opencaselaw.ch

UV.2018.00284

Rezidivhernie nach Auffahrunfall. Status quo sine bei krankhaftem Vorzustand ist nach mehr als einem Jahr nach dem Unfall erreicht. Kosten für stationären Aufenthalt aufgrund einer festgestellten Hepatopathie sind nicht zu übernehmen, da Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.

Zürich SozVersG · 2019-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene X.___ war ab dem

17. April 2010 (nebst anderen Tätigkeiten) bei Y.___

als Elektro-Installateurin, dipl. HF, mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

15. März 2017 ereignete sich eine Auffahrkollision mit Beteiligung der Versicherten als Lenkerin eines Personen wagens (vgl. die Schadenmeldung vom

12. Mai 2017 [Urk. 9/5 ]). Im Polizei rap port vom 23. März 2017 wurde folgender Unfallhergang beschrieben : D ie Versi cherte brachte ihr Fahrzeug, einen BMW D, 525xd Touring, auf einer Hauptstrasse mit erlaubter Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h verkehrsbedingt zum Still stand. Ein nachfolgender Mitsubishi NL, Colt 1.1 12V , prallte daraufhin von hinten in das Heck des stehend en Fahrzeugs der Versicherten . Kurz vor dem Auf prall soll die Lenkerin des Mitsubishi eine Vollbremsung eingeleitet haben. Beim Aufprall wurden beim Mitsubishi die Frontstossstange, die Motorhaube und die Beleuchtung vorne beschädigt und beim BMW die Heckstossstange sowie die elek trisch be triebene Anhängerkupplung. Keines

der Fahrzeuge musste abge schleppt werden (Urk. 9/24). Der Versicherten wurde ab dem Unfall datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/25-27). Am 8. Mai 2017 unterzog sie sich in der Klinik Z.___

einer Rückenoperation, da bei ihr eine Rezidiv-Diskushernie an der Lendenwirbelsäule LW K 5/S1 diagnostiziert worden war . Dabei erfolgte eine mikrochirurgische Mikrosequestrektomie und Nucleotomie LWK 5/S1 rechts durch PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie; dieser hatte bei der Versicherten bereits vor dem Unfall am 1. Juli 2016 eine

Sequestrektomie und

Mikrodisketomie LWK 5/S1 rechts vorgenommen (Urk. 9/34 f. und Urk. 9/43 S. 1 f. ). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. September 2017 (Urk. 9/54) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. September 2017 mit, dass die Versicherungsleistungen für den Unfall vom

15. März 2017 zwar übernommen würden, d er Fall aber per 29. März 2017 abgeschlossen werde (Urk. 9/56). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 brachte die Versicherte zum Ausdruck, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht ein ver standen sei (Urk. 9/68). Daraufhin wurde eine neue kreisärztliche Beurteilung veranlasst, welche am 12. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 9/71). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die formlose Ter mi nierung zurückgenommen werde und dass die gesetzlichen Versiche rungs leis tungen erbracht würden (Urk. 9/73). Nach einer erneuten kreisärztlichen Beur teilung vom 3. Juli 2018 (Urk. 9/131) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 11. Juli 2018 mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 15. März 2017 eingestellt hätte ( status quo sine ), gemäss medizi ni scher Beurteilung spätestens am 15. März 2018 erreicht worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage werde der Fall per 18. Juli 2018 abgeschlossen und ein

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde verneint (Urk. 9/137 S. 1-2 ). Damit erklärte sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2018 nicht ein verstanden (Urk. 9/139). Die Suva veranlasste daraufhin eine weitere ärztliche Beurteilung, welche am 31. Juli 2018 aufgrund der Akten vorgenommen wurde (Urk. 9/148). Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte sie die Versiche rungs leistungen per 18. Juli 2018 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen. Sodann erklärte sie, für den stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik Z.___ vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zufolge einer Hepatopathie nicht leistungspflichtig zu sein, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2017 und der Hepatopathie bestanden habe (Urk. 9/149). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 12. September 2018 (Urk. 9/152) wies die Suva mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/155]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) über den 18. Juli 2018 hinaus weiter auszurichten sowie die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zu über nehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septe mber

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

15. März 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , vor dem Eingriff vom 8. Mai 2017 – also präoperativ – sei

bildgebend k eine richtunggebende unfall bedingte Verschlimmerung ausgewiesen. Das Unfallereignis habe nicht die erforderliche Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule

erreicht, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 18. Juli 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo, nach einer durch den Unfall verursachten Ver schlimmerung des Vorzustandes, erreicht worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht an der Leber verletzt habe. Deshalb könnten keine Leistungen für die Leberbeschwerden erbracht werden. Wenn festgehalten worden sei, die Hepatopathie sei am ehesten medikamentös bedingt, erreiche dies noch nicht den Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Ansprüche seien nicht nach medizinischen Erfahrungstatsachen zu beurteilen, sondern nach dem kon kreten Verlauf im Einzelfall. S ie leide noch immer unter Schmerzen im Bereich des S1-Dermatoms sowie unter Dys

- und Hypästhesien . Sie habe bis zum Zeit punkt des Einspracheentscheids noch keine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Vor dem Unfall sei sie trotz des bekannten Vorzustandes monatelang beschwerdefrei, uneingeschränkt arbeitsfähig und in der Lage gewesen, dem Reitsport als Hobby nachzugehen . Weshalb der status quo sine 1 bis 1 ¼ Jahre nach dem Unfall wieder erreicht worden sein soll e , habe die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht begründen können. Sie berufe sich hierbei einzig auf eine medizinische Erfah rungstatsache. Die Erholung eines geschädigten Nervs sei unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden. Eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt es zu einer vollständigen Erholung kommen werde, sei nicht möglich. Der Unfall vom 15. März 20 1 7 stelle daher auch weiterhin zumindest eine Teil ursache der anhaltenden Beschwerde n dar, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Letztere sei für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens beweispflichtig. Ange sichts der klar definierten medizinischen Situation rechtfertige es sich nicht, auf medizinische Erfahrungstatsachen zurückzugreifen. Sie habe die Schmerzmedi kamente zudem wegen der Schmerzen nach dem Unfall eingenommen und diese hätten zur Hepatopathie geführt. Nach Absetzen der Schmerzmedikamente sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Leberwerte, aber auch zu einer deutlichen Schmerzakzentuierung gekommen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 3. April 2017 über die Erstbehandlung vom 15. März 2017 wurde ein akutes lumbospondylogenes Syndrom bei Rezidivhernie L5/S1 rechts diagnostiziert. Dr. B.___ hielt sodann fest, unmittelbar nach dem Unfall seien deutliche Rückenschmerzen, ausstrahlend ins Gesäss, aufgetreten. Linkszervikal hätten leichte Schmerzen bestanden. Kopf schmerzen seien nicht beklagt worden und die Beine seien neurologisch unauf fällig . Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 an der Diskushernie operiert worden und zum Zeitpunkt des Unfalls beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Jetzt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde konservativ behandelt. Die Möglichkeit einer Re-Operation werde mit dem Chirurgen diskutiert (Urk. 9/19 S. 2 ). 3.2

Gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 kam es beim Unfall vom 15. März 2017 zu einer kollisionsbedingten Geschwindig keitsänderung (Delta-v) des BMW von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise einem etwas tieferen Delta-v (bis zu 2 km/h), falls der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst hätten. Es könne also von einem Mittelwert von circa 10 km/h ausgegangen werden. Die Person im BMW habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von circa 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt (Urk. 9/50 S. 5-22). 3.3

In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der D.___ vom 18. Septem ber 2017 wurde sodann festgehalten, ein Delta-v von 10-15 km/h sei im Normalfall der kritische Wert für nicht unerhebliche Halswirbelsäulen-Beschwerden. Für die Lendenwirbelsäule gälten jedoch deutlich höhere Werte, da jene wesentlich besser durch die Sitzlehne abgestützt werde. Wenn bei einer Heckkollision LWS-, aber keine HWS-Beschwerden vorlägen, sei dies aus bio mechanischer Sicht bezogen auf den Normalfall nicht nachvollziehbar. Es müsse sich somit um eine individuelle gesundheitliche Abweichung vom Normalfall handeln, welche eine unüblich hohe Empfindlichkeit der LWS bewirke. Im vor liegenden Fall sei dies durch die vorbestehenden LWS-Beschwerden beziehungs weise die vorbestehenden Pathologien und Eingriffe belegt (Urk. 9/53). 3.4

D ie Kreisärztinnen med. pract .

E.___ ,

Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med.

F.___ ,

Fachärztin für Neurochirurgie,

hielten in ihrer ärzt lichen Beurteilung vom 31. Juli 2018 zusammengefasst

fest, die Beschwerde führerin habe unmittelbar nach dem Unfall unter starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und einer erheblichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gelitten. Wegen der Be schwerden habe PD Dr. B.___ w enige Tage nach dem Unfall (21. März 2017 , vgl. Urk. 9/3 ) ein MRI der Len den wirbel säule mit Nachweis eines Rezidivbandscheibenvorfalls L5/S1 rechts als bildge bendes Korrelat der Beschwerden veranlasst . Begleitverletzung en an der Lenden wirbelsäule wie beispielsweise Frakturen hätten keine nachgewiesen werden

können. Weder aufgrund des vorliegenden MRIs zeitnah zum Unfall vom 15. März

2017 noch aufgrund der bio mechanischen Beurteilung könne

auf eine erhebliche Krafteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2017 geschlossen werden. Klinisch habe jedoch gemäss Angaben von PD Dr. B.___ unmittelbar nach dem Unfall ein erhebliches Lumbovertebralsyndrom mit Aus strahlung in das Gesäss bestanden, das als beginnende S1 -Radikulopathie rechts interpretiert werden könne . Fokal-neurologische Defizite hätten zum Zei tpunkt des Unfalls durch PD Dr. B.___ nicht festgestellt werden können , sodass über wiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 15. März 2017 eine S1 -Radi ku lopathie rechts ausgelöst worden sei ohne nachweisbare senso motorische Defizite. Im weiteren Verlauf hätten präoperativ von PD Dr. A.___ eine Fusssenker- und Fussheberparese rechts festgestellt werden können , die dieser am ehesten als schmerzb edingt überlagert interpretiert habe. Sen sible Defizite seien vor der Operation im Mai 2017 nicht festgestellt worden . Nach der Operation am

8. Mai 2017 habe sich die Radikulopathie rechts zunächst rasch zurück gebildet. Weder über neue neurologische Defizite noch von der präoperativ festgestellten Fuss heber- und Fusssenkerparese rechts sei in der Folge berichtet worden . Erst im weiteren Verlauf habe PD Dr. A.___ ab August 2017 immer wieder von Hypäs thesien und Dysästhesien im Verlauf des S1 -Derma toms rechts bzw. Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Dies e hätten sich im Verlauf bis Juni 2018 tendenziell zurück gebildet , sodass die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit schrittweise wieder habe steigern können . Zum Zeitpunkt des Unfalls 2017 habe ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 und ein Status nach Operation eines Bandscheibenvorfall s L5/S1 rechts 2016 bestanden . Der im März 2017 diagnostiziert e Rezidivbandscheibenvorfall sei Folge der de ge nerativen Bandscheibenverände rungen L5/S 1. Der Unfall sei in seiner Schwere nicht geeignet gewesen , den Rezidivbandscheibenvorfall zu verursachen. Weder am restlichen Köper noch speziell an der LWS (vgl. MRI vom 21. März 2017) hätten irgendwelche Begleitverletzungen nachgewiesen werden können , die eine schä dliche Krafteinwir kung durch den PKW-Unfall auf die Versicherte und insbesondere auf die Lendenwirbelsäule der Versicherten hätten vermuten lassen. Im vorliegende n unfallanalytische n Gutachten vom August 2017 sei die Be schleunigung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin durch den Heckaufprall mit dem 2- bis 4-fachen der Be

- bzw. Entschleuni gung verglichen worden , die bei einer Vollbremsung a us langsamer Rückwärtsfahrt entstehe . Es sei von einer Mit wirkung des PKW-Unfalls vom 15. März 2017 an den Beschwerden der Versi cherten 2017 in dem Sinne auszugehen, dass die S1 -Radikulopathie rechts durch den PKW-Unfall ausgelöst worden sei. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung des vorbestehenden Bandscheibenleidens. Über 12 Monate nach der Operation vom 8. Mai 2017 mit erneuter Sequestrektomie und Nucleo to mie im Segment LWK 5/SWK 1 rechts mi t konsekutiver Entlastung der S1 -Wurzel rechts müsse von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung (Bandscheibendegeneration LWK 5/SWK 1 ) aus gegangen werden. Der Status quo sine sei 1 bis 1 1/4 Jahre nach dem Unfall wieder erreicht gewesen (Urk. 9/148) . 4. 4.1

Der Unfall vom 15. März 2017 erreichte nicht den kritischen Wert, um aus biomechanischer Sicht Beschwerden an einer gesunden LWS auslösen zu können : D as Delta-v bewegte sich gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 im Bereich von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise jeweils bis zu 2 km/h weniger, sofern der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst haben (E. 3.2) .

Da die Unfallverursacherin ausge sagt hatte, vor dem Aufprall eine Vollbremsung eingeleitet zu haben ( [was von der Auskunftsperson als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde] Urk. 9/24 S. 4), und auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 16. Februar 2018 in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters angab, ihren Fuss auf der Bremse gehabt zu haben (Urk. 9/100 S. 1), ist davon auszugehen, dass das Delta-v unter dem im Normalfall kritischen Wert von 10-15 km/h für nicht unerheblic he Hals wirbels äulen-Beschwerden lag . Weil f ür die Lendenwirbelsäule , welche

wesent lich besser durc h die Sitzlehne abgestützt wird,

deutlich höhere Werte gelten

(E. 3.3), wurde der im Normalfall kritische Wert für nicht unerhebliche LWS-Beschwerden nicht erreicht. 4.2

Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom

15. März 2017 und den LWS -Beschwerden ist die bundesgerichtliche Recht sprechung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen. Demnach ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Opera tion en aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E. 5.2). Wird die Diskus hernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand ist eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. 4.3

Die kreisärztliche Beurteilung vom 31. Juli 2018 erweist sich in Bezug auf die Ausführungen zum Erreichen des status quo sine als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei (E. 1.4 ).

Es hat als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu gelten , dass die nach dem Unfall diagno stizierte Diskus hernie L5/S1 durch das Unfallereignis vom 15. März 2017 nur ausgelöst und nicht

verursacht wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin davor über mehrere Mon ate keine Rückenbeschwerden mehr hatte , war ihre Wirbelsäule dennoch « vorge schäd igt» , hatte die Beschwerdeführerin doch über Jahre hinweg Beschwerden

gehabt , welche erst durch die Operation vom

1. Juli 2016 gelindert werden konnten . Wie im kreisärztlichen Bericht vom 31. Juli 2018 zutreffend festgehalten wurde, konnte PD Dr. B.___ zum Zeitpunkt des Unfalls keine f okal-neurolo gische n Defizite feststellen , sodass überwiegend wahrscheinli ch durch den PKW-Unfall vom 15. März 2017 eine S1-Radikulopathie rechts ohne nachweisbar e senso motorische Defizite ausgelöst wurde

(E. 3.4 ; vgl. auch Bericht von PD Dr.

B.___ vom 3. April 2017, Urk. 9/19 S. 2) . Der postoperative Verlauf war dann aber zunächst unauffällig ( vgl. Bericht von PD Dr. A.___ vom 25. Mai 2017, Urk. 9/34 S. 2) . Erst a b August 2017 wurde

wiederholt von Hypästhesien und Dysästhesien im Bereich des S1 -Derma toms rechts bzw. von Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Zeitgleich kam es aber auch zu einer konti nuierlichen Verbesserung der Schmerzsituation (E. 3.4 ; vgl. auch den in den Sprechstundenberichten von PD. Dr. A.___ vom 29. August, 28. September und 25. Oktober 2017 sowie vom 23. Januar und 28. Februar 2018 geschilderten Verlauf; Urk. 9/88-89, Urk. 9/91/92 und Urk. 9/103 S. 1). Vom 28. Februar 2018 bis am 16 . Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin keine Sprechstundentermine in der Klinik Z.___

mehr in Anspruch und unternahm einen (vollzeitlichen) Arbeitsversuch. Erst a uf Rückfrage der Beschwerdegegnerin meldete sie sich wieder für eine Kontrolle bei PD Dr. A.___ an ( vgl. Urk. 9/119-122 S. 1, Urk. 9/128, Urk. 9/132 und Urk. 9/141 ) . Gemäss dessen Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2018 persistierten lediglich noch Schmerzen unter Belastung. Die Be schwerdeführerin gab an, in Ruhe sei sie nahezu schmerzfrei. Unter Belastung, das heisse beim längeren Bücken, Sitz en

und Gehen komme es links im S1-D er matom zu Dys

- und Hypästhesien und schmerzhaften Empfindungen. PD Dr.

A.___ attestierte ihr aus diesem Grund eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 9/132). Vorliegend handelt es sich u m einen klassischen Fall, bei dem der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bleibenden Restbe schwer den

nur für einen begrenzten Zeitraum bejaht werden kann (vgl. den

vergleich baren Fall

im Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.2) .

Wie die Kreisärztinnen zutreffend ausführten, muss ü ber zwölf M onate nach der Operation vom 8. Mai 2017 von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankun g (Bandscheibende gene ration LWK 5/SWK

1) ausgegangen werden. Insbesondere d ie Dys

- und Hypäs thesien (welche somatisch klar dem S1- Dermatom zugeordnet werden konnten) traten nicht unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 8. Mai 2017 auf , sondern erst später und können daher nicht in Zusammenhang mit der Operation oder dem Unfall vom 15. März 2017 gebracht werden. D as Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Eingriff habe erheblich auf den Nerv eingewirkt (Urk. 1 S. 4), findet in den medizinischen Akten denn auch keine Stütze. PD Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin vom 30. Juli 2018 zwar fest, prinzipiell sei die Erholung eines geschädigten Nervs unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden (Urk. 9/145 S. 3). Damit brachte er aber nicht zum Ausdruck, dass bei der Ope ration vom 8. Mai 2017

erheblich auf den Nerv eingewirkt worden sei oder dass die Beschwerden unfallkausal seien. Schmerzen

vermö gen für sich allein sodann kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des ehemaligen Eidgenössisch en Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Da der Unfall vom 15. März 2017 nach d er einschlägigen Rechtsprechung hin sichtlich der Schwere des Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2 und Urteil U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1) offensichtlich nicht geeignet war , eine Schädigung der Bandscheibe herbeizu führen

( E. 4.1 und E. 4.2 ) , ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) – nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf eine medizinische Er fahrungstatsache stützte (Urteil des Bundes gerichts 8C_644/2 015 vom 11. November 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Damit gelingt es der Beschwerdegegnerin denn auch, im Rahmen des Untersuchu ngs grundsatzes ( Art.

43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen . Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht d i e v ersicherte Person die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn sich dies als unmöglich erweist

( E. 1.3.3). 4.4

Die Argumentation nach de r Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» , wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei (bezieh ungs weise wie vorliegend nicht mehr schmerzhaft) war (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 6) , ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nic ht zulässig, sofern der Unfall – wie hier – keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und nament lich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015 vom 11. November 2015 E. 5.4 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass eine Beschwerdefreiheit von einigen Monaten nach der ersten Operation vom 1. Juli 2016 noch nicht bedeutet, dass eine stabile Situation geschaffen wurde, «die aus eigener Dynamik ohne äussere Einflüsse innert absehbarer Zeit nicht wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit, Behandlungs- und Operationsbedürftigkeit geführt hätte» (Urk. 1 S. 6 f.). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass d er Status quo sine im Zeitpunkt des Fallabschlusses am

18. Juli 2018 erreicht worden war

und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. März 2017 standen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Leistungsanspruch verneint hat ( E. 3.4 ) .

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte sodann , es seien die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zufolge einer festgestellten Hepatopathie zu üb ernehmen, da diese unfallbedingt aufgetreten sei (Urk. 1 S. 7 f.) . 5.2

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin

vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 aufgrund einer Hepatopathie stationär im Institut für A llgemeine Innere Medizin und Neph rologie der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Im dazu gehörigen Austrittsbericht vom 11. Mai 2017 wurde festgehalten, der Eintritt der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung der Diskushernie habe auf grund einer zunächst unklaren Hepatopathie vorerst storniert werden müssen. Eine extern durchgeführte Abdomen-Sonographie habe lediglich eine Steatosis

hepatis gezeigt. Die Leberw erte seien deutlich erhöht gewesen. Nach Weglassen von Dafalgan und Reduzierung der Schmerztherapie sei es im Verlauf zu einer deut lichen Verbesserung der Leberwerte gekommen, sodass von einer medika men tösen Ursache ausgegangen werde. Die Hepatitisserologie (A, B, C) habe sich negativ gezeigt. In Rücksprache mit den Chirurgen habe die Operation für den 8. Mai 2017 festgelegt werden können, und die Beschwerdeführerin sei auf eige nen Wunsch bei guter Schmerzeinstellung nochmals nach Hause entlassen worden (Urk. 9/37).

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 23. Mai 2017, wo sich die Be schwerdeführerin notfallmässig wegen einer Eiterauflage an der Operations wund e vorstellte, wurde wieder ein Anstieg der Transaminasen (Leberwerte) festgestellt. Die behandelnden Ärzte hielten zwar fest, sie würden diesen Anstieg im Rahmen der Zinateinnahme werten. Differentialdiagnostisch sei eine ethyltoxische (alko holbedingte) Genese jedoch grundsätzlich ebenfalls denkbar, da der De- Ritis Quotient mehr als zwei

betragen habe . Anamnestisch lasse sich dieser Verdacht jedoch nicht eindeutig erhärten. Die Beschwerdeführerin hab e angegeben, bis zu viermal pro Woche jeweils ein Glas Weisswein oder Prosecco zu konsumieren (Urk. 9/36). Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Berichte ist ein medikamentenin du zierter Anstieg der Leberwerte durchaus denkbar. Ebenso denkbar ist aber auch, dass der Konsum von alkoholhaltigen Getränken zu einem Anstieg der Leberwerte geführt oder beigetragen hat, wurde bei der Beschwerdeführerin doch eine Stea tosis

hepatis diagnostiziert. Weder die eine noch die andere Variante hat gegen über der anderen einen Anspruch auf Vorrang. Damit wird der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Nachweis, dass die Hepatopathie, welche zum stationäre n Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 geführt hat, unfallbedingt war, nicht erreicht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene X.___ war ab dem

17. April 2010 (nebst anderen Tätigkeiten) bei Y.___

als Elektro-Installateurin, dipl. HF, mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

15. März 2017 ereignete sich eine Auffahrkollision mit Beteiligung der Versicherten als Lenkerin eines Personen wagens (vgl. die Schadenmeldung vom

12. Mai 2017 [Urk. 9/5 ]). Im Polizei rap port vom 23. März 2017 wurde folgender Unfallhergang beschrieben : D ie Versi cherte brachte ihr Fahrzeug, einen BMW D, 525xd Touring, auf einer Hauptstrasse mit erlaubter Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h verkehrsbedingt zum Still stand. Ein nachfolgender Mitsubishi NL, Colt

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septe mber

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

15. März 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.3.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) über den 18. Juli 2018 hinaus weiter auszurichten sowie die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zu über nehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , vor dem Eingriff vom 8. Mai 2017 – also präoperativ – sei

bildgebend k eine richtunggebende unfall bedingte Verschlimmerung ausgewiesen. Das Unfallereignis habe nicht die erforderliche Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule

erreicht, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 18. Juli 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo, nach einer durch den Unfall verursachten Ver schlimmerung des Vorzustandes, erreicht worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht an der Leber verletzt habe. Deshalb könnten keine Leistungen für die Leberbeschwerden erbracht werden. Wenn festgehalten worden sei, die Hepatopathie sei am ehesten medikamentös bedingt, erreiche dies noch nicht den Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Ansprüche seien nicht nach medizinischen Erfahrungstatsachen zu beurteilen, sondern nach dem kon kreten Verlauf im Einzelfall. S ie leide noch immer unter Schmerzen im Bereich des S1-Dermatoms sowie unter Dys

- und Hypästhesien . Sie habe bis zum Zeit punkt des Einspracheentscheids noch keine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Vor dem Unfall sei sie trotz des bekannten Vorzustandes monatelang beschwerdefrei, uneingeschränkt arbeitsfähig und in der Lage gewesen, dem Reitsport als Hobby nachzugehen . Weshalb der status quo sine 1 bis 1 ¼ Jahre nach dem Unfall wieder erreicht worden sein soll e , habe die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht begründen können. Sie berufe sich hierbei einzig auf eine medizinische Erfah rungstatsache. Die Erholung eines geschädigten Nervs sei unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden. Eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt es zu einer vollständigen Erholung kommen werde, sei nicht möglich. Der Unfall vom 15. März 20 1

E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E. 5.2). Wird die Diskus hernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand ist eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.

E. 2.3.1 f.; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. 4.3

Die kreisärztliche Beurteilung vom 31. Juli 2018 erweist sich in Bezug auf die Ausführungen zum Erreichen des status quo sine als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei (E. 1.4 ).

Es hat als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu gelten , dass die nach dem Unfall diagno stizierte Diskus hernie L5/S1 durch das Unfallereignis vom 15. März 2017 nur ausgelöst und nicht

verursacht wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin davor über mehrere Mon ate keine Rückenbeschwerden mehr hatte , war ihre Wirbelsäule dennoch « vorge schäd igt» , hatte die Beschwerdeführerin doch über Jahre hinweg Beschwerden

gehabt , welche erst durch die Operation vom

1. Juli 2016 gelindert werden konnten . Wie im kreisärztlichen Bericht vom 31. Juli 2018 zutreffend festgehalten wurde, konnte PD Dr. B.___ zum Zeitpunkt des Unfalls keine f okal-neurolo gische n Defizite feststellen , sodass überwiegend wahrscheinli ch durch den PKW-Unfall vom 15. März 2017 eine S1-Radikulopathie rechts ohne nachweisbar e senso motorische Defizite ausgelöst wurde

(E. 3.4 ; vgl. auch Bericht von PD Dr.

B.___ vom 3. April 2017, Urk. 9/19 S. 2) . Der postoperative Verlauf war dann aber zunächst unauffällig ( vgl. Bericht von PD Dr. A.___ vom 25. Mai 2017, Urk. 9/34 S. 2) . Erst a b August 2017 wurde

wiederholt von Hypästhesien und Dysästhesien im Bereich des S1 -Derma toms rechts bzw. von Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Zeitgleich kam es aber auch zu einer konti nuierlichen Verbesserung der Schmerzsituation (E. 3.4 ; vgl. auch den in den Sprechstundenberichten von PD. Dr. A.___ vom 29. August, 28. September und 25. Oktober 2017 sowie vom 23. Januar und 28. Februar 2018 geschilderten Verlauf; Urk. 9/88-89, Urk. 9/91/92 und Urk. 9/103 S. 1). Vom 28. Februar 2018 bis am 16 . Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin keine Sprechstundentermine in der Klinik Z.___

mehr in Anspruch und unternahm einen (vollzeitlichen) Arbeitsversuch. Erst a uf Rückfrage der Beschwerdegegnerin meldete sie sich wieder für eine Kontrolle bei PD Dr. A.___ an ( vgl. Urk. 9/119-122 S. 1, Urk. 9/128, Urk. 9/132 und Urk. 9/141 ) . Gemäss dessen Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2018 persistierten lediglich noch Schmerzen unter Belastung. Die Be schwerdeführerin gab an, in Ruhe sei sie nahezu schmerzfrei. Unter Belastung, das heisse beim längeren Bücken, Sitz en

und Gehen komme es links im S1-D er matom zu Dys

- und Hypästhesien und schmerzhaften Empfindungen. PD Dr.

A.___ attestierte ihr aus diesem Grund eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 9/132). Vorliegend handelt es sich u m einen klassischen Fall, bei dem der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bleibenden Restbe schwer den

nur für einen begrenzten Zeitraum bejaht werden kann (vgl. den

vergleich baren Fall

im Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.2) .

Wie die Kreisärztinnen zutreffend ausführten, muss ü ber zwölf M onate nach der Operation vom 8. Mai 2017 von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankun g (Bandscheibende gene ration LWK 5/SWK

1) ausgegangen werden. Insbesondere d ie Dys

- und Hypäs thesien (welche somatisch klar dem S1- Dermatom zugeordnet werden konnten) traten nicht unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 8. Mai 2017 auf , sondern erst später und können daher nicht in Zusammenhang mit der Operation oder dem Unfall vom 15. März 2017 gebracht werden. D as Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Eingriff habe erheblich auf den Nerv eingewirkt (Urk. 1 S. 4), findet in den medizinischen Akten denn auch keine Stütze. PD Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin vom 30. Juli 2018 zwar fest, prinzipiell sei die Erholung eines geschädigten Nervs unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden (Urk. 9/145 S. 3). Damit brachte er aber nicht zum Ausdruck, dass bei der Ope ration vom 8. Mai 2017

erheblich auf den Nerv eingewirkt worden sei oder dass die Beschwerden unfallkausal seien. Schmerzen

vermö gen für sich allein sodann kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des ehemaligen Eidgenössisch en Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Da der Unfall vom 15. März 2017 nach d er einschlägigen Rechtsprechung hin sichtlich der Schwere des Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2 und Urteil U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1) offensichtlich nicht geeignet war , eine Schädigung der Bandscheibe herbeizu führen

( E. 4.1 und E. 4.2 ) , ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) – nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf eine medizinische Er fahrungstatsache stützte (Urteil des Bundes gerichts 8C_644/2 015 vom 11. November 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Damit gelingt es der Beschwerdegegnerin denn auch, im Rahmen des Untersuchu ngs grundsatzes ( Art.

43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen . Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht d i e v ersicherte Person die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn sich dies als unmöglich erweist

( E. 1.3.3). 4.4

Die Argumentation nach de r Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» , wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei (bezieh ungs weise wie vorliegend nicht mehr schmerzhaft) war (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 6) , ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nic ht zulässig, sofern der Unfall – wie hier – keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und nament lich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015 vom 11. November 2015 E. 5.4 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass eine Beschwerdefreiheit von einigen Monaten nach der ersten Operation vom 1. Juli 2016 noch nicht bedeutet, dass eine stabile Situation geschaffen wurde, «die aus eigener Dynamik ohne äussere Einflüsse innert absehbarer Zeit nicht wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit, Behandlungs- und Operationsbedürftigkeit geführt hätte» (Urk. 1 S. 6 f.). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass d er Status quo sine im Zeitpunkt des Fallabschlusses am

18. Juli 2018 erreicht worden war

und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. März 2017 standen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Leistungsanspruch verneint hat ( E. 3.4 ) .

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte sodann , es seien die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zufolge einer festgestellten Hepatopathie zu üb ernehmen, da diese unfallbedingt aufgetreten sei (Urk. 1 S. 7 f.) . 5.2

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin

vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 aufgrund einer Hepatopathie stationär im Institut für A llgemeine Innere Medizin und Neph rologie der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Im dazu gehörigen Austrittsbericht vom 11. Mai 2017 wurde festgehalten, der Eintritt der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung der Diskushernie habe auf grund einer zunächst unklaren Hepatopathie vorerst storniert werden müssen. Eine extern durchgeführte Abdomen-Sonographie habe lediglich eine Steatosis

hepatis gezeigt. Die Leberw erte seien deutlich erhöht gewesen. Nach Weglassen von Dafalgan und Reduzierung der Schmerztherapie sei es im Verlauf zu einer deut lichen Verbesserung der Leberwerte gekommen, sodass von einer medika men tösen Ursache ausgegangen werde. Die Hepatitisserologie (A, B, C) habe sich negativ gezeigt. In Rücksprache mit den Chirurgen habe die Operation für den 8. Mai 2017 festgelegt werden können, und die Beschwerdeführerin sei auf eige nen Wunsch bei guter Schmerzeinstellung nochmals nach Hause entlassen worden (Urk. 9/37).

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 23. Mai 2017, wo sich die Be schwerdeführerin notfallmässig wegen einer Eiterauflage an der Operations wund e vorstellte, wurde wieder ein Anstieg der Transaminasen (Leberwerte) festgestellt. Die behandelnden Ärzte hielten zwar fest, sie würden diesen Anstieg im Rahmen der Zinateinnahme werten. Differentialdiagnostisch sei eine ethyltoxische (alko holbedingte) Genese jedoch grundsätzlich ebenfalls denkbar, da der De- Ritis Quotient mehr als zwei

betragen habe . Anamnestisch lasse sich dieser Verdacht jedoch nicht eindeutig erhärten. Die Beschwerdeführerin hab e angegeben, bis zu viermal pro Woche jeweils ein Glas Weisswein oder Prosecco zu konsumieren (Urk. 9/36). Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Berichte ist ein medikamentenin du zierter Anstieg der Leberwerte durchaus denkbar. Ebenso denkbar ist aber auch, dass der Konsum von alkoholhaltigen Getränken zu einem Anstieg der Leberwerte geführt oder beigetragen hat, wurde bei der Beschwerdeführerin doch eine Stea tosis

hepatis diagnostiziert. Weder die eine noch die andere Variante hat gegen über der anderen einen Anspruch auf Vorrang. Damit wird der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Nachweis, dass die Hepatopathie, welche zum stationäre n Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 geführt hat, unfallbedingt war, nicht erreicht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 7 stelle daher auch weiterhin zumindest eine Teil ursache der anhaltenden Beschwerde n dar, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Letztere sei für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens beweispflichtig. Ange sichts der klar definierten medizinischen Situation rechtfertige es sich nicht, auf medizinische Erfahrungstatsachen zurückzugreifen. Sie habe die Schmerzmedi kamente zudem wegen der Schmerzen nach dem Unfall eingenommen und diese hätten zur Hepatopathie geführt. Nach Absetzen der Schmerzmedikamente sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Leberwerte, aber auch zu einer deutlichen Schmerzakzentuierung gekommen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 3. April 2017 über die Erstbehandlung vom 15. März 2017 wurde ein akutes lumbospondylogenes Syndrom bei Rezidivhernie L5/S1 rechts diagnostiziert. Dr. B.___ hielt sodann fest, unmittelbar nach dem Unfall seien deutliche Rückenschmerzen, ausstrahlend ins Gesäss, aufgetreten. Linkszervikal hätten leichte Schmerzen bestanden. Kopf schmerzen seien nicht beklagt worden und die Beine seien neurologisch unauf fällig . Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 an der Diskushernie operiert worden und zum Zeitpunkt des Unfalls beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Jetzt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde konservativ behandelt. Die Möglichkeit einer Re-Operation werde mit dem Chirurgen diskutiert (Urk. 9/19 S. 2 ). 3.2

Gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 kam es beim Unfall vom 15. März 2017 zu einer kollisionsbedingten Geschwindig keitsänderung (Delta-v) des BMW von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise einem etwas tieferen Delta-v (bis zu 2 km/h), falls der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst hätten. Es könne also von einem Mittelwert von circa 10 km/h ausgegangen werden. Die Person im BMW habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von circa 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt (Urk. 9/50 S. 5-22). 3.3

In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der D.___ vom 18. Septem ber 2017 wurde sodann festgehalten, ein Delta-v von 10-15 km/h sei im Normalfall der kritische Wert für nicht unerhebliche Halswirbelsäulen-Beschwerden. Für die Lendenwirbelsäule gälten jedoch deutlich höhere Werte, da jene wesentlich besser durch die Sitzlehne abgestützt werde. Wenn bei einer Heckkollision LWS-, aber keine HWS-Beschwerden vorlägen, sei dies aus bio mechanischer Sicht bezogen auf den Normalfall nicht nachvollziehbar. Es müsse sich somit um eine individuelle gesundheitliche Abweichung vom Normalfall handeln, welche eine unüblich hohe Empfindlichkeit der LWS bewirke. Im vor liegenden Fall sei dies durch die vorbestehenden LWS-Beschwerden beziehungs weise die vorbestehenden Pathologien und Eingriffe belegt (Urk. 9/53). 3.4

D ie Kreisärztinnen med. pract .

E.___ ,

Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med.

F.___ ,

Fachärztin für Neurochirurgie,

hielten in ihrer ärzt lichen Beurteilung vom 31. Juli 2018 zusammengefasst

fest, die Beschwerde führerin habe unmittelbar nach dem Unfall unter starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und einer erheblichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gelitten. Wegen der Be schwerden habe PD Dr. B.___ w enige Tage nach dem Unfall (21. März 2017 , vgl. Urk. 9/3 ) ein MRI der Len den wirbel säule mit Nachweis eines Rezidivbandscheibenvorfalls L5/S1 rechts als bildge bendes Korrelat der Beschwerden veranlasst . Begleitverletzung en an der Lenden wirbelsäule wie beispielsweise Frakturen hätten keine nachgewiesen werden

können. Weder aufgrund des vorliegenden MRIs zeitnah zum Unfall vom 15. März

2017 noch aufgrund der bio mechanischen Beurteilung könne

auf eine erhebliche Krafteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2017 geschlossen werden. Klinisch habe jedoch gemäss Angaben von PD Dr. B.___ unmittelbar nach dem Unfall ein erhebliches Lumbovertebralsyndrom mit Aus strahlung in das Gesäss bestanden, das als beginnende S1 -Radikulopathie rechts interpretiert werden könne . Fokal-neurologische Defizite hätten zum Zei tpunkt des Unfalls durch PD Dr. B.___ nicht festgestellt werden können , sodass über wiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 15. März 2017 eine S1 -Radi ku lopathie rechts ausgelöst worden sei ohne nachweisbare senso motorische Defizite. Im weiteren Verlauf hätten präoperativ von PD Dr. A.___ eine Fusssenker- und Fussheberparese rechts festgestellt werden können , die dieser am ehesten als schmerzb edingt überlagert interpretiert habe. Sen sible Defizite seien vor der Operation im Mai 2017 nicht festgestellt worden . Nach der Operation am

8. Mai 2017 habe sich die Radikulopathie rechts zunächst rasch zurück gebildet. Weder über neue neurologische Defizite noch von der präoperativ festgestellten Fuss heber- und Fusssenkerparese rechts sei in der Folge berichtet worden . Erst im weiteren Verlauf habe PD Dr. A.___ ab August 2017 immer wieder von Hypäs thesien und Dysästhesien im Verlauf des S1 -Derma toms rechts bzw. Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Dies e hätten sich im Verlauf bis Juni 2018 tendenziell zurück gebildet , sodass die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit schrittweise wieder habe steigern können . Zum Zeitpunkt des Unfalls 2017 habe ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 und ein Status nach Operation eines Bandscheibenvorfall s L5/S1 rechts 2016 bestanden . Der im März 2017 diagnostiziert e Rezidivbandscheibenvorfall sei Folge der de ge nerativen Bandscheibenverände rungen L5/S 1. Der Unfall sei in seiner Schwere nicht geeignet gewesen , den Rezidivbandscheibenvorfall zu verursachen. Weder am restlichen Köper noch speziell an der LWS (vgl. MRI vom 21. März 2017) hätten irgendwelche Begleitverletzungen nachgewiesen werden können , die eine schä dliche Krafteinwir kung durch den PKW-Unfall auf die Versicherte und insbesondere auf die Lendenwirbelsäule der Versicherten hätten vermuten lassen. Im vorliegende n unfallanalytische n Gutachten vom August 2017 sei die Be schleunigung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin durch den Heckaufprall mit dem 2- bis 4-fachen der Be

- bzw. Entschleuni gung verglichen worden , die bei einer Vollbremsung a us langsamer Rückwärtsfahrt entstehe . Es sei von einer Mit wirkung des PKW-Unfalls vom 15. März 2017 an den Beschwerden der Versi cherten 2017 in dem Sinne auszugehen, dass die S1 -Radikulopathie rechts durch den PKW-Unfall ausgelöst worden sei. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung des vorbestehenden Bandscheibenleidens. Über 12 Monate nach der Operation vom 8. Mai 2017 mit erneuter Sequestrektomie und Nucleo to mie im Segment LWK 5/SWK 1 rechts mi t konsekutiver Entlastung der S1 -Wurzel rechts müsse von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung (Bandscheibendegeneration LWK 5/SWK 1 ) aus gegangen werden. Der Status quo sine sei 1 bis 1 1/4 Jahre nach dem Unfall wieder erreicht gewesen (Urk. 9/148) . 4. 4.1

Der Unfall vom 15. März 2017 erreichte nicht den kritischen Wert, um aus biomechanischer Sicht Beschwerden an einer gesunden LWS auslösen zu können : D as Delta-v bewegte sich gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 im Bereich von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise jeweils bis zu 2 km/h weniger, sofern der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst haben (E. 3.2) .

Da die Unfallverursacherin ausge sagt hatte, vor dem Aufprall eine Vollbremsung eingeleitet zu haben ( [was von der Auskunftsperson als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde] Urk. 9/24 S. 4), und auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 16. Februar 2018 in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters angab, ihren Fuss auf der Bremse gehabt zu haben (Urk. 9/100 S. 1), ist davon auszugehen, dass das Delta-v unter dem im Normalfall kritischen Wert von 10-15 km/h für nicht unerheblic he Hals wirbels äulen-Beschwerden lag . Weil f ür die Lendenwirbelsäule , welche

wesent lich besser durc h die Sitzlehne abgestützt wird,

deutlich höhere Werte gelten

(E. 3.3), wurde der im Normalfall kritische Wert für nicht unerhebliche LWS-Beschwerden nicht erreicht. 4.2

Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom

15. März 2017 und den LWS -Beschwerden ist die bundesgerichtliche Recht sprechung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen. Demnach ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Opera tion en aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00284

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene X.___ war ab dem

17. April 2010 (nebst anderen Tätigkeiten) bei Y.___

als Elektro-Installateurin, dipl. HF, mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

15. März 2017 ereignete sich eine Auffahrkollision mit Beteiligung der Versicherten als Lenkerin eines Personen wagens (vgl. die Schadenmeldung vom

12. Mai 2017 [Urk. 9/5 ]). Im Polizei rap port vom 23. März 2017 wurde folgender Unfallhergang beschrieben : D ie Versi cherte brachte ihr Fahrzeug, einen BMW D, 525xd Touring, auf einer Hauptstrasse mit erlaubter Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h verkehrsbedingt zum Still stand. Ein nachfolgender Mitsubishi NL, Colt 1.1 12V , prallte daraufhin von hinten in das Heck des stehend en Fahrzeugs der Versicherten . Kurz vor dem Auf prall soll die Lenkerin des Mitsubishi eine Vollbremsung eingeleitet haben. Beim Aufprall wurden beim Mitsubishi die Frontstossstange, die Motorhaube und die Beleuchtung vorne beschädigt und beim BMW die Heckstossstange sowie die elek trisch be triebene Anhängerkupplung. Keines

der Fahrzeuge musste abge schleppt werden (Urk. 9/24). Der Versicherten wurde ab dem Unfall datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/25-27). Am 8. Mai 2017 unterzog sie sich in der Klinik Z.___

einer Rückenoperation, da bei ihr eine Rezidiv-Diskushernie an der Lendenwirbelsäule LW K 5/S1 diagnostiziert worden war . Dabei erfolgte eine mikrochirurgische Mikrosequestrektomie und Nucleotomie LWK 5/S1 rechts durch PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie; dieser hatte bei der Versicherten bereits vor dem Unfall am 1. Juli 2016 eine

Sequestrektomie und

Mikrodisketomie LWK 5/S1 rechts vorgenommen (Urk. 9/34 f. und Urk. 9/43 S. 1 f. ). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. September 2017 (Urk. 9/54) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. September 2017 mit, dass die Versicherungsleistungen für den Unfall vom

15. März 2017 zwar übernommen würden, d er Fall aber per 29. März 2017 abgeschlossen werde (Urk. 9/56). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 brachte die Versicherte zum Ausdruck, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht ein ver standen sei (Urk. 9/68). Daraufhin wurde eine neue kreisärztliche Beurteilung veranlasst, welche am 12. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 9/71). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die formlose Ter mi nierung zurückgenommen werde und dass die gesetzlichen Versiche rungs leis tungen erbracht würden (Urk. 9/73). Nach einer erneuten kreisärztlichen Beur teilung vom 3. Juli 2018 (Urk. 9/131) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 11. Juli 2018 mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 15. März 2017 eingestellt hätte ( status quo sine ), gemäss medizi ni scher Beurteilung spätestens am 15. März 2018 erreicht worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage werde der Fall per 18. Juli 2018 abgeschlossen und ein

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde verneint (Urk. 9/137 S. 1-2 ). Damit erklärte sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2018 nicht ein verstanden (Urk. 9/139). Die Suva veranlasste daraufhin eine weitere ärztliche Beurteilung, welche am 31. Juli 2018 aufgrund der Akten vorgenommen wurde (Urk. 9/148). Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte sie die Versiche rungs leistungen per 18. Juli 2018 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen. Sodann erklärte sie, für den stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik Z.___ vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zufolge einer Hepatopathie nicht leistungspflichtig zu sein, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2017 und der Hepatopathie bestanden habe (Urk. 9/149). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 12. September 2018 (Urk. 9/152) wies die Suva mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/155]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) über den 18. Juli 2018 hinaus weiter auszurichten sowie die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zu über nehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septe mber

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

15. März 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die über wie gende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , vor dem Eingriff vom 8. Mai 2017 – also präoperativ – sei

bildgebend k eine richtunggebende unfall bedingte Verschlimmerung ausgewiesen. Das Unfallereignis habe nicht die erforderliche Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule

erreicht, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 18. Juli 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo, nach einer durch den Unfall verursachten Ver schlimmerung des Vorzustandes, erreicht worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall nicht an der Leber verletzt habe. Deshalb könnten keine Leistungen für die Leberbeschwerden erbracht werden. Wenn festgehalten worden sei, die Hepatopathie sei am ehesten medikamentös bedingt, erreiche dies noch nicht den Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Ansprüche seien nicht nach medizinischen Erfahrungstatsachen zu beurteilen, sondern nach dem kon kreten Verlauf im Einzelfall. S ie leide noch immer unter Schmerzen im Bereich des S1-Dermatoms sowie unter Dys

- und Hypästhesien . Sie habe bis zum Zeit punkt des Einspracheentscheids noch keine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Vor dem Unfall sei sie trotz des bekannten Vorzustandes monatelang beschwerdefrei, uneingeschränkt arbeitsfähig und in der Lage gewesen, dem Reitsport als Hobby nachzugehen . Weshalb der status quo sine 1 bis 1 ¼ Jahre nach dem Unfall wieder erreicht worden sein soll e , habe die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht begründen können. Sie berufe sich hierbei einzig auf eine medizinische Erfah rungstatsache. Die Erholung eines geschädigten Nervs sei unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden. Eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt es zu einer vollständigen Erholung kommen werde, sei nicht möglich. Der Unfall vom 15. März 20 1 7 stelle daher auch weiterhin zumindest eine Teil ursache der anhaltenden Beschwerde n dar, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Letztere sei für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens beweispflichtig. Ange sichts der klar definierten medizinischen Situation rechtfertige es sich nicht, auf medizinische Erfahrungstatsachen zurückzugreifen. Sie habe die Schmerzmedi kamente zudem wegen der Schmerzen nach dem Unfall eingenommen und diese hätten zur Hepatopathie geführt. Nach Absetzen der Schmerzmedikamente sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Leberwerte, aber auch zu einer deutlichen Schmerzakzentuierung gekommen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 3. April 2017 über die Erstbehandlung vom 15. März 2017 wurde ein akutes lumbospondylogenes Syndrom bei Rezidivhernie L5/S1 rechts diagnostiziert. Dr. B.___ hielt sodann fest, unmittelbar nach dem Unfall seien deutliche Rückenschmerzen, ausstrahlend ins Gesäss, aufgetreten. Linkszervikal hätten leichte Schmerzen bestanden. Kopf schmerzen seien nicht beklagt worden und die Beine seien neurologisch unauf fällig . Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 an der Diskushernie operiert worden und zum Zeitpunkt des Unfalls beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Jetzt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde konservativ behandelt. Die Möglichkeit einer Re-Operation werde mit dem Chirurgen diskutiert (Urk. 9/19 S. 2 ). 3.2

Gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 kam es beim Unfall vom 15. März 2017 zu einer kollisionsbedingten Geschwindig keitsänderung (Delta-v) des BMW von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise einem etwas tieferen Delta-v (bis zu 2 km/h), falls der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst hätten. Es könne also von einem Mittelwert von circa 10 km/h ausgegangen werden. Die Person im BMW habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von circa 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt (Urk. 9/50 S. 5-22). 3.3

In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der D.___ vom 18. Septem ber 2017 wurde sodann festgehalten, ein Delta-v von 10-15 km/h sei im Normalfall der kritische Wert für nicht unerhebliche Halswirbelsäulen-Beschwerden. Für die Lendenwirbelsäule gälten jedoch deutlich höhere Werte, da jene wesentlich besser durch die Sitzlehne abgestützt werde. Wenn bei einer Heckkollision LWS-, aber keine HWS-Beschwerden vorlägen, sei dies aus bio mechanischer Sicht bezogen auf den Normalfall nicht nachvollziehbar. Es müsse sich somit um eine individuelle gesundheitliche Abweichung vom Normalfall handeln, welche eine unüblich hohe Empfindlichkeit der LWS bewirke. Im vor liegenden Fall sei dies durch die vorbestehenden LWS-Beschwerden beziehungs weise die vorbestehenden Pathologien und Eingriffe belegt (Urk. 9/53). 3.4

D ie Kreisärztinnen med. pract .

E.___ ,

Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med.

F.___ ,

Fachärztin für Neurochirurgie,

hielten in ihrer ärzt lichen Beurteilung vom 31. Juli 2018 zusammengefasst

fest, die Beschwerde führerin habe unmittelbar nach dem Unfall unter starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und einer erheblichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gelitten. Wegen der Be schwerden habe PD Dr. B.___ w enige Tage nach dem Unfall (21. März 2017 , vgl. Urk. 9/3 ) ein MRI der Len den wirbel säule mit Nachweis eines Rezidivbandscheibenvorfalls L5/S1 rechts als bildge bendes Korrelat der Beschwerden veranlasst . Begleitverletzung en an der Lenden wirbelsäule wie beispielsweise Frakturen hätten keine nachgewiesen werden

können. Weder aufgrund des vorliegenden MRIs zeitnah zum Unfall vom 15. März

2017 noch aufgrund der bio mechanischen Beurteilung könne

auf eine erhebliche Krafteinwir kung auf die Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2017 geschlossen werden. Klinisch habe jedoch gemäss Angaben von PD Dr. B.___ unmittelbar nach dem Unfall ein erhebliches Lumbovertebralsyndrom mit Aus strahlung in das Gesäss bestanden, das als beginnende S1 -Radikulopathie rechts interpretiert werden könne . Fokal-neurologische Defizite hätten zum Zei tpunkt des Unfalls durch PD Dr. B.___ nicht festgestellt werden können , sodass über wiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 15. März 2017 eine S1 -Radi ku lopathie rechts ausgelöst worden sei ohne nachweisbare senso motorische Defizite. Im weiteren Verlauf hätten präoperativ von PD Dr. A.___ eine Fusssenker- und Fussheberparese rechts festgestellt werden können , die dieser am ehesten als schmerzb edingt überlagert interpretiert habe. Sen sible Defizite seien vor der Operation im Mai 2017 nicht festgestellt worden . Nach der Operation am

8. Mai 2017 habe sich die Radikulopathie rechts zunächst rasch zurück gebildet. Weder über neue neurologische Defizite noch von der präoperativ festgestellten Fuss heber- und Fusssenkerparese rechts sei in der Folge berichtet worden . Erst im weiteren Verlauf habe PD Dr. A.___ ab August 2017 immer wieder von Hypäs thesien und Dysästhesien im Verlauf des S1 -Derma toms rechts bzw. Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Dies e hätten sich im Verlauf bis Juni 2018 tendenziell zurück gebildet , sodass die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit schrittweise wieder habe steigern können . Zum Zeitpunkt des Unfalls 2017 habe ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 und ein Status nach Operation eines Bandscheibenvorfall s L5/S1 rechts 2016 bestanden . Der im März 2017 diagnostiziert e Rezidivbandscheibenvorfall sei Folge der de ge nerativen Bandscheibenverände rungen L5/S 1. Der Unfall sei in seiner Schwere nicht geeignet gewesen , den Rezidivbandscheibenvorfall zu verursachen. Weder am restlichen Köper noch speziell an der LWS (vgl. MRI vom 21. März 2017) hätten irgendwelche Begleitverletzungen nachgewiesen werden können , die eine schä dliche Krafteinwir kung durch den PKW-Unfall auf die Versicherte und insbesondere auf die Lendenwirbelsäule der Versicherten hätten vermuten lassen. Im vorliegende n unfallanalytische n Gutachten vom August 2017 sei die Be schleunigung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin durch den Heckaufprall mit dem 2- bis 4-fachen der Be

- bzw. Entschleuni gung verglichen worden , die bei einer Vollbremsung a us langsamer Rückwärtsfahrt entstehe . Es sei von einer Mit wirkung des PKW-Unfalls vom 15. März 2017 an den Beschwerden der Versi cherten 2017 in dem Sinne auszugehen, dass die S1 -Radikulopathie rechts durch den PKW-Unfall ausgelöst worden sei. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung des vorbestehenden Bandscheibenleidens. Über 12 Monate nach der Operation vom 8. Mai 2017 mit erneuter Sequestrektomie und Nucleo to mie im Segment LWK 5/SWK 1 rechts mi t konsekutiver Entlastung der S1 -Wurzel rechts müsse von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung (Bandscheibendegeneration LWK 5/SWK 1 ) aus gegangen werden. Der Status quo sine sei 1 bis 1 1/4 Jahre nach dem Unfall wieder erreicht gewesen (Urk. 9/148) . 4. 4.1

Der Unfall vom 15. März 2017 erreichte nicht den kritischen Wert, um aus biomechanischer Sicht Beschwerden an einer gesunden LWS auslösen zu können : D as Delta-v bewegte sich gemäss unfallanalytischem Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2017 im Bereich von 8.6-11.5 km/h beziehungsweise jeweils bis zu 2 km/h weniger, sofern der BMW beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst haben (E. 3.2) .

Da die Unfallverursacherin ausge sagt hatte, vor dem Aufprall eine Vollbremsung eingeleitet zu haben ( [was von der Auskunftsperson als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde] Urk. 9/24 S. 4), und auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 16. Februar 2018 in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters angab, ihren Fuss auf der Bremse gehabt zu haben (Urk. 9/100 S. 1), ist davon auszugehen, dass das Delta-v unter dem im Normalfall kritischen Wert von 10-15 km/h für nicht unerheblic he Hals wirbels äulen-Beschwerden lag . Weil f ür die Lendenwirbelsäule , welche

wesent lich besser durc h die Sitzlehne abgestützt wird,

deutlich höhere Werte gelten

(E. 3.3), wurde der im Normalfall kritische Wert für nicht unerhebliche LWS-Beschwerden nicht erreicht. 4.2

Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom

15. März 2017 und den LWS -Beschwerden ist die bundesgerichtliche Recht sprechung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen. Demnach ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Opera tion en aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E. 5.2). Wird die Diskus hernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand ist eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. 4.3

Die kreisärztliche Beurteilung vom 31. Juli 2018 erweist sich in Bezug auf die Ausführungen zum Erreichen des status quo sine als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei (E. 1.4 ).

Es hat als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu gelten , dass die nach dem Unfall diagno stizierte Diskus hernie L5/S1 durch das Unfallereignis vom 15. März 2017 nur ausgelöst und nicht

verursacht wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin davor über mehrere Mon ate keine Rückenbeschwerden mehr hatte , war ihre Wirbelsäule dennoch « vorge schäd igt» , hatte die Beschwerdeführerin doch über Jahre hinweg Beschwerden

gehabt , welche erst durch die Operation vom

1. Juli 2016 gelindert werden konnten . Wie im kreisärztlichen Bericht vom 31. Juli 2018 zutreffend festgehalten wurde, konnte PD Dr. B.___ zum Zeitpunkt des Unfalls keine f okal-neurolo gische n Defizite feststellen , sodass überwiegend wahrscheinli ch durch den PKW-Unfall vom 15. März 2017 eine S1-Radikulopathie rechts ohne nachweisbar e senso motorische Defizite ausgelöst wurde

(E. 3.4 ; vgl. auch Bericht von PD Dr.

B.___ vom 3. April 2017, Urk. 9/19 S. 2) . Der postoperative Verlauf war dann aber zunächst unauffällig ( vgl. Bericht von PD Dr. A.___ vom 25. Mai 2017, Urk. 9/34 S. 2) . Erst a b August 2017 wurde

wiederholt von Hypästhesien und Dysästhesien im Bereich des S1 -Derma toms rechts bzw. von Schmerzen im S1 -Dermatom bei Belastung berichtet . Zeitgleich kam es aber auch zu einer konti nuierlichen Verbesserung der Schmerzsituation (E. 3.4 ; vgl. auch den in den Sprechstundenberichten von PD. Dr. A.___ vom 29. August, 28. September und 25. Oktober 2017 sowie vom 23. Januar und 28. Februar 2018 geschilderten Verlauf; Urk. 9/88-89, Urk. 9/91/92 und Urk. 9/103 S. 1). Vom 28. Februar 2018 bis am 16 . Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin keine Sprechstundentermine in der Klinik Z.___

mehr in Anspruch und unternahm einen (vollzeitlichen) Arbeitsversuch. Erst a uf Rückfrage der Beschwerdegegnerin meldete sie sich wieder für eine Kontrolle bei PD Dr. A.___ an ( vgl. Urk. 9/119-122 S. 1, Urk. 9/128, Urk. 9/132 und Urk. 9/141 ) . Gemäss dessen Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2018 persistierten lediglich noch Schmerzen unter Belastung. Die Be schwerdeführerin gab an, in Ruhe sei sie nahezu schmerzfrei. Unter Belastung, das heisse beim längeren Bücken, Sitz en

und Gehen komme es links im S1-D er matom zu Dys

- und Hypästhesien und schmerzhaften Empfindungen. PD Dr.

A.___ attestierte ihr aus diesem Grund eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 9/132). Vorliegend handelt es sich u m einen klassischen Fall, bei dem der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bleibenden Restbe schwer den

nur für einen begrenzten Zeitraum bejaht werden kann (vgl. den

vergleich baren Fall

im Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.2) .

Wie die Kreisärztinnen zutreffend ausführten, muss ü ber zwölf M onate nach der Operation vom 8. Mai 2017 von einem Übergang in den natürlichen, schicksalhaften Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankun g (Bandscheibende gene ration LWK 5/SWK

1) ausgegangen werden. Insbesondere d ie Dys

- und Hypäs thesien (welche somatisch klar dem S1- Dermatom zugeordnet werden konnten) traten nicht unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 8. Mai 2017 auf , sondern erst später und können daher nicht in Zusammenhang mit der Operation oder dem Unfall vom 15. März 2017 gebracht werden. D as Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Eingriff habe erheblich auf den Nerv eingewirkt (Urk. 1 S. 4), findet in den medizinischen Akten denn auch keine Stütze. PD Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin vom 30. Juli 2018 zwar fest, prinzipiell sei die Erholung eines geschädigten Nervs unvorhersehbar und müsse in regelmässigen Abständen beurteilt werden (Urk. 9/145 S. 3). Damit brachte er aber nicht zum Ausdruck, dass bei der Ope ration vom 8. Mai 2017

erheblich auf den Nerv eingewirkt worden sei oder dass die Beschwerden unfallkausal seien. Schmerzen

vermö gen für sich allein sodann kein klar fassbares organi sches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des ehemaligen Eidgenössisch en Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Da der Unfall vom 15. März 2017 nach d er einschlägigen Rechtsprechung hin sichtlich der Schwere des Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2 und Urteil U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1) offensichtlich nicht geeignet war , eine Schädigung der Bandscheibe herbeizu führen

( E. 4.1 und E. 4.2 ) , ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) – nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf eine medizinische Er fahrungstatsache stützte (Urteil des Bundes gerichts 8C_644/2 015 vom 11. November 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) .

Damit gelingt es der Beschwerdegegnerin denn auch, im Rahmen des Untersuchu ngs grundsatzes ( Art.

43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen . Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht d i e v ersicherte Person die Beweislast für das überwiegend wahrsche inliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn sich dies als unmöglich erweist

( E. 1.3.3). 4.4

Die Argumentation nach de r Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» , wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei (bezieh ungs weise wie vorliegend nicht mehr schmerzhaft) war (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 6) , ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nic ht zulässig, sofern der Unfall – wie hier – keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und nament lich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015 vom 11. November 2015 E. 5.4 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass eine Beschwerdefreiheit von einigen Monaten nach der ersten Operation vom 1. Juli 2016 noch nicht bedeutet, dass eine stabile Situation geschaffen wurde, «die aus eigener Dynamik ohne äussere Einflüsse innert absehbarer Zeit nicht wieder zu einer Arbeitsunfähigkeit, Behandlungs- und Operationsbedürftigkeit geführt hätte» (Urk. 1 S. 6 f.). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass d er Status quo sine im Zeitpunkt des Fallabschlusses am

18. Juli 2018 erreicht worden war

und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. März 2017 standen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Leistungsanspruch verneint hat ( E. 3.4 ) .

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte sodann , es seien die Kosten des stationären Aufenthaltes vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 zufolge einer festgestellten Hepatopathie zu üb ernehmen, da diese unfallbedingt aufgetreten sei (Urk. 1 S. 7 f.) . 5.2

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin

vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 aufgrund einer Hepatopathie stationär im Institut für A llgemeine Innere Medizin und Neph rologie der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Im dazu gehörigen Austrittsbericht vom 11. Mai 2017 wurde festgehalten, der Eintritt der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung der Diskushernie habe auf grund einer zunächst unklaren Hepatopathie vorerst storniert werden müssen. Eine extern durchgeführte Abdomen-Sonographie habe lediglich eine Steatosis

hepatis gezeigt. Die Leberw erte seien deutlich erhöht gewesen. Nach Weglassen von Dafalgan und Reduzierung der Schmerztherapie sei es im Verlauf zu einer deut lichen Verbesserung der Leberwerte gekommen, sodass von einer medika men tösen Ursache ausgegangen werde. Die Hepatitisserologie (A, B, C) habe sich negativ gezeigt. In Rücksprache mit den Chirurgen habe die Operation für den 8. Mai 2017 festgelegt werden können, und die Beschwerdeführerin sei auf eige nen Wunsch bei guter Schmerzeinstellung nochmals nach Hause entlassen worden (Urk. 9/37).

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 23. Mai 2017, wo sich die Be schwerdeführerin notfallmässig wegen einer Eiterauflage an der Operations wund e vorstellte, wurde wieder ein Anstieg der Transaminasen (Leberwerte) festgestellt. Die behandelnden Ärzte hielten zwar fest, sie würden diesen Anstieg im Rahmen der Zinateinnahme werten. Differentialdiagnostisch sei eine ethyltoxische (alko holbedingte) Genese jedoch grundsätzlich ebenfalls denkbar, da der De- Ritis Quotient mehr als zwei

betragen habe . Anamnestisch lasse sich dieser Verdacht jedoch nicht eindeutig erhärten. Die Beschwerdeführerin hab e angegeben, bis zu viermal pro Woche jeweils ein Glas Weisswein oder Prosecco zu konsumieren (Urk. 9/36). Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Berichte ist ein medikamentenin du zierter Anstieg der Leberwerte durchaus denkbar. Ebenso denkbar ist aber auch, dass der Konsum von alkoholhaltigen Getränken zu einem Anstieg der Leberwerte geführt oder beigetragen hat, wurde bei der Beschwerdeführerin doch eine Stea tosis

hepatis diagnostiziert. Weder die eine noch die andere Variante hat gegen über der anderen einen Anspruch auf Vorrang. Damit wird der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Nachweis, dass die Hepatopathie, welche zum stationäre n Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 30. April 2017 bis 4. Mai 2017 geführt hat, unfallbedingt war, nicht erreicht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro