Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1949, war seit Februar 2004 bei der Y.___ AG als Baufacharbeiter angestellt und damit bei der S uva versichert, als er
sich am 1 9. Juni 2008
als Fussgänger bei einer Kollision mit einem Radfahrer multiple Verletzungen am Kopf
zuzog ( Urk. 9/1 ).
Nach getätigten Abklärungen stellte die S uva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 per Ende Oktober 2011 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 9/147). Die vom Versicherten am 2 4. November 2011 erhobene ( Urk. 9/150) und am
5. Januar 2012 ergänzt e ( Urk. 9/153) Einsprache hiess die S uva am 8. Januar 2013 teilweise gut und setzte den Fallabschluss auf den 7. Juni 2012 fest ( Urk. 9/181 ).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/186) hiess das hiesige Gericht im Verfahren UV.2013.00048 mit Urteil vom 9. April 2013 ( Urk. 9/190) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde , damit sie ein interdisziplinäres Gutachten einhole und hernach über die Leistungsansprüche neu entscheide. 1.2
Die Suva holte in der Folge eine entsprechende medizinische Expertise ein ( Urk. 9/ 272, vgl. auch Urk. 9/276, Urk. 9/273, Urk. 9/274), die am 3 1. Mai 2017 erstattet wurde , und bestätigte mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/281) die Leistungseinstellung per 7. Juni 2012 mangels adäquater Unfallfolgen . Die vom Versicherten am 7. November 2017 ( Urk. 9/283) erhobene Einsprache wies die Suva am 2 9. Oktober 2018 ab ( Urk. 9/292 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 2. März 2019 (Urk. 8 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Juni 2008 (vgl. Urk. 9/1) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit der Begründung ein (Urk. 2), aufgrund der wiederholt durchgeführten apparativen Untersuchungen und de r gutachterlichen Feststellungen bestehe in Bezug auf die heute noch geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat (S. 7 oben). Bildgebend oder mit anderweitigen apparativen Methoden liessen sich keine relevanten, unfallbedingten und objektivierbaren Schädigungen mehr nachweisen (S. 8 oben). Den medizinischen Akten seien keine Hinweise auf ein unfallbedingtes Schleudertrauma der Hals wirbelsäule zu entnehmen und e ine Bewusstseinsstö rung habe nicht festgestellt werden können. Es sei höchstens von einem leicht gradigen Schädelhirntrauma auszugehen, weshalb die Prüfung der Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentw icklung nach Unfall zu erfolgen habe (S. 9). Diese führe vorliegend dazu, dass der adäquate Kausal zusammenhang nicht gegeben sei ( S. 19). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), beim Gutachter Dr. Z.___ liege eine objektiv begründete Befangenheit vor, welche zur Unver wertbarkeit des neurologischen Gutachtens führen müsse (S. 5). Gemäss Dr. A.___ handle es sich bei den Restbeschwerden ätiologisch um organische verursachte Folgen, bei denen die Adäquanz ohne weitere Adäquanzkriterien zu bejahen sei (S. 7 f.). Aufgrund des Gesagten werde eine Ausrichtung einer Integritätsentschä digung von 50 % wegen der Folgen der erlittenen Schädel- und Gesichtsfraktu ren, beziehungsweise wegen des gemischten chronifizierten Schmerzsyndroms, beantragt (S. 10). Sodann sei der Endzustand selbst aufgrund des Gutachtens Z.___ erst per 3 1. Mai 2017 erreicht. Eine Rückwirkung bis ins Jahr 2012 werde nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin bleibe bis zum 3 1. Mai 2017 für das Taggeld leistungspflichtig (S. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob noch objektivierbare or ganische Unfallfolgen vor liegen. 3. 3.1
Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Teilgutachten am 1 1. September 2015 ( Urk. 9/276) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende D i a gnosen (S. 14): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten
Er führte aus, g emäss fremdanamnestischen Ang aben der Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr verändert. Er sei reizbar, zurückgezogen, desinteressiert und eigenbrötlerisch geworden. Dies liesse bei einer relevanten traumatischen Hirnverletzung, insbesondere mit frontaler Lokalisation, an eine hirnorganisch (mit-)bedingte Wesensänderung denken. Gemäss den neurolo gischen und ne uroradiologischen Befunden liege jedoch eine MTBI (mild traumatic
brain
injury = milde traumatische Hirnverletzung) vor, die definitions gemäss keine mit üblichen diagnostischen Verfahren nachweisbaren und anhal tenden organischen strukt urellen Defizite zur Folge habe. Des Weiteren falle auf, dass die Folgen der Wesensänderung vor a llem im häuslichen Umfeld aufträ ten, währenddessen sich der Beschwerdeführer in der U ntersuchung gut beherrschen könne und das fragliche Verhalten nicht zeige . Ebenso w enig scheine es während der Arbeitstätigkeit aufgetreten zu sein. Bei einer organisch begründbaren « Wesensänderung » wäre ein etwas anderes klinisches Bild mit vermehrter Enthemmung und geringerer Steuerbarkeit in unterschiedlichen Kontexten zu erwarten. Di eses Verhalten lasse sich besser durch eine Depression oder aber durch dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten erklären, was im Fol genden untersucht werde (S. 14) .
Gemäss den diagnostischen Kriterien der ICD-10 liege
mit den Symptomen des Beschwerdeführers eine mittelgradige depressive Episode vor und dies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst aktuell, sondern bereits seit Jahren, also noch zur Zeit der Arbeitstätigkeit. Eine schwere depressive Episode wäre nicht mit dem relativ hohen Arbeitspensum von 70 % verein bar gewesen. Klinisch ent spreche der Schweregrad eher einer mittelgradigen als dem einer schweren Depression, da die einzelnen Symptome zum Teil nur in leichter oder mittlerer Ausprägung vorlä gen. Der Beginn der D epression könne aus den Unterlagen nicht sicher reko nstruiert werden. Am ehesten sei von ein er langsamen Steigerung aus zugeh en, wobei die Arbeitstätigkeit rein aus psychiatrischer Sicht vermutlich einen stabilisierenden und antidepressiven Effekt gehabt habe . Au s psychiat rischer Sicht habe bislang kein e suffiziente Behandlung der Depression stattge funden. Der Beschwerdeführer
sei gegenüber einer solchen, insbesondere gegen über einer Psychotherapie, ablehnend. Parallel zu der Depression ha be der Beschwerdeführer ein dysfunktionales Krankheitserleben und - verhalten mit ausgeprägter Vermeidung, sozialem Rückzug und Dekonditionierung und damit Absenkung der Schmerzschwelle entwickelt, das einerseits das Schmerzerleben und ander erseits die Depression verstärke und überforme . Schmerze rleben und Depres sion wiederum verstärk t en sich gegenseitig . Mit dem Wegfall der Arbeit habe der Beschwerdeführer eine wichtige Säule seiner Identität verloren, die er nicht durch andere Tätigkeiten, Interessen oder Aktivitäten ersetzt ha be , was jedoch nicht rein auf die Depression zurückzuführen sei, sondern persönlich keits , bildungs- und kulturelle Ein flü sse ha be . Die Schmerzätiologie sei bis anhin kontrovers diskutiert worden. Berichten, die auf nicht or ganisch erklärbare Ausformung und Präsentation hinweisen würden , st ünden solchen gegen über, die eine vollständige organische Erklärbarkeit postulier t en. Aus rein psychiat rischer Sicht sei den Behandlern dabei aber e nt gangen , dass selbst organische Schmerzen häufig nicht nur mit rein somatischen Mitteln bewältigt werden könn t en, sondern dass daneben oft eine (Schmerz-)Psychotherapie indiziert sei. Beim Beschwerdeführer sei allerdings zu berücksichtigen, dass er einer solchen Behandlung heute nicht offen gegenüberstehe , so dass es überwiegend wahr scheinlich einer aufwändigeren Motivations- und Aufklärungsarbeit durch den Hausarzt gebraucht hätte, um das Verständnis und d ie Bereitschaft dafür zu wecken (S. 15 f.).
Die Angaben zu den Beschwerden oder die demonstrierten Defizite zum Beispiel im Gedächtnisbereich seien zum Teil nicht nachvollziehbar, so dass hier zumin dest von einer zusätzlichen Verdeutlichung, eventuell sogar von Aggravations t endenzen ausgegangen werden müsse . Letztere seien auch im n europsycholo gischen Gutachten als möglich erachtet worden . Ge rade in diesem Zusammen hang gebe auch die für eine mittelgradige Depression erstaunlich hohe realisierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei zusätzlichen und subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen zu denken (S. 16) .
Die angegebenen psychischen Beschwerden s eien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit m ittelbar auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 zurückzuführen, wü rden aber zunehmend durch das dysfunk tionale Krankheitserleben und - verhalten überformt (S. 17) .
Aus rein psychiat risch-gutachterlicher Sicht seien als unfa l lfremde Faktoren vor allem eine suboptimale Betreuung mit Vernachlässigung der integrierten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Depression und der Schmerzen zu benennen. Es wäre eine rasche sch merzpsychotherapeutische Behand lung sinn voll gewesen, um den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen zu modifizieren und die Grenze der Belastbarkeit herauszufinden und mindestens wahrscheinlich auch zu verschieben. Ausserdem hätte die sich entwickelnde Depression rasch behandelt werden müssen, am besten nicht nur psychopharma kologisch, sondern auch psychothera peutisch. Beide Problemfelder lie ssen sich prinzipiell in einer Behandlung integriert bearbeiten. Der sich jahrelang hin zie hende Rechtsstreit mit entsprechender U nsicherheit über den Ausgang sei mindestens mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls ein relevanter unfa l lfremder Faktor. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und später der altersbedingte Wegfall der Arbeit hätt en dem Beschwerdeführer die wahrscheinlich wichtigste Stütze seines Selbstwerts und einen Grossteil seines Lebensinhalts genommen. Dass der Beschwerdeführer dafür keinen Ersatz gesucht ha be , ha be auch unfallfremde Gründe beziehungsweise
Einflüsse (S. 17).
Rein medizinisch-theoretisch sei bei Hilfsarbeiten ohne relevante kognitive Anfor derungen von einer (mindestens) 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, zumal die Arbeit eine n tagesstrukturierenden, selbst wertstabilisierende n und antidepressiven Effekt habe . Am ehesten sei dies bei einer Hilfsarbeitertätigkeit auf 90 % Arbeitsfähigkeit
in leistungsmässiger und 80 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht aufzuteilen (S. 18) .
Neben der beschreibba ren psychischen Symptomatik seien eindeutige Auswir kungen auf kognitive Leistungen wie Aufmerksamkeit, G edächtnis, Konzentra tion und An trieb fassbar. Sie beeinträchtig t en das alltägliche Leben. Ob die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen reduziert gewesen sei, lasse
sich nachträglich nicht mehr sic her bestimmen. Begründet worden sei die (Selbst ) Limitierung jedenfalls rein somatisch mit den Schmerzen. Zwar tr ä ten die Defizite erst bei Anforderungen, die das alltägliche Ausmass überschreiten wür den, auf. Es sei jedoch medizinisch-theoretisch zu postulieren, dass bei zumutba rer Willensanstrengung eine Therapie möglich und sinnvoll wäre. In diesem Fall bestünde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit einer signifikan ten V erbesserung der psychiat rischen Symp tomatik. Diese Voraussetzung sei
jedoch aus nicht-störungsbeding ten Gründen nicht gegeben (S. 19) . 3.2
Dr. A.___ , praktischer Arzt, Zentrum C.___ , erstattete sein zahnmedizinisches Gutachten am 4. Juli 2016 ( Urk. 9/274) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer deführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5 f.): - Tendomyopathie der Kaumuskulatur - schmerzhafte posttraumatische Trigeminusneuropathie - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 )
Er führte aus, dass keine regionale Lymphadenopathie bestanden habe . Die Sensomotorik des Gesichtes sei symmetrisch bei Prüfung auf leichte Berührung und Kälte
intakt gewesen . Die Spitz-/Stumpf-Diskriminierung sei nicht konklusiv gewesen , wobei unklar gewesen sei , ob sprachliche Schwierigkeiten das Ergebnis beeinflusst hätten. In beiden Kiefergelenke n sei kein Krepitus auskultiert worden. Die Kiefergelenke seien beidseits nicht druckdolent und das Gelenkspiel unauf fällig gewesen (S. 5) .
Heute imponiere ein gemischtes Schmerzbild im Gesichtsbereich. Der Ruhe schmerz mit kauabhängiger Verstärkung sei auf eine Tendomyopathie der Kaumuskulatur zurückzu führen, denn die Kaumuskeln seien druckdolent und deren Palpati on reproduziere die beklagten Beschwerden. Aufgrund der erlittenen Har t- und Weichteilverletzungen sei die gesteigerte Gesichtsempfindlichkeit ( Allodynie und Hyperalgesie) sowie der brennende, teilweise stechende Schmerz charakter im Bereich der Ober- und Unterlippen mit einer schmerzhaften post traumatischen Trigeminusneuropathie zu vereinbaren . D ie Kriterien für die Diag nose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 seien im vorliegenden Fall ebenfa lls erfüllt. Diese Diagnose bedü rf e aber der zusätzlichen psychiatrischen Einschätzung (S. 5 f.) .
Keine der beklagten Beschwerden sei organisch nachweisbar. Die Ermangelung eines « Biomarkers » für schmerzassoziierte neurobiologische und neuropsycholo gische Prozesse bedeute aber keineswegs, dass diese einer strukturellen Grundlage entbehren würden. So hätt en zum Beispiel aktuell verfügbare bildgebende Verfahren eine begrenzte Auflösung. Sie könn t en auch keine molekularen oder zellulären Veränderungen an Nerven dokumentieren, die höchstwahrscheinlich chronischen Schmerzen zugrunde l ä g en. Im forensischen Kontext gebe es in den USA zwar Anstrengungen, mittels sogenannt «funktioneller Magnetresonanz-Tomographie» anhaltende Schmerzen bei organisch nicht nachweisbarem Substrat als Beweismittel vorzubringen, aber die genutzten Verfahren seien für diesen Zweck derzeit wissenschaftlich nicht anerkannt. Bekannt sei , dass Gewe beschädigungen unterschiedlicher Art und variablen Grades chronische Schmer zen nach sich ziehen könn ten. Im Gesichtsbereich seien die andernorts vielfach beobachteten trophischen Gewebeveränderungen im Sinne eines « chronic regio nal pain Syndroms » (CRPS) kaum je zu beobachten. Dass aber an diversen Körperregionen Schmerzen relativ häufig länger als 3-6 Monate anhaltenden könn ten, sei am besten nach chirurgischen Eingriffen untersucht . Welche Perso nen nach Gewebeverletzungen chronische postoperative Schmerzen entwickeln würden, lasse sich ni cht voraussehen. Ebenso wenig lie ssen sich die vielfältigen und individuell variabel ausgeprägten Prozesse mittels heute verfügbarer Mess methoden (Bildgebung, Elektrophysiologie, quantitative sensorische Testung) erfassen, welche dem Übergang von akuten zu c hronischen Schmerzen zugrunde lä gen. Entspre chend sei es im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weitere Abklärun gen zu veranlassen in der Hoffnung, damit eine singuläre organische Schmerzu rsache nachweisen oder widerlegen zu können
(S. 6 f. ) .
A ufgrund der besprochenen Limitationen hinsichtlich des Nachweises einer strukturellen Nervenschädigung sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 lediglich aufgrund des evidenten zeitlichen Zusammenhangs gegeben. Aus schmerzmed izinischer Sicht sei es nicht ungewöhnlich, dass sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch noch Monate nach der Erstver letzung verändert habe . Um dieser Dynamik der komplexen Veränderung en Ausdruck zu verleihen, bestünden im neurowissenschaftlichen Fachjargon unter schiedliche Begriffe wie Neuroplastizität, Neurale Sensitivierung ( Sensit ization ), Langzeit-Potenzierung oder « Dynamic Pain Connectome ». Klinische Studien wür den auch beim Menschen verstärkte Schmerzempfindungen nach trigeminalen Nervenverletzungen belegen , wobei eine grosse Bandbreite der S chmerzintensität beobachtet werde . Psychometrische Untersuchungen würden zudem eine ind ivi duell variable physische beziehungsweise psychosoziale Beeinträchtigung belegen. D ie Verteilung der Schmerzintensitäten korrelier e in der Regel nicht mit der Art des Traumas, dem Geschlecht, dem Alter oder der Dauer seit dem Trauma. Eine starke Fluktuation der Schmerzintensität und des Schmerz c harakters im Tagesverlauf so wie im gesamten Zeitverlauf werde häufig beobachtet. Für den vorliegenden F all gelte zu beachten, dass nicht zwingend am makroanatomisch sichtbaren Nervenstamm na chweisbare Schäden zu sehen seien , sondern auch Verletzungen kleinerer Nervenäste zu einer ähnlichen Symptomatik führ t en . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden (Stirnkopfschmerzen, Brennen der Lippen und Kieferschmerzen) und die Befunde gemäss Untersuchung an der Neurologischen Klinik am Universitätsspital D.___
vom 1 4. Mai 2009 (verminderte Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur im Bereich der Stirne, der Wangen sowie des Unterkiefers) seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Operation zurückzuführen (S. 7 ff.) .
Hinsichtlich der Tendo myopathie der Kaumuskulatur könne eine erhebliche Verbesserung mittels weniger Biofeedback-Sitzungen im Rahmen einer schmerz psychologischen Behandlung erreicht werden. Von einer verbesserten Körper wahrnehmung und einer entspannteren Unterkief erlage könne eine Schmerzli n derung des Ruheschmerzes erwartet werden. Nicht vorauszusehen sei , ob sich dadurch auch der Kauschmerz lindern w erde . Generell sei eine Akzeptanz- und Commitmenttherapie in ähnlichen Fällen hilfreich, wobei die Aussicht auf Erfolg im vorliegenden Fall durch die psychotherapeutische Fachexpertise zu klären sei .
Hinsichtlich der schmerzhaften posttraum atischen Trigeminusneuropathie seien in der Vergangenheit diverse Medikamente eingesetzt worden . Mit der aktuellen Dosierung von Remeron und Ly rica scheine ein akzeptabler Kompromiss zwischen Wirkung und Nebenwirkung gefunden worden zu sein. Eine Verbesse rung sei von weiteren Behandlungsmassnahmen nicht zu erwarten (S. 9) . 3.3
Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie ,
Institut E.___ , erstattete sein Gutach ten am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 9/272) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S.
49 Ziff. 1 ): - c hronische Kopf- und Gesichtsschmerzen im Anschluss an einen Velo unfall am 1 9. Juni 2008, laut Aktenlage mit Commotio cerebri, einer Gesichtsfraktur Le Fort II, weiteren Mittelgesichtsfrakturen sowie einer Rissquetschwunde supraorbital links - s ubjektive Sensibilitätsstörung an Kopf und Gesicht, ohne sicheres organ pathologisches Korrelat - g estörte Schmerz- und Symptomverarbeitung, mit Symptomausweitung und dysfunktionalem Verhalten - m ittelgradige depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - a nhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41) Er führte aus, e ine strukturelle Hirnverletzung oder eine Läsion intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen sei in der gesamten Versicherungsakte nicht nach gewiesen worden. Das CT des Kopf es vom 1 9. Juni 2008 sei normal gewesen . Es hätten sich keine intrakraniellen Verletzungsfolgen durch den Unfall gezeigt . Aufgrund anhaltender Beschwerden sei a m 4. Juni 2009 ein MRI des Kopfes durchgeführt worden , welches einen unauffälligen Befund ge zeigt habe . Zum sicheren Ausschluss traumatischer Läsionen sei am 2 7. Oktober 2009 ein MRI des Schädels mit T -Sequenzen erfolgt , die keinen Hinweis auf Hämosiderinablage rungen erge ben hätten . Damit habe sich erneut ein normaler intrakranieller Befund ohne Hinweise für ein strukturelles Hirntrauma oder eine traumatische Verletzung intrakranie ll er schmerzsensitiver Strukturen wie zum Beispiel der Hirngefässe oder der Meningen gezeigt (S. 36) . Die hier vor getragenen Kopfschmerzen entsprä chen phänotypisch am ehesten einem chronischen Spannungskopfs chmerz. Als Schmerzqualität werde ein Kopf druck angegeben. Der Kopfdruck sei holocephal oder fronto -temporal beidseits lokalisiert. Vegetative Begleitbeschwerden w ürden nicht berichtet. Es habe sich kein Anhalt für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome Kopf schmerzerkrankung ergeben. Die ständige Gleichheit und nicht Modulierbark eit der Schmerzintensität spreche für ein nicht-organisches Geschehen. Auch die teil weise unscharfen, teilweise sogar widersprüchlichen Angaben ( zunächst gar keine Modulierbarkeit, dann doch Verschlechterung be i Kälte oder Wetterwechsel ) sprä chen nicht für ein organisches Kopfschmerzsyndrom. Eine Verstärkung bei Kopfbewegungen sei hier nicht vorgetragen worden , im Gegensatz zu manchen Berichten in der Versicherungsakte. Die Behauptung, dass die Kopfschmerzen durch Analgetika wie Paracetamol oder Metamizol ni cht beeinflussbar seien, spreche gegen einen organpathol ogisch verstehbaren Schmerz. Die Tatsache, dass durch Kieferbewegungen beim Kauen eine Ver schlechterung hervorgerufen werde , sei untypisch für einen Spannungskopfschmerz. Die mehrf ach durchge führte Bildgebung habe keine intrakranielle strukturelle Verletzungsfolge zeigen können. Insofern sei es zu keiner Schädigung von Hirngewebe oder intrakraniel len schmerzsensitiven Struk turen gekommen. Entsprechend sei als Dia gnose nach dem Zusammenpral l eine Commotio cerebri zu diagnostizieren, nicht jedoch eine höhergradige, strukturelle Hirnverletzung. Aufgrund der eher kurzen Bewusstlo sigkeit sei eine leichte Commotio cerebri zu diagnostizieren. Leichte Gehirn er schütterungen würden in der Regel innerhalb von 4 Wochen ab heilen . B ei einer verzögerten Heilung könne es gelegentlich zu einer Kopfschmerzpersistenz von 3-6 Monaten kommen. Eine länger als 12 Monate anhalt ende Kopfschmerzsymp tomatik könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das allenfalls leichte Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri kausal bezogen werden (S. 37) . Die neurologischen Kollegen interpretier t en die mittelschweren bis schweren kog nitiven Störungen differentialdiagnostisch entweder im Rahmen des Schmerzsyn droms oder auch im Rahmen des milden Schädelhirntraumas. Hierzu sei anzu merken, dass eine schwere kognitive Störung zunächst einmal im Alltag hätte
auffallen müssen und in den Vorbefunden nicht dokumentiert worden sei . Die neuropsychologische Testung habe keine Symptomvalidierung
inkorporiert , insofern sei auch eine motivationale Verzerrung als Ursache der Befunde gut denkbar, insbesondere bei einer gleichzeitigen Depression. Die Behauptung, dass eine Commotio cerebri, die initial zu keinen kognitiven Defiziten geführt ha be , wie in der Versicherungsakte gut dokumentiert, mit einem Abstand von fast einem Jahr nach dem Ereignis plötzlich zu einer mittelschweren bis kognitiven Störung führen soll e, sei
ätiopathogenetisch nicht plausibel. Der Verdacht einer Trigeminusneuralgie oder einer Trigeminusneuropathie sei von den Neurologen des D.___ nicht geäussert worden . Es sei auch darauf hingewiesen worden , dass die Gesichtsschmerzen keine sicheren Anzeichen ei nes neuropathischen Schmer zes hätt en. Es seien keine Angaben zur Ä tiopathogenese der Sensibilitätsstörun gen im Gesicht gemacht worden . Sollte eine organpathologische Genese angenommen werden, wäre die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes nicht zu stellen, da dies entsprechend der internationalen Krit erien eine Ausschlussdiagnose sei und eine organpathologische Genese nicht impliziere , sondern ausschliesse. Insbesondere seien nachweisbare Schädigungen oder Erkrankungen von Hirnnerven oder deren Ästen von dieser Diagnose ausge schlossen. Insofern wiederspr ä chen sich die Neurologen des D.___ hier selbst
(S. 38 f.) . Insgesamt sei der hiesige sensible Befund nicht konsistent mit den in der Akte vorbesc hriebenen Befunden. Er entspreche keinem zu erwartenden Befund bei einer Trigeminusläsion oder Trigeminusastläsion. Auch durch diffuse Nervenen dast läsionen der Trigeminusäste, wie von manchen untersuchenden Ärzten postuliert, wäre dieser Befund insgesamt nicht zu erklären. Hinweise für einen neuropath ischen Schmerz im Sinne einer Al lod ynie oder einer Hyperalgesie hätt en si ch nicht ergeben. D ie postulierte Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Ansc hluss an eine diffuse Weichteil schädigung sei
eine Hypothese, die ein neuropathisches Schmerzsyndrom postulier e , das nicht den internationalen dia gnostischen Kriterien entspreche. D iffuse Weichteilschädigun gen heilten in der Regel mehrheit l ich ohne entsprechende Schmerzsyndrome aus. Insbesondere im Gesicht sei die Heiltendenz von Weichteilverletzungen sehr gut, sodass die entsprechende Entität eines neuro pathischen Schmerzsyndroms nach diffusen Rezeptoren oder feinen sensiblen Endästchen eine Spekulation, nicht aber ei ne gesicherte Diagnose darstelle. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitä tsstörung gestellt werden könne . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität der anhal tend beklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 sei somit nicht gegeben (S. 43 f.) . Im Zusammenhang mit den sensiblen Untersuchungsbefunden, die Dr. A.___ selbst vorgelegt ha be , sei im Lichte der Befunde der Versicherungsakte und der Befunde der hiesigen Untersuchung eine überwiegende Unfallkausalität für die beklagten Sensibilitätsstörungen und die beklagten Gesichtsschmerzen nicht gegeben. Seine Schlussfolgerung, dass « die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden » seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Oper ation zurückzuführen seien, werde von ihm nicht plausibel schlüssig nachvollziehbar begründet (S. 47) . Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen in Form von chronischem Kopfdruck und die beklagten Gesichtsschmerzen s eien nicht durch organpatho logische Befunde erklärbar. Weitere Diagnostik sei nicht notwendig. Mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes inklusive eines MRIs mit T- Sequenzen hätten keine strukturellen Läsionen gezeigt . Ein hier durchgeführtes EEG habe einen normalen Befund ohne Hinweis für eine Enzephalopathie oder eine andere hirnorganische Störung gezeigt . Die in der Ver gangenheit festgestellten mittel schweren bis schweren kognitiven Störungen hätten sich hier und in der neuropsychologischen Testung durch Dr. F.___ nicht mehr nachweisen lassen . Aufgrund von erheblicher Aggravationstendenz seien die Befunde teil weise nicht schlüssig interpretierbar gewesen . Eine wesentliche kognitive Störung schliesse
Dr . F.___ aus. In der hiesigen Begutac htung habe sich ebenfalls im verhaltensneurologischen Befund keine wesentliche kognitive Einschränkung gezeigt (S. 49 f.). Die mittelschwere depressive Episode steh e mit überwiegender Wahrscheinlich keit im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Juni 200 8. Die beklagten Schmerzen erklär t en sich am ehesten im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung. Auf neurologischem Fachgebiet beziehungsweise durch organ pa thologische Befunde lie ssen sich die Kopfschmerzen und die Gesichtsschmer zen des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklären (S. 50) . 4. 4.1
Nach der geschilderten Aktenlage kann als erwiesen gelten, dass der Beschwer de führer sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer commotio cerebri, einer Le-Fort-II-Trümmerfraktur sowie eine r Rissquetsch wunde am Kopf links supraorbital
zuzog (vgl. Urk. 9/12 ) . Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte
wurde ein Wert von 15 Punkten gemäss der Glasgow Coma
Scale (GCS-Wert) konstatiert und bei Eintreffen im Spital bestätigt (vgl. Urk. 9/ 12 ).
In der Folge klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Gesichts- und Kiefer schmerzen sowie über ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl perioral und am Mund und gab an, seit dem Unfall schwach und vergesslicher geworden zu sein sowie seine Beweglichkeit verloren zu haben. 4.2
D ie Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass die Beurteilun g durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend die Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden umfassend ist.
Die Beurtei lung berück sich tigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers und
d ie Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein .
D ie Schlussfolgerungen sind zudem nach voll ziehbar begründet. So machte der neurologische Gutachter auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise Befunde betreffend Sensibilität im Gesicht und am Kopf aufmerksam ( Urk. 9/272 S. 42 f.) und führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitätsstörung gestellt werden könne (S. 44 oben). Er legte zudem plausibel dar, dass das Elektroencephalogramm ( EEG ) keinen Hinweis für hirnorganische Veränderungen gezeigt habe und der Grundrhythmus normal gewesen sei, was mit den normalen Ergebnissen der strukturellen Bildgebung übereinstimme (S. 4 4 Mitte). Dr. Z.___
nahm weiter ausdrücklich Stellung zur
Kausalitätsbegründung durch Dr. A.___ und führte nachvollziehbar aus, weshalb diese nicht zu überzeugen verm öge und dessen Schlussfolgerung nicht plausibel und schlüssig nachvollziehbar begründet sei (S. 45 ff.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des neurologischen Gutachters, wonach Dr. A.___ bei der Frage der Kausalität den Fehlschluss des « post hoc, ergo propter hoc» zulasse (S. 46 f.). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie se Argu mentation von Dr. A.___ nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich f ührte
Dr. Z.___ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopf- und Gesichtsschmerzen nicht durch organpathologische Befunde erklärbar seien und eine weitere Diagnostik nicht notwendig sei, da mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes keine strukturellen Läsionen gezeigt hätten (S. 49 f.).
Die Beur teilung des neurologischen Gutachters leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Sie steht zudem in Übereinstimmung mit den bildgebenden Untersuchungsberichten, wonach kein Fraktur-Nachweis im Bereich der Halswirbelsäule sowie kein prä-/paravertebrales Hämatom nachweisbar waren ( Urk. 9/164) und die Schädel-MRI einen normalen Befund ohne intrakra nielle Traumafolgen zeigte ( Urk. 9/165 , Urk. 9/40 ) . Zudem bestätigte a uch
Dr. A.___ in seinem Teilgutachten, dass keine der beklagten Beschwerden organisch nachweisbar seien ( Urk. 9/274 S. 6). Die ärztliche Beurteilung durch
Dr. Z.___
ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Zusammenfassend steht aufgrund der durchgeführten apparativen Untersuchun gen und den gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf die heute noch beklag ten Beschwerden des Beschwerdeführers fest, dass kein relevantes unfallbedingtes organisches Korrelat für die geltend gemachten Schädigungen besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht eine gesonderte, eigenständige Adäquanzprüfung durchgeführt. Diese wurde vom Beschwerdeführers nicht bemängelt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.
So ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtspre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorecht sprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.1).
Vorliegend finden sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall (vgl. hierzu Urk. 9/12-13) keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenz bereich zu einer Contusio cerebri, konnte doch mittels bildgebender Ver fahren keine posttraumatische Hirnschädigung objektiviert werden und auch klinisch impo nierte der Beschwerdeführer unauffällig. Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz folglich korrekterweise gemäss den in BGE 115 V 133 aufge führten Kriterien geprüft. 4.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und wovon auszugehen ist (vgl. auch Polizeirapport; Urk. 9/9) . Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher im vorliegenden Fall erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Recht sprechung massgebenden Kriterien gegeben sind. 4.6
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Aufgrund des Geschehensablaufs sind keine Umstände ersichtlich, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen würden.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Frakturen am Schädel und d en Zahn schäden handelt es sich nicht um
Verletzungen besonderer Art und Schwere oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E. 6.2.3) .
Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der somatisch bedingten und organisch ausgewiesenen Unfallfolgen des Beschwerdeführers bestanden im stationären Aufenthalt im Universitätsspital D.___ (vgl. Urk. 9/12), im operati ven Entfernen des Osteosynthesematerials am 1 8. Februar 2009 (vgl. Urk. 9/30) sowie in den ambulanten Behandlungen der Zahnschädigungen. Damit kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt betrachtet werden.
Wie bereits ausgeführt, liegen keine körperlich bedingten Dauerschmerzen vor, welche auf strukturell belegbare Befunde zurückgeführt werden können und den Akten sind keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen.
Aus der blossen Dauer einer Behandlung und der geklagten Beschwerden darf zudem gemäss Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Besondere Erschwernisse, welche die Genesung beeinträchtigt hätten , sind vorliegend nicht ersichtlich. Schliesslich erreichte die hier zu berücksichtigende physisch bedingte Erwerbsunfähigkeit das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums praxisgemäss erforderliche Aus mass nicht. So nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit per 1. September 2008 bei einem Rendement von 30 % in seinem angestammten beruflichen Umfeld wieder auf und konnte das Pensum gegen Ende September 2008 auf 50
% steigern. Im Frühjahr 2010 konnte der Beschwerdeführer das Pensum auf 60 %
erhöhen und ab Februar 2011 lag dieses bei 70 % (vgl. Urk. 9/ 70, Urk. 9/86) . 4.7
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist . D ie Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistun gen über den 7. Juni 2012 hinaus erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 9. Juni 2008
als Fussgänger bei einer Kollision mit einem Radfahrer multiple Verletzungen am Kopf
zuzog ( Urk. 9/1 ).
Nach getätigten Abklärungen stellte die S uva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 per Ende Oktober 2011 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 9/147). Die vom Versicherten am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Juni 2008 (vgl. Urk. 9/1) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit der Begründung ein (Urk. 2), aufgrund der wiederholt durchgeführten apparativen Untersuchungen und de r gutachterlichen Feststellungen bestehe in Bezug auf die heute noch geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat (S. 7 oben). Bildgebend oder mit anderweitigen apparativen Methoden liessen sich keine relevanten, unfallbedingten und objektivierbaren Schädigungen mehr nachweisen (S. 8 oben). Den medizinischen Akten seien keine Hinweise auf ein unfallbedingtes Schleudertrauma der Hals wirbelsäule zu entnehmen und e ine Bewusstseinsstö rung habe nicht festgestellt werden können. Es sei höchstens von einem leicht gradigen Schädelhirntrauma auszugehen, weshalb die Prüfung der Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentw icklung nach Unfall zu erfolgen habe (S. 9). Diese führe vorliegend dazu, dass der adäquate Kausal zusammenhang nicht gegeben sei ( S. 19).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), beim Gutachter Dr. Z.___ liege eine objektiv begründete Befangenheit vor, welche zur Unver wertbarkeit des neurologischen Gutachtens führen müsse (S. 5). Gemäss Dr. A.___ handle es sich bei den Restbeschwerden ätiologisch um organische verursachte Folgen, bei denen die Adäquanz ohne weitere Adäquanzkriterien zu bejahen sei (S. 7 f.). Aufgrund des Gesagten werde eine Ausrichtung einer Integritätsentschä digung von 50 % wegen der Folgen der erlittenen Schädel- und Gesichtsfraktu ren, beziehungsweise wegen des gemischten chronifizierten Schmerzsyndroms, beantragt (S. 10). Sodann sei der Endzustand selbst aufgrund des Gutachtens Z.___ erst per 3 1. Mai 2017 erreicht. Eine Rückwirkung bis ins Jahr 2012 werde nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin bleibe bis zum 3 1. Mai 2017 für das Taggeld leistungspflichtig (S. 11).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob noch objektivierbare or ganische Unfallfolgen vor liegen. 3. 3.1
Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Teilgutachten am 1 1. September 2015 ( Urk. 9/276) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende D i a gnosen (S. 14): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten
Er führte aus, g emäss fremdanamnestischen Ang aben der Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr verändert. Er sei reizbar, zurückgezogen, desinteressiert und eigenbrötlerisch geworden. Dies liesse bei einer relevanten traumatischen Hirnverletzung, insbesondere mit frontaler Lokalisation, an eine hirnorganisch (mit-)bedingte Wesensänderung denken. Gemäss den neurolo gischen und ne uroradiologischen Befunden liege jedoch eine MTBI (mild traumatic
brain
injury = milde traumatische Hirnverletzung) vor, die definitions gemäss keine mit üblichen diagnostischen Verfahren nachweisbaren und anhal tenden organischen strukt urellen Defizite zur Folge habe. Des Weiteren falle auf, dass die Folgen der Wesensänderung vor a llem im häuslichen Umfeld aufträ ten, währenddessen sich der Beschwerdeführer in der U ntersuchung gut beherrschen könne und das fragliche Verhalten nicht zeige . Ebenso w enig scheine es während der Arbeitstätigkeit aufgetreten zu sein. Bei einer organisch begründbaren « Wesensänderung » wäre ein etwas anderes klinisches Bild mit vermehrter Enthemmung und geringerer Steuerbarkeit in unterschiedlichen Kontexten zu erwarten. Di eses Verhalten lasse sich besser durch eine Depression oder aber durch dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten erklären, was im Fol genden untersucht werde (S. 14) .
Gemäss den diagnostischen Kriterien der ICD-10 liege
mit den Symptomen des Beschwerdeführers eine mittelgradige depressive Episode vor und dies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst aktuell, sondern bereits seit Jahren, also noch zur Zeit der Arbeitstätigkeit. Eine schwere depressive Episode wäre nicht mit dem relativ hohen Arbeitspensum von 70 % verein bar gewesen. Klinisch ent spreche der Schweregrad eher einer mittelgradigen als dem einer schweren Depression, da die einzelnen Symptome zum Teil nur in leichter oder mittlerer Ausprägung vorlä gen. Der Beginn der D epression könne aus den Unterlagen nicht sicher reko nstruiert werden. Am ehesten sei von ein er langsamen Steigerung aus zugeh en, wobei die Arbeitstätigkeit rein aus psychiatrischer Sicht vermutlich einen stabilisierenden und antidepressiven Effekt gehabt habe . Au s psychiat rischer Sicht habe bislang kein e suffiziente Behandlung der Depression stattge funden. Der Beschwerdeführer
sei gegenüber einer solchen, insbesondere gegen über einer Psychotherapie, ablehnend. Parallel zu der Depression ha be der Beschwerdeführer ein dysfunktionales Krankheitserleben und - verhalten mit ausgeprägter Vermeidung, sozialem Rückzug und Dekonditionierung und damit Absenkung der Schmerzschwelle entwickelt, das einerseits das Schmerzerleben und ander erseits die Depression verstärke und überforme . Schmerze rleben und Depres sion wiederum verstärk t en sich gegenseitig . Mit dem Wegfall der Arbeit habe der Beschwerdeführer eine wichtige Säule seiner Identität verloren, die er nicht durch andere Tätigkeiten, Interessen oder Aktivitäten ersetzt ha be , was jedoch nicht rein auf die Depression zurückzuführen sei, sondern persönlich keits , bildungs- und kulturelle Ein flü sse ha be . Die Schmerzätiologie sei bis anhin kontrovers diskutiert worden. Berichten, die auf nicht or ganisch erklärbare Ausformung und Präsentation hinweisen würden , st ünden solchen gegen über, die eine vollständige organische Erklärbarkeit postulier t en. Aus rein psychiat rischer Sicht sei den Behandlern dabei aber e nt gangen , dass selbst organische Schmerzen häufig nicht nur mit rein somatischen Mitteln bewältigt werden könn t en, sondern dass daneben oft eine (Schmerz-)Psychotherapie indiziert sei. Beim Beschwerdeführer sei allerdings zu berücksichtigen, dass er einer solchen Behandlung heute nicht offen gegenüberstehe , so dass es überwiegend wahr scheinlich einer aufwändigeren Motivations- und Aufklärungsarbeit durch den Hausarzt gebraucht hätte, um das Verständnis und d ie Bereitschaft dafür zu wecken (S. 15 f.).
Die Angaben zu den Beschwerden oder die demonstrierten Defizite zum Beispiel im Gedächtnisbereich seien zum Teil nicht nachvollziehbar, so dass hier zumin dest von einer zusätzlichen Verdeutlichung, eventuell sogar von Aggravations t endenzen ausgegangen werden müsse . Letztere seien auch im n europsycholo gischen Gutachten als möglich erachtet worden . Ge rade in diesem Zusammen hang gebe auch die für eine mittelgradige Depression erstaunlich hohe realisierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei zusätzlichen und subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen zu denken (S. 16) .
Die angegebenen psychischen Beschwerden s eien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit m ittelbar auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 zurückzuführen, wü rden aber zunehmend durch das dysfunk tionale Krankheitserleben und - verhalten überformt (S. 17) .
Aus rein psychiat risch-gutachterlicher Sicht seien als unfa l lfremde Faktoren vor allem eine suboptimale Betreuung mit Vernachlässigung der integrierten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Depression und der Schmerzen zu benennen. Es wäre eine rasche sch merzpsychotherapeutische Behand lung sinn voll gewesen, um den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen zu modifizieren und die Grenze der Belastbarkeit herauszufinden und mindestens wahrscheinlich auch zu verschieben. Ausserdem hätte die sich entwickelnde Depression rasch behandelt werden müssen, am besten nicht nur psychopharma kologisch, sondern auch psychothera peutisch. Beide Problemfelder lie ssen sich prinzipiell in einer Behandlung integriert bearbeiten. Der sich jahrelang hin zie hende Rechtsstreit mit entsprechender U nsicherheit über den Ausgang sei mindestens mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls ein relevanter unfa l lfremder Faktor. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und später der altersbedingte Wegfall der Arbeit hätt en dem Beschwerdeführer die wahrscheinlich wichtigste Stütze seines Selbstwerts und einen Grossteil seines Lebensinhalts genommen. Dass der Beschwerdeführer dafür keinen Ersatz gesucht ha be , ha be auch unfallfremde Gründe beziehungsweise
Einflüsse (S. 17).
Rein medizinisch-theoretisch sei bei Hilfsarbeiten ohne relevante kognitive Anfor derungen von einer (mindestens) 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, zumal die Arbeit eine n tagesstrukturierenden, selbst wertstabilisierende n und antidepressiven Effekt habe . Am ehesten sei dies bei einer Hilfsarbeitertätigkeit auf 90 % Arbeitsfähigkeit
in leistungsmässiger und 80 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht aufzuteilen (S. 18) .
Neben der beschreibba ren psychischen Symptomatik seien eindeutige Auswir kungen auf kognitive Leistungen wie Aufmerksamkeit, G edächtnis, Konzentra tion und An trieb fassbar. Sie beeinträchtig t en das alltägliche Leben. Ob die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen reduziert gewesen sei, lasse
sich nachträglich nicht mehr sic her bestimmen. Begründet worden sei die (Selbst ) Limitierung jedenfalls rein somatisch mit den Schmerzen. Zwar tr ä ten die Defizite erst bei Anforderungen, die das alltägliche Ausmass überschreiten wür den, auf. Es sei jedoch medizinisch-theoretisch zu postulieren, dass bei zumutba rer Willensanstrengung eine Therapie möglich und sinnvoll wäre. In diesem Fall bestünde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit einer signifikan ten V erbesserung der psychiat rischen Symp tomatik. Diese Voraussetzung sei
jedoch aus nicht-störungsbeding ten Gründen nicht gegeben (S. 19) . 3.2
Dr. A.___ , praktischer Arzt, Zentrum C.___ , erstattete sein zahnmedizinisches Gutachten am 4. Juli 2016 ( Urk. 9/274) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer deführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5 f.): - Tendomyopathie der Kaumuskulatur - schmerzhafte posttraumatische Trigeminusneuropathie - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 )
Er führte aus, dass keine regionale Lymphadenopathie bestanden habe . Die Sensomotorik des Gesichtes sei symmetrisch bei Prüfung auf leichte Berührung und Kälte
intakt gewesen . Die Spitz-/Stumpf-Diskriminierung sei nicht konklusiv gewesen , wobei unklar gewesen sei , ob sprachliche Schwierigkeiten das Ergebnis beeinflusst hätten. In beiden Kiefergelenke n sei kein Krepitus auskultiert worden. Die Kiefergelenke seien beidseits nicht druckdolent und das Gelenkspiel unauf fällig gewesen (S. 5) .
Heute imponiere ein gemischtes Schmerzbild im Gesichtsbereich. Der Ruhe schmerz mit kauabhängiger Verstärkung sei auf eine Tendomyopathie der Kaumuskulatur zurückzu führen, denn die Kaumuskeln seien druckdolent und deren Palpati on reproduziere die beklagten Beschwerden. Aufgrund der erlittenen Har t- und Weichteilverletzungen sei die gesteigerte Gesichtsempfindlichkeit ( Allodynie und Hyperalgesie) sowie der brennende, teilweise stechende Schmerz charakter im Bereich der Ober- und Unterlippen mit einer schmerzhaften post traumatischen Trigeminusneuropathie zu vereinbaren . D ie Kriterien für die Diag nose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 seien im vorliegenden Fall ebenfa lls erfüllt. Diese Diagnose bedü rf e aber der zusätzlichen psychiatrischen Einschätzung (S. 5 f.) .
Keine der beklagten Beschwerden sei organisch nachweisbar. Die Ermangelung eines « Biomarkers » für schmerzassoziierte neurobiologische und neuropsycholo gische Prozesse bedeute aber keineswegs, dass diese einer strukturellen Grundlage entbehren würden. So hätt en zum Beispiel aktuell verfügbare bildgebende Verfahren eine begrenzte Auflösung. Sie könn t en auch keine molekularen oder zellulären Veränderungen an Nerven dokumentieren, die höchstwahrscheinlich chronischen Schmerzen zugrunde l ä g en. Im forensischen Kontext gebe es in den USA zwar Anstrengungen, mittels sogenannt «funktioneller Magnetresonanz-Tomographie» anhaltende Schmerzen bei organisch nicht nachweisbarem Substrat als Beweismittel vorzubringen, aber die genutzten Verfahren seien für diesen Zweck derzeit wissenschaftlich nicht anerkannt. Bekannt sei , dass Gewe beschädigungen unterschiedlicher Art und variablen Grades chronische Schmer zen nach sich ziehen könn ten. Im Gesichtsbereich seien die andernorts vielfach beobachteten trophischen Gewebeveränderungen im Sinne eines « chronic regio nal pain Syndroms » (CRPS) kaum je zu beobachten. Dass aber an diversen Körperregionen Schmerzen relativ häufig länger als 3-6 Monate anhaltenden könn ten, sei am besten nach chirurgischen Eingriffen untersucht . Welche Perso nen nach Gewebeverletzungen chronische postoperative Schmerzen entwickeln würden, lasse sich ni cht voraussehen. Ebenso wenig lie ssen sich die vielfältigen und individuell variabel ausgeprägten Prozesse mittels heute verfügbarer Mess methoden (Bildgebung, Elektrophysiologie, quantitative sensorische Testung) erfassen, welche dem Übergang von akuten zu c hronischen Schmerzen zugrunde lä gen. Entspre chend sei es im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weitere Abklärun gen zu veranlassen in der Hoffnung, damit eine singuläre organische Schmerzu rsache nachweisen oder widerlegen zu können
(S. 6 f. ) .
A ufgrund der besprochenen Limitationen hinsichtlich des Nachweises einer strukturellen Nervenschädigung sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 lediglich aufgrund des evidenten zeitlichen Zusammenhangs gegeben. Aus schmerzmed izinischer Sicht sei es nicht ungewöhnlich, dass sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch noch Monate nach der Erstver letzung verändert habe . Um dieser Dynamik der komplexen Veränderung en Ausdruck zu verleihen, bestünden im neurowissenschaftlichen Fachjargon unter schiedliche Begriffe wie Neuroplastizität, Neurale Sensitivierung ( Sensit ization ), Langzeit-Potenzierung oder « Dynamic Pain Connectome ». Klinische Studien wür den auch beim Menschen verstärkte Schmerzempfindungen nach trigeminalen Nervenverletzungen belegen , wobei eine grosse Bandbreite der S chmerzintensität beobachtet werde . Psychometrische Untersuchungen würden zudem eine ind ivi duell variable physische beziehungsweise psychosoziale Beeinträchtigung belegen. D ie Verteilung der Schmerzintensitäten korrelier e in der Regel nicht mit der Art des Traumas, dem Geschlecht, dem Alter oder der Dauer seit dem Trauma. Eine starke Fluktuation der Schmerzintensität und des Schmerz c harakters im Tagesverlauf so wie im gesamten Zeitverlauf werde häufig beobachtet. Für den vorliegenden F all gelte zu beachten, dass nicht zwingend am makroanatomisch sichtbaren Nervenstamm na chweisbare Schäden zu sehen seien , sondern auch Verletzungen kleinerer Nervenäste zu einer ähnlichen Symptomatik führ t en . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden (Stirnkopfschmerzen, Brennen der Lippen und Kieferschmerzen) und die Befunde gemäss Untersuchung an der Neurologischen Klinik am Universitätsspital D.___
vom 1 4. Mai 2009 (verminderte Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur im Bereich der Stirne, der Wangen sowie des Unterkiefers) seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Operation zurückzuführen (S. 7 ff.) .
Hinsichtlich der Tendo myopathie der Kaumuskulatur könne eine erhebliche Verbesserung mittels weniger Biofeedback-Sitzungen im Rahmen einer schmerz psychologischen Behandlung erreicht werden. Von einer verbesserten Körper wahrnehmung und einer entspannteren Unterkief erlage könne eine Schmerzli n derung des Ruheschmerzes erwartet werden. Nicht vorauszusehen sei , ob sich dadurch auch der Kauschmerz lindern w erde . Generell sei eine Akzeptanz- und Commitmenttherapie in ähnlichen Fällen hilfreich, wobei die Aussicht auf Erfolg im vorliegenden Fall durch die psychotherapeutische Fachexpertise zu klären sei .
Hinsichtlich der schmerzhaften posttraum atischen Trigeminusneuropathie seien in der Vergangenheit diverse Medikamente eingesetzt worden . Mit der aktuellen Dosierung von Remeron und Ly rica scheine ein akzeptabler Kompromiss zwischen Wirkung und Nebenwirkung gefunden worden zu sein. Eine Verbesse rung sei von weiteren Behandlungsmassnahmen nicht zu erwarten (S. 9) . 3.3
Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie ,
Institut E.___ , erstattete sein Gutach ten am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 9/272) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S.
49 Ziff. 1 ): - c hronische Kopf- und Gesichtsschmerzen im Anschluss an einen Velo unfall am 1 9. Juni 2008, laut Aktenlage mit Commotio cerebri, einer Gesichtsfraktur Le Fort II, weiteren Mittelgesichtsfrakturen sowie einer Rissquetschwunde supraorbital links - s ubjektive Sensibilitätsstörung an Kopf und Gesicht, ohne sicheres organ pathologisches Korrelat - g estörte Schmerz- und Symptomverarbeitung, mit Symptomausweitung und dysfunktionalem Verhalten - m ittelgradige depressive Episode (ICD -
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 10 F45.41) Er führte aus, e ine strukturelle Hirnverletzung oder eine Läsion intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen sei in der gesamten Versicherungsakte nicht nach gewiesen worden. Das CT des Kopf es vom 1 9. Juni 2008 sei normal gewesen . Es hätten sich keine intrakraniellen Verletzungsfolgen durch den Unfall gezeigt . Aufgrund anhaltender Beschwerden sei a m 4. Juni 2009 ein MRI des Kopfes durchgeführt worden , welches einen unauffälligen Befund ge zeigt habe . Zum sicheren Ausschluss traumatischer Läsionen sei am 2 7. Oktober 2009 ein MRI des Schädels mit T -Sequenzen erfolgt , die keinen Hinweis auf Hämosiderinablage rungen erge ben hätten . Damit habe sich erneut ein normaler intrakranieller Befund ohne Hinweise für ein strukturelles Hirntrauma oder eine traumatische Verletzung intrakranie ll er schmerzsensitiver Strukturen wie zum Beispiel der Hirngefässe oder der Meningen gezeigt (S. 36) . Die hier vor getragenen Kopfschmerzen entsprä chen phänotypisch am ehesten einem chronischen Spannungskopfs chmerz. Als Schmerzqualität werde ein Kopf druck angegeben. Der Kopfdruck sei holocephal oder fronto -temporal beidseits lokalisiert. Vegetative Begleitbeschwerden w ürden nicht berichtet. Es habe sich kein Anhalt für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome Kopf schmerzerkrankung ergeben. Die ständige Gleichheit und nicht Modulierbark eit der Schmerzintensität spreche für ein nicht-organisches Geschehen. Auch die teil weise unscharfen, teilweise sogar widersprüchlichen Angaben ( zunächst gar keine Modulierbarkeit, dann doch Verschlechterung be i Kälte oder Wetterwechsel ) sprä chen nicht für ein organisches Kopfschmerzsyndrom. Eine Verstärkung bei Kopfbewegungen sei hier nicht vorgetragen worden , im Gegensatz zu manchen Berichten in der Versicherungsakte. Die Behauptung, dass die Kopfschmerzen durch Analgetika wie Paracetamol oder Metamizol ni cht beeinflussbar seien, spreche gegen einen organpathol ogisch verstehbaren Schmerz. Die Tatsache, dass durch Kieferbewegungen beim Kauen eine Ver schlechterung hervorgerufen werde , sei untypisch für einen Spannungskopfschmerz. Die mehrf ach durchge führte Bildgebung habe keine intrakranielle strukturelle Verletzungsfolge zeigen können. Insofern sei es zu keiner Schädigung von Hirngewebe oder intrakraniel len schmerzsensitiven Struk turen gekommen. Entsprechend sei als Dia gnose nach dem Zusammenpral l eine Commotio cerebri zu diagnostizieren, nicht jedoch eine höhergradige, strukturelle Hirnverletzung. Aufgrund der eher kurzen Bewusstlo sigkeit sei eine leichte Commotio cerebri zu diagnostizieren. Leichte Gehirn er schütterungen würden in der Regel innerhalb von 4 Wochen ab heilen . B ei einer verzögerten Heilung könne es gelegentlich zu einer Kopfschmerzpersistenz von 3-6 Monaten kommen. Eine länger als 12 Monate anhalt ende Kopfschmerzsymp tomatik könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das allenfalls leichte Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri kausal bezogen werden (S. 37) . Die neurologischen Kollegen interpretier t en die mittelschweren bis schweren kog nitiven Störungen differentialdiagnostisch entweder im Rahmen des Schmerzsyn droms oder auch im Rahmen des milden Schädelhirntraumas. Hierzu sei anzu merken, dass eine schwere kognitive Störung zunächst einmal im Alltag hätte
auffallen müssen und in den Vorbefunden nicht dokumentiert worden sei . Die neuropsychologische Testung habe keine Symptomvalidierung
inkorporiert , insofern sei auch eine motivationale Verzerrung als Ursache der Befunde gut denkbar, insbesondere bei einer gleichzeitigen Depression. Die Behauptung, dass eine Commotio cerebri, die initial zu keinen kognitiven Defiziten geführt ha be , wie in der Versicherungsakte gut dokumentiert, mit einem Abstand von fast einem Jahr nach dem Ereignis plötzlich zu einer mittelschweren bis kognitiven Störung führen soll e, sei
ätiopathogenetisch nicht plausibel. Der Verdacht einer Trigeminusneuralgie oder einer Trigeminusneuropathie sei von den Neurologen des D.___ nicht geäussert worden . Es sei auch darauf hingewiesen worden , dass die Gesichtsschmerzen keine sicheren Anzeichen ei nes neuropathischen Schmer zes hätt en. Es seien keine Angaben zur Ä tiopathogenese der Sensibilitätsstörun gen im Gesicht gemacht worden . Sollte eine organpathologische Genese angenommen werden, wäre die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes nicht zu stellen, da dies entsprechend der internationalen Krit erien eine Ausschlussdiagnose sei und eine organpathologische Genese nicht impliziere , sondern ausschliesse. Insbesondere seien nachweisbare Schädigungen oder Erkrankungen von Hirnnerven oder deren Ästen von dieser Diagnose ausge schlossen. Insofern wiederspr ä chen sich die Neurologen des D.___ hier selbst
(S. 38 f.) . Insgesamt sei der hiesige sensible Befund nicht konsistent mit den in der Akte vorbesc hriebenen Befunden. Er entspreche keinem zu erwartenden Befund bei einer Trigeminusläsion oder Trigeminusastläsion. Auch durch diffuse Nervenen dast läsionen der Trigeminusäste, wie von manchen untersuchenden Ärzten postuliert, wäre dieser Befund insgesamt nicht zu erklären. Hinweise für einen neuropath ischen Schmerz im Sinne einer Al lod ynie oder einer Hyperalgesie hätt en si ch nicht ergeben. D ie postulierte Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Ansc hluss an eine diffuse Weichteil schädigung sei
eine Hypothese, die ein neuropathisches Schmerzsyndrom postulier e , das nicht den internationalen dia gnostischen Kriterien entspreche. D iffuse Weichteilschädigun gen heilten in der Regel mehrheit l ich ohne entsprechende Schmerzsyndrome aus. Insbesondere im Gesicht sei die Heiltendenz von Weichteilverletzungen sehr gut, sodass die entsprechende Entität eines neuro pathischen Schmerzsyndroms nach diffusen Rezeptoren oder feinen sensiblen Endästchen eine Spekulation, nicht aber ei ne gesicherte Diagnose darstelle. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitä tsstörung gestellt werden könne . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität der anhal tend beklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 sei somit nicht gegeben (S. 43 f.) . Im Zusammenhang mit den sensiblen Untersuchungsbefunden, die Dr. A.___ selbst vorgelegt ha be , sei im Lichte der Befunde der Versicherungsakte und der Befunde der hiesigen Untersuchung eine überwiegende Unfallkausalität für die beklagten Sensibilitätsstörungen und die beklagten Gesichtsschmerzen nicht gegeben. Seine Schlussfolgerung, dass « die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden » seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Oper ation zurückzuführen seien, werde von ihm nicht plausibel schlüssig nachvollziehbar begründet (S. 47) . Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen in Form von chronischem Kopfdruck und die beklagten Gesichtsschmerzen s eien nicht durch organpatho logische Befunde erklärbar. Weitere Diagnostik sei nicht notwendig. Mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes inklusive eines MRIs mit T- Sequenzen hätten keine strukturellen Läsionen gezeigt . Ein hier durchgeführtes EEG habe einen normalen Befund ohne Hinweis für eine Enzephalopathie oder eine andere hirnorganische Störung gezeigt . Die in der Ver gangenheit festgestellten mittel schweren bis schweren kognitiven Störungen hätten sich hier und in der neuropsychologischen Testung durch Dr. F.___ nicht mehr nachweisen lassen . Aufgrund von erheblicher Aggravationstendenz seien die Befunde teil weise nicht schlüssig interpretierbar gewesen . Eine wesentliche kognitive Störung schliesse
Dr . F.___ aus. In der hiesigen Begutac htung habe sich ebenfalls im verhaltensneurologischen Befund keine wesentliche kognitive Einschränkung gezeigt (S. 49 f.). Die mittelschwere depressive Episode steh e mit überwiegender Wahrscheinlich keit im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Juni 200 8. Die beklagten Schmerzen erklär t en sich am ehesten im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung. Auf neurologischem Fachgebiet beziehungsweise durch organ pa thologische Befunde lie ssen sich die Kopfschmerzen und die Gesichtsschmer zen des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklären (S. 50) . 4. 4.1
Nach der geschilderten Aktenlage kann als erwiesen gelten, dass der Beschwer de führer sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer commotio cerebri, einer Le-Fort-II-Trümmerfraktur sowie eine r Rissquetsch wunde am Kopf links supraorbital
zuzog (vgl. Urk. 9/12 ) . Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte
wurde ein Wert von 15 Punkten gemäss der Glasgow Coma
Scale (GCS-Wert) konstatiert und bei Eintreffen im Spital bestätigt (vgl. Urk. 9/
E. 12 ).
In der Folge klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Gesichts- und Kiefer schmerzen sowie über ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl perioral und am Mund und gab an, seit dem Unfall schwach und vergesslicher geworden zu sein sowie seine Beweglichkeit verloren zu haben. 4.2
D ie Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass die Beurteilun g durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend die Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden umfassend ist.
Die Beurtei lung berück sich tigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers und
d ie Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein .
D ie Schlussfolgerungen sind zudem nach voll ziehbar begründet. So machte der neurologische Gutachter auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise Befunde betreffend Sensibilität im Gesicht und am Kopf aufmerksam ( Urk. 9/272 S. 42 f.) und führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitätsstörung gestellt werden könne (S. 44 oben). Er legte zudem plausibel dar, dass das Elektroencephalogramm ( EEG ) keinen Hinweis für hirnorganische Veränderungen gezeigt habe und der Grundrhythmus normal gewesen sei, was mit den normalen Ergebnissen der strukturellen Bildgebung übereinstimme (S. 4 4 Mitte). Dr. Z.___
nahm weiter ausdrücklich Stellung zur
Kausalitätsbegründung durch Dr. A.___ und führte nachvollziehbar aus, weshalb diese nicht zu überzeugen verm öge und dessen Schlussfolgerung nicht plausibel und schlüssig nachvollziehbar begründet sei (S. 45 ff.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des neurologischen Gutachters, wonach Dr. A.___ bei der Frage der Kausalität den Fehlschluss des « post hoc, ergo propter hoc» zulasse (S. 46 f.). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie se Argu mentation von Dr. A.___ nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich f ührte
Dr. Z.___ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopf- und Gesichtsschmerzen nicht durch organpathologische Befunde erklärbar seien und eine weitere Diagnostik nicht notwendig sei, da mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes keine strukturellen Läsionen gezeigt hätten (S. 49 f.).
Die Beur teilung des neurologischen Gutachters leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Sie steht zudem in Übereinstimmung mit den bildgebenden Untersuchungsberichten, wonach kein Fraktur-Nachweis im Bereich der Halswirbelsäule sowie kein prä-/paravertebrales Hämatom nachweisbar waren ( Urk. 9/164) und die Schädel-MRI einen normalen Befund ohne intrakra nielle Traumafolgen zeigte ( Urk. 9/165 , Urk. 9/40 ) . Zudem bestätigte a uch
Dr. A.___ in seinem Teilgutachten, dass keine der beklagten Beschwerden organisch nachweisbar seien ( Urk. 9/274 S. 6). Die ärztliche Beurteilung durch
Dr. Z.___
ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Zusammenfassend steht aufgrund der durchgeführten apparativen Untersuchun gen und den gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf die heute noch beklag ten Beschwerden des Beschwerdeführers fest, dass kein relevantes unfallbedingtes organisches Korrelat für die geltend gemachten Schädigungen besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht eine gesonderte, eigenständige Adäquanzprüfung durchgeführt. Diese wurde vom Beschwerdeführers nicht bemängelt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.
So ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtspre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorecht sprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.1).
Vorliegend finden sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall (vgl. hierzu Urk. 9/12-13) keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenz bereich zu einer Contusio cerebri, konnte doch mittels bildgebender Ver fahren keine posttraumatische Hirnschädigung objektiviert werden und auch klinisch impo nierte der Beschwerdeführer unauffällig. Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz folglich korrekterweise gemäss den in BGE 115 V 133 aufge führten Kriterien geprüft. 4.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und wovon auszugehen ist (vgl. auch Polizeirapport; Urk. 9/9) . Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher im vorliegenden Fall erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Recht sprechung massgebenden Kriterien gegeben sind. 4.6
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Aufgrund des Geschehensablaufs sind keine Umstände ersichtlich, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen würden.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Frakturen am Schädel und d en Zahn schäden handelt es sich nicht um
Verletzungen besonderer Art und Schwere oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E. 6.2.3) .
Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der somatisch bedingten und organisch ausgewiesenen Unfallfolgen des Beschwerdeführers bestanden im stationären Aufenthalt im Universitätsspital D.___ (vgl. Urk. 9/12), im operati ven Entfernen des Osteosynthesematerials am 1 8. Februar 2009 (vgl. Urk. 9/30) sowie in den ambulanten Behandlungen der Zahnschädigungen. Damit kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt betrachtet werden.
Wie bereits ausgeführt, liegen keine körperlich bedingten Dauerschmerzen vor, welche auf strukturell belegbare Befunde zurückgeführt werden können und den Akten sind keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen.
Aus der blossen Dauer einer Behandlung und der geklagten Beschwerden darf zudem gemäss Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Besondere Erschwernisse, welche die Genesung beeinträchtigt hätten , sind vorliegend nicht ersichtlich. Schliesslich erreichte die hier zu berücksichtigende physisch bedingte Erwerbsunfähigkeit das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums praxisgemäss erforderliche Aus mass nicht. So nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit per 1. September 2008 bei einem Rendement von 30 % in seinem angestammten beruflichen Umfeld wieder auf und konnte das Pensum gegen Ende September 2008 auf 50
% steigern. Im Frühjahr 2010 konnte der Beschwerdeführer das Pensum auf 60 %
erhöhen und ab Februar 2011 lag dieses bei 70 % (vgl. Urk. 9/ 70, Urk. 9/86) . 4.7
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist . D ie Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistun gen über den 7. Juni 2012 hinaus erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00283
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1949, war seit Februar 2004 bei der Y.___ AG als Baufacharbeiter angestellt und damit bei der S uva versichert, als er
sich am 1 9. Juni 2008
als Fussgänger bei einer Kollision mit einem Radfahrer multiple Verletzungen am Kopf
zuzog ( Urk. 9/1 ).
Nach getätigten Abklärungen stellte die S uva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 per Ende Oktober 2011 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 9/147). Die vom Versicherten am 2 4. November 2011 erhobene ( Urk. 9/150) und am
5. Januar 2012 ergänzt e ( Urk. 9/153) Einsprache hiess die S uva am 8. Januar 2013 teilweise gut und setzte den Fallabschluss auf den 7. Juni 2012 fest ( Urk. 9/181 ).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/186) hiess das hiesige Gericht im Verfahren UV.2013.00048 mit Urteil vom 9. April 2013 ( Urk. 9/190) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde , damit sie ein interdisziplinäres Gutachten einhole und hernach über die Leistungsansprüche neu entscheide. 1.2
Die Suva holte in der Folge eine entsprechende medizinische Expertise ein ( Urk. 9/ 272, vgl. auch Urk. 9/276, Urk. 9/273, Urk. 9/274), die am 3 1. Mai 2017 erstattet wurde , und bestätigte mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/281) die Leistungseinstellung per 7. Juni 2012 mangels adäquater Unfallfolgen . Die vom Versicherten am 7. November 2017 ( Urk. 9/283) erhobene Einsprache wies die Suva am 2 9. Oktober 2018 ab ( Urk. 9/292 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 2. März 2019 (Urk. 8 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Juni 2008 (vgl. Urk. 9/1) ereig net, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit der Begründung ein (Urk. 2), aufgrund der wiederholt durchgeführten apparativen Untersuchungen und de r gutachterlichen Feststellungen bestehe in Bezug auf die heute noch geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat (S. 7 oben). Bildgebend oder mit anderweitigen apparativen Methoden liessen sich keine relevanten, unfallbedingten und objektivierbaren Schädigungen mehr nachweisen (S. 8 oben). Den medizinischen Akten seien keine Hinweise auf ein unfallbedingtes Schleudertrauma der Hals wirbelsäule zu entnehmen und e ine Bewusstseinsstö rung habe nicht festgestellt werden können. Es sei höchstens von einem leicht gradigen Schädelhirntrauma auszugehen, weshalb die Prüfung der Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentw icklung nach Unfall zu erfolgen habe (S. 9). Diese führe vorliegend dazu, dass der adäquate Kausal zusammenhang nicht gegeben sei ( S. 19). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), beim Gutachter Dr. Z.___ liege eine objektiv begründete Befangenheit vor, welche zur Unver wertbarkeit des neurologischen Gutachtens führen müsse (S. 5). Gemäss Dr. A.___ handle es sich bei den Restbeschwerden ätiologisch um organische verursachte Folgen, bei denen die Adäquanz ohne weitere Adäquanzkriterien zu bejahen sei (S. 7 f.). Aufgrund des Gesagten werde eine Ausrichtung einer Integritätsentschä digung von 50 % wegen der Folgen der erlittenen Schädel- und Gesichtsfraktu ren, beziehungsweise wegen des gemischten chronifizierten Schmerzsyndroms, beantragt (S. 10). Sodann sei der Endzustand selbst aufgrund des Gutachtens Z.___ erst per 3 1. Mai 2017 erreicht. Eine Rückwirkung bis ins Jahr 2012 werde nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin bleibe bis zum 3 1. Mai 2017 für das Taggeld leistungspflichtig (S. 11). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob noch objektivierbare or ganische Unfallfolgen vor liegen. 3. 3.1
Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Teilgutachten am 1 1. September 2015 ( Urk. 9/276) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende D i a gnosen (S. 14): - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten
Er führte aus, g emäss fremdanamnestischen Ang aben der Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr verändert. Er sei reizbar, zurückgezogen, desinteressiert und eigenbrötlerisch geworden. Dies liesse bei einer relevanten traumatischen Hirnverletzung, insbesondere mit frontaler Lokalisation, an eine hirnorganisch (mit-)bedingte Wesensänderung denken. Gemäss den neurolo gischen und ne uroradiologischen Befunden liege jedoch eine MTBI (mild traumatic
brain
injury = milde traumatische Hirnverletzung) vor, die definitions gemäss keine mit üblichen diagnostischen Verfahren nachweisbaren und anhal tenden organischen strukt urellen Defizite zur Folge habe. Des Weiteren falle auf, dass die Folgen der Wesensänderung vor a llem im häuslichen Umfeld aufträ ten, währenddessen sich der Beschwerdeführer in der U ntersuchung gut beherrschen könne und das fragliche Verhalten nicht zeige . Ebenso w enig scheine es während der Arbeitstätigkeit aufgetreten zu sein. Bei einer organisch begründbaren « Wesensänderung » wäre ein etwas anderes klinisches Bild mit vermehrter Enthemmung und geringerer Steuerbarkeit in unterschiedlichen Kontexten zu erwarten. Di eses Verhalten lasse sich besser durch eine Depression oder aber durch dysfunktionales Krankheitserleben und -verhalten erklären, was im Fol genden untersucht werde (S. 14) .
Gemäss den diagnostischen Kriterien der ICD-10 liege
mit den Symptomen des Beschwerdeführers eine mittelgradige depressive Episode vor und dies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht erst aktuell, sondern bereits seit Jahren, also noch zur Zeit der Arbeitstätigkeit. Eine schwere depressive Episode wäre nicht mit dem relativ hohen Arbeitspensum von 70 % verein bar gewesen. Klinisch ent spreche der Schweregrad eher einer mittelgradigen als dem einer schweren Depression, da die einzelnen Symptome zum Teil nur in leichter oder mittlerer Ausprägung vorlä gen. Der Beginn der D epression könne aus den Unterlagen nicht sicher reko nstruiert werden. Am ehesten sei von ein er langsamen Steigerung aus zugeh en, wobei die Arbeitstätigkeit rein aus psychiatrischer Sicht vermutlich einen stabilisierenden und antidepressiven Effekt gehabt habe . Au s psychiat rischer Sicht habe bislang kein e suffiziente Behandlung der Depression stattge funden. Der Beschwerdeführer
sei gegenüber einer solchen, insbesondere gegen über einer Psychotherapie, ablehnend. Parallel zu der Depression ha be der Beschwerdeführer ein dysfunktionales Krankheitserleben und - verhalten mit ausgeprägter Vermeidung, sozialem Rückzug und Dekonditionierung und damit Absenkung der Schmerzschwelle entwickelt, das einerseits das Schmerzerleben und ander erseits die Depression verstärke und überforme . Schmerze rleben und Depres sion wiederum verstärk t en sich gegenseitig . Mit dem Wegfall der Arbeit habe der Beschwerdeführer eine wichtige Säule seiner Identität verloren, die er nicht durch andere Tätigkeiten, Interessen oder Aktivitäten ersetzt ha be , was jedoch nicht rein auf die Depression zurückzuführen sei, sondern persönlich keits , bildungs- und kulturelle Ein flü sse ha be . Die Schmerzätiologie sei bis anhin kontrovers diskutiert worden. Berichten, die auf nicht or ganisch erklärbare Ausformung und Präsentation hinweisen würden , st ünden solchen gegen über, die eine vollständige organische Erklärbarkeit postulier t en. Aus rein psychiat rischer Sicht sei den Behandlern dabei aber e nt gangen , dass selbst organische Schmerzen häufig nicht nur mit rein somatischen Mitteln bewältigt werden könn t en, sondern dass daneben oft eine (Schmerz-)Psychotherapie indiziert sei. Beim Beschwerdeführer sei allerdings zu berücksichtigen, dass er einer solchen Behandlung heute nicht offen gegenüberstehe , so dass es überwiegend wahr scheinlich einer aufwändigeren Motivations- und Aufklärungsarbeit durch den Hausarzt gebraucht hätte, um das Verständnis und d ie Bereitschaft dafür zu wecken (S. 15 f.).
Die Angaben zu den Beschwerden oder die demonstrierten Defizite zum Beispiel im Gedächtnisbereich seien zum Teil nicht nachvollziehbar, so dass hier zumin dest von einer zusätzlichen Verdeutlichung, eventuell sogar von Aggravations t endenzen ausgegangen werden müsse . Letztere seien auch im n europsycholo gischen Gutachten als möglich erachtet worden . Ge rade in diesem Zusammen hang gebe auch die für eine mittelgradige Depression erstaunlich hohe realisierte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei zusätzlichen und subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen zu denken (S. 16) .
Die angegebenen psychischen Beschwerden s eien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit m ittelbar auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 zurückzuführen, wü rden aber zunehmend durch das dysfunk tionale Krankheitserleben und - verhalten überformt (S. 17) .
Aus rein psychiat risch-gutachterlicher Sicht seien als unfa l lfremde Faktoren vor allem eine suboptimale Betreuung mit Vernachlässigung der integrierten psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Depression und der Schmerzen zu benennen. Es wäre eine rasche sch merzpsychotherapeutische Behand lung sinn voll gewesen, um den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen zu modifizieren und die Grenze der Belastbarkeit herauszufinden und mindestens wahrscheinlich auch zu verschieben. Ausserdem hätte die sich entwickelnde Depression rasch behandelt werden müssen, am besten nicht nur psychopharma kologisch, sondern auch psychothera peutisch. Beide Problemfelder lie ssen sich prinzipiell in einer Behandlung integriert bearbeiten. Der sich jahrelang hin zie hende Rechtsstreit mit entsprechender U nsicherheit über den Ausgang sei mindestens mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls ein relevanter unfa l lfremder Faktor. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und später der altersbedingte Wegfall der Arbeit hätt en dem Beschwerdeführer die wahrscheinlich wichtigste Stütze seines Selbstwerts und einen Grossteil seines Lebensinhalts genommen. Dass der Beschwerdeführer dafür keinen Ersatz gesucht ha be , ha be auch unfallfremde Gründe beziehungsweise
Einflüsse (S. 17).
Rein medizinisch-theoretisch sei bei Hilfsarbeiten ohne relevante kognitive Anfor derungen von einer (mindestens) 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, zumal die Arbeit eine n tagesstrukturierenden, selbst wertstabilisierende n und antidepressiven Effekt habe . Am ehesten sei dies bei einer Hilfsarbeitertätigkeit auf 90 % Arbeitsfähigkeit
in leistungsmässiger und 80 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht aufzuteilen (S. 18) .
Neben der beschreibba ren psychischen Symptomatik seien eindeutige Auswir kungen auf kognitive Leistungen wie Aufmerksamkeit, G edächtnis, Konzentra tion und An trieb fassbar. Sie beeinträchtig t en das alltägliche Leben. Ob die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen reduziert gewesen sei, lasse
sich nachträglich nicht mehr sic her bestimmen. Begründet worden sei die (Selbst ) Limitierung jedenfalls rein somatisch mit den Schmerzen. Zwar tr ä ten die Defizite erst bei Anforderungen, die das alltägliche Ausmass überschreiten wür den, auf. Es sei jedoch medizinisch-theoretisch zu postulieren, dass bei zumutba rer Willensanstrengung eine Therapie möglich und sinnvoll wäre. In diesem Fall bestünde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit einer signifikan ten V erbesserung der psychiat rischen Symp tomatik. Diese Voraussetzung sei
jedoch aus nicht-störungsbeding ten Gründen nicht gegeben (S. 19) . 3.2
Dr. A.___ , praktischer Arzt, Zentrum C.___ , erstattete sein zahnmedizinisches Gutachten am 4. Juli 2016 ( Urk. 9/274) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer deführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 5 f.): - Tendomyopathie der Kaumuskulatur - schmerzhafte posttraumatische Trigeminusneuropathie - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 )
Er führte aus, dass keine regionale Lymphadenopathie bestanden habe . Die Sensomotorik des Gesichtes sei symmetrisch bei Prüfung auf leichte Berührung und Kälte
intakt gewesen . Die Spitz-/Stumpf-Diskriminierung sei nicht konklusiv gewesen , wobei unklar gewesen sei , ob sprachliche Schwierigkeiten das Ergebnis beeinflusst hätten. In beiden Kiefergelenke n sei kein Krepitus auskultiert worden. Die Kiefergelenke seien beidseits nicht druckdolent und das Gelenkspiel unauf fällig gewesen (S. 5) .
Heute imponiere ein gemischtes Schmerzbild im Gesichtsbereich. Der Ruhe schmerz mit kauabhängiger Verstärkung sei auf eine Tendomyopathie der Kaumuskulatur zurückzu führen, denn die Kaumuskeln seien druckdolent und deren Palpati on reproduziere die beklagten Beschwerden. Aufgrund der erlittenen Har t- und Weichteilverletzungen sei die gesteigerte Gesichtsempfindlichkeit ( Allodynie und Hyperalgesie) sowie der brennende, teilweise stechende Schmerz charakter im Bereich der Ober- und Unterlippen mit einer schmerzhaften post traumatischen Trigeminusneuropathie zu vereinbaren . D ie Kriterien für die Diag nose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 seien im vorliegenden Fall ebenfa lls erfüllt. Diese Diagnose bedü rf e aber der zusätzlichen psychiatrischen Einschätzung (S. 5 f.) .
Keine der beklagten Beschwerden sei organisch nachweisbar. Die Ermangelung eines « Biomarkers » für schmerzassoziierte neurobiologische und neuropsycholo gische Prozesse bedeute aber keineswegs, dass diese einer strukturellen Grundlage entbehren würden. So hätt en zum Beispiel aktuell verfügbare bildgebende Verfahren eine begrenzte Auflösung. Sie könn t en auch keine molekularen oder zellulären Veränderungen an Nerven dokumentieren, die höchstwahrscheinlich chronischen Schmerzen zugrunde l ä g en. Im forensischen Kontext gebe es in den USA zwar Anstrengungen, mittels sogenannt «funktioneller Magnetresonanz-Tomographie» anhaltende Schmerzen bei organisch nicht nachweisbarem Substrat als Beweismittel vorzubringen, aber die genutzten Verfahren seien für diesen Zweck derzeit wissenschaftlich nicht anerkannt. Bekannt sei , dass Gewe beschädigungen unterschiedlicher Art und variablen Grades chronische Schmer zen nach sich ziehen könn ten. Im Gesichtsbereich seien die andernorts vielfach beobachteten trophischen Gewebeveränderungen im Sinne eines « chronic regio nal pain Syndroms » (CRPS) kaum je zu beobachten. Dass aber an diversen Körperregionen Schmerzen relativ häufig länger als 3-6 Monate anhaltenden könn ten, sei am besten nach chirurgischen Eingriffen untersucht . Welche Perso nen nach Gewebeverletzungen chronische postoperative Schmerzen entwickeln würden, lasse sich ni cht voraussehen. Ebenso wenig lie ssen sich die vielfältigen und individuell variabel ausgeprägten Prozesse mittels heute verfügbarer Mess methoden (Bildgebung, Elektrophysiologie, quantitative sensorische Testung) erfassen, welche dem Übergang von akuten zu c hronischen Schmerzen zugrunde lä gen. Entspre chend sei es im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weitere Abklärun gen zu veranlassen in der Hoffnung, damit eine singuläre organische Schmerzu rsache nachweisen oder widerlegen zu können
(S. 6 f. ) .
A ufgrund der besprochenen Limitationen hinsichtlich des Nachweises einer strukturellen Nervenschädigung sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 lediglich aufgrund des evidenten zeitlichen Zusammenhangs gegeben. Aus schmerzmed izinischer Sicht sei es nicht ungewöhnlich, dass sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch noch Monate nach der Erstver letzung verändert habe . Um dieser Dynamik der komplexen Veränderung en Ausdruck zu verleihen, bestünden im neurowissenschaftlichen Fachjargon unter schiedliche Begriffe wie Neuroplastizität, Neurale Sensitivierung ( Sensit ization ), Langzeit-Potenzierung oder « Dynamic Pain Connectome ». Klinische Studien wür den auch beim Menschen verstärkte Schmerzempfindungen nach trigeminalen Nervenverletzungen belegen , wobei eine grosse Bandbreite der S chmerzintensität beobachtet werde . Psychometrische Untersuchungen würden zudem eine ind ivi duell variable physische beziehungsweise psychosoziale Beeinträchtigung belegen. D ie Verteilung der Schmerzintensitäten korrelier e in der Regel nicht mit der Art des Traumas, dem Geschlecht, dem Alter oder der Dauer seit dem Trauma. Eine starke Fluktuation der Schmerzintensität und des Schmerz c harakters im Tagesverlauf so wie im gesamten Zeitverlauf werde häufig beobachtet. Für den vorliegenden F all gelte zu beachten, dass nicht zwingend am makroanatomisch sichtbaren Nervenstamm na chweisbare Schäden zu sehen seien , sondern auch Verletzungen kleinerer Nervenäste zu einer ähnlichen Symptomatik führ t en . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden (Stirnkopfschmerzen, Brennen der Lippen und Kieferschmerzen) und die Befunde gemäss Untersuchung an der Neurologischen Klinik am Universitätsspital D.___
vom 1 4. Mai 2009 (verminderte Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur im Bereich der Stirne, der Wangen sowie des Unterkiefers) seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Operation zurückzuführen (S. 7 ff.) .
Hinsichtlich der Tendo myopathie der Kaumuskulatur könne eine erhebliche Verbesserung mittels weniger Biofeedback-Sitzungen im Rahmen einer schmerz psychologischen Behandlung erreicht werden. Von einer verbesserten Körper wahrnehmung und einer entspannteren Unterkief erlage könne eine Schmerzli n derung des Ruheschmerzes erwartet werden. Nicht vorauszusehen sei , ob sich dadurch auch der Kauschmerz lindern w erde . Generell sei eine Akzeptanz- und Commitmenttherapie in ähnlichen Fällen hilfreich, wobei die Aussicht auf Erfolg im vorliegenden Fall durch die psychotherapeutische Fachexpertise zu klären sei .
Hinsichtlich der schmerzhaften posttraum atischen Trigeminusneuropathie seien in der Vergangenheit diverse Medikamente eingesetzt worden . Mit der aktuellen Dosierung von Remeron und Ly rica scheine ein akzeptabler Kompromiss zwischen Wirkung und Nebenwirkung gefunden worden zu sein. Eine Verbesse rung sei von weiteren Behandlungsmassnahmen nicht zu erwarten (S. 9) . 3.3
Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie ,
Institut E.___ , erstattete sein Gutach ten am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 9/272) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S.
49 Ziff. 1 ): - c hronische Kopf- und Gesichtsschmerzen im Anschluss an einen Velo unfall am 1 9. Juni 2008, laut Aktenlage mit Commotio cerebri, einer Gesichtsfraktur Le Fort II, weiteren Mittelgesichtsfrakturen sowie einer Rissquetschwunde supraorbital links - s ubjektive Sensibilitätsstörung an Kopf und Gesicht, ohne sicheres organ pathologisches Korrelat - g estörte Schmerz- und Symptomverarbeitung, mit Symptomausweitung und dysfunktionalem Verhalten - m ittelgradige depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - a nhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10 F45.41) Er führte aus, e ine strukturelle Hirnverletzung oder eine Läsion intrakranieller schmerzsensitiver Strukturen sei in der gesamten Versicherungsakte nicht nach gewiesen worden. Das CT des Kopf es vom 1 9. Juni 2008 sei normal gewesen . Es hätten sich keine intrakraniellen Verletzungsfolgen durch den Unfall gezeigt . Aufgrund anhaltender Beschwerden sei a m 4. Juni 2009 ein MRI des Kopfes durchgeführt worden , welches einen unauffälligen Befund ge zeigt habe . Zum sicheren Ausschluss traumatischer Läsionen sei am 2 7. Oktober 2009 ein MRI des Schädels mit T -Sequenzen erfolgt , die keinen Hinweis auf Hämosiderinablage rungen erge ben hätten . Damit habe sich erneut ein normaler intrakranieller Befund ohne Hinweise für ein strukturelles Hirntrauma oder eine traumatische Verletzung intrakranie ll er schmerzsensitiver Strukturen wie zum Beispiel der Hirngefässe oder der Meningen gezeigt (S. 36) . Die hier vor getragenen Kopfschmerzen entsprä chen phänotypisch am ehesten einem chronischen Spannungskopfs chmerz. Als Schmerzqualität werde ein Kopf druck angegeben. Der Kopfdruck sei holocephal oder fronto -temporal beidseits lokalisiert. Vegetative Begleitbeschwerden w ürden nicht berichtet. Es habe sich kein Anhalt für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome Kopf schmerzerkrankung ergeben. Die ständige Gleichheit und nicht Modulierbark eit der Schmerzintensität spreche für ein nicht-organisches Geschehen. Auch die teil weise unscharfen, teilweise sogar widersprüchlichen Angaben ( zunächst gar keine Modulierbarkeit, dann doch Verschlechterung be i Kälte oder Wetterwechsel ) sprä chen nicht für ein organisches Kopfschmerzsyndrom. Eine Verstärkung bei Kopfbewegungen sei hier nicht vorgetragen worden , im Gegensatz zu manchen Berichten in der Versicherungsakte. Die Behauptung, dass die Kopfschmerzen durch Analgetika wie Paracetamol oder Metamizol ni cht beeinflussbar seien, spreche gegen einen organpathol ogisch verstehbaren Schmerz. Die Tatsache, dass durch Kieferbewegungen beim Kauen eine Ver schlechterung hervorgerufen werde , sei untypisch für einen Spannungskopfschmerz. Die mehrf ach durchge führte Bildgebung habe keine intrakranielle strukturelle Verletzungsfolge zeigen können. Insofern sei es zu keiner Schädigung von Hirngewebe oder intrakraniel len schmerzsensitiven Struk turen gekommen. Entsprechend sei als Dia gnose nach dem Zusammenpral l eine Commotio cerebri zu diagnostizieren, nicht jedoch eine höhergradige, strukturelle Hirnverletzung. Aufgrund der eher kurzen Bewusstlo sigkeit sei eine leichte Commotio cerebri zu diagnostizieren. Leichte Gehirn er schütterungen würden in der Regel innerhalb von 4 Wochen ab heilen . B ei einer verzögerten Heilung könne es gelegentlich zu einer Kopfschmerzpersistenz von 3-6 Monaten kommen. Eine länger als 12 Monate anhalt ende Kopfschmerzsymp tomatik könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das allenfalls leichte Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri kausal bezogen werden (S. 37) . Die neurologischen Kollegen interpretier t en die mittelschweren bis schweren kog nitiven Störungen differentialdiagnostisch entweder im Rahmen des Schmerzsyn droms oder auch im Rahmen des milden Schädelhirntraumas. Hierzu sei anzu merken, dass eine schwere kognitive Störung zunächst einmal im Alltag hätte
auffallen müssen und in den Vorbefunden nicht dokumentiert worden sei . Die neuropsychologische Testung habe keine Symptomvalidierung
inkorporiert , insofern sei auch eine motivationale Verzerrung als Ursache der Befunde gut denkbar, insbesondere bei einer gleichzeitigen Depression. Die Behauptung, dass eine Commotio cerebri, die initial zu keinen kognitiven Defiziten geführt ha be , wie in der Versicherungsakte gut dokumentiert, mit einem Abstand von fast einem Jahr nach dem Ereignis plötzlich zu einer mittelschweren bis kognitiven Störung führen soll e, sei
ätiopathogenetisch nicht plausibel. Der Verdacht einer Trigeminusneuralgie oder einer Trigeminusneuropathie sei von den Neurologen des D.___ nicht geäussert worden . Es sei auch darauf hingewiesen worden , dass die Gesichtsschmerzen keine sicheren Anzeichen ei nes neuropathischen Schmer zes hätt en. Es seien keine Angaben zur Ä tiopathogenese der Sensibilitätsstörun gen im Gesicht gemacht worden . Sollte eine organpathologische Genese angenommen werden, wäre die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes nicht zu stellen, da dies entsprechend der internationalen Krit erien eine Ausschlussdiagnose sei und eine organpathologische Genese nicht impliziere , sondern ausschliesse. Insbesondere seien nachweisbare Schädigungen oder Erkrankungen von Hirnnerven oder deren Ästen von dieser Diagnose ausge schlossen. Insofern wiederspr ä chen sich die Neurologen des D.___ hier selbst
(S. 38 f.) . Insgesamt sei der hiesige sensible Befund nicht konsistent mit den in der Akte vorbesc hriebenen Befunden. Er entspreche keinem zu erwartenden Befund bei einer Trigeminusläsion oder Trigeminusastläsion. Auch durch diffuse Nervenen dast läsionen der Trigeminusäste, wie von manchen untersuchenden Ärzten postuliert, wäre dieser Befund insgesamt nicht zu erklären. Hinweise für einen neuropath ischen Schmerz im Sinne einer Al lod ynie oder einer Hyperalgesie hätt en si ch nicht ergeben. D ie postulierte Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Ansc hluss an eine diffuse Weichteil schädigung sei
eine Hypothese, die ein neuropathisches Schmerzsyndrom postulier e , das nicht den internationalen dia gnostischen Kriterien entspreche. D iffuse Weichteilschädigun gen heilten in der Regel mehrheit l ich ohne entsprechende Schmerzsyndrome aus. Insbesondere im Gesicht sei die Heiltendenz von Weichteilverletzungen sehr gut, sodass die entsprechende Entität eines neuro pathischen Schmerzsyndroms nach diffusen Rezeptoren oder feinen sensiblen Endästchen eine Spekulation, nicht aber ei ne gesicherte Diagnose darstelle. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitä tsstörung gestellt werden könne . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität der anhal tend beklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 1 9. Juni 2008 sei somit nicht gegeben (S. 43 f.) . Im Zusammenhang mit den sensiblen Untersuchungsbefunden, die Dr. A.___ selbst vorgelegt ha be , sei im Lichte der Befunde der Versicherungsakte und der Befunde der hiesigen Untersuchung eine überwiegende Unfallkausalität für die beklagten Sensibilitätsstörungen und die beklagten Gesichtsschmerzen nicht gegeben. Seine Schlussfolgerung, dass « die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden » seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 9. Juni 2008 beziehungsweise auf die unfallbedingte Oper ation zurückzuführen seien, werde von ihm nicht plausibel schlüssig nachvollziehbar begründet (S. 47) . Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen in Form von chronischem Kopfdruck und die beklagten Gesichtsschmerzen s eien nicht durch organpatho logische Befunde erklärbar. Weitere Diagnostik sei nicht notwendig. Mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes inklusive eines MRIs mit T- Sequenzen hätten keine strukturellen Läsionen gezeigt . Ein hier durchgeführtes EEG habe einen normalen Befund ohne Hinweis für eine Enzephalopathie oder eine andere hirnorganische Störung gezeigt . Die in der Ver gangenheit festgestellten mittel schweren bis schweren kognitiven Störungen hätten sich hier und in der neuropsychologischen Testung durch Dr. F.___ nicht mehr nachweisen lassen . Aufgrund von erheblicher Aggravationstendenz seien die Befunde teil weise nicht schlüssig interpretierbar gewesen . Eine wesentliche kognitive Störung schliesse
Dr . F.___ aus. In der hiesigen Begutac htung habe sich ebenfalls im verhaltensneurologischen Befund keine wesentliche kognitive Einschränkung gezeigt (S. 49 f.). Die mittelschwere depressive Episode steh e mit überwiegender Wahrscheinlich keit im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. Juni 200 8. Die beklagten Schmerzen erklär t en sich am ehesten im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung. Auf neurologischem Fachgebiet beziehungsweise durch organ pa thologische Befunde lie ssen sich die Kopfschmerzen und die Gesichtsschmer zen des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklären (S. 50) . 4. 4.1
Nach der geschilderten Aktenlage kann als erwiesen gelten, dass der Beschwer de führer sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer commotio cerebri, einer Le-Fort-II-Trümmerfraktur sowie eine r Rissquetsch wunde am Kopf links supraorbital
zuzog (vgl. Urk. 9/12 ) . Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte
wurde ein Wert von 15 Punkten gemäss der Glasgow Coma
Scale (GCS-Wert) konstatiert und bei Eintreffen im Spital bestätigt (vgl. Urk. 9/ 12 ).
In der Folge klagte der Beschwerdeführer über Kopf-, Gesichts- und Kiefer schmerzen sowie über ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl perioral und am Mund und gab an, seit dem Unfall schwach und vergesslicher geworden zu sein sowie seine Beweglichkeit verloren zu haben. 4.2
D ie Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass die Beurteilun g durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend die Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden umfassend ist.
Die Beurtei lung berück sich tigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers und
d ie Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein .
D ie Schlussfolgerungen sind zudem nach voll ziehbar begründet. So machte der neurologische Gutachter auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise Befunde betreffend Sensibilität im Gesicht und am Kopf aufmerksam ( Urk. 9/272 S. 42 f.) und führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine organpathologische Diagnose als Erklärung der Gesichtsschmerzen und der subjektiven Sensibilitätsstörung gestellt werden könne (S. 44 oben). Er legte zudem plausibel dar, dass das Elektroencephalogramm ( EEG ) keinen Hinweis für hirnorganische Veränderungen gezeigt habe und der Grundrhythmus normal gewesen sei, was mit den normalen Ergebnissen der strukturellen Bildgebung übereinstimme (S. 4 4 Mitte). Dr. Z.___
nahm weiter ausdrücklich Stellung zur
Kausalitätsbegründung durch Dr. A.___ und führte nachvollziehbar aus, weshalb diese nicht zu überzeugen verm öge und dessen Schlussfolgerung nicht plausibel und schlüssig nachvollziehbar begründet sei (S. 45 ff.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des neurologischen Gutachters, wonach Dr. A.___ bei der Frage der Kausalität den Fehlschluss des « post hoc, ergo propter hoc» zulasse (S. 46 f.). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie se Argu mentation von Dr. A.___ nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich f ührte
Dr. Z.___ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopf- und Gesichtsschmerzen nicht durch organpathologische Befunde erklärbar seien und eine weitere Diagnostik nicht notwendig sei, da mehrfache bildgebende Untersuchungen des Kopfes keine strukturellen Läsionen gezeigt hätten (S. 49 f.).
Die Beur teilung des neurologischen Gutachters leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Sie steht zudem in Übereinstimmung mit den bildgebenden Untersuchungsberichten, wonach kein Fraktur-Nachweis im Bereich der Halswirbelsäule sowie kein prä-/paravertebrales Hämatom nachweisbar waren ( Urk. 9/164) und die Schädel-MRI einen normalen Befund ohne intrakra nielle Traumafolgen zeigte ( Urk. 9/165 , Urk. 9/40 ) . Zudem bestätigte a uch
Dr. A.___ in seinem Teilgutachten, dass keine der beklagten Beschwerden organisch nachweisbar seien ( Urk. 9/274 S. 6). Die ärztliche Beurteilung durch
Dr. Z.___
ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Zusammenfassend steht aufgrund der durchgeführten apparativen Untersuchun gen und den gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf die heute noch beklag ten Beschwerden des Beschwerdeführers fest, dass kein relevantes unfallbedingtes organisches Korrelat für die geltend gemachten Schädigungen besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht eine gesonderte, eigenständige Adäquanzprüfung durchgeführt. Diese wurde vom Beschwerdeführers nicht bemängelt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.
So ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differen zie ren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtspre chung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (sogenannte Psychorecht sprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträch tigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).
Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.1).
Vorliegend finden sich in den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall (vgl. hierzu Urk. 9/12-13) keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenz bereich zu einer Contusio cerebri, konnte doch mittels bildgebender Ver fahren keine posttraumatische Hirnschädigung objektiviert werden und auch klinisch impo nierte der Beschwerdeführer unauffällig. Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz folglich korrekterweise gemäss den in BGE 115 V 133 aufge führten Kriterien geprüft. 4.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und wovon auszugehen ist (vgl. auch Polizeirapport; Urk. 9/9) . Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher im vorliegenden Fall erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Recht sprechung massgebenden Kriterien gegeben sind. 4.6
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Aufgrund des Geschehensablaufs sind keine Umstände ersichtlich, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen würden.
Bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Frakturen am Schädel und d en Zahn schäden handelt es sich nicht um
Verletzungen besonderer Art und Schwere oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E. 6.2.3) .
Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der somatisch bedingten und organisch ausgewiesenen Unfallfolgen des Beschwerdeführers bestanden im stationären Aufenthalt im Universitätsspital D.___ (vgl. Urk. 9/12), im operati ven Entfernen des Osteosynthesematerials am 1 8. Februar 2009 (vgl. Urk. 9/30) sowie in den ambulanten Behandlungen der Zahnschädigungen. Damit kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt betrachtet werden.
Wie bereits ausgeführt, liegen keine körperlich bedingten Dauerschmerzen vor, welche auf strukturell belegbare Befunde zurückgeführt werden können und den Akten sind keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen.
Aus der blossen Dauer einer Behandlung und der geklagten Beschwerden darf zudem gemäss Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Besondere Erschwernisse, welche die Genesung beeinträchtigt hätten , sind vorliegend nicht ersichtlich. Schliesslich erreichte die hier zu berücksichtigende physisch bedingte Erwerbsunfähigkeit das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums praxisgemäss erforderliche Aus mass nicht. So nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit per 1. September 2008 bei einem Rendement von 30 % in seinem angestammten beruflichen Umfeld wieder auf und konnte das Pensum gegen Ende September 2008 auf 50
% steigern. Im Frühjahr 2010 konnte der Beschwerdeführer das Pensum auf 60 %
erhöhen und ab Februar 2011 lag dieses bei 70 % (vgl. Urk. 9/ 70, Urk. 9/86) . 4.7
Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammen hang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zum Unfallereignis nicht gegeben ist . D ie Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistun gen über den 7. Juni 2012 hinaus erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach