opencaselaw.ch

UV.2018.00229

Unfallkausalität von Schulterbeschwerden; Zweifel am SMAB-Gutachten; Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Koordination mit dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten.

Zürich SozVersG · 2017-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, war seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___, Z.___, als Crew-Mitarbeiter in angestellt und damit bei der SWICA Ver sicherungen AG für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als ihr am 2 1. Ja nuar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (Unfall meldung, Urk. 7/18).

Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/176) stellte die SWICA mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die gesetzlichen Leistungen per 1 3. März 2017 ein (Urk. 7/202). Die am 2 7. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk. 7/227 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den 1 3. März 2017 hinaus bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten (Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Januar 2019 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 2 5. Januar 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 2 7. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2019.00178) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2019.00178). Mit Be schwerdeantwort vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 19) reichte die IV-Stelle den Wiederer wägungsentscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 20) ein und ersuchte um Abschrei bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Das betreffende Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 als gegen standslos geworden abgeschrieben . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 1. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass gestützt auf das ihrer Ansicht nach voll bew eiswertige Gutachten der A.___ keine unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr be stünd en, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 1 3. März 2017 rechtfertigen würden. Da un fallbedingte Einschränkungen fehlen würden, entfalle die Prüfung, ob der Be schwerdeführerin eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zustehe (S. 12 unten). 2.2

Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf die zahlreichen Bericht e der B.___, auch des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Konsiliararztes Dr. C.___ und der Stellungnahme des D.___ des E.___ sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallverletzungen über den 1 3. März 2017 hinaus und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeheilt seien und zumindest im Sinne einer Teilursache eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (S. 8 oben) . Angesichts der fachä r ztlichen Stellungnahmen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Diagnose einer Frozen

s houlder im A.___ -Gutachten überhaupt nicht aufgeführt werde . Stattdessen werde im A.___ -Gutachten eine untergeordnete Inkontinuität im Rahmen der Diagnosestellung in den verschiedenen Berichten der B.___ hervorgehoben. Dort sei nämlich, allerdings lediglich von der Orthopädie und nicht vom ebenfalls involvierten E.___, in den Berichten vom 2 4. November 2016 und vom 1 3. Dezember 201 6 die Frozen

s houlder vorüberge hend nicht mehr als eigenständige Diagnose dargestellt worden, sondern nur noch im Rahmen der Verdachtsdiagnose einer C7-Radikulopathie als sogenannte „Status nach"-Diagnose. Im A.___ -Gutachten sei dies fälschlicherweise in dem Sinne gedeutet worden, dass gar keine einschränkende Schultersteifigkeit mehr bestanden ha be und die entsprechende Diagno se somit offenbar gar nicht zu er wähnen sei (S. 8 unten) . In den späteren Berichten der B.___, insbesondere vom E.___ und von der Rheumatologie, werde die entspre chende Frozen

s houlder -Diagnose wieder ausnahmlos gestellt, ebenso vom D.___

E.___ . Dass die Frozen

s houlder plötzlich auf an dere Ursachen als auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre, ergebe sich somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zudem sei auch die Nervenverletzung und die damit verbundene Schmerzhaftigkeit der lin ken Schulter ohne weiteres als unfallkausal zu betrachten. Dies werde von der B.___ bis zuletzt im Bericht vom 1 6. April 2018 nachvoll ziehbar bestätigt (S. 9 oben). Der Unfall erweise sich nach wie vor zumindest als teilkausal für die heute noch bestehenden Beschwerden und die damit verbun dene Arbeitsunfähigkeit (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungsein stellung per 1 3. März 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen eines Kausalzusammenhan ges zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 und den noch bestehenden Beschwerden der linken

Schulter . 3. 3.1

Der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 7/18) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2016 auf dem Weg zu Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel. 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner (Kurz-)Beurteilung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Frozen

s houlder links bei extraartiku lärer mehrfragmentärer Fraktur des Corpus Scapulae links nach Trauma am 2 1. Januar 2016, eine Axonotmesis

Nervus

axillaris mit beginnender Rein n erva tion, eine posttraumatische Schwellung des linken lateralen Oberarmes (mögli ches Morel - Lavallée -Syndrom) sowie Myogelosen des Trapezius

levator

scapulae und Infraspinatus (S. 3). Sicher bestehe eine deutliche Einschränkung durch die Frozen

s houlder Situation. Was eher ungewöhnlich sei, sei die Tatsache, dass die Schulter kaum untersucht werden könne und die Beschwerdeführerin massivste Schmerzen angebe, auch bei sanfter Untersuchung. Der Behandlungsverlauf sei sehr schleppend, obschon natürlich die Scapula Fraktur offenbar noch nicht voll ständig konsolidiert sei, was wahrscheinlich noch mittels CT weiter abgeklärt werden sollte. Eine stabile Situation sei aber soweit eingetreten, dass die Mobili sation der Schulter etwas forciert werden dürfte. Die Prognose sei sicher unbe stimmt, die Frozen

s houlder Situation könnte durchaus bis zu 1.5 Jahre andauern (S. 3 Mitte). Der Unfall sei mit Sicherheit der Auslöser für die aktuelle gesund heitliche Störung, was auch bildgebend und im EMG habe dokumentiert werden können. Es bestehe hingegen aber doch eine gewisse Aggravationstendenz und es bleibe sicher abzuwarten, in wie weit sich die Beschwerdeführerin kooperativ zeige in den weiteren Therapien und auch diesbezüglich Fortschritte machen könne (S. 4 Mitte). 3.3

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/128) folgende Diagnosen: - Zervikobrachialgie links, am ehesten C7-Radikulopathie links - geringe Reinnervation

N. axillaris links - posttraumatische Schwellung Oberarm lateral links, DD Morel-Lavallée

Dazu führten sie aus, die Schmerzausstrahlung sowie eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes

(TSR) der linken Seite würden auf eine C7-Radikulopathie als Ursache der Schmerzsymptomatik hinweisen. Elektrophysiologisch würden sich keine Veränderungen im M. trizeps

brachii zeigen, wobei die Symptomatik erst eine Woche bestehe und zum sicheren Ausschluss einer floriden

Radikulopa thie eine Wiederholung der Untersuchung in zwei Wochen erforderlich sei. In Zusammenschau dieser Beurteilung und der genannten Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin bis zumindest 3 1. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Aktuell könne keine Prognose abgegeben werden, diese sei stark vom Verlauf abhängig (S. 2). 3. 4

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/157) folgende Diagnosen: - neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität - Karpaltunnelsyndrom links - Zervikobrachialgie links - geringe Rein n ervation

N. axillaris links - Frozen

shoulder links

Dazu führten sie aus, seit einem Trauma im Januar 2016 und der komplexe n Fraktur des Schulterblattes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Be wegungseinschränkung der Schulter sowie ein Nervenschaden des N. axillaris links. Neurophysiologisch würden sich bereits Hinweise auf eine Reinnervation in der N. axillaris versorgten Muskulatur zeigen. Allerdings persistierten ohne wesentliche Fluktuation ausgeprägte neuropathische Schmerzen mit Allodynie für mechanische Reize im Bereich des linken lateralen Oberarmes . Die Schmerzen würden sich therapierefraktär für topische Anwendungen von Lidocain sowie eine systemische Therapie mit Opiaten und der gängigen antineuropathischen Medikation zeigen und hätten bisher keine wesentliche Besserung herbeigeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurolgie, so wie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/176) fol gende unfallrelevante Diagnosen (S. 9 oben): - k nöchern konsolidierte Scapula -Fraktur links nach konservativer Behand lung - p artielle Läsion des N. axillaris links ohne verbliebene Funktionsdefizite

Als nicht unfallrelevante Diagnosen nannten sie: - d emonstrierte Bewegungseinschränkung des linken Armes, medizinisch nicht erklärbar - Zervikobrachialgie links - z ervikospondylogenes Syndrom rechts, zurzeit asymptomatisch - in der Vergangenheit geäusserter Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms beidseits

Dazu führte n die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 1. Januar 2016, während sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, einen Unfall erlitten, bei dem sie ein herabfallender Ast an der linken Schulter verletzt habe . Es sei zu einer Fraktur des Schulterblattes links gekommen, welche konservativ behandelt worden sei . Initial sei eine Mitbetei ligung des Nervus

axillaris links beschrieben worden . Im weiteren Verlauf, im Rahmen von ENMG-Unter - suchungen, sei es zu eine r

Reinnervation des Nervs gekommen, welche je doch klinisch zu keiner Besserung geführt habe . Die aktuell von der Beschwerde führerin gezeigte Lähmung des linken Oberarms lasse sich weder orthopädisch- traumatologisch, noch neurologisch, noch psychiatrisch erklären. Sie gebe an, den Oberarm gar nicht anheben zu können. Zunächst falle auf, dass der Arm beim Gehen an den Oberkörper angepresst gehalten werde . Beim Versuch, den Arm passiv durchzubewegen, spannt sie die Muskulatur aktiv an. Die Muskulatur des Oberarms sei seitengleich ausgebildet, es würden sich keine Atrophien zeigen . Bei verschiedenen Tests in unterschiedlichen Positionen sei eine Innervation des Musculus

deltoideus links erkennbar. Insbesondere beim Armhalteversuch halte sie den Arm links in 40° Höhe, ohne dass er absink e . Das von ihr gezeigte Ver halten und insbesondere ihre Reaktionen auf leichte Berührung des Oberarms (lautes Schreien und theatralisches Zurückziehen des Armes) bei objektivierba rem, unauffälli gem neurologischen Befund könne neurologisch nicht erklärt wer den. Insgesamt habe eine nachhaltig eingeschränkte Funktion der linken oberen Extremität nicht objektiviert werden können . Die in der Vergangenheit behan delten Schmerzen der Halswirbelsäule würden zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle spielen (S. 9 unten). Die Halswirbe l säule sei bis auf die Schmerzen der angren zenden Schulter-Armregion frei und schmerzlos zu bewegen gewesen, es bestün den keine neurologischen Auffälligkeiten und kein

Wurzelreizsyndro

m. Hinweise für ein i n der Vergangenheit diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom beidseits fän den sich klinisch nicht. Um eine psychische Störung zu diagnostizieren, müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zu dem Verhalten oder Erleben psy chisch gesunder Personen vorliegen. Das sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Es würden sich emotionale Reaktionen, die im normalpsychologischen Be reich liegen, zeigen . Es besteh e keine psychisc he Störung im Sinne der ICD-10- Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifikation psychischer Störun gen (S. 10 oben) .

Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung weiter aus, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis maximal zum 2 7. Oktober 2016 auszugeben. Nach dem Unfallereignis sei eine Läsion bzw. Beeinträchtig ung des Nervus

axillaris links festgestellt worden, welche eine entsprechende Verlänge rung der Rekonvaleszenz und der unfallbeding ten Beeinträchtigungen begründen würden . Spätestens am 2 7. Oktober 2016 sei

j edoch von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit i n der alten Tätigkeit auszuge h en. Hier sei auf den Sprechstun denbericht der B.___ vom 2 7. Oktober 2016 hinzuweisen, bei dem sich eine gute passive Beweglichkeit und « aktuell keine Schu ltersteife» ge zeigt h ätten . Weder psychiatrisch noch neurologisch noch orthopädisch-trauma tologisch

hätten relevante Verletzungsfolgen/Unfallfolgen objektiviert werden können, von daher sei die Prognose nicht beeinträchtigt. Im polydisziplinären Konsens könne hier von einer « demonstrierte n Bewegungseinschränkung des lin ken Armes, medizinisch nicht erklärbar » ausgegangen werden, die nicht ursäch lich auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 zurückzuführen sei . Unfallbe dingt seien also keine bleibenden Nachteile oder funktionelle n Einschränkungen verblieben. Unfallbedingte therapeut i sche Vorschläge oder unfallbedingte Wie dereingliederungsmassnahmen seien somit nicht erforderlich (S. 11 oben) .

Die mitgeteilten Untersuchungsbefunde des linken Schultergelenkes seien unein heitlich. Beispielhaft sei zu nennen, dass am 2 7. Oktober 2016 kei ne Schulter steife mehr gefunden, in der F olge j edoch eine starke Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mitgeteilt worden sei . Am 2 4. November 2016 seien die Beschwerden als Zervikobrachialgie gedeutet (C7-Radikutopathie) worden . Die MRT- Untersuchung am 2 5. November 2016 habe jedoch diesbezüglich keine Auffälligkeiten erbracht . Sämtliche Befunde der sehr expansiv

betriebenen Diag nostik seien ohne pathologischen Befund geblieben, so dass insgesamt auf ortho pädisch- traumatologischem, auf neurologischem und auf psychiatrischem Fach gebiet die von der Versicherten vorgebrachten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen nicht hätten nachvollzogen werden können . Erstmals seien im ENMG vom 2 5. Mai 2016 Zeichen der beginnenden Reinnervation im Bereich des Musculus

deltoideus berichtet

und als Befundverbesserung im Vergleich zur letz ten Aufzeichnung vom Februar 2016 gesehen worden. Dazu passe nicht, dass sich klinisch keine Besserung der Muskelkraft gezeigt habe . Eine Verbesserung der Beweglichkeit, die im Wasser sichtbar sei, müsse auch ausserhalb des Wassers sichtbar werden (2 6. Mai 2016 Bericht CM-Call UVG Versicherter: Verbesserung, jedoch zeig e sich nur dank der Wassertherapie eine minimale Besserung. Der Arm sei nur im Wasser beweglich). Am 1 2. Dezember 2016 seien im neurologischen Bericht der B.___, Neurologie, weitere Symptome der Versi cherten wie Nackenschmerzen, Sehstörungen und Schwindelgefühle berichtet worden, welche durch weiterführende Diagnostik nicht neurologisch hätten er klärt werden können . Der letzte Bericht der B.___ vom 3 0. Januar 2017 habe

mit dem Gesuch um Kostengutsprache für eine Capsaicin -Therapie erneut ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein Karpaltunnelsyndrom, ei ne Zervikobrachialgie links etc. aufgeführt . Bei den erneut mitgeteilten Diag nosen hand l e es sich lediglich um die Darstellung der subjektiven Beschwerde symptomatik, die durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren seien (S. 15). 3. 6

PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, E.___, Leitender Arzt am D.___, führte im Bericht vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 7/213) aus, es bestehe das Bild und die Klinik einer Frozen

shoulder, was zu einer Beeinträchtigung der oberen linken Extremität führe. Durch diese n Zustand komme es zu einer funktionellen Beeinträchtigung der obe ren linken Extremität sowohl mechanisch wie auch schmerzbedingt. Die Arbeits fähigkeit müsse durch geeignete Funktionstests ermittelt und in den Kontext der zu verrichtenden Arbeit gestellt werden . Dies erfordere eine Abklärung durch ent sprechende arbeitsmedizinische Fachpersonen/Zentren. Aufgrund der zur Verfü gung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei. 3. 7

Die Ärzte der B.___ nannten im Austrittsbericht vom 1 6. Ap ril 2018 (Urk. 7/224) folgende Diagnosen: - Frozen

shoulder links - neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms - unklar erhöhte humorale Entzündungsaktivität - Vitamin D3-Mangel

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide auf Grund eines Schultertrau mas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausgeprägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes. Die bereits durch geführten Therapien mit glenohumeraler Infiltration sowie Infiltration des Nervus

suprascapularis

hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht. Auch die weiteren Therapien im K.___ des E.___ mit verschiedenen Me dikamenten- Austestungen sowie Schmerzbehandlung im B.___ mit Capsaicin -Anwendungen hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht . Bezüg lich der Schulterschmerzen und der zusätzlich starken Verspannun gen im Schut tergürtel profitiere die Beschwerdeführerin gut von der Physiotherapie. Diesbe züglich best ehe jedoch keine nachhaltige Verbesserung der Beschwerden im am bulanten Setting. Die Beschwerden seien für die Beschwerdeführerin bei Belas tung klar verstärkt, was sie auch im Alltag (Durchführung des Haushalts) deutlich einschränke . Analgetisch habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Beschwer dereduktion mit Dafalgan und Tramadol. Bezüglich der neuropathischen Schmer zen habe die Beschwerdeführerin bisher kein Ansprechen auf Lyrica gezeigt. Kli nisch finde sich eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutli cher Bewegungseinschränkung . Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der obe ren und mittleren BWS linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden . Die weiteren Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich ohne Hinweis für Erguss, ohne Druckdolenzen . Neurologisch finde sich im Bereich des linken Armes eine global beeinträchtigte Kraft (am ehesten auf Grund der Schmerzen, diese M4+ entsprechend). Bezüglich der Sensibilität finde sich eine ausgeprägte Allodynie im Bereich des lateralen Oberarms, die weitere Sensibilität sei soweit prüfbar un auffällig (S. 4 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin sei in das multimodale Behandlungsprogramm mit Ein zelphysiotherapie (hier Fokus auf die Scapulathorakale -Dysfunktion und Rumpf-/Rückenstabi lisation), Wassertherapie und MT T (medizinische Trainingstherapie) integriert worden . Begleitend seien passiv detonisierende Massnahmen mit Mas sage und Thermotherapie (Fokus auf Schultergürtel links) erfolgt . Unterstützend seien regelmässige Gespräche durch d en Schmerzpsychologen erfolgt . Hier sei unter anderem eine Besprechung des erfolgten Trauma s (Baumast - zirka 120

kg

- auf linke Schulter gefallen) besprochen worden . Auf Grund der starken vegeta tiven Reaktionen/Angstreaktionen während des physiotherapeutischen Walkings draussen, sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, diesbezüglich eine Traumatherapeutin aufzusuchen. Die entsprechende Adresse sei der Beschwerde führerin abgegeben worden . Inwieweit die Bewältigung eines solchen Traumas die Schmerzen positiv beeinflussen könne, sei aktuell nicht voraussehbar, dies scheine jedoch eine wichtige schmerzunterhaltende Komponente zu spielen. Wei ter sei eine analgetische Therapie mit Dafalgan und Tramal zur Nacht weiterge führt worden . Ebenfalls sei

Lyrica auf 450

mg gesteigert worden (S. 4 unten f.) .

Unter der etablierten Therapie habe eine Besserung der Schmerzen im Schulter gürtel und scapulothorakalen Bereich erzielt werden können . Die glenohumerale Beweglichkeit und die dortigen Schmerzen hät ten nur wenig beeinflusst werden können . Ebenfalls nicht beeinfluss t hätten die neuropathischen Schmerzen im Bereich des lateralen Oberarmes links werden können . Die Beschwerdeführer in habe insgesamt jedoch vom stationären Aufenthalt profitiert, auch aufgrund der psychologischen Betreuung (S. 5 oben) . 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ist unbestritten.

Seither klagt die Beschwerdeführerin über Schulter beschwerden links und eine starke Schmerzempfindlichkeit im linken Oberarm (vgl. vorstehend E. 3. 2-6). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unter anderem

eine Frozen

shoulder links sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms (vgl. vorstehend E. 3.2-3. 4, E. 3. 6 - 7).

4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. April 2017 (vorstehend E. 3. 5) davon aus, dass keine

unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestün den, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 1 3. März 2017 rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3

Die Gutachter des A.___,

insbesondere der orthopädisch- traumatologische Teil gutachter, setzten sich in ihrer Beurteilung weder mit der Diagnose einer Frozen

shoulder noch mit der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms ausei nander. Die Gutachter wiesen einzig darauf

hin, dass die mitgeteilten Untersu chungsbefunde des linken Schultergelenkes uneinheitlich seien .

Sie erwähnten in diesem Zusammenhang den Bericht der B.___ vom 2 7. Okto ber 2016, in welchem keine Schultersteife mehr genannt worden sei und vernein ten damit ohne weitere Ausführungen die Diagnose einer Frozen

shoulder . Zu m darauffolgenden Bericht der B.___ vom 3 0. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 4), in welchen wiederum eine Frozen

shoulder diagnostiziert und von einer deutlichen Bewe gungseinschränkung der Schulter und einem Nerven schaden

berichtet wurde, äusserten sich die Gutachter einzig dahingehend, dass es sich dabei um die Darstellung der subjektiven Beschwerdesymptomatik handle, welche jedoch durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren sei. Mit der ebenfalls genannten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndrom s

setzten sich die Gutachter nicht weiter auseinander . Von einer eingehenden Auseinan dersetzung mit den Vorakten kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

Sodann wurden auch in den auf das Gutachten folgenden Berichten eine Frozen

shoulder diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3. 6 - 7). PD Dr. J.___ des E.___ berich tete von einer funktionellen Beeinträchtigung der oberen linken Extremität so wohl mechanisch wie auch schmerzbedingt und führte zudem aus, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Un tersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei (vgl. vorstehend E. 3. 6). Die Ärzte der B.___

berichteten am 1 6. April 2018 (vgl. vor stehend E. 3. 7) von einer posttraumatischen Frozen

shoulder und hielten zum (neuen) bildgebenden Material unter anderem fest, dass Zeichen einer Kapsulitis

adhäsiva vorhanden seien. Führender Befund seien deutliche tendinopathische Veränderungen der distalen Supraspinatussehne, moderater ausgeprägt auch an der Subscapularis

- und der Infraspinatussehne (vgl. Urk. 7/224 S. 1). Dazu hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schultertraumas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausge prägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes leide. Es finde sich klinisch eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutlicher Bewegungs einschränkung. Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolen zen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der oberen und mittleren Brustwirbelsäule linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden . Die Ärzte berichteten zudem von einer schmerzunterhaltenden psychischen Komponente (vgl. vorstehend E. 3. 7). 4.4

Der Bericht der B.___ vom 1 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3. 7) führte schliesslich im am hiesigen Gericht abgeschlossenen IV-Verfahren (Verfahren Nr. IV.2019.00178) dazu, dass die IV-Stelle die leistungsverneinende Verfügung vom 1 1. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufhob (Verfügung vom 2 8. Mai 2019, Urk. 19 und Urk. 20), um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes,

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 21) aus, im

im

Einwandverfahren vorgelegten Arztbericht (Bericht der B.___ vom 1 6. April 2018) werde eine posttraumatische Frozen

shoulder festgestellt. I m seinerzeit von der Unfallversicherung SWICA eingeholten Gut achten der A.___ vom 1 4. Juni 2017 sei das Vorliegen einer Frozen

shoulder verneint worden. Die Arztberichte würden jedoch konsistent zu sein scheinen. Da auch noch ein neuropathisches Schmerzsyndrom und psychische Erkrankungen vorliegen würden, sei eine vertiefte Prüfung notwendig. 4. 5

Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit des

A.___ -Gutachtens

bezüglich der Diagnose einer Frozen

shoulder und damit auch der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E. 1.5). Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche im Zuge der Behandlung und damit zu therapeutischen Zwecken erstellt wurden, kann vorlie gend nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da sie nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung der Unfallkausalität verfolgen .

Aufgrund der oben genannten Ausführungen bestehen demnach hinsichtlich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und allfälliger psychischer Beschwer den Unklarheiten, so dass die Frage der Kausalität der verbleibenden B eschwerden weiter abzuklären ist.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der Unfa llkausalität der verbleibenden Be s chwerden der Be schwerdeführerin als ungenügend. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich eine ergänzende medizinische Abklärung nicht nur - wie erwähnt (vor stehend E.

4.4) - im IV-, sondern auch im UVG-Verfahren aufdrängt (vgl. Urk. 17) .

Daher ist d er angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa che an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihre Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle durchführe und die Frage der Unfallkausalität in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten (mit-) kläre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barausl agen und MwSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, war seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___, Z.___, als Crew-Mitarbeiter in angestellt und damit bei der SWICA Ver sicherungen AG für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als ihr am 2 1. Ja nuar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (Unfall meldung, Urk. 7/18).

Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/176) stellte die SWICA mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die gesetzlichen Leistungen per 1 3. März 2017 ein (Urk. 7/202). Die am 2 7. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk. 7/227 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 1. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den 1 3. März 2017 hinaus bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten (Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Januar 2019 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 2 5. Januar 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 2 7. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass gestützt auf das ihrer Ansicht nach voll bew eiswertige Gutachten der A.___ keine unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr be stünd en, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 1 3. März 2017 rechtfertigen würden. Da un fallbedingte Einschränkungen fehlen würden, entfalle die Prüfung, ob der Be schwerdeführerin eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zustehe (S. 12 unten).

E. 2.2 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf die zahlreichen Bericht e der B.___, auch des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Konsiliararztes Dr. C.___ und der Stellungnahme des D.___ des E.___ sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallverletzungen über den 1 3. März 2017 hinaus und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeheilt seien und zumindest im Sinne einer Teilursache eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (S. 8 oben) . Angesichts der fachä r ztlichen Stellungnahmen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Diagnose einer Frozen

s houlder im A.___ -Gutachten überhaupt nicht aufgeführt werde . Stattdessen werde im A.___ -Gutachten eine untergeordnete Inkontinuität im Rahmen der Diagnosestellung in den verschiedenen Berichten der B.___ hervorgehoben. Dort sei nämlich, allerdings lediglich von der Orthopädie und nicht vom ebenfalls involvierten E.___, in den Berichten vom 2 4. November 2016 und vom 1 3. Dezember 201

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungsein stellung per 1 3. März 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen eines Kausalzusammenhan ges zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 und den noch bestehenden Beschwerden der linken

Schulter . 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2019.00178) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2019.00178). Mit Be schwerdeantwort vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 19) reichte die IV-Stelle den Wiederer wägungsentscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 20) ein und ersuchte um Abschrei bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Das betreffende Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 als gegen standslos geworden abgeschrieben . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 7/18) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2016 auf dem Weg zu Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel.

E. 3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner (Kurz-)Beurteilung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Frozen

s houlder links bei extraartiku lärer mehrfragmentärer Fraktur des Corpus Scapulae links nach Trauma am 2 1. Januar 2016, eine Axonotmesis

Nervus

axillaris mit beginnender Rein n erva tion, eine posttraumatische Schwellung des linken lateralen Oberarmes (mögli ches Morel - Lavallée -Syndrom) sowie Myogelosen des Trapezius

levator

scapulae und Infraspinatus (S. 3). Sicher bestehe eine deutliche Einschränkung durch die Frozen

s houlder Situation. Was eher ungewöhnlich sei, sei die Tatsache, dass die Schulter kaum untersucht werden könne und die Beschwerdeführerin massivste Schmerzen angebe, auch bei sanfter Untersuchung. Der Behandlungsverlauf sei sehr schleppend, obschon natürlich die Scapula Fraktur offenbar noch nicht voll ständig konsolidiert sei, was wahrscheinlich noch mittels CT weiter abgeklärt werden sollte. Eine stabile Situation sei aber soweit eingetreten, dass die Mobili sation der Schulter etwas forciert werden dürfte. Die Prognose sei sicher unbe stimmt, die Frozen

s houlder Situation könnte durchaus bis zu 1.5 Jahre andauern (S. 3 Mitte). Der Unfall sei mit Sicherheit der Auslöser für die aktuelle gesund heitliche Störung, was auch bildgebend und im EMG habe dokumentiert werden können. Es bestehe hingegen aber doch eine gewisse Aggravationstendenz und es bleibe sicher abzuwarten, in wie weit sich die Beschwerdeführerin kooperativ zeige in den weiteren Therapien und auch diesbezüglich Fortschritte machen könne (S. 4 Mitte).

E. 3.3 Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/128) folgende Diagnosen: - Zervikobrachialgie links, am ehesten C7-Radikulopathie links - geringe Reinnervation

N. axillaris links - posttraumatische Schwellung Oberarm lateral links, DD Morel-Lavallée

Dazu führten sie aus, die Schmerzausstrahlung sowie eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes

(TSR) der linken Seite würden auf eine C7-Radikulopathie als Ursache der Schmerzsymptomatik hinweisen. Elektrophysiologisch würden sich keine Veränderungen im M. trizeps

brachii zeigen, wobei die Symptomatik erst eine Woche bestehe und zum sicheren Ausschluss einer floriden

Radikulopa thie eine Wiederholung der Untersuchung in zwei Wochen erforderlich sei. In Zusammenschau dieser Beurteilung und der genannten Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin bis zumindest 3 1. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Aktuell könne keine Prognose abgegeben werden, diese sei stark vom Verlauf abhängig (S. 2). 3. 4

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/157) folgende Diagnosen: - neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität - Karpaltunnelsyndrom links - Zervikobrachialgie links - geringe Rein n ervation

N. axillaris links - Frozen

shoulder links

Dazu führten sie aus, seit einem Trauma im Januar 2016 und der komplexe n Fraktur des Schulterblattes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Be wegungseinschränkung der Schulter sowie ein Nervenschaden des N. axillaris links. Neurophysiologisch würden sich bereits Hinweise auf eine Reinnervation in der N. axillaris versorgten Muskulatur zeigen. Allerdings persistierten ohne wesentliche Fluktuation ausgeprägte neuropathische Schmerzen mit Allodynie für mechanische Reize im Bereich des linken lateralen Oberarmes . Die Schmerzen würden sich therapierefraktär für topische Anwendungen von Lidocain sowie eine systemische Therapie mit Opiaten und der gängigen antineuropathischen Medikation zeigen und hätten bisher keine wesentliche Besserung herbeigeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurolgie, so wie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/176) fol gende unfallrelevante Diagnosen (S. 9 oben): - k nöchern konsolidierte Scapula -Fraktur links nach konservativer Behand lung - p artielle Läsion des N. axillaris links ohne verbliebene Funktionsdefizite

Als nicht unfallrelevante Diagnosen nannten sie: - d emonstrierte Bewegungseinschränkung des linken Armes, medizinisch nicht erklärbar - Zervikobrachialgie links - z ervikospondylogenes Syndrom rechts, zurzeit asymptomatisch - in der Vergangenheit geäusserter Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms beidseits

Dazu führte n die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 1. Januar 2016, während sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, einen Unfall erlitten, bei dem sie ein herabfallender Ast an der linken Schulter verletzt habe . Es sei zu einer Fraktur des Schulterblattes links gekommen, welche konservativ behandelt worden sei . Initial sei eine Mitbetei ligung des Nervus

axillaris links beschrieben worden . Im weiteren Verlauf, im Rahmen von ENMG-Unter - suchungen, sei es zu eine r

Reinnervation des Nervs gekommen, welche je doch klinisch zu keiner Besserung geführt habe . Die aktuell von der Beschwerde führerin gezeigte Lähmung des linken Oberarms lasse sich weder orthopädisch- traumatologisch, noch neurologisch, noch psychiatrisch erklären. Sie gebe an, den Oberarm gar nicht anheben zu können. Zunächst falle auf, dass der Arm beim Gehen an den Oberkörper angepresst gehalten werde . Beim Versuch, den Arm passiv durchzubewegen, spannt sie die Muskulatur aktiv an. Die Muskulatur des Oberarms sei seitengleich ausgebildet, es würden sich keine Atrophien zeigen . Bei verschiedenen Tests in unterschiedlichen Positionen sei eine Innervation des Musculus

deltoideus links erkennbar. Insbesondere beim Armhalteversuch halte sie den Arm links in 40° Höhe, ohne dass er absink e . Das von ihr gezeigte Ver halten und insbesondere ihre Reaktionen auf leichte Berührung des Oberarms (lautes Schreien und theatralisches Zurückziehen des Armes) bei objektivierba rem, unauffälli gem neurologischen Befund könne neurologisch nicht erklärt wer den. Insgesamt habe eine nachhaltig eingeschränkte Funktion der linken oberen Extremität nicht objektiviert werden können . Die in der Vergangenheit behan delten Schmerzen der Halswirbelsäule würden zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle spielen (S. 9 unten). Die Halswirbe l säule sei bis auf die Schmerzen der angren zenden Schulter-Armregion frei und schmerzlos zu bewegen gewesen, es bestün den keine neurologischen Auffälligkeiten und kein

Wurzelreizsyndro

m. Hinweise für ein i n der Vergangenheit diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom beidseits fän den sich klinisch nicht. Um eine psychische Störung zu diagnostizieren, müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zu dem Verhalten oder Erleben psy chisch gesunder Personen vorliegen. Das sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Es würden sich emotionale Reaktionen, die im normalpsychologischen Be reich liegen, zeigen . Es besteh e keine psychisc he Störung im Sinne der ICD-10- Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifikation psychischer Störun gen (S. 10 oben) .

Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung weiter aus, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis maximal zum 2 7. Oktober 2016 auszugeben. Nach dem Unfallereignis sei eine Läsion bzw. Beeinträchtig ung des Nervus

axillaris links festgestellt worden, welche eine entsprechende Verlänge rung der Rekonvaleszenz und der unfallbeding ten Beeinträchtigungen begründen würden . Spätestens am 2 7. Oktober 2016 sei

j edoch von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit i n der alten Tätigkeit auszuge h en. Hier sei auf den Sprechstun denbericht der B.___ vom 2 7. Oktober 2016 hinzuweisen, bei dem sich eine gute passive Beweglichkeit und « aktuell keine Schu ltersteife» ge zeigt h ätten . Weder psychiatrisch noch neurologisch noch orthopädisch-trauma tologisch

hätten relevante Verletzungsfolgen/Unfallfolgen objektiviert werden können, von daher sei die Prognose nicht beeinträchtigt. Im polydisziplinären Konsens könne hier von einer « demonstrierte n Bewegungseinschränkung des lin ken Armes, medizinisch nicht erklärbar » ausgegangen werden, die nicht ursäch lich auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 zurückzuführen sei . Unfallbe dingt seien also keine bleibenden Nachteile oder funktionelle n Einschränkungen verblieben. Unfallbedingte therapeut i sche Vorschläge oder unfallbedingte Wie dereingliederungsmassnahmen seien somit nicht erforderlich (S. 11 oben) .

Die mitgeteilten Untersuchungsbefunde des linken Schultergelenkes seien unein heitlich. Beispielhaft sei zu nennen, dass am 2 7. Oktober 2016 kei ne Schulter steife mehr gefunden, in der F olge j edoch eine starke Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mitgeteilt worden sei . Am 2 4. November 2016 seien die Beschwerden als Zervikobrachialgie gedeutet (C7-Radikutopathie) worden . Die MRT- Untersuchung am 2 5. November 2016 habe jedoch diesbezüglich keine Auffälligkeiten erbracht . Sämtliche Befunde der sehr expansiv

betriebenen Diag nostik seien ohne pathologischen Befund geblieben, so dass insgesamt auf ortho pädisch- traumatologischem, auf neurologischem und auf psychiatrischem Fach gebiet die von der Versicherten vorgebrachten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen nicht hätten nachvollzogen werden können . Erstmals seien im ENMG vom 2 5. Mai 2016 Zeichen der beginnenden Reinnervation im Bereich des Musculus

deltoideus berichtet

und als Befundverbesserung im Vergleich zur letz ten Aufzeichnung vom Februar 2016 gesehen worden. Dazu passe nicht, dass sich klinisch keine Besserung der Muskelkraft gezeigt habe . Eine Verbesserung der Beweglichkeit, die im Wasser sichtbar sei, müsse auch ausserhalb des Wassers sichtbar werden (2 6. Mai 2016 Bericht CM-Call UVG Versicherter: Verbesserung, jedoch zeig e sich nur dank der Wassertherapie eine minimale Besserung. Der Arm sei nur im Wasser beweglich). Am 1 2. Dezember 2016 seien im neurologischen Bericht der B.___, Neurologie, weitere Symptome der Versi cherten wie Nackenschmerzen, Sehstörungen und Schwindelgefühle berichtet worden, welche durch weiterführende Diagnostik nicht neurologisch hätten er klärt werden können . Der letzte Bericht der B.___ vom 3 0. Januar 2017 habe

mit dem Gesuch um Kostengutsprache für eine Capsaicin -Therapie erneut ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein Karpaltunnelsyndrom, ei ne Zervikobrachialgie links etc. aufgeführt . Bei den erneut mitgeteilten Diag nosen hand l e es sich lediglich um die Darstellung der subjektiven Beschwerde symptomatik, die durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren seien (S. 15). 3.

E. 6 PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, E.___, Leitender Arzt am D.___, führte im Bericht vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 7/213) aus, es bestehe das Bild und die Klinik einer Frozen

shoulder, was zu einer Beeinträchtigung der oberen linken Extremität führe. Durch diese n Zustand komme es zu einer funktionellen Beeinträchtigung der obe ren linken Extremität sowohl mechanisch wie auch schmerzbedingt. Die Arbeits fähigkeit müsse durch geeignete Funktionstests ermittelt und in den Kontext der zu verrichtenden Arbeit gestellt werden . Dies erfordere eine Abklärung durch ent sprechende arbeitsmedizinische Fachpersonen/Zentren. Aufgrund der zur Verfü gung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei. 3.

E. 7 ) führte schliesslich im am hiesigen Gericht abgeschlossenen IV-Verfahren (Verfahren Nr. IV.2019.00178) dazu, dass die IV-Stelle die leistungsverneinende Verfügung vom 1 1. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufhob (Verfügung vom 2 8. Mai 2019, Urk. 19 und Urk. 20), um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes,

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 21) aus, im

im

Einwandverfahren vorgelegten Arztbericht (Bericht der B.___ vom 1 6. April 2018) werde eine posttraumatische Frozen

shoulder festgestellt. I m seinerzeit von der Unfallversicherung SWICA eingeholten Gut achten der A.___ vom 1 4. Juni 2017 sei das Vorliegen einer Frozen

shoulder verneint worden. Die Arztberichte würden jedoch konsistent zu sein scheinen. Da auch noch ein neuropathisches Schmerzsyndrom und psychische Erkrankungen vorliegen würden, sei eine vertiefte Prüfung notwendig. 4. 5

Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit des

A.___ -Gutachtens

bezüglich der Diagnose einer Frozen

shoulder und damit auch der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E. 1.5). Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche im Zuge der Behandlung und damit zu therapeutischen Zwecken erstellt wurden, kann vorlie gend nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da sie nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung der Unfallkausalität verfolgen .

Aufgrund der oben genannten Ausführungen bestehen demnach hinsichtlich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und allfälliger psychischer Beschwer den Unklarheiten, so dass die Frage der Kausalität der verbleibenden B eschwerden weiter abzuklären ist.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der Unfa llkausalität der verbleibenden Be s chwerden der Be schwerdeführerin als ungenügend. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich eine ergänzende medizinische Abklärung nicht nur - wie erwähnt (vor stehend E.

4.4) - im IV-, sondern auch im UVG-Verfahren aufdrängt (vgl. Urk. 17) .

Daher ist d er angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa che an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihre Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle durchführe und die Frage der Unfallkausalität in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten (mit-) kläre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barausl agen und MwSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00229

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, war seit dem 1. Dezember 2009 bei der Y.___, Z.___, als Crew-Mitarbeiter in angestellt und damit bei der SWICA Ver sicherungen AG für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als ihr am 2 1. Ja nuar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (Unfall meldung, Urk. 7/18).

Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/176) stellte die SWICA mit Verfügung vom 1. Juni 2017 die gesetzlichen Leistungen per 1 3. März 2017 ein (Urk. 7/202). Die am 2 7. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk. 7/227 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den 1 3. März 2017 hinaus bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten (Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Januar 2019 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 2 5. Januar 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 2 7. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17), welche der Beschwerdegegnerin am 1 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.

Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2019.00178) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2019.00178). Mit Be schwerdeantwort vom 2 9. Mai 2019 (Urk. 19) reichte die IV-Stelle den Wiederer wägungsentscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 20) ein und ersuchte um Abschrei bung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

Das betreffende Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 als gegen standslos geworden abgeschrieben . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 1. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass gestützt auf das ihrer Ansicht nach voll bew eiswertige Gutachten der A.___ keine unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr be stünd en, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 1 3. März 2017 rechtfertigen würden. Da un fallbedingte Einschränkungen fehlen würden, entfalle die Prüfung, ob der Be schwerdeführerin eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zustehe (S. 12 unten). 2.2

Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf die zahlreichen Bericht e der B.___, auch des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Konsiliararztes Dr. C.___ und der Stellungnahme des D.___ des E.___ sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallverletzungen über den 1 3. März 2017 hinaus und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeheilt seien und zumindest im Sinne einer Teilursache eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (S. 8 oben) . Angesichts der fachä r ztlichen Stellungnahmen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Diagnose einer Frozen

s houlder im A.___ -Gutachten überhaupt nicht aufgeführt werde . Stattdessen werde im A.___ -Gutachten eine untergeordnete Inkontinuität im Rahmen der Diagnosestellung in den verschiedenen Berichten der B.___ hervorgehoben. Dort sei nämlich, allerdings lediglich von der Orthopädie und nicht vom ebenfalls involvierten E.___, in den Berichten vom 2 4. November 2016 und vom 1 3. Dezember 201 6 die Frozen

s houlder vorüberge hend nicht mehr als eigenständige Diagnose dargestellt worden, sondern nur noch im Rahmen der Verdachtsdiagnose einer C7-Radikulopathie als sogenannte „Status nach"-Diagnose. Im A.___ -Gutachten sei dies fälschlicherweise in dem Sinne gedeutet worden, dass gar keine einschränkende Schultersteifigkeit mehr bestanden ha be und die entsprechende Diagno se somit offenbar gar nicht zu er wähnen sei (S. 8 unten) . In den späteren Berichten der B.___, insbesondere vom E.___ und von der Rheumatologie, werde die entspre chende Frozen

s houlder -Diagnose wieder ausnahmlos gestellt, ebenso vom D.___

E.___ . Dass die Frozen

s houlder plötzlich auf an dere Ursachen als auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre, ergebe sich somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zudem sei auch die Nervenverletzung und die damit verbundene Schmerzhaftigkeit der lin ken Schulter ohne weiteres als unfallkausal zu betrachten. Dies werde von der B.___ bis zuletzt im Bericht vom 1 6. April 2018 nachvoll ziehbar bestätigt (S. 9 oben). Der Unfall erweise sich nach wie vor zumindest als teilkausal für die heute noch bestehenden Beschwerden und die damit verbun dene Arbeitsunfähigkeit (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungsein stellung per 1 3. März 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen eines Kausalzusammenhan ges zwischen dem Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 und den noch bestehenden Beschwerden der linken

Schulter . 3. 3.1

Der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 7/18) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2016 auf dem Weg zu Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel. 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner (Kurz-)Beurteilung vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Frozen

s houlder links bei extraartiku lärer mehrfragmentärer Fraktur des Corpus Scapulae links nach Trauma am 2 1. Januar 2016, eine Axonotmesis

Nervus

axillaris mit beginnender Rein n erva tion, eine posttraumatische Schwellung des linken lateralen Oberarmes (mögli ches Morel - Lavallée -Syndrom) sowie Myogelosen des Trapezius

levator

scapulae und Infraspinatus (S. 3). Sicher bestehe eine deutliche Einschränkung durch die Frozen

s houlder Situation. Was eher ungewöhnlich sei, sei die Tatsache, dass die Schulter kaum untersucht werden könne und die Beschwerdeführerin massivste Schmerzen angebe, auch bei sanfter Untersuchung. Der Behandlungsverlauf sei sehr schleppend, obschon natürlich die Scapula Fraktur offenbar noch nicht voll ständig konsolidiert sei, was wahrscheinlich noch mittels CT weiter abgeklärt werden sollte. Eine stabile Situation sei aber soweit eingetreten, dass die Mobili sation der Schulter etwas forciert werden dürfte. Die Prognose sei sicher unbe stimmt, die Frozen

s houlder Situation könnte durchaus bis zu 1.5 Jahre andauern (S. 3 Mitte). Der Unfall sei mit Sicherheit der Auslöser für die aktuelle gesund heitliche Störung, was auch bildgebend und im EMG habe dokumentiert werden können. Es bestehe hingegen aber doch eine gewisse Aggravationstendenz und es bleibe sicher abzuwarten, in wie weit sich die Beschwerdeführerin kooperativ zeige in den weiteren Therapien und auch diesbezüglich Fortschritte machen könne (S. 4 Mitte). 3.3

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/128) folgende Diagnosen: - Zervikobrachialgie links, am ehesten C7-Radikulopathie links - geringe Reinnervation

N. axillaris links - posttraumatische Schwellung Oberarm lateral links, DD Morel-Lavallée

Dazu führten sie aus, die Schmerzausstrahlung sowie eine Abschwächung des Trizepssehnenreflexes

(TSR) der linken Seite würden auf eine C7-Radikulopathie als Ursache der Schmerzsymptomatik hinweisen. Elektrophysiologisch würden sich keine Veränderungen im M. trizeps

brachii zeigen, wobei die Symptomatik erst eine Woche bestehe und zum sicheren Ausschluss einer floriden

Radikulopa thie eine Wiederholung der Untersuchung in zwei Wochen erforderlich sei. In Zusammenschau dieser Beurteilung und der genannten Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin bis zumindest 3 1. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Aktuell könne keine Prognose abgegeben werden, diese sei stark vom Verlauf abhängig (S. 2). 3. 4

Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/157) folgende Diagnosen: - neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität - Karpaltunnelsyndrom links - Zervikobrachialgie links - geringe Rein n ervation

N. axillaris links - Frozen

shoulder links

Dazu führten sie aus, seit einem Trauma im Januar 2016 und der komplexe n Fraktur des Schulterblattes bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Be wegungseinschränkung der Schulter sowie ein Nervenschaden des N. axillaris links. Neurophysiologisch würden sich bereits Hinweise auf eine Reinnervation in der N. axillaris versorgten Muskulatur zeigen. Allerdings persistierten ohne wesentliche Fluktuation ausgeprägte neuropathische Schmerzen mit Allodynie für mechanische Reize im Bereich des linken lateralen Oberarmes . Die Schmerzen würden sich therapierefraktär für topische Anwendungen von Lidocain sowie eine systemische Therapie mit Opiaten und der gängigen antineuropathischen Medikation zeigen und hätten bisher keine wesentliche Besserung herbeigeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurolgie, so wie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/176) fol gende unfallrelevante Diagnosen (S. 9 oben): - k nöchern konsolidierte Scapula -Fraktur links nach konservativer Behand lung - p artielle Läsion des N. axillaris links ohne verbliebene Funktionsdefizite

Als nicht unfallrelevante Diagnosen nannten sie: - d emonstrierte Bewegungseinschränkung des linken Armes, medizinisch nicht erklärbar - Zervikobrachialgie links - z ervikospondylogenes Syndrom rechts, zurzeit asymptomatisch - in der Vergangenheit geäusserter Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms beidseits

Dazu führte n die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 1. Januar 2016, während sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, einen Unfall erlitten, bei dem sie ein herabfallender Ast an der linken Schulter verletzt habe . Es sei zu einer Fraktur des Schulterblattes links gekommen, welche konservativ behandelt worden sei . Initial sei eine Mitbetei ligung des Nervus

axillaris links beschrieben worden . Im weiteren Verlauf, im Rahmen von ENMG-Unter - suchungen, sei es zu eine r

Reinnervation des Nervs gekommen, welche je doch klinisch zu keiner Besserung geführt habe . Die aktuell von der Beschwerde führerin gezeigte Lähmung des linken Oberarms lasse sich weder orthopädisch- traumatologisch, noch neurologisch, noch psychiatrisch erklären. Sie gebe an, den Oberarm gar nicht anheben zu können. Zunächst falle auf, dass der Arm beim Gehen an den Oberkörper angepresst gehalten werde . Beim Versuch, den Arm passiv durchzubewegen, spannt sie die Muskulatur aktiv an. Die Muskulatur des Oberarms sei seitengleich ausgebildet, es würden sich keine Atrophien zeigen . Bei verschiedenen Tests in unterschiedlichen Positionen sei eine Innervation des Musculus

deltoideus links erkennbar. Insbesondere beim Armhalteversuch halte sie den Arm links in 40° Höhe, ohne dass er absink e . Das von ihr gezeigte Ver halten und insbesondere ihre Reaktionen auf leichte Berührung des Oberarms (lautes Schreien und theatralisches Zurückziehen des Armes) bei objektivierba rem, unauffälli gem neurologischen Befund könne neurologisch nicht erklärt wer den. Insgesamt habe eine nachhaltig eingeschränkte Funktion der linken oberen Extremität nicht objektiviert werden können . Die in der Vergangenheit behan delten Schmerzen der Halswirbelsäule würden zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle spielen (S. 9 unten). Die Halswirbe l säule sei bis auf die Schmerzen der angren zenden Schulter-Armregion frei und schmerzlos zu bewegen gewesen, es bestün den keine neurologischen Auffälligkeiten und kein

Wurzelreizsyndro

m. Hinweise für ein i n der Vergangenheit diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom beidseits fän den sich klinisch nicht. Um eine psychische Störung zu diagnostizieren, müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zu dem Verhalten oder Erleben psy chisch gesunder Personen vorliegen. Das sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Es würden sich emotionale Reaktionen, die im normalpsychologischen Be reich liegen, zeigen . Es besteh e keine psychisc he Störung im Sinne der ICD-10- Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifikation psychischer Störun gen (S. 10 oben) .

Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung weiter aus, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis maximal zum 2 7. Oktober 2016 auszugeben. Nach dem Unfallereignis sei eine Läsion bzw. Beeinträchtig ung des Nervus

axillaris links festgestellt worden, welche eine entsprechende Verlänge rung der Rekonvaleszenz und der unfallbeding ten Beeinträchtigungen begründen würden . Spätestens am 2 7. Oktober 2016 sei

j edoch von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit i n der alten Tätigkeit auszuge h en. Hier sei auf den Sprechstun denbericht der B.___ vom 2 7. Oktober 2016 hinzuweisen, bei dem sich eine gute passive Beweglichkeit und « aktuell keine Schu ltersteife» ge zeigt h ätten . Weder psychiatrisch noch neurologisch noch orthopädisch-trauma tologisch

hätten relevante Verletzungsfolgen/Unfallfolgen objektiviert werden können, von daher sei die Prognose nicht beeinträchtigt. Im polydisziplinären Konsens könne hier von einer « demonstrierte n Bewegungseinschränkung des lin ken Armes, medizinisch nicht erklärbar » ausgegangen werden, die nicht ursäch lich auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2016 zurückzuführen sei . Unfallbe dingt seien also keine bleibenden Nachteile oder funktionelle n Einschränkungen verblieben. Unfallbedingte therapeut i sche Vorschläge oder unfallbedingte Wie dereingliederungsmassnahmen seien somit nicht erforderlich (S. 11 oben) .

Die mitgeteilten Untersuchungsbefunde des linken Schultergelenkes seien unein heitlich. Beispielhaft sei zu nennen, dass am 2 7. Oktober 2016 kei ne Schulter steife mehr gefunden, in der F olge j edoch eine starke Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mitgeteilt worden sei . Am 2 4. November 2016 seien die Beschwerden als Zervikobrachialgie gedeutet (C7-Radikutopathie) worden . Die MRT- Untersuchung am 2 5. November 2016 habe jedoch diesbezüglich keine Auffälligkeiten erbracht . Sämtliche Befunde der sehr expansiv

betriebenen Diag nostik seien ohne pathologischen Befund geblieben, so dass insgesamt auf ortho pädisch- traumatologischem, auf neurologischem und auf psychiatrischem Fach gebiet die von der Versicherten vorgebrachten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen nicht hätten nachvollzogen werden können . Erstmals seien im ENMG vom 2 5. Mai 2016 Zeichen der beginnenden Reinnervation im Bereich des Musculus

deltoideus berichtet

und als Befundverbesserung im Vergleich zur letz ten Aufzeichnung vom Februar 2016 gesehen worden. Dazu passe nicht, dass sich klinisch keine Besserung der Muskelkraft gezeigt habe . Eine Verbesserung der Beweglichkeit, die im Wasser sichtbar sei, müsse auch ausserhalb des Wassers sichtbar werden (2 6. Mai 2016 Bericht CM-Call UVG Versicherter: Verbesserung, jedoch zeig e sich nur dank der Wassertherapie eine minimale Besserung. Der Arm sei nur im Wasser beweglich). Am 1 2. Dezember 2016 seien im neurologischen Bericht der B.___, Neurologie, weitere Symptome der Versi cherten wie Nackenschmerzen, Sehstörungen und Schwindelgefühle berichtet worden, welche durch weiterführende Diagnostik nicht neurologisch hätten er klärt werden können . Der letzte Bericht der B.___ vom 3 0. Januar 2017 habe

mit dem Gesuch um Kostengutsprache für eine Capsaicin -Therapie erneut ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein Karpaltunnelsyndrom, ei ne Zervikobrachialgie links etc. aufgeführt . Bei den erneut mitgeteilten Diag nosen hand l e es sich lediglich um die Darstellung der subjektiven Beschwerde symptomatik, die durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren seien (S. 15). 3. 6

PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, E.___, Leitender Arzt am D.___, führte im Bericht vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 7/213) aus, es bestehe das Bild und die Klinik einer Frozen

shoulder, was zu einer Beeinträchtigung der oberen linken Extremität führe. Durch diese n Zustand komme es zu einer funktionellen Beeinträchtigung der obe ren linken Extremität sowohl mechanisch wie auch schmerzbedingt. Die Arbeits fähigkeit müsse durch geeignete Funktionstests ermittelt und in den Kontext der zu verrichtenden Arbeit gestellt werden . Dies erfordere eine Abklärung durch ent sprechende arbeitsmedizinische Fachpersonen/Zentren. Aufgrund der zur Verfü gung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei. 3. 7

Die Ärzte der B.___ nannten im Austrittsbericht vom 1 6. Ap ril 2018 (Urk. 7/224) folgende Diagnosen: - Frozen

shoulder links - neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms - unklar erhöhte humorale Entzündungsaktivität - Vitamin D3-Mangel

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide auf Grund eines Schultertrau mas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausgeprägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes. Die bereits durch geführten Therapien mit glenohumeraler Infiltration sowie Infiltration des Nervus

suprascapularis

hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht. Auch die weiteren Therapien im K.___ des E.___ mit verschiedenen Me dikamenten- Austestungen sowie Schmerzbehandlung im B.___ mit Capsaicin -Anwendungen hätten der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht . Bezüg lich der Schulterschmerzen und der zusätzlich starken Verspannun gen im Schut tergürtel profitiere die Beschwerdeführerin gut von der Physiotherapie. Diesbe züglich best ehe jedoch keine nachhaltige Verbesserung der Beschwerden im am bulanten Setting. Die Beschwerden seien für die Beschwerdeführerin bei Belas tung klar verstärkt, was sie auch im Alltag (Durchführung des Haushalts) deutlich einschränke . Analgetisch habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Beschwer dereduktion mit Dafalgan und Tramadol. Bezüglich der neuropathischen Schmer zen habe die Beschwerdeführerin bisher kein Ansprechen auf Lyrica gezeigt. Kli nisch finde sich eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutli cher Bewegungseinschränkung . Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der obe ren und mittleren BWS linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden . Die weiteren Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich ohne Hinweis für Erguss, ohne Druckdolenzen . Neurologisch finde sich im Bereich des linken Armes eine global beeinträchtigte Kraft (am ehesten auf Grund der Schmerzen, diese M4+ entsprechend). Bezüglich der Sensibilität finde sich eine ausgeprägte Allodynie im Bereich des lateralen Oberarms, die weitere Sensibilität sei soweit prüfbar un auffällig (S. 4 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin sei in das multimodale Behandlungsprogramm mit Ein zelphysiotherapie (hier Fokus auf die Scapulathorakale -Dysfunktion und Rumpf-/Rückenstabi lisation), Wassertherapie und MT T (medizinische Trainingstherapie) integriert worden . Begleitend seien passiv detonisierende Massnahmen mit Mas sage und Thermotherapie (Fokus auf Schultergürtel links) erfolgt . Unterstützend seien regelmässige Gespräche durch d en Schmerzpsychologen erfolgt . Hier sei unter anderem eine Besprechung des erfolgten Trauma s (Baumast - zirka 120

kg

- auf linke Schulter gefallen) besprochen worden . Auf Grund der starken vegeta tiven Reaktionen/Angstreaktionen während des physiotherapeutischen Walkings draussen, sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, diesbezüglich eine Traumatherapeutin aufzusuchen. Die entsprechende Adresse sei der Beschwerde führerin abgegeben worden . Inwieweit die Bewältigung eines solchen Traumas die Schmerzen positiv beeinflussen könne, sei aktuell nicht voraussehbar, dies scheine jedoch eine wichtige schmerzunterhaltende Komponente zu spielen. Wei ter sei eine analgetische Therapie mit Dafalgan und Tramal zur Nacht weiterge führt worden . Ebenfalls sei

Lyrica auf 450

mg gesteigert worden (S. 4 unten f.) .

Unter der etablierten Therapie habe eine Besserung der Schmerzen im Schulter gürtel und scapulothorakalen Bereich erzielt werden können . Die glenohumerale Beweglichkeit und die dortigen Schmerzen hät ten nur wenig beeinflusst werden können . Ebenfalls nicht beeinfluss t hätten die neuropathischen Schmerzen im Bereich des lateralen Oberarmes links werden können . Die Beschwerdeführer in habe insgesamt jedoch vom stationären Aufenthalt profitiert, auch aufgrund der psychologischen Betreuung (S. 5 oben) . 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2016 auf dem Weg zur Arbeit ein grosser Ast auf die Schulter fiel (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ist unbestritten.

Seither klagt die Beschwerdeführerin über Schulter beschwerden links und eine starke Schmerzempfindlichkeit im linken Oberarm (vgl. vorstehend E. 3. 2-6). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unter anderem

eine Frozen

shoulder links sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Oberarms (vgl. vorstehend E. 3.2-3. 4, E. 3. 6 - 7).

4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 8. April 2017 (vorstehend E. 3. 5) davon aus, dass keine

unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestün den, welche die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insbesondere Heilkosten und Taggelder) nach dem 1 3. März 2017 rechtfertigen würden (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.3

Die Gutachter des A.___,

insbesondere der orthopädisch- traumatologische Teil gutachter, setzten sich in ihrer Beurteilung weder mit der Diagnose einer Frozen

shoulder noch mit der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms ausei nander. Die Gutachter wiesen einzig darauf

hin, dass die mitgeteilten Untersu chungsbefunde des linken Schultergelenkes uneinheitlich seien .

Sie erwähnten in diesem Zusammenhang den Bericht der B.___ vom 2 7. Okto ber 2016, in welchem keine Schultersteife mehr genannt worden sei und vernein ten damit ohne weitere Ausführungen die Diagnose einer Frozen

shoulder . Zu m darauffolgenden Bericht der B.___ vom 3 0. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 4), in welchen wiederum eine Frozen

shoulder diagnostiziert und von einer deutlichen Bewe gungseinschränkung der Schulter und einem Nerven schaden

berichtet wurde, äusserten sich die Gutachter einzig dahingehend, dass es sich dabei um die Darstellung der subjektiven Beschwerdesymptomatik handle, welche jedoch durch keine Untersuchungsbefunde zu objektivieren sei. Mit der ebenfalls genannten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndrom s

setzten sich die Gutachter nicht weiter auseinander . Von einer eingehenden Auseinan dersetzung mit den Vorakten kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

Sodann wurden auch in den auf das Gutachten folgenden Berichten eine Frozen

shoulder diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3. 6 - 7). PD Dr. J.___ des E.___ berich tete von einer funktionellen Beeinträchtigung der oberen linken Extremität so wohl mechanisch wie auch schmerzbedingt und führte zudem aus, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und der klinischen Un tersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass die aktuelle Problematik kausal mit dem Unfall vom Januar 2016 verknüpft sei (vgl. vorstehend E. 3. 6). Die Ärzte der B.___

berichteten am 1 6. April 2018 (vgl. vor stehend E. 3. 7) von einer posttraumatischen Frozen

shoulder und hielten zum (neuen) bildgebenden Material unter anderem fest, dass Zeichen einer Kapsulitis

adhäsiva vorhanden seien. Führender Befund seien deutliche tendinopathische Veränderungen der distalen Supraspinatussehne, moderater ausgeprägt auch an der Subscapularis

- und der Infraspinatussehne (vgl. Urk. 7/224 S. 1). Dazu hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schultertraumas links an einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie an einer ausge prägten Allodynie im Bereich des linken Oberarmes leide. Es finde sich klinisch eine stark schmerzhafte Schulter links mit soweit prüfbar deutlicher Bewegungs einschränkung. Ebenfalls würden sich ausgeprägte Myogelosen und Druckdolen zen im Bereich des linken Schultergürtels sowie entlang der oberen und mittleren Brustwirbelsäule linksseitig bis zur medialen Scapula reichend finden . Die Ärzte berichteten zudem von einer schmerzunterhaltenden psychischen Komponente (vgl. vorstehend E. 3. 7). 4.4

Der Bericht der B.___ vom 1 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3. 7) führte schliesslich im am hiesigen Gericht abgeschlossenen IV-Verfahren (Verfahren Nr. IV.2019.00178) dazu, dass die IV-Stelle die leistungsverneinende Verfügung vom 1 1. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufhob (Verfügung vom 2 8. Mai 2019, Urk. 19 und Urk. 20), um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes,

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 (Urk. 21) aus, im

im

Einwandverfahren vorgelegten Arztbericht (Bericht der B.___ vom 1 6. April 2018) werde eine posttraumatische Frozen

shoulder festgestellt. I m seinerzeit von der Unfallversicherung SWICA eingeholten Gut achten der A.___ vom 1 4. Juni 2017 sei das Vorliegen einer Frozen

shoulder verneint worden. Die Arztberichte würden jedoch konsistent zu sein scheinen. Da auch noch ein neuropathisches Schmerzsyndrom und psychische Erkrankungen vorliegen würden, sei eine vertiefte Prüfung notwendig. 4. 5

Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an der Zuverl ässigkeit und Schlüssigkeit des

A.___ -Gutachtens

bezüglich der Diagnose einer Frozen

shoulder und damit auch der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E. 1.5). Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche im Zuge der Behandlung und damit zu therapeutischen Zwecken erstellt wurden, kann vorlie gend nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da sie nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung der Unfallkausalität verfolgen .

Aufgrund der oben genannten Ausführungen bestehen demnach hinsichtlich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und allfälliger psychischer Beschwer den Unklarheiten, so dass die Frage der Kausalität der verbleibenden B eschwerden weiter abzuklären ist.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der Unfa llkausalität der verbleibenden Be s chwerden der Be schwerdeführerin als ungenügend. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich eine ergänzende medizinische Abklärung nicht nur - wie erwähnt (vor stehend E.

4.4) - im IV-, sondern auch im UVG-Verfahren aufdrängt (vgl. Urk. 17) .

Daher ist d er angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa che an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihre Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle durchführe und die Frage der Unfallkausalität in dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten (mit-) kläre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barausl agen und MwSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager