Sachverhalt
1.
1.1
Die 1971 geborene X.___ war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Bahnstewardess in einem Teilzeitpensum von 25.2 Stunden pro Woche angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/30) . Am 21. September 2016 übertrat die Versicherte bei der Arbeit ihren linken Fuss (Urk. 8/1), weshalb ihre Ärztin ihr am 22. September 2016 für acht Tage unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit beschei nigte (Urk. 8/2). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/3) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/10). Am 15. November 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suv a, die Versicherte habe vom 7. b is 9. November 2016 die Arbeit wieder aufgenommen, habe diese jedoch am 10. November 2016 wieder aussetzen müssen.
D ie Ver sicherte begab sich daraufhin erneut in ärztliche Behandlung und war bis am 28. November 2016 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11 -13; vgl. Urk. 8/15). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 8/ 18, 8/20) erachtete die Suva eine kreis ärztliche Untersuchung als angezeigt (Urk. 8/23, 8/27), welche am 12. Deze mber 2016 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s, durchgeführt wurde (Bericht k reis ärztliche Untersuchung, Urk. 8/34). Am 21. Dezember 2016 kündigte die Suva der Versicherten die Einstel lung der Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 28. Februar 2017 an (Urk. 8/36). 1.2
Am 7. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte die Suva um Neubeurteilung ihres Falles, da sie nach wie vor an Unfallfolgen leide (Urk. 8/43). Die Suva führte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/53, 8/55, 8/60, 8/64, 8/78-85, 8/88) und ein G espräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/58) . Am 3 . Juli 2018 erstat tete die Versicherungsmedizinerin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirur gie, eine abschliessende Beurteilung (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 8. August 2018 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da aufgrund der kreisärzt lichen Beurteilung die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 8/95). Die dagegen am 3. September 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/101) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 ab (Urk. 8/107 [=
Urk. 2]). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiter ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
23. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Be schwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10) . Mit Repli k vom
19. Februar 2019 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest . Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. März 2019 ihre Duplik (Urk. 16), wobei sie ebenfalls an ihrem Antrag festhielt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. März 2019 darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
29. Oktober 2019 a bgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00810 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
21. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalz u sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass nach Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung und der Auszahlung der Taggelder die weitere n Abklärungen eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2016 und den anhaltenden Beschwerden nicht mehr auf ge zeigt hätten, weshalb der Fall per 28. Februar 2017 abgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 4-5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztinnen hätten gezeigt, dass keine strukturellen Läsionen durch den Unfall entstanden seien. Unfallfolgen würden daher im Beschwerdebild der Versicherten keine Rolle mehr spielen. Des Weiteren habe auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ be stätigt, dass die ligamentä ren Strukturen ausgeheilt und die Plantarfasziitis
wie auch der Fersensporn als Krankheitsfall zu werten
seien . Die übrigen Berichte könnten daran keine Zweifel begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Status quo sine erreicht worden sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingte n Beschwerden mehr vorliegen würden (Urk. 2 S. 6-7) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe ärztlich bestä tigte Diagnosen, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Fersensporn sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Diagnose aufgeführt worden und zudem habe sie keine Vorerkrankungen, auf welche die Beschwerden zurück zu führen seien. Die Suva habe nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerden wie auch die Arbeitsunfähigkeit würden in einem Zusammenhang zum Unfall vom 21. September
2016 stehen. Ein vom Unfall unabhängiges Kra nk heitsbild
liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der unfallkausalen Restbeschwerden am linken Fuss sei sie weiterhin in ärztlicher Behandlung und daher über den 28. Februar 2017 hinaus auf Heilbehandlungen angewiesen. Sie sei zudem noch nicht arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 12). 3.
3.1
N ach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für ein form loses Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG kommen insbesondere Entschei dung en, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufla ge, 2015, Art. 51 N 4). Diesfall s räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 2.3). Weist eine Verfügung einen Mangel auf, darf der ver s icherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen. Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, innert welcher Frist das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung gestellt werden muss,
w enn der Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, hat der Versicherte nach der Rechtsprechung eine Frist von einem Jahr, um an den Versicherungsträger zu gelangen (BGE 134 V 145 E. 5 .2 und E. 5.3). 3. 2
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Deze m ber
2016 den Fallabschluss vorgenommen hatte (Urk. 8/36). Das Schrei ben wurde nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt auch keine Rechts mittelbelehrung. Es ist daher von einem formlosen Fallabschluss auszugehen (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, mithin vor Ablauf eines Jahres nach dem formlosen Fallabschluss, geltend, sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und 100 % arbeitsunfähig. Sie beantragte die Neubeur teilung ihres Falles aufgrund anhaltender unfallbedingter Leiden (Urk. 8/43). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Fall abzuschliessen und die Leistungen einzustellen, war daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 134 V 145 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Die Be schwerdegegnerin hat mithin zu Recht eine einsprachefähige Verfügung erlassen, bevor ein Einspracheentscheid
ergehen konnte . Die Bestimmungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV und Art. 21 UVG) kommen vorliegend nicht zum Tragen. Weiteres ist diesbezüglich vorliegend auch nicht strittig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1
Nach dem Unfall ereignis vom 21. September 2016 suchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2016 die C.___ auf, woraufhin ihr unfall bedingt für acht Tage ein Zeugnis für eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde (Urk. 8/2). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde am 28.
September 2016 um weitere acht Tage verlängert (Urk. 8/4). 4.2
Am
29. September 2016 fand die erste fachärztliche Untersuc hung durch Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, statt. Der Arzt diagnos tizierte eine Ruptur Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plan tar fasziitis beidseits. Im Bereich des anter o lateralen oberen Sprunggelenk s (OSG) bestehe eine leichte Schwellung und das Gangbild sei leicht hinkend. Die Be schwerdeführerin verspüre deutliche Druckschmerzen im Bereich des Ligamen tums talofibulare
anterius und der anterolateralen Kapsel. Des Weiteren bestehe ein Druckschmerz im Bereich des Fibulaköpfchens mit Irritation des Nervus
peroneus . Das Röntgenbild des OSG links habe weder Hinweise für eine frische oder ältere Fraktur noch für einen Fersensporn gezeigt (Urk. 8/6). D r. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine vol le Arbeitsunfähigkeit bis am 6. Nov em ber 2016 (Urk. 8/7, 8/8-9). Mit Sprechstunde n bericht vom 1. November 2016 hielt Dr. B.___ als Diagnosen Status nach Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits bei nachgewiesenem Fersen sporn links fest . Das OSG sei reizlos und es würden keine Druckschmerzen im Bereich des Ligamentum talofibulare
anterius oder des calcaneofibulare bestehen. Im Bereich der proximalen Plantarfaszie sowie über den Peronealsehnen und der Tibialisanteriorsehne bestehe jedoch ein Druckschmerz. Er beurteil t e die Situation als klassische Überbelastung der sekundären OSG-Stabilisatoren. Eine Arbeitsun fähigkeit bestehe weiterhin im Umfang von 50 % (Urk. 8/10). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 ergänzte Dr. B.___, das MRI des Rückfusses links habe lediglich eine kleine Partialläsion des tiefen Anteils des medialen Bandkomplexes gezeigt. Es würden
aber
deutliche Zeichen einer ausgeprägten Plantarfasziitis mit kleiner Partialläsion ansatznah und ausgeprägtem plantar en Fersensporn besteh en . Die ligamentären Strukturen seien ausgeheilt, die Beschwerdeführerin habe jedoch aufgrund der Plantarfasziitis und des Fersensporns e in falsches Gangbild entwickelt . Sowohl die Plantarfasziitis als auch der Fersensporn seien jedoch als Krankheitsfall zu werten (Urk. 8/20). 4.3
Mit Bericht vom 2 8. November 2016 bestätigte Dr. med. D.___, Fach ärztin Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei am 2 1. September 2016 erstmals bei der C.___ vorstellig geworden. Die Be schwerdeführerin habe erklärt, sie sei mit dem Knöchel umgeknickt. Es habe jedoch keine Anschwellung bestanden, hingegen sei das Auftreten schmerzhaft gewesen. Links sei ein Fersensporn bekannt. Am 3. November 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wiederum wegen Beschwerden im OSG links und weiteren nicht unfallassoziierten Beschwerden vorgestellt (Urk. 8/32 /1). 4.4
Die Kreisärztin der Suva, Dr. Z.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 (Urk. 8/34). In der Untersuchung habe die Beschwerde führerin beschrieben, dass sie bereits seit mehreren Jahren Beschwerden im Be reich der Füsse habe, weswegen beidseits Einlagenversorgungen veranlasst worden
waren . Die Ärztin notierte, die OSG-Palpation links sei entlang des medialen Fuss randes mittig sowie diskret entlang des lateralen Fussrandes in der Verlän gerung der Fibula druckdolent . Ansonsten sei die Fusspalpation unauffällig aus gefallen . Die Sensibilität sei in beiden unteren Extremitäten seitengleich intakt. Als Diagnosen stellte Dr. Z.___ eine OSG-Distorsion links mit Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine nicht unfallkausale Plantar fas z iitis beidseits. Sie erachtet e die berichteten Beschwerden als mit der OSG-Distorsion vom
21. September 2016 und d er damit verbundenen Läsion im B e reich des Ligamentum talofibulare
anterius vereinbar. Diese seien nach maximal vier bis sechs Monaten als abgeheilt zu beurteilen. Nach diesem Zeitraum sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend ge mach ten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Die Beschwerde führerin sei per Februar 2017 voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/3). 4.5
Die neurologischen Untersuchungen in der E.___
ergaben gemäss Bericht vom 23. Juni 2017 keinen Nachweis einer substanziellen Schädigung des Nervus
peroneus
links . Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über einen persistierenden Schmerzzustand nach OSG- Supinationstrauma . Eine neuropathi sche Teilkomponente könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, die elektro neurographische Untersuchung habe jedoch keine Nervenschädigung gezeigt (Urk. 8/79). Mit Bericht über die diagnostische Abklärung vom 6. Juli 2017 hielten die behandelnden Ärzte fest, d ie weichteilsono graphische Untersuchung habe ebenfalls keine klar abgrenzbare extrinsische Druckkomponente im unter suchten Verlauf des Nervus
personeus
superficialis gezeigt (Urk. 8/80). Am 14. August 2017 berichteten sie, die Beschwerdeführerin habe auf die Nerven blockaden zwar positiv, jedoch nur für ein bis zwei Tage, angesprochen, was für eine therapeutische Wiederholung zu kurz sei. Klinisch, nervensonographisch und elektrophysiologisch sei der Nerv intakt (Urk. 8/82).
4.6
Im Bericht vom
29. Juni 2018 von Dr. F.___, behandelnde Ärzt in
der Fuss chi rurgie der E.___, wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Sinus- tarsi -Infiltration mit aktivem Eigenplasma durchführen lassen. Erst mals sei dadurch eine Besserung erzielt worden. Als Diagnose wurden weiterhin persistierende Beschwerden am Fussrist / Rückfuss lateral/Sinus Tarsi links nach OSG- Supinationstrauma mit Zerrung des Nervus
peroneus
superficialis aufge führt (Urk. 8/88). Mit Bericht vom 1 9 . Oktober 2018 hielt Dr. F.___
an ihrer bis herigen Diagnose fest und notierte, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen im Bereich des antero -lateralen OSG.
Der Zustand sei aktuell weit geh end schwellungsfrei. Die Plantarflexion sei problemlos möglich. Die Beschwer deführerin habe mit der Neuraltherapie begonnen, wobei es nach den ersten zwei Behandlungen zu einer siebentäg igen Schwellung des linken Fusses g ekommen sei;
d ie Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 8/108). Bereits mit Bericht vom 18. September 2018 attestierte die behandelnde Ärzt in der Beschwer deführerin für eine rein sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 8/110). 4.7
Auf Vorlage sämtlicher Berichte der behandelnden Ärzte wie auch der Beur teilung der Kreisärztin Dr. Z.___
vom 19. Dezember 2016 hielt
Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, mit Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Schadenereignis vom 21. September 2016 ein Supinationstrauma
des linken OSG zugezogen, wobei sich eine vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender
Fasziitis
plantaris beidseits gezeigt habe. Die MRI-Be f unde vom 17. November 2016 würden mit der klinischen Erfahrung korrespondieren, wonach eine Distorsion am OSG maximal nach vier bis sechs Monaten abgeheilt sei. Unfallkausale strukturelle Läsionen des Nervus
peroneus
superficialis hätten weder im ENG vom Juni 2017 noch in der weichteilsonographischen Untersuchung vom Juli 2017 festgestellt werden können. Auch anderweitige unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht doku mentiert. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 habe damit Bestand (Urk. 8/90/4-5). Am 17. September 2018
bestätigte Dr. A.___, an ihrer Stellungnahme festzuhalten (Urk. 8/104). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 21. Septem ber 2016 grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 8/3). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 28. Februar 2017 eingestellt hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___
vom 12. Dezember 2016 sowie die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. 4.4 und E. 4. 7), welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genü gend als beweiskräftig anzusehen sind (E. 1.4). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzungen sprechen würden, sind nicht ersicht lich.
Unter Berücksichtigung der bildgebenden MRI-Befunde legte Dr. Z.___ i n schlüssiger Weise dar, dass die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin mit einer Läsio n im Bereich des Ligamentum talo fibulare
anterius nach einer OSG-Distorsion vereinbar, solche Verletzungen aber spätestens nach vier bis sechs Monaten abgeheilt und die danach noch geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien (E. 4.4; Urk. 8/34/3).
Mit Bericht vom 21. November 2016 hatte Dr. B.___
bestätigte, dass die ligamentären Struktu ren ausgeheilt seien, die Beschwerdeführerin jedoch ein falsches Gangbild ent wickelt habe, was teilweise auf die krankhe itsbedingte
Plantarfasziitis und den Fersensporn zurückzuführen sei (Urk. 8/20/1). Dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer Untersuchung davon ausging, nach einem Zeitraum von rund vier bis sechs Monaten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vorzustand eingetreten (E. 4.4), ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nachvollziehbar und steht im Ein klang mit der Aktenlage. 5.3
Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Fusschirurgie der
E.___ nicht s zu ändern. Mit Bericht vom 23. Juni 2017 wurde zwar erstmals eine neurologische Konsultation bei Verdacht auf Irritation des Nervus
peroneus
superficialis nach OSG- Supinationstrauma links bestätigt (Urk. 8/79/1) . Wenngleich sich im weiteren Verlauf objektivierbare Befunde für eine Läsion des Nerven nicht erheben liessen, sondern gegenteils sich der Nerv klinisch, nervensonographisch sowie elektrophysiologisch intakt zeigte (E.
4.5), hielten die Ärzte dafür, eine neuropathische Beschwerdekomponente könne letztlich nicht ganz ausgeschlossen werden (Urk. 8/79/2). Die blosse Mög lich keit einer unfallkausalen Ursache der Beschwerdepersistenz vermag aber nicht zu genügen, zumal es an anderen Hinweisen dafür mangelt, dass die Restbe schwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen wären (vgl. E. 4.7).
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe vor dem Unfallereignis am 21. September 2016 nicht an Fuss beschwerden oder anderen Vorerkran kungen gelitten – was auch ihre behandeln den Ärzte wiederholt bestätigt hätten (vgl. Urk. 1 2 S. 2; Urk. 8/101) . Au s den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl der untersu chen den Kreisärztin als auch dem fallverantwortlichen Casemanager der Suva mitge teilt hatte, dass sie bereits vor dem Unfall an beiden Füssen an Beschwerden ge litten habe (Urk. 8/34/2, 8/58/2). Treten im Anschluss an einen Unfall
Beschwer den auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den
Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand
aktiviert, nicht aber verur sacht worden ist, so hat der (aktuelle)
Unfall versicherer nur Leistungen für das unmi ttelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom ge mäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesg erichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September
2009 E. 5 .4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung (E. 4.7) den S tatus quo sine im Februa r 2017 als erreicht betrachtete. Die Tatsache alleine, dass ihre behandelnden Ärzte den Unfall vom 2 1. September 2016 weder ganz noch teilweise als Ursache für ihre Beschwerden ausschliessen könnten (Urk. 12), vermag hieran nichts zu ändern. De r Einwand der Beschwer deführerin, wonach Dr. A.___ sie nicht persönlich untersucht habe (Urk.
1 S. 2), führt ebenfalls ins L eere. Reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offen sichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 6.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2017 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
21. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalz u sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 14. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiter ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
23. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Be schwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10) . Mit Repli k vom
19. Februar 2019 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest . Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. März 2019 ihre Duplik (Urk. 16), wobei sie ebenfalls an ihrem Antrag festhielt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. März 2019 darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass nach Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung und der Auszahlung der Taggelder die weitere n Abklärungen eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2016 und den anhaltenden Beschwerden nicht mehr auf ge zeigt hätten, weshalb der Fall per 28. Februar 2017 abgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 4-5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztinnen hätten gezeigt, dass keine strukturellen Läsionen durch den Unfall entstanden seien. Unfallfolgen würden daher im Beschwerdebild der Versicherten keine Rolle mehr spielen. Des Weiteren habe auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ be stätigt, dass die ligamentä ren Strukturen ausgeheilt und die Plantarfasziitis
wie auch der Fersensporn als Krankheitsfall zu werten
seien . Die übrigen Berichte könnten daran keine Zweifel begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Status quo sine erreicht worden sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingte n Beschwerden mehr vorliegen würden (Urk. 2 S. 6-7) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe ärztlich bestä tigte Diagnosen, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Fersensporn sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Diagnose aufgeführt worden und zudem habe sie keine Vorerkrankungen, auf welche die Beschwerden zurück zu führen seien. Die Suva habe nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerden wie auch die Arbeitsunfähigkeit würden in einem Zusammenhang zum Unfall vom 21. September
2016 stehen. Ein vom Unfall unabhängiges Kra nk heitsbild
liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der unfallkausalen Restbeschwerden am linken Fuss sei sie weiterhin in ärztlicher Behandlung und daher über den 28. Februar 2017 hinaus auf Heilbehandlungen angewiesen. Sie sei zudem noch nicht arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 12). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 N ach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für ein form loses Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG kommen insbesondere Entschei dung en, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufla ge, 2015, Art. 51 N 4). Diesfall s räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 2.3). Weist eine Verfügung einen Mangel auf, darf der ver s icherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen. Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, innert welcher Frist das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung gestellt werden muss,
w enn der Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, hat der Versicherte nach der Rechtsprechung eine Frist von einem Jahr, um an den Versicherungsträger zu gelangen (BGE 134 V 145 E. 5 .2 und E. 5.3). 3. 2
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Deze m ber
2016 den Fallabschluss vorgenommen hatte (Urk. 8/36). Das Schrei ben wurde nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt auch keine Rechts mittelbelehrung. Es ist daher von einem formlosen Fallabschluss auszugehen (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, mithin vor Ablauf eines Jahres nach dem formlosen Fallabschluss, geltend, sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und 100 % arbeitsunfähig. Sie beantragte die Neubeur teilung ihres Falles aufgrund anhaltender unfallbedingter Leiden (Urk. 8/43). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Fall abzuschliessen und die Leistungen einzustellen, war daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 134 V 145 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Die Be schwerdegegnerin hat mithin zu Recht eine einsprachefähige Verfügung erlassen, bevor ein Einspracheentscheid
ergehen konnte . Die Bestimmungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV und Art. 21 UVG) kommen vorliegend nicht zum Tragen. Weiteres ist diesbezüglich vorliegend auch nicht strittig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4 Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
29. Oktober 2019 a bgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00810 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach dem Unfall ereignis vom 21. September 2016 suchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2016 die C.___ auf, woraufhin ihr unfall bedingt für acht Tage ein Zeugnis für eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde (Urk. 8/2). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde am 28.
September 2016 um weitere acht Tage verlängert (Urk. 8/4).
E. 4.2 Am
29. September 2016 fand die erste fachärztliche Untersuc hung durch Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, statt. Der Arzt diagnos tizierte eine Ruptur Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plan tar fasziitis beidseits. Im Bereich des anter o lateralen oberen Sprunggelenk s (OSG) bestehe eine leichte Schwellung und das Gangbild sei leicht hinkend. Die Be schwerdeführerin verspüre deutliche Druckschmerzen im Bereich des Ligamen tums talofibulare
anterius und der anterolateralen Kapsel. Des Weiteren bestehe ein Druckschmerz im Bereich des Fibulaköpfchens mit Irritation des Nervus
peroneus . Das Röntgenbild des OSG links habe weder Hinweise für eine frische oder ältere Fraktur noch für einen Fersensporn gezeigt (Urk. 8/6). D r. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine vol le Arbeitsunfähigkeit bis am 6. Nov em ber 2016 (Urk. 8/7, 8/8-9). Mit Sprechstunde n bericht vom 1. November 2016 hielt Dr. B.___ als Diagnosen Status nach Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits bei nachgewiesenem Fersen sporn links fest . Das OSG sei reizlos und es würden keine Druckschmerzen im Bereich des Ligamentum talofibulare
anterius oder des calcaneofibulare bestehen. Im Bereich der proximalen Plantarfaszie sowie über den Peronealsehnen und der Tibialisanteriorsehne bestehe jedoch ein Druckschmerz. Er beurteil t e die Situation als klassische Überbelastung der sekundären OSG-Stabilisatoren. Eine Arbeitsun fähigkeit bestehe weiterhin im Umfang von 50 % (Urk. 8/10). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 ergänzte Dr. B.___, das MRI des Rückfusses links habe lediglich eine kleine Partialläsion des tiefen Anteils des medialen Bandkomplexes gezeigt. Es würden
aber
deutliche Zeichen einer ausgeprägten Plantarfasziitis mit kleiner Partialläsion ansatznah und ausgeprägtem plantar en Fersensporn besteh en . Die ligamentären Strukturen seien ausgeheilt, die Beschwerdeführerin habe jedoch aufgrund der Plantarfasziitis und des Fersensporns e in falsches Gangbild entwickelt . Sowohl die Plantarfasziitis als auch der Fersensporn seien jedoch als Krankheitsfall zu werten (Urk. 8/20).
E. 4.3 Mit Bericht vom 2 8. November 2016 bestätigte Dr. med. D.___, Fach ärztin Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei am 2 1. September 2016 erstmals bei der C.___ vorstellig geworden. Die Be schwerdeführerin habe erklärt, sie sei mit dem Knöchel umgeknickt. Es habe jedoch keine Anschwellung bestanden, hingegen sei das Auftreten schmerzhaft gewesen. Links sei ein Fersensporn bekannt. Am 3. November 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wiederum wegen Beschwerden im OSG links und weiteren nicht unfallassoziierten Beschwerden vorgestellt (Urk. 8/32 /1).
E. 4.4 Die Kreisärztin der Suva, Dr. Z.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 (Urk. 8/34). In der Untersuchung habe die Beschwerde führerin beschrieben, dass sie bereits seit mehreren Jahren Beschwerden im Be reich der Füsse habe, weswegen beidseits Einlagenversorgungen veranlasst worden
waren . Die Ärztin notierte, die OSG-Palpation links sei entlang des medialen Fuss randes mittig sowie diskret entlang des lateralen Fussrandes in der Verlän gerung der Fibula druckdolent . Ansonsten sei die Fusspalpation unauffällig aus gefallen . Die Sensibilität sei in beiden unteren Extremitäten seitengleich intakt. Als Diagnosen stellte Dr. Z.___ eine OSG-Distorsion links mit Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine nicht unfallkausale Plantar fas z iitis beidseits. Sie erachtet e die berichteten Beschwerden als mit der OSG-Distorsion vom
21. September 2016 und d er damit verbundenen Läsion im B e reich des Ligamentum talofibulare
anterius vereinbar. Diese seien nach maximal vier bis sechs Monaten als abgeheilt zu beurteilen. Nach diesem Zeitraum sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend ge mach ten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Die Beschwerde führerin sei per Februar 2017 voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/3).
E. 4.5 Die neurologischen Untersuchungen in der E.___
ergaben gemäss Bericht vom 23. Juni 2017 keinen Nachweis einer substanziellen Schädigung des Nervus
peroneus
links . Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über einen persistierenden Schmerzzustand nach OSG- Supinationstrauma . Eine neuropathi sche Teilkomponente könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, die elektro neurographische Untersuchung habe jedoch keine Nervenschädigung gezeigt (Urk. 8/79). Mit Bericht über die diagnostische Abklärung vom 6. Juli 2017 hielten die behandelnden Ärzte fest, d ie weichteilsono graphische Untersuchung habe ebenfalls keine klar abgrenzbare extrinsische Druckkomponente im unter suchten Verlauf des Nervus
personeus
superficialis gezeigt (Urk. 8/80). Am 14. August 2017 berichteten sie, die Beschwerdeführerin habe auf die Nerven blockaden zwar positiv, jedoch nur für ein bis zwei Tage, angesprochen, was für eine therapeutische Wiederholung zu kurz sei. Klinisch, nervensonographisch und elektrophysiologisch sei der Nerv intakt (Urk. 8/82).
E. 4.6 Im Bericht vom
29. Juni 2018 von Dr. F.___, behandelnde Ärzt in
der Fuss chi rurgie der E.___, wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Sinus- tarsi -Infiltration mit aktivem Eigenplasma durchführen lassen. Erst mals sei dadurch eine Besserung erzielt worden. Als Diagnose wurden weiterhin persistierende Beschwerden am Fussrist / Rückfuss lateral/Sinus Tarsi links nach OSG- Supinationstrauma mit Zerrung des Nervus
peroneus
superficialis aufge führt (Urk. 8/88). Mit Bericht vom 1
E. 4.7 Auf Vorlage sämtlicher Berichte der behandelnden Ärzte wie auch der Beur teilung der Kreisärztin Dr. Z.___
vom 19. Dezember 2016 hielt
Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, mit Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Schadenereignis vom 21. September 2016 ein Supinationstrauma
des linken OSG zugezogen, wobei sich eine vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender
Fasziitis
plantaris beidseits gezeigt habe. Die MRI-Be f unde vom 17. November 2016 würden mit der klinischen Erfahrung korrespondieren, wonach eine Distorsion am OSG maximal nach vier bis sechs Monaten abgeheilt sei. Unfallkausale strukturelle Läsionen des Nervus
peroneus
superficialis hätten weder im ENG vom Juni 2017 noch in der weichteilsonographischen Untersuchung vom Juli 2017 festgestellt werden können. Auch anderweitige unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht doku mentiert. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 habe damit Bestand (Urk. 8/90/4-5). Am 17. September 2018
bestätigte Dr. A.___, an ihrer Stellungnahme festzuhalten (Urk. 8/104). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 21. Septem ber 2016 grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 8/3). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 28. Februar 2017 eingestellt hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___
vom 12. Dezember 2016 sowie die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. 4.4 und E. 4. 7), welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genü gend als beweiskräftig anzusehen sind (E. 1.4). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzungen sprechen würden, sind nicht ersicht lich.
Unter Berücksichtigung der bildgebenden MRI-Befunde legte Dr. Z.___ i n schlüssiger Weise dar, dass die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin mit einer Läsio n im Bereich des Ligamentum talo fibulare
anterius nach einer OSG-Distorsion vereinbar, solche Verletzungen aber spätestens nach vier bis sechs Monaten abgeheilt und die danach noch geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien (E. 4.4; Urk. 8/34/3).
Mit Bericht vom 21. November 2016 hatte Dr. B.___
bestätigte, dass die ligamentären Struktu ren ausgeheilt seien, die Beschwerdeführerin jedoch ein falsches Gangbild ent wickelt habe, was teilweise auf die krankhe itsbedingte
Plantarfasziitis und den Fersensporn zurückzuführen sei (Urk. 8/20/1). Dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer Untersuchung davon ausging, nach einem Zeitraum von rund vier bis sechs Monaten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vorzustand eingetreten (E. 4.4), ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nachvollziehbar und steht im Ein klang mit der Aktenlage. 5.3
Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Fusschirurgie der
E.___ nicht s zu ändern. Mit Bericht vom 23. Juni 2017 wurde zwar erstmals eine neurologische Konsultation bei Verdacht auf Irritation des Nervus
peroneus
superficialis nach OSG- Supinationstrauma links bestätigt (Urk. 8/79/1) . Wenngleich sich im weiteren Verlauf objektivierbare Befunde für eine Läsion des Nerven nicht erheben liessen, sondern gegenteils sich der Nerv klinisch, nervensonographisch sowie elektrophysiologisch intakt zeigte (E.
4.5), hielten die Ärzte dafür, eine neuropathische Beschwerdekomponente könne letztlich nicht ganz ausgeschlossen werden (Urk. 8/79/2). Die blosse Mög lich keit einer unfallkausalen Ursache der Beschwerdepersistenz vermag aber nicht zu genügen, zumal es an anderen Hinweisen dafür mangelt, dass die Restbe schwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen wären (vgl. E. 4.7).
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe vor dem Unfallereignis am 21. September 2016 nicht an Fuss beschwerden oder anderen Vorerkran kungen gelitten – was auch ihre behandeln den Ärzte wiederholt bestätigt hätten (vgl. Urk. 1 2 S. 2; Urk. 8/101) . Au s den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl der untersu chen den Kreisärztin als auch dem fallverantwortlichen Casemanager der Suva mitge teilt hatte, dass sie bereits vor dem Unfall an beiden Füssen an Beschwerden ge litten habe (Urk. 8/34/2, 8/58/2). Treten im Anschluss an einen Unfall
Beschwer den auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den
Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand
aktiviert, nicht aber verur sacht worden ist, so hat der (aktuelle)
Unfall versicherer nur Leistungen für das unmi ttelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom ge mäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesg erichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September
2009 E. 5 .4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung (E. 4.7) den S tatus quo sine im Februa r 2017 als erreicht betrachtete. Die Tatsache alleine, dass ihre behandelnden Ärzte den Unfall vom 2 1. September 2016 weder ganz noch teilweise als Ursache für ihre Beschwerden ausschliessen könnten (Urk. 12), vermag hieran nichts zu ändern. De r Einwand der Beschwer deführerin, wonach Dr. A.___ sie nicht persönlich untersucht habe (Urk.
1 S. 2), führt ebenfalls ins L eere. Reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offen sichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 6.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2017 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 9 . Oktober 2018 hielt Dr. F.___
an ihrer bis herigen Diagnose fest und notierte, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen im Bereich des antero -lateralen OSG.
Der Zustand sei aktuell weit geh end schwellungsfrei. Die Plantarflexion sei problemlos möglich. Die Beschwer deführerin habe mit der Neuraltherapie begonnen, wobei es nach den ersten zwei Behandlungen zu einer siebentäg igen Schwellung des linken Fusses g ekommen sei;
d ie Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 8/108). Bereits mit Bericht vom 18. September 2018 attestierte die behandelnde Ärzt in der Beschwer deführerin für eine rein sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 8/110).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00274
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
27. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1971 geborene X.___ war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Bahnstewardess in einem Teilzeitpensum von 25.2 Stunden pro Woche angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/30) . Am 21. September 2016 übertrat die Versicherte bei der Arbeit ihren linken Fuss (Urk. 8/1), weshalb ihre Ärztin ihr am 22. September 2016 für acht Tage unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit beschei nigte (Urk. 8/2). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/3) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/10). Am 15. November 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suv a, die Versicherte habe vom 7. b is 9. November 2016 die Arbeit wieder aufgenommen, habe diese jedoch am 10. November 2016 wieder aussetzen müssen.
D ie Ver sicherte begab sich daraufhin erneut in ärztliche Behandlung und war bis am 28. November 2016 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11 -13; vgl. Urk. 8/15). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 8/ 18, 8/20) erachtete die Suva eine kreis ärztliche Untersuchung als angezeigt (Urk. 8/23, 8/27), welche am 12. Deze mber 2016 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s, durchgeführt wurde (Bericht k reis ärztliche Untersuchung, Urk. 8/34). Am 21. Dezember 2016 kündigte die Suva der Versicherten die Einstel lung der Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 28. Februar 2017 an (Urk. 8/36). 1.2
Am 7. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte die Suva um Neubeurteilung ihres Falles, da sie nach wie vor an Unfallfolgen leide (Urk. 8/43). Die Suva führte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/53, 8/55, 8/60, 8/64, 8/78-85, 8/88) und ein G espräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/58) . Am 3 . Juli 2018 erstat tete die Versicherungsmedizinerin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirur gie, eine abschliessende Beurteilung (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 8. August 2018 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da aufgrund der kreisärzt lichen Beurteilung die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 8/95). Die dagegen am 3. September 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/101) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 ab (Urk. 8/107 [=
Urk. 2]). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiter ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
23. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Be schwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10) . Mit Repli k vom
19. Februar 2019 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest . Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. März 2019 ihre Duplik (Urk. 16), wobei sie ebenfalls an ihrem Antrag festhielt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. März 2019 darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
29. Oktober 2019 a bgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00810 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
21. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalz u sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass nach Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung und der Auszahlung der Taggelder die weitere n Abklärungen eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2016 und den anhaltenden Beschwerden nicht mehr auf ge zeigt hätten, weshalb der Fall per 28. Februar 2017 abgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 4-5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztinnen hätten gezeigt, dass keine strukturellen Läsionen durch den Unfall entstanden seien. Unfallfolgen würden daher im Beschwerdebild der Versicherten keine Rolle mehr spielen. Des Weiteren habe auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ be stätigt, dass die ligamentä ren Strukturen ausgeheilt und die Plantarfasziitis
wie auch der Fersensporn als Krankheitsfall zu werten
seien . Die übrigen Berichte könnten daran keine Zweifel begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Status quo sine erreicht worden sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingte n Beschwerden mehr vorliegen würden (Urk. 2 S. 6-7) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe ärztlich bestä tigte Diagnosen, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Fersensporn sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Diagnose aufgeführt worden und zudem habe sie keine Vorerkrankungen, auf welche die Beschwerden zurück zu führen seien. Die Suva habe nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerden wie auch die Arbeitsunfähigkeit würden in einem Zusammenhang zum Unfall vom 21. September
2016 stehen. Ein vom Unfall unabhängiges Kra nk heitsbild
liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der unfallkausalen Restbeschwerden am linken Fuss sei sie weiterhin in ärztlicher Behandlung und daher über den 28. Februar 2017 hinaus auf Heilbehandlungen angewiesen. Sie sei zudem noch nicht arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 12). 3.
3.1
N ach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für ein form loses Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG kommen insbesondere Entschei dung en, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufla ge, 2015, Art. 51 N 4). Diesfall s räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 2.3). Weist eine Verfügung einen Mangel auf, darf der ver s icherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen. Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, innert welcher Frist das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung gestellt werden muss,
w enn der Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, hat der Versicherte nach der Rechtsprechung eine Frist von einem Jahr, um an den Versicherungsträger zu gelangen (BGE 134 V 145 E. 5 .2 und E. 5.3). 3. 2
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Deze m ber
2016 den Fallabschluss vorgenommen hatte (Urk. 8/36). Das Schrei ben wurde nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt auch keine Rechts mittelbelehrung. Es ist daher von einem formlosen Fallabschluss auszugehen (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, mithin vor Ablauf eines Jahres nach dem formlosen Fallabschluss, geltend, sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und 100 % arbeitsunfähig. Sie beantragte die Neubeur teilung ihres Falles aufgrund anhaltender unfallbedingter Leiden (Urk. 8/43). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Fall abzuschliessen und die Leistungen einzustellen, war daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 134 V 145 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Die Be schwerdegegnerin hat mithin zu Recht eine einsprachefähige Verfügung erlassen, bevor ein Einspracheentscheid
ergehen konnte . Die Bestimmungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV und Art. 21 UVG) kommen vorliegend nicht zum Tragen. Weiteres ist diesbezüglich vorliegend auch nicht strittig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1
Nach dem Unfall ereignis vom 21. September 2016 suchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2016 die C.___ auf, woraufhin ihr unfall bedingt für acht Tage ein Zeugnis für eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde (Urk. 8/2). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde am 28.
September 2016 um weitere acht Tage verlängert (Urk. 8/4). 4.2
Am
29. September 2016 fand die erste fachärztliche Untersuc hung durch Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, statt. Der Arzt diagnos tizierte eine Ruptur Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plan tar fasziitis beidseits. Im Bereich des anter o lateralen oberen Sprunggelenk s (OSG) bestehe eine leichte Schwellung und das Gangbild sei leicht hinkend. Die Be schwerdeführerin verspüre deutliche Druckschmerzen im Bereich des Ligamen tums talofibulare
anterius und der anterolateralen Kapsel. Des Weiteren bestehe ein Druckschmerz im Bereich des Fibulaköpfchens mit Irritation des Nervus
peroneus . Das Röntgenbild des OSG links habe weder Hinweise für eine frische oder ältere Fraktur noch für einen Fersensporn gezeigt (Urk. 8/6). D r. B.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine vol le Arbeitsunfähigkeit bis am 6. Nov em ber 2016 (Urk. 8/7, 8/8-9). Mit Sprechstunde n bericht vom 1. November 2016 hielt Dr. B.___ als Diagnosen Status nach Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits bei nachgewiesenem Fersen sporn links fest . Das OSG sei reizlos und es würden keine Druckschmerzen im Bereich des Ligamentum talofibulare
anterius oder des calcaneofibulare bestehen. Im Bereich der proximalen Plantarfaszie sowie über den Peronealsehnen und der Tibialisanteriorsehne bestehe jedoch ein Druckschmerz. Er beurteil t e die Situation als klassische Überbelastung der sekundären OSG-Stabilisatoren. Eine Arbeitsun fähigkeit bestehe weiterhin im Umfang von 50 % (Urk. 8/10). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 ergänzte Dr. B.___, das MRI des Rückfusses links habe lediglich eine kleine Partialläsion des tiefen Anteils des medialen Bandkomplexes gezeigt. Es würden
aber
deutliche Zeichen einer ausgeprägten Plantarfasziitis mit kleiner Partialläsion ansatznah und ausgeprägtem plantar en Fersensporn besteh en . Die ligamentären Strukturen seien ausgeheilt, die Beschwerdeführerin habe jedoch aufgrund der Plantarfasziitis und des Fersensporns e in falsches Gangbild entwickelt . Sowohl die Plantarfasziitis als auch der Fersensporn seien jedoch als Krankheitsfall zu werten (Urk. 8/20). 4.3
Mit Bericht vom 2 8. November 2016 bestätigte Dr. med. D.___, Fach ärztin Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin sei am 2 1. September 2016 erstmals bei der C.___ vorstellig geworden. Die Be schwerdeführerin habe erklärt, sie sei mit dem Knöchel umgeknickt. Es habe jedoch keine Anschwellung bestanden, hingegen sei das Auftreten schmerzhaft gewesen. Links sei ein Fersensporn bekannt. Am 3. November 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wiederum wegen Beschwerden im OSG links und weiteren nicht unfallassoziierten Beschwerden vorgestellt (Urk. 8/32 /1). 4.4
Die Kreisärztin der Suva, Dr. Z.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 (Urk. 8/34). In der Untersuchung habe die Beschwerde führerin beschrieben, dass sie bereits seit mehreren Jahren Beschwerden im Be reich der Füsse habe, weswegen beidseits Einlagenversorgungen veranlasst worden
waren . Die Ärztin notierte, die OSG-Palpation links sei entlang des medialen Fuss randes mittig sowie diskret entlang des lateralen Fussrandes in der Verlän gerung der Fibula druckdolent . Ansonsten sei die Fusspalpation unauffällig aus gefallen . Die Sensibilität sei in beiden unteren Extremitäten seitengleich intakt. Als Diagnosen stellte Dr. Z.___ eine OSG-Distorsion links mit Ruptur des Ligamentum talofibulare
anterius links sowie eine nicht unfallkausale Plantar fas z iitis beidseits. Sie erachtet e die berichteten Beschwerden als mit der OSG-Distorsion vom
21. September 2016 und d er damit verbundenen Läsion im B e reich des Ligamentum talofibulare
anterius vereinbar. Diese seien nach maximal vier bis sechs Monaten als abgeheilt zu beurteilen. Nach diesem Zeitraum sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend ge mach ten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Die Beschwerde führerin sei per Februar 2017 voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/3). 4.5
Die neurologischen Untersuchungen in der E.___
ergaben gemäss Bericht vom 23. Juni 2017 keinen Nachweis einer substanziellen Schädigung des Nervus
peroneus
links . Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über einen persistierenden Schmerzzustand nach OSG- Supinationstrauma . Eine neuropathi sche Teilkomponente könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, die elektro neurographische Untersuchung habe jedoch keine Nervenschädigung gezeigt (Urk. 8/79). Mit Bericht über die diagnostische Abklärung vom 6. Juli 2017 hielten die behandelnden Ärzte fest, d ie weichteilsono graphische Untersuchung habe ebenfalls keine klar abgrenzbare extrinsische Druckkomponente im unter suchten Verlauf des Nervus
personeus
superficialis gezeigt (Urk. 8/80). Am 14. August 2017 berichteten sie, die Beschwerdeführerin habe auf die Nerven blockaden zwar positiv, jedoch nur für ein bis zwei Tage, angesprochen, was für eine therapeutische Wiederholung zu kurz sei. Klinisch, nervensonographisch und elektrophysiologisch sei der Nerv intakt (Urk. 8/82).
4.6
Im Bericht vom
29. Juni 2018 von Dr. F.___, behandelnde Ärzt in
der Fuss chi rurgie der E.___, wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Sinus- tarsi -Infiltration mit aktivem Eigenplasma durchführen lassen. Erst mals sei dadurch eine Besserung erzielt worden. Als Diagnose wurden weiterhin persistierende Beschwerden am Fussrist / Rückfuss lateral/Sinus Tarsi links nach OSG- Supinationstrauma mit Zerrung des Nervus
peroneus
superficialis aufge führt (Urk. 8/88). Mit Bericht vom 1 9 . Oktober 2018 hielt Dr. F.___
an ihrer bis herigen Diagnose fest und notierte, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen im Bereich des antero -lateralen OSG.
Der Zustand sei aktuell weit geh end schwellungsfrei. Die Plantarflexion sei problemlos möglich. Die Beschwer deführerin habe mit der Neuraltherapie begonnen, wobei es nach den ersten zwei Behandlungen zu einer siebentäg igen Schwellung des linken Fusses g ekommen sei;
d ie Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 8/108). Bereits mit Bericht vom 18. September 2018 attestierte die behandelnde Ärzt in der Beschwer deführerin für eine rein sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 8/110). 4.7
Auf Vorlage sämtlicher Berichte der behandelnden Ärzte wie auch der Beur teilung der Kreisärztin Dr. Z.___
vom 19. Dezember 2016 hielt
Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, mit Beurteilung vom 9. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Schadenereignis vom 21. September 2016 ein Supinationstrauma
des linken OSG zugezogen, wobei sich eine vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender
Fasziitis
plantaris beidseits gezeigt habe. Die MRI-Be f unde vom 17. November 2016 würden mit der klinischen Erfahrung korrespondieren, wonach eine Distorsion am OSG maximal nach vier bis sechs Monaten abgeheilt sei. Unfallkausale strukturelle Läsionen des Nervus
peroneus
superficialis hätten weder im ENG vom Juni 2017 noch in der weichteilsonographischen Untersuchung vom Juli 2017 festgestellt werden können. Auch anderweitige unfallkausale strukturelle Läsionen seien nicht doku mentiert. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 habe damit Bestand (Urk. 8/90/4-5). Am 17. September 2018
bestätigte Dr. A.___, an ihrer Stellungnahme festzuhalten (Urk. 8/104). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 21. Septem ber 2016 grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 8/3). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 28. Februar 2017 eingestellt hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___
vom 12. Dezember 2016 sowie die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. 4.4 und E. 4. 7), welche den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genü gend als beweiskräftig anzusehen sind (E. 1.4). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzungen sprechen würden, sind nicht ersicht lich.
Unter Berücksichtigung der bildgebenden MRI-Befunde legte Dr. Z.___ i n schlüssiger Weise dar, dass die beklagten Beschwerden der Beschwerde führerin mit einer Läsio n im Bereich des Ligamentum talo fibulare
anterius nach einer OSG-Distorsion vereinbar, solche Verletzungen aber spätestens nach vier bis sechs Monaten abgeheilt und die danach noch geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen seien (E. 4.4; Urk. 8/34/3).
Mit Bericht vom 21. November 2016 hatte Dr. B.___
bestätigte, dass die ligamentären Struktu ren ausgeheilt seien, die Beschwerdeführerin jedoch ein falsches Gangbild ent wickelt habe, was teilweise auf die krankhe itsbedingte
Plantarfasziitis und den Fersensporn zurückzuführen sei (Urk. 8/20/1). Dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer Untersuchung davon ausging, nach einem Zeitraum von rund vier bis sechs Monaten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vorzustand eingetreten (E. 4.4), ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nachvollziehbar und steht im Ein klang mit der Aktenlage. 5.3
Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Fusschirurgie der
E.___ nicht s zu ändern. Mit Bericht vom 23. Juni 2017 wurde zwar erstmals eine neurologische Konsultation bei Verdacht auf Irritation des Nervus
peroneus
superficialis nach OSG- Supinationstrauma links bestätigt (Urk. 8/79/1) . Wenngleich sich im weiteren Verlauf objektivierbare Befunde für eine Läsion des Nerven nicht erheben liessen, sondern gegenteils sich der Nerv klinisch, nervensonographisch sowie elektrophysiologisch intakt zeigte (E.
4.5), hielten die Ärzte dafür, eine neuropathische Beschwerdekomponente könne letztlich nicht ganz ausgeschlossen werden (Urk. 8/79/2). Die blosse Mög lich keit einer unfallkausalen Ursache der Beschwerdepersistenz vermag aber nicht zu genügen, zumal es an anderen Hinweisen dafür mangelt, dass die Restbe schwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen wären (vgl. E. 4.7).
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe vor dem Unfallereignis am 21. September 2016 nicht an Fuss beschwerden oder anderen Vorerkran kungen gelitten – was auch ihre behandeln den Ärzte wiederholt bestätigt hätten (vgl. Urk. 1 2 S. 2; Urk. 8/101) . Au s den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl der untersu chen den Kreisärztin als auch dem fallverantwortlichen Casemanager der Suva mitge teilt hatte, dass sie bereits vor dem Unfall an beiden Füssen an Beschwerden ge litten habe (Urk. 8/34/2, 8/58/2). Treten im Anschluss an einen Unfall
Beschwer den auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den
Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand
aktiviert, nicht aber verur sacht worden ist, so hat der (aktuelle)
Unfall versicherer nur Leistungen für das unmi ttelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom ge mäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesg erichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September
2009 E. 5 .4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 un d 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung (E. 4.7) den S tatus quo sine im Februa r 2017 als erreicht betrachtete. Die Tatsache alleine, dass ihre behandelnden Ärzte den Unfall vom 2 1. September 2016 weder ganz noch teilweise als Ursache für ihre Beschwerden ausschliessen könnten (Urk. 12), vermag hieran nichts zu ändern. De r Einwand der Beschwer deführerin, wonach Dr. A.___ sie nicht persönlich untersucht habe (Urk.
1 S. 2), führt ebenfalls ins L eere. Reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Weitere medizinische Abklärungen sind in Anbetracht des Vorgenannten offen sichtlich nicht angezeigt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 6.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2017 eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif