seiner Aktenbeurteilung vom

29. September 2017

fest, dass die Veränderung an der Patellarsehne zeige, dass ein direktes Anpralltraum a

st attgefunden habe (vgl. vorne E. 3 .8).

Im Widerspruch dazu führte er in seiner Beurteilung vom 18. November 2017 jedoch aus, die Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne sei auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das An pralltrauma. Ein traumatisch bedingter Patellarsehnenriss könne ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3.11). In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 w eist er erneut auf typische Zeichen einer Üb erlastung hin (vgl. vorne E. 3. 12). Dr. I.___

hält in seinem Bericht vom 21. März 2018 hingegen fest, das s im glei chentags durchgeführten MRI keine Hinweise für Degenerationen bestünden (vgl. Urk. 3/9). In Bezug auf das von Dr. A.___ erwähnte Jumpers knee, führt Dr. I.___ aus, dass ein Knochenödem in der Patella zwar beim Jumpers knee vorkommen könne, dies jedoch auch durch einen Unfall (Sturz mit direktem Schlag auf Pa tellarsehne und Patella oder starke Zugbelastung an der Patellarsehne) verursacht werden könne (vgl. Urk. 3/11) . Dr. I.___ geht des Weiteren davon aus, dass die Patellarsehne mindestens drei Monate benötige, bis sie verheilt sei (vgl. E. 3.16). Eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu den Ausführungen von Dr. I.___ liegt ni cht vor.

Damit liegen sich widersprechende medizinische Einschätzungen vor und es be stehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ . Aufgrund der aktuellen Akten lage kann nicht g esagt werden, ob die Schädigungen an der Patellarsehne über lastungs

- bzw. degener ativ

bedingt oder unfallbedingt sind. Unklar ist ausserdem, wann eine allfällige traumabedingte Schädigung bzw. ein

traumabedingte r

Schä digungsanteil an der Patellarsehne abgeheilt wäre und welche Heilungsmassnah men h i erauf zielten .

Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 5.2.1), ist ausserdem ab zuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin im August 2017 diagnostizierte Me niskusläsion auf das im Januar 2017 vorgefallene Anpralltrauma zurückzuführen ist oder nicht . Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, ein versicherungs una bhängiges Gutachten einzuholen. Ein Akten gutachten genügt, da die relevan ten Befunde erhoben worden sind, ein postoperativer Zustand besteht und ledig lich die Frage der Kausalität zu beurteilen ist. 5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. No vember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 6.

Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient schädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

1. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 7 verursachte Prellung der Status quo sine acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht ge wesen sei und somit per Mitte März 2017 keine natürliche Kausalität der verblie benen Beschwerden und dem Unfall mehr bestehe. Bezüglich der Listendiagnosen lägen nach den vorliegenden Befunden eindeutige degenerative Veränderungen vor und seien die Schädigungen somit im gesamten Ursachenspektrum vorwie gend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, womit die gesetzliche Vermutung widerlegt sei und keine Leistungspflicht aus UVG bestehe. Weitere medizinische Abklärungen liessen keinen verlässlichen neuen Aufschluss erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Urk. 2 S. 7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00291

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 1 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2014 als Lo gopädin bei der Stiftung Y.___ angestellt und bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als sie am 12. Januar 2017 stolperte und auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung vom 13. Januar 2017, Urk. 8/ 1). Die Erstkonsultation erfolgte am 12. Januar 2017 in der Z.___, wo eine Arbeits unfähigkeit bis 13. Januar 2017 attestiert wurde. Die Swica erbrachte die gesetz lichen Leistungen. Am 18. August 2017 meldete die Versicherte

eine neu ent deckte Innenmeniskusverletzung sowie Partialruptur des Patellabandes (Urk. 8/6). Die Swica

holte Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes ein . Gestützt darauf stellte sie die Leistungen

m it Verfügung vom 2. März 2018 per Mitte März 2017 ein (Urk. 8/ 59).

Die dagegen erhobene Einspra che (Urk. 8/60) wies sie mit Ent scheid vom 1. November 2018 ab (Urk. 8/70 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen

seien auch nach Mitte März 2017 zu erbringen. Eventualiter sei ein Gutachten zu veranlassen zur Frage, ob die vorliegenden Listendiagnosen vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdean twort vom 24. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 25. Ja n uar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der vor liegend anwendbaren seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Kno chenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listen verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fas sung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversiche rer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Ab nützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ak ten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehr fach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin über Mitte März 2017 hinaus verneinte . 2.2

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Ak tenbeurteilungen von Dr. A.___, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich entsprächen, sei vorliegend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass betreffend die durch den Unfall vom 12. Januar 20 1 7 verursachte Prellung der Status quo sine acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht ge wesen sei und somit per Mitte März 2017 keine natürliche Kausalität der verblie benen Beschwerden und dem Unfall mehr bestehe. Bezüglich der Listendiagnosen lägen nach den vorliegenden Befunden eindeutige degenerative Veränderungen vor und seien die Schädigungen somit im gesamten Ursachenspektrum vorwie gend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, womit die gesetzliche Vermutung widerlegt sei und keine Leistungspflicht aus UVG bestehe. Weitere medizinische Abklärungen liessen keinen verlässlichen neuen Aufschluss erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Urk. 2 S. 7). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sämtli che mit dem Fall befassten orthopädisch-chirurgischen Fachärzte beurteilten so wohl die Meniskusläsion als auch die Partialruptur der Patellarseh n en als klar unfallbedingt; ein degeneratives Geschehen werde verneint. Dies werde vor allem durch Dr. I.___ auch nachvollziehbar begründet. Die fachärztlichen Stellungnah men vermöchten zu überzeugen und weckten begründete Zweifel an den Ausfüh rungen von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin vermöge durch den Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu lie fern, wonach es sich bei den sogenannten Listendiagnosen vorwiegend um Ab nützungserscheinungen handeln solle (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

3.1

Dr. med. B.___, Fachä rzt in

Allgemeine Innere Medizin,

s tellte in ihrem Be richt vom 10. Oktober 2017 betreffend die Erstkonsultation vom 12. Januar 2017 die Diagnose einer Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt sie einen Sturz auf das linke Knie fest. Als Befund e n annte sie einen deutlichen Er guss, ein ersichtliches Hämatom und eine Schwellung. Die Beweglichkeit sei nur endgradig eingeschränkt gewesen. Das Röntgen habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben (Urk. 3/3). 3.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

C.___, Facharzt Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 einen Status nach Kniekontusion links. In Bezug auf den Unfallhergang hielt er fest, die Schnürstiefel der Beschwerdeführerin hätten sich verhakt und sie sei in der Bahnhofshalle nach vorne auf beide Knie gestürzt . Objektiv bestehe kein Erguss, eine leichte Druckdolenz an der Kniescheibe kaudal/Spitzenbereich, keine Instabilität, kein Me n i skuszeichen und keine Kreuzbandläsion (Urk. 3/4) . 3.3

Am 15. August 2017 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt. Dieses ergab eine mediale Meniskopathie mit deutlicher interstitieller Aufsplitterung basisnah betont im ansatzfernen Hinterhorn bis ins mittlere Korpusdrittel mit kurzer schräg horizontal punktuell fraglich knapp bis a n die fe morale Oberfläche reichender Risskomponente am Überg ang Hin terhorn/ Pars intermedia. Weiter zeigte es eine Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae mit interstitieller kleinflächig bis knapp an die dorsale Sehnenbegre nzung reichender Aufsplitterung/ leichter Partialruptur ursprungsnah auf einer Länge von 8-9 mm, begleitet von einem mässigen reaktiven Knochenmarksödem am Patellaunterpol sowie eine leichte ödematöse Reizreaktion des Hoffa-Fettkörpers zentro - ventro -kranial und eine kleine Baker-Zyste. Das übrige genuale

Kernspintomogramm sei regulär (Urk. 8/14). 3.4

Dr. med.

D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 betreffend die Konsultation en vom 14. und 15. August 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe im Januar einen Sturz mit Kniedistorsion links erlitten. Initial hätten starke Schmerzen und eine Schwellung bestanden. Die Beschwerden seien sukzessive zurückgegangen. Aktuell zeige sich aber eine persistierende bewegungs- und be lastungsabhängige Beschwerde-Symptomatik. Die Schmerzen würden bei jegli chen sportlichen Betätigungen und bei bestimmten Gelenkstellungen angegeben. Es bestehe keine Besserungstendenz. Nach dem MRI vom 15. August 2017 nannte Dr. D.___ die Diagnosen eines Status nach Kniedistorsion links mit erhebl icher medialer basisnaher Menisk usläsion, einer Partialruptur der proximalen Patellar sehne im mittleren Drittel und einer Signal-Anhebung im proximalen Hoffa-Fett körper. Prinzipiell müsse der Beschwerdeführerin ein operati ves Vorgehen mit medialer Menisk usnaht und Naht der Patellarsehne empfohlen werden (Urk. 8/16). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 23. August 2017 aus, die Be schwerdeführer i n habe ihre Wanderschuhe beim Antritt zum Rennen verhakt. Dabei seien eine Zerrung und ein Sturz gefolgt . Primär seien starke Schmerzen aufgetreten. Die Erstkonsultation sei in der Z.___ erfolgt und es sei ein Röntgenbild angefertigt worden und die übliche NSAR Medikation sei abgegeben worden. Bei Persistenz der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin den Haus arzt konsultiert. Es sei ein konservativer Weg mit Aufbau eingeschlagen worden. Es sei dann recht gut gegangen inkl. Joggen und Wandern. Vor ca. zwei Wochen hätten dann die Beschwerden zugenommen. Es sei ein MRI durchgeführt und operative Massnahmen andiskutiert worden. Das MR I zeige einen P artialris s im mittleren Anteil des Ligamentum p atellae Ansatzes . Daneben bestehe ein kom plexer Meniskusriss intrameniskal bis an die Basis gehend (Urk. 8/15). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, na n nte in seinem Bericht vom 30. August 2017 die folgenden Diagno sen: - S80.0 St. n. Prellung und Distorsion des Kniegelenkes links (Diagnose: klinisch) - S83.2 Innenmeniskusverletzung links, akut (Diagnose: MRI) - S83.6 Partialruptur des Patellabandes links (Diagnose: MRI)

Er hielt fest, die Diagnose beruhe auf Anamnese, klinischem Befund plus MRI-Bildgebung. Es handle sich um einen komplexen Riss im Hinterhorn des Innen meniskus sowie eine Partialruptur des Patellabandes am unteren Patellapol . Da diese Stelle nicht druckdolent sei, sehe er keine OP-Indikation am Patellaband . Aufgrund der Schmerzsymptomatik nunmehr seit acht Monaten, auch wenn der Schmerz zwischenzeitlich reduziert gewesen sei, sehe er eine OP-Indikation für den medialen Meniskus . Zum Unfallhergang führte er aus, die Beschwerdeführe rin sei am 12. Januar 2017 am Hauptbahnhof Zürich mit Wanderschuhen ge lau fen. Die Schuhe hätten sich ineinander verhakt und sie sei nach vorne auf die Kniegelenke gefallen. Es hätten sofort Abklärungen in der Z.___ stattgefunden. Im Röntgenbild sei nichts Krankhaftes erkannt worden. Drei Tage nach dem Unfall sei sie wieder arbeiten gegangen, habe aber immer noch starke Schmerzen gehabt. Nach drei Monaten habe es gebessert, sei aber noch nicht gut gewesen. Sie sei beim Hausarzt gewesen, habe aber noch abwarten sollen. Es sei relativ gut gegangen mit Joggen und Wandern. Schmerzen seien dann erst am Abend aufgetreten. Ab dem 4. August 2017 habe wieder ein anhal tender Schmerz im Knie bestanden. Es sei ein MRI angefertigt worden, das eine komplexe Meniskusläsion zeige

(Urk. 8/8). 3.7

Dr. med.

G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin betreffend die Konsultation vom 7. September 2017 die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer Ansatztendinopa thie des Ligamentum patellae links. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2017 einen Sturz auf das linke Kniegelenk mit Distorsion erlitten. Seit dem persistierten medial betonte Knieschmerzen. Nach vermehrter Belastung seien nun auch seit ca. vier Wochen anteriore Knieschme rzen hinzugekommen (Urk. 8/23). 3.8

Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2017 aus, der Unfall vom 12. Januar 2017 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und a u ch nicht einer even tuell notwendigen Operation. Die Beschwerdeführerin habe ein direktes Anprall trauma auf ihr Knie angegeben, dies zeige auch die Veränderung an der Patella r sehne. Dieser Unfallhergang sei aber nicht geeignet, einen Meniskus zu zerreissen. Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelen kes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wo chen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine eventu ell notwendige Meniskusteilrese ktion. Der status quo sine sei acht Wochen nach dem Unfall wieder erreicht, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerden im heutigen Ausmass auch ohne den Unfall aufgetreten wären. Die anhaltenden Beschwerden seien den degenerativen Veränderungen (Horizontalriss, Baker-Zyste) geschuldet (Urk. 8/26). 3.9

In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2017 hielt Dr. A.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG (Meniskusrisse) vor. Die Schädigung sei in ihrem gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Im MRI werde eine mediale Meniskopathie mit einer interstitiellen und horizontalen Risskomponente gesehen. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt.

Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein de generatives Geschehen. Um einen M eniskus zu verletz en, bedürfe es eines Rota tionstraumas bei fixiertem Unterschenkel. Ein Anschlagtrauma wie hier sei si cherlich nicht geeignet, einen Meniskus zu verletzen (Urk. 8/30). 3.10

Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 werde von der Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: «Mein linker Schuh ist mit dem Schnür senkel-Haken (gibt es vor allem bei Wanderschuhen) im Schnürsenkel des rechten Schuhes hängen geblieben, als ich losrennen wollte. Dabei riss ich mein linkes Bein ruckartig mit voller Kraft seitlich weg, wobei ich jedoch auf grossen Wider stand durch die verkeilten Schuhe stiess (Rotation mit fixiertem Unterschenkel!). Durch diese Kraft der Bewegung riss sogar der sehr robuste Schuhbendel teilweise. Meine Schuhe verkeilten dabei ineinander, was dazu führte, dass ich im hohen Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofes knallte.» Sowohl die Verletzung des Ligamentum patellae als auch die Meniskusverletzung seien per definitionem traumatologische Listendiagn osen. Die In terpretation der kern spintomographischen Operationsbefunde durch den beurteilenden Versiche rungsarzt der Unfallversicherung erlaube allenfalls eine mögliche degenerative Ursache der Besch w erden, keinesfalls jedoch den erforderlichen Beweis, dass die Befunde nicht auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen seien. Aus seiner Sicht seien die festgestellten Befunde am Ligamentum patellae und am medialen Meniskus ursächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Januar 2017 zurückzuführen (Urk. 8/53). 3.11

Dr. A.___ hielt in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 18. November 2017 fest, es bestehe weiterhin eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne. Dies sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das Anpralltrauma. Interstitielle Läsionen, wie sie hier vorlägen, seien typisch für Überlas t ungen. Ein traumatisch bedingter Patel larseh ne nriss könne ausgeschlossen werden, hierzu fehle ein adäquates Knochen marksignal sowie adäquate sichtbare Verl etzungen im Bereich der Patel la/Tuberositas tibiae / über der Patellarsehne. Es habe auch kein Distorsionstrauma stattgefunden, wie die Orthopädie H.___ behaupte . Hierfür fehlten die adä quaten Zeichen an den Kollateralbändern und an den Kreuzbändern. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Pa tellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt ange sehen werden.

Es dürfe daran erinnert werden, dass Sehnen nach einem komplet ten Riss nach dieser Zeit wieder abheilten (Urk. 8/42). 3.12

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. A.___ in seinem E-Mail-Schreiben vom 18. November 2017, mit der Verletzung des Bandapparates seien die Kollateralbänder sowie die Kreuzbänder gemeint. Eine Veränderung der Pa tellasehne, sofern es sich nicht um einen Abriss handle, beeinträchtige die Stabi lität des Kniegelenkes nicht. Die beschriebene Ansatztendinopathie, die auch häu fig bei Überlastung (zum Beispiel bei Hochspringen) auftrete, könne nach sechs bis acht Wochen als abgeheilt angesehen werden, sofern es sich um eine unfall gedingte (Prellung) Tendinopathie handle (Urk. 8/44) .

In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 ergänzte Dr. A.___, in sei ner Beurteilung vom 18. November 2017 habe er dokumentiert, dass es sich um eine Überlastung handle. Die typischen Sehnenveränderungen (Gelenkstrukturen) sowie das belastungsbedingte Knochenmarksignal am Patellaunterpol seien nicht auf die Traumatisierung zurückzuführen, sondern überlastungsbedingt verur sacht. Es könne also lediglich eine Veränderung im Bereich der Patella r sehne so wie am Patellaunterpol gesehen werden, es handle sich jedoch nicht um eine traumatisch bedingte Verletzung. Die Veränderungen seien nicht mit dem gefor derten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 8/45). 3.13

In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2018 zu den Ausführungen des behan delnden Orthopäden Dr. G.___

hielt

Dr. A.___

fest, wen n jemand in hohem Bogen auf den harten Steinboden des Zürcher Hauptbahnhofs knalle, dann ziehe er sich bestimmt nicht primär einen Riss im Bereich des medialen Meniskus zu. Er ver letze sich hierbei zuerst im Bereich der Hände, womit der Sturz abg efangen werde, und eventuell am Kopf. Beim Losrennen, wenn sich die Schuhe ineinander ver hakt hätten, finde kein ruckartiges seitliches Wegreissen des Beins statt. Diese Version scheine konstruiert, um ein Rotationstrauma zu begründen. Das MRI zeige eine erhebliche mediale Meniskopathie mit basisnaher Ganglionformation und horizontaler Risskomponente. Hier zeige sich deutlich die degenerative Ver änderung des Meniskus. Vom Orthopäden selbst und von der Orthopädie in St. Galle n würden ein stabiler Bandapparat diagnostiziert. Das MRI zeige ebenfalls keine verletzten Bänder, was gegen ein adäquates Rotationstrauma spreche. Zu mindest müsste eine Zerrung am Bandapparat, insbesondere an den Kollateral bändern, zu sehen sein.

Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Patellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jumpers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Lediglich im Ansatzbereich der Patellarsehne am unter e n Patellapol sei dies als Zeichen einer Überlastung zu sehen. Der Radiologe der kernspintomographischen Untersuchung vom 15. Au gust 2017 habe eindeutig eine Tendinopathie am Ansatz der Patellasehne mit interstitiellen Läsionen beschrieben, welche typisch für eine chronische Überlas tung seien. Der Orthopäd e müsste hier erklären, wie ein solitärer Riss der Patel larsehne durch einen Sturz und,

wie er behaupte, ein Distorsionstrauma auftreten könne, der übrige, insbe so ndere der Kollateralbandapparat, dabei jedoch völlig unverl etzt bleibe. Die s sei aus chirur g i scher/ traumatologischer Sicht nicht wahr scheinlich . Bezüglich der Listendiagnosen lägen hier eindeutige degenerative Ver änderungen vor und die Frage, ob eine Schädigung vorliege, die im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnutzung oder Erkrankung zu rückzuführen sei, müsse nach den vorliegenden Befunden eindeutig bejaht wer den (Urk. 8/56). 3.14

N ach dem am 18. O kt ober 2017 durchgeführten operativen Eingriff (arthrosko pisch mediale Teilmeniskektomie und Me niskusnaht) wurde wegen persis tieren den anterioren Knieschmerzen am

21. März 2018 ein MRI des linken Knies durch geführt. Dieses ergab eine minimale Auftreibung und Hyperintensität der Patel larsehne im Ursprungsbereich ohne aber abgrenzbaren Einriss und noch abgrenz bare postoperative Veränderungen im Bereich des medialen und lateralen Zugan ges am Rand der Patellarsehne und im Hoffafettkörper, eine Sklerosierungslinie in der Patella (ohne pathologische Wertigkeit) und einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit anamnestisch zusätzlicher Meniskusnaht mit linearer Hy perintensität in der Unterfläche des Überganges vom Corpus zum Hinterhorn, welche vereinbar sei mit einer Naht, wobei ein kleiner Einriss nicht sicher ausge schlossen werden könne (Urk. 3/10).

3.15

Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2018 folgende Di agnosen: Persis tierende anteriore Knieschmer zen mit leicht persistierender Partial ruptur proximale Patellarsehne Knie links - St. n. Sturz aufs linke Knie 12.01.17 (beim Versuch unter einer Abschran kung beim Schalter am Bahnhof hindurchzugehen mit Schuhbändel hän gengeblieben und nach vorne direkt aufs Knie gestürzt) mit - artikulärseitiger zentraler Partialruptur proximale Patellarsehne - mediale Men i skushinterhornläsion - St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht Übergang Hinterhorn/Korpus medialer Meniskus Knie links am 18.10.17 (Dr. G.___, Orthopädie H.___)

MR-tomographisch zeigten sich noch residuelle Befunde im schmerzhaften Be reich der proximalen Patellarseh n e, welche im Rahmen des Traumas vor 13 Mo naten eine Partialruptur erlitte n habe. Im MRI vom 15. August 2017 sei diese Partialruptur klar ersichtlich gewesen und gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma aufs linke Knie vereinbar. Der Befund damals und auch heute sei klar auf das gut nachvollziehbare Ereignis vom 1 2. Januar 2017 zu rückzuführen (Urk. 3/9). 3.16

Dr. I.___ führte in seinem E-Mail-Schreiben an die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin vom 14. April 2018 aus, ein Bänderriss verheile im Falle des Innenbandes üblicherweise innert drei bis vier Monaten. Bei normaler Heilung sei dieser nach sieben Monaten üblicherweise nicht mehr zu sehen. Er gehe klar von einer Schädigung der Patellarsehne direkt unterhalb der Kniescheibe (=Patella) durch den Unfall mit direktem Anpralltrauma dieses Bereiches aus. Dies könne ohne Verletzung des übrigen Bandapparates geschehen. Die nachvollziehbare Er klärung sei das direkte Anpralltrauma am Boden oder eine starke Zugbelastung auf die Patellarsehne durch abruptes, starkes Beugen des Knies beim Hängenblei ben. Beim Jumpers knee könne ein Knochenödem in der Patella vorkommen. Ge nauso könne dies jedoch auch durch einen Unfall wie bei der Beschwerdeführerin durch starke Zugbelastung an der Patellarsehne oder durch einen Sturz mit di rektem Schlag auf Patellarsehne und Patella geschehen. Eine Sehne benötige un ter idealen Bedingungen z.B. nach einer Operation oder mit korrekter Ruhigstel lung drei Monate, bis sie verheilt sei. Bei Verletzungen an der Patellarsehne, wel che ständig beim Gehen hohen Belastungen ausgesetzt sei, seien jedoch sehr häu fig viel länger Beschwerden vorhanden (Urk. 3/11). 4.

4.1

Unbestritten ist, dass

ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt . Unklar ist hingegen, ob beim Unfallereignis vom 12.

Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies stattgefunden hat. 4.2

Konsistent ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sturz auf das linke Knie. So wird bereits anlässlich

der medizinischen Erstkon sultation vom 12. Januar 2017 berichtet, dass sie auf das linke Knie gestürzt sei (vgl. vorne E. 3.1).

Ebenso ist der Unfallmeldung vom 13. Januar 2017 zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei (Urk . 8 /1). Im Krankengeschichtseintrag vom 24. Februar 2017 wird ausser dem

neu festgehalten, dass sich die Schnürstiefel der Beschwerdeführeri n verhakt hätten (vgl. vorne E. 3.2), was auch in den nachfolgenden medizinischen Berich ten mehrmals erwähnt wird . Erst nach Durchführung des MRI

- und damit nach Feststellung der Meniskus läsion

– ist ärztlicherseits teilweise plötzlich von einer Distorsion des linken Knies die Rede.

Der behandelnde Orthopäde Dr. G.___

be schreibt

so dann in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 einen detail lierten Unfallhergang

und konstruiert

dabei eine Rotation mit fixiertem Unter schenkel (vgl. vorne E. 3.10), welche

Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 5. Ok tober 2017 für eine Meniskusverletzung

als erforderlich erachtet hat (vgl. vorne E. 3.9) . Diese Schilderung des Unfallherganges

hat die Beschwerdeführerin auch in ihre Beschwerde schrift übernommen. Wie

Dr. A.___ festhält (vgl. vorne E. 3.13)

erscheint diese Sachdarstellung jedoch

konst r u iert . Sie ist realitätsfremd und überzeugt nicht. Es entsteht der Eindruck, dass sie von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist.

4.3

Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf die vor liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie am 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Vielmehr ist mit den Aussagen der ersten Stunde von einem Sturz auf das Knie und damit von einem Anschlagtrauma auszugehen. 5.

5.1

Zu klären bleibt, ob d ie nach Mitte März 2017

bestehende n

Kniebeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Janua r 2017 steh en

o der nur noch auf unfallfremden Ursachen beru hen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung en ihres beratenden Arz tes Dr. A.___ .

5.2.1

Bezüglich der Meniskusläsion kommt Dr. A.___

in seinen Aktenb eurteilungen unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass der Unfallhergang (direktes Anpralltrauma) nicht geeignet sei, einen Meniskus zu zerreissen. Das MRI zeige eine mediale Meniskopathie mit einer in terstitiellen und horizontalen Risskomponente. Diese Rissform sei überwiegend degenerativ bedingt . Ebenfalls spreche die Baker-Zyste für ein degeneratives Ge schehen.

Der Bandapparat zeige sich im MRI völlig unauffällig, was gegen eine Distorsion des Kniegelenkes spreche. Der Unfall vom 12. Januar 2017 könne für acht Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden, nicht jedoch als Mitursache für eine Meniskusteilresektion. Der status quo sine sei acht Wochen n ach dem Unfall wieder erreicht.

Die behandelnden Orthopäden gehen hingegen von einer unfallkausalen Menis kusläsion aus. Diejenigen Ärzte, welche die Kausalität explizit bejahen oder zu mindest implizit zu bejahen scheinen, gehen jedoch durchwegs davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 12. Januar 2017 eine Distorsion des linken Knies erlitten hat. Wie oben in E. 4 dargelegt wurde, ist im vorliegen den Fall gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht von einer Distorsion auszugehen, sondern lediglich von einem Anpralltrauma. Die genannten Arztberichte sind demzufolge insoweit als Beweismittel nicht von Nutzen, als sie von einer nicht erstellten Distorsion des linken Knies ausgehen.

Angesichts dessen, dass die Sache – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – oh nehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird es Aufgabe des me dizinischen Experten sein zu beurteilen, ob die streitgegenständlich e Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann. 5.2.2

In Bezug auf die

Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne mit interstitiellen Läsionen

führt

Dr. A.___ aus, dass i nterstitielle Läsionen typisch für Überlastun gen seien . Im MRI zeige sich ein subchondrales Knochenmarksödem am Pa tellaunterpol . Dies sei das typische Zeichen einer Überlastung (zum Beispiel jum pers

knee). Es zeige sich weder am Tibiakopf noch im Bereich der Patella ein für ein starkes Anpralltrauma adäquates Knochenmarksignal. Spätestens nach acht Wochen könne der traumatisch bedingte Schädigungsanteil an der Patellarsehne (Prellung mit eventuell interstitieller Rissbildung) als abgeheilt angesehen wer den .

Der behandelnde Orthopäde Dr. I.___

stellt sich auf den Standpunkt, dass die Partialruptur der proximalen Patellarsehne gut mit dem Unfallmechanismus mit direktem Aufpralltrauma auf das linke Knie vereinbar sei (vgl. vorne E. 3.15) . Auch

Dr. A.___

hielt

in seiner Aktenbeurteilung vom

29. September 2017

fest, dass die Veränderung an der Patellarsehne zeige, dass ein direktes Anpralltraum a

st attgefunden habe (vgl. vorne E. 3 .8).

Im Widerspruch dazu führte er in seiner Beurteilung vom 18. November 2017 jedoch aus, die Tendinopathie am Ansatz der Patellarsehne sei auf eine Überlastung zurückzuführen und nicht auf das An pralltrauma. Ein traumatisch bedingter Patellarsehnenriss könne ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3.11). In seinem E-Mail-Schreiben vom 26. November 2017 w eist er erneut auf typische Zeichen einer Üb erlastung hin (vgl. vorne E. 3. 12). Dr. I.___

hält in seinem Bericht vom 21. März 2018 hingegen fest, das s im glei chentags durchgeführten MRI keine Hinweise für Degenerationen bestünden (vgl. Urk. 3/9). In Bezug auf das von Dr. A.___ erwähnte Jumpers knee, führt Dr. I.___ aus, dass ein Knochenödem in der Patella zwar beim Jumpers knee vorkommen könne, dies jedoch auch durch einen Unfall (Sturz mit direktem Schlag auf Pa tellarsehne und Patella oder starke Zugbelastung an der Patellarsehne) verursacht werden könne (vgl. Urk. 3/11) . Dr. I.___ geht des Weiteren davon aus, dass die Patellarsehne mindestens drei Monate benötige, bis sie verheilt sei (vgl. E. 3.16). Eine Stellungnahme von Dr. A.___ zu den Ausführungen von Dr. I.___ liegt ni cht vor.

Damit liegen sich widersprechende medizinische Einschätzungen vor und es be stehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ . Aufgrund der aktuellen Akten lage kann nicht g esagt werden, ob die Schädigungen an der Patellarsehne über lastungs

- bzw. degener ativ

bedingt oder unfallbedingt sind. Unklar ist ausserdem, wann eine allfällige traumabedingte Schädigung bzw. ein

traumabedingte r

Schä digungsanteil an der Patellarsehne abgeheilt wäre und welche Heilungsmassnah men h i erauf zielten .

Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 5.2.1), ist ausserdem ab zuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin im August 2017 diagnostizierte Me niskusläsion auf das im Januar 2017 vorgefallene Anpralltrauma zurückzuführen ist oder nicht . Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, ein versicherungs una bhängiges Gutachten einzuholen. Ein Akten gutachten genügt, da die relevan ten Befunde erhoben worden sind, ein postoperativer Zustand besteht und ledig lich die Frage der Kausalität zu beurteilen ist. 5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. No vember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 6.

Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient schädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

1. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht