Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, ist seit dem 2 1. November 1983 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Visana V ersicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versi chert ( Urk. 8/1). Am 7. Februar 2017 rutschte er auf Eis aus , stürzte und verletzte sich dabei an der linken Schulter ( Urk. 8/1, 8/56).
Nach anfänglich konservativer medizinischer Behandlung der Schmerzproblematik (vgl. Urk. 8/56 f.) erfolgte am 2 0. November 2017 im Spital Z.___
ein operativer Eingriff an der linken Schulter ( Urk. 8/7).
Die Visana erbracht e zunächst die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/4) . Nach dem sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, eine versiche rungsinterne Stellungnahme eingeholt hatte ( Urk. 8/14 f.), teilte sie dem Versi cherten mit Schreiben vom 2 1. Februar 2018 mit, dass sie die Leistungen per 7. August 2017 einstelle, wobei auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet werde ( Urk. 8/18 f.). In diesem Sinne verfügte die Visana sodann am 5. April 2018 ( Urk. 8/25 ff.), wogegen der Versi cherte am 2 0. April 2018 unter Beilage eines ärztlichen Berichts des behandeln den Arztes und Operateurs Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM und Manuelle Medizin SAMM , vom 1 9. April 2018 Einsprache erhob ( Urk. 8/38 ff.).
Die Visana holte in der Folge bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, zwei Stellungnahmen vom 5. und 1 9. Juli 2018 ein ( Urk. 8/45, 8/47). Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 8/48 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. September 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilungskosten vollständig zu über nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), worauf der Be schwerdeführer mit Replik vom 2 2. November 2018 an seinem Antrag festhielt ( Urk. 13 S. 3). Innert der mit Verfügung vom 2 6. November 2018 ( Urk.
14) ange setzten Frist ging seitens der Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am
7. Februar 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 zusammengefasst , auf der Grundlage der Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___
könne die am 2 0. November 2017 operativ behan delte Impingement -Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden . Es handle sich um al tersentsprechende degenerative Veränderungen. Die Argumentation des behan delnden Arztes , welche auf der Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» beruhe,
sei demgegenüber medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig. Insgesamt seien die Versicherungslei stungen mit Verfügung vom 5. April 2018 zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. September 2018 im Wesentlichen geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin vor der ärztlichen Behandlung schriftlich und mündlich der Versicherungsschutz bestä tigt worden. Erst nach der Behandlung sei dieser mehr als ein halbes Jahr später rückwirkend widerrufen worden, was inakzeptabel sei. Darüber hinaus stünden die ärztlichen Argumente der Beschwerdegegnerin in komplettem Widerspruch zu denjenigen des behandelnden Arztes und des involvierten Chirurgen. Auch ohne Fachkenntnisse könne festgehalten werden, dass die Schulter vor dem Un fall vollständig beschwerdefrei habe belastet werden können und dass der sehr spezifische Schmerz seit dem Unfall bis zur Operation stets derselbe an genau der gleichen Stelle gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 betonte die Beschwerdegeg nerin, dass der operative Eingriff vom 2 0. November 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Sturz auf die Schulter vom 7. Februar 2017 in Zusam menhang stehe . Die Leistungen seien zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer behaupte des Weiteren, ihm sei sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt worden, dass die Operationskosten übernommen würden. Mit Schreiben vom 4. April 2017 sei ihm jedoch einzig mitgeteilt wor den, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 als Unfall anerkannt werde und Leis tungen erbracht würden. Dieses Schreiben stelle keine «Blankobestätigung» für allfällig später notwendig werdende Operationen dar. Überdies würden Kosten gutsprachen für Operationen nie mündlich an versicherte Personen abgegeben; vielleicht sei es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen ( Urk. 7 S. 10 f.). 2.4
Mit Replik vom 2 2. November 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der darauffolgenden Be handlung evident sei. Zudem würden die von der Beschwerdegegnerin beigezo genen Experten dafür bezahlt, Zusammenhänge so darzulegen, dass die Versiche rung entlaste t werde . Im Übrigen liege eine eindeutige und rechtsverbindliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin vor ( Urk. 13 S. 2 f.). 3. 3.1
Am 3 0. März 2017 wurde die linke Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, mittels MRI untersucht. Dabei konnte eine gelenkseitige und interstitielle Partialruptur am Hinterrand des Sup raspinatusansatzes mit einem Durchmesser von etwa 1.5 x 1 cm festgestellt wer den. Für bone
bruise respektive ein Knochenmarködem fanden sich demgegen über keine Anhaltspunkte ( Urk. 8/2). 3.2
Bei Diagnose einer posttraumatischen geringgradigen intraartikulären Läsion der kranialen Rotatorenmanschette sowie einer glenohumoralen
Synovialitis mit sub acromialem
Impingement erfolgte am 2 0. November 2017 im Spital Z.___
durch Dr. B.___
eine arthroskopische
Synovektomie , eine subacromiale und ACG-Dekompression sowie eine Installation von Hyaluronat an der linken Schulter ( Urk. 8/7). Gemäss Austrittsbericht vom 2 4. November 2017 habe sich der Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können ( Urk. 8/9). 3.3
Dr. A.___ nahm am 1 6. Februar 2018 zur Frage der Beschwerdegegnerin Stellung, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf er eignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Er hielt fest, dass die am 20. No vember 2017 durchgeführte subacromiale
und AC-Gelenksdekompression mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Behandlung eines degenerativ bedingten Vorzustandes im Sinne einer Impingement -S ymptomatik gedient habe. Grund sätzlich sei die erlittene Schulterkontusion nicht geeignet, eine Läsion der Rota torenmanschette
herbeizuführen. Die nachgewiesene geringgradige Läsion der Supraspinatussehne entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ei ner traumatisch bedingten strukturellen Läsion, sondern einer altersentsprechen den degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette . Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 7. Februar 2017 erreicht gewe sen ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. B.___
äusserte sich in seinem Bericht vom 19. April 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall mit Blick auf die linke Schulter völlig be schwerdefrei gewesen sei . Danach habe er seinen sportlichen Betätigungen wie Tennis und Surfen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Erst durch den operativen Eingriff vom 20. November 2017 sei der Zustand wie vor dem Ereignis wieder erreicht worden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach dem 7. August 2017 fortbestehenden Beschwerden nicht mehr un fallbedingt gewesen sein sollten.
Im Übrigen sei anzumerken, dass der operative Eingriff nicht wegen der Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt worden sei, welche sicherlich nicht unfallbedingt sei. Vielmehr sei er aufgrund der posttrau matischen Impingement -Problematik erfolgt und habe — wie das Resultat zeige — auch zu einer Beschwerdefreiheit geführt ( Urk. 8/39 f.). 3.5
In seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 5. Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, das Ereignis vom 7. Februar 2017 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu einer in der Bildgebung vom 3 0. März 2017 nachvollziehbaren Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznahe am Tuberkulum
majus geführt. Die Problematik eines Impingements könne in der vorgelegten Bildgebung hin gegen nicht erkannt werden. Der Abstand zwischen AC-Gelenk, Coracoid sowie Schultergelenkspfanne sei nicht relevant eingeengt. Die i m Operationsbericht neu beschriebene
Impingement -Problematik lasse sich auf dem ursprünglichen Bild datensatz nicht erkennen. Inwiefern die Aussage im Operationsbericht die erste Stellungnahme des beratenden Arztes beeinflusst habe, sei zum heutigen Datum nicht bekannt. Zumindest sei aus heutiger Sicht und nach Analyse des nunmehr zur Verfügung stehenden Bilddatensatzes die Argumentation, dass bereits im März 2017 eine Impingement -Problematik vorgelegen habe, nicht mehr zu hören ( Urk. 8/45).
Ergänzend hielt Dr. C.___ am 1 9. Juli 2018 fest, dass im Rahmen der Bildgebung mittels MRI keine strukturellen frischen Verletzungen im Bereich der Bursa
sub acromialis-sub deltoidea
erkannt worden seien. Das AC-Gelenk sei ebenfalls als unauffällig beschrieben worden. Bei diesem Sachverhalt sei die am 2 0. November 2017 behandelte Pathologie im Bereich des AC-Gelenks überwiegend wahr scheinlich nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückzuführen. Vielmehr sei sie Ausdruck degenerativer Veränderungen beim zum Zeitpunkt des Eingriffs 61-jährigen Beschwerdeführer. Hierfür spreche auch die intraoperativ vorgefun dene intraartikuläre deutliche Synovialitis , welche in Verbindung mit der Bildge bung nicht bestanden habe ( Urk. 8/47). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 7, Urk. 7 S. 9 Ziff. 6). Die Be schwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext
denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/4). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwer degegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung , der natürliche Kausal zusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 7. August 2017 eingestellt hat. 4.2
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungs zusage Leistungen wie Heil behandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prü fung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entspre chendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Re vision «ex nunc et pro futuro » — das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gew ährten Versiche rungsleistungen — einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwer deführer s
k ann auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 ( Urk. 8/4) keine verbindliche Kostengutsprache für die Schultero p eration im Spital Z.___ vom 20. November 2017 abgeleitet werden.
Darin wurde zwar fest gehalten, dass der Arzt oder das allenfalls zugezogene Spital die Kosten der Heil behandlung oder des Spitalaufenthalts direkt in Rechnung stelle n würden . Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zutreffend anmerkt (vgl. Urk. 7 S. 10 f.), kann diese Formulierung nicht als «Blankobestätigung» für später notwendig werdende operative Eingriffe verstanden werden. In Nachachtung der zitierten Rechtspre chung war sie vielmehr befugt, das Kostengutsprachegesuch des Spitals Z.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/13) separat zu prüfen und auf die formlose De ckungszusage zurückzukommen. 4.3 4. 3.1
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den versicherungsinternen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 8/14 f.) und Dr. C.___ vom 5. sowie 1 9. Juli 2018 ( Urk. 8/45, 8/47). Beide verfügen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Facha usbil dung. Darüber hinaus hatten sie Kenntnis von den medizinischen Vorakten wie insbesondere dem radiologischen Untersuchungsb ericht von Dr.
D.___ vom 30. März 2017 und dem Operationsbericht des Spitals Z.___
vom 2 0. November 201 7. Unter Berücksichtigung der radiologisch erhobenen Befunde
(vgl. Urk. 8/2) legten sie in schlüssiger Weise dar, weshalb die operativ versorgte Path ologie im Bereich des AC-Gelenk s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden kann, sondern Ausdruck dege nerativer Veränderungen ist. A nschaulich ist in diesem Zusammenhang der Hin weis von Dr. C.___ , dass rund eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis mit tels MRI weder frische strukturelle Verletzungen im Bereich der Bursa subacro mialis-subdeltoidea , noch Auffälligkeiten am AC-Gelenk fest stellbar waren . Zu dem fanden sich bildgebend keine Anhaltspunkte für eine Impingement -Proble matik; der Abstand zwischen dem AC-Gelenk, Coracoid und Schultergelenks pfanne wurde als nicht relevant eingeengt eingestuft.
Im Gegensatz dazu
konnten
intraoperativ — etwa acht Monate nach der MRI-Untersuchung —
nicht nur eine ausgeprägte Bursitis, sondern auch ein deutlich verengtes und degenerativ ver ändertes AC-Gelenk
festgestellt werden ( Urk. 8/7) .
Es ist bei diesen Gegebenheiten nachvollziehbar, dass die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Schluss kamen, dass die operativ behandelte Impingement -Symptomatik mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis steht und der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht war . Gegen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen versicherungsinternen Stellungnahmen spricht im Übrigen auch nicht, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ den Beschwer deführer nicht selbst untersucht haben, da auch Aktengutachten voll er Beweis wert zukommt, sofern — wie im konkreten Fall — ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer zweifelte jedoch die Unabhängigkeit von Dr. A.___ und Dr. C.___ an, welche von der Beschwerdegegnerin dafür bezahlt würden, die Zusammenhänge so darzulegen, dass sie entlastet werde (Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5 vorstehend ), genügt die Tatsache, dass die befragte n Ärzte in einem Anstellungsverhältn is zum Versicherungsträger stehen , allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf beson derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erschein en lassen. Der Beschwerdeführer zeigt e in seinen Rechtsschriften indes keine k onkrete n Anhaltspunkte auf , welche an der Unpar teilichkeit der beratenden Ärzte zweifeln lassen . Solche sind ebenso wenig mit Blick auf die übrige Aktenlage e rsichtlich , weshalb sich d ie Rüge nicht als stich haltig erweist . 4.3.3
Des Weiteren wandte d er Beschwerdeführer ein, die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral derjenigen des behandeln den Arztes Dr. B.___ . Zudem betonte er unter Hinweis auf die von ihm erlebte Schmerzsymptomatik, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der in der Folge in Anspruch genommenen Behandlung evident sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2).
Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 7. Februar 2017 an der linken Schulter weder funktionell noch durch Schmerzen beeinträch tigt fühlte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Da die Einschätzung von Dr. B.___ ( Urk. 8/39) wesentlich auf dieser Annahme beruht, vermag sie nur schon aus diesem Grund die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in Zwei fel zu ziehen. Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass sich Dr. B.___
auch nicht eingehend mit den Stellungnahmen von Dr. A.___ und Dr. C.___
auseinander setzte und insbesondere auch keinen Bezug zu den im März 2017 durch Dr. D.___ mittels MRI erhobenen Befunden herstellte . Insgesamt erscheint daher die Erfahrungstatsache bekräftigt, dass behandelnde Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Jedenfalls besteht kein Anlass, auf der Basis des Berichtes von Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen in Frage zu stellen. 4. 4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 7. August 2017 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die linke Schulter zu diesem Zeitpunkt — sechs Monate nach dem Unfallereignis — erreicht.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Au gust 2018 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, ist seit dem
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am
7. Februar 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1. September 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilungskosten vollständig zu über nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 zusammengefasst , auf der Grundlage der Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___
könne die am 2 0. November 2017 operativ behan delte Impingement -Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden . Es handle sich um al tersentsprechende degenerative Veränderungen. Die Argumentation des behan delnden Arztes , welche auf der Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» beruhe,
sei demgegenüber medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig. Insgesamt seien die Versicherungslei stungen mit Verfügung vom 5. April 2018 zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. September 2018 im Wesentlichen geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin vor der ärztlichen Behandlung schriftlich und mündlich der Versicherungsschutz bestä tigt worden. Erst nach der Behandlung sei dieser mehr als ein halbes Jahr später rückwirkend widerrufen worden, was inakzeptabel sei. Darüber hinaus stünden die ärztlichen Argumente der Beschwerdegegnerin in komplettem Widerspruch zu denjenigen des behandelnden Arztes und des involvierten Chirurgen. Auch ohne Fachkenntnisse könne festgehalten werden, dass die Schulter vor dem Un fall vollständig beschwerdefrei habe belastet werden können und dass der sehr spezifische Schmerz seit dem Unfall bis zur Operation stets derselbe an genau der gleichen Stelle gewesen sei ( Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 betonte die Beschwerdegeg nerin, dass der operative Eingriff vom 2 0. November 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Sturz auf die Schulter vom 7. Februar 2017 in Zusam menhang stehe . Die Leistungen seien zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer behaupte des Weiteren, ihm sei sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt worden, dass die Operationskosten übernommen würden. Mit Schreiben vom 4. April 2017 sei ihm jedoch einzig mitgeteilt wor den, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 als Unfall anerkannt werde und Leis tungen erbracht würden. Dieses Schreiben stelle keine «Blankobestätigung» für allfällig später notwendig werdende Operationen dar. Überdies würden Kosten gutsprachen für Operationen nie mündlich an versicherte Personen abgegeben; vielleicht sei es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen ( Urk.
E. 2.4 Mit Replik vom 2 2. November 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der darauffolgenden Be handlung evident sei. Zudem würden die von der Beschwerdegegnerin beigezo genen Experten dafür bezahlt, Zusammenhänge so darzulegen, dass die Versiche rung entlaste t werde . Im Übrigen liege eine eindeutige und rechtsverbindliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin vor ( Urk. 13 S. 2 f.). 3. 3.1
Am 3 0. März 2017 wurde die linke Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, mittels MRI untersucht. Dabei konnte eine gelenkseitige und interstitielle Partialruptur am Hinterrand des Sup raspinatusansatzes mit einem Durchmesser von etwa 1.5 x 1 cm festgestellt wer den. Für bone
bruise respektive ein Knochenmarködem fanden sich demgegen über keine Anhaltspunkte ( Urk. 8/2). 3.2
Bei Diagnose einer posttraumatischen geringgradigen intraartikulären Läsion der kranialen Rotatorenmanschette sowie einer glenohumoralen
Synovialitis mit sub acromialem
Impingement erfolgte am 2 0. November 2017 im Spital Z.___
durch Dr. B.___
eine arthroskopische
Synovektomie , eine subacromiale und ACG-Dekompression sowie eine Installation von Hyaluronat an der linken Schulter ( Urk. 8/7). Gemäss Austrittsbericht vom 2 4. November 2017 habe sich der Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können ( Urk. 8/9). 3.3
Dr. A.___ nahm am 1 6. Februar 2018 zur Frage der Beschwerdegegnerin Stellung, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf er eignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Er hielt fest, dass die am 20. No vember 2017 durchgeführte subacromiale
und AC-Gelenksdekompression mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Behandlung eines degenerativ bedingten Vorzustandes im Sinne einer Impingement -S ymptomatik gedient habe. Grund sätzlich sei die erlittene Schulterkontusion nicht geeignet, eine Läsion der Rota torenmanschette
herbeizuführen. Die nachgewiesene geringgradige Läsion der Supraspinatussehne entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ei ner traumatisch bedingten strukturellen Läsion, sondern einer altersentsprechen den degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette . Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 7. Februar 2017 erreicht gewe sen ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. B.___
äusserte sich in seinem Bericht vom 19. April 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall mit Blick auf die linke Schulter völlig be schwerdefrei gewesen sei . Danach habe er seinen sportlichen Betätigungen wie Tennis und Surfen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Erst durch den operativen Eingriff vom 20. November 2017 sei der Zustand wie vor dem Ereignis wieder erreicht worden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach dem 7. August 2017 fortbestehenden Beschwerden nicht mehr un fallbedingt gewesen sein sollten.
Im Übrigen sei anzumerken, dass der operative Eingriff nicht wegen der Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt worden sei, welche sicherlich nicht unfallbedingt sei. Vielmehr sei er aufgrund der posttrau matischen Impingement -Problematik erfolgt und habe — wie das Resultat zeige — auch zu einer Beschwerdefreiheit geführt ( Urk. 8/39 f.). 3.5
In seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 5. Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, das Ereignis vom 7. Februar 2017 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu einer in der Bildgebung vom 3 0. März 2017 nachvollziehbaren Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznahe am Tuberkulum
majus geführt. Die Problematik eines Impingements könne in der vorgelegten Bildgebung hin gegen nicht erkannt werden. Der Abstand zwischen AC-Gelenk, Coracoid sowie Schultergelenkspfanne sei nicht relevant eingeengt. Die i m Operationsbericht neu beschriebene
Impingement -Problematik lasse sich auf dem ursprünglichen Bild datensatz nicht erkennen. Inwiefern die Aussage im Operationsbericht die erste Stellungnahme des beratenden Arztes beeinflusst habe, sei zum heutigen Datum nicht bekannt. Zumindest sei aus heutiger Sicht und nach Analyse des nunmehr zur Verfügung stehenden Bilddatensatzes die Argumentation, dass bereits im März 2017 eine Impingement -Problematik vorgelegen habe, nicht mehr zu hören ( Urk. 8/45).
Ergänzend hielt Dr. C.___ am 1 9. Juli 2018 fest, dass im Rahmen der Bildgebung mittels MRI keine strukturellen frischen Verletzungen im Bereich der Bursa
sub acromialis-sub deltoidea
erkannt worden seien. Das AC-Gelenk sei ebenfalls als unauffällig beschrieben worden. Bei diesem Sachverhalt sei die am 2 0. November 2017 behandelte Pathologie im Bereich des AC-Gelenks überwiegend wahr scheinlich nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückzuführen. Vielmehr sei sie Ausdruck degenerativer Veränderungen beim zum Zeitpunkt des Eingriffs 61-jährigen Beschwerdeführer. Hierfür spreche auch die intraoperativ vorgefun dene intraartikuläre deutliche Synovialitis , welche in Verbindung mit der Bildge bung nicht bestanden habe ( Urk. 8/47). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 7, Urk.
E. 7 S. 10 f.), kann diese Formulierung nicht als «Blankobestätigung» für später notwendig werdende operative Eingriffe verstanden werden. In Nachachtung der zitierten Rechtspre chung war sie vielmehr befugt, das Kostengutsprachegesuch des Spitals Z.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/13) separat zu prüfen und auf die formlose De ckungszusage zurückzukommen. 4.3 4. 3.1
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den versicherungsinternen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 8/14 f.) und Dr. C.___ vom 5. sowie 1 9. Juli 2018 ( Urk. 8/45, 8/47). Beide verfügen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Facha usbil dung. Darüber hinaus hatten sie Kenntnis von den medizinischen Vorakten wie insbesondere dem radiologischen Untersuchungsb ericht von Dr.
D.___ vom 30. März 2017 und dem Operationsbericht des Spitals Z.___
vom 2 0. November 201 7. Unter Berücksichtigung der radiologisch erhobenen Befunde
(vgl. Urk. 8/2) legten sie in schlüssiger Weise dar, weshalb die operativ versorgte Path ologie im Bereich des AC-Gelenk s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden kann, sondern Ausdruck dege nerativer Veränderungen ist. A nschaulich ist in diesem Zusammenhang der Hin weis von Dr. C.___ , dass rund eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis mit tels MRI weder frische strukturelle Verletzungen im Bereich der Bursa subacro mialis-subdeltoidea , noch Auffälligkeiten am AC-Gelenk fest stellbar waren . Zu dem fanden sich bildgebend keine Anhaltspunkte für eine Impingement -Proble matik; der Abstand zwischen dem AC-Gelenk, Coracoid und Schultergelenks pfanne wurde als nicht relevant eingeengt eingestuft.
Im Gegensatz dazu
konnten
intraoperativ — etwa acht Monate nach der MRI-Untersuchung —
nicht nur eine ausgeprägte Bursitis, sondern auch ein deutlich verengtes und degenerativ ver ändertes AC-Gelenk
festgestellt werden ( Urk. 8/7) .
Es ist bei diesen Gegebenheiten nachvollziehbar, dass die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Schluss kamen, dass die operativ behandelte Impingement -Symptomatik mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis steht und der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht war . Gegen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen versicherungsinternen Stellungnahmen spricht im Übrigen auch nicht, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ den Beschwer deführer nicht selbst untersucht haben, da auch Aktengutachten voll er Beweis wert zukommt, sofern — wie im konkreten Fall — ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer zweifelte jedoch die Unabhängigkeit von Dr. A.___ und Dr. C.___ an, welche von der Beschwerdegegnerin dafür bezahlt würden, die Zusammenhänge so darzulegen, dass sie entlastet werde (Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5 vorstehend ), genügt die Tatsache, dass die befragte n Ärzte in einem Anstellungsverhältn is zum Versicherungsträger stehen , allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf beson derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erschein en lassen. Der Beschwerdeführer zeigt e in seinen Rechtsschriften indes keine k onkrete n Anhaltspunkte auf , welche an der Unpar teilichkeit der beratenden Ärzte zweifeln lassen . Solche sind ebenso wenig mit Blick auf die übrige Aktenlage e rsichtlich , weshalb sich d ie Rüge nicht als stich haltig erweist . 4.3.3
Des Weiteren wandte d er Beschwerdeführer ein, die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral derjenigen des behandeln den Arztes Dr. B.___ . Zudem betonte er unter Hinweis auf die von ihm erlebte Schmerzsymptomatik, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der in der Folge in Anspruch genommenen Behandlung evident sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2).
Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 7. Februar 2017 an der linken Schulter weder funktionell noch durch Schmerzen beeinträch tigt fühlte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Da die Einschätzung von Dr. B.___ ( Urk. 8/39) wesentlich auf dieser Annahme beruht, vermag sie nur schon aus diesem Grund die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in Zwei fel zu ziehen. Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass sich Dr. B.___
auch nicht eingehend mit den Stellungnahmen von Dr. A.___ und Dr. C.___
auseinander setzte und insbesondere auch keinen Bezug zu den im März 2017 durch Dr. D.___ mittels MRI erhobenen Befunden herstellte . Insgesamt erscheint daher die Erfahrungstatsache bekräftigt, dass behandelnde Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Jedenfalls besteht kein Anlass, auf der Basis des Berichtes von Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen in Frage zu stellen. 4. 4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 7. August 2017 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die linke Schulter zu diesem Zeitpunkt — sechs Monate nach dem Unfallereignis — erreicht.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Au gust 2018 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00195
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, ist seit dem 2 1. November 1983 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Visana V ersicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versi chert ( Urk. 8/1). Am 7. Februar 2017 rutschte er auf Eis aus , stürzte und verletzte sich dabei an der linken Schulter ( Urk. 8/1, 8/56).
Nach anfänglich konservativer medizinischer Behandlung der Schmerzproblematik (vgl. Urk. 8/56 f.) erfolgte am 2 0. November 2017 im Spital Z.___
ein operativer Eingriff an der linken Schulter ( Urk. 8/7).
Die Visana erbracht e zunächst die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/4) . Nach dem sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, eine versiche rungsinterne Stellungnahme eingeholt hatte ( Urk. 8/14 f.), teilte sie dem Versi cherten mit Schreiben vom 2 1. Februar 2018 mit, dass sie die Leistungen per 7. August 2017 einstelle, wobei auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet werde ( Urk. 8/18 f.). In diesem Sinne verfügte die Visana sodann am 5. April 2018 ( Urk. 8/25 ff.), wogegen der Versi cherte am 2 0. April 2018 unter Beilage eines ärztlichen Berichts des behandeln den Arztes und Operateurs Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM und Manuelle Medizin SAMM , vom 1 9. April 2018 Einsprache erhob ( Urk. 8/38 ff.).
Die Visana holte in der Folge bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, zwei Stellungnahmen vom 5. und 1 9. Juli 2018 ein ( Urk. 8/45, 8/47). Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 8/48 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. September 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilungskosten vollständig zu über nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), worauf der Be schwerdeführer mit Replik vom 2 2. November 2018 an seinem Antrag festhielt ( Urk. 13 S. 3). Innert der mit Verfügung vom 2 6. November 2018 ( Urk.
14) ange setzten Frist ging seitens der Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am
7. Februar 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 zusammengefasst , auf der Grundlage der Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___
könne die am 2 0. November 2017 operativ behan delte Impingement -Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden . Es handle sich um al tersentsprechende degenerative Veränderungen. Die Argumentation des behan delnden Arztes , welche auf der Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» beruhe,
sei demgegenüber medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig. Insgesamt seien die Versicherungslei stungen mit Verfügung vom 5. April 2018 zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. September 2018 im Wesentlichen geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin vor der ärztlichen Behandlung schriftlich und mündlich der Versicherungsschutz bestä tigt worden. Erst nach der Behandlung sei dieser mehr als ein halbes Jahr später rückwirkend widerrufen worden, was inakzeptabel sei. Darüber hinaus stünden die ärztlichen Argumente der Beschwerdegegnerin in komplettem Widerspruch zu denjenigen des behandelnden Arztes und des involvierten Chirurgen. Auch ohne Fachkenntnisse könne festgehalten werden, dass die Schulter vor dem Un fall vollständig beschwerdefrei habe belastet werden können und dass der sehr spezifische Schmerz seit dem Unfall bis zur Operation stets derselbe an genau der gleichen Stelle gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 betonte die Beschwerdegeg nerin, dass der operative Eingriff vom 2 0. November 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Sturz auf die Schulter vom 7. Februar 2017 in Zusam menhang stehe . Die Leistungen seien zu Recht per 7. August 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer behaupte des Weiteren, ihm sei sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt worden, dass die Operationskosten übernommen würden. Mit Schreiben vom 4. April 2017 sei ihm jedoch einzig mitgeteilt wor den, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 als Unfall anerkannt werde und Leis tungen erbracht würden. Dieses Schreiben stelle keine «Blankobestätigung» für allfällig später notwendig werdende Operationen dar. Überdies würden Kosten gutsprachen für Operationen nie mündlich an versicherte Personen abgegeben; vielleicht sei es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen ( Urk. 7 S. 10 f.). 2.4
Mit Replik vom 2 2. November 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der darauffolgenden Be handlung evident sei. Zudem würden die von der Beschwerdegegnerin beigezo genen Experten dafür bezahlt, Zusammenhänge so darzulegen, dass die Versiche rung entlaste t werde . Im Übrigen liege eine eindeutige und rechtsverbindliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin vor ( Urk. 13 S. 2 f.). 3. 3.1
Am 3 0. März 2017 wurde die linke Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, mittels MRI untersucht. Dabei konnte eine gelenkseitige und interstitielle Partialruptur am Hinterrand des Sup raspinatusansatzes mit einem Durchmesser von etwa 1.5 x 1 cm festgestellt wer den. Für bone
bruise respektive ein Knochenmarködem fanden sich demgegen über keine Anhaltspunkte ( Urk. 8/2). 3.2
Bei Diagnose einer posttraumatischen geringgradigen intraartikulären Läsion der kranialen Rotatorenmanschette sowie einer glenohumoralen
Synovialitis mit sub acromialem
Impingement erfolgte am 2 0. November 2017 im Spital Z.___
durch Dr. B.___
eine arthroskopische
Synovektomie , eine subacromiale und ACG-Dekompression sowie eine Installation von Hyaluronat an der linken Schulter ( Urk. 8/7). Gemäss Austrittsbericht vom 2 4. November 2017 habe sich der Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzu stand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können ( Urk. 8/9). 3.3
Dr. A.___ nahm am 1 6. Februar 2018 zur Frage der Beschwerdegegnerin Stellung, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf er eignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Er hielt fest, dass die am 20. No vember 2017 durchgeführte subacromiale
und AC-Gelenksdekompression mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Behandlung eines degenerativ bedingten Vorzustandes im Sinne einer Impingement -S ymptomatik gedient habe. Grund sätzlich sei die erlittene Schulterkontusion nicht geeignet, eine Läsion der Rota torenmanschette
herbeizuführen. Die nachgewiesene geringgradige Läsion der Supraspinatussehne entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ei ner traumatisch bedingten strukturellen Läsion, sondern einer altersentsprechen den degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette . Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 7. Februar 2017 erreicht gewe sen ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. B.___
äusserte sich in seinem Bericht vom 19. April 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall mit Blick auf die linke Schulter völlig be schwerdefrei gewesen sei . Danach habe er seinen sportlichen Betätigungen wie Tennis und Surfen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Erst durch den operativen Eingriff vom 20. November 2017 sei der Zustand wie vor dem Ereignis wieder erreicht worden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach dem 7. August 2017 fortbestehenden Beschwerden nicht mehr un fallbedingt gewesen sein sollten.
Im Übrigen sei anzumerken, dass der operative Eingriff nicht wegen der Rotatorenmanschettenläsion durchgeführt worden sei, welche sicherlich nicht unfallbedingt sei. Vielmehr sei er aufgrund der posttrau matischen Impingement -Problematik erfolgt und habe — wie das Resultat zeige — auch zu einer Beschwerdefreiheit geführt ( Urk. 8/39 f.). 3.5
In seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 5. Juli 2018 führte Dr. C.___ aus, das Ereignis vom 7. Februar 2017 habe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu einer in der Bildgebung vom 3 0. März 2017 nachvollziehbaren Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznahe am Tuberkulum
majus geführt. Die Problematik eines Impingements könne in der vorgelegten Bildgebung hin gegen nicht erkannt werden. Der Abstand zwischen AC-Gelenk, Coracoid sowie Schultergelenkspfanne sei nicht relevant eingeengt. Die i m Operationsbericht neu beschriebene
Impingement -Problematik lasse sich auf dem ursprünglichen Bild datensatz nicht erkennen. Inwiefern die Aussage im Operationsbericht die erste Stellungnahme des beratenden Arztes beeinflusst habe, sei zum heutigen Datum nicht bekannt. Zumindest sei aus heutiger Sicht und nach Analyse des nunmehr zur Verfügung stehenden Bilddatensatzes die Argumentation, dass bereits im März 2017 eine Impingement -Problematik vorgelegen habe, nicht mehr zu hören ( Urk. 8/45).
Ergänzend hielt Dr. C.___ am 1 9. Juli 2018 fest, dass im Rahmen der Bildgebung mittels MRI keine strukturellen frischen Verletzungen im Bereich der Bursa
sub acromialis-sub deltoidea
erkannt worden seien. Das AC-Gelenk sei ebenfalls als unauffällig beschrieben worden. Bei diesem Sachverhalt sei die am 2 0. November 2017 behandelte Pathologie im Bereich des AC-Gelenks überwiegend wahr scheinlich nicht auf das Ereignis vom 7. Februar 2017 zurückzuführen. Vielmehr sei sie Ausdruck degenerativer Veränderungen beim zum Zeitpunkt des Eingriffs 61-jährigen Beschwerdeführer. Hierfür spreche auch die intraoperativ vorgefun dene intraartikuläre deutliche Synovialitis , welche in Verbindung mit der Bildge bung nicht bestanden habe ( Urk. 8/47). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 7. Februar 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 7, Urk. 7 S. 9 Ziff. 6). Die Be schwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext
denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/4). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwer degegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung , der natürliche Kausal zusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 7. August 2017 eingestellt hat. 4.2
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungs zusage Leistungen wie Heil behandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prü fung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entspre chendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Re vision «ex nunc et pro futuro » — das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gew ährten Versiche rungsleistungen — einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwer deführer s
k ann auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 ( Urk. 8/4) keine verbindliche Kostengutsprache für die Schultero p eration im Spital Z.___ vom 20. November 2017 abgeleitet werden.
Darin wurde zwar fest gehalten, dass der Arzt oder das allenfalls zugezogene Spital die Kosten der Heil behandlung oder des Spitalaufenthalts direkt in Rechnung stelle n würden . Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zutreffend anmerkt (vgl. Urk. 7 S. 10 f.), kann diese Formulierung nicht als «Blankobestätigung» für später notwendig werdende operative Eingriffe verstanden werden. In Nachachtung der zitierten Rechtspre chung war sie vielmehr befugt, das Kostengutsprachegesuch des Spitals Z.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/13) separat zu prüfen und auf die formlose De ckungszusage zurückzukommen. 4.3 4. 3.1
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den versicherungsinternen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 8/14 f.) und Dr. C.___ vom 5. sowie 1 9. Juli 2018 ( Urk. 8/45, 8/47). Beide verfügen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Facha usbil dung. Darüber hinaus hatten sie Kenntnis von den medizinischen Vorakten wie insbesondere dem radiologischen Untersuchungsb ericht von Dr.
D.___ vom 30. März 2017 und dem Operationsbericht des Spitals Z.___
vom 2 0. November 201 7. Unter Berücksichtigung der radiologisch erhobenen Befunde
(vgl. Urk. 8/2) legten sie in schlüssiger Weise dar, weshalb die operativ versorgte Path ologie im Bereich des AC-Gelenk s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 7. Februar 2017 zurückgeführt werden kann, sondern Ausdruck dege nerativer Veränderungen ist. A nschaulich ist in diesem Zusammenhang der Hin weis von Dr. C.___ , dass rund eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis mit tels MRI weder frische strukturelle Verletzungen im Bereich der Bursa subacro mialis-subdeltoidea , noch Auffälligkeiten am AC-Gelenk fest stellbar waren . Zu dem fanden sich bildgebend keine Anhaltspunkte für eine Impingement -Proble matik; der Abstand zwischen dem AC-Gelenk, Coracoid und Schultergelenks pfanne wurde als nicht relevant eingeengt eingestuft.
Im Gegensatz dazu
konnten
intraoperativ — etwa acht Monate nach der MRI-Untersuchung —
nicht nur eine ausgeprägte Bursitis, sondern auch ein deutlich verengtes und degenerativ ver ändertes AC-Gelenk
festgestellt werden ( Urk. 8/7) .
Es ist bei diesen Gegebenheiten nachvollziehbar, dass die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum Schluss kamen, dass die operativ behandelte Impingement -Symptomatik mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis steht und der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht war . Gegen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen versicherungsinternen Stellungnahmen spricht im Übrigen auch nicht, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ den Beschwer deführer nicht selbst untersucht haben, da auch Aktengutachten voll er Beweis wert zukommt, sofern — wie im konkreten Fall — ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Der Beschwerdeführer zweifelte jedoch die Unabhängigkeit von Dr. A.___ und Dr. C.___ an, welche von der Beschwerdegegnerin dafür bezahlt würden, die Zusammenhänge so darzulegen, dass sie entlastet werde (Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5 vorstehend ), genügt die Tatsache, dass die befragte n Ärzte in einem Anstellungsverhältn is zum Versicherungsträger stehen , allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf beson derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erschein en lassen. Der Beschwerdeführer zeigt e in seinen Rechtsschriften indes keine k onkrete n Anhaltspunkte auf , welche an der Unpar teilichkeit der beratenden Ärzte zweifeln lassen . Solche sind ebenso wenig mit Blick auf die übrige Aktenlage e rsichtlich , weshalb sich d ie Rüge nicht als stich haltig erweist . 4.3.3
Des Weiteren wandte d er Beschwerdeführer ein, die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral derjenigen des behandeln den Arztes Dr. B.___ . Zudem betonte er unter Hinweis auf die von ihm erlebte Schmerzsymptomatik, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der in der Folge in Anspruch genommenen Behandlung evident sei ( Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2).
Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 7. Februar 2017 an der linken Schulter weder funktionell noch durch Schmerzen beeinträch tigt fühlte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Da die Einschätzung von Dr. B.___ ( Urk. 8/39) wesentlich auf dieser Annahme beruht, vermag sie nur schon aus diesem Grund die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in Zwei fel zu ziehen. Dies muss umso mehr in Anbetracht dessen gelten, dass sich Dr. B.___
auch nicht eingehend mit den Stellungnahmen von Dr. A.___ und Dr. C.___
auseinander setzte und insbesondere auch keinen Bezug zu den im März 2017 durch Dr. D.___ mittels MRI erhobenen Befunden herstellte . Insgesamt erscheint daher die Erfahrungstatsache bekräftigt, dass behandelnde Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Jedenfalls besteht kein Anlass, auf der Basis des Berichtes von Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen in Frage zu stellen. 4. 4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen abgestellt und ihre Leistungen per 7. August 2017 eingestellt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war der Status quo sine in Bezug auf die linke Schulter zu diesem Zeitpunkt — sechs Monate nach dem Unfallereignis — erreicht.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Au gust 2018 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch