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UV.2018.00248

Diskushernien zwei Jahre nach Motorradunfall festgestellt. Prüfung, ob diesbezüglich Spätfolgen anzunehmen sind. Keine beim Unfall erlittene Bandscheibenschädigung mit Langzeitfolgen ausgewiesen. Natürliche Kausalität zwischen Unfall und Spätfolgen nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.

Zürich SozVersG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 199 0 geborene X.___ ( früher Y.___ ) war seit 1. Juli 2013 als Berufsfeuerwehrmann bei der Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Fol gen von Unfällen versichert ( Urk. 10/A1 ). Am 6. Juli 2015 kollidierte er als Motorradlenker bei einem Überholmanöver mit einem entgegenkommenden Motorrad ( Urk. 10 / A1 S. 2 ). Dabei zog er sich eine Clavic ulaschaftfraktur , eine Fraktur an der 1. Rippe, eine Lungenkontusion und ein leichtes Schädelhirn trauma zu ( Urk. 10 /M1). Die AXA erteilte Deckungszusage fü r die stationäre Heil b ehandlung ( Urk. 10/A6). Am 1 4. Dezember 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass der Versicherte am 6. Dezember 2016 die Metallplatten aus der Schulter entfernt habe und für zwei Wochen 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10 /A7).

Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10 /A8) teilte der Versicherte der AXA mit, dass er aufgrund des Unfallereignisses immer noch Nacken- und Wirbelsäulenbeschwer den habe und sein behandelnder Arzt deshalb Rechnungen einreichen werde. Am 1 7. Oktober 2017 berichtete der behandelnde Arzt über eine Progredienz der Schulter- und Nackenschmerzen mit radikulärer Komponente in den rechten Arm mit Nachweis einer Diskushernie ( Urk. 10 /M14).

Nachdem die AXA den Fall ihrem beratenden Arzt ( Urk. 10 /M16) vorgelegt hatte, kündigte sie a m 1 4. November 2017 die Ablehnung von Leistungen im Zusam menhang mit der Diskushernie an ( Urk. 10 /A10). Nach Einwendungen durch den behandelnden Arzt ( Urk. 10 /A11 ), verfügte die AXA am 1 6. Januar 201 8 in angekündigtem Sinne ( Urk. 10 / A 14 ). Gegen diesen Entscheid erhob der Versi cherte am 5. Februar 2018 und mit Ergänzung vom 1 4. März 2018 Einsprache ( Urk. 10 /A15, 10 /A17 ). Die AXA legte den Fall ein weiteres Mal einem beratenden Arzt zur Beurte ilung vor ( Urk. 6 / M19 ) und wies mit Einspracheentscheid vom 11 . September 2018 die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), es sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 aufzu heben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten bei einem Radiologen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Gegenseite. Die AXA beantragte in ihrer Beschwer deantwort vom 1 0. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ). Hiervon wurde dem Beschwerde führer am 1 4. Januar 2019 Kenn tnis gegeben ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3.2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.3.3

Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusam menhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi cherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren E ntscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.3.7 f. ), dass eine Symptomatik im Zusammenhang mit einer Diskushernie ab Unfallda tum bis 1 0. Oktober 2017 nie erwähnt worden sei. Selbst im Zusammenhang mit dem erlittenen leichten Schädelhirntrauma seie n keine Verspannungen im Nacken -/ Schulterbereich, sondern lediglich Schwindelattacken und Vergesslich keit beklagt worden, welche im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt worden seien. Die vom Hausarzt aufgeführten Diskushernien seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall festgestellt worden und die für eine Unfallkausalität einer trau matischen Diskushernie geforderten Diagnosekriterien , unter anderem ein sofor tiger radikulärer Symptombeginn mit sensorischen und allenfa lls motorischen Ausfällen ,

sei en nicht aktenkundig. A ufgrund der MRI-Bilder der HWS müsse von deg e nerativen Veränderungen au sgegangen werden, welche keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig ten.

Gemäss Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte hätten unfallfremde Ursachen den bestehenden Gesundheitsschaden ausgelöst und e in natürlicher Kausalzusammenhang der bestehenden Symptomatik zum Un fallereignis sei nicht erstellt. I m Rahmen des Rückfalls liege dafür die Beweislast beim Beschwer deführer ( Ziff. 2.3.9 , Urk. 9 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), dem am 6. Juli 2015 erstellten CT Schädel - HWS - Thorax – Abdomen könne entnommen wer den, dass weder ein Frakturnachweis, eine Listhese noch ein intraspinales Häma tom festgestellt worden sei. Allerdings sei festgehalten worden, dass bei dem jun gen Patienten ein kleiner Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 auffällig sei, der als mögliche Traumafolge an der Basis des Bandscheibenfaches gewertet werden könne. Es sei auch festzustellen, dass zeitnah zum Unfallereignis über Beschwerden im Nackenbereich inklusive Schwindel und Vergesslichkei t geklagt und die typischen HWS- Beschwerden festgehalten worden seien.

Auch der behandelnde A rzt habe persistierende Schmerzen sowie die wahrge nommene n Physiotherapien bestätigt. Bei den beratenden Ärzte n der Beschwer degegnerin handle es sich um einen Neurologen und um einen Rheumatologen. Keiner der beiden Ärzte decke damit die hierfür notwendige Fachrichtung zur Beurteilung ab. Sollte gestützt auf die Ausführungen eine Unfallkausalität nicht bejaht werden und die zur Diskussion stehenden Heilungskosten nicht als infolge des Unfalls notwen dig geworden anerk annt werden, sei ein Gutachten bei einem Radiologen in Auftrag zu geben, welcher die damals festgestellten Lufteinschlüsse im Zusammenhang m it dem Unfallereignis unter Berücksichtigung des jungen Al ters des Beschwerdeführers abschliessend beurteile . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

hin sichtlich der geklagten Rückenbeschwerden mit Diskushernien zu Recht verneint hat oder ob diese kausal auf das Unfallereignis vom 6. Juli 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , leitender Arzt Neuroradiologie am B.___ , legte im CT Schädel - HWS (Halswirbelsäule)

- Thorax - Abdomen vom 6. Juli 2015

( Urk. 10 /M18) aufgrund der Fragestellung nach Traumafolgen nach Töff-Unfall dar:

Schädel: Kein Nachweis traumatischer Veränderungen an Neuro- und Viszero kranium .

Wirbe lsäule: Die Untersuchung erfolge im Halskragen und konsekutiv sei die Beurteilbarkeit der Untersuchung eingeschränkt. Es zeige sich k ein Fr akturnach weis, keine Listhese und k ein intraspinales Hämatom.

Auffällig sei jedoch bei dem jungen Patienten ein kleiner Lufteinsch luss im Bereich der Hinterkante von HWK 6

(Halswirbelkörper ) , der als mögliche Traumafolge an der B asis des Band scheibenfaches gewertet werden könne . Bei entsprechender Klinik werde die Durchführung ei ner spinalen Kernspintomografie der HWS empfohlen.

Es bestünden Bogenschlussstörungen einzelner HWK und eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS. Es zeigten sich ei ne Clavic ulafraktur rechts , eine nicht dislozierte Fraktur der ersten Rippe und eine pulmonale Kontusion rechts ohne RSF ( Rippenserienfraktur ) und ohne Hämato

- oder Pneumothorax. Ein int raabdominelles oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis trauma tisch bedingter Pathologien und es bestehe eine regelrechte Ausscheidungsfunk tion beider Nieren (vgl. auch Urk. 10/M1 Anhang) . 3.1.2

Im Austrittsbericht des B.___ vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 10 /M1) über die Hospitali sation vom 6. b is 1 3. Juli 2015 nannten die Ärzte die folgende n Diagnosen: 1. Meh rfragmentäre, dislozierte Clavic ulaschaftfraktur rechts 2. Und i s lozierte Fraktur 1. Rippe rechts 3. Ausgeprägte Lungenkontusion rechts 4. Leichtes Schädelhirntrauma Die notfallmässige Zuweisung sei mit der REGA via Schockraum erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als Töfffahrer mit einem entgegenkommenden Töff mit unbekannter Geschwindigk eit zusammen geprallt. I nitial habe eine Bewusstlosig keit von 3-5 Minuten bestanden und d er Helm habe einen Sprung auf der rechten Seite

aufgewiesen . Zeitlich und örtlich sei der Beschwerdeführer –

bei Einliefe rung –

nicht orientiert gewesen und es habe eine Ereignisamnesie mit repetitivem Fragen bestanden . Es bestünden Schmerzen im Thorax und Becken und es sei ihm ein Beckengurt angelegt worden , wobei beim Transport der GCS (Glasgow Coma Scale) stets

14 betragen habe und der Kreislauf stabil gewesen sei . Unter

Radiologiebefunde (CT) Schädel - HWS - Thorax – Abdomen vom 6. Juli 2015 führten die Ärzte auf : Im CT Schädel und HWS-BWS-LWS ergebe sich k ein Nachweis trauma tischer Veränderungen. Es bestünden eine juvenile Aufbaustörung der Brust- und Len denwirbelsäule und Bog enschlussstörungen einzelner Halswirbelkörper. Es zeig ten sich e ine Clavic ulafraktur rechts, eine nicht dislozierte Fraktur der e rsten Rippe, eine pulmonale Kont usion rechts ohne RSF

und ohn e Hämato

- oder Pneumothorax. E in intraabdominelles

oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis traumatisch bedingter Path ologien und die Ausscheidungsfunk tion beider Nieren seien regelrecht . Die Bildgebung der Clavicula rechts ap

( anterior / posterior ) und tangential vom 7. Juli 2015 zeige eine Clavic ulafraktur im mittleren Drittel mit ca. 2

cm grossem kei lförmigem Fragment nach caudal . Die Bildgebung a m OSG (obere s Sprungge lenk) rechts vom 7. Juli 2015 zeige ke ine Fraktur , e s best ehe e twas Gelenkerguss . G emäss Nachtragsrapport zeige sich ein Fragment submalleolär medial , wobei z ur genauen Frakturbestimmung ein CT indiziert sei. Das CT-Fuss rechts nativ vom 9. Juli 2015 zeige eine undislozierte

Avulsionsfraktur des Processus

anterior

cal canei im Sinne eines knöchernen Ausriss es des Musculus extensor digitorum bre vis und ein kleiner ossärer Ausriss am Processus

lateralis

tali . Die Bildgeb ung der Clavicula rec hts ap und tangential vom 1 1. Juli 2015 zeige i n beiden Ebenen eine reguläre Lage der Osteosyntheseplatte und eine gute Fragmentadaptation . Posto perativ best ehe ein

Weichteilemphysem kranial. Die Verlegung auf die Normalstation sei a m 7. Juli 2015 erfolgt. Die OSG-Distorsion rechts sei im Vaco-Ped ruhiggestellt worden, mit erlaubter Vollbelas tung nach Massgabe der Beschwerden , wobei im Verlauf der Beschwerdebesse rung diese nicht mehr getragen worden sei. Die Clavic ulafraktur sei am 1 0. Juli 2015 operativ versorgt worden u nd der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt.

Der Beschwerdeführe habe in gutem Allgemeinzu stand und mit trockenen, reizlosen Wundverhältnissen zurück nach Hause ent lassen werden können. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontroll e finde sechs Wochen postoperativ statt und eine R uhigstellung des Armes in der Mitella-Schlinge sei bis zu sechs Wochen je nach Komfort vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis 2 6. Juli 2015 attestiert. 3.1.3

Im Bericht vom 2 1. August 2015

( Urk. 10 /M5) über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ hielten die Ärzte fest , der Beschwerdeführer sei bezüglich der Claviculafraktur soweit asymptomatisch und verspüre ein gelegentliches Zie hen im Bereich der Narbe. Als Berufsfeuerwehrmann sei er derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nebe nbefundlich berichte er über Schwindelattacken sowie über Vergesslichkeit. Die cerebr ale Leistungsfähigkeit sei noch nicht wieder herges tellt . Nebenbefundlich erscheine

er ohne Vacoped -Schuh in der Sprechstunde und berichte über diffuse Schmerzen im Bereich des OSG / USG auf der rechten Seite. Zudem existier t en Druckdolenzen und eine Schwellung im Bereich des Knie s links. Bezüglich der Clavicula s ei weiterhin intensive Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgraden ohne Belastung für die nächsten sechs Wochen fortzu führen . Bezüglich des Kniegelenks links sei eine MRT-Untersuchung zur Identifi kation von einer HKB- oder VKB-Läsion bei oben genannten Befunden indiziert und bezüglich des USG eine erneute Kontrolle in sechs Wochen zu empfehlen. Derzeit bestehe weiterhin ein Arbeitsunfähigkeit

von 100 % . Bezüglich der Neu rologie sei eine Stellungnahme durch einen Neurologen mit gegebenenfalls EEG-Abklärung zu empfehlen. 3.1.4

Im Bericht

über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10 /M6) führten die Ärzte unter Untersuchungsbefunde auf : D ie Narbe über Clavicula sei reizlos , ohne Druckdolenzen . I m Seitenvergleich sei die Schulter rechts vollumfänglich beweg lich mit K repitation bei endständige r Abduktion. Am Knie links bestünden weder Rötung noch Schwellung noch sei ein Gelenkserguss palpabel. Es bestünden keine Meniskuszeichen, keine hintere oder vordere Schublade und die laterale n Bänder seien intakt. Die Flexion/Extension im Seitenvergleich sei vollumfänglich mög lich. Eine l eichte Druckdolenz bestehe am rechten OSG über dem medialen Banda p parat und Sustentaculum

tali . Die bisherige Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgeraden mit eingeschränkter Belastung ohne Vol lbelastung sei weiter zuführen . Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % . 3.2

3.2 .1

Med. pract. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Ultraschaldiagnostik FMH , berichtete am 1 4. November 2015 ( Urk. 10/M10) aufgrund der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2015 ( Urk. 10 /M9), als unfallbedingte Beschwerden und ob jektive Befunde bestünden eine C laviculafraktur rechts

mit Operation am 1 1. Juli 2015, eine leichte Commotio cerebri, eine Lungenkontu sion, eine Fraktur der 1. Rippe rechts, eine Kniedistorsion links mit Nachweis kleiner Imp ression im femoralen Gleitlage r und eine OSG Distorsion rechts . Behandlungsmassnahmen seien Physiotherap ie und Analgesie bei Bedarf , wobei die Behandlung seit 1. November 2015 abgeschlossen sei, da der Beschwerdefüh rer wieder voll arbeitsfähig sei. 3.2.2

Das am 4. April 2016 wegen einer persistierenden Visusstörung durchgeführte MRT des Neurokraniums und der Orbitae ergab kleinste, punktförmige, signallose Läsionen im Centrum semiovale beidseits unter rechtsseitiger Bevorzugung, wel che wahrscheinlich kleinen Hämosiderinablagerungen entsprächen (differential diagnostisch: kleinste kavernöse Malformationen). Im Übrigen hätten sich die Befunde altersentsprechend normal dargestellt ohne Nachweis andersartiger fokaler hirnorganischer Läsionen (Bericht zuhanden med. pract. C.___ vom 4. April 2016, Urk. 10/M12). 3.2 . 3

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 10 /M11) hielt med. pract. C.___ fest, er verweise auf den letzten Ber icht vom 1 4. November 201 5. Seither sei der Beschwerdeführer regelmässig in seine Sprechstunde gekommen aufgrund diver ser medizinischer Problematiken, die jedoch keinen Zusammenhang zum Unfall geschehen hätte

n. Der Beschwerdeführer arbeite bereits wieder voll als Berufs feuerweh rm ann und berichte

nebenbei über leichte residu elle Beschwerden im Bereich des link en Knies sowie des rechten OSG , welche aktuell jedoch keine spe zifische Therapie benötig t en . 3.3

Im Operationsbericht des D.___ vom 6. Dezember 2016 ( Urk. 10 /M13) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich ein dreiviertel Jahre postoperativ vorgestellt, da ihn die Osteosyntheseplatte störe und zusätzlich die Narbe hypertroph sei. Es sei die Indikation zur Osteosynthesema terialentfernung und Narbenkorrektur gestellt und die Operation vorgenommen worden. 3.4

Im MRI vom 1 7. August 2017 ( Urk. 10 /M15) hielt der zuständige Radiologe fest, es bestünden a kute Beschwerden an der HWS mit Gefühl sstörungen in Dig 4 und 5 rechts. Es zeige sich eine b reitbasige , rechtsbetonte und nach kranial geschla gene Diskushernie C5/C6 mit Impression des Duralsackes und vermutetem Kon takt zur Nervenwurzel C6 rechts und eine mediane bis paramedian rechts gele gene kleine Diskushernie C6/C7 mit möglichem Kontakt zu C7 rechts. Eine Mye lopathie bestehe nicht. 3.5

Am 1 7. Oktober 2017 hielt med. pract. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfallereignis immer wieder über quälende Spannungskopf schmerzen sowie störende Nacken- und Schulterschmerzen, initial als myofaszial gedeutet. Unter intermittierender medikamentöser Analgesie und wiederholten p hysiotherapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden weitestgehend sta bilisiert werden können, seien jedoch nie vollständig regredient gewesen. Im August 2017 sei es schliesslich zu einer Progredienz der Schulter- Nackenbe schwerden mit radikulärer Komponente in den rechten Arm gekommen. Im angefertigten MRT der HWS habe sich sc hliesslich eine Diskushernie der Wurzeln C6 und C7 rechts nachweisen lassen. Unter erneuter Physiotherapie und analge tischen Massnahmen seien die Beschwerden derzeit stabil und regredient und der Beschwerdeführer sei momentan unter leichtgradigen Beschwerden voll arbeits fähig. Da die Beschwerden bereits seit dem Unfallereignis im Juli 2015 bestünden und vor dem Unfallereignis diesbezüglich vollkommen e B eschwerdefrei heit bestanden habe, sei von einer Unfallkausalität auszugehen. Ein Abschluss der Therapie sei momentan, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit, noch nicht absehbar. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, legte in seiner Aktenbeurteilung vom 8. November 2017 ( Urk. 6/M16 S. 3 ) dar,

d er Verlauf nach dem Unfall habe sich erfreulich gezeigt und nach knapp vier Monaten sei w ieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Die am 1 7. Oktober 2017 vom Hausarzt erwähnten Disk ushernien C6/7 und C5/6 seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall fes tgestellt worden. Die für eine Unfallkausalität bei traumatischen Disk ushernie n verlangten Diagnosekriterien seien nicht aktenkundig und a ngesichts der Sichtung der MRI-Bilder HWS müsse von degenerativen Veränderungen ausgegangen werden, welche kein en überwie gend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig t en. 3 .7

Med. pract. C.___ führte im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 10 /M17) aus, zwischenzeitig hätten sie den schriftlichen Befund des CT Schädels und der HWS aus dem B.___ erhalten. Gemäss dem Bericht des Radiologen Dr. A.___ sei auf den CT Aufnahmen der HWS ein Luft einschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 ersichtlich, welcher als post traumatische Schädigung des entsprechenden Bandscheibenfaches zu deuten sei. Der Beschwerdeführer berichte seit dem Unfallereignis über andauernd wieder kehrende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, wobei die Lokalisation des pathologischen B efundes im damaligen CT Befund mit der Lokalisation der diagnostizierten Diskushernie im MRT vom 1 7. August 2017 übereinstimme. Aus seiner Sicht sei damit die Unfallkausalität klar bewiesen. 3.8

Dr. med. F.___ , Physikalische Medizin u. Rehabilitation spez. Rheumaerkran kungen FMH , und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , legte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 9. August 2018 dar ( Urk. 10 /M19 S. 3 f.), beim Beschwer deführer werde über Beschwerden an der Halswirbelsäule in der medizinischen Dokumentation erstmals 27 Monate nach dem Ereignis mit einer Ausstrahlungs symptomatik in den rechten Arm berichtet. Zwar habe der Hausarzt gemeldet, dass die Beschwerden schon lange zuvor bestanden hätten, nämlich schon seit dem Unfallereignis. Dies könne aber aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden , da er selber am 1 4. November 2015 festgehalten habe , dass die Behand lungen seit

dem 1. November 2015 abgeschlossen

und der Beschwerdeführer wie der voll arbeitsfähig gewesen sei. Es würden auch in keinem der Spr echstunden berichte des B.___ Nacken- oder Armschmerzen festgehalten und es fehl t en die erforderlichen e reignisnahen klinischen Belege. Bezüglich Kau salität fehle es damit auch an einer Brückensy m ptomatik .

D egenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, vor allem in den beiden Band scheibenfächern der un teren Halswirbelsäule, könn t en im Sinne einer Prädilekti onsstelle schon sehr frühzeitig auftreten, die s aufgrund der dort exzentrisch ver laufenden Rotationsachse der menschlichen Halswirbel säule. Das Argument der Jugend, welches gegen eine Degeneration sprechen soll e, müsse deshalb relati viert werden. Beim Betrachten der Computertomografie vom 6. Juli 2015 sei en in den Seitenbildern sowohl in den T1 wie auch in den T2 gewichteten Aufnahmen die intradiskale n Lufteinlagerungen im dorsalen Abschnitt der zwei Bandscheiben zu sehen . Zu sehen sei aber auch eine beginnende ventrale Spondylose , begin nend bei der Bodenplatte von HWK 5 übergehend in die D eck- und Bodenplatten von HWK 6. Es sei davon aus zugehen , dass die Lufteinschlüsse einem Vaku umphänomen entsprächen , dies als

Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bands cheiben, und dass diese s

Phänomen bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu ein er beginnenden spondylo phytären Reaktion geführt habe . Aus zeitlichen Gründen könn t en diese Bef unde nicht mit dem Ereignis vom 6. Juli 2015 e ntstanden sein. Vielmehr handle es sich dabei mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit um einen stillen Vorzustand. Zwei Jahre nach dem Ereignis habe man dann das weitere Fortschreiten der degenera tiven Prozesse mit Entwicklung der beschriebene n Bandscheibenvorfälle erkannt , wie es

in d er Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 festzustellen gewesen sei. In der Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 seien die zwei dehydrierten Bandscheiben mit den beschriebenen Vorfällen und wiederum die nun bereits etwas weiter fortgeschrittene ventrale Spondylose beginnend bei HWK 5 bis zur Bodenplatte von HWK 6 zu sehen . Da keine strukturellen Unfallfolgen der Hals wirbelsäue nachzuweisen und ereignisnah keine subjektiv en Beschwerden doku mentiert seien, könne das Ereignis vom 6. Juli 2018 (gemeint 2015) zu keiner Verschlimmerung dieses Vorzustandes beigetr agen haben, weder vorübergehend noch richtungsgebend. 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversi cherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichter liche Urteile und die medizinische Doktrin ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 und 4.4.3 ).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben d ie medizini schen Unterlagen dabei, dass die Bildgebung der HWS am Unfalltag einerseits ein en kleinen Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK6 zeigte ,

wel cher vom Radiologen als mögliche Traumafolge gewertet wurde . A nde rseits kamen aber auch Bogenschlussstörungen einzelner HWK sowie eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS

zur Darstellung, die unbestrittenermassen einem

Vorzustand zuzuschreiben sind (vgl. E. 3.1 .1 ). Dr. F.___ stellte bei der Beurtei lung der CT-Bilder vom 6. Juli 2015 neben den Lufteinschlüssen auf Höhe der Bandscheiben C5/6 und C6 /7 auch eine beginnende Spondylose und somit dege nerative Veränderungen fest (vgl. E. 3.8). Damit zeigte sich die Wirbelsäule t rotz des relativ jungen Alter s des im Unfallzeitpunkt rund 25½-j ährigen Beschwerde führers bereits vorbelastet. Im Weiteren ist i n Bezug auf die strittige Unfallkau salität der

behandlungsbedürftige n

Diskushernie n

auf Höhe C5/C6 und C6/C7 festzustellen , dass diese erst mals im

MRI vom 1 7. August 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis

zur Darstellung gelangten .

4.2 .2

Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf den Bericht seines Hausarz t es

m ed. pract. C.___

vom 1 7. Oktober 2017 geltend , dass er seit dem Unfall ereignis immer wieder über quälende Spannungskopfschmerzen und störend e Nacken- und Schulterschmerzen geklagt habe. Dieser schloss jedoch seine Behandlung anfangs November 2015 ab (vgl. E.

3.2.1) und bestätigte im Juli 2016 noch, dass er den Beschwerdeführer lediglich

aufgrund diverser medizinischer Problem e ohne Zusammenhang mit dem Unfall

sehe (E.

3.2.2) und gemäss dem im Verfahren eingereichten Bericht der Physiotherapie

G.___ vom 1 6. November 2016 wurde ab diesem Zeitpunkt auch keine Physiotherapie mehr durchgeführt (vgl. Urk. 3/12). Von einer Progredienz der Schulter- Nackenbeschwerden

mit radikulärer Komponente

war in der Folge erst mals

ab August 2017 aufgrund des Bericht s des Hausarztes vom 1 7. Oktober 2017

die Rede (E. 3.5 ). Die Beschwerden haben damit zumindest zwischen November 2016 und August 2017 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Anfang November 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeits unfähigkeit geführt. 4.3

Aufgrund der erwähnten radiologischen Befunde (vgl. E. 4.2.1) ist als erstellt zu betrachten, dass die Diskushernien direkt nach dem Unfall noch nicht vorgelegen hatten und sie erst in der Zeit nach dem Unfall entstanden sind. Damit fällt sowohl eine unmittelbare Verursachung der Hernien durch den Unfall als auch eine unmittelbare Auslösung eines hernienbedingten Beschwerdeschubes ausser Betracht.

D a im Anschluss an den Unfall nicht von hernienbedingten Beschwerden auszu gehen war , konnte im August 2017 auch kein Rezidiv eines früheren Beschwer deschubes vorliegen (vgl. E. 4.1 ). Ob die für eine Leistungspflicht unter dem Titel «Rezidiv» erforderlichen Brückensymptome zu bejahen wären, könnte somit offenbleiben, sie sind aber zu verneinen. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden bilden mit den im August 2017 aufgetretenen progredienten Symp tomen mit radikulärer Komponente keine Einheit. Zudem lag zwischen November 2016 und August 2017 ein circa neunmonatiger Behandlungsunterbruch vor, und eine Arbeitsunfähigkeit bestand seit Anfang November 2015 nicht mehr (vgl. E. 4.2.2). 4.4

4.4.1

Zu prüfen ist, ob die Diskushernien als mittelbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Dies setzt e voraus, dass der Unfall vom 6. Juli 2015 einen (anderen) Gesundheits schaden entweder verursacht oder richtunggebend verschlimmert hat und dies er zumindest teilursächlich ist für die neu (Spätfolge) aufgetretenen Hernien bezie hungsweise Hernienbe schwerd en (Urteil des Bundesgerichts U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4). In Betracht fallen diesbezüglich - namentlich aufgrund der Ausführungen von med. pract. C.___

- die auf den Aufnahmen vom 6. Juli 2015 dokumentierten intradiskalen Lufteinschlüsse beziehungsweise eine beim Unfall vom 6. Juli 2015 eingetretene Bandscheibenschädigung mit Langzeitfol gen. 4.4.2

Nach den Ausführungen von Dr. F.___ entsprechen die Lufteinschlüsse einem Vakuumphänomen als Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bandscheiben, welche Stoffwechsellage bereits vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu einer spondylophytären Reaktion geführt habe. Es sei von einem stillen, degenerativen Vorzustand auszugehen, welcher sich bis im August 2017 weiter ausgeprägt habe ( Urk. 10/M19 S. 1 und S. 4). Diese Beurteilung, welche in Kenntnis der Akten und in eigener Würdigung der radiologischen Befunde erfolgt ist, - die Würdigung radiologischer Befunde liegt auch in der Fachkompetenz eines Rheumatologen -, vermag zu überzeugen. Dies nachgerade, weil der Unfall vom 6. Juli 2015 auch zu keinen Verletzungen der Halswirbelkörper geführt hat, sondern vielmehr diesbezüglich anlagebedingte Störungen und degenerative Ver änderungen festgestellt wurden. Auch nach der Beurteilung von Dr. E.___ liegen degenerative Veränderungen vor (vgl. E. 3.6). Dass – wie med. pract. C.___

– im Bericht vom 2 9. Dezember 2017 festhielt, die Lokalisation des von Dr. A.___ festgehaltenen Lufteinschlusses mit der nun entstandenen Diskushernie über einstimmt, spricht bei objektiver Betrachtung weder für noch gegen eine unfall bedingte Verursachung des Lufteinschlusses und der Diskushernien (vgl. E. 3.7). Dr. A.___ ging als Radiologe bezüglich des von ihm festgehaltenen Luftein schlusses im Bereich der Hinterkante von HWK6 sodann nur von einer möglichen Unfallfolge aus, und in der ebenfalls von ihm signierten Kurzbefundung vom 6. Juli 2015 fehlt jeglicher Hinweis darauf ( Urk. 10/M18, Urk. 10/M1 Anhang). Angesichts dieser Umstände sind von zusätzlichen Abklärungen, - wie etwa der Einholung einer zusätzlichen radiologischen Beurteilung des CT vom 6. Juli 2015 – keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass aufgrund eines zusätzlichen ärztlichen Berichts eine radiologisch nachweisbare, unfallbedingte Bandscheibenschädigung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könnte (antizipierte Beweiswür digung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 4.4.3

Das beim Unfall erlittene Trauma ohne ausgewiesene strukturelle Läsion an Wir belsäule und Bandscheiben konnte somit nur zu vorübergehenden Beschwerden führen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.2 und 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Es kann jedoch nicht ursächlich für die Fortschreitung des degenerativen Prozesses und die Entstehung der am 1 7. August 2017 diagnostizierten Diskushernien sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 6.2 und U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4).

5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenh angs zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2015 und den erstmals im MRI vom 1 7. August 2017 dargestellten Diskushernie n

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3.3 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 199 0 geborene X.___ ( früher Y.___ ) war seit 1. Juli 2013 als Berufsfeuerwehrmann bei der Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Fol gen von Unfällen versichert ( Urk. 10/A1 ). Am 6. Juli 2015 kollidierte er als Motorradlenker bei einem Überholmanöver mit einem entgegenkommenden Motorrad ( Urk. 10 / A1 S. 2 ). Dabei zog er sich eine Clavic ulaschaftfraktur , eine Fraktur an der 1. Rippe, eine Lungenkontusion und ein leichtes Schädelhirn trauma zu ( Urk. 10 /M1). Die AXA erteilte Deckungszusage fü r die stationäre Heil b ehandlung ( Urk. 10/A6). Am 1 4. Dezember 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass der Versicherte am 6. Dezember 2016 die Metallplatten aus der Schulter entfernt habe und für zwei Wochen 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10 /A7).

Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10 /A8) teilte der Versicherte der AXA mit, dass er aufgrund des Unfallereignisses immer noch Nacken- und Wirbelsäulenbeschwer den habe und sein behandelnder Arzt deshalb Rechnungen einreichen werde. Am 1 7. Oktober 2017 berichtete der behandelnde Arzt über eine Progredienz der Schulter- und Nackenschmerzen mit radikulärer Komponente in den rechten Arm mit Nachweis einer Diskushernie ( Urk. 10 /M14).

Nachdem die AXA den Fall ihrem beratenden Arzt ( Urk. 10 /M16) vorgelegt hatte, kündigte sie a m 1 4. November 2017 die Ablehnung von Leistungen im Zusam menhang mit der Diskushernie an ( Urk. 10 /A10). Nach Einwendungen durch den behandelnden Arzt ( Urk. 10 /A11 ), verfügte die AXA am 1 6. Januar 201 8 in angekündigtem Sinne ( Urk. 10 / A 14 ). Gegen diesen Entscheid erhob der Versi cherte am 5. Februar 2018 und mit Ergänzung vom 1 4. März 2018 Einsprache ( Urk. 10 /A15, 10 /A17 ). Die AXA legte den Fall ein weiteres Mal einem beratenden Arzt zur Beurte ilung vor ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.3.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 1.3.3 Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusam menhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi cherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren E ntscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.3.7 f. ), dass eine Symptomatik im Zusammenhang mit einer Diskushernie ab Unfallda tum bis 1 0. Oktober 2017 nie erwähnt worden sei. Selbst im Zusammenhang mit dem erlittenen leichten Schädelhirntrauma seie n keine Verspannungen im Nacken -/ Schulterbereich, sondern lediglich Schwindelattacken und Vergesslich keit beklagt worden, welche im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt worden seien. Die vom Hausarzt aufgeführten Diskushernien seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall festgestellt worden und die für eine Unfallkausalität einer trau matischen Diskushernie geforderten Diagnosekriterien , unter anderem ein sofor tiger radikulärer Symptombeginn mit sensorischen und allenfa lls motorischen Ausfällen ,

sei en nicht aktenkundig. A ufgrund der MRI-Bilder der HWS müsse von deg e nerativen Veränderungen au sgegangen werden, welche keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig ten.

Gemäss Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte hätten unfallfremde Ursachen den bestehenden Gesundheitsschaden ausgelöst und e in natürlicher Kausalzusammenhang der bestehenden Symptomatik zum Un fallereignis sei nicht erstellt. I m Rahmen des Rückfalls liege dafür die Beweislast beim Beschwer deführer ( Ziff. 2.3.9 , Urk. 9 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), dem am 6. Juli 2015 erstellten CT Schädel - HWS - Thorax – Abdomen könne entnommen wer den, dass weder ein Frakturnachweis, eine Listhese noch ein intraspinales Häma tom festgestellt worden sei. Allerdings sei festgehalten worden, dass bei dem jun gen Patienten ein kleiner Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 auffällig sei, der als mögliche Traumafolge an der Basis des Bandscheibenfaches gewertet werden könne. Es sei auch festzustellen, dass zeitnah zum Unfallereignis über Beschwerden im Nackenbereich inklusive Schwindel und Vergesslichkei t geklagt und die typischen HWS- Beschwerden festgehalten worden seien.

Auch der behandelnde A rzt habe persistierende Schmerzen sowie die wahrge nommene n Physiotherapien bestätigt. Bei den beratenden Ärzte n der Beschwer degegnerin handle es sich um einen Neurologen und um einen Rheumatologen. Keiner der beiden Ärzte decke damit die hierfür notwendige Fachrichtung zur Beurteilung ab. Sollte gestützt auf die Ausführungen eine Unfallkausalität nicht bejaht werden und die zur Diskussion stehenden Heilungskosten nicht als infolge des Unfalls notwen dig geworden anerk annt werden, sei ein Gutachten bei einem Radiologen in Auftrag zu geben, welcher die damals festgestellten Lufteinschlüsse im Zusammenhang m it dem Unfallereignis unter Berücksichtigung des jungen Al ters des Beschwerdeführers abschliessend beurteile . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

hin sichtlich der geklagten Rückenbeschwerden mit Diskushernien zu Recht verneint hat oder ob diese kausal auf das Unfallereignis vom 6. Juli 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , leitender Arzt Neuroradiologie am B.___ , legte im CT Schädel - HWS (Halswirbelsäule)

- Thorax - Abdomen vom 6. Juli 2015

( Urk. 10 /M18) aufgrund der Fragestellung nach Traumafolgen nach Töff-Unfall dar:

Schädel: Kein Nachweis traumatischer Veränderungen an Neuro- und Viszero kranium .

Wirbe lsäule: Die Untersuchung erfolge im Halskragen und konsekutiv sei die Beurteilbarkeit der Untersuchung eingeschränkt. Es zeige sich k ein Fr akturnach weis, keine Listhese und k ein intraspinales Hämatom.

Auffällig sei jedoch bei dem jungen Patienten ein kleiner Lufteinsch luss im Bereich der Hinterkante von HWK 6

(Halswirbelkörper ) , der als mögliche Traumafolge an der B asis des Band scheibenfaches gewertet werden könne . Bei entsprechender Klinik werde die Durchführung ei ner spinalen Kernspintomografie der HWS empfohlen.

Es bestünden Bogenschlussstörungen einzelner HWK und eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS. Es zeigten sich ei ne Clavic ulafraktur rechts , eine nicht dislozierte Fraktur der ersten Rippe und eine pulmonale Kontusion rechts ohne RSF ( Rippenserienfraktur ) und ohne Hämato

- oder Pneumothorax. Ein int raabdominelles oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis trauma tisch bedingter Pathologien und es bestehe eine regelrechte Ausscheidungsfunk tion beider Nieren (vgl. auch Urk. 10/M1 Anhang) . 3.1.2

Im Austrittsbericht des B.___ vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 10 /M1) über die Hospitali sation vom 6. b is 1 3. Juli 2015 nannten die Ärzte die folgende n Diagnosen: 1. Meh rfragmentäre, dislozierte Clavic ulaschaftfraktur rechts 2. Und i s lozierte Fraktur 1. Rippe rechts 3. Ausgeprägte Lungenkontusion rechts 4. Leichtes Schädelhirntrauma Die notfallmässige Zuweisung sei mit der REGA via Schockraum erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als Töfffahrer mit einem entgegenkommenden Töff mit unbekannter Geschwindigk eit zusammen geprallt. I nitial habe eine Bewusstlosig keit von 3-5 Minuten bestanden und d er Helm habe einen Sprung auf der rechten Seite

aufgewiesen . Zeitlich und örtlich sei der Beschwerdeführer –

bei Einliefe rung –

nicht orientiert gewesen und es habe eine Ereignisamnesie mit repetitivem Fragen bestanden . Es bestünden Schmerzen im Thorax und Becken und es sei ihm ein Beckengurt angelegt worden , wobei beim Transport der GCS (Glasgow Coma Scale) stets

E. 6 / M19 ) und wies mit Einspracheentscheid vom

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 14 betragen habe und der Kreislauf stabil gewesen sei . Unter

Radiologiebefunde (CT) Schädel - HWS - Thorax – Abdomen vom 6. Juli 2015 führten die Ärzte auf : Im CT Schädel und HWS-BWS-LWS ergebe sich k ein Nachweis trauma tischer Veränderungen. Es bestünden eine juvenile Aufbaustörung der Brust- und Len denwirbelsäule und Bog enschlussstörungen einzelner Halswirbelkörper. Es zeig ten sich e ine Clavic ulafraktur rechts, eine nicht dislozierte Fraktur der e rsten Rippe, eine pulmonale Kont usion rechts ohne RSF

und ohn e Hämato

- oder Pneumothorax. E in intraabdominelles

oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis traumatisch bedingter Path ologien und die Ausscheidungsfunk tion beider Nieren seien regelrecht . Die Bildgebung der Clavicula rechts ap

( anterior / posterior ) und tangential vom 7. Juli 2015 zeige eine Clavic ulafraktur im mittleren Drittel mit ca. 2

cm grossem kei lförmigem Fragment nach caudal . Die Bildgebung a m OSG (obere s Sprungge lenk) rechts vom 7. Juli 2015 zeige ke ine Fraktur , e s best ehe e twas Gelenkerguss . G emäss Nachtragsrapport zeige sich ein Fragment submalleolär medial , wobei z ur genauen Frakturbestimmung ein CT indiziert sei. Das CT-Fuss rechts nativ vom 9. Juli 2015 zeige eine undislozierte

Avulsionsfraktur des Processus

anterior

cal canei im Sinne eines knöchernen Ausriss es des Musculus extensor digitorum bre vis und ein kleiner ossärer Ausriss am Processus

lateralis

tali . Die Bildgeb ung der Clavicula rec hts ap und tangential vom 1 1. Juli 2015 zeige i n beiden Ebenen eine reguläre Lage der Osteosyntheseplatte und eine gute Fragmentadaptation . Posto perativ best ehe ein

Weichteilemphysem kranial. Die Verlegung auf die Normalstation sei a m 7. Juli 2015 erfolgt. Die OSG-Distorsion rechts sei im Vaco-Ped ruhiggestellt worden, mit erlaubter Vollbelas tung nach Massgabe der Beschwerden , wobei im Verlauf der Beschwerdebesse rung diese nicht mehr getragen worden sei. Die Clavic ulafraktur sei am 1 0. Juli 2015 operativ versorgt worden u nd der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt.

Der Beschwerdeführe habe in gutem Allgemeinzu stand und mit trockenen, reizlosen Wundverhältnissen zurück nach Hause ent lassen werden können. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontroll e finde sechs Wochen postoperativ statt und eine R uhigstellung des Armes in der Mitella-Schlinge sei bis zu sechs Wochen je nach Komfort vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis 2 6. Juli 2015 attestiert. 3.1.3

Im Bericht vom 2 1. August 2015

( Urk. 10 /M5) über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ hielten die Ärzte fest , der Beschwerdeführer sei bezüglich der Claviculafraktur soweit asymptomatisch und verspüre ein gelegentliches Zie hen im Bereich der Narbe. Als Berufsfeuerwehrmann sei er derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nebe nbefundlich berichte er über Schwindelattacken sowie über Vergesslichkeit. Die cerebr ale Leistungsfähigkeit sei noch nicht wieder herges tellt . Nebenbefundlich erscheine

er ohne Vacoped -Schuh in der Sprechstunde und berichte über diffuse Schmerzen im Bereich des OSG / USG auf der rechten Seite. Zudem existier t en Druckdolenzen und eine Schwellung im Bereich des Knie s links. Bezüglich der Clavicula s ei weiterhin intensive Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgraden ohne Belastung für die nächsten sechs Wochen fortzu führen . Bezüglich des Kniegelenks links sei eine MRT-Untersuchung zur Identifi kation von einer HKB- oder VKB-Läsion bei oben genannten Befunden indiziert und bezüglich des USG eine erneute Kontrolle in sechs Wochen zu empfehlen. Derzeit bestehe weiterhin ein Arbeitsunfähigkeit

von 100 % . Bezüglich der Neu rologie sei eine Stellungnahme durch einen Neurologen mit gegebenenfalls EEG-Abklärung zu empfehlen. 3.1.4

Im Bericht

über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10 /M6) führten die Ärzte unter Untersuchungsbefunde auf : D ie Narbe über Clavicula sei reizlos , ohne Druckdolenzen . I m Seitenvergleich sei die Schulter rechts vollumfänglich beweg lich mit K repitation bei endständige r Abduktion. Am Knie links bestünden weder Rötung noch Schwellung noch sei ein Gelenkserguss palpabel. Es bestünden keine Meniskuszeichen, keine hintere oder vordere Schublade und die laterale n Bänder seien intakt. Die Flexion/Extension im Seitenvergleich sei vollumfänglich mög lich. Eine l eichte Druckdolenz bestehe am rechten OSG über dem medialen Banda p parat und Sustentaculum

tali . Die bisherige Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgeraden mit eingeschränkter Belastung ohne Vol lbelastung sei weiter zuführen . Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % . 3.2

3.2 .1

Med. pract. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Ultraschaldiagnostik FMH , berichtete am 1 4. November 2015 ( Urk. 10/M10) aufgrund der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2015 ( Urk. 10 /M9), als unfallbedingte Beschwerden und ob jektive Befunde bestünden eine C laviculafraktur rechts

mit Operation am 1 1. Juli 2015, eine leichte Commotio cerebri, eine Lungenkontu sion, eine Fraktur der 1. Rippe rechts, eine Kniedistorsion links mit Nachweis kleiner Imp ression im femoralen Gleitlage r und eine OSG Distorsion rechts . Behandlungsmassnahmen seien Physiotherap ie und Analgesie bei Bedarf , wobei die Behandlung seit 1. November 2015 abgeschlossen sei, da der Beschwerdefüh rer wieder voll arbeitsfähig sei. 3.2.2

Das am 4. April 2016 wegen einer persistierenden Visusstörung durchgeführte MRT des Neurokraniums und der Orbitae ergab kleinste, punktförmige, signallose Läsionen im Centrum semiovale beidseits unter rechtsseitiger Bevorzugung, wel che wahrscheinlich kleinen Hämosiderinablagerungen entsprächen (differential diagnostisch: kleinste kavernöse Malformationen). Im Übrigen hätten sich die Befunde altersentsprechend normal dargestellt ohne Nachweis andersartiger fokaler hirnorganischer Läsionen (Bericht zuhanden med. pract. C.___ vom 4. April 2016, Urk. 10/M12). 3.2 . 3

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 10 /M11) hielt med. pract. C.___ fest, er verweise auf den letzten Ber icht vom 1 4. November 201 5. Seither sei der Beschwerdeführer regelmässig in seine Sprechstunde gekommen aufgrund diver ser medizinischer Problematiken, die jedoch keinen Zusammenhang zum Unfall geschehen hätte

n. Der Beschwerdeführer arbeite bereits wieder voll als Berufs feuerweh rm ann und berichte

nebenbei über leichte residu elle Beschwerden im Bereich des link en Knies sowie des rechten OSG , welche aktuell jedoch keine spe zifische Therapie benötig t en . 3.3

Im Operationsbericht des D.___ vom 6. Dezember 2016 ( Urk. 10 /M13) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich ein dreiviertel Jahre postoperativ vorgestellt, da ihn die Osteosyntheseplatte störe und zusätzlich die Narbe hypertroph sei. Es sei die Indikation zur Osteosynthesema terialentfernung und Narbenkorrektur gestellt und die Operation vorgenommen worden. 3.4

Im MRI vom 1 7. August 2017 ( Urk. 10 /M15) hielt der zuständige Radiologe fest, es bestünden a kute Beschwerden an der HWS mit Gefühl sstörungen in Dig 4 und 5 rechts. Es zeige sich eine b reitbasige , rechtsbetonte und nach kranial geschla gene Diskushernie C5/C6 mit Impression des Duralsackes und vermutetem Kon takt zur Nervenwurzel C6 rechts und eine mediane bis paramedian rechts gele gene kleine Diskushernie C6/C7 mit möglichem Kontakt zu C7 rechts. Eine Mye lopathie bestehe nicht. 3.5

Am 1 7. Oktober 2017 hielt med. pract. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfallereignis immer wieder über quälende Spannungskopf schmerzen sowie störende Nacken- und Schulterschmerzen, initial als myofaszial gedeutet. Unter intermittierender medikamentöser Analgesie und wiederholten p hysiotherapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden weitestgehend sta bilisiert werden können, seien jedoch nie vollständig regredient gewesen. Im August 2017 sei es schliesslich zu einer Progredienz der Schulter- Nackenbe schwerden mit radikulärer Komponente in den rechten Arm gekommen. Im angefertigten MRT der HWS habe sich sc hliesslich eine Diskushernie der Wurzeln C6 und C7 rechts nachweisen lassen. Unter erneuter Physiotherapie und analge tischen Massnahmen seien die Beschwerden derzeit stabil und regredient und der Beschwerdeführer sei momentan unter leichtgradigen Beschwerden voll arbeits fähig. Da die Beschwerden bereits seit dem Unfallereignis im Juli 2015 bestünden und vor dem Unfallereignis diesbezüglich vollkommen e B eschwerdefrei heit bestanden habe, sei von einer Unfallkausalität auszugehen. Ein Abschluss der Therapie sei momentan, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit, noch nicht absehbar. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, legte in seiner Aktenbeurteilung vom 8. November 2017 ( Urk. 6/M16 S. 3 ) dar,

d er Verlauf nach dem Unfall habe sich erfreulich gezeigt und nach knapp vier Monaten sei w ieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Die am 1 7. Oktober 2017 vom Hausarzt erwähnten Disk ushernien C6/7 und C5/6 seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall fes tgestellt worden. Die für eine Unfallkausalität bei traumatischen Disk ushernie n verlangten Diagnosekriterien seien nicht aktenkundig und a ngesichts der Sichtung der MRI-Bilder HWS müsse von degenerativen Veränderungen ausgegangen werden, welche kein en überwie gend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig t en. 3 .7

Med. pract. C.___ führte im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 10 /M17) aus, zwischenzeitig hätten sie den schriftlichen Befund des CT Schädels und der HWS aus dem B.___ erhalten. Gemäss dem Bericht des Radiologen Dr. A.___ sei auf den CT Aufnahmen der HWS ein Luft einschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 ersichtlich, welcher als post traumatische Schädigung des entsprechenden Bandscheibenfaches zu deuten sei. Der Beschwerdeführer berichte seit dem Unfallereignis über andauernd wieder kehrende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, wobei die Lokalisation des pathologischen B efundes im damaligen CT Befund mit der Lokalisation der diagnostizierten Diskushernie im MRT vom 1 7. August 2017 übereinstimme. Aus seiner Sicht sei damit die Unfallkausalität klar bewiesen. 3.8

Dr. med. F.___ , Physikalische Medizin u. Rehabilitation spez. Rheumaerkran kungen FMH , und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , legte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 9. August 2018 dar ( Urk. 10 /M19 S. 3 f.), beim Beschwer deführer werde über Beschwerden an der Halswirbelsäule in der medizinischen Dokumentation erstmals 27 Monate nach dem Ereignis mit einer Ausstrahlungs symptomatik in den rechten Arm berichtet. Zwar habe der Hausarzt gemeldet, dass die Beschwerden schon lange zuvor bestanden hätten, nämlich schon seit dem Unfallereignis. Dies könne aber aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden , da er selber am 1 4. November 2015 festgehalten habe , dass die Behand lungen seit

dem 1. November 2015 abgeschlossen

und der Beschwerdeführer wie der voll arbeitsfähig gewesen sei. Es würden auch in keinem der Spr echstunden berichte des B.___ Nacken- oder Armschmerzen festgehalten und es fehl t en die erforderlichen e reignisnahen klinischen Belege. Bezüglich Kau salität fehle es damit auch an einer Brückensy m ptomatik .

D egenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, vor allem in den beiden Band scheibenfächern der un teren Halswirbelsäule, könn t en im Sinne einer Prädilekti onsstelle schon sehr frühzeitig auftreten, die s aufgrund der dort exzentrisch ver laufenden Rotationsachse der menschlichen Halswirbel säule. Das Argument der Jugend, welches gegen eine Degeneration sprechen soll e, müsse deshalb relati viert werden. Beim Betrachten der Computertomografie vom 6. Juli 2015 sei en in den Seitenbildern sowohl in den T1 wie auch in den T2 gewichteten Aufnahmen die intradiskale n Lufteinlagerungen im dorsalen Abschnitt der zwei Bandscheiben zu sehen . Zu sehen sei aber auch eine beginnende ventrale Spondylose , begin nend bei der Bodenplatte von HWK 5 übergehend in die D eck- und Bodenplatten von HWK 6. Es sei davon aus zugehen , dass die Lufteinschlüsse einem Vaku umphänomen entsprächen , dies als

Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bands cheiben, und dass diese s

Phänomen bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu ein er beginnenden spondylo phytären Reaktion geführt habe . Aus zeitlichen Gründen könn t en diese Bef unde nicht mit dem Ereignis vom 6. Juli 2015 e ntstanden sein. Vielmehr handle es sich dabei mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit um einen stillen Vorzustand. Zwei Jahre nach dem Ereignis habe man dann das weitere Fortschreiten der degenera tiven Prozesse mit Entwicklung der beschriebene n Bandscheibenvorfälle erkannt , wie es

in d er Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 festzustellen gewesen sei. In der Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 seien die zwei dehydrierten Bandscheiben mit den beschriebenen Vorfällen und wiederum die nun bereits etwas weiter fortgeschrittene ventrale Spondylose beginnend bei HWK 5 bis zur Bodenplatte von HWK 6 zu sehen . Da keine strukturellen Unfallfolgen der Hals wirbelsäue nachzuweisen und ereignisnah keine subjektiv en Beschwerden doku mentiert seien, könne das Ereignis vom 6. Juli 2018 (gemeint 2015) zu keiner Verschlimmerung dieses Vorzustandes beigetr agen haben, weder vorübergehend noch richtungsgebend. 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversi cherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichter liche Urteile und die medizinische Doktrin ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 und 4.4.3 ).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben d ie medizini schen Unterlagen dabei, dass die Bildgebung der HWS am Unfalltag einerseits ein en kleinen Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK6 zeigte ,

wel cher vom Radiologen als mögliche Traumafolge gewertet wurde . A nde rseits kamen aber auch Bogenschlussstörungen einzelner HWK sowie eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS

zur Darstellung, die unbestrittenermassen einem

Vorzustand zuzuschreiben sind (vgl. E. 3.1 .1 ). Dr. F.___ stellte bei der Beurtei lung der CT-Bilder vom 6. Juli 2015 neben den Lufteinschlüssen auf Höhe der Bandscheiben C5/6 und C6 /7 auch eine beginnende Spondylose und somit dege nerative Veränderungen fest (vgl. E. 3.8). Damit zeigte sich die Wirbelsäule t rotz des relativ jungen Alter s des im Unfallzeitpunkt rund 25½-j ährigen Beschwerde führers bereits vorbelastet. Im Weiteren ist i n Bezug auf die strittige Unfallkau salität der

behandlungsbedürftige n

Diskushernie n

auf Höhe C5/C6 und C6/C7 festzustellen , dass diese erst mals im

MRI vom 1 7. August 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis

zur Darstellung gelangten .

4.2 .2

Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf den Bericht seines Hausarz t es

m ed. pract. C.___

vom 1 7. Oktober 2017 geltend , dass er seit dem Unfall ereignis immer wieder über quälende Spannungskopfschmerzen und störend e Nacken- und Schulterschmerzen geklagt habe. Dieser schloss jedoch seine Behandlung anfangs November 2015 ab (vgl. E.

3.2.1) und bestätigte im Juli 2016 noch, dass er den Beschwerdeführer lediglich

aufgrund diverser medizinischer Problem e ohne Zusammenhang mit dem Unfall

sehe (E.

3.2.2) und gemäss dem im Verfahren eingereichten Bericht der Physiotherapie

G.___ vom 1 6. November 2016 wurde ab diesem Zeitpunkt auch keine Physiotherapie mehr durchgeführt (vgl. Urk. 3/12). Von einer Progredienz der Schulter- Nackenbeschwerden

mit radikulärer Komponente

war in der Folge erst mals

ab August 2017 aufgrund des Bericht s des Hausarztes vom 1 7. Oktober 2017

die Rede (E. 3.5 ). Die Beschwerden haben damit zumindest zwischen November 2016 und August 2017 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Anfang November 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeits unfähigkeit geführt. 4.3

Aufgrund der erwähnten radiologischen Befunde (vgl. E. 4.2.1) ist als erstellt zu betrachten, dass die Diskushernien direkt nach dem Unfall noch nicht vorgelegen hatten und sie erst in der Zeit nach dem Unfall entstanden sind. Damit fällt sowohl eine unmittelbare Verursachung der Hernien durch den Unfall als auch eine unmittelbare Auslösung eines hernienbedingten Beschwerdeschubes ausser Betracht.

D a im Anschluss an den Unfall nicht von hernienbedingten Beschwerden auszu gehen war , konnte im August 2017 auch kein Rezidiv eines früheren Beschwer deschubes vorliegen (vgl. E. 4.1 ). Ob die für eine Leistungspflicht unter dem Titel «Rezidiv» erforderlichen Brückensymptome zu bejahen wären, könnte somit offenbleiben, sie sind aber zu verneinen. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden bilden mit den im August 2017 aufgetretenen progredienten Symp tomen mit radikulärer Komponente keine Einheit. Zudem lag zwischen November 2016 und August 2017 ein circa neunmonatiger Behandlungsunterbruch vor, und eine Arbeitsunfähigkeit bestand seit Anfang November 2015 nicht mehr (vgl. E. 4.2.2). 4.4

4.4.1

Zu prüfen ist, ob die Diskushernien als mittelbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Dies setzt e voraus, dass der Unfall vom 6. Juli 2015 einen (anderen) Gesundheits schaden entweder verursacht oder richtunggebend verschlimmert hat und dies er zumindest teilursächlich ist für die neu (Spätfolge) aufgetretenen Hernien bezie hungsweise Hernienbe schwerd en (Urteil des Bundesgerichts U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4). In Betracht fallen diesbezüglich - namentlich aufgrund der Ausführungen von med. pract. C.___

- die auf den Aufnahmen vom 6. Juli 2015 dokumentierten intradiskalen Lufteinschlüsse beziehungsweise eine beim Unfall vom 6. Juli 2015 eingetretene Bandscheibenschädigung mit Langzeitfol gen. 4.4.2

Nach den Ausführungen von Dr. F.___ entsprechen die Lufteinschlüsse einem Vakuumphänomen als Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bandscheiben, welche Stoffwechsellage bereits vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu einer spondylophytären Reaktion geführt habe. Es sei von einem stillen, degenerativen Vorzustand auszugehen, welcher sich bis im August 2017 weiter ausgeprägt habe ( Urk. 10/M19 S. 1 und S. 4). Diese Beurteilung, welche in Kenntnis der Akten und in eigener Würdigung der radiologischen Befunde erfolgt ist, - die Würdigung radiologischer Befunde liegt auch in der Fachkompetenz eines Rheumatologen -, vermag zu überzeugen. Dies nachgerade, weil der Unfall vom 6. Juli 2015 auch zu keinen Verletzungen der Halswirbelkörper geführt hat, sondern vielmehr diesbezüglich anlagebedingte Störungen und degenerative Ver änderungen festgestellt wurden. Auch nach der Beurteilung von Dr. E.___ liegen degenerative Veränderungen vor (vgl. E. 3.6). Dass – wie med. pract. C.___

– im Bericht vom 2 9. Dezember 2017 festhielt, die Lokalisation des von Dr. A.___ festgehaltenen Lufteinschlusses mit der nun entstandenen Diskushernie über einstimmt, spricht bei objektiver Betrachtung weder für noch gegen eine unfall bedingte Verursachung des Lufteinschlusses und der Diskushernien (vgl. E. 3.7). Dr. A.___ ging als Radiologe bezüglich des von ihm festgehaltenen Luftein schlusses im Bereich der Hinterkante von HWK6 sodann nur von einer möglichen Unfallfolge aus, und in der ebenfalls von ihm signierten Kurzbefundung vom 6. Juli 2015 fehlt jeglicher Hinweis darauf ( Urk. 10/M18, Urk. 10/M1 Anhang). Angesichts dieser Umstände sind von zusätzlichen Abklärungen, - wie etwa der Einholung einer zusätzlichen radiologischen Beurteilung des CT vom 6. Juli 2015 – keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass aufgrund eines zusätzlichen ärztlichen Berichts eine radiologisch nachweisbare, unfallbedingte Bandscheibenschädigung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könnte (antizipierte Beweiswür digung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 4.4.3

Das beim Unfall erlittene Trauma ohne ausgewiesene strukturelle Läsion an Wir belsäule und Bandscheiben konnte somit nur zu vorübergehenden Beschwerden führen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.2 und 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Es kann jedoch nicht ursächlich für die Fortschreitung des degenerativen Prozesses und die Entstehung der am 1 7. August 2017 diagnostizierten Diskushernien sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 6.2 und U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4).

5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenh angs zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2015 und den erstmals im MRI vom 1 7. August 2017 dargestellten Diskushernie n

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3.3 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00248

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 199 0 geborene X.___ ( früher Y.___ ) war seit 1. Juli 2013 als Berufsfeuerwehrmann bei der Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Fol gen von Unfällen versichert ( Urk. 10/A1 ). Am 6. Juli 2015 kollidierte er als Motorradlenker bei einem Überholmanöver mit einem entgegenkommenden Motorrad ( Urk. 10 / A1 S. 2 ). Dabei zog er sich eine Clavic ulaschaftfraktur , eine Fraktur an der 1. Rippe, eine Lungenkontusion und ein leichtes Schädelhirn trauma zu ( Urk. 10 /M1). Die AXA erteilte Deckungszusage fü r die stationäre Heil b ehandlung ( Urk. 10/A6). Am 1 4. Dezember 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass der Versicherte am 6. Dezember 2016 die Metallplatten aus der Schulter entfernt habe und für zwei Wochen 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10 /A7).

Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10 /A8) teilte der Versicherte der AXA mit, dass er aufgrund des Unfallereignisses immer noch Nacken- und Wirbelsäulenbeschwer den habe und sein behandelnder Arzt deshalb Rechnungen einreichen werde. Am 1 7. Oktober 2017 berichtete der behandelnde Arzt über eine Progredienz der Schulter- und Nackenschmerzen mit radikulärer Komponente in den rechten Arm mit Nachweis einer Diskushernie ( Urk. 10 /M14).

Nachdem die AXA den Fall ihrem beratenden Arzt ( Urk. 10 /M16) vorgelegt hatte, kündigte sie a m 1 4. November 2017 die Ablehnung von Leistungen im Zusam menhang mit der Diskushernie an ( Urk. 10 /A10). Nach Einwendungen durch den behandelnden Arzt ( Urk. 10 /A11 ), verfügte die AXA am 1 6. Januar 201 8 in angekündigtem Sinne ( Urk. 10 / A 14 ). Gegen diesen Entscheid erhob der Versi cherte am 5. Februar 2018 und mit Ergänzung vom 1 4. März 2018 Einsprache ( Urk. 10 /A15, 10 /A17 ). Die AXA legte den Fall ein weiteres Mal einem beratenden Arzt zur Beurte ilung vor ( Urk. 6 / M19 ) und wies mit Einspracheentscheid vom 11 . September 2018 die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), es sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 aufzu heben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten bei einem Radiologen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Gegenseite. Die AXA beantragte in ihrer Beschwer deantwort vom 1 0. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ). Hiervon wurde dem Beschwerde führer am 1 4. Januar 2019 Kenn tnis gegeben ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3.2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.3.3

Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam menhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusam menhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi cherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren E ntscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.3.7 f. ), dass eine Symptomatik im Zusammenhang mit einer Diskushernie ab Unfallda tum bis 1 0. Oktober 2017 nie erwähnt worden sei. Selbst im Zusammenhang mit dem erlittenen leichten Schädelhirntrauma seie n keine Verspannungen im Nacken -/ Schulterbereich, sondern lediglich Schwindelattacken und Vergesslich keit beklagt worden, welche im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt worden seien. Die vom Hausarzt aufgeführten Diskushernien seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall festgestellt worden und die für eine Unfallkausalität einer trau matischen Diskushernie geforderten Diagnosekriterien , unter anderem ein sofor tiger radikulärer Symptombeginn mit sensorischen und allenfa lls motorischen Ausfällen ,

sei en nicht aktenkundig. A ufgrund der MRI-Bilder der HWS müsse von deg e nerativen Veränderungen au sgegangen werden, welche keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig ten.

Gemäss Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte hätten unfallfremde Ursachen den bestehenden Gesundheitsschaden ausgelöst und e in natürlicher Kausalzusammenhang der bestehenden Symptomatik zum Un fallereignis sei nicht erstellt. I m Rahmen des Rückfalls liege dafür die Beweislast beim Beschwer deführer ( Ziff. 2.3.9 , Urk. 9 S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 ), dem am 6. Juli 2015 erstellten CT Schädel - HWS - Thorax – Abdomen könne entnommen wer den, dass weder ein Frakturnachweis, eine Listhese noch ein intraspinales Häma tom festgestellt worden sei. Allerdings sei festgehalten worden, dass bei dem jun gen Patienten ein kleiner Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 auffällig sei, der als mögliche Traumafolge an der Basis des Bandscheibenfaches gewertet werden könne. Es sei auch festzustellen, dass zeitnah zum Unfallereignis über Beschwerden im Nackenbereich inklusive Schwindel und Vergesslichkei t geklagt und die typischen HWS- Beschwerden festgehalten worden seien.

Auch der behandelnde A rzt habe persistierende Schmerzen sowie die wahrge nommene n Physiotherapien bestätigt. Bei den beratenden Ärzte n der Beschwer degegnerin handle es sich um einen Neurologen und um einen Rheumatologen. Keiner der beiden Ärzte decke damit die hierfür notwendige Fachrichtung zur Beurteilung ab. Sollte gestützt auf die Ausführungen eine Unfallkausalität nicht bejaht werden und die zur Diskussion stehenden Heilungskosten nicht als infolge des Unfalls notwen dig geworden anerk annt werden, sei ein Gutachten bei einem Radiologen in Auftrag zu geben, welcher die damals festgestellten Lufteinschlüsse im Zusammenhang m it dem Unfallereignis unter Berücksichtigung des jungen Al ters des Beschwerdeführers abschliessend beurteile . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

hin sichtlich der geklagten Rückenbeschwerden mit Diskushernien zu Recht verneint hat oder ob diese kausal auf das Unfallereignis vom 6. Juli 2015 zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , leitender Arzt Neuroradiologie am B.___ , legte im CT Schädel - HWS (Halswirbelsäule)

- Thorax - Abdomen vom 6. Juli 2015

( Urk. 10 /M18) aufgrund der Fragestellung nach Traumafolgen nach Töff-Unfall dar:

Schädel: Kein Nachweis traumatischer Veränderungen an Neuro- und Viszero kranium .

Wirbe lsäule: Die Untersuchung erfolge im Halskragen und konsekutiv sei die Beurteilbarkeit der Untersuchung eingeschränkt. Es zeige sich k ein Fr akturnach weis, keine Listhese und k ein intraspinales Hämatom.

Auffällig sei jedoch bei dem jungen Patienten ein kleiner Lufteinsch luss im Bereich der Hinterkante von HWK 6

(Halswirbelkörper ) , der als mögliche Traumafolge an der B asis des Band scheibenfaches gewertet werden könne . Bei entsprechender Klinik werde die Durchführung ei ner spinalen Kernspintomografie der HWS empfohlen.

Es bestünden Bogenschlussstörungen einzelner HWK und eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS. Es zeigten sich ei ne Clavic ulafraktur rechts , eine nicht dislozierte Fraktur der ersten Rippe und eine pulmonale Kontusion rechts ohne RSF ( Rippenserienfraktur ) und ohne Hämato

- oder Pneumothorax. Ein int raabdominelles oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis trauma tisch bedingter Pathologien und es bestehe eine regelrechte Ausscheidungsfunk tion beider Nieren (vgl. auch Urk. 10/M1 Anhang) . 3.1.2

Im Austrittsbericht des B.___ vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 10 /M1) über die Hospitali sation vom 6. b is 1 3. Juli 2015 nannten die Ärzte die folgende n Diagnosen: 1. Meh rfragmentäre, dislozierte Clavic ulaschaftfraktur rechts 2. Und i s lozierte Fraktur 1. Rippe rechts 3. Ausgeprägte Lungenkontusion rechts 4. Leichtes Schädelhirntrauma Die notfallmässige Zuweisung sei mit der REGA via Schockraum erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als Töfffahrer mit einem entgegenkommenden Töff mit unbekannter Geschwindigk eit zusammen geprallt. I nitial habe eine Bewusstlosig keit von 3-5 Minuten bestanden und d er Helm habe einen Sprung auf der rechten Seite

aufgewiesen . Zeitlich und örtlich sei der Beschwerdeführer –

bei Einliefe rung –

nicht orientiert gewesen und es habe eine Ereignisamnesie mit repetitivem Fragen bestanden . Es bestünden Schmerzen im Thorax und Becken und es sei ihm ein Beckengurt angelegt worden , wobei beim Transport der GCS (Glasgow Coma Scale) stets

14 betragen habe und der Kreislauf stabil gewesen sei . Unter

Radiologiebefunde (CT) Schädel - HWS - Thorax – Abdomen vom 6. Juli 2015 führten die Ärzte auf : Im CT Schädel und HWS-BWS-LWS ergebe sich k ein Nachweis trauma tischer Veränderungen. Es bestünden eine juvenile Aufbaustörung der Brust- und Len denwirbelsäule und Bog enschlussstörungen einzelner Halswirbelkörper. Es zeig ten sich e ine Clavic ulafraktur rechts, eine nicht dislozierte Fraktur der e rsten Rippe, eine pulmonale Kont usion rechts ohne RSF

und ohn e Hämato

- oder Pneumothorax. E in intraabdominelles

oder retroperitoneales Hämatom bestehe nicht und der Verlauf der thorakalen und abdominellen Gefässe sei regelrecht ohne Nachweis traumatisch bedingter Path ologien und die Ausscheidungsfunk tion beider Nieren seien regelrecht . Die Bildgebung der Clavicula rechts ap

( anterior / posterior ) und tangential vom 7. Juli 2015 zeige eine Clavic ulafraktur im mittleren Drittel mit ca. 2

cm grossem kei lförmigem Fragment nach caudal . Die Bildgebung a m OSG (obere s Sprungge lenk) rechts vom 7. Juli 2015 zeige ke ine Fraktur , e s best ehe e twas Gelenkerguss . G emäss Nachtragsrapport zeige sich ein Fragment submalleolär medial , wobei z ur genauen Frakturbestimmung ein CT indiziert sei. Das CT-Fuss rechts nativ vom 9. Juli 2015 zeige eine undislozierte

Avulsionsfraktur des Processus

anterior

cal canei im Sinne eines knöchernen Ausriss es des Musculus extensor digitorum bre vis und ein kleiner ossärer Ausriss am Processus

lateralis

tali . Die Bildgeb ung der Clavicula rec hts ap und tangential vom 1 1. Juli 2015 zeige i n beiden Ebenen eine reguläre Lage der Osteosyntheseplatte und eine gute Fragmentadaptation . Posto perativ best ehe ein

Weichteilemphysem kranial. Die Verlegung auf die Normalstation sei a m 7. Juli 2015 erfolgt. Die OSG-Distorsion rechts sei im Vaco-Ped ruhiggestellt worden, mit erlaubter Vollbelas tung nach Massgabe der Beschwerden , wobei im Verlauf der Beschwerdebesse rung diese nicht mehr getragen worden sei. Die Clavic ulafraktur sei am 1 0. Juli 2015 operativ versorgt worden u nd der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt.

Der Beschwerdeführe habe in gutem Allgemeinzu stand und mit trockenen, reizlosen Wundverhältnissen zurück nach Hause ent lassen werden können. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontroll e finde sechs Wochen postoperativ statt und eine R uhigstellung des Armes in der Mitella-Schlinge sei bis zu sechs Wochen je nach Komfort vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis 2 6. Juli 2015 attestiert. 3.1.3

Im Bericht vom 2 1. August 2015

( Urk. 10 /M5) über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ hielten die Ärzte fest , der Beschwerdeführer sei bezüglich der Claviculafraktur soweit asymptomatisch und verspüre ein gelegentliches Zie hen im Bereich der Narbe. Als Berufsfeuerwehrmann sei er derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nebe nbefundlich berichte er über Schwindelattacken sowie über Vergesslichkeit. Die cerebr ale Leistungsfähigkeit sei noch nicht wieder herges tellt . Nebenbefundlich erscheine

er ohne Vacoped -Schuh in der Sprechstunde und berichte über diffuse Schmerzen im Bereich des OSG / USG auf der rechten Seite. Zudem existier t en Druckdolenzen und eine Schwellung im Bereich des Knie s links. Bezüglich der Clavicula s ei weiterhin intensive Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgraden ohne Belastung für die nächsten sechs Wochen fortzu führen . Bezüglich des Kniegelenks links sei eine MRT-Untersuchung zur Identifi kation von einer HKB- oder VKB-Läsion bei oben genannten Befunden indiziert und bezüglich des USG eine erneute Kontrolle in sechs Wochen zu empfehlen. Derzeit bestehe weiterhin ein Arbeitsunfähigkeit

von 100 % . Bezüglich der Neu rologie sei eine Stellungnahme durch einen Neurologen mit gegebenenfalls EEG-Abklärung zu empfehlen. 3.1.4

Im Bericht

über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10 /M6) führten die Ärzte unter Untersuchungsbefunde auf : D ie Narbe über Clavicula sei reizlos , ohne Druckdolenzen . I m Seitenvergleich sei die Schulter rechts vollumfänglich beweg lich mit K repitation bei endständige r Abduktion. Am Knie links bestünden weder Rötung noch Schwellung noch sei ein Gelenkserguss palpabel. Es bestünden keine Meniskuszeichen, keine hintere oder vordere Schublade und die laterale n Bänder seien intakt. Die Flexion/Extension im Seitenvergleich sei vollumfänglich mög lich. Eine l eichte Druckdolenz bestehe am rechten OSG über dem medialen Banda p parat und Sustentaculum

tali . Die bisherige Physiotherapie mit Training in allen Freiheitsgeraden mit eingeschränkter Belastung ohne Vol lbelastung sei weiter zuführen . Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % . 3.2

3.2 .1

Med. pract. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Ultraschaldiagnostik FMH , berichtete am 1 4. November 2015 ( Urk. 10/M10) aufgrund der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2015 ( Urk. 10 /M9), als unfallbedingte Beschwerden und ob jektive Befunde bestünden eine C laviculafraktur rechts

mit Operation am 1 1. Juli 2015, eine leichte Commotio cerebri, eine Lungenkontu sion, eine Fraktur der 1. Rippe rechts, eine Kniedistorsion links mit Nachweis kleiner Imp ression im femoralen Gleitlage r und eine OSG Distorsion rechts . Behandlungsmassnahmen seien Physiotherap ie und Analgesie bei Bedarf , wobei die Behandlung seit 1. November 2015 abgeschlossen sei, da der Beschwerdefüh rer wieder voll arbeitsfähig sei. 3.2.2

Das am 4. April 2016 wegen einer persistierenden Visusstörung durchgeführte MRT des Neurokraniums und der Orbitae ergab kleinste, punktförmige, signallose Läsionen im Centrum semiovale beidseits unter rechtsseitiger Bevorzugung, wel che wahrscheinlich kleinen Hämosiderinablagerungen entsprächen (differential diagnostisch: kleinste kavernöse Malformationen). Im Übrigen hätten sich die Befunde altersentsprechend normal dargestellt ohne Nachweis andersartiger fokaler hirnorganischer Läsionen (Bericht zuhanden med. pract. C.___ vom 4. April 2016, Urk. 10/M12). 3.2 . 3

Im Bericht vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 10 /M11) hielt med. pract. C.___ fest, er verweise auf den letzten Ber icht vom 1 4. November 201 5. Seither sei der Beschwerdeführer regelmässig in seine Sprechstunde gekommen aufgrund diver ser medizinischer Problematiken, die jedoch keinen Zusammenhang zum Unfall geschehen hätte

n. Der Beschwerdeführer arbeite bereits wieder voll als Berufs feuerweh rm ann und berichte

nebenbei über leichte residu elle Beschwerden im Bereich des link en Knies sowie des rechten OSG , welche aktuell jedoch keine spe zifische Therapie benötig t en . 3.3

Im Operationsbericht des D.___ vom 6. Dezember 2016 ( Urk. 10 /M13) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich ein dreiviertel Jahre postoperativ vorgestellt, da ihn die Osteosyntheseplatte störe und zusätzlich die Narbe hypertroph sei. Es sei die Indikation zur Osteosynthesema terialentfernung und Narbenkorrektur gestellt und die Operation vorgenommen worden. 3.4

Im MRI vom 1 7. August 2017 ( Urk. 10 /M15) hielt der zuständige Radiologe fest, es bestünden a kute Beschwerden an der HWS mit Gefühl sstörungen in Dig 4 und 5 rechts. Es zeige sich eine b reitbasige , rechtsbetonte und nach kranial geschla gene Diskushernie C5/C6 mit Impression des Duralsackes und vermutetem Kon takt zur Nervenwurzel C6 rechts und eine mediane bis paramedian rechts gele gene kleine Diskushernie C6/C7 mit möglichem Kontakt zu C7 rechts. Eine Mye lopathie bestehe nicht. 3.5

Am 1 7. Oktober 2017 hielt med. pract. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfallereignis immer wieder über quälende Spannungskopf schmerzen sowie störende Nacken- und Schulterschmerzen, initial als myofaszial gedeutet. Unter intermittierender medikamentöser Analgesie und wiederholten p hysiotherapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden weitestgehend sta bilisiert werden können, seien jedoch nie vollständig regredient gewesen. Im August 2017 sei es schliesslich zu einer Progredienz der Schulter- Nackenbe schwerden mit radikulärer Komponente in den rechten Arm gekommen. Im angefertigten MRT der HWS habe sich sc hliesslich eine Diskushernie der Wurzeln C6 und C7 rechts nachweisen lassen. Unter erneuter Physiotherapie und analge tischen Massnahmen seien die Beschwerden derzeit stabil und regredient und der Beschwerdeführer sei momentan unter leichtgradigen Beschwerden voll arbeits fähig. Da die Beschwerden bereits seit dem Unfallereignis im Juli 2015 bestünden und vor dem Unfallereignis diesbezüglich vollkommen e B eschwerdefrei heit bestanden habe, sei von einer Unfallkausalität auszugehen. Ein Abschluss der Therapie sei momentan, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit, noch nicht absehbar. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, legte in seiner Aktenbeurteilung vom 8. November 2017 ( Urk. 6/M16 S. 3 ) dar,

d er Verlauf nach dem Unfall habe sich erfreulich gezeigt und nach knapp vier Monaten sei w ieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Die am 1 7. Oktober 2017 vom Hausarzt erwähnten Disk ushernien C6/7 und C5/6 seien mehr als zwei Jahre nach dem Unfall fes tgestellt worden. Die für eine Unfallkausalität bei traumatischen Disk ushernie n verlangten Diagnosekriterien seien nicht aktenkundig und a ngesichts der Sichtung der MRI-Bilder HWS müsse von degenerativen Veränderungen ausgegangen werden, welche kein en überwie gend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2015 zeig t en. 3 .7

Med. pract. C.___ führte im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 10 /M17) aus, zwischenzeitig hätten sie den schriftlichen Befund des CT Schädels und der HWS aus dem B.___ erhalten. Gemäss dem Bericht des Radiologen Dr. A.___ sei auf den CT Aufnahmen der HWS ein Luft einschluss im Bereich der Hinterkante von HWK 6 ersichtlich, welcher als post traumatische Schädigung des entsprechenden Bandscheibenfaches zu deuten sei. Der Beschwerdeführer berichte seit dem Unfallereignis über andauernd wieder kehrende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, wobei die Lokalisation des pathologischen B efundes im damaligen CT Befund mit der Lokalisation der diagnostizierten Diskushernie im MRT vom 1 7. August 2017 übereinstimme. Aus seiner Sicht sei damit die Unfallkausalität klar bewiesen. 3.8

Dr. med. F.___ , Physikalische Medizin u. Rehabilitation spez. Rheumaerkran kungen FMH , und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , legte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 9. August 2018 dar ( Urk. 10 /M19 S. 3 f.), beim Beschwer deführer werde über Beschwerden an der Halswirbelsäule in der medizinischen Dokumentation erstmals 27 Monate nach dem Ereignis mit einer Ausstrahlungs symptomatik in den rechten Arm berichtet. Zwar habe der Hausarzt gemeldet, dass die Beschwerden schon lange zuvor bestanden hätten, nämlich schon seit dem Unfallereignis. Dies könne aber aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden , da er selber am 1 4. November 2015 festgehalten habe , dass die Behand lungen seit

dem 1. November 2015 abgeschlossen

und der Beschwerdeführer wie der voll arbeitsfähig gewesen sei. Es würden auch in keinem der Spr echstunden berichte des B.___ Nacken- oder Armschmerzen festgehalten und es fehl t en die erforderlichen e reignisnahen klinischen Belege. Bezüglich Kau salität fehle es damit auch an einer Brückensy m ptomatik .

D egenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, vor allem in den beiden Band scheibenfächern der un teren Halswirbelsäule, könn t en im Sinne einer Prädilekti onsstelle schon sehr frühzeitig auftreten, die s aufgrund der dort exzentrisch ver laufenden Rotationsachse der menschlichen Halswirbel säule. Das Argument der Jugend, welches gegen eine Degeneration sprechen soll e, müsse deshalb relati viert werden. Beim Betrachten der Computertomografie vom 6. Juli 2015 sei en in den Seitenbildern sowohl in den T1 wie auch in den T2 gewichteten Aufnahmen die intradiskale n Lufteinlagerungen im dorsalen Abschnitt der zwei Bandscheiben zu sehen . Zu sehen sei aber auch eine beginnende ventrale Spondylose , begin nend bei der Bodenplatte von HWK 5 übergehend in die D eck- und Bodenplatten von HWK 6. Es sei davon aus zugehen , dass die Lufteinschlüsse einem Vaku umphänomen entsprächen , dies als

Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bands cheiben, und dass diese s

Phänomen bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu ein er beginnenden spondylo phytären Reaktion geführt habe . Aus zeitlichen Gründen könn t en diese Bef unde nicht mit dem Ereignis vom 6. Juli 2015 e ntstanden sein. Vielmehr handle es sich dabei mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit um einen stillen Vorzustand. Zwei Jahre nach dem Ereignis habe man dann das weitere Fortschreiten der degenera tiven Prozesse mit Entwicklung der beschriebene n Bandscheibenvorfälle erkannt , wie es

in d er Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 festzustellen gewesen sei. In der Kernspintomografie vom 1 7. August 2017 seien die zwei dehydrierten Bandscheiben mit den beschriebenen Vorfällen und wiederum die nun bereits etwas weiter fortgeschrittene ventrale Spondylose beginnend bei HWK 5 bis zur Bodenplatte von HWK 6 zu sehen . Da keine strukturellen Unfallfolgen der Hals wirbelsäue nachzuweisen und ereignisnah keine subjektiv en Beschwerden doku mentiert seien, könne das Ereignis vom 6. Juli 2018 (gemeint 2015) zu keiner Verschlimmerung dieses Vorzustandes beigetr agen haben, weder vorübergehend noch richtungsgebend. 4. 4.1

Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei benveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversi cherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichter liche Urteile und die medizinische Doktrin ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 und 4.4.3 ).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben d ie medizini schen Unterlagen dabei, dass die Bildgebung der HWS am Unfalltag einerseits ein en kleinen Lufteinschluss im Bereich der Hinterkante von HWK6 zeigte ,

wel cher vom Radiologen als mögliche Traumafolge gewertet wurde . A nde rseits kamen aber auch Bogenschlussstörungen einzelner HWK sowie eine juvenile Auf baustörung der BWS und LWS

zur Darstellung, die unbestrittenermassen einem

Vorzustand zuzuschreiben sind (vgl. E. 3.1 .1 ). Dr. F.___ stellte bei der Beurtei lung der CT-Bilder vom 6. Juli 2015 neben den Lufteinschlüssen auf Höhe der Bandscheiben C5/6 und C6 /7 auch eine beginnende Spondylose und somit dege nerative Veränderungen fest (vgl. E. 3.8). Damit zeigte sich die Wirbelsäule t rotz des relativ jungen Alter s des im Unfallzeitpunkt rund 25½-j ährigen Beschwerde führers bereits vorbelastet. Im Weiteren ist i n Bezug auf die strittige Unfallkau salität der

behandlungsbedürftige n

Diskushernie n

auf Höhe C5/C6 und C6/C7 festzustellen , dass diese erst mals im

MRI vom 1 7. August 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis

zur Darstellung gelangten .

4.2 .2

Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf den Bericht seines Hausarz t es

m ed. pract. C.___

vom 1 7. Oktober 2017 geltend , dass er seit dem Unfall ereignis immer wieder über quälende Spannungskopfschmerzen und störend e Nacken- und Schulterschmerzen geklagt habe. Dieser schloss jedoch seine Behandlung anfangs November 2015 ab (vgl. E.

3.2.1) und bestätigte im Juli 2016 noch, dass er den Beschwerdeführer lediglich

aufgrund diverser medizinischer Problem e ohne Zusammenhang mit dem Unfall

sehe (E.

3.2.2) und gemäss dem im Verfahren eingereichten Bericht der Physiotherapie

G.___ vom 1 6. November 2016 wurde ab diesem Zeitpunkt auch keine Physiotherapie mehr durchgeführt (vgl. Urk. 3/12). Von einer Progredienz der Schulter- Nackenbeschwerden

mit radikulärer Komponente

war in der Folge erst mals

ab August 2017 aufgrund des Bericht s des Hausarztes vom 1 7. Oktober 2017

die Rede (E. 3.5 ). Die Beschwerden haben damit zumindest zwischen November 2016 und August 2017 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Anfang November 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeits unfähigkeit geführt. 4.3

Aufgrund der erwähnten radiologischen Befunde (vgl. E. 4.2.1) ist als erstellt zu betrachten, dass die Diskushernien direkt nach dem Unfall noch nicht vorgelegen hatten und sie erst in der Zeit nach dem Unfall entstanden sind. Damit fällt sowohl eine unmittelbare Verursachung der Hernien durch den Unfall als auch eine unmittelbare Auslösung eines hernienbedingten Beschwerdeschubes ausser Betracht.

D a im Anschluss an den Unfall nicht von hernienbedingten Beschwerden auszu gehen war , konnte im August 2017 auch kein Rezidiv eines früheren Beschwer deschubes vorliegen (vgl. E. 4.1 ). Ob die für eine Leistungspflicht unter dem Titel «Rezidiv» erforderlichen Brückensymptome zu bejahen wären, könnte somit offenbleiben, sie sind aber zu verneinen. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden bilden mit den im August 2017 aufgetretenen progredienten Symp tomen mit radikulärer Komponente keine Einheit. Zudem lag zwischen November 2016 und August 2017 ein circa neunmonatiger Behandlungsunterbruch vor, und eine Arbeitsunfähigkeit bestand seit Anfang November 2015 nicht mehr (vgl. E. 4.2.2). 4.4

4.4.1

Zu prüfen ist, ob die Diskushernien als mittelbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Dies setzt e voraus, dass der Unfall vom 6. Juli 2015 einen (anderen) Gesundheits schaden entweder verursacht oder richtunggebend verschlimmert hat und dies er zumindest teilursächlich ist für die neu (Spätfolge) aufgetretenen Hernien bezie hungsweise Hernienbe schwerd en (Urteil des Bundesgerichts U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4). In Betracht fallen diesbezüglich - namentlich aufgrund der Ausführungen von med. pract. C.___

- die auf den Aufnahmen vom 6. Juli 2015 dokumentierten intradiskalen Lufteinschlüsse beziehungsweise eine beim Unfall vom 6. Juli 2015 eingetretene Bandscheibenschädigung mit Langzeitfol gen. 4.4.2

Nach den Ausführungen von Dr. F.___ entsprechen die Lufteinschlüsse einem Vakuumphänomen als Folge der degenerativen Stoffwechsellage innerhalb der beiden Bandscheiben, welche Stoffwechsellage bereits vor dem Ereignis vom 6. Juli 2015 zu einer spondylophytären Reaktion geführt habe. Es sei von einem stillen, degenerativen Vorzustand auszugehen, welcher sich bis im August 2017 weiter ausgeprägt habe ( Urk. 10/M19 S. 1 und S. 4). Diese Beurteilung, welche in Kenntnis der Akten und in eigener Würdigung der radiologischen Befunde erfolgt ist, - die Würdigung radiologischer Befunde liegt auch in der Fachkompetenz eines Rheumatologen -, vermag zu überzeugen. Dies nachgerade, weil der Unfall vom 6. Juli 2015 auch zu keinen Verletzungen der Halswirbelkörper geführt hat, sondern vielmehr diesbezüglich anlagebedingte Störungen und degenerative Ver änderungen festgestellt wurden. Auch nach der Beurteilung von Dr. E.___ liegen degenerative Veränderungen vor (vgl. E. 3.6). Dass – wie med. pract. C.___

– im Bericht vom 2 9. Dezember 2017 festhielt, die Lokalisation des von Dr. A.___ festgehaltenen Lufteinschlusses mit der nun entstandenen Diskushernie über einstimmt, spricht bei objektiver Betrachtung weder für noch gegen eine unfall bedingte Verursachung des Lufteinschlusses und der Diskushernien (vgl. E. 3.7). Dr. A.___ ging als Radiologe bezüglich des von ihm festgehaltenen Luftein schlusses im Bereich der Hinterkante von HWK6 sodann nur von einer möglichen Unfallfolge aus, und in der ebenfalls von ihm signierten Kurzbefundung vom 6. Juli 2015 fehlt jeglicher Hinweis darauf ( Urk. 10/M18, Urk. 10/M1 Anhang). Angesichts dieser Umstände sind von zusätzlichen Abklärungen, - wie etwa der Einholung einer zusätzlichen radiologischen Beurteilung des CT vom 6. Juli 2015 – keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass aufgrund eines zusätzlichen ärztlichen Berichts eine radiologisch nachweisbare, unfallbedingte Bandscheibenschädigung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könnte (antizipierte Beweiswür digung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 4.4.3

Das beim Unfall erlittene Trauma ohne ausgewiesene strukturelle Läsion an Wir belsäule und Bandscheiben konnte somit nur zu vorübergehenden Beschwerden führen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.2 und 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Es kann jedoch nicht ursächlich für die Fortschreitung des degenerativen Prozesses und die Entstehung der am 1 7. August 2017 diagnostizierten Diskushernien sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 6.2 und U 62/07 vom 9. Januar 2008 E. 4).

5.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenh angs zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2015 und den erstmals im MRI vom 1 7. August 2017 dargestellten Diskushernie n

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3.3 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef