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UV.2018.00202

Versicherungsinterne Beurteilung nicht überzeugend, Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines externen Gutachtens

Zürich SozVersG · 2019-10-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. September 2016 als Fugenabdichter bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. März 2017 auf der Baustelle des Z.___

in einer Türe den rechten Daumen ein klemmte (Schadenmeldung UVG vom 2 6. August 2017, Urk. 13/ 1- 2).

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, zu dem sich der Versicherte am 6. April 2017 in Behandlung begab, stellte

daraufhin eine mögliche Tendovaginitis ste nosans

fest. Die am 6. April 2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Dau mens rechts habe intakte ossäre Verhältnisse, keine Frakturen und eine erkenn bare Weichteilschwellung im PIP gezeigt (Urk. 13/13 und Urk. 13/26) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Vom 4. bis zum 9. Mai 2017 war der Ver sicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/3) . Im Bericht zur am 2 2. August 2017 durchge führten MR-Untersuchung der Finger rechts gab Dr. med. B.___ vom C.___ an, dass eine deutliche Tendinopathie der Flexorensehne D1 über knapp 2,5 cm Ausdehnung ersichtlich sei. Bildmorpholo gisch sei keine komplette Sehnenruptur nachweisbar. Primär dürfte das Streck defizit auf eine narbige Adh äsion zurückzuführen sein (Urk. 13/46). In der Folge diagnostizierten die Ärzte der Abteilun g für Handchirurgie der D.___ eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans

Digitus I Hand rechts und führten a m 2 6. September 2017

einen operativen Eingriff durch (A1-Ring bandspaltung; Urk. 13/21). Vom 2 6. September bis zum 1 2. November 2017 war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/18-19). Am 1 7. Oktober und

8. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Stellungnahme n ab (Urk. 13/22-23 und Urk. 13/31). Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte die Suva die Versi cherungsleistungen (Heil kosten) per 2 9. April 2017 ein (Urk. 13/34). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2017 Einsprache (Urk. 13/37) . Am 4. Januar 2018 gab Kreisarzt Dr. E.___

eine weitere Beurteilung ab (Urk. 13/49). Mit Entscheid vom 1 0. August 20 18 wies die Suva die Einsprache

des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm über den 2 9. April 2017 hinaus die gesetz lichen Leistungen zu erbringen; namentlich seien Taggelder auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Bericht der D.___ nachreichen werde. Sollte der Bericht nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels eingetroffen sei n, stelle er den prozessualen Antrag, dass das Sozialversicherungsgeric ht zwecks Vervollständigung des Sachverhalts eine entsprechende Aufforderung an die D.___ richte (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

16) ein . Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die geklagten Daumenbeschwerden rechts gem äss der überzeugenden Beurtei lung von Kreisarzt Dr. E.___

nicht mehr auf das Ereignis vom 2 9. März 2017 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die

festgestellte Tendova ginitis stenosans

krankheitsbedingt

und die Kontusionsfolgen des Ereignisses vom 2 9. März 2017

nach vier Wochen folgenlos abgeheilt gewesen seien . Der Umstand, dass anlässlich der Erstbehandlung vom 6. April 2017 keinerlei Kon tusionszeichen beschrieben worden seien, spreche zweifelsohne für die kreisärzt liche Einschätzung. Soweit die Ärzte der D.___ mit der Bezeichnung posttraumatisch einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 9. März 2017 herstellen wollten, würden sie eine rein zeit liche Kausalattribution machen, welche nicht beweisbildend sei . Weitere Beweismassnahmen könnten am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass eine Tendovaginitis sowohl krankheitsbedingt als au ch unfallbedingt auftrete . Vorliegend sei im unmittelbaren Anschluss an ein versichertes Unfallereignis eine solche Tendova ginitis aufgetreten, und zwar in einer Schwere, welche eine Operation indiziert habe. Unter diesen Umständen stelle es keine genügende Begründung dar, zu erklären, es handle sich

um eine Krankheit. Die Aussage des Kreisarztes, wonach hier eine Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, be achte

weder die Lage des Ringbandes A1 in ausreichendem Masse noch trage sie der Möglichkeit einer Entzündungsreaktion Rechnung. Im Weite ren stelle der Kreisarzt damit auch die zunächst anerkannte Unfallkausalität in Frage, erläutere aber nicht, warum die Unfallkausalität weggefallen sei. Schliess lich habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, bei der D.___ nachzufragen, aus welchen Überlegungen dort von einer posttraumati schen Tendovaginitis ausgegangen werde. Eine solche Abkläru ng wäre aber not wendig gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. E.___ gab in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2017 an, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis vom 2 9. März 2017 (Quet schung) erreicht gewesen sei (Urk. 13/23). 3.2

In der Beurteilung vom 4. Januar 2018 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 an gegeben habe, sich am 2 9. März 2017 bei der Arbeit den Daumen eingeklemmt zu haben. E ine Woche später sei er von Dr. A.___ untersucht worden, der die Verdachtsdiagnose einer Tendovaginitis stenosans gestellt habe. Die Ursache einer

s tenosierenden Tendovaginitis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e ine Überlas tung der Beugesehnen der Hand, mit daraus folgenden Entzündungsreaktionen u nd Auftreibungen der Beuge sehne .

D iese Veränderungen seien in der MRI-Untersuchung vom 22.

August 2017 bestätigt worden. Anatomisch zähle die Region der Beugesehne des Dau mens zu den am besten geschützten Strukturen der Hand . A ufgrund der geschützten Lage unterhalb des Daumenballens sei eine mechanische Verletzung dieser Strukturen durch das Einklemmen in einer Tür e nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit möglich. Das alleinige Postulieren einer posttraumatischen Tendovaginitis durch die orthopädische D.___ berücksichtige die versicherungsmedizinische Beweislast der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang nicht. Der geschilderte Unfallhergang sei

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die geklagte und spä ter operierte Körp erschädigung des Daumens rechts (Urk. 13/49). 3.3

Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

erklär ten im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 6. September 2018, dass sie aus der geschilderten Anamnese und aus der Schil derung des Unfallereignisses verdachtsweise eine posttraumatische Tendovagini tis diagnostiziert hätten. Eine mechanische Verletzung der Beugesehne habe weder im MRI noch in der Sonographie bestanden. Die präoperative Flexions kontraktur sei am ehesten durch die Ringbandverdickung und die Tenosynovitis der Beugesehne zu erklären (Urk. 7). 3.4

Im Bericht zuhanden des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2018 legten d ie Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

dar, dass sie die Einschätzung des Kreisarztes nicht teilen würden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereign is keine Beschwerden gehabt . Eine Tendovaginitis stenosans könne durch ein adäquates Kompressions trauma, wie es der Beschwerdeführer erlitten habe, ausgelöst werden. Dadurch komme es anschliessend zu einer T en dinitis, welche Ursache für die

Tendovagi niti s stenosans sein könne . Sie würden den Fall daher als unfallbedingt betrach ten (Urk. 16). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der sogenannte Status quo sine bezüglich des rech ten Daumens des Beschwerdeführers

vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen . Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbeding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2

K reisarzt Dr. E.___

legte in der Beurteilung vom 4. Januar 2018

unter Hinweis auf die geschützte Lage

unterhalb des Daumenballens, aufgrund derer eine mechanische Verletzung der fraglichen Strukturen d urch ein Einklemmen in einer Türe gar nicht mögl ich sei, und auf die Resultate der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 begründet dar, weshalb die operierte Tendovaginitis ste nosans

überwiegend wahrscheinlich auf eine Überlastung der Beugesehnen der Hand

zurückzuführen sei (Urk. 13/49) . Dieser Einschätzung widersprachen

die Ärzte der D.___ im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 mit der Begründung, dass das vom Be schwerdeführer am 2 9. März 2017 erlittene Kom pressionstrauma

eine Tendinitis bewirkt haben dürfte, welche dann die Ursache für ei ne Tendovaginitis stenosans

b ilden könne. Dies unter Hinweis darauf, dass er vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017

über keine Beschwerden am rech te n Daumen geklagt habe (Urk. 16). 4.3

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen der Ärzte der D.___ bestehen vorliegend

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. E.___, denen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrens rechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängiger Sach verständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung der Ärzte der D.___, die im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 insbesondere nicht dazu Stellung genommen haben, wie die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 zu bewerten sind . Unklar ist

sodann, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 bereits unter Beschwerden am rechten Daumen litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin /vom Hausarzt des Beschwerdeführers

keine Auskunft eingeholt und den rechtserhebliche n Sachverhalt somit unvoll ständig abgeklärt. 4.4

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutu ng des Unfallereignisses vom 2 9. März 2017 für die Daumenbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich Ende April 2017 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizi nische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Hausärztin/vom Haus arzt des Beschwerdeführers einen Bericht betr effend allfällige vorbestehende Daumenbeschwerden rechts einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. September 2016 als Fugenabdichter bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm über den 2 9. April 2017 hinaus die gesetz lichen Leistungen zu erbringen; namentlich seien Taggelder auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Bericht der D.___ nachreichen werde. Sollte der Bericht nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels eingetroffen sei n, stelle er den prozessualen Antrag, dass das Sozialversicherungsgeric ht zwecks Vervollständigung des Sachverhalts eine entsprechende Aufforderung an die D.___ richte (Urk. 1 S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die geklagten Daumenbeschwerden rechts gem äss der überzeugenden Beurtei lung von Kreisarzt Dr. E.___

nicht mehr auf das Ereignis vom 2 9. März 2017 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die

festgestellte Tendova ginitis stenosans

krankheitsbedingt

und die Kontusionsfolgen des Ereignisses vom 2 9. März 2017

nach vier Wochen folgenlos abgeheilt gewesen seien . Der Umstand, dass anlässlich der Erstbehandlung vom 6. April 2017 keinerlei Kon tusionszeichen beschrieben worden seien, spreche zweifelsohne für die kreisärzt liche Einschätzung. Soweit die Ärzte der D.___ mit der Bezeichnung posttraumatisch einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 9. März 2017 herstellen wollten, würden sie eine rein zeit liche Kausalattribution machen, welche nicht beweisbildend sei . Weitere Beweismassnahmen könnten am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 2 S. 5 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass eine Tendovaginitis sowohl krankheitsbedingt als au ch unfallbedingt auftrete . Vorliegend sei im unmittelbaren Anschluss an ein versichertes Unfallereignis eine solche Tendova ginitis aufgetreten, und zwar in einer Schwere, welche eine Operation indiziert habe. Unter diesen Umständen stelle es keine genügende Begründung dar, zu erklären, es handle sich

um eine Krankheit. Die Aussage des Kreisarztes, wonach hier eine Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, be achte

weder die Lage des Ringbandes A1 in ausreichendem Masse noch trage sie der Möglichkeit einer Entzündungsreaktion Rechnung. Im Weite ren stelle der Kreisarzt damit auch die zunächst anerkannte Unfallkausalität in Frage, erläutere aber nicht, warum die Unfallkausalität weggefallen sei. Schliess lich habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, bei der D.___ nachzufragen, aus welchen Überlegungen dort von einer posttraumati schen Tendovaginitis ausgegangen werde. Eine solche Abkläru ng wäre aber not wendig gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. E.___ gab in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2017 an, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis vom 2 9. März 2017 (Quet schung) erreicht gewesen sei (Urk. 13/23). 3.2

In der Beurteilung vom 4. Januar 2018 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 an gegeben habe, sich am 2 9. März 2017 bei der Arbeit den Daumen eingeklemmt zu haben. E ine Woche später sei er von Dr. A.___ untersucht worden, der die Verdachtsdiagnose einer Tendovaginitis stenosans gestellt habe. Die Ursache einer

s tenosierenden Tendovaginitis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e ine Überlas tung der Beugesehnen der Hand, mit daraus folgenden Entzündungsreaktionen u nd Auftreibungen der Beuge sehne .

D iese Veränderungen seien in der MRI-Untersuchung vom 22.

August 2017 bestätigt worden. Anatomisch zähle die Region der Beugesehne des Dau mens zu den am besten geschützten Strukturen der Hand . A ufgrund der geschützten Lage unterhalb des Daumenballens sei eine mechanische Verletzung dieser Strukturen durch das Einklemmen in einer Tür e nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit möglich. Das alleinige Postulieren einer posttraumatischen Tendovaginitis durch die orthopädische D.___ berücksichtige die versicherungsmedizinische Beweislast der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang nicht. Der geschilderte Unfallhergang sei

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die geklagte und spä ter operierte Körp erschädigung des Daumens rechts (Urk. 13/49). 3.3

Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

erklär ten im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 6. September 2018, dass sie aus der geschilderten Anamnese und aus der Schil derung des Unfallereignisses verdachtsweise eine posttraumatische Tendovagini tis diagnostiziert hätten. Eine mechanische Verletzung der Beugesehne habe weder im MRI noch in der Sonographie bestanden. Die präoperative Flexions kontraktur sei am ehesten durch die Ringbandverdickung und die Tenosynovitis der Beugesehne zu erklären (Urk. 7). 3.4

Im Bericht zuhanden des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2018 legten d ie Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

dar, dass sie die Einschätzung des Kreisarztes nicht teilen würden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereign is keine Beschwerden gehabt . Eine Tendovaginitis stenosans könne durch ein adäquates Kompressions trauma, wie es der Beschwerdeführer erlitten habe, ausgelöst werden. Dadurch komme es anschliessend zu einer T en dinitis, welche Ursache für die

Tendovagi niti s stenosans sein könne . Sie würden den Fall daher als unfallbedingt betrach ten (Urk.

E. 7 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 12 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

16) ein . Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 ). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der sogenannte Status quo sine bezüglich des rech ten Daumens des Beschwerdeführers

vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen . Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbeding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2

K reisarzt Dr. E.___

legte in der Beurteilung vom 4. Januar 2018

unter Hinweis auf die geschützte Lage

unterhalb des Daumenballens, aufgrund derer eine mechanische Verletzung der fraglichen Strukturen d urch ein Einklemmen in einer Türe gar nicht mögl ich sei, und auf die Resultate der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 begründet dar, weshalb die operierte Tendovaginitis ste nosans

überwiegend wahrscheinlich auf eine Überlastung der Beugesehnen der Hand

zurückzuführen sei (Urk. 13/49) . Dieser Einschätzung widersprachen

die Ärzte der D.___ im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 mit der Begründung, dass das vom Be schwerdeführer am 2 9. März 2017 erlittene Kom pressionstrauma

eine Tendinitis bewirkt haben dürfte, welche dann die Ursache für ei ne Tendovaginitis stenosans

b ilden könne. Dies unter Hinweis darauf, dass er vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017

über keine Beschwerden am rech te n Daumen geklagt habe (Urk. 16). 4.3

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen der Ärzte der D.___ bestehen vorliegend

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. E.___, denen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrens rechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängiger Sach verständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung der Ärzte der D.___, die im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 insbesondere nicht dazu Stellung genommen haben, wie die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 zu bewerten sind . Unklar ist

sodann, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 bereits unter Beschwerden am rechten Daumen litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin /vom Hausarzt des Beschwerdeführers

keine Auskunft eingeholt und den rechtserhebliche n Sachverhalt somit unvoll ständig abgeklärt. 4.4

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutu ng des Unfallereignisses vom 2 9. März 2017 für die Daumenbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich Ende April 2017 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizi nische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Hausärztin/vom Haus arzt des Beschwerdeführers einen Bericht betr effend allfällige vorbestehende Daumenbeschwerden rechts einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00202

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

22. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. September 2016 als Fugenabdichter bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. März 2017 auf der Baustelle des Z.___

in einer Türe den rechten Daumen ein klemmte (Schadenmeldung UVG vom 2 6. August 2017, Urk. 13/ 1- 2).

Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, zu dem sich der Versicherte am 6. April 2017 in Behandlung begab, stellte

daraufhin eine mögliche Tendovaginitis ste nosans

fest. Die am 6. April 2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Dau mens rechts habe intakte ossäre Verhältnisse, keine Frakturen und eine erkenn bare Weichteilschwellung im PIP gezeigt (Urk. 13/13 und Urk. 13/26) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Vom 4. bis zum 9. Mai 2017 war der Ver sicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/3) . Im Bericht zur am 2 2. August 2017 durchge führten MR-Untersuchung der Finger rechts gab Dr. med. B.___ vom C.___ an, dass eine deutliche Tendinopathie der Flexorensehne D1 über knapp 2,5 cm Ausdehnung ersichtlich sei. Bildmorpholo gisch sei keine komplette Sehnenruptur nachweisbar. Primär dürfte das Streck defizit auf eine narbige Adh äsion zurückzuführen sein (Urk. 13/46). In der Folge diagnostizierten die Ärzte der Abteilun g für Handchirurgie der D.___ eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans

Digitus I Hand rechts und führten a m 2 6. September 2017

einen operativen Eingriff durch (A1-Ring bandspaltung; Urk. 13/21). Vom 2 6. September bis zum 1 2. November 2017 war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/18-19). Am 1 7. Oktober und

8. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Stellungnahme n ab (Urk. 13/22-23 und Urk. 13/31). Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte die Suva die Versi cherungsleistungen (Heil kosten) per 2 9. April 2017 ein (Urk. 13/34). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2017 Einsprache (Urk. 13/37) . Am 4. Januar 2018 gab Kreisarzt Dr. E.___

eine weitere Beurteilung ab (Urk. 13/49). Mit Entscheid vom 1 0. August 20 18 wies die Suva die Einsprache

des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm über den 2 9. April 2017 hinaus die gesetz lichen Leistungen zu erbringen; namentlich seien Taggelder auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Bericht der D.___ nachreichen werde. Sollte der Bericht nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels eingetroffen sei n, stelle er den prozessualen Antrag, dass das Sozialversicherungsgeric ht zwecks Vervollständigung des Sachverhalts eine entsprechende Aufforderung an die D.___ richte (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

16) ein . Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – sowe it das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die geklagten Daumenbeschwerden rechts gem äss der überzeugenden Beurtei lung von Kreisarzt Dr. E.___

nicht mehr auf das Ereignis vom 2 9. März 2017 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die

festgestellte Tendova ginitis stenosans

krankheitsbedingt

und die Kontusionsfolgen des Ereignisses vom 2 9. März 2017

nach vier Wochen folgenlos abgeheilt gewesen seien . Der Umstand, dass anlässlich der Erstbehandlung vom 6. April 2017 keinerlei Kon tusionszeichen beschrieben worden seien, spreche zweifelsohne für die kreisärzt liche Einschätzung. Soweit die Ärzte der D.___ mit der Bezeichnung posttraumatisch einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 9. März 2017 herstellen wollten, würden sie eine rein zeit liche Kausalattribution machen, welche nicht beweisbildend sei . Weitere Beweismassnahmen könnten am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass eine Tendovaginitis sowohl krankheitsbedingt als au ch unfallbedingt auftrete . Vorliegend sei im unmittelbaren Anschluss an ein versichertes Unfallereignis eine solche Tendova ginitis aufgetreten, und zwar in einer Schwere, welche eine Operation indiziert habe. Unter diesen Umständen stelle es keine genügende Begründung dar, zu erklären, es handle sich

um eine Krankheit. Die Aussage des Kreisarztes, wonach hier eine Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, be achte

weder die Lage des Ringbandes A1 in ausreichendem Masse noch trage sie der Möglichkeit einer Entzündungsreaktion Rechnung. Im Weite ren stelle der Kreisarzt damit auch die zunächst anerkannte Unfallkausalität in Frage, erläutere aber nicht, warum die Unfallkausalität weggefallen sei. Schliess lich habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, bei der D.___ nachzufragen, aus welchen Überlegungen dort von einer posttraumati schen Tendovaginitis ausgegangen werde. Eine solche Abkläru ng wäre aber not wendig gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. E.___ gab in der Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2017 an, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis vom 2 9. März 2017 (Quet schung) erreicht gewesen sei (Urk. 13/23). 3.2

In der Beurteilung vom 4. Januar 2018 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 an gegeben habe, sich am 2 9. März 2017 bei der Arbeit den Daumen eingeklemmt zu haben. E ine Woche später sei er von Dr. A.___ untersucht worden, der die Verdachtsdiagnose einer Tendovaginitis stenosans gestellt habe. Die Ursache einer

s tenosierenden Tendovaginitis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e ine Überlas tung der Beugesehnen der Hand, mit daraus folgenden Entzündungsreaktionen u nd Auftreibungen der Beuge sehne .

D iese Veränderungen seien in der MRI-Untersuchung vom 22.

August 2017 bestätigt worden. Anatomisch zähle die Region der Beugesehne des Dau mens zu den am besten geschützten Strukturen der Hand . A ufgrund der geschützten Lage unterhalb des Daumenballens sei eine mechanische Verletzung dieser Strukturen durch das Einklemmen in einer Tür e nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit möglich. Das alleinige Postulieren einer posttraumatischen Tendovaginitis durch die orthopädische D.___ berücksichtige die versicherungsmedizinische Beweislast der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang nicht. Der geschilderte Unfallhergang sei

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die geklagte und spä ter operierte Körp erschädigung des Daumens rechts (Urk. 13/49). 3.3

Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

erklär ten im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 6. September 2018, dass sie aus der geschilderten Anamnese und aus der Schil derung des Unfallereignisses verdachtsweise eine posttraumatische Tendovagini tis diagnostiziert hätten. Eine mechanische Verletzung der Beugesehne habe weder im MRI noch in der Sonographie bestanden. Die präoperative Flexions kontraktur sei am ehesten durch die Ringbandverdickung und die Tenosynovitis der Beugesehne zu erklären (Urk. 7). 3.4

Im Bericht zuhanden des Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2018 legten d ie Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___

dar, dass sie die Einschätzung des Kreisarztes nicht teilen würden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereign is keine Beschwerden gehabt . Eine Tendovaginitis stenosans könne durch ein adäquates Kompressions trauma, wie es der Beschwerdeführer erlitten habe, ausgelöst werden. Dadurch komme es anschliessend zu einer T en dinitis, welche Ursache für die

Tendovagi niti s stenosans sein könne . Sie würden den Fall daher als unfallbedingt betrach ten (Urk. 16). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der sogenannte Status quo sine bezüglich des rech ten Daumens des Beschwerdeführers

vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen . Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbeding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2

K reisarzt Dr. E.___

legte in der Beurteilung vom 4. Januar 2018

unter Hinweis auf die geschützte Lage

unterhalb des Daumenballens, aufgrund derer eine mechanische Verletzung der fraglichen Strukturen d urch ein Einklemmen in einer Türe gar nicht mögl ich sei, und auf die Resultate der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 begründet dar, weshalb die operierte Tendovaginitis ste nosans

überwiegend wahrscheinlich auf eine Überlastung der Beugesehnen der Hand

zurückzuführen sei (Urk. 13/49) . Dieser Einschätzung widersprachen

die Ärzte der D.___ im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 mit der Begründung, dass das vom Be schwerdeführer am 2 9. März 2017 erlittene Kom pressionstrauma

eine Tendinitis bewirkt haben dürfte, welche dann die Ursache für ei ne Tendovaginitis stenosans

b ilden könne. Dies unter Hinweis darauf, dass er vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017

über keine Beschwerden am rech te n Daumen geklagt habe (Urk. 16). 4.3

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen der Ärzte der D.___ bestehen vorliegend

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. E.___, denen praxis gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrens rechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unab hängiger Sach verständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung der Ärzte der D.___, die im Bericht vom 1 1. Dezember 2018 insbesondere nicht dazu Stellung genommen haben, wie die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2 2. August 2017 zu bewerten sind . Unklar ist

sodann, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 2 9. März 2017 bereits unter Beschwerden am rechten Daumen litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin /vom Hausarzt des Beschwerdeführers

keine Auskunft eingeholt und den rechtserhebliche n Sachverhalt somit unvoll ständig abgeklärt. 4.4

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutu ng des Unfallereignisses vom 2 9. März 2017 für die Daumenbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich Ende April 2017 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizi nische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Hausärztin/vom Haus arzt des Beschwerdeführers einen Bericht betr effend allfällige vorbestehende Daumenbeschwerden rechts einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl