Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee nt scheid der Suva vom 9. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten, hat .
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2018.00199
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
26. April 2018 die Ver siche rungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) f ür die Folgen des Unfalls vom 7. Juli 2017 eingestellt (Urk. 10/63) und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/72) mit Entscheid vom
9. Juli 2018 abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
10. September 2018, mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 (Urk. 8), unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 8. November 2018 (Urk. 9), wonach die ärztlich doku mentierten Symptom e im ulno-carpalen Kompartiment (am ehesten im Sinne einer TFCC-Läsion) sowie die im Gefolge der dadurch indizierten Ulnaverkür zungso s t e o to mie eingetretenen Komplikationen auch über den 8. April 201 8 hin aus zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2017 zurückzuführen seien, in Erwägung, d ass übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 8. April 201 8 hinaus vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einsprache entscheid vom 9. Juli 2018 aufzuheben und ein über den 8. April 201 8 hinaus gehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der gesetzli chen Leistungen festzustellen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass das Verfahren kostenlos ist, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialver si cherungsgericht, GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- hat, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee nt scheid der Suva vom 9. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten, hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger