Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1997, war seit dem 1 2. August 2013 als Lernender Kaufmann bei der Y.___ angestellt und damit bei den SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/7).
Am 1 8. Februar 2016 stürzte der Versicherte beim Snowboarden auf den Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/7). Im Gesundheitszentrum Z.___ wurde eine BWK (Brustwirbelkörper) 12 Fraktur festgestellt (Urk. 7/3). Zur weiteren Behand lung wurde der Versicherte in die Klinik A.___ verlegt, wo eine konservative Behandlung erfolgte (vgl. Urk. 7/13). 1.2
Die SWICA anerkannte das Ereignis vom 1 8. Februar 2016 als Unfall und erbrach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2 7. September 2017 (Urk. 7/31) teilte sie dem Versicherten mit, dass die nach über einem Jahr aufge tretenen Nackenbeschwerden nicht unfallkausal seien und er für die Behand lung en ab dem 2 0. Februar 2017 keinen Leistungsanspruch aus der Unfallver siche rung habe. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 (Urk. 7/41) hielt die SWICA fest, dass sie die Leistungen rückwirkend per 1 8. August 2016 einstelle. Die Aqui lana Versicherungen (nachfolgend: Aquilana) als zuständige Krankenkasse erhob mit Eingaben vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/42) und 1 6. März 2018 (Urk. 7/47) Einsprache, welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2018 abwies (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2018 (Urk.
2) erhob die Aquilana mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien sämtliche Kosten für die aus dem Unfallereignis vom 1 8. Februar 2016 resultierenden Behandlungen über das Datum vom 1 8. August 2018 hinaus von der SWICA zu übernehmen, soweit sie nicht bereits übernom men worden seien. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Würdigung der medi zinischen Abklärungen mittels eines Gutachtens an die SWICA zurückzuweisen (S.
1 unten). Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Janu ar 2019 (Urk.
8) wurde der Aquilana die Beschwerdeantwort zugestellt und
X.___ zum Prozess beigeladen. Dieser nahm mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk.
10) Stellung zum angefochtenen Entscheid. Mit Verfü gung vom 1 3. Februar 2019 (Urk.
12) wurde diese Stellungnahme den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begu t achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesge richts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 1 8. August 2016 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerde füh rers und dem Unfallereignis vom 1 8. Februar 201 6.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1 8. Februar 2016 als Unfall anerkannt hat und bis 2 9. März 2016 Taggeldleistungen sowie bis 3 1. Dezember 2016 Heilbehandlungskosten erbracht hat (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 2.1). Sie verzichtete auf eine Rückforderung der über den 1 8. August 2016 hinaus ausgerichteten Leistungen (vgl. Urk. 7/41 S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinische n Beurteilung en
ihres beratenden Arztes
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie (S. 4 f.) .
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie fest, die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprechen, weshalb darauf abzustellen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Bei der Stellungnahme der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um eine kurze, gegenteilige, jedoch un begründete Parteibehauptung (S. 4 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass kein namhaftes beschwerdefreies Intervall zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Febru ar 2016 und den aufgetretenen Spätfolgen beziehungsweise dem Rückfall mit Behandlungsbeginn vom 2 0. Februar 2017 anzunehmen sei. Berücksichtige man zudem den Umstand, dass keine unfallfremden Risikofaktoren vorlägen, müsse der adäquate Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 4 oben). Ihrer Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht umfass end, einseitig und nicht korrekt beurteilt. Hier wäre ein Gutachten nach Art. 44 ATSG angezeigt (S. 5 unten). 2.4
Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme (Urk.
10) aus, er leide seit dem Snowboardunfall im Februar 2016 an chronischen Verspannungen und Schmer zen
im Rücken- und Halswirbelbereich (S. 2 unten). Die praktisch ständigen Verspan n ungen und Verhärtungen im mittleren und oberen Rückenbereich führten nebst Rückenschmerzen immer wieder zu Migränen mit starken Kopfschmerzen und Erbrechen (S. 1 Mitte). S eines Erachtens sei bei seinem schweren Sturz auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) aufgetreten. In der ersten Phase nach dem Unfall habe man sich verständlicherweise auf die Fraktur der Brustwirbel konzentriert und daher leider kein MRI der Weichteile im Bereich der HWS ge macht (S. 2 oben). Demzufolge lägen heute unglücklicherweise keine medizini schen Nachweise «aus erster Stunde» für ein HWS-Schleudertrauma vor. Ihm sei unklar, wie die Beschwerdegegnerin den Fall einfach als abgeschlossen betrach ten könne, obwohl er auf telefonische Anfragen hin jedes Mal deutlich erklärt habe, dass er nach wie vor unter den eindeutig auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden leide (S. 2 Mitte). Eventuell sei die Behandlungspause von Ende 2016 bis Februar 2017 fälschlicherweise als «definitiver Behandlungsabschluss» gewertet worden (S. 3). 3. 3.1
Im Bericht des Gesundheitszentrum s Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/15/2 -3) wurde die Diagnose einer BWK 12 Berstungsfraktur genannt . Der Versicherte sei beim Snowboarden auf den Rücken gestürzt. Er sei z ur kon ser vativen Schmerztherapie stationär aufgenommen worden und werde zur weiteren Behandlung per Liegendtransport in die Klinik A.___ verlegt (S. 1) . Die peripheren Reflexe, Motorik und Sensibilität seien symmetrisch und unauffällig. Es bestehe eine leichte Schmerzsymptomatik (S. 1 unten).
3.2
Dr. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik A.___, diagnos tizierte im Bericht vom 2 9. Februar 201 6 (Urk. 7/13/2 -3) eine traumatische BWK
12-Fraktur, Kompress ionsfraktur, Keildeformität BWK 11, Bone
bruise . Der Versicherte sei bei Ein tritt in gutem Allgemeinzustand und kreislaufmässig stabil gewesen . Es seien keine weiteren Traumafolgen festgestellt worden (S. 1 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, dass sie sich für eine k onservative Behandlung mit Drei punkte-Korsett entschieden hätten . Die Mobilisation sei problemlos gelungen, unter mässiger Schmerztherapie mit Panadol und Novalgin sei der Versicherte schmerzarm und könne sich normal bewegen (S. 1 unten). 3.3
Aus der Telefonnotiz vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/18 /1-2) ergibt sich, dass es dem Versicherte n
gemäss eigenen Angaben schon viel besser gehe und er seit dem 3 0. März 2016 wieder zu 100 % arbeite. Er habe schon noch Schmerzen, aber es gehe bergauf. Manchmal müsse er ein wenig aufstehen und sich kurz bewegen, aber ansonsten gehe es gut mit dem Arbeit en .
Gemäss Angaben des Versicherten habe er keinen Vorzustand. Er kenne einfach Verspannungen im Nacken, aber mit dem Rücken habe er noch nie etwas gehabt. Der Versicherte werde jetzt die aktuelle Serie Physiotherapie beenden, welche ihm sehr gut helfe (S. 1). 3.4
Der Telefonnotiz vo m 1 1. November 2016 (Urk. 7/20) ist zu entnehmen, dass es sich beim MRI (Magnetresonanztomographie) vom 2 1. September 2016 gemäss Angaben des Versicherten um eine geplante Nachkontrolle handle. In letzter Zeit leide d er Versicherte aber an Verspannungen im Rücken-/Nackenbereich. Es sei eine Serie Physiotherapie verordnet worden, in der Regel gehe er einmal pro Woche. Eine weitere ärztliche Kontrolle sei nicht geplant. Vor dem Ereignis vom 1 8. Februar 2016 habe d er Versicherte nie Beschwerden oder Behandlungen im Rückenbereich gehabt. 3.5
In der ärztlichen Therapieverordnung/Massage von Dr. C.___ vom 1 9. April 2017 (Urk. 7/22) wurde nebst de r bekannten Diagnose eine Verspannung im Nacken-/Schulterbereich angeführt. 3.6
Im Bericht v om 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/2) nannte Dr. C.___ die zusätzliche Diag nose eines zervikovertebralen Syndroms. Er führte aus, dass es bezüglich der Wirbelkörperfraktur recht gut gehe, zum Teil bestehe ein lumbales Verspannungs gefühl. In letzter Zeit habe der Versicherte immer wieder Nackenverspannungen, Knacksgefühl et
c etera . 3.7
Das MR I
d er HWS vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/3) zeigte eine leichte dorsale Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C7/TH 1. Bei der Beurteilung wurde fest gehalten, dass eine leichtgradige Chondrosis
intervertebralis C7/TH1 sowie eine Fehlhaltung bestünden . Ansonsten handl e es sich um eine r egelrechte Dar stellung der HWS. 3.8
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie, erstellte am 2 9. Juli 2017 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegner in (Urk. 7/28). Dr. B.___ führte aus, d er Versicherte scheine im Bereich der Fraktur weitgehend be schwerde frei zu sein. Die Beschwerden im Bereich des Nackens seien nicht unfallkausal, eine Verletzung in diesem Bereich sei nic ht beschrieben worden (S. 2 unten). Der Unfall vom 1 8. Februar 2016 sei bezüglich der thorakolumbalen Beschwerden die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die jetzt nach über einem Jahr aufgetretenen Nackenbeschwerden seien nicht unfallkausal, im MRI ergebe sich keinerlei Anhalt für eine traumatische Schädigung der HWS (S. 3 oben). 3.9
Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2017 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/36/3) fest, die zervikovertebralen Schmerzen hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Dass im MRI keine sichtbare Läsion bestehe, habe keine entscheidende Bedeutung, da die diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleunigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei. Das Trauma sei mit Sicherheit mit der vorliegenden traumatischen BWK 12 Fraktur und BWK 11 Fraktur adäquat, so dass durchaus die gesamte Wirbelsäule in Mit leidenschaft gezoge n worden sei. Die Schmerzen sei en seiner Meinung nach unfallkausal. 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 9. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerde gegner in (Urk. 7 /40) aus, d ie Beschwerden im Bereich der HWS seien nicht unfall kausal. Das MRI vom 2 7. April 2017 zeige keine traumatisch bedingten Schäden, jedoch deutliche degenerative Veränderungen, die für die Nackenbeschwerden ursächlich seien . Die Argumentation von Dr. C.___ bewege sich ausschliesslich im Bereich der Vermutungen. Dass die gesamte Wirbelsäule durch den Sturz in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei zwar möglich, zeige sich jedoch im MRI nicht . Allerdings zeigten sich degenerative Veränderungen und somit sei es nach dem geforderten Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerden Folge der degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Traumas seien (S. 3 oben). Betreffend die BWS-Verletzung könne ein halbes Jahr nach dem Unfall
von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden (S. 3 unten). Die Nackenbeschwerden seien keinesfalls Folge dieser Verletzung (S. 4). 3.11
Dr. D.___, Fachärztin für Orthopädie, Vertrauensärztin der Beschwerde führerin,
hielt in ihr er Stellungnahme vom 5. September 2018 (Urk.
3) fest, d ie Wirbelfrakturen seien konservativ behandelt worden und in Keilfehlstellung ver heilt. Dies sei im Rahmen persistierender Beschwerden trotz intensiver Physio therapie bei einem Verlaufs-MRI festgestellt worden. Die Einstellungen von Massnahmen nach einem zweifachen Wirbelkörper -Bruch bedeuteten bei dem in Fehlstellung verheilten Wirbelsäulensegment nicht das Ende der Abklärungs- oder Behandlungspflicht. Im Normalfall möge dies zutreffen; hier liege jedoch ein verzögerter Verlauf durch die Fehlstellung vor. Diese könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen. Die sich aus dem Unfall erge benden Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie seien zu Lasten der Unfall versicherung zu verrechnen. 4. 4.1
Vor diesem Hintergrund kann auf die Beurteilung en
des beratenden Arztes Dr. B.___ abgestellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgte n in Kennt nis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die beim Versicherten bestehenden Beschwerden Folge von degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Unfalls vom 1 8. Februar 2016 seien .
4.2
Den Beurteilungen von Dr. B.___ stehen die Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. C.___ sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, gegenüber. Während Dr. C.___ von ein em Beschleunigungstrauma ausging, nannte
Dr. D.___
einen möglichen Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den in Fehlstellung verheilten Wirbelfrakturen .
4.3
Dr. D.___ erklärte die persistierenden Beschwerden mit den in Fehlstellung verhei lten Wirbelfrakturen. In ihrer kurzen Stellungnahme führte sie aus, die Fehl stellung «könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen». Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie zu übernehmen.
Dr. D.___ hie lt dieses Szenario somit lediglich für möglich. In den weiteren medizinischen Akten findet ihre Theorie keine Stütze.
Dr. B.___ hielt fest, dass die Nackenbeschwerden keinesfalls Folge der BWS-Verletzung seien. Somit kann nicht mit dem im Sozialversiche rungs recht erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E.
1.3) von einem Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den – in Fehlstellung ver heilten – Wirbelfrakturen ausgegangen werden. 4.4
Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme insbesondere fest, dass die zerviko verte bralen Schmerzen vor dem Unfall nicht bestanden hätten, verwies also auf die vorgängige Beschwerdefreiheit. Dazu ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ihm und dem Versicherten ein vergleichbares Ver trau ens verhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.7). Dieses z eigt e sich vorliegend auch darin, dass Dr. C.___
eine Stellung nahme zu r Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 7/36/3) . 4.5
Dr. C.___
hielt weiter fest, dass durch den Sturz die gesamte Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dies begründete er indessen nicht näher. Er gab lediglich an, dass eine diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleu nigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei.
Der Versicherte selbst ging von einem Schleudertrauma der HWS aus, wobei er sich auf seine eigene Annah me stützte (vgl. Urk. 10 S. 2 oben).
Wie unter E.
1.3 ausgeführt, setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS festgestellt wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver än derungen usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Vorliegend wurde nach dem Unfall kein Schleudertrauma der HWS festgestellt. In
den vorliegenden Akten wurden auch keine der für eine HWS-Distorsion typi sche n Beschwerden erwähnt.
Somit fehlt es diesbezüglich bereits an einem natür lichen Kausalzusammenhang. 4.6
Zusammenfassend ist festzustellen, dass d ie beim Beschwerdeführer noch besteh enden Nackenbeschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch
Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind, zumal diese im November 2016 erstmals erwähnt wurden (vgl. Telefonnotiz vom 1 1. November 2016, Urk. 7/20), mithin erst neun Monate nach dem Unfall, und der Versicherte offenbar schon vor dem Unfall an Verspannungen im Nacken gelitten hat te (vgl. Telefonnotiz vom 1 8. April 2016, Urk. 7/18).
Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Februar 2016 und den beim Be schwer d e führer noch bestehenden (Nacken-)Beschwerden .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aquilana Versicherungen - SWICA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 ausgeführt, setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS festgestellt wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver än derungen usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Vorliegend wurde nach dem Unfall kein Schleudertrauma der HWS festgestellt. In
den vorliegenden Akten wurden auch keine der für eine HWS-Distorsion typi sche n Beschwerden erwähnt.
Somit fehlt es diesbezüglich bereits an einem natür lichen Kausalzusammenhang. 4.6
Zusammenfassend ist festzustellen, dass d ie beim Beschwerdeführer noch besteh enden Nackenbeschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch
Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind, zumal diese im November 2016 erstmals erwähnt wurden (vgl. Telefonnotiz vom 1 1. November 2016, Urk. 7/20), mithin erst neun Monate nach dem Unfall, und der Versicherte offenbar schon vor dem Unfall an Verspannungen im Nacken gelitten hat te (vgl. Telefonnotiz vom 1 8. April 2016, Urk. 7/18).
Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Februar 2016 und den beim Be schwer d e führer noch bestehenden (Nacken-)Beschwerden .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aquilana Versicherungen - SWICA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 ). Dieses z eigt e sich vorliegend auch darin, dass Dr. C.___
eine Stellung nahme zu r Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 7/36/3) . 4.5
Dr. C.___
hielt weiter fest, dass durch den Sturz die gesamte Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dies begründete er indessen nicht näher. Er gab lediglich an, dass eine diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleu nigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei.
Der Versicherte selbst ging von einem Schleudertrauma der HWS aus, wobei er sich auf seine eigene Annah me stützte (vgl. Urk.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2018 (Urk.
2) erhob die Aquilana mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien sämtliche Kosten für die aus dem Unfallereignis vom 1 8. Februar 2016 resultierenden Behandlungen über das Datum vom 1 8. August 2018 hinaus von der SWICA zu übernehmen, soweit sie nicht bereits übernom men worden seien. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Würdigung der medi zinischen Abklärungen mittels eines Gutachtens an die SWICA zurückzuweisen (S.
1 unten). Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Janu ar 2019 (Urk.
8) wurde der Aquilana die Beschwerdeantwort zugestellt und
X.___ zum Prozess beigeladen. Dieser nahm mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk.
10) Stellung zum angefochtenen Entscheid. Mit Verfü gung vom 1 3. Februar 2019 (Urk.
12) wurde diese Stellungnahme den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 ). Sie verzichtete auf eine Rückforderung der über den 1 8. August 2016 hinaus ausgerichteten Leistungen (vgl. Urk. 7/41 S. 2 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin
stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinische n Beurteilung en
ihres beratenden Arztes
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie (S. 4 f.) .
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie fest, die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprechen, weshalb darauf abzustellen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Bei der Stellungnahme der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um eine kurze, gegenteilige, jedoch un begründete Parteibehauptung (S. 4 Mitte).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass kein namhaftes beschwerdefreies Intervall zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Febru ar 2016 und den aufgetretenen Spätfolgen beziehungsweise dem Rückfall mit Behandlungsbeginn vom 2 0. Februar 2017 anzunehmen sei. Berücksichtige man zudem den Umstand, dass keine unfallfremden Risikofaktoren vorlägen, müsse der adäquate Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 4 oben). Ihrer Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht umfass end, einseitig und nicht korrekt beurteilt. Hier wäre ein Gutachten nach Art. 44 ATSG angezeigt (S. 5 unten).
E. 2.4 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme (Urk.
10) aus, er leide seit dem Snowboardunfall im Februar 2016 an chronischen Verspannungen und Schmer zen
im Rücken- und Halswirbelbereich (S. 2 unten). Die praktisch ständigen Verspan n ungen und Verhärtungen im mittleren und oberen Rückenbereich führten nebst Rückenschmerzen immer wieder zu Migränen mit starken Kopfschmerzen und Erbrechen (S. 1 Mitte). S eines Erachtens sei bei seinem schweren Sturz auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) aufgetreten. In der ersten Phase nach dem Unfall habe man sich verständlicherweise auf die Fraktur der Brustwirbel konzentriert und daher leider kein MRI der Weichteile im Bereich der HWS ge macht (S. 2 oben). Demzufolge lägen heute unglücklicherweise keine medizini schen Nachweise «aus erster Stunde» für ein HWS-Schleudertrauma vor. Ihm sei unklar, wie die Beschwerdegegnerin den Fall einfach als abgeschlossen betrach ten könne, obwohl er auf telefonische Anfragen hin jedes Mal deutlich erklärt habe, dass er nach wie vor unter den eindeutig auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden leide (S. 2 Mitte). Eventuell sei die Behandlungspause von Ende 2016 bis Februar 2017 fälschlicherweise als «definitiver Behandlungsabschluss» gewertet worden (S. 3). 3. 3.1
Im Bericht des Gesundheitszentrum s Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/15/2 -3) wurde die Diagnose einer BWK 12 Berstungsfraktur genannt . Der Versicherte sei beim Snowboarden auf den Rücken gestürzt. Er sei z ur kon ser vativen Schmerztherapie stationär aufgenommen worden und werde zur weiteren Behandlung per Liegendtransport in die Klinik A.___ verlegt (S. 1) . Die peripheren Reflexe, Motorik und Sensibilität seien symmetrisch und unauffällig. Es bestehe eine leichte Schmerzsymptomatik (S. 1 unten).
3.2
Dr. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik A.___, diagnos tizierte im Bericht vom 2 9. Februar 201
E. 6 (Urk. 7/13/2 -3) eine traumatische BWK
12-Fraktur, Kompress ionsfraktur, Keildeformität BWK 11, Bone
bruise . Der Versicherte sei bei Ein tritt in gutem Allgemeinzustand und kreislaufmässig stabil gewesen . Es seien keine weiteren Traumafolgen festgestellt worden (S. 1 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, dass sie sich für eine k onservative Behandlung mit Drei punkte-Korsett entschieden hätten . Die Mobilisation sei problemlos gelungen, unter mässiger Schmerztherapie mit Panadol und Novalgin sei der Versicherte schmerzarm und könne sich normal bewegen (S. 1 unten). 3.3
Aus der Telefonnotiz vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/18 /1-2) ergibt sich, dass es dem Versicherte n
gemäss eigenen Angaben schon viel besser gehe und er seit dem 3 0. März 2016 wieder zu 100 % arbeite. Er habe schon noch Schmerzen, aber es gehe bergauf. Manchmal müsse er ein wenig aufstehen und sich kurz bewegen, aber ansonsten gehe es gut mit dem Arbeit en .
Gemäss Angaben des Versicherten habe er keinen Vorzustand. Er kenne einfach Verspannungen im Nacken, aber mit dem Rücken habe er noch nie etwas gehabt. Der Versicherte werde jetzt die aktuelle Serie Physiotherapie beenden, welche ihm sehr gut helfe (S. 1). 3.4
Der Telefonnotiz vo m 1 1. November 2016 (Urk. 7/20) ist zu entnehmen, dass es sich beim MRI (Magnetresonanztomographie) vom 2 1. September 2016 gemäss Angaben des Versicherten um eine geplante Nachkontrolle handle. In letzter Zeit leide d er Versicherte aber an Verspannungen im Rücken-/Nackenbereich. Es sei eine Serie Physiotherapie verordnet worden, in der Regel gehe er einmal pro Woche. Eine weitere ärztliche Kontrolle sei nicht geplant. Vor dem Ereignis vom 1 8. Februar 2016 habe d er Versicherte nie Beschwerden oder Behandlungen im Rückenbereich gehabt. 3.5
In der ärztlichen Therapieverordnung/Massage von Dr. C.___ vom 1 9. April 2017 (Urk. 7/22) wurde nebst de r bekannten Diagnose eine Verspannung im Nacken-/Schulterbereich angeführt. 3.6
Im Bericht v om 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/2) nannte Dr. C.___ die zusätzliche Diag nose eines zervikovertebralen Syndroms. Er führte aus, dass es bezüglich der Wirbelkörperfraktur recht gut gehe, zum Teil bestehe ein lumbales Verspannungs gefühl. In letzter Zeit habe der Versicherte immer wieder Nackenverspannungen, Knacksgefühl et
c etera . 3.7
Das MR I
d er HWS vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/3) zeigte eine leichte dorsale Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C7/TH 1. Bei der Beurteilung wurde fest gehalten, dass eine leichtgradige Chondrosis
intervertebralis C7/TH1 sowie eine Fehlhaltung bestünden . Ansonsten handl e es sich um eine r egelrechte Dar stellung der HWS. 3.8
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie, erstellte am 2 9. Juli 2017 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegner in (Urk. 7/28). Dr. B.___ führte aus, d er Versicherte scheine im Bereich der Fraktur weitgehend be schwerde frei zu sein. Die Beschwerden im Bereich des Nackens seien nicht unfallkausal, eine Verletzung in diesem Bereich sei nic ht beschrieben worden (S. 2 unten). Der Unfall vom 1 8. Februar 2016 sei bezüglich der thorakolumbalen Beschwerden die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die jetzt nach über einem Jahr aufgetretenen Nackenbeschwerden seien nicht unfallkausal, im MRI ergebe sich keinerlei Anhalt für eine traumatische Schädigung der HWS (S. 3 oben). 3.9
Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2017 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/36/3) fest, die zervikovertebralen Schmerzen hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Dass im MRI keine sichtbare Läsion bestehe, habe keine entscheidende Bedeutung, da die diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleunigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei. Das Trauma sei mit Sicherheit mit der vorliegenden traumatischen BWK 12 Fraktur und BWK 11 Fraktur adäquat, so dass durchaus die gesamte Wirbelsäule in Mit leidenschaft gezoge n worden sei. Die Schmerzen sei en seiner Meinung nach unfallkausal. 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 9. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerde gegner in (Urk.
E. 7 /40) aus, d ie Beschwerden im Bereich der HWS seien nicht unfall kausal. Das MRI vom 2 7. April 2017 zeige keine traumatisch bedingten Schäden, jedoch deutliche degenerative Veränderungen, die für die Nackenbeschwerden ursächlich seien . Die Argumentation von Dr. C.___ bewege sich ausschliesslich im Bereich der Vermutungen. Dass die gesamte Wirbelsäule durch den Sturz in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei zwar möglich, zeige sich jedoch im MRI nicht . Allerdings zeigten sich degenerative Veränderungen und somit sei es nach dem geforderten Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerden Folge der degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Traumas seien (S. 3 oben). Betreffend die BWS-Verletzung könne ein halbes Jahr nach dem Unfall
von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden (S. 3 unten). Die Nackenbeschwerden seien keinesfalls Folge dieser Verletzung (S. 4). 3.11
Dr. D.___, Fachärztin für Orthopädie, Vertrauensärztin der Beschwerde führerin,
hielt in ihr er Stellungnahme vom 5. September 2018 (Urk.
3) fest, d ie Wirbelfrakturen seien konservativ behandelt worden und in Keilfehlstellung ver heilt. Dies sei im Rahmen persistierender Beschwerden trotz intensiver Physio therapie bei einem Verlaufs-MRI festgestellt worden. Die Einstellungen von Massnahmen nach einem zweifachen Wirbelkörper -Bruch bedeuteten bei dem in Fehlstellung verheilten Wirbelsäulensegment nicht das Ende der Abklärungs- oder Behandlungspflicht. Im Normalfall möge dies zutreffen; hier liege jedoch ein verzögerter Verlauf durch die Fehlstellung vor. Diese könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen. Die sich aus dem Unfall erge benden Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie seien zu Lasten der Unfall versicherung zu verrechnen. 4. 4.1
Vor diesem Hintergrund kann auf die Beurteilung en
des beratenden Arztes Dr. B.___ abgestellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgte n in Kennt nis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die beim Versicherten bestehenden Beschwerden Folge von degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Unfalls vom 1 8. Februar 2016 seien .
4.2
Den Beurteilungen von Dr. B.___ stehen die Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. C.___ sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, gegenüber. Während Dr. C.___ von ein em Beschleunigungstrauma ausging, nannte
Dr. D.___
einen möglichen Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den in Fehlstellung verheilten Wirbelfrakturen .
4.3
Dr. D.___ erklärte die persistierenden Beschwerden mit den in Fehlstellung verhei lten Wirbelfrakturen. In ihrer kurzen Stellungnahme führte sie aus, die Fehl stellung «könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen». Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie zu übernehmen.
Dr. D.___ hie lt dieses Szenario somit lediglich für möglich. In den weiteren medizinischen Akten findet ihre Theorie keine Stütze.
Dr. B.___ hielt fest, dass die Nackenbeschwerden keinesfalls Folge der BWS-Verletzung seien. Somit kann nicht mit dem im Sozialversiche rungs recht erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E.
1.3) von einem Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den – in Fehlstellung ver heilten – Wirbelfrakturen ausgegangen werden. 4.4
Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme insbesondere fest, dass die zerviko verte bralen Schmerzen vor dem Unfall nicht bestanden hätten, verwies also auf die vorgängige Beschwerdefreiheit. Dazu ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ihm und dem Versicherten ein vergleichbares Ver trau ens verhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E.
E. 10 S. 2 oben).
Wie unter E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00225
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 9. Januar 2020 in Sachen Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1997, war seit dem 1 2. August 2013 als Lernender Kaufmann bei der Y.___ angestellt und damit bei den SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/7).
Am 1 8. Februar 2016 stürzte der Versicherte beim Snowboarden auf den Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/7). Im Gesundheitszentrum Z.___ wurde eine BWK (Brustwirbelkörper) 12 Fraktur festgestellt (Urk. 7/3). Zur weiteren Behand lung wurde der Versicherte in die Klinik A.___ verlegt, wo eine konservative Behandlung erfolgte (vgl. Urk. 7/13). 1.2
Die SWICA anerkannte das Ereignis vom 1 8. Februar 2016 als Unfall und erbrach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2 7. September 2017 (Urk. 7/31) teilte sie dem Versicherten mit, dass die nach über einem Jahr aufge tretenen Nackenbeschwerden nicht unfallkausal seien und er für die Behand lung en ab dem 2 0. Februar 2017 keinen Leistungsanspruch aus der Unfallver siche rung habe. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 (Urk. 7/41) hielt die SWICA fest, dass sie die Leistungen rückwirkend per 1 8. August 2016 einstelle. Die Aqui lana Versicherungen (nachfolgend: Aquilana) als zuständige Krankenkasse erhob mit Eingaben vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/42) und 1 6. März 2018 (Urk. 7/47) Einsprache, welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2018 abwies (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2018 (Urk.
2) erhob die Aquilana mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien sämtliche Kosten für die aus dem Unfallereignis vom 1 8. Februar 2016 resultierenden Behandlungen über das Datum vom 1 8. August 2018 hinaus von der SWICA zu übernehmen, soweit sie nicht bereits übernom men worden seien. Eventuell sei die Sache zur nochmaligen Würdigung der medi zinischen Abklärungen mittels eines Gutachtens an die SWICA zurückzuweisen (S.
1 unten). Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Janu ar 2019 (Urk.
8) wurde der Aquilana die Beschwerdeantwort zugestellt und
X.___ zum Prozess beigeladen. Dieser nahm mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk.
10) Stellung zum angefochtenen Entscheid. Mit Verfü gung vom 1 3. Februar 2019 (Urk.
12) wurde diese Stellungnahme den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begu t achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesge richts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 1 8. August 2016 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerde füh rers und dem Unfallereignis vom 1 8. Februar 201 6.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1 8. Februar 2016 als Unfall anerkannt hat und bis 2 9. März 2016 Taggeldleistungen sowie bis 3 1. Dezember 2016 Heilbehandlungskosten erbracht hat (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 2.1). Sie verzichtete auf eine Rückforderung der über den 1 8. August 2016 hinaus ausgerichteten Leistungen (vgl. Urk. 7/41 S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinische n Beurteilung en
ihres beratenden Arztes
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie (S. 4 f.) .
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie fest, die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprechen, weshalb darauf abzustellen sei (S. 3 Ziff. 3.1). Bei der Stellungnahme der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um eine kurze, gegenteilige, jedoch un begründete Parteibehauptung (S. 4 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass kein namhaftes beschwerdefreies Intervall zwischen dem Unfallereignis vom 1 8. Febru ar 2016 und den aufgetretenen Spätfolgen beziehungsweise dem Rückfall mit Behandlungsbeginn vom 2 0. Februar 2017 anzunehmen sei. Berücksichtige man zudem den Umstand, dass keine unfallfremden Risikofaktoren vorlägen, müsse der adäquate Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 4 oben). Ihrer Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht umfass end, einseitig und nicht korrekt beurteilt. Hier wäre ein Gutachten nach Art. 44 ATSG angezeigt (S. 5 unten). 2.4
Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme (Urk.
10) aus, er leide seit dem Snowboardunfall im Februar 2016 an chronischen Verspannungen und Schmer zen
im Rücken- und Halswirbelbereich (S. 2 unten). Die praktisch ständigen Verspan n ungen und Verhärtungen im mittleren und oberen Rückenbereich führten nebst Rückenschmerzen immer wieder zu Migränen mit starken Kopfschmerzen und Erbrechen (S. 1 Mitte). S eines Erachtens sei bei seinem schweren Sturz auch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) aufgetreten. In der ersten Phase nach dem Unfall habe man sich verständlicherweise auf die Fraktur der Brustwirbel konzentriert und daher leider kein MRI der Weichteile im Bereich der HWS ge macht (S. 2 oben). Demzufolge lägen heute unglücklicherweise keine medizini schen Nachweise «aus erster Stunde» für ein HWS-Schleudertrauma vor. Ihm sei unklar, wie die Beschwerdegegnerin den Fall einfach als abgeschlossen betrach ten könne, obwohl er auf telefonische Anfragen hin jedes Mal deutlich erklärt habe, dass er nach wie vor unter den eindeutig auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden leide (S. 2 Mitte). Eventuell sei die Behandlungspause von Ende 2016 bis Februar 2017 fälschlicherweise als «definitiver Behandlungsabschluss» gewertet worden (S. 3). 3. 3.1
Im Bericht des Gesundheitszentrum s Z.___ vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/15/2 -3) wurde die Diagnose einer BWK 12 Berstungsfraktur genannt . Der Versicherte sei beim Snowboarden auf den Rücken gestürzt. Er sei z ur kon ser vativen Schmerztherapie stationär aufgenommen worden und werde zur weiteren Behandlung per Liegendtransport in die Klinik A.___ verlegt (S. 1) . Die peripheren Reflexe, Motorik und Sensibilität seien symmetrisch und unauffällig. Es bestehe eine leichte Schmerzsymptomatik (S. 1 unten).
3.2
Dr. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik A.___, diagnos tizierte im Bericht vom 2 9. Februar 201 6 (Urk. 7/13/2 -3) eine traumatische BWK
12-Fraktur, Kompress ionsfraktur, Keildeformität BWK 11, Bone
bruise . Der Versicherte sei bei Ein tritt in gutem Allgemeinzustand und kreislaufmässig stabil gewesen . Es seien keine weiteren Traumafolgen festgestellt worden (S. 1 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, dass sie sich für eine k onservative Behandlung mit Drei punkte-Korsett entschieden hätten . Die Mobilisation sei problemlos gelungen, unter mässiger Schmerztherapie mit Panadol und Novalgin sei der Versicherte schmerzarm und könne sich normal bewegen (S. 1 unten). 3.3
Aus der Telefonnotiz vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/18 /1-2) ergibt sich, dass es dem Versicherte n
gemäss eigenen Angaben schon viel besser gehe und er seit dem 3 0. März 2016 wieder zu 100 % arbeite. Er habe schon noch Schmerzen, aber es gehe bergauf. Manchmal müsse er ein wenig aufstehen und sich kurz bewegen, aber ansonsten gehe es gut mit dem Arbeit en .
Gemäss Angaben des Versicherten habe er keinen Vorzustand. Er kenne einfach Verspannungen im Nacken, aber mit dem Rücken habe er noch nie etwas gehabt. Der Versicherte werde jetzt die aktuelle Serie Physiotherapie beenden, welche ihm sehr gut helfe (S. 1). 3.4
Der Telefonnotiz vo m 1 1. November 2016 (Urk. 7/20) ist zu entnehmen, dass es sich beim MRI (Magnetresonanztomographie) vom 2 1. September 2016 gemäss Angaben des Versicherten um eine geplante Nachkontrolle handle. In letzter Zeit leide d er Versicherte aber an Verspannungen im Rücken-/Nackenbereich. Es sei eine Serie Physiotherapie verordnet worden, in der Regel gehe er einmal pro Woche. Eine weitere ärztliche Kontrolle sei nicht geplant. Vor dem Ereignis vom 1 8. Februar 2016 habe d er Versicherte nie Beschwerden oder Behandlungen im Rückenbereich gehabt. 3.5
In der ärztlichen Therapieverordnung/Massage von Dr. C.___ vom 1 9. April 2017 (Urk. 7/22) wurde nebst de r bekannten Diagnose eine Verspannung im Nacken-/Schulterbereich angeführt. 3.6
Im Bericht v om 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/2) nannte Dr. C.___ die zusätzliche Diag nose eines zervikovertebralen Syndroms. Er führte aus, dass es bezüglich der Wirbelkörperfraktur recht gut gehe, zum Teil bestehe ein lumbales Verspannungs gefühl. In letzter Zeit habe der Versicherte immer wieder Nackenverspannungen, Knacksgefühl et
c etera . 3.7
Das MR I
d er HWS vom 2 7. April 2017 (Urk. 7/23/3) zeigte eine leichte dorsale Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C7/TH 1. Bei der Beurteilung wurde fest gehalten, dass eine leichtgradige Chondrosis
intervertebralis C7/TH1 sowie eine Fehlhaltung bestünden . Ansonsten handl e es sich um eine r egelrechte Dar stellung der HWS. 3.8
Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie, erstellte am 2 9. Juli 2017 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegner in (Urk. 7/28). Dr. B.___ führte aus, d er Versicherte scheine im Bereich der Fraktur weitgehend be schwerde frei zu sein. Die Beschwerden im Bereich des Nackens seien nicht unfallkausal, eine Verletzung in diesem Bereich sei nic ht beschrieben worden (S. 2 unten). Der Unfall vom 1 8. Februar 2016 sei bezüglich der thorakolumbalen Beschwerden die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die jetzt nach über einem Jahr aufgetretenen Nackenbeschwerden seien nicht unfallkausal, im MRI ergebe sich keinerlei Anhalt für eine traumatische Schädigung der HWS (S. 3 oben). 3.9
Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. November 2017 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/36/3) fest, die zervikovertebralen Schmerzen hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Dass im MRI keine sichtbare Läsion bestehe, habe keine entscheidende Bedeutung, da die diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleunigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei. Das Trauma sei mit Sicherheit mit der vorliegenden traumatischen BWK 12 Fraktur und BWK 11 Fraktur adäquat, so dass durchaus die gesamte Wirbelsäule in Mit leidenschaft gezoge n worden sei. Die Schmerzen sei en seiner Meinung nach unfallkausal. 3.10
Dr. B.___ führte im Bericht vom 9. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerde gegner in (Urk. 7 /40) aus, d ie Beschwerden im Bereich der HWS seien nicht unfall kausal. Das MRI vom 2 7. April 2017 zeige keine traumatisch bedingten Schäden, jedoch deutliche degenerative Veränderungen, die für die Nackenbeschwerden ursächlich seien . Die Argumentation von Dr. C.___ bewege sich ausschliesslich im Bereich der Vermutungen. Dass die gesamte Wirbelsäule durch den Sturz in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei zwar möglich, zeige sich jedoch im MRI nicht . Allerdings zeigten sich degenerative Veränderungen und somit sei es nach dem geforderten Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerden Folge der degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Traumas seien (S. 3 oben). Betreffend die BWS-Verletzung könne ein halbes Jahr nach dem Unfall
von einem stabilen Endzustand ausge gangen werden (S. 3 unten). Die Nackenbeschwerden seien keinesfalls Folge dieser Verletzung (S. 4). 3.11
Dr. D.___, Fachärztin für Orthopädie, Vertrauensärztin der Beschwerde führerin,
hielt in ihr er Stellungnahme vom 5. September 2018 (Urk.
3) fest, d ie Wirbelfrakturen seien konservativ behandelt worden und in Keilfehlstellung ver heilt. Dies sei im Rahmen persistierender Beschwerden trotz intensiver Physio therapie bei einem Verlaufs-MRI festgestellt worden. Die Einstellungen von Massnahmen nach einem zweifachen Wirbelkörper -Bruch bedeuteten bei dem in Fehlstellung verheilten Wirbelsäulensegment nicht das Ende der Abklärungs- oder Behandlungspflicht. Im Normalfall möge dies zutreffen; hier liege jedoch ein verzögerter Verlauf durch die Fehlstellung vor. Diese könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen. Die sich aus dem Unfall erge benden Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie seien zu Lasten der Unfall versicherung zu verrechnen. 4. 4.1
Vor diesem Hintergrund kann auf die Beurteilung en
des beratenden Arztes Dr. B.___ abgestellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgte n in Kennt nis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die beim Versicherten bestehenden Beschwerden Folge von degenerativen Veränderungen und nicht Folge des Unfalls vom 1 8. Februar 2016 seien .
4.2
Den Beurteilungen von Dr. B.___ stehen die Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. C.___ sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, gegenüber. Während Dr. C.___ von ein em Beschleunigungstrauma ausging, nannte
Dr. D.___
einen möglichen Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den in Fehlstellung verheilten Wirbelfrakturen .
4.3
Dr. D.___ erklärte die persistierenden Beschwerden mit den in Fehlstellung verhei lten Wirbelfrakturen. In ihrer kurzen Stellungnahme führte sie aus, die Fehl stellung «könne zu muskulären und somit auch zu funktionellen Beschwerden führen». Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Folgekosten für weitere Abklärung und Therapie zu übernehmen.
Dr. D.___ hie lt dieses Szenario somit lediglich für möglich. In den weiteren medizinischen Akten findet ihre Theorie keine Stütze.
Dr. B.___ hielt fest, dass die Nackenbeschwerden keinesfalls Folge der BWS-Verletzung seien. Somit kann nicht mit dem im Sozialversiche rungs recht erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E.
1.3) von einem Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit den – in Fehlstellung ver heilten – Wirbelfrakturen ausgegangen werden. 4.4
Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme insbesondere fest, dass die zerviko verte bralen Schmerzen vor dem Unfall nicht bestanden hätten, verwies also auf die vorgängige Beschwerdefreiheit. Dazu ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ihm und dem Versicherten ein vergleichbares Ver trau ens verhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.7). Dieses z eigt e sich vorliegend auch darin, dass Dr. C.___
eine Stellung nahme zu r Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 7/36/3) . 4.5
Dr. C.___
hielt weiter fest, dass durch den Sturz die gesamte Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dies begründete er indessen nicht näher. Er gab lediglich an, dass eine diskoligamentäre Verletzung im Sinne eines Beschleu nigungstraumas nicht zwingend im MRI sichtbar sei.
Der Versicherte selbst ging von einem Schleudertrauma der HWS aus, wobei er sich auf seine eigene Annah me stützte (vgl. Urk. 10 S. 2 oben).
Wie unter E.
1.3 ausgeführt, setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers vor aus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS festgestellt wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesens ver än derungen usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Vorliegend wurde nach dem Unfall kein Schleudertrauma der HWS festgestellt. In
den vorliegenden Akten wurden auch keine der für eine HWS-Distorsion typi sche n Beschwerden erwähnt.
Somit fehlt es diesbezüglich bereits an einem natür lichen Kausalzusammenhang. 4.6
Zusammenfassend ist festzustellen, dass d ie beim Beschwerdeführer noch besteh enden Nackenbeschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch
Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind, zumal diese im November 2016 erstmals erwähnt wurden (vgl. Telefonnotiz vom 1 1. November 2016, Urk. 7/20), mithin erst neun Monate nach dem Unfall, und der Versicherte offenbar schon vor dem Unfall an Verspannungen im Nacken gelitten hat te (vgl. Telefonnotiz vom 1 8. April 2016, Urk. 7/18).
Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Februar 2016 und den beim Be schwer d e führer noch bestehenden (Nacken-)Beschwerden .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aquilana Versicherungen - SWICA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni