Sachverhalt
1.
1.1
Der
1959 geborene
X.___
war bei der Suva
obligatorisch gegen d ie Fol gen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert,
als er anlässlich eines Hand ballturniers am 1 1. Oktober 1997 fraglich eine Knieverletzung links erlitt (Urk. 11/4/18 f.). Die tags darauf durchgef ührte Röntgenu ntersuchung brachte regelrechte osteoartikuläre Verhältnisse zur Darstellung, ohne Hinweise auf ossäre Läsi onen (Urk. 11/4/13). Der am 14. Oktober 1997 erstbehandelnde Arzt diagnost izierte eine Kniekontusion links, laterales Kompartiment, verordnete eine konservative Behandlung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 3. Oktober bis 2. November 1997 (Urk. 11/4/17). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Bei Kla ge n über persistierende Beschwerden wurde anfangs 1998 eine M agnetreso nanztomographie des linken Kniegelenks durchgeführt. Diese ergab
ein en diskoid konfigurierten
Menikus (sog. Scheibenmeniskus im Sinne einer angeborenen Fehlbildung), Zeichen einer beginnenden Degeneration im
lateralen Meniskus h orn, ohne Meniskusrissnachweis
(Urk. 11/4/ 12) und hatte die arthroskopische, partielle Resektion d es lateralen Meniskus links vom 2 0. März 1998 zur Folge
(Urk. 11/4/9 f.). Ab dem 2 0. April 1998 war der Versicherte wieder
zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/4/8, Urk. 2). 1.2
Ab dem 1. September 2000 war der Versicherte als Elektrohilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch weiterhin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er
am 1 9. Juni 2002 kniend Arbeiten aus führt e und beim Aufs tehen eine s chmerz hafte Blockade verspürt e
(Urk. 11/4/5 f.). Die notfallmäs sige Erstkonsultation vom 1 9. Juni 2002 im Kantonsspital Z.___ ergab den klinischen Verdacht auf ein e mediale Meniskusläsion bei bildgebend fehlenden Hinweisen auf frische os säre Läsionen (Urk. 11/4/5). Die im Juli 2002 durchgeführte Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenks
erbrachte die Verdachtsdiagnose einer kleine n Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus (Urk. 11/4/2). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 11/4/1) . 1.3
Als dann war der Versicherte seit dem 3 1. Oktober 201 6 als Elektromonteur bei der A.___ SA erwerbstätig und dadurch gleichbleibend bei der Suva obligatorisch unfal lversichert, als sich das Ereignis vom 5. November 2016 zutrug; gemäss Schadenmeldung vom 1 5. November 2016 verrenkte sich der Ver sicherte als
stehender Busfahrgast
anlässlich eines abrupten Bremsmanövers beide Knie (Urk. 10/1) . Der am 8. November 2016 erstbehandelnde Arzt diagnos tizierte eine beidseitige Knieprellung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) . Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; betreffend die Beschwerden im linken Knie ging sie
initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 aus (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom 1 3. März 2017, Urk. 10/33/2).
Die bild gebenden Untersuchungen vom 15. Dezember 2016 (Kniegelenk rechts) und 1 8. Januar 2017 (Kniegelenk links) brachten im Wesentlichen verschiedentlich degenerative Veränderungen
sowie Meniskusrissbildungen beidseits zur Darstel lung (Urk. 10/11/2, Urk. 10/13 f.). Am 2 4.
Februar 2017 wurde das rechte Knie arthroskopisch versorgt
(Urk. 10/30). Am 1 3. März 2017 gab
Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung ab (Urk. 1 0/33). Gestützt darauf
stellte die Suva mit Verfügung vom 1 6. März 2017 die bisher erbrachten Versicherungsleistungen betreffend das rechte Knie bei Erreichen des Status quo sine per 2 4. Februar 2017 ein (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte a m 25. April 2017 Einsprache (Urk. 10/41, Urk. 10/48). Am 29. Juni 2017 wurde der Versicherte auch am linke n Kniegelenk operiert; intrao perativ zeigten sich degenerative Veränderungen zweiten und dritten Grades (Urk. 11/53). Aufgrund persistierender Schmerzen im linken Knie wurde im Juli 2017 ein
Orthoradiogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine deutliche Varusfehlstellung
beider Kniegelenke festgestellt (Urk. 11/52, Urk. 11/56). Die Ärzte kamen zum Schluss, letzteres sei das wesentliche Problem und Grund für die persistierenden Beschwerden links; eine dauerhafte Verbesse rung könne nur mit einer weiteren Operation (sog. Umstellungsoperation resp. Schlittenoperation) erreicht werden (Urk. 1 1 /57/3). Am 1. September 2017 nahm Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, zur Sache Stellung (Urk. 11/5 9). Gestützt darauf stellte die Suva die im Zusammenhang mit dem lin ken Knie erb r achten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 per 18. Oktober 2017 ein; damit lehnte sie ausdrücklich auch eine Leis tungspflicht bezüglich
der zwischenzeitlich am 1 9. Oktober 2017 durchgeführten Umstellungsoperation ab (Urk. 11/77, Urk. 11/80 f.). Dagegen erhob der Versi cherte am 2 0. November 2017 Einsprache (Urk. 11/87). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 wies die Suva die Einsprachen vom 2 5. April 2017 (Urk. 10/41, Urk. 10/48) und 20. November 2017 (Urk. 11/87)
aus prozessökon o mischen Gründen vereinigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erho b
X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 2 3. Februar (Knie rechts) bzw. über den 1 8. Oktober 2017 (Knie links) hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2019 angeze igt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akte n ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver-wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder ni cht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. November 2016 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an den Knien beidseits geführt. Der Status quo sine sei mit Bezug auf das rechte Knie spätestens sechs Wochen nach dem Ereig nis vom 5. November 2016 eingetreten. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei zwar initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 ausge gangen worden . Da sich inzwischen ergeben habe, dass bereits damals kein unfallkausaler Schaden und damit auch keine UV- Leist ungspflicht bestanden habe, seien die im Zusammenhang mit dem linken Knie ausgerichteten Leistun gen ex n unc et pro futura einzustellen; auch die Varus-F ehlstellung im linken Knie sei nicht übe rwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 zurückzuführen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die kreisärztlichen (Akten-) Beurtei lungen seien widersprüchlich. Sodann sei es seit dem Ereignis 1997 nachweislich zu einer frischen Meniskusläsion vom Typ Korbhenkel gekommen; r elevante Vor schäden seien demgegenüber nicht dokumentiert. Zudem könne aufgrund der im März 1998 durchgeführten Teilmeniskektomie ein Status quo sine nicht mehr erreicht werden, zumal das Risiko für die Entwicklung einer Arthrose dadurch fortan erhöht gewesen sei. Vielmehr sei die Teilmeniskektomie zumindest teilur sächlich für die inzwischen entstandene Arthrose im linken Knie. Ausserdem stehe fest, dass die Beschwerden im linken Knie mit bzw. nach dem Ereignis vom 5. November 2017 entstanden seien und sich insbesondere auch nach dem Ein griff vom 2 9. Juni 2017 nicht besserten. Der verbliebene Reizzustand sei demnach entweder durch jenes Ereignis oder den misslungenen arthroskopischen Erhal tungsversuch [ vom 2 9. Juni 2017 ]
ausgelöst worden. Insofern sei auch ei n
l eis tungsbegründender
Behandlungsfehler denkbar. Es könne auch nicht ausge schlossen werden, dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des zuvor stummen Knie-Vorzustandes (Varusfehlstellung) gekommen sei, weshalb der S t a tus quo sine vel ante auch deshalb nie mehr erreicht werden könne. Beim kom plexen Gesundheitsschaden sowie mit Blick auf die unzulängliche Aktenlage sei ein Gerichtsg utachten anzuordnen. Dabei sei der Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen und insbesondere die Kausalitätsfrage ab zu klären (Urk. 1). 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer betreffend das rechte Knie auch über den 24. Februar 2017
resp. betreff end das linke Knie über den 18. September 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1
Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Dezember 2016 ergab
im Wesentlichen eine Ch ondropathie Grad III an der medialen Patellafacette u nd im medialen Komparti ment,
eine Zerrung des medialen Seitenband es
(MCL), ohne Rissnach weis und degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus, ein en
beginnenden
Hinterhornriss des Aussenmeniskus sowie oberflächliche Kno rpel unregelm ässigkeiten im medialen Komparti ment (Urk. 10/14). Anlässlich der arthroskopischen Innenmeniskushinterhorn -Teilentfernung inkl.
Knorpeldébride ment
rechts vom 2 4. Februar 2017 wurde intraoperativ eine Meniskusschädigung durch einen alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit diagnostiziert (Urk. 10/30).
Persistierende Beschwerden und der massive Knorpelschaden
hatten die Re-Arthroskopie rechts vom 4. April 2017 zufolge; d en Einträgen der Krankengeschichte zufolge gestaltete sich der posto perative Verlauf komplikationslos mit rückläufigen Beschwerden und Absetzen der Analgesie . Ab anfangs Juni 2017 war der Beschwerdeführer mobil ohne G eh hilfe und das rechte Bein voll belastbar . Aus ärztlicher Sicht wurde eine konse kutiv deutliche Besserung des Gesamtbildes statuiert (Urk. 11/16, Urk. 11/57 / 2 f.). 3.2
Das am 1 8. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks brachte eine komplexe Rissbildung im Hinterhorn und Pars intermedia des Aussenmeniskus, zum Teil mit
Fragmentdislokation, eine Chondrop athie Grad II des lateralen Kom part i ments, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterho rns (Grad I) sowie eine Chondropathie Grad III des medialen und Grad II des femoropattelaren Gelenkes zur Darstellung (Urk. 10/13).
Am 2 9. Juni 2017 wurde eine Innen– und Aussenmeniskus- Hinterhornresektion am linke n Knie gelenk durchgeführt; intra operativ zeigte n sich eine drittgradige mediale femorale Arthrose sowie zweitgra dige Retropatellararthrose
(Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.). Aufgrund per sistierender Schmerzen im linken Knie gelenk
wurde im Juli 2017 ein Orthora diogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine beidseitige Varus-F ehlstellung sowie Varus-G onarthrose
mit einem
Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp
links festgestellt
(Urk. 11/52, Urk. 11/56). Letzteres sowie die persistierenden Schmerzen führten zur Indikation einer Umstellungsoperation (Tibia- Valgisationsosteotomie)
links (Urk. 11 /57/3, Urk. 11/70). 3.3
Kreisarzt
Dr. B.___ kam am 1 3. März 2017
zum Schluss, es könne nicht fundiert beurteilt werden, ob die am 5. November 2016 ohne Sturz erlitt ene Kniedistorsion intraartikuläre Veränderungen im gesamten Kniegelenk ausgelöst haben könnte . Das zum Unfall zeitnahe MRI vom 1 5. Dezember 2016 bestätige jedenfalls den Eindruck, dass deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen im gesamten Kniegelenk bestünden . Zudem ergebe sich aufgrund der MRI-Befunde keinerlei Anhalt für eine traumatische Verursachung der Aussenmenisku s läsion. Mithin sei der Status quo sine bezüglich der Distorsion des rechten Knie s spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. November 1997 auszugehen (Urk. 10/33). 3.4
Mit Stellungnahme vom 2 9. August 2017 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die Indikation zur Umstellungsoperation sei nicht dem Ereignis vom 1 1. November 1997 zuzuordnen; die Beinsachse sei dabei nicht verändert worden. Zudem sei der Suva anno 1997 ein degenerativ veränderter Meniskus als Korbhenkelriss «verkauft» worden; aus einem degenerativen Schaden sei eine Unfallfolge «erzeugt» worden (Urk. 11/58). Im September 2017 führte Dr. C.___ konkreti sierend aus, weder das gemeldete Ereignis anno 1997 noch dasjenige
vom 5. November 2017 habe zu einer nachweisbaren Änderung der Beinachse geführt. Vielmehr sei die Achsenfehlstellung anlage-/entwicklungsbedingt. Zudem
falle mit Blick auf das Orthoradiogramm vom 1 7. Juli 2017 auf, dass auch die rechte Beinachse varisch
sei und zwar wesentlich stärker als die l inke . Vor diesem Hin terg r und sei die Umstellungsoperation nicht unfallkausal. Sodann sei bereits 1997 ein degenerativ veränderter diskoider
Meniscus
lateralis festgestellt worden; unfallbedingte Läsionen hätten sich indes nicht nachweisen lassen. Dennoch habe die Suva anno dazumal die Kosten für die de facto nicht unfallkausale linksseitige laterale Teilmeniskektomie übernommen. Im MRI des linken Knie s 2017 sei neben degenerativen Veränderungen an den Resten des Meniscus
lateralis eine leicht gradige Degenerati o n des Meniscus
medialis und eine hochgradige Chondropa thie des medialen Kompartimentes festgestellt worden. Anlässlich der linksseiti gen Arthroskopie im Juni 2017 sei eine Nach resek tion des Meniscus
lateralis, aber auch eine Teil resek tion des Meniscus
medialis durchgeführt worden. Der aktuelle Zustand des Meniscus
lateralis sinister könne bei dieser Sachlage zwar durchaus als Rückfall bezeichnet werden. Allerdings seien die Schäden am Meniscus
late ralis bereits anno 1998 degenerativ und nicht unfallbedingt gewesen und habe bereits damals keine UV-Leistungspflicht bestanden. Nun stehe eine Tibia-Valgi sationsosteotomie links im Raum. Diese habe das Ziel, das durch die Achsenfehl stellung des Kniegelenkes mehrbelastete mediale Kompartiment zu entlasten. Allerdings sei die Varus-Fehlstel lung auf der Gegenseite [rechts] stärker ausge prägt und bestehe auch dort eine hochgradige Chondropathie des medialen Kom partiments . Zusammengefasst sei das mediale Kniekompartiment durch den angeblichen Unfall 1997 nicht tangiert worden, habe der angebliche Unfall zu keiner Veränderung der Beinachse geführt und die hochgradige Chondropathie im medialen Kompartiment bereits vor der Teil resektion des Meniscus
medialis [im Juni 2017] beidseits vorbestanden. Damit sei die Indikation zur Tibia-Valgi sationsosteotomie klar überwiegend wahrscheinlich auf die [anlagebedingte] Varus-Fehlstellung im Kniegelenk zurückzuführen und
nicht unfallkausal (Urk. 11/59, Urk. 11/78).
4.
4.1
Vorliegend erga ben sich
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 6) - nach dem Ereignis vom 5. November 2016 weder betreffend das rechte noch linke Knie gelenk sichere Hinweise auf frische Läsionen oder anderweitige strukturelle Verletzungen; im Gegenteil zeigten sich anlässlich der arthroskopischen Innen meniskushinterhorn-Teilentfernung
mit
Knorpeldébri dement vom 24. Februar 2017 erhebliche Vernarbungen im rechten Kniegelenk und diagnostizierte der Operateur eine Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit (Urk. 10/30). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leis tungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie per 2 4. Februar 2017 einstellte. Die medizinischen Weiterungen danach, namentlich die Re-Operation vom 4. April 2017
ergaben sich u nbestrittenermassen aufgrund der ausgeprägte n Knorpe lschä den; intraoperativ zeigte sich gar ein Knorpelschaden viert en Grades
(Urk. 10/48).
Dass und weshalb d ie Leistungseinstellung betreffend das rechte Knie per
24. Februar 2017 zu Unrecht erfolgt sein soll, liess der Beschwerdeführer sinnfälligerweise
denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1) .
Betreffend das linke Knie wurde am 2 9. Juni 2017 eine Nach resektion des Menis cus
lateralis sowie Teil resekt io n des
Meniscus
medialis durchgeführt; intraopera tiv zeigten sich massive degenerative Veränderungen, namentlich eine drittgra dige mediale femorale Arthrose und
zweitgradige Retropatellararthrose (Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.).
Die Indikation zur linksseitigen Tibia-Val gisationsosteotomie
vom 1 9. Oktober 2017 ergab sich aufgrund der degenerati ven Veränderungen, namentlich Varus-Gonarthrose (Urk. 11/70, vgl. auch das ärztliche Gesuch um Kostengutsprache für den geplanten Eingriff, worin auch ein Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp festgehalten wird, Urk. 11/64).
Dr. C.___ hat zudem einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb kein unfallbedingter Bezug zur Tibia- Valgisationsosteotomie links hergestellt werden kann. Dies gilt – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N16 ff.)
– auch für die Annahme einer lediglich teilweisen Unfallkausalität; zunächst veränderten sich die Beinachsen des Beschwerdeführers nicht durch die Ereignisse 1997 und 201 6. Diesbezüglich geht selbst der Beschwerdeführer von einem Vorzustand aus (vgl. Urk. 1 N 26). Inwiefern eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereig nis 2016, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an den Haltestangen im Bus festhielt und sein Körper zufolge des Bremsmanövers hin und her geschwungen wurde - unbestrittener m assen ohne dabei hinzufallen - (vgl. Urk. 10/12, Urk. 1 N 26), eingetreten sein soll leuchtet nicht ein und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Sodann bestanden
ausgewiesenermassen
bereits vo r dem arthroskopischen Eingriff vo m Juni 2017 hochgradige
Chondropathien in
den medialen Kniekompartiment en
beidseits und sind keine irgendwie gearteten Hinweise für eine operativ bedingte Schädi gung/ Verschlimmerung ersichtlich, geschweige denn besch werdeweise stichhal tig dargetan worden . Daran ändert freilich nichts, dass mit dem b esagten Eingriff
eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte. Hat doch der Beschwerde führer selbst erkannt, dass seine Kniesituation hochkomplex ist und auf einer Vielzahl anatomisch eng beieinanderliegenden Verletzungen fusst (vgl. Urk. 1 N 28). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er einen Zusammenhang zwischen dem arthroskopischen Eingriff 2017 und der Tibia-Val gisationsosteotomie herzustellen versucht (Urk. 1 N 26). Nach dem Gesagten besteht auch kein Anhalt zur Annahme eines Behandlungsfehlers nach
Art. 6 Abs. 3 UVG (E. 1.2) . Schliesslich stellte Dr. C.___ klar, dass die 1998 festgestell ten Befunde i m linken Knie gelenk, inkl. Korbhenkelläsion, ohnehin rein degene rativer N atur waren, bereits damals kei ne UV-Leistungspflicht bestand und Folge dessen betreffend das linke Knie nicht von einem eigentlichen Rückfall die Rede sein kann . Die beschwerdeweise Argumentation, wonach die zwischenzeitlich diagnostizierte Arthrose im linken Knie in einem relevanten Bezug
zum Ereignis anno 1997 resp. arthroskopischen Eingriff 1998 stehe, zumal chirurgische Ein griffe ein erhöhtes
Arthroserisiko
zur Folge hätten (Urk. 1 N 21), geht indes auch unabhängig davon
ins Leere; es versteht sich von selbst, dass die arthroskopische Resektion des lateralen Meniskus 1998 (vgl. Urk. 11/4/9) kaum ursächlich sein kann für die Entstehung einer medialseitigen Arthrose (Urk. 11/53) . Das mediale Kniedepartement links wurde weder vom fraglichen Ereignis 1997 noch vom ope rativen Eingriff 1998 tangiert (vgl. auch Urk. 11/77, vgl. a u sserdem das MRI vom 7. Januar 1998, welches eine unauffällige Dar stellung des medialen Meniskus zeigte, Urk. 11/4 /12). G estützt auf den Radiologiebericht vom 1 7. Juli 2017 bleibt zusammen mit Dr. C.___
schliesslich zu vermerken, dass auch beim rechten Kniegelenk eine Varus-Fehlste llung besteht und diese die linksseitige gar über trifft . D amit ist auch gesagt, dass eine Unfallkausalität der linksseitigen Fehlstel lung und Varusgonarthrose jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, son dern vielmehr von einer anlage-/entwicklungsbedingten Pathologie auszugehen ist
(Urk. 11/77, Urk. 11/56). 4.2
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass jedenfalls über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 4. Februar 2017 resp. 1 8. Oktober 2017 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Erfahrungst atsache, dass
Meniskusschä den auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere
– wie vorliegend - von vor bestandenen degenerativen Veränderungen, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs und/oder im Zuge wiederholter Mikrotraumata des täglichen Lebens auf treten kö nn en . Erwähnenswert ist schliesslich
auch, dass der Beschwer deführer in jüngeren Jahren professionell Handball spielte (Urk. 11/4/2).
Bei der insoweit aufschlussreichen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aktenlage
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 28 f.) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. B.___ betreffend das linke Knie ent gegen Dr. C.___
zunächst von einem Rückfall ausging. H atte sich Dr. B.___
doch in erster Linie zur Unfallkausalität der Operation vom 2 4. Februar 2017 und damit zur rechtsseit igen Knieproblematik zu äussern (vgl. Urk. 10/33) . Die von ihm rudimentär und knapp gehaltene Feststellung zum linken Knie kann den diesbe züglich einlässlich eren und fundiert begründeten Ausführungen von Dr. C.___
offensichtlich nicht gegenübergestellt werden (Urk. 11/59, Urk. 11/77) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver-wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder ni cht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
E. 2 ).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. November 2016 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an den Knien beidseits geführt. Der Status quo sine sei mit Bezug auf das rechte Knie spätestens sechs Wochen nach dem Ereig nis vom 5. November 2016 eingetreten. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei zwar initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 ausge gangen worden . Da sich inzwischen ergeben habe, dass bereits damals kein unfallkausaler Schaden und damit auch keine UV- Leist ungspflicht bestanden habe, seien die im Zusammenhang mit dem linken Knie ausgerichteten Leistun gen ex n unc et pro futura einzustellen; auch die Varus-F ehlstellung im linken Knie sei nicht übe rwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 zurückzuführen (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die kreisärztlichen (Akten-) Beurtei lungen seien widersprüchlich. Sodann sei es seit dem Ereignis 1997 nachweislich zu einer frischen Meniskusläsion vom Typ Korbhenkel gekommen; r elevante Vor schäden seien demgegenüber nicht dokumentiert. Zudem könne aufgrund der im März 1998 durchgeführten Teilmeniskektomie ein Status quo sine nicht mehr erreicht werden, zumal das Risiko für die Entwicklung einer Arthrose dadurch fortan erhöht gewesen sei. Vielmehr sei die Teilmeniskektomie zumindest teilur sächlich für die inzwischen entstandene Arthrose im linken Knie. Ausserdem stehe fest, dass die Beschwerden im linken Knie mit bzw. nach dem Ereignis vom 5. November 2017 entstanden seien und sich insbesondere auch nach dem Ein griff vom 2 9. Juni 2017 nicht besserten. Der verbliebene Reizzustand sei demnach entweder durch jenes Ereignis oder den misslungenen arthroskopischen Erhal tungsversuch [ vom 2 9. Juni 2017 ]
ausgelöst worden. Insofern sei auch ei n
l eis tungsbegründender
Behandlungsfehler denkbar. Es könne auch nicht ausge schlossen werden, dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des zuvor stummen Knie-Vorzustandes (Varusfehlstellung) gekommen sei, weshalb der S t a tus quo sine vel ante auch deshalb nie mehr erreicht werden könne. Beim kom plexen Gesundheitsschaden sowie mit Blick auf die unzulängliche Aktenlage sei ein Gerichtsg utachten anzuordnen. Dabei sei der Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen und insbesondere die Kausalitätsfrage ab zu klären (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer betreffend das rechte Knie auch über den 24. Februar 2017
resp. betreff end das linke Knie über den 18. September 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1
Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Dezember 2016 ergab
im Wesentlichen eine Ch ondropathie Grad III an der medialen Patellafacette u nd im medialen Komparti ment,
eine Zerrung des medialen Seitenband es
(MCL), ohne Rissnach weis und degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus, ein en
beginnenden
Hinterhornriss des Aussenmeniskus sowie oberflächliche Kno rpel unregelm ässigkeiten im medialen Komparti ment (Urk. 10/14). Anlässlich der arthroskopischen Innenmeniskushinterhorn -Teilentfernung inkl.
Knorpeldébride ment
rechts vom 2 4. Februar 2017 wurde intraoperativ eine Meniskusschädigung durch einen alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit diagnostiziert (Urk. 10/30).
Persistierende Beschwerden und der massive Knorpelschaden
hatten die Re-Arthroskopie rechts vom 4. April 2017 zufolge; d en Einträgen der Krankengeschichte zufolge gestaltete sich der posto perative Verlauf komplikationslos mit rückläufigen Beschwerden und Absetzen der Analgesie . Ab anfangs Juni 2017 war der Beschwerdeführer mobil ohne G eh hilfe und das rechte Bein voll belastbar . Aus ärztlicher Sicht wurde eine konse kutiv deutliche Besserung des Gesamtbildes statuiert (Urk. 11/16, Urk. 11/57 / 2 f.). 3.2
Das am 1 8. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks brachte eine komplexe Rissbildung im Hinterhorn und Pars intermedia des Aussenmeniskus, zum Teil mit
Fragmentdislokation, eine Chondrop athie Grad II des lateralen Kom part i ments, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterho rns (Grad I) sowie eine Chondropathie Grad III des medialen und Grad II des femoropattelaren Gelenkes zur Darstellung (Urk. 10/13).
Am 2 9. Juni 2017 wurde eine Innen– und Aussenmeniskus- Hinterhornresektion am linke n Knie gelenk durchgeführt; intra operativ zeigte n sich eine drittgradige mediale femorale Arthrose sowie zweitgra dige Retropatellararthrose
(Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.). Aufgrund per sistierender Schmerzen im linken Knie gelenk
wurde im Juli 2017 ein Orthora diogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine beidseitige Varus-F ehlstellung sowie Varus-G onarthrose
mit einem
Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp
links festgestellt
(Urk. 11/52, Urk. 11/56). Letzteres sowie die persistierenden Schmerzen führten zur Indikation einer Umstellungsoperation (Tibia- Valgisationsosteotomie)
links (Urk.
E. 6 als Elektromonteur bei der A.___ SA erwerbstätig und dadurch gleichbleibend bei der Suva obligatorisch unfal lversichert, als sich das Ereignis vom 5. November 2016 zutrug; gemäss Schadenmeldung vom 1 5. November 2016 verrenkte sich der Ver sicherte als
stehender Busfahrgast
anlässlich eines abrupten Bremsmanövers beide Knie (Urk. 10/1) . Der am 8. November 2016 erstbehandelnde Arzt diagnos tizierte eine beidseitige Knieprellung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) . Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; betreffend die Beschwerden im linken Knie ging sie
initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 aus (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom 1 3. März 2017, Urk. 10/33/2).
Die bild gebenden Untersuchungen vom 15. Dezember 2016 (Kniegelenk rechts) und 1 8. Januar 2017 (Kniegelenk links) brachten im Wesentlichen verschiedentlich degenerative Veränderungen
sowie Meniskusrissbildungen beidseits zur Darstel lung (Urk. 10/11/2, Urk. 10/13 f.). Am 2 4.
Februar 2017 wurde das rechte Knie arthroskopisch versorgt
(Urk. 10/30). Am 1 3. März 2017 gab
Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung ab (Urk. 1 0/33). Gestützt darauf
stellte die Suva mit Verfügung vom 1 6. März 2017 die bisher erbrachten Versicherungsleistungen betreffend das rechte Knie bei Erreichen des Status quo sine per 2 4. Februar 2017 ein (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte a m 25. April 2017 Einsprache (Urk. 10/41, Urk. 10/48). Am 29. Juni 2017 wurde der Versicherte auch am linke n Kniegelenk operiert; intrao perativ zeigten sich degenerative Veränderungen zweiten und dritten Grades (Urk. 11/53). Aufgrund persistierender Schmerzen im linken Knie wurde im Juli 2017 ein
Orthoradiogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine deutliche Varusfehlstellung
beider Kniegelenke festgestellt (Urk. 11/52, Urk. 11/56). Die Ärzte kamen zum Schluss, letzteres sei das wesentliche Problem und Grund für die persistierenden Beschwerden links; eine dauerhafte Verbesse rung könne nur mit einer weiteren Operation (sog. Umstellungsoperation resp. Schlittenoperation) erreicht werden (Urk. 1 1 /57/3). Am 1. September 2017 nahm Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, zur Sache Stellung (Urk. 11/5
E. 9 ). Gestützt darauf stellte die Suva die im Zusammenhang mit dem lin ken Knie erb r achten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 per 18. Oktober 2017 ein; damit lehnte sie ausdrücklich auch eine Leis tungspflicht bezüglich
der zwischenzeitlich am 1 9. Oktober 2017 durchgeführten Umstellungsoperation ab (Urk. 11/77, Urk. 11/80 f.). Dagegen erhob der Versi cherte am 2 0. November 2017 Einsprache (Urk. 11/87). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 wies die Suva die Einsprachen vom 2 5. April 2017 (Urk. 10/41, Urk. 10/48) und 20. November 2017 (Urk. 11/87)
aus prozessökon o mischen Gründen vereinigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erho b
X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 2 3. Februar (Knie rechts) bzw. über den 1 8. Oktober 2017 (Knie links) hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2019 angeze igt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akte n ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 /57/3, Urk. 11/70). 3.3
Kreisarzt
Dr. B.___ kam am 1 3. März 2017
zum Schluss, es könne nicht fundiert beurteilt werden, ob die am 5. November 2016 ohne Sturz erlitt ene Kniedistorsion intraartikuläre Veränderungen im gesamten Kniegelenk ausgelöst haben könnte . Das zum Unfall zeitnahe MRI vom 1 5. Dezember 2016 bestätige jedenfalls den Eindruck, dass deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen im gesamten Kniegelenk bestünden . Zudem ergebe sich aufgrund der MRI-Befunde keinerlei Anhalt für eine traumatische Verursachung der Aussenmenisku s läsion. Mithin sei der Status quo sine bezüglich der Distorsion des rechten Knie s spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. November 1997 auszugehen (Urk. 10/33). 3.4
Mit Stellungnahme vom 2 9. August 2017 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die Indikation zur Umstellungsoperation sei nicht dem Ereignis vom 1 1. November 1997 zuzuordnen; die Beinsachse sei dabei nicht verändert worden. Zudem sei der Suva anno 1997 ein degenerativ veränderter Meniskus als Korbhenkelriss «verkauft» worden; aus einem degenerativen Schaden sei eine Unfallfolge «erzeugt» worden (Urk. 11/58). Im September 2017 führte Dr. C.___ konkreti sierend aus, weder das gemeldete Ereignis anno 1997 noch dasjenige
vom 5. November 2017 habe zu einer nachweisbaren Änderung der Beinachse geführt. Vielmehr sei die Achsenfehlstellung anlage-/entwicklungsbedingt. Zudem
falle mit Blick auf das Orthoradiogramm vom 1 7. Juli 2017 auf, dass auch die rechte Beinachse varisch
sei und zwar wesentlich stärker als die l inke . Vor diesem Hin terg r und sei die Umstellungsoperation nicht unfallkausal. Sodann sei bereits 1997 ein degenerativ veränderter diskoider
Meniscus
lateralis festgestellt worden; unfallbedingte Läsionen hätten sich indes nicht nachweisen lassen. Dennoch habe die Suva anno dazumal die Kosten für die de facto nicht unfallkausale linksseitige laterale Teilmeniskektomie übernommen. Im MRI des linken Knie s 2017 sei neben degenerativen Veränderungen an den Resten des Meniscus
lateralis eine leicht gradige Degenerati o n des Meniscus
medialis und eine hochgradige Chondropa thie des medialen Kompartimentes festgestellt worden. Anlässlich der linksseiti gen Arthroskopie im Juni 2017 sei eine Nach resek tion des Meniscus
lateralis, aber auch eine Teil resek tion des Meniscus
medialis durchgeführt worden. Der aktuelle Zustand des Meniscus
lateralis sinister könne bei dieser Sachlage zwar durchaus als Rückfall bezeichnet werden. Allerdings seien die Schäden am Meniscus
late ralis bereits anno 1998 degenerativ und nicht unfallbedingt gewesen und habe bereits damals keine UV-Leistungspflicht bestanden. Nun stehe eine Tibia-Valgi sationsosteotomie links im Raum. Diese habe das Ziel, das durch die Achsenfehl stellung des Kniegelenkes mehrbelastete mediale Kompartiment zu entlasten. Allerdings sei die Varus-Fehlstel lung auf der Gegenseite [rechts] stärker ausge prägt und bestehe auch dort eine hochgradige Chondropathie des medialen Kom partiments . Zusammengefasst sei das mediale Kniekompartiment durch den angeblichen Unfall 1997 nicht tangiert worden, habe der angebliche Unfall zu keiner Veränderung der Beinachse geführt und die hochgradige Chondropathie im medialen Kompartiment bereits vor der Teil resektion des Meniscus
medialis [im Juni 2017] beidseits vorbestanden. Damit sei die Indikation zur Tibia-Valgi sationsosteotomie klar überwiegend wahrscheinlich auf die [anlagebedingte] Varus-Fehlstellung im Kniegelenk zurückzuführen und
nicht unfallkausal (Urk. 11/59, Urk. 11/78).
4.
4.1
Vorliegend erga ben sich
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 6) - nach dem Ereignis vom 5. November 2016 weder betreffend das rechte noch linke Knie gelenk sichere Hinweise auf frische Läsionen oder anderweitige strukturelle Verletzungen; im Gegenteil zeigten sich anlässlich der arthroskopischen Innen meniskushinterhorn-Teilentfernung
mit
Knorpeldébri dement vom 24. Februar 2017 erhebliche Vernarbungen im rechten Kniegelenk und diagnostizierte der Operateur eine Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit (Urk. 10/30). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leis tungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie per 2 4. Februar 2017 einstellte. Die medizinischen Weiterungen danach, namentlich die Re-Operation vom 4. April 2017
ergaben sich u nbestrittenermassen aufgrund der ausgeprägte n Knorpe lschä den; intraoperativ zeigte sich gar ein Knorpelschaden viert en Grades
(Urk. 10/48).
Dass und weshalb d ie Leistungseinstellung betreffend das rechte Knie per
24. Februar 2017 zu Unrecht erfolgt sein soll, liess der Beschwerdeführer sinnfälligerweise
denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1) .
Betreffend das linke Knie wurde am 2 9. Juni 2017 eine Nach resektion des Menis cus
lateralis sowie Teil resekt io n des
Meniscus
medialis durchgeführt; intraopera tiv zeigten sich massive degenerative Veränderungen, namentlich eine drittgra dige mediale femorale Arthrose und
zweitgradige Retropatellararthrose (Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.).
Die Indikation zur linksseitigen Tibia-Val gisationsosteotomie
vom 1 9. Oktober 2017 ergab sich aufgrund der degenerati ven Veränderungen, namentlich Varus-Gonarthrose (Urk. 11/70, vgl. auch das ärztliche Gesuch um Kostengutsprache für den geplanten Eingriff, worin auch ein Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp festgehalten wird, Urk. 11/64).
Dr. C.___ hat zudem einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb kein unfallbedingter Bezug zur Tibia- Valgisationsosteotomie links hergestellt werden kann. Dies gilt – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N16 ff.)
– auch für die Annahme einer lediglich teilweisen Unfallkausalität; zunächst veränderten sich die Beinachsen des Beschwerdeführers nicht durch die Ereignisse 1997 und 201 6. Diesbezüglich geht selbst der Beschwerdeführer von einem Vorzustand aus (vgl. Urk. 1 N 26). Inwiefern eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereig nis 2016, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an den Haltestangen im Bus festhielt und sein Körper zufolge des Bremsmanövers hin und her geschwungen wurde - unbestrittener m assen ohne dabei hinzufallen - (vgl. Urk. 10/12, Urk. 1 N 26), eingetreten sein soll leuchtet nicht ein und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Sodann bestanden
ausgewiesenermassen
bereits vo r dem arthroskopischen Eingriff vo m Juni 2017 hochgradige
Chondropathien in
den medialen Kniekompartiment en
beidseits und sind keine irgendwie gearteten Hinweise für eine operativ bedingte Schädi gung/ Verschlimmerung ersichtlich, geschweige denn besch werdeweise stichhal tig dargetan worden . Daran ändert freilich nichts, dass mit dem b esagten Eingriff
eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte. Hat doch der Beschwerde führer selbst erkannt, dass seine Kniesituation hochkomplex ist und auf einer Vielzahl anatomisch eng beieinanderliegenden Verletzungen fusst (vgl. Urk. 1 N 28). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er einen Zusammenhang zwischen dem arthroskopischen Eingriff 2017 und der Tibia-Val gisationsosteotomie herzustellen versucht (Urk. 1 N 26). Nach dem Gesagten besteht auch kein Anhalt zur Annahme eines Behandlungsfehlers nach
Art. 6 Abs. 3 UVG (E. 1.2) . Schliesslich stellte Dr. C.___ klar, dass die 1998 festgestell ten Befunde i m linken Knie gelenk, inkl. Korbhenkelläsion, ohnehin rein degene rativer N atur waren, bereits damals kei ne UV-Leistungspflicht bestand und Folge dessen betreffend das linke Knie nicht von einem eigentlichen Rückfall die Rede sein kann . Die beschwerdeweise Argumentation, wonach die zwischenzeitlich diagnostizierte Arthrose im linken Knie in einem relevanten Bezug
zum Ereignis anno 1997 resp. arthroskopischen Eingriff 1998 stehe, zumal chirurgische Ein griffe ein erhöhtes
Arthroserisiko
zur Folge hätten (Urk. 1 N 21), geht indes auch unabhängig davon
ins Leere; es versteht sich von selbst, dass die arthroskopische Resektion des lateralen Meniskus 1998 (vgl. Urk. 11/4/9) kaum ursächlich sein kann für die Entstehung einer medialseitigen Arthrose (Urk. 11/53) . Das mediale Kniedepartement links wurde weder vom fraglichen Ereignis 1997 noch vom ope rativen Eingriff 1998 tangiert (vgl. auch Urk. 11/77, vgl. a u sserdem das MRI vom 7. Januar 1998, welches eine unauffällige Dar stellung des medialen Meniskus zeigte, Urk. 11/4 /12). G estützt auf den Radiologiebericht vom 1 7. Juli 2017 bleibt zusammen mit Dr. C.___
schliesslich zu vermerken, dass auch beim rechten Kniegelenk eine Varus-Fehlste llung besteht und diese die linksseitige gar über trifft . D amit ist auch gesagt, dass eine Unfallkausalität der linksseitigen Fehlstel lung und Varusgonarthrose jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, son dern vielmehr von einer anlage-/entwicklungsbedingten Pathologie auszugehen ist
(Urk. 11/77, Urk. 11/56). 4.2
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass jedenfalls über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 4. Februar 2017 resp. 1 8. Oktober 2017 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Erfahrungst atsache, dass
Meniskusschä den auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere
– wie vorliegend - von vor bestandenen degenerativen Veränderungen, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs und/oder im Zuge wiederholter Mikrotraumata des täglichen Lebens auf treten kö nn en . Erwähnenswert ist schliesslich
auch, dass der Beschwer deführer in jüngeren Jahren professionell Handball spielte (Urk. 11/4/2).
Bei der insoweit aufschlussreichen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aktenlage
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 28 f.) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. B.___ betreffend das linke Knie ent gegen Dr. C.___
zunächst von einem Rückfall ausging. H atte sich Dr. B.___
doch in erster Linie zur Unfallkausalität der Operation vom 2 4. Februar 2017 und damit zur rechtsseit igen Knieproblematik zu äussern (vgl. Urk. 10/33) . Die von ihm rudimentär und knapp gehaltene Feststellung zum linken Knie kann den diesbe züglich einlässlich eren und fundiert begründeten Ausführungen von Dr. C.___
offensichtlich nicht gegenübergestellt werden (Urk. 11/59, Urk. 11/77) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00262
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1959 geborene
X.___
war bei der Suva
obligatorisch gegen d ie Fol gen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert,
als er anlässlich eines Hand ballturniers am 1 1. Oktober 1997 fraglich eine Knieverletzung links erlitt (Urk. 11/4/18 f.). Die tags darauf durchgef ührte Röntgenu ntersuchung brachte regelrechte osteoartikuläre Verhältnisse zur Darstellung, ohne Hinweise auf ossäre Läsi onen (Urk. 11/4/13). Der am 14. Oktober 1997 erstbehandelnde Arzt diagnost izierte eine Kniekontusion links, laterales Kompartiment, verordnete eine konservative Behandlung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 3. Oktober bis 2. November 1997 (Urk. 11/4/17). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Bei Kla ge n über persistierende Beschwerden wurde anfangs 1998 eine M agnetreso nanztomographie des linken Kniegelenks durchgeführt. Diese ergab
ein en diskoid konfigurierten
Menikus (sog. Scheibenmeniskus im Sinne einer angeborenen Fehlbildung), Zeichen einer beginnenden Degeneration im
lateralen Meniskus h orn, ohne Meniskusrissnachweis
(Urk. 11/4/ 12) und hatte die arthroskopische, partielle Resektion d es lateralen Meniskus links vom 2 0. März 1998 zur Folge
(Urk. 11/4/9 f.). Ab dem 2 0. April 1998 war der Versicherte wieder
zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/4/8, Urk. 2). 1.2
Ab dem 1. September 2000 war der Versicherte als Elektrohilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch weiterhin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er
am 1 9. Juni 2002 kniend Arbeiten aus führt e und beim Aufs tehen eine s chmerz hafte Blockade verspürt e
(Urk. 11/4/5 f.). Die notfallmäs sige Erstkonsultation vom 1 9. Juni 2002 im Kantonsspital Z.___ ergab den klinischen Verdacht auf ein e mediale Meniskusläsion bei bildgebend fehlenden Hinweisen auf frische os säre Läsionen (Urk. 11/4/5). Die im Juli 2002 durchgeführte Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenks
erbrachte die Verdachtsdiagnose einer kleine n Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus (Urk. 11/4/2). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen (vgl. Urk. 11/4/1) . 1.3
Als dann war der Versicherte seit dem 3 1. Oktober 201 6 als Elektromonteur bei der A.___ SA erwerbstätig und dadurch gleichbleibend bei der Suva obligatorisch unfal lversichert, als sich das Ereignis vom 5. November 2016 zutrug; gemäss Schadenmeldung vom 1 5. November 2016 verrenkte sich der Ver sicherte als
stehender Busfahrgast
anlässlich eines abrupten Bremsmanövers beide Knie (Urk. 10/1) . Der am 8. November 2016 erstbehandelnde Arzt diagnos tizierte eine beidseitige Knieprellung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) . Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; betreffend die Beschwerden im linken Knie ging sie
initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 aus (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom 1 3. März 2017, Urk. 10/33/2).
Die bild gebenden Untersuchungen vom 15. Dezember 2016 (Kniegelenk rechts) und 1 8. Januar 2017 (Kniegelenk links) brachten im Wesentlichen verschiedentlich degenerative Veränderungen
sowie Meniskusrissbildungen beidseits zur Darstel lung (Urk. 10/11/2, Urk. 10/13 f.). Am 2 4.
Februar 2017 wurde das rechte Knie arthroskopisch versorgt
(Urk. 10/30). Am 1 3. März 2017 gab
Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung ab (Urk. 1 0/33). Gestützt darauf
stellte die Suva mit Verfügung vom 1 6. März 2017 die bisher erbrachten Versicherungsleistungen betreffend das rechte Knie bei Erreichen des Status quo sine per 2 4. Februar 2017 ein (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte a m 25. April 2017 Einsprache (Urk. 10/41, Urk. 10/48). Am 29. Juni 2017 wurde der Versicherte auch am linke n Kniegelenk operiert; intrao perativ zeigten sich degenerative Veränderungen zweiten und dritten Grades (Urk. 11/53). Aufgrund persistierender Schmerzen im linken Knie wurde im Juli 2017 ein
Orthoradiogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine deutliche Varusfehlstellung
beider Kniegelenke festgestellt (Urk. 11/52, Urk. 11/56). Die Ärzte kamen zum Schluss, letzteres sei das wesentliche Problem und Grund für die persistierenden Beschwerden links; eine dauerhafte Verbesse rung könne nur mit einer weiteren Operation (sog. Umstellungsoperation resp. Schlittenoperation) erreicht werden (Urk. 1 1 /57/3). Am 1. September 2017 nahm Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, zur Sache Stellung (Urk. 11/5 9). Gestützt darauf stellte die Suva die im Zusammenhang mit dem lin ken Knie erb r achten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 per 18. Oktober 2017 ein; damit lehnte sie ausdrücklich auch eine Leis tungspflicht bezüglich
der zwischenzeitlich am 1 9. Oktober 2017 durchgeführten Umstellungsoperation ab (Urk. 11/77, Urk. 11/80 f.). Dagegen erhob der Versi cherte am 2 0. November 2017 Einsprache (Urk. 11/87). Mit Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 wies die Suva die Einsprachen vom 2 5. April 2017 (Urk. 10/41, Urk. 10/48) und 20. November 2017 (Urk. 11/87)
aus prozessökon o mischen Gründen vereinigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erho b
X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2 7. September 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 2 3. Februar (Knie rechts) bzw. über den 1 8. Oktober 2017 (Knie links) hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2019 angeze igt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akte n ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver-wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder ni cht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kau salzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. November 2016 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an den Knien beidseits geführt. Der Status quo sine sei mit Bezug auf das rechte Knie spätestens sechs Wochen nach dem Ereig nis vom 5. November 2016 eingetreten. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei zwar initial von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 ausge gangen worden . Da sich inzwischen ergeben habe, dass bereits damals kein unfallkausaler Schaden und damit auch keine UV- Leist ungspflicht bestanden habe, seien die im Zusammenhang mit dem linken Knie ausgerichteten Leistun gen ex n unc et pro futura einzustellen; auch die Varus-F ehlstellung im linken Knie sei nicht übe rwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 1. Oktober 1997 zurückzuführen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die kreisärztlichen (Akten-) Beurtei lungen seien widersprüchlich. Sodann sei es seit dem Ereignis 1997 nachweislich zu einer frischen Meniskusläsion vom Typ Korbhenkel gekommen; r elevante Vor schäden seien demgegenüber nicht dokumentiert. Zudem könne aufgrund der im März 1998 durchgeführten Teilmeniskektomie ein Status quo sine nicht mehr erreicht werden, zumal das Risiko für die Entwicklung einer Arthrose dadurch fortan erhöht gewesen sei. Vielmehr sei die Teilmeniskektomie zumindest teilur sächlich für die inzwischen entstandene Arthrose im linken Knie. Ausserdem stehe fest, dass die Beschwerden im linken Knie mit bzw. nach dem Ereignis vom 5. November 2017 entstanden seien und sich insbesondere auch nach dem Ein griff vom 2 9. Juni 2017 nicht besserten. Der verbliebene Reizzustand sei demnach entweder durch jenes Ereignis oder den misslungenen arthroskopischen Erhal tungsversuch [ vom 2 9. Juni 2017 ]
ausgelöst worden. Insofern sei auch ei n
l eis tungsbegründender
Behandlungsfehler denkbar. Es könne auch nicht ausge schlossen werden, dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des zuvor stummen Knie-Vorzustandes (Varusfehlstellung) gekommen sei, weshalb der S t a tus quo sine vel ante auch deshalb nie mehr erreicht werden könne. Beim kom plexen Gesundheitsschaden sowie mit Blick auf die unzulängliche Aktenlage sei ein Gerichtsg utachten anzuordnen. Dabei sei der Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen und insbesondere die Kausalitätsfrage ab zu klären (Urk. 1). 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer betreffend das rechte Knie auch über den 24. Februar 2017
resp. betreff end das linke Knie über den 18. September 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1
Das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Dezember 2016 ergab
im Wesentlichen eine Ch ondropathie Grad III an der medialen Patellafacette u nd im medialen Komparti ment,
eine Zerrung des medialen Seitenband es
(MCL), ohne Rissnach weis und degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus, ein en
beginnenden
Hinterhornriss des Aussenmeniskus sowie oberflächliche Kno rpel unregelm ässigkeiten im medialen Komparti ment (Urk. 10/14). Anlässlich der arthroskopischen Innenmeniskushinterhorn -Teilentfernung inkl.
Knorpeldébride ment
rechts vom 2 4. Februar 2017 wurde intraoperativ eine Meniskusschädigung durch einen alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit diagnostiziert (Urk. 10/30).
Persistierende Beschwerden und der massive Knorpelschaden
hatten die Re-Arthroskopie rechts vom 4. April 2017 zufolge; d en Einträgen der Krankengeschichte zufolge gestaltete sich der posto perative Verlauf komplikationslos mit rückläufigen Beschwerden und Absetzen der Analgesie . Ab anfangs Juni 2017 war der Beschwerdeführer mobil ohne G eh hilfe und das rechte Bein voll belastbar . Aus ärztlicher Sicht wurde eine konse kutiv deutliche Besserung des Gesamtbildes statuiert (Urk. 11/16, Urk. 11/57 / 2 f.). 3.2
Das am 1 8. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks brachte eine komplexe Rissbildung im Hinterhorn und Pars intermedia des Aussenmeniskus, zum Teil mit
Fragmentdislokation, eine Chondrop athie Grad II des lateralen Kom part i ments, degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterho rns (Grad I) sowie eine Chondropathie Grad III des medialen und Grad II des femoropattelaren Gelenkes zur Darstellung (Urk. 10/13).
Am 2 9. Juni 2017 wurde eine Innen– und Aussenmeniskus- Hinterhornresektion am linke n Knie gelenk durchgeführt; intra operativ zeigte n sich eine drittgradige mediale femorale Arthrose sowie zweitgra dige Retropatellararthrose
(Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.). Aufgrund per sistierender Schmerzen im linken Knie gelenk
wurde im Juli 2017 ein Orthora diogramm (Ganzbeinaufnahme) durchgeführt und dabei eine beidseitige Varus-F ehlstellung sowie Varus-G onarthrose
mit einem
Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp
links festgestellt
(Urk. 11/52, Urk. 11/56). Letzteres sowie die persistierenden Schmerzen führten zur Indikation einer Umstellungsoperation (Tibia- Valgisationsosteotomie)
links (Urk. 11 /57/3, Urk. 11/70). 3.3
Kreisarzt
Dr. B.___ kam am 1 3. März 2017
zum Schluss, es könne nicht fundiert beurteilt werden, ob die am 5. November 2016 ohne Sturz erlitt ene Kniedistorsion intraartikuläre Veränderungen im gesamten Kniegelenk ausgelöst haben könnte . Das zum Unfall zeitnahe MRI vom 1 5. Dezember 2016 bestätige jedenfalls den Eindruck, dass deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen im gesamten Kniegelenk bestünden . Zudem ergebe sich aufgrund der MRI-Befunde keinerlei Anhalt für eine traumatische Verursachung der Aussenmenisku s läsion. Mithin sei der Status quo sine bezüglich der Distorsion des rechten Knie s spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Im Zusammenhang mit dem linken Knie sei von einem Rückfall zum Ereignis vom 1 1. November 1997 auszugehen (Urk. 10/33). 3.4
Mit Stellungnahme vom 2 9. August 2017 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die Indikation zur Umstellungsoperation sei nicht dem Ereignis vom 1 1. November 1997 zuzuordnen; die Beinsachse sei dabei nicht verändert worden. Zudem sei der Suva anno 1997 ein degenerativ veränderter Meniskus als Korbhenkelriss «verkauft» worden; aus einem degenerativen Schaden sei eine Unfallfolge «erzeugt» worden (Urk. 11/58). Im September 2017 führte Dr. C.___ konkreti sierend aus, weder das gemeldete Ereignis anno 1997 noch dasjenige
vom 5. November 2017 habe zu einer nachweisbaren Änderung der Beinachse geführt. Vielmehr sei die Achsenfehlstellung anlage-/entwicklungsbedingt. Zudem
falle mit Blick auf das Orthoradiogramm vom 1 7. Juli 2017 auf, dass auch die rechte Beinachse varisch
sei und zwar wesentlich stärker als die l inke . Vor diesem Hin terg r und sei die Umstellungsoperation nicht unfallkausal. Sodann sei bereits 1997 ein degenerativ veränderter diskoider
Meniscus
lateralis festgestellt worden; unfallbedingte Läsionen hätten sich indes nicht nachweisen lassen. Dennoch habe die Suva anno dazumal die Kosten für die de facto nicht unfallkausale linksseitige laterale Teilmeniskektomie übernommen. Im MRI des linken Knie s 2017 sei neben degenerativen Veränderungen an den Resten des Meniscus
lateralis eine leicht gradige Degenerati o n des Meniscus
medialis und eine hochgradige Chondropa thie des medialen Kompartimentes festgestellt worden. Anlässlich der linksseiti gen Arthroskopie im Juni 2017 sei eine Nach resek tion des Meniscus
lateralis, aber auch eine Teil resek tion des Meniscus
medialis durchgeführt worden. Der aktuelle Zustand des Meniscus
lateralis sinister könne bei dieser Sachlage zwar durchaus als Rückfall bezeichnet werden. Allerdings seien die Schäden am Meniscus
late ralis bereits anno 1998 degenerativ und nicht unfallbedingt gewesen und habe bereits damals keine UV-Leistungspflicht bestanden. Nun stehe eine Tibia-Valgi sationsosteotomie links im Raum. Diese habe das Ziel, das durch die Achsenfehl stellung des Kniegelenkes mehrbelastete mediale Kompartiment zu entlasten. Allerdings sei die Varus-Fehlstel lung auf der Gegenseite [rechts] stärker ausge prägt und bestehe auch dort eine hochgradige Chondropathie des medialen Kom partiments . Zusammengefasst sei das mediale Kniekompartiment durch den angeblichen Unfall 1997 nicht tangiert worden, habe der angebliche Unfall zu keiner Veränderung der Beinachse geführt und die hochgradige Chondropathie im medialen Kompartiment bereits vor der Teil resektion des Meniscus
medialis [im Juni 2017] beidseits vorbestanden. Damit sei die Indikation zur Tibia-Valgi sationsosteotomie klar überwiegend wahrscheinlich auf die [anlagebedingte] Varus-Fehlstellung im Kniegelenk zurückzuführen und
nicht unfallkausal (Urk. 11/59, Urk. 11/78).
4.
4.1
Vorliegend erga ben sich
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 6) - nach dem Ereignis vom 5. November 2016 weder betreffend das rechte noch linke Knie gelenk sichere Hinweise auf frische Läsionen oder anderweitige strukturelle Verletzungen; im Gegenteil zeigten sich anlässlich der arthroskopischen Innen meniskushinterhorn-Teilentfernung
mit
Knorpeldébri dement vom 24. Februar 2017 erhebliche Vernarbungen im rechten Kniegelenk und diagnostizierte der Operateur eine Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung und eine nicht näher bezeichnete Knorpelkrankheit (Urk. 10/30). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leis tungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie per 2 4. Februar 2017 einstellte. Die medizinischen Weiterungen danach, namentlich die Re-Operation vom 4. April 2017
ergaben sich u nbestrittenermassen aufgrund der ausgeprägte n Knorpe lschä den; intraoperativ zeigte sich gar ein Knorpelschaden viert en Grades
(Urk. 10/48).
Dass und weshalb d ie Leistungseinstellung betreffend das rechte Knie per
24. Februar 2017 zu Unrecht erfolgt sein soll, liess der Beschwerdeführer sinnfälligerweise
denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1) .
Betreffend das linke Knie wurde am 2 9. Juni 2017 eine Nach resektion des Menis cus
lateralis sowie Teil resekt io n des
Meniscus
medialis durchgeführt; intraopera tiv zeigten sich massive degenerative Veränderungen, namentlich eine drittgra dige mediale femorale Arthrose und
zweitgradige Retropatellararthrose (Urk. 11/53, vgl. auch Urk. 11/60/3 f.).
Die Indikation zur linksseitigen Tibia-Val gisationsosteotomie
vom 1 9. Oktober 2017 ergab sich aufgrund der degenerati ven Veränderungen, namentlich Varus-Gonarthrose (Urk. 11/70, vgl. auch das ärztliche Gesuch um Kostengutsprache für den geplanten Eingriff, worin auch ein Innenmeniskusschaden bei Varusmorphotyp festgehalten wird, Urk. 11/64).
Dr. C.___ hat zudem einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb kein unfallbedingter Bezug zur Tibia- Valgisationsosteotomie links hergestellt werden kann. Dies gilt – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N16 ff.)
– auch für die Annahme einer lediglich teilweisen Unfallkausalität; zunächst veränderten sich die Beinachsen des Beschwerdeführers nicht durch die Ereignisse 1997 und 201 6. Diesbezüglich geht selbst der Beschwerdeführer von einem Vorzustand aus (vgl. Urk. 1 N 26). Inwiefern eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereig nis 2016, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an den Haltestangen im Bus festhielt und sein Körper zufolge des Bremsmanövers hin und her geschwungen wurde - unbestrittener m assen ohne dabei hinzufallen - (vgl. Urk. 10/12, Urk. 1 N 26), eingetreten sein soll leuchtet nicht ein und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Sodann bestanden
ausgewiesenermassen
bereits vo r dem arthroskopischen Eingriff vo m Juni 2017 hochgradige
Chondropathien in
den medialen Kniekompartiment en
beidseits und sind keine irgendwie gearteten Hinweise für eine operativ bedingte Schädi gung/ Verschlimmerung ersichtlich, geschweige denn besch werdeweise stichhal tig dargetan worden . Daran ändert freilich nichts, dass mit dem b esagten Eingriff
eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte. Hat doch der Beschwerde führer selbst erkannt, dass seine Kniesituation hochkomplex ist und auf einer Vielzahl anatomisch eng beieinanderliegenden Verletzungen fusst (vgl. Urk. 1 N 28). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er einen Zusammenhang zwischen dem arthroskopischen Eingriff 2017 und der Tibia-Val gisationsosteotomie herzustellen versucht (Urk. 1 N 26). Nach dem Gesagten besteht auch kein Anhalt zur Annahme eines Behandlungsfehlers nach
Art. 6 Abs. 3 UVG (E. 1.2) . Schliesslich stellte Dr. C.___ klar, dass die 1998 festgestell ten Befunde i m linken Knie gelenk, inkl. Korbhenkelläsion, ohnehin rein degene rativer N atur waren, bereits damals kei ne UV-Leistungspflicht bestand und Folge dessen betreffend das linke Knie nicht von einem eigentlichen Rückfall die Rede sein kann . Die beschwerdeweise Argumentation, wonach die zwischenzeitlich diagnostizierte Arthrose im linken Knie in einem relevanten Bezug
zum Ereignis anno 1997 resp. arthroskopischen Eingriff 1998 stehe, zumal chirurgische Ein griffe ein erhöhtes
Arthroserisiko
zur Folge hätten (Urk. 1 N 21), geht indes auch unabhängig davon
ins Leere; es versteht sich von selbst, dass die arthroskopische Resektion des lateralen Meniskus 1998 (vgl. Urk. 11/4/9) kaum ursächlich sein kann für die Entstehung einer medialseitigen Arthrose (Urk. 11/53) . Das mediale Kniedepartement links wurde weder vom fraglichen Ereignis 1997 noch vom ope rativen Eingriff 1998 tangiert (vgl. auch Urk. 11/77, vgl. a u sserdem das MRI vom 7. Januar 1998, welches eine unauffällige Dar stellung des medialen Meniskus zeigte, Urk. 11/4 /12). G estützt auf den Radiologiebericht vom 1 7. Juli 2017 bleibt zusammen mit Dr. C.___
schliesslich zu vermerken, dass auch beim rechten Kniegelenk eine Varus-Fehlste llung besteht und diese die linksseitige gar über trifft . D amit ist auch gesagt, dass eine Unfallkausalität der linksseitigen Fehlstel lung und Varusgonarthrose jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, son dern vielmehr von einer anlage-/entwicklungsbedingten Pathologie auszugehen ist
(Urk. 11/77, Urk. 11/56). 4.2
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass jedenfalls über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 4. Februar 2017 resp. 1 8. Oktober 2017 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Erfahrungst atsache, dass
Meniskusschä den auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere
– wie vorliegend - von vor bestandenen degenerativen Veränderungen, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs und/oder im Zuge wiederholter Mikrotraumata des täglichen Lebens auf treten kö nn en . Erwähnenswert ist schliesslich
auch, dass der Beschwer deführer in jüngeren Jahren professionell Handball spielte (Urk. 11/4/2).
Bei der insoweit aufschlussreichen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aktenlage
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 N 28 f.) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. B.___ betreffend das linke Knie ent gegen Dr. C.___
zunächst von einem Rückfall ausging. H atte sich Dr. B.___
doch in erster Linie zur Unfallkausalität der Operation vom 2 4. Februar 2017 und damit zur rechtsseit igen Knieproblematik zu äussern (vgl. Urk. 10/33) . Die von ihm rudimentär und knapp gehaltene Feststellung zum linken Knie kann den diesbe züglich einlässlich eren und fundiert begründeten Ausführungen von Dr. C.___
offensichtlich nicht gegenübergestellt werden (Urk. 11/59, Urk. 11/77) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger