Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, ist seit September 2001 als Gruppenführer Sattler bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Dezember 2017 verdrehte beziehungsweise verstauchte er sich am 6. Dezember 2017 beim Unihockeyspiel das Bein (Urk. 7/1 Ziff. 6 und 9). Mit Schadenmeldung vom 15. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, er leide erneut an Problemen und Schmerzen (Urk. 7/5 Ziff. 6). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/13-16, Urk. 7/22-23, Urk. 7/31, Urk. 7/41) verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. Juli 2018 eine Leistungs pflicht (Urk. 7/43). Nachdem der Versicherte am 9. August 2018 unter Beilage eines neuen medizinischen Berichts Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/44), holte die Suva eine Stellungnahme bei der Versicherungsmedizin ein (Urk. 7/46) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 die Ablehnung einer Leistungspflicht (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 17. September 2018 Beschwerde und beantragte die volle Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6 . Dezember 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem l eistungsverneinenden Entscheid insbe sondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 5) aus, ange sichts der Aktenlage scheine ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwische n den am 11. Dezember 2017 operativ revidierten Befunden und dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 nicht gegeben, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten keinerlei klar unfallbedingte struktu relle Schädigungen, namentlich keine relevante Weichteilschwellung und kein en Gelenkserguss, hingegen Veränderungen, die ebenso gut oder mit Blick auf die Lage gar primär degenerativen Ursprungs und also nicht überwiegend wahr schein lich traumatisch bedingt seien, was mit Blick auf das Alter und das sport liche Engagement des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheine, womit aber eben ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den gemeldeten Kniebe schwer den und der operativen Revision nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 5.a).
Dr. A.___ argumentiere im Endeffekt nach der Formel « post hoc, ergo propter hoc», was aber nicht zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges tauge. Dr. A.___ ignoriere sodann die bildgebend dokumentierten degenerativen Verän derungen (S. 6 Ziff. 5.b). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Firmenturnens vom 6. Dezember 2017 mit einem Spieler der gegnerischen Mann schaft um den Ball gekämpft und sei bei diesem Gerangel, durch einen unbe ab sichtigten Schlag in die Beine, zu Fall gekommen. Sein Knie sei durch einen sehr schmerzhaften Stich fast lahmgelegt worden, er habe aber die letzten Spiel minuten noch durchgebissen. Am nächsten Morgen habe er kaum noch laufen können und die Praxis Dr. A.___ aufgesucht. Bereits am darauffolgenden Montag sei der Meniskus mittel s
arthroskopischer Operation korrigiert worden (Urk. 1 S. 1). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Fall bei der Beschwerdegegnerin als Krankheit definiert werde. Vor dem Turnen sei er absolut beschwerdefrei gewesen. Es liege ein klarer Sportunfall vor, wofür es auch Zeugen gebe (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Kniebeschwerden eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 eine mediale Meniskusläsion rechts und hielt fest, das rechte Kniegelenk sei leicht geschwollen, es bestehe ein exquisiter Hyper extensions
- und Hyperflexionsschmerz, welcher am medialen Gelenkspalt loka lisiert werde. Dort bestehe auch eine typische Druckdolenz vor allem bei belasteter Rotation in Flexion. Röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentsprechender Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spal te s ohne osteophytäre Reaktionen. Klinisch finde sich seines Erachtens eine typi sche Meniskussymptomatik. Am nächstmöglichen Termin werde eine Arthros ko pie des rechten Kniegelenkes durchgeführt (Urk. 7/4 S. 1).
Gemäss Operationsbericht vom 12. Dezember 2017 wurde am 11. Dezember 2017 eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle Hinterhornresektion des medialen Meniskus sowie ein Shav ing im Bereich des medialen Meniskus sowie am medi alen Femurkondylus durchgeführt (Urk. 7/15). 3.2
In seinem Bericht vom 16. Januar 2018 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerde führer melde sich völlig beschwerdefrei zur Abschlusskontrolle des operierten rechten Kniegelenks. Im Status zeige sich eine reizlose Situation ohne Schwel lung, das Knie sei frei beweglich, es gebe keine Meniskuszeichen mehr. Der Ver lauf sei erfreulich, die Behandlung werde abgeschlossen. Vom 1 1. bis 31. Dezem ber 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/16). 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Versicherungsmediziner der Be schwerdegegnerin, hielt am 14. März 2018 fest, in den Röntgenaufnahmen vom 7. Dezember 2017, welche einen Tag nach dem angeblichen Unfallereignis ange fertigt worden seien, lasse sich kein Gelenk s erguss erkennen, was bei einem frischen makrotraumatisch bedingten Riss eines Meniskus (auch infolge der häufig vorhandenen Begleitverletzungen) meist vorhanden sei. Somit würden in diesem Fall nur Zeichen bestehen, die gegen eine überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem angeblichen Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 sprechen würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine unfallbedingte Läsion des Meniskus medialis zwar möglich, bei weitem aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Auffällig seien auch die Oberflächenunregelmässigkeiten am miterfassten Femur-Schaft. Diese würden am ehesten de n Residuen einer vor langer Zeit stattgehabten Femur fraktur entsprechen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 7/22).
3.4
Anlässlich einer Besprechung am 16. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, ob er sich das Knie beim Sturz oder vor dem Sturz verdreht habe, als der Turn schuh auf dem Turnhallenboden hängen geblieben sei und sich das Knie durch die Bewegung verdreht habe, wisse er nicht mehr . Er könne auch nicht schlüssig sagen, ob er vom Gegner einen Schlag ans rechte Knie erhalten habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Auf alle Fälle könne er sich noch an den Zwick und den Schmerz erinnern (Urk. 7/30 S. 1). Vor diesem Ereignis sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen. Er sei völlig beschwerdefrei gewesen. Im Jahre 1981 habe er sich bei einem Motorradunfall den Oberschenkel gebrochen (S. 2). 3.5
Am 21. Juni 2018 hielt Dr. Z.___ fest, da der Beschwerdeführer - obwohl keine Blockierung des betroffenen Kniegelenks vorgelegen habe - fünf Tage nach Auf treten der Schmerzen operiert worden sei, ohne dass vorher eine den heutigen Standards entsprechende Diagnostik erfolgt wäre, würden keine Fakten vorliegen, die für eine überwiegend wahrscheinliche makrotraumatische Ursache der Be schwer den sprechen würden. In den Röntgenaufnahmen, die zwanzig Stunden nach dem Auftreten der Schmerzen angefertigt worden seien, lasse sich weder eine Weichteilschwellung noch ein relevanter Gelenk s erguss erkennen, was bei einem ausgedehnten makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat sei. Es liessen sich aber bereits Zeichen einer leichten medialen Degeneration des Femorotibialgelenkes erkennen. Zudem zeigten sich Oberflächenunregel mässig keiten des distalen Anteils de r Femur-Diaphyse und der distalen Metaphyse, die auf einen Status nach Fraktur hindeuteten.
Es bestünden also Veränderungen, die für eine bereits vorbestehende Schädigung des Meniskus medialis sprechen würden, es fehlten aber jegliche indirekten Zei chen, die für eine akute, makrotraumatisch bedingte Meniskus-Läsion sprechen würden. Wenn man nun beachte, dass die Korbhenkelläsionen typischerweise degenerativer Natur seien, dass keine Beweise für eine überwiegend wahr schein liche Kausalität zum Ereignis vom 6. Dezember 2017, hingegen aber Hinweise auf eine vorbestehende Läsion vorliegen würden, dann sei klar, dass die Wahrschein lichkeit, dass die von Dr. A.___ operierte Läsion durch das Ereignis vom 6. Dezember 2017 verursacht worden sei, deutlich unter 50 % liege (Urk. 7/31 Ziff. 1).
Wahrscheinlich sei der Status quo nie verlassen worden, da die Beschwerden von Anfang an auf die degenerativ bedingte Läsion des Meniskus medialis zurück zuführen gewesen seien. Da zwanzig Stunden nach dem Zusammenstoss mit dem Gegenspieler keine relevante Schwellung erkennbar gewesen sei, sei davon aus zugehen, dass, wenn es zu einer Kontusion gekommen sei, diese vom Ausmass her irrelevant gewesen sei und der Status quo schon nach einigen Minuten wieder erreicht gewesen sei (Ziff. 2). 3.6
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/41) führte Dr. Z.___ aus, Korbhenkelläsionen seien typischerweise degenerativer Natur. Die Tatsache, dass in den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen bereits eine leichte Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes femorotibial
medial se its zu erkennen sei, erhöhe die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Ursache der Meniskus-Läsion, die bereits rein aufgrund der Form überwiegend sei, weiter. Diese Verschmälerung sei nämlich Zeichen mindestens leichter degenerativer Veränderungen. Dass hier degenerative Veränderungen vorliegen müssten, werde auch durch die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nah men bestätigt. Dieser halte in seinem Operationsbericht zwar den Zustand des Knorpels über dem medialen Tibia-Plateau fest, beschreibe aber mit keinem Wort den sich im gleichen Kompartiment befindlichen Knorpel am Condylus
medialis
femoris . Und doch führe er ein Shaving des Condylus
medialis
femoris durch, was bei unauffälligem oder nur minim verändertem Knorpel ein unentschuldbarer Kunstfehler wäre. In den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen würden sich auch deutlich erkennbare Verdickungen und Oberfläche nunregel mässigkeiten der Corticalis des mittleren und distalen Drittels des Corpus ossis
femoris erkennen lassen. Diese Veränderungen würden am ehesten den Residuen einer alten Fraktur entsprechen. Wenn man also annehme, dass der Beschwer deführer vor längerer Zeit eine Fraktur des Femur erlitten habe, dann werde klar, dass das Kniegelenk als am nächsten gelegenes Gelenk mit zwar nicht über wiegender aber doch relativ grosser Wahrscheinlichkeit durch das Trauma, das zur Fraktur geführt habe, eine richtungsgebende Veränderung erfahren habe. Und dies erhöhe weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die Korbhenkelläsion des Menis k us medialis degenerativ bedingt sei.
Zusammenfassend könne man festhalten, dass schon rein aufgrund der Form des Risses und der bereits radiografisch erkennbaren Verschmälerung des radiolo gischen Gelenkspaltes femorotibial
medialseits nicht der Unfall vom 6. Dezember 2017, sondern eine Degeneration als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Menis k us-Läsion zu betrachten sei. Dies werde auch durch die zwar nicht beschriebenen aber offensichtlich vor gefundenen Veränderungen am Knorpel des Condylus
medialis
femoris bestärkt. Selbstverständlich könnte diese Degeneration auch eine Folge der wahrscheinlich vor vielen Jahren erlittenen Femur-Fraktur sein. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich diese Frage nicht klären. Zudem wäre vorgängig abzuklären, ob die allfällige Fraktur überhaupt unter Suva-Versicherungsschutz aufgetreten sei (S. 3). 3.7
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 7/44/2-3) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Dezember 2017 notfallmässig in seiner Sprechstunde gemeldet, nachdem er am Vorabend beim Vereinsturnen bei einem Sturz ein Torsionstrauma seines rechten Kniegelenkes erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten seines rechten Kniegelenkes immer beschwerdefrei gewesen und habe keinerlei Probleme gehabt. Bei dieser klaren medialen Symptomatik habe er sich bei eigentlich klarem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion gegen eine zusätzliche MRI-Untersuchung entschie den und mit dem Beschwerdeführer am anderen Tag die Knie-Arthroskopie ver einbart. Bei der Arthroskopie habe sich, wie eigentlich erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden. Das restliche Knie gelenk habe mit Ausnahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauffälligen Zustand gezeigt (S. 1). Es sei ihm absolut nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Fall als nicht unfallbedingt ablehne. Der Beschwerdeführer sei von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und habe regelmässig am Vereinsturnen mitge macht. Klinisch habe sich eine typische mediale Symptomatik gefunden, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe. Durch die Resektion des Korbhenkels habe der Beschwerdeführer relativ schnell seine Arbeit wieder aufnehmen können und sei zwischenzeitlich völlig beschwerdefrei und wieder sportfähig (S. 2). 3.8
Am 15. August 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit Jahr gang 1 9 57 in einem Alter, in dem man bei einem grossen Teil der Bevölkerung bereits degenerative Veränderungen im Kniegelenk vorfinde. Seit dem ersten Un fall seien gut 37 Jahre vergangen. Wenn der Meniskus medialis durch den Unfall beschädigt worden wäre, dann hätten sich die unfallbedingten degenerativen Ver änderungen viel früher bemerken lassen. Es bleibe also bei der Beurteilung, dass der Schaden am Meniskus medialis mit klar überwiegender Wahrschein lichkeit primär degenerativ bedingt sei, genauso wie die sonstigen nachgewie se nen Veränderungen (Urk. 7/46). 3.9
Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/23) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1
Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht insbesondere auf dem Um stand, dass er vor dem Unfall vom 6. Dezember 2017 absolut beschwerdefrei gewesen sei und deshalb ein klarer Sportunfall vorliege (E. 2.2).
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wo nach die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zu lässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Vielmehr ist ein Kausal zu sammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheit lichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 4.2
Bereits in seiner ersten Stellungnahme im März 2018 hielt Dr. Z.___ eine Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 nicht für überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3). Auf den Röntgenaufnahmen, welche am 7. Dezember 2017 und damit einen Tag nach dem Unfall angefertigt worden waren, war en gemäss den Angaben von Dr. Z.___
weder ein Gelenk s erguss noch eine relevante Weichteilschwellung ersichtlich . Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welcher am 8. Dezember 2017 festgehalten hatte, röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentspre chen der Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spaltes ohne osteophytäre Reaktionen. Einen Erguss erwähnte er somit nicht und die Schwellung des rechten Kniegelenks beurteilte er als lediglich leicht (E. 3.1). Ein Gelenkserguss wäre jedoch gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aus führungen von Dr. Z.___ bei einem makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat (E. 3.3 und 3.5). Ebenso wies Dr. Z.___ darauf hin, dass Korbhenkelläsionen, wie beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. E. 3.7), typi scher weise degenerativer Natur seien (E. 3.5 -6). Beim Femorotibialgelenk fanden sich denn mit der leichten Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes be reits Zeichen einer leichten medialen Degeneration (E. 3.5-6). Für bereits vor liegende degenerative Veränderungen sprach sodann gemäss den Angaben von Dr. Z.___
die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nahmen (E. 3.6). Auch dies blieb von Dr. A.___ unwidersprochen (E. 3.7).
Aufgrund all dieser Tatsachen gelangte Dr. Z.___
damit nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass eine Degeneration als überwiegend wahrschein liche Ursache für die Beschwerden und die Meniskus-Läsion zu betrachten ist (E. 3.6; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019, E. 9.1). 4.3
Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von Dr. A.___ und machte geltend, vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen (E. 2.2 und E. 3.4). Dr. A.___ verwies in seiner Stellung nahme vom 9. August 2018 auf die klare mediale Symptomatik und hielt fest, bei der A r throskopie habe sich, wie erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden, das restliche Kniegelenk habe mit Aus nahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauf fälligen Zustand gezeigt. Dr. A.___ zeigte sich sodann erstaunt darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Fall als nicht unfallbedingt ablehnte, da der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und sich klinisch eine typische mediale Symptomatik gefunden habe, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe (E. 3.7).
Dabei fällt auf, dass Dr. A.___ seine Beurteilung nicht ausführlich und plausibel begründete, sondern fast aussch l iesslich auf die Tatsache verwies, dass der Be schwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Knie gelenk gehabt habe (E. 3.7). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), ver mag diese Argumentation jedoch nicht zu genügen. Zudem ist sie nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu be grün den . 4.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Schaden am Meniskus medialis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär degenerativ bedingt ist und kein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereig nis vom 6. Dezember 2017 besteht.
Bei dieser Sachlage hat die Suva eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, ist seit September 2001 als Gruppenführer Sattler bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Dezember 2017 verdrehte beziehungsweise verstauchte er sich am 6. Dezember 2017 beim Unihockeyspiel das Bein (Urk. 7/1 Ziff. 6 und 9). Mit Schadenmeldung vom 15. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, er leide erneut an Problemen und Schmerzen (Urk. 7/5 Ziff. 6). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/13-16, Urk. 7/22-23, Urk. 7/31, Urk. 7/41) verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. Juli 2018 eine Leistungs pflicht (Urk. 7/43). Nachdem der Versicherte am 9. August 2018 unter Beilage eines neuen medizinischen Berichts Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/44), holte die Suva eine Stellungnahme bei der Versicherungsmedizin ein (Urk. 7/46) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 die Ablehnung einer Leistungspflicht (Urk. 7/48 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 17. September 2018 Beschwerde und beantragte die volle Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem l eistungsverneinenden Entscheid insbe sondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 5) aus, ange sichts der Aktenlage scheine ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwische n den am 11. Dezember 2017 operativ revidierten Befunden und dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 nicht gegeben, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten keinerlei klar unfallbedingte struktu relle Schädigungen, namentlich keine relevante Weichteilschwellung und kein en Gelenkserguss, hingegen Veränderungen, die ebenso gut oder mit Blick auf die Lage gar primär degenerativen Ursprungs und also nicht überwiegend wahr schein lich traumatisch bedingt seien, was mit Blick auf das Alter und das sport liche Engagement des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheine, womit aber eben ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den gemeldeten Kniebe schwer den und der operativen Revision nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 5.a).
Dr. A.___ argumentiere im Endeffekt nach der Formel « post hoc, ergo propter hoc», was aber nicht zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges tauge. Dr. A.___ ignoriere sodann die bildgebend dokumentierten degenerativen Verän derungen (S. 6 Ziff. 5.b).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Firmenturnens vom 6. Dezember 2017 mit einem Spieler der gegnerischen Mann schaft um den Ball gekämpft und sei bei diesem Gerangel, durch einen unbe ab sichtigten Schlag in die Beine, zu Fall gekommen. Sein Knie sei durch einen sehr schmerzhaften Stich fast lahmgelegt worden, er habe aber die letzten Spiel minuten noch durchgebissen. Am nächsten Morgen habe er kaum noch laufen können und die Praxis Dr. A.___ aufgesucht. Bereits am darauffolgenden Montag sei der Meniskus mittel s
arthroskopischer Operation korrigiert worden (Urk. 1 S. 1). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Fall bei der Beschwerdegegnerin als Krankheit definiert werde. Vor dem Turnen sei er absolut beschwerdefrei gewesen. Es liege ein klarer Sportunfall vor, wofür es auch Zeugen gebe (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Kniebeschwerden eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 eine mediale Meniskusläsion rechts und hielt fest, das rechte Kniegelenk sei leicht geschwollen, es bestehe ein exquisiter Hyper extensions
- und Hyperflexionsschmerz, welcher am medialen Gelenkspalt loka lisiert werde. Dort bestehe auch eine typische Druckdolenz vor allem bei belasteter Rotation in Flexion. Röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentsprechender Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spal te s ohne osteophytäre Reaktionen. Klinisch finde sich seines Erachtens eine typi sche Meniskussymptomatik. Am nächstmöglichen Termin werde eine Arthros ko pie des rechten Kniegelenkes durchgeführt (Urk. 7/4 S. 1).
Gemäss Operationsbericht vom 12. Dezember 2017 wurde am 11. Dezember 2017 eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle Hinterhornresektion des medialen Meniskus sowie ein Shav ing im Bereich des medialen Meniskus sowie am medi alen Femurkondylus durchgeführt (Urk. 7/15). 3.2
In seinem Bericht vom 16. Januar 2018 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerde führer melde sich völlig beschwerdefrei zur Abschlusskontrolle des operierten rechten Kniegelenks. Im Status zeige sich eine reizlose Situation ohne Schwel lung, das Knie sei frei beweglich, es gebe keine Meniskuszeichen mehr. Der Ver lauf sei erfreulich, die Behandlung werde abgeschlossen. Vom 1 1. bis 31. Dezem ber 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/16). 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Versicherungsmediziner der Be schwerdegegnerin, hielt am 14. März 2018 fest, in den Röntgenaufnahmen vom 7. Dezember 2017, welche einen Tag nach dem angeblichen Unfallereignis ange fertigt worden seien, lasse sich kein Gelenk s erguss erkennen, was bei einem frischen makrotraumatisch bedingten Riss eines Meniskus (auch infolge der häufig vorhandenen Begleitverletzungen) meist vorhanden sei. Somit würden in diesem Fall nur Zeichen bestehen, die gegen eine überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem angeblichen Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 sprechen würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine unfallbedingte Läsion des Meniskus medialis zwar möglich, bei weitem aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Auffällig seien auch die Oberflächenunregelmässigkeiten am miterfassten Femur-Schaft. Diese würden am ehesten de n Residuen einer vor langer Zeit stattgehabten Femur fraktur entsprechen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 7/22).
3.4
Anlässlich einer Besprechung am 16. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, ob er sich das Knie beim Sturz oder vor dem Sturz verdreht habe, als der Turn schuh auf dem Turnhallenboden hängen geblieben sei und sich das Knie durch die Bewegung verdreht habe, wisse er nicht mehr . Er könne auch nicht schlüssig sagen, ob er vom Gegner einen Schlag ans rechte Knie erhalten habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Auf alle Fälle könne er sich noch an den Zwick und den Schmerz erinnern (Urk. 7/30 S. 1). Vor diesem Ereignis sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen. Er sei völlig beschwerdefrei gewesen. Im Jahre 1981 habe er sich bei einem Motorradunfall den Oberschenkel gebrochen (S. 2). 3.5
Am 21. Juni 2018 hielt Dr. Z.___ fest, da der Beschwerdeführer - obwohl keine Blockierung des betroffenen Kniegelenks vorgelegen habe - fünf Tage nach Auf treten der Schmerzen operiert worden sei, ohne dass vorher eine den heutigen Standards entsprechende Diagnostik erfolgt wäre, würden keine Fakten vorliegen, die für eine überwiegend wahrscheinliche makrotraumatische Ursache der Be schwer den sprechen würden. In den Röntgenaufnahmen, die zwanzig Stunden nach dem Auftreten der Schmerzen angefertigt worden seien, lasse sich weder eine Weichteilschwellung noch ein relevanter Gelenk s erguss erkennen, was bei einem ausgedehnten makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat sei. Es liessen sich aber bereits Zeichen einer leichten medialen Degeneration des Femorotibialgelenkes erkennen. Zudem zeigten sich Oberflächenunregel mässig keiten des distalen Anteils de r Femur-Diaphyse und der distalen Metaphyse, die auf einen Status nach Fraktur hindeuteten.
Es bestünden also Veränderungen, die für eine bereits vorbestehende Schädigung des Meniskus medialis sprechen würden, es fehlten aber jegliche indirekten Zei chen, die für eine akute, makrotraumatisch bedingte Meniskus-Läsion sprechen würden. Wenn man nun beachte, dass die Korbhenkelläsionen typischerweise degenerativer Natur seien, dass keine Beweise für eine überwiegend wahr schein liche Kausalität zum Ereignis vom 6. Dezember 2017, hingegen aber Hinweise auf eine vorbestehende Läsion vorliegen würden, dann sei klar, dass die Wahrschein lichkeit, dass die von Dr. A.___ operierte Läsion durch das Ereignis vom 6. Dezember 2017 verursacht worden sei, deutlich unter 50 % liege (Urk. 7/31 Ziff. 1).
Wahrscheinlich sei der Status quo nie verlassen worden, da die Beschwerden von Anfang an auf die degenerativ bedingte Läsion des Meniskus medialis zurück zuführen gewesen seien. Da zwanzig Stunden nach dem Zusammenstoss mit dem Gegenspieler keine relevante Schwellung erkennbar gewesen sei, sei davon aus zugehen, dass, wenn es zu einer Kontusion gekommen sei, diese vom Ausmass her irrelevant gewesen sei und der Status quo schon nach einigen Minuten wieder erreicht gewesen sei (Ziff. 2). 3.6
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/41) führte Dr. Z.___ aus, Korbhenkelläsionen seien typischerweise degenerativer Natur. Die Tatsache, dass in den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen bereits eine leichte Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes femorotibial
medial se its zu erkennen sei, erhöhe die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Ursache der Meniskus-Läsion, die bereits rein aufgrund der Form überwiegend sei, weiter. Diese Verschmälerung sei nämlich Zeichen mindestens leichter degenerativer Veränderungen. Dass hier degenerative Veränderungen vorliegen müssten, werde auch durch die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nah men bestätigt. Dieser halte in seinem Operationsbericht zwar den Zustand des Knorpels über dem medialen Tibia-Plateau fest, beschreibe aber mit keinem Wort den sich im gleichen Kompartiment befindlichen Knorpel am Condylus
medialis
femoris . Und doch führe er ein Shaving des Condylus
medialis
femoris durch, was bei unauffälligem oder nur minim verändertem Knorpel ein unentschuldbarer Kunstfehler wäre. In den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen würden sich auch deutlich erkennbare Verdickungen und Oberfläche nunregel mässigkeiten der Corticalis des mittleren und distalen Drittels des Corpus ossis
femoris erkennen lassen. Diese Veränderungen würden am ehesten den Residuen einer alten Fraktur entsprechen. Wenn man also annehme, dass der Beschwer deführer vor längerer Zeit eine Fraktur des Femur erlitten habe, dann werde klar, dass das Kniegelenk als am nächsten gelegenes Gelenk mit zwar nicht über wiegender aber doch relativ grosser Wahrscheinlichkeit durch das Trauma, das zur Fraktur geführt habe, eine richtungsgebende Veränderung erfahren habe. Und dies erhöhe weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die Korbhenkelläsion des Menis k us medialis degenerativ bedingt sei.
Zusammenfassend könne man festhalten, dass schon rein aufgrund der Form des Risses und der bereits radiografisch erkennbaren Verschmälerung des radiolo gischen Gelenkspaltes femorotibial
medialseits nicht der Unfall vom 6. Dezember 2017, sondern eine Degeneration als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Menis k us-Läsion zu betrachten sei. Dies werde auch durch die zwar nicht beschriebenen aber offensichtlich vor gefundenen Veränderungen am Knorpel des Condylus
medialis
femoris bestärkt. Selbstverständlich könnte diese Degeneration auch eine Folge der wahrscheinlich vor vielen Jahren erlittenen Femur-Fraktur sein. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich diese Frage nicht klären. Zudem wäre vorgängig abzuklären, ob die allfällige Fraktur überhaupt unter Suva-Versicherungsschutz aufgetreten sei (S. 3). 3.7
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 7/44/2-3) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Dezember 2017 notfallmässig in seiner Sprechstunde gemeldet, nachdem er am Vorabend beim Vereinsturnen bei einem Sturz ein Torsionstrauma seines rechten Kniegelenkes erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten seines rechten Kniegelenkes immer beschwerdefrei gewesen und habe keinerlei Probleme gehabt. Bei dieser klaren medialen Symptomatik habe er sich bei eigentlich klarem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion gegen eine zusätzliche MRI-Untersuchung entschie den und mit dem Beschwerdeführer am anderen Tag die Knie-Arthroskopie ver einbart. Bei der Arthroskopie habe sich, wie eigentlich erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden. Das restliche Knie gelenk habe mit Ausnahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauffälligen Zustand gezeigt (S. 1). Es sei ihm absolut nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Fall als nicht unfallbedingt ablehne. Der Beschwerdeführer sei von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und habe regelmässig am Vereinsturnen mitge macht. Klinisch habe sich eine typische mediale Symptomatik gefunden, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe. Durch die Resektion des Korbhenkels habe der Beschwerdeführer relativ schnell seine Arbeit wieder aufnehmen können und sei zwischenzeitlich völlig beschwerdefrei und wieder sportfähig (S. 2). 3.8
Am 15. August 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit Jahr gang 1
E. 6 . Dezember 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 9 57 in einem Alter, in dem man bei einem grossen Teil der Bevölkerung bereits degenerative Veränderungen im Kniegelenk vorfinde. Seit dem ersten Un fall seien gut 37 Jahre vergangen. Wenn der Meniskus medialis durch den Unfall beschädigt worden wäre, dann hätten sich die unfallbedingten degenerativen Ver änderungen viel früher bemerken lassen. Es bleibe also bei der Beurteilung, dass der Schaden am Meniskus medialis mit klar überwiegender Wahrschein lichkeit primär degenerativ bedingt sei, genauso wie die sonstigen nachgewie se nen Veränderungen (Urk. 7/46). 3.9
Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/23) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1
Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht insbesondere auf dem Um stand, dass er vor dem Unfall vom 6. Dezember 2017 absolut beschwerdefrei gewesen sei und deshalb ein klarer Sportunfall vorliege (E. 2.2).
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wo nach die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zu lässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Vielmehr ist ein Kausal zu sammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheit lichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 4.2
Bereits in seiner ersten Stellungnahme im März 2018 hielt Dr. Z.___ eine Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 nicht für überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3). Auf den Röntgenaufnahmen, welche am 7. Dezember 2017 und damit einen Tag nach dem Unfall angefertigt worden waren, war en gemäss den Angaben von Dr. Z.___
weder ein Gelenk s erguss noch eine relevante Weichteilschwellung ersichtlich . Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welcher am 8. Dezember 2017 festgehalten hatte, röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentspre chen der Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spaltes ohne osteophytäre Reaktionen. Einen Erguss erwähnte er somit nicht und die Schwellung des rechten Kniegelenks beurteilte er als lediglich leicht (E. 3.1). Ein Gelenkserguss wäre jedoch gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aus führungen von Dr. Z.___ bei einem makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat (E. 3.3 und 3.5). Ebenso wies Dr. Z.___ darauf hin, dass Korbhenkelläsionen, wie beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. E. 3.7), typi scher weise degenerativer Natur seien (E. 3.5 -6). Beim Femorotibialgelenk fanden sich denn mit der leichten Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes be reits Zeichen einer leichten medialen Degeneration (E. 3.5-6). Für bereits vor liegende degenerative Veränderungen sprach sodann gemäss den Angaben von Dr. Z.___
die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nahmen (E. 3.6). Auch dies blieb von Dr. A.___ unwidersprochen (E. 3.7).
Aufgrund all dieser Tatsachen gelangte Dr. Z.___
damit nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass eine Degeneration als überwiegend wahrschein liche Ursache für die Beschwerden und die Meniskus-Läsion zu betrachten ist (E. 3.6; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019, E. 9.1). 4.3
Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von Dr. A.___ und machte geltend, vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen (E. 2.2 und E. 3.4). Dr. A.___ verwies in seiner Stellung nahme vom 9. August 2018 auf die klare mediale Symptomatik und hielt fest, bei der A r throskopie habe sich, wie erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden, das restliche Kniegelenk habe mit Aus nahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauf fälligen Zustand gezeigt. Dr. A.___ zeigte sich sodann erstaunt darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Fall als nicht unfallbedingt ablehnte, da der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und sich klinisch eine typische mediale Symptomatik gefunden habe, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe (E. 3.7).
Dabei fällt auf, dass Dr. A.___ seine Beurteilung nicht ausführlich und plausibel begründete, sondern fast aussch l iesslich auf die Tatsache verwies, dass der Be schwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Knie gelenk gehabt habe (E. 3.7). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), ver mag diese Argumentation jedoch nicht zu genügen. Zudem ist sie nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu be grün den . 4.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Schaden am Meniskus medialis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär degenerativ bedingt ist und kein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereig nis vom 6. Dezember 2017 besteht.
Bei dieser Sachlage hat die Suva eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00232
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2 9. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, ist seit September 2001 als Gruppenführer Sattler bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Dezember 2017 verdrehte beziehungsweise verstauchte er sich am 6. Dezember 2017 beim Unihockeyspiel das Bein (Urk. 7/1 Ziff. 6 und 9). Mit Schadenmeldung vom 15. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, er leide erneut an Problemen und Schmerzen (Urk. 7/5 Ziff. 6). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/13-16, Urk. 7/22-23, Urk. 7/31, Urk. 7/41) verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. Juli 2018 eine Leistungs pflicht (Urk. 7/43). Nachdem der Versicherte am 9. August 2018 unter Beilage eines neuen medizinischen Berichts Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/44), holte die Suva eine Stellungnahme bei der Versicherungsmedizin ein (Urk. 7/46) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 die Ablehnung einer Leistungspflicht (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 17. September 2018 Beschwerde und beantragte die volle Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6 . Dezember 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem l eistungsverneinenden Entscheid insbe sondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 2 S. 5) aus, ange sichts der Aktenlage scheine ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwische n den am 11. Dezember 2017 operativ revidierten Befunden und dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 nicht gegeben, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten keinerlei klar unfallbedingte struktu relle Schädigungen, namentlich keine relevante Weichteilschwellung und kein en Gelenkserguss, hingegen Veränderungen, die ebenso gut oder mit Blick auf die Lage gar primär degenerativen Ursprungs und also nicht überwiegend wahr schein lich traumatisch bedingt seien, was mit Blick auf das Alter und das sport liche Engagement des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheine, womit aber eben ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den gemeldeten Kniebe schwer den und der operativen Revision nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 5.a).
Dr. A.___ argumentiere im Endeffekt nach der Formel « post hoc, ergo propter hoc», was aber nicht zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges tauge. Dr. A.___ ignoriere sodann die bildgebend dokumentierten degenerativen Verän derungen (S. 6 Ziff. 5.b). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Firmenturnens vom 6. Dezember 2017 mit einem Spieler der gegnerischen Mann schaft um den Ball gekämpft und sei bei diesem Gerangel, durch einen unbe ab sichtigten Schlag in die Beine, zu Fall gekommen. Sein Knie sei durch einen sehr schmerzhaften Stich fast lahmgelegt worden, er habe aber die letzten Spiel minuten noch durchgebissen. Am nächsten Morgen habe er kaum noch laufen können und die Praxis Dr. A.___ aufgesucht. Bereits am darauffolgenden Montag sei der Meniskus mittel s
arthroskopischer Operation korrigiert worden (Urk. 1 S. 1). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Fall bei der Beschwerdegegnerin als Krankheit definiert werde. Vor dem Turnen sei er absolut beschwerdefrei gewesen. Es liege ein klarer Sportunfall vor, wofür es auch Zeugen gebe (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Kniebeschwerden eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 eine mediale Meniskusläsion rechts und hielt fest, das rechte Kniegelenk sei leicht geschwollen, es bestehe ein exquisiter Hyper extensions
- und Hyperflexionsschmerz, welcher am medialen Gelenkspalt loka lisiert werde. Dort bestehe auch eine typische Druckdolenz vor allem bei belasteter Rotation in Flexion. Röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentsprechender Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spal te s ohne osteophytäre Reaktionen. Klinisch finde sich seines Erachtens eine typi sche Meniskussymptomatik. Am nächstmöglichen Termin werde eine Arthros ko pie des rechten Kniegelenkes durchgeführt (Urk. 7/4 S. 1).
Gemäss Operationsbericht vom 12. Dezember 2017 wurde am 11. Dezember 2017 eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle Hinterhornresektion des medialen Meniskus sowie ein Shav ing im Bereich des medialen Meniskus sowie am medi alen Femurkondylus durchgeführt (Urk. 7/15). 3.2
In seinem Bericht vom 16. Januar 2018 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerde führer melde sich völlig beschwerdefrei zur Abschlusskontrolle des operierten rechten Kniegelenks. Im Status zeige sich eine reizlose Situation ohne Schwel lung, das Knie sei frei beweglich, es gebe keine Meniskuszeichen mehr. Der Ver lauf sei erfreulich, die Behandlung werde abgeschlossen. Vom 1 1. bis 31. Dezem ber 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/16). 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Versicherungsmediziner der Be schwerdegegnerin, hielt am 14. März 2018 fest, in den Röntgenaufnahmen vom 7. Dezember 2017, welche einen Tag nach dem angeblichen Unfallereignis ange fertigt worden seien, lasse sich kein Gelenk s erguss erkennen, was bei einem frischen makrotraumatisch bedingten Riss eines Meniskus (auch infolge der häufig vorhandenen Begleitverletzungen) meist vorhanden sei. Somit würden in diesem Fall nur Zeichen bestehen, die gegen eine überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem angeblichen Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 sprechen würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass eine unfallbedingte Läsion des Meniskus medialis zwar möglich, bei weitem aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Auffällig seien auch die Oberflächenunregelmässigkeiten am miterfassten Femur-Schaft. Diese würden am ehesten de n Residuen einer vor langer Zeit stattgehabten Femur fraktur entsprechen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 7/22).
3.4
Anlässlich einer Besprechung am 16. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, ob er sich das Knie beim Sturz oder vor dem Sturz verdreht habe, als der Turn schuh auf dem Turnhallenboden hängen geblieben sei und sich das Knie durch die Bewegung verdreht habe, wisse er nicht mehr . Er könne auch nicht schlüssig sagen, ob er vom Gegner einen Schlag ans rechte Knie erhalten habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Auf alle Fälle könne er sich noch an den Zwick und den Schmerz erinnern (Urk. 7/30 S. 1). Vor diesem Ereignis sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen. Er sei völlig beschwerdefrei gewesen. Im Jahre 1981 habe er sich bei einem Motorradunfall den Oberschenkel gebrochen (S. 2). 3.5
Am 21. Juni 2018 hielt Dr. Z.___ fest, da der Beschwerdeführer - obwohl keine Blockierung des betroffenen Kniegelenks vorgelegen habe - fünf Tage nach Auf treten der Schmerzen operiert worden sei, ohne dass vorher eine den heutigen Standards entsprechende Diagnostik erfolgt wäre, würden keine Fakten vorliegen, die für eine überwiegend wahrscheinliche makrotraumatische Ursache der Be schwer den sprechen würden. In den Röntgenaufnahmen, die zwanzig Stunden nach dem Auftreten der Schmerzen angefertigt worden seien, lasse sich weder eine Weichteilschwellung noch ein relevanter Gelenk s erguss erkennen, was bei einem ausgedehnten makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat sei. Es liessen sich aber bereits Zeichen einer leichten medialen Degeneration des Femorotibialgelenkes erkennen. Zudem zeigten sich Oberflächenunregel mässig keiten des distalen Anteils de r Femur-Diaphyse und der distalen Metaphyse, die auf einen Status nach Fraktur hindeuteten.
Es bestünden also Veränderungen, die für eine bereits vorbestehende Schädigung des Meniskus medialis sprechen würden, es fehlten aber jegliche indirekten Zei chen, die für eine akute, makrotraumatisch bedingte Meniskus-Läsion sprechen würden. Wenn man nun beachte, dass die Korbhenkelläsionen typischerweise degenerativer Natur seien, dass keine Beweise für eine überwiegend wahr schein liche Kausalität zum Ereignis vom 6. Dezember 2017, hingegen aber Hinweise auf eine vorbestehende Läsion vorliegen würden, dann sei klar, dass die Wahrschein lichkeit, dass die von Dr. A.___ operierte Läsion durch das Ereignis vom 6. Dezember 2017 verursacht worden sei, deutlich unter 50 % liege (Urk. 7/31 Ziff. 1).
Wahrscheinlich sei der Status quo nie verlassen worden, da die Beschwerden von Anfang an auf die degenerativ bedingte Läsion des Meniskus medialis zurück zuführen gewesen seien. Da zwanzig Stunden nach dem Zusammenstoss mit dem Gegenspieler keine relevante Schwellung erkennbar gewesen sei, sei davon aus zugehen, dass, wenn es zu einer Kontusion gekommen sei, diese vom Ausmass her irrelevant gewesen sei und der Status quo schon nach einigen Minuten wieder erreicht gewesen sei (Ziff. 2). 3.6
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Juli 2018 (Urk. 7/41) führte Dr. Z.___ aus, Korbhenkelläsionen seien typischerweise degenerativer Natur. Die Tatsache, dass in den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen bereits eine leichte Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes femorotibial
medial se its zu erkennen sei, erhöhe die Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Ursache der Meniskus-Läsion, die bereits rein aufgrund der Form überwiegend sei, weiter. Diese Verschmälerung sei nämlich Zeichen mindestens leichter degenerativer Veränderungen. Dass hier degenerative Veränderungen vorliegen müssten, werde auch durch die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nah men bestätigt. Dieser halte in seinem Operationsbericht zwar den Zustand des Knorpels über dem medialen Tibia-Plateau fest, beschreibe aber mit keinem Wort den sich im gleichen Kompartiment befindlichen Knorpel am Condylus
medialis
femoris . Und doch führe er ein Shaving des Condylus
medialis
femoris durch, was bei unauffälligem oder nur minim verändertem Knorpel ein unentschuldbarer Kunstfehler wäre. In den am 7. Dezember 2017 angefertigten Röntgenaufnahmen würden sich auch deutlich erkennbare Verdickungen und Oberfläche nunregel mässigkeiten der Corticalis des mittleren und distalen Drittels des Corpus ossis
femoris erkennen lassen. Diese Veränderungen würden am ehesten den Residuen einer alten Fraktur entsprechen. Wenn man also annehme, dass der Beschwer deführer vor längerer Zeit eine Fraktur des Femur erlitten habe, dann werde klar, dass das Kniegelenk als am nächsten gelegenes Gelenk mit zwar nicht über wiegender aber doch relativ grosser Wahrscheinlichkeit durch das Trauma, das zur Fraktur geführt habe, eine richtungsgebende Veränderung erfahren habe. Und dies erhöhe weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die Korbhenkelläsion des Menis k us medialis degenerativ bedingt sei.
Zusammenfassend könne man festhalten, dass schon rein aufgrund der Form des Risses und der bereits radiografisch erkennbaren Verschmälerung des radiolo gischen Gelenkspaltes femorotibial
medialseits nicht der Unfall vom 6. Dezember 2017, sondern eine Degeneration als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Menis k us-Läsion zu betrachten sei. Dies werde auch durch die zwar nicht beschriebenen aber offensichtlich vor gefundenen Veränderungen am Knorpel des Condylus
medialis
femoris bestärkt. Selbstverständlich könnte diese Degeneration auch eine Folge der wahrscheinlich vor vielen Jahren erlittenen Femur-Fraktur sein. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich diese Frage nicht klären. Zudem wäre vorgängig abzuklären, ob die allfällige Fraktur überhaupt unter Suva-Versicherungsschutz aufgetreten sei (S. 3). 3.7
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 7/44/2-3) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Dezember 2017 notfallmässig in seiner Sprechstunde gemeldet, nachdem er am Vorabend beim Vereinsturnen bei einem Sturz ein Torsionstrauma seines rechten Kniegelenkes erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten seines rechten Kniegelenkes immer beschwerdefrei gewesen und habe keinerlei Probleme gehabt. Bei dieser klaren medialen Symptomatik habe er sich bei eigentlich klarem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion gegen eine zusätzliche MRI-Untersuchung entschie den und mit dem Beschwerdeführer am anderen Tag die Knie-Arthroskopie ver einbart. Bei der Arthroskopie habe sich, wie eigentlich erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden. Das restliche Knie gelenk habe mit Ausnahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauffälligen Zustand gezeigt (S. 1). Es sei ihm absolut nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Fall als nicht unfallbedingt ablehne. Der Beschwerdeführer sei von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und habe regelmässig am Vereinsturnen mitge macht. Klinisch habe sich eine typische mediale Symptomatik gefunden, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe. Durch die Resektion des Korbhenkels habe der Beschwerdeführer relativ schnell seine Arbeit wieder aufnehmen können und sei zwischenzeitlich völlig beschwerdefrei und wieder sportfähig (S. 2). 3.8
Am 15. August 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit Jahr gang 1 9 57 in einem Alter, in dem man bei einem grossen Teil der Bevölkerung bereits degenerative Veränderungen im Kniegelenk vorfinde. Seit dem ersten Un fall seien gut 37 Jahre vergangen. Wenn der Meniskus medialis durch den Unfall beschädigt worden wäre, dann hätten sich die unfallbedingten degenerativen Ver änderungen viel früher bemerken lassen. Es bleibe also bei der Beurteilung, dass der Schaden am Meniskus medialis mit klar überwiegender Wahrschein lichkeit primär degenerativ bedingt sei, genauso wie die sonstigen nachgewie se nen Veränderungen (Urk. 7/46). 3.9
Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/23) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1
Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht insbesondere auf dem Um stand, dass er vor dem Unfall vom 6. Dezember 2017 absolut beschwerdefrei gewesen sei und deshalb ein klarer Sportunfall vorliege (E. 2.2).
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wo nach die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zu lässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Vielmehr ist ein Kausal zu sammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheit lichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 4.2
Bereits in seiner ersten Stellungnahme im März 2018 hielt Dr. Z.___ eine Kausalitätsbeziehung zwischen dem operierten Schaden und dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2017 nicht für überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3). Auf den Röntgenaufnahmen, welche am 7. Dezember 2017 und damit einen Tag nach dem Unfall angefertigt worden waren, war en gemäss den Angaben von Dr. Z.___
weder ein Gelenk s erguss noch eine relevante Weichteilschwellung ersichtlich . Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welcher am 8. Dezember 2017 festgehalten hatte, röntgenologisch ergebe sich ein quasi altersentspre chen der Befund mit einer höchstens diskreten Verschmälerung des medialen Gelenk spaltes ohne osteophytäre Reaktionen. Einen Erguss erwähnte er somit nicht und die Schwellung des rechten Kniegelenks beurteilte er als lediglich leicht (E. 3.1). Ein Gelenkserguss wäre jedoch gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aus führungen von Dr. Z.___ bei einem makrotraumatisch bedingten Meniskus-Riss praktisch obligat (E. 3.3 und 3.5). Ebenso wies Dr. Z.___ darauf hin, dass Korbhenkelläsionen, wie beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. E. 3.7), typi scher weise degenerativer Natur seien (E. 3.5 -6). Beim Femorotibialgelenk fanden sich denn mit der leichten Verschmälerung des radiologischen Gelenkspaltes be reits Zeichen einer leichten medialen Degeneration (E. 3.5-6). Für bereits vor liegende degenerative Veränderungen sprach sodann gemäss den Angaben von Dr. Z.___
die von Dr. A.___ während der Operation durchgeführten Mass nahmen (E. 3.6). Auch dies blieb von Dr. A.___ unwidersprochen (E. 3.7).
Aufgrund all dieser Tatsachen gelangte Dr. Z.___
damit nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass eine Degeneration als überwiegend wahrschein liche Ursache für die Beschwerden und die Meniskus-Läsion zu betrachten ist (E. 3.6; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019, E. 9.1). 4.3
Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von Dr. A.___ und machte geltend, vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2017 sei er weder unfall- noch krankheitsbedingt wegen Beschwerden am rechten Knie in Behandlung gewesen (E. 2.2 und E. 3.4). Dr. A.___ verwies in seiner Stellung nahme vom 9. August 2018 auf die klare mediale Symptomatik und hielt fest, bei der A r throskopie habe sich, wie erwartet, eine komplexe Hinterhornläsion mit eingeschlagenem Korbhenkel gefunden, das restliche Kniegelenk habe mit Aus nahme gewisser chondropathische r Läsionen im femoralen Gleitlager einen unauf fälligen Zustand gezeigt. Dr. A.___ zeigte sich sodann erstaunt darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Fall als nicht unfallbedingt ablehnte, da der Beschwerdeführer von Seiten des rechten Kniegelenks vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und sich klinisch eine typische mediale Symptomatik gefunden habe, die sich in der Arthroskopie bestätigt habe (E. 3.7).
Dabei fällt auf, dass Dr. A.___ seine Beurteilung nicht ausführlich und plausibel begründete, sondern fast aussch l iesslich auf die Tatsache verwies, dass der Be schwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Knie gelenk gehabt habe (E. 3.7). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), ver mag diese Argumentation jedoch nicht zu genügen. Zudem ist sie nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu be grün den . 4.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. Z.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Schaden am Meniskus medialis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär degenerativ bedingt ist und kein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereig nis vom 6. Dezember 2017 besteht.
Bei dieser Sachlage hat die Suva eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig