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UV.2018.00179

Auffahrunfall, Zeitpunkt Fallabschluss, Adäquanzprüfung gemäss Schleudertrauma-Praxis.

Zürich SozVersG · 2018-07-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 75 , arbeitete seit dem 1. März 2003 als Pflege helferin beim Y.___

und war dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 10 / A1 ). Am 3 0. Oktober 2015 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall (Urk. 10 / A1, Urk. 10/ A2 ), wobei die erstbehandelnden Ärzte des Z.___

ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten (Urk. 10 /M2 S. 2 Ziff. 5 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 teilte die AXA mit, die Leistungen für Heilbe handlungen und Taggelder würden per 3 0. Juni 2017 eingestellt (Urk. 10 / A80 ). Die dagegen am 1 4. Juli 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10 / A84 ) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 ab (Urk. 10 / A104 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 1 9. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen und über die Rente und Integritätsentschädigung einen Entscheid zu treffen (S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung zurück zuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG

werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Be rufskrankheiten gewährt . 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (BGE 134 V 109 E. 10.3) : • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der beratende Arzt Dr. med. A.___ habe überzeugend und ausführlich be gründet festgestellt, dass die geklagten Beschwerden durch die objektive Befund lage nicht erklärt werden könnten. Die unfallkausalen Beschwerden würden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens einem Jahr ausheilen, weshalb der status quo ante spätestens 12 Monate nach dem Ereignis als erreicht zu gelten habe (S. 6 unten).

Der Verlauf zeige auf, dass trotz Behandlungen ab Unfallzeitpunkt inklusive den folgenden Reha bilitations aufenthalten vom März 2016 und Juni 2016 durch geh end eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Müdigkeit und Konzentrations störungen bis hin zu Filmrissen vorhanden gewesen seien. Die etlichen Behand lungen hätten dabei offensichtlich zu keiner namhaften Besserung des Zustandes beigetragen und die Arbeitsfähigkeit habe nicht wieder hergestellt werden können . Es sei nicht ersichtlich, warum über den 3 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Be handlungen noch eine namhafte Besserung erwartet werden sollte, wenn diese namhafte Besserung bisher ausgeblieben sei (S. 9 f.).

Eine Auffahrkollision wie vorliegend werde rechtsprechungsgemäss als ein mitt el schweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert. Es sei keines der relevanten Kriterien erfüllt, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Oktober 2015 und den geklagten Beschwerden spätestens ab dem 3 0. Juni 2017 zu verneinen sei (S. 11 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei von zahlreichen Fachärzten und Spitälern bestätigt worden, dass die heutigen Beschwerden in direktem und natürlichem Zusammenhang zum Unfall stünden und die natürliche Kausalität bejaht werden sollte. Zudem wäre auch die adäquate Kausalität zu bejahen, sei der erlittene Unfall mittelschwerer Natur, die fachärztlich intensiven Behandlungen würden seit fast drei Jahren dauern und hätten keine Erfolge erzielt und die Beschwerden seien persistierend. Das alles führe zu erheblichen Beschwerden und Einschränkungen im Alltag (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung per 30. Juni 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 3 0. Oktober 201 5. 3. 3.1

Die Erstbehandlung erfolgte ein Tag nach dem Unfallereignis im Z.___ , wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 10/M2) ein Be schleunigungstrauma der HWS diagnostizierten und eine vollständige Arbeits un fähigkeit vom 1. bis 3. November 2015 attestierten. Die

Computertomographie (CT) der HWS sowie des Schädels vom 3 1. Oktober 2015 habe keine frischen Frak turen und keine Blutung gezeigt. 3.2

Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 6. Febru ar 2016 ( Urk. 10/M11), nannten als Diagnose ein anhaltendes zerviko cephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion im Oktober 2015 und führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Initiierung einer regelmässigen professio nellen Therapie und Begleitung zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Es würden im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Über dreieinhalb Monate nach dem zervikalen Beschleunigungstrauma leide die Beschwerdeführerin noch an Zervi kocephalgien sowie typischen Begleitbeschwerden einer HWS-Distorsion. Klinisc h liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen, die HWS-Beweglichkeit sei nur minim eingeschränkt und der muskuläre Hartspann lokalisiere sich vor allem auf den Schultergürtel, weniger auf den Zervikalbereich. Mit der Be schwer deführerin werde eine Intensivierung der bisherigen therapeutischen Massnah men im ambulanten Rahmen besprochen und sie werde für einen stationären Auf enthalt auf der Akut-Rheumatologie angemeldet , wo eine multimodale Schmerztherapie erfolgen könne (S. 2) . Es werde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1 0. Februar bis 1. März 2016 attestiert (S. 3). 3.3

Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 4. März 2016 ( Urk. 10/M15) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 1 5. März 2016 und führten aus,

es bestünden massive Schulter- und Nacken schmerzen sowie eine Begleitsymptomatik mit Schwindel, Müdigkeit, Erschöpf barkeit, Tinnitus und Konzentrationsstörungen. Klinisch habe sich bei Eintritt eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere der Rota tion und der Inklination sowie eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität am rechten Arm gezeigt. Bisherige Strukturabklärungen mittels CT des Schädels und der HWS hätten keine posttraumatischen strukturellen Läsionen gezeigt. Im Hos pitalisationsverlauf habe sich eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweg lichkeit, insbesondere der Rotation gezeigt. Die teilweise ausgeprägte Begleit symptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) hätten nicht substanziell gebessert werden können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin sehr zufrieden mit dem stationären Aufenthalt. Sie habe am 2 2. März 2016 in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beschwerdeführerin sei bis zum Verlaufstermin am 1 9. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (S. 3). 3.4

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 5. Juni

2016 ( Urk . 10/M30) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin zur muskulos ke lettalen Rehabilitation vom 6. bis 2 5. Juni 2016 und führten aus, die HWS-Beweglichkeit sei bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Allerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können . Auf Ebene der analgetischen, schmerzdistanzierenden Medikation sei die Behandlung mit Surmontil bei 10 Tropfen täglich begonnen worden. Aufgrund signifikanter Zunahme der Tagesmüdigkeit sei die Dosis halbiert worden, wo runter sich der Zustand stabilisiert habe (S. 3).

3.5

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Juli

2016 ( Urk. 10/M31) über die ambulante Sprechstunde und führten aus, die HWS sei in alle Bewegungsrichtungen uneingeschränkt, bei links- und rechtsseitiger Lateral flexion bestehe endständig eine Schmerzauslösung . Die Schultern seien beidseits uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien symmetrisch, die grobkursorische Krafttestung der oberen Extremität un ein geschränkt und es bestehe keine Hypästhesie. Die MRI Abklärung vom 4. Juli 2016 der HWS und Angio habe eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, eine normale Arteria vertebralis links und eine unauffällige Arteria

carotis

interna beidseits sowie ein normales Schädel-MRI gezeigt (S. 2) . Durch den stationären Aufenthalt auf der Akut-Rheumatologie sowie auch aktuell auf der Rehabilitation habe eine Stabilisierung bis leichte Verbesserung der Situation erreicht werden können, wobei aktuell wieder ein deutlicher Leidensdruck bestehe, vor allem auf Grund der Cephalgien und des Tinnitus. Vor Initiierung weiterer Massnamen sei zunächst der Bericht der Kollegen der Neuropsychologie abzuwarten (S. 3). 3.6

Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 6. Juli 2016 ( Urk. 10/M36) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Standortbestimmung mit der Frage nach der Objektivier barkeit der Gedächtnissch wier igkeiten. Sie führten aus, dass formal neuropsy cho logisch geprüft bei der vollständig orientierten Beschwerdeführerin von leicht bis schwer reichende Defizite in attentionalen Teilfunktionen im Vordergrund der Befunde stünden. Zudem zeige sich eine leicht reduzierte psychomotorische Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Es seien leicht unterdurchschnittliche Leistungen im mnestischen Bereich konstatierbar . Bei den Exekutivfunktionen sei en die verbale Ideenproduktion und die Inter ferenzkontrolle leicht vermindert. Basale visuelle, sprachliche, sprachassoziierte und praktische Leistungen seien unbeeinträchtigt. In den zusätzlich durchgeführten Fragebogenverfahren fänden sich Hinweise auf eine schwere Fatigue- und leichte Depressionssymptomatik. Dies decke sich mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Die geschilderten kogni tiven Auffälligkeiten seien gut im Rahmen der Schmerz- und Erschöpfungs symp tomatik sowie der damit verbundenen reduzierten Belastbarkeit interpretierbar. Für das weitere Prozedere erscheine die Behandlung der Schmerzsymptomatik deshalb prioritär (S. 3). 3.7

Die Ärzte der

B.___ berichteten am 2 4. August

2016 ( Urk. 10/M37) über die Verlaufskontrolle und führten aus, am 1 8. August 2016 sei die Arbeitstätigkeit als Pflegeassistentin für zwei Stunden am Vormittag wieder aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin berichte allerdings, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei. Sie habe sich vorgängig überschätzt und sei nicht in der Lage gewesen, während der Arbeitszeit den Anforderungen annähernd zu genügen. Vor allem würden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite stören . Die Beschwerdeführerin sei zudem ausgeprägt bedrückter Stimmungslage, da ihr am Arbeitsplatz nochmals verbal aufgezeigt worden sei , wie verlangsamt sie im Gegensatz zu früher sei. Durch den gescheiterten Arbeitsversuch seien nun die Ängste gestiegen, in wie weit sie das Leben weiterhin meistern könne (S. 2). 3.8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein Gutachten am 2 1. September 2016 ( Urk. 10/M62) zuhanden der Pensionskasse und führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe im Notfall-OP im Y.___ mit 24 Stunden Schichtbetrieb und repe titiver Exposition gegenüber stressigen und volle körperliche wie geistige Leis tungsbereitschaft erfordernden Einsätzen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen körperlichen wie geistigen Defizite derzeit und voraussichtlich auch weiterhin nicht im geforderten Ausmass arbeitsfähig . Eine Reintegration könnte mit Vorteil eher im Umfeld eines geplanten, weniger mit Stress und Notfällen verbundenen Operationsbetriebs erfolgen, vorzugsweise mit initial stunden weisen Teilpensen, eventuell als zusätzliche Kraft während fortlaufender Kranke schrei bung (S. 19). Eine Fortführung des bestehenden Settings sowie zur Verbesserung der Coping-Fähigkeiten erscheine eine schmerzpsychotherapeutische Interven tion zweckmässig, um der Beschwerdeführerin die Anpassung der hohen persön lichen Leistungsansprüche an das im Rahmen der chronischen Beschwerden noch bestehende Leistungsvermögen zu ermöglichen. Diesbezüglich könnte eine noch mals stationäre Massnahme erwogen werden (S. 20). Zumutbar seien der Be schwerdeführerin körperlich leicht belastende Tätigkeiten eher in stressarmem Arbeitsumfeld ohne Wirbelsäulen- oder HWS-Belastung mit geplanten Routine abläufen (S. 21).

3. 9

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 9. Dezember

2016 ( Urk. 10/M47) über die Verlaufskontrolle und führten aus, die Beschwerdefüh rerin sei nun seit zwei bis drei Monaten in der Physiotherapie in Behandlung und bemerke zwar eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit, jedoch eher zuneh mende Beschwerden, nicht nur zervikal, sondern nun auch neu tieflumbal mit Ausstrahlung in beide Beine. Nach den Behandlungen finde jeweils eine Schmerz exazerbation statt. Klinisch zeige sich eine uneingeschränkte und schmerzfreie HWS-Beweglichkeit, jedoch eine deutliche Druckdolenz im Bereich der verhär teten subokzipitalen Muskulatur sowie Triggerpunkte im Bereich des Schulter gürtels. Die Schultern seien schmerzfrei und uneingeschränkt beweglich. Es werde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2017 attestiert. Im Falle eines sehr positiven Verlaufs könne natürlich ein kontrollierter Arbeitsversuch gestartet werden (S. 2). 3.10

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Februar

2017 ( Urk. 10/M50) u nd führten aus, zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung und Aggravierung der Symptome durch eine Negativspirale werde erneut ein statio närer Rehabilitationsaufenthalt zur muskuloskelettalen , aber auch psycho somatischen und neurologischen Behandlung empfohlen, zum Beispiel in der D.___ (S. 2). 3.11

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 1. Juli 2017 ( Urk. 10/M61) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, dass in der Physiotherapie die anfänglich weitgehend blockierte Beweglichkeit der HWS deutlich habe verbessert werden können, aktuell bestehe eine noch end gradige Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur . Es bestünden noch immer ständige Nacken schmerzen und in diesem Zusammenhang auch Kopfschmerzen (S. 2). Ein weiteres Problem seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die auf eine wahrscheinlich erlittene leichte Hirnschädigung hinweisen würden. Eine neuropsychologische Abklärung sei zu befürworten (S. 3). 3.12

Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. Mai 2018 ( Urk. 10/M72 ) und führte aus, die geklagten Beschwerdebilder seien genügend abgeklärt. Soma tisch seien entsprechende Abklärungen im Z.___ , bei der Hausärztin, mehrfach in der orthopädischen B.___ sowohl ambulant als auch stationär, bei Dr. F.___ , in der Klinik für Neurologie des Y.___ , beim Neu rologen Dr. E.___ , gutachterlich durch den Rheumatologen Dr. C.___ , beim Chirurgen Dr. G.___ und interdisziplinär im H.___ erfolgt. Die Bildgebung sei mittels Computertomografie der HWS und des Schädels sowie mittels Kernspintomografie des Schädels inklusive Angio graphie sowie konventionell-radiologisch erfolgt. Psychiatrische Beurteilungen sowie eine neuropsychologische Standortbestimmung seien ebenfalls erfolgt. Alle Untersuchungen hätten auf der objektiven Ebene eine identische und konsistente Befundlage ohne Abweichungen gezeigt (S. 5 Ziff. 1).

Als organische Befunde sei eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts fest stell bar. Strukturelle Veränderungen seien durch den Unfall vom 3 0. Oktober 2015 keine entstanden (S. 5 Ziff. 2 und 3).

Sämtliche Beschwerden seien durch die objektive Befundlage nicht zu erklären. Weder ereignisnah noch im Verlauf hätten Strukturveränderungen festgestellt werden können, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 stehen könnten. Aus somatischer Sicht entbehre deshalb das aktuelle Beschwerdebild einer objektivierbaren Begründung. Bezüglich der geklagten Be schwerden bestehe deshalb aus somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine natürliche Kausalität zum Ereignis vom 3 0. Oktober 201 5. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 zu einem Distorsionstrauma der HWS Grad II gekommen. Den Empfeh lungen der entsprechenden Guidelines folgend würden bei dieser Art der Ver letzung die unfallkausalen Beschwerden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens nach einem Jahr ausheilen. Der Status quo ante sei demnach spätestens 12 Monate nach dem Ereignis erreicht worden (S. 5 f.

Ziff. 4).

Aus somatischer Sicht lägen keine gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 3 0. Oktober 2015 vor. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei demnach unfall kau sal nicht mehr begründbar (S. 6 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausge wiesen, dass die geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat aufweisen. Denn von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Die anlässlich der Erstuntersuchung im

Z.___ ein Tag nach dem Unfall durchgeführten computertomographischen Untersuchungen ergaben einen normalen Befund ohne frische Frakturen oder Blutungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und auch eine am 4. Juli 2016 durchgeführte MRI Abklärung ergab lediglich eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, ansonsten keine Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3.5).

Bei allfälligen natürlich unfallkausalen verbliebenen Schädigungen, wozu auch die seit dem Unfall am 30 . Oktober 201 5 geklagten Kopf- und Nackenschmer zen sowie Gedächtnisstörungen gehören (E. 3 . 1-3.12 ), ist daher die Adäquanz geson dert zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1 .4). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4.2

Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integri täts entschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbe handlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, a us z ulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 30 . Juni 2017, mithin rund 20 Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte der Ärzte der B.___ , welche die Beschwerdeführerin sowohl stationär wie auch ambulant behandelten (vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 3.9, E. 3.10). Während der Hospitalisation vom März 2016 (vorstehend E. 3.3) wurde eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit, insbesondere der Rotation festgestellt, wobei die teilweise ausgeprägte Begleitsymptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) nicht substanziell hätten gebessert werden können.

Die a nlässlich der erneuten Rehabilitation im Juni 2016 (vor stehend E. 3.4) festgestellte Befundlage untersch ie d sich nicht wesentlich von den früheren Feststellungen. So sei die HWS-Beweglichkeit bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Eine Besserung der Schmer zen konnte nicht erreicht werden, a llerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können. Der aufgezeigte Verlauf macht deutlich, dass trotz der zahlreichen ambulanten Behandlungen sowie der stationären Rehabilitationen durchgehend über eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Konzentrations problemen berichtet wurde. Die Therapien und Behandlungen hatten zu keiner namhaften Besserung des Zustandes , abgesehen von einer verbesserten Beweg lichkeit der HWS, beigetragen und die Arbeitsfähigkeit wurde nicht wieder her gestellt. Das in der B.___ festgestellte Behandlungsresultat spricht angesichts der durchgeführten umfangreichen Massnahmen gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des somatischen und psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Daran vermögen auch die verordneten Therapien nichts zu ändern. Es lag bereits zu diesem Zeitpunkt keine medizinische Einschätzung vor, der sich eine zu erwartende gesundheitliche Verbesserung entnehmen liess . Wes halb über den 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden sollte, wenn diese bisher ausgeblieben ist, ist weder aufgrund der Akten ersichtlich, noch wird dies von der Beschwer deführerin substantiiert geltend gemacht. Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Berichte, insbesondere der B.___ , davon aus zu gehen, dass nach dem Unfall vom 30. Oktober 2015 der Endzustand spätestens Ende Juni 2017 erreicht war. Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2017 im Zuge des Fallabschlusses vor genommene Adäquanzprüfung gemäss der Schleudertrauma-Praxis nicht zu be anstanden. 5. 5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften be stimmt (vgl. vorstehend E. 1 .4).

Den Akten lassen sich nicht viele Angaben zur Unfallschwere entnehmen. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Aussagen direkt nach dem Ereignis in der Lage, beschwerdefrei auszusteigen und mit einem Taxi weiter an den Flug hafen zu gelangen, um den Rückflug in die Schweiz anzutreten ( Urk. 10/A2 S. 2). Das unfallanalytische Kurzgutachten ging sodann von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Delta-v von 9 bis maximal 14 km/h aus ( Urk.

10/A35). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich hierbei rechtspre chungs gemäss um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handle. Diese Einteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010, Urteil 8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010). Damit wäre die Adäquanz eines Kausalzu sammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1 .4). 5.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet.

Der Unfall ereignete sich während eines Staus auf der Autobahn, wobei die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Auto, das sich mit ungefähr 20-30 km/h fortbewegte, war ( Urk. 10/A2). E s handelt sich demnach um einen Auffahrunfall ohne besondere dramatische Begleitumstände. Eine besondere Eindrücklichkeit kann darin nicht gesehen werden.

Die Beschwerdeführerin nahm sich nach dem Unfall ein Taxi zum Flughafen, um zurück in die Schweiz zu reisen. Am Folgetag wurde sie ambulant im Z.___ behandelt und zunächst lediglich für drei Tage arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 10/M2). Aus objektiver Sicht kann demnach nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere medikamentös behan delt, absolvierte Physiotherapie sowie zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte. Die weiteren Therapien bestanden aus Wassertherapie, Craniosacraltherapie und Osteopathie ( Urk. 10/M11, Urk. 10/ M15-16). Dies kann vorliegend n och nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden. Rechtsprechungsgemäss reichen auch wiederholt mehrere Wochen dauernde Auf enthalte in Kliniken nicht ohne Weiteres zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012). Auch die Besuche bei der Haus ärztin sowie den verschiedenen Spezialisten weisen noch nicht den Charakter fort gesetzter und spezifischer ärztlicher Behandlungen auf, sondern sind offen sichtlich als diagnostische Massnahmen oder Verlaufskontrollen zu werten. Zu sammenfassend ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung vorliegend trotz einer gewissen Menge an Therapien und Behandlungen nicht als erfüllt zu betrachten.

Zum Kriterium der «erheblichen Beschwerden» ist festzuhalten, dass nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein kö nnen (BGE 124 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin klagte zwar bis zum Fallabschluss über Schmerzen und kehrte denn auch nicht an ihren ange stammten Arbeitsplatz zurück, obwohl ihr ein kleines, stundenweises Pensum zumutbar wäre (vgl. Urk. 10/M62). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin konnten zudem keinem unfallbedingten objektiven Korrelat zugeordnet werden und die Beschwerdeführerin wies auch kein für ein Schleudertrauma typi sches buntes Beschwerdebild auf.

Die Diagnose einer HWS Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung einer beson deren Schwere (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) , weshalb insgesamt nicht von erheblichen Beschwerden in besonders ausgeprägter Weise ausgegangen werden

kann .

Keine Hinweise ergeben sich sodann auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und auch ein schwieriger Hei lungs verlauf oder erhebliche Komplikationen sind ohne Weiteres zu verneinen.

D as Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist mangels ausgewiesener grösserer Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, höchs t ens in einfacher Weise gegeben.

5.3

Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens diejenigen der

«erheblichen Beschwerden» und der «erheblichen Arbeitsunfähig keit» erfüllt sind, dies jedoch bestenfalls in einfacher

– nicht in ausgeprägter – Weise .

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten vor liegend jedoch aufgrund der Unfallschwere vier Kriterien erfüllt sein (E. 5.1).

Entsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor beste henden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 30 . Oktober 2015 zu verneinen und weitere Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang erüb rigen sich (vgl. vorstehend E. 4 .1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30 . Juni 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3 . Juli 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG

werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Be rufskrankheiten gewährt .

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (BGE 134 V 109 E. 10.3) : • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der beratende Arzt Dr. med. A.___ habe überzeugend und ausführlich be gründet festgestellt, dass die geklagten Beschwerden durch die objektive Befund lage nicht erklärt werden könnten. Die unfallkausalen Beschwerden würden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens einem Jahr ausheilen, weshalb der status quo ante spätestens 12 Monate nach dem Ereignis als erreicht zu gelten habe (S. 6 unten).

Der Verlauf zeige auf, dass trotz Behandlungen ab Unfallzeitpunkt inklusive den folgenden Reha bilitations aufenthalten vom März 2016 und Juni 2016 durch geh end eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Müdigkeit und Konzentrations störungen bis hin zu Filmrissen vorhanden gewesen seien. Die etlichen Behand lungen hätten dabei offensichtlich zu keiner namhaften Besserung des Zustandes beigetragen und die Arbeitsfähigkeit habe nicht wieder hergestellt werden können . Es sei nicht ersichtlich, warum über den 3 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Be handlungen noch eine namhafte Besserung erwartet werden sollte, wenn diese namhafte Besserung bisher ausgeblieben sei (S. 9 f.).

Eine Auffahrkollision wie vorliegend werde rechtsprechungsgemäss als ein mitt el schweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert. Es sei keines der relevanten Kriterien erfüllt, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Oktober 2015 und den geklagten Beschwerden spätestens ab dem 3 0. Juni 2017 zu verneinen sei (S. 11 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei von zahlreichen Fachärzten und Spitälern bestätigt worden, dass die heutigen Beschwerden in direktem und natürlichem Zusammenhang zum Unfall stünden und die natürliche Kausalität bejaht werden sollte. Zudem wäre auch die adäquate Kausalität zu bejahen, sei der erlittene Unfall mittelschwerer Natur, die fachärztlich intensiven Behandlungen würden seit fast drei Jahren dauern und hätten keine Erfolge erzielt und die Beschwerden seien persistierend. Das alles führe zu erheblichen Beschwerden und Einschränkungen im Alltag (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung per 30. Juni 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 3 0. Oktober 201 5. 3.

E. 3 0. Oktober 2015 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall (Urk. 10 / A1, Urk. 10/ A2 ), wobei die erstbehandelnden Ärzte des Z.___

ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten (Urk. 10 /M2 S. 2 Ziff.

E. 3.1 Die Erstbehandlung erfolgte ein Tag nach dem Unfallereignis im Z.___ , wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 10/M2) ein Be schleunigungstrauma der HWS diagnostizierten und eine vollständige Arbeits un fähigkeit vom 1. bis 3. November 2015 attestierten. Die

Computertomographie (CT) der HWS sowie des Schädels vom 3 1. Oktober 2015 habe keine frischen Frak turen und keine Blutung gezeigt.

E. 3.2 Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 6. Febru ar 2016 ( Urk. 10/M11), nannten als Diagnose ein anhaltendes zerviko cephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion im Oktober 2015 und führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Initiierung einer regelmässigen professio nellen Therapie und Begleitung zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Es würden im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Über dreieinhalb Monate nach dem zervikalen Beschleunigungstrauma leide die Beschwerdeführerin noch an Zervi kocephalgien sowie typischen Begleitbeschwerden einer HWS-Distorsion. Klinisc h liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen, die HWS-Beweglichkeit sei nur minim eingeschränkt und der muskuläre Hartspann lokalisiere sich vor allem auf den Schultergürtel, weniger auf den Zervikalbereich. Mit der Be schwer deführerin werde eine Intensivierung der bisherigen therapeutischen Massnah men im ambulanten Rahmen besprochen und sie werde für einen stationären Auf enthalt auf der Akut-Rheumatologie angemeldet , wo eine multimodale Schmerztherapie erfolgen könne (S. 2) . Es werde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1 0. Februar bis 1. März 2016 attestiert (S. 3).

E. 3.3 Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 4. März 2016 ( Urk. 10/M15) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 1 5. März 2016 und führten aus,

es bestünden massive Schulter- und Nacken schmerzen sowie eine Begleitsymptomatik mit Schwindel, Müdigkeit, Erschöpf barkeit, Tinnitus und Konzentrationsstörungen. Klinisch habe sich bei Eintritt eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere der Rota tion und der Inklination sowie eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität am rechten Arm gezeigt. Bisherige Strukturabklärungen mittels CT des Schädels und der HWS hätten keine posttraumatischen strukturellen Läsionen gezeigt. Im Hos pitalisationsverlauf habe sich eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweg lichkeit, insbesondere der Rotation gezeigt. Die teilweise ausgeprägte Begleit symptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) hätten nicht substanziell gebessert werden können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin sehr zufrieden mit dem stationären Aufenthalt. Sie habe am 2 2. März 2016 in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beschwerdeführerin sei bis zum Verlaufstermin am 1 9. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (S. 3).

E. 3.4 Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 5. Juni

2016 ( Urk . 10/M30) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin zur muskulos ke lettalen Rehabilitation vom 6. bis 2 5. Juni 2016 und führten aus, die HWS-Beweglichkeit sei bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Allerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können . Auf Ebene der analgetischen, schmerzdistanzierenden Medikation sei die Behandlung mit Surmontil bei 10 Tropfen täglich begonnen worden. Aufgrund signifikanter Zunahme der Tagesmüdigkeit sei die Dosis halbiert worden, wo runter sich der Zustand stabilisiert habe (S. 3).

E. 3.5 Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Juli

2016 ( Urk. 10/M31) über die ambulante Sprechstunde und führten aus, die HWS sei in alle Bewegungsrichtungen uneingeschränkt, bei links- und rechtsseitiger Lateral flexion bestehe endständig eine Schmerzauslösung . Die Schultern seien beidseits uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien symmetrisch, die grobkursorische Krafttestung der oberen Extremität un ein geschränkt und es bestehe keine Hypästhesie. Die MRI Abklärung vom 4. Juli 2016 der HWS und Angio habe eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, eine normale Arteria vertebralis links und eine unauffällige Arteria

carotis

interna beidseits sowie ein normales Schädel-MRI gezeigt (S. 2) . Durch den stationären Aufenthalt auf der Akut-Rheumatologie sowie auch aktuell auf der Rehabilitation habe eine Stabilisierung bis leichte Verbesserung der Situation erreicht werden können, wobei aktuell wieder ein deutlicher Leidensdruck bestehe, vor allem auf Grund der Cephalgien und des Tinnitus. Vor Initiierung weiterer Massnamen sei zunächst der Bericht der Kollegen der Neuropsychologie abzuwarten (S. 3).

E. 3.6 Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 6. Juli 2016 ( Urk. 10/M36) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Standortbestimmung mit der Frage nach der Objektivier barkeit der Gedächtnissch wier igkeiten. Sie führten aus, dass formal neuropsy cho logisch geprüft bei der vollständig orientierten Beschwerdeführerin von leicht bis schwer reichende Defizite in attentionalen Teilfunktionen im Vordergrund der Befunde stünden. Zudem zeige sich eine leicht reduzierte psychomotorische Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Es seien leicht unterdurchschnittliche Leistungen im mnestischen Bereich konstatierbar . Bei den Exekutivfunktionen sei en die verbale Ideenproduktion und die Inter ferenzkontrolle leicht vermindert. Basale visuelle, sprachliche, sprachassoziierte und praktische Leistungen seien unbeeinträchtigt. In den zusätzlich durchgeführten Fragebogenverfahren fänden sich Hinweise auf eine schwere Fatigue- und leichte Depressionssymptomatik. Dies decke sich mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Die geschilderten kogni tiven Auffälligkeiten seien gut im Rahmen der Schmerz- und Erschöpfungs symp tomatik sowie der damit verbundenen reduzierten Belastbarkeit interpretierbar. Für das weitere Prozedere erscheine die Behandlung der Schmerzsymptomatik deshalb prioritär (S. 3).

E. 3.7 Die Ärzte der

B.___ berichteten am 2 4. August

2016 ( Urk. 10/M37) über die Verlaufskontrolle und führten aus, am 1 8. August 2016 sei die Arbeitstätigkeit als Pflegeassistentin für zwei Stunden am Vormittag wieder aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin berichte allerdings, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei. Sie habe sich vorgängig überschätzt und sei nicht in der Lage gewesen, während der Arbeitszeit den Anforderungen annähernd zu genügen. Vor allem würden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite stören . Die Beschwerdeführerin sei zudem ausgeprägt bedrückter Stimmungslage, da ihr am Arbeitsplatz nochmals verbal aufgezeigt worden sei , wie verlangsamt sie im Gegensatz zu früher sei. Durch den gescheiterten Arbeitsversuch seien nun die Ängste gestiegen, in wie weit sie das Leben weiterhin meistern könne (S. 2).

E. 3.8 Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein Gutachten am 2 1. September 2016 ( Urk. 10/M62) zuhanden der Pensionskasse und führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe im Notfall-OP im Y.___ mit 24 Stunden Schichtbetrieb und repe titiver Exposition gegenüber stressigen und volle körperliche wie geistige Leis tungsbereitschaft erfordernden Einsätzen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen körperlichen wie geistigen Defizite derzeit und voraussichtlich auch weiterhin nicht im geforderten Ausmass arbeitsfähig . Eine Reintegration könnte mit Vorteil eher im Umfeld eines geplanten, weniger mit Stress und Notfällen verbundenen Operationsbetriebs erfolgen, vorzugsweise mit initial stunden weisen Teilpensen, eventuell als zusätzliche Kraft während fortlaufender Kranke schrei bung (S. 19). Eine Fortführung des bestehenden Settings sowie zur Verbesserung der Coping-Fähigkeiten erscheine eine schmerzpsychotherapeutische Interven tion zweckmässig, um der Beschwerdeführerin die Anpassung der hohen persön lichen Leistungsansprüche an das im Rahmen der chronischen Beschwerden noch bestehende Leistungsvermögen zu ermöglichen. Diesbezüglich könnte eine noch mals stationäre Massnahme erwogen werden (S. 20). Zumutbar seien der Be schwerdeführerin körperlich leicht belastende Tätigkeiten eher in stressarmem Arbeitsumfeld ohne Wirbelsäulen- oder HWS-Belastung mit geplanten Routine abläufen (S. 21).

3. 9

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 9. Dezember

2016 ( Urk. 10/M47) über die Verlaufskontrolle und führten aus, die Beschwerdefüh rerin sei nun seit zwei bis drei Monaten in der Physiotherapie in Behandlung und bemerke zwar eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit, jedoch eher zuneh mende Beschwerden, nicht nur zervikal, sondern nun auch neu tieflumbal mit Ausstrahlung in beide Beine. Nach den Behandlungen finde jeweils eine Schmerz exazerbation statt. Klinisch zeige sich eine uneingeschränkte und schmerzfreie HWS-Beweglichkeit, jedoch eine deutliche Druckdolenz im Bereich der verhär teten subokzipitalen Muskulatur sowie Triggerpunkte im Bereich des Schulter gürtels. Die Schultern seien schmerzfrei und uneingeschränkt beweglich. Es werde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2017 attestiert. Im Falle eines sehr positiven Verlaufs könne natürlich ein kontrollierter Arbeitsversuch gestartet werden (S. 2).

E. 3.10 Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Februar

2017 ( Urk. 10/M50) u nd führten aus, zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung und Aggravierung der Symptome durch eine Negativspirale werde erneut ein statio närer Rehabilitationsaufenthalt zur muskuloskelettalen , aber auch psycho somatischen und neurologischen Behandlung empfohlen, zum Beispiel in der D.___ (S. 2).

E. 3.11 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 1. Juli 2017 ( Urk. 10/M61) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, dass in der Physiotherapie die anfänglich weitgehend blockierte Beweglichkeit der HWS deutlich habe verbessert werden können, aktuell bestehe eine noch end gradige Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur . Es bestünden noch immer ständige Nacken schmerzen und in diesem Zusammenhang auch Kopfschmerzen (S. 2). Ein weiteres Problem seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die auf eine wahrscheinlich erlittene leichte Hirnschädigung hinweisen würden. Eine neuropsychologische Abklärung sei zu befürworten (S. 3).

E. 3.12 Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. Mai 2018 ( Urk. 10/M72 ) und führte aus, die geklagten Beschwerdebilder seien genügend abgeklärt. Soma tisch seien entsprechende Abklärungen im Z.___ , bei der Hausärztin, mehrfach in der orthopädischen B.___ sowohl ambulant als auch stationär, bei Dr. F.___ , in der Klinik für Neurologie des Y.___ , beim Neu rologen Dr. E.___ , gutachterlich durch den Rheumatologen Dr. C.___ , beim Chirurgen Dr. G.___ und interdisziplinär im H.___ erfolgt. Die Bildgebung sei mittels Computertomografie der HWS und des Schädels sowie mittels Kernspintomografie des Schädels inklusive Angio graphie sowie konventionell-radiologisch erfolgt. Psychiatrische Beurteilungen sowie eine neuropsychologische Standortbestimmung seien ebenfalls erfolgt. Alle Untersuchungen hätten auf der objektiven Ebene eine identische und konsistente Befundlage ohne Abweichungen gezeigt (S. 5 Ziff. 1).

Als organische Befunde sei eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts fest stell bar. Strukturelle Veränderungen seien durch den Unfall vom 3 0. Oktober 2015 keine entstanden (S. 5 Ziff. 2 und 3).

Sämtliche Beschwerden seien durch die objektive Befundlage nicht zu erklären. Weder ereignisnah noch im Verlauf hätten Strukturveränderungen festgestellt werden können, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 stehen könnten. Aus somatischer Sicht entbehre deshalb das aktuelle Beschwerdebild einer objektivierbaren Begründung. Bezüglich der geklagten Be schwerden bestehe deshalb aus somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine natürliche Kausalität zum Ereignis vom 3 0. Oktober 201 5. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 zu einem Distorsionstrauma der HWS Grad II gekommen. Den Empfeh lungen der entsprechenden Guidelines folgend würden bei dieser Art der Ver letzung die unfallkausalen Beschwerden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens nach einem Jahr ausheilen. Der Status quo ante sei demnach spätestens 12 Monate nach dem Ereignis erreicht worden (S. 5 f.

Ziff. 4).

Aus somatischer Sicht lägen keine gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 3 0. Oktober 2015 vor. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei demnach unfall kau sal nicht mehr begründbar (S. 6 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausge wiesen, dass die geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat aufweisen. Denn von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Die anlässlich der Erstuntersuchung im

Z.___ ein Tag nach dem Unfall durchgeführten computertomographischen Untersuchungen ergaben einen normalen Befund ohne frische Frakturen oder Blutungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und auch eine am 4. Juli 2016 durchgeführte MRI Abklärung ergab lediglich eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, ansonsten keine Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3.5).

Bei allfälligen natürlich unfallkausalen verbliebenen Schädigungen, wozu auch die seit dem Unfall am 30 . Oktober 201 5 geklagten Kopf- und Nackenschmer zen sowie Gedächtnisstörungen gehören (E. 3 . 1-3.12 ), ist daher die Adäquanz geson dert zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1 .4). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4.2

Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integri täts entschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbe handlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, a us z ulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 30 . Juni 2017, mithin rund 20 Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte der Ärzte der B.___ , welche die Beschwerdeführerin sowohl stationär wie auch ambulant behandelten (vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 3.9, E. 3.10). Während der Hospitalisation vom März 2016 (vorstehend E. 3.3) wurde eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit, insbesondere der Rotation festgestellt, wobei die teilweise ausgeprägte Begleitsymptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) nicht substanziell hätten gebessert werden können.

Die a nlässlich der erneuten Rehabilitation im Juni 2016 (vor stehend E. 3.4) festgestellte Befundlage untersch ie d sich nicht wesentlich von den früheren Feststellungen. So sei die HWS-Beweglichkeit bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Eine Besserung der Schmer zen konnte nicht erreicht werden, a llerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können. Der aufgezeigte Verlauf macht deutlich, dass trotz der zahlreichen ambulanten Behandlungen sowie der stationären Rehabilitationen durchgehend über eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Konzentrations problemen berichtet wurde. Die Therapien und Behandlungen hatten zu keiner namhaften Besserung des Zustandes , abgesehen von einer verbesserten Beweg lichkeit der HWS, beigetragen und die Arbeitsfähigkeit wurde nicht wieder her gestellt. Das in der B.___ festgestellte Behandlungsresultat spricht angesichts der durchgeführten umfangreichen Massnahmen gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des somatischen und psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Daran vermögen auch die verordneten Therapien nichts zu ändern. Es lag bereits zu diesem Zeitpunkt keine medizinische Einschätzung vor, der sich eine zu erwartende gesundheitliche Verbesserung entnehmen liess . Wes halb über den 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden sollte, wenn diese bisher ausgeblieben ist, ist weder aufgrund der Akten ersichtlich, noch wird dies von der Beschwer deführerin substantiiert geltend gemacht. Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Berichte, insbesondere der B.___ , davon aus zu gehen, dass nach dem Unfall vom 30. Oktober 2015 der Endzustand spätestens Ende Juni 2017 erreicht war. Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2017 im Zuge des Fallabschlusses vor genommene Adäquanzprüfung gemäss der Schleudertrauma-Praxis nicht zu be anstanden. 5.

E. 5 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

E. 5.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften be stimmt (vgl. vorstehend E. 1 .4).

Den Akten lassen sich nicht viele Angaben zur Unfallschwere entnehmen. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Aussagen direkt nach dem Ereignis in der Lage, beschwerdefrei auszusteigen und mit einem Taxi weiter an den Flug hafen zu gelangen, um den Rückflug in die Schweiz anzutreten ( Urk. 10/A2 S. 2). Das unfallanalytische Kurzgutachten ging sodann von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Delta-v von 9 bis maximal 14 km/h aus ( Urk.

10/A35). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich hierbei rechtspre chungs gemäss um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handle. Diese Einteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010, Urteil 8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010). Damit wäre die Adäquanz eines Kausalzu sammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1 .4).

E. 5.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet.

Der Unfall ereignete sich während eines Staus auf der Autobahn, wobei die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Auto, das sich mit ungefähr 20-30 km/h fortbewegte, war ( Urk. 10/A2). E s handelt sich demnach um einen Auffahrunfall ohne besondere dramatische Begleitumstände. Eine besondere Eindrücklichkeit kann darin nicht gesehen werden.

Die Beschwerdeführerin nahm sich nach dem Unfall ein Taxi zum Flughafen, um zurück in die Schweiz zu reisen. Am Folgetag wurde sie ambulant im Z.___ behandelt und zunächst lediglich für drei Tage arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 10/M2). Aus objektiver Sicht kann demnach nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere medikamentös behan delt, absolvierte Physiotherapie sowie zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte. Die weiteren Therapien bestanden aus Wassertherapie, Craniosacraltherapie und Osteopathie ( Urk. 10/M11, Urk. 10/ M15-16). Dies kann vorliegend n och nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden. Rechtsprechungsgemäss reichen auch wiederholt mehrere Wochen dauernde Auf enthalte in Kliniken nicht ohne Weiteres zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012). Auch die Besuche bei der Haus ärztin sowie den verschiedenen Spezialisten weisen noch nicht den Charakter fort gesetzter und spezifischer ärztlicher Behandlungen auf, sondern sind offen sichtlich als diagnostische Massnahmen oder Verlaufskontrollen zu werten. Zu sammenfassend ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung vorliegend trotz einer gewissen Menge an Therapien und Behandlungen nicht als erfüllt zu betrachten.

Zum Kriterium der «erheblichen Beschwerden» ist festzuhalten, dass nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein kö nnen (BGE 124 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin klagte zwar bis zum Fallabschluss über Schmerzen und kehrte denn auch nicht an ihren ange stammten Arbeitsplatz zurück, obwohl ihr ein kleines, stundenweises Pensum zumutbar wäre (vgl. Urk. 10/M62). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin konnten zudem keinem unfallbedingten objektiven Korrelat zugeordnet werden und die Beschwerdeführerin wies auch kein für ein Schleudertrauma typi sches buntes Beschwerdebild auf.

Die Diagnose einer HWS Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung einer beson deren Schwere (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) , weshalb insgesamt nicht von erheblichen Beschwerden in besonders ausgeprägter Weise ausgegangen werden

kann .

Keine Hinweise ergeben sich sodann auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und auch ein schwieriger Hei lungs verlauf oder erhebliche Komplikationen sind ohne Weiteres zu verneinen.

D as Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist mangels ausgewiesener grösserer Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, höchs t ens in einfacher Weise gegeben.

E. 5.3 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens diejenigen der

«erheblichen Beschwerden» und der «erheblichen Arbeitsunfähig keit» erfüllt sind, dies jedoch bestenfalls in einfacher

– nicht in ausgeprägter – Weise .

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten vor liegend jedoch aufgrund der Unfallschwere vier Kriterien erfüllt sein (E. 5.1).

Entsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor beste henden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 30 . Oktober 2015 zu verneinen und weitere Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang erüb rigen sich (vgl. vorstehend E. 4 .1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30 . Juni 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3 . Juli 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 10 / A104 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 1 9. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen und über die Rente und Integritätsentschädigung einen Entscheid zu treffen (S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung zurück zuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00179

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 7. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 75 , arbeitete seit dem 1. März 2003 als Pflege helferin beim Y.___

und war dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 10 / A1 ). Am 3 0. Oktober 2015 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall (Urk. 10 / A1, Urk. 10/ A2 ), wobei die erstbehandelnden Ärzte des Z.___

ein Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten (Urk. 10 /M2 S. 2 Ziff. 5 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 teilte die AXA mit, die Leistungen für Heilbe handlungen und Taggelder würden per 3 0. Juni 2017 eingestellt (Urk. 10 / A80 ). Die dagegen am 1 4. Juli 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10 / A84 ) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 ab (Urk. 10 / A104 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 1 9. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen und über die Rente und Integritätsentschädigung einen Entscheid zu treffen (S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung zurück zuweisen (S. 1 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG

werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfälle n und Be rufskrankheiten gewährt . 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (BGE 134 V 109 E. 10.3) : • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falles; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der beratende Arzt Dr. med. A.___ habe überzeugend und ausführlich be gründet festgestellt, dass die geklagten Beschwerden durch die objektive Befund lage nicht erklärt werden könnten. Die unfallkausalen Beschwerden würden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens einem Jahr ausheilen, weshalb der status quo ante spätestens 12 Monate nach dem Ereignis als erreicht zu gelten habe (S. 6 unten).

Der Verlauf zeige auf, dass trotz Behandlungen ab Unfallzeitpunkt inklusive den folgenden Reha bilitations aufenthalten vom März 2016 und Juni 2016 durch geh end eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Müdigkeit und Konzentrations störungen bis hin zu Filmrissen vorhanden gewesen seien. Die etlichen Behand lungen hätten dabei offensichtlich zu keiner namhaften Besserung des Zustandes beigetragen und die Arbeitsfähigkeit habe nicht wieder hergestellt werden können . Es sei nicht ersichtlich, warum über den 3 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Be handlungen noch eine namhafte Besserung erwartet werden sollte, wenn diese namhafte Besserung bisher ausgeblieben sei (S. 9 f.).

Eine Auffahrkollision wie vorliegend werde rechtsprechungsgemäss als ein mitt el schweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert. Es sei keines der relevanten Kriterien erfüllt, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Oktober 2015 und den geklagten Beschwerden spätestens ab dem 3 0. Juni 2017 zu verneinen sei (S. 11 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei von zahlreichen Fachärzten und Spitälern bestätigt worden, dass die heutigen Beschwerden in direktem und natürlichem Zusammenhang zum Unfall stünden und die natürliche Kausalität bejaht werden sollte. Zudem wäre auch die adäquate Kausalität zu bejahen, sei der erlittene Unfall mittelschwerer Natur, die fachärztlich intensiven Behandlungen würden seit fast drei Jahren dauern und hätten keine Erfolge erzielt und die Beschwerden seien persistierend. Das alles führe zu erheblichen Beschwerden und Einschränkungen im Alltag (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung per 30. Juni 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 3 0. Oktober 201 5. 3. 3.1

Die Erstbehandlung erfolgte ein Tag nach dem Unfallereignis im Z.___ , wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 10/M2) ein Be schleunigungstrauma der HWS diagnostizierten und eine vollständige Arbeits un fähigkeit vom 1. bis 3. November 2015 attestierten. Die

Computertomographie (CT) der HWS sowie des Schädels vom 3 1. Oktober 2015 habe keine frischen Frak turen und keine Blutung gezeigt. 3.2

Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 6. Febru ar 2016 ( Urk. 10/M11), nannten als Diagnose ein anhaltendes zerviko cephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion im Oktober 2015 und führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Initiierung einer regelmässigen professio nellen Therapie und Begleitung zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Es würden im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Über dreieinhalb Monate nach dem zervikalen Beschleunigungstrauma leide die Beschwerdeführerin noch an Zervi kocephalgien sowie typischen Begleitbeschwerden einer HWS-Distorsion. Klinisc h liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen, die HWS-Beweglichkeit sei nur minim eingeschränkt und der muskuläre Hartspann lokalisiere sich vor allem auf den Schultergürtel, weniger auf den Zervikalbereich. Mit der Be schwer deführerin werde eine Intensivierung der bisherigen therapeutischen Massnah men im ambulanten Rahmen besprochen und sie werde für einen stationären Auf enthalt auf der Akut-Rheumatologie angemeldet , wo eine multimodale Schmerztherapie erfolgen könne (S. 2) . Es werde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1 0. Februar bis 1. März 2016 attestiert (S. 3). 3.3

Die Ärzte der B.___ , Rheumatologie, berichteten am 1 4. März 2016 ( Urk. 10/M15) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 1 5. März 2016 und führten aus,

es bestünden massive Schulter- und Nacken schmerzen sowie eine Begleitsymptomatik mit Schwindel, Müdigkeit, Erschöpf barkeit, Tinnitus und Konzentrationsstörungen. Klinisch habe sich bei Eintritt eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere der Rota tion und der Inklination sowie eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität am rechten Arm gezeigt. Bisherige Strukturabklärungen mittels CT des Schädels und der HWS hätten keine posttraumatischen strukturellen Läsionen gezeigt. Im Hos pitalisationsverlauf habe sich eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweg lichkeit, insbesondere der Rotation gezeigt. Die teilweise ausgeprägte Begleit symptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) hätten nicht substanziell gebessert werden können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin sehr zufrieden mit dem stationären Aufenthalt. Sie habe am 2 2. März 2016 in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beschwerdeführerin sei bis zum Verlaufstermin am 1 9. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden (S. 3). 3.4

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 5. Juni

2016 ( Urk . 10/M30) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin zur muskulos ke lettalen Rehabilitation vom 6. bis 2 5. Juni 2016 und führten aus, die HWS-Beweglichkeit sei bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Allerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können . Auf Ebene der analgetischen, schmerzdistanzierenden Medikation sei die Behandlung mit Surmontil bei 10 Tropfen täglich begonnen worden. Aufgrund signifikanter Zunahme der Tagesmüdigkeit sei die Dosis halbiert worden, wo runter sich der Zustand stabilisiert habe (S. 3).

3.5

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Juli

2016 ( Urk. 10/M31) über die ambulante Sprechstunde und führten aus, die HWS sei in alle Bewegungsrichtungen uneingeschränkt, bei links- und rechtsseitiger Lateral flexion bestehe endständig eine Schmerzauslösung . Die Schultern seien beidseits uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien symmetrisch, die grobkursorische Krafttestung der oberen Extremität un ein geschränkt und es bestehe keine Hypästhesie. Die MRI Abklärung vom 4. Juli 2016 der HWS und Angio habe eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, eine normale Arteria vertebralis links und eine unauffällige Arteria

carotis

interna beidseits sowie ein normales Schädel-MRI gezeigt (S. 2) . Durch den stationären Aufenthalt auf der Akut-Rheumatologie sowie auch aktuell auf der Rehabilitation habe eine Stabilisierung bis leichte Verbesserung der Situation erreicht werden können, wobei aktuell wieder ein deutlicher Leidensdruck bestehe, vor allem auf Grund der Cephalgien und des Tinnitus. Vor Initiierung weiterer Massnamen sei zunächst der Bericht der Kollegen der Neuropsychologie abzuwarten (S. 3). 3.6

Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurologie, berichteten am 6. Juli 2016 ( Urk. 10/M36) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Standortbestimmung mit der Frage nach der Objektivier barkeit der Gedächtnissch wier igkeiten. Sie führten aus, dass formal neuropsy cho logisch geprüft bei der vollständig orientierten Beschwerdeführerin von leicht bis schwer reichende Defizite in attentionalen Teilfunktionen im Vordergrund der Befunde stünden. Zudem zeige sich eine leicht reduzierte psychomotorische Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Es seien leicht unterdurchschnittliche Leistungen im mnestischen Bereich konstatierbar . Bei den Exekutivfunktionen sei en die verbale Ideenproduktion und die Inter ferenzkontrolle leicht vermindert. Basale visuelle, sprachliche, sprachassoziierte und praktische Leistungen seien unbeeinträchtigt. In den zusätzlich durchgeführten Fragebogenverfahren fänden sich Hinweise auf eine schwere Fatigue- und leichte Depressionssymptomatik. Dies decke sich mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Die geschilderten kogni tiven Auffälligkeiten seien gut im Rahmen der Schmerz- und Erschöpfungs symp tomatik sowie der damit verbundenen reduzierten Belastbarkeit interpretierbar. Für das weitere Prozedere erscheine die Behandlung der Schmerzsymptomatik deshalb prioritär (S. 3). 3.7

Die Ärzte der

B.___ berichteten am 2 4. August

2016 ( Urk. 10/M37) über die Verlaufskontrolle und führten aus, am 1 8. August 2016 sei die Arbeitstätigkeit als Pflegeassistentin für zwei Stunden am Vormittag wieder aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin berichte allerdings, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei. Sie habe sich vorgängig überschätzt und sei nicht in der Lage gewesen, während der Arbeitszeit den Anforderungen annähernd zu genügen. Vor allem würden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite stören . Die Beschwerdeführerin sei zudem ausgeprägt bedrückter Stimmungslage, da ihr am Arbeitsplatz nochmals verbal aufgezeigt worden sei , wie verlangsamt sie im Gegensatz zu früher sei. Durch den gescheiterten Arbeitsversuch seien nun die Ängste gestiegen, in wie weit sie das Leben weiterhin meistern könne (S. 2). 3.8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein Gutachten am 2 1. September 2016 ( Urk. 10/M62) zuhanden der Pensionskasse und führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe im Notfall-OP im Y.___ mit 24 Stunden Schichtbetrieb und repe titiver Exposition gegenüber stressigen und volle körperliche wie geistige Leis tungsbereitschaft erfordernden Einsätzen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen körperlichen wie geistigen Defizite derzeit und voraussichtlich auch weiterhin nicht im geforderten Ausmass arbeitsfähig . Eine Reintegration könnte mit Vorteil eher im Umfeld eines geplanten, weniger mit Stress und Notfällen verbundenen Operationsbetriebs erfolgen, vorzugsweise mit initial stunden weisen Teilpensen, eventuell als zusätzliche Kraft während fortlaufender Kranke schrei bung (S. 19). Eine Fortführung des bestehenden Settings sowie zur Verbesserung der Coping-Fähigkeiten erscheine eine schmerzpsychotherapeutische Interven tion zweckmässig, um der Beschwerdeführerin die Anpassung der hohen persön lichen Leistungsansprüche an das im Rahmen der chronischen Beschwerden noch bestehende Leistungsvermögen zu ermöglichen. Diesbezüglich könnte eine noch mals stationäre Massnahme erwogen werden (S. 20). Zumutbar seien der Be schwerdeführerin körperlich leicht belastende Tätigkeiten eher in stressarmem Arbeitsumfeld ohne Wirbelsäulen- oder HWS-Belastung mit geplanten Routine abläufen (S. 21).

3. 9

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 9. Dezember

2016 ( Urk. 10/M47) über die Verlaufskontrolle und führten aus, die Beschwerdefüh rerin sei nun seit zwei bis drei Monaten in der Physiotherapie in Behandlung und bemerke zwar eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit, jedoch eher zuneh mende Beschwerden, nicht nur zervikal, sondern nun auch neu tieflumbal mit Ausstrahlung in beide Beine. Nach den Behandlungen finde jeweils eine Schmerz exazerbation statt. Klinisch zeige sich eine uneingeschränkte und schmerzfreie HWS-Beweglichkeit, jedoch eine deutliche Druckdolenz im Bereich der verhär teten subokzipitalen Muskulatur sowie Triggerpunkte im Bereich des Schulter gürtels. Die Schultern seien schmerzfrei und uneingeschränkt beweglich. Es werde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2017 attestiert. Im Falle eines sehr positiven Verlaufs könne natürlich ein kontrollierter Arbeitsversuch gestartet werden (S. 2). 3.10

Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Februar

2017 ( Urk. 10/M50) u nd führten aus, zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung und Aggravierung der Symptome durch eine Negativspirale werde erneut ein statio närer Rehabilitationsaufenthalt zur muskuloskelettalen , aber auch psycho somatischen und neurologischen Behandlung empfohlen, zum Beispiel in der D.___ (S. 2). 3.11

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 1 1. Juli 2017 ( Urk. 10/M61) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, dass in der Physiotherapie die anfänglich weitgehend blockierte Beweglichkeit der HWS deutlich habe verbessert werden können, aktuell bestehe eine noch end gradige Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur . Es bestünden noch immer ständige Nacken schmerzen und in diesem Zusammenhang auch Kopfschmerzen (S. 2). Ein weiteres Problem seien die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die auf eine wahrscheinlich erlittene leichte Hirnschädigung hinweisen würden. Eine neuropsychologische Abklärung sei zu befürworten (S. 3). 3.12

Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, berichtete am 3. Mai 2018 ( Urk. 10/M72 ) und führte aus, die geklagten Beschwerdebilder seien genügend abgeklärt. Soma tisch seien entsprechende Abklärungen im Z.___ , bei der Hausärztin, mehrfach in der orthopädischen B.___ sowohl ambulant als auch stationär, bei Dr. F.___ , in der Klinik für Neurologie des Y.___ , beim Neu rologen Dr. E.___ , gutachterlich durch den Rheumatologen Dr. C.___ , beim Chirurgen Dr. G.___ und interdisziplinär im H.___ erfolgt. Die Bildgebung sei mittels Computertomografie der HWS und des Schädels sowie mittels Kernspintomografie des Schädels inklusive Angio graphie sowie konventionell-radiologisch erfolgt. Psychiatrische Beurteilungen sowie eine neuropsychologische Standortbestimmung seien ebenfalls erfolgt. Alle Untersuchungen hätten auf der objektiven Ebene eine identische und konsistente Befundlage ohne Abweichungen gezeigt (S. 5 Ziff. 1).

Als organische Befunde sei eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts fest stell bar. Strukturelle Veränderungen seien durch den Unfall vom 3 0. Oktober 2015 keine entstanden (S. 5 Ziff. 2 und 3).

Sämtliche Beschwerden seien durch die objektive Befundlage nicht zu erklären. Weder ereignisnah noch im Verlauf hätten Strukturveränderungen festgestellt werden können, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 stehen könnten. Aus somatischer Sicht entbehre deshalb das aktuelle Beschwerdebild einer objektivierbaren Begründung. Bezüglich der geklagten Be schwerden bestehe deshalb aus somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine natürliche Kausalität zum Ereignis vom 3 0. Oktober 201 5. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2015 zu einem Distorsionstrauma der HWS Grad II gekommen. Den Empfeh lungen der entsprechenden Guidelines folgend würden bei dieser Art der Ver letzung die unfallkausalen Beschwerden im Laufe von Monaten beziehungsweise spätestens nach einem Jahr ausheilen. Der Status quo ante sei demnach spätestens 12 Monate nach dem Ereignis erreicht worden (S. 5 f.

Ziff. 4).

Aus somatischer Sicht lägen keine gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 3 0. Oktober 2015 vor. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei demnach unfall kau sal nicht mehr begründbar (S. 6 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausge wiesen, dass die geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat aufweisen. Denn von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis). Die anlässlich der Erstuntersuchung im

Z.___ ein Tag nach dem Unfall durchgeführten computertomographischen Untersuchungen ergaben einen normalen Befund ohne frische Frakturen oder Blutungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und auch eine am 4. Juli 2016 durchgeführte MRI Abklärung ergab lediglich eine hypoplastische Arteria vertebralis rechts, ansonsten keine Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3.5).

Bei allfälligen natürlich unfallkausalen verbliebenen Schädigungen, wozu auch die seit dem Unfall am 30 . Oktober 201 5 geklagten Kopf- und Nackenschmer zen sowie Gedächtnisstörungen gehören (E. 3 . 1-3.12 ), ist daher die Adäquanz geson dert zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1 .4). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4.2

Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integri täts entschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbe handlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, a us z ulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 30 . Juni 2017, mithin rund 20 Monate nach dem Unfall, ein. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte der Ärzte der B.___ , welche die Beschwerdeführerin sowohl stationär wie auch ambulant behandelten (vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 3.9, E. 3.10). Während der Hospitalisation vom März 2016 (vorstehend E. 3.3) wurde eine erfreuliche Verbesserung der HWS-Beweglichkeit, insbesondere der Rotation festgestellt, wobei die teilweise ausgeprägte Begleitsymptomatik und die Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) nicht substanziell hätten gebessert werden können.

Die a nlässlich der erneuten Rehabilitation im Juni 2016 (vor stehend E. 3.4) festgestellte Befundlage untersch ie d sich nicht wesentlich von den früheren Feststellungen. So sei die HWS-Beweglichkeit bereits beim Eintritt und seit der letzten stationären Behandlung frei gewesen. Eine Besserung der Schmer zen konnte nicht erreicht werden, a llerdings hätten muskuläre Verspannungen reduziert werden können. Der aufgezeigte Verlauf macht deutlich, dass trotz der zahlreichen ambulanten Behandlungen sowie der stationären Rehabilitationen durchgehend über eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Konzentrations problemen berichtet wurde. Die Therapien und Behandlungen hatten zu keiner namhaften Besserung des Zustandes , abgesehen von einer verbesserten Beweg lichkeit der HWS, beigetragen und die Arbeitsfähigkeit wurde nicht wieder her gestellt. Das in der B.___ festgestellte Behandlungsresultat spricht angesichts der durchgeführten umfangreichen Massnahmen gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des somatischen und psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Daran vermögen auch die verordneten Therapien nichts zu ändern. Es lag bereits zu diesem Zeitpunkt keine medizinische Einschätzung vor, der sich eine zu erwartende gesundheitliche Verbesserung entnehmen liess . Wes halb über den 1. Juli 2017 hinaus von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden sollte, wenn diese bisher ausgeblieben ist, ist weder aufgrund der Akten ersichtlich, noch wird dies von der Beschwer deführerin substantiiert geltend gemacht. Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Berichte, insbesondere der B.___ , davon aus zu gehen, dass nach dem Unfall vom 30. Oktober 2015 der Endzustand spätestens Ende Juni 2017 erreicht war. Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2017 im Zuge des Fallabschlusses vor genommene Adäquanzprüfung gemäss der Schleudertrauma-Praxis nicht zu be anstanden. 5. 5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften be stimmt (vgl. vorstehend E. 1 .4).

Den Akten lassen sich nicht viele Angaben zur Unfallschwere entnehmen. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Aussagen direkt nach dem Ereignis in der Lage, beschwerdefrei auszusteigen und mit einem Taxi weiter an den Flug hafen zu gelangen, um den Rückflug in die Schweiz anzutreten ( Urk. 10/A2 S. 2). Das unfallanalytische Kurzgutachten ging sodann von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Delta-v von 9 bis maximal 14 km/h aus ( Urk.

10/A35). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich hierbei rechtspre chungs gemäss um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handle. Diese Einteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010, Urteil 8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010). Damit wäre die Adäquanz eines Kausalzu sammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1 .4). 5.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet.

Der Unfall ereignete sich während eines Staus auf der Autobahn, wobei die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Auto, das sich mit ungefähr 20-30 km/h fortbewegte, war ( Urk. 10/A2). E s handelt sich demnach um einen Auffahrunfall ohne besondere dramatische Begleitumstände. Eine besondere Eindrücklichkeit kann darin nicht gesehen werden.

Die Beschwerdeführerin nahm sich nach dem Unfall ein Taxi zum Flughafen, um zurück in die Schweiz zu reisen. Am Folgetag wurde sie ambulant im Z.___ behandelt und zunächst lediglich für drei Tage arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 10/M2). Aus objektiver Sicht kann demnach nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere medikamentös behan delt, absolvierte Physiotherapie sowie zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte. Die weiteren Therapien bestanden aus Wassertherapie, Craniosacraltherapie und Osteopathie ( Urk. 10/M11, Urk. 10/ M15-16). Dies kann vorliegend n och nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden. Rechtsprechungsgemäss reichen auch wiederholt mehrere Wochen dauernde Auf enthalte in Kliniken nicht ohne Weiteres zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil 8C_453/2012 vom 1 4. Dezember 2012). Auch die Besuche bei der Haus ärztin sowie den verschiedenen Spezialisten weisen noch nicht den Charakter fort gesetzter und spezifischer ärztlicher Behandlungen auf, sondern sind offen sichtlich als diagnostische Massnahmen oder Verlaufskontrollen zu werten. Zu sammenfassend ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung vorliegend trotz einer gewissen Menge an Therapien und Behandlungen nicht als erfüllt zu betrachten.

Zum Kriterium der «erheblichen Beschwerden» ist festzuhalten, dass nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein kö nnen (BGE 124 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin klagte zwar bis zum Fallabschluss über Schmerzen und kehrte denn auch nicht an ihren ange stammten Arbeitsplatz zurück, obwohl ihr ein kleines, stundenweises Pensum zumutbar wäre (vgl. Urk. 10/M62). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin konnten zudem keinem unfallbedingten objektiven Korrelat zugeordnet werden und die Beschwerdeführerin wies auch kein für ein Schleudertrauma typi sches buntes Beschwerdebild auf.

Die Diagnose einer HWS Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung einer beson deren Schwere (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) , weshalb insgesamt nicht von erheblichen Beschwerden in besonders ausgeprägter Weise ausgegangen werden

kann .

Keine Hinweise ergeben sich sodann auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und auch ein schwieriger Hei lungs verlauf oder erhebliche Komplikationen sind ohne Weiteres zu verneinen.

D as Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist mangels ausgewiesener grösserer Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, höchs t ens in einfacher Weise gegeben.

5.3

Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens diejenigen der

«erheblichen Beschwerden» und der «erheblichen Arbeitsunfähig keit» erfüllt sind, dies jedoch bestenfalls in einfacher

– nicht in ausgeprägter – Weise .

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten vor liegend jedoch aufgrund der Unfallschwere vier Kriterien erfüllt sein (E. 5.1).

Entsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor beste henden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 30 . Oktober 2015 zu verneinen und weitere Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang erüb rigen sich (vgl. vorstehend E. 4 .1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30 . Juni 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3 . Juli 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach