Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, ist
seit dem 1. Januar 2013 als Informatiker bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 23. April 2018
zeigte der Versicherte der Mobiliar an , dass er a m 9 . April 2018 beim Kitesurfen
auf den Kapverden
gestürzt und sich einen Bizeps s ehnen a nriss an der rechten Schulter zu ge zog en habe . Der erstbehandelnde Arzt sei
Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt,
gewesen und anschliessend habe er sich in der Klinik A.___ weiterbehandeln lassen ( Urk.
11/ UM).
Am
19. April 2018 diagnostizierten d ie Ärzte des Muskulo -Skelettal Zentrum s , Orthopädie Obere Extremitäten, der Klinik A.___
eine schmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei traumatischer Partialruptur der langen Bi z epssehne und einer SLAP - II - Läsion posterior , eine transmurale Ruptur der Subscapularissehne cranial mit fort ge schritte ner Verfettung ( Goutallier III) und
eine
klinisch weitgehend stumme
AC Gelenksarthrose re chts , St. n. OP 23.7.199 1. Die Ärzte empfahlen eine konserva tive Behandlung mit Physiotherapie (Urk. 1 1 / M1 - M 2 ).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018
verneinte die Mobiliar einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk.
11 / 14), was sie mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 bestätigte (Urk. 11/ 17 ).
Anschliessend erhoben sowohl die Assura -Basis AG
mit Schreiben vom
5. Juni 2018 (Urk. 11/24) als auch der Versicherte mit Schreiben vom 12. Juni 2018
(Urk. 11/31) vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 201 8. Nachdem die Mobiliar am 2 9. Juni 2018 im Sinne einer Vorleistun g eine Kostengutsprache erteilt hatte
( Urk. 11/37 und Urk. 11/42), wurde beim Versicherten
am 4. Juli 2018
in der Klinik
A.___
an der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 4. Juli 2018 , Urk. 11 / M8 ).
Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2018 ergänzte der Versicherte seine Ein sprache (Urk. 11/ 51 ) . Nach Beizug
der fach ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Sep tember 2018 von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, (Urk.
11/M11 ) hielt die Mobiliar an ihrem Standpunkt fest und wies die Einspra che mit Entscheid vom 30.
Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen , eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ), was dem Beschwerdeführer am 18 . Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Privatgutachten von Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , vom 1 5. Januar 2019
zu den Akten
(Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Mit Eingabe vom 1 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest , worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2019 informiert wurde (Urk. 17) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtser hebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
9. April 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall begriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallver hütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenver letzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer angeben habe, beim Katen, auf Nachfrage beim Kites urfen, auf die Schulter gestürzt zu sein . Weitere Ausführungen zum Ereignis seien nicht vorhanden . Zudem habe der Beschwerdeführer auf den Kapverden nach dem Unfallereignis keinen Arzt aufgesucht. Darüber hinaus seien Kites urfer den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssten mit Krafteinwirkungen auf Arme und Schulter durch Wind rechnen. Dem Kit es urfen wohne also ein durch diese Elemente hervorgerufenes Risiko einer Verletzung inne, das somit nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könne, sondern in die Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports falle , weshalb vorliegend ein Unfallereignis zu verneinen
wäre (Urk. 2 S. 2-3) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung handle es sich einzig bei der Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Sie sei aber überwiegend wahrscheinlich als Spätfolge der früheren Luxationen zu bewerten, was einer Abnützung wegen de r stattgehabten Überlastungen gleichkomme. Die mässig ausgeprägte, jedoch ein deutig gereizte ACG Arthrose könne im Sinne einer möglichen vorübergehenden Aktivierung gesehen werden. Die kleine SLAP-II-Läsion spreche in Kombination mit einer schweren Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialläsion dafür, dass die durch die früheren Luxationen veränderte Bizepssehne im zeitlichen Ver lauf die Labrumläsion verursacht habe. Der Status quo sine sei bei einem soma tisch komplikationslosen Verlauf nach der möglichen Aktivierung nach aller spätestens drei Monaten als eingetreten zu bezeichnen, dies da die natürliche Heilung nicht durch objektivierbare Komplikationen gestört worden sei. Die Operation vom 4. Juli 2018 sei somit ganz klar nicht wegen objektivierbare r Fol gen des inkriminierten Ereignisses erfolgt. Somit liege lediglich ein möglicher Zusammenhang der gesundheitlichen Störungen mit dem Ereignis vom 9. April 2018 zusammen, weshalb Versicherungsleistungen abzulehnen seien und die Verfügung vom 2 9. Mai 2018 zu bestätigen sei (Urk. 2 S. 4-6). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, wenn ein Sportler beim Kites urfen stürze, dann handle es sich keinesfalls um eine gewöhnliche Situation. Der Sturz definiere per se schon das Ungewöhnliche. Es sei das Säumnis der Beschwerdegegnerin, dass sie den Unfallhergang nicht genauer abgeklärt habe. D ie nunmehr arthroskopisch gesicherte n Hauptbefund e (SLAP- ll -Läsion und Sub scapularissehnenruptur ) seien Listendiagnosen ( Art. 6 Abs. 2 UVG). Er bestreite nicht, d a ss er einen Vorzustand aufweise . Seine sportliche Tätigkeit
und somit die tadellose Schulterfunktion bewiesen jedoch an sich, dass eine funktionelle Ein schränkung vor dem Unfall nicht gegeben gewesen sei. Somit habe der Unfall die Beschwerden verursacht, mindestens im Sinne einer richtung s gebenden Ver schlimmerung. Die Frage nach einer vorübergehenden Aktivierung der AC Gelenksarthrose sei hinfällig und nicht weiter von Bedeutung. Weshalb Dr. B.___ die Ruptur der Subscapularissehne als g egenstandlos betrachte, ent ziehe sich seiner Kenntnis. Das Aktengutachten von Dr. B.___ sei weder nach vollziehbar noch stringent. Es setze sich nicht mit der Frage der T e i l kausalität auseinander und verkenne die relevanten Diagnosen ( Subscapularissehnenruptur , werde bestritten, obwohl ein solcher offensichtlich und aktenkundig vorliege) . Somit seien die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 6 ff.) . 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Ruptur der Subscapularissehne sei nicht unter eine Listenver letzung zu subsumieren, denn nach dem Experten handle es sich um eine partielle craniale Läsion am Subscapularis (mit Goutallier
lll ), die überwiegend wahr scheinlich als postoperatives Residuum bei Status nach anteriorem Kapselshift 1991 zu betrachten sei, was durch die ausgeprägte Verfettung des Muskels bestä tigt werde. Die Diagnose laute denn auch a uf sekundär degenerierte Subsc a p ula rissehne . Eine Läsion falle nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG, abgesehen davon, dass die angesprochene Veränderung der Subscapularissehne auf degenerative Verän derungen zurückzuführe n s e i
(Urk. 8 S. 6 ) . 2.4
Mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, gestützt auf das Aktengutachten von Dr. C.___ , dass die Schulter zwar in den Jahren 1989 und 1991 operativ versorgt worden sei, in der Folge aber störungs frei, schmerzfrei und alltagstauglich habe eingesetzt werden können. Die Schulter sei derart funktionstüchtig gewesen, dass sie einer Belastung wie dem Kit es urfen stan d gehalten habe . Die Schulter habe zwar einen vorbestandenen Schaden gehabt, was aber als ausgeheilter , die Schulterfunktion nicht alterierender End zustand zu werten sei. Das Unfallereignis im April 2018 lasse die Begründung des Vorzustande s und der Degeneration nicht zu (Urk. 13). 3.
3.1
Im MRI-Bericht Schulter rechts vom 1 8. April 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 11/ M1 ): - Kleine SLAP- ll -Läsion am Bizepssehnenanker
posterior - S chwere Ten dinopathie der langen Bizepsseh ne mit Partialruptur und leichter Subluxation nach medial am Eintritt in den Sulcus
inter tubercularis - Craniale transmurale Ruptur der Subscapularissehne mit/bei fortge schrittener Verfettung der dazugehörenden Anteile ( Goutallier
lll ) und gelenkseitige Part i alruptur
der kaudalen Anteile der Sehne - Mässig ACG-Arthrose mit Reizzustand - L eichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea 3.2
Am
1 9. April 2018 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik A.___
anhand des nativ MRI der rechten Schulter vom 1 8. April 2018 : - S chmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei traumatischer Partialruptur de r langen Bizepssehne und SLAP- II - Läsion posterior n ach Unfall am 9. April 2019 - T ransmurale Ruptur der Subscapularissehne cranial mit fortgeschrittener Verfettung ( Goutallier III) - AC-Gelenksarthrose rechts , klinisch weitgehend ruhig - St. n. offener Stabilisierungsoperation nach Neer rechts mit Schrauben fixation am 2 3. Juli 1991
Die Zuweisung durch Dr. Z.___ sei erfolgt, da nach dem Kitesurfen per sistierende Schulterschmerzen bestanden hätten . Bisher sei die rechte Schulter zweimal operiert worden (das erste Mal auswärts ca. 1989, 1991 im Haus).
Der Beschwerdeführer habe berichtet , am 9. April 2018 seien beim Kitesurfen plötz lich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten . Er habe schmerzbedingt seinen rechten Arm nicht mehr anheben können. Die Ärzte empfahlen, k napp 10
Tage nach dem Unfallereignis zuerst zuzuwarten ( Urk.
11/ M1-3). 3.3
Dr. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte in seiner Stellungnahme als beratender Arzt vom 2 5. April 2018 , es liege eine schwere Vorschädigung der rechten Schulter bei Status nach Operation wegen habitueller Schulterluxation vor . Traumafolgen seien ausgeschlossen und mit dem MRI belegt ( Urk. 11/M4). 3. 4
Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2018 äusserten sich die Ärzte der Klinik A.___ zur Unfallkausalität. Sie hielten fest , dass der Beschwerdeführer sie heute infor miert habe, dass beim Kitesurfen ein realer Unfall eingetreten sei. Darauf abstellend könnten die MRI-Befunde als eindeutig traumabedingt interpretiert werden (Urk. 11/M5). Im Schreiben vom 4. Juni 2018 ergänzten sie, dass der Beschwerdeführer bis zum 9. April 2018 keinerlei Probleme mi t seinem rechten Schultergürtel gehabt habe. Durch eine brüske Bewegung, induziert durch einen Windstoss, seien erneut Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Es seien e ine SLAP - ll - Läsion sowie eine traumatisch bedingte Par tialru p tur der langen Biz epsseh ne im MRI dokumentiert ,
was nur durch ein Unfallereignis habe ent stehen können . Die SLAP- ll - Läsion sei per Definition unfallbedingt (Urk.
11/M6). 3. 5
Di e behandelnden Ärzte der Klinik A.___ führten im Bericht vom 1 1. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer verspüre regelmässige Schmerzschübe, je nach Rotationsbewegungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit d urch die sub luxierende lange Biz epssehne ausgelöst würden . Der Beschwerdeführer wünsche eine operative Revision . Der Eingriff werde in der ersten Juli-Woche gewünscht (Urk. 11/M7) 3. 6
Am 4. Juli 2018 wurde n eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese der langen Bizepssehne und ein Débridement durch geführt . Bei der Untersuchung in der Narkose sei die Schulter stabil. Es bestätige sich eine SLAP ll -Läsion mit destabilisiertem oberen Limbus und auch der langen Bizepssehne . Diese sei ventral nahe dem Limbus partiell eingerissen. Das Pully sei intakt. Auch die im MRI dokumentierte
Ruptur an der Subscapularissehne
lasse sich bestätigen. D ie Sehnenqualität lasse eine Re-Insertion nicht zu. Supra- und Infraspinatus seien intakt. Bekannte Hill-Sachs-Läsion. Die ventrale Kapsel sei am Glenoid
medialisiert . I m mittleren Bereich bestehe praktisch eine knorpelfreie Zone (10x5 mm). Die Bursoskopie
ergebe wenig auffällige Verhältnisse, auch das AC-Gelenk prä sentiere sich hier unauffällig
(Urk. 11/M8).
Im Austrittsbericht vom
5. Juli 2018 wurde notiert, dass sich der peri
- und postoperative Verlauf regelrecht gestalte und
es wurde eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation verordnet
(Urk.
11/M9 ). 3. 7
Im Bericht vom 2 3. August 2018 hielt Dr. med. E.___ fest, es bestehe ein korrekter R eh abilitationsverlauf. Die Subscapulariszeichen seien klinisch positiv , passend zum Befund einer
intraoperativ nicht mehr rekonstruierbaren
Subsca pularissehne . Es bestünden korrekte Verhältnisse im Ber e ich der tenodesierten lange n Biz eps seh ne ( Urk. 11/M10). 3. 8
Schliesslich nahm Dr. B.___
am 1 8. September 2018
für die Beschwerde gegnerin
eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk.
11/M11) . Er führte aus, das erwähnte, nota
bene zeitnahe MRI bestätige neben einer kleinen SLAP-II -Läsion mit schwerer Tendi nopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne eine transmurale ,
wenn auch nur partielle , craniale Läsion am Subscapularis, wobei dieser Muskel im Übrigen deutlich degenerativ verändert vorgefunden worden sei. Ausserdem sei en eine unspezifische bzw. alterskorrelierend e ACG Arthrose und eine Bursiti s subacromialis
beschrieben worden. Ein ange deuteter oder gar konkreter Hinweis darauf, dass keine zwei Wochen zuvor eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbe sondere hier auf die Bizepssehne und dem Labrum – eingewirkt haben könnte, fehle vollständig . Dies bedeute im medizinischen Umkehrschluss, dass keine der erkannten Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im inkri minierten Ereignis ausgelöst
bzw. der postinterventionelle Vorzustand (wegen der habituellen Schult e rluxation) nicht richtungsgebend versch limmert worden sein könne. Dabei wies er darauf hin, dass der genaue respektive unmittelbare subjek tive Vorzustand («ex Ante»; 04.06.2018) weder belegt noch konklusiv überprüf- oder beweisbar sei. Die im MRI abgebildeten Veränderungen seien denn auch intraoperativ erkannt und leg e
artis behandelt worden. Auch hier werde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Verletzung (mit/bei ent sprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die präoperative Hypothese, dass die geklagten Beschwerdeschübe mit hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxierenden langen Bizepssehne (11.06.2018) abstammen/verursacht würden, werde hierbei allerdings widerlegt («stabiles/intaktes Pulley »), bestenfalls leichtes «scheibenwischerartiges hin und her reiben» am Ansatz.
Die Partialläsion der langen Bizepssehne entspreche einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Es handle sich dabei aber über wiegend wahrscheinlich um eine Spätfolge der früheren Luxationen, was einer Abnützung wegen der stattgehabten Über lastungen gleichkomme. Die im MRI
abgebildete, mässig ausgeprägte, jedoch ein deutig gereizte ACG-Arthrose sei i.S. einer möglichen vorübergehenden Akti vierung zu sehen. Die angesprochene lange Bizepssehne mit ihrem Ansatz am Labrum sei am 9. April 2018 möglicherweise bzw. hypothetisch belastet, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überlastet (bedeutet medizi nisch, nicht über die physiolo gische Belastbarkeit der Sehne hinaus gedehnt wor den ) , denn dagegen sprächen die zeitnahen MRI-Befunde, so dass hier konkrete und/oder objek tivierbare Befunde/Hinweise auf eine unfallkausale Folge/Schädi gung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der erwähnten Spätfolge durch das inkriminierte Ereignis fehlten . Die kleine SLAP- ll -Läsion spreche in Kombination mit einer schweren Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialläsion dafür, dass die durch die früheren Luxationen sekundär veränderte Bizepssehne im zeitlichen Verlauf die Labrumläsion verursacht habe, weshalb die 2018 fest gestellte Labrumveränderung lediglich einem Zufalls-/Geleg enhe itsbe fund entspreche. Die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Sub sca pularis seien einerseits vorbestehend (postoperative Residuen und Spätfolge der zweimaligen Intervention 1991 nach/bei habitueller Schulterluxation) und andererseits lägen, wie bei der langen Bizepssehne, keine konkrete n und/oder objektivierbare n Befunde/Hinweise auf e ine unfallkau sale Folge/Schädigung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung durch das inkriminierte Ereignis vor . Bei somatisch komplikationslosem Verlauf sei am ACG der Status quo sine nach der möglichen Aktivierung nach allerspätesten drei Monaten als eingetreten zu bezeichnen, da die natürliche Heilung nicht durch objektivierbare
Komplika tionen
gestört
worden sei. Die Operation vom 4. Juli 2018 sei über alles gesehen nicht wegen objektivierbare r Folgen des inkriminierten Ereignisses vom 9. April 2018 erfolgt ( Urk. 11/M11 S. 5 ff.) 3. 9
Im Privatgutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 14/1) hielt Prof.
C.___ fest, dass aus medizinischer Erfahrung heraus, zwar ein Schaden bestehe und sicher lich aus MR-tomographischer Erfahrung zu verifizieren sei (z.B. craniale Ablösung Subscapularis, fettige Degeneration Goutallier Grad lll
ect .), diese r aber als ausgeheilte r , die Schulterfunktion nicht alterierenden , Endzustand zu werten sei. Daraus eine Begründung für die nach dem Unfallereignis im April 2018 auf getretene Beschwerdesymptomatik abzuleiten , sei nicht ausreichend konklusiv. So könnten unfallbedingte Rupturen der langen Bicepssehne zweifels ohne durch direktes Trauma der Schulter entstehen, wenn dabei die lange Bi z epsehne zwischen zwei harten Strukturen eingequetscht werde. Dies würde dann auch die tendinit ischen und ö dematösen Veränderungen im Berei ch der langen Bi z eps sehne erklären. Auch ein indirektes Unfallereignis, wie dies in späteren Berichten der Klinik A.___
aufgerührt werde, sei für e ine Ruptur der langen Biz eps seh ne und/oder für ein e SLAP- ll -Läsion nach Snyder qualifiziert . Sich die Situation beim Kitesurfen vor Augen führend, die Hand am Handlebar , der Kite in der Luft und dazu pl ötzlich eine Windböe, so erscheine di eses Ereignis ausrei chend, um die vorgespannte Biz epssehne zu verletzen. Dazu trete, dass eine SLAP- ll -Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Traumafolge darstelle (Typ ll A nach Morgan). Die operative Intervention mit Tenodese der langen Bi z ep s sehne ziele vollumfänglich und alleine
a uf die Läsion der langen Bizepssehne und des Biz ep s sehnenankers ab und behandle keine anderen Schäden wie diese ( Urk. 14 /1 S. 6-7 ). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 9 . April 2018 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Am 1 9. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik A.___ an , es seien beim Kitesurfen plötzlich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten (Urk. 11/M3). Gemäss der Unfallmeldung vom 2 3. April 2019 erlitt er hingegen beim Kitesurfen auf den Kapv erden einen Sturz ( Urk. 11/UM). N ach Erhalt des ablehnen den Schreibens vom 9. Mai 2018 der Mobiliar (Urk. 11/14) meldete der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten der Klinik A.___
a m 1 5. Mai 2018, dass sich beim Kitesurfen ein realer Unfall ereignet habe , was sie der Mobiliar n achmeldeten (Urk. 11/M5). Schliesslich gingen sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 davon aus, dass damals beim Kitesurfen durch eine brüske Bewegung durch Windstoss induziert, erneut Schmerzen im rechten Schulter gürtel aufgetreten seien (Urk. 11/M6). Beschwerdeweise wurden allgemeine Vorgänge beim Kitesurfen geschildert , die geeignet wären , einen Sturz
herbeizu führen ( Urk. 11/1 S. 4-6) .
4.2
Hieraus ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallgesche hen widersprüchlich sind . Ebenso ist die Beschwerdeschrift nicht erhellend, da allgemeine Vorgänge beim K itesurfen irrelevant sind. Massgeblich ist einzig, ob ein ungewöhnlicher Vorfall stattgefunden hat. In diesem Kontext ist darauf hin zuweisen, dass d ie blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweis anforde rungen nicht zu genügen vermag (BGE 126 V 353 E. 5 b mit Hinwiesen; vgl. BGE 130
lll 321 E. 3.2 und 3.3). Auch kann d er mangelnde Nachweis der Ungewöhnlichkeit nicht dadurch erbracht werden , indem m edizinische Beur teilungen
abstrakt ausführen , welche Kräfteverhältnisse zur vorliegenden Ver letzung führen könnten
(Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. Novem ber 2019 E. 3.2) . Somit bleibt das vorliegende Unfallgeschehen unklar, zumal es auch keine Zeugen dafür gibt.
4.3
Wird von einer Zugwirkung einer Böe ausgegangen (Schilderung gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ ) , wurde die Schulter durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Denn b ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. November 2019 E. 3.2). Sodann unter liegt der Nachweis eines Unfallbegriffes bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken , strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Uneben heit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil 8C_107/2017 des Bundesgerichts vom 3. März 2017 E. 5). Gerade beim Kite surfen ist der Einfluss der Kräfte Wind und Wasser dem Sport innewohnend. Kitesurfer sind den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssen mit Kraftein wirkungen auf Arme und Schulter durch Wind beziehungsweise Böen rechnen . Somit liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und es ereignete sich kein Unfall im Rechtssinne.
Wird von einem
Sturz auf die Schulter ( gemäss Unfallmeldung) ausgegangen , ist der Unfallbegriff unklar , da keine genauen Schilderungen zum Unfallhergang vorliegen. Dem ist anzumerken, dass w eder nach dem Aktengutachten von
Dr. B.___ noch nach dem Parteigutachten von Prof .
C.___
ein einfacher (seitlicher, also auf die Schulter) Sturz geeignet ist , eine SLAP- ll -Läsion oder eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Darüber hinaus hat Dr. B.___ einleuchtend dargelegt, weshalb
sowohl die SLAP- ll -Läsionen wie auch die Bizepssehnenruptur
nicht durch ein U nfallgesche hen erklärt werden könn t en , weshalb vor diesem Hintergrund ein Unfallgeschehen nicht plausibel erscheint (E.
3.7) .
Vorliegend kann aber offengelassen werden, ob sich ein Unfall im Rechtsinne ereignet hat, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 5.
5.1
Ausgewiesen und von der Beschwerdegegne r i n anerkannt ist, dass es sich bei der Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG handelt ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5 -6 ).
Auch die partielle craniale Läsion am Subscapularis stellt eine Listenverletzung dar , da die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Subscapularis jedoch ein deutig und unbestrittenermassen vorbestehend sind und auch nicht operativ saniert werden konnte n, ist die partielle craniale Läsion am Subscapularis vor liegend nicht weiter von Bedeutung ( Urk. 11/M9, Urk. 11/M10 S. 2 und M11 S.
8) . Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, fallen SLAP-Läsionen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG (Urteil 8C_835/2013 des Bundesgerichts vom 2 8. Januar 2014 E. 4.3). Zu klären bleibt somit , ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Partialläsion der langen Bizepssehne sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht entfalle.
5.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der Beurteilung von Dr.
B.___ vom 1 8. September 2018 ( Urk. 11/M11 ). Dr. B.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizinische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 11/M11 S. 1-3) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusa mmenhängen auseinander. In seiner Beurteilung bezog er ein, dass ein objektivierbarer pathologischer Vorzustand an der zweimal voroperierten Schulter vorlag , und stellte fest, dass die kleine SLAP- ll -Läsion mit schwerer Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne überwiegend wahr scheinlich ein Residuum nach habi t uellen Luxationen
darstellt . Dazu legte er in seiner Beurteil ung detailliert und überzeugend dar , dass
SLAP-Läsionen in Kombination mit einer Schulterinstabilität ausgelöst werden , was somit vor der operativen Stabilisierung der Fal l war .
E in angedeuteter oder gar konkreter Hin weis (i.S. einer fokalen oder perifokalen Signalstörung) darauf, dass keine zwei Wochen vor dem MRI eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbesondere hier auf die Bizepssehne und d as
L abrum – eingewirkt haben könnte , fehlt , was medizinisch unwidersprochen blieb. Sodann ist der genaue respektive unmittelbare subjektive Vorzustand weder belegt , noch konklusiv überprüf- oder beweisbar. D ie im MRI abgebildeten Ver änderungen sind
intraoperativ bestätigt und lege artis behandelt
worden . Auch d abei wurde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Ver letzung (mit/bei entsprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die
präoperative Hypothese , dass die geklagten Beschwerdeschübe mit «hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxier e nden langen Bizepssehne abstammen/ver ursacht würden, wurde dabei widerlegt
(Urk. 11/M11 S. 4-5 und Urk. 11/M11 S.
7- 8) .
Demnach schloss er, dass
die initiale Symptomatik, neben der möglichen Symptomatik der aktivierten ACG-Arthrose, überwiegend wahr schei nlich durch Mikroverletzungen in schmerzinnervierten Strukturen ausgelöst worden seien , was aber, ausser mit einer vorübergehenden Schmerzmedikation, keiner Therapie, insbesondere keiner invasiven Therapie , bedarf ( Urk. 11/M11 S. 7).
5.3
Den Befunden widersprach Prof.
C.___ in seiner Beurteilung vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 14/1) grundsätzlich nicht. Als Begründung seiner Kausalitäts beur teilung legte er lediglich mögliche Unfallszenarien dar , welche einem Dachdecker, einem Schlosser bis hin zu einem Kitesurfer passieren könn t en und eine Ruptur der langen Bi z epssehne oder eine SLAP- ll -Läsion prädestinieren . Er führt e jedoch k ein konkretes Unfallereignis im Rechtsinne an, welches im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen war .
Des Weiteren machte er Aus führungen zum Einfluss der Zugwirkung , welche aber zu keinem Unfall im Rechtssinne
führen kann (E. 4. 3 ). Demnach sind seine diesbezüglichen Aus führungen ohne Belang. Ferner belegt e er eine « Unfallkausal i t ät» , sprich eine traumatische Kausalität auch nur für SLAP- ll -Läsionen nach Typ ll A Morgan . Hingegen berichtete er selbst , dass es sich vorliegend um eine SLAP- ll -Läsion nach Snyder handelt e ( Urk. 14/1 S. 6) . Der beigelegte Artikel belegt lediglich , dass SLAP-Läsionen überwiegend atraumatisch sind und insbesondere Typ ll nach Snyder
(in der überwiegenden Zahl der Fälle ) in Verbindung mit einem chroni schen Rot a torenschaden erklärt werden können . Die Schulterluxation ist somit als Folge einer direkten Krafteinleitung tatsächlich geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen, mithin die Beurteilung von Dr. B.___ gestützt wird. Den n vor liegend litt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen an habituellen Luxa tion en ( Urk. 11/M11 S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 13 S. 1 ) sowie Prof.
C.___ ( Urk. 14/2 S. 6) erwogen , der Vorzustand sei
bedeutungslos, da
nachweislich
seit 1991 keine Beschwerden geklagt worden seien und die Schulter s törungsfrei geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Schulter recht s nach dem Bericht vom 1 9. April 2018
wegen Schulterluxationen bereits zwei Mal operiert wurde , womit unbestrittenermassen ein Vorzustand vorliegt ( Urk. 11/M2-3). Abgesehen davon ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt , weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1). 5.4
Damit vermag auch die
gegenteilige Beurteilung von Prof. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1.4) .
Es ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur der langen Bizessehne auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Damit ist entgegen
der Ansicht des
Beschwerdeführer s ( Urk. 13 S. 3 ) im Übrigen auch gesagt , dass das Privatgutach ten von Prof . C.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts
nicht notwendig war . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch die vor Entscheiderlass nur unzureichend durchge führten Sachverhaltsabklärungen (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_/207/2015 vom 2 9. September 2015 E. 4)
verursacht und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 / M1 - M
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtser hebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
9. April 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall begriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
E. 1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.5 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallver hütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenver letzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 ). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Privatgutachten von Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , vom 1 5. Januar 2019
zu den Akten
(Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Mit Eingabe vom 1 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest , worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2019 informiert wurde (Urk. 17) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer angeben habe, beim Katen, auf Nachfrage beim Kites urfen, auf die Schulter gestürzt zu sein . Weitere Ausführungen zum Ereignis seien nicht vorhanden . Zudem habe der Beschwerdeführer auf den Kapverden nach dem Unfallereignis keinen Arzt aufgesucht. Darüber hinaus seien Kites urfer den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssten mit Krafteinwirkungen auf Arme und Schulter durch Wind rechnen. Dem Kit es urfen wohne also ein durch diese Elemente hervorgerufenes Risiko einer Verletzung inne, das somit nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könne, sondern in die Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports falle , weshalb vorliegend ein Unfallereignis zu verneinen
wäre (Urk. 2 S. 2-3) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung handle es sich einzig bei der Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Körperschä digung nach Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, wenn ein Sportler beim Kites urfen stürze, dann handle es sich keinesfalls um eine gewöhnliche Situation. Der Sturz definiere per se schon das Ungewöhnliche. Es sei das Säumnis der Beschwerdegegnerin, dass sie den Unfallhergang nicht genauer abgeklärt habe. D ie nunmehr arthroskopisch gesicherte n Hauptbefund e (SLAP- ll -Läsion und Sub scapularissehnenruptur ) seien Listendiagnosen ( Art.
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Ruptur der Subscapularissehne sei nicht unter eine Listenver letzung zu subsumieren, denn nach dem Experten handle es sich um eine partielle craniale Läsion am Subscapularis (mit Goutallier
lll ), die überwiegend wahr scheinlich als postoperatives Residuum bei Status nach anteriorem Kapselshift 1991 zu betrachten sei, was durch die ausgeprägte Verfettung des Muskels bestä tigt werde. Die Diagnose laute denn auch a uf sekundär degenerierte Subsc a p ula rissehne . Eine Läsion falle nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG, abgesehen davon, dass die angesprochene Veränderung der Subscapularissehne auf degenerative Verän derungen zurückzuführe n s e i
(Urk. 8 S. 6 ) .
E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, gestützt auf das Aktengutachten von Dr. C.___ , dass die Schulter zwar in den Jahren 1989 und 1991 operativ versorgt worden sei, in der Folge aber störungs frei, schmerzfrei und alltagstauglich habe eingesetzt werden können. Die Schulter sei derart funktionstüchtig gewesen, dass sie einer Belastung wie dem Kit es urfen stan d gehalten habe . Die Schulter habe zwar einen vorbestandenen Schaden gehabt, was aber als ausgeheilter , die Schulterfunktion nicht alterierender End zustand zu werten sei. Das Unfallereignis im April 2018 lasse die Begründung des Vorzustande s und der Degeneration nicht zu (Urk. 13). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im MRI-Bericht Schulter rechts vom 1 8. April 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 11/ M1 ): - Kleine SLAP- ll -Läsion am Bizepssehnenanker
posterior - S chwere Ten dinopathie der langen Bizepsseh ne mit Partialruptur und leichter Subluxation nach medial am Eintritt in den Sulcus
inter tubercularis - Craniale transmurale Ruptur der Subscapularissehne mit/bei fortge schrittener Verfettung der dazugehörenden Anteile ( Goutallier
lll ) und gelenkseitige Part i alruptur
der kaudalen Anteile der Sehne - Mässig ACG-Arthrose mit Reizzustand - L eichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea
E. 3.2 Am
1 9. April 2018 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik A.___
anhand des nativ MRI der rechten Schulter vom 1 8. April 2018 : - S chmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei traumatischer Partialruptur de r langen Bizepssehne und SLAP- II - Läsion posterior n ach Unfall am 9. April 2019 - T ransmurale Ruptur der Subscapularissehne cranial mit fortgeschrittener Verfettung ( Goutallier III) - AC-Gelenksarthrose rechts , klinisch weitgehend ruhig - St. n. offener Stabilisierungsoperation nach Neer rechts mit Schrauben fixation am 2 3. Juli 1991
Die Zuweisung durch Dr. Z.___ sei erfolgt, da nach dem Kitesurfen per sistierende Schulterschmerzen bestanden hätten . Bisher sei die rechte Schulter zweimal operiert worden (das erste Mal auswärts ca. 1989, 1991 im Haus).
Der Beschwerdeführer habe berichtet , am 9. April 2018 seien beim Kitesurfen plötz lich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten . Er habe schmerzbedingt seinen rechten Arm nicht mehr anheben können. Die Ärzte empfahlen, k napp 10
Tage nach dem Unfallereignis zuerst zuzuwarten ( Urk.
11/ M1-3).
E. 3.3 Dr. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte in seiner Stellungnahme als beratender Arzt vom 2 5. April 2018 , es liege eine schwere Vorschädigung der rechten Schulter bei Status nach Operation wegen habitueller Schulterluxation vor . Traumafolgen seien ausgeschlossen und mit dem MRI belegt ( Urk. 11/M4). 3. 4
Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2018 äusserten sich die Ärzte der Klinik A.___ zur Unfallkausalität. Sie hielten fest , dass der Beschwerdeführer sie heute infor miert habe, dass beim Kitesurfen ein realer Unfall eingetreten sei. Darauf abstellend könnten die MRI-Befunde als eindeutig traumabedingt interpretiert werden (Urk. 11/M5). Im Schreiben vom 4. Juni 2018 ergänzten sie, dass der Beschwerdeführer bis zum 9. April 2018 keinerlei Probleme mi t seinem rechten Schultergürtel gehabt habe. Durch eine brüske Bewegung, induziert durch einen Windstoss, seien erneut Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Es seien e ine SLAP - ll - Läsion sowie eine traumatisch bedingte Par tialru p tur der langen Biz epsseh ne im MRI dokumentiert ,
was nur durch ein Unfallereignis habe ent stehen können . Die SLAP- ll - Läsion sei per Definition unfallbedingt (Urk.
11/M6). 3. 5
Di e behandelnden Ärzte der Klinik A.___ führten im Bericht vom 1 1. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer verspüre regelmässige Schmerzschübe, je nach Rotationsbewegungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit d urch die sub luxierende lange Biz epssehne ausgelöst würden . Der Beschwerdeführer wünsche eine operative Revision . Der Eingriff werde in der ersten Juli-Woche gewünscht (Urk. 11/M7) 3.
E. 6 Am 4. Juli 2018 wurde n eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese der langen Bizepssehne und ein Débridement durch geführt . Bei der Untersuchung in der Narkose sei die Schulter stabil. Es bestätige sich eine SLAP ll -Läsion mit destabilisiertem oberen Limbus und auch der langen Bizepssehne . Diese sei ventral nahe dem Limbus partiell eingerissen. Das Pully sei intakt. Auch die im MRI dokumentierte
Ruptur an der Subscapularissehne
lasse sich bestätigen. D ie Sehnenqualität lasse eine Re-Insertion nicht zu. Supra- und Infraspinatus seien intakt. Bekannte Hill-Sachs-Läsion. Die ventrale Kapsel sei am Glenoid
medialisiert . I m mittleren Bereich bestehe praktisch eine knorpelfreie Zone (10x5 mm). Die Bursoskopie
ergebe wenig auffällige Verhältnisse, auch das AC-Gelenk prä sentiere sich hier unauffällig
(Urk. 11/M8).
Im Austrittsbericht vom
5. Juli 2018 wurde notiert, dass sich der peri
- und postoperative Verlauf regelrecht gestalte und
es wurde eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation verordnet
(Urk.
11/M9 ). 3.
E. 7 Im Bericht vom 2 3. August 2018 hielt Dr. med. E.___ fest, es bestehe ein korrekter R eh abilitationsverlauf. Die Subscapulariszeichen seien klinisch positiv , passend zum Befund einer
intraoperativ nicht mehr rekonstruierbaren
Subsca pularissehne . Es bestünden korrekte Verhältnisse im Ber e ich der tenodesierten lange n Biz eps seh ne ( Urk. 11/M10). 3.
E. 8 Schliesslich nahm Dr. B.___
am 1 8. September 2018
für die Beschwerde gegnerin
eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk.
11/M11) . Er führte aus, das erwähnte, nota
bene zeitnahe MRI bestätige neben einer kleinen SLAP-II -Läsion mit schwerer Tendi nopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne eine transmurale ,
wenn auch nur partielle , craniale Läsion am Subscapularis, wobei dieser Muskel im Übrigen deutlich degenerativ verändert vorgefunden worden sei. Ausserdem sei en eine unspezifische bzw. alterskorrelierend e ACG Arthrose und eine Bursiti s subacromialis
beschrieben worden. Ein ange deuteter oder gar konkreter Hinweis darauf, dass keine zwei Wochen zuvor eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbe sondere hier auf die Bizepssehne und dem Labrum – eingewirkt haben könnte, fehle vollständig . Dies bedeute im medizinischen Umkehrschluss, dass keine der erkannten Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im inkri minierten Ereignis ausgelöst
bzw. der postinterventionelle Vorzustand (wegen der habituellen Schult e rluxation) nicht richtungsgebend versch limmert worden sein könne. Dabei wies er darauf hin, dass der genaue respektive unmittelbare subjek tive Vorzustand («ex Ante»; 04.06.2018) weder belegt noch konklusiv überprüf- oder beweisbar sei. Die im MRI abgebildeten Veränderungen seien denn auch intraoperativ erkannt und leg e
artis behandelt worden. Auch hier werde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Verletzung (mit/bei ent sprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die präoperative Hypothese, dass die geklagten Beschwerdeschübe mit hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxierenden langen Bizepssehne (11.06.2018) abstammen/verursacht würden, werde hierbei allerdings widerlegt («stabiles/intaktes Pulley »), bestenfalls leichtes «scheibenwischerartiges hin und her reiben» am Ansatz.
Die Partialläsion der langen Bizepssehne entspreche einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Es handle sich dabei aber über wiegend wahrscheinlich um eine Spätfolge der früheren Luxationen, was einer Abnützung wegen der stattgehabten Über lastungen gleichkomme. Die im MRI
abgebildete, mässig ausgeprägte, jedoch ein deutig gereizte ACG-Arthrose sei i.S. einer möglichen vorübergehenden Akti vierung zu sehen. Die angesprochene lange Bizepssehne mit ihrem Ansatz am Labrum sei am 9. April 2018 möglicherweise bzw. hypothetisch belastet, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überlastet (bedeutet medizi nisch, nicht über die physiolo gische Belastbarkeit der Sehne hinaus gedehnt wor den ) , denn dagegen sprächen die zeitnahen MRI-Befunde, so dass hier konkrete und/oder objek tivierbare Befunde/Hinweise auf eine unfallkausale Folge/Schädi gung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der erwähnten Spätfolge durch das inkriminierte Ereignis fehlten . Die kleine SLAP- ll -Läsion spreche in Kombination mit einer schweren Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialläsion dafür, dass die durch die früheren Luxationen sekundär veränderte Bizepssehne im zeitlichen Verlauf die Labrumläsion verursacht habe, weshalb die 2018 fest gestellte Labrumveränderung lediglich einem Zufalls-/Geleg enhe itsbe fund entspreche. Die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Sub sca pularis seien einerseits vorbestehend (postoperative Residuen und Spätfolge der zweimaligen Intervention 1991 nach/bei habitueller Schulterluxation) und andererseits lägen, wie bei der langen Bizepssehne, keine konkrete n und/oder objektivierbare n Befunde/Hinweise auf e ine unfallkau sale Folge/Schädigung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung durch das inkriminierte Ereignis vor . Bei somatisch komplikationslosem Verlauf sei am ACG der Status quo sine nach der möglichen Aktivierung nach allerspätesten drei Monaten als eingetreten zu bezeichnen, da die natürliche Heilung nicht durch objektivierbare
Komplika tionen
gestört
worden sei. Die Operation vom 4. Juli 2018 sei über alles gesehen nicht wegen objektivierbare r Folgen des inkriminierten Ereignisses vom 9. April 2018 erfolgt ( Urk. 11/M11 S. 5 ff.) 3.
E. 9 Im Privatgutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 14/1) hielt Prof.
C.___ fest, dass aus medizinischer Erfahrung heraus, zwar ein Schaden bestehe und sicher lich aus MR-tomographischer Erfahrung zu verifizieren sei (z.B. craniale Ablösung Subscapularis, fettige Degeneration Goutallier Grad lll
ect .), diese r aber als ausgeheilte r , die Schulterfunktion nicht alterierenden , Endzustand zu werten sei. Daraus eine Begründung für die nach dem Unfallereignis im April 2018 auf getretene Beschwerdesymptomatik abzuleiten , sei nicht ausreichend konklusiv. So könnten unfallbedingte Rupturen der langen Bicepssehne zweifels ohne durch direktes Trauma der Schulter entstehen, wenn dabei die lange Bi z epsehne zwischen zwei harten Strukturen eingequetscht werde. Dies würde dann auch die tendinit ischen und ö dematösen Veränderungen im Berei ch der langen Bi z eps sehne erklären. Auch ein indirektes Unfallereignis, wie dies in späteren Berichten der Klinik A.___
aufgerührt werde, sei für e ine Ruptur der langen Biz eps seh ne und/oder für ein e SLAP- ll -Läsion nach Snyder qualifiziert . Sich die Situation beim Kitesurfen vor Augen führend, die Hand am Handlebar , der Kite in der Luft und dazu pl ötzlich eine Windböe, so erscheine di eses Ereignis ausrei chend, um die vorgespannte Biz epssehne zu verletzen. Dazu trete, dass eine SLAP- ll -Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Traumafolge darstelle (Typ ll A nach Morgan). Die operative Intervention mit Tenodese der langen Bi z ep s sehne ziele vollumfänglich und alleine
a uf die Läsion der langen Bizepssehne und des Biz ep s sehnenankers ab und behandle keine anderen Schäden wie diese ( Urk.
E. 14 /1 S. 6-7 ). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 9 . April 2018 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Am 1 9. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik A.___ an , es seien beim Kitesurfen plötzlich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten (Urk. 11/M3). Gemäss der Unfallmeldung vom 2 3. April 2019 erlitt er hingegen beim Kitesurfen auf den Kapv erden einen Sturz ( Urk. 11/UM). N ach Erhalt des ablehnen den Schreibens vom 9. Mai 2018 der Mobiliar (Urk. 11/14) meldete der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten der Klinik A.___
a m 1 5. Mai 2018, dass sich beim Kitesurfen ein realer Unfall ereignet habe , was sie der Mobiliar n achmeldeten (Urk. 11/M5). Schliesslich gingen sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 davon aus, dass damals beim Kitesurfen durch eine brüske Bewegung durch Windstoss induziert, erneut Schmerzen im rechten Schulter gürtel aufgetreten seien (Urk. 11/M6). Beschwerdeweise wurden allgemeine Vorgänge beim Kitesurfen geschildert , die geeignet wären , einen Sturz
herbeizu führen ( Urk. 11/1 S. 4-6) .
4.2
Hieraus ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallgesche hen widersprüchlich sind . Ebenso ist die Beschwerdeschrift nicht erhellend, da allgemeine Vorgänge beim K itesurfen irrelevant sind. Massgeblich ist einzig, ob ein ungewöhnlicher Vorfall stattgefunden hat. In diesem Kontext ist darauf hin zuweisen, dass d ie blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweis anforde rungen nicht zu genügen vermag (BGE 126 V 353 E. 5 b mit Hinwiesen; vgl. BGE 130
lll 321 E. 3.2 und 3.3). Auch kann d er mangelnde Nachweis der Ungewöhnlichkeit nicht dadurch erbracht werden , indem m edizinische Beur teilungen
abstrakt ausführen , welche Kräfteverhältnisse zur vorliegenden Ver letzung führen könnten
(Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. Novem ber 2019 E. 3.2) . Somit bleibt das vorliegende Unfallgeschehen unklar, zumal es auch keine Zeugen dafür gibt.
4.3
Wird von einer Zugwirkung einer Böe ausgegangen (Schilderung gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ ) , wurde die Schulter durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Denn b ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. November 2019 E. 3.2). Sodann unter liegt der Nachweis eines Unfallbegriffes bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken , strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Uneben heit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil 8C_107/2017 des Bundesgerichts vom 3. März 2017 E. 5). Gerade beim Kite surfen ist der Einfluss der Kräfte Wind und Wasser dem Sport innewohnend. Kitesurfer sind den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssen mit Kraftein wirkungen auf Arme und Schulter durch Wind beziehungsweise Böen rechnen . Somit liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und es ereignete sich kein Unfall im Rechtssinne.
Wird von einem
Sturz auf die Schulter ( gemäss Unfallmeldung) ausgegangen , ist der Unfallbegriff unklar , da keine genauen Schilderungen zum Unfallhergang vorliegen. Dem ist anzumerken, dass w eder nach dem Aktengutachten von
Dr. B.___ noch nach dem Parteigutachten von Prof .
C.___
ein einfacher (seitlicher, also auf die Schulter) Sturz geeignet ist , eine SLAP- ll -Läsion oder eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Darüber hinaus hat Dr. B.___ einleuchtend dargelegt, weshalb
sowohl die SLAP- ll -Läsionen wie auch die Bizepssehnenruptur
nicht durch ein U nfallgesche hen erklärt werden könn t en , weshalb vor diesem Hintergrund ein Unfallgeschehen nicht plausibel erscheint (E.
3.7) .
Vorliegend kann aber offengelassen werden, ob sich ein Unfall im Rechtsinne ereignet hat, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 5.
5.1
Ausgewiesen und von der Beschwerdegegne r i n anerkannt ist, dass es sich bei der Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG handelt ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5 -6 ).
Auch die partielle craniale Läsion am Subscapularis stellt eine Listenverletzung dar , da die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Subscapularis jedoch ein deutig und unbestrittenermassen vorbestehend sind und auch nicht operativ saniert werden konnte n, ist die partielle craniale Läsion am Subscapularis vor liegend nicht weiter von Bedeutung ( Urk. 11/M9, Urk. 11/M10 S. 2 und M11 S.
8) . Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, fallen SLAP-Läsionen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG (Urteil 8C_835/2013 des Bundesgerichts vom 2 8. Januar 2014 E. 4.3). Zu klären bleibt somit , ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Partialläsion der langen Bizepssehne sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht entfalle.
5.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der Beurteilung von Dr.
B.___ vom 1 8. September 2018 ( Urk. 11/M11 ). Dr. B.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizinische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 11/M11 S. 1-3) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusa mmenhängen auseinander. In seiner Beurteilung bezog er ein, dass ein objektivierbarer pathologischer Vorzustand an der zweimal voroperierten Schulter vorlag , und stellte fest, dass die kleine SLAP- ll -Läsion mit schwerer Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne überwiegend wahr scheinlich ein Residuum nach habi t uellen Luxationen
darstellt . Dazu legte er in seiner Beurteil ung detailliert und überzeugend dar , dass
SLAP-Läsionen in Kombination mit einer Schulterinstabilität ausgelöst werden , was somit vor der operativen Stabilisierung der Fal l war .
E in angedeuteter oder gar konkreter Hin weis (i.S. einer fokalen oder perifokalen Signalstörung) darauf, dass keine zwei Wochen vor dem MRI eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbesondere hier auf die Bizepssehne und d as
L abrum – eingewirkt haben könnte , fehlt , was medizinisch unwidersprochen blieb. Sodann ist der genaue respektive unmittelbare subjektive Vorzustand weder belegt , noch konklusiv überprüf- oder beweisbar. D ie im MRI abgebildeten Ver änderungen sind
intraoperativ bestätigt und lege artis behandelt
worden . Auch d abei wurde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Ver letzung (mit/bei entsprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die
präoperative Hypothese , dass die geklagten Beschwerdeschübe mit «hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxier e nden langen Bizepssehne abstammen/ver ursacht würden, wurde dabei widerlegt
(Urk. 11/M11 S. 4-5 und Urk. 11/M11 S.
7- 8) .
Demnach schloss er, dass
die initiale Symptomatik, neben der möglichen Symptomatik der aktivierten ACG-Arthrose, überwiegend wahr schei nlich durch Mikroverletzungen in schmerzinnervierten Strukturen ausgelöst worden seien , was aber, ausser mit einer vorübergehenden Schmerzmedikation, keiner Therapie, insbesondere keiner invasiven Therapie , bedarf ( Urk. 11/M11 S. 7).
5.3
Den Befunden widersprach Prof.
C.___ in seiner Beurteilung vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 14/1) grundsätzlich nicht. Als Begründung seiner Kausalitäts beur teilung legte er lediglich mögliche Unfallszenarien dar , welche einem Dachdecker, einem Schlosser bis hin zu einem Kitesurfer passieren könn t en und eine Ruptur der langen Bi z epssehne oder eine SLAP- ll -Läsion prädestinieren . Er führt e jedoch k ein konkretes Unfallereignis im Rechtsinne an, welches im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen war .
Des Weiteren machte er Aus führungen zum Einfluss der Zugwirkung , welche aber zu keinem Unfall im Rechtssinne
führen kann (E. 4. 3 ). Demnach sind seine diesbezüglichen Aus führungen ohne Belang. Ferner belegt e er eine « Unfallkausal i t ät» , sprich eine traumatische Kausalität auch nur für SLAP- ll -Läsionen nach Typ ll A Morgan . Hingegen berichtete er selbst , dass es sich vorliegend um eine SLAP- ll -Läsion nach Snyder handelt e ( Urk. 14/1 S. 6) . Der beigelegte Artikel belegt lediglich , dass SLAP-Läsionen überwiegend atraumatisch sind und insbesondere Typ ll nach Snyder
(in der überwiegenden Zahl der Fälle ) in Verbindung mit einem chroni schen Rot a torenschaden erklärt werden können . Die Schulterluxation ist somit als Folge einer direkten Krafteinleitung tatsächlich geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen, mithin die Beurteilung von Dr. B.___ gestützt wird. Den n vor liegend litt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen an habituellen Luxa tion en ( Urk. 11/M11 S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 13 S. 1 ) sowie Prof.
C.___ ( Urk. 14/2 S. 6) erwogen , der Vorzustand sei
bedeutungslos, da
nachweislich
seit 1991 keine Beschwerden geklagt worden seien und die Schulter s törungsfrei geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Schulter recht s nach dem Bericht vom 1 9. April 2018
wegen Schulterluxationen bereits zwei Mal operiert wurde , womit unbestrittenermassen ein Vorzustand vorliegt ( Urk. 11/M2-3). Abgesehen davon ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt , weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1). 5.4
Damit vermag auch die
gegenteilige Beurteilung von Prof. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1.4) .
Es ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur der langen Bizessehne auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Damit ist entgegen
der Ansicht des
Beschwerdeführer s ( Urk. 13 S. 3 ) im Übrigen auch gesagt , dass das Privatgutach ten von Prof . C.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts
nicht notwendig war . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch die vor Entscheiderlass nur unzureichend durchge führten Sachverhaltsabklärungen (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_/207/2015 vom 2 9. September 2015 E. 4)
verursacht und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00285
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1 1. März 2020 in Sachen
X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, ist
seit dem 1. Januar 2013 als Informatiker bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 23. April 2018
zeigte der Versicherte der Mobiliar an , dass er a m 9 . April 2018 beim Kitesurfen
auf den Kapverden
gestürzt und sich einen Bizeps s ehnen a nriss an der rechten Schulter zu ge zog en habe . Der erstbehandelnde Arzt sei
Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt,
gewesen und anschliessend habe er sich in der Klinik A.___ weiterbehandeln lassen ( Urk.
11/ UM).
Am
19. April 2018 diagnostizierten d ie Ärzte des Muskulo -Skelettal Zentrum s , Orthopädie Obere Extremitäten, der Klinik A.___
eine schmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei traumatischer Partialruptur der langen Bi z epssehne und einer SLAP - II - Läsion posterior , eine transmurale Ruptur der Subscapularissehne cranial mit fort ge schritte ner Verfettung ( Goutallier III) und
eine
klinisch weitgehend stumme
AC Gelenksarthrose re chts , St. n. OP 23.7.199 1. Die Ärzte empfahlen eine konserva tive Behandlung mit Physiotherapie (Urk. 1 1 / M1 - M 2 ).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018
verneinte die Mobiliar einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk.
11 / 14), was sie mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 bestätigte (Urk. 11/ 17 ).
Anschliessend erhoben sowohl die Assura -Basis AG
mit Schreiben vom
5. Juni 2018 (Urk. 11/24) als auch der Versicherte mit Schreiben vom 12. Juni 2018
(Urk. 11/31) vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 201 8. Nachdem die Mobiliar am 2 9. Juni 2018 im Sinne einer Vorleistun g eine Kostengutsprache erteilt hatte
( Urk. 11/37 und Urk. 11/42), wurde beim Versicherten
am 4. Juli 2018
in der Klinik
A.___
an der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 4. Juli 2018 , Urk. 11 / M8 ).
Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2018 ergänzte der Versicherte seine Ein sprache (Urk. 11/ 51 ) . Nach Beizug
der fach ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Sep tember 2018 von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, (Urk.
11/M11 ) hielt die Mobiliar an ihrem Standpunkt fest und wies die Einspra che mit Entscheid vom 30.
Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen , eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ), was dem Beschwerdeführer am 18 . Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Privatgutachten von Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , vom 1 5. Januar 2019
zu den Akten
(Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Mit Eingabe vom 1 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest , worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. März 2019 informiert wurde (Urk. 17) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtser hebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
9. April 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall begriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallver hütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräf tige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenver letzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele menten, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer angeben habe, beim Katen, auf Nachfrage beim Kites urfen, auf die Schulter gestürzt zu sein . Weitere Ausführungen zum Ereignis seien nicht vorhanden . Zudem habe der Beschwerdeführer auf den Kapverden nach dem Unfallereignis keinen Arzt aufgesucht. Darüber hinaus seien Kites urfer den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssten mit Krafteinwirkungen auf Arme und Schulter durch Wind rechnen. Dem Kit es urfen wohne also ein durch diese Elemente hervorgerufenes Risiko einer Verletzung inne, das somit nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könne, sondern in die Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports falle , weshalb vorliegend ein Unfallereignis zu verneinen
wäre (Urk. 2 S. 2-3) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung handle es sich einzig bei der Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Sie sei aber überwiegend wahrscheinlich als Spätfolge der früheren Luxationen zu bewerten, was einer Abnützung wegen de r stattgehabten Überlastungen gleichkomme. Die mässig ausgeprägte, jedoch ein deutig gereizte ACG Arthrose könne im Sinne einer möglichen vorübergehenden Aktivierung gesehen werden. Die kleine SLAP-II-Läsion spreche in Kombination mit einer schweren Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialläsion dafür, dass die durch die früheren Luxationen veränderte Bizepssehne im zeitlichen Ver lauf die Labrumläsion verursacht habe. Der Status quo sine sei bei einem soma tisch komplikationslosen Verlauf nach der möglichen Aktivierung nach aller spätestens drei Monaten als eingetreten zu bezeichnen, dies da die natürliche Heilung nicht durch objektivierbare Komplikationen gestört worden sei. Die Operation vom 4. Juli 2018 sei somit ganz klar nicht wegen objektivierbare r Fol gen des inkriminierten Ereignisses erfolgt. Somit liege lediglich ein möglicher Zusammenhang der gesundheitlichen Störungen mit dem Ereignis vom 9. April 2018 zusammen, weshalb Versicherungsleistungen abzulehnen seien und die Verfügung vom 2 9. Mai 2018 zu bestätigen sei (Urk. 2 S. 4-6). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, wenn ein Sportler beim Kites urfen stürze, dann handle es sich keinesfalls um eine gewöhnliche Situation. Der Sturz definiere per se schon das Ungewöhnliche. Es sei das Säumnis der Beschwerdegegnerin, dass sie den Unfallhergang nicht genauer abgeklärt habe. D ie nunmehr arthroskopisch gesicherte n Hauptbefund e (SLAP- ll -Läsion und Sub scapularissehnenruptur ) seien Listendiagnosen ( Art. 6 Abs. 2 UVG). Er bestreite nicht, d a ss er einen Vorzustand aufweise . Seine sportliche Tätigkeit
und somit die tadellose Schulterfunktion bewiesen jedoch an sich, dass eine funktionelle Ein schränkung vor dem Unfall nicht gegeben gewesen sei. Somit habe der Unfall die Beschwerden verursacht, mindestens im Sinne einer richtung s gebenden Ver schlimmerung. Die Frage nach einer vorübergehenden Aktivierung der AC Gelenksarthrose sei hinfällig und nicht weiter von Bedeutung. Weshalb Dr. B.___ die Ruptur der Subscapularissehne als g egenstandlos betrachte, ent ziehe sich seiner Kenntnis. Das Aktengutachten von Dr. B.___ sei weder nach vollziehbar noch stringent. Es setze sich nicht mit der Frage der T e i l kausalität auseinander und verkenne die relevanten Diagnosen ( Subscapularissehnenruptur , werde bestritten, obwohl ein solcher offensichtlich und aktenkundig vorliege) . Somit seien die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 6 ff.) . 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Ruptur der Subscapularissehne sei nicht unter eine Listenver letzung zu subsumieren, denn nach dem Experten handle es sich um eine partielle craniale Läsion am Subscapularis (mit Goutallier
lll ), die überwiegend wahr scheinlich als postoperatives Residuum bei Status nach anteriorem Kapselshift 1991 zu betrachten sei, was durch die ausgeprägte Verfettung des Muskels bestä tigt werde. Die Diagnose laute denn auch a uf sekundär degenerierte Subsc a p ula rissehne . Eine Läsion falle nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG, abgesehen davon, dass die angesprochene Veränderung der Subscapularissehne auf degenerative Verän derungen zurückzuführe n s e i
(Urk. 8 S. 6 ) . 2.4
Mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, gestützt auf das Aktengutachten von Dr. C.___ , dass die Schulter zwar in den Jahren 1989 und 1991 operativ versorgt worden sei, in der Folge aber störungs frei, schmerzfrei und alltagstauglich habe eingesetzt werden können. Die Schulter sei derart funktionstüchtig gewesen, dass sie einer Belastung wie dem Kit es urfen stan d gehalten habe . Die Schulter habe zwar einen vorbestandenen Schaden gehabt, was aber als ausgeheilter , die Schulterfunktion nicht alterierender End zustand zu werten sei. Das Unfallereignis im April 2018 lasse die Begründung des Vorzustande s und der Degeneration nicht zu (Urk. 13). 3.
3.1
Im MRI-Bericht Schulter rechts vom 1 8. April 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 11/ M1 ): - Kleine SLAP- ll -Läsion am Bizepssehnenanker
posterior - S chwere Ten dinopathie der langen Bizepsseh ne mit Partialruptur und leichter Subluxation nach medial am Eintritt in den Sulcus
inter tubercularis - Craniale transmurale Ruptur der Subscapularissehne mit/bei fortge schrittener Verfettung der dazugehörenden Anteile ( Goutallier
lll ) und gelenkseitige Part i alruptur
der kaudalen Anteile der Sehne - Mässig ACG-Arthrose mit Reizzustand - L eichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea 3.2
Am
1 9. April 2018 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik A.___
anhand des nativ MRI der rechten Schulter vom 1 8. April 2018 : - S chmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei traumatischer Partialruptur de r langen Bizepssehne und SLAP- II - Läsion posterior n ach Unfall am 9. April 2019 - T ransmurale Ruptur der Subscapularissehne cranial mit fortgeschrittener Verfettung ( Goutallier III) - AC-Gelenksarthrose rechts , klinisch weitgehend ruhig - St. n. offener Stabilisierungsoperation nach Neer rechts mit Schrauben fixation am 2 3. Juli 1991
Die Zuweisung durch Dr. Z.___ sei erfolgt, da nach dem Kitesurfen per sistierende Schulterschmerzen bestanden hätten . Bisher sei die rechte Schulter zweimal operiert worden (das erste Mal auswärts ca. 1989, 1991 im Haus).
Der Beschwerdeführer habe berichtet , am 9. April 2018 seien beim Kitesurfen plötz lich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten . Er habe schmerzbedingt seinen rechten Arm nicht mehr anheben können. Die Ärzte empfahlen, k napp 10
Tage nach dem Unfallereignis zuerst zuzuwarten ( Urk.
11/ M1-3). 3.3
Dr. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte in seiner Stellungnahme als beratender Arzt vom 2 5. April 2018 , es liege eine schwere Vorschädigung der rechten Schulter bei Status nach Operation wegen habitueller Schulterluxation vor . Traumafolgen seien ausgeschlossen und mit dem MRI belegt ( Urk. 11/M4). 3. 4
Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2018 äusserten sich die Ärzte der Klinik A.___ zur Unfallkausalität. Sie hielten fest , dass der Beschwerdeführer sie heute infor miert habe, dass beim Kitesurfen ein realer Unfall eingetreten sei. Darauf abstellend könnten die MRI-Befunde als eindeutig traumabedingt interpretiert werden (Urk. 11/M5). Im Schreiben vom 4. Juni 2018 ergänzten sie, dass der Beschwerdeführer bis zum 9. April 2018 keinerlei Probleme mi t seinem rechten Schultergürtel gehabt habe. Durch eine brüske Bewegung, induziert durch einen Windstoss, seien erneut Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Es seien e ine SLAP - ll - Läsion sowie eine traumatisch bedingte Par tialru p tur der langen Biz epsseh ne im MRI dokumentiert ,
was nur durch ein Unfallereignis habe ent stehen können . Die SLAP- ll - Läsion sei per Definition unfallbedingt (Urk.
11/M6). 3. 5
Di e behandelnden Ärzte der Klinik A.___ führten im Bericht vom 1 1. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer verspüre regelmässige Schmerzschübe, je nach Rotationsbewegungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit d urch die sub luxierende lange Biz epssehne ausgelöst würden . Der Beschwerdeführer wünsche eine operative Revision . Der Eingriff werde in der ersten Juli-Woche gewünscht (Urk. 11/M7) 3. 6
Am 4. Juli 2018 wurde n eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese der langen Bizepssehne und ein Débridement durch geführt . Bei der Untersuchung in der Narkose sei die Schulter stabil. Es bestätige sich eine SLAP ll -Läsion mit destabilisiertem oberen Limbus und auch der langen Bizepssehne . Diese sei ventral nahe dem Limbus partiell eingerissen. Das Pully sei intakt. Auch die im MRI dokumentierte
Ruptur an der Subscapularissehne
lasse sich bestätigen. D ie Sehnenqualität lasse eine Re-Insertion nicht zu. Supra- und Infraspinatus seien intakt. Bekannte Hill-Sachs-Läsion. Die ventrale Kapsel sei am Glenoid
medialisiert . I m mittleren Bereich bestehe praktisch eine knorpelfreie Zone (10x5 mm). Die Bursoskopie
ergebe wenig auffällige Verhältnisse, auch das AC-Gelenk prä sentiere sich hier unauffällig
(Urk. 11/M8).
Im Austrittsbericht vom
5. Juli 2018 wurde notiert, dass sich der peri
- und postoperative Verlauf regelrecht gestalte und
es wurde eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation verordnet
(Urk.
11/M9 ). 3. 7
Im Bericht vom 2 3. August 2018 hielt Dr. med. E.___ fest, es bestehe ein korrekter R eh abilitationsverlauf. Die Subscapulariszeichen seien klinisch positiv , passend zum Befund einer
intraoperativ nicht mehr rekonstruierbaren
Subsca pularissehne . Es bestünden korrekte Verhältnisse im Ber e ich der tenodesierten lange n Biz eps seh ne ( Urk. 11/M10). 3. 8
Schliesslich nahm Dr. B.___
am 1 8. September 2018
für die Beschwerde gegnerin
eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk.
11/M11) . Er führte aus, das erwähnte, nota
bene zeitnahe MRI bestätige neben einer kleinen SLAP-II -Läsion mit schwerer Tendi nopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne eine transmurale ,
wenn auch nur partielle , craniale Läsion am Subscapularis, wobei dieser Muskel im Übrigen deutlich degenerativ verändert vorgefunden worden sei. Ausserdem sei en eine unspezifische bzw. alterskorrelierend e ACG Arthrose und eine Bursiti s subacromialis
beschrieben worden. Ein ange deuteter oder gar konkreter Hinweis darauf, dass keine zwei Wochen zuvor eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbe sondere hier auf die Bizepssehne und dem Labrum – eingewirkt haben könnte, fehle vollständig . Dies bedeute im medizinischen Umkehrschluss, dass keine der erkannten Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im inkri minierten Ereignis ausgelöst
bzw. der postinterventionelle Vorzustand (wegen der habituellen Schult e rluxation) nicht richtungsgebend versch limmert worden sein könne. Dabei wies er darauf hin, dass der genaue respektive unmittelbare subjek tive Vorzustand («ex Ante»; 04.06.2018) weder belegt noch konklusiv überprüf- oder beweisbar sei. Die im MRI abgebildeten Veränderungen seien denn auch intraoperativ erkannt und leg e
artis behandelt worden. Auch hier werde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Verletzung (mit/bei ent sprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die präoperative Hypothese, dass die geklagten Beschwerdeschübe mit hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxierenden langen Bizepssehne (11.06.2018) abstammen/verursacht würden, werde hierbei allerdings widerlegt («stabiles/intaktes Pulley »), bestenfalls leichtes «scheibenwischerartiges hin und her reiben» am Ansatz.
Die Partialläsion der langen Bizepssehne entspreche einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Es handle sich dabei aber über wiegend wahrscheinlich um eine Spätfolge der früheren Luxationen, was einer Abnützung wegen der stattgehabten Über lastungen gleichkomme. Die im MRI
abgebildete, mässig ausgeprägte, jedoch ein deutig gereizte ACG-Arthrose sei i.S. einer möglichen vorübergehenden Akti vierung zu sehen. Die angesprochene lange Bizepssehne mit ihrem Ansatz am Labrum sei am 9. April 2018 möglicherweise bzw. hypothetisch belastet, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überlastet (bedeutet medizi nisch, nicht über die physiolo gische Belastbarkeit der Sehne hinaus gedehnt wor den ) , denn dagegen sprächen die zeitnahen MRI-Befunde, so dass hier konkrete und/oder objek tivierbare Befunde/Hinweise auf eine unfallkausale Folge/Schädi gung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der erwähnten Spätfolge durch das inkriminierte Ereignis fehlten . Die kleine SLAP- ll -Läsion spreche in Kombination mit einer schweren Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialläsion dafür, dass die durch die früheren Luxationen sekundär veränderte Bizepssehne im zeitlichen Verlauf die Labrumläsion verursacht habe, weshalb die 2018 fest gestellte Labrumveränderung lediglich einem Zufalls-/Geleg enhe itsbe fund entspreche. Die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Sub sca pularis seien einerseits vorbestehend (postoperative Residuen und Spätfolge der zweimaligen Intervention 1991 nach/bei habitueller Schulterluxation) und andererseits lägen, wie bei der langen Bizepssehne, keine konkrete n und/oder objektivierbare n Befunde/Hinweise auf e ine unfallkau sale Folge/Schädigung oder auf eine richtungsgebende Verschlimmerung durch das inkriminierte Ereignis vor . Bei somatisch komplikationslosem Verlauf sei am ACG der Status quo sine nach der möglichen Aktivierung nach allerspätesten drei Monaten als eingetreten zu bezeichnen, da die natürliche Heilung nicht durch objektivierbare
Komplika tionen
gestört
worden sei. Die Operation vom 4. Juli 2018 sei über alles gesehen nicht wegen objektivierbare r Folgen des inkriminierten Ereignisses vom 9. April 2018 erfolgt ( Urk. 11/M11 S. 5 ff.) 3. 9
Im Privatgutachten vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 14/1) hielt Prof.
C.___ fest, dass aus medizinischer Erfahrung heraus, zwar ein Schaden bestehe und sicher lich aus MR-tomographischer Erfahrung zu verifizieren sei (z.B. craniale Ablösung Subscapularis, fettige Degeneration Goutallier Grad lll
ect .), diese r aber als ausgeheilte r , die Schulterfunktion nicht alterierenden , Endzustand zu werten sei. Daraus eine Begründung für die nach dem Unfallereignis im April 2018 auf getretene Beschwerdesymptomatik abzuleiten , sei nicht ausreichend konklusiv. So könnten unfallbedingte Rupturen der langen Bicepssehne zweifels ohne durch direktes Trauma der Schulter entstehen, wenn dabei die lange Bi z epsehne zwischen zwei harten Strukturen eingequetscht werde. Dies würde dann auch die tendinit ischen und ö dematösen Veränderungen im Berei ch der langen Bi z eps sehne erklären. Auch ein indirektes Unfallereignis, wie dies in späteren Berichten der Klinik A.___
aufgerührt werde, sei für e ine Ruptur der langen Biz eps seh ne und/oder für ein e SLAP- ll -Läsion nach Snyder qualifiziert . Sich die Situation beim Kitesurfen vor Augen führend, die Hand am Handlebar , der Kite in der Luft und dazu pl ötzlich eine Windböe, so erscheine di eses Ereignis ausrei chend, um die vorgespannte Biz epssehne zu verletzen. Dazu trete, dass eine SLAP- ll -Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Traumafolge darstelle (Typ ll A nach Morgan). Die operative Intervention mit Tenodese der langen Bi z ep s sehne ziele vollumfänglich und alleine
a uf die Läsion der langen Bizepssehne und des Biz ep s sehnenankers ab und behandle keine anderen Schäden wie diese ( Urk. 14 /1 S. 6-7 ). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 9 . April 2018 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Am 1 9. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik A.___ an , es seien beim Kitesurfen plötzlich Schmerzen im rechten Schultergürtel aufgetreten (Urk. 11/M3). Gemäss der Unfallmeldung vom 2 3. April 2019 erlitt er hingegen beim Kitesurfen auf den Kapv erden einen Sturz ( Urk. 11/UM). N ach Erhalt des ablehnen den Schreibens vom 9. Mai 2018 der Mobiliar (Urk. 11/14) meldete der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten der Klinik A.___
a m 1 5. Mai 2018, dass sich beim Kitesurfen ein realer Unfall ereignet habe , was sie der Mobiliar n achmeldeten (Urk. 11/M5). Schliesslich gingen sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 davon aus, dass damals beim Kitesurfen durch eine brüske Bewegung durch Windstoss induziert, erneut Schmerzen im rechten Schulter gürtel aufgetreten seien (Urk. 11/M6). Beschwerdeweise wurden allgemeine Vorgänge beim Kitesurfen geschildert , die geeignet wären , einen Sturz
herbeizu führen ( Urk. 11/1 S. 4-6) .
4.2
Hieraus ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallgesche hen widersprüchlich sind . Ebenso ist die Beschwerdeschrift nicht erhellend, da allgemeine Vorgänge beim K itesurfen irrelevant sind. Massgeblich ist einzig, ob ein ungewöhnlicher Vorfall stattgefunden hat. In diesem Kontext ist darauf hin zuweisen, dass d ie blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweis anforde rungen nicht zu genügen vermag (BGE 126 V 353 E. 5 b mit Hinwiesen; vgl. BGE 130
lll 321 E. 3.2 und 3.3). Auch kann d er mangelnde Nachweis der Ungewöhnlichkeit nicht dadurch erbracht werden , indem m edizinische Beur teilungen
abstrakt ausführen , welche Kräfteverhältnisse zur vorliegenden Ver letzung führen könnten
(Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. Novem ber 2019 E. 3.2) . Somit bleibt das vorliegende Unfallgeschehen unklar, zumal es auch keine Zeugen dafür gibt.
4.3
Wird von einer Zugwirkung einer Böe ausgegangen (Schilderung gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ ) , wurde die Schulter durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Denn b ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (Urteil 8C_570/2019 des Bundesgerichts vom 8. November 2019 E. 3.2). Sodann unter liegt der Nachweis eines Unfallbegriffes bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken , strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Uneben heit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil 8C_107/2017 des Bundesgerichts vom 3. März 2017 E. 5). Gerade beim Kite surfen ist der Einfluss der Kräfte Wind und Wasser dem Sport innewohnend. Kitesurfer sind den Elementen Wasser und Wind ausgeliefert und müssen mit Kraftein wirkungen auf Arme und Schulter durch Wind beziehungsweise Böen rechnen . Somit liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und es ereignete sich kein Unfall im Rechtssinne.
Wird von einem
Sturz auf die Schulter ( gemäss Unfallmeldung) ausgegangen , ist der Unfallbegriff unklar , da keine genauen Schilderungen zum Unfallhergang vorliegen. Dem ist anzumerken, dass w eder nach dem Aktengutachten von
Dr. B.___ noch nach dem Parteigutachten von Prof .
C.___
ein einfacher (seitlicher, also auf die Schulter) Sturz geeignet ist , eine SLAP- ll -Läsion oder eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Darüber hinaus hat Dr. B.___ einleuchtend dargelegt, weshalb
sowohl die SLAP- ll -Läsionen wie auch die Bizepssehnenruptur
nicht durch ein U nfallgesche hen erklärt werden könn t en , weshalb vor diesem Hintergrund ein Unfallgeschehen nicht plausibel erscheint (E.
3.7) .
Vorliegend kann aber offengelassen werden, ob sich ein Unfall im Rechtsinne ereignet hat, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 5.
5.1
Ausgewiesen und von der Beschwerdegegne r i n anerkannt ist, dass es sich bei der Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG handelt ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 8 S. 5 -6 ).
Auch die partielle craniale Läsion am Subscapularis stellt eine Listenverletzung dar , da die ausgeprägten Veränderungen (Verfettung/Läsion) des Subscapularis jedoch ein deutig und unbestrittenermassen vorbestehend sind und auch nicht operativ saniert werden konnte n, ist die partielle craniale Läsion am Subscapularis vor liegend nicht weiter von Bedeutung ( Urk. 11/M9, Urk. 11/M10 S. 2 und M11 S.
8) . Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, fallen SLAP-Läsionen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG (Urteil 8C_835/2013 des Bundesgerichts vom 2 8. Januar 2014 E. 4.3). Zu klären bleibt somit , ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Partialläsion der langen Bizepssehne sei vor allem auf Abnutzung und degenerative Veränderungen zurückzuführen, womit eine Leistungspflicht entfalle.
5.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der Beurteilung von Dr.
B.___ vom 1 8. September 2018 ( Urk. 11/M11 ). Dr. B.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizinische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 11/M11 S. 1-3) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusa mmenhängen auseinander. In seiner Beurteilung bezog er ein, dass ein objektivierbarer pathologischer Vorzustand an der zweimal voroperierten Schulter vorlag , und stellte fest, dass die kleine SLAP- ll -Läsion mit schwerer Tendinopathie /Partialläsion der langen Bizepssehne überwiegend wahr scheinlich ein Residuum nach habi t uellen Luxationen
darstellt . Dazu legte er in seiner Beurteil ung detailliert und überzeugend dar , dass
SLAP-Läsionen in Kombination mit einer Schulterinstabilität ausgelöst werden , was somit vor der operativen Stabilisierung der Fal l war .
E in angedeuteter oder gar konkreter Hin weis (i.S. einer fokalen oder perifokalen Signalstörung) darauf, dass keine zwei Wochen vor dem MRI eine angeblich relevante und v.a. schädigende Kraft auf die Schulterstrukturen rechts – insbesondere hier auf die Bizepssehne und d as
L abrum – eingewirkt haben könnte , fehlt , was medizinisch unwidersprochen blieb. Sodann ist der genaue respektive unmittelbare subjektive Vorzustand weder belegt , noch konklusiv überprüf- oder beweisbar. D ie im MRI abgebildeten Ver änderungen sind
intraoperativ bestätigt und lege artis behandelt
worden . Auch d abei wurde kein Befund ausgewiesen, der auf eine kürzlich eingetretene Ver letzung (mit/bei entsprechender Vernarbung und/oder Rötung) hindeuten könnte. Die
präoperative Hypothese , dass die geklagten Beschwerdeschübe mit «hoher Wahrscheinlichkeit von der subluxier e nden langen Bizepssehne abstammen/ver ursacht würden, wurde dabei widerlegt
(Urk. 11/M11 S. 4-5 und Urk. 11/M11 S.
7- 8) .
Demnach schloss er, dass
die initiale Symptomatik, neben der möglichen Symptomatik der aktivierten ACG-Arthrose, überwiegend wahr schei nlich durch Mikroverletzungen in schmerzinnervierten Strukturen ausgelöst worden seien , was aber, ausser mit einer vorübergehenden Schmerzmedikation, keiner Therapie, insbesondere keiner invasiven Therapie , bedarf ( Urk. 11/M11 S. 7).
5.3
Den Befunden widersprach Prof.
C.___ in seiner Beurteilung vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 14/1) grundsätzlich nicht. Als Begründung seiner Kausalitäts beur teilung legte er lediglich mögliche Unfallszenarien dar , welche einem Dachdecker, einem Schlosser bis hin zu einem Kitesurfer passieren könn t en und eine Ruptur der langen Bi z epssehne oder eine SLAP- ll -Läsion prädestinieren . Er führt e jedoch k ein konkretes Unfallereignis im Rechtsinne an, welches im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich kausal gewesen war .
Des Weiteren machte er Aus führungen zum Einfluss der Zugwirkung , welche aber zu keinem Unfall im Rechtssinne
führen kann (E. 4. 3 ). Demnach sind seine diesbezüglichen Aus führungen ohne Belang. Ferner belegt e er eine « Unfallkausal i t ät» , sprich eine traumatische Kausalität auch nur für SLAP- ll -Läsionen nach Typ ll A Morgan . Hingegen berichtete er selbst , dass es sich vorliegend um eine SLAP- ll -Läsion nach Snyder handelt e ( Urk. 14/1 S. 6) . Der beigelegte Artikel belegt lediglich , dass SLAP-Läsionen überwiegend atraumatisch sind und insbesondere Typ ll nach Snyder
(in der überwiegenden Zahl der Fälle ) in Verbindung mit einem chroni schen Rot a torenschaden erklärt werden können . Die Schulterluxation ist somit als Folge einer direkten Krafteinleitung tatsächlich geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen, mithin die Beurteilung von Dr. B.___ gestützt wird. Den n vor liegend litt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen an habituellen Luxa tion en ( Urk. 11/M11 S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 13 S. 1 ) sowie Prof.
C.___ ( Urk. 14/2 S. 6) erwogen , der Vorzustand sei
bedeutungslos, da
nachweislich
seit 1991 keine Beschwerden geklagt worden seien und die Schulter s törungsfrei geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Schulter recht s nach dem Bericht vom 1 9. April 2018
wegen Schulterluxationen bereits zwei Mal operiert wurde , womit unbestrittenermassen ein Vorzustand vorliegt ( Urk. 11/M2-3). Abgesehen davon ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt , weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 201 3. E. 5.1). 5.4
Damit vermag auch die
gegenteilige Beurteilung von Prof. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1.4) .
Es ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ruptur der langen Bizessehne auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist . Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Damit ist entgegen
der Ansicht des
Beschwerdeführer s ( Urk. 13 S. 3 ) im Übrigen auch gesagt , dass das Privatgutach ten von Prof . C.___ zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts
nicht notwendig war . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Einholen des Privatgutachtens nicht durch die vor Entscheiderlass nur unzureichend durchge führten Sachverhaltsabklärungen (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_/207/2015 vom 2 9. September 2015 E. 4)
verursacht und dementsprechend sind ihr in diesem Zusammenhang keine Kosten aufzuerlegen. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz