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UV.2018.00216

Stolpersturz mit Humerusfraktur, zwei Jahre danach kein organisches Korrelat, adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, war seit August 2005 als hauswirtschaftliche Ange stellte in einem Beschäftigungsgrad von 40 % bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22. Dezember 2015 zu Hause stolperte und sich an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/G1). Anlässlich des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Z.___ wurde eine sub k apitale dislozierte Humerusfr aktur mit Abriss des Tuberculum

majus diagnostiziert (Urk. 8/M3 S. 1), welche am 23. Dezember 2015 mittels offener Reposition und Osteo synthese operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die Unfallversicherung leistete Taggelder und Heilungskosten. Der Versicherten wurde am 20. September 2017 per 31. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 8/G56).

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 8/G68) stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen per

31. Januar 2018 ein und verneinte einen An spruch der Versicherten auf ein e Integritätsentschädigung. Dagegen er hob der Krankenversicherer am 13 . Februar 2018 (Urk. 8/ J

1) vorsorglich Einsprache, welche er am

27. Februar 2018 zurückzog (Urk. 8/J4). Die von der Versicherten am 27. Februar 2018 (Urk. 8/J3) erhobene und am 3.

April

2018 (Urk. 8/J6) ergänzte Einsprache wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab (Urk. 8/J8 = Urk. 2). 2.

Am 13. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG v or, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 22. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und organisch nicht nachgewiesenen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst haft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Ein teilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh en den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun des gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts be messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall ver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Nach dem Unfallereignis habe ein protrahierter Heilverlauf mit zahlreichen Behandlungen und Therapieversuchen bestanden (S. 1).

Gestützt auf ein Gut ach ten des A.___ vom 21.

Dezember 2017 sei von einer unfallfremden dysfunktionalen Schmerzverar beitung auszugehen, welche allenfalls auf

einer psychiatrischen Erkrankung ba sie re. Lediglich die Narbenbildung könne auf das Unfallereignis zurückgeführt wer den, wobei diese weder Beschwerden verursache noch eine Behandlung benö tige. Die beklagten intensiven Schmerzen aufgrund der wiederholten Operationen und infolgedessen postulierbaren Schädigungen von Weichteilgeweben und kleinsten Nerven beurteilten die A.___ -Gutachter als teilunfallbedingt (S. 4 unten f.). Gemäss Gutachter habe die Versicherte ihre bisherige leichte, in einem Teilpensum geleistete Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation wieder verrichten können , dies auch zu 100 %. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Die soma tisch nicht zuzuordnenden Schmerzen seien nicht adäquat kausal zum Unfaller eig nis, da es sich um einen banalen Unfall gehandelt habe (S. 5). Die rein schmerz bedingte Funktionseinschränkung überschreite die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht (S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dem A.___ hätten die vor Erstellung des Gutachtens vorhandenen Akten der B.___ vorgelegen. Die zwei später ergangenen Berichte hätten nicht zu einer anderen inhaltlichen Beurteilung geführt, da es sich um reine Inter ventionsberichte gehandelt habe. Die Gutachter des A.___ hätten sämtliche m edizi nischen Berichte beachtet (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Gutachter des A.___ hätten nicht alle medizinischen Akten berücksichtigt, weshalb der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden sei. Dass die Beweglichkeit ihrer Schulter anlässlich einer Anästhesierung des Gelenks angeblich nicht mehr eingeschränkt gewesen sei, stehe weiter nicht für eine Verbesserung des Gesundheitsschadens (S. 3). Es sei auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen, welcher eine Integritäts ent schädigung von 15 % postuliere. Weiter hätten ihre massiven Schulterschmerzen es ihr bei den Testverfahren verunmöglicht, ein höheres Leistungsvermögen zu zeigen. Zudem treffe es nicht zu, dass sie, wie die Gutachter behaupteten, keine oder nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich nehme . Auch sei die voraussehbare Verschlechterung, insbesondere eine unfallkausale Arthrose, nicht berücksichtigt worden (S. 4).

2.3

Streit ig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ stellten mit Austrittsbericht vom 26. Dezember 2015 (Urk. 8/M3) die nachfolgend verkürzt wiedergegebene n Diagnosen (S. 1): - subcapitale , dislozierte Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum

majus - Periarthritis humeroscapularis rechts Erstdiagnose August 2014 - Impingement

subacromial und subkorakoidal , anterior akzentuierter Reizzustand (MRI 17. März 2015)

Der operative Eingriff habe ohne Komplikationen durchgeführt werden können und der postoperative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Beübung unauf fällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei reizlosen und trockenen Ver hält nissen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1 unten).

Eine Verlaufskontrolle vom 2. Februar 2016 durch Dr. med. D.___ , Leiten der Arzt Traumatologie / Orthopädie (Urk. 8/M4) , ergab sechs Wochen nach der Operation noch eine Rest-Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungsein schränkung bei präoperativ bestandener Physiotherapie gegen eine Capsulitis . Radiologisch bestehe jedoch ein problemloser Verlauf. 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 21.

April 2016 (Urk. 8/M6) Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts sowie einen Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte über persistierende, relativ starke Schmerzen, welche sich sehr ähnlich oder gleich anfühlten wie die Schmerzen, welche durch die Frozen

shoulder verursacht worden seien. Perorale Analgetika würden nach Möglichkeit nicht ver wendet . Der Befund und die Schultersonographie hätten eine ausgeprägte Druck dolenz im antero -lateralen Deltabereich über der Platte ergeben, ebenso etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis sowie eine AC-( Acromio-Claviculargelenk )

Arthrose (S. 1). Anzeichen für eine erneute adhäsive Capsulitis fänden sich nicht. Die Schmerzen schienen eher durch den Status nach Osteosynthese und mög li cherweise durch Irritationen der Weichteile ( verursacht durch die Platte ) zu ent stehen. Bei weiteren Beschwerden wäre eventuell die Entfernung der Platte zu diskutieren (S. 2). 3.3

Am 20. September 2016 (Urk. 8/M15) hielt Dr. E.___ fest, es fänden sich keine Entzündungszeichen und kein Druckschmerz. Alle Schulterbewegungen seien relativ schmerzhaft (S. 1). Die Schmerzlokalisation sei weiterhin der antero -laterale Deltabereich. Es sei eine subacromiale Steroidinjektion zur Therapie der persistierenden, wahrscheinlich entzündlich bedingten Schmerzen durchgeführt worden; im Verlauf einer Woche sollte mindestens eine Symptomreduktion um 50 % eintreten (S. 2). Mit Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 8/M16) führte Dr.

E.___ aus, es zeige sich eine Woche nach der Steroid-Injektion keine wes entliche Besserung der Symptomatik. Die Untersuchung weise auf eine erneute postoperative adhäsive Kapsulitis hin, weshalb er eine intraartikuläre Steroid-Injek tion unter sterilen Kautelen vorgenommen habe.

Dr. E.___

berichtete am 1. November 2016 (Urk. 8/M19), die letzte Steroid-Injektion habe einen positiven Effekt erbracht, die Symptomatik sei jedoch seit einigen Tagen wieder progredient. Er habe deshalb eine Steroid-Injektion direkt an die lange Bizepssehne durchgeführt. Eine erneute Untersuchung vom 10.

Nove m ber 2016 (Urk. 8/M20) ergab, dass die Symptomatik weiterhin ausge prägter sei als vor der intraartikulären Injektion. Die Beschwerdeführerin wolle diese nochmals durchführen lassen. Sollte dies keine Besserung bringen, sei eine Re-Arthroskopie notwendig. 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beantwortete am 22. November 2016 (Urk. 8/M17) die Frage , ob die heutigen Beschwerden nicht mehr

auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zurückzuführen seien, mit « eher nicht » (Z iff. 2) . E ine Bewegungseinschränkung nach dieser schweren Humerus kopf fraktur

könne als normal angesehen werden (S. 1 unten). 3.5

Am 30. November 2016 wurde eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und eine offene subpectorale

Tenodese der langen Bizepssehne mit dem Bizeps-Button durchgeführt (Urk. 8/M23).

Mit Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/M22) führte Dr. E.___ aus, es zeige sich zwei Wochen postoperativ bereits ein sehr erfreulicher Verlauf mit Regredienz eines Grossteils der präoperativ noch existenten Schmerzen im Be reich des Sulcus

bicipitalis . Auch die Wundschmerzen hätten gut abgenommen. Sechs Wochen postoperativ habe sich ein weiterhin positiver Verlauf gezeigt, wenngleich die einschränkenden Schmerzen wieder etwas progredient seien. Dies sei einerseits auf die vermehrte Mobilisation und Aktivierung der rechten Schulter zurückzu führen , anderseits möglicherweise mental bedingt durch die Stresssitua tion mit Hospitalisation des Ehemannes (Urk. 8/M25 S. 2). Aufgrund der persi stie renden Schmerzen veranlasste Dr. E.___ in der Folge eine Abklärung betreffend eines Low-grade-Infekts ( Urk. 8/M26 S. 2). Die mikrobiologische Unte r suchung habe jedoch keinen positiven Befund ergeben. Bei weiterhin besteh endem Verdacht auf Low-grade-Infekt werde eine kombinierte Antibiose durch ge führt (Urk. 8/M28). 3.6

Am 26. April 2017 führte Dr. E.___ eine weitere Arthroskopie mit Entnahme von Gewebeproben durch (vgl. Urk. 8/M35) und führte mit Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 8/M29) aus, es werde die Antibiose durchgeführt. Mit einem weiteren Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 8/M34) hielt Dr. E.___ fest, die Schulter schmerzen seien vier Wochen nach Beginn der Antibiose unverändert (S. 2). Es sei inspektorisch eine Atrophie der rechten Schultermuskulatur festzustellen (S. 1 ). 3.7

Dr. C.___ erstattete am 29. August 2017 (Urk. 8/M38) einen medizinischen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin und führte aus, die Beschwerde füh rerin habe massive Beschwerden im rechten Schultergelenk. Die Beweglichkeit sei einerseits schmerzhaft, andererseits recht bescheiden mit einer Flexion von 90

Grad, einer Abduktion von 45 Grad und dabei einer Aussen-Innen-Rotation von 15-0-15. Das Schultergelenk sei extrem berührungsempfindlich. Die erhobe nen Befunde seien ausschliesslich auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zu rückzuführen. Es handle sich um einen extrem protrahierten schmerzhaften Ver lauf, wobei die die Grundfrage gestellt werden müsse, wann der Infekt gesetzt worden sei, eventuell bereits anlässlich der ersten Operation, was aber nicht mehr bewiesen werden könne. Es sei kein Vorzustand verschlimmert worden ( « entfällt » ; S.

2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mit arbeiterin Hauswirtschaft wie auch in jeder anderen Tätigkeit arbeitsunfähig. Jegliche Arbeit über der Horizontalen sowie das Tragen schwerer Lasten sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht einmal in der Lage, ihren Haushalt korrekt zu führen. Auch einfachste repetitive Arbeiten könnten mit diesem Schul tergelenk nicht durchgeführt werden (S. 3). Ob von einer weiteren Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten sei, könne noch nicht beantwortet werden. Sollte keine weitere Therapie mehr notwendig werden , könnte er sich durch aus vorstellen, dass per Ende 2017 der Endzustand festzustellen sei (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Bei dieser schlecht beweglichen und sehr schmerzhaften Schultersituation könne Tabelle 1.2 beigezogen werden und hier sei höchstens von einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen auszugehen, was einer Integritätsentschädigung (richtig: Integritätsschädigung) von 15 % entspreche (S. 5). 3.8

Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 8/M39) folgende Diagnosen (S. 1): - Restschmerzen Schulter rechts bei - Status nach Re-Re-Arthroskopie und Entnahme von Gewebeproben zur mikrobiologischen Untersuchung am 26. April 2017 bei - Status nach Re-Arthroskopie Schulter rechts und offener, subpektoraler Tenodese der LBS am 30. November 2016 bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit zirkumferenter

Kapsu lo tomie , subacromialem

Débridement , Adhäsiolyse und Acromioplastik sowie offener OSME einer Philosplatte am proximalen Humerus rechts am 13. Juli 2016 bei - Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts - Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts Die rechte Schulter sei 8 Wochen nach Sistieren der Antibiotika-Therapie unver ändert symptomatisch mit Bewegungsschmerzen bei geringstem Ausmass der Mobi li sation (S. 1). Die Beschwerdeführerin solle die Therapiemöglichkeiten mit dem Schmerztherapeuten besprechen (S. 2). 3.9

Am 16. Oktober 2017 (Urk. 8/M40) fand an der B.___ eine ultra schall -gesteuerte Anästhesie des Plexus brachialis in der Scalenuslücke rechts mit Mobilisation des Schultergelenks statt. Die Beschwerdeführerin sei bei Entlassung schmerzfrei und die Gelenksbeweglichkeit frei gewesen. Die Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sei somit ausschliesslich schmerzbedingt, es bestehe keine mechanisch bedingte Einschränkung.

Eine hinsichtlich der Frage eines Low grade-Infekts und allenfalls einer Nekrose am 1. Dezember 2017 durchgeführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-/CT ergab keine Hinweise auf eine Osteomylitis des proximalen rechten Humerus und eine vollständige Konsolidationen der stattgehabten proximalen Humerusfraktur rechts ohne Hinweise auf eine Femurkopfnekrose (Urk. 8/M44).

Am 4. Dezember 2017 wurden eine Plexusblockade zur Gelenksmobilisation und eine Neuromo du lation rechts durchgeführt (Urk. 8/M42). 3.10

Am 21. Dezember 2017 erstatteten die Fachpersonen des A.___ ihr unter Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung eigener Untersu chungen sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit verfasstes Gut achten (Urk. 8/M45) und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - chronischer, immobilisierender Schulterschmerz rechts mit und bei - three -part proximaler Humerusfraktur rechts am 22. Dezember 2015 mit Abriss des Tuberculum

majus - Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 23. Dezember 2015 - strukturell bildgebend konsolidierter Fraktur inkorrekter (richtig wohl: in korrekter; vgl. S. 13 f.) Stellung - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, zirkumferenter

Kapsu lotomie , subacromialem

Débridement , Adhäsiolyse und Acromioplastik

- Osteosynthesematerialentfernung

- Status nach Re-Arthroskopie Schulter rechts und offener, subpektoraler Tenodese der langen Bizepssehne

- klinisch vollständiger freier Gelenksbeweglichkeit nach ultraschall ge steuerter Anästhesie des Plexus brachialis rechts Die Fachpersonen hielten fest, es sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis in der rechten Schulter nicht völlig beschwerdefrei gewesen sei und keine völlig uneingeschränkte Schulter beweglichkeit rechts vorgelegen habe (S. 15 Mitte). Ein Infekterreger habe nicht nachgewiesen werden können, was die Beschwerdeführerin bestätige (S. 16 Mitte ). D ie Einschränkungen des Gelenks sei en

ausschliesslich schmerzbedingt, so dass keine Frozen

shoulder vorli ege. Anlässlich der aktuellen Anamnese beklage die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin extremste Schmerzen und eine extremste schmerzbedingte Bewegungseinschränkung mit rechts aktuell bei 10, minimal bei 9 auf der Visuellen Analogskala (VAS; S. 16 unten ). Bei der aktuellen Untersuchung finde sich eine aktive und passive Bewegungs ein schränkung für die Elevation, Abduktion und Aussenrotation, nicht für die Innenrotation und Retroversion rechts. Sonst fänden sich keine Bewegungsein schränkungen oder Pathologien an den Gelenken. Die Armumfänge am Oberarm rechts und links seien seitengleich, so auch die beiden Unterarmumfänge. Dies widerspreche de n Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie den rechten Arm nicht bis wenig gebrauche und vor allem den linken einsetze und dadurch eine überlastungsbedingte Problematik links bestehe. Diese Umfänge wiesen eindeutig darauf hin, dass keine relevante Schonung des rechten Armes und der rechten Schulter erfolge. Es sei auch in den Akten und der Bildgebung k eine relevante Atrophie oder Läsion der Rotatorenmanschette rechts verzeichnet. Auch dies spreche für eine rein schmerzbedingte und nicht strukturell bedingte Bewe gungs einschränkung. Die Frage, was die subjektiv beklagten extremen Schmerzen be dinge, könne weder mit den bisherigen Abklärungen noch in der aktuellen Unter suchung beantwortet werden. Ein persistierender Low-grade Infekt habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig seien periphere Nervenverletzungen dokumentiert oder klinisch aktuell objektivierbar. Klinisch fänden sich auch keine Hinweise für eine von der Halswirbelsäule ( HWS ) ausgehende Schmerzprob le matik. Eine Frozen

shoulder liege nicht vor. Differentialdiagnostisch müsse nach einer Schmerzverarbeitungsproblematik auf der Basis einer psychiatrischen Erkra n kung oder einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung gefragt werden. Angesichts wiederholter Operationen nach dem Unfallereignis, dadurch bedingter Gewebereaktionen und angesichts dessen, dass dadurch auch kleinste Weichteil-Gewebeschädigungen zustande gekommen seien, sei davon auszugehen, dass auch kleinste nervale Strukturen gestört worden seien. Somit seien zumindest im Rahmen einer Unfall- Teilkausalität neuropathische Beschwerden als Ursache der Restbeschwerden zu postulieren (S. 17). Die Intensität der Schmerzen und der dadurch bedingten Einschränkung könne somatisch-medizinisch nicht plausibel nachvollzogen werden. Auffällig und inkonsistent sei, dass die Beschwerde füh rerin trotz intensivster Schmerzen keine oder nur selten Schmerzmedikamente ein nehme (S. 17 unten f.). Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) habe die Versicherte bei allen problembezogenen Tests eine sehr deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Bei den problemfernen Tests habe sie im Wesentlichen eine gute Leistungs be reitschaft gezeigt. Insgesamt habe sie sich nicht einmal im sehr leichten Bereich belasten lassen. Die Selbsteinschätzung sei ausserordentlich zu tief gewesen. Au ch bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine VAS-Angabe von 10 und am zwei ten Tag sogar von über 10 angegeben. Insgesamt habe sie sich erheblich symp tom ausgeweitet gezeigt (S. 18). Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einem ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer sehr leichten bis vorwiegend sitzenden Tätigkeit . Die Beurteilung der Zumutbarkeit für eine andere berufliche Tätigkeit erfolge aus medizinisch-theoretischer Sicht (S. 19). Es sei mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn noch unfall bedingte, eventuell neuropathische Rest-Beschwerden geringen Ausmasses vorliegen würden, ihre bisher leichte, nur in einem Teilzeitpensum geleistete Tätig keit in vollem Umfang und auch zu 100 % verrichten könne. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei drei Monate nach der letzten Operation auszugehen. Für anderweitige leichte Tätigkeiten bestehe mit lediglich manchmal zu verrichtenden Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 100 % drei Monate nach der letzten Operation (S. 20). Die Narbenbefunde könnten sicher dem Unfallereignis zugeordnet werden, nicht jedoch die aktuell demonstrierte Bewegungseinschränkung. Die intensivsten Schmer zen könnten als teilbedingt eingeordnet werden . Ein Vorzustand, der hätte verschlimmert werden können, habe nicht vorgelegen. Eine Zunahme im Sinne einer Vergrösserung des vorbestehenden kleinen Humerusosteophyten

oder einer Arthroseentwicklung des rechten Schultergelenks liege nicht vor (S. 21). Aus unfall bedingter Sicht könne durch eine Fortsetzung der Behandlung keine wes entliche Besserung erreicht werden. Die intensive Schmerzproblematik sei nicht anatomisch-strukturell erklärbar. Postulierbar seien teilweise unfallbedingte neu ropathische Restbeschwerden. Gemäss den Akten seien jedoch alle Behandlungs versuche der vorbestehenden, linksseitigen, als neuropathisch postulierten Thorax- Beschwerden keiner Behandlung zugänglich beziehungsweise erfolglos gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Behandlungen gegen neuropathische Be schwerden im Schulterbereich nun zum Tragen kommen sollten (S. 22 unten f.). Eine unfallbedingte Einschränkung im Sinne einer Frozen

shoulder , einer unfall bedingt entstandenen Arthrose oder Verschlimmerung einer Arthrose könne nicht objektiviert werden. Eine Integritätsentschädigung sei so gesehen nicht geschul det. Die unfallbedingten neuropathischen Restschmerzen lägen ( neb st einer ander weitig en Schmerzgenese ) nur in geringfügiger Intensität vor. Sie führten nicht zu einer sch merzbedingten Funktionseinbusse, welche die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung überschreite (S. 23 unten). 3.11

Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte am 15. Februar 2018 (Urk. 8/M46) aus, dass die beidseitig ausgeprägten Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit schmerz- und nicht mechanisch bedingt sei en . Entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin könne daraus jedoch nicht ge folgert werden, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig wäre. Auch lasse sich nicht schliessen, dass es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, denn eine solche wäre mittels Plexusanästhesie nicht blockierbar . Es müsse von einem neuropathischen Schmerzleiden ausgegangen werden, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge mit sich daraus ergebenden wiederholten Operationen zu betrachten sei (S. 2). Es verbleibe noch die Eva luation neuromodularer Massnahmen, insbesondere der Neurostimulation des Rückenmarks mittels Einlage epiduraler Elektroden, wofür um Kostengutsprache ersucht werde (S. 3).

Am 4. April 2018 wurden der Be schwerdeführerin zwei epidurale Stimulations elektroden zur diagnostischen Neurostimulation eingelegt (Urk. 8/47). 3.12

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Vertrauensarztes de r Pensionskasse, Dr. med.

G.___ , Facharzt für All ge meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 28. März 2018 (Urk. 3) ein. Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin verrichte zuhause leichtere Reini gungsarbeiten.

Schwerere Verrichtungen wie schwerere Wäsche besorgen, Staub saugen, Überkopfarbeiten besorge ihre Familie. Aktuell nehme sie täglich Dafalgan und Novalgin ein (S. 4). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit sei un günstig . In einer Verweistätigkeit sei kaum von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Bruch des Oberarm knochens mit Abriss des Knochenvorsprungs ( Tuberculum

majus ) . Muskeln, Bän der oder Sehnen wurden dabei nicht verletzt (vgl. vorstehend E. 3.1) . Dass die Beschwerdegegnerin gut zwei Jahre nach d ies em Unfallereignis ihre Leistungen per 31. Januar 2018 einstellte, wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und ist angesichts des Umstands, dass im Oktober 2017 eine mechanisch bedingte Einschränkung nicht mehr bestätigt werden konnte , nicht zu beanstanden.

Auch eine Infektion wurde nicht nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.10 , E. 3.5, E. 3.9 ). 4.2

Die Gutachter des A.___ hielten fest, dass die intensive Schmerzproblematik ana tomisch-strukturell nicht erklärbar sei. Ein persistierender Infekt habe nicht nach gewiesen werden können, ebenso seien keine peripheren Nervenverletzungen dokumentiert oder klinisch objektivierbar, und es liege keine Frozen

shoulder vor.

Ein unfallbedingtes organisches Korrelat für die verbleibenden Schmerzen der Beschwerdeführerin fand sich somit spätestens Ende 2017 nicht mehr. Der Beur teilung durch Dr. C.___ , der die Befunde ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2015 zurückführte, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, da dieser tatsachenwidrig davon ausging, es sei eine Infektion auf getreten (vgl. vorstehend E. 3.7 ). Dies setzt den Beweiswert seiner Expertise entscheidend herab. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er sich bei seinem Bericht vor allem auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Diese wurden auch von den Gutachtern des A.___ berücksichtigt, die jedoch die Angaben der Beschwer deführerin einer Würdigung unterzogen und darauf hinwiesen, dass sich eine Schmerzangabe von mindestens 9 auf der VAS nicht mit dem unauffälligen, nicht leidenden Verhalten der Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung vereinbaren lässt (vgl. S. 12 Mitte und S. 18 Mitte des Gutachtens).

4.3

Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezi fische Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemach ten Beschwerden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29.

September 2015 E.

5.2 ; vgl. vorstehend E.

1.4 ). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität zum versicherten Unfallereignis entspre chender Beschwerden offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

4.5

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Stolpersturz (vgl. Urk.

8/G1) und damit einen leichten Unfall . Dass sie sich dabei eine Hume rus fraktur zuzog, führt nicht zu einer anderen Einordnung des Unfallereignisses, dies insbe sondere nachdem eine Humerusfraktur rechtsprechungsgemäss nicht als schwere oder besonders geartete Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_744 /2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2) . So mit ist der adäquate Kausalzu sammenhang zu den organisch nicht erklärbaren Beschwerden zu verneinen. Ent gegen der medizinischen Beurteilung durch die Gutachter des A.___ (vgl. vorsteh end E. 3.10 ) ist auch eine Teilkausalität zu verneinen.

Fü r die über den 31. Januar 2018 noch bestehenden Beeinträchtigungen trifft die Beschwerdegegnerin somit keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, war seit August 2005 als hauswirtschaftliche Ange stellte in einem Beschäftigungsgrad von 40 % bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22. Dezember 2015 zu Hause stolperte und sich an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/G1). Anlässlich des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Z.___ wurde eine sub k apitale dislozierte Humerusfr aktur mit Abriss des Tuberculum

majus diagnostiziert (Urk. 8/M3 S. 1), welche am 23. Dezember 2015 mittels offener Reposition und Osteo synthese operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die Unfallversicherung leistete Taggelder und Heilungskosten. Der Versicherten wurde am 20. September 2017 per 31. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 8/G56).

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 8/G68) stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen per

31. Januar 2018 ein und verneinte einen An spruch der Versicherten auf ein e Integritätsentschädigung. Dagegen er hob der Krankenversicherer am 13 . Februar 2018 (Urk. 8/ J

1) vorsorglich Einsprache, welche er am

27. Februar 2018 zurückzog (Urk. 8/J4). Die von der Versicherten am 27. Februar 2018 (Urk. 8/J3) erhobene und am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG v or, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 22. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 ). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität zum versicherten Unfallereignis entspre chender Beschwerden offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

4.5

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Stolpersturz (vgl. Urk.

8/G1) und damit einen leichten Unfall . Dass sie sich dabei eine Hume rus fraktur zuzog, führt nicht zu einer anderen Einordnung des Unfallereignisses, dies insbe sondere nachdem eine Humerusfraktur rechtsprechungsgemäss nicht als schwere oder besonders geartete Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_744 /2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2) . So mit ist der adäquate Kausalzu sammenhang zu den organisch nicht erklärbaren Beschwerden zu verneinen. Ent gegen der medizinischen Beurteilung durch die Gutachter des A.___ (vgl. vorsteh end E. 3.10 ) ist auch eine Teilkausalität zu verneinen.

Fü r die über den 31. Januar 2018 noch bestehenden Beeinträchtigungen trifft die Beschwerdegegnerin somit keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh en den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun des gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts be messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall ver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Nach dem Unfallereignis habe ein protrahierter Heilverlauf mit zahlreichen Behandlungen und Therapieversuchen bestanden (S. 1).

Gestützt auf ein Gut ach ten des A.___ vom 21.

Dezember 2017 sei von einer unfallfremden dysfunktionalen Schmerzverar beitung auszugehen, welche allenfalls auf

einer psychiatrischen Erkrankung ba sie re. Lediglich die Narbenbildung könne auf das Unfallereignis zurückgeführt wer den, wobei diese weder Beschwerden verursache noch eine Behandlung benö tige. Die beklagten intensiven Schmerzen aufgrund der wiederholten Operationen und infolgedessen postulierbaren Schädigungen von Weichteilgeweben und kleinsten Nerven beurteilten die A.___ -Gutachter als teilunfallbedingt (S. 4 unten f.). Gemäss Gutachter habe die Versicherte ihre bisherige leichte, in einem Teilpensum geleistete Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation wieder verrichten können , dies auch zu 100 %. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Die soma tisch nicht zuzuordnenden Schmerzen seien nicht adäquat kausal zum Unfaller eig nis, da es sich um einen banalen Unfall gehandelt habe (S. 5). Die rein schmerz bedingte Funktionseinschränkung überschreite die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht (S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dem A.___ hätten die vor Erstellung des Gutachtens vorhandenen Akten der B.___ vorgelegen. Die zwei später ergangenen Berichte hätten nicht zu einer anderen inhaltlichen Beurteilung geführt, da es sich um reine Inter ventionsberichte gehandelt habe. Die Gutachter des A.___ hätten sämtliche m edizi nischen Berichte beachtet (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Gutachter des A.___ hätten nicht alle medizinischen Akten berücksichtigt, weshalb der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden sei. Dass die Beweglichkeit ihrer Schulter anlässlich einer Anästhesierung des Gelenks angeblich nicht mehr eingeschränkt gewesen sei, stehe weiter nicht für eine Verbesserung des Gesundheitsschadens (S. 3). Es sei auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen, welcher eine Integritäts ent schädigung von 15 % postuliere. Weiter hätten ihre massiven Schulterschmerzen es ihr bei den Testverfahren verunmöglicht, ein höheres Leistungsvermögen zu zeigen. Zudem treffe es nicht zu, dass sie, wie die Gutachter behaupteten, keine oder nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich nehme . Auch sei die voraussehbare Verschlechterung, insbesondere eine unfallkausale Arthrose, nicht berücksichtigt worden (S. 4).

2.3

Streit ig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3.

E. 3 April

2018 (Urk. 8/J6) ergänzte Einsprache wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab (Urk. 8/J8 = Urk. 2). 2.

Am 13. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Ärzte des Z.___ stellten mit Austrittsbericht vom 26. Dezember 2015 (Urk. 8/M3) die nachfolgend verkürzt wiedergegebene n Diagnosen (S. 1): - subcapitale , dislozierte Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum

majus - Periarthritis humeroscapularis rechts Erstdiagnose August 2014 - Impingement

subacromial und subkorakoidal , anterior akzentuierter Reizzustand (MRI 17. März 2015)

Der operative Eingriff habe ohne Komplikationen durchgeführt werden können und der postoperative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Beübung unauf fällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei reizlosen und trockenen Ver hält nissen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1 unten).

Eine Verlaufskontrolle vom 2. Februar 2016 durch Dr. med. D.___ , Leiten der Arzt Traumatologie / Orthopädie (Urk. 8/M4) , ergab sechs Wochen nach der Operation noch eine Rest-Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungsein schränkung bei präoperativ bestandener Physiotherapie gegen eine Capsulitis . Radiologisch bestehe jedoch ein problemloser Verlauf.

E. 3.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 21.

April 2016 (Urk. 8/M6) Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts sowie einen Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte über persistierende, relativ starke Schmerzen, welche sich sehr ähnlich oder gleich anfühlten wie die Schmerzen, welche durch die Frozen

shoulder verursacht worden seien. Perorale Analgetika würden nach Möglichkeit nicht ver wendet . Der Befund und die Schultersonographie hätten eine ausgeprägte Druck dolenz im antero -lateralen Deltabereich über der Platte ergeben, ebenso etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis sowie eine AC-( Acromio-Claviculargelenk )

Arthrose (S. 1). Anzeichen für eine erneute adhäsive Capsulitis fänden sich nicht. Die Schmerzen schienen eher durch den Status nach Osteosynthese und mög li cherweise durch Irritationen der Weichteile ( verursacht durch die Platte ) zu ent stehen. Bei weiteren Beschwerden wäre eventuell die Entfernung der Platte zu diskutieren (S. 2).

E. 3.3 Am 20. September 2016 (Urk. 8/M15) hielt Dr. E.___ fest, es fänden sich keine Entzündungszeichen und kein Druckschmerz. Alle Schulterbewegungen seien relativ schmerzhaft (S. 1). Die Schmerzlokalisation sei weiterhin der antero -laterale Deltabereich. Es sei eine subacromiale Steroidinjektion zur Therapie der persistierenden, wahrscheinlich entzündlich bedingten Schmerzen durchgeführt worden; im Verlauf einer Woche sollte mindestens eine Symptomreduktion um 50 % eintreten (S. 2). Mit Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 8/M16) führte Dr.

E.___ aus, es zeige sich eine Woche nach der Steroid-Injektion keine wes entliche Besserung der Symptomatik. Die Untersuchung weise auf eine erneute postoperative adhäsive Kapsulitis hin, weshalb er eine intraartikuläre Steroid-Injek tion unter sterilen Kautelen vorgenommen habe.

Dr. E.___

berichtete am 1. November 2016 (Urk. 8/M19), die letzte Steroid-Injektion habe einen positiven Effekt erbracht, die Symptomatik sei jedoch seit einigen Tagen wieder progredient. Er habe deshalb eine Steroid-Injektion direkt an die lange Bizepssehne durchgeführt. Eine erneute Untersuchung vom 10.

Nove m ber 2016 (Urk. 8/M20) ergab, dass die Symptomatik weiterhin ausge prägter sei als vor der intraartikulären Injektion. Die Beschwerdeführerin wolle diese nochmals durchführen lassen. Sollte dies keine Besserung bringen, sei eine Re-Arthroskopie notwendig.

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beantwortete am 22. November 2016 (Urk. 8/M17) die Frage , ob die heutigen Beschwerden nicht mehr

auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zurückzuführen seien, mit « eher nicht » (Z iff. 2) . E ine Bewegungseinschränkung nach dieser schweren Humerus kopf fraktur

könne als normal angesehen werden (S. 1 unten).

E. 3.5 Am 30. November 2016 wurde eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und eine offene subpectorale

Tenodese der langen Bizepssehne mit dem Bizeps-Button durchgeführt (Urk. 8/M23).

Mit Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/M22) führte Dr. E.___ aus, es zeige sich zwei Wochen postoperativ bereits ein sehr erfreulicher Verlauf mit Regredienz eines Grossteils der präoperativ noch existenten Schmerzen im Be reich des Sulcus

bicipitalis . Auch die Wundschmerzen hätten gut abgenommen. Sechs Wochen postoperativ habe sich ein weiterhin positiver Verlauf gezeigt, wenngleich die einschränkenden Schmerzen wieder etwas progredient seien. Dies sei einerseits auf die vermehrte Mobilisation und Aktivierung der rechten Schulter zurückzu führen , anderseits möglicherweise mental bedingt durch die Stresssitua tion mit Hospitalisation des Ehemannes (Urk. 8/M25 S. 2). Aufgrund der persi stie renden Schmerzen veranlasste Dr. E.___ in der Folge eine Abklärung betreffend eines Low-grade-Infekts ( Urk. 8/M26 S. 2). Die mikrobiologische Unte r suchung habe jedoch keinen positiven Befund ergeben. Bei weiterhin besteh endem Verdacht auf Low-grade-Infekt werde eine kombinierte Antibiose durch ge führt (Urk. 8/M28).

E. 3.6 Am 26. April 2017 führte Dr. E.___ eine weitere Arthroskopie mit Entnahme von Gewebeproben durch (vgl. Urk. 8/M35) und führte mit Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 8/M29) aus, es werde die Antibiose durchgeführt. Mit einem weiteren Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 8/M34) hielt Dr. E.___ fest, die Schulter schmerzen seien vier Wochen nach Beginn der Antibiose unverändert (S. 2). Es sei inspektorisch eine Atrophie der rechten Schultermuskulatur festzustellen (S. 1 ).

E. 3.7 Dr. C.___ erstattete am 29. August 2017 (Urk. 8/M38) einen medizinischen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin und führte aus, die Beschwerde füh rerin habe massive Beschwerden im rechten Schultergelenk. Die Beweglichkeit sei einerseits schmerzhaft, andererseits recht bescheiden mit einer Flexion von 90

Grad, einer Abduktion von 45 Grad und dabei einer Aussen-Innen-Rotation von 15-0-15. Das Schultergelenk sei extrem berührungsempfindlich. Die erhobe nen Befunde seien ausschliesslich auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zu rückzuführen. Es handle sich um einen extrem protrahierten schmerzhaften Ver lauf, wobei die die Grundfrage gestellt werden müsse, wann der Infekt gesetzt worden sei, eventuell bereits anlässlich der ersten Operation, was aber nicht mehr bewiesen werden könne. Es sei kein Vorzustand verschlimmert worden ( « entfällt » ; S.

2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mit arbeiterin Hauswirtschaft wie auch in jeder anderen Tätigkeit arbeitsunfähig. Jegliche Arbeit über der Horizontalen sowie das Tragen schwerer Lasten sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht einmal in der Lage, ihren Haushalt korrekt zu führen. Auch einfachste repetitive Arbeiten könnten mit diesem Schul tergelenk nicht durchgeführt werden (S. 3). Ob von einer weiteren Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten sei, könne noch nicht beantwortet werden. Sollte keine weitere Therapie mehr notwendig werden , könnte er sich durch aus vorstellen, dass per Ende 2017 der Endzustand festzustellen sei (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Bei dieser schlecht beweglichen und sehr schmerzhaften Schultersituation könne Tabelle 1.2 beigezogen werden und hier sei höchstens von einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen auszugehen, was einer Integritätsentschädigung (richtig: Integritätsschädigung) von 15 % entspreche (S. 5).

E. 3.8 Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 8/M39) folgende Diagnosen (S. 1): - Restschmerzen Schulter rechts bei - Status nach Re-Re-Arthroskopie und Entnahme von Gewebeproben zur mikrobiologischen Untersuchung am 26. April 2017 bei - Status nach Re-Arthroskopie Schulter rechts und offener, subpektoraler Tenodese der LBS am 30. November 2016 bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit zirkumferenter

Kapsu lo tomie , subacromialem

Débridement , Adhäsiolyse und Acromioplastik sowie offener OSME einer Philosplatte am proximalen Humerus rechts am 13. Juli 2016 bei - Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts - Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts Die rechte Schulter sei 8 Wochen nach Sistieren der Antibiotika-Therapie unver ändert symptomatisch mit Bewegungsschmerzen bei geringstem Ausmass der Mobi li sation (S. 1). Die Beschwerdeführerin solle die Therapiemöglichkeiten mit dem Schmerztherapeuten besprechen (S. 2).

E. 3.9 Am 16. Oktober 2017 (Urk. 8/M40) fand an der B.___ eine ultra schall -gesteuerte Anästhesie des Plexus brachialis in der Scalenuslücke rechts mit Mobilisation des Schultergelenks statt. Die Beschwerdeführerin sei bei Entlassung schmerzfrei und die Gelenksbeweglichkeit frei gewesen. Die Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sei somit ausschliesslich schmerzbedingt, es bestehe keine mechanisch bedingte Einschränkung.

Eine hinsichtlich der Frage eines Low grade-Infekts und allenfalls einer Nekrose am 1. Dezember 2017 durchgeführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-/CT ergab keine Hinweise auf eine Osteomylitis des proximalen rechten Humerus und eine vollständige Konsolidationen der stattgehabten proximalen Humerusfraktur rechts ohne Hinweise auf eine Femurkopfnekrose (Urk. 8/M44).

Am 4. Dezember 2017 wurden eine Plexusblockade zur Gelenksmobilisation und eine Neuromo du lation rechts durchgeführt (Urk. 8/M42).

E. 3.10 , E. 3.5, E. 3.9 ). 4.2

Die Gutachter des A.___ hielten fest, dass die intensive Schmerzproblematik ana tomisch-strukturell nicht erklärbar sei. Ein persistierender Infekt habe nicht nach gewiesen werden können, ebenso seien keine peripheren Nervenverletzungen dokumentiert oder klinisch objektivierbar, und es liege keine Frozen

shoulder vor.

Ein unfallbedingtes organisches Korrelat für die verbleibenden Schmerzen der Beschwerdeführerin fand sich somit spätestens Ende 2017 nicht mehr. Der Beur teilung durch Dr. C.___ , der die Befunde ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2015 zurückführte, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, da dieser tatsachenwidrig davon ausging, es sei eine Infektion auf getreten (vgl. vorstehend E. 3.7 ). Dies setzt den Beweiswert seiner Expertise entscheidend herab. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er sich bei seinem Bericht vor allem auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Diese wurden auch von den Gutachtern des A.___ berücksichtigt, die jedoch die Angaben der Beschwer deführerin einer Würdigung unterzogen und darauf hinwiesen, dass sich eine Schmerzangabe von mindestens 9 auf der VAS nicht mit dem unauffälligen, nicht leidenden Verhalten der Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung vereinbaren lässt (vgl. S. 12 Mitte und S. 18 Mitte des Gutachtens).

4.3

Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezi fische Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemach ten Beschwerden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29.

September 2015 E.

5.2 ; vgl. vorstehend E.

E. 3.11 Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte am 15. Februar 2018 (Urk. 8/M46) aus, dass die beidseitig ausgeprägten Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit schmerz- und nicht mechanisch bedingt sei en . Entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin könne daraus jedoch nicht ge folgert werden, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig wäre. Auch lasse sich nicht schliessen, dass es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, denn eine solche wäre mittels Plexusanästhesie nicht blockierbar . Es müsse von einem neuropathischen Schmerzleiden ausgegangen werden, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge mit sich daraus ergebenden wiederholten Operationen zu betrachten sei (S. 2). Es verbleibe noch die Eva luation neuromodularer Massnahmen, insbesondere der Neurostimulation des Rückenmarks mittels Einlage epiduraler Elektroden, wofür um Kostengutsprache ersucht werde (S. 3).

Am 4. April 2018 wurden der Be schwerdeführerin zwei epidurale Stimulations elektroden zur diagnostischen Neurostimulation eingelegt (Urk. 8/47).

E. 3.12 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Vertrauensarztes de r Pensionskasse, Dr. med.

G.___ , Facharzt für All ge meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 28. März 2018 (Urk. 3) ein. Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin verrichte zuhause leichtere Reini gungsarbeiten.

Schwerere Verrichtungen wie schwerere Wäsche besorgen, Staub saugen, Überkopfarbeiten besorge ihre Familie. Aktuell nehme sie täglich Dafalgan und Novalgin ein (S. 4). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit sei un günstig . In einer Verweistätigkeit sei kaum von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Bruch des Oberarm knochens mit Abriss des Knochenvorsprungs ( Tuberculum

majus ) . Muskeln, Bän der oder Sehnen wurden dabei nicht verletzt (vgl. vorstehend E. 3.1) . Dass die Beschwerdegegnerin gut zwei Jahre nach d ies em Unfallereignis ihre Leistungen per 31. Januar 2018 einstellte, wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und ist angesichts des Umstands, dass im Oktober 2017 eine mechanisch bedingte Einschränkung nicht mehr bestätigt werden konnte , nicht zu beanstanden.

Auch eine Infektion wurde nicht nachgewiesen (vgl. vorstehend E.

E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Ein teilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00216

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, war seit August 2005 als hauswirtschaftliche Ange stellte in einem Beschäftigungsgrad von 40 % bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22. Dezember 2015 zu Hause stolperte und sich an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/G1). Anlässlich des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Z.___ wurde eine sub k apitale dislozierte Humerusfr aktur mit Abriss des Tuberculum

majus diagnostiziert (Urk. 8/M3 S. 1), welche am 23. Dezember 2015 mittels offener Reposition und Osteo synthese operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2) . Die Unfallversicherung leistete Taggelder und Heilungskosten. Der Versicherten wurde am 20. September 2017 per 31. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 8/G56).

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 8/G68) stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen per

31. Januar 2018 ein und verneinte einen An spruch der Versicherten auf ein e Integritätsentschädigung. Dagegen er hob der Krankenversicherer am 13 . Februar 2018 (Urk. 8/ J

1) vorsorglich Einsprache, welche er am

27. Februar 2018 zurückzog (Urk. 8/J4). Die von der Versicherten am 27. Februar 2018 (Urk. 8/J3) erhobene und am 3.

April

2018 (Urk. 8/J6) ergänzte Einsprache wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab (Urk. 8/J8 = Urk. 2). 2.

Am 13. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG v or, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 22. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kran k heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und organisch nicht nachgewiesenen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst haft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Ein teilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh en den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun des gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts be messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall ver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Nach dem Unfallereignis habe ein protrahierter Heilverlauf mit zahlreichen Behandlungen und Therapieversuchen bestanden (S. 1).

Gestützt auf ein Gut ach ten des A.___ vom 21.

Dezember 2017 sei von einer unfallfremden dysfunktionalen Schmerzverar beitung auszugehen, welche allenfalls auf

einer psychiatrischen Erkrankung ba sie re. Lediglich die Narbenbildung könne auf das Unfallereignis zurückgeführt wer den, wobei diese weder Beschwerden verursache noch eine Behandlung benö tige. Die beklagten intensiven Schmerzen aufgrund der wiederholten Operationen und infolgedessen postulierbaren Schädigungen von Weichteilgeweben und kleinsten Nerven beurteilten die A.___ -Gutachter als teilunfallbedingt (S. 4 unten f.). Gemäss Gutachter habe die Versicherte ihre bisherige leichte, in einem Teilpensum geleistete Tätigkeit drei Monate nach der letzten Operation wieder verrichten können , dies auch zu 100 %. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Die soma tisch nicht zuzuordnenden Schmerzen seien nicht adäquat kausal zum Unfaller eig nis, da es sich um einen banalen Unfall gehandelt habe (S. 5). Die rein schmerz bedingte Funktionseinschränkung überschreite die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht (S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dem A.___ hätten die vor Erstellung des Gutachtens vorhandenen Akten der B.___ vorgelegen. Die zwei später ergangenen Berichte hätten nicht zu einer anderen inhaltlichen Beurteilung geführt, da es sich um reine Inter ventionsberichte gehandelt habe. Die Gutachter des A.___ hätten sämtliche m edizi nischen Berichte beachtet (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Gutachter des A.___ hätten nicht alle medizinischen Akten berücksichtigt, weshalb der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden sei. Dass die Beweglichkeit ihrer Schulter anlässlich einer Anästhesierung des Gelenks angeblich nicht mehr eingeschränkt gewesen sei, stehe weiter nicht für eine Verbesserung des Gesundheitsschadens (S. 3). Es sei auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen, welcher eine Integritäts ent schädigung von 15 % postuliere. Weiter hätten ihre massiven Schulterschmerzen es ihr bei den Testverfahren verunmöglicht, ein höheres Leistungsvermögen zu zeigen. Zudem treffe es nicht zu, dass sie, wie die Gutachter behaupteten, keine oder nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich nehme . Auch sei die voraussehbare Verschlechterung, insbesondere eine unfallkausale Arthrose, nicht berücksichtigt worden (S. 4).

2.3

Streit ig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ stellten mit Austrittsbericht vom 26. Dezember 2015 (Urk. 8/M3) die nachfolgend verkürzt wiedergegebene n Diagnosen (S. 1): - subcapitale , dislozierte Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum

majus - Periarthritis humeroscapularis rechts Erstdiagnose August 2014 - Impingement

subacromial und subkorakoidal , anterior akzentuierter Reizzustand (MRI 17. März 2015)

Der operative Eingriff habe ohne Komplikationen durchgeführt werden können und der postoperative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Beübung unauf fällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei reizlosen und trockenen Ver hält nissen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1 unten).

Eine Verlaufskontrolle vom 2. Februar 2016 durch Dr. med. D.___ , Leiten der Arzt Traumatologie / Orthopädie (Urk. 8/M4) , ergab sechs Wochen nach der Operation noch eine Rest-Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungsein schränkung bei präoperativ bestandener Physiotherapie gegen eine Capsulitis . Radiologisch bestehe jedoch ein problemloser Verlauf. 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 21.

April 2016 (Urk. 8/M6) Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts sowie einen Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte über persistierende, relativ starke Schmerzen, welche sich sehr ähnlich oder gleich anfühlten wie die Schmerzen, welche durch die Frozen

shoulder verursacht worden seien. Perorale Analgetika würden nach Möglichkeit nicht ver wendet . Der Befund und die Schultersonographie hätten eine ausgeprägte Druck dolenz im antero -lateralen Deltabereich über der Platte ergeben, ebenso etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis sowie eine AC-( Acromio-Claviculargelenk )

Arthrose (S. 1). Anzeichen für eine erneute adhäsive Capsulitis fänden sich nicht. Die Schmerzen schienen eher durch den Status nach Osteosynthese und mög li cherweise durch Irritationen der Weichteile ( verursacht durch die Platte ) zu ent stehen. Bei weiteren Beschwerden wäre eventuell die Entfernung der Platte zu diskutieren (S. 2). 3.3

Am 20. September 2016 (Urk. 8/M15) hielt Dr. E.___ fest, es fänden sich keine Entzündungszeichen und kein Druckschmerz. Alle Schulterbewegungen seien relativ schmerzhaft (S. 1). Die Schmerzlokalisation sei weiterhin der antero -laterale Deltabereich. Es sei eine subacromiale Steroidinjektion zur Therapie der persistierenden, wahrscheinlich entzündlich bedingten Schmerzen durchgeführt worden; im Verlauf einer Woche sollte mindestens eine Symptomreduktion um 50 % eintreten (S. 2). Mit Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 8/M16) führte Dr.

E.___ aus, es zeige sich eine Woche nach der Steroid-Injektion keine wes entliche Besserung der Symptomatik. Die Untersuchung weise auf eine erneute postoperative adhäsive Kapsulitis hin, weshalb er eine intraartikuläre Steroid-Injek tion unter sterilen Kautelen vorgenommen habe.

Dr. E.___

berichtete am 1. November 2016 (Urk. 8/M19), die letzte Steroid-Injektion habe einen positiven Effekt erbracht, die Symptomatik sei jedoch seit einigen Tagen wieder progredient. Er habe deshalb eine Steroid-Injektion direkt an die lange Bizepssehne durchgeführt. Eine erneute Untersuchung vom 10.

Nove m ber 2016 (Urk. 8/M20) ergab, dass die Symptomatik weiterhin ausge prägter sei als vor der intraartikulären Injektion. Die Beschwerdeführerin wolle diese nochmals durchführen lassen. Sollte dies keine Besserung bringen, sei eine Re-Arthroskopie notwendig. 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beantwortete am 22. November 2016 (Urk. 8/M17) die Frage , ob die heutigen Beschwerden nicht mehr

auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zurückzuführen seien, mit « eher nicht » (Z iff. 2) . E ine Bewegungseinschränkung nach dieser schweren Humerus kopf fraktur

könne als normal angesehen werden (S. 1 unten). 3.5

Am 30. November 2016 wurde eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie der langen Bizepssehne und eine offene subpectorale

Tenodese der langen Bizepssehne mit dem Bizeps-Button durchgeführt (Urk. 8/M23).

Mit Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/M22) führte Dr. E.___ aus, es zeige sich zwei Wochen postoperativ bereits ein sehr erfreulicher Verlauf mit Regredienz eines Grossteils der präoperativ noch existenten Schmerzen im Be reich des Sulcus

bicipitalis . Auch die Wundschmerzen hätten gut abgenommen. Sechs Wochen postoperativ habe sich ein weiterhin positiver Verlauf gezeigt, wenngleich die einschränkenden Schmerzen wieder etwas progredient seien. Dies sei einerseits auf die vermehrte Mobilisation und Aktivierung der rechten Schulter zurückzu führen , anderseits möglicherweise mental bedingt durch die Stresssitua tion mit Hospitalisation des Ehemannes (Urk. 8/M25 S. 2). Aufgrund der persi stie renden Schmerzen veranlasste Dr. E.___ in der Folge eine Abklärung betreffend eines Low-grade-Infekts ( Urk. 8/M26 S. 2). Die mikrobiologische Unte r suchung habe jedoch keinen positiven Befund ergeben. Bei weiterhin besteh endem Verdacht auf Low-grade-Infekt werde eine kombinierte Antibiose durch ge führt (Urk. 8/M28). 3.6

Am 26. April 2017 führte Dr. E.___ eine weitere Arthroskopie mit Entnahme von Gewebeproben durch (vgl. Urk. 8/M35) und führte mit Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 8/M29) aus, es werde die Antibiose durchgeführt. Mit einem weiteren Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 8/M34) hielt Dr. E.___ fest, die Schulter schmerzen seien vier Wochen nach Beginn der Antibiose unverändert (S. 2). Es sei inspektorisch eine Atrophie der rechten Schultermuskulatur festzustellen (S. 1 ). 3.7

Dr. C.___ erstattete am 29. August 2017 (Urk. 8/M38) einen medizinischen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin und führte aus, die Beschwerde füh rerin habe massive Beschwerden im rechten Schultergelenk. Die Beweglichkeit sei einerseits schmerzhaft, andererseits recht bescheiden mit einer Flexion von 90

Grad, einer Abduktion von 45 Grad und dabei einer Aussen-Innen-Rotation von 15-0-15. Das Schultergelenk sei extrem berührungsempfindlich. Die erhobe nen Befunde seien ausschliesslich auf das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zu rückzuführen. Es handle sich um einen extrem protrahierten schmerzhaften Ver lauf, wobei die die Grundfrage gestellt werden müsse, wann der Infekt gesetzt worden sei, eventuell bereits anlässlich der ersten Operation, was aber nicht mehr bewiesen werden könne. Es sei kein Vorzustand verschlimmert worden ( « entfällt » ; S.

2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mit arbeiterin Hauswirtschaft wie auch in jeder anderen Tätigkeit arbeitsunfähig. Jegliche Arbeit über der Horizontalen sowie das Tragen schwerer Lasten sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei nicht einmal in der Lage, ihren Haushalt korrekt zu führen. Auch einfachste repetitive Arbeiten könnten mit diesem Schul tergelenk nicht durchgeführt werden (S. 3). Ob von einer weiteren Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten sei, könne noch nicht beantwortet werden. Sollte keine weitere Therapie mehr notwendig werden , könnte er sich durch aus vorstellen, dass per Ende 2017 der Endzustand festzustellen sei (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Bei dieser schlecht beweglichen und sehr schmerzhaften Schultersituation könne Tabelle 1.2 beigezogen werden und hier sei höchstens von einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen auszugehen, was einer Integritätsentschädigung (richtig: Integritätsschädigung) von 15 % entspreche (S. 5). 3.8

Dr. E.___ stellte mit Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 8/M39) folgende Diagnosen (S. 1): - Restschmerzen Schulter rechts bei - Status nach Re-Re-Arthroskopie und Entnahme von Gewebeproben zur mikrobiologischen Untersuchung am 26. April 2017 bei - Status nach Re-Arthroskopie Schulter rechts und offener, subpektoraler Tenodese der LBS am 30. November 2016 bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit zirkumferenter

Kapsu lo tomie , subacromialem

Débridement , Adhäsiolyse und Acromioplastik sowie offener OSME einer Philosplatte am proximalen Humerus rechts am 13. Juli 2016 bei - Restschmerzen bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer proximalen Drei-Part-Fraktur des Humerus rechts - Status nach Frozen

shoulder bei Impingement Schulter rechts Die rechte Schulter sei 8 Wochen nach Sistieren der Antibiotika-Therapie unver ändert symptomatisch mit Bewegungsschmerzen bei geringstem Ausmass der Mobi li sation (S. 1). Die Beschwerdeführerin solle die Therapiemöglichkeiten mit dem Schmerztherapeuten besprechen (S. 2). 3.9

Am 16. Oktober 2017 (Urk. 8/M40) fand an der B.___ eine ultra schall -gesteuerte Anästhesie des Plexus brachialis in der Scalenuslücke rechts mit Mobilisation des Schultergelenks statt. Die Beschwerdeführerin sei bei Entlassung schmerzfrei und die Gelenksbeweglichkeit frei gewesen. Die Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sei somit ausschliesslich schmerzbedingt, es bestehe keine mechanisch bedingte Einschränkung.

Eine hinsichtlich der Frage eines Low grade-Infekts und allenfalls einer Nekrose am 1. Dezember 2017 durchgeführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-/CT ergab keine Hinweise auf eine Osteomylitis des proximalen rechten Humerus und eine vollständige Konsolidationen der stattgehabten proximalen Humerusfraktur rechts ohne Hinweise auf eine Femurkopfnekrose (Urk. 8/M44).

Am 4. Dezember 2017 wurden eine Plexusblockade zur Gelenksmobilisation und eine Neuromo du lation rechts durchgeführt (Urk. 8/M42). 3.10

Am 21. Dezember 2017 erstatteten die Fachpersonen des A.___ ihr unter Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung eigener Untersu chungen sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit verfasstes Gut achten (Urk. 8/M45) und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - chronischer, immobilisierender Schulterschmerz rechts mit und bei - three -part proximaler Humerusfraktur rechts am 22. Dezember 2015 mit Abriss des Tuberculum

majus - Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 23. Dezember 2015 - strukturell bildgebend konsolidierter Fraktur inkorrekter (richtig wohl: in korrekter; vgl. S. 13 f.) Stellung - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, zirkumferenter

Kapsu lotomie , subacromialem

Débridement , Adhäsiolyse und Acromioplastik

- Osteosynthesematerialentfernung

- Status nach Re-Arthroskopie Schulter rechts und offener, subpektoraler Tenodese der langen Bizepssehne

- klinisch vollständiger freier Gelenksbeweglichkeit nach ultraschall ge steuerter Anästhesie des Plexus brachialis rechts Die Fachpersonen hielten fest, es sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis in der rechten Schulter nicht völlig beschwerdefrei gewesen sei und keine völlig uneingeschränkte Schulter beweglichkeit rechts vorgelegen habe (S. 15 Mitte). Ein Infekterreger habe nicht nachgewiesen werden können, was die Beschwerdeführerin bestätige (S. 16 Mitte ). D ie Einschränkungen des Gelenks sei en

ausschliesslich schmerzbedingt, so dass keine Frozen

shoulder vorli ege. Anlässlich der aktuellen Anamnese beklage die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin extremste Schmerzen und eine extremste schmerzbedingte Bewegungseinschränkung mit rechts aktuell bei 10, minimal bei 9 auf der Visuellen Analogskala (VAS; S. 16 unten ). Bei der aktuellen Untersuchung finde sich eine aktive und passive Bewegungs ein schränkung für die Elevation, Abduktion und Aussenrotation, nicht für die Innenrotation und Retroversion rechts. Sonst fänden sich keine Bewegungsein schränkungen oder Pathologien an den Gelenken. Die Armumfänge am Oberarm rechts und links seien seitengleich, so auch die beiden Unterarmumfänge. Dies widerspreche de n Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie den rechten Arm nicht bis wenig gebrauche und vor allem den linken einsetze und dadurch eine überlastungsbedingte Problematik links bestehe. Diese Umfänge wiesen eindeutig darauf hin, dass keine relevante Schonung des rechten Armes und der rechten Schulter erfolge. Es sei auch in den Akten und der Bildgebung k eine relevante Atrophie oder Läsion der Rotatorenmanschette rechts verzeichnet. Auch dies spreche für eine rein schmerzbedingte und nicht strukturell bedingte Bewe gungs einschränkung. Die Frage, was die subjektiv beklagten extremen Schmerzen be dinge, könne weder mit den bisherigen Abklärungen noch in der aktuellen Unter suchung beantwortet werden. Ein persistierender Low-grade Infekt habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig seien periphere Nervenverletzungen dokumentiert oder klinisch aktuell objektivierbar. Klinisch fänden sich auch keine Hinweise für eine von der Halswirbelsäule ( HWS ) ausgehende Schmerzprob le matik. Eine Frozen

shoulder liege nicht vor. Differentialdiagnostisch müsse nach einer Schmerzverarbeitungsproblematik auf der Basis einer psychiatrischen Erkra n kung oder einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung gefragt werden. Angesichts wiederholter Operationen nach dem Unfallereignis, dadurch bedingter Gewebereaktionen und angesichts dessen, dass dadurch auch kleinste Weichteil-Gewebeschädigungen zustande gekommen seien, sei davon auszugehen, dass auch kleinste nervale Strukturen gestört worden seien. Somit seien zumindest im Rahmen einer Unfall- Teilkausalität neuropathische Beschwerden als Ursache der Restbeschwerden zu postulieren (S. 17). Die Intensität der Schmerzen und der dadurch bedingten Einschränkung könne somatisch-medizinisch nicht plausibel nachvollzogen werden. Auffällig und inkonsistent sei, dass die Beschwerde füh rerin trotz intensivster Schmerzen keine oder nur selten Schmerzmedikamente ein nehme (S. 17 unten f.). Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ( EFL ) habe die Versicherte bei allen problembezogenen Tests eine sehr deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Bei den problemfernen Tests habe sie im Wesentlichen eine gute Leistungs be reitschaft gezeigt. Insgesamt habe sie sich nicht einmal im sehr leichten Bereich belasten lassen. Die Selbsteinschätzung sei ausserordentlich zu tief gewesen. Au ch bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine VAS-Angabe von 10 und am zwei ten Tag sogar von über 10 angegeben. Insgesamt habe sie sich erheblich symp tom ausgeweitet gezeigt (S. 18). Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einem ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer sehr leichten bis vorwiegend sitzenden Tätigkeit . Die Beurteilung der Zumutbarkeit für eine andere berufliche Tätigkeit erfolge aus medizinisch-theoretischer Sicht (S. 19). Es sei mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn noch unfall bedingte, eventuell neuropathische Rest-Beschwerden geringen Ausmasses vorliegen würden, ihre bisher leichte, nur in einem Teilzeitpensum geleistete Tätig keit in vollem Umfang und auch zu 100 % verrichten könne. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei drei Monate nach der letzten Operation auszugehen. Für anderweitige leichte Tätigkeiten bestehe mit lediglich manchmal zu verrichtenden Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 100 % drei Monate nach der letzten Operation (S. 20). Die Narbenbefunde könnten sicher dem Unfallereignis zugeordnet werden, nicht jedoch die aktuell demonstrierte Bewegungseinschränkung. Die intensivsten Schmer zen könnten als teilbedingt eingeordnet werden . Ein Vorzustand, der hätte verschlimmert werden können, habe nicht vorgelegen. Eine Zunahme im Sinne einer Vergrösserung des vorbestehenden kleinen Humerusosteophyten

oder einer Arthroseentwicklung des rechten Schultergelenks liege nicht vor (S. 21). Aus unfall bedingter Sicht könne durch eine Fortsetzung der Behandlung keine wes entliche Besserung erreicht werden. Die intensive Schmerzproblematik sei nicht anatomisch-strukturell erklärbar. Postulierbar seien teilweise unfallbedingte neu ropathische Restbeschwerden. Gemäss den Akten seien jedoch alle Behandlungs versuche der vorbestehenden, linksseitigen, als neuropathisch postulierten Thorax- Beschwerden keiner Behandlung zugänglich beziehungsweise erfolglos gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Behandlungen gegen neuropathische Be schwerden im Schulterbereich nun zum Tragen kommen sollten (S. 22 unten f.). Eine unfallbedingte Einschränkung im Sinne einer Frozen

shoulder , einer unfall bedingt entstandenen Arthrose oder Verschlimmerung einer Arthrose könne nicht objektiviert werden. Eine Integritätsentschädigung sei so gesehen nicht geschul det. Die unfallbedingten neuropathischen Restschmerzen lägen ( neb st einer ander weitig en Schmerzgenese ) nur in geringfügiger Intensität vor. Sie führten nicht zu einer sch merzbedingten Funktionseinbusse, welche die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung überschreite (S. 23 unten). 3.11

Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, führte am 15. Februar 2018 (Urk. 8/M46) aus, dass die beidseitig ausgeprägten Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit schmerz- und nicht mechanisch bedingt sei en . Entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin könne daraus jedoch nicht ge folgert werden, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig wäre. Auch lasse sich nicht schliessen, dass es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handle, denn eine solche wäre mittels Plexusanästhesie nicht blockierbar . Es müsse von einem neuropathischen Schmerzleiden ausgegangen werden, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge mit sich daraus ergebenden wiederholten Operationen zu betrachten sei (S. 2). Es verbleibe noch die Eva luation neuromodularer Massnahmen, insbesondere der Neurostimulation des Rückenmarks mittels Einlage epiduraler Elektroden, wofür um Kostengutsprache ersucht werde (S. 3).

Am 4. April 2018 wurden der Be schwerdeführerin zwei epidurale Stimulations elektroden zur diagnostischen Neurostimulation eingelegt (Urk. 8/47). 3.12

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Vertrauensarztes de r Pensionskasse, Dr. med.

G.___ , Facharzt für All ge meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 28. März 2018 (Urk. 3) ein. Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin verrichte zuhause leichtere Reini gungsarbeiten.

Schwerere Verrichtungen wie schwerere Wäsche besorgen, Staub saugen, Überkopfarbeiten besorge ihre Familie. Aktuell nehme sie täglich Dafalgan und Novalgin ein (S. 4). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit sei un günstig . In einer Verweistätigkeit sei kaum von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Bruch des Oberarm knochens mit Abriss des Knochenvorsprungs ( Tuberculum

majus ) . Muskeln, Bän der oder Sehnen wurden dabei nicht verletzt (vgl. vorstehend E. 3.1) . Dass die Beschwerdegegnerin gut zwei Jahre nach d ies em Unfallereignis ihre Leistungen per 31. Januar 2018 einstellte, wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und ist angesichts des Umstands, dass im Oktober 2017 eine mechanisch bedingte Einschränkung nicht mehr bestätigt werden konnte , nicht zu beanstanden.

Auch eine Infektion wurde nicht nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.10 , E. 3.5, E. 3.9 ). 4.2

Die Gutachter des A.___ hielten fest, dass die intensive Schmerzproblematik ana tomisch-strukturell nicht erklärbar sei. Ein persistierender Infekt habe nicht nach gewiesen werden können, ebenso seien keine peripheren Nervenverletzungen dokumentiert oder klinisch objektivierbar, und es liege keine Frozen

shoulder vor.

Ein unfallbedingtes organisches Korrelat für die verbleibenden Schmerzen der Beschwerdeführerin fand sich somit spätestens Ende 2017 nicht mehr. Der Beur teilung durch Dr. C.___ , der die Befunde ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2015 zurückführte, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, da dieser tatsachenwidrig davon ausging, es sei eine Infektion auf getreten (vgl. vorstehend E. 3.7 ). Dies setzt den Beweiswert seiner Expertise entscheidend herab. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er sich bei seinem Bericht vor allem auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Diese wurden auch von den Gutachtern des A.___ berücksichtigt, die jedoch die Angaben der Beschwer deführerin einer Würdigung unterzogen und darauf hinwiesen, dass sich eine Schmerzangabe von mindestens 9 auf der VAS nicht mit dem unauffälligen, nicht leidenden Verhalten der Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung vereinbaren lässt (vgl. S. 12 Mitte und S. 18 Mitte des Gutachtens).

4.3

Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezi fische Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemach ten Beschwerden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29.

September 2015 E.

5.2 ; vgl. vorstehend E.

1.4 ). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität zum versicherten Unfallereignis entspre chender Beschwerden offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

4.5

Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Dezember 2015 einen Stolpersturz (vgl. Urk.

8/G1) und damit einen leichten Unfall . Dass sie sich dabei eine Hume rus fraktur zuzog, führt nicht zu einer anderen Einordnung des Unfallereignisses, dies insbe sondere nachdem eine Humerusfraktur rechtsprechungsgemäss nicht als schwere oder besonders geartete Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_744 /2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2) . So mit ist der adäquate Kausalzu sammenhang zu den organisch nicht erklärbaren Beschwerden zu verneinen. Ent gegen der medizinischen Beurteilung durch die Gutachter des A.___ (vgl. vorsteh end E. 3.10 ) ist auch eine Teilkausalität zu verneinen.

Fü r die über den 31. Januar 2018 noch bestehenden Beeinträchtigungen trifft die Beschwerdegegnerin somit keine Leistungspflicht.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard