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UV.2018.00254

Seitenkollision, Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, ist als Inhaber eines Restaurants und Selbststän digerwerbende r bei der SWICA Versicherungen AG freiwillig unfallversi chert. Am 2 2. August 2016 prallte ein rückwärtsfahrender Personenwagen gegen die rechte vordere Seite des von ihm gelenkten Autos ( Urk. 9/4, 9/10). In der Folge litt er an Nacken -, Schulter

- und Kopf schmerzen und verspürte ein Ohrenpfeifen . Ärzt licherseits wurde er in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/4, 9/16, 9/18 , 9/25 ). Die SWICA kam für die Heilbe handlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 9/5).

Es folgten mehrere ärztliche Untersuchungen ( Urk. 9/12, 9/18, 9/29, 9/37, 9/58, 9/60, 9/61, 9/68 , 9/75). Die SWICA ordnete eine interdisziplinäre (neurologische, psychiatrische und otorhinolaryngologische ) Begutachtung beim Y.___ an. Erstattet wurde das Gutachten am 2 8. Juni 2017 ( Urk. 9 /90). Am 1 0. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung des Gut achtens in Beantwortung von Zusatzfragen ( Urk. 9/107: vgl. auch Urk. 9/91, 9/100). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/111, 9/122) stellte die SWICA mit Verfügung vom 5. Februar 2018 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden (rückwirkend) per 1. Okto ber 2016 ein. Dabei erklärte sie den Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ( Urk. 9/127). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/129) wies sie mit Entscheid vom 3 1. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhob der Versicherte Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2016 hinaus zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13, 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfall oder eine Berufskrank heit voraus ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3 ). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität dec kt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 , Bundesgerichtsu rteil 8C_387/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durc h BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwick lungen nach einem Unfall entwickelt wurde n (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), heran zuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Wird die Unfallkausalität bejaht, sind für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die in BGE 130 V 352, später in BGE 141 V 281 entwickelten Kriterien analog anzuwenden (vgl. BGE 141 V 574; unter der alten Rechtsprechung: BGE 136 V 279 E . 3.2.3 in Verbin dung mit 141 V 281 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3 ).

1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1

In der Verfügung vom 5. Februar 2018 respektive im

Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 führte die SWICA aus, im Y.___ -Gutachten werde einzig die Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) auf den Unfall vom 2 2. August 20 16 zurück geführt. Aufgetreten sei diese einige Wochen nach dem Unfallereignis. Im Gutachten werde als Zeitpunkt der 1. Oktober 2016 genannt. Die weiteren diagnostizierten Beschwerden seien laut Einschätzung der Gutachter nicht unfallkau sal. Auf diese Beurteilung sei abzustellen. Hinsichtlich der Anpassungsstörung ergebe die Adäquanzprüfung, welche nach der Recht sprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen sei, dass ein Kausal - zusammenhang zu verneinen sei. Dementsprechend seien die Leistungen per 1. Oktober 2016 einzu stellen ( Urk. 2, 9/127). 2.2

Der Beschwerdeführer

moniert in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zu keinem Zeitpunkt sei die SWICA auf die von ihm vorgetragene Kritik am Y.___ -Gutachten eingegangen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht ver letzt ( Urk. 1 S. 8 ff.). Inhaltlich

bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Y.___ -Gutachten kein Beweiswert zukomme. Darin werde ausgeführt, die Diagnose einer Verletzung der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Vorakten erscheine, sei nicht zutreffend . Im Gutachten bleibe diese Einschätzung indessen unbegründet. Sie sei denn auch nicht nachvollziehbar . Zudem fehle es an einem biomechanischen Gutachten ( Urk. 1 S. 4). Dem otorhinolaryngologische n Teilgutachten sei zu ent nehmen, dass die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus zumindest teilkausal auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Vorakten. Davon sei mithin auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Weiter äussere sich das Gutachten nicht zu den We chselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwerden , auch deshalb sei das Gutachten nicht beweisbildend ( Urk. 1 S. 7). Im neurologischen Teilgutachten werde sodann ausgeführt, dass spätestens nach drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine medizinische Begründung für diese Annahme könne dem Gutachten aber nicht entnommen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Gleichzeitig gehe aus dem Gutachten hervor, dass von weiteren Heilbehandlun gen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Damit sei dargetan, dass die Adäquanz prüfung verfrüht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass eine etwaige Adäquanzprüfung in Anwendung der Schleudertr auma-Rechtsprechung zu erfolgen habe ( Urk. 13 S. 2 ff.). Abgesehen davon sei die Richtigkeit der im Gutachten gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung fraglich ( Urk. 13 S. 5).

3.

Es liegt keine Verletzung des Anspr uchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 4 33 E. 4.3.2 ). Das trifft hier zu. 4. 4.1

Streitig und prüfen ist, ob die Leistungse instellung per 1. Oktober 2016 beziehungsweise ( wegen des Verzichts auf allfällige Rückforder ungen auf den Zeitpunkt der effektive n Leistungseinstellung ) per Ende Oktober 2017 ( Urk. 9/122/5, 9/12 9 /6)

zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen de m Autounfall vom 2 2. August 2016 u nd den verbliebenen Beschwerden zu Recht erfolgt ist. 4.2

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, den der Bes chwerdeführer am 2 4. August 2016 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule und hielt als Folge des Unfalls Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Hörstörungen in Form eines Tinnitus fest ( Urk. 9/1, 9/16 , vgl. auch Urk. 9/25 ). Er veranlasste ein MRI der Halswirbel säule und des Schädels. Diese zeigten keine Hinweise auf Traumafolgen (MRI -Bericht vom 2 3. September 2016, Urk. 9/12).

Am 4. Oktober 2016 untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, den Beschwerdeführer. Er hielt fest, es bestehe ein posttraumatisch akzentuierter Tinnitus mit knapper psychischer Kompensation, ein Schultergürtel- und Nackensyndrom, eine Hochtonperzeptionsstörung beid seits sowie ein m ögliches Schlafapnoesyndrom . Letzeres könne die nächtliche Tinnitussymptomatik ungünstig beeinflussen ( Urk. 9/18). 4.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 6. November 2016 aus, es bestehe ein Status nach Distorsionstraum a der Halswirbelsäule mit einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndro m , Kopfschmerzen und einem Tinnitus. Gleichzeitig vermerkte er, dass d ie Beschwerden generell zurückgegangen seien. Vordergründig bestünden noch K opfschmerzen und der Tinnitus ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA erklärte der Besch werdeführer am 2 9. November 2016 , dass er keine Schmerzen mehr habe. Das einzige Problem sei der Tinnitus. Er könne deswegen nur noch drei bis vier Stunden schlafen ( Urk. 9/27). 4.4

Die Ärzte des B.___ hielten

im Bericht vom 5. Dezember 2016 fest , das Hauptproblem stelle zur Zeit der posttraumatisch aufgetretene Tinnitus dar, welcher den Beschwerdeführer massiv belaste und zu Schlafstörun gen führe. Der Tinnitus sei wohl aber nur eine Teilursache der Schlafstörung. Gemäss Ehefrau träten auch nächtliche Atempausen auf. Es müsse daher ein Schlafapnoe-Syndrom vermutet werden. Dazu passe auch die Adipositas, die sich seit dem Unfall noch verstärkt habe ( Urk. 9/29). Das von den Klinikärzten veran lasste MRI des Schädels ergab keinen Nachweis einer duralen AV-Fistel oder einer anderweitigen Pathologie ( MRI vom 1 9. Dezember 2016, Urk. 9/37). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 2 5. Januar 2017 hielten die Ärzte fest, der Beschwer deführer berichte von Drehschwindel, Tinnitus, Hörminderung und Kopfschmer zen ( Urk. 9/52). Das von ihnen in Auftrag gegebene CT der Schädelbasis zeigte keine auffälligen Darstellungen (CT vom 3 1. Januar 2017, Urk. 9/58). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine ORL , Hals- und Gesichtschirurgie, Rhinologie und Schnarchen, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen und einem Tinnitus links. Dreh schwindelbeschwerden würden negiert. Ohrmikroskopisch bestünden keine Auffälligkeiten. Weder klinisch noch aus dem CT vom 3 1. Januar 2017 ergäben sich Zeichen einer Perilymphfistel oder eines Barotraumas ( Urk. 9/60). 4.6

Die Ärzte des

D.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 2. Februar 2017 ein obstruktives Schafapnoe-Syndrom schweren Grades. Die o bstruktive n Atemstörungen führten zu Sauerstoff ent sät t igungen und zu einer Fragmentierung des Schlafes ( Urk. 9/68, vgl. auch Urk. 9/61). Die Ärzte des B.___ erklärten im Bericht vom 1 4. März 2017, die Kopfschmerzen stünden einerseits im Zusammenhang mit dem Schla fapnoe-Syndrom und ander seits mit den Beschwer den der Halswirbelsäule ( Urk. 9/75). 4.7

Im Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2017 wurde als unfallkausale Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) gestel lt. Das Nacken-, Schulter-, Armsyn drom links , das obstruktive Schlafapno e-Syndrom bei Adipositas, die

sensori neurale Schwerhörigkeit beidseits leic hten bis mittleren Grades, der subakute bis chronische Tinnitus links sowie das Kopfweh vom Spannungstyp mit unsystema tischem Schwindel (nicht peripher-vestibulär) wurden als unfallfremd beurteilt ( Urk. 9/90/9).

Dazu führten

die Gutachter aus, das Unfallereignis vom 2 2. August 2016 habe keine milden traumatischen Hirnverletzungen zur Folge gehabt. Die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf strukturelle Verletzungen ergeben. Auch liege kein typischer Verletzungsmechanismus der Halswirbelsäule vor. Die Diag nose einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Akten aufgeführt würde, sei nicht zutreffend . Seit dem Unfall bestünden permanent verschiedene Beschwerden: Schlafstörungen, welche zum Teil auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas zurückzuführen seien, dauerndes diffuses Kopfweh, unangenehme Ohrgeräusche, Schwindel, Schulterbeschwerden und Kopf- und Nackenschmerzen. Letztere Schmerzen würden von den Ärzten des B.___ als posttraumatisch bezeichnet . Dies beziehe sich gemäss Klassifika tion aber einzig auf das zeitliche Auftret en und nicht auf die Kausalität ( Urk. 9/90/9-10).

Zum Schwindel führten die Ärzte aus, w eder eine periphere noch eine zentrale Ursache der Schwindelgefühle habe nachgewiesen werden können . U nsystematische Schwindelzustände seien typischerweise assoziiert mit Kopfweh vom Spannungstyp ( Urk. 9/90/10).

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht objektivierbar. Ein Schädelhirntrauma habe nicht stattgefunden. Das Belastungsprofil und damit die Arbeitsfähigkeit sei auf der neurologischen Ebene nicht reduziert . Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit spätestens drei Monate nach dem Ereignis, also ab Ende Dezember 2016, wieder voll gegeben gewesen ( Urk. 9/90/20 -21 ).

In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt ,

der Beschwerdeführer habe bei völliger Gesundheit einen Verkehrsunfall erlitten, welchen er neurotisch verar beitet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer depressiven Reaktion g ekommen, was sich als Anpassungsstörung zeige und bis heute anhalte ( Urk. 9/90/29). Diese Störung führe dazu, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten bestehe ( Urk. 9/90/31 -32 ) . D ie Symptomatik der Anpassungs störung dürfte

wenige Wochen nach de m Unfallereignis aufgetreten sein, als die akute Belastung abgeklungen sei. Aus pragmatischen Gründen sei der 1. Oktober 2016 zu nennen ( Urk. 9/90/32 , vgl. auch Urk. 9/107/1 ). Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung bei einer angemessenen Behandlung innert einem Jahr abklinge ( Urk. 9/90/32).

Die otorhinolaryngologische Beurteilung erging im Rahmen eines eigenständigen Teilgutachtens. Darin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, zum Tinnitus und zur Schwer hörigkeit aus, aktuell finde sich ein unauffällig er ohrmikroskopischer Befund. Der weitgehen d symmetrische Hochtonabfall sei mit einer (frühzeitig) beginnenden Presbyakusis vereinbar . Hinweise für eine traumat ische Genese der Hörstörung lä gen keine vor. Bei einer Contusio

labyrinthi oder einem Knalltrauma wäre kein symmetrischer Hochtonabfall zu erwarten, sondern vielmehr eine asymmetrische, einseitige Hochtonsenke mit maximalem Hörverlust bei vier bis sechs kHz. Eine

ohrn ahe Schädelbasisfraktur oder eine Labyrinthfistel habe

im Schädel-CT vom 3 1. Januar 2017 ausgeschlossen werden können. Die Kausalität des Tinnitus sei nicht eindeutig beurteilbar. Einerseits sei der Tinnitus erst nach dem Kopftrauma vom 2 2. August 2016 aufgetreten. Andererseits fänden sich , wie erwähnt, im Tonaudiogramm keine objektivierbaren Hinweise für ein rele vantes Ohrtrauma. Insgesamt könne also eine traumatische Genese nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise erscheine als möglich ( Urk. 9/90/36 -37 ). Zu den Schwindel beschwerden erklärte Dr. E.___ , dass diese nicht auf eine periphere vestibuläre Pathologie zurückzuführen seien . Di e neurootologischen Befunde seien normal. Insbesondere könne ein benigne r paroxysmaler La gerungsschwindel ausge schlossen werde

n. Differenzialdiagnostisch sei an orthostatische Schwindel beschwerden zu denken, da der Schwindel mehrheitlich beim Aufstehen und beim Bücken auftrete . Es fänden sich also keine klaren objekt i vierbaren Hinweise für eine traumatische Genese der Schwindelbeschwerden. Dennoc h sei ein Zusam menhang mit dem Distorsionstrauma der Halswir belsäule nicht ausschliessbar; eine zumindest partielle traumatische Ursache des Schwindels bleibe also möglich ( Urk. 9/90/ 36- 37). Aus HNO-Sicht werde die Arbeitsfähigkeit weder aufgrund der Schwerhörigkeit noch der Schwindelbeschwerden beeinträchtigt. Grundsätzlich beeinflusse auch der Tinnitus die Arbeitsfähigkei t nicht. In Anbetracht der multi faktoriell bedingt stark beeinträchtigten Schlafqualität empfehle sich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für drei Monate. Nach Durchführung von Therapien sei die Situation neu zu beurteilen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern ( Urk. 9/90/37). 4.8

Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom

7. September 2017 erklärte Dr. E.___ , dass ein Tinnitus als Folge eines Traumas nur ausreichend wahr scheinlich gemacht werden könne, wenn gl eichzeitig andere pathologische Befunde aufgetreten seien. So lches sei vorliegend nicht der Fall. Der bestehende beidseitige symmetrische Hochtonabfall sei nicht typisch für eine traumatische Schwerhörigkeit, sondern entspreche einer altersbedingten Gehörsabnutzung. Die typische traumatische Gehörseinschränkung zeige eine V- oder U-förmige Senke bei 4000 bis 6000 Hz mit Erholung der Hörschwelle bei 8000 Hz. Eine solche Veränderung bestehe beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 9/107/4).

Auf diese Ausführungen verwiesen die Y.___ -Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Oktober 201 7. Ansonsten wiesen sie darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um eine leichte depressive Störu ng handle. Z ur Frage, weshalb der Unfallmechanismus aus medizinischer Sicht nicht zu einer Distorsion der Halswirbelsäule passe (vgl. Urk. 9/101) , erklär ten sie, dass eine solche typischerweise im Rahmen einer Heckauffahrkollision oder allenfalls bei einer Frontalkollision auftrete. Bei einer Seitenkollision gält en andere physikalische Gesetz mässigkeiten. Auf die weitere Frage, weshalb aus neurologischer Sicht nach spätestens drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/101), antworteten sie, dass Kontu sionen ohne Nachweis struktureller Verletzungen nach sechs Wochen al s abge heilt gälten. Im Einzelfall könne die Beschwerdedauer auch bis zu drei Monaten betragen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht begründen ( Urk. 9/107/2).

5. 5.1

Beim Unfall vom 2 2. August 2016 handelte es sich aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhi eb-Verletzung, Whiplash-injury ; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff .) . Offensichtlich darauf bezogen sich die Y.___ -Gutachter, als sie ausführten, der Unfallmechanismus passe nicht zu einer Distorsion der Halswir belsäule, d a eine solche im Rahmen einer Heckfahr- respektive einer Front al kollision auftrete ( Urk. 9/90/9, 9/107/2 ). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben , weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Seitenkollision zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und die für die Unfallkausali tät von Schleudertraumata der Hal s wirbelsäule geltende Rechtsprechung auch auf solche Verletzungen anwendbar ist ( BGE 134 V 109 E. 2.1). 5. 2

Was die Frage nach der natürlichen Kausalität anbelangt, kann auf das Y.___ -Gutachten, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1.2 hier vor ), abgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass den Beschwerden des Beschwerdeführers, was soweit unbestritten ist, kein organisches Korrelat zu Grund e liegt ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ) .

Gemäss gutachterlicher Einschätzung stand von den bei der Leistungseinstellung bestehenden Beschwerden einzig die Anpassun gsstörung in einem (natürlichen) Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. August 201 6. Hinsichtlich der weiteren Diagnosen wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies nicht der Fall ist. So kann ein Tinnitus laut den fachärztlichen Ausführungen bloss dann auf ein Trauma zurückgeführt werden, wenn gleichzeitig andere objektivierbare pathologische Befunde aufgetreten sind. Solches ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Insbesondere spricht der bestehende symmet rische Hochtonabfall nicht für eine traumatische Genese, sondern entspricht einer altersbedingten Gehörsabnutzung ( Urk. 9/90/37, 9/107). Auch hinsichtlich des Schwindels wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an

einer peripheren oder vestibulären Pathologie fehlt und sich keine objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Genese finden ( Urk. 9/90/36, 9/107) . Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter würden ihre Einschätzung nicht lege arti s herleiten ( Urk. 1 S. 5), ist unbegründet. Weiter trifft es zwar zu, dass Dr. E.___

in seinem Teilgutachten den Unfall vom 2 2. August 2016 als partielle Ursache des Tinnitus und der Schwindelbeschwerden nicht gänzlich ausschloss. E ine über wiegende Wahrscheinlichkeit verneinte er jedoch stets. Den Verkehrsunfall als mögliche Ursache begründete er einzig damit, dass die Beschwerden danach aufgetreten seien ( Urk. 9/90/36 ). Dies liefe auf aber einen unzulässigen " post hoc ergo propter hoc" Schluss ( zu deutsch : danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tinni tus beziehungsweise den Schwindel beschwerden lassen übrigens auch nicht die Berichte der Ohrenärzte Dr. A.___ und Dr. Hermann schliessen ( Urk. 9/1 8, 9/60 ). 5.3

W egen den Kopfschmerzen wurde ein CT des Schädels durchgeführt, welches ein normales Ergebnis zeigte ( Urk. 9/58, 9/90/20). Die Y.___ -Gutachter erklärten, unsystematische Schwindelzustände seien typischerweise mit Kopfweh vom Spannungstyp assoziiert ( Urk. 9/90/10 ). Dementsprechend qualifizierten sie sie als unfallfremd. Laut den Ärzten des B.___ stehen die Kopfschmerzen

einerseits mit dem Schlafapnoe-Syndrom und anderseits mit den Beschwerden der Halswirbelsäule im Zusammenhang ( Urk. 9/75). Das Schlaf apnoe-Syndrom, begünstigt durch die Adipositas, wird in keinem der Arzt berichte mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule spielten ab Ende November 2016, wenn überhaupt, nur noch eine untergeordnete Rolle. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Nacken- und Schulterschmerzen zurückgegangen seien ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA bestätigte der Beschwerdeführer denn auch drei Tage später, dass er diesbezüglich keine Schmerzen mehr habe ( Urk. 9/27). Angesichts dieses Verlaufs ist auch die vom neurologischen (Teil-)Gutachter geäusserte Einschätzung , wonach spätestens nach drei Monaten keine Einschrän kung der Arb eitsfähigkeit mehr bestanden hab e ( Urk. 9/90/21, 9/107/2) , nicht zu beanstanden. 5.4

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einsprache einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 2 6. April 2018 ( Urk. 9/132) einreichte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Arthrose im unteren Sprunggelenk leidet. Er gab Dr. F.___ gegenüber an , dass die Sprunggelenksbeschwerden Folge des Unfalls seien . Aktenkundig klagte er aber erst im August 2017 über diese Beschwerden (S. 2 ). Da weder der Unfall hergang geeignet war , Sprunggelenksbeschwerden z u verursachen, noch sich aus den initialen A rztberichten Anhaltspunkte auf irgendwelche Fussprobleme erge ben, erübrigen sich Weiterungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht keine Unfallkausalität behauptet (vgl. Urk. 1, 13). 6. 6.1

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklä ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals-wirbel säule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 126 E. 10 fest gelegten Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleuder-trauma oder schleuder traumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichtes U 377/01 vom 7. November 2002 E. 4.3, U 313/01 vom 7. August 2002 E. 2.2 und U 409/00 vom 2 6. November 2001 E. 2). 6.2

Gestützt auf das

Y.___ -Gutachten bestand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung einzig die Anpassungsstörung noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Vor diesem Hintergrund schadet auch nicht weiter, dass sich die Gutachter nicht explizit zu den Wechselwirkungen der somatischen und psychi schen Beschwerden äusserten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sie aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten und somit von dieser Seite her ein e relevante Einschränkung verneinten ( Urk. 9/90/13) . 6.3

D ie Anpassungsstörung setzte bald nach dem Unfall ein ( Urk. 9/90/29-30) . Sie ist Ausdruck ein er neurotischen Verarbeitung , was für einen eigenständigen psychi schen Gesundheitsschaden spricht . Auf der anderen Seite trat die depressive Reaktion - die gemäss Ausführungen der Gutachter Merkmal der Anpassungs störung bildet (vgl. dazu auch Horst Dilling / Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F43.2 1 S. 210) - reaktiv auf den Unfall auf. Depressionen bilden sodann Teil der typischen Symptomatik nach Schleudertr auma und äquivalente n Verletzungen (vgl. BGE 117 V 360 E. 4b). Indessen spielte n die wei teren typischen Symptome schon b ald ein e untergeordnete Rolle. B ereits Ende November 2016 hatten sich die Nacken- und Rückenschmerzen zurückgebil det. Die übrigen (somatischen) Beschwerden si nd als unfallfremd einzustufen. I nsge samt betrachtet ist

davon auszuge hen, dass von den Beschwerden , die auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen sind , die psychische Problematik

über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen eindeutige Dominanz aufgewiesen hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhang s ist dah er nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall auf gestellten Kriterien zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer die Diagnose der Anpassungsstörung anzweifelt ( Urk. 13 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teil gutachter eine eingeschränkte affektiv e Schwingungsfähigkeit beobachtete ( Urk. 9/90/28). Seine Ausführungen als Laie sind jedenfalls nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 7. 7.1

Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheits scha den zu verursachen.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen hang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 7.2

In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die SWICA keine verfrühte Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; B undesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäqu anzfrage zu prüfen (B undesgerichts urteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UV G verdeutlicht demnach, dass sie durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Im Falle des Beschwerdeführers ist die Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfall s einzig aus psychischen Gründen eingeschränkt ( Urk. 9/ 90/13 ) . Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten bewirkten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellu ng keine Arbeitsunfähigkeit . 7.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qual i fiziert (R K UV 2005 Nr. U 649 S. 237 mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Daran ändert nichts, dass beim Unfall vom 2 2. August 2016 kein eigentlicher Auffahr unfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10). Ebenfalls führt der Umstand, dass die Auffahrgeschwindigkeit rund 40 km/h betrug (vgl. Urk. 9/10/1) , zu keiner ande ren Beurteilung (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 21/01 vom 1 6. August 2001 E. 3). Beim Unfall erlitt der Beschwerdeführer einen Kopfanprall, was aber für die Qualifikation des Unfallereignisses als leicht, mittelschwer oder schwer keine Rolle spielt , sondern allenfalls für die Beurteilung des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung relevant i st (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 E . 3c S. 245 ). 7.4

Der Unfall vom 2 2. August 2016 ereignete sich weder unter besonders drama tischen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209) - von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen erlitten oder Verletzungen erlitten, die erfahrungs gemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zwar schlug er beim Unfall das linke Ohr und den Kopf an ( Urk. 9/10/3 ), jedoch erlitt er dabei keine schwerwiegenden Verletzungen. Die bildgebenden Abklärungen des Schädels blieben allesamt unauffällig ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ). Eine ärztliche Fehl behandlung liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungs verlauf respektiv e von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung gesprochen werden: Die Nacken- und Schulterschmerzen besserten bald. In der Folge prägten der Tinnitus und das Kopfweh das Beschwerdebild, die aber unfallfremd sind. Körperliche (unfallkausale) Dauerschmerzen bestanden nicht. Was den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbe langt, ist davon auszugehen, dass bereits nach drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit waren schon bald psychische beziehungsweise unfallfremde Gründe verantwortlich.

Nach dem Gesagten ist keines der für die Adäqu a nzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben, um eine über den 1. Oktober 2016 beziehungsweise über Ende Oktober 2017 hinaus bestehende Leistungspflicht der SWICA zu begründen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, ist als Inhaber eines Restaurants und Selbststän digerwerbende r bei der SWICA Versicherungen AG freiwillig unfallversi chert. Am 2 2. August 2016 prallte ein rückwärtsfahrender Personenwagen gegen die rechte vordere Seite des von ihm gelenkten Autos ( Urk. 9/4, 9/10). In der Folge litt er an Nacken -, Schulter

- und Kopf schmerzen und verspürte ein Ohrenpfeifen . Ärzt licherseits wurde er in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/4, 9/16, 9/18 , 9/25 ). Die SWICA kam für die Heilbe handlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 9/5).

Es folgten mehrere ärztliche Untersuchungen ( Urk. 9/12, 9/18, 9/29, 9/37, 9/58, 9/60, 9/61, 9/68 , 9/75). Die SWICA ordnete eine interdisziplinäre (neurologische, psychiatrische und otorhinolaryngologische ) Begutachtung beim Y.___ an. Erstattet wurde das Gutachten am 2 8. Juni 2017 ( Urk. 9 /90). Am 1 0. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung des Gut achtens in Beantwortung von Zusatzfragen ( Urk. 9/107: vgl. auch Urk. 9/91, 9/100). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/111, 9/122) stellte die SWICA mit Verfügung vom 5. Februar 2018 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden (rückwirkend) per 1. Okto ber 2016 ein. Dabei erklärte sie den Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ( Urk. 9/127). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/129) wies sie mit Entscheid vom 3 1. August 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfall oder eine Berufskrank heit voraus ( Art.

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

E. 2 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhob der Versicherte Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2016 hinaus zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13, 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der Verfügung vom 5. Februar 2018 respektive im

Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 führte die SWICA aus, im Y.___ -Gutachten werde einzig die Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) auf den Unfall vom 2 2. August 20 16 zurück geführt. Aufgetreten sei diese einige Wochen nach dem Unfallereignis. Im Gutachten werde als Zeitpunkt der 1. Oktober 2016 genannt. Die weiteren diagnostizierten Beschwerden seien laut Einschätzung der Gutachter nicht unfallkau sal. Auf diese Beurteilung sei abzustellen. Hinsichtlich der Anpassungsstörung ergebe die Adäquanzprüfung, welche nach der Recht sprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen sei, dass ein Kausal - zusammenhang zu verneinen sei. Dementsprechend seien die Leistungen per 1. Oktober 2016 einzu stellen ( Urk. 2, 9/127).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

moniert in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zu keinem Zeitpunkt sei die SWICA auf die von ihm vorgetragene Kritik am Y.___ -Gutachten eingegangen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht ver letzt ( Urk. 1 S. 8 ff.). Inhaltlich

bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Y.___ -Gutachten kein Beweiswert zukomme. Darin werde ausgeführt, die Diagnose einer Verletzung der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Vorakten erscheine, sei nicht zutreffend . Im Gutachten bleibe diese Einschätzung indessen unbegründet. Sie sei denn auch nicht nachvollziehbar . Zudem fehle es an einem biomechanischen Gutachten ( Urk. 1 S. 4). Dem otorhinolaryngologische n Teilgutachten sei zu ent nehmen, dass die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus zumindest teilkausal auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Vorakten. Davon sei mithin auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Weiter äussere sich das Gutachten nicht zu den We chselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwerden , auch deshalb sei das Gutachten nicht beweisbildend ( Urk. 1 S. 7). Im neurologischen Teilgutachten werde sodann ausgeführt, dass spätestens nach drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine medizinische Begründung für diese Annahme könne dem Gutachten aber nicht entnommen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Gleichzeitig gehe aus dem Gutachten hervor, dass von weiteren Heilbehandlun gen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Damit sei dargetan, dass die Adäquanz prüfung verfrüht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass eine etwaige Adäquanzprüfung in Anwendung der Schleudertr auma-Rechtsprechung zu erfolgen habe ( Urk. 13 S. 2 ff.). Abgesehen davon sei die Richtigkeit der im Gutachten gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung fraglich ( Urk. 13 S. 5).

3.

Es liegt keine Verletzung des Anspr uchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 4 33 E. 4.3.2 ). Das trifft hier zu. 4. 4.1

Streitig und prüfen ist, ob die Leistungse instellung per 1. Oktober 2016 beziehungsweise ( wegen des Verzichts auf allfällige Rückforder ungen auf den Zeitpunkt der effektive n Leistungseinstellung ) per Ende Oktober 2017 ( Urk. 9/122/5, 9/12

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3 ). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität dec kt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 , Bundesgerichtsu rteil 8C_387/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durc h BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwick lungen nach einem Unfall entwickelt wurde n (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), heran zuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Wird die Unfallkausalität bejaht, sind für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die in BGE 130 V 352, später in BGE 141 V 281 entwickelten Kriterien analog anzuwenden (vgl. BGE 141 V 574; unter der alten Rechtsprechung: BGE 136 V 279 E . 3.2.3 in Verbin dung mit 141 V 281 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3 ).

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklä ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals-wirbel säule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 126 E. 10 fest gelegten Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleuder-trauma oder schleuder traumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichtes U 377/01 vom 7. November 2002 E. 4.3, U 313/01 vom 7. August 2002 E. 2.2 und U 409/00 vom 2 6. November 2001 E. 2).

E. 6.2 Gestützt auf das

Y.___ -Gutachten bestand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung einzig die Anpassungsstörung noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Vor diesem Hintergrund schadet auch nicht weiter, dass sich die Gutachter nicht explizit zu den Wechselwirkungen der somatischen und psychi schen Beschwerden äusserten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sie aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten und somit von dieser Seite her ein e relevante Einschränkung verneinten ( Urk. 9/90/13) .

E. 6.3 D ie Anpassungsstörung setzte bald nach dem Unfall ein ( Urk. 9/90/29-30) . Sie ist Ausdruck ein er neurotischen Verarbeitung , was für einen eigenständigen psychi schen Gesundheitsschaden spricht . Auf der anderen Seite trat die depressive Reaktion - die gemäss Ausführungen der Gutachter Merkmal der Anpassungs störung bildet (vgl. dazu auch Horst Dilling / Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F43.2 1 S. 210) - reaktiv auf den Unfall auf. Depressionen bilden sodann Teil der typischen Symptomatik nach Schleudertr auma und äquivalente n Verletzungen (vgl. BGE 117 V 360 E. 4b). Indessen spielte n die wei teren typischen Symptome schon b ald ein e untergeordnete Rolle. B ereits Ende November 2016 hatten sich die Nacken- und Rückenschmerzen zurückgebil det. Die übrigen (somatischen) Beschwerden si nd als unfallfremd einzustufen. I nsge samt betrachtet ist

davon auszuge hen, dass von den Beschwerden , die auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen sind , die psychische Problematik

über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen eindeutige Dominanz aufgewiesen hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhang s ist dah er nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall auf gestellten Kriterien zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer die Diagnose der Anpassungsstörung anzweifelt ( Urk.

E. 9 /6)

zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen de m Autounfall vom 2 2. August 2016 u nd den verbliebenen Beschwerden zu Recht erfolgt ist. 4.2

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, den der Bes chwerdeführer am 2 4. August 2016 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule und hielt als Folge des Unfalls Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Hörstörungen in Form eines Tinnitus fest ( Urk. 9/1, 9/16 , vgl. auch Urk. 9/25 ). Er veranlasste ein MRI der Halswirbel säule und des Schädels. Diese zeigten keine Hinweise auf Traumafolgen (MRI -Bericht vom 2 3. September 2016, Urk. 9/12).

Am 4. Oktober 2016 untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, den Beschwerdeführer. Er hielt fest, es bestehe ein posttraumatisch akzentuierter Tinnitus mit knapper psychischer Kompensation, ein Schultergürtel- und Nackensyndrom, eine Hochtonperzeptionsstörung beid seits sowie ein m ögliches Schlafapnoesyndrom . Letzeres könne die nächtliche Tinnitussymptomatik ungünstig beeinflussen ( Urk. 9/18). 4.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 6. November 2016 aus, es bestehe ein Status nach Distorsionstraum a der Halswirbelsäule mit einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndro m , Kopfschmerzen und einem Tinnitus. Gleichzeitig vermerkte er, dass d ie Beschwerden generell zurückgegangen seien. Vordergründig bestünden noch K opfschmerzen und der Tinnitus ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA erklärte der Besch werdeführer am 2 9. November 2016 , dass er keine Schmerzen mehr habe. Das einzige Problem sei der Tinnitus. Er könne deswegen nur noch drei bis vier Stunden schlafen ( Urk. 9/27). 4.4

Die Ärzte des B.___ hielten

im Bericht vom 5. Dezember 2016 fest , das Hauptproblem stelle zur Zeit der posttraumatisch aufgetretene Tinnitus dar, welcher den Beschwerdeführer massiv belaste und zu Schlafstörun gen führe. Der Tinnitus sei wohl aber nur eine Teilursache der Schlafstörung. Gemäss Ehefrau träten auch nächtliche Atempausen auf. Es müsse daher ein Schlafapnoe-Syndrom vermutet werden. Dazu passe auch die Adipositas, die sich seit dem Unfall noch verstärkt habe ( Urk. 9/29). Das von den Klinikärzten veran lasste MRI des Schädels ergab keinen Nachweis einer duralen AV-Fistel oder einer anderweitigen Pathologie ( MRI vom 1 9. Dezember 2016, Urk. 9/37). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 2 5. Januar 2017 hielten die Ärzte fest, der Beschwer deführer berichte von Drehschwindel, Tinnitus, Hörminderung und Kopfschmer zen ( Urk. 9/52). Das von ihnen in Auftrag gegebene CT der Schädelbasis zeigte keine auffälligen Darstellungen (CT vom 3 1. Januar 2017, Urk. 9/58). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine ORL , Hals- und Gesichtschirurgie, Rhinologie und Schnarchen, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen und einem Tinnitus links. Dreh schwindelbeschwerden würden negiert. Ohrmikroskopisch bestünden keine Auffälligkeiten. Weder klinisch noch aus dem CT vom 3 1. Januar 2017 ergäben sich Zeichen einer Perilymphfistel oder eines Barotraumas ( Urk. 9/60). 4.6

Die Ärzte des

D.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 2. Februar 2017 ein obstruktives Schafapnoe-Syndrom schweren Grades. Die o bstruktive n Atemstörungen führten zu Sauerstoff ent sät t igungen und zu einer Fragmentierung des Schlafes ( Urk. 9/68, vgl. auch Urk. 9/61). Die Ärzte des B.___ erklärten im Bericht vom 1 4. März 2017, die Kopfschmerzen stünden einerseits im Zusammenhang mit dem Schla fapnoe-Syndrom und ander seits mit den Beschwer den der Halswirbelsäule ( Urk. 9/75). 4.7

Im Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2017 wurde als unfallkausale Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) gestel lt. Das Nacken-, Schulter-, Armsyn drom links , das obstruktive Schlafapno e-Syndrom bei Adipositas, die

sensori neurale Schwerhörigkeit beidseits leic hten bis mittleren Grades, der subakute bis chronische Tinnitus links sowie das Kopfweh vom Spannungstyp mit unsystema tischem Schwindel (nicht peripher-vestibulär) wurden als unfallfremd beurteilt ( Urk. 9/90/9).

Dazu führten

die Gutachter aus, das Unfallereignis vom 2 2. August 2016 habe keine milden traumatischen Hirnverletzungen zur Folge gehabt. Die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf strukturelle Verletzungen ergeben. Auch liege kein typischer Verletzungsmechanismus der Halswirbelsäule vor. Die Diag nose einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Akten aufgeführt würde, sei nicht zutreffend . Seit dem Unfall bestünden permanent verschiedene Beschwerden: Schlafstörungen, welche zum Teil auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas zurückzuführen seien, dauerndes diffuses Kopfweh, unangenehme Ohrgeräusche, Schwindel, Schulterbeschwerden und Kopf- und Nackenschmerzen. Letztere Schmerzen würden von den Ärzten des B.___ als posttraumatisch bezeichnet . Dies beziehe sich gemäss Klassifika tion aber einzig auf das zeitliche Auftret en und nicht auf die Kausalität ( Urk. 9/90/9-10).

Zum Schwindel führten die Ärzte aus, w eder eine periphere noch eine zentrale Ursache der Schwindelgefühle habe nachgewiesen werden können . U nsystematische Schwindelzustände seien typischerweise assoziiert mit Kopfweh vom Spannungstyp ( Urk. 9/90/10).

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht objektivierbar. Ein Schädelhirntrauma habe nicht stattgefunden. Das Belastungsprofil und damit die Arbeitsfähigkeit sei auf der neurologischen Ebene nicht reduziert . Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit spätestens drei Monate nach dem Ereignis, also ab Ende Dezember 2016, wieder voll gegeben gewesen ( Urk. 9/90/20 -21 ).

In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt ,

der Beschwerdeführer habe bei völliger Gesundheit einen Verkehrsunfall erlitten, welchen er neurotisch verar beitet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer depressiven Reaktion g ekommen, was sich als Anpassungsstörung zeige und bis heute anhalte ( Urk. 9/90/29). Diese Störung führe dazu, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten bestehe ( Urk. 9/90/31 -32 ) . D ie Symptomatik der Anpassungs störung dürfte

wenige Wochen nach de m Unfallereignis aufgetreten sein, als die akute Belastung abgeklungen sei. Aus pragmatischen Gründen sei der 1. Oktober 2016 zu nennen ( Urk. 9/90/32 , vgl. auch Urk. 9/107/1 ). Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung bei einer angemessenen Behandlung innert einem Jahr abklinge ( Urk. 9/90/32).

Die otorhinolaryngologische Beurteilung erging im Rahmen eines eigenständigen Teilgutachtens. Darin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, zum Tinnitus und zur Schwer hörigkeit aus, aktuell finde sich ein unauffällig er ohrmikroskopischer Befund. Der weitgehen d symmetrische Hochtonabfall sei mit einer (frühzeitig) beginnenden Presbyakusis vereinbar . Hinweise für eine traumat ische Genese der Hörstörung lä gen keine vor. Bei einer Contusio

labyrinthi oder einem Knalltrauma wäre kein symmetrischer Hochtonabfall zu erwarten, sondern vielmehr eine asymmetrische, einseitige Hochtonsenke mit maximalem Hörverlust bei vier bis sechs kHz. Eine

ohrn ahe Schädelbasisfraktur oder eine Labyrinthfistel habe

im Schädel-CT vom 3 1. Januar 2017 ausgeschlossen werden können. Die Kausalität des Tinnitus sei nicht eindeutig beurteilbar. Einerseits sei der Tinnitus erst nach dem Kopftrauma vom 2 2. August 2016 aufgetreten. Andererseits fänden sich , wie erwähnt, im Tonaudiogramm keine objektivierbaren Hinweise für ein rele vantes Ohrtrauma. Insgesamt könne also eine traumatische Genese nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise erscheine als möglich ( Urk. 9/90/36 -37 ). Zu den Schwindel beschwerden erklärte Dr. E.___ , dass diese nicht auf eine periphere vestibuläre Pathologie zurückzuführen seien . Di e neurootologischen Befunde seien normal. Insbesondere könne ein benigne r paroxysmaler La gerungsschwindel ausge schlossen werde

n. Differenzialdiagnostisch sei an orthostatische Schwindel beschwerden zu denken, da der Schwindel mehrheitlich beim Aufstehen und beim Bücken auftrete . Es fänden sich also keine klaren objekt i vierbaren Hinweise für eine traumatische Genese der Schwindelbeschwerden. Dennoc h sei ein Zusam menhang mit dem Distorsionstrauma der Halswir belsäule nicht ausschliessbar; eine zumindest partielle traumatische Ursache des Schwindels bleibe also möglich ( Urk. 9/90/ 36- 37). Aus HNO-Sicht werde die Arbeitsfähigkeit weder aufgrund der Schwerhörigkeit noch der Schwindelbeschwerden beeinträchtigt. Grundsätzlich beeinflusse auch der Tinnitus die Arbeitsfähigkei t nicht. In Anbetracht der multi faktoriell bedingt stark beeinträchtigten Schlafqualität empfehle sich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für drei Monate. Nach Durchführung von Therapien sei die Situation neu zu beurteilen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern ( Urk. 9/90/37). 4.8

Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom

7. September 2017 erklärte Dr. E.___ , dass ein Tinnitus als Folge eines Traumas nur ausreichend wahr scheinlich gemacht werden könne, wenn gl eichzeitig andere pathologische Befunde aufgetreten seien. So lches sei vorliegend nicht der Fall. Der bestehende beidseitige symmetrische Hochtonabfall sei nicht typisch für eine traumatische Schwerhörigkeit, sondern entspreche einer altersbedingten Gehörsabnutzung. Die typische traumatische Gehörseinschränkung zeige eine V- oder U-förmige Senke bei 4000 bis 6000 Hz mit Erholung der Hörschwelle bei 8000 Hz. Eine solche Veränderung bestehe beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 9/107/4).

Auf diese Ausführungen verwiesen die Y.___ -Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Oktober 201 7. Ansonsten wiesen sie darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um eine leichte depressive Störu ng handle. Z ur Frage, weshalb der Unfallmechanismus aus medizinischer Sicht nicht zu einer Distorsion der Halswirbelsäule passe (vgl. Urk. 9/101) , erklär ten sie, dass eine solche typischerweise im Rahmen einer Heckauffahrkollision oder allenfalls bei einer Frontalkollision auftrete. Bei einer Seitenkollision gält en andere physikalische Gesetz mässigkeiten. Auf die weitere Frage, weshalb aus neurologischer Sicht nach spätestens drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/101), antworteten sie, dass Kontu sionen ohne Nachweis struktureller Verletzungen nach sechs Wochen al s abge heilt gälten. Im Einzelfall könne die Beschwerdedauer auch bis zu drei Monaten betragen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht begründen ( Urk. 9/107/2).

5. 5.1

Beim Unfall vom 2 2. August 2016 handelte es sich aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhi eb-Verletzung, Whiplash-injury ; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff .) . Offensichtlich darauf bezogen sich die Y.___ -Gutachter, als sie ausführten, der Unfallmechanismus passe nicht zu einer Distorsion der Halswir belsäule, d a eine solche im Rahmen einer Heckfahr- respektive einer Front al kollision auftrete ( Urk. 9/90/9, 9/107/2 ). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben , weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Seitenkollision zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und die für die Unfallkausali tät von Schleudertraumata der Hal s wirbelsäule geltende Rechtsprechung auch auf solche Verletzungen anwendbar ist ( BGE 134 V 109 E. 2.1). 5. 2

Was die Frage nach der natürlichen Kausalität anbelangt, kann auf das Y.___ -Gutachten, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1.2 hier vor ), abgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass den Beschwerden des Beschwerdeführers, was soweit unbestritten ist, kein organisches Korrelat zu Grund e liegt ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ) .

Gemäss gutachterlicher Einschätzung stand von den bei der Leistungseinstellung bestehenden Beschwerden einzig die Anpassun gsstörung in einem (natürlichen) Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. August 201 6. Hinsichtlich der weiteren Diagnosen wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies nicht der Fall ist. So kann ein Tinnitus laut den fachärztlichen Ausführungen bloss dann auf ein Trauma zurückgeführt werden, wenn gleichzeitig andere objektivierbare pathologische Befunde aufgetreten sind. Solches ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Insbesondere spricht der bestehende symmet rische Hochtonabfall nicht für eine traumatische Genese, sondern entspricht einer altersbedingten Gehörsabnutzung ( Urk. 9/90/37, 9/107). Auch hinsichtlich des Schwindels wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an

einer peripheren oder vestibulären Pathologie fehlt und sich keine objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Genese finden ( Urk. 9/90/36, 9/107) . Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter würden ihre Einschätzung nicht lege arti s herleiten ( Urk. 1 S. 5), ist unbegründet. Weiter trifft es zwar zu, dass Dr. E.___

in seinem Teilgutachten den Unfall vom 2 2. August 2016 als partielle Ursache des Tinnitus und der Schwindelbeschwerden nicht gänzlich ausschloss. E ine über wiegende Wahrscheinlichkeit verneinte er jedoch stets. Den Verkehrsunfall als mögliche Ursache begründete er einzig damit, dass die Beschwerden danach aufgetreten seien ( Urk. 9/90/36 ). Dies liefe auf aber einen unzulässigen " post hoc ergo propter hoc" Schluss ( zu deutsch : danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tinni tus beziehungsweise den Schwindel beschwerden lassen übrigens auch nicht die Berichte der Ohrenärzte Dr. A.___ und Dr. Hermann schliessen ( Urk. 9/1 8, 9/60 ). 5.3

W egen den Kopfschmerzen wurde ein CT des Schädels durchgeführt, welches ein normales Ergebnis zeigte ( Urk. 9/58, 9/90/20). Die Y.___ -Gutachter erklärten, unsystematische Schwindelzustände seien typischerweise mit Kopfweh vom Spannungstyp assoziiert ( Urk. 9/90/10 ). Dementsprechend qualifizierten sie sie als unfallfremd. Laut den Ärzten des B.___ stehen die Kopfschmerzen

einerseits mit dem Schlafapnoe-Syndrom und anderseits mit den Beschwerden der Halswirbelsäule im Zusammenhang ( Urk. 9/75). Das Schlaf apnoe-Syndrom, begünstigt durch die Adipositas, wird in keinem der Arzt berichte mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule spielten ab Ende November 2016, wenn überhaupt, nur noch eine untergeordnete Rolle. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Nacken- und Schulterschmerzen zurückgegangen seien ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA bestätigte der Beschwerdeführer denn auch drei Tage später, dass er diesbezüglich keine Schmerzen mehr habe ( Urk. 9/27). Angesichts dieses Verlaufs ist auch die vom neurologischen (Teil-)Gutachter geäusserte Einschätzung , wonach spätestens nach drei Monaten keine Einschrän kung der Arb eitsfähigkeit mehr bestanden hab e ( Urk. 9/90/21, 9/107/2) , nicht zu beanstanden. 5.4

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einsprache einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 2 6. April 2018 ( Urk. 9/132) einreichte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Arthrose im unteren Sprunggelenk leidet. Er gab Dr. F.___ gegenüber an , dass die Sprunggelenksbeschwerden Folge des Unfalls seien . Aktenkundig klagte er aber erst im August 2017 über diese Beschwerden (S. 2 ). Da weder der Unfall hergang geeignet war , Sprunggelenksbeschwerden z u verursachen, noch sich aus den initialen A rztberichten Anhaltspunkte auf irgendwelche Fussprobleme erge ben, erübrigen sich Weiterungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht keine Unfallkausalität behauptet (vgl. Urk. 1, 13). 6.

E. 13 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teil gutachter eine eingeschränkte affektiv e Schwingungsfähigkeit beobachtete ( Urk. 9/90/28). Seine Ausführungen als Laie sind jedenfalls nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 7. 7.1

Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheits scha den zu verursachen.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen hang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 7.2

In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die SWICA keine verfrühte Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; B undesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäqu anzfrage zu prüfen (B undesgerichts urteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UV G verdeutlicht demnach, dass sie durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Im Falle des Beschwerdeführers ist die Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfall s einzig aus psychischen Gründen eingeschränkt ( Urk. 9/ 90/13 ) . Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten bewirkten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellu ng keine Arbeitsunfähigkeit . 7.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qual i fiziert (R K UV 2005 Nr. U 649 S. 237 mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Daran ändert nichts, dass beim Unfall vom 2 2. August 2016 kein eigentlicher Auffahr unfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10). Ebenfalls führt der Umstand, dass die Auffahrgeschwindigkeit rund 40 km/h betrug (vgl. Urk. 9/10/1) , zu keiner ande ren Beurteilung (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 21/01 vom 1 6. August 2001 E. 3). Beim Unfall erlitt der Beschwerdeführer einen Kopfanprall, was aber für die Qualifikation des Unfallereignisses als leicht, mittelschwer oder schwer keine Rolle spielt , sondern allenfalls für die Beurteilung des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung relevant i st (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 E . 3c S. 245 ). 7.4

Der Unfall vom 2 2. August 2016 ereignete sich weder unter besonders drama tischen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209) - von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen erlitten oder Verletzungen erlitten, die erfahrungs gemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zwar schlug er beim Unfall das linke Ohr und den Kopf an ( Urk. 9/10/3 ), jedoch erlitt er dabei keine schwerwiegenden Verletzungen. Die bildgebenden Abklärungen des Schädels blieben allesamt unauffällig ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ). Eine ärztliche Fehl behandlung liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungs verlauf respektiv e von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung gesprochen werden: Die Nacken- und Schulterschmerzen besserten bald. In der Folge prägten der Tinnitus und das Kopfweh das Beschwerdebild, die aber unfallfremd sind. Körperliche (unfallkausale) Dauerschmerzen bestanden nicht. Was den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbe langt, ist davon auszugehen, dass bereits nach drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit waren schon bald psychische beziehungsweise unfallfremde Gründe verantwortlich.

Nach dem Gesagten ist keines der für die Adäqu a nzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben, um eine über den 1. Oktober 2016 beziehungsweise über Ende Oktober 2017 hinaus bestehende Leistungspflicht der SWICA zu begründen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00254

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, ist als Inhaber eines Restaurants und Selbststän digerwerbende r bei der SWICA Versicherungen AG freiwillig unfallversi chert. Am 2 2. August 2016 prallte ein rückwärtsfahrender Personenwagen gegen die rechte vordere Seite des von ihm gelenkten Autos ( Urk. 9/4, 9/10). In der Folge litt er an Nacken -, Schulter

- und Kopf schmerzen und verspürte ein Ohrenpfeifen . Ärzt licherseits wurde er in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/4, 9/16, 9/18 , 9/25 ). Die SWICA kam für die Heilbe handlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 9/5).

Es folgten mehrere ärztliche Untersuchungen ( Urk. 9/12, 9/18, 9/29, 9/37, 9/58, 9/60, 9/61, 9/68 , 9/75). Die SWICA ordnete eine interdisziplinäre (neurologische, psychiatrische und otorhinolaryngologische ) Begutachtung beim Y.___ an. Erstattet wurde das Gutachten am 2 8. Juni 2017 ( Urk. 9 /90). Am 1 0. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung des Gut achtens in Beantwortung von Zusatzfragen ( Urk. 9/107: vgl. auch Urk. 9/91, 9/100). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 9/111, 9/122) stellte die SWICA mit Verfügung vom 5. Februar 2018 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden (rückwirkend) per 1. Okto ber 2016 ein. Dabei erklärte sie den Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ( Urk. 9/127). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/129) wies sie mit Entscheid vom 3 1. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhob der Versicherte Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2016 hinaus zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13, 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfall oder eine Berufskrank heit voraus ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3 ). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität dec kt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 , Bundesgerichtsu rteil 8C_387/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durc h BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwick lungen nach einem Unfall entwickelt wurde n (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), heran zuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 ). Wird die Unfallkausalität bejaht, sind für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die in BGE 130 V 352, später in BGE 141 V 281 entwickelten Kriterien analog anzuwenden (vgl. BGE 141 V 574; unter der alten Rechtsprechung: BGE 136 V 279 E . 3.2.3 in Verbin dung mit 141 V 281 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3 ).

1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1

In der Verfügung vom 5. Februar 2018 respektive im

Einspracheentscheid vom 3 1. August 2018 führte die SWICA aus, im Y.___ -Gutachten werde einzig die Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) auf den Unfall vom 2 2. August 20 16 zurück geführt. Aufgetreten sei diese einige Wochen nach dem Unfallereignis. Im Gutachten werde als Zeitpunkt der 1. Oktober 2016 genannt. Die weiteren diagnostizierten Beschwerden seien laut Einschätzung der Gutachter nicht unfallkau sal. Auf diese Beurteilung sei abzustellen. Hinsichtlich der Anpassungsstörung ergebe die Adäquanzprüfung, welche nach der Recht sprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen sei, dass ein Kausal - zusammenhang zu verneinen sei. Dementsprechend seien die Leistungen per 1. Oktober 2016 einzu stellen ( Urk. 2, 9/127). 2.2

Der Beschwerdeführer

moniert in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zu keinem Zeitpunkt sei die SWICA auf die von ihm vorgetragene Kritik am Y.___ -Gutachten eingegangen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht ver letzt ( Urk. 1 S. 8 ff.). Inhaltlich

bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Y.___ -Gutachten kein Beweiswert zukomme. Darin werde ausgeführt, die Diagnose einer Verletzung der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Vorakten erscheine, sei nicht zutreffend . Im Gutachten bleibe diese Einschätzung indessen unbegründet. Sie sei denn auch nicht nachvollziehbar . Zudem fehle es an einem biomechanischen Gutachten ( Urk. 1 S. 4). Dem otorhinolaryngologische n Teilgutachten sei zu ent nehmen, dass die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus zumindest teilkausal auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Vorakten. Davon sei mithin auszugehen ( Urk. 1 S. 5 ff.). Weiter äussere sich das Gutachten nicht zu den We chselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwerden , auch deshalb sei das Gutachten nicht beweisbildend ( Urk. 1 S. 7). Im neurologischen Teilgutachten werde sodann ausgeführt, dass spätestens nach drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine medizinische Begründung für diese Annahme könne dem Gutachten aber nicht entnommen werden ( Urk. 1 S. 7 f.). Gleichzeitig gehe aus dem Gutachten hervor, dass von weiteren Heilbehandlun gen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Damit sei dargetan, dass die Adäquanz prüfung verfrüht erfolgt sei ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass eine etwaige Adäquanzprüfung in Anwendung der Schleudertr auma-Rechtsprechung zu erfolgen habe ( Urk. 13 S. 2 ff.). Abgesehen davon sei die Richtigkeit der im Gutachten gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung fraglich ( Urk. 13 S. 5).

3.

Es liegt keine Verletzung des Anspr uchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 4 33 E. 4.3.2 ). Das trifft hier zu. 4. 4.1

Streitig und prüfen ist, ob die Leistungse instellung per 1. Oktober 2016 beziehungsweise ( wegen des Verzichts auf allfällige Rückforder ungen auf den Zeitpunkt der effektive n Leistungseinstellung ) per Ende Oktober 2017 ( Urk. 9/122/5, 9/12 9 /6)

zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen de m Autounfall vom 2 2. August 2016 u nd den verbliebenen Beschwerden zu Recht erfolgt ist. 4.2

Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, den der Bes chwerdeführer am 2 4. August 2016 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule und hielt als Folge des Unfalls Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Hörstörungen in Form eines Tinnitus fest ( Urk. 9/1, 9/16 , vgl. auch Urk. 9/25 ). Er veranlasste ein MRI der Halswirbel säule und des Schädels. Diese zeigten keine Hinweise auf Traumafolgen (MRI -Bericht vom 2 3. September 2016, Urk. 9/12).

Am 4. Oktober 2016 untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, den Beschwerdeführer. Er hielt fest, es bestehe ein posttraumatisch akzentuierter Tinnitus mit knapper psychischer Kompensation, ein Schultergürtel- und Nackensyndrom, eine Hochtonperzeptionsstörung beid seits sowie ein m ögliches Schlafapnoesyndrom . Letzeres könne die nächtliche Tinnitussymptomatik ungünstig beeinflussen ( Urk. 9/18). 4.3

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 6. November 2016 aus, es bestehe ein Status nach Distorsionstraum a der Halswirbelsäule mit einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndro m , Kopfschmerzen und einem Tinnitus. Gleichzeitig vermerkte er, dass d ie Beschwerden generell zurückgegangen seien. Vordergründig bestünden noch K opfschmerzen und der Tinnitus ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA erklärte der Besch werdeführer am 2 9. November 2016 , dass er keine Schmerzen mehr habe. Das einzige Problem sei der Tinnitus. Er könne deswegen nur noch drei bis vier Stunden schlafen ( Urk. 9/27). 4.4

Die Ärzte des B.___ hielten

im Bericht vom 5. Dezember 2016 fest , das Hauptproblem stelle zur Zeit der posttraumatisch aufgetretene Tinnitus dar, welcher den Beschwerdeführer massiv belaste und zu Schlafstörun gen führe. Der Tinnitus sei wohl aber nur eine Teilursache der Schlafstörung. Gemäss Ehefrau träten auch nächtliche Atempausen auf. Es müsse daher ein Schlafapnoe-Syndrom vermutet werden. Dazu passe auch die Adipositas, die sich seit dem Unfall noch verstärkt habe ( Urk. 9/29). Das von den Klinikärzten veran lasste MRI des Schädels ergab keinen Nachweis einer duralen AV-Fistel oder einer anderweitigen Pathologie ( MRI vom 1 9. Dezember 2016, Urk. 9/37). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 2 5. Januar 2017 hielten die Ärzte fest, der Beschwer deführer berichte von Drehschwindel, Tinnitus, Hörminderung und Kopfschmer zen ( Urk. 9/52). Das von ihnen in Auftrag gegebene CT der Schädelbasis zeigte keine auffälligen Darstellungen (CT vom 3 1. Januar 2017, Urk. 9/58). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine ORL , Hals- und Gesichtschirurgie, Rhinologie und Schnarchen, hielt im Bericht vom 8. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen und einem Tinnitus links. Dreh schwindelbeschwerden würden negiert. Ohrmikroskopisch bestünden keine Auffälligkeiten. Weder klinisch noch aus dem CT vom 3 1. Januar 2017 ergäben sich Zeichen einer Perilymphfistel oder eines Barotraumas ( Urk. 9/60). 4.6

Die Ärzte des

D.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 2. Februar 2017 ein obstruktives Schafapnoe-Syndrom schweren Grades. Die o bstruktive n Atemstörungen führten zu Sauerstoff ent sät t igungen und zu einer Fragmentierung des Schlafes ( Urk. 9/68, vgl. auch Urk. 9/61). Die Ärzte des B.___ erklärten im Bericht vom 1 4. März 2017, die Kopfschmerzen stünden einerseits im Zusammenhang mit dem Schla fapnoe-Syndrom und ander seits mit den Beschwer den der Halswirbelsäule ( Urk. 9/75). 4.7

Im Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2017 wurde als unfallkausale Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) gestel lt. Das Nacken-, Schulter-, Armsyn drom links , das obstruktive Schlafapno e-Syndrom bei Adipositas, die

sensori neurale Schwerhörigkeit beidseits leic hten bis mittleren Grades, der subakute bis chronische Tinnitus links sowie das Kopfweh vom Spannungstyp mit unsystema tischem Schwindel (nicht peripher-vestibulär) wurden als unfallfremd beurteilt ( Urk. 9/90/9).

Dazu führten

die Gutachter aus, das Unfallereignis vom 2 2. August 2016 habe keine milden traumatischen Hirnverletzungen zur Folge gehabt. Die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf strukturelle Verletzungen ergeben. Auch liege kein typischer Verletzungsmechanismus der Halswirbelsäule vor. Die Diag nose einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie in einigen Akten aufgeführt würde, sei nicht zutreffend . Seit dem Unfall bestünden permanent verschiedene Beschwerden: Schlafstörungen, welche zum Teil auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bei Adipositas zurückzuführen seien, dauerndes diffuses Kopfweh, unangenehme Ohrgeräusche, Schwindel, Schulterbeschwerden und Kopf- und Nackenschmerzen. Letztere Schmerzen würden von den Ärzten des B.___ als posttraumatisch bezeichnet . Dies beziehe sich gemäss Klassifika tion aber einzig auf das zeitliche Auftret en und nicht auf die Kausalität ( Urk. 9/90/9-10).

Zum Schwindel führten die Ärzte aus, w eder eine periphere noch eine zentrale Ursache der Schwindelgefühle habe nachgewiesen werden können . U nsystematische Schwindelzustände seien typischerweise assoziiert mit Kopfweh vom Spannungstyp ( Urk. 9/90/10).

Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht objektivierbar. Ein Schädelhirntrauma habe nicht stattgefunden. Das Belastungsprofil und damit die Arbeitsfähigkeit sei auf der neurologischen Ebene nicht reduziert . Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit spätestens drei Monate nach dem Ereignis, also ab Ende Dezember 2016, wieder voll gegeben gewesen ( Urk. 9/90/20 -21 ).

In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt ,

der Beschwerdeführer habe bei völliger Gesundheit einen Verkehrsunfall erlitten, welchen er neurotisch verar beitet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer depressiven Reaktion g ekommen, was sich als Anpassungsstörung zeige und bis heute anhalte ( Urk. 9/90/29). Diese Störung führe dazu, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten bestehe ( Urk. 9/90/31 -32 ) . D ie Symptomatik der Anpassungs störung dürfte

wenige Wochen nach de m Unfallereignis aufgetreten sein, als die akute Belastung abgeklungen sei. Aus pragmatischen Gründen sei der 1. Oktober 2016 zu nennen ( Urk. 9/90/32 , vgl. auch Urk. 9/107/1 ). Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung bei einer angemessenen Behandlung innert einem Jahr abklinge ( Urk. 9/90/32).

Die otorhinolaryngologische Beurteilung erging im Rahmen eines eigenständigen Teilgutachtens. Darin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten und Hals- und Gesichtschirurgie, zum Tinnitus und zur Schwer hörigkeit aus, aktuell finde sich ein unauffällig er ohrmikroskopischer Befund. Der weitgehen d symmetrische Hochtonabfall sei mit einer (frühzeitig) beginnenden Presbyakusis vereinbar . Hinweise für eine traumat ische Genese der Hörstörung lä gen keine vor. Bei einer Contusio

labyrinthi oder einem Knalltrauma wäre kein symmetrischer Hochtonabfall zu erwarten, sondern vielmehr eine asymmetrische, einseitige Hochtonsenke mit maximalem Hörverlust bei vier bis sechs kHz. Eine

ohrn ahe Schädelbasisfraktur oder eine Labyrinthfistel habe

im Schädel-CT vom 3 1. Januar 2017 ausgeschlossen werden können. Die Kausalität des Tinnitus sei nicht eindeutig beurteilbar. Einerseits sei der Tinnitus erst nach dem Kopftrauma vom 2 2. August 2016 aufgetreten. Andererseits fänden sich , wie erwähnt, im Tonaudiogramm keine objektivierbaren Hinweise für ein rele vantes Ohrtrauma. Insgesamt könne also eine traumatische Genese nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise erscheine als möglich ( Urk. 9/90/36 -37 ). Zu den Schwindel beschwerden erklärte Dr. E.___ , dass diese nicht auf eine periphere vestibuläre Pathologie zurückzuführen seien . Di e neurootologischen Befunde seien normal. Insbesondere könne ein benigne r paroxysmaler La gerungsschwindel ausge schlossen werde

n. Differenzialdiagnostisch sei an orthostatische Schwindel beschwerden zu denken, da der Schwindel mehrheitlich beim Aufstehen und beim Bücken auftrete . Es fänden sich also keine klaren objekt i vierbaren Hinweise für eine traumatische Genese der Schwindelbeschwerden. Dennoc h sei ein Zusam menhang mit dem Distorsionstrauma der Halswir belsäule nicht ausschliessbar; eine zumindest partielle traumatische Ursache des Schwindels bleibe also möglich ( Urk. 9/90/ 36- 37). Aus HNO-Sicht werde die Arbeitsfähigkeit weder aufgrund der Schwerhörigkeit noch der Schwindelbeschwerden beeinträchtigt. Grundsätzlich beeinflusse auch der Tinnitus die Arbeitsfähigkei t nicht. In Anbetracht der multi faktoriell bedingt stark beeinträchtigten Schlafqualität empfehle sich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für drei Monate. Nach Durchführung von Therapien sei die Situation neu zu beurteilen beziehungsweise die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern ( Urk. 9/90/37). 4.8

Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom

7. September 2017 erklärte Dr. E.___ , dass ein Tinnitus als Folge eines Traumas nur ausreichend wahr scheinlich gemacht werden könne, wenn gl eichzeitig andere pathologische Befunde aufgetreten seien. So lches sei vorliegend nicht der Fall. Der bestehende beidseitige symmetrische Hochtonabfall sei nicht typisch für eine traumatische Schwerhörigkeit, sondern entspreche einer altersbedingten Gehörsabnutzung. Die typische traumatische Gehörseinschränkung zeige eine V- oder U-förmige Senke bei 4000 bis 6000 Hz mit Erholung der Hörschwelle bei 8000 Hz. Eine solche Veränderung bestehe beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 9/107/4).

Auf diese Ausführungen verwiesen die Y.___ -Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Oktober 201 7. Ansonsten wiesen sie darauf hin, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um eine leichte depressive Störu ng handle. Z ur Frage, weshalb der Unfallmechanismus aus medizinischer Sicht nicht zu einer Distorsion der Halswirbelsäule passe (vgl. Urk. 9/101) , erklär ten sie, dass eine solche typischerweise im Rahmen einer Heckauffahrkollision oder allenfalls bei einer Frontalkollision auftrete. Bei einer Seitenkollision gält en andere physikalische Gesetz mässigkeiten. Auf die weitere Frage, weshalb aus neurologischer Sicht nach spätestens drei Monaten nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/101), antworteten sie, dass Kontu sionen ohne Nachweis struktureller Verletzungen nach sechs Wochen al s abge heilt gälten. Im Einzelfall könne die Beschwerdedauer auch bis zu drei Monaten betragen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit lasse sich medizinisch nicht begründen ( Urk. 9/107/2).

5. 5.1

Beim Unfall vom 2 2. August 2016 handelte es sich aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhi eb-Verletzung, Whiplash-injury ; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff .) . Offensichtlich darauf bezogen sich die Y.___ -Gutachter, als sie ausführten, der Unfallmechanismus passe nicht zu einer Distorsion der Halswir belsäule, d a eine solche im Rahmen einer Heckfahr- respektive einer Front al kollision auftrete ( Urk. 9/90/9, 9/107/2 ). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben , weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Seitenkollision zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitt und die für die Unfallkausali tät von Schleudertraumata der Hal s wirbelsäule geltende Rechtsprechung auch auf solche Verletzungen anwendbar ist ( BGE 134 V 109 E. 2.1). 5. 2

Was die Frage nach der natürlichen Kausalität anbelangt, kann auf das Y.___ -Gutachten, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1.2 hier vor ), abgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass den Beschwerden des Beschwerdeführers, was soweit unbestritten ist, kein organisches Korrelat zu Grund e liegt ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ) .

Gemäss gutachterlicher Einschätzung stand von den bei der Leistungseinstellung bestehenden Beschwerden einzig die Anpassun gsstörung in einem (natürlichen) Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. August 201 6. Hinsichtlich der weiteren Diagnosen wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies nicht der Fall ist. So kann ein Tinnitus laut den fachärztlichen Ausführungen bloss dann auf ein Trauma zurückgeführt werden, wenn gleichzeitig andere objektivierbare pathologische Befunde aufgetreten sind. Solches ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Insbesondere spricht der bestehende symmet rische Hochtonabfall nicht für eine traumatische Genese, sondern entspricht einer altersbedingten Gehörsabnutzung ( Urk. 9/90/37, 9/107). Auch hinsichtlich des Schwindels wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an

einer peripheren oder vestibulären Pathologie fehlt und sich keine objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Genese finden ( Urk. 9/90/36, 9/107) . Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter würden ihre Einschätzung nicht lege arti s herleiten ( Urk. 1 S. 5), ist unbegründet. Weiter trifft es zwar zu, dass Dr. E.___

in seinem Teilgutachten den Unfall vom 2 2. August 2016 als partielle Ursache des Tinnitus und der Schwindelbeschwerden nicht gänzlich ausschloss. E ine über wiegende Wahrscheinlichkeit verneinte er jedoch stets. Den Verkehrsunfall als mögliche Ursache begründete er einzig damit, dass die Beschwerden danach aufgetreten seien ( Urk. 9/90/36 ). Dies liefe auf aber einen unzulässigen " post hoc ergo propter hoc" Schluss ( zu deutsch : danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tinni tus beziehungsweise den Schwindel beschwerden lassen übrigens auch nicht die Berichte der Ohrenärzte Dr. A.___ und Dr. Hermann schliessen ( Urk. 9/1 8, 9/60 ). 5.3

W egen den Kopfschmerzen wurde ein CT des Schädels durchgeführt, welches ein normales Ergebnis zeigte ( Urk. 9/58, 9/90/20). Die Y.___ -Gutachter erklärten, unsystematische Schwindelzustände seien typischerweise mit Kopfweh vom Spannungstyp assoziiert ( Urk. 9/90/10 ). Dementsprechend qualifizierten sie sie als unfallfremd. Laut den Ärzten des B.___ stehen die Kopfschmerzen

einerseits mit dem Schlafapnoe-Syndrom und anderseits mit den Beschwerden der Halswirbelsäule im Zusammenhang ( Urk. 9/75). Das Schlaf apnoe-Syndrom, begünstigt durch die Adipositas, wird in keinem der Arzt berichte mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Die Beschwerden der Halswirbelsäule spielten ab Ende November 2016, wenn überhaupt, nur noch eine untergeordnete Rolle. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Nacken- und Schulterschmerzen zurückgegangen seien ( Urk. 9/25). Gegenüber der SWICA bestätigte der Beschwerdeführer denn auch drei Tage später, dass er diesbezüglich keine Schmerzen mehr habe ( Urk. 9/27). Angesichts dieses Verlaufs ist auch die vom neurologischen (Teil-)Gutachter geäusserte Einschätzung , wonach spätestens nach drei Monaten keine Einschrän kung der Arb eitsfähigkeit mehr bestanden hab e ( Urk. 9/90/21, 9/107/2) , nicht zu beanstanden. 5.4

Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einsprache einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, vom 2 6. April 2018 ( Urk. 9/132) einreichte. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Arthrose im unteren Sprunggelenk leidet. Er gab Dr. F.___ gegenüber an , dass die Sprunggelenksbeschwerden Folge des Unfalls seien . Aktenkundig klagte er aber erst im August 2017 über diese Beschwerden (S. 2 ). Da weder der Unfall hergang geeignet war , Sprunggelenksbeschwerden z u verursachen, noch sich aus den initialen A rztberichten Anhaltspunkte auf irgendwelche Fussprobleme erge ben, erübrigen sich Weiterungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht keine Unfallkausalität behauptet (vgl. Urk. 1, 13). 6. 6.1

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklä ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals-wirbel säule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 126 E. 10 fest gelegten Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleuder-trauma oder schleuder traumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidg . Versicherungsgerichtes U 377/01 vom 7. November 2002 E. 4.3, U 313/01 vom 7. August 2002 E. 2.2 und U 409/00 vom 2 6. November 2001 E. 2). 6.2

Gestützt auf das

Y.___ -Gutachten bestand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung einzig die Anpassungsstörung noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Vor diesem Hintergrund schadet auch nicht weiter, dass sich die Gutachter nicht explizit zu den Wechselwirkungen der somatischen und psychi schen Beschwerden äusserten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sie aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten und somit von dieser Seite her ein e relevante Einschränkung verneinten ( Urk. 9/90/13) . 6.3

D ie Anpassungsstörung setzte bald nach dem Unfall ein ( Urk. 9/90/29-30) . Sie ist Ausdruck ein er neurotischen Verarbeitung , was für einen eigenständigen psychi schen Gesundheitsschaden spricht . Auf der anderen Seite trat die depressive Reaktion - die gemäss Ausführungen der Gutachter Merkmal der Anpassungs störung bildet (vgl. dazu auch Horst Dilling / Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F43.2 1 S. 210) - reaktiv auf den Unfall auf. Depressionen bilden sodann Teil der typischen Symptomatik nach Schleudertr auma und äquivalente n Verletzungen (vgl. BGE 117 V 360 E. 4b). Indessen spielte n die wei teren typischen Symptome schon b ald ein e untergeordnete Rolle. B ereits Ende November 2016 hatten sich die Nacken- und Rückenschmerzen zurückgebil det. Die übrigen (somatischen) Beschwerden si nd als unfallfremd einzustufen. I nsge samt betrachtet ist

davon auszuge hen, dass von den Beschwerden , die auf den Unfall vom 2 2. August 2016 zurückzuführen sind , die psychische Problematik

über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen eindeutige Dominanz aufgewiesen hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhang s ist dah er nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall auf gestellten Kriterien zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer die Diagnose der Anpassungsstörung anzweifelt ( Urk. 13 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teil gutachter eine eingeschränkte affektiv e Schwingungsfähigkeit beobachtete ( Urk. 9/90/28). Seine Ausführungen als Laie sind jedenfalls nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 7. 7.1

Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheits scha den zu verursachen.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen hang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 7.2

In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die SWICA keine verfrühte Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; B undesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäqu anzfrage zu prüfen (B undesgerichts urteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UV G verdeutlicht demnach, dass sie durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Im Falle des Beschwerdeführers ist die Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfall s einzig aus psychischen Gründen eingeschränkt ( Urk. 9/ 90/13 ) . Die hier bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten bewirkten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellu ng keine Arbeitsunfähigkeit . 7.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qual i fiziert (R K UV 2005 Nr. U 649 S. 237 mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Daran ändert nichts, dass beim Unfall vom 2 2. August 2016 kein eigentlicher Auffahr unfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10). Ebenfalls führt der Umstand, dass die Auffahrgeschwindigkeit rund 40 km/h betrug (vgl. Urk. 9/10/1) , zu keiner ande ren Beurteilung (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 21/01 vom 1 6. August 2001 E. 3). Beim Unfall erlitt der Beschwerdeführer einen Kopfanprall, was aber für die Qualifikation des Unfallereignisses als leicht, mittelschwer oder schwer keine Rolle spielt , sondern allenfalls für die Beurteilung des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung relevant i st (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 E . 3c S. 245 ). 7.4

Der Unfall vom 2 2. August 2016 ereignete sich weder unter besonders drama tischen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209) - von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen erlitten oder Verletzungen erlitten, die erfahrungs gemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zwar schlug er beim Unfall das linke Ohr und den Kopf an ( Urk. 9/10/3 ), jedoch erlitt er dabei keine schwerwiegenden Verletzungen. Die bildgebenden Abklärungen des Schädels blieben allesamt unauffällig ( Urk. 9/12, 9/37, 9/58 ). Eine ärztliche Fehl behandlung liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungs verlauf respektiv e von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung gesprochen werden: Die Nacken- und Schulterschmerzen besserten bald. In der Folge prägten der Tinnitus und das Kopfweh das Beschwerdebild, die aber unfallfremd sind. Körperliche (unfallkausale) Dauerschmerzen bestanden nicht. Was den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbe langt, ist davon auszugehen, dass bereits nach drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit waren schon bald psychische beziehungsweise unfallfremde Gründe verantwortlich.

Nach dem Gesagten ist keines der für die Adäqu a nzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben, um eine über den 1. Oktober 2016 beziehungsweise über Ende Oktober 2017 hinaus bestehende Leistungspflicht der SWICA zu begründen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger