opencaselaw.ch

UV.2018.00180

Taxifahrer, welche mittels App mit ihren Kunden zusammengeführt werden, gelten als unselbständig Erwerbende

Zürich SozVersG · 2020-06-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am «...»

2015 liess Y.___ sein Einzelunternehmen Z.___

Y.___ ins Handelsregister eintragen ( Urk. 8/19/101), worauf die Suva zur Abklärung der Versicherungspflicht der Mitarbeitenden Auskünfte e inholte ( Urk. 8/1/1). Am 2 4. November

2015 ( Urk. 8/4/1) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, die Suva um Mitteilung, ob Y.___ als selbständig oder unselb ständig erwerbstätig einzustufen ist. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem einen Fragebogen ein, worin er im Dezember 2015 ( Urk. 8/7/2-4) angab, Fahraufträge unter anderem von X.___ zu erhalten. Nach Eingang weiterer Unterlagen teilte die Suva Y.___ am 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) schriftlich mit , dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer als unselb ständigerwerbend gelte und verfügte am 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/12) im gleichen Sinne. Die dagegen am 1 0. August 2016 von der X.___

und am 1 2. August 2016 ( Urk. 8/17) von Y.___ erhobenen Einsprachen wie s sie - nach Tätigung weiterer Abklärungen

- mit Entscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die X.___ am 2 0. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): 1.

Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) aufzu heben und die Sache zum erstmaligen Erlassen einer an die Beschwer de führerin adressierten Verfügung zurückzuweisen. 2.

Eventualiter seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete

Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und Y.___ in Bezug auf das seit 1 3. N ovember 2015 unter ve rschiedenen Ra hmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren. 3.

Sub-Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ 1, Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und die Sache zur Neu beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde führerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).

In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge: 1.

Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend Y.___ beizuziehen. 2.

Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von Y.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdever fahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid zu ver einen. 3.

Eventualiter seien Y.___ als Mitbetroffener in diesem Verfahren bei zuladen und die Akten aus einem allenfalls von Y.___ beim Sozialver siche r ungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdeverfahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid beizuziehen.

Die Suva schloss am 5. November 2019 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. November 2019 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. November 2019 ( Urk.

10) wurde Y.___ zum Verfahren beige lad en. Am 2 7. November 2019 ( Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin unaufge fordert eine Replik ein. Der Beigeladene erklärte sich am 9. Dezember 2019 ( Urk.

16) einverstanden mit seiner Qualifikation als unselbständig Erwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hielt am 1 4. Januar 2020 ( Urk.

19) a n den gestellten Anträgen fest, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3 1. Januar 2020 ( Urk.

20) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange fochtenen Einsprachee n tscheides und die Rückweisung der Sache « zum erstma ligen Erlassen einer an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung » ( Urk. 1 S. 2). Dabei monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 1 3. Juli 2018 die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weder das Schreiben vom 1 5. Juni 2016 noch das Schreiben vom 1 3. Juli 2016 stellten eine Verfügung ihr gege n über dar. Es sei ihr damit lediglich mitgeteilt worden, was die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zugestellt habe. Eine konkrete-individuelle Anordnung ihr gegenüber und damit eine Verfügung stelle dies nicht dar ( Urk. 1 S. 5). 1.1.2

Nach der Rechtsprechung ist d er Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einsprache entscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröf fnen (BGE 132 V 257).

Dementsprechend handelt es sich bei der Verfügung respektive dem Einspra che entscheid betreffend Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständiger werben den um rechtsgestaltende Entscheide. Dass die Beschwerdeführerin darin nicht angesprochen und keine expliziten Rechte oder Pflichten formuliert wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt es genügen, wenn die bekannten potentiellen Arbeitgeber mittels Zustellung eines als Feststellung formulierten Entscheides begrüsst werden. Denn hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass diese beitragspflichtig werden, was einer genügend individuell-konkreten Anordnung entspricht. Entsprechend erhob die Beschwerdeführerin denn ja auch Einsprache sowie Beschwerde. 1.2 1.2.1

Sodann rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht auf die konkrete Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen eingegangen, sondern lediglich wenige, allgemeine und in tatsächlicher Hinsicht falsche Ausführungen gemacht worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei mit keinem Wort auf die konkreten Umstände eingegangen (S. 5 ff.). 1.2 .2

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrecht ( ATSG ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

E in Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE

124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1. 2.3

Währenddem die Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) rudimentär begründet war (an eine Zentrale angeschlosse ne Taxifahrer gälten grundsätzlich als unselb ständig Erwerbende, sie trügen kein Unternehmerrisiko und seien arbeitsorga ni sa torisch abhängig von der Zentrale, der Vertrag weise überwiegend Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auf), setzte sich die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Darlegung der Rechtsprechung betreffend Taxifahrer (S. 3) eingehend mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen aus einander unter dem Gesichtspunkt der praxisgemäss relevanten Umstände (Ab hän gigkeitsverhältnis und Unternehmerrisiko, S. 4 ff.).

Dass sie dabei nicht auf jeden einzelnen vorgebrachten Punkt einging, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin legte in verständlicher Form die Beweggründe für ihren Entscheid dar und die Beschwerdeführerin war in der Lage , den Entscheid sachgerecht an zu fechten , was denn auch ihre Beschwerdeschrift zeigt . 1.2.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor und eine solche (höchstens leichte) wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, weil sich die Be schwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache zur neuen Begründung ist demgemäss abzusehen. 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All ge meinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor gani sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlich keiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal charak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Ver sicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die rechtliche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.

Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirt schaftlich vom „ Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähn liche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).

Hervor zuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig

nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht n ach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beur teilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ge schehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs ver hältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018

Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2). 2. 3 2. 3 .1

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist ( Rz 101 8 ). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorgani sa torische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein ( Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088 ).

2. 3 .2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.

2) vor weg auf die in der WML wiedergegeben e Praxis betreffend Taxichauffeure (E. 2.3.1 in fine ). Sie ging davon aus, dass durch die Beschwerdeführerin Transporta ngebot und -n achfrage zusammengeführt werde und Fahrgäste sowie Fahrer in Ver bindung gebracht würden (S. 3). Sie bejahte sodann ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verweis auf ein Weisungsrecht der Beschwerdegegnerin, ein Unterord nungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkur renz verbot (S. 4 ff.) wie auch ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen, wobei sie die Themen Investitionen, Unkostentragung, Verlusttragung, Inkasso- und Delkre dere risiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigen von Personal und Geschäftsräumlichkeiten (S. 12 ff.) beleuchtete. 3.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die «Taxiregelung» sei vo rliegend nicht anwendbar (S. 7) und führte dazu aus, ihr Geschäftsmodell bes t ehe darin, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern

solcher

Transporte , welche normaler weise lokale professionelle Fahrdienstleistungsunternehmen seien, welche über die not wendige n Bewilligungen und Versicherung en ve r fügten, zusammenzubringen. Dabei werde nicht die Beschwerdeführerin zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Die seit März 2014 geltenden AGB hielten daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Fahr dienst leistung weder selber noch durch Dritte erbringe . Sie verfüge daher auch über keine eigenen Fahrer. Der zwischen dem letztlich Beförderten und der Be schwerdeführerin abgeschlossene Vertrag sei ein Auftra g und räume keinen Beför derungsanspruch ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis handle die Beschwerdeführerin daher quasi wie ein indirekter Stellvertreter bzw. Kommis sionär in eigenem Namen aber auf Rechnung des Beförderten und schliesse mit dem Fahrdienstleister einen Beförderungsvertrag zu Gunsten des Beförderten ab. Dabei bezahle der Beförderte der Beschwerdeführerin für diese Geschäftsbe sorgun g eine Geschäftsbesorgungsvergü t u n g . Eine Klage auf Durchführung der Beförderung und jegliche Klagen aufgrund von während bzw. durch die Beför de rung dem Beförderten entstandenen Schäden richteten sich gegen den Fahr diens t leister direkt. Dieser trete damit - gegen aussen und insbesondere dem Beförderten erkennbar - in eigenem Namen auf. Dies ergebe sich neben den AGB auch aus der mit den Fahrdienstleistern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Gleich zei tig bilde die Beschwerdeführerin für den Beförderten erkennbar nicht Teil des Fahrdienstleisters, sondern vielmehr den «verlängerten Arm» des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahr t

einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse (S. 8 f. ).

Zur Thematik des Abhängigkeitsverhältnisses brachte sie vor, der Beigeladene sei bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in jeder Hinsicht frei , ihm oblägen keine Abnahme- oder persönliche n Präsenzpflichten, er entscheide im Rahmen einer umgekehrten Auktion (unter allen in Frage kommenden Fahrern in der Region bei steigendem Preis, der erste Inter e ssierte führt die Fahrt aus, S. 16) selbständig, zu welchem Preis er eine Fahrt offerieren wolle. Er entscheide selbständig, welche zusätzlichen Leistungen er gegenüber den Fahrgästen erbringen wolle (z.B. Wifi). Ihm stehe es frei, Aufträge innerhalb seiner eigenen Firma anderen Fahrern zuzuweisen, ihn treffe kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über ein Weisungsrecht und der Beigeladene stehe zu ihr nicht in einem Unt erordnungsverhältnis. Bei den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften sowie den geforderten Qualitätsstandards handle es sich um Emp fehlungen und die Vorgaben müssten von den Fahrdienstleistern bereits aufgrund anderweitig bestehender Rechtspflichten erfüllt werden (Datenschutzgesetz, Taxi verordnungen). Es handle sich um übliche und sich aus der Natur des Beförde rungs vertrages im Luxus-Segment ergebende Anordnungen und Erwartungen oder dies e ergäben sich aus der vertraglichen Leistungspflicht (wie das Absetzen des Fahrgasts am richtigen Ort und unter sicheren Umständen). Damit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, zumal einzelne Indizien für eine Weisu ng oder ein Unterordnungsverhäl t n is nicht ausreichten, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu bele gen. Selbst bei einer finanziellen Betrachtungs weise müsse ein Abhängigkeitsverhältnis verneint werden, da die Beschwerde führerin nur 33 % an den Gesamtumsatz der Firma des Beigeladenen beisteuere (S. 47).

Betreffend unternehmerisches Risiko führte die Beschwerdeführerin aus, der Bei geladene habe erhebliche Investitionen getätigt (Leasing eines Fahrzeuges im Wert von Fr. 131'800. --, S. 48). Seine Ehefrau müsse eine Buchhaltung führen, Abrechnungen kontrollieren und bei Zahlungsrückständen oder Uneinigkeiten die notwendigen Massnahmen einleiten. Der Beigeladene müsse diese Mass nah men finanzieren sowie gegebenenfalls das Inkasso- bzw. Delkredererisiko und in jedem Fall die laufend anfallenden Unkosten selbst tragen. Er handle auf eigene Rechnung und eigenen Namen , er unterhalte eigene Geschäftsräume und be schaffe sich seine Aufträge (indem er gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beispiel die Applikation nutze und seine Preise festlege) selbst. Er erfülle damit alle Kriterien, welche die Tragung eines Unternehmerrisikos definierten, welche aber nicht alle vorliegen müssten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit anzu nehmen (S. 53). 4. 4.1

Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen finden sich im Rahmenvertrag (Framework Cooperation and Trans portation Services Agreement ) in der bei der Anmeldung gültig gewesenen ( Urk. 3/ 9 ) und ab 1. September 2016 ( Urk. 3/10) anwendbaren Fassung ( Urk. 1 S.

9).

Sodann bestehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Urk. 3/8), Ver hal tensanweisungen bei Notfällen ( Urk. 3/31), Sicherheitsrichtlinien ( Urk. 3/ 3 2 ) ,

Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) und eine Übersicht über Konsequenzen bei Miss verhalten ( Urk. 3/30). 4.2 4.2.1

Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Rahmenvertrag ( Urk. 3/10) im Hinblick auf das Weisungsrecht der Beschwerde führerin respektive ein allfälliges Unterordnungsverhältnis, dass ein Beförde rungs vertrag erst zu Stande kommt, wenn die Beschwerdeführerin das Angebot des Fahrers annimmt ( Ziff. 2.1). Wohl findet eine umgekehrt e Auktion statt , wo bei die Beschwerdeführerin den Fahrern aus der Region zuerst einen tiefen Preis für das Erbringen der Dienstleistung offeriert und das Angebot schrittweise erhöht, bis ein Fahrer das Angebot annimmt. Auch wenn dieser Vorgang auto matisiert sein dürfte und jeweils der Fahrer berücksichtig t wird, welcher als Erster ein Angebot abgibt ( Urk. 1 Ziff. 32 und Ziff. 46 f.), ist es gleichwohl an der Be schwerdeführerin, den Vertrag mit dem ihr genehmen Fahrer zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin dabei den Transportvertrag nicht für sich selbst, sondern für den Kunden abschliesst (AGB Ziff. 1), spielt dabei keine Rolle.

Dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin auf, indessen handelt es sich bei diesen Vorgängen um Verhandlungen bei Vertragsabschluss, welche zu einer gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung führen müssen. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich den Zuschlag gibt, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht als erhebliche Überordnung zu fassen. 4.2.2

Der Fahrer hat seine Dienstleistung entsprechend verschiedener durch die Be schwerdeführerin festgelegter Vorschriften zu erbringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.2 ). Dazu gehört unter anderem, bei Abholung mit Kenntlichmachung mit einem Schild (z.B. am Flughafen) das von der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Logo zu verwenden. Dies stellt eine gewisse Unterordnung dar. 4.2.3

Wird ein Transportauftrag durch den Kunden storniert, führt dies zur Stornierung des durch die Beschwerdeführerin vermittelten Transportvertrages (Rahmen ver trag Ziff. 2.3). Dies ist kostenfrei nur während einer gewissen Zeitspanne und aus bestimmten Gründen möglich, auf welche der Beigeladene keinen Einfluss hat. So ist es ist ihm verwehrt, etwa bei einem Stammkunden nachsichtiger zu sein. Der Kunde ist aus eigenem Rechtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Dies ist als Unterordnung des Beigeladenen zu fassen. 4.2.4

Der Fahrer «soll» eine Fahrt nur durchführen, wenn ein sicherer Transport garantiert werden kann. Wollen etwa zu viele Personen einsteigen, ist die Fahrt nicht durchzuführen, sondern die Beschwerdeführerin zu kontaktieren zwecks Lösungsfindung für den Kunden. Der Fahrer hat in einem solchen Fall Beweise sicherzustellen, z.B. durch Fotos (Rahmenvertrag Ziff. 2.4).

Auch wenn diese Anordnungen nicht verbindlich sein sollten ( Urk. 1 Ziff. 5 5 ), ist damit eine Einflussnahme auf die Abwicklung der Fahraufträge erstellt. Dass der Fahrer etwa auf eigenes Risiko hin die Vorschriften verletzende Fahrten durch führt mit zu vielen Personen oder ohne passende Sicherung von Tieren, wird sinngemäss als inadäquat angesehen, was für ein Unterordnungsverhältnis spric ht. Gleiches gilt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Finden von Lösungen, sollte ein Transport aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein. Wenn dies aus Sicht des Fahrers ein angenehmer Service sein mag, ist es aus Sicht der Beschwerdeführer in eine massive Einflussnahme mit dem Ziel, den Transport auftrag zu Ende zu bringen und den guten Ruf des Unternehmens zu sichern. 4.2.5

Wenn ein Kunde einen Zwischenstopp oder ein neues, noch nicht kommuniziertes Ziel angibt, das vom ursprünglich gebuchten bedeutend entfernt ist oder die gebuchte Zeit bedeutend überschreitet, stellt die Beschwerdeführerin dem Kunden die zusä t zlichen Aufwendungen in Rechnung und kompensiert die Aufwen dungen des Fahrers. Dieser soll auf Verlangen der Beschwerdeführerin entspre chende Beweise beibringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.5).

Auch wenn diese Bestimmung auslegungsbedürftig ist ( Urk. 1 Ziff. 57 ), geht damit jedenfalls eine Rechenschaftspflicht des Fahrers einher und eine Befugnis der Beschwerdeführerin, solche Beweise einzuverlangen. Dies spricht für eine gewisse Unterordnung. Allerdings muss auch ein Fahrer, der nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht, über seine erbrachten Leistungen rapportieren. 4.2.6

Erbringt der Fahre r die Dienstleistung nicht wie gefordert, ist er beispielsweise nic ht zeitgerecht am vereinbarten Abholort, muss e r der Beschwerdeführerin alle Kosten erstatten, welche über den vereinbarten Fahrpreis hinaus anfallen. Darüber hin aus richten sich die Folgen sol chen Verhaltens nach besonderen, von der Be schwerdeführerin erlassenen Bestimmungen, welche sie jederzeit anpassen kann (Rahmenvertrag Ziff. 2.6) .

Auch ein auf Auftragsbasis arbeitender Chauffeur wird bei Verletzung seiner Vertragspflichten schadenersatzpflichtig. Allerdings ist in dieser Bestimmung gleichwohl ein gewisses Unterordnungsverhältnis zu sehen, bestimmt doch die Beschwerdeführerin einseitig die Bedin g ungen, welche bei Nichtakzept durch den Fahrer zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen . Zu bemerken ist sodann, dass die Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin besteht und nicht gegenüber dem Kunden. Dies zeigt die praktizierte Schadensregulierung auf: Die Beschwerdeführerin steht in der Pflicht und übernimmt die Regulierung dem Kunden gegenüber und hält sich hernach am Fahrer schadlos. Das spricht für eine Einbin d ung des Beigeladenen in die Organisationsstruktur der Beschwerde füh rerin . Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Mängeln bei der Dienstleistungs er bringung ein Teil der Vergütung gestrichen wird und eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist, so etwa, wenn ein vorgeschriebener Kindersitz nicht mitgeführt wird ( Urk. 3/30). Dass dies bereits gesetzlich geahndet wird, ändert nichts an der zusätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber. 4.2.7

Der Fahrer soll die Beschwerdeführerin sofort informieren, wenn ein Kunde Ge gen stände im Auto zurücklässt, und alle nötigen Vorkehren treffen, um d ie Gegen stände an der vom Kunden angegebenen Adresse

auf dessen Kosten zurück zu geben (Rahmenvertrag Ziff. 2.7).

Das Involvieren der Beschwerdeführerin hat einen gewissen Aspekt der Einbin dung in die Organisationsstruktur samt Unterordnungsverhältnis, wogegen auch ein auf Auftragsbasis tätiger Chauffeur verlorene Gegenstände zu retournieren hat ( Urk. 1 Ziff. 64) . 4.2.8

Der Fahrer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Ortes halten, an dem er seine Dienstleistung erbringt sowie alle notwendigen Versicherungen ab schliessen (Rahmenvertrag Ziff. 3.1). Diese Vorschrift regelt wohl eine Selbstver ständlichkeit, bedeutet aber gleichwohl eine Kontrolle und eine Weisung der Beschwerdeführerin.

Auch der Umstand, dass der Fahrer bei Abschluss der Vereinbarung sowie nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin innerhalb von 24 Stunden alle ma ss gebenden Bewilligungen und Unterlagen einreichen muss, lässt auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Wiederum handelt es sich hier um Unterlagen, deren Vorlage auf Geheiss hin selbstverständlich ist. Sie zeigt aber die Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf, welche bei Unregelmässigkeiten einschrei ten kann. Dass dies ganz im Sinne der Kunden ist ( Urk. 1 Ziff. 66), ist zweifellos zutreffend, ändert aber am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin etwas fordern kann und der Fahrer etwas liefern muss. Dies indes auf eigene Kosten, was für ein eigen ständiges Interesse des Fahrers spricht. 4.2.9

Der Rahmenvertrag enthält so dann Bestimmungen über die Fahr zeuge und deren Zustand, so etwa müssen sie rauchfrei sein, einen Feuerlöscher mitführen und regelmässig unterhalten werden ( Ziff. 4.1-3). Dass diese Vorschriften zum Teil bereits gesetzlich vorgesehen sind ( Urk. 1 Ziff. 69), ändert wieder um nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dies überwacht und deshalb dem Fahrer überge ordnet ist. 4.2.10

In Ziff. 6 des Rahmenvertrags sind die Richtlinien der Beschwerdeführerin be schr ie ben, nach welchen sich der Fahrer an die in weiter e n Dokumenten um schrie benen Vorschriften zu halten hat (Qualitätsstandards, Verhaltensanwei sun gen bei Notfällen , Sicherheitsrichtlinien). Sodann räumt der Fahrer der Beschwer deführerin das Recht ein, durch einen Mitarbeiter oder Konsulent Inspektionen, Prüfungen oder Risikobewertungen vor Ort vorzunehmen (etwa in den Büro räum lichkeiten oder jedem Abhol- und Zielort) und allfällige hieraus resul tierende Empfehlungen innert Frist umzusetzen unter der Androhung der Ver tragsauf lö sung. Dies spricht für ein Unterordnungsverhältnis und gibt der Beschwerde führerin Instrumente in die Hand, mit welchen sie ihre Interessen durchsetzen kann. Dass es sich dabei vorwiegend um gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Pflichten und solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Transportes handelt ( Urk. 1 Ziff. 77), ändert am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin eine übergeordnete Position einnimmt und direktiv handeln kann. 4.2.11

Der Partner darf Aufträge nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin an Dritte weitergeben (Rahmenvertrag Ziff. 8.1). Innerhalb der Organisation des Partners ist dies wohl möglich, nicht aber eine Subkontra hierung . Die s spricht eher für ein Unterordnungsverhältnis, ist doch der Fahrer nicht frei in der Ausführung der Dienstleistung. 4.2.12

Die Beschwerdeführerin informiert die Partner regelmässig über die aufgelaufene Vergütung, Beanstandungen müssen innert fünf Tagen erfolgen (Rahmenvertrag Ziff. 9.3). Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass die Verwaltung, Orga nisation und Überwachung des Zahlungsverkehrs bei der Beschwerdeführerin angesiedelt sei ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin ersah darin keine Unter ordnung und führte aus, die Zahlungsabwicklung zwischen ihr und dem Fahrgast sei die Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien des Geschäftsbe sor gungs vertrages. Demgegenüber liege die Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Fahrer bei diesem. Sie - die Beschwerdeführerin - stelle dem Fahrer einen aufgrund der erhobenen Daten erstellten Rechnungsentwurf (des Fahrers an die Beschwerdeführerin) zu, welchen dieser zu kontrollieren habe ( Urk. 1 Ziff. 83).

Fakt ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr über die Beschwerdeführerin läuft. Der Kunde bezahlt die in Anspruch genommene Transportdienstleistung nicht dem Fahrer, sondern der Beschwerdeführerin. Der Fahrer zahlt mithin der Beschwerdeführerin kein Entgelt für die Vermittlung der Fahrt, sondern die Beschwerdeführerin be zahlt den Fahrer für die erbrachte Dienstleistung. Hieraus ist nicht von vornherein ein Unterordnungsverhältnis zu ersehen, aber das Geld ist jederzeit in der Hand der Beschwerdeführerin, was ihr eine dominierende Stellung einräumt. 4.2.13

Die Beschwerdeführerin kann die Auszahlungen an die Fahrer etwa bei Ver spätung oder sonstiger unpassender Dienstleistungserbringung vermindern ent sprechend den einschlägigen Bedingungen. Diese können von der Beschwerde führerin jederzeit angepasst werden (Rahmenvertrag Ziff. 9.5). Angesichts der detaillierten Regelung der Entschädigung des Fahrers kann nicht davon gespro chen werden, dass die Gestaltung der Vergütung

bei der Beschwerdeführerin liegt ( Urk. 2 S. 8), dies bezogen auf die einzelne Entschädigung. Die generell-abstrakte Gestaltung der Entschädigungsmodalitäten liegt indes einseitig bei der Beschwer deführerin. Sie kann jederzeit die Regeln anpassen und eine Ablehnung der Änderungen durch den Fahrer führt umgehend zur Auflösung des Zusammen arbeitsvertrages. Dies spricht für eine übergeordnete Stellung der Beschwerde führerin. 4.2.14

Der Rahmenvertrag enthält sodann Regeln über Vertraulichkeit und Verschwie genheit ( Ziff. 10), wie sie auch im Arbeitsrecht anzutreffen sind. Hieraus kann indes kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden ( Urk. 2 S. 8), unterscheiden sich doch die Bestimmungen nicht von dem, was man auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erwarten würde, so etwa das Verbot, Angaben über die Fahrgäste, wie etwa Namen oder Telefonnummer, zu verbreiten ( Ziff. 10.1). Diese Verschwiegenheit ist vertragsinhärent unabhängig von der Qualifikation der Erwerbstätigkeit. 4.2.15

Für die Dauer der Zusammenarbeit und die nachfolgenden sechs Monate unter lässt es der Fahrer, Kontakt mit der Presse, Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen aufzunehmen oder öffentliche Stellun gn ahmen oder öffent lich zugängliche Kommentare zu verfassen (Rahmenvertrag Ziff. 11.3).

Diese Regelung zeigt ein Unterordnungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, sich entsprechend öffentlich vernehmen zu lassen, der Fahrer hingegen darf sich nicht einmal an die Behörden wenden. Ob Solches nach Arbeitsrecht überhaupt zulässig wäre, ist zu bezweifeln und beschneidet die Rechte des Fahrers massiv. Dass damit - wie die Beschwerdeführerin ausführt - le di glich Äusserungen gemeint sind, welche ihr schaden ( Urk. 1 Ziff. 89), ent spricht nicht der Regelung im Vertrag. Dies wäre auch bei einer Vertrags be zie hung auf Augenhöhe nachvollziehbar . Potentiell schädigende Äusserungen sind aber zusätzlich zu den genannten Beschränkungen verboten ( partner

shall

refrain

from … « or

otherwise

from

doing

anything

that

is

intended

or

would

reasonably

be

expected

to

disparage , harm

X.___

or

its

reputation …»). 4.2.16

Im Falle einer Vertragsverletzung bestimmter Punkte (Verbot der Abwerbung von Kunden, Vertraulichkeit und Geheimhaltung, Öffentliche Mitteilungen und schä di gende Äusserungen) darf die Beschwerdeführerin den Fahrer sofort vom Part nerportal entfernen und den Zusammenarbeitsvertrag aufheben. D ar über hinaus wird eine Vertragsstrafe von EUR 1'000 fällig für jede einzelne Vertrags ver letzung. Weitergehende Ansprüche sind vorbehalten (Rahmenvertrag Ziff. 11.4).

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen , dass sich eine solche Rege lung, namentlich die fristlose Auflö sung des Vertrages, nicht ohne W eiteres mit dem Schweizer Arbeitsrecht verträgt ( Urk. 1 Ziff. 90). Allerdings zeigen diese Regelungen wiederum die Überlegenheit der Beschwerdeführerin auf, welche direktiv etwa Kausalitätsaspekte der Haftung ausklammert. Indes sind Konven tionalstrafen bei Auftragsverhältnissen nicht unüblich. Diese Bestimmung enthält demgemäss Aspekte für und gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.2.17

Die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung von Verkehrs-, Standort-, Geo-Daten sowie Telefonnummer an die Beschwerdeführerin und den Kunden (Rah menve r trag Ziff.

14) ist notwendiger Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages, ist doch die von der Beschwerdeführerin angebotene Dienstleistung nur auf diesem Wege realisierbar. Der wartende Kunde soll online verfolgen können, wo sich der Fahrer befindet und sich auf dessen Ankunft vorbereiten sowie diesen notfalls kontaktieren können. Hieraus ist keine Unterordnung zu ersehen. Auch die Verwendung der Daten für Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin spricht nicht hierfür, sondern ist vielmehr für Qualitätssicherung notwendig un ab hängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Ein Arbeitgeber muss das Resultat ebenso wie ein Auftraggeber überprüfen. 4.2.1 8

Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden (Rahmenvertrag Ziff. 16.2), wobei bereits gebuchte Fahrten noch durch zuführen sind (Rahmenvertrag Ziff. 16.4). Das Fehlen einer Kündigungsfrist ist dem Auftragsrecht nachempfunden und spricht damit grundsätzlich für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. 4.2. 19

In Bezug auf die gegenseitige Haftung und Schadenersatzpflicht erwachsen An sprüche des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Pflichtverletzung (Rahmenvertrag Ziff. 17.1). Der Fahrer ist gegenüber der Beschwerdeführerin schadenersatzpflichtig in Bezug auf alle von Dritten gestellten Ansprüche (respektive erhobenen Klagen, Verlusten, Haftungs ansprüchen usw.), welche mit einem Vertragsbruch des Fahrers respektive einem Unfall in Zusammenhang stehen (Rahmenvertrag Ziff. 17.2).

Diese Regelungen sprechen eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit , ist doch wohl auch ein Arbeitnehmer haftbar für Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeit geber, indessen die Einschränkung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern auf grobe Fahrlässigkeit aussergewöhnlich für ein Arbeits verhältnis. 4.2.2 0

Ausstehende Entschädigungen des Fahrers dürfen bei Gegenforderungen durch die Beschwerdeführerin zurückbehalten werden (Rahmenvertrag Ziff. 19). Diese Regelung entspricht allgemeinem Vertragsrecht und spricht weder für die eine noch die andere Qualifikation. 4.2.2 1

Anpassungen des Rahmenvertrags bedürfen, wenn sie vom Fahrer vorgeschlagen werden, der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Anpassungen durch die Beschwerdeführerin können hingegen einseitig erfolgen und gelten zehn Tage nach der Benachrichtigung als angenommen, sofern er nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin das Recht, den Fahrer sofort vom Partnerportal zu entfernen und die Zusammenarbeit zu beenden (Rahmen vertrag Ziff. 20.2). 4.2.22

Die nach Ziff. 2.2 des Rahmenvertrags einzuhaltenden Qualitätsstandards ( Urk.

3/33) beinhalten verschiedene Pflichten des Fahrers: Anrufe von X.___ müssen priorisiert und es muss eine Freisprechanlage verwendet oder zur Seite gefahren werden. Der Fahrer muss professionell und höflich auftreten; Kunden dürfen nicht in Gespräche verwickelt werden und heikle Themen müssen ver mieden werden. Der Fahrer muss einen dunklen Anzug, ein weisses Hemd und schwarze Schuhe tragen. Das Fahrzeug muss sich in einem ausgezeichneten Zustand befinden, sauber sein und nicht nach Essen oder Rauch riechen. Es müssen - je nach gebuchter Klasse - Wasserflaschen und englische Zeitungen angeboten werden. Die Fahrer müssen ausreichend Englisch sprechen können. Upgrades der Fahrzeugklasse bedürfen der Zustimmung der Beschwerdeführerin. Der Fahrer muss sich zehn Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Treff punkt einfinden und die Beschwerdeführerin sowie den Gast informieren. Bei Abholungen am Flughafen muss ein Schild (Tablet) benutzt werden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin bestimmt wird. Sodann ist der Gast nach einer festen Formel zu begrüssen. Wenn der Fahrgast nicht erscheint, muss die Beschwerde führerin kontaktiert werden , damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no -show-Knopf zu drücken. Die Türen des Fahrzeugs müssen geöffnet werden und der Fahrer muss beim Verstauen des Gepäcks helfen. Es muss die schnellste Route gefahren werden. Mit dem Kunden ist die Temperatur sowie das Einstellen von Musiksendern abzusprechen. Bei Kundenanwesenheit im Auto darf nicht telefo niert werden. Es darf nicht nach Trinkgeldern gefragt werden. Der Gast muss an einer geeigneten Stelle abgesetzt und es muss kontrolliert werden, ob er per sönliche Gegenstände vergessen hat.

Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Quali tätsrichtlinien zum grossen Teil um Pflichten handelt, die sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergeben oder Selbstverständlichkeiten bei dieser Art von Dienstleistung en darstellen ( Urk. 1 Ziff. 75 ff.).

In der Tat e nthalten die Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) keine aussergewöhnlichen Aspekte. Allerdings legen sie den Standard auf hohem Niveau fest und sichern ein einheitliches Auftreten der Fahrer. So ist die standardisierte Begrüssungs formel « Willkommen Herr/Frau [Name Kunde], ich bin [Name Fahrer], Ihr X.___ Fahrer. Wir fahren nach [Destination], ist das richtig? Bitte lassen sich mich Ihnen mit Ihrem Gepäck helfen.» Ausdruck eines Unternehme n skonzeptes, das eine einheitliche Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen anbieten (res pektive vermitteln) will. Dies schränkt die Selbständigkeit des Fahrers ein und lässt ihn - aus Sicht des Kunden - als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erschei nen. Dass die Beschwerdeführerin nach Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe dingungen ( Urk. 3/8) keine Fahrdienstleistungen erbringt, sondern lediglich einen Beförderungsanspruch gegen einen von ihr unabhängigen Fahrdienstleister be sorgt, ändert am konkreten Auftreten, am Eindruck beim Kunden und an der man gelnden Freiheit des Fahrers nichts. Gleiches gilt in Bezug auf die Tenue vorschriften . Auch wenn ein Kunde bei einem Transport im qualitativ höheren Segment einen Fahrer im Anzug erwartet, ist es gleichwohl eine Pflicht des Fah rers, sich den Kleidervorschriften zu unterziehen. Damit ist ein Unterord nungs verhältnis offenkundig.

Es ist einleuchtend, dass das Konzept der Beschwerdeführerin, ihre Marke inter national zu positionieren, nur dann funktionieren kann, wenn ein einheitlicher Standard angeboten wird. Auch wenn dieser Standard grösstenteils in nachvoll ziehbaren oder gar gesetzlichen Vorschriften besteht, ist der Standard gleichwohl vorgeschrieben und Vertragsinhalt und muss sich der Fahrer daran halten. 4.2.23

Zusammenfassend zeigen die Vertragsbestimmungen eine Tendenz in Richtung Weisungsrecht der Beschwerdeführerin sowie Unterordnungsverhältnis des Bei ge la denen. Die Beschwerdeführerin bestimmt direktiv die Regeln der Zusammen arbeit, ein Ausscheren führt zur Beendigung der Zusammenarbeit. Der Fahrer muss sich mannigfaltigen Regeln unterziehen und die Firmenmarke gegenüber dem Gast portieren. Der Gast soll das Gefühl haben, in einem Wagen der Be schwerdeführerin zu sitzen respektive in einem , dessen Qualit ä tsst andards durch die Beschwerdeführerin festgelegt sind und von ihr kon t rolliert werden. Damit geht die von der Beschwerdeführerin verkaufte Dienstleistung über ein Be schaffen eines Beförderungsanspruchs hinaus. Es ist vielmehr ein Transport, der in einem qualitativ abgesteckten, kontrollierten Rahmen und unter ihrem Namen erfolgt. Der Fahrer wird von den Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen, sondern als Teil der Beschwerdeführerin. Das ist schliesslich auch das Ziel der Beschwerdeführerin, als starke Marke wahrgenommen und gebucht zu werden. 4.3

Betreffend Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ergibt sich, dass der Bei geladene ersteigerte Fahrten jederzeit an eigene Angestellte (oder Beauftragte) weitergeben darf, a llerdings nur an Fahrer, welche ihrerseits bei der Beschwer deführerin angemeldet sind (Rahmenvertrag Ziff. 5.1). Eine Weitergabe an Dritte im Sinne einer Subkontrahierung ist - die Einwilligung der Beschwerdeführerin vorbehalten - verboten (Rahmenvertrag Ziff. 8.1).

Eine persönliche Aufgabenerfüllung ist demgemäss nicht vorgesehen, im Gegen teil können Unternehmen verschiedene Fahrer beschäftigen und die ersteigerten Aufträge diesen zur Erledigung zuweisen. Eine absolute Freiheit besteht indes nicht. Die Beschwerdegegnerin behält die Kontrolle über den konkreten Fahrer, welcher die Dienstleistung erbringt. Dies spricht gesamthaft gesehen in der Ten denz gegen die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. 4.4

Ein Konkurrenzverbot besteht explizit nicht. Der Fahrer darf mit anderen Ver mittlern zusammenarbeiten (Rahmenvertrag Ziff. 15). Dies spricht für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. Das Verbot der Abwerbung von Kunden respektive überhaupt der Kontaktaufnahme mit diesen (Rahmenvertrag Ziff. 7) hat einen anderen Regelungsgehalt, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin bei ihr zu belassen und sich nicht aus dem Kundenstamm zu bedienen, welcher dem Fahrer nur deshalb bekannt ist, weil er für die Beschwerdeführerin Fahrten ausführt. Dies ist Ausdruck einer verständlichen Firmenpolitik und nicht eines Konkurrenz ver botes. 4.5

Eine Präsenzpflicht des Beigeladenen besteht nicht. Er kann sich jederzeit zum Erhalt von An geboten zu- und auch wieder weg schalten. Das Konzept der Be schwerdeführerin geht von einer völligen Freiheit der Fahrer aus, sie richtet sich an eine Vielzahl von Fahrdienstleistern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ver fügbar sind, ohne es sein zu müssen. Dass Verträge mit Fahrern, welche wieder kehrend abwesend sind, aufgelöst werden, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Pflicht zur Verfügbarkeit ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil. Ob die Be schwerdeführerin interne Auswertungen macht und faktisch entsprechende Mass nahmen einleitet, ist nicht erkennbar . Damit spricht dieses Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit. 4.6

Anzufügen bleibt, dass auch die Regelung der Vertra g sauflösung für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht ( Urk. 1 Ziff. 101). Beide Seiten können den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen (Rahmenvertrag Ziff. 16.2). 5. 5.1

Zur Thematik des Unternehmerrisikos und namentlich der Investitionen verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf die Kosten für den angeschafften BMW im Wert von Fr. 131'800.-- ( Urk. 1 Ziff. 105 und Urk. 3/20 S. 2 oben). Dabei fallen Leasinggebühren von Fr. 1'015.20 pro Monat an ( Urk. 1 Ziff. 23).

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Investitionen auf Fr. 50‘000.-- begrenzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin si nnge mäss vorbringt ( Urk. 1 Ziff. 105), ergibt sich nicht aus den höchstrichterlichen Urteilen. Der Beschwerdeführer kann sein Fahrzeug ausserhalb der Taxifahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. De r Anschaf fungs preis des Autos ist wohl hoch, steht aber (noch) nicht in einem Miss verhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecke n angeschafften Fahr zeugen.

Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich res pektive gelten die se nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). 5.2

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen und es trifft ihn weder ein Inkasso- noch ein Del kre dererisiko. Für das Inkasso ist die Beschwerdeführerin zuständig, es ist dem Bei geladenen gar untersagt, selber Gelder entgegenzunehmen. Die Zahlungen der Kunden erfolgen per Kreditkarte an die Beigeladene, welche den Fahrer auszahlt. Das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

110) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, es geht um die Zahlungen der Kunden, welche Basis für seinen eigenen Entschädigungsanspruch bilden.

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat oder

bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Dies ist allerdings bei Leasingfahrzeugen regelmässig durch eine K askoversicherung abgedeckt , wie es auch vorliegend der Fall ist ( Urk. 3/ 20) . Diese hat er allerdings selber zu bezahlen wie auch die übrigen mit dem Beruf einhergehenden Kosten wie etwa Bewilligungen ( Urk. 3/ 3 f ). Ausser Betracht fallen in diesem Zusammenhang die Risiken für die übrige Tätigkeit des Beigeladenen, welcher auch auf anderen Kanälen Aufträge für Personentrans porte generiert.

Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.3

Die Unkosten sind vom Beigeladenen zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils (mittels umgekehrter Ersteigerung) vereinbarten Fahrpreis. Dies spricht für eine selbständige Erwerbs tätig keit. 5.4

Zum Handeln in eigenem Namen ist zu bemerken, dass der Beigeladene nicht als eigene Person, sondern als X.___

Fahrer in Erscheinung tritt. Er wird von den Kunden nicht gebucht, weil er Y.___ ist, sondern weil er über die App der Beschwerdeführerin verfügbar ist. Bei Krankheit des Beigeladenen wird die Fahrt nicht verschoben, sondern ein beliebiger anderer Fahrer übernimmt die Dienst leistung. Auch das Entschädigungssystem (umgekehrte Versteigerung) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist, es geht nicht um das Zusammenführen von Kunden mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, welcher allerdings gewisse Anforderungen erfüllen muss. Auch die vorgeschriebene Begrüssungsformel («I ch bin Ihr X.___

Fahrer» , Urk. 3/33 ) lässt keine Zweifel daran offen, dass gerade beabsichtigt ist, den Firmennamen der Beschwerdeführerin ins Zentrum zu rücken und nicht die Person des Fahrers. Etwas Anderes wäre denn auch verwunderlich, will doch die Beschwerdeführerin sich selber auf dem Markt positionieren und nicht die Namen der einzelnen Fahrer. Die Bestimmung in den AGB ( Urk. 3/8 Ziff. 2.1), wonach lediglich ein Beförderungsanspruch gegen einen von der Beschwerdeführerin unabhängige n Fahrdienstleister verschafft wird, ändert am Auftreten und der Aussenwirkung nichts.

Die Dienstleistungen erfolgen sodann auf Rechnung der Beschwerdeführerin und nicht auf jene des Fahrers. Die Preisbestimmung erfolgt nach dem Konzept der Beschwerdeführerin, wobei es dem Fahrer freisteht , das Angebot anzunehmen oder zuzuwarten mit dem Risiko, unterboten zu werden. Der ganze Zahlungs verkehr läuft über die Beschwerdeführerin, der Kunde zahlt an diese und nicht an den Fahrer. Auf Rechnung des Fahrers erfolgt einzig die einzelne Fahrt .

Dieses Kriterium spricht nach dem Gesagte n vorwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.5

Das Beschaffen von Auf t rägen ist dem Fahrer in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Kunden melden sich nicht beim Beigela denen, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin und haben auch keine Einflussmöglichkeit, mit welchem Fahrer sie den Transport durch führen wollen. Erst die umgekehrte Auktion fördert zu Tage, welcher Fahrer die Fahrt durchführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Fahrer noch be w orben werden sollten, etwa auf deren Homepages, ändert das nichts am Um stand, dass ein Interessierter nicht steuern kann, mit welchem Fahrer er unterwegs sein möchte. Die Fahrer können demnach keinen einzigen konkreten Auftrag selber beschaffen.

Dass Fahrer auch über andere Kanäle Kunden generieren, ändert an dieser Be trachtungsweise nichts. Denn es ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Fahrer in ihrer übrigen Tätigkeit Kunden akquirieren, sondern es ist nur das Verhältnis zu r Beschwerdeführerin zu beleuchten. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

Insofern fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass der Beigeladene nur rund einen Drittel seines Umsatzes mit Fahr t en für die Beschwerdeführerin erzielt ( Urk. 1 Ziff. 118). Auch wenn damit aus Sicht des Beigeladenen eine wirtschaft liche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in besonderem Ausmass vorliegen mag, kann er doch über diesen Kanal keine Kunden akquirieren. 5.6

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass d er Beigeladene eigenes Personal beschäftigt , abgesehen von seiner die Buchhaltung führenden Ehefrau . Dass ein weiterer Fahrer gemeldet ist, wurde durch die Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 28, Ziff. 120) . Die Buchhaltung ist im vorliegenden Zusammenhang - in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerde führerin - von untergeordneter Bedeutung, fallen doch ausser den Fahreinnah men und den Autokosten praktisch keine Buchungen an. Die vom Beigeladenen angebotene Dienstleistung wird einzig von ihm erbracht. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.7

Auch wenn der Beigeladene eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mag, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 119). Bei dieser Beurteilung handelt es sich nicht um die Betrachtungsweise einer prozentualen Umrechnung der Kosten der Räumlich keiten auf die einzelnen Absatzkanäle, sondern um die Feststellung, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gar keinen Raumbedarf mit sich bringt. Der gesamte Kontakt erfolgt elektronisch über das Mobiltelefon. Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür wie auch die Möglichkeiten zur Auf lösung des Rahmenvertrags. Damit einher geht die fehlende Präsenzpflicht. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Er werbstätigkeit.

Die Mehrheit der Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit. Hierzu gehören namentlich die entscheidenden Aspekte des Weisungs rechts und des Unterordnungsverhältnisses. In Bezug auf die Arbeit für die Be schwerdeführerin unterliegt der Beigeladene mannigfaltigen Vorschriften und Regeln. Auch wenn diese grösstenteils nichts Auffälliges beinhalten, definiert doch die Beschwerdeführerin imperativ die Regeln der Zusammenarbeit und kann sich auch jederzeit vor Ort über deren Einhaltung vergewissern. Massgeblich in s Gewicht fällt sodann die konzeptionelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin, welche ihren eigenen Namen platziert und die Fahrer unter ihrem Namen und System arbeiten lässt. Nach aussen tritt die Beschwerdeführerin in Erscheinung und nicht der einzelne Fahrer. Dessen Namen ist irrelevant und zufällig. Der Fahrer ist mithin beliebig austauschbar.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Suva - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) schriftlich mit , dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer als unselb ständigerwerbend gelte und verfügte am 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/12) im gleichen Sinne. Die dagegen am 1 0. August 2016 von der X.___

und am 1 2. August 2016 ( Urk. 8/17) von Y.___ erhobenen Einsprachen wie s sie - nach Tätigung weiterer Abklärungen

- mit Entscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange fochtenen Einsprachee n tscheides und die Rückweisung der Sache « zum erstma ligen Erlassen einer an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung » ( Urk. 1 S. 2). Dabei monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 1 3. Juli 2018 die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weder das Schreiben vom 1 5. Juni 2016 noch das Schreiben vom 1 3. Juli 2016 stellten eine Verfügung ihr gege n über dar. Es sei ihr damit lediglich mitgeteilt worden, was die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zugestellt habe. Eine konkrete-individuelle Anordnung ihr gegenüber und damit eine Verfügung stelle dies nicht dar ( Urk. 1 S. 5).

E. 1.1.2 Nach der Rechtsprechung ist d er Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einsprache entscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröf fnen (BGE 132 V 257).

Dementsprechend handelt es sich bei der Verfügung respektive dem Einspra che entscheid betreffend Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständiger werben den um rechtsgestaltende Entscheide. Dass die Beschwerdeführerin darin nicht angesprochen und keine expliziten Rechte oder Pflichten formuliert wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt es genügen, wenn die bekannten potentiellen Arbeitgeber mittels Zustellung eines als Feststellung formulierten Entscheides begrüsst werden. Denn hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass diese beitragspflichtig werden, was einer genügend individuell-konkreten Anordnung entspricht. Entsprechend erhob die Beschwerdeführerin denn ja auch Einsprache sowie Beschwerde.

E. 1.2 .2

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrecht ( ATSG ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

E in Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE

124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.

E. 1.2.1 Sodann rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht auf die konkrete Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen eingegangen, sondern lediglich wenige, allgemeine und in tatsächlicher Hinsicht falsche Ausführungen gemacht worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei mit keinem Wort auf die konkreten Umstände eingegangen (S. 5 ff.).

E. 1.2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor und eine solche (höchstens leichte) wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, weil sich die Be schwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache zur neuen Begründung ist demgemäss abzusehen. 2.

E. 2 Eventualiter seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete

Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und Y.___ in Bezug auf das seit 1 3. N ovember 2015 unter ve rschiedenen Ra hmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All ge meinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 des Rahmenvertrags einzuhaltenden Qualitätsstandards ( Urk.

3/33) beinhalten verschiedene Pflichten des Fahrers: Anrufe von X.___ müssen priorisiert und es muss eine Freisprechanlage verwendet oder zur Seite gefahren werden. Der Fahrer muss professionell und höflich auftreten; Kunden dürfen nicht in Gespräche verwickelt werden und heikle Themen müssen ver mieden werden. Der Fahrer muss einen dunklen Anzug, ein weisses Hemd und schwarze Schuhe tragen. Das Fahrzeug muss sich in einem ausgezeichneten Zustand befinden, sauber sein und nicht nach Essen oder Rauch riechen. Es müssen - je nach gebuchter Klasse - Wasserflaschen und englische Zeitungen angeboten werden. Die Fahrer müssen ausreichend Englisch sprechen können. Upgrades der Fahrzeugklasse bedürfen der Zustimmung der Beschwerdeführerin. Der Fahrer muss sich zehn Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Treff punkt einfinden und die Beschwerdeführerin sowie den Gast informieren. Bei Abholungen am Flughafen muss ein Schild (Tablet) benutzt werden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin bestimmt wird. Sodann ist der Gast nach einer festen Formel zu begrüssen. Wenn der Fahrgast nicht erscheint, muss die Beschwerde führerin kontaktiert werden , damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no -show-Knopf zu drücken. Die Türen des Fahrzeugs müssen geöffnet werden und der Fahrer muss beim Verstauen des Gepäcks helfen. Es muss die schnellste Route gefahren werden. Mit dem Kunden ist die Temperatur sowie das Einstellen von Musiksendern abzusprechen. Bei Kundenanwesenheit im Auto darf nicht telefo niert werden. Es darf nicht nach Trinkgeldern gefragt werden. Der Gast muss an einer geeigneten Stelle abgesetzt und es muss kontrolliert werden, ob er per sönliche Gegenstände vergessen hat.

Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Quali tätsrichtlinien zum grossen Teil um Pflichten handelt, die sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergeben oder Selbstverständlichkeiten bei dieser Art von Dienstleistung en darstellen ( Urk. 1 Ziff. 75 ff.).

In der Tat e nthalten die Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) keine aussergewöhnlichen Aspekte. Allerdings legen sie den Standard auf hohem Niveau fest und sichern ein einheitliches Auftreten der Fahrer. So ist die standardisierte Begrüssungs formel « Willkommen Herr/Frau [Name Kunde], ich bin [Name Fahrer], Ihr X.___ Fahrer. Wir fahren nach [Destination], ist das richtig? Bitte lassen sich mich Ihnen mit Ihrem Gepäck helfen.» Ausdruck eines Unternehme n skonzeptes, das eine einheitliche Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen anbieten (res pektive vermitteln) will. Dies schränkt die Selbständigkeit des Fahrers ein und lässt ihn - aus Sicht des Kunden - als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erschei nen. Dass die Beschwerdeführerin nach Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe dingungen ( Urk. 3/8) keine Fahrdienstleistungen erbringt, sondern lediglich einen Beförderungsanspruch gegen einen von ihr unabhängigen Fahrdienstleister be sorgt, ändert am konkreten Auftreten, am Eindruck beim Kunden und an der man gelnden Freiheit des Fahrers nichts. Gleiches gilt in Bezug auf die Tenue vorschriften . Auch wenn ein Kunde bei einem Transport im qualitativ höheren Segment einen Fahrer im Anzug erwartet, ist es gleichwohl eine Pflicht des Fah rers, sich den Kleidervorschriften zu unterziehen. Damit ist ein Unterord nungs verhältnis offenkundig.

Es ist einleuchtend, dass das Konzept der Beschwerdeführerin, ihre Marke inter national zu positionieren, nur dann funktionieren kann, wenn ein einheitlicher Standard angeboten wird. Auch wenn dieser Standard grösstenteils in nachvoll ziehbaren oder gar gesetzlichen Vorschriften besteht, ist der Standard gleichwohl vorgeschrieben und Vertragsinhalt und muss sich der Fahrer daran halten.

E. 2.3 Währenddem die Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) rudimentär begründet war (an eine Zentrale angeschlosse ne Taxifahrer gälten grundsätzlich als unselb ständig Erwerbende, sie trügen kein Unternehmerrisiko und seien arbeitsorga ni sa torisch abhängig von der Zentrale, der Vertrag weise überwiegend Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auf), setzte sich die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Darlegung der Rechtsprechung betreffend Taxifahrer (S. 3) eingehend mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen aus einander unter dem Gesichtspunkt der praxisgemäss relevanten Umstände (Ab hän gigkeitsverhältnis und Unternehmerrisiko, S. 4 ff.).

Dass sie dabei nicht auf jeden einzelnen vorgebrachten Punkt einging, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin legte in verständlicher Form die Beweggründe für ihren Entscheid dar und die Beschwerdeführerin war in der Lage , den Entscheid sachgerecht an zu fechten , was denn auch ihre Beschwerdeschrift zeigt .

E. 3 Sub-Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ 1, Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und die Sache zur Neu beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.

2) vor weg auf die in der WML wiedergegeben e Praxis betreffend Taxichauffeure (E. 2.3.1 in fine ). Sie ging davon aus, dass durch die Beschwerdeführerin Transporta ngebot und -n achfrage zusammengeführt werde und Fahrgäste sowie Fahrer in Ver bindung gebracht würden (S. 3). Sie bejahte sodann ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verweis auf ein Weisungsrecht der Beschwerdegegnerin, ein Unterord nungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkur renz verbot (S. 4 ff.) wie auch ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen, wobei sie die Themen Investitionen, Unkostentragung, Verlusttragung, Inkasso- und Delkre dere risiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigen von Personal und Geschäftsräumlichkeiten (S. 12 ff.) beleuchtete.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die «Taxiregelung» sei vo rliegend nicht anwendbar (S. 7) und führte dazu aus, ihr Geschäftsmodell bes t ehe darin, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern

solcher

Transporte , welche normaler weise lokale professionelle Fahrdienstleistungsunternehmen seien, welche über die not wendige n Bewilligungen und Versicherung en ve r fügten, zusammenzubringen. Dabei werde nicht die Beschwerdeführerin zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Die seit März 2014 geltenden AGB hielten daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Fahr dienst leistung weder selber noch durch Dritte erbringe . Sie verfüge daher auch über keine eigenen Fahrer. Der zwischen dem letztlich Beförderten und der Be schwerdeführerin abgeschlossene Vertrag sei ein Auftra g und räume keinen Beför derungsanspruch ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis handle die Beschwerdeführerin daher quasi wie ein indirekter Stellvertreter bzw. Kommis sionär in eigenem Namen aber auf Rechnung des Beförderten und schliesse mit dem Fahrdienstleister einen Beförderungsvertrag zu Gunsten des Beförderten ab. Dabei bezahle der Beförderte der Beschwerdeführerin für diese Geschäftsbe sorgun g eine Geschäftsbesorgungsvergü t u n g . Eine Klage auf Durchführung der Beförderung und jegliche Klagen aufgrund von während bzw. durch die Beför de rung dem Beförderten entstandenen Schäden richteten sich gegen den Fahr diens t leister direkt. Dieser trete damit - gegen aussen und insbesondere dem Beförderten erkennbar - in eigenem Namen auf. Dies ergebe sich neben den AGB auch aus der mit den Fahrdienstleistern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Gleich zei tig bilde die Beschwerdeführerin für den Beförderten erkennbar nicht Teil des Fahrdienstleisters, sondern vielmehr den «verlängerten Arm» des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahr t

einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse (S. 8 f. ).

Zur Thematik des Abhängigkeitsverhältnisses brachte sie vor, der Beigeladene sei bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in jeder Hinsicht frei , ihm oblägen keine Abnahme- oder persönliche n Präsenzpflichten, er entscheide im Rahmen einer umgekehrten Auktion (unter allen in Frage kommenden Fahrern in der Region bei steigendem Preis, der erste Inter e ssierte führt die Fahrt aus, S. 16) selbständig, zu welchem Preis er eine Fahrt offerieren wolle. Er entscheide selbständig, welche zusätzlichen Leistungen er gegenüber den Fahrgästen erbringen wolle (z.B. Wifi). Ihm stehe es frei, Aufträge innerhalb seiner eigenen Firma anderen Fahrern zuzuweisen, ihn treffe kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über ein Weisungsrecht und der Beigeladene stehe zu ihr nicht in einem Unt erordnungsverhältnis. Bei den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften sowie den geforderten Qualitätsstandards handle es sich um Emp fehlungen und die Vorgaben müssten von den Fahrdienstleistern bereits aufgrund anderweitig bestehender Rechtspflichten erfüllt werden (Datenschutzgesetz, Taxi verordnungen). Es handle sich um übliche und sich aus der Natur des Beförde rungs vertrages im Luxus-Segment ergebende Anordnungen und Erwartungen oder dies e ergäben sich aus der vertraglichen Leistungspflicht (wie das Absetzen des Fahrgasts am richtigen Ort und unter sicheren Umständen). Damit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, zumal einzelne Indizien für eine Weisu ng oder ein Unterordnungsverhäl t n is nicht ausreichten, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu bele gen. Selbst bei einer finanziellen Betrachtungs weise müsse ein Abhängigkeitsverhältnis verneint werden, da die Beschwerde führerin nur 33 % an den Gesamtumsatz der Firma des Beigeladenen beisteuere (S. 47).

Betreffend unternehmerisches Risiko führte die Beschwerdeführerin aus, der Bei geladene habe erhebliche Investitionen getätigt (Leasing eines Fahrzeuges im Wert von Fr. 131'800. --, S. 48). Seine Ehefrau müsse eine Buchhaltung führen, Abrechnungen kontrollieren und bei Zahlungsrückständen oder Uneinigkeiten die notwendigen Massnahmen einleiten. Der Beigeladene müsse diese Mass nah men finanzieren sowie gegebenenfalls das Inkasso- bzw. Delkredererisiko und in jedem Fall die laufend anfallenden Unkosten selbst tragen. Er handle auf eigene Rechnung und eigenen Namen , er unterhalte eigene Geschäftsräume und be schaffe sich seine Aufträge (indem er gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beispiel die Applikation nutze und seine Preise festlege) selbst. Er erfülle damit alle Kriterien, welche die Tragung eines Unternehmerrisikos definierten, welche aber nicht alle vorliegen müssten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit anzu nehmen (S. 53). 4.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde führerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).

In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge: 1.

Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend Y.___ beizuziehen. 2.

Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von Y.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdever fahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid zu ver einen. 3.

Eventualiter seien Y.___ als Mitbetroffener in diesem Verfahren bei zuladen und die Akten aus einem allenfalls von Y.___ beim Sozialver siche r ungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdeverfahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid beizuziehen.

Die Suva schloss am 5. November 2019 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. November 2019 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. November 2019 ( Urk.

10) wurde Y.___ zum Verfahren beige lad en. Am 2 7. November 2019 ( Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin unaufge fordert eine Replik ein. Der Beigeladene erklärte sich am 9. Dezember 2019 ( Urk.

16) einverstanden mit seiner Qualifikation als unselbständig Erwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hielt am 1 4. Januar 2020 ( Urk.

19) a n den gestellten Anträgen fest, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3 1. Januar 2020 ( Urk.

20) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen finden sich im Rahmenvertrag (Framework Cooperation and Trans portation Services Agreement ) in der bei der Anmeldung gültig gewesenen ( Urk. 3/ 9 ) und ab 1. September 2016 ( Urk. 3/10) anwendbaren Fassung ( Urk. 1 S.

9).

Sodann bestehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Urk. 3/8), Ver hal tensanweisungen bei Notfällen ( Urk. 3/31), Sicherheitsrichtlinien ( Urk. 3/ 3 2 ) ,

Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) und eine Übersicht über Konsequenzen bei Miss verhalten ( Urk. 3/30).

E. 4.2 19

In Bezug auf die gegenseitige Haftung und Schadenersatzpflicht erwachsen An sprüche des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Pflichtverletzung (Rahmenvertrag Ziff. 17.1). Der Fahrer ist gegenüber der Beschwerdeführerin schadenersatzpflichtig in Bezug auf alle von Dritten gestellten Ansprüche (respektive erhobenen Klagen, Verlusten, Haftungs ansprüchen usw.), welche mit einem Vertragsbruch des Fahrers respektive einem Unfall in Zusammenhang stehen (Rahmenvertrag Ziff. 17.2).

Diese Regelungen sprechen eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit , ist doch wohl auch ein Arbeitnehmer haftbar für Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeit geber, indessen die Einschränkung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern auf grobe Fahrlässigkeit aussergewöhnlich für ein Arbeits verhältnis.

E. 4.2.1 8

Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden (Rahmenvertrag Ziff. 16.2), wobei bereits gebuchte Fahrten noch durch zuführen sind (Rahmenvertrag Ziff. 16.4). Das Fehlen einer Kündigungsfrist ist dem Auftragsrecht nachempfunden und spricht damit grundsätzlich für eine selb ständige Erwerbstätigkeit.

E. 4.2.2 1

Anpassungen des Rahmenvertrags bedürfen, wenn sie vom Fahrer vorgeschlagen werden, der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Anpassungen durch die Beschwerdeführerin können hingegen einseitig erfolgen und gelten zehn Tage nach der Benachrichtigung als angenommen, sofern er nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin das Recht, den Fahrer sofort vom Partnerportal zu entfernen und die Zusammenarbeit zu beenden (Rahmen vertrag Ziff. 20.2).

E. 4.2.3 Wird ein Transportauftrag durch den Kunden storniert, führt dies zur Stornierung des durch die Beschwerdeführerin vermittelten Transportvertrages (Rahmen ver trag Ziff. 2.3). Dies ist kostenfrei nur während einer gewissen Zeitspanne und aus bestimmten Gründen möglich, auf welche der Beigeladene keinen Einfluss hat. So ist es ist ihm verwehrt, etwa bei einem Stammkunden nachsichtiger zu sein. Der Kunde ist aus eigenem Rechtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Dies ist als Unterordnung des Beigeladenen zu fassen.

E. 4.2.4 Der Fahrer «soll» eine Fahrt nur durchführen, wenn ein sicherer Transport garantiert werden kann. Wollen etwa zu viele Personen einsteigen, ist die Fahrt nicht durchzuführen, sondern die Beschwerdeführerin zu kontaktieren zwecks Lösungsfindung für den Kunden. Der Fahrer hat in einem solchen Fall Beweise sicherzustellen, z.B. durch Fotos (Rahmenvertrag Ziff. 2.4).

Auch wenn diese Anordnungen nicht verbindlich sein sollten ( Urk. 1 Ziff. 5 5 ), ist damit eine Einflussnahme auf die Abwicklung der Fahraufträge erstellt. Dass der Fahrer etwa auf eigenes Risiko hin die Vorschriften verletzende Fahrten durch führt mit zu vielen Personen oder ohne passende Sicherung von Tieren, wird sinngemäss als inadäquat angesehen, was für ein Unterordnungsverhältnis spric ht. Gleiches gilt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Finden von Lösungen, sollte ein Transport aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein. Wenn dies aus Sicht des Fahrers ein angenehmer Service sein mag, ist es aus Sicht der Beschwerdeführer in eine massive Einflussnahme mit dem Ziel, den Transport auftrag zu Ende zu bringen und den guten Ruf des Unternehmens zu sichern.

E. 4.2.5 Wenn ein Kunde einen Zwischenstopp oder ein neues, noch nicht kommuniziertes Ziel angibt, das vom ursprünglich gebuchten bedeutend entfernt ist oder die gebuchte Zeit bedeutend überschreitet, stellt die Beschwerdeführerin dem Kunden die zusä t zlichen Aufwendungen in Rechnung und kompensiert die Aufwen dungen des Fahrers. Dieser soll auf Verlangen der Beschwerdeführerin entspre chende Beweise beibringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.5).

Auch wenn diese Bestimmung auslegungsbedürftig ist ( Urk. 1 Ziff. 57 ), geht damit jedenfalls eine Rechenschaftspflicht des Fahrers einher und eine Befugnis der Beschwerdeführerin, solche Beweise einzuverlangen. Dies spricht für eine gewisse Unterordnung. Allerdings muss auch ein Fahrer, der nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht, über seine erbrachten Leistungen rapportieren.

E. 4.2.6 Erbringt der Fahre r die Dienstleistung nicht wie gefordert, ist er beispielsweise nic ht zeitgerecht am vereinbarten Abholort, muss e r der Beschwerdeführerin alle Kosten erstatten, welche über den vereinbarten Fahrpreis hinaus anfallen. Darüber hin aus richten sich die Folgen sol chen Verhaltens nach besonderen, von der Be schwerdeführerin erlassenen Bestimmungen, welche sie jederzeit anpassen kann (Rahmenvertrag Ziff. 2.6) .

Auch ein auf Auftragsbasis arbeitender Chauffeur wird bei Verletzung seiner Vertragspflichten schadenersatzpflichtig. Allerdings ist in dieser Bestimmung gleichwohl ein gewisses Unterordnungsverhältnis zu sehen, bestimmt doch die Beschwerdeführerin einseitig die Bedin g ungen, welche bei Nichtakzept durch den Fahrer zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen . Zu bemerken ist sodann, dass die Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin besteht und nicht gegenüber dem Kunden. Dies zeigt die praktizierte Schadensregulierung auf: Die Beschwerdeführerin steht in der Pflicht und übernimmt die Regulierung dem Kunden gegenüber und hält sich hernach am Fahrer schadlos. Das spricht für eine Einbin d ung des Beigeladenen in die Organisationsstruktur der Beschwerde füh rerin . Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Mängeln bei der Dienstleistungs er bringung ein Teil der Vergütung gestrichen wird und eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist, so etwa, wenn ein vorgeschriebener Kindersitz nicht mitgeführt wird ( Urk. 3/30). Dass dies bereits gesetzlich geahndet wird, ändert nichts an der zusätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber.

E. 4.2.7 Der Fahrer soll die Beschwerdeführerin sofort informieren, wenn ein Kunde Ge gen stände im Auto zurücklässt, und alle nötigen Vorkehren treffen, um d ie Gegen stände an der vom Kunden angegebenen Adresse

auf dessen Kosten zurück zu geben (Rahmenvertrag Ziff. 2.7).

Das Involvieren der Beschwerdeführerin hat einen gewissen Aspekt der Einbin dung in die Organisationsstruktur samt Unterordnungsverhältnis, wogegen auch ein auf Auftragsbasis tätiger Chauffeur verlorene Gegenstände zu retournieren hat ( Urk. 1 Ziff. 64) .

E. 4.2.8 Der Fahrer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Ortes halten, an dem er seine Dienstleistung erbringt sowie alle notwendigen Versicherungen ab schliessen (Rahmenvertrag Ziff. 3.1). Diese Vorschrift regelt wohl eine Selbstver ständlichkeit, bedeutet aber gleichwohl eine Kontrolle und eine Weisung der Beschwerdeführerin.

Auch der Umstand, dass der Fahrer bei Abschluss der Vereinbarung sowie nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin innerhalb von 24 Stunden alle ma ss gebenden Bewilligungen und Unterlagen einreichen muss, lässt auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Wiederum handelt es sich hier um Unterlagen, deren Vorlage auf Geheiss hin selbstverständlich ist. Sie zeigt aber die Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf, welche bei Unregelmässigkeiten einschrei ten kann. Dass dies ganz im Sinne der Kunden ist ( Urk. 1 Ziff. 66), ist zweifellos zutreffend, ändert aber am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin etwas fordern kann und der Fahrer etwas liefern muss. Dies indes auf eigene Kosten, was für ein eigen ständiges Interesse des Fahrers spricht.

E. 4.2.9 Der Rahmenvertrag enthält so dann Bestimmungen über die Fahr zeuge und deren Zustand, so etwa müssen sie rauchfrei sein, einen Feuerlöscher mitführen und regelmässig unterhalten werden ( Ziff. 4.1-3). Dass diese Vorschriften zum Teil bereits gesetzlich vorgesehen sind ( Urk. 1 Ziff. 69), ändert wieder um nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dies überwacht und deshalb dem Fahrer überge ordnet ist.

E. 4.2.10 In Ziff. 6 des Rahmenvertrags sind die Richtlinien der Beschwerdeführerin be schr ie ben, nach welchen sich der Fahrer an die in weiter e n Dokumenten um schrie benen Vorschriften zu halten hat (Qualitätsstandards, Verhaltensanwei sun gen bei Notfällen , Sicherheitsrichtlinien). Sodann räumt der Fahrer der Beschwer deführerin das Recht ein, durch einen Mitarbeiter oder Konsulent Inspektionen, Prüfungen oder Risikobewertungen vor Ort vorzunehmen (etwa in den Büro räum lichkeiten oder jedem Abhol- und Zielort) und allfällige hieraus resul tierende Empfehlungen innert Frist umzusetzen unter der Androhung der Ver tragsauf lö sung. Dies spricht für ein Unterordnungsverhältnis und gibt der Beschwerde führerin Instrumente in die Hand, mit welchen sie ihre Interessen durchsetzen kann. Dass es sich dabei vorwiegend um gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Pflichten und solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Transportes handelt ( Urk. 1 Ziff. 77), ändert am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin eine übergeordnete Position einnimmt und direktiv handeln kann.

E. 4.2.11 Der Partner darf Aufträge nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin an Dritte weitergeben (Rahmenvertrag Ziff. 8.1). Innerhalb der Organisation des Partners ist dies wohl möglich, nicht aber eine Subkontra hierung . Die s spricht eher für ein Unterordnungsverhältnis, ist doch der Fahrer nicht frei in der Ausführung der Dienstleistung.

E. 4.2.12 Die Beschwerdeführerin informiert die Partner regelmässig über die aufgelaufene Vergütung, Beanstandungen müssen innert fünf Tagen erfolgen (Rahmenvertrag Ziff. 9.3). Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass die Verwaltung, Orga nisation und Überwachung des Zahlungsverkehrs bei der Beschwerdeführerin angesiedelt sei ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin ersah darin keine Unter ordnung und führte aus, die Zahlungsabwicklung zwischen ihr und dem Fahrgast sei die Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien des Geschäftsbe sor gungs vertrages. Demgegenüber liege die Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Fahrer bei diesem. Sie - die Beschwerdeführerin - stelle dem Fahrer einen aufgrund der erhobenen Daten erstellten Rechnungsentwurf (des Fahrers an die Beschwerdeführerin) zu, welchen dieser zu kontrollieren habe ( Urk. 1 Ziff. 83).

Fakt ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr über die Beschwerdeführerin läuft. Der Kunde bezahlt die in Anspruch genommene Transportdienstleistung nicht dem Fahrer, sondern der Beschwerdeführerin. Der Fahrer zahlt mithin der Beschwerdeführerin kein Entgelt für die Vermittlung der Fahrt, sondern die Beschwerdeführerin be zahlt den Fahrer für die erbrachte Dienstleistung. Hieraus ist nicht von vornherein ein Unterordnungsverhältnis zu ersehen, aber das Geld ist jederzeit in der Hand der Beschwerdeführerin, was ihr eine dominierende Stellung einräumt.

E. 4.2.13 Die Beschwerdeführerin kann die Auszahlungen an die Fahrer etwa bei Ver spätung oder sonstiger unpassender Dienstleistungserbringung vermindern ent sprechend den einschlägigen Bedingungen. Diese können von der Beschwerde führerin jederzeit angepasst werden (Rahmenvertrag Ziff. 9.5). Angesichts der detaillierten Regelung der Entschädigung des Fahrers kann nicht davon gespro chen werden, dass die Gestaltung der Vergütung

bei der Beschwerdeführerin liegt ( Urk. 2 S. 8), dies bezogen auf die einzelne Entschädigung. Die generell-abstrakte Gestaltung der Entschädigungsmodalitäten liegt indes einseitig bei der Beschwer deführerin. Sie kann jederzeit die Regeln anpassen und eine Ablehnung der Änderungen durch den Fahrer führt umgehend zur Auflösung des Zusammen arbeitsvertrages. Dies spricht für eine übergeordnete Stellung der Beschwerde führerin.

E. 4.2.14 Der Rahmenvertrag enthält sodann Regeln über Vertraulichkeit und Verschwie genheit ( Ziff. 10), wie sie auch im Arbeitsrecht anzutreffen sind. Hieraus kann indes kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden ( Urk. 2 S. 8), unterscheiden sich doch die Bestimmungen nicht von dem, was man auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erwarten würde, so etwa das Verbot, Angaben über die Fahrgäste, wie etwa Namen oder Telefonnummer, zu verbreiten ( Ziff. 10.1). Diese Verschwiegenheit ist vertragsinhärent unabhängig von der Qualifikation der Erwerbstätigkeit.

E. 4.2.15 Für die Dauer der Zusammenarbeit und die nachfolgenden sechs Monate unter lässt es der Fahrer, Kontakt mit der Presse, Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen aufzunehmen oder öffentliche Stellun gn ahmen oder öffent lich zugängliche Kommentare zu verfassen (Rahmenvertrag Ziff. 11.3).

Diese Regelung zeigt ein Unterordnungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, sich entsprechend öffentlich vernehmen zu lassen, der Fahrer hingegen darf sich nicht einmal an die Behörden wenden. Ob Solches nach Arbeitsrecht überhaupt zulässig wäre, ist zu bezweifeln und beschneidet die Rechte des Fahrers massiv. Dass damit - wie die Beschwerdeführerin ausführt - le di glich Äusserungen gemeint sind, welche ihr schaden ( Urk. 1 Ziff. 89), ent spricht nicht der Regelung im Vertrag. Dies wäre auch bei einer Vertrags be zie hung auf Augenhöhe nachvollziehbar . Potentiell schädigende Äusserungen sind aber zusätzlich zu den genannten Beschränkungen verboten ( partner

shall

refrain

from … « or

otherwise

from

doing

anything

that

is

intended

or

would

reasonably

be

expected

to

disparage , harm

X.___

or

its

reputation …»).

E. 4.2.16 Im Falle einer Vertragsverletzung bestimmter Punkte (Verbot der Abwerbung von Kunden, Vertraulichkeit und Geheimhaltung, Öffentliche Mitteilungen und schä di gende Äusserungen) darf die Beschwerdeführerin den Fahrer sofort vom Part nerportal entfernen und den Zusammenarbeitsvertrag aufheben. D ar über hinaus wird eine Vertragsstrafe von EUR 1'000 fällig für jede einzelne Vertrags ver letzung. Weitergehende Ansprüche sind vorbehalten (Rahmenvertrag Ziff. 11.4).

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen , dass sich eine solche Rege lung, namentlich die fristlose Auflö sung des Vertrages, nicht ohne W eiteres mit dem Schweizer Arbeitsrecht verträgt ( Urk. 1 Ziff. 90). Allerdings zeigen diese Regelungen wiederum die Überlegenheit der Beschwerdeführerin auf, welche direktiv etwa Kausalitätsaspekte der Haftung ausklammert. Indes sind Konven tionalstrafen bei Auftragsverhältnissen nicht unüblich. Diese Bestimmung enthält demgemäss Aspekte für und gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

E. 4.2.17 Die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung von Verkehrs-, Standort-, Geo-Daten sowie Telefonnummer an die Beschwerdeführerin und den Kunden (Rah menve r trag Ziff.

14) ist notwendiger Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages, ist doch die von der Beschwerdeführerin angebotene Dienstleistung nur auf diesem Wege realisierbar. Der wartende Kunde soll online verfolgen können, wo sich der Fahrer befindet und sich auf dessen Ankunft vorbereiten sowie diesen notfalls kontaktieren können. Hieraus ist keine Unterordnung zu ersehen. Auch die Verwendung der Daten für Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin spricht nicht hierfür, sondern ist vielmehr für Qualitätssicherung notwendig un ab hängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Ein Arbeitgeber muss das Resultat ebenso wie ein Auftraggeber überprüfen.

E. 4.2.22 Die nach Ziff.

E. 4.2.23 Zusammenfassend zeigen die Vertragsbestimmungen eine Tendenz in Richtung Weisungsrecht der Beschwerdeführerin sowie Unterordnungsverhältnis des Bei ge la denen. Die Beschwerdeführerin bestimmt direktiv die Regeln der Zusammen arbeit, ein Ausscheren führt zur Beendigung der Zusammenarbeit. Der Fahrer muss sich mannigfaltigen Regeln unterziehen und die Firmenmarke gegenüber dem Gast portieren. Der Gast soll das Gefühl haben, in einem Wagen der Be schwerdeführerin zu sitzen respektive in einem , dessen Qualit ä tsst andards durch die Beschwerdeführerin festgelegt sind und von ihr kon t rolliert werden. Damit geht die von der Beschwerdeführerin verkaufte Dienstleistung über ein Be schaffen eines Beförderungsanspruchs hinaus. Es ist vielmehr ein Transport, der in einem qualitativ abgesteckten, kontrollierten Rahmen und unter ihrem Namen erfolgt. Der Fahrer wird von den Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen, sondern als Teil der Beschwerdeführerin. Das ist schliesslich auch das Ziel der Beschwerdeführerin, als starke Marke wahrgenommen und gebucht zu werden.

E. 4.3 Betreffend Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ergibt sich, dass der Bei geladene ersteigerte Fahrten jederzeit an eigene Angestellte (oder Beauftragte) weitergeben darf, a llerdings nur an Fahrer, welche ihrerseits bei der Beschwer deführerin angemeldet sind (Rahmenvertrag Ziff. 5.1). Eine Weitergabe an Dritte im Sinne einer Subkontrahierung ist - die Einwilligung der Beschwerdeführerin vorbehalten - verboten (Rahmenvertrag Ziff. 8.1).

Eine persönliche Aufgabenerfüllung ist demgemäss nicht vorgesehen, im Gegen teil können Unternehmen verschiedene Fahrer beschäftigen und die ersteigerten Aufträge diesen zur Erledigung zuweisen. Eine absolute Freiheit besteht indes nicht. Die Beschwerdegegnerin behält die Kontrolle über den konkreten Fahrer, welcher die Dienstleistung erbringt. Dies spricht gesamthaft gesehen in der Ten denz gegen die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung.

E. 4.4 Ein Konkurrenzverbot besteht explizit nicht. Der Fahrer darf mit anderen Ver mittlern zusammenarbeiten (Rahmenvertrag Ziff. 15). Dies spricht für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. Das Verbot der Abwerbung von Kunden respektive überhaupt der Kontaktaufnahme mit diesen (Rahmenvertrag Ziff. 7) hat einen anderen Regelungsgehalt, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin bei ihr zu belassen und sich nicht aus dem Kundenstamm zu bedienen, welcher dem Fahrer nur deshalb bekannt ist, weil er für die Beschwerdeführerin Fahrten ausführt. Dies ist Ausdruck einer verständlichen Firmenpolitik und nicht eines Konkurrenz ver botes.

E. 4.5 Eine Präsenzpflicht des Beigeladenen besteht nicht. Er kann sich jederzeit zum Erhalt von An geboten zu- und auch wieder weg schalten. Das Konzept der Be schwerdeführerin geht von einer völligen Freiheit der Fahrer aus, sie richtet sich an eine Vielzahl von Fahrdienstleistern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ver fügbar sind, ohne es sein zu müssen. Dass Verträge mit Fahrern, welche wieder kehrend abwesend sind, aufgelöst werden, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Pflicht zur Verfügbarkeit ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil. Ob die Be schwerdeführerin interne Auswertungen macht und faktisch entsprechende Mass nahmen einleitet, ist nicht erkennbar . Damit spricht dieses Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

E. 4.6 Anzufügen bleibt, dass auch die Regelung der Vertra g sauflösung für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht ( Urk. 1 Ziff. 101). Beide Seiten können den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen (Rahmenvertrag Ziff. 16.2). 5. 5.1

Zur Thematik des Unternehmerrisikos und namentlich der Investitionen verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf die Kosten für den angeschafften BMW im Wert von Fr. 131'800.-- ( Urk. 1 Ziff. 105 und Urk. 3/20 S. 2 oben). Dabei fallen Leasinggebühren von Fr. 1'015.20 pro Monat an ( Urk. 1 Ziff. 23).

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Investitionen auf Fr. 50‘000.-- begrenzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin si nnge mäss vorbringt ( Urk. 1 Ziff. 105), ergibt sich nicht aus den höchstrichterlichen Urteilen. Der Beschwerdeführer kann sein Fahrzeug ausserhalb der Taxifahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. De r Anschaf fungs preis des Autos ist wohl hoch, steht aber (noch) nicht in einem Miss verhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecke n angeschafften Fahr zeugen.

Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich res pektive gelten die se nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). 5.2

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen und es trifft ihn weder ein Inkasso- noch ein Del kre dererisiko. Für das Inkasso ist die Beschwerdeführerin zuständig, es ist dem Bei geladenen gar untersagt, selber Gelder entgegenzunehmen. Die Zahlungen der Kunden erfolgen per Kreditkarte an die Beigeladene, welche den Fahrer auszahlt. Das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

110) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, es geht um die Zahlungen der Kunden, welche Basis für seinen eigenen Entschädigungsanspruch bilden.

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat oder

bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Dies ist allerdings bei Leasingfahrzeugen regelmässig durch eine K askoversicherung abgedeckt , wie es auch vorliegend der Fall ist ( Urk. 3/ 20) . Diese hat er allerdings selber zu bezahlen wie auch die übrigen mit dem Beruf einhergehenden Kosten wie etwa Bewilligungen ( Urk. 3/ 3 f ). Ausser Betracht fallen in diesem Zusammenhang die Risiken für die übrige Tätigkeit des Beigeladenen, welcher auch auf anderen Kanälen Aufträge für Personentrans porte generiert.

Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.3

Die Unkosten sind vom Beigeladenen zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils (mittels umgekehrter Ersteigerung) vereinbarten Fahrpreis. Dies spricht für eine selbständige Erwerbs tätig keit. 5.4

Zum Handeln in eigenem Namen ist zu bemerken, dass der Beigeladene nicht als eigene Person, sondern als X.___

Fahrer in Erscheinung tritt. Er wird von den Kunden nicht gebucht, weil er Y.___ ist, sondern weil er über die App der Beschwerdeführerin verfügbar ist. Bei Krankheit des Beigeladenen wird die Fahrt nicht verschoben, sondern ein beliebiger anderer Fahrer übernimmt die Dienst leistung. Auch das Entschädigungssystem (umgekehrte Versteigerung) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist, es geht nicht um das Zusammenführen von Kunden mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, welcher allerdings gewisse Anforderungen erfüllen muss. Auch die vorgeschriebene Begrüssungsformel («I ch bin Ihr X.___

Fahrer» , Urk. 3/33 ) lässt keine Zweifel daran offen, dass gerade beabsichtigt ist, den Firmennamen der Beschwerdeführerin ins Zentrum zu rücken und nicht die Person des Fahrers. Etwas Anderes wäre denn auch verwunderlich, will doch die Beschwerdeführerin sich selber auf dem Markt positionieren und nicht die Namen der einzelnen Fahrer. Die Bestimmung in den AGB ( Urk. 3/8 Ziff. 2.1), wonach lediglich ein Beförderungsanspruch gegen einen von der Beschwerdeführerin unabhängige n Fahrdienstleister verschafft wird, ändert am Auftreten und der Aussenwirkung nichts.

Die Dienstleistungen erfolgen sodann auf Rechnung der Beschwerdeführerin und nicht auf jene des Fahrers. Die Preisbestimmung erfolgt nach dem Konzept der Beschwerdeführerin, wobei es dem Fahrer freisteht , das Angebot anzunehmen oder zuzuwarten mit dem Risiko, unterboten zu werden. Der ganze Zahlungs verkehr läuft über die Beschwerdeführerin, der Kunde zahlt an diese und nicht an den Fahrer. Auf Rechnung des Fahrers erfolgt einzig die einzelne Fahrt .

Dieses Kriterium spricht nach dem Gesagte n vorwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.5

Das Beschaffen von Auf t rägen ist dem Fahrer in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Kunden melden sich nicht beim Beigela denen, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin und haben auch keine Einflussmöglichkeit, mit welchem Fahrer sie den Transport durch führen wollen. Erst die umgekehrte Auktion fördert zu Tage, welcher Fahrer die Fahrt durchführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Fahrer noch be w orben werden sollten, etwa auf deren Homepages, ändert das nichts am Um stand, dass ein Interessierter nicht steuern kann, mit welchem Fahrer er unterwegs sein möchte. Die Fahrer können demnach keinen einzigen konkreten Auftrag selber beschaffen.

Dass Fahrer auch über andere Kanäle Kunden generieren, ändert an dieser Be trachtungsweise nichts. Denn es ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Fahrer in ihrer übrigen Tätigkeit Kunden akquirieren, sondern es ist nur das Verhältnis zu r Beschwerdeführerin zu beleuchten. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

Insofern fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass der Beigeladene nur rund einen Drittel seines Umsatzes mit Fahr t en für die Beschwerdeführerin erzielt ( Urk. 1 Ziff. 118). Auch wenn damit aus Sicht des Beigeladenen eine wirtschaft liche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in besonderem Ausmass vorliegen mag, kann er doch über diesen Kanal keine Kunden akquirieren. 5.6

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass d er Beigeladene eigenes Personal beschäftigt , abgesehen von seiner die Buchhaltung führenden Ehefrau . Dass ein weiterer Fahrer gemeldet ist, wurde durch die Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 28, Ziff. 120) . Die Buchhaltung ist im vorliegenden Zusammenhang - in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerde führerin - von untergeordneter Bedeutung, fallen doch ausser den Fahreinnah men und den Autokosten praktisch keine Buchungen an. Die vom Beigeladenen angebotene Dienstleistung wird einzig von ihm erbracht. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.7

Auch wenn der Beigeladene eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mag, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 119). Bei dieser Beurteilung handelt es sich nicht um die Betrachtungsweise einer prozentualen Umrechnung der Kosten der Räumlich keiten auf die einzelnen Absatzkanäle, sondern um die Feststellung, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gar keinen Raumbedarf mit sich bringt. Der gesamte Kontakt erfolgt elektronisch über das Mobiltelefon. Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür wie auch die Möglichkeiten zur Auf lösung des Rahmenvertrags. Damit einher geht die fehlende Präsenzpflicht. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Er werbstätigkeit.

Die Mehrheit der Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit. Hierzu gehören namentlich die entscheidenden Aspekte des Weisungs rechts und des Unterordnungsverhältnisses. In Bezug auf die Arbeit für die Be schwerdeführerin unterliegt der Beigeladene mannigfaltigen Vorschriften und Regeln. Auch wenn diese grösstenteils nichts Auffälliges beinhalten, definiert doch die Beschwerdeführerin imperativ die Regeln der Zusammenarbeit und kann sich auch jederzeit vor Ort über deren Einhaltung vergewissern. Massgeblich in s Gewicht fällt sodann die konzeptionelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin, welche ihren eigenen Namen platziert und die Fahrer unter ihrem Namen und System arbeiten lässt. Nach aussen tritt die Beschwerdeführerin in Erscheinung und nicht der einzelne Fahrer. Dessen Namen ist irrelevant und zufällig. Der Fahrer ist mithin beliebig austauschbar.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Suva - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 ). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101

E. 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorgani sa torische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein ( Rz

E. 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088 ).

2. 3 .2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.

Dispositiv
  1. Am «...»   2015 liess Y.___ sein Einzelunternehmen Z.___ Y.___ ins Handelsregister eintragen ( Urk.  8/19/101), worauf die Suva zur Abklärung der Versicherungspflicht der Mitarbeitenden Auskünfte e inholte ( Urk.  8/1/1). Am 2
  2. November   2015 ( Urk.  8/4/1) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, die Suva um Mitteilung, ob Y.___ als selbständig oder unselb ständig erwerbstätig einzustufen ist. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem einen Fragebogen ein, worin er im Dezember 2015 ( Urk.  8/7/2-4) angab, Fahraufträge unter anderem von X.___ zu erhalten. Nach Eingang weiterer Unterlagen teilte die Suva Y.___ am 1
  3. Juni 2016 ( Urk.  8/8) schriftlich mit , dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer als unselb ständigerwerbend gelte und verfügte am 1
  4. Juli 2016 ( Urk.  8/12) im gleichen Sinne. Die dagegen am 1
  5. August 2016 von der X.___ und am 1
  6. August 2016 ( Urk.  8/17) von Y.___ erhobenen Einsprachen wie s sie - nach Tätigung weiterer Abklärungen - mit Entscheid vom 1
  7. Juni 2018 ( Urk.  2) ab.
  8. Hiergegen erhob die X.___ am 2
  9. August 2018 ( Urk.  1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
  10. Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1
  11. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) aufzu heben und die Sache zum erstmaligen Erlassen einer an die Beschwer de führerin adressierten Verfügung zurückzuweisen.
  12. Eventualiter seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1
  13. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1
  14. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1
  15. Juni 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1
  16. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1
  17. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und Y.___ in Bezug auf das seit 1
  18. N ovember 2015 unter ve rschiedenen Ra hmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren.
  19. Sub-Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1
  20. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1
  21. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1
  22. Juni 2016 (UID „...“ 1, Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1
  23. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1
  24. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und die Sache zur Neu beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  25. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde führerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).      In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge:
  26. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend Y.___ beizuziehen.
  27. Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von Y.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdever fahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid zu ver einen.
  28. Eventualiter seien Y.___ als Mitbetroffener in diesem Verfahren bei zuladen und die Akten aus einem allenfalls von Y.___ beim Sozialver siche r ungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdeverfahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid beizuziehen.      Die Suva schloss am
  29. November 2019 ( Urk.  7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
  30. November 2019 ( Urk.  9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2
  31. November 2019 ( Urk.  10) wurde Y.___ zum Verfahren beige lad en. Am 2
  32. November 2019 ( Urk.  13) reichte die Beschwerdeführerin unaufge fordert eine Replik ein. Der Beigeladene erklärte sich am
  33. Dezember 2019 ( Urk.  16) einverstanden mit seiner Qualifikation als unselbständig Erwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hielt am 1
  34. Januar 2020 ( Urk.  19) a n den gestellten Anträgen fest, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3
  35. Januar 2020 ( Urk.  20) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1 1.1.1      Die Beschwerdeführerin beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange fochtenen Einsprachee n tscheides und die Rückweisung der Sache « zum erstma ligen Erlassen einer an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung » ( Urk.  1 S. 2). Dabei monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 1
  37. Juli 2018 die Verfügung vom 1
  38. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weder das Schreiben vom 1
  39. Juni 2016 noch das Schreiben vom 1
  40. Juli 2016 stellten eine Verfügung ihr gege n über dar. Es sei ihr damit lediglich mitgeteilt worden, was die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zugestellt habe. Eine konkrete-individuelle Anordnung ihr gegenüber und damit eine Verfügung stelle dies nicht dar ( Urk.  1 S. 5). 1.1.2      Nach der Rechtsprechung ist d er Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einsprache entscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröf fnen (BGE 132 V 257).      Dementsprechend handelt es sich bei der Verfügung respektive dem Einspra che entscheid betreffend Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständiger werben den um rechtsgestaltende Entscheide. Dass die Beschwerdeführerin darin nicht angesprochen und keine expliziten Rechte oder Pflichten formuliert wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt es genügen, wenn die bekannten potentiellen Arbeitgeber mittels Zustellung eines als Feststellung formulierten Entscheides begrüsst werden. Denn hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass diese beitragspflichtig werden, was einer genügend individuell-konkreten Anordnung entspricht. Entsprechend erhob die Beschwerdeführerin denn ja auch Einsprache sowie Beschwerde. 1.2 1.2.1      Sodann rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht auf die konkrete Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen eingegangen, sondern lediglich wenige, allgemeine und in tatsächlicher Hinsicht falsche Ausführungen gemacht worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei mit keinem Wort auf die konkreten Umstände eingegangen (S. 5 ff.). 1.2 .2      Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrecht ( ATSG ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.      E in Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).      Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
  41. 2.3      Währenddem die Verfügung vom 1
  42. Juni 2016 ( Urk.  8/8) rudimentär begründet war (an eine Zentrale angeschlosse ne Taxifahrer gälten grundsätzlich als unselb ständig Erwerbende, sie trügen kein Unternehmerrisiko und seien arbeitsorga ni sa torisch abhängig von der Zentrale, der Vertrag weise überwiegend Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auf), setzte sich die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
  43. Juni 2018 ( Urk.  2) unter Darlegung der Rechtsprechung betreffend Taxifahrer (S. 3) eingehend mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen aus einander unter dem Gesichtspunkt der praxisgemäss relevanten Umstände (Ab hän gigkeitsverhältnis und Unternehmerrisiko, S. 4 ff.).      Dass sie dabei nicht auf jeden einzelnen vorgebrachten Punkt einging, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin legte in verständlicher Form die Beweggründe für ihren Entscheid dar und die Beschwerdeführerin war in der Lage , den Entscheid sachgerecht an zu fechten , was denn auch ihre Beschwerdeschrift zeigt . 1.2.4      Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor und eine solche (höchstens leichte) wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, weil sich die Be schwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache zur neuen Begründung ist demgemäss abzusehen.
  44. 2.1      Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All ge meinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2      Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor gani sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlich keiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal charak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Ver sicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die rechtliche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.      Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirt schaftlich vom „ Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähn liche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervor zuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht n ach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beur teilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ge schehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs ver hältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 Urteil vom
  45. Mai 2019 E. 3.2).
  46. 3
  47. 3 .1      Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist ( Rz 101 8 ). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.      Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorgani sa torische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein ( Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.      Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088 ).
  48. 3 .2      Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
  49. 3.1      Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.  2) vor weg auf die in der WML wiedergegeben e Praxis betreffend Taxichauffeure (E. 2.3.1 in fine ). Sie ging davon aus, dass durch die Beschwerdeführerin Transporta ngebot und -n achfrage zusammengeführt werde und Fahrgäste sowie Fahrer in Ver bindung gebracht würden (S. 3). Sie bejahte sodann ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verweis auf ein Weisungsrecht der Beschwerdegegnerin, ein Unterord nungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkur renz verbot (S. 4 ff.) wie auch ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen, wobei sie die Themen Investitionen, Unkostentragung, Verlusttragung, Inkasso- und Delkre dere risiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigen von Personal und Geschäftsräumlichkeiten (S. 12 ff.) beleuchtete. 3.2      Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk.  1), die «Taxiregelung» sei vo rliegend nicht anwendbar (S. 7) und führte dazu aus, ihr Geschäftsmodell bes t ehe darin, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern solcher Transporte , welche normaler weise lokale professionelle Fahrdienstleistungsunternehmen seien, welche über die not wendige n Bewilligungen und Versicherung en ve r fügten, zusammenzubringen. Dabei werde nicht die Beschwerdeführerin zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Die seit März 2014 geltenden AGB hielten daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Fahr dienst leistung weder selber noch durch Dritte erbringe . Sie verfüge daher auch über keine eigenen Fahrer. Der zwischen dem letztlich Beförderten und der Be schwerdeführerin abgeschlossene Vertrag sei ein Auftra g und räume keinen Beför derungsanspruch ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis handle die Beschwerdeführerin daher quasi wie ein indirekter Stellvertreter bzw. Kommis sionär in eigenem Namen aber auf Rechnung des Beförderten und schliesse mit dem Fahrdienstleister einen Beförderungsvertrag zu Gunsten des Beförderten ab. Dabei bezahle der Beförderte der Beschwerdeführerin für diese Geschäftsbe sorgun g eine Geschäftsbesorgungsvergü t u n g . Eine Klage auf Durchführung der Beförderung und jegliche Klagen aufgrund von während bzw. durch die Beför de rung dem Beförderten entstandenen Schäden richteten sich gegen den Fahr diens t leister direkt. Dieser trete damit - gegen aussen und insbesondere dem Beförderten erkennbar - in eigenem Namen auf. Dies ergebe sich neben den AGB auch aus der mit den Fahrdienstleistern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Gleich zei tig bilde die Beschwerdeführerin für den Beförderten erkennbar nicht Teil des Fahrdienstleisters, sondern vielmehr den «verlängerten Arm» des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahr t einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse (S. 8 f. ).      Zur Thematik des Abhängigkeitsverhältnisses brachte sie vor, der Beigeladene sei bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in jeder Hinsicht frei , ihm oblägen keine Abnahme- oder persönliche n Präsenzpflichten, er entscheide im Rahmen einer umgekehrten Auktion (unter allen in Frage kommenden Fahrern in der Region bei steigendem Preis, der erste Inter e ssierte führt die Fahrt aus, S. 16) selbständig, zu welchem Preis er eine Fahrt offerieren wolle. Er entscheide selbständig, welche zusätzlichen Leistungen er gegenüber den Fahrgästen erbringen wolle (z.B. Wifi). Ihm stehe es frei, Aufträge innerhalb seiner eigenen Firma anderen Fahrern zuzuweisen, ihn treffe kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über ein Weisungsrecht und der Beigeladene stehe zu ihr nicht in einem Unt erordnungsverhältnis. Bei den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften sowie den geforderten Qualitätsstandards handle es sich um Emp fehlungen und die Vorgaben müssten von den Fahrdienstleistern bereits aufgrund anderweitig bestehender Rechtspflichten erfüllt werden (Datenschutzgesetz, Taxi verordnungen). Es handle sich um übliche und sich aus der Natur des Beförde rungs vertrages im Luxus-Segment ergebende Anordnungen und Erwartungen oder dies e ergäben sich aus der vertraglichen Leistungspflicht (wie das Absetzen des Fahrgasts am richtigen Ort und unter sicheren Umständen). Damit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, zumal einzelne Indizien für eine Weisu ng oder ein Unterordnungsverhäl t n is nicht ausreichten, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu bele gen. Selbst bei einer finanziellen Betrachtungs weise müsse ein Abhängigkeitsverhältnis verneint werden, da die Beschwerde führerin nur 33  % an den Gesamtumsatz der Firma des Beigeladenen beisteuere (S. 47).      Betreffend unternehmerisches Risiko führte die Beschwerdeführerin aus, der Bei geladene habe erhebliche Investitionen getätigt (Leasing eines Fahrzeuges im Wert von Fr.  131'800. --, S. 48). Seine Ehefrau müsse eine Buchhaltung führen, Abrechnungen kontrollieren und bei Zahlungsrückständen oder Uneinigkeiten die notwendigen Massnahmen einleiten. Der Beigeladene müsse diese Mass nah men finanzieren sowie gegebenenfalls das Inkasso- bzw. Delkredererisiko und in jedem Fall die laufend anfallenden Unkosten selbst tragen. Er handle auf eigene Rechnung und eigenen Namen , er unterhalte eigene Geschäftsräume und be schaffe sich seine Aufträge (indem er gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beispiel die Applikation nutze und seine Preise festlege) selbst. Er erfülle damit alle Kriterien, welche die Tragung eines Unternehmerrisikos definierten, welche aber nicht alle vorliegen müssten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit anzu nehmen (S. 53).
  50. 4.1      Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen finden sich im Rahmenvertrag (Framework Cooperation and Trans portation Services Agreement ) in der bei der Anmeldung gültig gewesenen ( Urk.  3/ 9 ) und ab
  51. September 2016 ( Urk.  3/10) anwendbaren Fassung ( Urk.  1 S.   9). Sodann bestehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Urk.  3/8), Ver hal tensanweisungen bei Notfällen ( Urk.  3/31), Sicherheitsrichtlinien ( Urk.  3/ 3 2 ) , Qualitätsstandards ( Urk.  3/33) und eine Übersicht über Konsequenzen bei Miss verhalten ( Urk.  3/30). 4.2 4.2.1      Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Rahmenvertrag ( Urk.  3/10) im Hinblick auf das Weisungsrecht der Beschwerde führerin respektive ein allfälliges Unterordnungsverhältnis, dass ein Beförde rungs vertrag erst zu Stande kommt, wenn die Beschwerdeführerin das Angebot des Fahrers annimmt ( Ziff.  2.1). Wohl findet eine umgekehrt e Auktion statt , wo bei die Beschwerdeführerin den Fahrern aus der Region zuerst einen tiefen Preis für das Erbringen der Dienstleistung offeriert und das Angebot schrittweise erhöht, bis ein Fahrer das Angebot annimmt. Auch wenn dieser Vorgang auto matisiert sein dürfte und jeweils der Fahrer berücksichtig t wird, welcher als Erster ein Angebot abgibt ( Urk.  1 Ziff.  32 und Ziff.  46 f.), ist es gleichwohl an der Be schwerdeführerin, den Vertrag mit dem ihr genehmen Fahrer zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin dabei den Transportvertrag nicht für sich selbst, sondern für den Kunden abschliesst (AGB Ziff.  1), spielt dabei keine Rolle.      Dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin auf, indessen handelt es sich bei diesen Vorgängen um Verhandlungen bei Vertragsabschluss, welche zu einer gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung führen müssen. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich den Zuschlag gibt, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht als erhebliche Überordnung zu fassen. 4.2.2      Der Fahrer hat seine Dienstleistung entsprechend verschiedener durch die Be schwerdeführerin festgelegter Vorschriften zu erbringen (Rahmenvertrag Ziff.  2.2 ). Dazu gehört unter anderem, bei Abholung mit Kenntlichmachung mit einem Schild (z.B. am Flughafen) das von der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Logo zu verwenden. Dies stellt eine gewisse Unterordnung dar. 4.2.3      Wird ein Transportauftrag durch den Kunden storniert, führt dies zur Stornierung des durch die Beschwerdeführerin vermittelten Transportvertrages (Rahmen ver trag Ziff.  2.3). Dies ist kostenfrei nur während einer gewissen Zeitspanne und aus bestimmten Gründen möglich, auf welche der Beigeladene keinen Einfluss hat. So ist es ist ihm verwehrt, etwa bei einem Stammkunden nachsichtiger zu sein. Der Kunde ist aus eigenem Rechtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Dies ist als Unterordnung des Beigeladenen zu fassen. 4.2.4      Der Fahrer «soll» eine Fahrt nur durchführen, wenn ein sicherer Transport garantiert werden kann. Wollen etwa zu viele Personen einsteigen, ist die Fahrt nicht durchzuführen, sondern die Beschwerdeführerin zu kontaktieren zwecks Lösungsfindung für den Kunden. Der Fahrer hat in einem solchen Fall Beweise sicherzustellen, z.B. durch Fotos (Rahmenvertrag Ziff.  2.4).      Auch wenn diese Anordnungen nicht verbindlich sein sollten ( Urk.  1 Ziff.  5 5 ), ist damit eine Einflussnahme auf die Abwicklung der Fahraufträge erstellt. Dass der Fahrer etwa auf eigenes Risiko hin die Vorschriften verletzende Fahrten durch führt mit zu vielen Personen oder ohne passende Sicherung von Tieren, wird sinngemäss als inadäquat angesehen, was für ein Unterordnungsverhältnis spric ht. Gleiches gilt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Finden von Lösungen, sollte ein Transport aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein. Wenn dies aus Sicht des Fahrers ein angenehmer Service sein mag, ist es aus Sicht der Beschwerdeführer in eine massive Einflussnahme mit dem Ziel, den Transport auftrag zu Ende zu bringen und den guten Ruf des Unternehmens zu sichern. 4.2.5      Wenn ein Kunde einen Zwischenstopp oder ein neues, noch nicht kommuniziertes Ziel angibt, das vom ursprünglich gebuchten bedeutend entfernt ist oder die gebuchte Zeit bedeutend überschreitet, stellt die Beschwerdeführerin dem Kunden die zusä t zlichen Aufwendungen in Rechnung und kompensiert die Aufwen dungen des Fahrers. Dieser soll auf Verlangen der Beschwerdeführerin entspre chende Beweise beibringen (Rahmenvertrag Ziff.  2.5).      Auch wenn diese Bestimmung auslegungsbedürftig ist ( Urk.  1 Ziff.  57 ), geht damit jedenfalls eine Rechenschaftspflicht des Fahrers einher und eine Befugnis der Beschwerdeführerin, solche Beweise einzuverlangen. Dies spricht für eine gewisse Unterordnung. Allerdings muss auch ein Fahrer, der nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht, über seine erbrachten Leistungen rapportieren. 4.2.6      Erbringt der Fahre r die Dienstleistung nicht wie gefordert, ist er beispielsweise nic ht zeitgerecht am vereinbarten Abholort, muss e r der Beschwerdeführerin alle Kosten erstatten, welche über den vereinbarten Fahrpreis hinaus anfallen. Darüber hin aus richten sich die Folgen sol chen Verhaltens nach besonderen, von der Be schwerdeführerin erlassenen Bestimmungen, welche sie jederzeit anpassen kann (Rahmenvertrag Ziff.  2.6) .      Auch ein auf Auftragsbasis arbeitender Chauffeur wird bei Verletzung seiner Vertragspflichten schadenersatzpflichtig. Allerdings ist in dieser Bestimmung gleichwohl ein gewisses Unterordnungsverhältnis zu sehen, bestimmt doch die Beschwerdeführerin einseitig die Bedin g ungen, welche bei Nichtakzept durch den Fahrer zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen . Zu bemerken ist sodann, dass die Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin besteht und nicht gegenüber dem Kunden. Dies zeigt die praktizierte Schadensregulierung auf: Die Beschwerdeführerin steht in der Pflicht und übernimmt die Regulierung dem Kunden gegenüber und hält sich hernach am Fahrer schadlos. Das spricht für eine Einbin d ung des Beigeladenen in die Organisationsstruktur der Beschwerde füh rerin . Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Mängeln bei der Dienstleistungs er bringung ein Teil der Vergütung gestrichen wird und eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist, so etwa, wenn ein vorgeschriebener Kindersitz nicht mitgeführt wird ( Urk.  3/30). Dass dies bereits gesetzlich geahndet wird, ändert nichts an der zusätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber. 4.2.7      Der Fahrer soll die Beschwerdeführerin sofort informieren, wenn ein Kunde Ge gen stände im Auto zurücklässt, und alle nötigen Vorkehren treffen, um d ie Gegen stände an der vom Kunden angegebenen Adresse auf dessen Kosten zurück zu geben (Rahmenvertrag Ziff.  2.7).      Das Involvieren der Beschwerdeführerin hat einen gewissen Aspekt der Einbin dung in die Organisationsstruktur samt Unterordnungsverhältnis, wogegen auch ein auf Auftragsbasis tätiger Chauffeur verlorene Gegenstände zu retournieren hat ( Urk.  1 Ziff.  64) . 4.2.8      Der Fahrer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Ortes halten, an dem er seine Dienstleistung erbringt sowie alle notwendigen Versicherungen ab schliessen (Rahmenvertrag Ziff.  3.1). Diese Vorschrift regelt wohl eine Selbstver ständlichkeit, bedeutet aber gleichwohl eine Kontrolle und eine Weisung der Beschwerdeführerin.      Auch der Umstand, dass der Fahrer bei Abschluss der Vereinbarung sowie nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin innerhalb von 24 Stunden alle ma ss gebenden Bewilligungen und Unterlagen einreichen muss, lässt auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Wiederum handelt es sich hier um Unterlagen, deren Vorlage auf Geheiss hin selbstverständlich ist. Sie zeigt aber die Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf, welche bei Unregelmässigkeiten einschrei ten kann. Dass dies ganz im Sinne der Kunden ist ( Urk.  1 Ziff.  66), ist zweifellos zutreffend, ändert aber am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin etwas fordern kann und der Fahrer etwas liefern muss. Dies indes auf eigene Kosten, was für ein eigen ständiges Interesse des Fahrers spricht. 4.2.9      Der Rahmenvertrag enthält so dann Bestimmungen über die Fahr zeuge und deren Zustand, so etwa müssen sie rauchfrei sein, einen Feuerlöscher mitführen und regelmässig unterhalten werden ( Ziff.  4.1-3). Dass diese Vorschriften zum Teil bereits gesetzlich vorgesehen sind ( Urk.  1 Ziff.  69), ändert wieder um nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dies überwacht und deshalb dem Fahrer überge ordnet ist. 4.2.10      In Ziff.  6 des Rahmenvertrags sind die Richtlinien der Beschwerdeführerin be schr ie ben, nach welchen sich der Fahrer an die in weiter e n Dokumenten um schrie benen Vorschriften zu halten hat (Qualitätsstandards, Verhaltensanwei sun gen bei Notfällen , Sicherheitsrichtlinien). Sodann räumt der Fahrer der Beschwer deführerin das Recht ein, durch einen Mitarbeiter oder Konsulent Inspektionen, Prüfungen oder Risikobewertungen vor Ort vorzunehmen (etwa in den Büro räum lichkeiten oder jedem Abhol- und Zielort) und allfällige hieraus resul tierende Empfehlungen innert Frist umzusetzen unter der Androhung der Ver tragsauf lö sung. Dies spricht für ein Unterordnungsverhältnis und gibt der Beschwerde führerin Instrumente in die Hand, mit welchen sie ihre Interessen durchsetzen kann. Dass es sich dabei vorwiegend um gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Pflichten und solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Transportes handelt ( Urk.  1 Ziff.  77), ändert am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin eine übergeordnete Position einnimmt und direktiv handeln kann. 4.2.11      Der Partner darf Aufträge nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin an Dritte weitergeben (Rahmenvertrag Ziff.  8.1). Innerhalb der Organisation des Partners ist dies wohl möglich, nicht aber eine Subkontra hierung . Die s spricht eher für ein Unterordnungsverhältnis, ist doch der Fahrer nicht frei in der Ausführung der Dienstleistung. 4.2.12      Die Beschwerdeführerin informiert die Partner regelmässig über die aufgelaufene Vergütung, Beanstandungen müssen innert fünf Tagen erfolgen (Rahmenvertrag Ziff.  9.3). Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass die Verwaltung, Orga nisation und Überwachung des Zahlungsverkehrs bei der Beschwerdeführerin angesiedelt sei ( Urk.  2 S. 8). Die Beschwerdeführerin ersah darin keine Unter ordnung und führte aus, die Zahlungsabwicklung zwischen ihr und dem Fahrgast sei die Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien des Geschäftsbe sor gungs vertrages. Demgegenüber liege die Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Fahrer bei diesem. Sie - die Beschwerdeführerin - stelle dem Fahrer einen aufgrund der erhobenen Daten erstellten Rechnungsentwurf (des Fahrers an die Beschwerdeführerin) zu, welchen dieser zu kontrollieren habe ( Urk.  1 Ziff.  83).      Fakt ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr über die Beschwerdeführerin läuft. Der Kunde bezahlt die in Anspruch genommene Transportdienstleistung nicht dem Fahrer, sondern der Beschwerdeführerin. Der Fahrer zahlt mithin der Beschwerdeführerin kein Entgelt für die Vermittlung der Fahrt, sondern die Beschwerdeführerin be zahlt den Fahrer für die erbrachte Dienstleistung. Hieraus ist nicht von vornherein ein Unterordnungsverhältnis zu ersehen, aber das Geld ist jederzeit in der Hand der Beschwerdeführerin, was ihr eine dominierende Stellung einräumt. 4.2.13      Die Beschwerdeführerin kann die Auszahlungen an die Fahrer etwa bei Ver spätung oder sonstiger unpassender Dienstleistungserbringung vermindern ent sprechend den einschlägigen Bedingungen. Diese können von der Beschwerde führerin jederzeit angepasst werden (Rahmenvertrag Ziff.  9.5). Angesichts der detaillierten Regelung der Entschädigung des Fahrers kann nicht davon gespro chen werden, dass die Gestaltung der Vergütung bei der Beschwerdeführerin liegt ( Urk.  2 S. 8), dies bezogen auf die einzelne Entschädigung. Die generell-abstrakte Gestaltung der Entschädigungsmodalitäten liegt indes einseitig bei der Beschwer deführerin. Sie kann jederzeit die Regeln anpassen und eine Ablehnung der Änderungen durch den Fahrer führt umgehend zur Auflösung des Zusammen arbeitsvertrages. Dies spricht für eine übergeordnete Stellung der Beschwerde führerin. 4.2.14      Der Rahmenvertrag enthält sodann Regeln über Vertraulichkeit und Verschwie genheit ( Ziff.  10), wie sie auch im Arbeitsrecht anzutreffen sind. Hieraus kann indes kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden ( Urk.  2 S. 8), unterscheiden sich doch die Bestimmungen nicht von dem, was man auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erwarten würde, so etwa das Verbot, Angaben über die Fahrgäste, wie etwa Namen oder Telefonnummer, zu verbreiten ( Ziff.  10.1). Diese Verschwiegenheit ist vertragsinhärent unabhängig von der Qualifikation der Erwerbstätigkeit. 4.2.15      Für die Dauer der Zusammenarbeit und die nachfolgenden sechs Monate unter lässt es der Fahrer, Kontakt mit der Presse, Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen aufzunehmen oder öffentliche Stellun gn ahmen oder öffent lich zugängliche Kommentare zu verfassen (Rahmenvertrag Ziff.  11.3).      Diese Regelung zeigt ein Unterordnungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, sich entsprechend öffentlich vernehmen zu lassen, der Fahrer hingegen darf sich nicht einmal an die Behörden wenden. Ob Solches nach Arbeitsrecht überhaupt zulässig wäre, ist zu bezweifeln und beschneidet die Rechte des Fahrers massiv. Dass damit - wie die Beschwerdeführerin ausführt - le di glich Äusserungen gemeint sind, welche ihr schaden ( Urk.  1 Ziff.  89), ent spricht nicht der Regelung im Vertrag. Dies wäre auch bei einer Vertrags be zie hung auf Augenhöhe nachvollziehbar . Potentiell schädigende Äusserungen sind aber zusätzlich zu den genannten Beschränkungen verboten ( partner shall refrain from … « or otherwise from doing anything that is intended or would reasonably be expected to disparage , harm X.___ or its reputation …»). 4.2.16      Im Falle einer Vertragsverletzung bestimmter Punkte (Verbot der Abwerbung von Kunden, Vertraulichkeit und Geheimhaltung, Öffentliche Mitteilungen und schä di gende Äusserungen) darf die Beschwerdeführerin den Fahrer sofort vom Part nerportal entfernen und den Zusammenarbeitsvertrag aufheben. D ar über hinaus wird eine Vertragsstrafe von EUR 1'000 fällig für jede einzelne Vertrags ver letzung. Weitergehende Ansprüche sind vorbehalten (Rahmenvertrag Ziff.  11.4).      Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen , dass sich eine solche Rege lung, namentlich die fristlose Auflö sung des Vertrages, nicht ohne W eiteres mit dem Schweizer Arbeitsrecht verträgt ( Urk.  1 Ziff.  90). Allerdings zeigen diese Regelungen wiederum die Überlegenheit der Beschwerdeführerin auf, welche direktiv etwa Kausalitätsaspekte der Haftung ausklammert. Indes sind Konven tionalstrafen bei Auftragsverhältnissen nicht unüblich. Diese Bestimmung enthält demgemäss Aspekte für und gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.2.17      Die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung von Verkehrs-, Standort-, Geo-Daten sowie Telefonnummer an die Beschwerdeführerin und den Kunden (Rah menve r trag Ziff.  14) ist notwendiger Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages, ist doch die von der Beschwerdeführerin angebotene Dienstleistung nur auf diesem Wege realisierbar. Der wartende Kunde soll online verfolgen können, wo sich der Fahrer befindet und sich auf dessen Ankunft vorbereiten sowie diesen notfalls kontaktieren können. Hieraus ist keine Unterordnung zu ersehen. Auch die Verwendung der Daten für Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin spricht nicht hierfür, sondern ist vielmehr für Qualitätssicherung notwendig un ab hängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Ein Arbeitgeber muss das Resultat ebenso wie ein Auftraggeber überprüfen. 4.2.1 8      Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden (Rahmenvertrag Ziff.  16.2), wobei bereits gebuchte Fahrten noch durch zuführen sind (Rahmenvertrag Ziff.  16.4). Das Fehlen einer Kündigungsfrist ist dem Auftragsrecht nachempfunden und spricht damit grundsätzlich für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. 4.2. 19      In Bezug auf die gegenseitige Haftung und Schadenersatzpflicht erwachsen An sprüche des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Pflichtverletzung (Rahmenvertrag Ziff.  17.1). Der Fahrer ist gegenüber der Beschwerdeführerin schadenersatzpflichtig in Bezug auf alle von Dritten gestellten Ansprüche (respektive erhobenen Klagen, Verlusten, Haftungs ansprüchen usw.), welche mit einem Vertragsbruch des Fahrers respektive einem Unfall in Zusammenhang stehen (Rahmenvertrag Ziff.  17.2).      Diese Regelungen sprechen eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit , ist doch wohl auch ein Arbeitnehmer haftbar für Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeit geber, indessen die Einschränkung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern auf grobe Fahrlässigkeit aussergewöhnlich für ein Arbeits verhältnis. 4.2.2 0      Ausstehende Entschädigungen des Fahrers dürfen bei Gegenforderungen durch die Beschwerdeführerin zurückbehalten werden (Rahmenvertrag Ziff.  19). Diese Regelung entspricht allgemeinem Vertragsrecht und spricht weder für die eine noch die andere Qualifikation. 4.2.2 1      Anpassungen des Rahmenvertrags bedürfen, wenn sie vom Fahrer vorgeschlagen werden, der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Anpassungen durch die Beschwerdeführerin können hingegen einseitig erfolgen und gelten zehn Tage nach der Benachrichtigung als angenommen, sofern er nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin das Recht, den Fahrer sofort vom Partnerportal zu entfernen und die Zusammenarbeit zu beenden (Rahmen vertrag Ziff.  20.2). 4.2.22      Die nach Ziff.  2.2 des Rahmenvertrags einzuhaltenden Qualitätsstandards ( Urk.   3/33) beinhalten verschiedene Pflichten des Fahrers: Anrufe von X.___ müssen priorisiert und es muss eine Freisprechanlage verwendet oder zur Seite gefahren werden. Der Fahrer muss professionell und höflich auftreten; Kunden dürfen nicht in Gespräche verwickelt werden und heikle Themen müssen ver mieden werden. Der Fahrer muss einen dunklen Anzug, ein weisses Hemd und schwarze Schuhe tragen. Das Fahrzeug muss sich in einem ausgezeichneten Zustand befinden, sauber sein und nicht nach Essen oder Rauch riechen. Es müssen - je nach gebuchter Klasse - Wasserflaschen und englische Zeitungen angeboten werden. Die Fahrer müssen ausreichend Englisch sprechen können. Upgrades der Fahrzeugklasse bedürfen der Zustimmung der Beschwerdeführerin. Der Fahrer muss sich zehn Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Treff punkt einfinden und die Beschwerdeführerin sowie den Gast informieren. Bei Abholungen am Flughafen muss ein Schild (Tablet) benutzt werden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin bestimmt wird. Sodann ist der Gast nach einer festen Formel zu begrüssen. Wenn der Fahrgast nicht erscheint, muss die Beschwerde führerin kontaktiert werden , damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no -show-Knopf zu drücken. Die Türen des Fahrzeugs müssen geöffnet werden und der Fahrer muss beim Verstauen des Gepäcks helfen. Es muss die schnellste Route gefahren werden. Mit dem Kunden ist die Temperatur sowie das Einstellen von Musiksendern abzusprechen. Bei Kundenanwesenheit im Auto darf nicht telefo niert werden. Es darf nicht nach Trinkgeldern gefragt werden. Der Gast muss an einer geeigneten Stelle abgesetzt und es muss kontrolliert werden, ob er per sönliche Gegenstände vergessen hat.      Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Quali tätsrichtlinien zum grossen Teil um Pflichten handelt, die sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergeben oder Selbstverständlichkeiten bei dieser Art von Dienstleistung en darstellen ( Urk.  1 Ziff.  75 ff.).      In der Tat e nthalten die Qualitätsstandards ( Urk.  3/33) keine aussergewöhnlichen Aspekte. Allerdings legen sie den Standard auf hohem Niveau fest und sichern ein einheitliches Auftreten der Fahrer. So ist die standardisierte Begrüssungs formel « Willkommen Herr/Frau [Name Kunde], ich bin [Name Fahrer], Ihr X.___ Fahrer. Wir fahren nach [Destination], ist das richtig? Bitte lassen sich mich Ihnen mit Ihrem Gepäck helfen.» Ausdruck eines Unternehme n skonzeptes, das eine einheitliche Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen anbieten (res pektive vermitteln) will. Dies schränkt die Selbständigkeit des Fahrers ein und lässt ihn - aus Sicht des Kunden - als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erschei nen. Dass die Beschwerdeführerin nach Ziff.  1 der Allgemeinen Geschäftsbe dingungen ( Urk.  3/8) keine Fahrdienstleistungen erbringt, sondern lediglich einen Beförderungsanspruch gegen einen von ihr unabhängigen Fahrdienstleister be sorgt, ändert am konkreten Auftreten, am Eindruck beim Kunden und an der man gelnden Freiheit des Fahrers nichts. Gleiches gilt in Bezug auf die Tenue vorschriften . Auch wenn ein Kunde bei einem Transport im qualitativ höheren Segment einen Fahrer im Anzug erwartet, ist es gleichwohl eine Pflicht des Fah rers, sich den Kleidervorschriften zu unterziehen. Damit ist ein Unterord nungs verhältnis offenkundig.      Es ist einleuchtend, dass das Konzept der Beschwerdeführerin, ihre Marke inter national zu positionieren, nur dann funktionieren kann, wenn ein einheitlicher Standard angeboten wird. Auch wenn dieser Standard grösstenteils in nachvoll ziehbaren oder gar gesetzlichen Vorschriften besteht, ist der Standard gleichwohl vorgeschrieben und Vertragsinhalt und muss sich der Fahrer daran halten. 4.2.23      Zusammenfassend zeigen die Vertragsbestimmungen eine Tendenz in Richtung Weisungsrecht der Beschwerdeführerin sowie Unterordnungsverhältnis des Bei ge la denen. Die Beschwerdeführerin bestimmt direktiv die Regeln der Zusammen arbeit, ein Ausscheren führt zur Beendigung der Zusammenarbeit. Der Fahrer muss sich mannigfaltigen Regeln unterziehen und die Firmenmarke gegenüber dem Gast portieren. Der Gast soll das Gefühl haben, in einem Wagen der Be schwerdeführerin zu sitzen respektive in einem , dessen Qualit ä tsst andards durch die Beschwerdeführerin festgelegt sind und von ihr kon t rolliert werden. Damit geht die von der Beschwerdeführerin verkaufte Dienstleistung über ein Be schaffen eines Beförderungsanspruchs hinaus. Es ist vielmehr ein Transport, der in einem qualitativ abgesteckten, kontrollierten Rahmen und unter ihrem Namen erfolgt. Der Fahrer wird von den Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen, sondern als Teil der Beschwerdeführerin. Das ist schliesslich auch das Ziel der Beschwerdeführerin, als starke Marke wahrgenommen und gebucht zu werden. 4.3      Betreffend Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ergibt sich, dass der Bei geladene ersteigerte Fahrten jederzeit an eigene Angestellte (oder Beauftragte) weitergeben darf, a llerdings nur an Fahrer, welche ihrerseits bei der Beschwer deführerin angemeldet sind (Rahmenvertrag Ziff.  5.1). Eine Weitergabe an Dritte im Sinne einer Subkontrahierung ist - die Einwilligung der Beschwerdeführerin vorbehalten - verboten (Rahmenvertrag Ziff.  8.1).      Eine persönliche Aufgabenerfüllung ist demgemäss nicht vorgesehen, im Gegen teil können Unternehmen verschiedene Fahrer beschäftigen und die ersteigerten Aufträge diesen zur Erledigung zuweisen. Eine absolute Freiheit besteht indes nicht. Die Beschwerdegegnerin behält die Kontrolle über den konkreten Fahrer, welcher die Dienstleistung erbringt. Dies spricht gesamthaft gesehen in der Ten denz gegen die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. 4.4      Ein Konkurrenzverbot besteht explizit nicht. Der Fahrer darf mit anderen Ver mittlern zusammenarbeiten (Rahmenvertrag Ziff.  15). Dies spricht für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. Das Verbot der Abwerbung von Kunden respektive überhaupt der Kontaktaufnahme mit diesen (Rahmenvertrag Ziff.  7) hat einen anderen Regelungsgehalt, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin bei ihr zu belassen und sich nicht aus dem Kundenstamm zu bedienen, welcher dem Fahrer nur deshalb bekannt ist, weil er für die Beschwerdeführerin Fahrten ausführt. Dies ist Ausdruck einer verständlichen Firmenpolitik und nicht eines Konkurrenz ver botes. 4.5      Eine Präsenzpflicht des Beigeladenen besteht nicht. Er kann sich jederzeit zum Erhalt von An geboten zu- und auch wieder weg schalten. Das Konzept der Be schwerdeführerin geht von einer völligen Freiheit der Fahrer aus, sie richtet sich an eine Vielzahl von Fahrdienstleistern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ver fügbar sind, ohne es sein zu müssen. Dass Verträge mit Fahrern, welche wieder kehrend abwesend sind, aufgelöst werden, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Pflicht zur Verfügbarkeit ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil. Ob die Be schwerdeführerin interne Auswertungen macht und faktisch entsprechende Mass nahmen einleitet, ist nicht erkennbar . Damit spricht dieses Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit. 4.6      Anzufügen bleibt, dass auch die Regelung der Vertra g sauflösung für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht ( Urk.  1 Ziff.  101). Beide Seiten können den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen (Rahmenvertrag Ziff.  16.2).
  52. 5.1      Zur Thematik des Unternehmerrisikos und namentlich der Investitionen verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf die Kosten für den angeschafften BMW im Wert von Fr.  131'800.-- ( Urk.  1 Ziff.  105 und Urk.  3/20 S. 2 oben). Dabei fallen Leasinggebühren von Fr.  1'015.20 pro Monat an ( Urk.  1 Ziff.  23).      Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom
  53. November 2017 E. 4.1). Dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Investitionen auf Fr.  50‘000.-- begrenzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin si nnge mäss vorbringt ( Urk.  1 Ziff.  105), ergibt sich nicht aus den höchstrichterlichen Urteilen. Der Beschwerdeführer kann sein Fahrzeug ausserhalb der Taxifahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. De r Anschaf fungs preis des Autos ist wohl hoch, steht aber (noch) nicht in einem Miss verhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecke n angeschafften Fahr zeugen.      Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich res pektive gelten die se nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1
  54. Juni 2014 E. 4.2). 5.2      In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen und es trifft ihn weder ein Inkasso- noch ein Del kre dererisiko. Für das Inkasso ist die Beschwerdeführerin zuständig, es ist dem Bei geladenen gar untersagt, selber Gelder entgegenzunehmen. Die Zahlungen der Kunden erfolgen per Kreditkarte an die Beigeladene, welche den Fahrer auszahlt. Das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 Ziff.  110) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, es geht um die Zahlungen der Kunden, welche Basis für seinen eigenen Entschädigungsanspruch bilden.      Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Dies ist allerdings bei Leasingfahrzeugen regelmässig durch eine K askoversicherung abgedeckt , wie es auch vorliegend der Fall ist ( Urk.  3/ 20) . Diese hat er allerdings selber zu bezahlen wie auch die übrigen mit dem Beruf einhergehenden Kosten wie etwa Bewilligungen ( Urk.  3/ 3 f ). Ausser Betracht fallen in diesem Zusammenhang die Risiken für die übrige Tätigkeit des Beigeladenen, welcher auch auf anderen Kanälen Aufträge für Personentrans porte generiert.      Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.3      Die Unkosten sind vom Beigeladenen zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils (mittels umgekehrter Ersteigerung) vereinbarten Fahrpreis. Dies spricht für eine selbständige Erwerbs tätig keit. 5.4      Zum Handeln in eigenem Namen ist zu bemerken, dass der Beigeladene nicht als eigene Person, sondern als X.___ Fahrer in Erscheinung tritt. Er wird von den Kunden nicht gebucht, weil er Y.___ ist, sondern weil er über die App der Beschwerdeführerin verfügbar ist. Bei Krankheit des Beigeladenen wird die Fahrt nicht verschoben, sondern ein beliebiger anderer Fahrer übernimmt die Dienst leistung. Auch das Entschädigungssystem (umgekehrte Versteigerung) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist, es geht nicht um das Zusammenführen von Kunden mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, welcher allerdings gewisse Anforderungen erfüllen muss. Auch die vorgeschriebene Begrüssungsformel («I ch bin Ihr X.___ Fahrer» , Urk.  3/33 ) lässt keine Zweifel daran offen, dass gerade beabsichtigt ist, den Firmennamen der Beschwerdeführerin ins Zentrum zu rücken und nicht die Person des Fahrers. Etwas Anderes wäre denn auch verwunderlich, will doch die Beschwerdeführerin sich selber auf dem Markt positionieren und nicht die Namen der einzelnen Fahrer. Die Bestimmung in den AGB ( Urk.  3/8 Ziff.  2.1), wonach lediglich ein Beförderungsanspruch gegen einen von der Beschwerdeführerin unabhängige n Fahrdienstleister verschafft wird, ändert am Auftreten und der Aussenwirkung nichts.      Die Dienstleistungen erfolgen sodann auf Rechnung der Beschwerdeführerin und nicht auf jene des Fahrers. Die Preisbestimmung erfolgt nach dem Konzept der Beschwerdeführerin, wobei es dem Fahrer freisteht , das Angebot anzunehmen oder zuzuwarten mit dem Risiko, unterboten zu werden. Der ganze Zahlungs verkehr läuft über die Beschwerdeführerin, der Kunde zahlt an diese und nicht an den Fahrer. Auf Rechnung des Fahrers erfolgt einzig die einzelne Fahrt .      Dieses Kriterium spricht nach dem Gesagte n vorwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.5      Das Beschaffen von Auf t rägen ist dem Fahrer in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Kunden melden sich nicht beim Beigela denen, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin und haben auch keine Einflussmöglichkeit, mit welchem Fahrer sie den Transport durch führen wollen. Erst die umgekehrte Auktion fördert zu Tage, welcher Fahrer die Fahrt durchführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Fahrer noch be w orben werden sollten, etwa auf deren Homepages, ändert das nichts am Um stand, dass ein Interessierter nicht steuern kann, mit welchem Fahrer er unterwegs sein möchte. Die Fahrer können demnach keinen einzigen konkreten Auftrag selber beschaffen.      Dass Fahrer auch über andere Kanäle Kunden generieren, ändert an dieser Be trachtungsweise nichts. Denn es ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Fahrer in ihrer übrigen Tätigkeit Kunden akquirieren, sondern es ist nur das Verhältnis zu r Beschwerdeführerin zu beleuchten. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.      Insofern fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass der Beigeladene nur rund einen Drittel seines Umsatzes mit Fahr t en für die Beschwerdeführerin erzielt ( Urk.  1 Ziff.  118). Auch wenn damit aus Sicht des Beigeladenen eine wirtschaft liche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in besonderem Ausmass vorliegen mag, kann er doch über diesen Kanal keine Kunden akquirieren. 5.6      Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass d er Beigeladene eigenes Personal beschäftigt , abgesehen von seiner die Buchhaltung führenden Ehefrau . Dass ein weiterer Fahrer gemeldet ist, wurde durch die Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert ( Urk.  2 S. 15 und Urk.  1 Ziff.  28, Ziff.  120) . Die Buchhaltung ist im vorliegenden Zusammenhang - in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerde führerin - von untergeordneter Bedeutung, fallen doch ausser den Fahreinnah men und den Autokosten praktisch keine Buchungen an. Die vom Beigeladenen angebotene Dienstleistung wird einzig von ihm erbracht. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.7      Auch wenn der Beigeladene eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mag, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig ( Urk.  2 S. 15 und Urk.  1 Ziff.  119). Bei dieser Beurteilung handelt es sich nicht um die Betrachtungsweise einer prozentualen Umrechnung der Kosten der Räumlich keiten auf die einzelnen Absatzkanäle, sondern um die Feststellung, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gar keinen Raumbedarf mit sich bringt. Der gesamte Kontakt erfolgt elektronisch über das Mobiltelefon. Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
  55. Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür wie auch die Möglichkeiten zur Auf lösung des Rahmenvertrags. Damit einher geht die fehlende Präsenzpflicht. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Er werbstätigkeit.      Die Mehrheit der Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit. Hierzu gehören namentlich die entscheidenden Aspekte des Weisungs rechts und des Unterordnungsverhältnisses. In Bezug auf die Arbeit für die Be schwerdeführerin unterliegt der Beigeladene mannigfaltigen Vorschriften und Regeln. Auch wenn diese grösstenteils nichts Auffälliges beinhalten, definiert doch die Beschwerdeführerin imperativ die Regeln der Zusammenarbeit und kann sich auch jederzeit vor Ort über deren Einhaltung vergewissern. Massgeblich in s Gewicht fällt sodann die konzeptionelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin, welche ihren eigenen Namen platziert und die Fahrer unter ihrem Namen und System arbeiten lässt. Nach aussen tritt die Beschwerdeführerin in Erscheinung und nicht der einzelne Fahrer. Dessen Namen ist irrelevant und zufällig. Der Fahrer ist mithin beliebig austauschbar.      Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  57. Das Verfahren ist kostenlos.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Suva - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00180

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

11. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Fuld BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Am «...»

2015 liess Y.___ sein Einzelunternehmen Z.___

Y.___ ins Handelsregister eintragen ( Urk. 8/19/101), worauf die Suva zur Abklärung der Versicherungspflicht der Mitarbeitenden Auskünfte e inholte ( Urk. 8/1/1). Am 2 4. November

2015 ( Urk. 8/4/1) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, die Suva um Mitteilung, ob Y.___ als selbständig oder unselb ständig erwerbstätig einzustufen ist. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem einen Fragebogen ein, worin er im Dezember 2015 ( Urk. 8/7/2-4) angab, Fahraufträge unter anderem von X.___ zu erhalten. Nach Eingang weiterer Unterlagen teilte die Suva Y.___ am 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) schriftlich mit , dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer als unselb ständigerwerbend gelte und verfügte am 1 3. Juli 2016 ( Urk. 8/12) im gleichen Sinne. Die dagegen am 1 0. August 2016 von der X.___

und am 1 2. August 2016 ( Urk. 8/17) von Y.___ erhobenen Einsprachen wie s sie - nach Tätigung weiterer Abklärungen

- mit Entscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob die X.___ am 2 0. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): 1.

Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) aufzu heben und die Sache zum erstmaligen Erlassen einer an die Beschwer de führerin adressierten Verfügung zurückzuweisen. 2.

Eventualiter seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete

Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und Y.___ in Bezug auf das seit 1 3. N ovember 2015 unter ve rschiedenen Ra hmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren. 3.

Sub-Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juni 2018 (Vers. Nr. „...“ ) und die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) vom 1 5. Juni 2016 (UID „...“ 1, Kunden-Nr. „...“ ) sowie vom 1 3. Juli 2016 ( Partner -Nr. „...“ ) und vom 1 3. Juli 2016 (UID „...“ , Kunden-Nr. „...“ ) aufzuheben und die Sache zur Neu beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde führerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).

In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge: 1.

Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend Y.___ beizuziehen. 2.

Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von Y.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdever fahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid zu ver einen. 3.

Eventualiter seien Y.___ als Mitbetroffener in diesem Verfahren bei zuladen und die Akten aus einem allenfalls von Y.___ beim Sozialver siche r ungsgericht des Kantons Zürich eingeleiteten Beschwerdeverfahren bezüglich dem ihm gegenüber eröffneten Einspracheentscheid beizuziehen.

Die Suva schloss am 5. November 2019 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. November 2019 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. November 2019 ( Urk.

10) wurde Y.___ zum Verfahren beige lad en. Am 2 7. November 2019 ( Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin unaufge fordert eine Replik ein. Der Beigeladene erklärte sich am 9. Dezember 2019 ( Urk.

16) einverstanden mit seiner Qualifikation als unselbständig Erwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hielt am 1 4. Januar 2020 ( Urk.

19) a n den gestellten Anträgen fest, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 3 1. Januar 2020 ( Urk.

20) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange fochtenen Einsprachee n tscheides und die Rückweisung der Sache « zum erstma ligen Erlassen einer an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung » ( Urk. 1 S. 2). Dabei monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 1 3. Juli 2018 die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weder das Schreiben vom 1 5. Juni 2016 noch das Schreiben vom 1 3. Juli 2016 stellten eine Verfügung ihr gege n über dar. Es sei ihr damit lediglich mitgeteilt worden, was die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zugestellt habe. Eine konkrete-individuelle Anordnung ihr gegenüber und damit eine Verfügung stelle dies nicht dar ( Urk. 1 S. 5). 1.1.2

Nach der Rechtsprechung ist d er Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einsprache entscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröf fnen (BGE 132 V 257).

Dementsprechend handelt es sich bei der Verfügung respektive dem Einspra che entscheid betreffend Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständiger werben den um rechtsgestaltende Entscheide. Dass die Beschwerdeführerin darin nicht angesprochen und keine expliziten Rechte oder Pflichten formuliert wurden, ist nicht von Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt es genügen, wenn die bekannten potentiellen Arbeitgeber mittels Zustellung eines als Feststellung formulierten Entscheides begrüsst werden. Denn hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass diese beitragspflichtig werden, was einer genügend individuell-konkreten Anordnung entspricht. Entsprechend erhob die Beschwerdeführerin denn ja auch Einsprache sowie Beschwerde. 1.2 1.2.1

Sodann rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht auf die konkrete Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen eingegangen, sondern lediglich wenige, allgemeine und in tatsächlicher Hinsicht falsche Ausführungen gemacht worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei mit keinem Wort auf die konkreten Umstände eingegangen (S. 5 ff.). 1.2 .2

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrecht ( ATSG ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

E in Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE

124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1. 2.3

Währenddem die Verfügung vom 1 5. Juni 2016 ( Urk. 8/8) rudimentär begründet war (an eine Zentrale angeschlosse ne Taxifahrer gälten grundsätzlich als unselb ständig Erwerbende, sie trügen kein Unternehmerrisiko und seien arbeitsorga ni sa torisch abhängig von der Zentrale, der Vertrag weise überwiegend Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auf), setzte sich die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Darlegung der Rechtsprechung betreffend Taxifahrer (S. 3) eingehend mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen aus einander unter dem Gesichtspunkt der praxisgemäss relevanten Umstände (Ab hän gigkeitsverhältnis und Unternehmerrisiko, S. 4 ff.).

Dass sie dabei nicht auf jeden einzelnen vorgebrachten Punkt einging, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin legte in verständlicher Form die Beweggründe für ihren Entscheid dar und die Beschwerdeführerin war in der Lage , den Entscheid sachgerecht an zu fechten , was denn auch ihre Beschwerdeschrift zeigt . 1.2.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor und eine solche (höchstens leichte) wäre ohnehin als geheilt zu betrachten, weil sich die Be schwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache zur neuen Begründung ist demgemäss abzusehen. 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All ge meinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor gani sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan spruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abge gol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts räumlich keiten sowie die Beschäftigung von eige nem Per sonal charak teristische Merkmale einer selbstän digen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerri siko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Ver sicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Mass gebend ist dabei nicht die rechtliche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auf traggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.

Von unselb ständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirt schaftlich vom „ Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbs tätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestim mten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten er schöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeits erfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahin fallen des Erwerbs ver hältnisses eine ähn liche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).

Hervor zuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig

nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht n ach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beur teilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ge schehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs ver hältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018

Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2). 2. 3 2. 3 .1

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist ( Rz 101 8 ). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorgani sa torische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein ( Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088 ).

2. 3 .2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre ti sierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.

2) vor weg auf die in der WML wiedergegeben e Praxis betreffend Taxichauffeure (E. 2.3.1 in fine ). Sie ging davon aus, dass durch die Beschwerdeführerin Transporta ngebot und -n achfrage zusammengeführt werde und Fahrgäste sowie Fahrer in Ver bindung gebracht würden (S. 3). Sie bejahte sodann ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verweis auf ein Weisungsrecht der Beschwerdegegnerin, ein Unterord nungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkur renz verbot (S. 4 ff.) wie auch ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen, wobei sie die Themen Investitionen, Unkostentragung, Verlusttragung, Inkasso- und Delkre dere risiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigen von Personal und Geschäftsräumlichkeiten (S. 12 ff.) beleuchtete. 3.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), die «Taxiregelung» sei vo rliegend nicht anwendbar (S. 7) und führte dazu aus, ihr Geschäftsmodell bes t ehe darin, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern

solcher

Transporte , welche normaler weise lokale professionelle Fahrdienstleistungsunternehmen seien, welche über die not wendige n Bewilligungen und Versicherung en ve r fügten, zusammenzubringen. Dabei werde nicht die Beschwerdeführerin zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Die seit März 2014 geltenden AGB hielten daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Fahr dienst leistung weder selber noch durch Dritte erbringe . Sie verfüge daher auch über keine eigenen Fahrer. Der zwischen dem letztlich Beförderten und der Be schwerdeführerin abgeschlossene Vertrag sei ein Auftra g und räume keinen Beför derungsanspruch ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis handle die Beschwerdeführerin daher quasi wie ein indirekter Stellvertreter bzw. Kommis sionär in eigenem Namen aber auf Rechnung des Beförderten und schliesse mit dem Fahrdienstleister einen Beförderungsvertrag zu Gunsten des Beförderten ab. Dabei bezahle der Beförderte der Beschwerdeführerin für diese Geschäftsbe sorgun g eine Geschäftsbesorgungsvergü t u n g . Eine Klage auf Durchführung der Beförderung und jegliche Klagen aufgrund von während bzw. durch die Beför de rung dem Beförderten entstandenen Schäden richteten sich gegen den Fahr diens t leister direkt. Dieser trete damit - gegen aussen und insbesondere dem Beförderten erkennbar - in eigenem Namen auf. Dies ergebe sich neben den AGB auch aus der mit den Fahrdienstleistern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Gleich zei tig bilde die Beschwerdeführerin für den Beförderten erkennbar nicht Teil des Fahrdienstleisters, sondern vielmehr den «verlängerten Arm» des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahr t

einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse (S. 8 f. ).

Zur Thematik des Abhängigkeitsverhältnisses brachte sie vor, der Beigeladene sei bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in jeder Hinsicht frei , ihm oblägen keine Abnahme- oder persönliche n Präsenzpflichten, er entscheide im Rahmen einer umgekehrten Auktion (unter allen in Frage kommenden Fahrern in der Region bei steigendem Preis, der erste Inter e ssierte führt die Fahrt aus, S. 16) selbständig, zu welchem Preis er eine Fahrt offerieren wolle. Er entscheide selbständig, welche zusätzlichen Leistungen er gegenüber den Fahrgästen erbringen wolle (z.B. Wifi). Ihm stehe es frei, Aufträge innerhalb seiner eigenen Firma anderen Fahrern zuzuweisen, ihn treffe kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann nicht über ein Weisungsrecht und der Beigeladene stehe zu ihr nicht in einem Unt erordnungsverhältnis. Bei den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften sowie den geforderten Qualitätsstandards handle es sich um Emp fehlungen und die Vorgaben müssten von den Fahrdienstleistern bereits aufgrund anderweitig bestehender Rechtspflichten erfüllt werden (Datenschutzgesetz, Taxi verordnungen). Es handle sich um übliche und sich aus der Natur des Beförde rungs vertrages im Luxus-Segment ergebende Anordnungen und Erwartungen oder dies e ergäben sich aus der vertraglichen Leistungspflicht (wie das Absetzen des Fahrgasts am richtigen Ort und unter sicheren Umständen). Damit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, zumal einzelne Indizien für eine Weisu ng oder ein Unterordnungsverhäl t n is nicht ausreichten, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu bele gen. Selbst bei einer finanziellen Betrachtungs weise müsse ein Abhängigkeitsverhältnis verneint werden, da die Beschwerde führerin nur 33 % an den Gesamtumsatz der Firma des Beigeladenen beisteuere (S. 47).

Betreffend unternehmerisches Risiko führte die Beschwerdeführerin aus, der Bei geladene habe erhebliche Investitionen getätigt (Leasing eines Fahrzeuges im Wert von Fr. 131'800. --, S. 48). Seine Ehefrau müsse eine Buchhaltung führen, Abrechnungen kontrollieren und bei Zahlungsrückständen oder Uneinigkeiten die notwendigen Massnahmen einleiten. Der Beigeladene müsse diese Mass nah men finanzieren sowie gegebenenfalls das Inkasso- bzw. Delkredererisiko und in jedem Fall die laufend anfallenden Unkosten selbst tragen. Er handle auf eigene Rechnung und eigenen Namen , er unterhalte eigene Geschäftsräume und be schaffe sich seine Aufträge (indem er gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beispiel die Applikation nutze und seine Preise festlege) selbst. Er erfülle damit alle Kriterien, welche die Tragung eines Unternehmerrisikos definierten, welche aber nicht alle vorliegen müssten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit anzu nehmen (S. 53). 4. 4.1

Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen finden sich im Rahmenvertrag (Framework Cooperation and Trans portation Services Agreement ) in der bei der Anmeldung gültig gewesenen ( Urk. 3/ 9 ) und ab 1. September 2016 ( Urk. 3/10) anwendbaren Fassung ( Urk. 1 S.

9).

Sodann bestehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Urk. 3/8), Ver hal tensanweisungen bei Notfällen ( Urk. 3/31), Sicherheitsrichtlinien ( Urk. 3/ 3 2 ) ,

Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) und eine Übersicht über Konsequenzen bei Miss verhalten ( Urk. 3/30). 4.2 4.2.1

Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Rahmenvertrag ( Urk. 3/10) im Hinblick auf das Weisungsrecht der Beschwerde führerin respektive ein allfälliges Unterordnungsverhältnis, dass ein Beförde rungs vertrag erst zu Stande kommt, wenn die Beschwerdeführerin das Angebot des Fahrers annimmt ( Ziff. 2.1). Wohl findet eine umgekehrt e Auktion statt , wo bei die Beschwerdeführerin den Fahrern aus der Region zuerst einen tiefen Preis für das Erbringen der Dienstleistung offeriert und das Angebot schrittweise erhöht, bis ein Fahrer das Angebot annimmt. Auch wenn dieser Vorgang auto matisiert sein dürfte und jeweils der Fahrer berücksichtig t wird, welcher als Erster ein Angebot abgibt ( Urk. 1 Ziff. 32 und Ziff. 46 f.), ist es gleichwohl an der Be schwerdeführerin, den Vertrag mit dem ihr genehmen Fahrer zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin dabei den Transportvertrag nicht für sich selbst, sondern für den Kunden abschliesst (AGB Ziff. 1), spielt dabei keine Rolle.

Dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin auf, indessen handelt es sich bei diesen Vorgängen um Verhandlungen bei Vertragsabschluss, welche zu einer gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung führen müssen. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich den Zuschlag gibt, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht als erhebliche Überordnung zu fassen. 4.2.2

Der Fahrer hat seine Dienstleistung entsprechend verschiedener durch die Be schwerdeführerin festgelegter Vorschriften zu erbringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.2 ). Dazu gehört unter anderem, bei Abholung mit Kenntlichmachung mit einem Schild (z.B. am Flughafen) das von der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Logo zu verwenden. Dies stellt eine gewisse Unterordnung dar. 4.2.3

Wird ein Transportauftrag durch den Kunden storniert, führt dies zur Stornierung des durch die Beschwerdeführerin vermittelten Transportvertrages (Rahmen ver trag Ziff. 2.3). Dies ist kostenfrei nur während einer gewissen Zeitspanne und aus bestimmten Gründen möglich, auf welche der Beigeladene keinen Einfluss hat. So ist es ist ihm verwehrt, etwa bei einem Stammkunden nachsichtiger zu sein. Der Kunde ist aus eigenem Rechtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Dies ist als Unterordnung des Beigeladenen zu fassen. 4.2.4

Der Fahrer «soll» eine Fahrt nur durchführen, wenn ein sicherer Transport garantiert werden kann. Wollen etwa zu viele Personen einsteigen, ist die Fahrt nicht durchzuführen, sondern die Beschwerdeführerin zu kontaktieren zwecks Lösungsfindung für den Kunden. Der Fahrer hat in einem solchen Fall Beweise sicherzustellen, z.B. durch Fotos (Rahmenvertrag Ziff. 2.4).

Auch wenn diese Anordnungen nicht verbindlich sein sollten ( Urk. 1 Ziff. 5 5 ), ist damit eine Einflussnahme auf die Abwicklung der Fahraufträge erstellt. Dass der Fahrer etwa auf eigenes Risiko hin die Vorschriften verletzende Fahrten durch führt mit zu vielen Personen oder ohne passende Sicherung von Tieren, wird sinngemäss als inadäquat angesehen, was für ein Unterordnungsverhältnis spric ht. Gleiches gilt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Finden von Lösungen, sollte ein Transport aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein. Wenn dies aus Sicht des Fahrers ein angenehmer Service sein mag, ist es aus Sicht der Beschwerdeführer in eine massive Einflussnahme mit dem Ziel, den Transport auftrag zu Ende zu bringen und den guten Ruf des Unternehmens zu sichern. 4.2.5

Wenn ein Kunde einen Zwischenstopp oder ein neues, noch nicht kommuniziertes Ziel angibt, das vom ursprünglich gebuchten bedeutend entfernt ist oder die gebuchte Zeit bedeutend überschreitet, stellt die Beschwerdeführerin dem Kunden die zusä t zlichen Aufwendungen in Rechnung und kompensiert die Aufwen dungen des Fahrers. Dieser soll auf Verlangen der Beschwerdeführerin entspre chende Beweise beibringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.5).

Auch wenn diese Bestimmung auslegungsbedürftig ist ( Urk. 1 Ziff. 57 ), geht damit jedenfalls eine Rechenschaftspflicht des Fahrers einher und eine Befugnis der Beschwerdeführerin, solche Beweise einzuverlangen. Dies spricht für eine gewisse Unterordnung. Allerdings muss auch ein Fahrer, der nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht, über seine erbrachten Leistungen rapportieren. 4.2.6

Erbringt der Fahre r die Dienstleistung nicht wie gefordert, ist er beispielsweise nic ht zeitgerecht am vereinbarten Abholort, muss e r der Beschwerdeführerin alle Kosten erstatten, welche über den vereinbarten Fahrpreis hinaus anfallen. Darüber hin aus richten sich die Folgen sol chen Verhaltens nach besonderen, von der Be schwerdeführerin erlassenen Bestimmungen, welche sie jederzeit anpassen kann (Rahmenvertrag Ziff. 2.6) .

Auch ein auf Auftragsbasis arbeitender Chauffeur wird bei Verletzung seiner Vertragspflichten schadenersatzpflichtig. Allerdings ist in dieser Bestimmung gleichwohl ein gewisses Unterordnungsverhältnis zu sehen, bestimmt doch die Beschwerdeführerin einseitig die Bedin g ungen, welche bei Nichtakzept durch den Fahrer zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen . Zu bemerken ist sodann, dass die Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin besteht und nicht gegenüber dem Kunden. Dies zeigt die praktizierte Schadensregulierung auf: Die Beschwerdeführerin steht in der Pflicht und übernimmt die Regulierung dem Kunden gegenüber und hält sich hernach am Fahrer schadlos. Das spricht für eine Einbin d ung des Beigeladenen in die Organisationsstruktur der Beschwerde füh rerin . Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Mängeln bei der Dienstleistungs er bringung ein Teil der Vergütung gestrichen wird und eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist, so etwa, wenn ein vorgeschriebener Kindersitz nicht mitgeführt wird ( Urk. 3/30). Dass dies bereits gesetzlich geahndet wird, ändert nichts an der zusätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber. 4.2.7

Der Fahrer soll die Beschwerdeführerin sofort informieren, wenn ein Kunde Ge gen stände im Auto zurücklässt, und alle nötigen Vorkehren treffen, um d ie Gegen stände an der vom Kunden angegebenen Adresse

auf dessen Kosten zurück zu geben (Rahmenvertrag Ziff. 2.7).

Das Involvieren der Beschwerdeführerin hat einen gewissen Aspekt der Einbin dung in die Organisationsstruktur samt Unterordnungsverhältnis, wogegen auch ein auf Auftragsbasis tätiger Chauffeur verlorene Gegenstände zu retournieren hat ( Urk. 1 Ziff. 64) . 4.2.8

Der Fahrer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Ortes halten, an dem er seine Dienstleistung erbringt sowie alle notwendigen Versicherungen ab schliessen (Rahmenvertrag Ziff. 3.1). Diese Vorschrift regelt wohl eine Selbstver ständlichkeit, bedeutet aber gleichwohl eine Kontrolle und eine Weisung der Beschwerdeführerin.

Auch der Umstand, dass der Fahrer bei Abschluss der Vereinbarung sowie nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin innerhalb von 24 Stunden alle ma ss gebenden Bewilligungen und Unterlagen einreichen muss, lässt auf ein Unter ordnungsverhältnis schliessen. Wiederum handelt es sich hier um Unterlagen, deren Vorlage auf Geheiss hin selbstverständlich ist. Sie zeigt aber die Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin auf, welche bei Unregelmässigkeiten einschrei ten kann. Dass dies ganz im Sinne der Kunden ist ( Urk. 1 Ziff. 66), ist zweifellos zutreffend, ändert aber am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin etwas fordern kann und der Fahrer etwas liefern muss. Dies indes auf eigene Kosten, was für ein eigen ständiges Interesse des Fahrers spricht. 4.2.9

Der Rahmenvertrag enthält so dann Bestimmungen über die Fahr zeuge und deren Zustand, so etwa müssen sie rauchfrei sein, einen Feuerlöscher mitführen und regelmässig unterhalten werden ( Ziff. 4.1-3). Dass diese Vorschriften zum Teil bereits gesetzlich vorgesehen sind ( Urk. 1 Ziff. 69), ändert wieder um nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dies überwacht und deshalb dem Fahrer überge ordnet ist. 4.2.10

In Ziff. 6 des Rahmenvertrags sind die Richtlinien der Beschwerdeführerin be schr ie ben, nach welchen sich der Fahrer an die in weiter e n Dokumenten um schrie benen Vorschriften zu halten hat (Qualitätsstandards, Verhaltensanwei sun gen bei Notfällen , Sicherheitsrichtlinien). Sodann räumt der Fahrer der Beschwer deführerin das Recht ein, durch einen Mitarbeiter oder Konsulent Inspektionen, Prüfungen oder Risikobewertungen vor Ort vorzunehmen (etwa in den Büro räum lichkeiten oder jedem Abhol- und Zielort) und allfällige hieraus resul tierende Empfehlungen innert Frist umzusetzen unter der Androhung der Ver tragsauf lö sung. Dies spricht für ein Unterordnungsverhältnis und gibt der Beschwerde führerin Instrumente in die Hand, mit welchen sie ihre Interessen durchsetzen kann. Dass es sich dabei vorwiegend um gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Pflichten und solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Transportes handelt ( Urk. 1 Ziff. 77), ändert am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin eine übergeordnete Position einnimmt und direktiv handeln kann. 4.2.11

Der Partner darf Aufträge nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin an Dritte weitergeben (Rahmenvertrag Ziff. 8.1). Innerhalb der Organisation des Partners ist dies wohl möglich, nicht aber eine Subkontra hierung . Die s spricht eher für ein Unterordnungsverhältnis, ist doch der Fahrer nicht frei in der Ausführung der Dienstleistung. 4.2.12

Die Beschwerdeführerin informiert die Partner regelmässig über die aufgelaufene Vergütung, Beanstandungen müssen innert fünf Tagen erfolgen (Rahmenvertrag Ziff. 9.3). Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass die Verwaltung, Orga nisation und Überwachung des Zahlungsverkehrs bei der Beschwerdeführerin angesiedelt sei ( Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin ersah darin keine Unter ordnung und führte aus, die Zahlungsabwicklung zwischen ihr und dem Fahrgast sei die Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien des Geschäftsbe sor gungs vertrages. Demgegenüber liege die Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Fahrer bei diesem. Sie - die Beschwerdeführerin - stelle dem Fahrer einen aufgrund der erhobenen Daten erstellten Rechnungsentwurf (des Fahrers an die Beschwerdeführerin) zu, welchen dieser zu kontrollieren habe ( Urk. 1 Ziff. 83).

Fakt ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr über die Beschwerdeführerin läuft. Der Kunde bezahlt die in Anspruch genommene Transportdienstleistung nicht dem Fahrer, sondern der Beschwerdeführerin. Der Fahrer zahlt mithin der Beschwerdeführerin kein Entgelt für die Vermittlung der Fahrt, sondern die Beschwerdeführerin be zahlt den Fahrer für die erbrachte Dienstleistung. Hieraus ist nicht von vornherein ein Unterordnungsverhältnis zu ersehen, aber das Geld ist jederzeit in der Hand der Beschwerdeführerin, was ihr eine dominierende Stellung einräumt. 4.2.13

Die Beschwerdeführerin kann die Auszahlungen an die Fahrer etwa bei Ver spätung oder sonstiger unpassender Dienstleistungserbringung vermindern ent sprechend den einschlägigen Bedingungen. Diese können von der Beschwerde führerin jederzeit angepasst werden (Rahmenvertrag Ziff. 9.5). Angesichts der detaillierten Regelung der Entschädigung des Fahrers kann nicht davon gespro chen werden, dass die Gestaltung der Vergütung

bei der Beschwerdeführerin liegt ( Urk. 2 S. 8), dies bezogen auf die einzelne Entschädigung. Die generell-abstrakte Gestaltung der Entschädigungsmodalitäten liegt indes einseitig bei der Beschwer deführerin. Sie kann jederzeit die Regeln anpassen und eine Ablehnung der Änderungen durch den Fahrer führt umgehend zur Auflösung des Zusammen arbeitsvertrages. Dies spricht für eine übergeordnete Stellung der Beschwerde führerin. 4.2.14

Der Rahmenvertrag enthält sodann Regeln über Vertraulichkeit und Verschwie genheit ( Ziff. 10), wie sie auch im Arbeitsrecht anzutreffen sind. Hieraus kann indes kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden ( Urk. 2 S. 8), unterscheiden sich doch die Bestimmungen nicht von dem, was man auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erwarten würde, so etwa das Verbot, Angaben über die Fahrgäste, wie etwa Namen oder Telefonnummer, zu verbreiten ( Ziff. 10.1). Diese Verschwiegenheit ist vertragsinhärent unabhängig von der Qualifikation der Erwerbstätigkeit. 4.2.15

Für die Dauer der Zusammenarbeit und die nachfolgenden sechs Monate unter lässt es der Fahrer, Kontakt mit der Presse, Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen aufzunehmen oder öffentliche Stellun gn ahmen oder öffent lich zugängliche Kommentare zu verfassen (Rahmenvertrag Ziff. 11.3).

Diese Regelung zeigt ein Unterordnungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, sich entsprechend öffentlich vernehmen zu lassen, der Fahrer hingegen darf sich nicht einmal an die Behörden wenden. Ob Solches nach Arbeitsrecht überhaupt zulässig wäre, ist zu bezweifeln und beschneidet die Rechte des Fahrers massiv. Dass damit - wie die Beschwerdeführerin ausführt - le di glich Äusserungen gemeint sind, welche ihr schaden ( Urk. 1 Ziff. 89), ent spricht nicht der Regelung im Vertrag. Dies wäre auch bei einer Vertrags be zie hung auf Augenhöhe nachvollziehbar . Potentiell schädigende Äusserungen sind aber zusätzlich zu den genannten Beschränkungen verboten ( partner

shall

refrain

from … « or

otherwise

from

doing

anything

that

is

intended

or

would

reasonably

be

expected

to

disparage , harm

X.___

or

its

reputation …»). 4.2.16

Im Falle einer Vertragsverletzung bestimmter Punkte (Verbot der Abwerbung von Kunden, Vertraulichkeit und Geheimhaltung, Öffentliche Mitteilungen und schä di gende Äusserungen) darf die Beschwerdeführerin den Fahrer sofort vom Part nerportal entfernen und den Zusammenarbeitsvertrag aufheben. D ar über hinaus wird eine Vertragsstrafe von EUR 1'000 fällig für jede einzelne Vertrags ver letzung. Weitergehende Ansprüche sind vorbehalten (Rahmenvertrag Ziff. 11.4).

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen , dass sich eine solche Rege lung, namentlich die fristlose Auflö sung des Vertrages, nicht ohne W eiteres mit dem Schweizer Arbeitsrecht verträgt ( Urk. 1 Ziff. 90). Allerdings zeigen diese Regelungen wiederum die Überlegenheit der Beschwerdeführerin auf, welche direktiv etwa Kausalitätsaspekte der Haftung ausklammert. Indes sind Konven tionalstrafen bei Auftragsverhältnissen nicht unüblich. Diese Bestimmung enthält demgemäss Aspekte für und gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.2.17

Die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung von Verkehrs-, Standort-, Geo-Daten sowie Telefonnummer an die Beschwerdeführerin und den Kunden (Rah menve r trag Ziff.

14) ist notwendiger Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages, ist doch die von der Beschwerdeführerin angebotene Dienstleistung nur auf diesem Wege realisierbar. Der wartende Kunde soll online verfolgen können, wo sich der Fahrer befindet und sich auf dessen Ankunft vorbereiten sowie diesen notfalls kontaktieren können. Hieraus ist keine Unterordnung zu ersehen. Auch die Verwendung der Daten für Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin spricht nicht hierfür, sondern ist vielmehr für Qualitätssicherung notwendig un ab hängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Ein Arbeitgeber muss das Resultat ebenso wie ein Auftraggeber überprüfen. 4.2.1 8

Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden (Rahmenvertrag Ziff. 16.2), wobei bereits gebuchte Fahrten noch durch zuführen sind (Rahmenvertrag Ziff. 16.4). Das Fehlen einer Kündigungsfrist ist dem Auftragsrecht nachempfunden und spricht damit grundsätzlich für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. 4.2. 19

In Bezug auf die gegenseitige Haftung und Schadenersatzpflicht erwachsen An sprüche des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Pflichtverletzung (Rahmenvertrag Ziff. 17.1). Der Fahrer ist gegenüber der Beschwerdeführerin schadenersatzpflichtig in Bezug auf alle von Dritten gestellten Ansprüche (respektive erhobenen Klagen, Verlusten, Haftungs ansprüchen usw.), welche mit einem Vertragsbruch des Fahrers respektive einem Unfall in Zusammenhang stehen (Rahmenvertrag Ziff. 17.2).

Diese Regelungen sprechen eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit , ist doch wohl auch ein Arbeitnehmer haftbar für Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeit geber, indessen die Einschränkung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern auf grobe Fahrlässigkeit aussergewöhnlich für ein Arbeits verhältnis. 4.2.2 0

Ausstehende Entschädigungen des Fahrers dürfen bei Gegenforderungen durch die Beschwerdeführerin zurückbehalten werden (Rahmenvertrag Ziff. 19). Diese Regelung entspricht allgemeinem Vertragsrecht und spricht weder für die eine noch die andere Qualifikation. 4.2.2 1

Anpassungen des Rahmenvertrags bedürfen, wenn sie vom Fahrer vorgeschlagen werden, der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin. Anpassungen durch die Beschwerdeführerin können hingegen einseitig erfolgen und gelten zehn Tage nach der Benachrichtigung als angenommen, sofern er nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin das Recht, den Fahrer sofort vom Partnerportal zu entfernen und die Zusammenarbeit zu beenden (Rahmen vertrag Ziff. 20.2). 4.2.22

Die nach Ziff. 2.2 des Rahmenvertrags einzuhaltenden Qualitätsstandards ( Urk.

3/33) beinhalten verschiedene Pflichten des Fahrers: Anrufe von X.___ müssen priorisiert und es muss eine Freisprechanlage verwendet oder zur Seite gefahren werden. Der Fahrer muss professionell und höflich auftreten; Kunden dürfen nicht in Gespräche verwickelt werden und heikle Themen müssen ver mieden werden. Der Fahrer muss einen dunklen Anzug, ein weisses Hemd und schwarze Schuhe tragen. Das Fahrzeug muss sich in einem ausgezeichneten Zustand befinden, sauber sein und nicht nach Essen oder Rauch riechen. Es müssen - je nach gebuchter Klasse - Wasserflaschen und englische Zeitungen angeboten werden. Die Fahrer müssen ausreichend Englisch sprechen können. Upgrades der Fahrzeugklasse bedürfen der Zustimmung der Beschwerdeführerin. Der Fahrer muss sich zehn Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Treff punkt einfinden und die Beschwerdeführerin sowie den Gast informieren. Bei Abholungen am Flughafen muss ein Schild (Tablet) benutzt werden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin bestimmt wird. Sodann ist der Gast nach einer festen Formel zu begrüssen. Wenn der Fahrgast nicht erscheint, muss die Beschwerde führerin kontaktiert werden , damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no -show-Knopf zu drücken. Die Türen des Fahrzeugs müssen geöffnet werden und der Fahrer muss beim Verstauen des Gepäcks helfen. Es muss die schnellste Route gefahren werden. Mit dem Kunden ist die Temperatur sowie das Einstellen von Musiksendern abzusprechen. Bei Kundenanwesenheit im Auto darf nicht telefo niert werden. Es darf nicht nach Trinkgeldern gefragt werden. Der Gast muss an einer geeigneten Stelle abgesetzt und es muss kontrolliert werden, ob er per sönliche Gegenstände vergessen hat.

Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Quali tätsrichtlinien zum grossen Teil um Pflichten handelt, die sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergeben oder Selbstverständlichkeiten bei dieser Art von Dienstleistung en darstellen ( Urk. 1 Ziff. 75 ff.).

In der Tat e nthalten die Qualitätsstandards ( Urk. 3/33) keine aussergewöhnlichen Aspekte. Allerdings legen sie den Standard auf hohem Niveau fest und sichern ein einheitliches Auftreten der Fahrer. So ist die standardisierte Begrüssungs formel « Willkommen Herr/Frau [Name Kunde], ich bin [Name Fahrer], Ihr X.___ Fahrer. Wir fahren nach [Destination], ist das richtig? Bitte lassen sich mich Ihnen mit Ihrem Gepäck helfen.» Ausdruck eines Unternehme n skonzeptes, das eine einheitliche Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen anbieten (res pektive vermitteln) will. Dies schränkt die Selbständigkeit des Fahrers ein und lässt ihn - aus Sicht des Kunden - als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erschei nen. Dass die Beschwerdeführerin nach Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe dingungen ( Urk. 3/8) keine Fahrdienstleistungen erbringt, sondern lediglich einen Beförderungsanspruch gegen einen von ihr unabhängigen Fahrdienstleister be sorgt, ändert am konkreten Auftreten, am Eindruck beim Kunden und an der man gelnden Freiheit des Fahrers nichts. Gleiches gilt in Bezug auf die Tenue vorschriften . Auch wenn ein Kunde bei einem Transport im qualitativ höheren Segment einen Fahrer im Anzug erwartet, ist es gleichwohl eine Pflicht des Fah rers, sich den Kleidervorschriften zu unterziehen. Damit ist ein Unterord nungs verhältnis offenkundig.

Es ist einleuchtend, dass das Konzept der Beschwerdeführerin, ihre Marke inter national zu positionieren, nur dann funktionieren kann, wenn ein einheitlicher Standard angeboten wird. Auch wenn dieser Standard grösstenteils in nachvoll ziehbaren oder gar gesetzlichen Vorschriften besteht, ist der Standard gleichwohl vorgeschrieben und Vertragsinhalt und muss sich der Fahrer daran halten. 4.2.23

Zusammenfassend zeigen die Vertragsbestimmungen eine Tendenz in Richtung Weisungsrecht der Beschwerdeführerin sowie Unterordnungsverhältnis des Bei ge la denen. Die Beschwerdeführerin bestimmt direktiv die Regeln der Zusammen arbeit, ein Ausscheren führt zur Beendigung der Zusammenarbeit. Der Fahrer muss sich mannigfaltigen Regeln unterziehen und die Firmenmarke gegenüber dem Gast portieren. Der Gast soll das Gefühl haben, in einem Wagen der Be schwerdeführerin zu sitzen respektive in einem , dessen Qualit ä tsst andards durch die Beschwerdeführerin festgelegt sind und von ihr kon t rolliert werden. Damit geht die von der Beschwerdeführerin verkaufte Dienstleistung über ein Be schaffen eines Beförderungsanspruchs hinaus. Es ist vielmehr ein Transport, der in einem qualitativ abgesteckten, kontrollierten Rahmen und unter ihrem Namen erfolgt. Der Fahrer wird von den Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen, sondern als Teil der Beschwerdeführerin. Das ist schliesslich auch das Ziel der Beschwerdeführerin, als starke Marke wahrgenommen und gebucht zu werden. 4.3

Betreffend Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ergibt sich, dass der Bei geladene ersteigerte Fahrten jederzeit an eigene Angestellte (oder Beauftragte) weitergeben darf, a llerdings nur an Fahrer, welche ihrerseits bei der Beschwer deführerin angemeldet sind (Rahmenvertrag Ziff. 5.1). Eine Weitergabe an Dritte im Sinne einer Subkontrahierung ist - die Einwilligung der Beschwerdeführerin vorbehalten - verboten (Rahmenvertrag Ziff. 8.1).

Eine persönliche Aufgabenerfüllung ist demgemäss nicht vorgesehen, im Gegen teil können Unternehmen verschiedene Fahrer beschäftigen und die ersteigerten Aufträge diesen zur Erledigung zuweisen. Eine absolute Freiheit besteht indes nicht. Die Beschwerdegegnerin behält die Kontrolle über den konkreten Fahrer, welcher die Dienstleistung erbringt. Dies spricht gesamthaft gesehen in der Ten denz gegen die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. 4.4

Ein Konkurrenzverbot besteht explizit nicht. Der Fahrer darf mit anderen Ver mittlern zusammenarbeiten (Rahmenvertrag Ziff. 15). Dies spricht für eine selb ständige Erwerbstätigkeit. Das Verbot der Abwerbung von Kunden respektive überhaupt der Kontaktaufnahme mit diesen (Rahmenvertrag Ziff. 7) hat einen anderen Regelungsgehalt, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin bei ihr zu belassen und sich nicht aus dem Kundenstamm zu bedienen, welcher dem Fahrer nur deshalb bekannt ist, weil er für die Beschwerdeführerin Fahrten ausführt. Dies ist Ausdruck einer verständlichen Firmenpolitik und nicht eines Konkurrenz ver botes. 4.5

Eine Präsenzpflicht des Beigeladenen besteht nicht. Er kann sich jederzeit zum Erhalt von An geboten zu- und auch wieder weg schalten. Das Konzept der Be schwerdeführerin geht von einer völligen Freiheit der Fahrer aus, sie richtet sich an eine Vielzahl von Fahrdienstleistern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ver fügbar sind, ohne es sein zu müssen. Dass Verträge mit Fahrern, welche wieder kehrend abwesend sind, aufgelöst werden, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Pflicht zur Verfügbarkeit ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil. Ob die Be schwerdeführerin interne Auswertungen macht und faktisch entsprechende Mass nahmen einleitet, ist nicht erkennbar . Damit spricht dieses Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit. 4.6

Anzufügen bleibt, dass auch die Regelung der Vertra g sauflösung für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht ( Urk. 1 Ziff. 101). Beide Seiten können den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen (Rahmenvertrag Ziff. 16.2). 5. 5.1

Zur Thematik des Unternehmerrisikos und namentlich der Investitionen verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf die Kosten für den angeschafften BMW im Wert von Fr. 131'800.-- ( Urk. 1 Ziff. 105 und Urk. 3/20 S. 2 oben). Dabei fallen Leasinggebühren von Fr. 1'015.20 pro Monat an ( Urk. 1 Ziff. 23).

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Investitionen auf Fr. 50‘000.-- begrenzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin si nnge mäss vorbringt ( Urk. 1 Ziff. 105), ergibt sich nicht aus den höchstrichterlichen Urteilen. Der Beschwerdeführer kann sein Fahrzeug ausserhalb der Taxifahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. De r Anschaf fungs preis des Autos ist wohl hoch, steht aber (noch) nicht in einem Miss verhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecke n angeschafften Fahr zeugen.

Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich res pektive gelten die se nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 4.2). 5.2

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen und es trifft ihn weder ein Inkasso- noch ein Del kre dererisiko. Für das Inkasso ist die Beschwerdeführerin zuständig, es ist dem Bei geladenen gar untersagt, selber Gelder entgegenzunehmen. Die Zahlungen der Kunden erfolgen per Kreditkarte an die Beigeladene, welche den Fahrer auszahlt. Das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff.

110) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, es geht um die Zahlungen der Kunden, welche Basis für seinen eigenen Entschädigungsanspruch bilden.

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat oder

bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Dies ist allerdings bei Leasingfahrzeugen regelmässig durch eine K askoversicherung abgedeckt , wie es auch vorliegend der Fall ist ( Urk. 3/ 20) . Diese hat er allerdings selber zu bezahlen wie auch die übrigen mit dem Beruf einhergehenden Kosten wie etwa Bewilligungen ( Urk. 3/ 3 f ). Ausser Betracht fallen in diesem Zusammenhang die Risiken für die übrige Tätigkeit des Beigeladenen, welcher auch auf anderen Kanälen Aufträge für Personentrans porte generiert.

Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.3

Die Unkosten sind vom Beigeladenen zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils (mittels umgekehrter Ersteigerung) vereinbarten Fahrpreis. Dies spricht für eine selbständige Erwerbs tätig keit. 5.4

Zum Handeln in eigenem Namen ist zu bemerken, dass der Beigeladene nicht als eigene Person, sondern als X.___

Fahrer in Erscheinung tritt. Er wird von den Kunden nicht gebucht, weil er Y.___ ist, sondern weil er über die App der Beschwerdeführerin verfügbar ist. Bei Krankheit des Beigeladenen wird die Fahrt nicht verschoben, sondern ein beliebiger anderer Fahrer übernimmt die Dienst leistung. Auch das Entschädigungssystem (umgekehrte Versteigerung) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist, es geht nicht um das Zusammenführen von Kunden mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, welcher allerdings gewisse Anforderungen erfüllen muss. Auch die vorgeschriebene Begrüssungsformel («I ch bin Ihr X.___

Fahrer» , Urk. 3/33 ) lässt keine Zweifel daran offen, dass gerade beabsichtigt ist, den Firmennamen der Beschwerdeführerin ins Zentrum zu rücken und nicht die Person des Fahrers. Etwas Anderes wäre denn auch verwunderlich, will doch die Beschwerdeführerin sich selber auf dem Markt positionieren und nicht die Namen der einzelnen Fahrer. Die Bestimmung in den AGB ( Urk. 3/8 Ziff. 2.1), wonach lediglich ein Beförderungsanspruch gegen einen von der Beschwerdeführerin unabhängige n Fahrdienstleister verschafft wird, ändert am Auftreten und der Aussenwirkung nichts.

Die Dienstleistungen erfolgen sodann auf Rechnung der Beschwerdeführerin und nicht auf jene des Fahrers. Die Preisbestimmung erfolgt nach dem Konzept der Beschwerdeführerin, wobei es dem Fahrer freisteht , das Angebot anzunehmen oder zuzuwarten mit dem Risiko, unterboten zu werden. Der ganze Zahlungs verkehr läuft über die Beschwerdeführerin, der Kunde zahlt an diese und nicht an den Fahrer. Auf Rechnung des Fahrers erfolgt einzig die einzelne Fahrt .

Dieses Kriterium spricht nach dem Gesagte n vorwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.5

Das Beschaffen von Auf t rägen ist dem Fahrer in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Kunden melden sich nicht beim Beigela denen, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin und haben auch keine Einflussmöglichkeit, mit welchem Fahrer sie den Transport durch führen wollen. Erst die umgekehrte Auktion fördert zu Tage, welcher Fahrer die Fahrt durchführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Fahrer noch be w orben werden sollten, etwa auf deren Homepages, ändert das nichts am Um stand, dass ein Interessierter nicht steuern kann, mit welchem Fahrer er unterwegs sein möchte. Die Fahrer können demnach keinen einzigen konkreten Auftrag selber beschaffen.

Dass Fahrer auch über andere Kanäle Kunden generieren, ändert an dieser Be trachtungsweise nichts. Denn es ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Fahrer in ihrer übrigen Tätigkeit Kunden akquirieren, sondern es ist nur das Verhältnis zu r Beschwerdeführerin zu beleuchten. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

Insofern fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass der Beigeladene nur rund einen Drittel seines Umsatzes mit Fahr t en für die Beschwerdeführerin erzielt ( Urk. 1 Ziff. 118). Auch wenn damit aus Sicht des Beigeladenen eine wirtschaft liche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in besonderem Ausmass vorliegen mag, kann er doch über diesen Kanal keine Kunden akquirieren. 5.6

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass d er Beigeladene eigenes Personal beschäftigt , abgesehen von seiner die Buchhaltung führenden Ehefrau . Dass ein weiterer Fahrer gemeldet ist, wurde durch die Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 28, Ziff. 120) . Die Buchhaltung ist im vorliegenden Zusammenhang - in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerde führerin - von untergeordneter Bedeutung, fallen doch ausser den Fahreinnah men und den Autokosten praktisch keine Buchungen an. Die vom Beigeladenen angebotene Dienstleistung wird einzig von ihm erbracht. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 5.7

Auch wenn der Beigeladene eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mag, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig ( Urk. 2 S. 15 und Urk. 1 Ziff. 119). Bei dieser Beurteilung handelt es sich nicht um die Betrachtungsweise einer prozentualen Umrechnung der Kosten der Räumlich keiten auf die einzelnen Absatzkanäle, sondern um die Feststellung, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gar keinen Raumbedarf mit sich bringt. Der gesamte Kontakt erfolgt elektronisch über das Mobiltelefon. Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür wie auch die Möglichkeiten zur Auf lösung des Rahmenvertrags. Damit einher geht die fehlende Präsenzpflicht. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Er werbstätigkeit.

Die Mehrheit der Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit. Hierzu gehören namentlich die entscheidenden Aspekte des Weisungs rechts und des Unterordnungsverhältnisses. In Bezug auf die Arbeit für die Be schwerdeführerin unterliegt der Beigeladene mannigfaltigen Vorschriften und Regeln. Auch wenn diese grösstenteils nichts Auffälliges beinhalten, definiert doch die Beschwerdeführerin imperativ die Regeln der Zusammenarbeit und kann sich auch jederzeit vor Ort über deren Einhaltung vergewissern. Massgeblich in s Gewicht fällt sodann die konzeptionelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin, welche ihren eigenen Namen platziert und die Fahrer unter ihrem Namen und System arbeiten lässt. Nach aussen tritt die Beschwerdeführerin in Erscheinung und nicht der einzelne Fahrer. Dessen Namen ist irrelevant und zufällig. Der Fahrer ist mithin beliebig austauschbar.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Cyrill Süess - Suva - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger