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UV.2018.00265

Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Unternehmen am EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg ist Schweizer Unfallversicherungsrecht anwendbar. Vorliegend lag überwiegend wahrscheinlich weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

Zürich SozVersG · 2019-10-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die französische Staatsangehörige X.___ , geboren 1984, arbeitete seit 9. Mai 2016 am EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg für die Y.___ mit Sitz in Z.___ ( Urk. 8/ 1 S.

1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). In dieser Eigenschaft war sie bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 4. März 2017 liess sie der Suva melden, dass sie sich am 15. Dezember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand gelenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen l a ss en , weshalb sie beim Tür griff fest gedrückt habe. Dabei habe sie S chmerz en gespürt (Urk. 8/1 S. 1). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Bei den ärztlichen Unter suchungen der Handgelenksschmerzen wurden unter anderem im A.___ , B.___ , eine Arthro -CT- und eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/27-28). Gestützt auf die Ergebnisse dieser bildgebenden Untersuchungen stellte der Han d chirurge Dr.

med. C.___ die Diagnose Ver stauchung des Ligamentum scapholunatum rechts (Urk. 8/13). Am 12. Mai 2017 untersuchte der Hand chi rurge Dr.

med. D.___

X.___ . Seine Behandlung umfasste ins besondere Infiltrationen mit Schmerzmittel (Urk. 8/29). Daraufhin liessen die Schmerzen zunächst nach (vgl. Urk.

8/30, Urk. 8/34 S. 2) . Als die Schmerzen im rechten Handgelenk in der Folge wieder zunahmen , begab sich X.___ ab 3 1. Oktober 2017 wieder zu Dr.

D.___ , welcher sie wiederum mit Infiltra tio nen behandelte und ihr eine Handgelenksorthese verschrieb ( Urk.

8/20, Urk.

8/31-32 , Urk.

8/34 S. 2 ). X.___

meldete der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/17) . Nachdem d ie Suva zusätzliche Ab klärungen getätigt hatte (vgl. Urk.

8/35 S. 1-2 , Urk. 8/37 ), lehnte sie ihre Leis tungspflicht mit Verfügung vom 6.

August 2018 ab . Zur Begründung führte sie aus , dass das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege. Au f

die Rück forde rung der bislang erbrachte n Leistun gen verzichtete sie

ausdrücklich (Urk.

8/44). Die dage gen von X.___ am 27.

August 2018 erhobene Ein sprache (Urk. 8/45), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Septem ber 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 als U nfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 beantragte die Beschwer de gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Suva-Akten, Urk. 8/1-53) , was der Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das auf dem Gebiet des heutigen EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg anwend bare Recht wurde ursprünglich im französisch-schweizerischen Staats vertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughaftens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92) geregelt. Gemäss dem am

8. November 1960 in Kraft getreten Art. 14 bis des Anhangs II (Pflichtenheft) dieses Staatsvertrages leg ten die Regie rungen der Schweiz und Frankreich s gemeinsam die Bedingungen fest, unter denen gewisse Abweichungen von den

französischen Rechtsvor schrif ten über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Gestützt

darauf kamen die Schweiz und Frankreich im Briefwechsel vom 1 1. bis 1 2. April 1961 überein, dass un selbstän dige Erwerbstätige oder gleichgestellte Arbeitnehmer, die in dem den Schweize rischen Abteilungen zugewiesenen Sektor des Flughafens von Luft transportun ternehmen und angeglie derten Gewer ben angestellt werden, die ihren Firmensitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, dem/der diese Arbeit nehmer zu zuordnen sind, der Schwei zerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicher heit unter liegen. Seit dem 1. Juni 2002 ist bezüglich der sozialen Sicherheit bei den Bezie hungen zwischen der Schweiz und Frankreich das Abkom men zwischen der Schweize rischen Eidgenos senschaft einerseits und der Euro päischen Mitglied staaten andererseits über die Frei zügig keit vom 2 1. Juni 1999 (FZA) zu beachten. G emäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [« Koor dina tion der Systeme der sozialen Sicherheit» ] des FZA

in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs war bis Ende März 2012 die Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän dige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , anwendbar. Weil sich der EuroAirport auf französischem Staatsgebiet befindet, waren gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Ver ordnung Nr.

1408/71 die auf dem Gebiet des Flug hafens in unselbständiger Stel lung tätigen Arbeit nehmerin nen und Arbeitnehmer grundsätzlich dem fran zösischen Recht unterstellt. Ge mäss Art. 17 der Verordnung Nr.

1408/71 konnten aber im Interesse bestim mter Personengruppen oder bestimmte r Personen Aus nahmen von den Art. 13 bis 16 der Verordnung vereinbart werden. Davon haben die Schweiz und Frankreich Gebrauch gemacht. Gestützt auf diese Bestimmung schlossen diese Staaten am 5. Juni 2003 eine Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung sollte es den von der Verordnung Nr.

1408/71 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ge stattet werden, sich der schweizerischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit

zu unterstellen oder die bisherige Unterstellung unter das Schweizer Recht beizube halten . Dies galt insbesondere für unselbständige Erwerbstätige , welche im Schweizer Sektor des EuroAirport s von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz be schäftigt wurden (vgl. die Art. 1 bis 3 der Vereinbarung) .

Seit 1. April 2012 ist gestützt auf das FZA anstelle der Verordnung Nr.

1408/71 die Verord nung (EG) Nr. 833/2004 des Eur opäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an wendbar. Die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom

5. Juni 2003 ist davon aber nicht betroffen . Diese Vereinbarung wurde am gleichen Tag wie die Verein barung über den freien Personenverkehr in Kraft gesetzt ( 1. Juni 2002) und bleibt für die gleiche Dauer gültig (vgl. Art. 5 dieser Vereinbarung). 1.2

Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frank reich ( Urk. 8/1 S. 1). Sie arbeitete auf dem Gelände des EuroAirport s für die Y.___ mit Sitz in Z.___ und war bei der Suva unfallver sichert ( Urk. 8/1 S. 1; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich) . Ge mäss der zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossenen Vereinbarung vom 5. Juni 2003 ist auf den vor liegen den Fall somit Schweizer Recht anzuwenden. Da der Sitz d er Arbeitgeberin i m Kanton Zürich lieg t , ist das hiesige Gericht örtlich zuständig ( Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Es ist das

Ereignis

vo m 1 5 . Dezember 2016

zu beurteilen. Deshalb

finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2 .2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschä digungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2 .3

2 .3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2 .3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2 .3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programm widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 2 .4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2 .5

2 .5.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .5.2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 3.

3.1

Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfall begriff ( Art. 4 ATSG) und hierbei insbesondere die Voraussetzung eines ungewöhn lichen (äusse ren) Faktors erfüllt . 3.2

Bei m

Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

vom 2 7. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an , dass sie den Türknauf mit der rechten Hand gedrückt habe. Die Türe habe sich nicht öffnen lassen. Sie habe mehrmals stärker dagegen gedrückt. Plötzlich habe sich die Türe geöffnet. Ihre rechte Hand sei ruckartig nach

hinten gedrückt worden. Sofort seien heftige Schmerzen aufgetre ten, vor allem im unteren Bereich des Handgelenks. Leichte Schmerzen seien auch im oberen Bereich des Handgelenks aufgetreten ( Urk. 8/34 S. 1). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die betreffende Tür wie eine Brandschutztüre habe geöffnet werden müssen. Anders als bei einer solchen Tür habe

sie zum Öffnen der Tür am EuroAirport aber einen kleine n recht eckige n

K nopf

drücken müssen . Sie habe an jenem Tag mehrmals auf die Tür eingeschla gen, damit sie sich öffne , bis ihr Handgelenk nach hinten gedrückt worden sei. Ihre Schmerzen seien wegen der Schläge auf den Türgr iff aufgetreten ( Urk. 1 S. 1).

Dazu ist festzuhalten , dass sich die Beschreibung des Ereignisses vom 15. De zember 2016 durch die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit ver schlimmert hat. Anfänglich war nur von einem festen Drücken des Türgriffs die Rede (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 1 4. März 2017, Urk. 8/1 S. 1) . Dann sprach die Be schwerde führerin davon, ihr rechtes Handgelenk sei dadurch, dass sie die Türe plötzlich geöffnet habe, nach hinten gedrückt worden. Und schliess lich hielt sie fest, dass sie mehrmals auf den Türgriff eingeschlagen habe, wobei Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten seien.

Diesbezüglich macht

die Beschwerde führerin nunmehr geltend , dass die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegn erin im Protokoll zum Gespräch vom 2 7. März 2018 ihre Aussagen schlecht vom Fran zösischen ins Deutsche übersetzt habe ( Urk. 1 S.

1).

S ie führt weiter aus, dass ihre Sachdarstellung in der Beschwerde vom 2 1. Oktober 2018 das Ereignis zutreffen de r beschreiben würde.

Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Gespräch vom 27. März 2018 mit einem Fragebogen zu einer detaillierten Beschreibung des Hergangs des Er eignisses vom 1 5. Dezember 2016 aufgefordert wurde. Wie in der Bagatellunfall meldung vom 1 4. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin auch im am 18. April 2017 ausgefüllten Fragebogen fest, dass sie sie sich am 15. De - zember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand ge lenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen lassen, weshalb sie beim Türgriff fest gedrückt habe. Dabei habe sie einen Schmerz ge spürt (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S.

1). Die Fragestel lung im Fragebogen war ge nügend klar (vgl. Urk. 8/5 S. 1). Die Beschwerdefüh rerin dringt mit ihrem Vorbringen, wonach ihre Aussagen von der Sachbearbeiterin schlecht wiederge ge b en wurden, nicht durch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013

vom 14.

November 2013 E. 4.3). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche ru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ers ten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist daher auf die Hergangs s chil derungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. März und 18. April 2017 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Türgriff fest gedrückt bei einer Türe, die sich schlecht öffnen liess

( Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S. 1). Gemäss ihren ersten Aussagen lag keine unkoordinierte Bewegung des Handgelenks vor , welche etwa dadurch verur sacht wurde, dass die Türe beim Öffnen unerwartet klemmte .

Dem anschlies send erforderlichen erhöhten Kraftaufwand kommt zum vornherein keine Unge wöhn lichkeit zu.

Alsdann ist b ei der Frage, ob ein ungewöhnlich äusserer Faktor vorgelegen hat, nur der Faktor selbst und nicht auch dessen Folgen zu beurteilen (BGE 118 V 59 E.

2a ; E. 2 .3.2 vorstehend ). Es ist deshalb nicht ent scheidend, ob die Beschwerdeführer in nach dem Drücken des Türgriffes Schmer zen gespürt hat. Es ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat. Dieses Ereignis ist nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gegnerin nicht leist ungspflichtig ist. Anzu fügen ist, dass d ie Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht für das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 zunächst anerkannt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 1). Gemäss der Recht spre chung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behand lung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.3 ). Dies hat die Beschwerde gegnerin vorliegend getan und zudem auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtet (Urk. 8/44). 4.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht . Es konnte keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen fest gestellt werden. Die bildgebenden Untersuchungen im A.___ vom 7.

und 29.

März 2017 haben weder eine posttraumatische ossäre Läsion noch eine posttrauma tische Bandläsion ergeben (Urk.

8/27-28). Nach der Vorlage der me dizinischen Akten hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 16.

April 2018 fest, dass die ini tialen Abklärungen (Arthro-CT und MRI) keine strukturelle n Schäden gezeigt hät ten (Urk.

8/37 S.

1). Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf gelegten Attest vom 1 2. Oktober 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er bei der Beschwerdeführer in Schmerzen «de l’articulation scaphoïdo trapézo trapé - zoïdienne et du fléchisseur radial du carpe» festgestellt habe. Das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 habe eine Entzündung des Gelenks («inflamma tion arti culaire») und eine Tendinopathie (nicht-entzündliche Sehnenerkrankung) des flexor carpi radialis-Muskels verursacht ( Urk. 3) . Solche Gesundheits störun gen gehören nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschä di gun gen, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Attest von Dr. D.___ vom 1 2. Ok tober 2018 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliegt, ist rechtens. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu R echt vereint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S.

1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). In dieser Eigenschaft war sie bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 4. März 2017 liess sie der Suva melden, dass sie sich am 15. Dezember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand gelenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen l a ss en , weshalb sie beim Tür griff fest gedrückt habe. Dabei habe sie S chmerz en gespürt (Urk. 8/1 S. 1). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Bei den ärztlichen Unter suchungen der Handgelenksschmerzen wurden unter anderem im A.___ , B.___ , eine Arthro -CT- und eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/27-28). Gestützt auf die Ergebnisse dieser bildgebenden Untersuchungen stellte der Han d chirurge Dr.

med. C.___ die Diagnose Ver stauchung des Ligamentum scapholunatum rechts (Urk. 8/13). Am 12. Mai 2017 untersuchte der Hand chi rurge Dr.

med. D.___

X.___ . Seine Behandlung umfasste ins besondere Infiltrationen mit Schmerzmittel (Urk. 8/29). Daraufhin liessen die Schmerzen zunächst nach (vgl. Urk.

8/30, Urk. 8/34 S. 2) . Als die Schmerzen im rechten Handgelenk in der Folge wieder zunahmen , begab sich X.___ ab 3 1. Oktober 2017 wieder zu Dr.

D.___ , welcher sie wiederum mit Infiltra tio nen behandelte und ihr eine Handgelenksorthese verschrieb ( Urk.

8/20, Urk.

8/31-32 , Urk.

8/34 S. 2 ). X.___

meldete der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/17) . Nachdem d ie Suva zusätzliche Ab klärungen getätigt hatte (vgl. Urk.

8/35 S. 1-2 , Urk. 8/37 ), lehnte sie ihre Leis tungspflicht mit Verfügung vom 6.

August 2018 ab . Zur Begründung führte sie aus , dass das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege. Au f

die Rück forde rung der bislang erbrachte n Leistun gen verzichtete sie

ausdrücklich (Urk.

8/44). Die dage gen von X.___ am 27.

August 2018 erhobene Ein sprache (Urk. 8/45), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Septem ber 2018 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Das auf dem Gebiet des heutigen EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg anwend bare Recht wurde ursprünglich im französisch-schweizerischen Staats vertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughaftens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92) geregelt. Gemäss dem am

8. November 1960 in Kraft getreten Art. 14 bis des Anhangs II (Pflichtenheft) dieses Staatsvertrages leg ten die Regie rungen der Schweiz und Frankreich s gemeinsam die Bedingungen fest, unter denen gewisse Abweichungen von den

französischen Rechtsvor schrif ten über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Gestützt

darauf kamen die Schweiz und Frankreich im Briefwechsel vom 1 1. bis 1 2. April 1961 überein, dass un selbstän dige Erwerbstätige oder gleichgestellte Arbeitnehmer, die in dem den Schweize rischen Abteilungen zugewiesenen Sektor des Flughafens von Luft transportun ternehmen und angeglie derten Gewer ben angestellt werden, die ihren Firmensitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, dem/der diese Arbeit nehmer zu zuordnen sind, der Schwei zerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicher heit unter liegen. Seit dem 1. Juni 2002 ist bezüglich der sozialen Sicherheit bei den Bezie hungen zwischen der Schweiz und Frankreich das Abkom men zwischen der Schweize rischen Eidgenos senschaft einerseits und der Euro päischen Mitglied staaten andererseits über die Frei zügig keit vom 2 1. Juni 1999 (FZA) zu beachten. G emäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [« Koor dina tion der Systeme der sozialen Sicherheit» ] des FZA

in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs war bis Ende März 2012 die Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän dige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , anwendbar. Weil sich der EuroAirport auf französischem Staatsgebiet befindet, waren gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Ver ordnung Nr.

1408/71 die auf dem Gebiet des Flug hafens in unselbständiger Stel lung tätigen Arbeit nehmerin nen und Arbeitnehmer grundsätzlich dem fran zösischen Recht unterstellt. Ge mäss Art. 17 der Verordnung Nr.

1408/71 konnten aber im Interesse bestim mter Personengruppen oder bestimmte r Personen Aus nahmen von den Art. 13 bis 16 der Verordnung vereinbart werden. Davon haben die Schweiz und Frankreich Gebrauch gemacht. Gestützt auf diese Bestimmung schlossen diese Staaten am 5. Juni 2003 eine Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung sollte es den von der Verordnung Nr.

1408/71 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ge stattet werden, sich der schweizerischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit

zu unterstellen oder die bisherige Unterstellung unter das Schweizer Recht beizube halten . Dies galt insbesondere für unselbständige Erwerbstätige , welche im Schweizer Sektor des EuroAirport s von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz be schäftigt wurden (vgl. die Art. 1 bis 3 der Vereinbarung) .

Seit 1. April 2012 ist gestützt auf das FZA anstelle der Verordnung Nr.

1408/71 die Verord nung (EG) Nr. 833/2004 des Eur opäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an wendbar. Die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom

5. Juni 2003 ist davon aber nicht betroffen . Diese Vereinbarung wurde am gleichen Tag wie die Verein barung über den freien Personenverkehr in Kraft gesetzt ( 1. Juni 2002) und bleibt für die gleiche Dauer gültig (vgl. Art.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frank reich ( Urk. 8/1 S. 1). Sie arbeitete auf dem Gelände des EuroAirport s für die Y.___ mit Sitz in Z.___ und war bei der Suva unfallver sichert ( Urk. 8/1 S. 1; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich) . Ge mäss der zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossenen Vereinbarung vom 5. Juni 2003 ist auf den vor liegen den Fall somit Schweizer Recht anzuwenden. Da der Sitz d er Arbeitgeberin i m Kanton Zürich lieg t , ist das hiesige Gericht örtlich zuständig ( Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 als U nfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 beantragte die Beschwer de gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Suva-Akten, Urk. 8/1-53) , was der Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Es ist das

Ereignis

vo m 1

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfall begriff ( Art. 4 ATSG) und hierbei insbesondere die Voraussetzung eines ungewöhn lichen (äusse ren) Faktors erfüllt .

E. 3.2 Bei m

Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

vom 2 7. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an , dass sie den Türknauf mit der rechten Hand gedrückt habe. Die Türe habe sich nicht öffnen lassen. Sie habe mehrmals stärker dagegen gedrückt. Plötzlich habe sich die Türe geöffnet. Ihre rechte Hand sei ruckartig nach

hinten gedrückt worden. Sofort seien heftige Schmerzen aufgetre ten, vor allem im unteren Bereich des Handgelenks. Leichte Schmerzen seien auch im oberen Bereich des Handgelenks aufgetreten ( Urk. 8/34 S. 1). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die betreffende Tür wie eine Brandschutztüre habe geöffnet werden müssen. Anders als bei einer solchen Tür habe

sie zum Öffnen der Tür am EuroAirport aber einen kleine n recht eckige n

K nopf

drücken müssen . Sie habe an jenem Tag mehrmals auf die Tür eingeschla gen, damit sie sich öffne , bis ihr Handgelenk nach hinten gedrückt worden sei. Ihre Schmerzen seien wegen der Schläge auf den Türgr iff aufgetreten ( Urk. 1 S. 1).

Dazu ist festzuhalten , dass sich die Beschreibung des Ereignisses vom 15. De zember 2016 durch die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit ver schlimmert hat. Anfänglich war nur von einem festen Drücken des Türgriffs die Rede (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 1 4. März 2017, Urk. 8/1 S. 1) . Dann sprach die Be schwerde führerin davon, ihr rechtes Handgelenk sei dadurch, dass sie die Türe plötzlich geöffnet habe, nach hinten gedrückt worden. Und schliess lich hielt sie fest, dass sie mehrmals auf den Türgriff eingeschlagen habe, wobei Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten seien.

Diesbezüglich macht

die Beschwerde führerin nunmehr geltend , dass die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegn erin im Protokoll zum Gespräch vom 2 7. März 2018 ihre Aussagen schlecht vom Fran zösischen ins Deutsche übersetzt habe ( Urk. 1 S.

1).

S ie führt weiter aus, dass ihre Sachdarstellung in der Beschwerde vom 2 1. Oktober 2018 das Ereignis zutreffen de r beschreiben würde.

Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Gespräch vom 27. März 2018 mit einem Fragebogen zu einer detaillierten Beschreibung des Hergangs des Er eignisses vom 1 5. Dezember 2016 aufgefordert wurde. Wie in der Bagatellunfall meldung vom 1 4. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin auch im am 18. April 2017 ausgefüllten Fragebogen fest, dass sie sie sich am 15. De - zember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand ge lenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen lassen, weshalb sie beim Türgriff fest gedrückt habe. Dabei habe sie einen Schmerz ge spürt (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S.

1). Die Fragestel lung im Fragebogen war ge nügend klar (vgl. Urk. 8/5 S. 1). Die Beschwerdefüh rerin dringt mit ihrem Vorbringen, wonach ihre Aussagen von der Sachbearbeiterin schlecht wiederge ge b en wurden, nicht durch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013

vom 14.

November 2013 E. 4.3). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche ru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ers ten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist daher auf die Hergangs s chil derungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. März und 18. April 2017 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Türgriff fest gedrückt bei einer Türe, die sich schlecht öffnen liess

( Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S. 1). Gemäss ihren ersten Aussagen lag keine unkoordinierte Bewegung des Handgelenks vor , welche etwa dadurch verur sacht wurde, dass die Türe beim Öffnen unerwartet klemmte .

Dem anschlies send erforderlichen erhöhten Kraftaufwand kommt zum vornherein keine Unge wöhn lichkeit zu.

Alsdann ist b ei der Frage, ob ein ungewöhnlich äusserer Faktor vorgelegen hat, nur der Faktor selbst und nicht auch dessen Folgen zu beurteilen (BGE 118 V 59 E.

2a ; E. 2 .3.2 vorstehend ). Es ist deshalb nicht ent scheidend, ob die Beschwerdeführer in nach dem Drücken des Türgriffes Schmer zen gespürt hat. Es ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat. Dieses Ereignis ist nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gegnerin nicht leist ungspflichtig ist. Anzu fügen ist, dass d ie Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht für das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 zunächst anerkannt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 1). Gemäss der Recht spre chung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behand lung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.3 ). Dies hat die Beschwerde gegnerin vorliegend getan und zudem auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtet (Urk. 8/44). 4.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht . Es konnte keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen fest gestellt werden. Die bildgebenden Untersuchungen im A.___ vom

E. 5 . Dezember 2016

zu beurteilen. Deshalb

finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2 .2

Gemäss Art.

E. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschä digungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2 .3

2 .3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2 .3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2 .3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programm widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 2 .4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2 .5

2 .5.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .5.2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 3.

E. 7 und 29.

März 2017 haben weder eine posttraumatische ossäre Läsion noch eine posttrauma tische Bandläsion ergeben (Urk.

8/27-28). Nach der Vorlage der me dizinischen Akten hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 16.

April 2018 fest, dass die ini tialen Abklärungen (Arthro-CT und MRI) keine strukturelle n Schäden gezeigt hät ten (Urk.

8/37 S.

1). Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf gelegten Attest vom 1 2. Oktober 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er bei der Beschwerdeführer in Schmerzen «de l’articulation scaphoïdo trapézo trapé - zoïdienne et du fléchisseur radial du carpe» festgestellt habe. Das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 habe eine Entzündung des Gelenks («inflamma tion arti culaire») und eine Tendinopathie (nicht-entzündliche Sehnenerkrankung) des flexor carpi radialis-Muskels verursacht ( Urk. 3) . Solche Gesundheits störun gen gehören nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschä di gun gen, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Attest von Dr. D.___ vom 1 2. Ok tober 2018 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliegt, ist rechtens. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu R echt vereint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00265

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 8. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die französische Staatsangehörige X.___ , geboren 1984, arbeitete seit 9. Mai 2016 am EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg für die Y.___ mit Sitz in Z.___ ( Urk. 8/ 1 S.

1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). In dieser Eigenschaft war sie bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 4. März 2017 liess sie der Suva melden, dass sie sich am 15. Dezember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand gelenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen l a ss en , weshalb sie beim Tür griff fest gedrückt habe. Dabei habe sie S chmerz en gespürt (Urk. 8/1 S. 1). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Bei den ärztlichen Unter suchungen der Handgelenksschmerzen wurden unter anderem im A.___ , B.___ , eine Arthro -CT- und eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/27-28). Gestützt auf die Ergebnisse dieser bildgebenden Untersuchungen stellte der Han d chirurge Dr.

med. C.___ die Diagnose Ver stauchung des Ligamentum scapholunatum rechts (Urk. 8/13). Am 12. Mai 2017 untersuchte der Hand chi rurge Dr.

med. D.___

X.___ . Seine Behandlung umfasste ins besondere Infiltrationen mit Schmerzmittel (Urk. 8/29). Daraufhin liessen die Schmerzen zunächst nach (vgl. Urk.

8/30, Urk. 8/34 S. 2) . Als die Schmerzen im rechten Handgelenk in der Folge wieder zunahmen , begab sich X.___ ab 3 1. Oktober 2017 wieder zu Dr.

D.___ , welcher sie wiederum mit Infiltra tio nen behandelte und ihr eine Handgelenksorthese verschrieb ( Urk.

8/20, Urk.

8/31-32 , Urk.

8/34 S. 2 ). X.___

meldete der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/17) . Nachdem d ie Suva zusätzliche Ab klärungen getätigt hatte (vgl. Urk.

8/35 S. 1-2 , Urk. 8/37 ), lehnte sie ihre Leis tungspflicht mit Verfügung vom 6.

August 2018 ab . Zur Begründung führte sie aus , dass das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege. Au f

die Rück forde rung der bislang erbrachte n Leistun gen verzichtete sie

ausdrücklich (Urk.

8/44). Die dage gen von X.___ am 27.

August 2018 erhobene Ein sprache (Urk. 8/45), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Septem ber 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 als U nfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 beantragte die Beschwer de gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Suva-Akten, Urk. 8/1-53) , was der Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das auf dem Gebiet des heutigen EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg anwend bare Recht wurde ursprünglich im französisch-schweizerischen Staats vertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughaftens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92) geregelt. Gemäss dem am

8. November 1960 in Kraft getreten Art. 14 bis des Anhangs II (Pflichtenheft) dieses Staatsvertrages leg ten die Regie rungen der Schweiz und Frankreich s gemeinsam die Bedingungen fest, unter denen gewisse Abweichungen von den

französischen Rechtsvor schrif ten über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Gestützt

darauf kamen die Schweiz und Frankreich im Briefwechsel vom 1 1. bis 1 2. April 1961 überein, dass un selbstän dige Erwerbstätige oder gleichgestellte Arbeitnehmer, die in dem den Schweize rischen Abteilungen zugewiesenen Sektor des Flughafens von Luft transportun ternehmen und angeglie derten Gewer ben angestellt werden, die ihren Firmensitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, dem/der diese Arbeit nehmer zu zuordnen sind, der Schwei zerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicher heit unter liegen. Seit dem 1. Juni 2002 ist bezüglich der sozialen Sicherheit bei den Bezie hungen zwischen der Schweiz und Frankreich das Abkom men zwischen der Schweize rischen Eidgenos senschaft einerseits und der Euro päischen Mitglied staaten andererseits über die Frei zügig keit vom 2 1. Juni 1999 (FZA) zu beachten. G emäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [« Koor dina tion der Systeme der sozialen Sicherheit» ] des FZA

in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs war bis Ende März 2012 die Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän dige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , anwendbar. Weil sich der EuroAirport auf französischem Staatsgebiet befindet, waren gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Ver ordnung Nr.

1408/71 die auf dem Gebiet des Flug hafens in unselbständiger Stel lung tätigen Arbeit nehmerin nen und Arbeitnehmer grundsätzlich dem fran zösischen Recht unterstellt. Ge mäss Art. 17 der Verordnung Nr.

1408/71 konnten aber im Interesse bestim mter Personengruppen oder bestimmte r Personen Aus nahmen von den Art. 13 bis 16 der Verordnung vereinbart werden. Davon haben die Schweiz und Frankreich Gebrauch gemacht. Gestützt auf diese Bestimmung schlossen diese Staaten am 5. Juni 2003 eine Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung sollte es den von der Verordnung Nr.

1408/71 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ge stattet werden, sich der schweizerischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit

zu unterstellen oder die bisherige Unterstellung unter das Schweizer Recht beizube halten . Dies galt insbesondere für unselbständige Erwerbstätige , welche im Schweizer Sektor des EuroAirport s von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz be schäftigt wurden (vgl. die Art. 1 bis 3 der Vereinbarung) .

Seit 1. April 2012 ist gestützt auf das FZA anstelle der Verordnung Nr.

1408/71 die Verord nung (EG) Nr. 833/2004 des Eur opäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an wendbar. Die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom

5. Juni 2003 ist davon aber nicht betroffen . Diese Vereinbarung wurde am gleichen Tag wie die Verein barung über den freien Personenverkehr in Kraft gesetzt ( 1. Juni 2002) und bleibt für die gleiche Dauer gültig (vgl. Art. 5 dieser Vereinbarung). 1.2

Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frank reich ( Urk. 8/1 S. 1). Sie arbeitete auf dem Gelände des EuroAirport s für die Y.___ mit Sitz in Z.___ und war bei der Suva unfallver sichert ( Urk. 8/1 S. 1; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich) . Ge mäss der zwischen der Schweiz und Frankreich geschlossenen Vereinbarung vom 5. Juni 2003 ist auf den vor liegen den Fall somit Schweizer Recht anzuwenden. Da der Sitz d er Arbeitgeberin i m Kanton Zürich lieg t , ist das hiesige Gericht örtlich zuständig ( Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Es ist das

Ereignis

vo m 1 5 . Dezember 2016

zu beurteilen. Deshalb

finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung . Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2 .2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschä digungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2 .3

2 .3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2 .3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2 .3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programm widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 2 .4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2 .5

2 .5.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 .5.2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 3.

3.1

Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 15. Dezember 2016 den Unfall begriff ( Art. 4 ATSG) und hierbei insbesondere die Voraussetzung eines ungewöhn lichen (äusse ren) Faktors erfüllt . 3.2

Bei m

Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin

vom 2 7. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an , dass sie den Türknauf mit der rechten Hand gedrückt habe. Die Türe habe sich nicht öffnen lassen. Sie habe mehrmals stärker dagegen gedrückt. Plötzlich habe sich die Türe geöffnet. Ihre rechte Hand sei ruckartig nach

hinten gedrückt worden. Sofort seien heftige Schmerzen aufgetre ten, vor allem im unteren Bereich des Handgelenks. Leichte Schmerzen seien auch im oberen Bereich des Handgelenks aufgetreten ( Urk. 8/34 S. 1). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die betreffende Tür wie eine Brandschutztüre habe geöffnet werden müssen. Anders als bei einer solchen Tür habe

sie zum Öffnen der Tür am EuroAirport aber einen kleine n recht eckige n

K nopf

drücken müssen . Sie habe an jenem Tag mehrmals auf die Tür eingeschla gen, damit sie sich öffne , bis ihr Handgelenk nach hinten gedrückt worden sei. Ihre Schmerzen seien wegen der Schläge auf den Türgr iff aufgetreten ( Urk. 1 S. 1).

Dazu ist festzuhalten , dass sich die Beschreibung des Ereignisses vom 15. De zember 2016 durch die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit ver schlimmert hat. Anfänglich war nur von einem festen Drücken des Türgriffs die Rede (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 1 4. März 2017, Urk. 8/1 S. 1) . Dann sprach die Be schwerde führerin davon, ihr rechtes Handgelenk sei dadurch, dass sie die Türe plötzlich geöffnet habe, nach hinten gedrückt worden. Und schliess lich hielt sie fest, dass sie mehrmals auf den Türgriff eingeschlagen habe, wobei Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten seien.

Diesbezüglich macht

die Beschwerde führerin nunmehr geltend , dass die Sachbearbeiterin der Beschwerde gegn erin im Protokoll zum Gespräch vom 2 7. März 2018 ihre Aussagen schlecht vom Fran zösischen ins Deutsche übersetzt habe ( Urk. 1 S.

1).

S ie führt weiter aus, dass ihre Sachdarstellung in der Beschwerde vom 2 1. Oktober 2018 das Ereignis zutreffen de r beschreiben würde.

Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Gespräch vom 27. März 2018 mit einem Fragebogen zu einer detaillierten Beschreibung des Hergangs des Er eignisses vom 1 5. Dezember 2016 aufgefordert wurde. Wie in der Bagatellunfall meldung vom 1 4. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin auch im am 18. April 2017 ausgefüllten Fragebogen fest, dass sie sie sich am 15. De - zember 2016 am EuroAirport beim Öffnen einer Türe das rechte Hand ge lenk verletzt habe. Die Türe habe sich schlecht öffnen lassen, weshalb sie beim Türgriff fest gedrückt habe. Dabei habe sie einen Schmerz ge spürt (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S.

1). Die Fragestel lung im Fragebogen war ge nügend klar (vgl. Urk. 8/5 S. 1). Die Beschwerdefüh rerin dringt mit ihrem Vorbringen, wonach ihre Aussagen von der Sachbearbeiterin schlecht wiederge ge b en wurden, nicht durch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013

vom 14.

November 2013 E. 4.3). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche ru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ers ten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist daher auf die Hergangs s chil derungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. März und 18. April 2017 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat den Türgriff fest gedrückt bei einer Türe, die sich schlecht öffnen liess

( Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/5 S. 1). Gemäss ihren ersten Aussagen lag keine unkoordinierte Bewegung des Handgelenks vor , welche etwa dadurch verur sacht wurde, dass die Türe beim Öffnen unerwartet klemmte .

Dem anschlies send erforderlichen erhöhten Kraftaufwand kommt zum vornherein keine Unge wöhn lichkeit zu.

Alsdann ist b ei der Frage, ob ein ungewöhnlich äusserer Faktor vorgelegen hat, nur der Faktor selbst und nicht auch dessen Folgen zu beurteilen (BGE 118 V 59 E.

2a ; E. 2 .3.2 vorstehend ). Es ist deshalb nicht ent scheidend, ob die Beschwerdeführer in nach dem Drücken des Türgriffes Schmer zen gespürt hat. Es ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat. Dieses Ereignis ist nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gegnerin nicht leist ungspflichtig ist. Anzu fügen ist, dass d ie Beschwerdeführerin daraus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht für das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 zunächst anerkannt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 1). Gemäss der Recht spre chung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behand lung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.3 ). Dies hat die Beschwerde gegnerin vorliegend getan und zudem auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtet (Urk. 8/44). 4.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht . Es konnte keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen fest gestellt werden. Die bildgebenden Untersuchungen im A.___ vom 7.

und 29.

März 2017 haben weder eine posttraumatische ossäre Läsion noch eine posttrauma tische Bandläsion ergeben (Urk.

8/27-28). Nach der Vorlage der me dizinischen Akten hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 16.

April 2018 fest, dass die ini tialen Abklärungen (Arthro-CT und MRI) keine strukturelle n Schäden gezeigt hät ten (Urk.

8/37 S.

1). Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf gelegten Attest vom 1 2. Oktober 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er bei der Beschwerdeführer in Schmerzen «de l’articulation scaphoïdo trapézo trapé - zoïdienne et du fléchisseur radial du carpe» festgestellt habe. Das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 habe eine Entzündung des Gelenks («inflamma tion arti culaire») und eine Tendinopathie (nicht-entzündliche Sehnenerkrankung) des flexor carpi radialis-Muskels verursacht ( Urk. 3) . Solche Gesundheits störun gen gehören nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschä di gun gen, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Attest von Dr. D.___ vom 1 2. Ok tober 2018 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5.

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 1 5. Dezember 2016 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist und auch keine unfall ähnliche Körperschädigung vorliegt, ist rechtens. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu R echt vereint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher