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UV.2018.00279

Rentenrevision eines auf einem Vergleich beruhenden Anspruches, wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben (BGE 8C_86/2020)

Zürich SozVersG · 2020-01-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, ist seit dem 1. November 1991 als Dachdecker bei der

Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert. Am 3 0. August 2006

wich der Versi cherte

mit seinem Motorrad einem Personenwagen

aus , stürzte und verletzte sich dabei an der rechten Schulter ( Schadenmeldung UVG vom 1. September 2006, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/ 5 ).

Im ärztlichen Zwischenbericht der Klinik Z.___ vom 2 3. November 2006 wurde eine traumatische transmurale

Supraspi natusläsion rechts diagnostiziert ( Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 3. Februar 2007 wurde

der Versicherte in der Klinik Z.___

an der rechten Schulter

operiert ( A rthroskopie mit Acro mioplastik , kranialer Limbusrefixation und arthroskopischer

Rotatoren man schetten-Rekonstruktion rechts, Urk. 7/16). Am 8.

Oktober 2008 führte Dr. A.___ , FMH Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008 hielt die Suva fest, dass die Heilkostenleistungen per 3 1. Oktober 2008 eingestellt würden. Die Taggeldleis tungen seien bereits per 5. Februar 2008 eingestellt worden. Gleichzeitig sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu ( Urk. 7/65). Am 1 3. Dezember 2010 führte Dr. A.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/96). Am

5. Dezember 2011 schlossen die Suva und der Versicherte einen Vergleich, wonach der Rentensatz für die Invalidenrente auf 25 % festgelegt werde ( Urk. 7/127 ) . Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 sprach die Suva dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

eine Invalidenrente zu

( Urk. 7/131 ).

Im Dezember 2014 leitete die Suva ein Revisio nsverfahren ein ( Urk. 7/144) . Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 teilte sie dem

Versicherten mit, dass der Renten anspruch unverändert sei ( Urk. 7/149). 1.2

Im Dezember 2017 leitete die Suva ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/152) . Mit Verfügung vom 2 0. März 2018 setzte sie die bisherige Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2018 gestützt auf einen Invalidität s grad von 14 % herab ( Urk. 7/160 ). Die dagegen vom Versicherten am 1 8. April 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 7/164) wies die Suva mit Entscheid vom 1 3. November 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm wie bis anhin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG , in der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung ).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach - ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Ver - ände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung be - stehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversiche rung) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditäts grad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker einen effektiven Verdienst von Fr. 66'940.-- erzielt habe. Verglichen mit dem Validenlohn für das Jahr 2017 von Fr. 77'675. -- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13,82 % . Die erwerblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 %

somit erheblich verändert. Nachdem im Rahmen des Vergleich s vom 5. Dezember 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Dachdecker aus gegangen worden sei , habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum in der Folge auf 80 % erhöht ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich die erwerblichen Verhältnisse zwar verändert hätten. Im Bereich der obligatori schen Unfallversi cherung sei jedoch die zusätzlich erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsän derung erst dann gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 %

oder mehr verändert habe. Der Vergleich zwischen den Parteien vom 5. Dezember 2011 basiere auf dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Nov ember 2011 , gemäss welchem das

damalige Valideneinkommen

Fr. 74' 7 50. -- und das mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) eruierte Invalideneinkommen Fr. 61'000. -- betragen hätten . Dies habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'750.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 18 % ergebe n . Gemäss Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. März 2018 würden sich das Valideneinkommen nunmehr auf

Fr. 77’675.-- und das Invalideneinkommen auf

Fr. 66'940.-- belaufen , was eine Erwerbseinbusse von Fr. 10’735.-- bzw. ein en Invaliditätsgrad von 14 %

ergebe . Dementsprechend sei der Grenzwert von 5 % nicht erreicht. Selbstredend habe der Invaliditätsgrad von 25 %

gemäss Vergleich vom 5. Dezember 2011

keine Bedeutung ( Urk. 1 S. 5 f. ) . 3. 3.1

Fest steht , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker bei der Y.___ AG

in einem hypothetischen 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 77'675.-- ( Fr. 5'975.-- x 13) hätte erziel en können ( Urk. 7/158). Tatsächlich arbeitete er bei der Y.___ AG in einem 80%-Pensum und erzielte ein jährliches Einkommen von Fr. 66'940. -- ([ Fr. 4'780.-- x 13 ] + Fr. 4'800.-- Über stundenentschädigung ; Urk. 7/156 ). Mit der Beschwerdegegnerin kann für das Jahr 2017 demgemäss von einem Valideneinkommen von Fr. 77'675.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'940.-- ausgegangen werden. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten ( Urk. 1).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘675.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 66‘940.-- resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 10‘735 .-- und damit ein Inv aliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 10‘735. -- : Fr. 77‘675.-- ). 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt vom 2. November 2011 aufgeführte Validen ein kommen von Fr. 74'750.-- und das mittels DAP ermittelte «aufgerundete» Invalideneinkommen von Fr. 61'000.-- ( Urk. 7/118 ) bildeten sodann lediglich die Grundlage der Beschwerdegegnerin für die damaligen Ver gleichsgespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend Invalidenrente. Wie die Beschwerdegegner in zu Recht vorbrachte ( Urk. 6 S. 2 ), wurde d er sich aus diesen Vergleichseinkommen ergebende Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % ( Fr. 13'750.-- [Erwerbseinbusse ] :

Fr. 74'750.--) nicht Gegenstand der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/131). Dem Beschwerdeführer

wurde

basierend auf dem am

5. Dezember 2011 geschloss enen Vergleich ab dem 1. Januar 2011 vielmehr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zug esprochen. Dieser Invaliditätsgrad ist (auch) für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände rung eingetreten ist, massgebend. Der im Jahr 2017 ermittelte Invaliditätsgrad ist somit 11 % geringer als derjenige bei Rentenzusprache . Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist demnach zu beja hen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Frey - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG , in der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung ).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach - ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Ver - ände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung be - stehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversiche rung) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditäts grad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker einen effektiven Verdienst von Fr. 66'940.-- erzielt habe. Verglichen mit dem Validenlohn für das Jahr 2017 von Fr. 77'675. -- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13,82 % . Die erwerblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 %

somit erheblich verändert. Nachdem im Rahmen des Vergleich s vom 5. Dezember 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Dachdecker aus gegangen worden sei , habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum in der Folge auf 80 % erhöht ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich die erwerblichen Verhältnisse zwar verändert hätten. Im Bereich der obligatori schen Unfallversi cherung sei jedoch die zusätzlich erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsän derung erst dann gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 %

oder mehr verändert habe. Der Vergleich zwischen den Parteien vom 5. Dezember 2011 basiere auf dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Nov ember 2011 , gemäss welchem das

damalige Valideneinkommen

Fr. 74'

E. 3 0. August 2006

wich der Versi cherte

mit seinem Motorrad einem Personenwagen

aus , stürzte und verletzte sich dabei an der rechten Schulter ( Schadenmeldung UVG vom 1. September 2006, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/

E. 3.1 Fest steht , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker bei der Y.___ AG

in einem hypothetischen 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 77'675.-- ( Fr. 5'975.-- x 13) hätte erziel en können ( Urk. 7/158). Tatsächlich arbeitete er bei der Y.___ AG in einem 80%-Pensum und erzielte ein jährliches Einkommen von Fr. 66'940. -- ([ Fr. 4'780.-- x 13 ] + Fr. 4'800.-- Über stundenentschädigung ; Urk. 7/156 ). Mit der Beschwerdegegnerin kann für das Jahr 2017 demgemäss von einem Valideneinkommen von Fr. 77'675.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'940.-- ausgegangen werden. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten ( Urk. 1).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘675.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 66‘940.-- resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 10‘735 .-- und damit ein Inv aliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 10‘735. -- : Fr. 77‘675.-- ).

E. 3.2 Das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt vom 2. November 2011 aufgeführte Validen ein kommen von Fr. 74'750.-- und das mittels DAP ermittelte «aufgerundete» Invalideneinkommen von Fr. 61'000.-- ( Urk. 7/118 ) bildeten sodann lediglich die Grundlage der Beschwerdegegnerin für die damaligen Ver gleichsgespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend Invalidenrente. Wie die Beschwerdegegner in zu Recht vorbrachte ( Urk. 6 S. 2 ), wurde d er sich aus diesen Vergleichseinkommen ergebende Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % ( Fr. 13'750.-- [Erwerbseinbusse ] :

Fr. 74'750.--) nicht Gegenstand der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/131). Dem Beschwerdeführer

wurde

basierend auf dem am

5. Dezember 2011 geschloss enen Vergleich ab dem 1. Januar 2011 vielmehr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zug esprochen. Dieser Invaliditätsgrad ist (auch) für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände rung eingetreten ist, massgebend. Der im Jahr 2017 ermittelte Invaliditätsgrad ist somit 11 % geringer als derjenige bei Rentenzusprache . Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist demnach zu beja hen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Frey - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 ).

Im ärztlichen Zwischenbericht der Klinik Z.___ vom 2 3. November 2006 wurde eine traumatische transmurale

Supraspi natusläsion rechts diagnostiziert ( Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 3. Februar 2007 wurde

der Versicherte in der Klinik Z.___

an der rechten Schulter

operiert ( A rthroskopie mit Acro mioplastik , kranialer Limbusrefixation und arthroskopischer

Rotatoren man schetten-Rekonstruktion rechts, Urk. 7/16). Am 8.

Oktober 2008 führte Dr. A.___ , FMH Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008 hielt die Suva fest, dass die Heilkostenleistungen per 3 1. Oktober 2008 eingestellt würden. Die Taggeldleis tungen seien bereits per 5. Februar 2008 eingestellt worden. Gleichzeitig sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu ( Urk. 7/65). Am 1 3. Dezember 2010 führte Dr. A.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/96). Am

5. Dezember 2011 schlossen die Suva und der Versicherte einen Vergleich, wonach der Rentensatz für die Invalidenrente auf 25 % festgelegt werde ( Urk. 7/127 ) . Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 sprach die Suva dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

eine Invalidenrente zu

( Urk. 7/131 ).

Im Dezember 2014 leitete die Suva ein Revisio nsverfahren ein ( Urk. 7/144) . Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 teilte sie dem

Versicherten mit, dass der Renten anspruch unverändert sei ( Urk. 7/149).

E. 7 50. -- und das mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) eruierte Invalideneinkommen Fr. 61'000. -- betragen hätten . Dies habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'750.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 18 % ergebe n . Gemäss Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. März 2018 würden sich das Valideneinkommen nunmehr auf

Fr. 77’675.-- und das Invalideneinkommen auf

Fr. 66'940.-- belaufen , was eine Erwerbseinbusse von Fr. 10’735.-- bzw. ein en Invaliditätsgrad von 14 %

ergebe . Dementsprechend sei der Grenzwert von 5 % nicht erreicht. Selbstredend habe der Invaliditätsgrad von 25 %

gemäss Vergleich vom 5. Dezember 2011

keine Bedeutung ( Urk. 1 S. 5 f. ) . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00279

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

10. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, ist seit dem 1. November 1991 als Dachdecker bei der

Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Fo lgen von Unfällen versichert. Am 3 0. August 2006

wich der Versi cherte

mit seinem Motorrad einem Personenwagen

aus , stürzte und verletzte sich dabei an der rechten Schulter ( Schadenmeldung UVG vom 1. September 2006, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/ 5 ).

Im ärztlichen Zwischenbericht der Klinik Z.___ vom 2 3. November 2006 wurde eine traumatische transmurale

Supraspi natusläsion rechts diagnostiziert ( Urk. 7/10). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 3. Februar 2007 wurde

der Versicherte in der Klinik Z.___

an der rechten Schulter

operiert ( A rthroskopie mit Acro mioplastik , kranialer Limbusrefixation und arthroskopischer

Rotatoren man schetten-Rekonstruktion rechts, Urk. 7/16). Am 8.

Oktober 2008 führte Dr. A.___ , FMH Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008 hielt die Suva fest, dass die Heilkostenleistungen per 3 1. Oktober 2008 eingestellt würden. Die Taggeldleis tungen seien bereits per 5. Februar 2008 eingestellt worden. Gleichzeitig sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu ( Urk. 7/65). Am 1 3. Dezember 2010 führte Dr. A.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 7/96). Am

5. Dezember 2011 schlossen die Suva und der Versicherte einen Vergleich, wonach der Rentensatz für die Invalidenrente auf 25 % festgelegt werde ( Urk. 7/127 ) . Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 sprach die Suva dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

eine Invalidenrente zu

( Urk. 7/131 ).

Im Dezember 2014 leitete die Suva ein Revisio nsverfahren ein ( Urk. 7/144) . Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 teilte sie dem

Versicherten mit, dass der Renten anspruch unverändert sei ( Urk. 7/149). 1.2

Im Dezember 2017 leitete die Suva ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/152) . Mit Verfügung vom 2 0. März 2018 setzte sie die bisherige Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2018 gestützt auf einen Invalidität s grad von 14 % herab ( Urk. 7/160 ). Die dagegen vom Versicherten am 1 8. April 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 7/164) wies die Suva mit Entscheid vom 1 3. November 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm wie bis anhin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG , in der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung ).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach - ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Ver - ände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung be - stehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversiche rung) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditäts grad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker einen effektiven Verdienst von Fr. 66'940.-- erzielt habe. Verglichen mit dem Validenlohn für das Jahr 2017 von Fr. 77'675. -- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13,82 % . Die erwerblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 %

somit erheblich verändert. Nachdem im Rahmen des Vergleich s vom 5. Dezember 2011 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Dachdecker aus gegangen worden sei , habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum in der Folge auf 80 % erhöht ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich die erwerblichen Verhältnisse zwar verändert hätten. Im Bereich der obligatori schen Unfallversi cherung sei jedoch die zusätzlich erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsän derung erst dann gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 %

oder mehr verändert habe. Der Vergleich zwischen den Parteien vom 5. Dezember 2011 basiere auf dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Nov ember 2011 , gemäss welchem das

damalige Valideneinkommen

Fr. 74' 7 50. -- und das mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) eruierte Invalideneinkommen Fr. 61'000. -- betragen hätten . Dies habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'750.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 18 % ergebe n . Gemäss Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. März 2018 würden sich das Valideneinkommen nunmehr auf

Fr. 77’675.-- und das Invalideneinkommen auf

Fr. 66'940.-- belaufen , was eine Erwerbseinbusse von Fr. 10’735.-- bzw. ein en Invaliditätsgrad von 14 %

ergebe . Dementsprechend sei der Grenzwert von 5 % nicht erreicht. Selbstredend habe der Invaliditätsgrad von 25 %

gemäss Vergleich vom 5. Dezember 2011

keine Bedeutung ( Urk. 1 S. 5 f. ) . 3. 3.1

Fest steht , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 als Dachdecker bei der Y.___ AG

in einem hypothetischen 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 77'675.-- ( Fr. 5'975.-- x 13) hätte erziel en können ( Urk. 7/158). Tatsächlich arbeitete er bei der Y.___ AG in einem 80%-Pensum und erzielte ein jährliches Einkommen von Fr. 66'940. -- ([ Fr. 4'780.-- x 13 ] + Fr. 4'800.-- Über stundenentschädigung ; Urk. 7/156 ). Mit der Beschwerdegegnerin kann für das Jahr 2017 demgemäss von einem Valideneinkommen von Fr. 77'675.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'940.-- ausgegangen werden. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten ( Urk. 1).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘675.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 66‘940.-- resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 10‘735 .-- und damit ein Inv aliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 10‘735. -- : Fr. 77‘675.-- ). 3.2

Das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt vom 2. November 2011 aufgeführte Validen ein kommen von Fr. 74'750.-- und das mittels DAP ermittelte «aufgerundete» Invalideneinkommen von Fr. 61'000.-- ( Urk. 7/118 ) bildeten sodann lediglich die Grundlage der Beschwerdegegnerin für die damaligen Ver gleichsgespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend Invalidenrente. Wie die Beschwerdegegner in zu Recht vorbrachte ( Urk. 6 S. 2 ), wurde d er sich aus diesen Vergleichseinkommen ergebende Invaliditätsgrad von abgerundet 18 % ( Fr. 13'750.-- [Erwerbseinbusse ] :

Fr. 74'750.--) nicht Gegenstand der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/131). Dem Beschwerdeführer

wurde

basierend auf dem am

5. Dezember 2011 geschloss enen Vergleich ab dem 1. Januar 2011 vielmehr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zug esprochen. Dieser Invaliditätsgrad ist (auch) für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände rung eingetreten ist, massgebend. Der im Jahr 2017 ermittelte Invaliditätsgrad ist somit 11 % geringer als derjenige bei Rentenzusprache . Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist demnach zu beja hen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Frey - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl