Sachverhalt
1. Der 1983 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der Y.___
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29 . März 201 4 erlitt er als Motor radlenker einen Verkehrsunfall (Unfallmeldung vom 31 . März 201 4 , Urk. 12 /1 ; Polizeirapport, Urk. 12/ 25 ). Die se lbent ags notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Ellbogengelenksluxa tion links sowie mehrfache Kontusionen im Bereich der linken Körperseite. Die Ellbogenverletzung wurde operativ repositioniert
(geschlossene Reposition) und konservativ nachbehandelt. Zudem wurde der Versicherte ab dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/16 f. , Urk. 12/50 f., Urk. 12/62 f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/27). Persistierende Beschwerden im linken Ellbogen ( Urk. 12/66 ) hatten die Operation vo m Mai 2015 zur Folge (Rekonstruktion des medialen Bandappa rates links, Urk. 12/130) . Anfangs 2015 erfolgte zudem eine vier wöchige beruf liche Abklärung in der A.___ ( vgl. berufliche Grundabklärung vo m 2 5. Februar
2015, Urk. 12/111,
resp. die berufliche Standortbestimmung vom 4. Dezember
2015 , Urk. 12/165 ). Am 2 7. Oktober 2015 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 12/154) ; a m 21 . Januar 2016
gab er eine
kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbe urteilung ab ( Urk. 12/169) . Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per
1. März 2016 ab ( Urk. 12/171) und verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und In tegritäts entschädigung ( Urk. 12/181). G egen letzteres erhob der Versicherte am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 12/182 , mit ergänzender Ein sprachebegründung vom 2 4. Mai 2016, Urk. 12/205 ). Anfangs 2016 machte der Versicherte einen Rückfall aktenkundig ; beim Anheben einer schweren Last habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen verspürt. Bildgebend ergaben sich keine Veränderungen, insbesondere keine frische n
ossären Läsionen. Ärztlicher seits wurde auf eine Überlastungsreaktion geschlossen und der Versicherte ab dem 7. April 2016 zu 100 % r esp. ab dem 28. April 2016 zu 50 % krankgeschrie ben ( Urk. 12/191 , Urk. 12/187, Urk. 12/200 ; vgl. auch die Unfallmeldung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 12/197 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht
(vgl. kreis ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2. Mai 2016, Urk. 12/195 ) und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Schrei ben vom 1 7. Ma i 2016, Urk. 12/201). Am 2 3. August 2016 nahm Dr. B.___ eine kreisärztliche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsscha dens vor ( Urk. 12/222 f.) . Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017 , welche die Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dem gegenüber verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/251 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/257) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 14. September 201 8 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung des
Einspracheentscheid s vom
2. August
2018 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente auf der Basis ein er 26%igen Invalidität auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Bestel lung von Rechts anwältin Noëlle Cerletti zur unentgeltlichen Rechtsbeistä nd in (Urk. 1 S. 2 und S.
8 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
15. Novem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 0 ), was dem Beschwer deführer am 2 2 . Novem ber 201 8 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich teilte ihm das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach kreisärztlicher Einschätzung vom 2 7. Oktober 2015 und 2 3. August 2016 sei der Beschwerde führer – in einer näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sowie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere a us dem Einkom mensvergleich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad vom 5.6 % ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 10 ). 2.2
Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen . Insbesondere sei dabei nicht auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen. Das Invalideneinkommen sei ent spre chend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der Suva-Doku me ntationen von Arbeitsplätzen ( DAP) zu ermitteln.
Daraus resultiere ein renten begründender Invaliditätsgrad von 26 % . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Da bei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war und hinsichtlich eine optimal angepasste n Verweis tätigkeit
– die vorübergehende rückfallsbedingte
Verminderung der Ar beits fähig keit im April 2016 ausgeschlossen - seit Oktober 2015 zu 100 % ar beitsfähig ist (vgl.
Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/154/5 , Urk. 12/222/6 ). 3.2
Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass d ie mit Verfügung vom 3. April 2017 zu ge sprochene Integritätsentschädigung ( Urk. 12/251) einspracheweis e unange foch ten verblieb ( Urk. 12/257) und damit
in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfe chtungsgegenstandes ist ( Urk. 2) .
Soweit der Beschwerde führer im vorliegenden Beschwerdefahren schliesslich in pauschaler Weise die Ausrich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf di e Beschwer de nicht einzutreten . 4. 4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ und dem Beschwer deführer wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 0. Februar 2014 per 3 0. April 2014 aufgelöst ( Urk. 12/206). Mithin hätte der Beschwerdeführer
– entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
2) - auch im Gesundheitsfall nicht länger bei der Y.___ gearbeitet und sind zur Ermittlung des Valideneinkom mens
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Soweit der Beschwer deführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel tend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermochte er den Entscheid sachgerecht anzufechten und sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vor zu tragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Der Beschwer deführer verfügt über eine in De utschland (Halle) erworbene und in der Schweiz nicht der An erkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik ( Urk. 12/206/3 ff. , Urk. 12/247/1 ; vgl.
auch die Auflistu ng des Staatssekretariat s für Bildung, Forschung und Inno vation
[ SBFI ]
betreffend in der Schweiz reglementierte Berufe/Tätigkeiten e contrario,
einzusehen
unter:
https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlas
sung/reglementierte-berufe.html
) . Da mit kann d er
Beschwerdeführer ohne Wei teres auf dem schweizerischen Arbeits markt
im gelernten Bereich
erwerbs tätig werden . Sodann arbeitete
er n ach Ab schluss seiner Ausbildung von 2009-2013 in Deutschland in verschiedenen Bran chen als Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistik arbei ten, Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker ; auch die Tätigkeit bei der Y.___
entsprach inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logisti kers
(Warenauslieferung, Organisation und Planung d er Auslieferungstou ren, Urk. 12/111/9) . Mit anderen Worten ste hen dem Beschwerdeführer mit dem erlernten Beruf branchenunspezifische Ein satzmöglichkeiten in Industrie und Lagerbetrieben offen und
ist
Folge dessen zur Ermittlung des Valideneinkomme s
der
branchenunspezifische Tabellenwert im Kom petenzniveau 2
heranzuziehen . 4.2 4.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
N ach Eintritt des Ge sundheitsschadens war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls seit August 2016 zu 50 % und ab Oktober 2016 zumindest zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbs tätig. Dabei war er offenbar bei zwei verschiedenen Firmen à je 50 % angestellt; akten kundig
ist indes lediglich der Arbeitsvertrag mit der C.___ vom 3. Oktober
2016 (vgl. Urk. 12/222/4, Urk. 12/229/1, Urk. 12/232, Urk. 12/250/17, Urk. 12/252/2 f., Urk. 12/250/18 ff , Urk. 8/2 ). Im Rahmen der
Anlern- und Ein arbeitungszeit als Sachbearbeiter wurde der Beschwerdeführer
seitens der IV m it einem Einarbeitungszuschuss unterstützt ( vgl. Mitteilung vom 2 4. Oktober 2016 Urk. 12/243/2 f.) . Da der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ nach eigenen Angaben nicht erhöhen konnte (vgl. Urk. 12/252/2, vgl. demgegenüber Urk. 8/2) und nähere Angaben zu weiteren Anstellungen in den vorhandenen Akten fehlen , lässt sich das fragliche Invalideneinkommen ziffern mässig nich t genau ermitteln und sind Folge dessen hierfür die LSE Lohntabellen heranzuziehen .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der DAP zu ermitteln, zumal letzteres unangefochten blieb, kann ihm nicht gefolgt wer den ; in materiell e Rechtskraft erwächst lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung. Zudem wurde die Verfügung vom 8. März
2016
am
3. April 2017 aufgehoben und ersetzt ( Urk. 12/251). Unter Hinweis auf das medi zinische Belas tungsprofil sowie mit Blick auf
die Berufsausbildung und
Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter nach Ein tritt des Gesundheitsschadens rechtfertigt es sich
zur Ermittlung des Invaliden einkommens
vom branchenunspezifischen Tabellenlohn im Kom petenzniveau 2 auszugehen.
Da zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens
somit vom glei chen Tabellenl ohn auszugehen ist , erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen) . 4.2.2
Da der Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei Montagearbeiten (etwa Kolbenmontage) beidseits unbeeinträchtigt ist (vgl. Urk. 12/111 /4, Urk. 12/154/5, Urk. 12/222/6 ),
er nach wie vor ein Fahrzeug len ken (vgl. Urk. 12/111/2) und
d en linken Arm zumindest leicht (bis 5 kg) belasten kann, vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen ist, mithin de facto keine Lohneinbusse erleidet (vgl. diesbezüglich auch Urk. 8/2, Urk. 11) , rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Malus-Ab zug (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, 2014, Art. 28a N 106
zur Kasuistik mit entsprechenden Hinweisen ) . Aus der
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert
ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .
Der angefochtene Entscheid vom 2. August 2018
erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S.
2 ). Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2018 substantiierte er
sein Ge such bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 6 , Urk. 7, Urk. 8/2-9 ). 5.2
Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess kosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE
127
I
205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 5 .3
Betreffend die unter
Ziff. 9 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemachten Auslagen für Unterhaltsbeiträge an seine 2008 und 2016 geborenen Kinder
hat der Beschwerdeführer keine Belege zur regelmäs sigen Bezahlung eingereicht. Ebenfalls fehlen Belege zu den angegebenen Ver mögenspositionen und geltend gemachten Fahrspesen betreffend Besuche der in Deutschland lebenden Tochter . Bei dieser Sachlage ist - wie mit Verfügung vom 2 0. September 2018 angedroht (Urk. 3, vgl. auch Ziff. 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 7 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berück sichtigung der unzureichend substantiierten Auslagen keine prozessuale Be dürftig keit, resultiert doch unter Beachtung eines 1 3. Monatslohnes
(vgl.
Urk . 12/250//19, § 6 des Arbeitsvertrages) auch dann noch ein monatlicher Über schuss über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums von mehr als Fr. 400.--, der praxisgemäss die Vergütung der anwaltlichen Vertretung (wenigs tens in Raten) erlaubt. Entsprechend ist das Gesuch um unent geltliche
Rechts vertretung ab zu weisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 14. September
2018 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der Y.___
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29 . März 201
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach kreisärztlicher Einschätzung vom 2 7. Oktober 2015 und 2 3. August 2016 sei der Beschwerde führer – in einer näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sowie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere a us dem Einkom mensvergleich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad vom 5.6 % ( Urk. 2 , vgl. auch Urk.
E. 4 , Urk. 12 /1 ; Polizeirapport, Urk. 12/ 25 ). Die se lbent ags notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Ellbogengelenksluxa tion links sowie mehrfache Kontusionen im Bereich der linken Körperseite. Die Ellbogenverletzung wurde operativ repositioniert
(geschlossene Reposition) und konservativ nachbehandelt. Zudem wurde der Versicherte ab dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/16 f. , Urk. 12/50 f., Urk. 12/62 f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/27). Persistierende Beschwerden im linken Ellbogen ( Urk. 12/66 ) hatten die Operation vo m Mai 2015 zur Folge (Rekonstruktion des medialen Bandappa rates links, Urk. 12/130) . Anfangs 2015 erfolgte zudem eine vier wöchige beruf liche Abklärung in der A.___ ( vgl. berufliche Grundabklärung vo m 2 5. Februar
2015, Urk. 12/111,
resp. die berufliche Standortbestimmung vom 4. Dezember
2015 , Urk. 12/165 ). Am 2 7. Oktober 2015 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 12/154) ; a m 21 . Januar 2016
gab er eine
kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbe urteilung ab ( Urk. 12/169) . Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per
1. März 2016 ab ( Urk. 12/171) und verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und In tegritäts entschädigung ( Urk. 12/181). G egen letzteres erhob der Versicherte am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 12/182 , mit ergänzender Ein sprachebegründung vom 2 4. Mai 2016, Urk. 12/205 ). Anfangs 2016 machte der Versicherte einen Rückfall aktenkundig ; beim Anheben einer schweren Last habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen verspürt. Bildgebend ergaben sich keine Veränderungen, insbesondere keine frische n
ossären Läsionen. Ärztlicher seits wurde auf eine Überlastungsreaktion geschlossen und der Versicherte ab dem 7. April 2016 zu 100 % r esp. ab dem 28. April 2016 zu 50 % krankgeschrie ben ( Urk. 12/191 , Urk. 12/187, Urk. 12/200 ; vgl. auch die Unfallmeldung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 12/197 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht
(vgl. kreis ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2. Mai 2016, Urk. 12/195 ) und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Schrei ben vom 1 7. Ma i 2016, Urk. 12/201). Am 2 3. August 2016 nahm Dr. B.___ eine kreisärztliche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsscha dens vor ( Urk. 12/222 f.) . Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017 , welche die Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dem gegenüber verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/251 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/257) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 14. September 201
E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ und dem Beschwer deführer wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 0. Februar 2014 per 3 0. April 2014 aufgelöst ( Urk. 12/206). Mithin hätte der Beschwerdeführer
– entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
2) - auch im Gesundheitsfall nicht länger bei der Y.___ gearbeitet und sind zur Ermittlung des Valideneinkom mens
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Soweit der Beschwer deführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel tend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermochte er den Entscheid sachgerecht anzufechten und sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vor zu tragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Der Beschwer deführer verfügt über eine in De utschland (Halle) erworbene und in der Schweiz nicht der An erkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik ( Urk. 12/206/3 ff. , Urk. 12/247/1 ; vgl.
auch die Auflistu ng des Staatssekretariat s für Bildung, Forschung und Inno vation
[ SBFI ]
betreffend in der Schweiz reglementierte Berufe/Tätigkeiten e contrario,
einzusehen
unter:
https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlas
sung/reglementierte-berufe.html
) . Da mit kann d er
Beschwerdeführer ohne Wei teres auf dem schweizerischen Arbeits markt
im gelernten Bereich
erwerbs tätig werden . Sodann arbeitete
er n ach Ab schluss seiner Ausbildung von 2009-2013 in Deutschland in verschiedenen Bran chen als Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistik arbei ten, Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker ; auch die Tätigkeit bei der Y.___
entsprach inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logisti kers
(Warenauslieferung, Organisation und Planung d er Auslieferungstou ren, Urk. 12/111/9) . Mit anderen Worten ste hen dem Beschwerdeführer mit dem erlernten Beruf branchenunspezifische Ein satzmöglichkeiten in Industrie und Lagerbetrieben offen und
ist
Folge dessen zur Ermittlung des Valideneinkomme s
der
branchenunspezifische Tabellenwert im Kom petenzniveau 2
heranzuziehen .
E. 4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
N ach Eintritt des Ge sundheitsschadens war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls seit August 2016 zu 50 % und ab Oktober 2016 zumindest zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbs tätig. Dabei war er offenbar bei zwei verschiedenen Firmen à je 50 % angestellt; akten kundig
ist indes lediglich der Arbeitsvertrag mit der C.___ vom 3. Oktober
2016 (vgl. Urk. 12/222/4, Urk. 12/229/1, Urk. 12/232, Urk. 12/250/17, Urk. 12/252/2 f., Urk. 12/250/18 ff , Urk. 8/2 ). Im Rahmen der
Anlern- und Ein arbeitungszeit als Sachbearbeiter wurde der Beschwerdeführer
seitens der IV m it einem Einarbeitungszuschuss unterstützt ( vgl. Mitteilung vom 2 4. Oktober 2016 Urk. 12/243/2 f.) . Da der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ nach eigenen Angaben nicht erhöhen konnte (vgl. Urk. 12/252/2, vgl. demgegenüber Urk. 8/2) und nähere Angaben zu weiteren Anstellungen in den vorhandenen Akten fehlen , lässt sich das fragliche Invalideneinkommen ziffern mässig nich t genau ermitteln und sind Folge dessen hierfür die LSE Lohntabellen heranzuziehen .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der DAP zu ermitteln, zumal letzteres unangefochten blieb, kann ihm nicht gefolgt wer den ; in materiell e Rechtskraft erwächst lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung. Zudem wurde die Verfügung vom 8. März
2016
am
3. April 2017 aufgehoben und ersetzt ( Urk. 12/251). Unter Hinweis auf das medi zinische Belas tungsprofil sowie mit Blick auf
die Berufsausbildung und
Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter nach Ein tritt des Gesundheitsschadens rechtfertigt es sich
zur Ermittlung des Invaliden einkommens
vom branchenunspezifischen Tabellenlohn im Kom petenzniveau 2 auszugehen.
Da zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens
somit vom glei chen Tabellenl ohn auszugehen ist , erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen) .
E. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei Montagearbeiten (etwa Kolbenmontage) beidseits unbeeinträchtigt ist (vgl. Urk. 12/111 /4, Urk. 12/154/5, Urk. 12/222/6 ),
er nach wie vor ein Fahrzeug len ken (vgl. Urk. 12/111/2) und
d en linken Arm zumindest leicht (bis 5 kg) belasten kann, vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen ist, mithin de facto keine Lohneinbusse erleidet (vgl. diesbezüglich auch Urk. 8/2, Urk. 11) , rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Malus-Ab zug (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, 2014, Art. 28a N 106
zur Kasuistik mit entsprechenden Hinweisen ) . Aus der
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert
ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .
Der angefochtene Entscheid vom 2. August 2018
erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S.
2 ). Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2018 substantiierte er
sein Ge such bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 6 , Urk. 7, Urk. 8/2-9 ). 5.2
Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess kosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE
127
I
205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 5 .3
Betreffend die unter
Ziff. 9 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemachten Auslagen für Unterhaltsbeiträge an seine 2008 und 2016 geborenen Kinder
hat der Beschwerdeführer keine Belege zur regelmäs sigen Bezahlung eingereicht. Ebenfalls fehlen Belege zu den angegebenen Ver mögenspositionen und geltend gemachten Fahrspesen betreffend Besuche der in Deutschland lebenden Tochter . Bei dieser Sachlage ist - wie mit Verfügung vom 2 0. September 2018 angedroht (Urk. 3, vgl. auch Ziff.
E. 8 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich teilte ihm das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ). 2.2
Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen . Insbesondere sei dabei nicht auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen. Das Invalideneinkommen sei ent spre chend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der Suva-Doku me ntationen von Arbeitsplätzen ( DAP) zu ermitteln.
Daraus resultiere ein renten begründender Invaliditätsgrad von 26 % . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Da bei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war und hinsichtlich eine optimal angepasste n Verweis tätigkeit
– die vorübergehende rückfallsbedingte
Verminderung der Ar beits fähig keit im April 2016 ausgeschlossen - seit Oktober 2015 zu 100 % ar beitsfähig ist (vgl.
Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/154/5 , Urk. 12/222/6 ). 3.2
Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass d ie mit Verfügung vom 3. April 2017 zu ge sprochene Integritätsentschädigung ( Urk. 12/251) einspracheweis e unange foch ten verblieb ( Urk. 12/257) und damit
in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfe chtungsgegenstandes ist ( Urk. 2) .
Soweit der Beschwerde führer im vorliegenden Beschwerdefahren schliesslich in pauschaler Weise die Ausrich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf di e Beschwer de nicht einzutreten . 4.
E. 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 7 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berück sichtigung der unzureichend substantiierten Auslagen keine prozessuale Be dürftig keit, resultiert doch unter Beachtung eines 1 3. Monatslohnes
(vgl.
Urk . 12/250//19, § 6 des Arbeitsvertrages) auch dann noch ein monatlicher Über schuss über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums von mehr als Fr. 400.--, der praxisgemäss die Vergütung der anwaltlichen Vertretung (wenigs tens in Raten) erlaubt. Entsprechend ist das Gesuch um unent geltliche
Rechts vertretung ab zu weisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 14. September
2018 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00224
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 8. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1983 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der Y.___
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29 . März 201 4 erlitt er als Motor radlenker einen Verkehrsunfall (Unfallmeldung vom 31 . März 201 4 , Urk. 12 /1 ; Polizeirapport, Urk. 12/ 25 ). Die se lbent ags notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Ellbogengelenksluxa tion links sowie mehrfache Kontusionen im Bereich der linken Körperseite. Die Ellbogenverletzung wurde operativ repositioniert
(geschlossene Reposition) und konservativ nachbehandelt. Zudem wurde der Versicherte ab dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 12/16 f. , Urk. 12/50 f., Urk. 12/62 f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/27). Persistierende Beschwerden im linken Ellbogen ( Urk. 12/66 ) hatten die Operation vo m Mai 2015 zur Folge (Rekonstruktion des medialen Bandappa rates links, Urk. 12/130) . Anfangs 2015 erfolgte zudem eine vier wöchige beruf liche Abklärung in der A.___ ( vgl. berufliche Grundabklärung vo m 2 5. Februar
2015, Urk. 12/111,
resp. die berufliche Standortbestimmung vom 4. Dezember
2015 , Urk. 12/165 ). Am 2 7. Oktober 2015 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( Urk. 12/154) ; a m 21 . Januar 2016
gab er eine
kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbe urteilung ab ( Urk. 12/169) . Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2016 schloss die Suva den Fall per
1. März 2016 ab ( Urk. 12/171) und verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und In tegritäts entschädigung ( Urk. 12/181). G egen letzteres erhob der Versicherte am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 12/182 , mit ergänzender Ein sprachebegründung vom 2 4. Mai 2016, Urk. 12/205 ). Anfangs 2016 machte der Versicherte einen Rückfall aktenkundig ; beim Anheben einer schweren Last habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen verspürt. Bildgebend ergaben sich keine Veränderungen, insbesondere keine frische n
ossären Läsionen. Ärztlicher seits wurde auf eine Überlastungsreaktion geschlossen und der Versicherte ab dem 7. April 2016 zu 100 % r esp. ab dem 28. April 2016 zu 50 % krankgeschrie ben ( Urk. 12/191 , Urk. 12/187, Urk. 12/200 ; vgl. auch die Unfallmeldung vom 1 1. Mai 2016, Urk. 12/197 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht
(vgl. kreis ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2. Mai 2016, Urk. 12/195 ) und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Heilbehandlung und Taggelder, vgl. Schrei ben vom 1 7. Ma i 2016, Urk. 12/201). Am 2 3. August 2016 nahm Dr. B.___ eine kreisärztliche Untersuchung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsscha dens vor ( Urk. 12/222 f.) . Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017 , welche die Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dem gegenüber verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/251 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/257) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 14. September 201 8 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung des
Einspracheentscheid s vom
2. August
2018 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente auf der Basis ein er 26%igen Invalidität auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Bestel lung von Rechts anwältin Noëlle Cerletti zur unentgeltlichen Rechtsbeistä nd in (Urk. 1 S. 2 und S.
8 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
15. Novem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 0 ), was dem Beschwer deführer am 2 2 . Novem ber 201 8 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich teilte ihm das Gericht mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach kreisärztlicher Einschätzung vom 2 7. Oktober 2015 und 2 3. August 2016 sei der Beschwerde führer – in einer näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sowie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere a us dem Einkom mensvergleich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad vom 5.6 % ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 10 ). 2.2
Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen . Insbesondere sei dabei nicht auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen. Das Invalideneinkommen sei ent spre chend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der Suva-Doku me ntationen von Arbeitsplätzen ( DAP) zu ermitteln.
Daraus resultiere ein renten begründender Invaliditätsgrad von 26 % . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Da bei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war und hinsichtlich eine optimal angepasste n Verweis tätigkeit
– die vorübergehende rückfallsbedingte
Verminderung der Ar beits fähig keit im April 2016 ausgeschlossen - seit Oktober 2015 zu 100 % ar beitsfähig ist (vgl.
Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/154/5 , Urk. 12/222/6 ). 3.2
Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass d ie mit Verfügung vom 3. April 2017 zu ge sprochene Integritätsentschädigung ( Urk. 12/251) einspracheweis e unange foch ten verblieb ( Urk. 12/257) und damit
in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfe chtungsgegenstandes ist ( Urk. 2) .
Soweit der Beschwerde führer im vorliegenden Beschwerdefahren schliesslich in pauschaler Weise die Ausrich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf di e Beschwer de nicht einzutreten . 4. 4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ und dem Beschwer deführer wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 0. Februar 2014 per 3 0. April 2014 aufgelöst ( Urk. 12/206). Mithin hätte der Beschwerdeführer
– entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk.
2) - auch im Gesundheitsfall nicht länger bei der Y.___ gearbeitet und sind zur Ermittlung des Valideneinkom mens
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Soweit der Beschwer deführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel tend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermochte er den Entscheid sachgerecht anzufechten und sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüft , vor zu tragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Der Beschwer deführer verfügt über eine in De utschland (Halle) erworbene und in der Schweiz nicht der An erkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik ( Urk. 12/206/3 ff. , Urk. 12/247/1 ; vgl.
auch die Auflistu ng des Staatssekretariat s für Bildung, Forschung und Inno vation
[ SBFI ]
betreffend in der Schweiz reglementierte Berufe/Tätigkeiten e contrario,
einzusehen
unter:
https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlas
sung/reglementierte-berufe.html
) . Da mit kann d er
Beschwerdeführer ohne Wei teres auf dem schweizerischen Arbeits markt
im gelernten Bereich
erwerbs tätig werden . Sodann arbeitete
er n ach Ab schluss seiner Ausbildung von 2009-2013 in Deutschland in verschiedenen Bran chen als Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistik arbei ten, Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker ; auch die Tätigkeit bei der Y.___
entsprach inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logisti kers
(Warenauslieferung, Organisation und Planung d er Auslieferungstou ren, Urk. 12/111/9) . Mit anderen Worten ste hen dem Beschwerdeführer mit dem erlernten Beruf branchenunspezifische Ein satzmöglichkeiten in Industrie und Lagerbetrieben offen und
ist
Folge dessen zur Ermittlung des Valideneinkomme s
der
branchenunspezifische Tabellenwert im Kom petenzniveau 2
heranzuziehen . 4.2 4.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
N ach Eintritt des Ge sundheitsschadens war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls seit August 2016 zu 50 % und ab Oktober 2016 zumindest zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbs tätig. Dabei war er offenbar bei zwei verschiedenen Firmen à je 50 % angestellt; akten kundig
ist indes lediglich der Arbeitsvertrag mit der C.___ vom 3. Oktober
2016 (vgl. Urk. 12/222/4, Urk. 12/229/1, Urk. 12/232, Urk. 12/250/17, Urk. 12/252/2 f., Urk. 12/250/18 ff , Urk. 8/2 ). Im Rahmen der
Anlern- und Ein arbeitungszeit als Sachbearbeiter wurde der Beschwerdeführer
seitens der IV m it einem Einarbeitungszuschuss unterstützt ( vgl. Mitteilung vom 2 4. Oktober 2016 Urk. 12/243/2 f.) . Da der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.___ nach eigenen Angaben nicht erhöhen konnte (vgl. Urk. 12/252/2, vgl. demgegenüber Urk. 8/2) und nähere Angaben zu weiteren Anstellungen in den vorhandenen Akten fehlen , lässt sich das fragliche Invalideneinkommen ziffern mässig nich t genau ermitteln und sind Folge dessen hierfür die LSE Lohntabellen heranzuziehen .
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung vom 8. März 2016 auf der Grundlage der DAP zu ermitteln, zumal letzteres unangefochten blieb, kann ihm nicht gefolgt wer den ; in materiell e Rechtskraft erwächst lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Begründung. Zudem wurde die Verfügung vom 8. März
2016
am
3. April 2017 aufgehoben und ersetzt ( Urk. 12/251). Unter Hinweis auf das medi zinische Belas tungsprofil sowie mit Blick auf
die Berufsausbildung und
Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter nach Ein tritt des Gesundheitsschadens rechtfertigt es sich
zur Ermittlung des Invaliden einkommens
vom branchenunspezifischen Tabellenlohn im Kom petenzniveau 2 auszugehen.
Da zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens
somit vom glei chen Tabellenl ohn auszugehen ist , erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen) . 4.2.2
Da der Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei Montagearbeiten (etwa Kolbenmontage) beidseits unbeeinträchtigt ist (vgl. Urk. 12/111 /4, Urk. 12/154/5, Urk. 12/222/6 ),
er nach wie vor ein Fahrzeug len ken (vgl. Urk. 12/111/2) und
d en linken Arm zumindest leicht (bis 5 kg) belasten kann, vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen ist, mithin de facto keine Lohneinbusse erleidet (vgl. diesbezüglich auch Urk. 8/2, Urk. 11) , rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Malus-Ab zug (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, 2014, Art. 28a N 106
zur Kasuistik mit entsprechenden Hinweisen ) . Aus der
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert
ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % .
Der angefochtene Entscheid vom 2. August 2018
erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S.
2 ). Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2018 substantiierte er
sein Ge such bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 6 , Urk. 7, Urk. 8/2-9 ). 5.2
Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess kosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE
127
I
205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 5 .3
Betreffend die unter
Ziff. 9 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemachten Auslagen für Unterhaltsbeiträge an seine 2008 und 2016 geborenen Kinder
hat der Beschwerdeführer keine Belege zur regelmäs sigen Bezahlung eingereicht. Ebenfalls fehlen Belege zu den angegebenen Ver mögenspositionen und geltend gemachten Fahrspesen betreffend Besuche der in Deutschland lebenden Tochter . Bei dieser Sachlage ist - wie mit Verfügung vom 2 0. September 2018 angedroht (Urk. 3, vgl. auch Ziff. 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 7 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berück sichtigung der unzureichend substantiierten Auslagen keine prozessuale Be dürftig keit, resultiert doch unter Beachtung eines 1 3. Monatslohnes
(vgl.
Urk . 12/250//19, § 6 des Arbeitsvertrages) auch dann noch ein monatlicher Über schuss über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums von mehr als Fr. 400.--, der praxisgemäss die Vergütung der anwaltlichen Vertretung (wenigs tens in Raten) erlaubt. Entsprechend ist das Gesuch um unent geltliche
Rechts vertretung ab zu weisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 14. September
2018 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger