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UV.2018.00208

HWS-Distorsion und Prellung bei Frontalkollision, bei erheblichem Vorzustand an der LWS mit Sinterungsfraktur. Die Annahme des Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis ist in Anwendung des unfallmedizinisch anerkannten Verlaufs verfrüht und auf sechs Monate festzulegen. Übernahme der Auslagen für ärztliche Stellungnahme bejaht. (BGE 8C_844/2019)

Zürich SozVersG · 2019-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1980 geborene X.___ war seit 1. Juli 201 6 in einem Teilzeiter werbspensum von 12 Stunden pro Woche als Sachbearbeiterin bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG (ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 8/1 .1 ). Am 1 4. August 2017 kollidierte sie

als Autolenkerin frontal mit einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug ( Urk. 8/1.2). Die ÖKK holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 8/4, 8/7, 8/8, 8/11, 8/13, 8/14, 8/15, 8/16), zog den Polizeibericht ( Urk. 8/10) und ein technisches Gutachten zur kollisions be ding ten Geschwind igkeitsänderung bei ( Urk. 8/12) und legte die Unterlagen zur Stellungnahme ihrem beratenden Arzt vor ( Urk. 8/17 Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017). Am 2 7. Dezember 2017 kündigte sie den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. September 2017 an ( Urk. 8/19 ). Nach Einwendungen der Versicherten ( Urk. 8/22) und erneuter Stellungnahme des beratenden Arzt es (vgl. Urk. 8/27) , verfügte die ÖKK am 1 6. Februar 2018 in angekündigtem Sinne ( Urk. 8 / 31 ) .

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 1 3. März 2018 Einsprache ( Urk. 8/36 /1-4 ) . Die ÖKK legte den Fall ein weiteres Mal

ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung vor ( Urk. 8 / 38 ) und wies mit Einspra cheentscheid vom 2 6. Juli 2018 die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.

Hierg egen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben und es seien über den 11. September 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. August 2017 zu erbringen ; unter Entschädigungsfolgen sowie Ersatz der Auslagen von Fr. 700.-- für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 201 8. Die ÖKK beantragte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Septem ber 2018 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 11 und Urk. 12). Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Oktober 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche ru ng abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.7 ), dass am 1 4. August 2017 ein Unfallereignis stattgefunden habe , welches kurzzeitig zu

einer Beeinträchtigung der Gesundheit geführt habe. Für die ü ber den 12. Septem ber 2017 hinaus bestehenden Beschwerden herrsche unter den Medi zinern Einigkeit, dass diese zumindest teilweise auf die Wirbelkörperfraktur zu rückzuführen sei en. Jedoch sei fraglich. o b diese Fraktur beim Unfall ent stan den oder degenerativ bedingt sei ( Ziff. 2.8) . Der beratende Arzt

A.___ habe diesbezüglich festgehalten, dass die leichte Deckplattensinterungsfraktur ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation über wie ge nd wahrscheinlich unfallfremd sei und der Status quo sine im Zu sam men hang mit der unfallbedingten HWS-Distorsion rund vier Wochen nach dem Ereig nis er reicht sei ( Ziff. 2.11) . Damit bestehe ab dem 12. September 2017

kein An spruch mehr auf Leistungen aus der Unfallversicherung und da die zusätzlichen Abklärungen durch Dr. Z.___ für die Abklärung des medizinischen Sach verhaltes nicht notwendig gewesen seien, seien auch die (Abklärungs-) Kosten nicht durch die Unfallversicherung zu tragen ( Ziff. 2.18).

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 7 Ziff. 18), werde im Verlaufe der Abklärungen eine neue Diagnose gestellt, habe die versicherte Person den natürlichen Kausal zusammenhang zwischen dem neu festgestellten Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis zu beweisen. Diese Beweislastverteilung sei hier insofern von Bedeutung, als die Deckplattensinterungsfraktur , die Beschwerden verursache , nie als unfallkausal anerkannt worden sei.

Auch sei d as Unfallereignis nicht geeignet , eine Wirbelkörperfraktur zu bewirken, da eine axiale Stauchung bei einem Frontalz u sammenstoss nicht stattfinde und nie i rgendwelche Begleitverletzungen festgestellt wo rden seien , was bei einer trau matischen Fraktur

zu erwarten gewesen wäre und die Beschwerdeführerin habe auch nie über einen axialen Stauchungsschmerz geklagt ( Ziff. 25) . 2.2

Die Beschwerdeführer in stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 7 ), d er Ver trau ensarzt der Beschwerdegegnerin sei Anästhesist und verfüge nicht über das Fach wissen zur Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage. D er von ihm erwähnten

DGU- Patienteninformation über das Entstehen von isolierten Deckplattenimpres sions frakturen sei zu entnehmen , dass die Wirbelkörperfraktur am häufigsten b ei älteren Patienten mit Osteoporose vorkomme und am häufigsten die untere Brustwirbelsäule und die obere L endenwirbelsäule betreffe . Sie

(die Beschwerde führerin) sei aber noch jung, habe keine Osteoporose, der betroffene Brustwirbel (BWK 2) sei im oberen Bereich und sie habe auch kein Tumorleiden, so dass auch diese Ursache ausscheide. I hre Knochenstruktur sei krankheitsbedingt nicht ge schwächt gewesen , weshalb ein spontaner Bruch als Ursache ausscheide. Die DG U -Patientendokumentation bestätige auch , dass

Wirbelfrakturen im Röntgen nicht erkennbar seien und dies entkräfte auch das weitere Argument des Vertrau ensarztes der Beschwerdegegnerin, welcher auf das Ergebnis der Röntgenunter suchung vom 1 5. August 2017 hinweise. Demgegenüber habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2018 begründet , weshalb es keine andere Erklärung für die Entstehung der am 2 9. August 2017 nachgewiesenen, frischen Deck platten sinterungsfraktur von Th2 gebe als den Unfall vom 14. August 201 7. Er verfüge als Facharzt der Rheumatologie auch über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der Kausalitätsfrage.

Der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen sei weder per 1 1. September 2017 noch für einen späteren Zeitpunkt erfüllt und die gesetzlichen Leistungen über den 1 1. September 2017 hinaus zu erbringen. Es seien ihr auch die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ zu ersetzen , da sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beige brachten Untersuchungsergebnisses habe feststellen lassen (S. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Unfalls vom 1 4. August 2017 mit Wirkung ab 1 1. September 2017 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

Dr. B.___ , Spezialarzt FMH Neurologie, stellte am 3. Februar

2017 ( Urk. 8/

16) die folgenden Diagnosen: - funktionelles Hemisyndrom links - muskuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung,

psychogenem Sympto men- Komplex mit Überforderungszeichen - rezidivierend lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei anam nes tisch Spondylolyse L5/S1

Im Vordergrund stehe eine muskuläre rasche Erschöpfung, welche mehrheitlich im Rahmen einer Dekonditionierung erklärt werden könne, andererseits bestehe eine Tendenz zu Überforderungssituationen im Alltag, Stressintoleranz mit Ge fühl eines nicht mehr „kooperierenden Hirns". Die Beschwerdeführerin fühle sich dann wie blockiert. 3.2 3.2 .1

Im Bericht des Kant onsspitals C.___

über die a mbulante Behandlung vom 1 5. August 2017 berichteten die Ärzte ( Urk. 8/4), die Einweisung der Be schwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung vom 1 5. August 2017 erfolgt. Sie sei am Vortag mit dem PW auf der Landstrasse unterwegs gewesen und im Kurvenbereich mit einem entgegenkommenden PW frontal kollidi ert. Sie sei ange gurtet gewesen und die Airbags hätten beide ausgelöst. Bei der Erstunter su chung am 1 4. August 2017 durch den Rettungsdienst sei der Trauma-Check unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Amnesie verneint und die initiale Zuweisung ins Spital sei im Hinblick auf die psychologische Gesamt situation (Spitalphobie, Depression) verweigert worden . Im Tagesverlauf hätten sich dann kontinuierlich HWS-Beschwerden eingestellt, die durch Eigenmedika tion nicht beherrschbar gewesen seien. Weitere Beschwerden seien verneint worden und zur Abklärung und zum Ausschluss von Traumafolgen sei nun die Zuweisung im Notfall erfolgt. Im Röntgen der HWS ap /lateral/ Dens vom 1 5. August 2017 zeigten sich keine Frakturen. Im Lokalstatus der Halswirbelsäule (HWS) sei die Mittellinie indolent . Es bestünden Druckdolenzen

links paraverte bral u nd am Musculus trapezius. Der Range - of -m otion (Bewegungsumfang) sei schmerzbedingt eingeschränkt. Es wurde die Diagnose eine r HWS-Distorsion fest gehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 1 8. August 2017 attestiert. 3.2 .2

D ie zuständigen Ärzte des

Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ führten am selben Tag aus ( Urk. 8/7) , zum Vergleich bestehe keine Vorunt er suchung. Es zeige sich eine sieben gliedrige HWS wahrscheinlich mit schmerz bedingt er Streckhaltung. Der Dens

axis

sei diskret dezentriert, bei kongruenten Atl antoaxialgelenken aufgrund einer R otation im Atlantodentalgelenk . Es bestehe ein regelrechtes Al ignement

der HWS und eine regelrechte Artikulation der Facettengelenke. Ein g espalten er Processus spinosus des HWK6 sei konsti tu tionell bedingt und es zeigten sich keine Frakturen und die W eichteile seien unauffällig. 3.2 .3

I m Dokumentationsfragebogen über die Erstkonsultation nach kranio-zervika lem Beschleunigungstrauma vom 1 3. Oktober 2017

( Urk. 8/8/2f.) wiesen die Ärzte des C.___ auf die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 1 4. August 2017

hin. Es hätten vor dem Unfall behandlungsbedürftige Beschwerden an Kopf, Nacken, Rücken, Augen, Psyche sowie eine linksseitige Muskelschwäche bestanden . Im Untersuchungsbefund

zeigten sich b ei der Beweglichkeitsprüfung der HWS keine Schmerzen bei Flexion und Extension , aber Schmerzen bei Rechts- und Links drehung und rechts- und links Seitenneigung . Es bestünden paravertebra le Druck dolenzen beidseits, ein Ruheschmerz , aber kein Stauchungsschmerz sowie Schmerzen und Funktionseinschränkungen am linken Unterarm. Die neurolo gische Untersuch u ng zeige normale Sehnenreflexe und die aktuelle Bewussts eins lage ergebe auf der Glasgow Coma Skala (GCS) einen Wert von 1 5. Es bestünden ein e Angststörung, Panikattacken und eine Depression. Als äussere Verletzungen zeig t e n sich eine Schürfung am linken Unterarm und e in Hämatom an Clavicula links. Es wurde die klinische Präsentation der Beschwerden in Anlehnung an die Quebec-Task-Force-Kl assifikation mit Grad II bewertet, Analgetika verordnet und vom 1 4. bis 2 0. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.3

Im MRI (Magnetresonanztomograp hie) vom 2 9. August 2017 ( Urk. 8 /1

1) wies

Dr. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH,

zum Vergleich a uf eine Vor unter suchung vom 30. Dezember 2016 hin. Auf Höhe C0 bis C4 bestehe ein Normalbefund, auf C4 bis C7 zeige sich eine le ichte Bandscheibendegeneration mit kleinen schmalbasigen medianen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Das Myelon sei normal, die

Neuroforamina

frei und die Fac ettengelenke normal ohne Nachweis einer Fraktur. Auf Höhe C7/Th1 ergebe sich ein Normalbefund. Auf Höhe Th1 bis Th5 zeige sich eine frische Deckplattensinterungsfraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante . Es bestehe keine i ntraspinale Kom pli kation und es zeige sich nur eine diskrete Keilwirbeldeformität mit einem Keilwirbelwinkel von ca. 4 bis 5°. Die Neuroforamina

sei en frei und die ü brige n ossäre n Strukturen unauffällig .

Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, e s besteh e eine leichte Deck platten sinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intra spinale Komplikation und stationäre leichte Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. 3.4

Im Verlaufsbericht der Klinik

E.___ vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/14) führten

F.___ und Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober 2016 unter einer halbseitigen Lähmung mit « Verdacht auf st ress bedingt» . Wegen der Angst vor dem Spital sei sie

zur Behandlung gekom men. Bei der Untersuchung sei kla r geworden , dass sie unter Zwängen leide. Aufg rund des plötzlichen Autounfalls sei es noch nicht möglich gewesen ,

das Thema Zwänge zu vertiefen . Sie sei s e it dem 1 1. Juli 2017 einmal pro Woche

in psychiatrischer Behandlung und es sei die Erstbehandlung bei ihnen am 22. August 2017 erfolgt , nachdem keine organischen Ursachen für diese Läh mung ha be festgestellt werden können . B ei der anamnestischen Untersuchu ng sei klargeworden, dass dies s tressbedingt sei, da die Beschwerdeführerin z uhause mit einem Grundschulkind mit A DHS Verdacht belastet sei. 3.5

Im MRI vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 8/36/10) wies Dr. D.___ auf die Vor unter suchung vom 2 9. August 2017 hin und hielt fest, es zeige sich eine vollständige Regredienz der Knochenmarködeme im Bereich der Deckplatte von Th 2. Die nur diskrete Keilwirbeldeformität von 5° sei unverändert, das Alignement der zervi kalen und thorakalen Wirbelkörper

zeige sich harmonisch und d ie Bogenwurzeln und Facettengelenke von C0 bis Th9 seien reizlos und intakt. Eine leichte Oste ochondrose mit kleiner rezessal rechtsbetonter Diskushernie bestehe auf Th7/Th8 und auf C4/C5 sowie C5/C6 zeige sich eine stationäre leichte Bandscheiben de generation mit kleinen nicht neurokompressiven Diskushernien. Die Neurofora mina sei en

unverändert frei und unverändert bestehe ein reizloser, kranio zervi kaler Übergang mit intaktem

Dens .

Unter Beurteilung hielt der Radiologe fest , es bestehe eine vollständige Restitutio der Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 mit nur minimaler Restwirbelde formität von 5°. Es ergebe sich kein Nachweis eines aktiven Knochenumbaus und die leichte degenerative Veränderung der unteren HWS und eine kleine Diskus hernie auf Th7/Th8 rezessal rechts seien stationär. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin und Vertrauensarzt SGV A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Februar 2018 aus ( Urk. 8/27 S.

5

f. ), die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines PW-Unfall s eine HWS-Distorsion (ICD-10 S 13.4) erlitten. Dabei seien relevante, bereits vor dem Ereignis bestehende Komorbiditäten dokumentiert und die Diagnosen ICD-10 F40.9, F41.0 und möglicherweise F 60.5 hätten bereits vorgelegen . Anamnestisch komme hin zu , dass weit vor dem Ereignis

ein funktionelles Hemisyndrom links, eine mus kuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung, ein psy chogener Symptomen-Kom plex mit Ü berforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondy lolyse L5/S1 bekannt gewesen seien. Die konventione lle Röntgenaufnahme der HWS vom

1 5. August 2017 habe in der a.p. -Aufnahme an BWK 1 keiner lei radio logische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwartende Begleitver le tzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellung gezeigt . Dieser Befund sei decku ngsgleich mit dem schriftlichen Befund des Institut s für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ und der Befund korreliere

auch gut mit dem fehlenden Stauchungsschmerz des Axialske letts, welcher im Dokumenta tions bogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungs trau ma beurteilt worden sei. Das mit zeitlichem Abstand von 15 Tagen erfolgte MRI der HWS am 2 9. August 2017 zeige eine leichte Deckplattensinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation und zusätzlich Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Es zeig t en sich keinerlei Traumafolgen im Sinne von Begleitverletzungen, die bei traumatisch bedingten Wi rbelkörper frak turen obligat seien. Als anatomische B esonderheit sei der BWS-Bereich durch Rippen und den gesamten Brustkorb besonders m echanisch geschützt, sodass ein leichter Deckplatteneinbruch ohne nachw eisliche Begleitverletzung respektive sofortigem ärztlichem Handlungsbedarf na ch Ereignis unwahrscheinlich sei. Iso lierte Deckplatteneinbrüche von Wirbelkörpern (sog. Sinterungen ) insbesondere der BWS seien in der natürlichen Kausalität überwiegend wahrscheinlich krank heit sbedingt. 3.7

Dr. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , berichtet am 1 0. März 2018 auf Anfrage der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 /36/7), vor dem Unfall vom 1 4. August 2017 sei die Beschwerdeführerin mehrmals in seiner Behandlung gestanden , letztmals am 9. Januar 2017. Damals habe eine Dysästhesie und Dyskoordination linksseitig bestanden, die bereits durch den Neurologen

Dr. B.___ abgeklärt worden sei. Abgesehen von etwas Druck gefühl lumbal hätten zu dieser Zeit kaum Sch merzen, weder im Nacken noch in die Arme ausstrahlend , bestanden und i m Vordergrund sei eine Ermüdungs symp tomatik mit Dyskoordination

linkss eitig gestanden. D ie Kausalitätsbeurteilung von A.___ sei medizinisch nicht nachvollziehbar . Im MRI der HWS vom 2 9. August 2017 sei eine frische Deckplattensinterungsfraktur Th2 mit Keil wirbel deformität von 4-5 Grad beschrieben.

A.___ argumentiere , dass bei der Notfallabklärung im KS- O.___ mit Durchführung eines HWS-Rönt gens vom 1 5. August 2017 die a. p. -Aufnahme an BWK 1 keinerlei radiologische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwähnende Begleitverletzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellungen zeige. Erstens handelt es sich bei der Fraktur nicht um BWK 1 sondern um BWK 2, womit diese Aussage/Vergleich schon anatomisch inkorrekt sei. Zweitens seien in den kon ventionellen Röntgenaufnahmen der HWS die thorakalen Brustwirbelkörper, wenn überhaupt, nur sehr schlecht beurteilbar. Selbst bei sehr schlanken Patien ten seien in der seitlichen Aufnahme möglicherweise der erste Wirbelkörper noch mitbeurteilbar, der zweite Wirbelkörper sei dann durch den Schultergürtel kom plex überlagert. Ebenfalls seien Weichteilverletzungen wie Blutungen/Hämatome in konventionellen Röntgenbildern, wenn überhaupt, nur indirekt zu vermuten. Diese könnten dann wiederum in einer HWS-Aufnahme bei einer hochthorakalen Verletzung höchstens bei sehr gravierenden, massiven Blutungen, welche noch in den HWS-Bereich gelangten, als indirekte Zeichen vorhanden sein . Inkorrekt sei auch der Rückschluss, dass in den konventionellen Aufnahmen vom 15. August 20 17 kein e Hämatom e oder Weichteilschwellungen beschrieben w orden seien , und entsprechend keine frische Fraktur vorhanden gewesen sei .

Korrekt sei zwar, dass bei einer Wirbelkörperfraktur Weichteilverletzungen, welche im MRI meist erkennbar seien, zu erwarten wären. Bei einer reinen lmpressions

- (Sinterungs-) Fraktur ohne Verletzung der Vorder- oder Hinterkante, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei , könn t en W eichteilverletzungen weitgehend ausbleiben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die MRI-A ufnahme 15 Tage nach dem Trauma erfolgte, womit auch ein erheblicher Teil von leichten Weichteil verletzungen bereits regredient seien. Dieser Verlauf decke sich auch mit dem Ver l aufs-MRI vom 2 0. Januar 2018 , welche s

weiterhin eine Deckplattenim pres sionsfraktur

von Th2 mit vollständiger Ausheilung bestätige und Aktivitäts zeichen der Fraktur , wie im MRI vom 2 9. August 2017 nicht mehr vorhanden seien. Dies entspreche dem normalen Verlauf einer frischen Impressionsfraktur, was wiederum gegen die

Kausalitätsbeurteilung des Vertrauensarztes spreche. Zusätzlich liege ein MRI vom 3 0. Dezember 2016 der HWS vor und hier sei en keine Frakturen vorhanden. Zumindest müsse somit davon ausgegangen werden, dass zwischen de m 3 0. Dezember 2016 und dem 29. August 2017 ein trauma tisches Ereignis mit erheblicher Krafteinwirkung eingetreten sei. Abgesehen vom aktuellen Unfallereignis besteh e anamnest isch und aktenkundig sonst kein für eine Impressionsfra ktur adäquates Unfallereignis . Es treffe auch nicht zu, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein getreten sei, nachdem der Vertrauensarzt selber die Diagnose einer HWS-Distor sion aufführe und e s bekannt und erwiesen sei , dass es sich bei HWS -Distorsionen um einen Symptomenkomplex verschiedenster Ebenen hand le. Der Verlauf sei je n ach Verletzungsgrad und Patient höchst unterschiedlich. V on einem pauscha l

vierwöchigen Verlauf auszugeh en

und davon, dass der Vorzustand wieder erreicht

sei, entspreche weder der medizinischen Evidenz noch der allgemeinen Erfahrung.

Nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2 017 und der Erstkonsultation bei ihm am 25. August 2017 habe eine kontinuierliche langsame Verbesserung stattge funden. Die initiale ausgebaute Schmerzmedikation habe zwischenzeitlich voll ständig ausgeschlichen werden könne n und die Beschwerdeführerin sei zuneh m end im Haushalt aktiv und nehme wieder vermehrt an der Kinderbetreuung teil. Die Nachtruhe sei schmerzbedingt weniger gestört und in der klinischen Unter suchung bei der letzten Konsultation vom 5. März 2018 habe sich objektiv eine deutlich verbesserte HWS-Mobilisation gezeigt und die Rotation sei beidseits weitgehend frei. Auch die myofasziale Symptomatik der Nacken-Schulter-Mus kulatur sei deutlich regredient und w ährend der ganzen Betreuung seien kein e

neuen neurologischen Ausfälle aufgetreten. 3.8

Am 1 9. Juni 2018 hielt der Vertrauensarzt A.___ fest ( Urk. 8/38/2), ergänzend sei zu prüfen, ob das Ereignis biomechanisch geeignet sei , durch einen entsprechenden Energieübertrag das detektierte pathologische anatomische Korre lat (Deckplattenimpressionsfraktur Th2) im Beweisgrad überwiegend wahr schein lich in der natürlichen Kausalität zu bewirken.

Die bisherige Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahme vom 1 5. August 2017 habe er missverständlich formuliert. Weiterhin sei über die Deckplattenim pressi onsfraktur des BWK 2 (Th2) zu diskutieren. Die Beurteilung des BWK 1 sei dahingehend in die Analyse eingeflossen, als dass diese Region in unmittelbar er Nachbarschaft zum BWK 2 stehe . Diese Untersuchung sei unm ittelbar n ach dem Ereignis erfolgt und als Echt -Zeit-Dokument zu bewerten. Der besonderen anato mischen Situation des BWK2 sei es geschuldet, wie Dr. Z.___ richtig

aus ge führt habe, dass eine radiologische Beurteilung im seitlichen Strahlengang erschwert sei durch

zahlreiche Überlagerungsartefakte knöcherner Anteile des Brustkorbes und der Schulterregion. Diese Situation sei eine Etage höher (BWK1) nicht vor lie gend. Anders gestalte sich jedoch die Situation im anterioren- posteriore n ( ap -) Strahlengang. Hier lasse sich bei vorli egender guter Au fnahmequalität d ie BWK1 und 2 mit fast gleichen Überlagerungsartefakten beurteilen, so dass dieser (B WK1) als Referenz innerhalb der gleichen Aufnahme diene . Dabei ergebe sich kein Anhalt für: 1. Begleitverletzungen, welche zu erwarten wären, da isolierte Deckplatten im pressionsfrakturen unwahrscheinlich traumatisch bedingt se ien, sondern eher spontan aufträ ten 2. I n den angrenzen den Regionen (hier BWK1) von nachweisbaren Trau ma folgen 3. In der ROI (Region of

interest ) des BWK2 die gleiche Abbildung , wie in der angrenzenden Region des BWK1 Somit sei en in diesen Rö ntgenaufnahmen keine Ereignisfolge n dokumentiert. Der besonde ren anatomischen Position des BWK 2

sei in der Beurteilung Rechnung zu tragen, da die Mobilität des BWK2 im Verglei ch zu den Wirbelkörpern der HWS deutlich reduziert sei . Die BWS bilde über die gelenkigen Verbindungen mit den Rippen den knöchernen dorsalen Pol des Brustkorbes (Thorax ), welcher ventral knöchern vom Brustbein gebildet werde . Dadurch sei die Mobilität der Wirbel körper (WK) im T h oraxbereich eingeschränkt . Diese a natomische Ausgangslage bedeute , dass eine ausschliesslich isolierte Deck plattensinterungsfraktur, die

bei spielsweise pathognom on isch für eine Osteoporose sei, ohne entsprechende Be gleit verletzung im Sin ne von Hämatom en oder l igamentäre Zerreissung,

unwahr scheinlich sei. Das Fehlen von Begleitverletzungen sei der Nachweis, dass es sich um keine Ereignisfolge handle. Der Kraftübertrag eines äusseren Impulses (Anschlag der PWs) auf den mensch lichen Körper entstehe nicht ausschliesslich an einem fokussierten Ort, sondern der Energievektor hinterlasse auf seinem Weg zum Fokus ein nachvollziehbares Schadensmuster. Ein adäquates Trauma zur Bewirkung einer isolierten Wirbel körperfraktur wäre eine axiale Stauchung mit Impressionsfraktur mehrerer Wir bel körper in der Kette und Begleitverletzungen. Vorliegend sei der Unfallmecha nismus als Akzelerationstrauma und Rebound zu bezeichnen und hierfür seien HWS-Verletzun gen (HWS-Distorsion) die Regel, sodass die ereignisbedingte Kraft einwirkung auf die geschädi gte Region mit einer isolierten Verletzung, aus schliesslich der Deckplatte , als ereignisfern zu beurteilen sei . Dem Zeitargument, dass zwischen dem 3 0. Dezember 2016 und dem 2 9. August 2017 eine Deck plattenimpressionsfraktur stattgefunden habe , sei dabei nicht zu widersprechen, dies sei jedoch für die Kausalität nicht beweisend. Somit sei en in der Echtzeitbefundung der konventionellen ap -Aufnahme weder eine Fraktur und/oder Weichteilschwellung respektive Traumafolgen im Bereich der HWS als auch im Bereich des BWK 1 und/oder des BKW 2 nachweisbar. Die MRI-Untersuchung 15 Tage nach dem Ereignis zeige eine isolierte Deckplatten sinterungsfraktur, welche pathognom on isch für de n Begriff Osteoporose stehe. Begleitverletzungen seien keine sichtbar und unwahrscheinlich, da selbst nach 14 Tagen noch sichtbare ligamentäre Veränderungen, wie Zerrungen, Zerreissu ngen

zu erwarten seien, die erfahrungsgemäss längere Zeit benöt ig t en um vollständig abzuheilen. Bemerkenswert seien die im MRI HWS vom 2 9. August 2017 deutlich vorhandenen Bandscheibendegenerationen mit vorhan denen Diskushernien bei der zum Ereigniszeitpunkt 37-jährigen Beschwerdeführerin . In der Zusamm enschau

sei en die beklagten Beschwerden bei den gegebenen medi zinischen Möglichkeiten in der natürlichen Kausal itä t überwiegend wahr scheinlich der relevanten chronischen psychiatrischen und de generativen Verän de rungen der HWS geschuldet. Die Deckplattensinterungsfraktur des 2. BKWs sei als ergebnisfern zu beurteilen und überwiegend wahrscheinlich krankheits be dingt. 3.9

Im Austrittsbericht der Reha k lini k

H.___ vom 2 3. August 2018 über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 5. August 20 18 berichteten die Ärzte ( Urk. 3/ 3), bei Eintritt klage die Beschwerdeführerin über cervikalbetonte Schmerzen sowie Kopfschmerzen mit einer Intensität bis 8/10 auf der VAS (Schmerzskala) , ver stärkt bei Belastung und bestimmten Körperpositionen zum Teil verbunden auch mit Panikattacken. Allgemein sei die physische Belastbarkeit und die Lebens qua lität reduziert. Zudem habe sie auch Probleme mit der Konzentration und Auf merksamkeit.

Objektiv sei die Beschwerdeführerin in stabilem Al lgemein- und n ormalem Ernährungszustand, allseits orientiert, kooperativ und kardiopulmonal stabil und kompensiert. In der klinischen Untersuchung zeig e s ich in der HWS und BWS eine leichte Druckdolenz der vertebrale n und paraspinalen Muskulatur. Die Mobi lität der HWS sei allseits schmerzb edingt eingeschränkt; vor allem für Rotation bei mässiger

Unsicherheit in In

- und Reklination. Myogelosen seien im Bereic h des Musculus trapezius und infraspinatus palpabel , welche unter Druck die

be kannten Schmerzen zum Teil auch auslösen könn t en. Die BWS sei allgemein etwas hypomobil und es bestehe kein Stauchungsschmerz und kein Rüttelschmerz und n eurologisch bestünden keine Ausfälle . 4. 4.1

Die Akten belegen , dass vor dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein funktionelles Hemisyndrom links, eine muskuläre Insuffizienz bei Dekondi tio nie rung, ein psychogener Symptomen-Komplex mit Überforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spo ndylolyse L5/S1 bekannt und behand lungs bedürftig war en (vgl. E. 3.1 ). Belegt ist auch, dass die bildgebenden Unter suchungen der HWS mittels Röntgen am Unfallfolgetag keine Frakturen und unauffällige Verhältnisse der Weichteile zeigten ( vgl. E. 3.2.2). Sodann waren bei de r Beweglichkeitsprüfung der HWS

keine Schmerzen bei Flexion und Extension und auch kein Stauchungsschmerz zu verzeichnen , hingegen wurde n

ein Ruhe schmerz und Schmerzen bei Rechts- und Linksdrehung und Seitenneigung sowie paravertebrale Druckdolenzen

angegeben (E. 3.2.3). I m Weiteren ist unbestritten, dass die im rund zwei Wochen nach

dem Unfall am 29. August 2017 erstellten MRI auf Höhe C4 bis C7 gesehenen

leichten Bandscheibendegenerationen mit kleinen nicht neurokompressiven

Diskushernien al s degenerative Erscheinungen ein em Vorzustand und nicht dem Unfallereignis zuzu schreiben sind. Uneins sind sich die Ärzte, ob die im gleichen MRI dargestellte « frische Deckplatten sinte rungs fraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante » k ausal dem Unfall ereignis zugeordnet werden kann. Dies wird v om behandelnden Arzt der Be schwerdeführerin primär mit der zeitliche n Nähe der Fraktur zum Ereignis bejaht (vgl. E. 3.7 ) . D er beratende Arzt der Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht ,

ein Bezug dieser

isolierten Fraktur zum Unfallereignis sei aufgrund des Unfallmechanismus und des

Fehlen s von Begleitverletzungen anderer Struk turen ausgeschlossen, wobei unwidersprochen blieb , dass die Fraktu r in einem früheren MRI vom 30. Dezember 2016 noch nicht vorhanden war ( vgl. E. 3.8). 4.2

Die Relevanz des medizinische n

Expertenstreitigkeit relativiert sich insofern, als im MRI vom 2 2. Januar 2018 der zuständige Radiologe eine vollständige Resti tutio der Deckplatten f raktur

— nunmehr als Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 bezeichnet — mit nur noch einer minimalen Restwirbeldeformität von 5° fest halten konnte (E. 3. 5 ). Zudem

konnte

der behandelnde Arzt Dr. Z.___

anlässlich seiner letzte n Untersuchung vom 5. März 2018

eine Verbesserung der klinischen Situation auf zeigen , als die

aufgrund des Unfallereignis ses initial ausgebaute Schmerzmedikation vollständig ausgeschlichen werden konnte ( Urk. 8/36/8 Ziff.

4) . Damit ist a b diesem Zeitpunkt

von einer folgenlosen Ausheilung der frag lich en Fraktur auszugehen. 5. 5.1

Gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lum balgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch aus ge wiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzu stan des an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätes tens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Ähnlich entschied das Bundesgericht , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird . G estützt auf die unfallmedizinische Erfahrung wurde d er Status quo s ine nach sechs bis neun Monate n , längstens jedoch ein Jahr nach dem Ereignis als erreicht erachtet

(Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vertrauensarzt A.___ hielt zum Status quo sine fest, diese r sei vier Wochen nach dem Ereignis auf der Basis der ausgewiesen Diagnose HWS-Dis torsion erreicht ( Urk. 8/27/6) .

Den Akten ist zu entnehmen , dass b ei der Frontalkollision bei beiden Fahrzeugen die Airbags ausgelöst wu rden

und beide Fahrzeuge

einen Totalschaden erlitten . Im Weiteren ist aktenkundig , dass die Unfallverursacherin neben Prellungen und Schürfungen auch das Brustbein gebrochen hatte (vgl. Urk. 8/10.2). D ie unfall tech nischen Abklärungen

ergaben sodann beim Aufprall

eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin von 20 bis 30

km/h ( Urk. 8/12/3-5 ). Damit kann nicht auf ein Bagatellereignis geschlossen werden, sondern es ist von erheblichen Kräften auszugehen, die durch den Auf prall auf den Körper und die vorbelastete Wirbelsäule der Beschwerdeführerin eingewirkt haben . D ie Erstuntersuchungen am Unfalltag zeigten denn auch bei der Beschwerdeführerin Schürfungen am linken Unterarm und ein Hämatom am linken Schlüsselbein (Clavicula; vgl. Urk. 8/8/3) .

Die

Beurteilung

von A.___

weicht in diesem Zusammenhang vom

allgemein anerkannten Verlauf vor bestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne richtun gs gebende Veränderungen an der Wirbelsäule ab. 5.3

Bei

der im Zeitpunkt des Unfalls 37 -jährigen Beschwerdeführer in lag unbe strittenermassen ein erheblicher, von der altersüblichen Progression abweichen der degenerativer und behandlungsbedürftiger Vorzustand an der Wirbelsäule vor (vgl. E. 4.1 ). Damit sind unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Rechtspre chung (E. 5.1) Heilbehandlung und Taggeld grundsätzlich während einem Zeit raum von sechs bis maximal zwölf Monaten zu erbringen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom 2 5. September 2008 E. 5.2 und 8C_408/2019 vom 1 6. August 2019 E. 3.3 ). Gründe, die ein Abweichen von diesem unfall medizinisch allgemein anerkannten Verlauf rechtfertigen würden, lassen sich den Akten und insbesondere der Beurteilung des Vertrauensarztes

A.___ nicht entnehmen . Auch setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der ein schlägigen Rechtsprechung auseinander. Die bereits per 1 1. September 2017 und mithin nach vier Wochen erfolgte Leistungs einstellung war damit verfrüht. 5.4

Ein e weitgehende Bestätigung des

unfallm edizinisch allgemein anerkannte n Ver lauf s

bei degenerativen Vorzuständen an der Wirbelsäule ergibt sich demgegen über aus den Befundungen von Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rückenleiden bereits vor dem Unfall behandelt hatte. Dieser konnte i n seiner Untersuchung vom

5. März 2018 — knapp sieben Monate nach dem Unfall

festhalten , dass die aufgrund des Unfall s notwendig ge wor dene Sch merzmedikation zwischenzeitlich vollständig abgesetzt wurde ( Urk. 8/36/8

Ziff. 4). Gestützt darauf und mit Blick auf den in der Rechtsprechung dargele gten medizinischen Wissensstand, wonach bei einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorgeschädigten Wirbelsäule angenommen wird , dass diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und nur bei Vorliegen eines erheblich en degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, abge klun gen ist , ist die Festlegung des Status quo sine spätestens per 5. März 2018 als erreicht anzunehmen . In Bezug auf die Kausalität n icht mehr relevant ist hin gegen die stationäre Behandlung vom 2. bis 2 5. August 2018 in die sich die Beschwerdeführerin begab, wobei sie über

cervikalbetonte Schmerzen, Kopf schmerzen und Panikattacken klagt e (vgl. E. 3.9). Eine organische Komponente ist nicht erstellt. 5.5

Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne teilweise

gutzuheissen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2018 aufzuheben und die Be schwer degegnerin zu verpflichten ist , die gesetzlichen Leistungen bis zum 5. März 2018 zu erbringen. 6.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend , es seien ihr die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 ( Urk. 8/36/7) zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2 und S.

12).

Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, wenn er die Mass nahmen nicht angeordnet hat, wenn sie für die Beurteilung des Anspruchs uner lässlich waren ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Die Gutheissung der Beschwerde gründet massgeblich auf der Berichterstattung von

Dr. Z.___ . Dami t hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in die Kosten dieser Auslagen in der Höhe von Fr. 7 00. -- (Urk. 8/36/11) zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 26 . Juli 2018 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 1 4. August 2017 bis 5. März 2018 zu erbringen. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in die Kosten für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 von Fr. 7 00.-- zu ersetzen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1980 geborene X.___ war seit 1. Juli 201

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche ru ng abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.7 ), dass am 1 4. August 2017 ein Unfallereignis stattgefunden habe , welches kurzzeitig zu

einer Beeinträchtigung der Gesundheit geführt habe. Für die ü ber den 12. Septem ber 2017 hinaus bestehenden Beschwerden herrsche unter den Medi zinern Einigkeit, dass diese zumindest teilweise auf die Wirbelkörperfraktur zu rückzuführen sei en. Jedoch sei fraglich. o b diese Fraktur beim Unfall ent stan den oder degenerativ bedingt sei ( Ziff. 2.8) . Der beratende Arzt

A.___ habe diesbezüglich festgehalten, dass die leichte Deckplattensinterungsfraktur ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation über wie ge nd wahrscheinlich unfallfremd sei und der Status quo sine im Zu sam men hang mit der unfallbedingten HWS-Distorsion rund vier Wochen nach dem Ereig nis er reicht sei ( Ziff. 2.11) . Damit bestehe ab dem 12. September 2017

kein An spruch mehr auf Leistungen aus der Unfallversicherung und da die zusätzlichen Abklärungen durch Dr. Z.___ für die Abklärung des medizinischen Sach verhaltes nicht notwendig gewesen seien, seien auch die (Abklärungs-) Kosten nicht durch die Unfallversicherung zu tragen ( Ziff. 2.18).

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 7 Ziff. 18), werde im Verlaufe der Abklärungen eine neue Diagnose gestellt, habe die versicherte Person den natürlichen Kausal zusammenhang zwischen dem neu festgestellten Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis zu beweisen. Diese Beweislastverteilung sei hier insofern von Bedeutung, als die Deckplattensinterungsfraktur , die Beschwerden verursache , nie als unfallkausal anerkannt worden sei.

Auch sei d as Unfallereignis nicht geeignet , eine Wirbelkörperfraktur zu bewirken, da eine axiale Stauchung bei einem Frontalz u sammenstoss nicht stattfinde und nie i rgendwelche Begleitverletzungen festgestellt wo rden seien , was bei einer trau matischen Fraktur

zu erwarten gewesen wäre und die Beschwerdeführerin habe auch nie über einen axialen Stauchungsschmerz geklagt ( Ziff. 25) . 2.2

Die Beschwerdeführer in stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 7 ), d er Ver trau ensarzt der Beschwerdegegnerin sei Anästhesist und verfüge nicht über das Fach wissen zur Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage. D er von ihm erwähnten

DGU- Patienteninformation über das Entstehen von isolierten Deckplattenimpres sions frakturen sei zu entnehmen , dass die Wirbelkörperfraktur am häufigsten b ei älteren Patienten mit Osteoporose vorkomme und am häufigsten die untere Brustwirbelsäule und die obere L endenwirbelsäule betreffe . Sie

(die Beschwerde führerin) sei aber noch jung, habe keine Osteoporose, der betroffene Brustwirbel (BWK 2) sei im oberen Bereich und sie habe auch kein Tumorleiden, so dass auch diese Ursache ausscheide. I hre Knochenstruktur sei krankheitsbedingt nicht ge schwächt gewesen , weshalb ein spontaner Bruch als Ursache ausscheide. Die DG U -Patientendokumentation bestätige auch , dass

Wirbelfrakturen im Röntgen nicht erkennbar seien und dies entkräfte auch das weitere Argument des Vertrau ensarztes der Beschwerdegegnerin, welcher auf das Ergebnis der Röntgenunter suchung vom 1 5. August 2017 hinweise. Demgegenüber habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2018 begründet , weshalb es keine andere Erklärung für die Entstehung der am 2 9. August 2017 nachgewiesenen, frischen Deck platten sinterungsfraktur von Th2 gebe als den Unfall vom 14. August 201 7. Er verfüge als Facharzt der Rheumatologie auch über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der Kausalitätsfrage.

Der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen sei weder per 1 1. September 2017 noch für einen späteren Zeitpunkt erfüllt und die gesetzlichen Leistungen über den 1 1. September 2017 hinaus zu erbringen. Es seien ihr auch die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ zu ersetzen , da sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beige brachten Untersuchungsergebnisses habe feststellen lassen (S. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Unfalls vom 1 4. August 2017 mit Wirkung ab 1 1. September 2017 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

Dr. B.___ , Spezialarzt FMH Neurologie, stellte am 3. Februar

2017 ( Urk. 8/

16) die folgenden Diagnosen: - funktionelles Hemisyndrom links - muskuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung,

psychogenem Sympto men- Komplex mit Überforderungszeichen - rezidivierend lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei anam nes tisch Spondylolyse L5/S1

Im Vordergrund stehe eine muskuläre rasche Erschöpfung, welche mehrheitlich im Rahmen einer Dekonditionierung erklärt werden könne, andererseits bestehe eine Tendenz zu Überforderungssituationen im Alltag, Stressintoleranz mit Ge fühl eines nicht mehr „kooperierenden Hirns". Die Beschwerdeführerin fühle sich dann wie blockiert. 3.2 3.2 .1

Im Bericht des Kant onsspitals C.___

über die a mbulante Behandlung vom 1 5. August 2017 berichteten die Ärzte ( Urk. 8/4), die Einweisung der Be schwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung vom 1 5. August 2017 erfolgt. Sie sei am Vortag mit dem PW auf der Landstrasse unterwegs gewesen und im Kurvenbereich mit einem entgegenkommenden PW frontal kollidi ert. Sie sei ange gurtet gewesen und die Airbags hätten beide ausgelöst. Bei der Erstunter su chung am 1 4. August 2017 durch den Rettungsdienst sei der Trauma-Check unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Amnesie verneint und die initiale Zuweisung ins Spital sei im Hinblick auf die psychologische Gesamt situation (Spitalphobie, Depression) verweigert worden . Im Tagesverlauf hätten sich dann kontinuierlich HWS-Beschwerden eingestellt, die durch Eigenmedika tion nicht beherrschbar gewesen seien. Weitere Beschwerden seien verneint worden und zur Abklärung und zum Ausschluss von Traumafolgen sei nun die Zuweisung im Notfall erfolgt. Im Röntgen der HWS ap /lateral/ Dens vom 1 5. August 2017 zeigten sich keine Frakturen. Im Lokalstatus der Halswirbelsäule (HWS) sei die Mittellinie indolent . Es bestünden Druckdolenzen

links paraverte bral u nd am Musculus trapezius. Der Range - of -m otion (Bewegungsumfang) sei schmerzbedingt eingeschränkt. Es wurde die Diagnose eine r HWS-Distorsion fest gehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 1 8. August 2017 attestiert. 3.2 .2

D ie zuständigen Ärzte des

Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ führten am selben Tag aus ( Urk. 8/7) , zum Vergleich bestehe keine Vorunt er suchung. Es zeige sich eine sieben gliedrige HWS wahrscheinlich mit schmerz bedingt er Streckhaltung. Der Dens

axis

sei diskret dezentriert, bei kongruenten Atl antoaxialgelenken aufgrund einer R otation im Atlantodentalgelenk . Es bestehe ein regelrechtes Al ignement

der HWS und eine regelrechte Artikulation der Facettengelenke. Ein g espalten er Processus spinosus des HWK6 sei konsti tu tionell bedingt und es zeigten sich keine Frakturen und die W eichteile seien unauffällig. 3.2 .3

I m Dokumentationsfragebogen über die Erstkonsultation nach kranio-zervika lem Beschleunigungstrauma vom 1 3. Oktober 2017

( Urk. 8/8/2f.) wiesen die Ärzte des C.___ auf die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 1 4. August 2017

hin. Es hätten vor dem Unfall behandlungsbedürftige Beschwerden an Kopf, Nacken, Rücken, Augen, Psyche sowie eine linksseitige Muskelschwäche bestanden . Im Untersuchungsbefund

zeigten sich b ei der Beweglichkeitsprüfung der HWS keine Schmerzen bei Flexion und Extension , aber Schmerzen bei Rechts- und Links drehung und rechts- und links Seitenneigung . Es bestünden paravertebra le Druck dolenzen beidseits, ein Ruheschmerz , aber kein Stauchungsschmerz sowie Schmerzen und Funktionseinschränkungen am linken Unterarm. Die neurolo gische Untersuch u ng zeige normale Sehnenreflexe und die aktuelle Bewussts eins lage ergebe auf der Glasgow Coma Skala (GCS) einen Wert von 1 5. Es bestünden ein e Angststörung, Panikattacken und eine Depression. Als äussere Verletzungen zeig t e n sich eine Schürfung am linken Unterarm und e in Hämatom an Clavicula links. Es wurde die klinische Präsentation der Beschwerden in Anlehnung an die Quebec-Task-Force-Kl assifikation mit Grad II bewertet, Analgetika verordnet und vom 1 4. bis 2 0. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.3

Im MRI (Magnetresonanztomograp hie) vom 2 9. August 2017 ( Urk. 8 /1

1) wies

Dr. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH,

zum Vergleich a uf eine Vor unter suchung vom 30. Dezember 2016 hin. Auf Höhe C0 bis C4 bestehe ein Normalbefund, auf C4 bis C7 zeige sich eine le ichte Bandscheibendegeneration mit kleinen schmalbasigen medianen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Das Myelon sei normal, die

Neuroforamina

frei und die Fac ettengelenke normal ohne Nachweis einer Fraktur. Auf Höhe C7/Th1 ergebe sich ein Normalbefund. Auf Höhe Th1 bis Th5 zeige sich eine frische Deckplattensinterungsfraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante . Es bestehe keine i ntraspinale Kom pli kation und es zeige sich nur eine diskrete Keilwirbeldeformität mit einem Keilwirbelwinkel von ca. 4 bis 5°. Die Neuroforamina

sei en frei und die ü brige n ossäre n Strukturen unauffällig .

Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, e s besteh e eine leichte Deck platten sinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intra spinale Komplikation und stationäre leichte Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. 3.4

Im Verlaufsbericht der Klinik

E.___ vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/14) führten

F.___ und Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober 2016 unter einer halbseitigen Lähmung mit « Verdacht auf st ress bedingt» . Wegen der Angst vor dem Spital sei sie

zur Behandlung gekom men. Bei der Untersuchung sei kla r geworden , dass sie unter Zwängen leide. Aufg rund des plötzlichen Autounfalls sei es noch nicht möglich gewesen ,

das Thema Zwänge zu vertiefen . Sie sei s e it dem 1 1. Juli 2017 einmal pro Woche

in psychiatrischer Behandlung und es sei die Erstbehandlung bei ihnen am 22. August 2017 erfolgt , nachdem keine organischen Ursachen für diese Läh mung ha be festgestellt werden können . B ei der anamnestischen Untersuchu ng sei klargeworden, dass dies s tressbedingt sei, da die Beschwerdeführerin z uhause mit einem Grundschulkind mit A DHS Verdacht belastet sei. 3.5

Im MRI vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 8/36/10) wies Dr. D.___ auf die Vor unter suchung vom 2 9. August 2017 hin und hielt fest, es zeige sich eine vollständige Regredienz der Knochenmarködeme im Bereich der Deckplatte von Th 2. Die nur diskrete Keilwirbeldeformität von 5° sei unverändert, das Alignement der zervi kalen und thorakalen Wirbelkörper

zeige sich harmonisch und d ie Bogenwurzeln und Facettengelenke von C0 bis Th9 seien reizlos und intakt. Eine leichte Oste ochondrose mit kleiner rezessal rechtsbetonter Diskushernie bestehe auf Th7/Th8 und auf C4/C5 sowie C5/C6 zeige sich eine stationäre leichte Bandscheiben de generation mit kleinen nicht neurokompressiven Diskushernien. Die Neurofora mina sei en

unverändert frei und unverändert bestehe ein reizloser, kranio zervi kaler Übergang mit intaktem

Dens .

Unter Beurteilung hielt der Radiologe fest , es bestehe eine vollständige Restitutio der Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 mit nur minimaler Restwirbelde formität von 5°. Es ergebe sich kein Nachweis eines aktiven Knochenumbaus und die leichte degenerative Veränderung der unteren HWS und eine kleine Diskus hernie auf Th7/Th8 rezessal rechts seien stationär. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin und Vertrauensarzt SGV A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Februar 2018 aus ( Urk. 8/27 S.

5

f. ), die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines PW-Unfall s eine HWS-Distorsion (ICD-10 S 13.4) erlitten. Dabei seien relevante, bereits vor dem Ereignis bestehende Komorbiditäten dokumentiert und die Diagnosen ICD-10 F40.9, F41.0 und möglicherweise F 60.5 hätten bereits vorgelegen . Anamnestisch komme hin zu , dass weit vor dem Ereignis

ein funktionelles Hemisyndrom links, eine mus kuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung, ein psy chogener Symptomen-Kom plex mit Ü berforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondy lolyse L5/S1 bekannt gewesen seien. Die konventione lle Röntgenaufnahme der HWS vom

1 5. August 2017 habe in der a.p. -Aufnahme an BWK 1 keiner lei radio logische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwartende Begleitver le tzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellung gezeigt . Dieser Befund sei decku ngsgleich mit dem schriftlichen Befund des Institut s für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ und der Befund korreliere

auch gut mit dem fehlenden Stauchungsschmerz des Axialske letts, welcher im Dokumenta tions bogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungs trau ma beurteilt worden sei. Das mit zeitlichem Abstand von 15 Tagen erfolgte MRI der HWS am 2 9. August 2017 zeige eine leichte Deckplattensinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation und zusätzlich Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Es zeig t en sich keinerlei Traumafolgen im Sinne von Begleitverletzungen, die bei traumatisch bedingten Wi rbelkörper frak turen obligat seien. Als anatomische B esonderheit sei der BWS-Bereich durch Rippen und den gesamten Brustkorb besonders m echanisch geschützt, sodass ein leichter Deckplatteneinbruch ohne nachw eisliche Begleitverletzung respektive sofortigem ärztlichem Handlungsbedarf na ch Ereignis unwahrscheinlich sei. Iso lierte Deckplatteneinbrüche von Wirbelkörpern (sog. Sinterungen ) insbesondere der BWS seien in der natürlichen Kausalität überwiegend wahrscheinlich krank heit sbedingt. 3.7

Dr. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , berichtet am 1 0. März 2018 auf Anfrage der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 /36/7), vor dem Unfall vom 1 4. August 2017 sei die Beschwerdeführerin mehrmals in seiner Behandlung gestanden , letztmals am 9. Januar 2017. Damals habe eine Dysästhesie und Dyskoordination linksseitig bestanden, die bereits durch den Neurologen

Dr. B.___ abgeklärt worden sei. Abgesehen von etwas Druck gefühl lumbal hätten zu dieser Zeit kaum Sch merzen, weder im Nacken noch in die Arme ausstrahlend , bestanden und i m Vordergrund sei eine Ermüdungs symp tomatik mit Dyskoordination

linkss eitig gestanden. D ie Kausalitätsbeurteilung von A.___ sei medizinisch nicht nachvollziehbar . Im MRI der HWS vom 2 9. August 2017 sei eine frische Deckplattensinterungsfraktur Th2 mit Keil wirbel deformität von 4-5 Grad beschrieben.

A.___ argumentiere , dass bei der Notfallabklärung im KS- O.___ mit Durchführung eines HWS-Rönt gens vom 1 5. August 2017 die a. p. -Aufnahme an BWK 1 keinerlei radiologische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwähnende Begleitverletzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellungen zeige. Erstens handelt es sich bei der Fraktur nicht um BWK 1 sondern um BWK 2, womit diese Aussage/Vergleich schon anatomisch inkorrekt sei. Zweitens seien in den kon ventionellen Röntgenaufnahmen der HWS die thorakalen Brustwirbelkörper, wenn überhaupt, nur sehr schlecht beurteilbar. Selbst bei sehr schlanken Patien ten seien in der seitlichen Aufnahme möglicherweise der erste Wirbelkörper noch mitbeurteilbar, der zweite Wirbelkörper sei dann durch den Schultergürtel kom plex überlagert. Ebenfalls seien Weichteilverletzungen wie Blutungen/Hämatome in konventionellen Röntgenbildern, wenn überhaupt, nur indirekt zu vermuten. Diese könnten dann wiederum in einer HWS-Aufnahme bei einer hochthorakalen Verletzung höchstens bei sehr gravierenden, massiven Blutungen, welche noch in den HWS-Bereich gelangten, als indirekte Zeichen vorhanden sein . Inkorrekt sei auch der Rückschluss, dass in den konventionellen Aufnahmen vom

E. 6 in einem Teilzeiter werbspensum von 12 Stunden pro Woche als Sachbearbeiterin bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG (ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 8/1 .1 ). Am 1 4. August 2017 kollidierte sie

als Autolenkerin frontal mit einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug ( Urk. 8/1.2). Die ÖKK holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 8/4, 8/7, 8/8, 8/11, 8/13, 8/14, 8/15, 8/16), zog den Polizeibericht ( Urk. 8/10) und ein technisches Gutachten zur kollisions be ding ten Geschwind igkeitsänderung bei ( Urk. 8/12) und legte die Unterlagen zur Stellungnahme ihrem beratenden Arzt vor ( Urk. 8/17 Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017). Am 2 7. Dezember 2017 kündigte sie den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. September 2017 an ( Urk. 8/19 ). Nach Einwendungen der Versicherten ( Urk. 8/22) und erneuter Stellungnahme des beratenden Arzt es (vgl. Urk. 8/27) , verfügte die ÖKK am 1 6. Februar 2018 in angekündigtem Sinne ( Urk.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend , es seien ihr die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 ( Urk. 8/36/7) zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2 und S.

12).

Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, wenn er die Mass nahmen nicht angeordnet hat, wenn sie für die Beurteilung des Anspruchs uner lässlich waren ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Die Gutheissung der Beschwerde gründet massgeblich auf der Berichterstattung von

Dr. Z.___ . Dami t hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in die Kosten dieser Auslagen in der Höhe von Fr. 7 00. -- (Urk. 8/36/11) zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 26 . Juli 2018 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 1 4. August 2017 bis 5. März 2018 zu erbringen. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in die Kosten für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 von Fr. 7 00.-- zu ersetzen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 / 38 ) und wies mit Einspra cheentscheid vom 2 6. Juli 2018 die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.

Hierg egen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben und es seien über den 11. September 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. August 2017 zu erbringen ; unter Entschädigungsfolgen sowie Ersatz der Auslagen von Fr. 700.-- für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 201 8. Die ÖKK beantragte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Septem ber 2018 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk.

E. 11 und Urk. 12). Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Oktober 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 August 20

E. 017 und der Erstkonsultation bei ihm am 25. August 2017 habe eine kontinuierliche langsame Verbesserung stattge funden. Die initiale ausgebaute Schmerzmedikation habe zwischenzeitlich voll ständig ausgeschlichen werden könne n und die Beschwerdeführerin sei zuneh m end im Haushalt aktiv und nehme wieder vermehrt an der Kinderbetreuung teil. Die Nachtruhe sei schmerzbedingt weniger gestört und in der klinischen Unter suchung bei der letzten Konsultation vom 5. März 2018 habe sich objektiv eine deutlich verbesserte HWS-Mobilisation gezeigt und die Rotation sei beidseits weitgehend frei. Auch die myofasziale Symptomatik der Nacken-Schulter-Mus kulatur sei deutlich regredient und w ährend der ganzen Betreuung seien kein e

neuen neurologischen Ausfälle aufgetreten. 3.8

Am 1 9. Juni 2018 hielt der Vertrauensarzt A.___ fest ( Urk. 8/38/2), ergänzend sei zu prüfen, ob das Ereignis biomechanisch geeignet sei , durch einen entsprechenden Energieübertrag das detektierte pathologische anatomische Korre lat (Deckplattenimpressionsfraktur Th2) im Beweisgrad überwiegend wahr schein lich in der natürlichen Kausalität zu bewirken.

Die bisherige Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahme vom 1 5. August 2017 habe er missverständlich formuliert. Weiterhin sei über die Deckplattenim pressi onsfraktur des BWK 2 (Th2) zu diskutieren. Die Beurteilung des BWK 1 sei dahingehend in die Analyse eingeflossen, als dass diese Region in unmittelbar er Nachbarschaft zum BWK 2 stehe . Diese Untersuchung sei unm ittelbar n ach dem Ereignis erfolgt und als Echt -Zeit-Dokument zu bewerten. Der besonderen anato mischen Situation des BWK2 sei es geschuldet, wie Dr. Z.___ richtig

aus ge führt habe, dass eine radiologische Beurteilung im seitlichen Strahlengang erschwert sei durch

zahlreiche Überlagerungsartefakte knöcherner Anteile des Brustkorbes und der Schulterregion. Diese Situation sei eine Etage höher (BWK1) nicht vor lie gend. Anders gestalte sich jedoch die Situation im anterioren- posteriore n ( ap -) Strahlengang. Hier lasse sich bei vorli egender guter Au fnahmequalität d ie BWK1 und 2 mit fast gleichen Überlagerungsartefakten beurteilen, so dass dieser (B WK1) als Referenz innerhalb der gleichen Aufnahme diene . Dabei ergebe sich kein Anhalt für: 1. Begleitverletzungen, welche zu erwarten wären, da isolierte Deckplatten im pressionsfrakturen unwahrscheinlich traumatisch bedingt se ien, sondern eher spontan aufträ ten 2. I n den angrenzen den Regionen (hier BWK1) von nachweisbaren Trau ma folgen 3. In der ROI (Region of

interest ) des BWK2 die gleiche Abbildung , wie in der angrenzenden Region des BWK1 Somit sei en in diesen Rö ntgenaufnahmen keine Ereignisfolge n dokumentiert. Der besonde ren anatomischen Position des BWK 2

sei in der Beurteilung Rechnung zu tragen, da die Mobilität des BWK2 im Verglei ch zu den Wirbelkörpern der HWS deutlich reduziert sei . Die BWS bilde über die gelenkigen Verbindungen mit den Rippen den knöchernen dorsalen Pol des Brustkorbes (Thorax ), welcher ventral knöchern vom Brustbein gebildet werde . Dadurch sei die Mobilität der Wirbel körper (WK) im T h oraxbereich eingeschränkt . Diese a natomische Ausgangslage bedeute , dass eine ausschliesslich isolierte Deck plattensinterungsfraktur, die

bei spielsweise pathognom on isch für eine Osteoporose sei, ohne entsprechende Be gleit verletzung im Sin ne von Hämatom en oder l igamentäre Zerreissung,

unwahr scheinlich sei. Das Fehlen von Begleitverletzungen sei der Nachweis, dass es sich um keine Ereignisfolge handle. Der Kraftübertrag eines äusseren Impulses (Anschlag der PWs) auf den mensch lichen Körper entstehe nicht ausschliesslich an einem fokussierten Ort, sondern der Energievektor hinterlasse auf seinem Weg zum Fokus ein nachvollziehbares Schadensmuster. Ein adäquates Trauma zur Bewirkung einer isolierten Wirbel körperfraktur wäre eine axiale Stauchung mit Impressionsfraktur mehrerer Wir bel körper in der Kette und Begleitverletzungen. Vorliegend sei der Unfallmecha nismus als Akzelerationstrauma und Rebound zu bezeichnen und hierfür seien HWS-Verletzun gen (HWS-Distorsion) die Regel, sodass die ereignisbedingte Kraft einwirkung auf die geschädi gte Region mit einer isolierten Verletzung, aus schliesslich der Deckplatte , als ereignisfern zu beurteilen sei . Dem Zeitargument, dass zwischen dem 3 0. Dezember 2016 und dem 2 9. August 2017 eine Deck plattenimpressionsfraktur stattgefunden habe , sei dabei nicht zu widersprechen, dies sei jedoch für die Kausalität nicht beweisend. Somit sei en in der Echtzeitbefundung der konventionellen ap -Aufnahme weder eine Fraktur und/oder Weichteilschwellung respektive Traumafolgen im Bereich der HWS als auch im Bereich des BWK 1 und/oder des BKW 2 nachweisbar. Die MRI-Untersuchung 15 Tage nach dem Ereignis zeige eine isolierte Deckplatten sinterungsfraktur, welche pathognom on isch für de n Begriff Osteoporose stehe. Begleitverletzungen seien keine sichtbar und unwahrscheinlich, da selbst nach 14 Tagen noch sichtbare ligamentäre Veränderungen, wie Zerrungen, Zerreissu ngen

zu erwarten seien, die erfahrungsgemäss längere Zeit benöt ig t en um vollständig abzuheilen. Bemerkenswert seien die im MRI HWS vom 2 9. August 2017 deutlich vorhandenen Bandscheibendegenerationen mit vorhan denen Diskushernien bei der zum Ereigniszeitpunkt 37-jährigen Beschwerdeführerin . In der Zusamm enschau

sei en die beklagten Beschwerden bei den gegebenen medi zinischen Möglichkeiten in der natürlichen Kausal itä t überwiegend wahr scheinlich der relevanten chronischen psychiatrischen und de generativen Verän de rungen der HWS geschuldet. Die Deckplattensinterungsfraktur des 2. BKWs sei als ergebnisfern zu beurteilen und überwiegend wahrscheinlich krankheits be dingt. 3.9

Im Austrittsbericht der Reha k lini k

H.___ vom 2 3. August 2018 über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 5. August

E. 17 kein e Hämatom e oder Weichteilschwellungen beschrieben w orden seien , und entsprechend keine frische Fraktur vorhanden gewesen sei .

Korrekt sei zwar, dass bei einer Wirbelkörperfraktur Weichteilverletzungen, welche im MRI meist erkennbar seien, zu erwarten wären. Bei einer reinen lmpressions

- (Sinterungs-) Fraktur ohne Verletzung der Vorder- oder Hinterkante, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei , könn t en W eichteilverletzungen weitgehend ausbleiben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die MRI-A ufnahme 15 Tage nach dem Trauma erfolgte, womit auch ein erheblicher Teil von leichten Weichteil verletzungen bereits regredient seien. Dieser Verlauf decke sich auch mit dem Ver l aufs-MRI vom 2 0. Januar 2018 , welche s

weiterhin eine Deckplattenim pres sionsfraktur

von Th2 mit vollständiger Ausheilung bestätige und Aktivitäts zeichen der Fraktur , wie im MRI vom 2 9. August 2017 nicht mehr vorhanden seien. Dies entspreche dem normalen Verlauf einer frischen Impressionsfraktur, was wiederum gegen die

Kausalitätsbeurteilung des Vertrauensarztes spreche. Zusätzlich liege ein MRI vom 3 0. Dezember 2016 der HWS vor und hier sei en keine Frakturen vorhanden. Zumindest müsse somit davon ausgegangen werden, dass zwischen de m 3 0. Dezember 2016 und dem 29. August 2017 ein trauma tisches Ereignis mit erheblicher Krafteinwirkung eingetreten sei. Abgesehen vom aktuellen Unfallereignis besteh e anamnest isch und aktenkundig sonst kein für eine Impressionsfra ktur adäquates Unfallereignis . Es treffe auch nicht zu, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein getreten sei, nachdem der Vertrauensarzt selber die Diagnose einer HWS-Distor sion aufführe und e s bekannt und erwiesen sei , dass es sich bei HWS -Distorsionen um einen Symptomenkomplex verschiedenster Ebenen hand le. Der Verlauf sei je n ach Verletzungsgrad und Patient höchst unterschiedlich. V on einem pauscha l

vierwöchigen Verlauf auszugeh en

und davon, dass der Vorzustand wieder erreicht

sei, entspreche weder der medizinischen Evidenz noch der allgemeinen Erfahrung.

Nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2

E. 20 18 berichteten die Ärzte ( Urk. 3/ 3), bei Eintritt klage die Beschwerdeführerin über cervikalbetonte Schmerzen sowie Kopfschmerzen mit einer Intensität bis 8/10 auf der VAS (Schmerzskala) , ver stärkt bei Belastung und bestimmten Körperpositionen zum Teil verbunden auch mit Panikattacken. Allgemein sei die physische Belastbarkeit und die Lebens qua lität reduziert. Zudem habe sie auch Probleme mit der Konzentration und Auf merksamkeit.

Objektiv sei die Beschwerdeführerin in stabilem Al lgemein- und n ormalem Ernährungszustand, allseits orientiert, kooperativ und kardiopulmonal stabil und kompensiert. In der klinischen Untersuchung zeig e s ich in der HWS und BWS eine leichte Druckdolenz der vertebrale n und paraspinalen Muskulatur. Die Mobi lität der HWS sei allseits schmerzb edingt eingeschränkt; vor allem für Rotation bei mässiger

Unsicherheit in In

- und Reklination. Myogelosen seien im Bereic h des Musculus trapezius und infraspinatus palpabel , welche unter Druck die

be kannten Schmerzen zum Teil auch auslösen könn t en. Die BWS sei allgemein etwas hypomobil und es bestehe kein Stauchungsschmerz und kein Rüttelschmerz und n eurologisch bestünden keine Ausfälle . 4. 4.1

Die Akten belegen , dass vor dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein funktionelles Hemisyndrom links, eine muskuläre Insuffizienz bei Dekondi tio nie rung, ein psychogener Symptomen-Komplex mit Überforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spo ndylolyse L5/S1 bekannt und behand lungs bedürftig war en (vgl. E. 3.1 ). Belegt ist auch, dass die bildgebenden Unter suchungen der HWS mittels Röntgen am Unfallfolgetag keine Frakturen und unauffällige Verhältnisse der Weichteile zeigten ( vgl. E. 3.2.2). Sodann waren bei de r Beweglichkeitsprüfung der HWS

keine Schmerzen bei Flexion und Extension und auch kein Stauchungsschmerz zu verzeichnen , hingegen wurde n

ein Ruhe schmerz und Schmerzen bei Rechts- und Linksdrehung und Seitenneigung sowie paravertebrale Druckdolenzen

angegeben (E. 3.2.3). I m Weiteren ist unbestritten, dass die im rund zwei Wochen nach

dem Unfall am 29. August 2017 erstellten MRI auf Höhe C4 bis C7 gesehenen

leichten Bandscheibendegenerationen mit kleinen nicht neurokompressiven

Diskushernien al s degenerative Erscheinungen ein em Vorzustand und nicht dem Unfallereignis zuzu schreiben sind. Uneins sind sich die Ärzte, ob die im gleichen MRI dargestellte « frische Deckplatten sinte rungs fraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante » k ausal dem Unfall ereignis zugeordnet werden kann. Dies wird v om behandelnden Arzt der Be schwerdeführerin primär mit der zeitliche n Nähe der Fraktur zum Ereignis bejaht (vgl. E. 3.7 ) . D er beratende Arzt der Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht ,

ein Bezug dieser

isolierten Fraktur zum Unfallereignis sei aufgrund des Unfallmechanismus und des

Fehlen s von Begleitverletzungen anderer Struk turen ausgeschlossen, wobei unwidersprochen blieb , dass die Fraktu r in einem früheren MRI vom 30. Dezember 2016 noch nicht vorhanden war ( vgl. E. 3.8). 4.2

Die Relevanz des medizinische n

Expertenstreitigkeit relativiert sich insofern, als im MRI vom 2 2. Januar 2018 der zuständige Radiologe eine vollständige Resti tutio der Deckplatten f raktur

— nunmehr als Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 bezeichnet — mit nur noch einer minimalen Restwirbeldeformität von 5° fest halten konnte (E. 3. 5 ). Zudem

konnte

der behandelnde Arzt Dr. Z.___

anlässlich seiner letzte n Untersuchung vom 5. März 2018

eine Verbesserung der klinischen Situation auf zeigen , als die

aufgrund des Unfallereignis ses initial ausgebaute Schmerzmedikation vollständig ausgeschlichen werden konnte ( Urk. 8/36/8 Ziff.

4) . Damit ist a b diesem Zeitpunkt

von einer folgenlosen Ausheilung der frag lich en Fraktur auszugehen. 5. 5.1

Gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lum balgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch aus ge wiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzu stan des an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätes tens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Ähnlich entschied das Bundesgericht , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird . G estützt auf die unfallmedizinische Erfahrung wurde d er Status quo s ine nach sechs bis neun Monate n , längstens jedoch ein Jahr nach dem Ereignis als erreicht erachtet

(Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vertrauensarzt A.___ hielt zum Status quo sine fest, diese r sei vier Wochen nach dem Ereignis auf der Basis der ausgewiesen Diagnose HWS-Dis torsion erreicht ( Urk. 8/27/6) .

Den Akten ist zu entnehmen , dass b ei der Frontalkollision bei beiden Fahrzeugen die Airbags ausgelöst wu rden

und beide Fahrzeuge

einen Totalschaden erlitten . Im Weiteren ist aktenkundig , dass die Unfallverursacherin neben Prellungen und Schürfungen auch das Brustbein gebrochen hatte (vgl. Urk. 8/10.2). D ie unfall tech nischen Abklärungen

ergaben sodann beim Aufprall

eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin von 20 bis 30

km/h ( Urk. 8/12/3-5 ). Damit kann nicht auf ein Bagatellereignis geschlossen werden, sondern es ist von erheblichen Kräften auszugehen, die durch den Auf prall auf den Körper und die vorbelastete Wirbelsäule der Beschwerdeführerin eingewirkt haben . D ie Erstuntersuchungen am Unfalltag zeigten denn auch bei der Beschwerdeführerin Schürfungen am linken Unterarm und ein Hämatom am linken Schlüsselbein (Clavicula; vgl. Urk. 8/8/3) .

Die

Beurteilung

von A.___

weicht in diesem Zusammenhang vom

allgemein anerkannten Verlauf vor bestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne richtun gs gebende Veränderungen an der Wirbelsäule ab. 5.3

Bei

der im Zeitpunkt des Unfalls 37 -jährigen Beschwerdeführer in lag unbe strittenermassen ein erheblicher, von der altersüblichen Progression abweichen der degenerativer und behandlungsbedürftiger Vorzustand an der Wirbelsäule vor (vgl. E. 4.1 ). Damit sind unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Rechtspre chung (E. 5.1) Heilbehandlung und Taggeld grundsätzlich während einem Zeit raum von sechs bis maximal zwölf Monaten zu erbringen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom 2 5. September 2008 E. 5.2 und 8C_408/2019 vom 1 6. August 2019 E. 3.3 ). Gründe, die ein Abweichen von diesem unfall medizinisch allgemein anerkannten Verlauf rechtfertigen würden, lassen sich den Akten und insbesondere der Beurteilung des Vertrauensarztes

A.___ nicht entnehmen . Auch setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der ein schlägigen Rechtsprechung auseinander. Die bereits per 1 1. September 2017 und mithin nach vier Wochen erfolgte Leistungs einstellung war damit verfrüht. 5.4

Ein e weitgehende Bestätigung des

unfallm edizinisch allgemein anerkannte n Ver lauf s

bei degenerativen Vorzuständen an der Wirbelsäule ergibt sich demgegen über aus den Befundungen von Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rückenleiden bereits vor dem Unfall behandelt hatte. Dieser konnte i n seiner Untersuchung vom

5. März 2018 — knapp sieben Monate nach dem Unfall

festhalten , dass die aufgrund des Unfall s notwendig ge wor dene Sch merzmedikation zwischenzeitlich vollständig abgesetzt wurde ( Urk. 8/36/8

Ziff. 4). Gestützt darauf und mit Blick auf den in der Rechtsprechung dargele gten medizinischen Wissensstand, wonach bei einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorgeschädigten Wirbelsäule angenommen wird , dass diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und nur bei Vorliegen eines erheblich en degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, abge klun gen ist , ist die Festlegung des Status quo sine spätestens per 5. März 2018 als erreicht anzunehmen . In Bezug auf die Kausalität n icht mehr relevant ist hin gegen die stationäre Behandlung vom 2. bis 2 5. August 2018 in die sich die Beschwerdeführerin begab, wobei sie über

cervikalbetonte Schmerzen, Kopf schmerzen und Panikattacken klagt e (vgl. E. 3.9). Eine organische Komponente ist nicht erstellt. 5.5

Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne teilweise

gutzuheissen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2018 aufzuheben und die Be schwer degegnerin zu verpflichten ist , die gesetzlichen Leistungen bis zum 5. März 2018 zu erbringen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00208

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

11. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Sachverhalt: 1.

Die 1980 geborene X.___ war seit 1. Juli 201 6 in einem Teilzeiter werbspensum von 12 Stunden pro Woche als Sachbearbeiterin bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG (ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 8/1 .1 ). Am 1 4. August 2017 kollidierte sie

als Autolenkerin frontal mit einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug ( Urk. 8/1.2). Die ÖKK holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 8/4, 8/7, 8/8, 8/11, 8/13, 8/14, 8/15, 8/16), zog den Polizeibericht ( Urk. 8/10) und ein technisches Gutachten zur kollisions be ding ten Geschwind igkeitsänderung bei ( Urk. 8/12) und legte die Unterlagen zur Stellungnahme ihrem beratenden Arzt vor ( Urk. 8/17 Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2017). Am 2 7. Dezember 2017 kündigte sie den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. September 2017 an ( Urk. 8/19 ). Nach Einwendungen der Versicherten ( Urk. 8/22) und erneuter Stellungnahme des beratenden Arzt es (vgl. Urk. 8/27) , verfügte die ÖKK am 1 6. Februar 2018 in angekündigtem Sinne ( Urk. 8 / 31 ) .

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 1 3. März 2018 Einsprache ( Urk. 8/36 /1-4 ) . Die ÖKK legte den Fall ein weiteres Mal

ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung vor ( Urk. 8 / 38 ) und wies mit Einspra cheentscheid vom 2 6. Juli 2018 die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.

Hierg egen erhob die Versicherte am 1 1. September 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid

sei aufzuheben und es seien über den 11. September 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 4. August 2017 zu erbringen ; unter Entschädigungsfolgen sowie Ersatz der Auslagen von Fr. 700.-- für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 201 8. Die ÖKK beantragte i n ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Septem ber 2018 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Am 8. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 11 und Urk. 12). Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Oktober 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche ru ng abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit ( Urk. 2 Ziff. 2.7 ), dass am 1 4. August 2017 ein Unfallereignis stattgefunden habe , welches kurzzeitig zu

einer Beeinträchtigung der Gesundheit geführt habe. Für die ü ber den 12. Septem ber 2017 hinaus bestehenden Beschwerden herrsche unter den Medi zinern Einigkeit, dass diese zumindest teilweise auf die Wirbelkörperfraktur zu rückzuführen sei en. Jedoch sei fraglich. o b diese Fraktur beim Unfall ent stan den oder degenerativ bedingt sei ( Ziff. 2.8) . Der beratende Arzt

A.___ habe diesbezüglich festgehalten, dass die leichte Deckplattensinterungsfraktur ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation über wie ge nd wahrscheinlich unfallfremd sei und der Status quo sine im Zu sam men hang mit der unfallbedingten HWS-Distorsion rund vier Wochen nach dem Ereig nis er reicht sei ( Ziff. 2.11) . Damit bestehe ab dem 12. September 2017

kein An spruch mehr auf Leistungen aus der Unfallversicherung und da die zusätzlichen Abklärungen durch Dr. Z.___ für die Abklärung des medizinischen Sach verhaltes nicht notwendig gewesen seien, seien auch die (Abklärungs-) Kosten nicht durch die Unfallversicherung zu tragen ( Ziff. 2.18).

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 7 Ziff. 18), werde im Verlaufe der Abklärungen eine neue Diagnose gestellt, habe die versicherte Person den natürlichen Kausal zusammenhang zwischen dem neu festgestellten Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis zu beweisen. Diese Beweislastverteilung sei hier insofern von Bedeutung, als die Deckplattensinterungsfraktur , die Beschwerden verursache , nie als unfallkausal anerkannt worden sei.

Auch sei d as Unfallereignis nicht geeignet , eine Wirbelkörperfraktur zu bewirken, da eine axiale Stauchung bei einem Frontalz u sammenstoss nicht stattfinde und nie i rgendwelche Begleitverletzungen festgestellt wo rden seien , was bei einer trau matischen Fraktur

zu erwarten gewesen wäre und die Beschwerdeführerin habe auch nie über einen axialen Stauchungsschmerz geklagt ( Ziff. 25) . 2.2

Die Beschwerdeführer in stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 7 ), d er Ver trau ensarzt der Beschwerdegegnerin sei Anästhesist und verfüge nicht über das Fach wissen zur Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage. D er von ihm erwähnten

DGU- Patienteninformation über das Entstehen von isolierten Deckplattenimpres sions frakturen sei zu entnehmen , dass die Wirbelkörperfraktur am häufigsten b ei älteren Patienten mit Osteoporose vorkomme und am häufigsten die untere Brustwirbelsäule und die obere L endenwirbelsäule betreffe . Sie

(die Beschwerde führerin) sei aber noch jung, habe keine Osteoporose, der betroffene Brustwirbel (BWK 2) sei im oberen Bereich und sie habe auch kein Tumorleiden, so dass auch diese Ursache ausscheide. I hre Knochenstruktur sei krankheitsbedingt nicht ge schwächt gewesen , weshalb ein spontaner Bruch als Ursache ausscheide. Die DG U -Patientendokumentation bestätige auch , dass

Wirbelfrakturen im Röntgen nicht erkennbar seien und dies entkräfte auch das weitere Argument des Vertrau ensarztes der Beschwerdegegnerin, welcher auf das Ergebnis der Röntgenunter suchung vom 1 5. August 2017 hinweise. Demgegenüber habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2018 begründet , weshalb es keine andere Erklärung für die Entstehung der am 2 9. August 2017 nachgewiesenen, frischen Deck platten sinterungsfraktur von Th2 gebe als den Unfall vom 14. August 201 7. Er verfüge als Facharzt der Rheumatologie auch über das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung der Kausalitätsfrage.

Der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen sei weder per 1 1. September 2017 noch für einen späteren Zeitpunkt erfüllt und die gesetzlichen Leistungen über den 1 1. September 2017 hinaus zu erbringen. Es seien ihr auch die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ zu ersetzen , da sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beige brachten Untersuchungsergebnisses habe feststellen lassen (S. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Unfalls vom 1 4. August 2017 mit Wirkung ab 1 1. September 2017 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

Dr. B.___ , Spezialarzt FMH Neurologie, stellte am 3. Februar

2017 ( Urk. 8/

16) die folgenden Diagnosen: - funktionelles Hemisyndrom links - muskuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung,

psychogenem Sympto men- Komplex mit Überforderungszeichen - rezidivierend lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei anam nes tisch Spondylolyse L5/S1

Im Vordergrund stehe eine muskuläre rasche Erschöpfung, welche mehrheitlich im Rahmen einer Dekonditionierung erklärt werden könne, andererseits bestehe eine Tendenz zu Überforderungssituationen im Alltag, Stressintoleranz mit Ge fühl eines nicht mehr „kooperierenden Hirns". Die Beschwerdeführerin fühle sich dann wie blockiert. 3.2 3.2 .1

Im Bericht des Kant onsspitals C.___

über die a mbulante Behandlung vom 1 5. August 2017 berichteten die Ärzte ( Urk. 8/4), die Einweisung der Be schwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung vom 1 5. August 2017 erfolgt. Sie sei am Vortag mit dem PW auf der Landstrasse unterwegs gewesen und im Kurvenbereich mit einem entgegenkommenden PW frontal kollidi ert. Sie sei ange gurtet gewesen und die Airbags hätten beide ausgelöst. Bei der Erstunter su chung am 1 4. August 2017 durch den Rettungsdienst sei der Trauma-Check unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Amnesie verneint und die initiale Zuweisung ins Spital sei im Hinblick auf die psychologische Gesamt situation (Spitalphobie, Depression) verweigert worden . Im Tagesverlauf hätten sich dann kontinuierlich HWS-Beschwerden eingestellt, die durch Eigenmedika tion nicht beherrschbar gewesen seien. Weitere Beschwerden seien verneint worden und zur Abklärung und zum Ausschluss von Traumafolgen sei nun die Zuweisung im Notfall erfolgt. Im Röntgen der HWS ap /lateral/ Dens vom 1 5. August 2017 zeigten sich keine Frakturen. Im Lokalstatus der Halswirbelsäule (HWS) sei die Mittellinie indolent . Es bestünden Druckdolenzen

links paraverte bral u nd am Musculus trapezius. Der Range - of -m otion (Bewegungsumfang) sei schmerzbedingt eingeschränkt. Es wurde die Diagnose eine r HWS-Distorsion fest gehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 1 8. August 2017 attestiert. 3.2 .2

D ie zuständigen Ärzte des

Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ führten am selben Tag aus ( Urk. 8/7) , zum Vergleich bestehe keine Vorunt er suchung. Es zeige sich eine sieben gliedrige HWS wahrscheinlich mit schmerz bedingt er Streckhaltung. Der Dens

axis

sei diskret dezentriert, bei kongruenten Atl antoaxialgelenken aufgrund einer R otation im Atlantodentalgelenk . Es bestehe ein regelrechtes Al ignement

der HWS und eine regelrechte Artikulation der Facettengelenke. Ein g espalten er Processus spinosus des HWK6 sei konsti tu tionell bedingt und es zeigten sich keine Frakturen und die W eichteile seien unauffällig. 3.2 .3

I m Dokumentationsfragebogen über die Erstkonsultation nach kranio-zervika lem Beschleunigungstrauma vom 1 3. Oktober 2017

( Urk. 8/8/2f.) wiesen die Ärzte des C.___ auf die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 1 4. August 2017

hin. Es hätten vor dem Unfall behandlungsbedürftige Beschwerden an Kopf, Nacken, Rücken, Augen, Psyche sowie eine linksseitige Muskelschwäche bestanden . Im Untersuchungsbefund

zeigten sich b ei der Beweglichkeitsprüfung der HWS keine Schmerzen bei Flexion und Extension , aber Schmerzen bei Rechts- und Links drehung und rechts- und links Seitenneigung . Es bestünden paravertebra le Druck dolenzen beidseits, ein Ruheschmerz , aber kein Stauchungsschmerz sowie Schmerzen und Funktionseinschränkungen am linken Unterarm. Die neurolo gische Untersuch u ng zeige normale Sehnenreflexe und die aktuelle Bewussts eins lage ergebe auf der Glasgow Coma Skala (GCS) einen Wert von 1 5. Es bestünden ein e Angststörung, Panikattacken und eine Depression. Als äussere Verletzungen zeig t e n sich eine Schürfung am linken Unterarm und e in Hämatom an Clavicula links. Es wurde die klinische Präsentation der Beschwerden in Anlehnung an die Quebec-Task-Force-Kl assifikation mit Grad II bewertet, Analgetika verordnet und vom 1 4. bis 2 0. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.3

Im MRI (Magnetresonanztomograp hie) vom 2 9. August 2017 ( Urk. 8 /1

1) wies

Dr. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH,

zum Vergleich a uf eine Vor unter suchung vom 30. Dezember 2016 hin. Auf Höhe C0 bis C4 bestehe ein Normalbefund, auf C4 bis C7 zeige sich eine le ichte Bandscheibendegeneration mit kleinen schmalbasigen medianen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Das Myelon sei normal, die

Neuroforamina

frei und die Fac ettengelenke normal ohne Nachweis einer Fraktur. Auf Höhe C7/Th1 ergebe sich ein Normalbefund. Auf Höhe Th1 bis Th5 zeige sich eine frische Deckplattensinterungsfraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante . Es bestehe keine i ntraspinale Kom pli kation und es zeige sich nur eine diskrete Keilwirbeldeformität mit einem Keilwirbelwinkel von ca. 4 bis 5°. Die Neuroforamina

sei en frei und die ü brige n ossäre n Strukturen unauffällig .

Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, e s besteh e eine leichte Deck platten sinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intra spinale Komplikation und stationäre leichte Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. 3.4

Im Verlaufsbericht der Klinik

E.___ vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 8/14) führten

F.___ und Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober 2016 unter einer halbseitigen Lähmung mit « Verdacht auf st ress bedingt» . Wegen der Angst vor dem Spital sei sie

zur Behandlung gekom men. Bei der Untersuchung sei kla r geworden , dass sie unter Zwängen leide. Aufg rund des plötzlichen Autounfalls sei es noch nicht möglich gewesen ,

das Thema Zwänge zu vertiefen . Sie sei s e it dem 1 1. Juli 2017 einmal pro Woche

in psychiatrischer Behandlung und es sei die Erstbehandlung bei ihnen am 22. August 2017 erfolgt , nachdem keine organischen Ursachen für diese Läh mung ha be festgestellt werden können . B ei der anamnestischen Untersuchu ng sei klargeworden, dass dies s tressbedingt sei, da die Beschwerdeführerin z uhause mit einem Grundschulkind mit A DHS Verdacht belastet sei. 3.5

Im MRI vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 8/36/10) wies Dr. D.___ auf die Vor unter suchung vom 2 9. August 2017 hin und hielt fest, es zeige sich eine vollständige Regredienz der Knochenmarködeme im Bereich der Deckplatte von Th 2. Die nur diskrete Keilwirbeldeformität von 5° sei unverändert, das Alignement der zervi kalen und thorakalen Wirbelkörper

zeige sich harmonisch und d ie Bogenwurzeln und Facettengelenke von C0 bis Th9 seien reizlos und intakt. Eine leichte Oste ochondrose mit kleiner rezessal rechtsbetonter Diskushernie bestehe auf Th7/Th8 und auf C4/C5 sowie C5/C6 zeige sich eine stationäre leichte Bandscheiben de generation mit kleinen nicht neurokompressiven Diskushernien. Die Neurofora mina sei en

unverändert frei und unverändert bestehe ein reizloser, kranio zervi kaler Übergang mit intaktem

Dens .

Unter Beurteilung hielt der Radiologe fest , es bestehe eine vollständige Restitutio der Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 mit nur minimaler Restwirbelde formität von 5°. Es ergebe sich kein Nachweis eines aktiven Knochenumbaus und die leichte degenerative Veränderung der unteren HWS und eine kleine Diskus hernie auf Th7/Th8 rezessal rechts seien stationär. 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin und Vertrauensarzt SGV A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Februar 2018 aus ( Urk. 8/27 S.

5

f. ), die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines PW-Unfall s eine HWS-Distorsion (ICD-10 S 13.4) erlitten. Dabei seien relevante, bereits vor dem Ereignis bestehende Komorbiditäten dokumentiert und die Diagnosen ICD-10 F40.9, F41.0 und möglicherweise F 60.5 hätten bereits vorgelegen . Anamnestisch komme hin zu , dass weit vor dem Ereignis

ein funktionelles Hemisyndrom links, eine mus kuläre Insuffizienz bei Dekonditionierung, ein psy chogener Symptomen-Kom plex mit Ü berforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondy lolyse L5/S1 bekannt gewesen seien. Die konventione lle Röntgenaufnahme der HWS vom

1 5. August 2017 habe in der a.p. -Aufnahme an BWK 1 keiner lei radio logische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwartende Begleitver le tzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellung gezeigt . Dieser Befund sei decku ngsgleich mit dem schriftlichen Befund des Institut s für Radiologie und Nuklearmedizin des C.___ und der Befund korreliere

auch gut mit dem fehlenden Stauchungsschmerz des Axialske letts, welcher im Dokumenta tions bogen für die Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungs trau ma beurteilt worden sei. Das mit zeitlichem Abstand von 15 Tagen erfolgte MRI der HWS am 2 9. August 2017 zeige eine leichte Deckplattensinterungsfraktur von Th2 ohne Wirbelkörperhinterkantenbeteiligung oder intraspinale Komplikation und zusätzlich Segmentdegenerationen C4 bis C7 mit unverändert kleinen, nicht neurokompressiven Diskushernien. Es zeig t en sich keinerlei Traumafolgen im Sinne von Begleitverletzungen, die bei traumatisch bedingten Wi rbelkörper frak turen obligat seien. Als anatomische B esonderheit sei der BWS-Bereich durch Rippen und den gesamten Brustkorb besonders m echanisch geschützt, sodass ein leichter Deckplatteneinbruch ohne nachw eisliche Begleitverletzung respektive sofortigem ärztlichem Handlungsbedarf na ch Ereignis unwahrscheinlich sei. Iso lierte Deckplatteneinbrüche von Wirbelkörpern (sog. Sinterungen ) insbesondere der BWS seien in der natürlichen Kausalität überwiegend wahrscheinlich krank heit sbedingt. 3.7

Dr. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , berichtet am 1 0. März 2018 auf Anfrage der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 /36/7), vor dem Unfall vom 1 4. August 2017 sei die Beschwerdeführerin mehrmals in seiner Behandlung gestanden , letztmals am 9. Januar 2017. Damals habe eine Dysästhesie und Dyskoordination linksseitig bestanden, die bereits durch den Neurologen

Dr. B.___ abgeklärt worden sei. Abgesehen von etwas Druck gefühl lumbal hätten zu dieser Zeit kaum Sch merzen, weder im Nacken noch in die Arme ausstrahlend , bestanden und i m Vordergrund sei eine Ermüdungs symp tomatik mit Dyskoordination

linkss eitig gestanden. D ie Kausalitätsbeurteilung von A.___ sei medizinisch nicht nachvollziehbar . Im MRI der HWS vom 2 9. August 2017 sei eine frische Deckplattensinterungsfraktur Th2 mit Keil wirbel deformität von 4-5 Grad beschrieben.

A.___ argumentiere , dass bei der Notfallabklärung im KS- O.___ mit Durchführung eines HWS-Rönt gens vom 1 5. August 2017 die a. p. -Aufnahme an BWK 1 keinerlei radiologische Zeichen einer Wirbelkörperfraktur respektive zu erwähnende Begleitverletzungen im Sinne eines Hämatoms und/oder Weichteilschwellungen zeige. Erstens handelt es sich bei der Fraktur nicht um BWK 1 sondern um BWK 2, womit diese Aussage/Vergleich schon anatomisch inkorrekt sei. Zweitens seien in den kon ventionellen Röntgenaufnahmen der HWS die thorakalen Brustwirbelkörper, wenn überhaupt, nur sehr schlecht beurteilbar. Selbst bei sehr schlanken Patien ten seien in der seitlichen Aufnahme möglicherweise der erste Wirbelkörper noch mitbeurteilbar, der zweite Wirbelkörper sei dann durch den Schultergürtel kom plex überlagert. Ebenfalls seien Weichteilverletzungen wie Blutungen/Hämatome in konventionellen Röntgenbildern, wenn überhaupt, nur indirekt zu vermuten. Diese könnten dann wiederum in einer HWS-Aufnahme bei einer hochthorakalen Verletzung höchstens bei sehr gravierenden, massiven Blutungen, welche noch in den HWS-Bereich gelangten, als indirekte Zeichen vorhanden sein . Inkorrekt sei auch der Rückschluss, dass in den konventionellen Aufnahmen vom 15. August 20 17 kein e Hämatom e oder Weichteilschwellungen beschrieben w orden seien , und entsprechend keine frische Fraktur vorhanden gewesen sei .

Korrekt sei zwar, dass bei einer Wirbelkörperfraktur Weichteilverletzungen, welche im MRI meist erkennbar seien, zu erwarten wären. Bei einer reinen lmpressions

- (Sinterungs-) Fraktur ohne Verletzung der Vorder- oder Hinterkante, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei , könn t en W eichteilverletzungen weitgehend ausbleiben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die MRI-A ufnahme 15 Tage nach dem Trauma erfolgte, womit auch ein erheblicher Teil von leichten Weichteil verletzungen bereits regredient seien. Dieser Verlauf decke sich auch mit dem Ver l aufs-MRI vom 2 0. Januar 2018 , welche s

weiterhin eine Deckplattenim pres sionsfraktur

von Th2 mit vollständiger Ausheilung bestätige und Aktivitäts zeichen der Fraktur , wie im MRI vom 2 9. August 2017 nicht mehr vorhanden seien. Dies entspreche dem normalen Verlauf einer frischen Impressionsfraktur, was wiederum gegen die

Kausalitätsbeurteilung des Vertrauensarztes spreche. Zusätzlich liege ein MRI vom 3 0. Dezember 2016 der HWS vor und hier sei en keine Frakturen vorhanden. Zumindest müsse somit davon ausgegangen werden, dass zwischen de m 3 0. Dezember 2016 und dem 29. August 2017 ein trauma tisches Ereignis mit erheblicher Krafteinwirkung eingetreten sei. Abgesehen vom aktuellen Unfallereignis besteh e anamnest isch und aktenkundig sonst kein für eine Impressionsfra ktur adäquates Unfallereignis . Es treffe auch nicht zu, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein getreten sei, nachdem der Vertrauensarzt selber die Diagnose einer HWS-Distor sion aufführe und e s bekannt und erwiesen sei , dass es sich bei HWS -Distorsionen um einen Symptomenkomplex verschiedenster Ebenen hand le. Der Verlauf sei je n ach Verletzungsgrad und Patient höchst unterschiedlich. V on einem pauscha l

vierwöchigen Verlauf auszugeh en

und davon, dass der Vorzustand wieder erreicht

sei, entspreche weder der medizinischen Evidenz noch der allgemeinen Erfahrung.

Nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2 017 und der Erstkonsultation bei ihm am 25. August 2017 habe eine kontinuierliche langsame Verbesserung stattge funden. Die initiale ausgebaute Schmerzmedikation habe zwischenzeitlich voll ständig ausgeschlichen werden könne n und die Beschwerdeführerin sei zuneh m end im Haushalt aktiv und nehme wieder vermehrt an der Kinderbetreuung teil. Die Nachtruhe sei schmerzbedingt weniger gestört und in der klinischen Unter suchung bei der letzten Konsultation vom 5. März 2018 habe sich objektiv eine deutlich verbesserte HWS-Mobilisation gezeigt und die Rotation sei beidseits weitgehend frei. Auch die myofasziale Symptomatik der Nacken-Schulter-Mus kulatur sei deutlich regredient und w ährend der ganzen Betreuung seien kein e

neuen neurologischen Ausfälle aufgetreten. 3.8

Am 1 9. Juni 2018 hielt der Vertrauensarzt A.___ fest ( Urk. 8/38/2), ergänzend sei zu prüfen, ob das Ereignis biomechanisch geeignet sei , durch einen entsprechenden Energieübertrag das detektierte pathologische anatomische Korre lat (Deckplattenimpressionsfraktur Th2) im Beweisgrad überwiegend wahr schein lich in der natürlichen Kausalität zu bewirken.

Die bisherige Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahme vom 1 5. August 2017 habe er missverständlich formuliert. Weiterhin sei über die Deckplattenim pressi onsfraktur des BWK 2 (Th2) zu diskutieren. Die Beurteilung des BWK 1 sei dahingehend in die Analyse eingeflossen, als dass diese Region in unmittelbar er Nachbarschaft zum BWK 2 stehe . Diese Untersuchung sei unm ittelbar n ach dem Ereignis erfolgt und als Echt -Zeit-Dokument zu bewerten. Der besonderen anato mischen Situation des BWK2 sei es geschuldet, wie Dr. Z.___ richtig

aus ge führt habe, dass eine radiologische Beurteilung im seitlichen Strahlengang erschwert sei durch

zahlreiche Überlagerungsartefakte knöcherner Anteile des Brustkorbes und der Schulterregion. Diese Situation sei eine Etage höher (BWK1) nicht vor lie gend. Anders gestalte sich jedoch die Situation im anterioren- posteriore n ( ap -) Strahlengang. Hier lasse sich bei vorli egender guter Au fnahmequalität d ie BWK1 und 2 mit fast gleichen Überlagerungsartefakten beurteilen, so dass dieser (B WK1) als Referenz innerhalb der gleichen Aufnahme diene . Dabei ergebe sich kein Anhalt für: 1. Begleitverletzungen, welche zu erwarten wären, da isolierte Deckplatten im pressionsfrakturen unwahrscheinlich traumatisch bedingt se ien, sondern eher spontan aufträ ten 2. I n den angrenzen den Regionen (hier BWK1) von nachweisbaren Trau ma folgen 3. In der ROI (Region of

interest ) des BWK2 die gleiche Abbildung , wie in der angrenzenden Region des BWK1 Somit sei en in diesen Rö ntgenaufnahmen keine Ereignisfolge n dokumentiert. Der besonde ren anatomischen Position des BWK 2

sei in der Beurteilung Rechnung zu tragen, da die Mobilität des BWK2 im Verglei ch zu den Wirbelkörpern der HWS deutlich reduziert sei . Die BWS bilde über die gelenkigen Verbindungen mit den Rippen den knöchernen dorsalen Pol des Brustkorbes (Thorax ), welcher ventral knöchern vom Brustbein gebildet werde . Dadurch sei die Mobilität der Wirbel körper (WK) im T h oraxbereich eingeschränkt . Diese a natomische Ausgangslage bedeute , dass eine ausschliesslich isolierte Deck plattensinterungsfraktur, die

bei spielsweise pathognom on isch für eine Osteoporose sei, ohne entsprechende Be gleit verletzung im Sin ne von Hämatom en oder l igamentäre Zerreissung,

unwahr scheinlich sei. Das Fehlen von Begleitverletzungen sei der Nachweis, dass es sich um keine Ereignisfolge handle. Der Kraftübertrag eines äusseren Impulses (Anschlag der PWs) auf den mensch lichen Körper entstehe nicht ausschliesslich an einem fokussierten Ort, sondern der Energievektor hinterlasse auf seinem Weg zum Fokus ein nachvollziehbares Schadensmuster. Ein adäquates Trauma zur Bewirkung einer isolierten Wirbel körperfraktur wäre eine axiale Stauchung mit Impressionsfraktur mehrerer Wir bel körper in der Kette und Begleitverletzungen. Vorliegend sei der Unfallmecha nismus als Akzelerationstrauma und Rebound zu bezeichnen und hierfür seien HWS-Verletzun gen (HWS-Distorsion) die Regel, sodass die ereignisbedingte Kraft einwirkung auf die geschädi gte Region mit einer isolierten Verletzung, aus schliesslich der Deckplatte , als ereignisfern zu beurteilen sei . Dem Zeitargument, dass zwischen dem 3 0. Dezember 2016 und dem 2 9. August 2017 eine Deck plattenimpressionsfraktur stattgefunden habe , sei dabei nicht zu widersprechen, dies sei jedoch für die Kausalität nicht beweisend. Somit sei en in der Echtzeitbefundung der konventionellen ap -Aufnahme weder eine Fraktur und/oder Weichteilschwellung respektive Traumafolgen im Bereich der HWS als auch im Bereich des BWK 1 und/oder des BKW 2 nachweisbar. Die MRI-Untersuchung 15 Tage nach dem Ereignis zeige eine isolierte Deckplatten sinterungsfraktur, welche pathognom on isch für de n Begriff Osteoporose stehe. Begleitverletzungen seien keine sichtbar und unwahrscheinlich, da selbst nach 14 Tagen noch sichtbare ligamentäre Veränderungen, wie Zerrungen, Zerreissu ngen

zu erwarten seien, die erfahrungsgemäss längere Zeit benöt ig t en um vollständig abzuheilen. Bemerkenswert seien die im MRI HWS vom 2 9. August 2017 deutlich vorhandenen Bandscheibendegenerationen mit vorhan denen Diskushernien bei der zum Ereigniszeitpunkt 37-jährigen Beschwerdeführerin . In der Zusamm enschau

sei en die beklagten Beschwerden bei den gegebenen medi zinischen Möglichkeiten in der natürlichen Kausal itä t überwiegend wahr scheinlich der relevanten chronischen psychiatrischen und de generativen Verän de rungen der HWS geschuldet. Die Deckplattensinterungsfraktur des 2. BKWs sei als ergebnisfern zu beurteilen und überwiegend wahrscheinlich krankheits be dingt. 3.9

Im Austrittsbericht der Reha k lini k

H.___ vom 2 3. August 2018 über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 5. August 20 18 berichteten die Ärzte ( Urk. 3/ 3), bei Eintritt klage die Beschwerdeführerin über cervikalbetonte Schmerzen sowie Kopfschmerzen mit einer Intensität bis 8/10 auf der VAS (Schmerzskala) , ver stärkt bei Belastung und bestimmten Körperpositionen zum Teil verbunden auch mit Panikattacken. Allgemein sei die physische Belastbarkeit und die Lebens qua lität reduziert. Zudem habe sie auch Probleme mit der Konzentration und Auf merksamkeit.

Objektiv sei die Beschwerdeführerin in stabilem Al lgemein- und n ormalem Ernährungszustand, allseits orientiert, kooperativ und kardiopulmonal stabil und kompensiert. In der klinischen Untersuchung zeig e s ich in der HWS und BWS eine leichte Druckdolenz der vertebrale n und paraspinalen Muskulatur. Die Mobi lität der HWS sei allseits schmerzb edingt eingeschränkt; vor allem für Rotation bei mässiger

Unsicherheit in In

- und Reklination. Myogelosen seien im Bereic h des Musculus trapezius und infraspinatus palpabel , welche unter Druck die

be kannten Schmerzen zum Teil auch auslösen könn t en. Die BWS sei allgemein etwas hypomobil und es bestehe kein Stauchungsschmerz und kein Rüttelschmerz und n eurologisch bestünden keine Ausfälle . 4. 4.1

Die Akten belegen , dass vor dem Unfallereignis vom 1 4. August 2017 ein funktionelles Hemisyndrom links, eine muskuläre Insuffizienz bei Dekondi tio nie rung, ein psychogener Symptomen-Komplex mit Überforderungszeichen und ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spo ndylolyse L5/S1 bekannt und behand lungs bedürftig war en (vgl. E. 3.1 ). Belegt ist auch, dass die bildgebenden Unter suchungen der HWS mittels Röntgen am Unfallfolgetag keine Frakturen und unauffällige Verhältnisse der Weichteile zeigten ( vgl. E. 3.2.2). Sodann waren bei de r Beweglichkeitsprüfung der HWS

keine Schmerzen bei Flexion und Extension und auch kein Stauchungsschmerz zu verzeichnen , hingegen wurde n

ein Ruhe schmerz und Schmerzen bei Rechts- und Linksdrehung und Seitenneigung sowie paravertebrale Druckdolenzen

angegeben (E. 3.2.3). I m Weiteren ist unbestritten, dass die im rund zwei Wochen nach

dem Unfall am 29. August 2017 erstellten MRI auf Höhe C4 bis C7 gesehenen

leichten Bandscheibendegenerationen mit kleinen nicht neurokompressiven

Diskushernien al s degenerative Erscheinungen ein em Vorzustand und nicht dem Unfallereignis zuzu schreiben sind. Uneins sind sich die Ärzte, ob die im gleichen MRI dargestellte « frische Deckplatten sinte rungs fraktur von Th2 bei erhaltener Wirbelkörperhinterkante » k ausal dem Unfall ereignis zugeordnet werden kann. Dies wird v om behandelnden Arzt der Be schwerdeführerin primär mit der zeitliche n Nähe der Fraktur zum Ereignis bejaht (vgl. E. 3.7 ) . D er beratende Arzt der Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht ,

ein Bezug dieser

isolierten Fraktur zum Unfallereignis sei aufgrund des Unfallmechanismus und des

Fehlen s von Begleitverletzungen anderer Struk turen ausgeschlossen, wobei unwidersprochen blieb , dass die Fraktu r in einem früheren MRI vom 30. Dezember 2016 noch nicht vorhanden war ( vgl. E. 3.8). 4.2

Die Relevanz des medizinische n

Expertenstreitigkeit relativiert sich insofern, als im MRI vom 2 2. Januar 2018 der zuständige Radiologe eine vollständige Resti tutio der Deckplatten f raktur

— nunmehr als Deckplattenkompressionsfraktur von Th2 bezeichnet — mit nur noch einer minimalen Restwirbeldeformität von 5° fest halten konnte (E. 3. 5 ). Zudem

konnte

der behandelnde Arzt Dr. Z.___

anlässlich seiner letzte n Untersuchung vom 5. März 2018

eine Verbesserung der klinischen Situation auf zeigen , als die

aufgrund des Unfallereignis ses initial ausgebaute Schmerzmedikation vollständig ausgeschlichen werden konnte ( Urk. 8/36/8 Ziff.

4) . Damit ist a b diesem Zeitpunkt

von einer folgenlosen Ausheilung der frag lich en Fraktur auszugehen. 5. 5.1

Gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungsrechts kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lum balgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch aus ge wiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzu stan des an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätes tens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Ähnlich entschied das Bundesgericht , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird . G estützt auf die unfallmedizinische Erfahrung wurde d er Status quo s ine nach sechs bis neun Monate n , längstens jedoch ein Jahr nach dem Ereignis als erreicht erachtet

(Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vertrauensarzt A.___ hielt zum Status quo sine fest, diese r sei vier Wochen nach dem Ereignis auf der Basis der ausgewiesen Diagnose HWS-Dis torsion erreicht ( Urk. 8/27/6) .

Den Akten ist zu entnehmen , dass b ei der Frontalkollision bei beiden Fahrzeugen die Airbags ausgelöst wu rden

und beide Fahrzeuge

einen Totalschaden erlitten . Im Weiteren ist aktenkundig , dass die Unfallverursacherin neben Prellungen und Schürfungen auch das Brustbein gebrochen hatte (vgl. Urk. 8/10.2). D ie unfall tech nischen Abklärungen

ergaben sodann beim Aufprall

eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin von 20 bis 30

km/h ( Urk. 8/12/3-5 ). Damit kann nicht auf ein Bagatellereignis geschlossen werden, sondern es ist von erheblichen Kräften auszugehen, die durch den Auf prall auf den Körper und die vorbelastete Wirbelsäule der Beschwerdeführerin eingewirkt haben . D ie Erstuntersuchungen am Unfalltag zeigten denn auch bei der Beschwerdeführerin Schürfungen am linken Unterarm und ein Hämatom am linken Schlüsselbein (Clavicula; vgl. Urk. 8/8/3) .

Die

Beurteilung

von A.___

weicht in diesem Zusammenhang vom

allgemein anerkannten Verlauf vor bestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne richtun gs gebende Veränderungen an der Wirbelsäule ab. 5.3

Bei

der im Zeitpunkt des Unfalls 37 -jährigen Beschwerdeführer in lag unbe strittenermassen ein erheblicher, von der altersüblichen Progression abweichen der degenerativer und behandlungsbedürftiger Vorzustand an der Wirbelsäule vor (vgl. E. 4.1 ). Damit sind unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Rechtspre chung (E. 5.1) Heilbehandlung und Taggeld grundsätzlich während einem Zeit raum von sechs bis maximal zwölf Monaten zu erbringen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom 2 5. September 2008 E. 5.2 und 8C_408/2019 vom 1 6. August 2019 E. 3.3 ). Gründe, die ein Abweichen von diesem unfall medizinisch allgemein anerkannten Verlauf rechtfertigen würden, lassen sich den Akten und insbesondere der Beurteilung des Vertrauensarztes

A.___ nicht entnehmen . Auch setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der ein schlägigen Rechtsprechung auseinander. Die bereits per 1 1. September 2017 und mithin nach vier Wochen erfolgte Leistungs einstellung war damit verfrüht. 5.4

Ein e weitgehende Bestätigung des

unfallm edizinisch allgemein anerkannte n Ver lauf s

bei degenerativen Vorzuständen an der Wirbelsäule ergibt sich demgegen über aus den Befundungen von Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rückenleiden bereits vor dem Unfall behandelt hatte. Dieser konnte i n seiner Untersuchung vom

5. März 2018 — knapp sieben Monate nach dem Unfall

festhalten , dass die aufgrund des Unfall s notwendig ge wor dene Sch merzmedikation zwischenzeitlich vollständig abgesetzt wurde ( Urk. 8/36/8

Ziff. 4). Gestützt darauf und mit Blick auf den in der Rechtsprechung dargele gten medizinischen Wissensstand, wonach bei einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorgeschädigten Wirbelsäule angenommen wird , dass diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und nur bei Vorliegen eines erheblich en degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, abge klun gen ist , ist die Festlegung des Status quo sine spätestens per 5. März 2018 als erreicht anzunehmen . In Bezug auf die Kausalität n icht mehr relevant ist hin gegen die stationäre Behandlung vom 2. bis 2 5. August 2018 in die sich die Beschwerdeführerin begab, wobei sie über

cervikalbetonte Schmerzen, Kopf schmerzen und Panikattacken klagt e (vgl. E. 3.9). Eine organische Komponente ist nicht erstellt. 5.5

Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne teilweise

gutzuheissen, dass der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2018 aufzuheben und die Be schwer degegnerin zu verpflichten ist , die gesetzlichen Leistungen bis zum 5. März 2018 zu erbringen. 6.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend , es seien ihr die Auslagen für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 ( Urk. 8/36/7) zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2 und S.

12).

Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, wenn er die Mass nahmen nicht angeordnet hat, wenn sie für die Beurteilung des Anspruchs uner lässlich waren ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Die Gutheissung der Beschwerde gründet massgeblich auf der Berichterstattung von

Dr. Z.___ . Dami t hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in die Kosten dieser Auslagen in der Höhe von Fr. 7 00. -- (Urk. 8/36/11) zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 26 . Juli 2018 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 1 4. August 2017 bis 5. März 2018 zu erbringen. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in die Kosten für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. März 2018 von Fr. 7 00.-- zu ersetzen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef