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UV.2018.00241

Unfallkausalität der Kopfschmerzproblematik bejaht; Arbeits(un)fähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht abgeklärt; laufende Eingliederungsmassnahmen im IV-Verfahren; Rückweisung zur weiteren Abklärung und gegebenenfalls Abwarten der Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, war vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 11/G074) beim Y.___ als Pflegefachfrau Operationspflege ange stellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfol gend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Sep tember 2014 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad (Unfallmeldung vom 22. September 2014, Urk. 11/G001) und zog sich dabei eine dreifache Unterkie ferfraktur mit Subluxation Zahn 11 und Schmelz-Dentin-Fraktur diverser Zähne zu (Austrittsbericht Z.___, vom 26. September 2014, Urk. 11/M004).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte die Unfallversicherung die Leis tungsübernahme bezüglich bestehender Kopf- und Migränebeschwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ab (Urk. 11/G037). Dagegen erhob die Versi cherte am 13. März 2017 und 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 11/J001+J003) . Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 anerkannte die Unfallver sicherung die weitere Leistungsausrichtung hinsichtlich migränebedingten Heil behandlungen. Die Heilbehandlungen für die psychischen Beschwerden seien da gegen nicht zu übernehmen und die Taggeldleistungen würden per 16. Oktober 2016 eingestellt bleiben (Urk. 11/G055). Die dagegen am 31. Januar 2018 erho bene Einsprache (Urk. 11/J013) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 22. August 2018 ab (Urk. 11/J021 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen, namentlich Tag geldleistungen und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und Heilbe handlungskosten, auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizini schen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht er suchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Un fallversicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und den Parteien die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit - liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es sei festzustellen, dass die sich zur Kausalität äussernden medizinischen Experten die anfänglich bestandene Kausalität der Kopfschmerzbeschwerden terminiert hätten. Übereinstimmend sei aus ärztlicher Sicht ein durch einen Schmerzmittelüberge brauch bedingter protrahierter (indirekt) unfallbedingter Heilverlauf aufgezeigt worden, wobei sich nach entsprechendem Entzug eine spontan entstandene, nicht mehr unfallbedingte Migräneproblematik entwickelt habe (S. 7 lit . h). Spätestens seit dem Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 sei von einem erreichten Status quo sine auszugehen (S. 7 lit . g).

Da der Status quo sine ausgewiesen sei und keine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit vorliege, habe der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im unfallversicherungs rechtlich relevanten Sinn. Angesichts dieser Ausgangslage dürfe vom Abwarten der Eingliederungsmassnahmen Abstand genommen werden (S. 7 lit . Db). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Stand punkt (Urk. 1), aus neurologischer Sicht sei festgehalten worden, dass die anhal tenden Beschwerden unfallbedingt seien und die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester nicht mehr zumutbar sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der derzeit pendenten IV-Massnahmen zumutbar und zu empfeh len (S. 7 Ziff. 19). Da die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar erweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden, die Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch zu keinem Abschluss hätten gebracht werden können und von einem namhaften Verbesserungspoten tial hinsichtlich des Gesundheitszustandes auszugehen sei im Sinne einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 %, erweise sich der Fallabschluss seitens der Beschwerdegegnerin als verfrüht (Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 16. Oktober 2016 eingestellt hat.

Unbestritten und

mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 in Teilrechtskraft erwachsen ist die Einstellung beziehungsweise Ablehnung der Kostenübernahme für die Heilbehandlung bezüglich den psychischen Beschwer den (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . B a -c.). 3. 3.1

Nach dem Unfallereignis vom 17. September 2014 war die Beschwerdeführerin bis zum 26. September 2014 im Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 26. Sep tember 2014, Urk. 11/M004). Als Diagnose wurde eine dreifache Unterkieferfrak tur genannt, welche operativ versorgt werden musste (S. 1).

Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über Nacken schmerzen und Kopfschmerzen (vgl. Berichte der B.___ vom 17. Novem ber 2014, Urk. 11/M006, sowie des Z.___ vom 15. Dezember 2014, Urk. 11/M008, vom 31. Dezember 2014, Urk. 11/M009, vom 16. April 2015, Urk. 11/M015) . Zwischen März 2016 und März 2017 war die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzproblematik im Z._ __ in Behandlung (diverse Berichte Urk. 11/M021-22+26-27+29+33-34+36+39). Es wurden ein Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura sowie chronische Kopfschmerzen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im September 2014 diagnosti ziert. 3.2

Am 20. September 2017 erstattete Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 11/M041). Prof. C.___ hielt fest, der direkte ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. September 2017 (richtig: 2014) liege bei initialen Kopf schmerzen vom posttraumatischen Typ vor. Die aktuelle Kopfschmerzmedikation sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Medikamenten-Übergebrauch-Kopfschmerz zuzuordnen. Die regelmässige Medikamenteneinnahme sei ohne Unfall nicht notwendig gewesen. Es liege entsprechend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine indirekte Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den durch Medikamentenübergebrauch induzierten Kopfschmerzen vor. Aus neurolo gischer Sicht sei aufgrund der Kopfschmerzproblematik keine bleibende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Intermittierende Arbeitsausfälle bei sehr starken Kopfschmerzen seien möglich (S. 24 oben). 3.3

Am 4. Januar 2018 fand im A.___ eine Nachkon trolle statt. Aus dem entsprechenden Bericht geht hervor, dass die Beschwerde führerin seit zwei Wochen sc hmerz- und medikamentenfrei sei, dies abgesehen von der Basistherapie mit Belozock 50 mg täglich und Selium 2.5 mg täglich (Urk. 11/M045). 3.4

Die Pensionskasse der Stadt Zürich veranlasste eine Begutachtung bei ihrer Ver trauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, welche am 8. März 2018 erstattet wurde (Urk. 11/M051). Seit anfangs Januar 2018 sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsymptomatik mit aktuell sogar Schmerz freiheit gekommen. Die orientierende verhaltensneurologische Untersuchung er gebe bei der allseits orientierten, verhaltensadäquaten Rechtshänderin intakte Ge dächtnisfunktionen sowie eine gute Aufmerksamkeitsbelastbarkeit mit normaler Fehlerkontrolle (S. 4 oben). Dr. D.___ führte aus, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester weder empfehlenswert noch realistisch (S. 5 lit . A.7.1). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin aus neurokognitiver Sicht sowohl reintegrations- wie auch umschulungsfähig (lit . A.7.2). In einer angepassten Tätigkeit zum Bei spiel im administrativen Bereich oder in der Ausbildung liege keine Arbeitsunfä higkeit vor (S. 8 lit . B.2). 3.5

Am 18. Juni 2018 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M055). Ihm la gen zwei Berichte sowie ein Kostengutsprachegesuch des A.___ und das neurologische Gutachten von Prof. C.___ vor (S. 2 oben). Dr. E.___ konstatierte, die diagnostische und kausale Einschätzung von Prof. C.___ sei auch aus aktueller neurologischer Sicht nachvollziehbar, sodass zunächst von einem akuten posttraumatischen Kopfschmerz mit Konversion in einen Medika mentenübergebrauchskopfschmerz mit migräneartigen Features auszugehen ge wesen sei. Nachdem offenbar der zwischenzeitlich vo n Prof. C.___ vorgeschlagene Medikamentenentzug unter gleichzeitiger Etablierung einer medikamentösen Kopfschmerzbasistherapie durchgeführt worden sei, könne spätestens mit Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden. Weitere im Verlauf auftretende Migräneattacken könnten aus aktueller fachneurologischer Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zugeordnet werden (S. 4 Ziff. II.1). 4. 4.1

Aufgrund des Gutachtens von Prof. C.___ sowie der diesem Gutachten zustim menden Beurteilung von Dr. E.___ ist von einer Unfallkausalität der posttrauma tischen beziehungsweise schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5). Dass bezüglich dem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz von einer «indirekten» Kausalität auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.2), ändert nichts an der aus ärztlicher Sicht bestätigten natürlichen und ent sprechend unfallversicherungsrechtlich relevanten (Teil-)Kausalität (vgl. vorste hend E. 1.2). Dem stimmte auch die Beschwerdegegnerin zu (vgl. Urk. 10 S. 4 f. lit . d). Im Übrigen vermag die Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des beraten den Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin sowie Rheumatologie (vgl. Urk. 11/M030), daran nichts zu ändern. Seine kurze Darlegung, eine Migräneerkrankung könne sich auch spon tan manifestieren und die Familienanamnese der Beschwerdeführerin sei diesbe züglich belastet, weshalb nur eine mögliche Unfallkausalität gegeben sei, vermag keine Zweifel an der von Prof. C.___ hergeleiteten ausführlichen Begründung der Unfallkausalität hervorzurufen. Zudem ergeben sich aus den Berichten des Z.___ keine Hinweise auf eine Vorbelastung in der Familienanamnese (vgl. dazu auch die Ausführungen von Prof. C.___ zur negativen Familienanamnese, Urk. 11/M041 S. 25 Ziff. 5.3).

Dr. E.___ setzte das Erreichen des Status quo sine auf den 4. Januar 2018 fest. Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung der Taggeldleistungen bereits auf den 16. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar. Allerding s stellt sich ohnehin die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits ein Fallabschluss vorgenommen werden kann . 4.2

4 .2.1

Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in engem Kontakt mit der Invalidenversicherung stehe bezüglich einer Umschulung. Sie wisse noch nicht, was sie machen solle, sie wolle aber jedenfalls im Gesundheitswesen tätig bleiben (Urk. 11/G071).

Gestützt auf die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 eine Umschulung an der G.___ antrat, für welche sie bis im Mai 2021 Kostengutspra che seitens der Invalidenversicherung erhielt (Mitteilung vom 11. Oktober 2018 bezüglich Kostengutsprache für eine Umschulung, Urk. 14/115; vgl. auch

Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 11. Oktober 2018, Urk. 14/114). Die Beschwerdeführerin absolviert den Studiengang Akupunktur und Arzneitherapie TCM (Urk. 14/122). 4.2.2

Prof. Dr. C.___ machte folgende Angaben zum beruflichen Umfeld der Beschwer deführerin (Urk. 11/M041 S. 19 «Arbeitsplatz»): Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2014 als Operationsassistentin im Y.___ angestellt und stets zufrieden gewesen mit dem Arbeitsplatz, den Aufstiegschancen, die ihr ermög licht worden seien (sie habe im Oktober 2014 eine Stelle als Ausbildnerin über nehmen können trotz des zuvor stattgefundenen Fahrradunfalles) sowie der Zu sammenarbeit des Teams. Im Dezember 2016 habe sie die Stelle als Ausbildnerin kündigen müssen. Seit April 2017 befinde sie sich in einem Arbeitsversuch im Sekretariat der Kardiologie (im Begutachtungszeitpunkt im 50 %-Pensum). Sie fühle sich dort wohl und berichte, nicht überlastet zu sein . Hinsichtlich den zu mutbaren Belastungen aufgrund der auf den Unfall zurückzuführenden Be schwerden führte Prof. C.___ aus, es sei aufgrund der episodisch auftretenden Kopfschmerzattacken (alle ein bis zwei Wochen mit variabler Dauer und Intensi tät) keine einheitliche Aussage zu

treffen. Es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik festzulegen (S. 25 Ziff. 6.1). Die bisherige Tä tigkeit im Sekretariat der Kardiologie sei - wie auch eine angepasste Tätigkeit - aus neurologischer Sicht zu 100 % zumutbar (Ziff. 6.2). 4.2.3

Aufgrund der Ausführungen zur beruflichen Situation ist anzunehmen, dass die zuletzt ausgeübte Funktion im Sekretariat einem angepassten Arbeitsprofil ent sprach. Zur eigentlichen angestammten Tätigkeit als Operationsschwester nahm Prof. C.___

hingegen keine Stellung.

Der generellen Beurteilung von Prof. C.___, es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik fest zulegen, steht allerdings das von der Pensionskasse veranlasste neurologische Gutachten von Dr. D.___ entgegen. Dr. D.___ erachtete die angestammte Tä tigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar, wobei eine detaillierte Begründung dazu aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Genauso wenig ist er sichtlich, welche Vorakten

Dr. D.___ zur Verfügung standen. Immerhin ist auf grund dieses Gutachtens von Dr. D.___ eine fachneurologische Stellungnahme zur Arbeits (un) fähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorhanden. Klarheit in die bereits vorliegenden Beurteilungen vermochte auch das Aktengutachten von Dr. E.___ nicht zu schaffen. Dr. E.___ lagen nebst dem Gutachten von Prof. C.___

lediglich drei Dokumente des A.___

und ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht das Gutachten von Dr. D.___, vor . Somit fehlt es an einer eigentlichen unfallversicherungsrechtli chen Auseinandersetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen an gestammten Tätigkeit im Operationssaal. 4.3

Da sich die Kopfschmerzproblematik seit Januar 2018 verbessert hat, sind auf grund der derzeit vorliegenden Akten keine Hinweise vorhanden für eine zu er wartende namhafte gesundheitliche Verbesserung durch weitere ärztliche Be handlungen. Allerdings sind v or dem Hintergrund der Unklarheiten hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operations schwester und den laufenden Umschulungsmassnahmen im Rahmen des IV-Verfahrens allfällige Auswirkungen auf das von der Unfallversicherung gegebe nenfalls in Betracht zu ziehende Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. August 2018 aufzuhe ben und die Sache zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Operationsschwester ab 4. Janu ar 2018 zurückzuweisen . Sofern die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, wäre der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung mit Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

22. August 20 18 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, war vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 11/G074) beim Y.___ als Pflegefachfrau Operationspflege ange stellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfol gend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Sep tember 2014 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad (Unfallmeldung vom 22. September 2014, Urk. 11/G001) und zog sich dabei eine dreifache Unterkie ferfraktur mit Subluxation Zahn 11 und Schmelz-Dentin-Fraktur diverser Zähne zu (Austrittsbericht Z.___, vom 26. September 2014, Urk. 11/M004).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte die Unfallversicherung die Leis tungsübernahme bezüglich bestehender Kopf- und Migränebeschwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ab (Urk. 11/G037). Dagegen erhob die Versi cherte am 13. März 2017 und 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 11/J001+J003) . Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 anerkannte die Unfallver sicherung die weitere Leistungsausrichtung hinsichtlich migränebedingten Heil behandlungen. Die Heilbehandlungen für die psychischen Beschwerden seien da gegen nicht zu übernehmen und die Taggeldleistungen würden per 16. Oktober 2016 eingestellt bleiben (Urk. 11/G055). Die dagegen am 31. Januar 2018 erho bene Einsprache (Urk. 11/J013) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 22. August 2018 ab (Urk. 11/J021 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit - liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 2 Die Versicherte erhob am 24. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen, namentlich Tag geldleistungen und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und Heilbe handlungskosten, auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizini schen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht er suchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Un fallversicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und den Parteien die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es sei festzustellen, dass die sich zur Kausalität äussernden medizinischen Experten die anfänglich bestandene Kausalität der Kopfschmerzbeschwerden terminiert hätten. Übereinstimmend sei aus ärztlicher Sicht ein durch einen Schmerzmittelüberge brauch bedingter protrahierter (indirekt) unfallbedingter Heilverlauf aufgezeigt worden, wobei sich nach entsprechendem Entzug eine spontan entstandene, nicht mehr unfallbedingte Migräneproblematik entwickelt habe (S. 7 lit . h). Spätestens seit dem Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 sei von einem erreichten Status quo sine auszugehen (S. 7 lit . g).

Da der Status quo sine ausgewiesen sei und keine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit vorliege, habe der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im unfallversicherungs rechtlich relevanten Sinn. Angesichts dieser Ausgangslage dürfe vom Abwarten der Eingliederungsmassnahmen Abstand genommen werden (S. 7 lit . Db).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Stand punkt (Urk. 1), aus neurologischer Sicht sei festgehalten worden, dass die anhal tenden Beschwerden unfallbedingt seien und die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester nicht mehr zumutbar sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der derzeit pendenten IV-Massnahmen zumutbar und zu empfeh len (S. 7 Ziff. 19). Da die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar erweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden, die Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch zu keinem Abschluss hätten gebracht werden können und von einem namhaften Verbesserungspoten tial hinsichtlich des Gesundheitszustandes auszugehen sei im Sinne einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 %, erweise sich der Fallabschluss seitens der Beschwerdegegnerin als verfrüht (Ziff. 20).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 16. Oktober 2016 eingestellt hat.

Unbestritten und

mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 in Teilrechtskraft erwachsen ist die Einstellung beziehungsweise Ablehnung der Kostenübernahme für die Heilbehandlung bezüglich den psychischen Beschwer den (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . B a -c.).

E. 2.5 mg täglich (Urk. 11/M045).

E. 3.1 Nach dem Unfallereignis vom 17. September 2014 war die Beschwerdeführerin bis zum 26. September 2014 im Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 26. Sep tember 2014, Urk. 11/M004). Als Diagnose wurde eine dreifache Unterkieferfrak tur genannt, welche operativ versorgt werden musste (S. 1).

Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über Nacken schmerzen und Kopfschmerzen (vgl. Berichte der B.___ vom 17. Novem ber 2014, Urk. 11/M006, sowie des Z.___ vom 15. Dezember 2014, Urk. 11/M008, vom 31. Dezember 2014, Urk. 11/M009, vom 16. April 2015, Urk. 11/M015) . Zwischen März 2016 und März 2017 war die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzproblematik im Z._ __ in Behandlung (diverse Berichte Urk. 11/M021-22+26-27+29+33-34+36+39). Es wurden ein Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura sowie chronische Kopfschmerzen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im September 2014 diagnosti ziert.

E. 3.2 und E. 3.5). Dass bezüglich dem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz von einer «indirekten» Kausalität auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.2), ändert nichts an der aus ärztlicher Sicht bestätigten natürlichen und ent sprechend unfallversicherungsrechtlich relevanten (Teil-)Kausalität (vgl. vorste hend E. 1.2). Dem stimmte auch die Beschwerdegegnerin zu (vgl. Urk. 10 S. 4 f. lit . d). Im Übrigen vermag die Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des beraten den Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin sowie Rheumatologie (vgl. Urk. 11/M030), daran nichts zu ändern. Seine kurze Darlegung, eine Migräneerkrankung könne sich auch spon tan manifestieren und die Familienanamnese der Beschwerdeführerin sei diesbe züglich belastet, weshalb nur eine mögliche Unfallkausalität gegeben sei, vermag keine Zweifel an der von Prof. C.___ hergeleiteten ausführlichen Begründung der Unfallkausalität hervorzurufen. Zudem ergeben sich aus den Berichten des Z.___ keine Hinweise auf eine Vorbelastung in der Familienanamnese (vgl. dazu auch die Ausführungen von Prof. C.___ zur negativen Familienanamnese, Urk. 11/M041 S. 25 Ziff. 5.3).

Dr. E.___ setzte das Erreichen des Status quo sine auf den 4. Januar 2018 fest. Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung der Taggeldleistungen bereits auf den 16. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar. Allerding s stellt sich ohnehin die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits ein Fallabschluss vorgenommen werden kann .

E. 3.3 Am 4. Januar 2018 fand im A.___ eine Nachkon trolle statt. Aus dem entsprechenden Bericht geht hervor, dass die Beschwerde führerin seit zwei Wochen sc hmerz- und medikamentenfrei sei, dies abgesehen von der Basistherapie mit Belozock 50 mg täglich und Selium

E. 3.4 Die Pensionskasse der Stadt Zürich veranlasste eine Begutachtung bei ihrer Ver trauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, welche am 8. März 2018 erstattet wurde (Urk. 11/M051). Seit anfangs Januar 2018 sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsymptomatik mit aktuell sogar Schmerz freiheit gekommen. Die orientierende verhaltensneurologische Untersuchung er gebe bei der allseits orientierten, verhaltensadäquaten Rechtshänderin intakte Ge dächtnisfunktionen sowie eine gute Aufmerksamkeitsbelastbarkeit mit normaler Fehlerkontrolle (S. 4 oben). Dr. D.___ führte aus, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester weder empfehlenswert noch realistisch (S. 5 lit . A.7.1). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin aus neurokognitiver Sicht sowohl reintegrations- wie auch umschulungsfähig (lit . A.7.2). In einer angepassten Tätigkeit zum Bei spiel im administrativen Bereich oder in der Ausbildung liege keine Arbeitsunfä higkeit vor (S. 8 lit . B.2).

E. 3.5 Am 18. Juni 2018 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M055). Ihm la gen zwei Berichte sowie ein Kostengutsprachegesuch des A.___ und das neurologische Gutachten von Prof. C.___ vor (S. 2 oben). Dr. E.___ konstatierte, die diagnostische und kausale Einschätzung von Prof. C.___ sei auch aus aktueller neurologischer Sicht nachvollziehbar, sodass zunächst von einem akuten posttraumatischen Kopfschmerz mit Konversion in einen Medika mentenübergebrauchskopfschmerz mit migräneartigen Features auszugehen ge wesen sei. Nachdem offenbar der zwischenzeitlich vo n Prof. C.___ vorgeschlagene Medikamentenentzug unter gleichzeitiger Etablierung einer medikamentösen Kopfschmerzbasistherapie durchgeführt worden sei, könne spätestens mit Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden. Weitere im Verlauf auftretende Migräneattacken könnten aus aktueller fachneurologischer Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zugeordnet werden (S. 4 Ziff. II.1).

E. 4 .2.1

Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in engem Kontakt mit der Invalidenversicherung stehe bezüglich einer Umschulung. Sie wisse noch nicht, was sie machen solle, sie wolle aber jedenfalls im Gesundheitswesen tätig bleiben (Urk. 11/G071).

Gestützt auf die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 eine Umschulung an der G.___ antrat, für welche sie bis im Mai 2021 Kostengutspra che seitens der Invalidenversicherung erhielt (Mitteilung vom 11. Oktober 2018 bezüglich Kostengutsprache für eine Umschulung, Urk. 14/115; vgl. auch

Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 11. Oktober 2018, Urk. 14/114). Die Beschwerdeführerin absolviert den Studiengang Akupunktur und Arzneitherapie TCM (Urk. 14/122).

E. 4.1 Aufgrund des Gutachtens von Prof. C.___ sowie der diesem Gutachten zustim menden Beurteilung von Dr. E.___ ist von einer Unfallkausalität der posttrauma tischen beziehungsweise schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auszugehen (vgl. vorstehend E.

E. 4.2.2 Prof. Dr. C.___ machte folgende Angaben zum beruflichen Umfeld der Beschwer deführerin (Urk. 11/M041 S. 19 «Arbeitsplatz»): Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2014 als Operationsassistentin im Y.___ angestellt und stets zufrieden gewesen mit dem Arbeitsplatz, den Aufstiegschancen, die ihr ermög licht worden seien (sie habe im Oktober 2014 eine Stelle als Ausbildnerin über nehmen können trotz des zuvor stattgefundenen Fahrradunfalles) sowie der Zu sammenarbeit des Teams. Im Dezember 2016 habe sie die Stelle als Ausbildnerin kündigen müssen. Seit April 2017 befinde sie sich in einem Arbeitsversuch im Sekretariat der Kardiologie (im Begutachtungszeitpunkt im 50 %-Pensum). Sie fühle sich dort wohl und berichte, nicht überlastet zu sein . Hinsichtlich den zu mutbaren Belastungen aufgrund der auf den Unfall zurückzuführenden Be schwerden führte Prof. C.___ aus, es sei aufgrund der episodisch auftretenden Kopfschmerzattacken (alle ein bis zwei Wochen mit variabler Dauer und Intensi tät) keine einheitliche Aussage zu

treffen. Es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik festzulegen (S. 25 Ziff. 6.1). Die bisherige Tä tigkeit im Sekretariat der Kardiologie sei - wie auch eine angepasste Tätigkeit - aus neurologischer Sicht zu 100 % zumutbar (Ziff. 6.2).

E. 4.2.3 Aufgrund der Ausführungen zur beruflichen Situation ist anzunehmen, dass die zuletzt ausgeübte Funktion im Sekretariat einem angepassten Arbeitsprofil ent sprach. Zur eigentlichen angestammten Tätigkeit als Operationsschwester nahm Prof. C.___

hingegen keine Stellung.

Der generellen Beurteilung von Prof. C.___, es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik fest zulegen, steht allerdings das von der Pensionskasse veranlasste neurologische Gutachten von Dr. D.___ entgegen. Dr. D.___ erachtete die angestammte Tä tigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar, wobei eine detaillierte Begründung dazu aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Genauso wenig ist er sichtlich, welche Vorakten

Dr. D.___ zur Verfügung standen. Immerhin ist auf grund dieses Gutachtens von Dr. D.___ eine fachneurologische Stellungnahme zur Arbeits (un) fähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorhanden. Klarheit in die bereits vorliegenden Beurteilungen vermochte auch das Aktengutachten von Dr. E.___ nicht zu schaffen. Dr. E.___ lagen nebst dem Gutachten von Prof. C.___

lediglich drei Dokumente des A.___

und ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht das Gutachten von Dr. D.___, vor . Somit fehlt es an einer eigentlichen unfallversicherungsrechtli chen Auseinandersetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen an gestammten Tätigkeit im Operationssaal.

E. 4.3 Da sich die Kopfschmerzproblematik seit Januar 2018 verbessert hat, sind auf grund der derzeit vorliegenden Akten keine Hinweise vorhanden für eine zu er wartende namhafte gesundheitliche Verbesserung durch weitere ärztliche Be handlungen. Allerdings sind v or dem Hintergrund der Unklarheiten hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operations schwester und den laufenden Umschulungsmassnahmen im Rahmen des IV-Verfahrens allfällige Auswirkungen auf das von der Unfallversicherung gegebe nenfalls in Betracht zu ziehende Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. August 2018 aufzuhe ben und die Sache zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Operationsschwester ab 4. Janu ar 2018 zurückzuweisen . Sofern die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, wäre der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00241

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 4. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, war vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 11/G074) beim Y.___ als Pflegefachfrau Operationspflege ange stellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfol gend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Sep tember 2014 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad (Unfallmeldung vom 22. September 2014, Urk. 11/G001) und zog sich dabei eine dreifache Unterkie ferfraktur mit Subluxation Zahn 11 und Schmelz-Dentin-Fraktur diverser Zähne zu (Austrittsbericht Z.___, vom 26. September 2014, Urk. 11/M004).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte die Unfallversicherung die Leis tungsübernahme bezüglich bestehender Kopf- und Migränebeschwerden mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ab (Urk. 11/G037). Dagegen erhob die Versi cherte am 13. März 2017 und 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 11/J001+J003) . Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 anerkannte die Unfallver sicherung die weitere Leistungsausrichtung hinsichtlich migränebedingten Heil behandlungen. Die Heilbehandlungen für die psychischen Beschwerden seien da gegen nicht zu übernehmen und die Taggeldleistungen würden per 16. Oktober 2016 eingestellt bleiben (Urk. 11/G055). Die dagegen am 31. Januar 2018 erho bene Einsprache (Urk. 11/J013) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 22. August 2018 ab (Urk. 11/J021 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 22. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen, namentlich Tag geldleistungen und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und Heilbe handlungskosten, auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizini schen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht er suchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Un fallversicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und den Parteien die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit - liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es sei festzustellen, dass die sich zur Kausalität äussernden medizinischen Experten die anfänglich bestandene Kausalität der Kopfschmerzbeschwerden terminiert hätten. Übereinstimmend sei aus ärztlicher Sicht ein durch einen Schmerzmittelüberge brauch bedingter protrahierter (indirekt) unfallbedingter Heilverlauf aufgezeigt worden, wobei sich nach entsprechendem Entzug eine spontan entstandene, nicht mehr unfallbedingte Migräneproblematik entwickelt habe (S. 7 lit . h). Spätestens seit dem Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 sei von einem erreichten Status quo sine auszugehen (S. 7 lit . g).

Da der Status quo sine ausgewiesen sei und keine unfallbedingte Arbeitsunfähig keit vorliege, habe der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im unfallversicherungs rechtlich relevanten Sinn. Angesichts dieser Ausgangslage dürfe vom Abwarten der Eingliederungsmassnahmen Abstand genommen werden (S. 7 lit . Db). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Stand punkt (Urk. 1), aus neurologischer Sicht sei festgehalten worden, dass die anhal tenden Beschwerden unfallbedingt seien und die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester nicht mehr zumutbar sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der derzeit pendenten IV-Massnahmen zumutbar und zu empfeh len (S. 7 Ziff. 19). Da die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar erweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden, die Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch zu keinem Abschluss hätten gebracht werden können und von einem namhaften Verbesserungspoten tial hinsichtlich des Gesundheitszustandes auszugehen sei im Sinne einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 %, erweise sich der Fallabschluss seitens der Beschwerdegegnerin als verfrüht (Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 16. Oktober 2016 eingestellt hat.

Unbestritten und

mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Dezember 2017 in Teilrechtskraft erwachsen ist die Einstellung beziehungsweise Ablehnung der Kostenübernahme für die Heilbehandlung bezüglich den psychischen Beschwer den (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . B a -c.). 3. 3.1

Nach dem Unfallereignis vom 17. September 2014 war die Beschwerdeführerin bis zum 26. September 2014 im Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 26. Sep tember 2014, Urk. 11/M004). Als Diagnose wurde eine dreifache Unterkieferfrak tur genannt, welche operativ versorgt werden musste (S. 1).

Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über Nacken schmerzen und Kopfschmerzen (vgl. Berichte der B.___ vom 17. Novem ber 2014, Urk. 11/M006, sowie des Z.___ vom 15. Dezember 2014, Urk. 11/M008, vom 31. Dezember 2014, Urk. 11/M009, vom 16. April 2015, Urk. 11/M015) . Zwischen März 2016 und März 2017 war die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzproblematik im Z._ __ in Behandlung (diverse Berichte Urk. 11/M021-22+26-27+29+33-34+36+39). Es wurden ein Verdacht auf episodische Migräne ohne Aura sowie chronische Kopfschmerzen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma im September 2014 diagnosti ziert. 3.2

Am 20. September 2017 erstattete Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 11/M041). Prof. C.___ hielt fest, der direkte ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. September 2017 (richtig: 2014) liege bei initialen Kopf schmerzen vom posttraumatischen Typ vor. Die aktuelle Kopfschmerzmedikation sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Medikamenten-Übergebrauch-Kopfschmerz zuzuordnen. Die regelmässige Medikamenteneinnahme sei ohne Unfall nicht notwendig gewesen. Es liege entsprechend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine indirekte Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den durch Medikamentenübergebrauch induzierten Kopfschmerzen vor. Aus neurolo gischer Sicht sei aufgrund der Kopfschmerzproblematik keine bleibende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Intermittierende Arbeitsausfälle bei sehr starken Kopfschmerzen seien möglich (S. 24 oben). 3.3

Am 4. Januar 2018 fand im A.___ eine Nachkon trolle statt. Aus dem entsprechenden Bericht geht hervor, dass die Beschwerde führerin seit zwei Wochen sc hmerz- und medikamentenfrei sei, dies abgesehen von der Basistherapie mit Belozock 50 mg täglich und Selium 2.5 mg täglich (Urk. 11/M045). 3.4

Die Pensionskasse der Stadt Zürich veranlasste eine Begutachtung bei ihrer Ver trauensärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, welche am 8. März 2018 erstattet wurde (Urk. 11/M051). Seit anfangs Januar 2018 sei es zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsymptomatik mit aktuell sogar Schmerz freiheit gekommen. Die orientierende verhaltensneurologische Untersuchung er gebe bei der allseits orientierten, verhaltensadäquaten Rechtshänderin intakte Ge dächtnisfunktionen sowie eine gute Aufmerksamkeitsbelastbarkeit mit normaler Fehlerkontrolle (S. 4 oben). Dr. D.___ führte aus, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit als Ope rationsschwester weder empfehlenswert noch realistisch (S. 5 lit . A.7.1). Hinge gen sei die Beschwerdeführerin aus neurokognitiver Sicht sowohl reintegrations- wie auch umschulungsfähig (lit . A.7.2). In einer angepassten Tätigkeit zum Bei spiel im administrativen Bereich oder in der Ausbildung liege keine Arbeitsunfä higkeit vor (S. 8 lit . B.2). 3.5

Am 18. Juni 2018 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M055). Ihm la gen zwei Berichte sowie ein Kostengutsprachegesuch des A.___ und das neurologische Gutachten von Prof. C.___ vor (S. 2 oben). Dr. E.___ konstatierte, die diagnostische und kausale Einschätzung von Prof. C.___ sei auch aus aktueller neurologischer Sicht nachvollziehbar, sodass zunächst von einem akuten posttraumatischen Kopfschmerz mit Konversion in einen Medika mentenübergebrauchskopfschmerz mit migräneartigen Features auszugehen ge wesen sei. Nachdem offenbar der zwischenzeitlich vo n Prof. C.___ vorgeschlagene Medikamentenentzug unter gleichzeitiger Etablierung einer medikamentösen Kopfschmerzbasistherapie durchgeführt worden sei, könne spätestens mit Datum des ambulanten Berichts des A.___ vom 4. Januar 2018 vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden. Weitere im Verlauf auftretende Migräneattacken könnten aus aktueller fachneurologischer Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zugeordnet werden (S. 4 Ziff. II.1). 4. 4.1

Aufgrund des Gutachtens von Prof. C.___ sowie der diesem Gutachten zustim menden Beurteilung von Dr. E.___ ist von einer Unfallkausalität der posttrauma tischen beziehungsweise schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5). Dass bezüglich dem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz von einer «indirekten» Kausalität auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.2), ändert nichts an der aus ärztlicher Sicht bestätigten natürlichen und ent sprechend unfallversicherungsrechtlich relevanten (Teil-)Kausalität (vgl. vorste hend E. 1.2). Dem stimmte auch die Beschwerdegegnerin zu (vgl. Urk. 10 S. 4 f. lit . d). Im Übrigen vermag die Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des beraten den Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin sowie Rheumatologie (vgl. Urk. 11/M030), daran nichts zu ändern. Seine kurze Darlegung, eine Migräneerkrankung könne sich auch spon tan manifestieren und die Familienanamnese der Beschwerdeführerin sei diesbe züglich belastet, weshalb nur eine mögliche Unfallkausalität gegeben sei, vermag keine Zweifel an der von Prof. C.___ hergeleiteten ausführlichen Begründung der Unfallkausalität hervorzurufen. Zudem ergeben sich aus den Berichten des Z.___ keine Hinweise auf eine Vorbelastung in der Familienanamnese (vgl. dazu auch die Ausführungen von Prof. C.___ zur negativen Familienanamnese, Urk. 11/M041 S. 25 Ziff. 5.3).

Dr. E.___ setzte das Erreichen des Status quo sine auf den 4. Januar 2018 fest. Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung der Taggeldleistungen bereits auf den 16. Oktober 2016 nicht nachvollziehbar. Allerding s stellt sich ohnehin die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits ein Fallabschluss vorgenommen werden kann . 4.2

4 .2.1

Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in engem Kontakt mit der Invalidenversicherung stehe bezüglich einer Umschulung. Sie wisse noch nicht, was sie machen solle, sie wolle aber jedenfalls im Gesundheitswesen tätig bleiben (Urk. 11/G071).

Gestützt auf die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-132) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 eine Umschulung an der G.___ antrat, für welche sie bis im Mai 2021 Kostengutspra che seitens der Invalidenversicherung erhielt (Mitteilung vom 11. Oktober 2018 bezüglich Kostengutsprache für eine Umschulung, Urk. 14/115; vgl. auch

Ver laufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 11. Oktober 2018, Urk. 14/114). Die Beschwerdeführerin absolviert den Studiengang Akupunktur und Arzneitherapie TCM (Urk. 14/122). 4.2.2

Prof. Dr. C.___ machte folgende Angaben zum beruflichen Umfeld der Beschwer deführerin (Urk. 11/M041 S. 19 «Arbeitsplatz»): Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2014 als Operationsassistentin im Y.___ angestellt und stets zufrieden gewesen mit dem Arbeitsplatz, den Aufstiegschancen, die ihr ermög licht worden seien (sie habe im Oktober 2014 eine Stelle als Ausbildnerin über nehmen können trotz des zuvor stattgefundenen Fahrradunfalles) sowie der Zu sammenarbeit des Teams. Im Dezember 2016 habe sie die Stelle als Ausbildnerin kündigen müssen. Seit April 2017 befinde sie sich in einem Arbeitsversuch im Sekretariat der Kardiologie (im Begutachtungszeitpunkt im 50 %-Pensum). Sie fühle sich dort wohl und berichte, nicht überlastet zu sein . Hinsichtlich den zu mutbaren Belastungen aufgrund der auf den Unfall zurückzuführenden Be schwerden führte Prof. C.___ aus, es sei aufgrund der episodisch auftretenden Kopfschmerzattacken (alle ein bis zwei Wochen mit variabler Dauer und Intensi tät) keine einheitliche Aussage zu

treffen. Es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik festzulegen (S. 25 Ziff. 6.1). Die bisherige Tä tigkeit im Sekretariat der Kardiologie sei - wie auch eine angepasste Tätigkeit - aus neurologischer Sicht zu 100 % zumutbar (Ziff. 6.2). 4.2.3

Aufgrund der Ausführungen zur beruflichen Situation ist anzunehmen, dass die zuletzt ausgeübte Funktion im Sekretariat einem angepassten Arbeitsprofil ent sprach. Zur eigentlichen angestammten Tätigkeit als Operationsschwester nahm Prof. C.___

hingegen keine Stellung.

Der generellen Beurteilung von Prof. C.___, es sei keine allgemeine Einschränkung aufgrund der Schmerzsymptomatik fest zulegen, steht allerdings das von der Pensionskasse veranlasste neurologische Gutachten von Dr. D.___ entgegen. Dr. D.___ erachtete die angestammte Tä tigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar, wobei eine detaillierte Begründung dazu aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Genauso wenig ist er sichtlich, welche Vorakten

Dr. D.___ zur Verfügung standen. Immerhin ist auf grund dieses Gutachtens von Dr. D.___ eine fachneurologische Stellungnahme zur Arbeits (un) fähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorhanden. Klarheit in die bereits vorliegenden Beurteilungen vermochte auch das Aktengutachten von Dr. E.___ nicht zu schaffen. Dr. E.___ lagen nebst dem Gutachten von Prof. C.___

lediglich drei Dokumente des A.___

und ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht das Gutachten von Dr. D.___, vor . Somit fehlt es an einer eigentlichen unfallversicherungsrechtli chen Auseinandersetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen an gestammten Tätigkeit im Operationssaal. 4.3

Da sich die Kopfschmerzproblematik seit Januar 2018 verbessert hat, sind auf grund der derzeit vorliegenden Akten keine Hinweise vorhanden für eine zu er wartende namhafte gesundheitliche Verbesserung durch weitere ärztliche Be handlungen. Allerdings sind v or dem Hintergrund der Unklarheiten hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operations schwester und den laufenden Umschulungsmassnahmen im Rahmen des IV-Verfahrens allfällige Auswirkungen auf das von der Unfallversicherung gegebe nenfalls in Betracht zu ziehende Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 22. August 2018 aufzuhe ben und die Sache zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Operationsschwester ab 4. Janu ar 2018 zurückzuweisen . Sofern die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, wäre der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung mit Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

22. August 20 18 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti