Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984 , war seit dem 1 8. Juli 2016 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 7. Juli 201 6 kippte auf einer Baustelle ein Betonierungs- Schalungs element auf den Versicherten um, wodurch er sich Verletzungen am linken Knie und Oberschenkel
zuzog ( Urk. 1 S.
3 und Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte
des Kantonsspitals Z.___ stellten im Bericht vom 2 7. Juli 2016 (1) eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links, bei Patella bipartita , und (2) eine Kon tu sion Knie links fest ( Urk. 10/4). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen. Am 1 1. Oktober 2016 wurde im Z.___ ein MRI des linken Knie gelenks durchgeführt ( Urk. 10/19 /4-5 ). Nachdem in diesem MRI ein Radiärris s des medialen Meniskus festgestellt worden war, wurde der Versichert e a m 2 0. Januar 2017 im Z.___ am linken Kni e operiert (Kniearthroskopie mit
Teil menis kektomie medial links, Urk. 10/41). In der Folge pe rsistierten die Kniebe schwerden. Am 1 8. Januar 2018 wurde im Z.___ ein weiteres MRI des Kniegelenks links durchgeführt ( Urk. 10/80). Am 1 4. März 2018 nahm Kreisarzt Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eine Beur teilung vor ( Urk. 10/81 und Urk. 10/92 ). Mit Verfügung vom 1 6. März 2018 hielt die Suva fest, dass di e Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherigen Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 2 8. Februar 2018 eingestellt würden ( Urk. 10/93). Die dagegen vom Versicherten am 1 0. April
2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/94) wies die Suva mit Entscheid vom 5. September 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bei gebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 9. November 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2 ), was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 1 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein . Darin stellte er den prozessualen Antrag, dass die B.___ AG zu ver pflich ten sei, dem Gericht sämtliche sachdienlichen Unterlagen zum Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
mitzuteilen und zu übergeben sowie insbesondere Name und Adresse der seinerzeit auf Platz gewesenen Mitarbeiter bekanntzugeben ( Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, da ss die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebe schwerden links gemäss den über zeu genden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ nic ht mehr auf den Unfall vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien . Im bildgebenden Verfahren sei keine post t rau matische Pathologie nachweisbar gewesen , welche die geklagten Beschwer den erklären kön nte. Mit dem Kreisarzt sei
deshalb davon auszugeh en, dass die Unfal lfolgen folgenlos abgeheilt seien und in der angestammten Tätigkeit keine
unfallbedingt e
Arbeit s un fähigkeit bestehe. Daran vermöge der ins Recht gelegte Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 8. März 2018 nichts zu ändern, zumal darin eine rein e zeitliche Kausalattribution vorgenommen werde, welche nicht beweisbildend sei. Die Ver sicherungsleistungen seien zu Recht per 2 8. Februar 2018 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Schilderung des Unfallereignis ses i n der Schadenmeldung UVG vom 1 7. August 2016 unzu treffend sei. Korrekt sei, dass ein von ihm zuvor gelöstes schweres Betonierungs- Schalungselement, das normalerweise vier Personen gemeinsam tragen müssten, gegen ihn umgekippt sei, so dass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Die obere Kante des Schalungselements sei etwa auf seiner Kniehöhe gewesen. Er habe sich nur mit Hilfe seiner Arbeitskollegen befreien können. Der Kreisarzt sei im Rah men seiner Beurteilung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass neben der zugefügten Verletzung am linken Knie auch eine Torsion des linken Beines, Unterschenkels und Fusses stattge funden habe. Zudem sei die betreffende Prellung nicht durch ein einmaliges An schlagen entstanden, sondern durch das auf ihn gekippte schwere Schalungs element . Da der Beschwerdefüh rer nie befragt worden sei
(schon gar nicht im Beisein eines Übersetzers) und auch keine kreisärztlich e
Untersuchung stattge funden habe , liege eine mehrfache Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht vor. Aus den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom
8. März, 2 0. April und 1 1. September 2018 ergebe sich , dass am linken Knie nach wie vor unfallbedingte Ruhe- und Belastungsschmerzen persistieren würden, wobei im Verhältnis zur rechten Seite erhebliche Defizite festgestellt worden seien. Weiter lägen eine öde matöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittlerweile vernarbten Kreuzband und eine reg rediente leichte Arthrofibrose am ehesten ursächlich durch das Er sttraumaereignis vor. Die Be schwerdegegnerin verkenne , dass keine Vermutung für den Wegfall der Kausalität bestehe. Schliesslich be streite er, dass psychosoziale Faktoren für das nach wie vor vorhandene Be schwer de bild verantwortlich seien
( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Beurteilung vom 1 4. März 2018 aus, dass es am 2 7. Juli 2016 zu einem Unfallereignis gekommen sei , bei dem sich der Be schwerdeführer das linke Knie verletzt habe . Bei der Erstbehandlung im
Z.___
sei en eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links bei Patella bipar tita und eine Kontusio n des linken Kniegelenk s diagnostiziert worden . Aufgrund der offenen Verletzung nach frontalem Anpralltrauma sei eine Spülung der ver letzten Bursa (Schleimbeutel) mit primärem Wundverschluss in Lokalanästhesie durchgeführt worden . Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Okto ber 2016 seien ein Knochenmarködem mit Partialruptur des vorderen Kreuz ban des (VKB) sowie eine Traumatisierung des Hoffa-Fettkörpers, eine Kollateral band verdickung und ein vollständiger radiärer Riss der Pars intermedia des Innenmeniskus festgestellt worden . Am 2 0. Januar 2017 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden. In dieser Operation habe si ch das VKB stabil gezeigt und weitere unfallabhängige Schä digungen hätten nicht festgestellt werden können. Am 2. März 2017 habe im Z.___ eine Kontrolluntersuchung stattgefunden, anlässlich derer sich ein n ormaler postoperativ er Verlauf gezeigt habe. Am 27. April 2017 sei verdachtsweise ein chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Differentialdiagnostisch sei ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
in Erwägung gezogen worden , welches sich im Verlauf jedoch nicht bestätigt habe. Die Beschwerden seien damals nicht konklusiv zur klinischen Untersuchung gewesen, weshalb zum Aus schluss eines Kniegelenk s infektes eine Punkt ion des Knies durchgeführt worden sei. Dabei sei keine Infektion nachgewiesen worden. Die weitere Behandlung habe in der Abteilung für Schmerztherapie des Z.___ st attgefunden. Im Bericht vom 21. Dezember 2017 seien die Ursachen des Knieschmerzes immer noch als unklar
beschrieben worden . Nac h konservativer Behandlung sei erreicht worden , dass der Beschwerdeführer das Knie mit wenigen Pausen bis zu zwei Stunden am Stück belasten könne. Die medikamentöse Analgesie sei nicht erfolgreich ge we sen , da es durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers Verständi gungs schwierigkeiten gegeben habe. Die Schmerzmodulation mit einem Antidepressi vum sei von ihm nicht verstanden worden und habe sich ebenfalls nicht um setzen lassen . Die psychologische Mitbehandlung sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht weiterverfolgt worden . Am Ende der Behandlung im Schmerz zen trum d es Z.___
habe sich eine verbesserte Funktion und Belastbarkeit bei gle ich bleibend hohem Schmerzniveau gezeigt. Im Januar 2018 sei aufgrund persistierender Beschwerden eine Kontrollkernspintomographie des linken Knie gelenkes durchgeführt worden . Diese Aufnahmen seien mit den Voraufnahmen vom 1 1. Oktober 2016 verglichen worden. Ein Rezidiv-Meniskusriss sei ausge schlossen worden . Es hätten sich keine strukturellen Läsionen des linken Knie gelenkes gezeigt, welche für dessen Schmerzhaftigkeit hätten ver antwortlich gemacht werden könn en . Inwiefern psychosoziale Faktoren die Schmerz ent steh ung beeinflussen würden, könne momentan nicht beurteilt werden. Unfallkausale Faktoren würden in der Schmerzentstehung mit überwiegender Wahrscheinlich keit keine Rolle spielen ( Urk. 10/ 92/1-2 und Urk. 10/92/6 ). 3.2
Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ stellten im Bericht vom 8. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/2):
muskuläre Dysbalance Knie links - rechts: 0°; links 4° varus - VKB-Partialruptur links - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniske ktomie medial Knie links am 21. Januar 2017 (extern) bei - Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 7. Juli 2016 mit Innenmeniskusruptur Knie links Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ er klärten, dass sich beim Beschwerdeführer ein prot r ahierter Verlauf mit medial betonten Knieschmerzen zeige . Im posto perativ durchgeführten MRI zeige sich eine ödematöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittler weile vernarbten VKB und eine regrediente leichte Arthrofibrose , am eh e sten ursächlich d urch das Ersttraumaereignis . Sie
würden eine ergänzende sportmedizinische Betreuung vor schlagen und den Beschwerdeführer ins Move med (Sportmedizin) überweisen. Wenn es im weiteren Verlauf nicht zu einer Bes se rung komme, sei gegebenenfalls eine Infiltration (mit Lokalanästhetikum) zur Differenzierung einer intraartikulären Ursache der Beschwerden durchzuführen . Wie aus der MRI-Bildgebung vom Oktober 2016
hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer damals auch eine Partialru ptur des Kreuzbandes zugezogen. Aufgrund der aktuellen MRI-Bildgebung könne nicht beurteilt werden, wie
viel der Restbeschwerden durch eine mögliche VKB-Insuffizienz verursacht seien, sodass sie den weiteren Verlauf abwarten woll t en. Beim Beschwerdeführer, der bis zum Trauma beschwerdefrei gewesen ist, seien die aktuellen Restbeschwerden noch al s Folge des Unfalles zu sehen ( Urk. 3/2). 3.3
Die Ärztinnen der Abteilung für Sportmedizin der Universitätsklinik C.___ gaben im Arztbrief vom 2 0. April 2018 an, dass der Beschwerdeführer bei der heutigen Untersuchung schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gewesen sei . Die Schmerzen hätten bei diffuser Berührungs- und Druckdolenz am Knie strukturell nicht sicher zugeordnet werden können. Auffallend sei die nur geringe Umfangs differenz der Wade und des Oberschenkels von einem Zentimeter bei beklagter schmerzbeding ter Entlastung seit 201 6. Sie würden eine arb eitsorientierte Rehabilitation empfehlen
( Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 1 4. März 2018 ( Urk. 10/92). 4.2
Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2016 ein Kontusi onstrauma des linken Kniegelenk s erlitten habe. In der Folge sei eine traumatisierte Bursa (Schleimbeutel) genäht worden, und es sei
aufgrund eines Meniskusrisses zu einer Kniegelenksarthroskopie mit Teilmenis kektomie links gekommen . T rotz konservativer postoperativer Behandlung mit Physiotherapie sei es zu einer prolongierten Schmerzsymptomatik gekommen , deren Ursache unklar bleibe . Die klinischen Untersuchungen hätten keinen An halt für eine Ursache der Beschwerden , welche vom linken Kniegelenk ausgehe , gezeigt. Auc h eine postoperative Kontrollkern spinto mographie des linken Knie ge lenk s habe insgesamt regrediente Befunde und keine Ursache für die beklagten Beschwerden gezeigt . Die Behandlung des Beschwerdeführers im Schmerzzen trum des Z.___
habe nicht erfolgreich beendet werden können . Dies vor allem aufgrund von Verständigungsproblemen. Die Ursache der Knieschmerzen links habe auch im Schmerzz entrum des Z.___ nicht aufgedeckt werden können . Das Vorliegen eines CRPS sei nach Budap ester-Kriterien nicht bestätigt worden. Kreisarzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass am linken Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Läsionen mehr vorliegen würden, welche auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien. Unfallbe dingt bestehe k eine Arbeits un fähigkeit als Bauarbeiter ( Urk. 10/92/6-7). 4.3
Diese kreisärztliche Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel. Wie aus dem Bericht des Z.___ vom 1 8. Januar 2018 hervorgeht, war im gleichentags durch geführten MR I des Kniegelenks links kein Hinweis auf einen Rezi div-Menis kusriss gegeben. Die öd emäquivalente Signalalteration des posteromedialen
Tibia plateaus und die leichtgradige Arthrofibrose waren im Vergleich zur Vor untersuchung vom 1 1. Oktober 2016 regredient ( Urk. 10/80). Im Weiteren legten d ie Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ in ihrem Bericht vom 8. März 2018 ( Urk. 3/2) nicht begründet dar, welc he unfallbe ding ten , behandlungsbedürftigen Befunde mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis vom 2 7. Juli 2016 noch vorliegen
sollen . Eine VKB-Insuffizienz, die von ihnen als möglich erachtet wurde , war im Rahmen der eingehenden fachärztlichen Untersuchungen nach dem Unfallereignis nicht festgestellt worden . Bei der Aussage der Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ , dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma vom 2 7. Juli 2016 be schwer defrei gewesen sei und die aktuellen Restbeschwerden
noch al s Folge des Unfalls zu seh en seien, handelt es sich sodann um die
Figur « post hoc ergo propter hoc » . Dabei werden eine Schädigung bzw. bestimmte Beschwerden bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufge treten sind . Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Schliesslich liegen auch keine e rhebliche n Anhaltspunkte dafür vor , dass die im nachgereichten Sprechstundenbericht der Abteilung für Kniechirurgie der Uni ver sitätsklinik C.___ vom 1 5. November 2018 ( Urk. 14/4)
erwähnte Knorpel läsion am posteromedialen
Tibiaplateau auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen sein könnte.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___
kann demnach abgestellt werden. 4.4
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers , dass Kreisarzt Dr. A.___ von einem falschen Sachverhalt respektive Unfallhergang ausgegangen sei, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
unbestrittenermassen einzig am linken Knie erheblich verletzte und dieses Knie daraufhin – unter anderem auch bildgebend – untersucht wurde . Von einer allfälligen Befragung der Mitarbeiter der B.___ AG, welche beim Unfall des Beschwerdeführers zugegen waren, sind unter diesen Umständen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann deshalb davon abgesehen werden. Dasselbe gilt auch für eine allfällige persönliche Befragung des Beschwerdeführers .
Hinsichtlich des Vorbringen s, dass der Beschwerdeführer kreisärztlich hätte unter sucht werden müssen, ist zu bemerken , dass eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich beweisuntauglich ist. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es – wie vorliegend - im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht. In einem solchen Fall kann auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Kreisarzt Dr. A.___ zu beurteilen hatte, ob die noch bestehenden Beschwerden am linken Knie nach wie vor unfall be dingt sind oder nicht. Zu allfälligen psychosozialen Faktoren, welche für die Be schwerden ver antwortlich sein könnten, hatte er nicht näher Stellung zu nehmen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 119 der Zivilprozess ordnung ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 6.3
A us dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit vom 5. November 2018 (Urk. 7 ) und aus den dazuge hörigen Beilagen (Urk. 8 /1-14 und Urk. 14 /1-6 ) ergibt sich folgend es Bild :
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3‘219.-- (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/3 ).
Die monatlichen Au slagen belaufen sich auf Fr. 1‘1 00.-- für den Grundbetrag (alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft) , Fr. 560 .-- für die Wohnungsmiete (Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/4-5 ), Fr. 220.-- für die Grundversicherung ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/6) , Fr. 100. -- für Fahrkosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) , Fr. 330. --Unterhaltsbeiträgen für die in Gambia lebenden Töchter ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) und Fr. 200. -- für ungedeckte Gesundheitskosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) . Daraus ergibt sich ein Exist enzminimum von Fr. 2‘510.-- (vgl. zum Ganzen auch die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich).
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 3‘219.-- Ausgaben von Fr. 2‘510.--
gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag von Fr. 400.-- für eine Einzelperson abgezogen , verbleibt ein Einnahmenüberschuss von Fr. 309.-- pro Monat. Der Be schwerdeführer ist damit grundsätzlich in der Lage, die anfallenden Anwalts kosten - allenfalls in Ratenzahlungen - selbst zu begleichen. Die finanz ielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 8. Juli 2016 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 7. Juli 201
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, da ss die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebe schwerden links gemäss den über zeu genden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ nic ht mehr auf den Unfall vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien . Im bildgebenden Verfahren sei keine post t rau matische Pathologie nachweisbar gewesen , welche die geklagten Beschwer den erklären kön nte. Mit dem Kreisarzt sei
deshalb davon auszugeh en, dass die Unfal lfolgen folgenlos abgeheilt seien und in der angestammten Tätigkeit keine
unfallbedingt e
Arbeit s un fähigkeit bestehe. Daran vermöge der ins Recht gelegte Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 8. März 2018 nichts zu ändern, zumal darin eine rein e zeitliche Kausalattribution vorgenommen werde, welche nicht beweisbildend sei. Die Ver sicherungsleistungen seien zu Recht per 2 8. Februar 2018 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Schilderung des Unfallereignis ses i n der Schadenmeldung UVG vom 1 7. August 2016 unzu treffend sei. Korrekt sei, dass ein von ihm zuvor gelöstes schweres Betonierungs- Schalungselement, das normalerweise vier Personen gemeinsam tragen müssten, gegen ihn umgekippt sei, so dass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Die obere Kante des Schalungselements sei etwa auf seiner Kniehöhe gewesen. Er habe sich nur mit Hilfe seiner Arbeitskollegen befreien können. Der Kreisarzt sei im Rah men seiner Beurteilung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass neben der zugefügten Verletzung am linken Knie auch eine Torsion des linken Beines, Unterschenkels und Fusses stattge funden habe. Zudem sei die betreffende Prellung nicht durch ein einmaliges An schlagen entstanden, sondern durch das auf ihn gekippte schwere Schalungs element . Da der Beschwerdefüh rer nie befragt worden sei
(schon gar nicht im Beisein eines Übersetzers) und auch keine kreisärztlich e
Untersuchung stattge funden habe , liege eine mehrfache Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht vor. Aus den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom
8. März, 2 0. April und 1 1. September 2018 ergebe sich , dass am linken Knie nach wie vor unfallbedingte Ruhe- und Belastungsschmerzen persistieren würden, wobei im Verhältnis zur rechten Seite erhebliche Defizite festgestellt worden seien. Weiter lägen eine öde matöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittlerweile vernarbten Kreuzband und eine reg rediente leichte Arthrofibrose am ehesten ursächlich durch das Er sttraumaereignis vor. Die Be schwerdegegnerin verkenne , dass keine Vermutung für den Wegfall der Kausalität bestehe. Schliesslich be streite er, dass psychosoziale Faktoren für das nach wie vor vorhandene Be schwer de bild verantwortlich seien
( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Beurteilung vom 1 4. März 2018 aus, dass es am 2 7. Juli 2016 zu einem Unfallereignis gekommen sei , bei dem sich der Be schwerdeführer das linke Knie verletzt habe . Bei der Erstbehandlung im
Z.___
sei en eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links bei Patella bipar tita und eine Kontusio n des linken Kniegelenk s diagnostiziert worden . Aufgrund der offenen Verletzung nach frontalem Anpralltrauma sei eine Spülung der ver letzten Bursa (Schleimbeutel) mit primärem Wundverschluss in Lokalanästhesie durchgeführt worden . Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Okto ber 2016 seien ein Knochenmarködem mit Partialruptur des vorderen Kreuz ban des (VKB) sowie eine Traumatisierung des Hoffa-Fettkörpers, eine Kollateral band verdickung und ein vollständiger radiärer Riss der Pars intermedia des Innenmeniskus festgestellt worden . Am 2 0. Januar 2017 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden. In dieser Operation habe si ch das VKB stabil gezeigt und weitere unfallabhängige Schä digungen hätten nicht festgestellt werden können. Am 2. März 2017 habe im Z.___ eine Kontrolluntersuchung stattgefunden, anlässlich derer sich ein n ormaler postoperativ er Verlauf gezeigt habe. Am 27. April 2017 sei verdachtsweise ein chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Differentialdiagnostisch sei ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
in Erwägung gezogen worden , welches sich im Verlauf jedoch nicht bestätigt habe. Die Beschwerden seien damals nicht konklusiv zur klinischen Untersuchung gewesen, weshalb zum Aus schluss eines Kniegelenk s infektes eine Punkt ion des Knies durchgeführt worden sei. Dabei sei keine Infektion nachgewiesen worden. Die weitere Behandlung habe in der Abteilung für Schmerztherapie des Z.___ st attgefunden. Im Bericht vom 21. Dezember 2017 seien die Ursachen des Knieschmerzes immer noch als unklar
beschrieben worden . Nac h konservativer Behandlung sei erreicht worden , dass der Beschwerdeführer das Knie mit wenigen Pausen bis zu zwei Stunden am Stück belasten könne. Die medikamentöse Analgesie sei nicht erfolgreich ge we sen , da es durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers Verständi gungs schwierigkeiten gegeben habe. Die Schmerzmodulation mit einem Antidepressi vum sei von ihm nicht verstanden worden und habe sich ebenfalls nicht um setzen lassen . Die psychologische Mitbehandlung sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht weiterverfolgt worden . Am Ende der Behandlung im Schmerz zen trum d es Z.___
habe sich eine verbesserte Funktion und Belastbarkeit bei gle ich bleibend hohem Schmerzniveau gezeigt. Im Januar 2018 sei aufgrund persistierender Beschwerden eine Kontrollkernspintomographie des linken Knie gelenkes durchgeführt worden . Diese Aufnahmen seien mit den Voraufnahmen vom 1 1. Oktober 2016 verglichen worden. Ein Rezidiv-Meniskusriss sei ausge schlossen worden . Es hätten sich keine strukturellen Läsionen des linken Knie gelenkes gezeigt, welche für dessen Schmerzhaftigkeit hätten ver antwortlich gemacht werden könn en . Inwiefern psychosoziale Faktoren die Schmerz ent steh ung beeinflussen würden, könne momentan nicht beurteilt werden. Unfallkausale Faktoren würden in der Schmerzentstehung mit überwiegender Wahrscheinlich keit keine Rolle spielen ( Urk. 10/ 92/1-2 und Urk. 10/92/6 ). 3.2
Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ stellten im Bericht vom 8. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/2):
muskuläre Dysbalance Knie links - rechts: 0°; links 4° varus - VKB-Partialruptur links - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniske ktomie medial Knie links am 21. Januar 2017 (extern) bei - Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 7. Juli 2016 mit Innenmeniskusruptur Knie links Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ er klärten, dass sich beim Beschwerdeführer ein prot r ahierter Verlauf mit medial betonten Knieschmerzen zeige . Im posto perativ durchgeführten MRI zeige sich eine ödematöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittler weile vernarbten VKB und eine regrediente leichte Arthrofibrose , am eh e sten ursächlich d urch das Ersttraumaereignis . Sie
würden eine ergänzende sportmedizinische Betreuung vor schlagen und den Beschwerdeführer ins Move med (Sportmedizin) überweisen. Wenn es im weiteren Verlauf nicht zu einer Bes se rung komme, sei gegebenenfalls eine Infiltration (mit Lokalanästhetikum) zur Differenzierung einer intraartikulären Ursache der Beschwerden durchzuführen . Wie aus der MRI-Bildgebung vom Oktober 2016
hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer damals auch eine Partialru ptur des Kreuzbandes zugezogen. Aufgrund der aktuellen MRI-Bildgebung könne nicht beurteilt werden, wie
viel der Restbeschwerden durch eine mögliche VKB-Insuffizienz verursacht seien, sodass sie den weiteren Verlauf abwarten woll t en. Beim Beschwerdeführer, der bis zum Trauma beschwerdefrei gewesen ist, seien die aktuellen Restbeschwerden noch al s Folge des Unfalles zu sehen ( Urk. 3/2). 3.3
Die Ärztinnen der Abteilung für Sportmedizin der Universitätsklinik C.___ gaben im Arztbrief vom 2 0. April 2018 an, dass der Beschwerdeführer bei der heutigen Untersuchung schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gewesen sei . Die Schmerzen hätten bei diffuser Berührungs- und Druckdolenz am Knie strukturell nicht sicher zugeordnet werden können. Auffallend sei die nur geringe Umfangs differenz der Wade und des Oberschenkels von einem Zentimeter bei beklagter schmerzbeding ter Entlastung seit 201 6. Sie würden eine arb eitsorientierte Rehabilitation empfehlen
( Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 1 4. März 2018 ( Urk. 10/92). 4.2
Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2016 ein Kontusi onstrauma des linken Kniegelenk s erlitten habe. In der Folge sei eine traumatisierte Bursa (Schleimbeutel) genäht worden, und es sei
aufgrund eines Meniskusrisses zu einer Kniegelenksarthroskopie mit Teilmenis kektomie links gekommen . T rotz konservativer postoperativer Behandlung mit Physiotherapie sei es zu einer prolongierten Schmerzsymptomatik gekommen , deren Ursache unklar bleibe . Die klinischen Untersuchungen hätten keinen An halt für eine Ursache der Beschwerden , welche vom linken Kniegelenk ausgehe , gezeigt. Auc h eine postoperative Kontrollkern spinto mographie des linken Knie ge lenk s habe insgesamt regrediente Befunde und keine Ursache für die beklagten Beschwerden gezeigt . Die Behandlung des Beschwerdeführers im Schmerzzen trum des Z.___
habe nicht erfolgreich beendet werden können . Dies vor allem aufgrund von Verständigungsproblemen. Die Ursache der Knieschmerzen links habe auch im Schmerzz entrum des Z.___ nicht aufgedeckt werden können . Das Vorliegen eines CRPS sei nach Budap ester-Kriterien nicht bestätigt worden. Kreisarzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass am linken Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Läsionen mehr vorliegen würden, welche auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien. Unfallbe dingt bestehe k eine Arbeits un fähigkeit als Bauarbeiter ( Urk. 10/92/6-7). 4.3
Diese kreisärztliche Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel. Wie aus dem Bericht des Z.___ vom 1 8. Januar 2018 hervorgeht, war im gleichentags durch geführten MR I des Kniegelenks links kein Hinweis auf einen Rezi div-Menis kusriss gegeben. Die öd emäquivalente Signalalteration des posteromedialen
Tibia plateaus und die leichtgradige Arthrofibrose waren im Vergleich zur Vor untersuchung vom 1 1. Oktober 2016 regredient ( Urk. 10/80). Im Weiteren legten d ie Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ in ihrem Bericht vom 8. März 2018 ( Urk. 3/2) nicht begründet dar, welc he unfallbe ding ten , behandlungsbedürftigen Befunde mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis vom 2 7. Juli 2016 noch vorliegen
sollen . Eine VKB-Insuffizienz, die von ihnen als möglich erachtet wurde , war im Rahmen der eingehenden fachärztlichen Untersuchungen nach dem Unfallereignis nicht festgestellt worden . Bei der Aussage der Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ , dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma vom 2 7. Juli 2016 be schwer defrei gewesen sei und die aktuellen Restbeschwerden
noch al s Folge des Unfalls zu seh en seien, handelt es sich sodann um die
Figur « post hoc ergo propter hoc » . Dabei werden eine Schädigung bzw. bestimmte Beschwerden bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufge treten sind . Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Schliesslich liegen auch keine e rhebliche n Anhaltspunkte dafür vor , dass die im nachgereichten Sprechstundenbericht der Abteilung für Kniechirurgie der Uni ver sitätsklinik C.___ vom 1 5. November 2018 ( Urk. 14/4)
erwähnte Knorpel läsion am posteromedialen
Tibiaplateau auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen sein könnte.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___
kann demnach abgestellt werden. 4.4
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers , dass Kreisarzt Dr. A.___ von einem falschen Sachverhalt respektive Unfallhergang ausgegangen sei, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
unbestrittenermassen einzig am linken Knie erheblich verletzte und dieses Knie daraufhin – unter anderem auch bildgebend – untersucht wurde . Von einer allfälligen Befragung der Mitarbeiter der B.___ AG, welche beim Unfall des Beschwerdeführers zugegen waren, sind unter diesen Umständen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann deshalb davon abgesehen werden. Dasselbe gilt auch für eine allfällige persönliche Befragung des Beschwerdeführers .
Hinsichtlich des Vorbringen s, dass der Beschwerdeführer kreisärztlich hätte unter sucht werden müssen, ist zu bemerken , dass eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich beweisuntauglich ist. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es – wie vorliegend - im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht. In einem solchen Fall kann auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Kreisarzt Dr. A.___ zu beurteilen hatte, ob die noch bestehenden Beschwerden am linken Knie nach wie vor unfall be dingt sind oder nicht. Zu allfälligen psychosozialen Faktoren, welche für die Be schwerden ver antwortlich sein könnten, hatte er nicht näher Stellung zu nehmen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
E. 6 kippte auf einer Baustelle ein Betonierungs- Schalungs element auf den Versicherten um, wodurch er sich Verletzungen am linken Knie und Oberschenkel
zuzog ( Urk. 1 S.
3 und Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte
des Kantonsspitals Z.___ stellten im Bericht vom 2 7. Juli 2016 (1) eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links, bei Patella bipartita , und (2) eine Kon tu sion Knie links fest ( Urk. 10/4). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen. Am 1 1. Oktober 2016 wurde im Z.___ ein MRI des linken Knie gelenks durchgeführt ( Urk. 10/19 /4-5 ). Nachdem in diesem MRI ein Radiärris s des medialen Meniskus festgestellt worden war, wurde der Versichert e a m 2 0. Januar 2017 im Z.___ am linken Kni e operiert (Kniearthroskopie mit
Teil menis kektomie medial links, Urk. 10/41). In der Folge pe rsistierten die Kniebe schwerden. Am 1 8. Januar 2018 wurde im Z.___ ein weiteres MRI des Kniegelenks links durchgeführt ( Urk. 10/80). Am 1 4. März 2018 nahm Kreisarzt Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eine Beur teilung vor ( Urk. 10/81 und Urk. 10/92 ). Mit Verfügung vom 1 6. März 2018 hielt die Suva fest, dass di e Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherigen Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 2 8. Februar 2018 eingestellt würden ( Urk. 10/93). Die dagegen vom Versicherten am 1 0. April
2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/94) wies die Suva mit Entscheid vom 5. September 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bei gebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 9. November 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung.
E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 119 der Zivilprozess ordnung ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
E. 6.3 A us dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit vom 5. November 2018 (Urk. 7 ) und aus den dazuge hörigen Beilagen (Urk. 8 /1-14 und Urk.
E. 9 S. 2 ), was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 1 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein . Darin stellte er den prozessualen Antrag, dass die B.___ AG zu ver pflich ten sei, dem Gericht sämtliche sachdienlichen Unterlagen zum Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
mitzuteilen und zu übergeben sowie insbesondere Name und Adresse der seinerzeit auf Platz gewesenen Mitarbeiter bekanntzugeben ( Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 /1-6 ) ergibt sich folgend es Bild :
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3‘219.-- (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/3 ).
Die monatlichen Au slagen belaufen sich auf Fr. 1‘1 00.-- für den Grundbetrag (alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft) , Fr. 560 .-- für die Wohnungsmiete (Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/4-5 ), Fr. 220.-- für die Grundversicherung ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/6) , Fr. 100. -- für Fahrkosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) , Fr. 330. --Unterhaltsbeiträgen für die in Gambia lebenden Töchter ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) und Fr. 200. -- für ungedeckte Gesundheitskosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) . Daraus ergibt sich ein Exist enzminimum von Fr. 2‘510.-- (vgl. zum Ganzen auch die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich).
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 3‘219.-- Ausgaben von Fr. 2‘510.--
gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag von Fr. 400.-- für eine Einzelperson abgezogen , verbleibt ein Einnahmenüberschuss von Fr. 309.-- pro Monat. Der Be schwerdeführer ist damit grundsätzlich in der Lage, die anfallenden Anwalts kosten - allenfalls in Ratenzahlungen - selbst zu begleichen. Die finanz ielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00255
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984 , war seit dem 1 8. Juli 2016 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 7. Juli 201 6 kippte auf einer Baustelle ein Betonierungs- Schalungs element auf den Versicherten um, wodurch er sich Verletzungen am linken Knie und Oberschenkel
zuzog ( Urk. 1 S.
3 und Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte
des Kantonsspitals Z.___ stellten im Bericht vom 2 7. Juli 2016 (1) eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links, bei Patella bipartita , und (2) eine Kon tu sion Knie links fest ( Urk. 10/4). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen. Am 1 1. Oktober 2016 wurde im Z.___ ein MRI des linken Knie gelenks durchgeführt ( Urk. 10/19 /4-5 ). Nachdem in diesem MRI ein Radiärris s des medialen Meniskus festgestellt worden war, wurde der Versichert e a m 2 0. Januar 2017 im Z.___ am linken Kni e operiert (Kniearthroskopie mit
Teil menis kektomie medial links, Urk. 10/41). In der Folge pe rsistierten die Kniebe schwerden. Am 1 8. Januar 2018 wurde im Z.___ ein weiteres MRI des Kniegelenks links durchgeführt ( Urk. 10/80). Am 1 4. März 2018 nahm Kreisarzt Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eine Beur teilung vor ( Urk. 10/81 und Urk. 10/92 ). Mit Verfügung vom 1 6. März 2018 hielt die Suva fest, dass di e Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherigen Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 2 8. Februar 2018 eingestellt würden ( Urk. 10/93). Die dagegen vom Versicherten am 1 0. April
2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/94) wies die Suva mit Entscheid vom 5. September 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bei gebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 9. November 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2 ), was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 1 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein . Darin stellte er den prozessualen Antrag, dass die B.___ AG zu ver pflich ten sei, dem Gericht sämtliche sachdienlichen Unterlagen zum Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
mitzuteilen und zu übergeben sowie insbesondere Name und Adresse der seinerzeit auf Platz gewesenen Mitarbeiter bekanntzugeben ( Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 1 9. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, da ss die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebe schwerden links gemäss den über zeu genden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ nic ht mehr auf den Unfall vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien . Im bildgebenden Verfahren sei keine post t rau matische Pathologie nachweisbar gewesen , welche die geklagten Beschwer den erklären kön nte. Mit dem Kreisarzt sei
deshalb davon auszugeh en, dass die Unfal lfolgen folgenlos abgeheilt seien und in der angestammten Tätigkeit keine
unfallbedingt e
Arbeit s un fähigkeit bestehe. Daran vermöge der ins Recht gelegte Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 8. März 2018 nichts zu ändern, zumal darin eine rein e zeitliche Kausalattribution vorgenommen werde, welche nicht beweisbildend sei. Die Ver sicherungsleistungen seien zu Recht per 2 8. Februar 2018 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Schilderung des Unfallereignis ses i n der Schadenmeldung UVG vom 1 7. August 2016 unzu treffend sei. Korrekt sei, dass ein von ihm zuvor gelöstes schweres Betonierungs- Schalungselement, das normalerweise vier Personen gemeinsam tragen müssten, gegen ihn umgekippt sei, so dass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Die obere Kante des Schalungselements sei etwa auf seiner Kniehöhe gewesen. Er habe sich nur mit Hilfe seiner Arbeitskollegen befreien können. Der Kreisarzt sei im Rah men seiner Beurteilung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass neben der zugefügten Verletzung am linken Knie auch eine Torsion des linken Beines, Unterschenkels und Fusses stattge funden habe. Zudem sei die betreffende Prellung nicht durch ein einmaliges An schlagen entstanden, sondern durch das auf ihn gekippte schwere Schalungs element . Da der Beschwerdefüh rer nie befragt worden sei
(schon gar nicht im Beisein eines Übersetzers) und auch keine kreisärztlich e
Untersuchung stattge funden habe , liege eine mehrfache Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht vor. Aus den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom
8. März, 2 0. April und 1 1. September 2018 ergebe sich , dass am linken Knie nach wie vor unfallbedingte Ruhe- und Belastungsschmerzen persistieren würden, wobei im Verhältnis zur rechten Seite erhebliche Defizite festgestellt worden seien. Weiter lägen eine öde matöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittlerweile vernarbten Kreuzband und eine reg rediente leichte Arthrofibrose am ehesten ursächlich durch das Er sttraumaereignis vor. Die Be schwerdegegnerin verkenne , dass keine Vermutung für den Wegfall der Kausalität bestehe. Schliesslich be streite er, dass psychosoziale Faktoren für das nach wie vor vorhandene Be schwer de bild verantwortlich seien
( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Beurteilung vom 1 4. März 2018 aus, dass es am 2 7. Juli 2016 zu einem Unfallereignis gekommen sei , bei dem sich der Be schwerdeführer das linke Knie verletzt habe . Bei der Erstbehandlung im
Z.___
sei en eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris links bei Patella bipar tita und eine Kontusio n des linken Kniegelenk s diagnostiziert worden . Aufgrund der offenen Verletzung nach frontalem Anpralltrauma sei eine Spülung der ver letzten Bursa (Schleimbeutel) mit primärem Wundverschluss in Lokalanästhesie durchgeführt worden . Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Okto ber 2016 seien ein Knochenmarködem mit Partialruptur des vorderen Kreuz ban des (VKB) sowie eine Traumatisierung des Hoffa-Fettkörpers, eine Kollateral band verdickung und ein vollständiger radiärer Riss der Pars intermedia des Innenmeniskus festgestellt worden . Am 2 0. Januar 2017 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilmeniskektomie durchgeführt worden. In dieser Operation habe si ch das VKB stabil gezeigt und weitere unfallabhängige Schä digungen hätten nicht festgestellt werden können. Am 2. März 2017 habe im Z.___ eine Kontrolluntersuchung stattgefunden, anlässlich derer sich ein n ormaler postoperativ er Verlauf gezeigt habe. Am 27. April 2017 sei verdachtsweise ein chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Differentialdiagnostisch sei ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS)
in Erwägung gezogen worden , welches sich im Verlauf jedoch nicht bestätigt habe. Die Beschwerden seien damals nicht konklusiv zur klinischen Untersuchung gewesen, weshalb zum Aus schluss eines Kniegelenk s infektes eine Punkt ion des Knies durchgeführt worden sei. Dabei sei keine Infektion nachgewiesen worden. Die weitere Behandlung habe in der Abteilung für Schmerztherapie des Z.___ st attgefunden. Im Bericht vom 21. Dezember 2017 seien die Ursachen des Knieschmerzes immer noch als unklar
beschrieben worden . Nac h konservativer Behandlung sei erreicht worden , dass der Beschwerdeführer das Knie mit wenigen Pausen bis zu zwei Stunden am Stück belasten könne. Die medikamentöse Analgesie sei nicht erfolgreich ge we sen , da es durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers Verständi gungs schwierigkeiten gegeben habe. Die Schmerzmodulation mit einem Antidepressi vum sei von ihm nicht verstanden worden und habe sich ebenfalls nicht um setzen lassen . Die psychologische Mitbehandlung sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht weiterverfolgt worden . Am Ende der Behandlung im Schmerz zen trum d es Z.___
habe sich eine verbesserte Funktion und Belastbarkeit bei gle ich bleibend hohem Schmerzniveau gezeigt. Im Januar 2018 sei aufgrund persistierender Beschwerden eine Kontrollkernspintomographie des linken Knie gelenkes durchgeführt worden . Diese Aufnahmen seien mit den Voraufnahmen vom 1 1. Oktober 2016 verglichen worden. Ein Rezidiv-Meniskusriss sei ausge schlossen worden . Es hätten sich keine strukturellen Läsionen des linken Knie gelenkes gezeigt, welche für dessen Schmerzhaftigkeit hätten ver antwortlich gemacht werden könn en . Inwiefern psychosoziale Faktoren die Schmerz ent steh ung beeinflussen würden, könne momentan nicht beurteilt werden. Unfallkausale Faktoren würden in der Schmerzentstehung mit überwiegender Wahrscheinlich keit keine Rolle spielen ( Urk. 10/ 92/1-2 und Urk. 10/92/6 ). 3.2
Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ stellten im Bericht vom 8. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/2):
muskuläre Dysbalance Knie links - rechts: 0°; links 4° varus - VKB-Partialruptur links - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniske ktomie medial Knie links am 21. Januar 2017 (extern) bei - Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 7. Juli 2016 mit Innenmeniskusruptur Knie links Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ er klärten, dass sich beim Beschwerdeführer ein prot r ahierter Verlauf mit medial betonten Knieschmerzen zeige . Im posto perativ durchgeführten MRI zeige sich eine ödematöse Signalalteration im posteromedialen
Tibiaplateau sowie im mittler weile vernarbten VKB und eine regrediente leichte Arthrofibrose , am eh e sten ursächlich d urch das Ersttraumaereignis . Sie
würden eine ergänzende sportmedizinische Betreuung vor schlagen und den Beschwerdeführer ins Move med (Sportmedizin) überweisen. Wenn es im weiteren Verlauf nicht zu einer Bes se rung komme, sei gegebenenfalls eine Infiltration (mit Lokalanästhetikum) zur Differenzierung einer intraartikulären Ursache der Beschwerden durchzuführen . Wie aus der MRI-Bildgebung vom Oktober 2016
hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer damals auch eine Partialru ptur des Kreuzbandes zugezogen. Aufgrund der aktuellen MRI-Bildgebung könne nicht beurteilt werden, wie
viel der Restbeschwerden durch eine mögliche VKB-Insuffizienz verursacht seien, sodass sie den weiteren Verlauf abwarten woll t en. Beim Beschwerdeführer, der bis zum Trauma beschwerdefrei gewesen ist, seien die aktuellen Restbeschwerden noch al s Folge des Unfalles zu sehen ( Urk. 3/2). 3.3
Die Ärztinnen der Abteilung für Sportmedizin der Universitätsklinik C.___ gaben im Arztbrief vom 2 0. April 2018 an, dass der Beschwerdeführer bei der heutigen Untersuchung schmerzbedingt deutlich eingeschränkt gewesen sei . Die Schmerzen hätten bei diffuser Berührungs- und Druckdolenz am Knie strukturell nicht sicher zugeordnet werden können. Auffallend sei die nur geringe Umfangs differenz der Wade und des Oberschenkels von einem Zentimeter bei beklagter schmerzbeding ter Entlastung seit 201 6. Sie würden eine arb eitsorientierte Rehabilitation empfehlen
( Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 1 4. März 2018 ( Urk. 10/92). 4.2
Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser Beurteilung dar , dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2016 ein Kontusi onstrauma des linken Kniegelenk s erlitten habe. In der Folge sei eine traumatisierte Bursa (Schleimbeutel) genäht worden, und es sei
aufgrund eines Meniskusrisses zu einer Kniegelenksarthroskopie mit Teilmenis kektomie links gekommen . T rotz konservativer postoperativer Behandlung mit Physiotherapie sei es zu einer prolongierten Schmerzsymptomatik gekommen , deren Ursache unklar bleibe . Die klinischen Untersuchungen hätten keinen An halt für eine Ursache der Beschwerden , welche vom linken Kniegelenk ausgehe , gezeigt. Auc h eine postoperative Kontrollkern spinto mographie des linken Knie ge lenk s habe insgesamt regrediente Befunde und keine Ursache für die beklagten Beschwerden gezeigt . Die Behandlung des Beschwerdeführers im Schmerzzen trum des Z.___
habe nicht erfolgreich beendet werden können . Dies vor allem aufgrund von Verständigungsproblemen. Die Ursache der Knieschmerzen links habe auch im Schmerzz entrum des Z.___ nicht aufgedeckt werden können . Das Vorliegen eines CRPS sei nach Budap ester-Kriterien nicht bestätigt worden. Kreisarzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass am linken Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Läsionen mehr vorliegen würden, welche auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen seien. Unfallbe dingt bestehe k eine Arbeits un fähigkeit als Bauarbeiter ( Urk. 10/92/6-7). 4.3
Diese kreisärztliche Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel. Wie aus dem Bericht des Z.___ vom 1 8. Januar 2018 hervorgeht, war im gleichentags durch geführten MR I des Kniegelenks links kein Hinweis auf einen Rezi div-Menis kusriss gegeben. Die öd emäquivalente Signalalteration des posteromedialen
Tibia plateaus und die leichtgradige Arthrofibrose waren im Vergleich zur Vor untersuchung vom 1 1. Oktober 2016 regredient ( Urk. 10/80). Im Weiteren legten d ie Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ in ihrem Bericht vom 8. März 2018 ( Urk. 3/2) nicht begründet dar, welc he unfallbe ding ten , behandlungsbedürftigen Befunde mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis vom 2 7. Juli 2016 noch vorliegen
sollen . Eine VKB-Insuffizienz, die von ihnen als möglich erachtet wurde , war im Rahmen der eingehenden fachärztlichen Untersuchungen nach dem Unfallereignis nicht festgestellt worden . Bei der Aussage der Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der Universitätsklinik C.___ , dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma vom 2 7. Juli 2016 be schwer defrei gewesen sei und die aktuellen Restbeschwerden
noch al s Folge des Unfalls zu seh en seien, handelt es sich sodann um die
Figur « post hoc ergo propter hoc » . Dabei werden eine Schädigung bzw. bestimmte Beschwerden bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufge treten sind . Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Schliesslich liegen auch keine e rhebliche n Anhaltspunkte dafür vor , dass die im nachgereichten Sprechstundenbericht der Abteilung für Kniechirurgie der Uni ver sitätsklinik C.___ vom 1 5. November 2018 ( Urk. 14/4)
erwähnte Knorpel läsion am posteromedialen
Tibiaplateau auf das Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016 zurückzuführen sein könnte.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___
kann demnach abgestellt werden. 4.4
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers , dass Kreisarzt Dr. A.___ von einem falschen Sachverhalt respektive Unfallhergang ausgegangen sei, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 2 7. Juli 2016
unbestrittenermassen einzig am linken Knie erheblich verletzte und dieses Knie daraufhin – unter anderem auch bildgebend – untersucht wurde . Von einer allfälligen Befragung der Mitarbeiter der B.___ AG, welche beim Unfall des Beschwerdeführers zugegen waren, sind unter diesen Umständen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann deshalb davon abgesehen werden. Dasselbe gilt auch für eine allfällige persönliche Befragung des Beschwerdeführers .
Hinsichtlich des Vorbringen s, dass der Beschwerdeführer kreisärztlich hätte unter sucht werden müssen, ist zu bemerken , dass eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich beweisuntauglich ist. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es – wie vorliegend - im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht. In einem solchen Fall kann auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Kreisarzt Dr. A.___ zu beurteilen hatte, ob die noch bestehenden Beschwerden am linken Knie nach wie vor unfall be dingt sind oder nicht. Zu allfälligen psychosozialen Faktoren, welche für die Be schwerden ver antwortlich sein könnten, hatte er nicht näher Stellung zu nehmen. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver tretung. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 119 der Zivilprozess ordnung ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 6.3
A us dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit vom 5. November 2018 (Urk. 7 ) und aus den dazuge hörigen Beilagen (Urk. 8 /1-14 und Urk. 14 /1-6 ) ergibt sich folgend es Bild :
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3‘219.-- (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/3 ).
Die monatlichen Au slagen belaufen sich auf Fr. 1‘1 00.-- für den Grundbetrag (alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft) , Fr. 560 .-- für die Wohnungsmiete (Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/4-5 ), Fr. 220.-- für die Grundversicherung ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/6) , Fr. 100. -- für Fahrkosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) , Fr. 330. --Unterhaltsbeiträgen für die in Gambia lebenden Töchter ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) und Fr. 200. -- für ungedeckte Gesundheitskosten ( Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/1) . Daraus ergibt sich ein Exist enzminimum von Fr. 2‘510.-- (vgl. zum Ganzen auch die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich).
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 3‘219.-- Ausgaben von Fr. 2‘510.--
gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag von Fr. 400.-- für eine Einzelperson abgezogen , verbleibt ein Einnahmenüberschuss von Fr. 309.-- pro Monat. Der Be schwerdeführer ist damit grundsätzlich in der Lage, die anfallenden Anwalts kosten - allenfalls in Ratenzahlungen - selbst zu begleichen. Die finanz ielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl