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UV.2018.00235

Skiunfall und zwei Heckauffahrkollisionen; natürliche Kausalität zum intrakraniellen Aneurysma nicht erstellt, das auch spontan auftreten kann; rechtliche Adäquanz zwischen den fortbestehenden Beschwerden (AUF 20 %) und den Autounfällen verneint (Psycho- bzw. Schleudertrauma-Praxis, abhängig vom Zeitpunkt der Erstmanifestation der Beschwerden). (BGE 8C_273/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 X.___ , geboren 1966, war als Geschäftsführer der Y.___ AG ( Urk. 8/ I/17) bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 8/I/1 ) , als am 9. November 2015

ein

Fahrzeug von hinten auf sein Fahrzeug

auffuhr , während er an einem Lichtsignal stand

( Urk. 8/ I / 9/3 ) . Nach einigen Tagen traten beim Versicherten Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit auf ( Urk. 8/I/18). Am

1. Dezember 2015 k onsultierte er erstmals d en Hausarzt ( Urk. 8/I/18) . Im MRT der Halswirbelsäule (HWS) vom 3.

Dezember 2015 zeigten sich degenerative Veränderungen bei kyphotischer Feh l haltung C3 bis C7

mit be gleitenden Neuroforamenstenosen und

möglichen inforaminalen Nervenwurzel irri tationen C6 und C 7. Eine traumatische Läsion liess sich nicht nachweisen ( Urk. 8/I/8). In den darauf folgenden Monaten steigerte der Versicherte sein Arb eits pensum auf 50 % ( Urk. 8/I/26 und 8/I/28) .

Am 1 5. Juni 2016 wurde bei weiteren bildgebende n Abklärungen

ein je nach Messrichtung 5-7 mm grosses, breit auf sitzendes Aneurysma im V4 Segment der linken Wirbelarterie festgestellt ( Urk. 8/I/33 und 8/I/32/2 ) , das im Vergleich zu einer Voruntersuchung

im Juni 2012 neu entstanden war (vgl. Urk. 8/I/43). 1.2 Am 1 7. August 2016 war der Versicherte an einer weiteren Heckauffahrkollision im stockenden Kolonnenverkehr beteiligt , bei der das Fahrzeug hinter ihm

von einem dritten Fahrzeug auf das seine ges choben wurde

( Urk. 8/II/76/4) . Innert weniger Stunden traten beim Versicherten

ähnliche Beschwerden wie beim vor her gehenden Autounfall auf ( Urk. 8/ II/13 /2 ). In der bildgebenden Untersuchung des Schädels vom 25. August 2016 zeigte sich

ein stationärer Befund bezüglich des Aneurysma s . Die übrigen Befunde entsprachen denjenigen in der Vorunter suchung vom Juni 2012 ( Urk. 8/I/43 ; vgl. ferner Urk. 8/I/39 ). Im MRI der HWS vom 22. November 2016 zeigte sich die r echts laterale Diskushernierung C6/7 im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2015 als

diskret progredient. Die entzündlichen Veränderungen , angrenzend an die Anschlussplatten des Seg men tes 6/7 , waren neu aufgetreten und retrospektiv

allenfalls d iskret abzugrenzen ( Urk. 8/II/24 /1-2 ) . Bis Ende März 2017 steigerte der Versicherte sein Arbeits pen sum erneut auf 50 % . Ab Mitte Januar 201 8 wurde ihm vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % , ab Anfang Mai 201 8

eine solche von noch 20 %

attestiert ( Urk. 8/II/60 und 8/II/ 101 /2 ). 1.3

Die Suva erbrachte nach Eingang der Schadenmeldung en vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 8/I/1) und 1 8. August 2016 ( Urk. 8/II/2) zunächst die gesetzlichen Leis tung en (Taggeld und Heilkosten; Urk. 8/ I/ 6 und 8/II/26 ). Im Januar 2017 liess ihr der Haftpflichtversicherer ein unfallanalytische s Gutachten zum Unfall vom 1 7.

August 2016 zukommen ( Urk. 8/II/76). Gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, vom 1 1. April 2017

( Urk. 8/I / 61) erliess die Suva gleichentags eine Verfügung, mit der sie ihre Leistungspflicht bezüglich des Aneurysmas mangels eines Kausal zusammenhangs mit den Ereignissen vom 9. November 2015 und

2. März 2012 (Skiunfall, vgl. dazu Urk. 8/I/17) verneinte . Ergänzend hie lt sie fest, vorerst wei ter hin L eistungen

für die erlittenen Schleudertraumata zu erbringen

( Urk. 8/I/62). Gegen die

Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2017 –

unter Beilage einer Stellungnahme seines behandelnden Neurologen

Dr. med. A.___ ( Urk. 8/I/72/4) – Einsprach e ( Urk. 8/I/72/1-2) .

In der Folge veranlasste di e Suva ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/II/84) , der

den Versicherten am 28. November 2017 untersuchte und Bericht erstattete

( Urk. 8/I/88). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 stellte die Suva sämtliche Le istungen per sofort ein und vern einte mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch

geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 9. November

2015 und 1 7. August 2016

einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung ( Urk. 8/I/89). Dageg en erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/I/90).

Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 7. April 2017 und 1 3. Dezember 2017 wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. August 2018 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen

die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Septem ber 2018 Beschwerde . Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflich ten, einerseits ihre Leistungspflicht für das Aneurysma anzuerkennen und andererseits weiterhin Taggeldleistungen auszurichten sowie ihm die Kosten der Heilbehandlung z u erstatten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schrif tenwechsel an ( Urk. 9). In der Replik vom 2 0. März 2019 ( Urk. 14 ), unter Beilage medizinischer Fachliteratur ( Urk. 15/13 ) , sowie der Duplik vom 1 8. April 2019 ( Urk. 18 ) hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest. Letztere wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG) . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum ver sicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E.

3.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2. 2.1

Zwischen den Parteien ist vorab strittig , ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Autounfall vom 9. November 2015 (eventualiter dem Skiunfall im Jahr 2012 )

und dem am 1 5. Juni 2016 diagnostizierten Aneurysma verneint e oder diesbezüglich insbesondere aufgrund des Attest s

von Dr. A.___ Anlass zu weiteren Abklärungen besteht

( Urk. 2 Ziff. 2a ; Urk. 1 Ziff. 9- 21 ). 2.2

Zur Adäquanzprüfung e rwog die Beschwerdegegnerin, nach den Schleudertrau mata vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 bestünden keine objektivier baren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen. Da die Latenzzeit bis zum Auftreten der Beschwerden nach dem ersten Schleudertrauma mehr als 72

Stunden betragen habe, seien diese nicht als unfallkausal zu betrachten . Nach dem zweiten Schleudertrauma sei ab dem 1 3. Dezember 2017 prospektiv keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen ( Urk. 2 Ziff. 3), wobei das Unfallereignis gestützt auf das unfallanalytische Gutachten und die bundesgerichtliche Praxis zu einfachen Verkehrsunfällen als höchstens mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sei. Es komme die Schleudertrauma- Praxis zur Anwendung, wobei kein einziges Zusatz kriterium erfüllt sei ( Urk. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, e in verzögerter Heilungsverlauf sei bei sich negativ beeinflussenden Unfallereig nissen , Aneurysma, degenerativen Veränderungen an der HWS

und unterent wick elter Wirbel arterie [rechts] plausibel. Da sich der Zustand inzwischen ge bessert habe, sei der Fallabschluss somit verfrüht erfolgt ( Urk. 1 Ziff. 23-29). 3.

3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall ereignis

und dem eingetretenen Schaden

sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung e in natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr sche in lichkeit zu befinden ist . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen ; soeben erwähntes Urteil 8C_819/2016 E. 3.2.3 ). 4. 4.1

Die Frage, wie wahrscheinlich ein bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis im oben umschriebenen Sinn (mit)ursächlich für die Entstehung d es Aneurysma s beim Beschwerdeführer ist, wird in den vorhanden medizi ni schen Unterlagen unterschiedlich beantwortet.

Der Radiologe Dr. med. C.___ schlussfolgerte zum MRT des Schädels vom 1 5. Juni 2016, es zeige sich ein je nach Messrichtung 5 bis 7 mm grosses, breit aufsitzendes Aneurysma im V4 Segment der linken Arteria vertebralis. Möglich wäre auch ein traumaassoziiertes Aneurysma nach lokalem Intimariss . Eine längerstreckige Dissektion im intrakraniellen- kraniozervikalen Übergang sei nicht nachzuweisen. Die Indikation zur MRT wurde aufgrund des Unfall s vom 9. November 2015 mit HWS- und Schädeltrauma gestellt . Dabei wurden auch persistierende Kopf- und Nackenschmerzen , eine b egleitend e Leistungsminderung , Gedächtnisstörungen sowie eine sonographisch gesehen hypoplastische rechte A rteria vert ebralis

er wähnt

( Urk. 8/I/32/2). 4 . 2

Gestützt darauf diagnostizierte der behandelnde Dr. A.___

im Bericht vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf ein posttraumatisches Aneurysma. Dazu erläu terte er, am 9. November 2015 sei ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren. Mit einer Latenz von ca. 10

Tagen seien Kopfschmerzen und Schmerzen im Nacken- und Schulter gürtel be reich auf ge treten, welche sich nur unvollständig zurückgebildet hätten. D as sono graphisch und MR-angiographisch dargestellte Aneurysma im V4-Segment der Arteria vertebralis links sei in Anbetracht der Anamnese vermutlich als Folge einer Verletzung der Arterie mit Intimaeinriss im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 2015 anzusehen.

Aktuell sei von neurologischer Seite keine eindeutig auf diesen Gefässbefund zu beziehende klinische Symptomatik nachweisbar, bei der aktuellen kranialen MRI-Untersuchung sei keine zerebrale Ischämie abgrenzbar. Das gegenwärtig besteh ende Beschwerdebild sei wahrscheinlich überwiegend muskuloskelettal bedingt, bei seit dem Unfall persistierenden Verhärtungen und Verspannungen der para ver tebralen Muskulatur im Hals- und Brustwirbelsäulen-Bereich und zusätzli chen , radiologisch nachgewiesenen degenerativen HWS-Veränderungen. Schwer zu er klä ren sei die regelmässig in Rückenlage auslösbare Zunahme der Schmerzen sowie der ungerichteten Schwindelsymptomatik; hier sei ein Zusammenhang mit dem Befund an der Arteria vertebralis links (bei vermutlich anlagebedingter Hypo plasie der Arteria vertebralis rechts) nicht sicher auszuschliessen ( Urk. 8/I/33). 4.3

In der MRT vom 1 6. August 2016 zeigte sich gemäss den Angaben des Radiologen Prof. Dr. med. D.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2016 ein stabiler Befund bei einem Zustand nach Dissektion der Arteria vertebralis auf der linken Seite in Höhe des Abgangs der PICA mit konsekutiver Ausbildung eines dissezierenden Aneurysmas. Grösse und Konfiguration desselben seien im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert. Im Vergleich zu einer früheren Vor untersuchung vom 1. Juni 2012 sei dieser Befund neu entstanden. Es bestehe eine starke Hypoplasie der rechten Vertebralarterie im gesamten Verlauf (Urk. 8/I/43). 4 . 4

Die Kreisärztin Dr. Z.___

fasste in ihrer Beurteilung vom 1 1. April 2017 zuerst die Angaben im D okumentationsbogen zur

hausärztlichen Erstkonsultation

vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 8/I/23) sowie die Bildbefunde der HWS und des Schädels aus den Jahren 2015 und 2016 zusammen (vgl. dazu Urk. 8/I/61/4 ).

Alsdann er läuterte sie, es

sei zu klä r en, ob das Aneurysma im Bereich der Arteria vertebralis links, da s – gemäss Bericht zur MRT vom 16. August 2016 und nach eigener Durchsicht der Bilder – am Abgang der PICA und somit an der Schädelbasis lokalisiert sei und gemäss

Dr. A.___ keine eindeutige klinische Symptomatik verursache, mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 2. M ärz

2012 oder 9. No vember 2015 zurückzuführen sei ( Urk. 8/I/61/ 4-6 ).

Beim Ereignis vom 2. März 2012 sei ein Skiunfall mit Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden und verzögertem Auftreten eines Halbseiten-Kopfschmerzes ( Hemi cranie rechts) dokumentiert. Im Arztzeugnis vom 2 2. Juni 2012 sei eine traumatische Carotisdissektion , di e sich vollständig zurückgebildet habe, ver mutet worden. Indessen würden in den radiologischen Berichten

k eine fri sche, chronische oder Zeichen einer stattgehabte n

Carotisdissektion beschrieben , noch habe sie selbst bei der Durchsicht der Bild er eine Verän derung der Arteria

carotis beid seits festgestellt. Im MRT des Schädels vom 1 6. August 2016 habe sich der Radiologe auf eine Voruntersuchung vom 1. Juni 2012 bezogen und das Aneu rysma als neu entstanden beurteilt. Es sei daher nicht überwiegend wahrschein lich, dass zwischen dem Skiunfall und dem zufällig entdeckten Aneurysma ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 8/I/61/6).

Beim Ereignis vom 9. November 2015 sei der Beschwerdeführer als Fahrer im Personenwagen an einem Lichtsignal stehend von einem anderen Auto von hin ten angefahren worden. Dabei sei der Airbag nicht ausgelöst worden und er habe mit dem Unfallauto weiterfahren können. Foreman beschreibe in seiner Arbeit bei 13 Patienten traumatisch entstandene Aneurysmen. Der häufigste Unfallme cha nismus sei eine Kollision von Motorfahrzeugen. Die Aneurysmen seien alle im Ber ei ch der extrakraniell en (ausserhalb des Schädels liegend en )

Arteria

carotis respektive vertebralis lokalisiert. Die extrakranielle Verletzung als Folge des Unfallmechanismus bei der Heckauffahrkollision sei in der Arbeit von Erbulut anschaulich illustriert (vgl. dazu Abbildung in Urk. 8/I/61/6 ) . Beim Beschwer deführer sei die Aneurysmaformation hingegen intrakraniell im Bereich der Schädelbasis lokalisiert. In keinem der Bericht e zu den Bilddokumente n werde eine Verletzung des Gehirns , im Sinne von Blutung oder Zerrei ss ung von Ner venfasern, oder des Schädelknochens beschrieben, welche auf eine sch w ere intra zerebrale Verletzung hinweisen würde. Aufgrund des Unfallmechanismus sowie bei fehlender intrazerebraler Verletzung stehe das am 1 5. Juni 2016 diagnos ti zierte Aneurysma nicht ü berwiegend w ahrscheinlich in einem kausalen Zu sam menhang mit dem Ereignis vom 9. November 2015 ( Urk. 8/I/61/6 f.). 4 . 5

Dr. A.___ hielt daraufhin i m ärztlichen Attest vom 1 0. Mai 2017 fest, auf grund der vorliegenden Informationen und Befund e sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass es sich bei m Ge fässbefund an der Arteria vertebralis links um ein posttrau ma tisches disse ziie rend es Gefässwandaneurysma als Folge des Unfallereignisses vom 9. November 2015 handle. Dies lege nicht nur der anamnestisch berichtete Unfallverlauf nahe, sondern auch die Tatsache, dass das Aneurysma gemäss einer kranialen MRI-Voruntersuchung mit MR-Angiographie der hirnversorgenden Gefässe im Jahr 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei. Daneben sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ansonsten keine Zeichen einer Gefässerkrankung bestünden, also keine Disposition für das Auftreten einer spontanen Gefässwanddissektion und/oder eines Aneurysmas der hirnversorgenden Gefässe vorliege ( Urk. 8/I/72 /4 ). 4.6

Nach dem zweiten Autounfall hielt der die zuständige Haftpflichtversicherung be ratende Facharzt für Chirurgie, Dr. med. E.___ , fest, das zufällig diagnos ti zi erte Aneurysma der Arterie vert ebralis sei vorbestehend zum Unfall vom 1 7. August 2016 und könne auch n i cht kaus a l in Zusammenhang mit den Vor unfällen in den Jahren 2012 und 2015 gestellt werden ( Urk. 8/II/61/3 ). 4.7

Schliesslich führte der die Beschwerdegegnerin beratende Neurologe Dr. med. B.___ im neurologischen Konsilium vom 2 8. November 2017 nach eigener Unter suchung des Beschwerdeführers und Sichtung der Akten aus ( Urk. 8/I/88 / 1) , das zufällig radiologisch dargestellte Aneurysma der Arteria vertebralis habe keine neurologischen Ausfälle zur Folge und sei

– wie von der Gefässchirur gi schen Abteilung der Beschwerdegegnerin begründet worden sei – nicht unfall kau sa l . Diagnostisch seien keine Fähigkeitsstörungen feststellbar, die den Anfor derungen des Arbeitsplatzes nicht genügen würden ( Urk. 8/I/88/5). 5. 5.1

Zusammenfassend wurde ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni

2016 diagnostizierten Aneurysma und de m Autounfall vom 9. November

2015 von der Kreisärztin und weiteren, die involvierten Versiche rungen beratenden Ärzten verneint, von einem der Radiologe n

als möglich er achtet und vom behandelnde n Neurologe n

zuletzt als überwiegend wahr schein lich bejaht. Ärztliche Einschätzungen , wonach der Skiunfall für die Entstehung des Aneurysma s mitverantwortlich sein könnte, liegen keine vor. 5.2

D en Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungs internen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor de rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5. 3

Bei der im Vordergrund stehende n Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 11. April 2017 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/ 2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1).

D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher bildgebender Untersuc hungen dokumentiert und – ausge nommen die Unfallkausalität des Aneurysmas – einhellig interpretiert .

Insbeson dere steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass beim Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juni 2012 und 1 5. Juni 2016 ein intrakranielles Aneurysma neu entstanden ist, welches

keine eindeutige klinische Symptomatik verursacht. Wahr scheinlicher ist es, da s s d ie bestehende Symptomatik muskuloskelettal be dingt ist . Alle weiteren Bildbefunde betreffend den Schädel wie auch die Hals wirbelsäule sind nicht traumatisch respektive unfall bedingt

(vgl. E. 3.2.2-4 und Sachverhalt E. 1.1-2).

Davon geht implizit auch der Beschwerdeführer aus

( Urk. 1 Ziff. 11- 14) beziehungsweise bringt diesbezüglich keine substantiierten Einwände vor ( Urk. 1 Ziff. 18 und 26 ). 5. 4

Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs arg umentierte die Kreisärztin mit der Unfallschwere , dem Unfallmechanismus sowie dem Verletzungsbild . Einer seits führte sie z utreffend aus , dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis selbst mit dem Unfallauto weiterfuhr (vgl. Urk. 8/I/18/4) und sich bis anhin bildgebend weder eine Verletzung des Gehirns im Sinne von Blutung oder Zer reissung von Nervenfasern noch des Schädelknochens nachweisen liess (vgl. Urk. 8/I/8 und 8/I/32/2 ; zum Fehlen sichtbarer äusserer Verletzung en v gl. Urk. 8/I/17/ 2 , 8/I/17/ 6 und 8/I/18/4 ). Andererseits legte sie nachvollziehbar da r, dass Heckauffahrkollisionen – die zu einer

stossartige n Beschleunigung des Rumpfes und trägheitsbedingte r , gegenläufige r Bewegung des Kopfes führen ( vgl. dazu im Detail Urk. 15/2 :

Abschnitt «The Mechanism

of

Whiplash

Injuries » ) – Schäden im Bereich der extrakraniellen Arterien bewirken , beim Beschwerde füh rer indessen ein intrakranielles Aneurysma besteh t . 5. 5 5. 5 .1

Die gegenteilige Beurteilung von Dr. A.___ vermag nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass er

zuerst selbst

– wie auch der Radiologe Dr. C.___ – nur einen Verdacht auf ein posttraumatisches Aneurysma äusserte, wobei sich der Verdacht angesichts der Bildbefunde notgedrungen auf das Trauma als Ur sache bezie hen musste (vgl. E. 3.2) .

Zudem

ist Dr. A.___ Facharzt für Neu rologie, während die Kreisärztin auf Gefässchirurgie spezialisiert i st und damit über vertiefte Fachkenntnisse in Bezug auf Gefässverletzungen verfügt . 5. 5 .2

Dr. A.___

argumentierte mit dem anamnestisc h berichteten Unfallverlauf, wobei er aber von einer Auffahrkollision mit hoher Geschwindigkeit aus ging (vgl. E.

3.2).

Gegen einen schweren Unfall sprechen neben der von der Kreisärztin erwähnten Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers und seines Fahrzeuges nach dem Unfall

sowie dem Fehlen objektive r Befunde

bei

auch stark verzögertem Auftreten der ersten Beschwerden ( gemäss Dr. A.___ nach 10 Tagen ) die vom Haftpflichtversicherer dokumentierten Fahrzeugschäden (vgl. Urk. 8/I/58). 5. 5 .3

D r. A.___ s Begründung, weshalb er das Aneurysma mit ü berwiegender Wahr scheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 9 . November 2015 sieht , erschöpft sich d aher weitgehend in der Erwähnung, das Aneurysma sei in der kranialen MRI-Voruntersuchung mit MR-Angiographie der hirnversorgenden Gefässe im Jahr 2012 noch nicht vorhanden gewesen. Rechtsprechungsgemäss reicht eine solche Argumentation nach der Formel " post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht aus (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_200/2016 vom 1 5. Juni 2016 E. 4.3 und 8C_8634/2018 vom 1 9. März 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen ). Dies muss umso mehr gelten, als zwischen den beiden bildgebenden Abklärungen des Schädels ein sehr langer

Zeitraum von vier Jahren liegt. 5. 5 .4

Dabei gilt es auch zu beachten, dass Dr. A.___ das Aneurysma als a symp tom atisch beschrieb beziehungsweise die geklagten Beschwerden als überwiegend muskuloskelettal bedingt beurteilte . Nicht sicher ausschliessen konnte er einen Zusammenhang zwischen dem Aneurysma und der regelmässig in Rückenlage aus lösbaren Zunahme der Schmerzen respektive der ungerichteten Schwindel symptomatik . Dabei

wies er allerdings selbst auf die vermutlich anlagebedingte Hypoplasie der Arterie vertebralis rechts hin. So können Ursache von gerichtetem Drehschwindel, Hirnnervenausfällen und/oder Sehstörungen die ausgeprägte Hypo plasie

– wie sie beim Beschwerdeführer besteht (vgl. Urk. 8/I/61/5 Abbil dung 3) – oder das Fehlen der Arterie vertebralis auf der einen und eine vor übergehende Vertebraliskompression durch bestimmte Kopfbewegungen auf der anderen Seite m it gleich zeitig auftretender Symptomatik sein (vgl. Suchen wirth /

Kunze/ Krasney

[Hrsg.], Neurologische Begutachtung: Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 3. Auflage, München 2000, S. 202).

Bei soweit bekannt stabilem Befund spricht zudem die vom Hausarzt attestierte und vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachte Steigerung der Arbeits fähig keit g egen relevante , durch das Aneurysma verursach t e Beschwerden ( vgl. Urk. 8/II/101/2 ;

Urk. 1 Ziff. 29) . Auch gab d er Beschwerdeführer

bereits nach dem Unfall vom 17. August 2016 nur « wenig » Schwindel an und erwähnte die se Symptomatik in der neurologischen Untersuchung vom 28. November 201 7

nicht mehr ( Urk. 8/II/88/3).

Hängen die nach dem Unfall auf getretenen Beschwerden demzufolge höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich mit dem Aneurysma zu sammen, so können schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse a uf den Ent stehungszeitpunkt desselben gezogen werden. 5. 5 .5

Im Übrigen erwog

Dr. A.___

entsprechend den radiologischen Beurteilungen ein « disseziierendes

Gefässwandaneurysma » und wies auf das Fehlen von Anzei chen für eine Gefässerkrankung hin . Hierzu ist zu bemerken, dass in allen Altersklassen auch s pontane Dissektionen der hirnversorgenden Arterien

möglich sind , wobei diese gehäuft in der 5. Lebensdekade auftreten. Die Patienten mit einem adäquaten Trauma, wozu grundsätzlich auch ein A uffahrunfall mit dem Auto zählt , bilden im Vergleich dazu die Minderheit. Die eigentlic he Pathogenese ist bis anhin unklar. Mediziner vermuten eine genetische Veranlagung , die sich bisher aber nicht zuordnen liess, und diskutieren verschiedene Risikofaktoren . Darunter fallen mitunter Gefässvarianten wie die beim Beschwerdeführer be stehende starke Hypoplasie der Arteria vertebralis rechts. Es w ird dement spre chend postuliert, dass bereits

Bag atelltraumen wie schweres Heben , Niesen oder Husten eine Dissektion begünstigen können (vgl. dazu

Neidhart, Diagnostik, Therapie und Verlauf von Dissektionen hirnversorgender Arterien – Eine Unter suchung der Patienten des Universitätsklinikums Jena im Zeitraum 1997-2005, Diss . , S. 12-15, 35-38 und 61-66 mit Diskussion verschiedener Arbeiten, veröff ent licht im Jahr 2008, abrufbar unter

https://www.db-thueringen.de/ser

vlets/

MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00015198/Neidhardt/Dissertation.pdf; Aktuelle d iagnostische und therapeutische Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neu rol ogie betreffend s pontane Dissektionen der extra- und intrakraniellen h irn ver sorgenden Arterien, S. 6 f. , abrufbar unter https://www.dgn.org/leitlinien/3264- 030-005-spontane-dissektionen-der-extrakraniellen-und-intrakraniellen-hirnver sorgenden-arterien-2016 ) .

W enn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint ein Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass , so dass keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers entsteht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.1 -2 ). 5. 6 5. 6 .1

D er Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend,

aus der Arbeit von Foreman

könne nicht geschlossen werden , ein Beschleunigungstrauma der HWS sei nicht geeignet, ein intrakranielles Aneurysma zu verursachen, oder solche seien weniger häufig als extrakranielle Aneurysmen, wobei die Häufigkeit auch nichts üb er die Unfallkausalität aussage . Insbesondere scheine es gut möglich, dass ein bereits geschwächtes intrakranielles Gefäss trotz seiner geschütz t en Lage geschädigt werde ( Urk. 1 Ziff. 11 und 12 ; Urk. 14 Ziff. 2-4 ). Damit brachte er l etztlich nichts vor, was im konkret zu beurteilenden Fall einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen vermöchte . Ein solcher kann in Anbetracht der überwiegend spontan (allenfalls im Rahme n alltäglicher Bagatelltraumen ) auftretenden Dissektionen der hirnversorgenden Arterien nicht allein aufgrund der theoretische n Möglichkeit traumatisch bedingter intrakranieller Aneurysmen und der zeitliche n Abfolge von Unfall und Erstdiagnose hergestellt werden. 5. 6 .2

In diesem Sinne unbehelflich

ist auch sein Hinweis , das Fehlen anderer Ver letzungen schliesse eine Unfallkausalität bezüglich des Aneurysmas nicht aus ( Urk. 1 Ziff. 13 ). Dies mag zutreffen, ist aber im Gegensatz zum Vorliegen etwa einer Fraktur der Halswirbelsäule, wie sie bei zahlreichen Trauma-Patienten mit einer Verletzung der Arteria vertebralis zu finden ist (vgl. Fasset DR/ Dailey AT/ Vaccaro AR, Vertebral artery

injuries

associated

with

cervical

spine

injuries : a review oft t he

literature , J Spinal Disord Tech. 2008, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/18525485 ) , kein Indiz für einen natürli chen Kausalzusammenhang . 5. 6 .3

E ntsprechendes gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführer s

zur von ihm eingereichte n Arbeit von Kumar/Singh , worin der «ungewöhnliche» Fall eines Teenagers geschildert wird , der drei Tage vor der Diagnose eines intrakraniellen Aneurysmas der Arteria vertebralis das Bewusstsein verlor en und den Nacken überstreckt hatte ( Urk. 15/3).

Daraus ergibt sich wiederum einzig, dass intra kra nielle Aneurysmen dieser Arterie selten sind und durch ein T rauma bedingt sein können , was im Fall des Beschwerdeführers eine spontane Genese seit der Vor untersuchung im Jahr 2012 nach dem vorstehend Gesagten indessen nicht weni ger wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 6 .4

W orauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass sich bei spontaner Ge nese des Aneurysmas

in der Voruntersuchung bereits eine Gefässausweitung und in der Verlaufsuntersuchung eine Verschlechterung hätte zeigen müssen , legte er nicht dar ( Urk. 1 Ziff. 16 f.). Gemäss de n vorliegenden Erfahrungs be richten können sich auch traumatisch bedingte Aneurysmen verbessern, ver schlechtern oder eben stagnieren (vgl. Urk. 15/1 , Abschnitt «Imaging Findings at Initial Diagnosis and at Follow-Up») und kommt es n ach einem Jahr

auch bei spontaner Genese nur noch in wenigen Fällen zu einer Änderung des Gefäss befundes

( ob erwähnte Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurol ogie, S. 5 ; ferner auch Wanke/ Bijlenga / Rüfenacht , Zufallsbefund intrakranielles Aneurysma , Swiss Medical Forum 2017, abrufbar unter https://medical

forum.ch/

article/

doi/

smf.2017.02883 ). 5.7

5.7 .1

Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation respektive dem Attest von Dr. A.___ keine Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung vom 11. April 2017 zu wecken. Diese wurde denn auch ohne Weiterungen von

Dr. B.___

und Dr. E.___

übernommen , wie es

– trotz des Fokus ihrer Beurtei lungen auf dem zweiten Autounfall – bei einer nicht haltbaren kreis ärztlichen Fehleinschätzung kaum

zu erwarten wäre . Weitere Abklärungen würden

zudem weder am Kenntnisstand der Wissenschaft etwas ändern, noch wären neue trau matisch bedingte Bildbefunde oder relevante (vom laufenden Verfahren unge trübte) Erkenntnis se zum polizeilich nicht dokumentierten ( Urk. 8/I/17/2 oben) Unfallgeschehen zu erwarten. 5.7 .2

Beim

im Juni 2016 festgestellten intrakraniellen Aneurysma handelte es sich so mit wie so oft

um einen Zufallsbefund , der mit überwiegender Wahr schein lichkeit keinen konkrete n Bezug zu den

vom Beschwerdeführer geklagten Beschwe rden

aufweist .

Ein Auslösezusammenhang mit dem

Unfall vom 9. November 2015 , der sich bereits sieben Monate zuvor ereignet hatte, lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen. Eine spontane Dissektion davor oder danach ist ebenso wahrscheinlich. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen , ob

bei zeit naher Voruntersuchung , Symptomatik und Erstdiagnose aufgrund des heutigen Wissensstandes der Medizin und bei fehlenden Anhaltspunkten für ein schwe reres Trauma eine blosse Zufalls- respektive Gelegenheitsursache zu erwägen wäre . 5.7 .3

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass analoge Überlegungen auch zur Ver neinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Aneurysma und dem Skiunfall vom März 2012 führen müssen. B esonders ins Gewicht fällt hierbei , dass es sich nach übereinstimmenden Angaben der Radiologen um einen gegenüber der Voruntersuchung des Schädels vom 1. Juni 2012, di e mehrere Wochen nach jenem Unfall durchgeführt wurde, neuen Befund handelt. 6. 6.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.

2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann indessen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 6.2

Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezo gene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis recht fertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall ent wickelt wurden (sog. Psycho-Praxis, BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 1 2. März 2018 E. 3.2). 6.3

Bei der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird, zumal diese angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwer de bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

Dementsprechend stellen bei der Psycho-Praxis noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma–Rechtsprechung kann der Fall hingegen erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1, 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1). 6.4

Die Adäquanzprüfung im Anschluss an mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung hat grundsätzlich für jeden einzelnen Un fall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss je doch nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbe son dere dann denkbar - und oftmals unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7.) oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) - Rechnung getragen werden (Urteil e

des Bundesge richts 8C_150/2011 vom 1 4. Februar

2012 E.

8.1 und 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dabei ist allerdings in der Regel voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war ( Urteile des Bundesgerichts

8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.3, 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.4 und 8C_352/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E. 6.4 ; zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 2 6. Februar 2018 E. 2.3 ). 7. 7.1

Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen sind vorliegend keine ersichtlich . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Autounfall und dem Aneurysma oder eine damit verbundene Beschwerdesymptomatik liess sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenüglich nachweisen . Alle übrigen Bildbefunde zeigen unstrittig degenerative Veränderungen (vgl. E. 5).

Dies gilt insbesondere für die gemäss MR vom 22. November 2016 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2015 leicht progrediente rechtslaterale Diskushernierung im Segment C6 / 7 (vgl. Urk. 8/I/8 und 8/II/24) .

So finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine nach den Autounfällen unmittelbar auf getreten e

radikuläre Symptomatik

und es wird in den

radiologischen Berichten keine sich von der altersüblichen Progression abhebende richtunggebende Ver schlimmerung

erwogen . Ist eine Diskushernie bei (stummen) degenerativem Vor zustand durch einen Unfall nur aktiviert, sind nur Leistungen für das unmittelbar damit im Zusammenhang stehende S chmerzsyndrom zu erbringen. Im Allge mei nen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vor über gehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.3 und 4.2 ). Dies schliesst eine Leistungspflicht im Zu sammenhang mit der festgestellten Diskushernierung für den Zeitraum ab

1 4 . Dezember 2017 von vornherein aus. 7.2

Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss

sodann durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf solche Verletz ungen zugeschnittene Schleu dertrauma-Praxis zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht voraus gesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstö rungen , Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensverän de rungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden (SVR 2007 U V Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05])

- oder bei einem Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifes tie ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E.

5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen).

Im Übrigen genügt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schädel-Hirntrauma, da s höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis. Dies trifft auf Versicherte zu, bei denen keine strukturelle n Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden wurden und auch keine Amnesie bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). 7.3

7.3.1

Beim

Ereignis vom 9. November 2015 handelte es sich um eine Heckauffahr kollision ( vgl. Urk. 8/I/9/3) . Der vom Beschwerdeführer angegebene Kopfanprall bei vorhandener Kopfstütze

ist deshalb denkbar (vgl. Urk. 8/I/17/6 und 8/I 18/3). Dieser schilderte zudem neben Kopf- und Nackenbeschwerden auch Schwindel, Schlafstörungen, Gedächtnisprobleme, rasche Erschöpfbarkeit und eingeschränk t e Belastbarkeit. Indessen gab er konstant an, diese seien erst mehr als drei Tage nach dem Unfall aufgetreten (vgl. Urk. 8/I/17/3, 8/I/18/5 und 8/I/ 33/1 ) . D ie ärzt liche Erstkonsultation erfolgte am 1. Dezember 2015 ( vgl. Urk. 8/I/17/4 [ offen sichtlich falsche Jahreszahl ] und 8/I/18/3).

Diese lange Latenzzeit schliesst die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis aus . Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch besteh enden Beschwerden und dem ersten Autounfall nach der Psycho-Praxis zu beur teilen

( vgl ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1 und 6.2 ; nicht publiziert in BGE 138 V 248 ). 7.3.2

Nach der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016, bei welcher der Beschwer de führer wiederum einen Kopfanprall angab (vgl. Urk. 8/II/13/3), konsultierte er

erstmals am 22. August 2016 seinen Hausarzt (vgl. Urk. 8/II/10). Dabei klagte er über innerhalb von zwei bis acht Stunden nach dem Unfall aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen sowie wenig Schwindelbeschwerden. Ferner gab er Seh störungen nach vier bis fünf Tagen an (vgl. Urk. 8/II/ 13/2).

Es gilt allerdings zu bedenken , dass nach Angaben des Beschwerdeführers be hand lungsbedürftige Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen vorbestanden (vgl. Urk. 8/II/ 13/2) . Zudem verneinte d er die Beschwerdegegnerin beratende Neuro loge Dr. B.___

– mit Blick auf die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis man gels entsprechender Bildbefunde , Bewusstlosigkeit und Amnesie (vgl. Urk. 8/II/13/3) zutreffend –

ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 8/II/ 88/5) . Ob

unter diesen Umständen aufgrund der Erfüllung des Zeitkriteriums und

des bunten Be schwerdestrausse s

in Kombination mit einer allenfalls erhöhten Vulnerabilität nach dem ersten Autounfall eine HSW-Distorsion

zu bejahen ist , braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sollte auch die in der Regel vorteilhaftere Schleudertrauma-Rechtsprechung zur Verneinung eines adäqu aten Kausalzu sammenhangs führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.1)

und sich vorweg der Fallabschluss auch bei Anwendung dieser Rechtsprechung

als rechtens erweisen. 7.4 7. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin schloss beide Fälle per 1 3. Dezember 2017 unter Ein stellung sämtlicher Leistungen ab. Dazu führte sie aus , die ab dem 2 3. Juni 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe stagniert, wobei der Hausarzt die Prognose damals auch als unsicher bezeichnet habe . Der Beschwerdeführer selbst habe in der Untersuchung vom 2 8. November

2017 erklärt, die Beschwerden hätten sich seit dem Unfall vom 1 7. August 2016 nicht wesentlich gebessert und d ie Physiotherapie, die nichts gebracht habe, sei fertig ( Urk. 2 Ziff. 3 c). 7. 4. 2

Diese Sachverhaltsdarstellung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf den hausärztlichen Bericht vom 2 3. Juni

2017 ( Urk. 8/II /60) und di e Angaben des Beschwerdeführers zur Beschwerdeent wick lung und aktu ellen Behandlung im neurologischen Konsilium von Dr. B.___

verwiesen werden ( Urk. 8/II/ 88/ 3). Gemäss Unf allschein konnte der Beschwerdeführer seine Arbeits fähigkeit von Januar bis März 2017 kontinuierlich von 20 auf 50 % steigern. Die Steigerung auf 70 % erfolgte Mitte Januar 2018

– nach einem Wechsel des Hausarztes im November 2017 (vgl. Urk. 8/I/80/1) und Einstellung der Leistungen Mitte Dezember 201 7. Ab Anfang Mai 2018 attestierte der neue Hausarzt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/II/101/2). 7. 4 .3

Vom Beschwerdeführer wurde nicht erö r tert und es ist auch sonst n icht ersicht lich, inwiefern im Jahr 2018 tatsächlich eine gesundheitliche Besserung einge treten ist. Dennoch kann offen bleiben , ob die höhere Arbeitsfähigkeit bloss in einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch den neuen Hausarzt respektive den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gründet. Wie die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1-2 richtig dargelegt hat , ist es nicht stichhaltig und mit dem Erfordernis der prospektiven Beurteilung nicht vereinbar, den Fallabschluss im Nachhinein auf der Basis einer nachträglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die nicht absehbar war, als verfrüht zu betrachten.

Prospektiv betrachtet rechtfertigt sich e in Aufschub des Fallabschlusses nur, wenn

etwa

aufgrund einer anstehenden Therapie oder des bisherigen Heilungsverlaufs hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit wesentliche gesundheitliche Besserung bestehen. Di e im Dezember 2017 verbliebene blosse Möglichkeit , dass trotz abgeschlossener, gescheiterter Therapie und seit

neun Monaten unveränderte m Gesundheitszustand irgendwann noch eine s pontane Besserung unbekannten Ausmasses

eintreten könnte , genügt hierfür nicht . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sprach insoweit zutreffend von einer unsicheren Prognose. Daran ändert die vom Beschwerdeführer angeführte mögliche Wechsel wirkung der verschiedenen Traumata, des Aneurysmas , der Hypoplasie der Wirbel arterie

und der degenerativen Veränderungen ( Urk. 1 Ziff. 26-28; Urk. 14 Ziff. 7 ) nichts, selbst wenn diese eine plötzliche Besserung nach eineinhalb oder zwei Jahren oder auch noch später miterklären könnte.

Dr. E.___

machte in Kenntnis der neurologischen und bildgebenden Abklärungen im Übrigen

deut lich , dass beim Unfall vom 17. August 2016 mit einem mittlere n Delta V von ca. 10 km/h

(vgl. dazu Urk. 8/II/76) grundsätzlich mit einer Ausheilung in ca. 6

Mona ten zu rechnen gewesen wäre , sich der Heilungsverlauf unter Berück sichtigung der Vorzustände

aber bis hin zu einem Jahr verzöger n könne (vgl. Urk. 8/II/61 /2). 7. 4 .4

Demnach erfolgte d er Abschluss beider Fälle 16 Monate nach dem zweiten Auto unfall respektive nach neu n Monaten unverändertem Gesundheitszustand trotz Therapie

r echtens , unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Schleuder trauma- oder Psycho-Praxis und damit verbunden der B erücksichtigung der psy chischen Unfallfolgen . 7. 5 7.5.1

Weiter prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016 n ach den in BGE 134 V 109 statuierten Grundsätzen ( Urk. 2 Ziff. 4a) . Hinsichtlich des Unfalls vom 9. November 2015 wies sie zumindest auf die fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen hin ( Urk. 2 Ziff. 3b). Der Beschwerde führer äusserte sich nicht zur Frage der Adäquanz, da er die Adäquanzprüfung als verfrüht erachtete und eine interdisziplinäre Begutachtung forderte . Eine solche ist indessen auch im Rahmen der Schleudertrauma-Rechtsprechung nicht zwingend, soweit die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Gesamt beurteilung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 5.2). 7.5.2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet

für beide Autounfälle

die Unfall schwere. Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal respektive auf ein haltendes Fahrzeug werden rechtsprechungsgemäss regel mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert. In einzelnen Fällen hat das Bundesgericht einen leichten Unfall angenommen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Ge schwin digkeitsveränderung von Delta-v unter 10 ( bis 15 ) km/h und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 , 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4, 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3, je mit Hin weisen) .

Die zitierte Rechtsprechung findet ohne weiteres auch bei Doppelkollisionen, bei denen das mittlere Fahrzeug durch den Heckaufprall mit dem hinteren in das da vors tehende Fahrzeug geschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/ 2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4 betreffend den Fahrer des mittleren Fahr zeuges) , und im Autobahnverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2009 vom 1 0. September 2009 Sachverhalt A. und E 3.4.1) Berücksichtigung. 7.5. 3

Beim Ereignis vom 9. November 2015 wartete der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal, als ein Fahrzeug hinten auffuhr (vgl. Urk.

8/I/9/3). Die aktenkundigen Fotos des Un fallwagens

dokumentieren keine gravierenden Schäden. Die Reparaturkosten beli efen sich auf insgesamt Fr. 7'55 1.-- (vgl. Urk. 8/I/58). Beschwerden traten beim angeschnallten und durch eine Kopfstütze geschützten Beschwerdeführer frühestens nach einer Woche auf . Er konnte seine Fahrt nach dem Unfall dementsprechend im Unfallwagen fortsetzen (vgl. Urk. 8/I/18/3 und Urk. 8/I/18/5). Dass er nach eigener Schätzung rund einen Meter nach vorne geschoben wurde (vgl. Urk. 8/I/17/

2) lässt unter diesen Um ständen nicht auf eine markant höhere Krafteinwirkung als bei einfachen Auf fahrunfällen üblich schliessen .

Beim Ereignis vom 1 7. August 2016 fuhr der Beschwerdeführer im stockenden Kolonnenverkehr . Als er abbremsen musste, erlitt das Fahrzeug hinter ihm einen Heckaufprall und wurde auf sein Fahrzeug geschoben (vgl. Urk. 8/II/76/4). Ge mäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 9. Januar 2017 lag die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung seines Fahrzeuges zwischen 8,6 und 11,6

km/h, allenfalls noch 2 km/h tiefer (vgl .

Urk. 8/II/76/3 ; zur Bedeutung solcher Expertisen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 5.3.1 ). Die Aufnahme des Unfallwagens ( Urk. 8/II/76/10 ff.) und die Reparaturkosten von Fr. 7'491.-- ( vgl. Urk. 8/II/76/14) sind mit dem ersten Auto unfall vergleichbar . Der Beschwerdeführer war wiederum angeschnallt und durch eine Kopfstütze geschützt. Auch konnte er die Fahrt nach dem Unfall selbst mit dem Unfallfahrzeug fortsetzen (vgl. Urk. 8/II/13/3). 7.5. 4

Demnach sind beide Unfälle als maximal mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.

Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein ein zelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere – min destens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100) - in gehäufter Form vor zuliegen (BGE 134 V 109 E.

10.1; 117 V 359 E. 6a und E. 4c ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.2).

Es wird auf die rechtlichen Erwä gung en im Einspracheentscheid verwiesen

( Urk. 2 Ziff. 4a). 7.6 7.6.1

Beim Auffahrunfall vom 9. November 2015 sind die Kriterien unter Ausschluss der psychischen Unfallfolgen zu prüfen. Der Unfall hat sich weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus ( vgl. auch Urk. 8/I/17/2 : Verzicht auf den Beizug der anwesenden Polizei; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.

6.2.2) .

7.6.2

Alle weiteren Kriterien scheitern bereits an der Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer keine objektivierbaren Verletzungen zuzog.

Dies gilt vorab für das M erkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

und deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenso setzt das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be handlung eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Zudem vermögen b losse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen

– wie im Falle des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 8/I/23/2) –

das Kriterium ohnehin nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 7.3 mit Hinweisen).

Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt ebenfalls voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmer zen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurück gehen. Psychische Beschwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.3).

Dies ist auch beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ur teile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.5) entscheidend.

Eine ärztliche Fehlbehandlung wird in den Akten nicht diskutiert und a uf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medikamente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwer de freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).

Entsprechende Gründe sind in den Akten nicht ersichtlich, wobei es – wie erwähnt – bereits an objektivierbaren behandlungs be dürftigen Verletzungen fehlt. 7.6.3

Da keine eindeutig auf das Aneurysma zurückzuführende Symptomatik besteht und dieses bis zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % r espektive 80 % im Jahr 2018 soweit ersichtlich keine namhafte Behandlung erforderte, würde die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem Unfallereignis an den vorstehenden Ausführungen übrigens nichts ändern. 7.7 7.7.1

Bezüglich der Adäquanzbeurteilung des Auffahrunfall s vom 17. August 2016 kann auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 Ziff. 4b). Ergänzend ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer auch im vorlie genden Prozess keine dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Ein drücklichk eit des Unfalls geltend machte. 7.7.2 Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedürfte es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Um stände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch be wirkten Komplikationen handeln ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.4 ). Der Beschwerdeführer sass indessen mit gerade gerichte tem Blick, wenn auch nach vorne gebeugt, im Auto und erlitt keine objek ti vierbaren Verletzungen ( Urk. 8/I/13/3). Der von ihm am 2 8. November 2017 – bei seit März 2017 unveränderter Arbeits fähi gkeit (vgl. Urk. 8/II/101/2)

– geschilderte Tagesablauf, lässt zudem keine massgeblichen gesundheitlich

bedingte n Ein schränkungen im Alltag erkennen . Dass er keinen S port mehr treibt, hängt nicht mit seinen Beschwerden, sondern den Risiken zusammen, welche das Aneurysma birgt (vgl. Urk. 8/II/88/3) . 7.7.3 Der vom Hausarzt attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (50 % bereits ab Ende März 2017, 70 % ab Mitte Januar 2018 und 80 % ab Anfang Mai 2018, Urk. 8/II/60 und 8/II/101/2) vermag das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kaum zu er füllen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E . 1 0 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.7.4). Dabei bestehen auch gewisse Zweifel

an der hausärztlichen Einschätzung, zumal diese mangels nennenswerter objektiver Befunde vorderhand auf den subjektiven Angaben des Beschwerde führers gründet . Es erscheint deshalb e rwähnenswert , dass die Firma des Be schwerdeführers im Herbst 2016 nicht gut lief (vgl. Urk. 8/28) und er

im Jahr 2017 eine zusätzliche Geschäftstätigkeit auf nahm , was

er der Beschwerdegeg nerin nicht mitteilte (vgl. Urk. 8/II/108) .

Dies deutet auf ein gesteigertes finan zielles Interesse mit ( un )bewusstem Einfluss auf sein Aussageverhalten hin. 7.7.4 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist ferner nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen Schmerzen und Beeinträchtigung en , welche der Beschwerde führer im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Üblich e übertreffen , so dass das Kriterium der erheblichen Besch werden erfüllt wäre.

Eine ärztliche Fehlbehandlung ist , wie bereits erwähnt, kein Thema. Zudem bestehen keine

Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kom plikationen oder eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa Urk. 8/II/60/1) . 7.7. 5 Es bleibt anzufügen , dass selbst der behandelnde Dr. A.___ die seines Er achtens überwiegend mu s kuloskelettal bedingten Beschwerden nicht nur auf seit dem Unfall persistierende Verhärtungen und Verspannungen der paravertebralen Muskulatur zurückführte, sondern zusätzlich auf die radiologisch nachgewie se nen degenerativen Veränderungen der HWS hinwies. Letztere zeichnen also für den Umfang der Beschwerden sowie die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mitverantwortlich und müssten ausgeklammert werden, da die Beschwerde geg nerin nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden eine Leistun gspflicht trifft. Objektive Anhaltspunkte (wie Bildbefunde oder ein dokumentiertes schweres Trauma) für eine relevante Vorschädigung der HWS , des Schädels oder des Ge hirns durch einen der früheren Unfälle bestehen nicht, weshalb eine solche trotz der beim Unfall vom 1 7. August 2016 noch attestierten Teilarbeitsunfähigkeit auch nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 7) . 7.8

Es ist somit weder beim Unfall vom 9. November 2015 noch beim Unfall vom 17. August 2016 eines der Zusatzkriterien erfüllt, schon gar nicht in ausgeprägter Weise. Dies obschon die Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen noch nicht ausgeschieden wurden. Eine interdisziplinäre Begut achtung ist demnach nicht erforderlich, zumal die vorhandenen medizinischen Akten bereits eine schlüssi ge Adäquanzbeurteilung erlauben. 8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu R echt per 1 3. Dezember 2017 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheit li chen Beeinträchtigungen und den Ereignissen vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 verneint. Ebenso wenig ist zu bestanden, dass sie einen natürlichen Kau salzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer fest gestellten Aneurysma sowie den Unfallereignissen vom März 2012 und 9. Novem ber 2016 verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG) . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum ver sicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E.

3.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2. 2.1

Zwischen den Parteien ist vorab strittig , ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Autounfall vom 9. November 2015 (eventualiter dem Skiunfall im Jahr 2012 )

und dem am 1 5. Juni 2016 diagnostizierten Aneurysma verneint e oder diesbezüglich insbesondere aufgrund des Attest s

von Dr. A.___ Anlass zu weiteren Abklärungen besteht

( Urk. 2 Ziff. 2a ; Urk. 1 Ziff.

E. 6 und 8/II/26 ). Im Januar 2017 liess ihr der Haftpflichtversicherer ein unfallanalytische s Gutachten zum Unfall vom 1

E. 6.1 Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.

2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann indessen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).

E. 6.2 Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezo gene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis recht fertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall ent wickelt wurden (sog. Psycho-Praxis, BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 1 2. März 2018 E. 3.2).

E. 6.3 Bei der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird, zumal diese angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwer de bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

Dementsprechend stellen bei der Psycho-Praxis noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma–Rechtsprechung kann der Fall hingegen erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1, 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1).

E. 6.4 Die Adäquanzprüfung im Anschluss an mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung hat grundsätzlich für jeden einzelnen Un fall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss je doch nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbe son dere dann denkbar - und oftmals unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7.) oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) - Rechnung getragen werden (Urteil e

des Bundesge richts 8C_150/2011 vom 1 4. Februar

2012 E.

8.1 und 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dabei ist allerdings in der Regel voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war ( Urteile des Bundesgerichts

8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.3, 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.4 und 8C_352/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E. 6.4 ; zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 2 6. Februar 2018 E. 2.3 ). 7.

E. 7 August 2016 zukommen ( Urk. 8/II/76). Gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, vom 1 1. April 2017

( Urk. 8/I / 61) erliess die Suva gleichentags eine Verfügung, mit der sie ihre Leistungspflicht bezüglich des Aneurysmas mangels eines Kausal zusammenhangs mit den Ereignissen vom 9. November 2015 und

2. März 2012 (Skiunfall, vgl. dazu Urk. 8/I/17) verneinte . Ergänzend hie lt sie fest, vorerst wei ter hin L eistungen

für die erlittenen Schleudertraumata zu erbringen

( Urk. 8/I/62). Gegen die

Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2017 –

unter Beilage einer Stellungnahme seines behandelnden Neurologen

Dr. med. A.___ ( Urk. 8/I/72/4) – Einsprach e ( Urk. 8/I/72/1-2) .

In der Folge veranlasste di e Suva ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/II/84) , der

den Versicherten am 28. November 2017 untersuchte und Bericht erstattete

( Urk. 8/I/88). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 stellte die Suva sämtliche Le istungen per sofort ein und vern einte mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch

geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 9. November

2015 und 1 7. August 2016

einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung ( Urk. 8/I/89). Dageg en erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/I/90).

Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 7. April 2017 und 1 3. Dezember 2017 wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. August 2018 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen

die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Septem ber 2018 Beschwerde . Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflich ten, einerseits ihre Leistungspflicht für das Aneurysma anzuerkennen und andererseits weiterhin Taggeldleistungen auszurichten sowie ihm die Kosten der Heilbehandlung z u erstatten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schrif tenwechsel an ( Urk. 9). In der Replik vom 2 0. März 2019 ( Urk. 14 ), unter Beilage medizinischer Fachliteratur ( Urk. 15/13 ) , sowie der Duplik vom 1 8. April 2019 ( Urk. 18 ) hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest. Letztere wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen sind vorliegend keine ersichtlich . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Autounfall und dem Aneurysma oder eine damit verbundene Beschwerdesymptomatik liess sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenüglich nachweisen . Alle übrigen Bildbefunde zeigen unstrittig degenerative Veränderungen (vgl. E. 5).

Dies gilt insbesondere für die gemäss MR vom 22. November 2016 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2015 leicht progrediente rechtslaterale Diskushernierung im Segment C6 / 7 (vgl. Urk. 8/I/8 und 8/II/24) .

So finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine nach den Autounfällen unmittelbar auf getreten e

radikuläre Symptomatik

und es wird in den

radiologischen Berichten keine sich von der altersüblichen Progression abhebende richtunggebende Ver schlimmerung

erwogen . Ist eine Diskushernie bei (stummen) degenerativem Vor zustand durch einen Unfall nur aktiviert, sind nur Leistungen für das unmittelbar damit im Zusammenhang stehende S chmerzsyndrom zu erbringen. Im Allge mei nen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vor über gehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.3 und 4.2 ). Dies schliesst eine Leistungspflicht im Zu sammenhang mit der festgestellten Diskushernierung für den Zeitraum ab

1 4 . Dezember 2017 von vornherein aus.

E. 7.2 Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss

sodann durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf solche Verletz ungen zugeschnittene Schleu dertrauma-Praxis zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht voraus gesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstö rungen , Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensverän de rungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden (SVR 2007 U V Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05])

- oder bei einem Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifes tie ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E.

5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen).

Im Übrigen genügt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schädel-Hirntrauma, da s höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis. Dies trifft auf Versicherte zu, bei denen keine strukturelle n Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden wurden und auch keine Amnesie bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit diversen Hinweisen).

E. 7.3.1 Beim

Ereignis vom 9. November 2015 handelte es sich um eine Heckauffahr kollision ( vgl. Urk. 8/I/9/3) . Der vom Beschwerdeführer angegebene Kopfanprall bei vorhandener Kopfstütze

ist deshalb denkbar (vgl. Urk. 8/I/17/6 und 8/I 18/3). Dieser schilderte zudem neben Kopf- und Nackenbeschwerden auch Schwindel, Schlafstörungen, Gedächtnisprobleme, rasche Erschöpfbarkeit und eingeschränk t e Belastbarkeit. Indessen gab er konstant an, diese seien erst mehr als drei Tage nach dem Unfall aufgetreten (vgl. Urk. 8/I/17/3, 8/I/18/5 und 8/I/ 33/1 ) . D ie ärzt liche Erstkonsultation erfolgte am 1. Dezember 2015 ( vgl. Urk. 8/I/17/4 [ offen sichtlich falsche Jahreszahl ] und 8/I/18/3).

Diese lange Latenzzeit schliesst die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis aus . Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch besteh enden Beschwerden und dem ersten Autounfall nach der Psycho-Praxis zu beur teilen

( vgl ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1 und 6.2 ; nicht publiziert in BGE 138 V 248 ).

E. 7.3.2 Nach der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016, bei welcher der Beschwer de führer wiederum einen Kopfanprall angab (vgl. Urk. 8/II/13/3), konsultierte er

erstmals am 22. August 2016 seinen Hausarzt (vgl. Urk. 8/II/10). Dabei klagte er über innerhalb von zwei bis acht Stunden nach dem Unfall aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen sowie wenig Schwindelbeschwerden. Ferner gab er Seh störungen nach vier bis fünf Tagen an (vgl. Urk. 8/II/ 13/2).

Es gilt allerdings zu bedenken , dass nach Angaben des Beschwerdeführers be hand lungsbedürftige Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen vorbestanden (vgl. Urk. 8/II/ 13/2) . Zudem verneinte d er die Beschwerdegegnerin beratende Neuro loge Dr. B.___

– mit Blick auf die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis man gels entsprechender Bildbefunde , Bewusstlosigkeit und Amnesie (vgl. Urk. 8/II/13/3) zutreffend –

ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 8/II/ 88/5) . Ob

unter diesen Umständen aufgrund der Erfüllung des Zeitkriteriums und

des bunten Be schwerdestrausse s

in Kombination mit einer allenfalls erhöhten Vulnerabilität nach dem ersten Autounfall eine HSW-Distorsion

zu bejahen ist , braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sollte auch die in der Regel vorteilhaftere Schleudertrauma-Rechtsprechung zur Verneinung eines adäqu aten Kausalzu sammenhangs führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.1)

und sich vorweg der Fallabschluss auch bei Anwendung dieser Rechtsprechung

als rechtens erweisen.

E. 7.4 7. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin schloss beide Fälle per 1 3. Dezember 2017 unter Ein stellung sämtlicher Leistungen ab. Dazu führte sie aus , die ab dem 2 3. Juni 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe stagniert, wobei der Hausarzt die Prognose damals auch als unsicher bezeichnet habe . Der Beschwerdeführer selbst habe in der Untersuchung vom 2 8. November

2017 erklärt, die Beschwerden hätten sich seit dem Unfall vom 1 7. August 2016 nicht wesentlich gebessert und d ie Physiotherapie, die nichts gebracht habe, sei fertig ( Urk. 2 Ziff. 3 c). 7. 4. 2

Diese Sachverhaltsdarstellung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf den hausärztlichen Bericht vom 2 3. Juni

2017 ( Urk. 8/II /60) und di e Angaben des Beschwerdeführers zur Beschwerdeent wick lung und aktu ellen Behandlung im neurologischen Konsilium von Dr. B.___

verwiesen werden ( Urk. 8/II/ 88/ 3). Gemäss Unf allschein konnte der Beschwerdeführer seine Arbeits fähigkeit von Januar bis März 2017 kontinuierlich von 20 auf 50 % steigern. Die Steigerung auf 70 % erfolgte Mitte Januar 2018

– nach einem Wechsel des Hausarztes im November 2017 (vgl. Urk. 8/I/80/1) und Einstellung der Leistungen Mitte Dezember 201 7. Ab Anfang Mai 2018 attestierte der neue Hausarzt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/II/101/2). 7. 4 .3

Vom Beschwerdeführer wurde nicht erö r tert und es ist auch sonst n icht ersicht lich, inwiefern im Jahr 2018 tatsächlich eine gesundheitliche Besserung einge treten ist. Dennoch kann offen bleiben , ob die höhere Arbeitsfähigkeit bloss in einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch den neuen Hausarzt respektive den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gründet. Wie die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1-2 richtig dargelegt hat , ist es nicht stichhaltig und mit dem Erfordernis der prospektiven Beurteilung nicht vereinbar, den Fallabschluss im Nachhinein auf der Basis einer nachträglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die nicht absehbar war, als verfrüht zu betrachten.

Prospektiv betrachtet rechtfertigt sich e in Aufschub des Fallabschlusses nur, wenn

etwa

aufgrund einer anstehenden Therapie oder des bisherigen Heilungsverlaufs hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit wesentliche gesundheitliche Besserung bestehen. Di e im Dezember 2017 verbliebene blosse Möglichkeit , dass trotz abgeschlossener, gescheiterter Therapie und seit

neun Monaten unveränderte m Gesundheitszustand irgendwann noch eine s pontane Besserung unbekannten Ausmasses

eintreten könnte , genügt hierfür nicht . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sprach insoweit zutreffend von einer unsicheren Prognose. Daran ändert die vom Beschwerdeführer angeführte mögliche Wechsel wirkung der verschiedenen Traumata, des Aneurysmas , der Hypoplasie der Wirbel arterie

und der degenerativen Veränderungen ( Urk. 1 Ziff. 26-28; Urk. 14 Ziff. 7 ) nichts, selbst wenn diese eine plötzliche Besserung nach eineinhalb oder zwei Jahren oder auch noch später miterklären könnte.

Dr. E.___

machte in Kenntnis der neurologischen und bildgebenden Abklärungen im Übrigen

deut lich , dass beim Unfall vom 17. August 2016 mit einem mittlere n Delta V von ca. 10 km/h

(vgl. dazu Urk. 8/II/76) grundsätzlich mit einer Ausheilung in ca. 6

Mona ten zu rechnen gewesen wäre , sich der Heilungsverlauf unter Berück sichtigung der Vorzustände

aber bis hin zu einem Jahr verzöger n könne (vgl. Urk. 8/II/61 /2). 7. 4 .4

Demnach erfolgte d er Abschluss beider Fälle 16 Monate nach dem zweiten Auto unfall respektive nach neu n Monaten unverändertem Gesundheitszustand trotz Therapie

r echtens , unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Schleuder trauma- oder Psycho-Praxis und damit verbunden der B erücksichtigung der psy chischen Unfallfolgen . 7. 5 7.5.1

Weiter prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016 n ach den in BGE 134 V 109 statuierten Grundsätzen ( Urk. 2 Ziff. 4a) . Hinsichtlich des Unfalls vom 9. November 2015 wies sie zumindest auf die fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen hin ( Urk. 2 Ziff. 3b). Der Beschwerde führer äusserte sich nicht zur Frage der Adäquanz, da er die Adäquanzprüfung als verfrüht erachtete und eine interdisziplinäre Begutachtung forderte . Eine solche ist indessen auch im Rahmen der Schleudertrauma-Rechtsprechung nicht zwingend, soweit die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Gesamt beurteilung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 5.2). 7.5.2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet

für beide Autounfälle

die Unfall schwere. Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal respektive auf ein haltendes Fahrzeug werden rechtsprechungsgemäss regel mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert. In einzelnen Fällen hat das Bundesgericht einen leichten Unfall angenommen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Ge schwin digkeitsveränderung von Delta-v unter 10 ( bis 15 ) km/h und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 , 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4, 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3, je mit Hin weisen) .

Die zitierte Rechtsprechung findet ohne weiteres auch bei Doppelkollisionen, bei denen das mittlere Fahrzeug durch den Heckaufprall mit dem hinteren in das da vors tehende Fahrzeug geschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/ 2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4 betreffend den Fahrer des mittleren Fahr zeuges) , und im Autobahnverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2009 vom 1 0. September 2009 Sachverhalt A. und E 3.4.1) Berücksichtigung.

E. 7.5 4

Demnach sind beide Unfälle als maximal mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.

Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein ein zelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere – min destens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100) - in gehäufter Form vor zuliegen (BGE 134 V 109 E.

10.1; 117 V 359 E. 6a und E. 4c ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.2).

Es wird auf die rechtlichen Erwä gung en im Einspracheentscheid verwiesen

( Urk. 2 Ziff. 4a).

E. 7.6.1 Beim Auffahrunfall vom 9. November 2015 sind die Kriterien unter Ausschluss der psychischen Unfallfolgen zu prüfen. Der Unfall hat sich weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus ( vgl. auch Urk. 8/I/17/2 : Verzicht auf den Beizug der anwesenden Polizei; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.

6.2.2) .

E. 7.6.2 Alle weiteren Kriterien scheitern bereits an der Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer keine objektivierbaren Verletzungen zuzog.

Dies gilt vorab für das M erkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

und deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenso setzt das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be handlung eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Zudem vermögen b losse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen

– wie im Falle des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 8/I/23/2) –

das Kriterium ohnehin nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 7.3 mit Hinweisen).

Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt ebenfalls voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmer zen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurück gehen. Psychische Beschwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.3).

Dies ist auch beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ur teile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.5) entscheidend.

Eine ärztliche Fehlbehandlung wird in den Akten nicht diskutiert und a uf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medikamente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwer de freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).

Entsprechende Gründe sind in den Akten nicht ersichtlich, wobei es – wie erwähnt – bereits an objektivierbaren behandlungs be dürftigen Verletzungen fehlt.

E. 7.6.3 Da keine eindeutig auf das Aneurysma zurückzuführende Symptomatik besteht und dieses bis zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % r espektive 80 % im Jahr 2018 soweit ersichtlich keine namhafte Behandlung erforderte, würde die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem Unfallereignis an den vorstehenden Ausführungen übrigens nichts ändern.

E. 7.7 5 Es bleibt anzufügen , dass selbst der behandelnde Dr. A.___ die seines Er achtens überwiegend mu s kuloskelettal bedingten Beschwerden nicht nur auf seit dem Unfall persistierende Verhärtungen und Verspannungen der paravertebralen Muskulatur zurückführte, sondern zusätzlich auf die radiologisch nachgewie se nen degenerativen Veränderungen der HWS hinwies. Letztere zeichnen also für den Umfang der Beschwerden sowie die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mitverantwortlich und müssten ausgeklammert werden, da die Beschwerde geg nerin nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden eine Leistun gspflicht trifft. Objektive Anhaltspunkte (wie Bildbefunde oder ein dokumentiertes schweres Trauma) für eine relevante Vorschädigung der HWS , des Schädels oder des Ge hirns durch einen der früheren Unfälle bestehen nicht, weshalb eine solche trotz der beim Unfall vom 1 7. August 2016 noch attestierten Teilarbeitsunfähigkeit auch nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 7) .

E. 7.7.1 Bezüglich der Adäquanzbeurteilung des Auffahrunfall s vom 17. August 2016 kann auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 Ziff. 4b). Ergänzend ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer auch im vorlie genden Prozess keine dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Ein drücklichk eit des Unfalls geltend machte.

E. 7.7.2 Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedürfte es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Um stände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch be wirkten Komplikationen handeln ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.4 ). Der Beschwerdeführer sass indessen mit gerade gerichte tem Blick, wenn auch nach vorne gebeugt, im Auto und erlitt keine objek ti vierbaren Verletzungen ( Urk. 8/I/13/3). Der von ihm am 2 8. November 2017 – bei seit März 2017 unveränderter Arbeits fähi gkeit (vgl. Urk. 8/II/101/2)

– geschilderte Tagesablauf, lässt zudem keine massgeblichen gesundheitlich

bedingte n Ein schränkungen im Alltag erkennen . Dass er keinen S port mehr treibt, hängt nicht mit seinen Beschwerden, sondern den Risiken zusammen, welche das Aneurysma birgt (vgl. Urk. 8/II/88/3) .

E. 7.7.3 Der vom Hausarzt attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (50 % bereits ab Ende März 2017, 70 % ab Mitte Januar 2018 und 80 % ab Anfang Mai 2018, Urk. 8/II/60 und 8/II/101/2) vermag das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kaum zu er füllen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E . 1 0 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.7.4). Dabei bestehen auch gewisse Zweifel

an der hausärztlichen Einschätzung, zumal diese mangels nennenswerter objektiver Befunde vorderhand auf den subjektiven Angaben des Beschwerde führers gründet . Es erscheint deshalb e rwähnenswert , dass die Firma des Be schwerdeführers im Herbst 2016 nicht gut lief (vgl. Urk. 8/28) und er

im Jahr 2017 eine zusätzliche Geschäftstätigkeit auf nahm , was

er der Beschwerdegeg nerin nicht mitteilte (vgl. Urk. 8/II/108) .

Dies deutet auf ein gesteigertes finan zielles Interesse mit ( un )bewusstem Einfluss auf sein Aussageverhalten hin.

E. 7.7.4 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist ferner nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen Schmerzen und Beeinträchtigung en , welche der Beschwerde führer im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Üblich e übertreffen , so dass das Kriterium der erheblichen Besch werden erfüllt wäre.

Eine ärztliche Fehlbehandlung ist , wie bereits erwähnt, kein Thema. Zudem bestehen keine

Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kom plikationen oder eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa Urk. 8/II/60/1) .

E. 7.8 Es ist somit weder beim Unfall vom 9. November 2015 noch beim Unfall vom 17. August 2016 eines der Zusatzkriterien erfüllt, schon gar nicht in ausgeprägter Weise. Dies obschon die Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen noch nicht ausgeschieden wurden. Eine interdisziplinäre Begut achtung ist demnach nicht erforderlich, zumal die vorhandenen medizinischen Akten bereits eine schlüssi ge Adäquanzbeurteilung erlauben. 8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu R echt per 1 3. Dezember 2017 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheit li chen Beeinträchtigungen und den Ereignissen vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 verneint. Ebenso wenig ist zu bestanden, dass sie einen natürlichen Kau salzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer fest gestellten Aneurysma sowie den Unfallereignissen vom März 2012 und 9. Novem ber 2016 verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

E. 9 21 ). 2.2

Zur Adäquanzprüfung e rwog die Beschwerdegegnerin, nach den Schleudertrau mata vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 bestünden keine objektivier baren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen. Da die Latenzzeit bis zum Auftreten der Beschwerden nach dem ersten Schleudertrauma mehr als 72

Stunden betragen habe, seien diese nicht als unfallkausal zu betrachten . Nach dem zweiten Schleudertrauma sei ab dem 1 3. Dezember 2017 prospektiv keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen ( Urk. 2 Ziff. 3), wobei das Unfallereignis gestützt auf das unfallanalytische Gutachten und die bundesgerichtliche Praxis zu einfachen Verkehrsunfällen als höchstens mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sei. Es komme die Schleudertrauma- Praxis zur Anwendung, wobei kein einziges Zusatz kriterium erfüllt sei ( Urk. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, e in verzögerter Heilungsverlauf sei bei sich negativ beeinflussenden Unfallereig nissen , Aneurysma, degenerativen Veränderungen an der HWS

und unterent wick elter Wirbel arterie [rechts] plausibel. Da sich der Zustand inzwischen ge bessert habe, sei der Fallabschluss somit verfrüht erfolgt ( Urk. 1 Ziff. 23-29). 3.

3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall ereignis

und dem eingetretenen Schaden

sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung e in natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr sche in lichkeit zu befinden ist . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen ; soeben erwähntes Urteil 8C_819/2016 E. 3.2.3 ). 4. 4.1

Die Frage, wie wahrscheinlich ein bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis im oben umschriebenen Sinn (mit)ursächlich für die Entstehung d es Aneurysma s beim Beschwerdeführer ist, wird in den vorhanden medizi ni schen Unterlagen unterschiedlich beantwortet.

Der Radiologe Dr. med. C.___ schlussfolgerte zum MRT des Schädels vom 1 5. Juni 2016, es zeige sich ein je nach Messrichtung 5 bis 7 mm grosses, breit aufsitzendes Aneurysma im V4 Segment der linken Arteria vertebralis. Möglich wäre auch ein traumaassoziiertes Aneurysma nach lokalem Intimariss . Eine längerstreckige Dissektion im intrakraniellen- kraniozervikalen Übergang sei nicht nachzuweisen. Die Indikation zur MRT wurde aufgrund des Unfall s vom 9. November 2015 mit HWS- und Schädeltrauma gestellt . Dabei wurden auch persistierende Kopf- und Nackenschmerzen , eine b egleitend e Leistungsminderung , Gedächtnisstörungen sowie eine sonographisch gesehen hypoplastische rechte A rteria vert ebralis

er wähnt

( Urk. 8/I/32/2). 4 . 2

Gestützt darauf diagnostizierte der behandelnde Dr. A.___

im Bericht vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf ein posttraumatisches Aneurysma. Dazu erläu terte er, am 9. November 2015 sei ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren. Mit einer Latenz von ca. 10

Tagen seien Kopfschmerzen und Schmerzen im Nacken- und Schulter gürtel be reich auf ge treten, welche sich nur unvollständig zurückgebildet hätten. D as sono graphisch und MR-angiographisch dargestellte Aneurysma im V4-Segment der Arteria vertebralis links sei in Anbetracht der Anamnese vermutlich als Folge einer Verletzung der Arterie mit Intimaeinriss im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 2015 anzusehen.

Aktuell sei von neurologischer Seite keine eindeutig auf diesen Gefässbefund zu beziehende klinische Symptomatik nachweisbar, bei der aktuellen kranialen MRI-Untersuchung sei keine zerebrale Ischämie abgrenzbar. Das gegenwärtig besteh ende Beschwerdebild sei wahrscheinlich überwiegend muskuloskelettal bedingt, bei seit dem Unfall persistierenden Verhärtungen und Verspannungen der para ver tebralen Muskulatur im Hals- und Brustwirbelsäulen-Bereich und zusätzli chen , radiologisch nachgewiesenen degenerativen HWS-Veränderungen. Schwer zu er klä ren sei die regelmässig in Rückenlage auslösbare Zunahme der Schmerzen sowie der ungerichteten Schwindelsymptomatik; hier sei ein Zusammenhang mit dem Befund an der Arteria vertebralis links (bei vermutlich anlagebedingter Hypo plasie der Arteria vertebralis rechts) nicht sicher auszuschliessen ( Urk. 8/I/33). 4.3

In der MRT vom 1 6. August 2016 zeigte sich gemäss den Angaben des Radiologen Prof. Dr. med. D.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2016 ein stabiler Befund bei einem Zustand nach Dissektion der Arteria vertebralis auf der linken Seite in Höhe des Abgangs der PICA mit konsekutiver Ausbildung eines dissezierenden Aneurysmas. Grösse und Konfiguration desselben seien im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert. Im Vergleich zu einer früheren Vor untersuchung vom 1. Juni 2012 sei dieser Befund neu entstanden. Es bestehe eine starke Hypoplasie der rechten Vertebralarterie im gesamten Verlauf (Urk. 8/I/43). 4 . 4

Die Kreisärztin Dr. Z.___

fasste in ihrer Beurteilung vom 1 1. April 2017 zuerst die Angaben im D okumentationsbogen zur

hausärztlichen Erstkonsultation

vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 8/I/23) sowie die Bildbefunde der HWS und des Schädels aus den Jahren 2015 und 2016 zusammen (vgl. dazu Urk. 8/I/61/4 ).

Alsdann er läuterte sie, es

sei zu klä r en, ob das Aneurysma im Bereich der Arteria vertebralis links, da s – gemäss Bericht zur MRT vom 16. August 2016 und nach eigener Durchsicht der Bilder – am Abgang der PICA und somit an der Schädelbasis lokalisiert sei und gemäss

Dr. A.___ keine eindeutige klinische Symptomatik verursache, mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 2. M ärz

2012 oder 9. No vember 2015 zurückzuführen sei ( Urk. 8/I/61/ 4-6 ).

Beim Ereignis vom 2. März 2012 sei ein Skiunfall mit Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden und verzögertem Auftreten eines Halbseiten-Kopfschmerzes ( Hemi cranie rechts) dokumentiert. Im Arztzeugnis vom 2 2. Juni 2012 sei eine traumatische Carotisdissektion , di e sich vollständig zurückgebildet habe, ver mutet worden. Indessen würden in den radiologischen Berichten

k eine fri sche, chronische oder Zeichen einer stattgehabte n

Carotisdissektion beschrieben , noch habe sie selbst bei der Durchsicht der Bild er eine Verän derung der Arteria

carotis beid seits festgestellt. Im MRT des Schädels vom 1 6. August 2016 habe sich der Radiologe auf eine Voruntersuchung vom 1. Juni 2012 bezogen und das Aneu rysma als neu entstanden beurteilt. Es sei daher nicht überwiegend wahrschein lich, dass zwischen dem Skiunfall und dem zufällig entdeckten Aneurysma ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 8/I/61/6).

Beim Ereignis vom 9. November 2015 sei der Beschwerdeführer als Fahrer im Personenwagen an einem Lichtsignal stehend von einem anderen Auto von hin ten angefahren worden. Dabei sei der Airbag nicht ausgelöst worden und er habe mit dem Unfallauto weiterfahren können. Foreman beschreibe in seiner Arbeit bei 13 Patienten traumatisch entstandene Aneurysmen. Der häufigste Unfallme cha nismus sei eine Kollision von Motorfahrzeugen. Die Aneurysmen seien alle im Ber ei ch der extrakraniell en (ausserhalb des Schädels liegend en )

Arteria

carotis respektive vertebralis lokalisiert. Die extrakranielle Verletzung als Folge des Unfallmechanismus bei der Heckauffahrkollision sei in der Arbeit von Erbulut anschaulich illustriert (vgl. dazu Abbildung in Urk. 8/I/61/6 ) . Beim Beschwer deführer sei die Aneurysmaformation hingegen intrakraniell im Bereich der Schädelbasis lokalisiert. In keinem der Bericht e zu den Bilddokumente n werde eine Verletzung des Gehirns , im Sinne von Blutung oder Zerrei ss ung von Ner venfasern, oder des Schädelknochens beschrieben, welche auf eine sch w ere intra zerebrale Verletzung hinweisen würde. Aufgrund des Unfallmechanismus sowie bei fehlender intrazerebraler Verletzung stehe das am 1 5. Juni 2016 diagnos ti zierte Aneurysma nicht ü berwiegend w ahrscheinlich in einem kausalen Zu sam menhang mit dem Ereignis vom 9. November 2015 ( Urk. 8/I/61/6 f.). 4 . 5

Dr. A.___ hielt daraufhin i m ärztlichen Attest vom 1 0. Mai 2017 fest, auf grund der vorliegenden Informationen und Befund e sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass es sich bei m Ge fässbefund an der Arteria vertebralis links um ein posttrau ma tisches disse ziie rend es Gefässwandaneurysma als Folge des Unfallereignisses vom 9. November 2015 handle. Dies lege nicht nur der anamnestisch berichtete Unfallverlauf nahe, sondern auch die Tatsache, dass das Aneurysma gemäss einer kranialen MRI-Voruntersuchung mit MR-Angiographie der hirnversorgenden Gefässe im Jahr 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei. Daneben sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ansonsten keine Zeichen einer Gefässerkrankung bestünden, also keine Disposition für das Auftreten einer spontanen Gefässwanddissektion und/oder eines Aneurysmas der hirnversorgenden Gefässe vorliege ( Urk. 8/I/72 /4 ). 4.6

Nach dem zweiten Autounfall hielt der die zuständige Haftpflichtversicherung be ratende Facharzt für Chirurgie, Dr. med. E.___ , fest, das zufällig diagnos ti zi erte Aneurysma der Arterie vert ebralis sei vorbestehend zum Unfall vom 1 7. August 2016 und könne auch n i cht kaus a l in Zusammenhang mit den Vor unfällen in den Jahren 2012 und 2015 gestellt werden ( Urk. 8/II/61/3 ). 4.7

Schliesslich führte der die Beschwerdegegnerin beratende Neurologe Dr. med. B.___ im neurologischen Konsilium vom 2 8. November 2017 nach eigener Unter suchung des Beschwerdeführers und Sichtung der Akten aus ( Urk. 8/I/88 / 1) , das zufällig radiologisch dargestellte Aneurysma der Arteria vertebralis habe keine neurologischen Ausfälle zur Folge und sei

– wie von der Gefässchirur gi schen Abteilung der Beschwerdegegnerin begründet worden sei – nicht unfall kau sa l . Diagnostisch seien keine Fähigkeitsstörungen feststellbar, die den Anfor derungen des Arbeitsplatzes nicht genügen würden ( Urk. 8/I/88/5). 5. 5.1

Zusammenfassend wurde ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni

2016 diagnostizierten Aneurysma und de m Autounfall vom 9. November

2015 von der Kreisärztin und weiteren, die involvierten Versiche rungen beratenden Ärzten verneint, von einem der Radiologe n

als möglich er achtet und vom behandelnde n Neurologe n

zuletzt als überwiegend wahr schein lich bejaht. Ärztliche Einschätzungen , wonach der Skiunfall für die Entstehung des Aneurysma s mitverantwortlich sein könnte, liegen keine vor. 5.2

D en Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungs internen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor de rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5. 3

Bei der im Vordergrund stehende n Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 11. April 2017 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/ 2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1).

D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher bildgebender Untersuc hungen dokumentiert und – ausge nommen die Unfallkausalität des Aneurysmas – einhellig interpretiert .

Insbeson dere steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass beim Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juni 2012 und 1 5. Juni 2016 ein intrakranielles Aneurysma neu entstanden ist, welches

keine eindeutige klinische Symptomatik verursacht. Wahr scheinlicher ist es, da s s d ie bestehende Symptomatik muskuloskelettal be dingt ist . Alle weiteren Bildbefunde betreffend den Schädel wie auch die Hals wirbelsäule sind nicht traumatisch respektive unfall bedingt

(vgl. E. 3.2.2-4 und Sachverhalt E. 1.1-2).

Davon geht implizit auch der Beschwerdeführer aus

( Urk. 1 Ziff.

E. 11 und 12 ; Urk.

E. 14 Ziff. 2-4 ). Damit brachte er l etztlich nichts vor, was im konkret zu beurteilenden Fall einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen vermöchte . Ein solcher kann in Anbetracht der überwiegend spontan (allenfalls im Rahme n alltäglicher Bagatelltraumen ) auftretenden Dissektionen der hirnversorgenden Arterien nicht allein aufgrund der theoretische n Möglichkeit traumatisch bedingter intrakranieller Aneurysmen und der zeitliche n Abfolge von Unfall und Erstdiagnose hergestellt werden. 5. 6 .2

In diesem Sinne unbehelflich

ist auch sein Hinweis , das Fehlen anderer Ver letzungen schliesse eine Unfallkausalität bezüglich des Aneurysmas nicht aus ( Urk. 1 Ziff. 13 ). Dies mag zutreffen, ist aber im Gegensatz zum Vorliegen etwa einer Fraktur der Halswirbelsäule, wie sie bei zahlreichen Trauma-Patienten mit einer Verletzung der Arteria vertebralis zu finden ist (vgl. Fasset DR/ Dailey AT/ Vaccaro AR, Vertebral artery

injuries

associated

with

cervical

spine

injuries : a review oft t he

literature , J Spinal Disord Tech. 2008, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/18525485 ) , kein Indiz für einen natürli chen Kausalzusammenhang . 5. 6 .3

E ntsprechendes gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführer s

zur von ihm eingereichte n Arbeit von Kumar/Singh , worin der «ungewöhnliche» Fall eines Teenagers geschildert wird , der drei Tage vor der Diagnose eines intrakraniellen Aneurysmas der Arteria vertebralis das Bewusstsein verlor en und den Nacken überstreckt hatte ( Urk. 15/3).

Daraus ergibt sich wiederum einzig, dass intra kra nielle Aneurysmen dieser Arterie selten sind und durch ein T rauma bedingt sein können , was im Fall des Beschwerdeführers eine spontane Genese seit der Vor untersuchung im Jahr 2012 nach dem vorstehend Gesagten indessen nicht weni ger wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 6 .4

W orauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass sich bei spontaner Ge nese des Aneurysmas

in der Voruntersuchung bereits eine Gefässausweitung und in der Verlaufsuntersuchung eine Verschlechterung hätte zeigen müssen , legte er nicht dar ( Urk. 1 Ziff.

E. 16 f.). Gemäss de n vorliegenden Erfahrungs be richten können sich auch traumatisch bedingte Aneurysmen verbessern, ver schlechtern oder eben stagnieren (vgl. Urk. 15/1 , Abschnitt «Imaging Findings at Initial Diagnosis and at Follow-Up») und kommt es n ach einem Jahr

auch bei spontaner Genese nur noch in wenigen Fällen zu einer Änderung des Gefäss befundes

( ob erwähnte Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurol ogie, S. 5 ; ferner auch Wanke/ Bijlenga / Rüfenacht , Zufallsbefund intrakranielles Aneurysma , Swiss Medical Forum 2017, abrufbar unter https://medical

forum.ch/

article/

doi/

smf.2017.02883 ). 5.7

5.7 .1

Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation respektive dem Attest von Dr. A.___ keine Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung vom 11. April 2017 zu wecken. Diese wurde denn auch ohne Weiterungen von

Dr. B.___

und Dr. E.___

übernommen , wie es

– trotz des Fokus ihrer Beurtei lungen auf dem zweiten Autounfall – bei einer nicht haltbaren kreis ärztlichen Fehleinschätzung kaum

zu erwarten wäre . Weitere Abklärungen würden

zudem weder am Kenntnisstand der Wissenschaft etwas ändern, noch wären neue trau matisch bedingte Bildbefunde oder relevante (vom laufenden Verfahren unge trübte) Erkenntnis se zum polizeilich nicht dokumentierten ( Urk. 8/I/17/2 oben) Unfallgeschehen zu erwarten. 5.7 .2

Beim

im Juni 2016 festgestellten intrakraniellen Aneurysma handelte es sich so mit wie so oft

um einen Zufallsbefund , der mit überwiegender Wahr schein lichkeit keinen konkrete n Bezug zu den

vom Beschwerdeführer geklagten Beschwe rden

aufweist .

Ein Auslösezusammenhang mit dem

Unfall vom 9. November 2015 , der sich bereits sieben Monate zuvor ereignet hatte, lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen. Eine spontane Dissektion davor oder danach ist ebenso wahrscheinlich. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen , ob

bei zeit naher Voruntersuchung , Symptomatik und Erstdiagnose aufgrund des heutigen Wissensstandes der Medizin und bei fehlenden Anhaltspunkten für ein schwe reres Trauma eine blosse Zufalls- respektive Gelegenheitsursache zu erwägen wäre . 5.7 .3

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass analoge Überlegungen auch zur Ver neinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Aneurysma und dem Skiunfall vom März 2012 führen müssen. B esonders ins Gewicht fällt hierbei , dass es sich nach übereinstimmenden Angaben der Radiologen um einen gegenüber der Voruntersuchung des Schädels vom 1. Juni 2012, di e mehrere Wochen nach jenem Unfall durchgeführt wurde, neuen Befund handelt. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00235

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

20. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1 X.___ , geboren 1966, war als Geschäftsführer der Y.___ AG ( Urk. 8/ I/17) bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert ( Urk. 8/I/1 ) , als am 9. November 2015

ein

Fahrzeug von hinten auf sein Fahrzeug

auffuhr , während er an einem Lichtsignal stand

( Urk. 8/ I / 9/3 ) . Nach einigen Tagen traten beim Versicherten Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit auf ( Urk. 8/I/18). Am

1. Dezember 2015 k onsultierte er erstmals d en Hausarzt ( Urk. 8/I/18) . Im MRT der Halswirbelsäule (HWS) vom 3.

Dezember 2015 zeigten sich degenerative Veränderungen bei kyphotischer Feh l haltung C3 bis C7

mit be gleitenden Neuroforamenstenosen und

möglichen inforaminalen Nervenwurzel irri tationen C6 und C 7. Eine traumatische Läsion liess sich nicht nachweisen ( Urk. 8/I/8). In den darauf folgenden Monaten steigerte der Versicherte sein Arb eits pensum auf 50 % ( Urk. 8/I/26 und 8/I/28) .

Am 1 5. Juni 2016 wurde bei weiteren bildgebende n Abklärungen

ein je nach Messrichtung 5-7 mm grosses, breit auf sitzendes Aneurysma im V4 Segment der linken Wirbelarterie festgestellt ( Urk. 8/I/33 und 8/I/32/2 ) , das im Vergleich zu einer Voruntersuchung

im Juni 2012 neu entstanden war (vgl. Urk. 8/I/43). 1.2 Am 1 7. August 2016 war der Versicherte an einer weiteren Heckauffahrkollision im stockenden Kolonnenverkehr beteiligt , bei der das Fahrzeug hinter ihm

von einem dritten Fahrzeug auf das seine ges choben wurde

( Urk. 8/II/76/4) . Innert weniger Stunden traten beim Versicherten

ähnliche Beschwerden wie beim vor her gehenden Autounfall auf ( Urk. 8/ II/13 /2 ). In der bildgebenden Untersuchung des Schädels vom 25. August 2016 zeigte sich

ein stationärer Befund bezüglich des Aneurysma s . Die übrigen Befunde entsprachen denjenigen in der Vorunter suchung vom Juni 2012 ( Urk. 8/I/43 ; vgl. ferner Urk. 8/I/39 ). Im MRI der HWS vom 22. November 2016 zeigte sich die r echts laterale Diskushernierung C6/7 im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2015 als

diskret progredient. Die entzündlichen Veränderungen , angrenzend an die Anschlussplatten des Seg men tes 6/7 , waren neu aufgetreten und retrospektiv

allenfalls d iskret abzugrenzen ( Urk. 8/II/24 /1-2 ) . Bis Ende März 2017 steigerte der Versicherte sein Arbeits pen sum erneut auf 50 % . Ab Mitte Januar 201 8 wurde ihm vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % , ab Anfang Mai 201 8

eine solche von noch 20 %

attestiert ( Urk. 8/II/60 und 8/II/ 101 /2 ). 1.3

Die Suva erbrachte nach Eingang der Schadenmeldung en vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 8/I/1) und 1 8. August 2016 ( Urk. 8/II/2) zunächst die gesetzlichen Leis tung en (Taggeld und Heilkosten; Urk. 8/ I/ 6 und 8/II/26 ). Im Januar 2017 liess ihr der Haftpflichtversicherer ein unfallanalytische s Gutachten zum Unfall vom 1 7.

August 2016 zukommen ( Urk. 8/II/76). Gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, vom 1 1. April 2017

( Urk. 8/I / 61) erliess die Suva gleichentags eine Verfügung, mit der sie ihre Leistungspflicht bezüglich des Aneurysmas mangels eines Kausal zusammenhangs mit den Ereignissen vom 9. November 2015 und

2. März 2012 (Skiunfall, vgl. dazu Urk. 8/I/17) verneinte . Ergänzend hie lt sie fest, vorerst wei ter hin L eistungen

für die erlittenen Schleudertraumata zu erbringen

( Urk. 8/I/62). Gegen die

Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2017 –

unter Beilage einer Stellungnahme seines behandelnden Neurologen

Dr. med. A.___ ( Urk. 8/I/72/4) – Einsprach e ( Urk. 8/I/72/1-2) .

In der Folge veranlasste di e Suva ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie ( Urk. 8/II/84) , der

den Versicherten am 28. November 2017 untersuchte und Bericht erstattete

( Urk. 8/I/88). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 stellte die Suva sämtliche Le istungen per sofort ein und vern einte mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den noch

geklagten Beschwerden und den Ereignissen vom 9. November

2015 und 1 7. August 2016

einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integri tätsentschädigung ( Urk. 8/I/89). Dageg en erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/I/90).

Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1 7. April 2017 und 1 3. Dezember 2017 wies die Suva mit Entscheid vom 2 4. August 2018 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen

die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Septem ber 2018 Beschwerde . Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflich ten, einerseits ihre Leistungspflicht für das Aneurysma anzuerkennen und andererseits weiterhin Taggeldleistungen auszurichten sowie ihm die Kosten der Heilbehandlung z u erstatten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schrif tenwechsel an ( Urk. 9). In der Replik vom 2 0. März 2019 ( Urk. 14 ), unter Beilage medizinischer Fachliteratur ( Urk. 15/13 ) , sowie der Duplik vom 1 8. April 2019 ( Urk. 18 ) hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest. Letztere wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG) . Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum ver sicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E.

3.1;

Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2. 2.1

Zwischen den Parteien ist vorab strittig , ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Autounfall vom 9. November 2015 (eventualiter dem Skiunfall im Jahr 2012 )

und dem am 1 5. Juni 2016 diagnostizierten Aneurysma verneint e oder diesbezüglich insbesondere aufgrund des Attest s

von Dr. A.___ Anlass zu weiteren Abklärungen besteht

( Urk. 2 Ziff. 2a ; Urk. 1 Ziff. 9- 21 ). 2.2

Zur Adäquanzprüfung e rwog die Beschwerdegegnerin, nach den Schleudertrau mata vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 bestünden keine objektivier baren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen. Da die Latenzzeit bis zum Auftreten der Beschwerden nach dem ersten Schleudertrauma mehr als 72

Stunden betragen habe, seien diese nicht als unfallkausal zu betrachten . Nach dem zweiten Schleudertrauma sei ab dem 1 3. Dezember 2017 prospektiv keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen ( Urk. 2 Ziff. 3), wobei das Unfallereignis gestützt auf das unfallanalytische Gutachten und die bundesgerichtliche Praxis zu einfachen Verkehrsunfällen als höchstens mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sei. Es komme die Schleudertrauma- Praxis zur Anwendung, wobei kein einziges Zusatz kriterium erfüllt sei ( Urk. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, e in verzögerter Heilungsverlauf sei bei sich negativ beeinflussenden Unfallereig nissen , Aneurysma, degenerativen Veränderungen an der HWS

und unterent wick elter Wirbel arterie [rechts] plausibel. Da sich der Zustand inzwischen ge bessert habe, sei der Fallabschluss somit verfrüht erfolgt ( Urk. 1 Ziff. 23-29). 3.

3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall ereignis

und dem eingetretenen Schaden

sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung e in natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr sche in lichkeit zu befinden ist . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Be weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift indessen erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen ; soeben erwähntes Urteil 8C_819/2016 E. 3.2.3 ). 4. 4.1

Die Frage, wie wahrscheinlich ein bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis im oben umschriebenen Sinn (mit)ursächlich für die Entstehung d es Aneurysma s beim Beschwerdeführer ist, wird in den vorhanden medizi ni schen Unterlagen unterschiedlich beantwortet.

Der Radiologe Dr. med. C.___ schlussfolgerte zum MRT des Schädels vom 1 5. Juni 2016, es zeige sich ein je nach Messrichtung 5 bis 7 mm grosses, breit aufsitzendes Aneurysma im V4 Segment der linken Arteria vertebralis. Möglich wäre auch ein traumaassoziiertes Aneurysma nach lokalem Intimariss . Eine längerstreckige Dissektion im intrakraniellen- kraniozervikalen Übergang sei nicht nachzuweisen. Die Indikation zur MRT wurde aufgrund des Unfall s vom 9. November 2015 mit HWS- und Schädeltrauma gestellt . Dabei wurden auch persistierende Kopf- und Nackenschmerzen , eine b egleitend e Leistungsminderung , Gedächtnisstörungen sowie eine sonographisch gesehen hypoplastische rechte A rteria vert ebralis

er wähnt

( Urk. 8/I/32/2). 4 . 2

Gestützt darauf diagnostizierte der behandelnde Dr. A.___

im Bericht vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf ein posttraumatisches Aneurysma. Dazu erläu terte er, am 9. November 2015 sei ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren. Mit einer Latenz von ca. 10

Tagen seien Kopfschmerzen und Schmerzen im Nacken- und Schulter gürtel be reich auf ge treten, welche sich nur unvollständig zurückgebildet hätten. D as sono graphisch und MR-angiographisch dargestellte Aneurysma im V4-Segment der Arteria vertebralis links sei in Anbetracht der Anamnese vermutlich als Folge einer Verletzung der Arterie mit Intimaeinriss im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 2015 anzusehen.

Aktuell sei von neurologischer Seite keine eindeutig auf diesen Gefässbefund zu beziehende klinische Symptomatik nachweisbar, bei der aktuellen kranialen MRI-Untersuchung sei keine zerebrale Ischämie abgrenzbar. Das gegenwärtig besteh ende Beschwerdebild sei wahrscheinlich überwiegend muskuloskelettal bedingt, bei seit dem Unfall persistierenden Verhärtungen und Verspannungen der para ver tebralen Muskulatur im Hals- und Brustwirbelsäulen-Bereich und zusätzli chen , radiologisch nachgewiesenen degenerativen HWS-Veränderungen. Schwer zu er klä ren sei die regelmässig in Rückenlage auslösbare Zunahme der Schmerzen sowie der ungerichteten Schwindelsymptomatik; hier sei ein Zusammenhang mit dem Befund an der Arteria vertebralis links (bei vermutlich anlagebedingter Hypo plasie der Arteria vertebralis rechts) nicht sicher auszuschliessen ( Urk. 8/I/33). 4.3

In der MRT vom 1 6. August 2016 zeigte sich gemäss den Angaben des Radiologen Prof. Dr. med. D.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2016 ein stabiler Befund bei einem Zustand nach Dissektion der Arteria vertebralis auf der linken Seite in Höhe des Abgangs der PICA mit konsekutiver Ausbildung eines dissezierenden Aneurysmas. Grösse und Konfiguration desselben seien im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert. Im Vergleich zu einer früheren Vor untersuchung vom 1. Juni 2012 sei dieser Befund neu entstanden. Es bestehe eine starke Hypoplasie der rechten Vertebralarterie im gesamten Verlauf (Urk. 8/I/43). 4 . 4

Die Kreisärztin Dr. Z.___

fasste in ihrer Beurteilung vom 1 1. April 2017 zuerst die Angaben im D okumentationsbogen zur

hausärztlichen Erstkonsultation

vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 8/I/23) sowie die Bildbefunde der HWS und des Schädels aus den Jahren 2015 und 2016 zusammen (vgl. dazu Urk. 8/I/61/4 ).

Alsdann er läuterte sie, es

sei zu klä r en, ob das Aneurysma im Bereich der Arteria vertebralis links, da s – gemäss Bericht zur MRT vom 16. August 2016 und nach eigener Durchsicht der Bilder – am Abgang der PICA und somit an der Schädelbasis lokalisiert sei und gemäss

Dr. A.___ keine eindeutige klinische Symptomatik verursache, mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 2. M ärz

2012 oder 9. No vember 2015 zurückzuführen sei ( Urk. 8/I/61/ 4-6 ).

Beim Ereignis vom 2. März 2012 sei ein Skiunfall mit Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden und verzögertem Auftreten eines Halbseiten-Kopfschmerzes ( Hemi cranie rechts) dokumentiert. Im Arztzeugnis vom 2 2. Juni 2012 sei eine traumatische Carotisdissektion , di e sich vollständig zurückgebildet habe, ver mutet worden. Indessen würden in den radiologischen Berichten

k eine fri sche, chronische oder Zeichen einer stattgehabte n

Carotisdissektion beschrieben , noch habe sie selbst bei der Durchsicht der Bild er eine Verän derung der Arteria

carotis beid seits festgestellt. Im MRT des Schädels vom 1 6. August 2016 habe sich der Radiologe auf eine Voruntersuchung vom 1. Juni 2012 bezogen und das Aneu rysma als neu entstanden beurteilt. Es sei daher nicht überwiegend wahrschein lich, dass zwischen dem Skiunfall und dem zufällig entdeckten Aneurysma ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 8/I/61/6).

Beim Ereignis vom 9. November 2015 sei der Beschwerdeführer als Fahrer im Personenwagen an einem Lichtsignal stehend von einem anderen Auto von hin ten angefahren worden. Dabei sei der Airbag nicht ausgelöst worden und er habe mit dem Unfallauto weiterfahren können. Foreman beschreibe in seiner Arbeit bei 13 Patienten traumatisch entstandene Aneurysmen. Der häufigste Unfallme cha nismus sei eine Kollision von Motorfahrzeugen. Die Aneurysmen seien alle im Ber ei ch der extrakraniell en (ausserhalb des Schädels liegend en )

Arteria

carotis respektive vertebralis lokalisiert. Die extrakranielle Verletzung als Folge des Unfallmechanismus bei der Heckauffahrkollision sei in der Arbeit von Erbulut anschaulich illustriert (vgl. dazu Abbildung in Urk. 8/I/61/6 ) . Beim Beschwer deführer sei die Aneurysmaformation hingegen intrakraniell im Bereich der Schädelbasis lokalisiert. In keinem der Bericht e zu den Bilddokumente n werde eine Verletzung des Gehirns , im Sinne von Blutung oder Zerrei ss ung von Ner venfasern, oder des Schädelknochens beschrieben, welche auf eine sch w ere intra zerebrale Verletzung hinweisen würde. Aufgrund des Unfallmechanismus sowie bei fehlender intrazerebraler Verletzung stehe das am 1 5. Juni 2016 diagnos ti zierte Aneurysma nicht ü berwiegend w ahrscheinlich in einem kausalen Zu sam menhang mit dem Ereignis vom 9. November 2015 ( Urk. 8/I/61/6 f.). 4 . 5

Dr. A.___ hielt daraufhin i m ärztlichen Attest vom 1 0. Mai 2017 fest, auf grund der vorliegenden Informationen und Befund e sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass es sich bei m Ge fässbefund an der Arteria vertebralis links um ein posttrau ma tisches disse ziie rend es Gefässwandaneurysma als Folge des Unfallereignisses vom 9. November 2015 handle. Dies lege nicht nur der anamnestisch berichtete Unfallverlauf nahe, sondern auch die Tatsache, dass das Aneurysma gemäss einer kranialen MRI-Voruntersuchung mit MR-Angiographie der hirnversorgenden Gefässe im Jahr 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei. Daneben sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ansonsten keine Zeichen einer Gefässerkrankung bestünden, also keine Disposition für das Auftreten einer spontanen Gefässwanddissektion und/oder eines Aneurysmas der hirnversorgenden Gefässe vorliege ( Urk. 8/I/72 /4 ). 4.6

Nach dem zweiten Autounfall hielt der die zuständige Haftpflichtversicherung be ratende Facharzt für Chirurgie, Dr. med. E.___ , fest, das zufällig diagnos ti zi erte Aneurysma der Arterie vert ebralis sei vorbestehend zum Unfall vom 1 7. August 2016 und könne auch n i cht kaus a l in Zusammenhang mit den Vor unfällen in den Jahren 2012 und 2015 gestellt werden ( Urk. 8/II/61/3 ). 4.7

Schliesslich führte der die Beschwerdegegnerin beratende Neurologe Dr. med. B.___ im neurologischen Konsilium vom 2 8. November 2017 nach eigener Unter suchung des Beschwerdeführers und Sichtung der Akten aus ( Urk. 8/I/88 / 1) , das zufällig radiologisch dargestellte Aneurysma der Arteria vertebralis habe keine neurologischen Ausfälle zur Folge und sei

– wie von der Gefässchirur gi schen Abteilung der Beschwerdegegnerin begründet worden sei – nicht unfall kau sa l . Diagnostisch seien keine Fähigkeitsstörungen feststellbar, die den Anfor derungen des Arbeitsplatzes nicht genügen würden ( Urk. 8/I/88/5). 5. 5.1

Zusammenfassend wurde ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni

2016 diagnostizierten Aneurysma und de m Autounfall vom 9. November

2015 von der Kreisärztin und weiteren, die involvierten Versiche rungen beratenden Ärzten verneint, von einem der Radiologe n

als möglich er achtet und vom behandelnde n Neurologe n

zuletzt als überwiegend wahr schein lich bejaht. Ärztliche Einschätzungen , wonach der Skiunfall für die Entstehung des Aneurysma s mitverantwortlich sein könnte, liegen keine vor. 5.2

D en Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungs internen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor de rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5. 3

Bei der im Vordergrund stehende n Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 11. April 2017 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/ 2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1).

D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher bildgebender Untersuc hungen dokumentiert und – ausge nommen die Unfallkausalität des Aneurysmas – einhellig interpretiert .

Insbeson dere steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass beim Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juni 2012 und 1 5. Juni 2016 ein intrakranielles Aneurysma neu entstanden ist, welches

keine eindeutige klinische Symptomatik verursacht. Wahr scheinlicher ist es, da s s d ie bestehende Symptomatik muskuloskelettal be dingt ist . Alle weiteren Bildbefunde betreffend den Schädel wie auch die Hals wirbelsäule sind nicht traumatisch respektive unfall bedingt

(vgl. E. 3.2.2-4 und Sachverhalt E. 1.1-2).

Davon geht implizit auch der Beschwerdeführer aus

( Urk. 1 Ziff. 11- 14) beziehungsweise bringt diesbezüglich keine substantiierten Einwände vor ( Urk. 1 Ziff. 18 und 26 ). 5. 4

Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs arg umentierte die Kreisärztin mit der Unfallschwere , dem Unfallmechanismus sowie dem Verletzungsbild . Einer seits führte sie z utreffend aus , dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis selbst mit dem Unfallauto weiterfuhr (vgl. Urk. 8/I/18/4) und sich bis anhin bildgebend weder eine Verletzung des Gehirns im Sinne von Blutung oder Zer reissung von Nervenfasern noch des Schädelknochens nachweisen liess (vgl. Urk. 8/I/8 und 8/I/32/2 ; zum Fehlen sichtbarer äusserer Verletzung en v gl. Urk. 8/I/17/ 2 , 8/I/17/ 6 und 8/I/18/4 ). Andererseits legte sie nachvollziehbar da r, dass Heckauffahrkollisionen – die zu einer

stossartige n Beschleunigung des Rumpfes und trägheitsbedingte r , gegenläufige r Bewegung des Kopfes führen ( vgl. dazu im Detail Urk. 15/2 :

Abschnitt «The Mechanism

of

Whiplash

Injuries » ) – Schäden im Bereich der extrakraniellen Arterien bewirken , beim Beschwerde füh rer indessen ein intrakranielles Aneurysma besteh t . 5. 5 5. 5 .1

Die gegenteilige Beurteilung von Dr. A.___ vermag nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass er

zuerst selbst

– wie auch der Radiologe Dr. C.___ – nur einen Verdacht auf ein posttraumatisches Aneurysma äusserte, wobei sich der Verdacht angesichts der Bildbefunde notgedrungen auf das Trauma als Ur sache bezie hen musste (vgl. E. 3.2) .

Zudem

ist Dr. A.___ Facharzt für Neu rologie, während die Kreisärztin auf Gefässchirurgie spezialisiert i st und damit über vertiefte Fachkenntnisse in Bezug auf Gefässverletzungen verfügt . 5. 5 .2

Dr. A.___

argumentierte mit dem anamnestisc h berichteten Unfallverlauf, wobei er aber von einer Auffahrkollision mit hoher Geschwindigkeit aus ging (vgl. E.

3.2).

Gegen einen schweren Unfall sprechen neben der von der Kreisärztin erwähnten Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers und seines Fahrzeuges nach dem Unfall

sowie dem Fehlen objektive r Befunde

bei

auch stark verzögertem Auftreten der ersten Beschwerden ( gemäss Dr. A.___ nach 10 Tagen ) die vom Haftpflichtversicherer dokumentierten Fahrzeugschäden (vgl. Urk. 8/I/58). 5. 5 .3

D r. A.___ s Begründung, weshalb er das Aneurysma mit ü berwiegender Wahr scheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 9 . November 2015 sieht , erschöpft sich d aher weitgehend in der Erwähnung, das Aneurysma sei in der kranialen MRI-Voruntersuchung mit MR-Angiographie der hirnversorgenden Gefässe im Jahr 2012 noch nicht vorhanden gewesen. Rechtsprechungsgemäss reicht eine solche Argumentation nach der Formel " post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht aus (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_200/2016 vom 1 5. Juni 2016 E. 4.3 und 8C_8634/2018 vom 1 9. März 2019 E. 4.2, je mit Hinweisen ). Dies muss umso mehr gelten, als zwischen den beiden bildgebenden Abklärungen des Schädels ein sehr langer

Zeitraum von vier Jahren liegt. 5. 5 .4

Dabei gilt es auch zu beachten, dass Dr. A.___ das Aneurysma als a symp tom atisch beschrieb beziehungsweise die geklagten Beschwerden als überwiegend muskuloskelettal bedingt beurteilte . Nicht sicher ausschliessen konnte er einen Zusammenhang zwischen dem Aneurysma und der regelmässig in Rückenlage aus lösbaren Zunahme der Schmerzen respektive der ungerichteten Schwindel symptomatik . Dabei

wies er allerdings selbst auf die vermutlich anlagebedingte Hypoplasie der Arterie vertebralis rechts hin. So können Ursache von gerichtetem Drehschwindel, Hirnnervenausfällen und/oder Sehstörungen die ausgeprägte Hypo plasie

– wie sie beim Beschwerdeführer besteht (vgl. Urk. 8/I/61/5 Abbil dung 3) – oder das Fehlen der Arterie vertebralis auf der einen und eine vor übergehende Vertebraliskompression durch bestimmte Kopfbewegungen auf der anderen Seite m it gleich zeitig auftretender Symptomatik sein (vgl. Suchen wirth /

Kunze/ Krasney

[Hrsg.], Neurologische Begutachtung: Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 3. Auflage, München 2000, S. 202).

Bei soweit bekannt stabilem Befund spricht zudem die vom Hausarzt attestierte und vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachte Steigerung der Arbeits fähig keit g egen relevante , durch das Aneurysma verursach t e Beschwerden ( vgl. Urk. 8/II/101/2 ;

Urk. 1 Ziff. 29) . Auch gab d er Beschwerdeführer

bereits nach dem Unfall vom 17. August 2016 nur « wenig » Schwindel an und erwähnte die se Symptomatik in der neurologischen Untersuchung vom 28. November 201 7

nicht mehr ( Urk. 8/II/88/3).

Hängen die nach dem Unfall auf getretenen Beschwerden demzufolge höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich mit dem Aneurysma zu sammen, so können schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse a uf den Ent stehungszeitpunkt desselben gezogen werden. 5. 5 .5

Im Übrigen erwog

Dr. A.___

entsprechend den radiologischen Beurteilungen ein « disseziierendes

Gefässwandaneurysma » und wies auf das Fehlen von Anzei chen für eine Gefässerkrankung hin . Hierzu ist zu bemerken, dass in allen Altersklassen auch s pontane Dissektionen der hirnversorgenden Arterien

möglich sind , wobei diese gehäuft in der 5. Lebensdekade auftreten. Die Patienten mit einem adäquaten Trauma, wozu grundsätzlich auch ein A uffahrunfall mit dem Auto zählt , bilden im Vergleich dazu die Minderheit. Die eigentlic he Pathogenese ist bis anhin unklar. Mediziner vermuten eine genetische Veranlagung , die sich bisher aber nicht zuordnen liess, und diskutieren verschiedene Risikofaktoren . Darunter fallen mitunter Gefässvarianten wie die beim Beschwerdeführer be stehende starke Hypoplasie der Arteria vertebralis rechts. Es w ird dement spre chend postuliert, dass bereits

Bag atelltraumen wie schweres Heben , Niesen oder Husten eine Dissektion begünstigen können (vgl. dazu

Neidhart, Diagnostik, Therapie und Verlauf von Dissektionen hirnversorgender Arterien – Eine Unter suchung der Patienten des Universitätsklinikums Jena im Zeitraum 1997-2005, Diss . , S. 12-15, 35-38 und 61-66 mit Diskussion verschiedener Arbeiten, veröff ent licht im Jahr 2008, abrufbar unter

https://www.db-thueringen.de/ser

vlets/

MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00015198/Neidhardt/Dissertation.pdf; Aktuelle d iagnostische und therapeutische Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neu rol ogie betreffend s pontane Dissektionen der extra- und intrakraniellen h irn ver sorgenden Arterien, S. 6 f. , abrufbar unter https://www.dgn.org/leitlinien/3264- 030-005-spontane-dissektionen-der-extrakraniellen-und-intrakraniellen-hirnver sorgenden-arterien-2016 ) .

W enn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint ein Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass , so dass keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers entsteht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.1 -2 ). 5. 6 5. 6 .1

D er Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend,

aus der Arbeit von Foreman

könne nicht geschlossen werden , ein Beschleunigungstrauma der HWS sei nicht geeignet, ein intrakranielles Aneurysma zu verursachen, oder solche seien weniger häufig als extrakranielle Aneurysmen, wobei die Häufigkeit auch nichts üb er die Unfallkausalität aussage . Insbesondere scheine es gut möglich, dass ein bereits geschwächtes intrakranielles Gefäss trotz seiner geschütz t en Lage geschädigt werde ( Urk. 1 Ziff. 11 und 12 ; Urk. 14 Ziff. 2-4 ). Damit brachte er l etztlich nichts vor, was im konkret zu beurteilenden Fall einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen vermöchte . Ein solcher kann in Anbetracht der überwiegend spontan (allenfalls im Rahme n alltäglicher Bagatelltraumen ) auftretenden Dissektionen der hirnversorgenden Arterien nicht allein aufgrund der theoretische n Möglichkeit traumatisch bedingter intrakranieller Aneurysmen und der zeitliche n Abfolge von Unfall und Erstdiagnose hergestellt werden. 5. 6 .2

In diesem Sinne unbehelflich

ist auch sein Hinweis , das Fehlen anderer Ver letzungen schliesse eine Unfallkausalität bezüglich des Aneurysmas nicht aus ( Urk. 1 Ziff. 13 ). Dies mag zutreffen, ist aber im Gegensatz zum Vorliegen etwa einer Fraktur der Halswirbelsäule, wie sie bei zahlreichen Trauma-Patienten mit einer Verletzung der Arteria vertebralis zu finden ist (vgl. Fasset DR/ Dailey AT/ Vaccaro AR, Vertebral artery

injuries

associated

with

cervical

spine

injuries : a review oft t he

literature , J Spinal Disord Tech. 2008, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/18525485 ) , kein Indiz für einen natürli chen Kausalzusammenhang . 5. 6 .3

E ntsprechendes gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführer s

zur von ihm eingereichte n Arbeit von Kumar/Singh , worin der «ungewöhnliche» Fall eines Teenagers geschildert wird , der drei Tage vor der Diagnose eines intrakraniellen Aneurysmas der Arteria vertebralis das Bewusstsein verlor en und den Nacken überstreckt hatte ( Urk. 15/3).

Daraus ergibt sich wiederum einzig, dass intra kra nielle Aneurysmen dieser Arterie selten sind und durch ein T rauma bedingt sein können , was im Fall des Beschwerdeführers eine spontane Genese seit der Vor untersuchung im Jahr 2012 nach dem vorstehend Gesagten indessen nicht weni ger wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 6 .4

W orauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass sich bei spontaner Ge nese des Aneurysmas

in der Voruntersuchung bereits eine Gefässausweitung und in der Verlaufsuntersuchung eine Verschlechterung hätte zeigen müssen , legte er nicht dar ( Urk. 1 Ziff. 16 f.). Gemäss de n vorliegenden Erfahrungs be richten können sich auch traumatisch bedingte Aneurysmen verbessern, ver schlechtern oder eben stagnieren (vgl. Urk. 15/1 , Abschnitt «Imaging Findings at Initial Diagnosis and at Follow-Up») und kommt es n ach einem Jahr

auch bei spontaner Genese nur noch in wenigen Fällen zu einer Änderung des Gefäss befundes

( ob erwähnte Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurol ogie, S. 5 ; ferner auch Wanke/ Bijlenga / Rüfenacht , Zufallsbefund intrakranielles Aneurysma , Swiss Medical Forum 2017, abrufbar unter https://medical

forum.ch/

article/

doi/

smf.2017.02883 ). 5.7

5.7 .1

Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation respektive dem Attest von Dr. A.___ keine Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung vom 11. April 2017 zu wecken. Diese wurde denn auch ohne Weiterungen von

Dr. B.___

und Dr. E.___

übernommen , wie es

– trotz des Fokus ihrer Beurtei lungen auf dem zweiten Autounfall – bei einer nicht haltbaren kreis ärztlichen Fehleinschätzung kaum

zu erwarten wäre . Weitere Abklärungen würden

zudem weder am Kenntnisstand der Wissenschaft etwas ändern, noch wären neue trau matisch bedingte Bildbefunde oder relevante (vom laufenden Verfahren unge trübte) Erkenntnis se zum polizeilich nicht dokumentierten ( Urk. 8/I/17/2 oben) Unfallgeschehen zu erwarten. 5.7 .2

Beim

im Juni 2016 festgestellten intrakraniellen Aneurysma handelte es sich so mit wie so oft

um einen Zufallsbefund , der mit überwiegender Wahr schein lichkeit keinen konkrete n Bezug zu den

vom Beschwerdeführer geklagten Beschwe rden

aufweist .

Ein Auslösezusammenhang mit dem

Unfall vom 9. November 2015 , der sich bereits sieben Monate zuvor ereignet hatte, lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen. Eine spontane Dissektion davor oder danach ist ebenso wahrscheinlich. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen , ob

bei zeit naher Voruntersuchung , Symptomatik und Erstdiagnose aufgrund des heutigen Wissensstandes der Medizin und bei fehlenden Anhaltspunkten für ein schwe reres Trauma eine blosse Zufalls- respektive Gelegenheitsursache zu erwägen wäre . 5.7 .3

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass analoge Überlegungen auch zur Ver neinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Aneurysma und dem Skiunfall vom März 2012 führen müssen. B esonders ins Gewicht fällt hierbei , dass es sich nach übereinstimmenden Angaben der Radiologen um einen gegenüber der Voruntersuchung des Schädels vom 1. Juni 2012, di e mehrere Wochen nach jenem Unfall durchgeführt wurde, neuen Befund handelt. 6. 6.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.

2; 127 V 102 E. 5b/ bb ). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann indessen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 6.2

Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezo gene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis recht fertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall ent wickelt wurden (sog. Psycho-Praxis, BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 1 2. März 2018 E. 3.2). 6.3

Bei der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi scher Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet wird, zumal diese angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwer de bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

Dementsprechend stellen bei der Psycho-Praxis noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma–Rechtsprechung kann der Fall hingegen erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes mehr zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 2 9. April 2016 E. 4.1, 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1). 6.4

Die Adäquanzprüfung im Anschluss an mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung hat grundsätzlich für jeden einzelnen Un fall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss je doch nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbe son dere dann denkbar - und oftmals unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E.

10.2.7.) oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) - Rechnung getragen werden (Urteil e

des Bundesge richts 8C_150/2011 vom 1 4. Februar

2012 E.

8.1 und 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dabei ist allerdings in der Regel voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war ( Urteile des Bundesgerichts

8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.3, 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.4 und 8C_352/2012 vom 2 7. Dezember 2012 E. 6.4 ; zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_414/2017 vom 2 6. Februar 2018 E. 2.3 ). 7. 7.1

Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen sind vorliegend keine ersichtlich . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Autounfall und dem Aneurysma oder eine damit verbundene Beschwerdesymptomatik liess sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenüglich nachweisen . Alle übrigen Bildbefunde zeigen unstrittig degenerative Veränderungen (vgl. E. 5).

Dies gilt insbesondere für die gemäss MR vom 22. November 2016 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2015 leicht progrediente rechtslaterale Diskushernierung im Segment C6 / 7 (vgl. Urk. 8/I/8 und 8/II/24) .

So finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine nach den Autounfällen unmittelbar auf getreten e

radikuläre Symptomatik

und es wird in den

radiologischen Berichten keine sich von der altersüblichen Progression abhebende richtunggebende Ver schlimmerung

erwogen . Ist eine Diskushernie bei (stummen) degenerativem Vor zustand durch einen Unfall nur aktiviert, sind nur Leistungen für das unmittelbar damit im Zusammenhang stehende S chmerzsyndrom zu erbringen. Im Allge mei nen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vor über gehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.3 und 4.2 ). Dies schliesst eine Leistungspflicht im Zu sammenhang mit der festgestellten Diskushernierung für den Zeitraum ab

1 4 . Dezember 2017 von vornherein aus. 7.2

Das Vorliegen einer HWS-Distorsion muss

sodann durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf solche Verletz ungen zugeschnittene Schleu dertrauma-Praxis zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht voraus gesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzen trations

- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstö rungen , Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensverän de rungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden (SVR 2007 U V Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05])

- oder bei einem Schädel-Hirntrauma auch Kopfschmerzen – manifes tie ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E.

5.3.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1, je mit Hinweisen).

Im Übrigen genügt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schädel-Hirntrauma, da s höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis. Dies trifft auf Versicherte zu, bei denen keine strukturelle n Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden wurden und auch keine Amnesie bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). 7.3

7.3.1

Beim

Ereignis vom 9. November 2015 handelte es sich um eine Heckauffahr kollision ( vgl. Urk. 8/I/9/3) . Der vom Beschwerdeführer angegebene Kopfanprall bei vorhandener Kopfstütze

ist deshalb denkbar (vgl. Urk. 8/I/17/6 und 8/I 18/3). Dieser schilderte zudem neben Kopf- und Nackenbeschwerden auch Schwindel, Schlafstörungen, Gedächtnisprobleme, rasche Erschöpfbarkeit und eingeschränk t e Belastbarkeit. Indessen gab er konstant an, diese seien erst mehr als drei Tage nach dem Unfall aufgetreten (vgl. Urk. 8/I/17/3, 8/I/18/5 und 8/I/ 33/1 ) . D ie ärzt liche Erstkonsultation erfolgte am 1. Dezember 2015 ( vgl. Urk. 8/I/17/4 [ offen sichtlich falsche Jahreszahl ] und 8/I/18/3).

Diese lange Latenzzeit schliesst die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis aus . Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch besteh enden Beschwerden und dem ersten Autounfall nach der Psycho-Praxis zu beur teilen

( vgl ;

Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1 und 6.2 ; nicht publiziert in BGE 138 V 248 ). 7.3.2

Nach der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016, bei welcher der Beschwer de führer wiederum einen Kopfanprall angab (vgl. Urk. 8/II/13/3), konsultierte er

erstmals am 22. August 2016 seinen Hausarzt (vgl. Urk. 8/II/10). Dabei klagte er über innerhalb von zwei bis acht Stunden nach dem Unfall aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen sowie wenig Schwindelbeschwerden. Ferner gab er Seh störungen nach vier bis fünf Tagen an (vgl. Urk. 8/II/ 13/2).

Es gilt allerdings zu bedenken , dass nach Angaben des Beschwerdeführers be hand lungsbedürftige Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen vorbestanden (vgl. Urk. 8/II/ 13/2) . Zudem verneinte d er die Beschwerdegegnerin beratende Neuro loge Dr. B.___

– mit Blick auf die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis man gels entsprechender Bildbefunde , Bewusstlosigkeit und Amnesie (vgl. Urk. 8/II/13/3) zutreffend –

ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 8/II/ 88/5) . Ob

unter diesen Umständen aufgrund der Erfüllung des Zeitkriteriums und

des bunten Be schwerdestrausse s

in Kombination mit einer allenfalls erhöhten Vulnerabilität nach dem ersten Autounfall eine HSW-Distorsion

zu bejahen ist , braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sollte auch die in der Regel vorteilhaftere Schleudertrauma-Rechtsprechung zur Verneinung eines adäqu aten Kausalzu sammenhangs führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.1)

und sich vorweg der Fallabschluss auch bei Anwendung dieser Rechtsprechung

als rechtens erweisen. 7.4 7. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin schloss beide Fälle per 1 3. Dezember 2017 unter Ein stellung sämtlicher Leistungen ab. Dazu führte sie aus , die ab dem 2 3. Juni 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe stagniert, wobei der Hausarzt die Prognose damals auch als unsicher bezeichnet habe . Der Beschwerdeführer selbst habe in der Untersuchung vom 2 8. November

2017 erklärt, die Beschwerden hätten sich seit dem Unfall vom 1 7. August 2016 nicht wesentlich gebessert und d ie Physiotherapie, die nichts gebracht habe, sei fertig ( Urk. 2 Ziff. 3 c). 7. 4. 2

Diese Sachverhaltsdarstellung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf den hausärztlichen Bericht vom 2 3. Juni

2017 ( Urk. 8/II /60) und di e Angaben des Beschwerdeführers zur Beschwerdeent wick lung und aktu ellen Behandlung im neurologischen Konsilium von Dr. B.___

verwiesen werden ( Urk. 8/II/ 88/ 3). Gemäss Unf allschein konnte der Beschwerdeführer seine Arbeits fähigkeit von Januar bis März 2017 kontinuierlich von 20 auf 50 % steigern. Die Steigerung auf 70 % erfolgte Mitte Januar 2018

– nach einem Wechsel des Hausarztes im November 2017 (vgl. Urk. 8/I/80/1) und Einstellung der Leistungen Mitte Dezember 201 7. Ab Anfang Mai 2018 attestierte der neue Hausarzt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/II/101/2). 7. 4 .3

Vom Beschwerdeführer wurde nicht erö r tert und es ist auch sonst n icht ersicht lich, inwiefern im Jahr 2018 tatsächlich eine gesundheitliche Besserung einge treten ist. Dennoch kann offen bleiben , ob die höhere Arbeitsfähigkeit bloss in einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch den neuen Hausarzt respektive den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gründet. Wie die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1-2 richtig dargelegt hat , ist es nicht stichhaltig und mit dem Erfordernis der prospektiven Beurteilung nicht vereinbar, den Fallabschluss im Nachhinein auf der Basis einer nachträglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die nicht absehbar war, als verfrüht zu betrachten.

Prospektiv betrachtet rechtfertigt sich e in Aufschub des Fallabschlusses nur, wenn

etwa

aufgrund einer anstehenden Therapie oder des bisherigen Heilungsverlaufs hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit wesentliche gesundheitliche Besserung bestehen. Di e im Dezember 2017 verbliebene blosse Möglichkeit , dass trotz abgeschlossener, gescheiterter Therapie und seit

neun Monaten unveränderte m Gesundheitszustand irgendwann noch eine s pontane Besserung unbekannten Ausmasses

eintreten könnte , genügt hierfür nicht . Der Hausarzt des Beschwerdeführers sprach insoweit zutreffend von einer unsicheren Prognose. Daran ändert die vom Beschwerdeführer angeführte mögliche Wechsel wirkung der verschiedenen Traumata, des Aneurysmas , der Hypoplasie der Wirbel arterie

und der degenerativen Veränderungen ( Urk. 1 Ziff. 26-28; Urk. 14 Ziff. 7 ) nichts, selbst wenn diese eine plötzliche Besserung nach eineinhalb oder zwei Jahren oder auch noch später miterklären könnte.

Dr. E.___

machte in Kenntnis der neurologischen und bildgebenden Abklärungen im Übrigen

deut lich , dass beim Unfall vom 17. August 2016 mit einem mittlere n Delta V von ca. 10 km/h

(vgl. dazu Urk. 8/II/76) grundsätzlich mit einer Ausheilung in ca. 6

Mona ten zu rechnen gewesen wäre , sich der Heilungsverlauf unter Berück sichtigung der Vorzustände

aber bis hin zu einem Jahr verzöger n könne (vgl. Urk. 8/II/61 /2). 7. 4 .4

Demnach erfolgte d er Abschluss beider Fälle 16 Monate nach dem zweiten Auto unfall respektive nach neu n Monaten unverändertem Gesundheitszustand trotz Therapie

r echtens , unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Schleuder trauma- oder Psycho-Praxis und damit verbunden der B erücksichtigung der psy chischen Unfallfolgen . 7. 5 7.5.1

Weiter prüfte d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanz der Heckauffahrkollision vom 1 7. August 2016 n ach den in BGE 134 V 109 statuierten Grundsätzen ( Urk. 2 Ziff. 4a) . Hinsichtlich des Unfalls vom 9. November 2015 wies sie zumindest auf die fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen hin ( Urk. 2 Ziff. 3b). Der Beschwerde führer äusserte sich nicht zur Frage der Adäquanz, da er die Adäquanzprüfung als verfrüht erachtete und eine interdisziplinäre Begutachtung forderte . Eine solche ist indessen auch im Rahmen der Schleudertrauma-Rechtsprechung nicht zwingend, soweit die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Gesamt beurteilung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 1 3. Juli 2016 E. 5.2). 7.5.2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet

für beide Autounfälle

die Unfall schwere. Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal respektive auf ein haltendes Fahrzeug werden rechtsprechungsgemäss regel mässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert. In einzelnen Fällen hat das Bundesgericht einen leichten Unfall angenommen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Ge schwin digkeitsveränderung von Delta-v unter 10 ( bis 15 ) km/h und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 , 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4, 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3, je mit Hin weisen) .

Die zitierte Rechtsprechung findet ohne weiteres auch bei Doppelkollisionen, bei denen das mittlere Fahrzeug durch den Heckaufprall mit dem hinteren in das da vors tehende Fahrzeug geschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/ 2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.4 betreffend den Fahrer des mittleren Fahr zeuges) , und im Autobahnverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2009 vom 1 0. September 2009 Sachverhalt A. und E 3.4.1) Berücksichtigung. 7.5. 3

Beim Ereignis vom 9. November 2015 wartete der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal, als ein Fahrzeug hinten auffuhr (vgl. Urk.

8/I/9/3). Die aktenkundigen Fotos des Un fallwagens

dokumentieren keine gravierenden Schäden. Die Reparaturkosten beli efen sich auf insgesamt Fr. 7'55 1.-- (vgl. Urk. 8/I/58). Beschwerden traten beim angeschnallten und durch eine Kopfstütze geschützten Beschwerdeführer frühestens nach einer Woche auf . Er konnte seine Fahrt nach dem Unfall dementsprechend im Unfallwagen fortsetzen (vgl. Urk. 8/I/18/3 und Urk. 8/I/18/5). Dass er nach eigener Schätzung rund einen Meter nach vorne geschoben wurde (vgl. Urk. 8/I/17/

2) lässt unter diesen Um ständen nicht auf eine markant höhere Krafteinwirkung als bei einfachen Auf fahrunfällen üblich schliessen .

Beim Ereignis vom 1 7. August 2016 fuhr der Beschwerdeführer im stockenden Kolonnenverkehr . Als er abbremsen musste, erlitt das Fahrzeug hinter ihm einen Heckaufprall und wurde auf sein Fahrzeug geschoben (vgl. Urk. 8/II/76/4). Ge mäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 9. Januar 2017 lag die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung seines Fahrzeuges zwischen 8,6 und 11,6

km/h, allenfalls noch 2 km/h tiefer (vgl .

Urk. 8/II/76/3 ; zur Bedeutung solcher Expertisen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 5.3.1 ). Die Aufnahme des Unfallwagens ( Urk. 8/II/76/10 ff.) und die Reparaturkosten von Fr. 7'491.-- ( vgl. Urk. 8/II/76/14) sind mit dem ersten Auto unfall vergleichbar . Der Beschwerdeführer war wiederum angeschnallt und durch eine Kopfstütze geschützt. Auch konnte er die Fahrt nach dem Unfall selbst mit dem Unfallfahrzeug fortsetzen (vgl. Urk. 8/II/13/3). 7.5. 4

Demnach sind beide Unfälle als maximal mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.

Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein ein zelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere – min destens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100) - in gehäufter Form vor zuliegen (BGE 134 V 109 E.

10.1; 117 V 359 E. 6a und E. 4c ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.2).

Es wird auf die rechtlichen Erwä gung en im Einspracheentscheid verwiesen

( Urk. 2 Ziff. 4a). 7.6 7.6.1

Beim Auffahrunfall vom 9. November 2015 sind die Kriterien unter Ausschluss der psychischen Unfallfolgen zu prüfen. Der Unfall hat sich weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus ( vgl. auch Urk. 8/I/17/2 : Verzicht auf den Beizug der anwesenden Polizei; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.

6.2.2) .

7.6.2

Alle weiteren Kriterien scheitern bereits an der Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer keine objektivierbaren Verletzungen zuzog.

Dies gilt vorab für das M erkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

und deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenso setzt das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be handlung eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Zudem vermögen b losse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen

– wie im Falle des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 8/I/23/2) –

das Kriterium ohnehin nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 7.3 mit Hinweisen).

Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt ebenfalls voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmer zen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurück gehen. Psychische Beschwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 1 8. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.3).

Dies ist auch beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ur teile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.2.5) entscheidend.

Eine ärztliche Fehlbehandlung wird in den Akten nicht diskutiert und a uf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medikamente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwer de freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).

Entsprechende Gründe sind in den Akten nicht ersichtlich, wobei es – wie erwähnt – bereits an objektivierbaren behandlungs be dürftigen Verletzungen fehlt. 7.6.3

Da keine eindeutig auf das Aneurysma zurückzuführende Symptomatik besteht und dieses bis zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % r espektive 80 % im Jahr 2018 soweit ersichtlich keine namhafte Behandlung erforderte, würde die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem Unfallereignis an den vorstehenden Ausführungen übrigens nichts ändern. 7.7 7.7.1

Bezüglich der Adäquanzbeurteilung des Auffahrunfall s vom 17. August 2016 kann auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 Ziff. 4b). Ergänzend ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer auch im vorlie genden Prozess keine dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Ein drücklichk eit des Unfalls geltend machte. 7.7.2 Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedürfte es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Um stände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch be wirkten Komplikationen handeln ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.4 ). Der Beschwerdeführer sass indessen mit gerade gerichte tem Blick, wenn auch nach vorne gebeugt, im Auto und erlitt keine objek ti vierbaren Verletzungen ( Urk. 8/I/13/3). Der von ihm am 2 8. November 2017 – bei seit März 2017 unveränderter Arbeits fähi gkeit (vgl. Urk. 8/II/101/2)

– geschilderte Tagesablauf, lässt zudem keine massgeblichen gesundheitlich

bedingte n Ein schränkungen im Alltag erkennen . Dass er keinen S port mehr treibt, hängt nicht mit seinen Beschwerden, sondern den Risiken zusammen, welche das Aneurysma birgt (vgl. Urk. 8/II/88/3) . 7.7.3 Der vom Hausarzt attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (50 % bereits ab Ende März 2017, 70 % ab Mitte Januar 2018 und 80 % ab Anfang Mai 2018, Urk. 8/II/60 und 8/II/101/2) vermag das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kaum zu er füllen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E . 1 0 und 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 5.7.4). Dabei bestehen auch gewisse Zweifel

an der hausärztlichen Einschätzung, zumal diese mangels nennenswerter objektiver Befunde vorderhand auf den subjektiven Angaben des Beschwerde führers gründet . Es erscheint deshalb e rwähnenswert , dass die Firma des Be schwerdeführers im Herbst 2016 nicht gut lief (vgl. Urk. 8/28) und er

im Jahr 2017 eine zusätzliche Geschäftstätigkeit auf nahm , was

er der Beschwerdegeg nerin nicht mitteilte (vgl. Urk. 8/II/108) .

Dies deutet auf ein gesteigertes finan zielles Interesse mit ( un )bewusstem Einfluss auf sein Aussageverhalten hin. 7.7.4 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist ferner nicht davon auszugehen, dass die aufgetretenen Schmerzen und Beeinträchtigung en , welche der Beschwerde führer im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Üblich e übertreffen , so dass das Kriterium der erheblichen Besch werden erfüllt wäre.

Eine ärztliche Fehlbehandlung ist , wie bereits erwähnt, kein Thema. Zudem bestehen keine

Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kom plikationen oder eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa Urk. 8/II/60/1) . 7.7. 5 Es bleibt anzufügen , dass selbst der behandelnde Dr. A.___ die seines Er achtens überwiegend mu s kuloskelettal bedingten Beschwerden nicht nur auf seit dem Unfall persistierende Verhärtungen und Verspannungen der paravertebralen Muskulatur zurückführte, sondern zusätzlich auf die radiologisch nachgewie se nen degenerativen Veränderungen der HWS hinwies. Letztere zeichnen also für den Umfang der Beschwerden sowie die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mitverantwortlich und müssten ausgeklammert werden, da die Beschwerde geg nerin nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden eine Leistun gspflicht trifft. Objektive Anhaltspunkte (wie Bildbefunde oder ein dokumentiertes schweres Trauma) für eine relevante Vorschädigung der HWS , des Schädels oder des Ge hirns durch einen der früheren Unfälle bestehen nicht, weshalb eine solche trotz der beim Unfall vom 1 7. August 2016 noch attestierten Teilarbeitsunfähigkeit auch nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 7) . 7.8

Es ist somit weder beim Unfall vom 9. November 2015 noch beim Unfall vom 17. August 2016 eines der Zusatzkriterien erfüllt, schon gar nicht in ausgeprägter Weise. Dies obschon die Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen noch nicht ausgeschieden wurden. Eine interdisziplinäre Begut achtung ist demnach nicht erforderlich, zumal die vorhandenen medizinischen Akten bereits eine schlüssi ge Adäquanzbeurteilung erlauben. 8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu R echt per 1 3. Dezember 2017 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheit li chen Beeinträchtigungen und den Ereignissen vom 9. November 2015 und 1 7. August 2016 verneint. Ebenso wenig ist zu bestanden, dass sie einen natürlichen Kau salzusammenhang zwischen dem am 1 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer fest gestellten Aneurysma sowie den Unfallereignissen vom März 2012 und 9. Novem ber 2016 verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti