Sachverhalt
1.
D ie Mitarbeitenden der X.___ GmbH
sind seit 1. September 2014 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bei der Suva versichert
( Urk. 7/8). Anlässlich einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 stellte die Suva Differenz en in Bezug auf die
verabgabten L ohnzahlungen fest ( Urk. 7/52 und
Urk. 7/54 ). Dazu gab die X.___ GmbH am 2 2. Juni 2018 aufforderungsgemäss
eine Stellungnahme ab ( Urk. 7/55). Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsrevision (vgl. Urk. 7/56 -58 ) stellte die Suva am 1 1. Juli 2018 der X.___ GmbH ein mit Fälligkeit vom 1. August 2018 ausstehende s Prämientotal von Fr. 60'930.70 in Rechnung ( Urk. 7/60). Über den Betrag stellte die Suva a m 1 0. September 2018 der X.___ GmbH eine Zahlungserinnerung ( Urk. 7/64) zu und am 2. Oktober 2018 mahnte sie den Betrag
unter zusätzlicher Berücksichtigung von Verzugszins ( Urk. 7/65) . Auf die
am 1 0. Oktober 2018
erhobene Einsprache ( Urk. 7/66 ) trat die Suva mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 mit der Begründung , die Einsprache sei verspätet ,
nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 2 3. November 2018 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 ), die Aufrechnu ng betreffend das Jahr 2015 im Betrag von Fr. 651’479.-- sei auf Fr. 13'516.-- und da s Jahr 2016 von Fr. 189'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019
die Anträge ,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even tua liter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ei nsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
— was hier nicht interessiert — prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Einsprache ( Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruh enden Prämienrechnung erhoben werden ( Art. 105 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) . 1.3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen g esetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen od er Monaten bestimmt sind, still:
a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August;
c. vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 1.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 2.
Die Beschwerdeführer in bestätigt , die R echnung vom 1 1. Juli 2018 über das ausstehende Prämientotal von Fr. 60'930.70 ( Urk. 7/60 , vgl. Urk. 3/4 ) und die Mahnung vom
2. Oktober 2018 ( Urk. 7/65 vgl. Urk. 3/5) erhalten zu haben ( Urk. 1 S.
1 f.). Dass sie die 30-tägige Einsprachefrist
gegen die Prämien rechnung mit ihrer Eingabe vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/66) gewahrt hat ,
macht sie nicht geltend . Sie behauptete auch nicht ,
unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein , binnen Frist zu handeln .
Sie beanstandet einzig , die Versicherungsprämie sei auf anderen Berechnungsfaktoren , als in der Prämienverfügung festgehalten, vorzunehmen (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt). 3.
Dass der Beschwerdeführer in die Prämien rechnung vom 1 1. Juli 2018 über einen Betrag von Fr. 60'930.70 mit Fälligkeit per 1. August 2018 ( Urk. 3/4) zugestellt wurde, ist nach dem hiervor Gesagten unbestritten und für eine andere Sach lage ergeben die Akten keine Anhaltspunkte.
D ie Beschwerdeführer in
wurde unbe strittenermassen auch auf die laufende Einsprachefrist
mittels Rechtsmittel be lehrung in der Prämienabrechnung hingewiesen, ist doch mit dem Verweis auf Art. 105 UVG festgehalten, dass gegen die Prämienrechnung der o bligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann und diese schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur zu erheben und zu begründen ist (vgl. Urk. 7/60 S. 2).
I m für die Beschwerdeführer in
günstigsten Fall ist davon auszugehen, dass ihr die Prämienrechnung vom 1 1. Juli 2018 nach dem üblichen postalischen Verlauf innert wenigen Tagen, aber jedenfalls
spätestens am letzten Tag des Fristen still stands vom 1 5. Juli bis 1 5. August 2018 (vgl. E. 1.3 hiervor ) zugestellt wurde. Da mit hätte sie spätestens am 1 4. September 2018 ihre Einsprache bei der Post aufgeben oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur erheben
müssen. Indes äusser te sie erst mit ihrer Eingabe vom 10. Oktober
2018 ( Urk.
7/66) einen Einsprachewillen . Die Einsprache ist damit klarerweise verspätet und bei verpasster Einsprachefrist
entfällt eine materielle Prüfung des an gefochtenen Entscheides .
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschw erdegegnerin mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache eintrat. Die Bes chwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Cantex Treuhand AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1. Juli 2018 der X.___ GmbH ein mit Fälligkeit vom 1. August 2018 ausstehende s Prämientotal von Fr. 60'930.70 in Rechnung ( Urk. 7/60). Über den Betrag stellte die Suva a m 1 0. September 2018 der X.___ GmbH eine Zahlungserinnerung ( Urk. 7/64) zu und am 2. Oktober 2018 mahnte sie den Betrag
unter zusätzlicher Berücksichtigung von Verzugszins ( Urk. 7/65) . Auf die
am 1 0. Oktober 2018
erhobene Einsprache ( Urk. 7/66 ) trat die Suva mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 mit der Begründung , die Einsprache sei verspätet ,
nicht ein ( Urk. 2).
E. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ei nsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
— was hier nicht interessiert — prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Einsprache ( Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruh enden Prämienrechnung erhoben werden ( Art. 105 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) .
E. 1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
Gemäss Art. 38 Abs.
E. 1.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 2.
Die Beschwerdeführer in bestätigt , die R echnung vom 1 1. Juli 2018 über das ausstehende Prämientotal von Fr. 60'930.70 ( Urk. 7/60 , vgl. Urk. 3/4 ) und die Mahnung vom
2. Oktober 2018 ( Urk. 7/65 vgl. Urk. 3/5) erhalten zu haben ( Urk. 1 S.
1 f.). Dass sie die 30-tägige Einsprachefrist
gegen die Prämien rechnung mit ihrer Eingabe vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/66) gewahrt hat ,
macht sie nicht geltend . Sie behauptete auch nicht ,
unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein , binnen Frist zu handeln .
Sie beanstandet einzig , die Versicherungsprämie sei auf anderen Berechnungsfaktoren , als in der Prämienverfügung festgehalten, vorzunehmen (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt). 3.
Dass der Beschwerdeführer in die Prämien rechnung vom 1 1. Juli 2018 über einen Betrag von Fr. 60'930.70 mit Fälligkeit per 1. August 2018 ( Urk. 3/4) zugestellt wurde, ist nach dem hiervor Gesagten unbestritten und für eine andere Sach lage ergeben die Akten keine Anhaltspunkte.
D ie Beschwerdeführer in
wurde unbe strittenermassen auch auf die laufende Einsprachefrist
mittels Rechtsmittel be lehrung in der Prämienabrechnung hingewiesen, ist doch mit dem Verweis auf Art. 105 UVG festgehalten, dass gegen die Prämienrechnung der o bligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann und diese schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur zu erheben und zu begründen ist (vgl. Urk. 7/60 S. 2).
I m für die Beschwerdeführer in
günstigsten Fall ist davon auszugehen, dass ihr die Prämienrechnung vom 1 1. Juli 2018 nach dem üblichen postalischen Verlauf innert wenigen Tagen, aber jedenfalls
spätestens am letzten Tag des Fristen still stands vom 1 5. Juli bis 1 5. August 2018 (vgl. E. 1.3 hiervor ) zugestellt wurde. Da mit hätte sie spätestens am 1 4. September 2018 ihre Einsprache bei der Post aufgeben oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur erheben
müssen. Indes äusser te sie erst mit ihrer Eingabe vom 10. Oktober
2018 ( Urk.
7/66) einen Einsprachewillen . Die Einsprache ist damit klarerweise verspätet und bei verpasster Einsprachefrist
entfällt eine materielle Prüfung des an gefochtenen Entscheides .
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschw erdegegnerin mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache eintrat. Die Bes chwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Cantex Treuhand AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 2 Dagegen erhob die X.___ GmbH am 2 3. November 2018 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 ), die Aufrechnu ng betreffend das Jahr 2015 im Betrag von Fr. 651’479.-- sei auf Fr. 13'516.-- und da s Jahr 2016 von Fr. 189'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019
die Anträge ,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even tua liter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00280
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
22. März 2019 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Cantex Treuhand AG Bahnstrasse 58, 8105 Regensdorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie Mitarbeitenden der X.___ GmbH
sind seit 1. September 2014 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bei der Suva versichert
( Urk. 7/8). Anlässlich einer Betriebsrevision für die Periode 2014 bis 2016 stellte die Suva Differenz en in Bezug auf die
verabgabten L ohnzahlungen fest ( Urk. 7/52 und
Urk. 7/54 ). Dazu gab die X.___ GmbH am 2 2. Juni 2018 aufforderungsgemäss
eine Stellungnahme ab ( Urk. 7/55). Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsrevision (vgl. Urk. 7/56 -58 ) stellte die Suva am 1 1. Juli 2018 der X.___ GmbH ein mit Fälligkeit vom 1. August 2018 ausstehende s Prämientotal von Fr. 60'930.70 in Rechnung ( Urk. 7/60). Über den Betrag stellte die Suva a m 1 0. September 2018 der X.___ GmbH eine Zahlungserinnerung ( Urk. 7/64) zu und am 2. Oktober 2018 mahnte sie den Betrag
unter zusätzlicher Berücksichtigung von Verzugszins ( Urk. 7/65) . Auf die
am 1 0. Oktober 2018
erhobene Einsprache ( Urk. 7/66 ) trat die Suva mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 mit der Begründung , die Einsprache sei verspätet ,
nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 2 3. November 2018 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 ), die Aufrechnu ng betreffend das Jahr 2015 im Betrag von Fr. 651’479.-- sei auf Fr. 13'516.-- und da s Jahr 2016 von Fr. 189'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019
die Anträge ,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even tua liter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ei nsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
— was hier nicht interessiert — prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Einsprache ( Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruh enden Prämienrechnung erhoben werden ( Art. 105 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) . 1.3
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen g esetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen od er Monaten bestimmt sind, still:
a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August;
c. vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 1.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 2.
Die Beschwerdeführer in bestätigt , die R echnung vom 1 1. Juli 2018 über das ausstehende Prämientotal von Fr. 60'930.70 ( Urk. 7/60 , vgl. Urk. 3/4 ) und die Mahnung vom
2. Oktober 2018 ( Urk. 7/65 vgl. Urk. 3/5) erhalten zu haben ( Urk. 1 S.
1 f.). Dass sie die 30-tägige Einsprachefrist
gegen die Prämien rechnung mit ihrer Eingabe vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/66) gewahrt hat ,
macht sie nicht geltend . Sie behauptete auch nicht ,
unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein , binnen Frist zu handeln .
Sie beanstandet einzig , die Versicherungsprämie sei auf anderen Berechnungsfaktoren , als in der Prämienverfügung festgehalten, vorzunehmen (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt). 3.
Dass der Beschwerdeführer in die Prämien rechnung vom 1 1. Juli 2018 über einen Betrag von Fr. 60'930.70 mit Fälligkeit per 1. August 2018 ( Urk. 3/4) zugestellt wurde, ist nach dem hiervor Gesagten unbestritten und für eine andere Sach lage ergeben die Akten keine Anhaltspunkte.
D ie Beschwerdeführer in
wurde unbe strittenermassen auch auf die laufende Einsprachefrist
mittels Rechtsmittel be lehrung in der Prämienabrechnung hingewiesen, ist doch mit dem Verweis auf Art. 105 UVG festgehalten, dass gegen die Prämienrechnung der o bligatorischen Unfallversicherung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann und diese schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur zu erheben und zu begründen ist (vgl. Urk. 7/60 S. 2).
I m für die Beschwerdeführer in
günstigsten Fall ist davon auszugehen, dass ihr die Prämienrechnung vom 1 1. Juli 2018 nach dem üblichen postalischen Verlauf innert wenigen Tagen, aber jedenfalls
spätestens am letzten Tag des Fristen still stands vom 1 5. Juli bis 1 5. August 2018 (vgl. E. 1.3 hiervor ) zugestellt wurde. Da mit hätte sie spätestens am 1 4. September 2018 ihre Einsprache bei der Post aufgeben oder durch persönliche Vorsprache bei der Suva-Agentur erheben
müssen. Indes äusser te sie erst mit ihrer Eingabe vom 10. Oktober
2018 ( Urk.
7/66) einen Einsprachewillen . Die Einsprache ist damit klarerweise verspätet und bei verpasster Einsprachefrist
entfällt eine materielle Prüfung des an gefochtenen Entscheides .
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschw erdegegnerin mit Entscheid vom 2 5. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache eintrat. Die Bes chwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Cantex Treuhand AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef