Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1984 geborene X.___ war ab dem 2 4. August 2009 be i der Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs un fällen versichert . Am 6. Februar 2011 stürzte die Versicherte beim Snowboarden und zog sich eine L1-Kompressionsfraktur Typ I zu; weiter führte der Unfall zu einer traumatisierten dysplastischen / lytischen
Spondylolisthesis L5/S1 ( Urk . 10/A1, Urk. 11/M3). In der Folge anerkannte die AXA ihre Leistungspflicht und erteilte die Deckungszusage für eine stationäre Behandlung ab dem 2 2. März 2011 ( Urk. 10/A4), wobei am 2 3. März 2011 eine Spondylodese L5/S1 sowie eine temporäre Transfixierung L4/5 , eine transforami nale
lumbale intersomatische Fusion L5/S1, eine Laminektomie L5 sowie eine Dekompression Wurzel L5 durchgeführt wurde n ( Urk. 11/M9). Am 5. Oktober 2011 erfolgte die Segment freigabe L4/5 mit partieller Osteosynthesematerialentfernung ( Urk. 11/M20), am 1 6. Oktober 2013 die Osteosynthesematerialentfernung L5/S1 ( Urk. 11/M37). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 schloss die AXA den Fall einstweilen ab, unter Hin weis auf das Rückfallmelderecht; weiter sprach sie der Versicherten eine Inte gritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 12 % zu (Urk. 10/A45). 1.2
Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation weilte die Versi cherte in der Zeit vom 2 1. März bis 8. April 2016 an der Klinik für Rheumatologie des A.___ zur stationären Behandlung ( Urk. 11/M62); in der Zeit vom 8. April bis 6. Mai 2016 fand in der B.___ eine arbeitsorientierte Rehabilitation statt ( Urk. 11/M65). Mit Schreiben vom 1 3. Janu ar 2017 informierte die AXA die Versicherte, dass ab dem 1. Januar 2017 für Psychotherapie keine Kostenübernahme mehr erfolge ( Urk. 10/A88). 1.3
Aufgrund einer erneuten Beschwerdezunahme wurde am 2 5. Oktober 2017 ein MRI der LWS erstellt ( Urk. 11/M74). In seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 äusserte sich der beratende Arzt der AXA dahingehend, dass die aktuellen Beschwerden nur noch möglicherweise auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zu rückzuführen seien ( Urk. 11/M77 ). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2018 stellte die AXA die Leistungen per 3 0. April 2017 ein (Urk. 10/ A
121) und hielt mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 hieran fest ( Urk. 10/ A 136 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Pensionskasse Y.___ am 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, eventualiter sei die Sache zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 4. Oktober 2018 erhob die Vertreterin der Versicherten ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten über den 3 0. April 2017 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen, eventualiter sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 2 2. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden beantragen ( Urk. 9, Urk. 12/10). Mit Verfügungen vom 2 8. Januar
2019 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2018.00253 vereinigt und dieser als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 12/11).
Mit Replik vom 4. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren be schwer deweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 17), gleiches gilt für die Replik der Be schwerdeführerin 2 vom 3. Juni 2019 ( Urk. 21). Mit Duplik vom 9. Oktober 2019 nahmen die Vertreter der Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Repliken Stellung und hielten an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 26), was den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2 019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ve r wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög lich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach zuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf tre ten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderun gen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammen hangs zu stellen . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus . Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Un fall versicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesund heitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen) . 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass die vorhandenen Beschwerden im Bereich L5/S1 gestützt auf die Ein schätzungen von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie , sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , nicht mehr als unfallkausal zum Ereignis vom 6. Februar 2011 gesehen werden könnten. An dieser Beurteilung würd en auch die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Chiropraktor SCG/ECU, sowie PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Sportmedizin, Höhenmedizin, nichts ändern ( Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ sowie PD Dr. G.___ von einer Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden auszugehen sei, allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk . 1 S. 6 f. , vgl. auch Urk. 17 ). Zudem sei die Beschwerdelegitimation gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 als Leistungsträgerin von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge aufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Renten entscheid des Unfallversicherers berührt sei ( Urk. 17 S. 2).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen a us, dass Dr. C.___ in seiner Eins chätzung vom 1 1. Februar 2014 zum Schluss gekommen sei, da ss der Unfall zu einer richtung gebenden Verschlimmerung auf Höhe L5/S1 geführt habe, was in der Folge zur Anerkennung eines Integritätsschadens in der Höhe von 12 % geführt habe ( Urk. 12/1 S. 9). Auf die Einschätzung von Dr. D.___ vom 3 1. März 2014 könne aufgrund dessen mangelnder Fachkennt nisse als Neurologe nicht abgestellt werden; weiter könne die Kehrtwende von Dr. C.___ im Anschluss an die Beurteilung von Dr. D.___ nicht ernsthaft be rücksichtigt werden ( S. 9 f.). Die heutigen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen ( S. 11 , vgl. auch Urk. 21 ). 2.3
Die Vertreter der Beschwerdegegnerin führten im Rahmen der Beschwerdeant worten vom 2 2. Januar 2019 im Wesentlichen aus, dass der Pensionskasse Y.___ keine Beschwerdelegitimation zukomme, da die versicherten Leistungen rein privatrechtlicher Natur seien ( Urk. 9 S. 3). In materiellrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass die Operation aufgrund des be stehenden Vorzustandes ohnehin früher oder später hätte erfolgen müssen. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzu standes geführt, wobei die Beschwerdeführerin 2 spätestens 6 Monate nach der Restmetallentfernung den Gesundheitszustand erreicht habe, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (S. 8 f.). Entsprechend den Ausfüh rungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ sei es nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 10), demgegenüber seien die Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ nicht aussagekräftig (S. 11; vgl. auch Urk. 12/10 und Urk. 26 ). 3. 3.1
In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vorsor geeinrichtung in der Leistungspflicht steht . Aufgrund der Tatsache, dass sie überobligatorische Leistungen erbringt , kann dabei nicht auf eine privatrechtliche Rechtsbeziehung geschlossen werden . So ist die Beschwerdeführerin 1 verpflich tet , die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen, wobei bei der Ausrichtung von Invalidenleistungen und gleichzeitigem Anspruch auf Taggelder der Unfall versicherung eine Kürzungsmöglichkeit gegeben ist ( Art. 24 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge , BVV 2). Dabei handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift» welche durch die regle mentarischen Bestimmungen zu konkretisieren ist, wie dies die Beschwerde füh rerin 1 in ihrem einschlägigen Reglement getan hat (Ziffer 1019, Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin 1 ist demnach a ufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Entscheid des Unfallversicherers berührt und damit legi timiert , diesen anzu fech ten (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 153). 3.2
In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die mit MRI vom 2 5. Oktober 2017 objektivierten Ver änderungen der Etagen L4 bis S1 sowie die damit in Zusam menhang stehenden Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind. 4. 4.1
Die für den Austrittsbericht vom 6. April 2011 verantwortlichen Fachärzte der H.___ diagnostizierten eine L1-Kompressionsfraktur Typ 1 sowie eine traumatisierte dysplastische
Spondylolisthesi s L5/S1.
Am 2 3. März 2011 sei eine dorsale transpedikuläre
Korrekturaufrichte spondy lodese L5/S1 ( Expidium ), eine temporäre Transfixierung L4/5, eine transfora minale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/S1 mit autologer Spongiosa und Harmscage-Interponat , eine Laminektomie L5 sowie eine Dekompression Wurzel L5 beidseits vorgenommen worden ( Urk. 11/M9). 4.2
In seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2012 führte Dr. C.___
( medizinischer Dienst der AXA) aus, dass der Unfall bei der dysplastischen
Spondylolisthesis L5/S1 zu einer dauernden und richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe ( Urk. 11/M32).
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 äussert e sich Dr. C.___ dahin gehend, dass die LWK-Fraktur folgenlos abgeheilt sei. Aufgrund der Beschwerden und Einschränkungen als Folge der Spondylodese L5/S1 mit Laminektomie L5 unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung durch Überlas tung des Anschlusssegments L4/5 sei ein Integritätsschaden von 20 % festzu legen. Aufgrund der fortgeschrittenen asymptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 sei von einem Einfluss des Vorzustandes von 40 % auszugehen, was zu einem unfallkausalen Integritätsschaden von 12 % führe ( Urk. 11/M48 S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI LWS vom 2 5. Oktober 2017 dahingehend, dass auf Höhe L4/5 eine Diskopathie mit dehy drierter Bandscheibe und flachbogiger medianer Diskushernie mit minimaler Im pression des Duralsackes bestehe, im Verlauf leicht abnehmend und weniger fokal gegenüber der Voruntersuchung bei recht deutlicher beidseitiger Spondyl arthrose ohne relevante Kompression. Auf Höhe L5/S1 sei nach Spondylodese von einem vollständig durchgebauten Bandscheibenniveau auszugehen bei vor bestehender und unveränderter beidseitiger foraminaler Engstellung (Urk. 11/ M74). 4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 führte Dr. D.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass die dysplastischen Veränderungen heute – nach tran spedikulärer
Korrekturaufrichtespondylodese L5/S1 am 6. April 2011 – vernach lässigt werden könnten. Die degenerativen Veränderungen seien dabei langsam über die Jahre entstanden und würden weiter fortschreiten. Insofern erscheine es höchst fraglich, die heuti ge Symptomatik der untersten LWS noch als Unfallfolge zu werten. Auf Höhe L1 sehe er keine unfallkausalen Veränderungen, welche die heutigen Beschwerden erklären könnten.
Die aktuellen Beschwerden würden nur möglicherweise mit dem Unfall vom 6. Februar 2011 zusammenhä ngen. Der Unfall habe nur zu einer vorübergeh en den Verschlimmerung geführt, wobei 6 Monate nach der OSME im Oktober 2013 der Status quo sine erreicht worden sei, per 3 1. März 2014 ( Urk. 11/M77 S. 8 f.). 4.5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2018 aus, dass sie keine Hinweise auf strukturelle Abnormitäten n ach der Korrekturaufri chtespondylodese L5/S1 hätten, was heisse, dass keine überwiegenden Spätfolgen der durchge führten Operation an der Lendenwirbelsäule vor liegen würden . Innerhalb der v erstrichenen sieben Jahre nach dem Ereignis entsprä chen die heute vorliegenden Beschwerden dem natürlichen Verlauf der zunehmenden Degeneration. Die aktu ellen Beschwerden würden nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2011 stehen. Aufgrund der heute vorliegenden Aktenlage könne er nicht mehr nach vollziehen, weshalb er in seinen Stellungnahmen vom 2 1. August 2012 und 1 1. Februar 2014 von einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzu stan des ausgegangen sei; er schliesse sich der Stellungnahme von Dr. D.___ an ( Urk. 11/M78). 4.6
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 aus, dass die beklagten Hauptbeschwerden seit Oktober 2017 auf die deutliche Segmentdegen eration L4/5 mit Facettengelenks arthrose zurückzuführen seien. Diese sei im Sinne einer Anschlussdegeneration zu beurteilen und überschreite das altersentsprechend zu erwartende Ausmass. Bei klarer Korrelation mit dem Unfallgeschehen, wie auch den Folgen der operativen Versorgung sollten die Kosten weiterhin von der Un fallversicherung übernommen werden ( Urk. 11/M79 S. 2). 4.7
Dr. G.___ , Vertrauensarzt Y.___ , führte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2018 aus, dass neben der ausgeheilten Wirbelkörperfraktur noch erhebliche Beschwerden bestehen würden, die zum einen durch eine vorzeitige Degeneration bedingt und zum anderen funktioneller Natur seien. Es bestehe hier ein klarer kau saler Zusammenhang zum Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 (Urk. 11/M80 S. 2). 4.8
In seinem Bericht vom 2 1. August 2018 führte Dr. E.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass bereits anlässlich der er s ten bildgebenden Abklärung im A.___ vom 7. Februar 2011 als eindeutiger Vorzustand eine dysplastische
Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese L5 gegenüber S1 mit fortge s chrittener Osteochon drose L5/S1 und Osteophytose S1 habe nachgewiesen werden können. Es handle sich dabei um einen Zustand, der im Verlauf der Zeit spontan oder nach abrupten Bewegungen oder Belastungen aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde . Das Sturzereignis vom 6. Februar 2011 habe diesen Vorzustand temporär akti viert, ohne dass im Bereich dieser entwicklungsbedingten Störung unfallkausal bedingte, strukturelle Schädigungen nachweisbar seien. Als einzige unfallkausal nachweisbar e strukturelle Veränderung lasse sich die L1-Fraktur nachweisen , welche zwischenzeitlich konsolidiert sei. Die gegenwärtige Beschwerdelage ba siere klar auf dem Vorzustand mit dadurch zu erwartender Progredienz dege ne rativer Veränderungen. Die Indikation zur Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 habe sich nicht aufgrund struktureller, unfallkausaler Schädi gungen ergeben, sondern aufgrund des Vorzustandes. Bedingt einerseits durch den Vorzustand, andererseits auch aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Spondylodese
hätten sich zwischenzeitlich vermehrt degenerative Veränderungen entwickelt, dies auch im Sinne einer sogenannten Anschlusssymptomatik. Dr.
F.___ und PD Dr. G.___ würden davon ausgehen, dass die Spondylose und die Spondylolisthese initial unfallkausal verursacht worden seien, was klar nicht zutreffe. Er gehe davon aus, dass ihnen die initialen medizinischen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätte n, die von ihnen propagierte Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden sei deshalb nicht aussagekräftig ( Urk. 11/M81 ). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die erstbehandelnden Fachärzte von einer trau ma tisierte n
dysplastische n
Spondylolisthesis L5/S1 ausgingen. Auch wenn der Un fall auf der genannten Etage zu keinen strukturellen Schäden geführt hat, so hat er den bestehenden Vorzustand doch dahingehend verschlimmert, dass innert kurzer Zeit eine operative Sanierung auf den Etagen L5/S1 und L4/5 nötig geworden ist. Die erfolgte Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 war demnach zumindest teilweise eine Folge des Unfallgeschehens vom 6. Februar 201 1. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn au ch die gesetzlichen Leistungen.
Weiter ging Dr. C.___ noch im Zeitpunkt des Fallabschlusses davon aus, dass die tieflumbalen Beschwerden zumindest teilweise auf das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind (E. 4.2). Anders wäre die Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht zu erklären, ist dafür doch eine durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erforderlich ( Urk. 11/M48, Art. 24 Abs. 1 UVG). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass Dr. C.___ den Integritätsschaden bereits unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung durch Überlastung des Anschlusssegments L4/5 fest setzte (Urk. 11/M48 S. 2).
Genau zu dieser Überlastung ist es nun gekommen, wie dies am 2 5. Oktober 2017 bildgebend festgestellt worden ist (E. 4.3) . Selbst Dr. E.___ geht in seinem Be richt vom 2 1. August 2018 davon aus, dass es sich dabei um eine Anschluss symptomatik handelt (E. 4.8) , wie dies e bereits im Rahmen d er Festsetzung der Integritäts entschädigung vorhergesehen wurde. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs der Beschwerdeverlagerung auf das Segment L4/5 vermag die Argu men tation von Dr. C.___ und Dr. E.___ , dass es allein aufgrund des Vorzustandes zu diesen degenerativen Veränderungen gekommen sei , nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 11/M81 S. 2, Urk. 11/M78). Zum einen ist die Anschlusssymptomatik eine Folge der unfallbedingt notwendig gewordenen Spondylodese , zum anderen stellen die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. E.___
reine Hypothesen dar, welche nicht weiter begründet werden. 5.2
Anzufügen bleibt, dass eine Teilkausalität für eine Haftung der Beschwerde geg nerin ausreicht (Art. 36 UVG). Es wurde nach dem Unfall eine Radikulopathie der dysplastischen
Spondylolisthesis festgestellt und die operative Versorgung emp fohlen (Urk. 11/M3 S. 2). Dies wurde auch von der Beschwerdegegnerin als trau matisierte Spondylolisthesis gefasst und es ist nicht ersichtlich, dass diese Folge auch ohne Unfallereignis eingetreten wäre. Diesem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, weil das aus der potentiellen patho genen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beli ebig und austauschbar erschiene (Urteil des Bundesgerichts 837/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.2). Es ist unbestritte n, dass der Unfall zur Exazerbat ion geführt hat und nicht zu erwarten war, dass aus eigener Dynamik eine Nevenbeteiligung resultiert hätte. Damit ist auch die Kausalität der Anschlusssymptomatik zum Unfall gegeben. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerden zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3 0. August 201 8. Die Beschwerde führerin 2 hat demnach auch über den 3 0. April 2017 hinaus Anspruch auf die ge setzlichen Leistungen der U nfallversicherung betreffend den Unfall vom 6. Februar 2011. 6. 6.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf o bsiegenden Behörden oder mit öffent lich - rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestim mun g hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UV G-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisa tionen mit öffent lichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinn en oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteient schädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 über den 3 0. April 2017 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2011 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Y.___ - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ve r wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Pensionskasse Y.___ am 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, eventualiter sei die Sache zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 4. Oktober 2018 erhob die Vertreterin der Versicherten ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten über den 3 0. April 2017 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen, eventualiter sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 2 2. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden beantragen ( Urk. 9, Urk. 12/10). Mit Verfügungen vom 2 8. Januar
2019 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2018.00253 vereinigt und dieser als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 12/11).
Mit Replik vom 4. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren be schwer deweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 17), gleiches gilt für die Replik der Be schwerdeführerin 2 vom 3. Juni 2019 ( Urk. 21). Mit Duplik vom 9. Oktober 2019 nahmen die Vertreter der Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Repliken Stellung und hielten an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 26), was den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2 019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass die vorhandenen Beschwerden im Bereich L5/S1 gestützt auf die Ein schätzungen von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie , sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , nicht mehr als unfallkausal zum Ereignis vom 6. Februar 2011 gesehen werden könnten. An dieser Beurteilung würd en auch die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Chiropraktor SCG/ECU, sowie PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Sportmedizin, Höhenmedizin, nichts ändern ( Urk. 2 S. 8).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ sowie PD Dr. G.___ von einer Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden auszugehen sei, allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk . 1 S. 6 f. , vgl. auch Urk. 17 ). Zudem sei die Beschwerdelegitimation gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 als Leistungsträgerin von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge aufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Renten entscheid des Unfallversicherers berührt sei ( Urk. 17 S. 2).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen a us, dass Dr. C.___ in seiner Eins chätzung vom 1 1. Februar 2014 zum Schluss gekommen sei, da ss der Unfall zu einer richtung gebenden Verschlimmerung auf Höhe L5/S1 geführt habe, was in der Folge zur Anerkennung eines Integritätsschadens in der Höhe von 12 % geführt habe ( Urk. 12/1 S. 9). Auf die Einschätzung von Dr. D.___ vom 3 1. März 2014 könne aufgrund dessen mangelnder Fachkennt nisse als Neurologe nicht abgestellt werden; weiter könne die Kehrtwende von Dr. C.___ im Anschluss an die Beurteilung von Dr. D.___ nicht ernsthaft be rücksichtigt werden ( S. 9 f.). Die heutigen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen ( S. 11 , vgl. auch Urk. 21 ).
E. 2.3 Die Vertreter der Beschwerdegegnerin führten im Rahmen der Beschwerdeant worten vom 2 2. Januar 2019 im Wesentlichen aus, dass der Pensionskasse Y.___ keine Beschwerdelegitimation zukomme, da die versicherten Leistungen rein privatrechtlicher Natur seien ( Urk. 9 S. 3). In materiellrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass die Operation aufgrund des be stehenden Vorzustandes ohnehin früher oder später hätte erfolgen müssen. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzu standes geführt, wobei die Beschwerdeführerin 2 spätestens 6 Monate nach der Restmetallentfernung den Gesundheitszustand erreicht habe, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (S. 8 f.). Entsprechend den Ausfüh rungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ sei es nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 10), demgegenüber seien die Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ nicht aussagekräftig (S. 11; vgl. auch Urk. 12/10 und Urk. 26 ). 3. 3.1
In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vorsor geeinrichtung in der Leistungspflicht steht . Aufgrund der Tatsache, dass sie überobligatorische Leistungen erbringt , kann dabei nicht auf eine privatrechtliche Rechtsbeziehung geschlossen werden . So ist die Beschwerdeführerin 1 verpflich tet , die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen, wobei bei der Ausrichtung von Invalidenleistungen und gleichzeitigem Anspruch auf Taggelder der Unfall versicherung eine Kürzungsmöglichkeit gegeben ist ( Art. 24 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge , BVV 2). Dabei handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift» welche durch die regle mentarischen Bestimmungen zu konkretisieren ist, wie dies die Beschwerde füh rerin 1 in ihrem einschlägigen Reglement getan hat (Ziffer 1019, Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin 1 ist demnach a ufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Entscheid des Unfallversicherers berührt und damit legi timiert , diesen anzu fech ten (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 153). 3.2
In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die mit MRI vom 2 5. Oktober 2017 objektivierten Ver änderungen der Etagen L4 bis S1 sowie die damit in Zusam menhang stehenden Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind. 4. 4.1
Die für den Austrittsbericht vom 6. April 2011 verantwortlichen Fachärzte der H.___ diagnostizierten eine L1-Kompressionsfraktur Typ 1 sowie eine traumatisierte dysplastische
Spondylolisthesi s L5/S1.
Am 2 3. März 2011 sei eine dorsale transpedikuläre
Korrekturaufrichte spondy lodese L5/S1 ( Expidium ), eine temporäre Transfixierung L4/5, eine transfora minale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/S1 mit autologer Spongiosa und Harmscage-Interponat , eine Laminektomie L5 sowie eine Dekompression Wurzel L5 beidseits vorgenommen worden ( Urk. 11/M9). 4.2
In seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2012 führte Dr. C.___
( medizinischer Dienst der AXA) aus, dass der Unfall bei der dysplastischen
Spondylolisthesis L5/S1 zu einer dauernden und richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe ( Urk. 11/M32).
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 äussert e sich Dr. C.___ dahin gehend, dass die LWK-Fraktur folgenlos abgeheilt sei. Aufgrund der Beschwerden und Einschränkungen als Folge der Spondylodese L5/S1 mit Laminektomie L5 unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung durch Überlas tung des Anschlusssegments L4/5 sei ein Integritätsschaden von 20 % festzu legen. Aufgrund der fortgeschrittenen asymptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 sei von einem Einfluss des Vorzustandes von 40 % auszugehen, was zu einem unfallkausalen Integritätsschaden von 12 % führe ( Urk. 11/M48 S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI LWS vom 2 5. Oktober 2017 dahingehend, dass auf Höhe L4/5 eine Diskopathie mit dehy drierter Bandscheibe und flachbogiger medianer Diskushernie mit minimaler Im pression des Duralsackes bestehe, im Verlauf leicht abnehmend und weniger fokal gegenüber der Voruntersuchung bei recht deutlicher beidseitiger Spondyl arthrose ohne relevante Kompression. Auf Höhe L5/S1 sei nach Spondylodese von einem vollständig durchgebauten Bandscheibenniveau auszugehen bei vor bestehender und unveränderter beidseitiger foraminaler Engstellung (Urk. 11/ M74). 4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 führte Dr. D.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass die dysplastischen Veränderungen heute – nach tran spedikulärer
Korrekturaufrichtespondylodese L5/S1 am 6. April 2011 – vernach lässigt werden könnten. Die degenerativen Veränderungen seien dabei langsam über die Jahre entstanden und würden weiter fortschreiten. Insofern erscheine es höchst fraglich, die heuti ge Symptomatik der untersten LWS noch als Unfallfolge zu werten. Auf Höhe L1 sehe er keine unfallkausalen Veränderungen, welche die heutigen Beschwerden erklären könnten.
Die aktuellen Beschwerden würden nur möglicherweise mit dem Unfall vom 6. Februar 2011 zusammenhä ngen. Der Unfall habe nur zu einer vorübergeh en den Verschlimmerung geführt, wobei 6 Monate nach der OSME im Oktober 2013 der Status quo sine erreicht worden sei, per 3 1. März 2014 ( Urk. 11/M77 S. 8 f.). 4.5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2018 aus, dass sie keine Hinweise auf strukturelle Abnormitäten n ach der Korrekturaufri chtespondylodese L5/S1 hätten, was heisse, dass keine überwiegenden Spätfolgen der durchge führten Operation an der Lendenwirbelsäule vor liegen würden . Innerhalb der v erstrichenen sieben Jahre nach dem Ereignis entsprä chen die heute vorliegenden Beschwerden dem natürlichen Verlauf der zunehmenden Degeneration. Die aktu ellen Beschwerden würden nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2011 stehen. Aufgrund der heute vorliegenden Aktenlage könne er nicht mehr nach vollziehen, weshalb er in seinen Stellungnahmen vom 2 1. August 2012 und 1 1. Februar 2014 von einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzu stan des ausgegangen sei; er schliesse sich der Stellungnahme von Dr. D.___ an ( Urk. 11/M78). 4.6
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 aus, dass die beklagten Hauptbeschwerden seit Oktober 2017 auf die deutliche Segmentdegen eration L4/5 mit Facettengelenks arthrose zurückzuführen seien. Diese sei im Sinne einer Anschlussdegeneration zu beurteilen und überschreite das altersentsprechend zu erwartende Ausmass. Bei klarer Korrelation mit dem Unfallgeschehen, wie auch den Folgen der operativen Versorgung sollten die Kosten weiterhin von der Un fallversicherung übernommen werden ( Urk. 11/M79 S. 2). 4.7
Dr. G.___ , Vertrauensarzt Y.___ , führte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2018 aus, dass neben der ausgeheilten Wirbelkörperfraktur noch erhebliche Beschwerden bestehen würden, die zum einen durch eine vorzeitige Degeneration bedingt und zum anderen funktioneller Natur seien. Es bestehe hier ein klarer kau saler Zusammenhang zum Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 (Urk. 11/M80 S. 2). 4.8
In seinem Bericht vom 2 1. August 2018 führte Dr. E.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass bereits anlässlich der er s ten bildgebenden Abklärung im A.___ vom 7. Februar 2011 als eindeutiger Vorzustand eine dysplastische
Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese L5 gegenüber S1 mit fortge s chrittener Osteochon drose L5/S1 und Osteophytose S1 habe nachgewiesen werden können. Es handle sich dabei um einen Zustand, der im Verlauf der Zeit spontan oder nach abrupten Bewegungen oder Belastungen aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde . Das Sturzereignis vom 6. Februar 2011 habe diesen Vorzustand temporär akti viert, ohne dass im Bereich dieser entwicklungsbedingten Störung unfallkausal bedingte, strukturelle Schädigungen nachweisbar seien. Als einzige unfallkausal nachweisbar e strukturelle Veränderung lasse sich die L1-Fraktur nachweisen , welche zwischenzeitlich konsolidiert sei. Die gegenwärtige Beschwerdelage ba siere klar auf dem Vorzustand mit dadurch zu erwartender Progredienz dege ne rativer Veränderungen. Die Indikation zur Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 habe sich nicht aufgrund struktureller, unfallkausaler Schädi gungen ergeben, sondern aufgrund des Vorzustandes. Bedingt einerseits durch den Vorzustand, andererseits auch aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Spondylodese
hätten sich zwischenzeitlich vermehrt degenerative Veränderungen entwickelt, dies auch im Sinne einer sogenannten Anschlusssymptomatik. Dr.
F.___ und PD Dr. G.___ würden davon ausgehen, dass die Spondylose und die Spondylolisthese initial unfallkausal verursacht worden seien, was klar nicht zutreffe. Er gehe davon aus, dass ihnen die initialen medizinischen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätte n, die von ihnen propagierte Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden sei deshalb nicht aussagekräftig ( Urk. 11/M81 ). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die erstbehandelnden Fachärzte von einer trau ma tisierte n
dysplastische n
Spondylolisthesis L5/S1 ausgingen. Auch wenn der Un fall auf der genannten Etage zu keinen strukturellen Schäden geführt hat, so hat er den bestehenden Vorzustand doch dahingehend verschlimmert, dass innert kurzer Zeit eine operative Sanierung auf den Etagen L5/S1 und L4/5 nötig geworden ist. Die erfolgte Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 war demnach zumindest teilweise eine Folge des Unfallgeschehens vom 6. Februar 201 1. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn au ch die gesetzlichen Leistungen.
Weiter ging Dr. C.___ noch im Zeitpunkt des Fallabschlusses davon aus, dass die tieflumbalen Beschwerden zumindest teilweise auf das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind (E. 4.2). Anders wäre die Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht zu erklären, ist dafür doch eine durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erforderlich ( Urk. 11/M48, Art. 24 Abs. 1 UVG). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass Dr. C.___ den Integritätsschaden bereits unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung durch Überlastung des Anschlusssegments L4/5 fest setzte (Urk. 11/M48 S. 2).
Genau zu dieser Überlastung ist es nun gekommen, wie dies am 2 5. Oktober 2017 bildgebend festgestellt worden ist (E. 4.3) . Selbst Dr. E.___ geht in seinem Be richt vom 2 1. August 2018 davon aus, dass es sich dabei um eine Anschluss symptomatik handelt (E. 4.8) , wie dies e bereits im Rahmen d er Festsetzung der Integritäts entschädigung vorhergesehen wurde. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs der Beschwerdeverlagerung auf das Segment L4/5 vermag die Argu men tation von Dr. C.___ und Dr. E.___ , dass es allein aufgrund des Vorzustandes zu diesen degenerativen Veränderungen gekommen sei , nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 11/M81 S. 2, Urk. 11/M78). Zum einen ist die Anschlusssymptomatik eine Folge der unfallbedingt notwendig gewordenen Spondylodese , zum anderen stellen die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. E.___
reine Hypothesen dar, welche nicht weiter begründet werden. 5.2
Anzufügen bleibt, dass eine Teilkausalität für eine Haftung der Beschwerde geg nerin ausreicht (Art. 36 UVG). Es wurde nach dem Unfall eine Radikulopathie der dysplastischen
Spondylolisthesis festgestellt und die operative Versorgung emp fohlen (Urk. 11/M3 S. 2). Dies wurde auch von der Beschwerdegegnerin als trau matisierte Spondylolisthesis gefasst und es ist nicht ersichtlich, dass diese Folge auch ohne Unfallereignis eingetreten wäre. Diesem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, weil das aus der potentiellen patho genen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beli ebig und austauschbar erschiene (Urteil des Bundesgerichts 837/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.2). Es ist unbestritte n, dass der Unfall zur Exazerbat ion geführt hat und nicht zu erwarten war, dass aus eigener Dynamik eine Nevenbeteiligung resultiert hätte. Damit ist auch die Kausalität der Anschlusssymptomatik zum Unfall gegeben. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerden zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3 0. August 201 8. Die Beschwerde führerin 2 hat demnach auch über den 3 0. April 2017 hinaus Anspruch auf die ge setzlichen Leistungen der U nfallversicherung betreffend den Unfall vom 6. Februar 2011. 6.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 6.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
E. 6.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf o bsiegenden Behörden oder mit öffent lich - rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestim mun g hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UV G-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisa tionen mit öffent lichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinn en oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteient schädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 über den 3 0. April 2017 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2011 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Y.___ - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög lich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach zuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf tre ten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderun gen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammen hangs zu stellen . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus . Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Un fall versicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesund heitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00246 damit vereinigt UV.2018.00253
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
31. Juli 2020 in Sachen 1.
Pensionskasse Y.___ 2.
X.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach
law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Karin Friedli Kellerhals Carrard Zürich Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1984 geborene X.___ war ab dem 2 4. August 2009 be i der Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs un fällen versichert . Am 6. Februar 2011 stürzte die Versicherte beim Snowboarden und zog sich eine L1-Kompressionsfraktur Typ I zu; weiter führte der Unfall zu einer traumatisierten dysplastischen / lytischen
Spondylolisthesis L5/S1 ( Urk . 10/A1, Urk. 11/M3). In der Folge anerkannte die AXA ihre Leistungspflicht und erteilte die Deckungszusage für eine stationäre Behandlung ab dem 2 2. März 2011 ( Urk. 10/A4), wobei am 2 3. März 2011 eine Spondylodese L5/S1 sowie eine temporäre Transfixierung L4/5 , eine transforami nale
lumbale intersomatische Fusion L5/S1, eine Laminektomie L5 sowie eine Dekompression Wurzel L5 durchgeführt wurde n ( Urk. 11/M9). Am 5. Oktober 2011 erfolgte die Segment freigabe L4/5 mit partieller Osteosynthesematerialentfernung ( Urk. 11/M20), am 1 6. Oktober 2013 die Osteosynthesematerialentfernung L5/S1 ( Urk. 11/M37). Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 schloss die AXA den Fall einstweilen ab, unter Hin weis auf das Rückfallmelderecht; weiter sprach sie der Versicherten eine Inte gritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 12 % zu (Urk. 10/A45). 1.2
Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation weilte die Versi cherte in der Zeit vom 2 1. März bis 8. April 2016 an der Klinik für Rheumatologie des A.___ zur stationären Behandlung ( Urk. 11/M62); in der Zeit vom 8. April bis 6. Mai 2016 fand in der B.___ eine arbeitsorientierte Rehabilitation statt ( Urk. 11/M65). Mit Schreiben vom 1 3. Janu ar 2017 informierte die AXA die Versicherte, dass ab dem 1. Januar 2017 für Psychotherapie keine Kostenübernahme mehr erfolge ( Urk. 10/A88). 1.3
Aufgrund einer erneuten Beschwerdezunahme wurde am 2 5. Oktober 2017 ein MRI der LWS erstellt ( Urk. 11/M74). In seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 äusserte sich der beratende Arzt der AXA dahingehend, dass die aktuellen Beschwerden nur noch möglicherweise auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zu rückzuführen seien ( Urk. 11/M77 ). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2018 stellte die AXA die Leistungen per 3 0. April 2017 ein (Urk. 10/ A
121) und hielt mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 hieran fest ( Urk. 10/ A 136 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Pensionskasse Y.___ am 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, eventualiter sei die Sache zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 4. Oktober 2018 erhob die Vertreterin der Versicherten ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten über den 3 0. April 2017 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen, eventualiter sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 2 2. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden beantragen ( Urk. 9, Urk. 12/10). Mit Verfügungen vom 2 8. Januar
2019 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2018.00253 vereinigt und dieser als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 12/11).
Mit Replik vom 4. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren be schwer deweise gestellten Anträgen fest ( Urk. 17), gleiches gilt für die Replik der Be schwerdeführerin 2 vom 3. Juni 2019 ( Urk. 21). Mit Duplik vom 9. Oktober 2019 nahmen die Vertreter der Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Repliken Stellung und hielten an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 26), was den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2 019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ve r wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög lich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach zuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf tre ten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderun gen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammen hangs zu stellen . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus . Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Un fall versicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesund heitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hin weisen) . 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass die vorhandenen Beschwerden im Bereich L5/S1 gestützt auf die Ein schätzungen von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie , sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , nicht mehr als unfallkausal zum Ereignis vom 6. Februar 2011 gesehen werden könnten. An dieser Beurteilung würd en auch die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Chiropraktor SCG/ECU, sowie PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Sportmedizin, Höhenmedizin, nichts ändern ( Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ sowie PD Dr. G.___ von einer Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden auszugehen sei, allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk . 1 S. 6 f. , vgl. auch Urk. 17 ). Zudem sei die Beschwerdelegitimation gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 als Leistungsträgerin von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge aufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Renten entscheid des Unfallversicherers berührt sei ( Urk. 17 S. 2).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen a us, dass Dr. C.___ in seiner Eins chätzung vom 1 1. Februar 2014 zum Schluss gekommen sei, da ss der Unfall zu einer richtung gebenden Verschlimmerung auf Höhe L5/S1 geführt habe, was in der Folge zur Anerkennung eines Integritätsschadens in der Höhe von 12 % geführt habe ( Urk. 12/1 S. 9). Auf die Einschätzung von Dr. D.___ vom 3 1. März 2014 könne aufgrund dessen mangelnder Fachkennt nisse als Neurologe nicht abgestellt werden; weiter könne die Kehrtwende von Dr. C.___ im Anschluss an die Beurteilung von Dr. D.___ nicht ernsthaft be rücksichtigt werden ( S. 9 f.). Die heutigen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen ( S. 11 , vgl. auch Urk. 21 ). 2.3
Die Vertreter der Beschwerdegegnerin führten im Rahmen der Beschwerdeant worten vom 2 2. Januar 2019 im Wesentlichen aus, dass der Pensionskasse Y.___ keine Beschwerdelegitimation zukomme, da die versicherten Leistungen rein privatrechtlicher Natur seien ( Urk. 9 S. 3). In materiellrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass die Operation aufgrund des be stehenden Vorzustandes ohnehin früher oder später hätte erfolgen müssen. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzu standes geführt, wobei die Beschwerdeführerin 2 spätestens 6 Monate nach der Restmetallentfernung den Gesundheitszustand erreicht habe, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (S. 8 f.). Entsprechend den Ausfüh rungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ sei es nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 10), demgegenüber seien die Berichte von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ nicht aussagekräftig (S. 11; vgl. auch Urk. 12/10 und Urk. 26 ). 3. 3.1
In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vorsor geeinrichtung in der Leistungspflicht steht . Aufgrund der Tatsache, dass sie überobligatorische Leistungen erbringt , kann dabei nicht auf eine privatrechtliche Rechtsbeziehung geschlossen werden . So ist die Beschwerdeführerin 1 verpflich tet , die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen, wobei bei der Ausrichtung von Invalidenleistungen und gleichzeitigem Anspruch auf Taggelder der Unfall versicherung eine Kürzungsmöglichkeit gegeben ist ( Art. 24 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge , BVV 2). Dabei handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift» welche durch die regle mentarischen Bestimmungen zu konkretisieren ist, wie dies die Beschwerde füh rerin 1 in ihrem einschlägigen Reglement getan hat (Ziffer 1019, Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin 1 ist demnach a ufgrund der Kürzungsmöglichkeit durch den Entscheid des Unfallversicherers berührt und damit legi timiert , diesen anzu fech ten (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 153). 3.2
In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die mit MRI vom 2 5. Oktober 2017 objektivierten Ver änderungen der Etagen L4 bis S1 sowie die damit in Zusam menhang stehenden Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind. 4. 4.1
Die für den Austrittsbericht vom 6. April 2011 verantwortlichen Fachärzte der H.___ diagnostizierten eine L1-Kompressionsfraktur Typ 1 sowie eine traumatisierte dysplastische
Spondylolisthesi s L5/S1.
Am 2 3. März 2011 sei eine dorsale transpedikuläre
Korrekturaufrichte spondy lodese L5/S1 ( Expidium ), eine temporäre Transfixierung L4/5, eine transfora minale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/S1 mit autologer Spongiosa und Harmscage-Interponat , eine Laminektomie L5 sowie eine Dekompression Wurzel L5 beidseits vorgenommen worden ( Urk. 11/M9). 4.2
In seiner Stellungnahme vom 2 1. August 2012 führte Dr. C.___
( medizinischer Dienst der AXA) aus, dass der Unfall bei der dysplastischen
Spondylolisthesis L5/S1 zu einer dauernden und richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe ( Urk. 11/M32).
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 äussert e sich Dr. C.___ dahin gehend, dass die LWK-Fraktur folgenlos abgeheilt sei. Aufgrund der Beschwerden und Einschränkungen als Folge der Spondylodese L5/S1 mit Laminektomie L5 unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung durch Überlas tung des Anschlusssegments L4/5 sei ein Integritätsschaden von 20 % festzu legen. Aufgrund der fortgeschrittenen asymptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 sei von einem Einfluss des Vorzustandes von 40 % auszugehen, was zu einem unfallkausalen Integritätsschaden von 12 % führe ( Urk. 11/M48 S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI LWS vom 2 5. Oktober 2017 dahingehend, dass auf Höhe L4/5 eine Diskopathie mit dehy drierter Bandscheibe und flachbogiger medianer Diskushernie mit minimaler Im pression des Duralsackes bestehe, im Verlauf leicht abnehmend und weniger fokal gegenüber der Voruntersuchung bei recht deutlicher beidseitiger Spondyl arthrose ohne relevante Kompression. Auf Höhe L5/S1 sei nach Spondylodese von einem vollständig durchgebauten Bandscheibenniveau auszugehen bei vor bestehender und unveränderter beidseitiger foraminaler Engstellung (Urk. 11/ M74). 4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017 führte Dr. D.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass die dysplastischen Veränderungen heute – nach tran spedikulärer
Korrekturaufrichtespondylodese L5/S1 am 6. April 2011 – vernach lässigt werden könnten. Die degenerativen Veränderungen seien dabei langsam über die Jahre entstanden und würden weiter fortschreiten. Insofern erscheine es höchst fraglich, die heuti ge Symptomatik der untersten LWS noch als Unfallfolge zu werten. Auf Höhe L1 sehe er keine unfallkausalen Veränderungen, welche die heutigen Beschwerden erklären könnten.
Die aktuellen Beschwerden würden nur möglicherweise mit dem Unfall vom 6. Februar 2011 zusammenhä ngen. Der Unfall habe nur zu einer vorübergeh en den Verschlimmerung geführt, wobei 6 Monate nach der OSME im Oktober 2013 der Status quo sine erreicht worden sei, per 3 1. März 2014 ( Urk. 11/M77 S. 8 f.). 4.5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2018 aus, dass sie keine Hinweise auf strukturelle Abnormitäten n ach der Korrekturaufri chtespondylodese L5/S1 hätten, was heisse, dass keine überwiegenden Spätfolgen der durchge führten Operation an der Lendenwirbelsäule vor liegen würden . Innerhalb der v erstrichenen sieben Jahre nach dem Ereignis entsprä chen die heute vorliegenden Beschwerden dem natürlichen Verlauf der zunehmenden Degeneration. Die aktu ellen Beschwerden würden nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2011 stehen. Aufgrund der heute vorliegenden Aktenlage könne er nicht mehr nach vollziehen, weshalb er in seinen Stellungnahmen vom 2 1. August 2012 und 1 1. Februar 2014 von einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzu stan des ausgegangen sei; er schliesse sich der Stellungnahme von Dr. D.___ an ( Urk. 11/M78). 4.6
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 aus, dass die beklagten Hauptbeschwerden seit Oktober 2017 auf die deutliche Segmentdegen eration L4/5 mit Facettengelenks arthrose zurückzuführen seien. Diese sei im Sinne einer Anschlussdegeneration zu beurteilen und überschreite das altersentsprechend zu erwartende Ausmass. Bei klarer Korrelation mit dem Unfallgeschehen, wie auch den Folgen der operativen Versorgung sollten die Kosten weiterhin von der Un fallversicherung übernommen werden ( Urk. 11/M79 S. 2). 4.7
Dr. G.___ , Vertrauensarzt Y.___ , führte in seinem Bericht vom 2 3. Februar 2018 aus, dass neben der ausgeheilten Wirbelkörperfraktur noch erhebliche Beschwerden bestehen würden, die zum einen durch eine vorzeitige Degeneration bedingt und zum anderen funktioneller Natur seien. Es bestehe hier ein klarer kau saler Zusammenhang zum Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 (Urk. 11/M80 S. 2). 4.8
In seinem Bericht vom 2 1. August 2018 führte Dr. E.___ , beratender Arzt der AXA, aus, dass bereits anlässlich der er s ten bildgebenden Abklärung im A.___ vom 7. Februar 2011 als eindeutiger Vorzustand eine dysplastische
Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese L5 gegenüber S1 mit fortge s chrittener Osteochon drose L5/S1 und Osteophytose S1 habe nachgewiesen werden können. Es handle sich dabei um einen Zustand, der im Verlauf der Zeit spontan oder nach abrupten Bewegungen oder Belastungen aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde . Das Sturzereignis vom 6. Februar 2011 habe diesen Vorzustand temporär akti viert, ohne dass im Bereich dieser entwicklungsbedingten Störung unfallkausal bedingte, strukturelle Schädigungen nachweisbar seien. Als einzige unfallkausal nachweisbar e strukturelle Veränderung lasse sich die L1-Fraktur nachweisen , welche zwischenzeitlich konsolidiert sei. Die gegenwärtige Beschwerdelage ba siere klar auf dem Vorzustand mit dadurch zu erwartender Progredienz dege ne rativer Veränderungen. Die Indikation zur Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 habe sich nicht aufgrund struktureller, unfallkausaler Schädi gungen ergeben, sondern aufgrund des Vorzustandes. Bedingt einerseits durch den Vorzustand, andererseits auch aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Spondylodese
hätten sich zwischenzeitlich vermehrt degenerative Veränderungen entwickelt, dies auch im Sinne einer sogenannten Anschlusssymptomatik. Dr.
F.___ und PD Dr. G.___ würden davon ausgehen, dass die Spondylose und die Spondylolisthese initial unfallkausal verursacht worden seien, was klar nicht zutreffe. Er gehe davon aus, dass ihnen die initialen medizinischen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätte n, die von ihnen propagierte Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden sei deshalb nicht aussagekräftig ( Urk. 11/M81 ). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die erstbehandelnden Fachärzte von einer trau ma tisierte n
dysplastische n
Spondylolisthesis L5/S1 ausgingen. Auch wenn der Un fall auf der genannten Etage zu keinen strukturellen Schäden geführt hat, so hat er den bestehenden Vorzustand doch dahingehend verschlimmert, dass innert kurzer Zeit eine operative Sanierung auf den Etagen L5/S1 und L4/5 nötig geworden ist. Die erfolgte Spondylodese L5/S1 mit temporärer Transfixation L4/5 war demnach zumindest teilweise eine Folge des Unfallgeschehens vom 6. Februar 201 1. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn au ch die gesetzlichen Leistungen.
Weiter ging Dr. C.___ noch im Zeitpunkt des Fallabschlusses davon aus, dass die tieflumbalen Beschwerden zumindest teilweise auf das Unfallgeschehen vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind (E. 4.2). Anders wäre die Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht zu erklären, ist dafür doch eine durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erforderlich ( Urk. 11/M48, Art. 24 Abs. 1 UVG). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass Dr. C.___ den Integritätsschaden bereits unter Berücksichtigung einer voraus seh baren Verschlimmerung durch Überlastung des Anschlusssegments L4/5 fest setzte (Urk. 11/M48 S. 2).
Genau zu dieser Überlastung ist es nun gekommen, wie dies am 2 5. Oktober 2017 bildgebend festgestellt worden ist (E. 4.3) . Selbst Dr. E.___ geht in seinem Be richt vom 2 1. August 2018 davon aus, dass es sich dabei um eine Anschluss symptomatik handelt (E. 4.8) , wie dies e bereits im Rahmen d er Festsetzung der Integritäts entschädigung vorhergesehen wurde. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs der Beschwerdeverlagerung auf das Segment L4/5 vermag die Argu men tation von Dr. C.___ und Dr. E.___ , dass es allein aufgrund des Vorzustandes zu diesen degenerativen Veränderungen gekommen sei , nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 11/M81 S. 2, Urk. 11/M78). Zum einen ist die Anschlusssymptomatik eine Folge der unfallbedingt notwendig gewordenen Spondylodese , zum anderen stellen die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. E.___
reine Hypothesen dar, welche nicht weiter begründet werden. 5.2
Anzufügen bleibt, dass eine Teilkausalität für eine Haftung der Beschwerde geg nerin ausreicht (Art. 36 UVG). Es wurde nach dem Unfall eine Radikulopathie der dysplastischen
Spondylolisthesis festgestellt und die operative Versorgung emp fohlen (Urk. 11/M3 S. 2). Dies wurde auch von der Beschwerdegegnerin als trau matisierte Spondylolisthesis gefasst und es ist nicht ersichtlich, dass diese Folge auch ohne Unfallereignis eingetreten wäre. Diesem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, weil das aus der potentiellen patho genen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beli ebig und austauschbar erschiene (Urteil des Bundesgerichts 837/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.2). Es ist unbestritte n, dass der Unfall zur Exazerbat ion geführt hat und nicht zu erwarten war, dass aus eigener Dynamik eine Nevenbeteiligung resultiert hätte. Damit ist auch die Kausalität der Anschlusssymptomatik zum Unfall gegeben. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerden zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3 0. August 201 8. Die Beschwerde führerin 2 hat demnach auch über den 3 0. April 2017 hinaus Anspruch auf die ge setzlichen Leistungen der U nfallversicherung betreffend den Unfall vom 6. Februar 2011. 6. 6.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf o bsiegenden Behörden oder mit öffent lich - rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestim mun g hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UV G-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisa tionen mit öffent lichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinn en oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteient schädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 über den 3 0. April 2017 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2011 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Y.___ - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty