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UV.2018.00172

Revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung nachRückfallmeldung und Versorgung des Knies mit einer Endoprothese; Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Löhne

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1978, war als Bauarbeiter bei der Z.___ in Zürich angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch unfallversichert, als er am 1 6. Juni 1997 auf einer Baustelle in einen Graben stürzte und sich dabei eine Kontusion des rechten Knies zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis 7. Juli 1997 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/III/ 1-2). Am 2 5. Oktober 2007 zog sich der nun bei der A.___ als Bauarbeiter tätige Versicherte

bei einem Sturz auf einer Treppe wiederum

eine Kontusion des rech ten Knies zu . Die auch für diesen Versicherungsfall zuständige Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte arbeitete ab 4. Februar 2008 bei abge schlossener ärztlicher Behandlung wieder uneingeschränkt (Urk. 7/II/1- 8, 7/II/17, 7/II/20) .

Am 1 0. August 2011 knickte er

sodann gemäss Unfallmeldung der A.___ vom 1 8. August 2011 mit dem rechten Bein ein; im darauf durchgeführten MRI zeigte sich ein frische mediale Meniskusläsion rechts (Urk. 7/I/1, 7/I/13). Am 3 0. August 2011 unterzog sich der Versicherte im B.___ einer arthro skopischen

Teilmeniskektomie medial rechts, eine m

Knorpeldébridement und ei ner Plicaresektion (Urk. 7/III/17) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten am 2 2. November 2012 Kostengutspra che für eine LKW-Ausbildung (C und CE) vom 1. November 2012 bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/I /101). Ab 1. Dezember 2012 beschäftig t e die A.___ den Versicherten nach Ablegung der ersten Kurse zur Kranführerprüfung als Kran führer unter Aufsicht (Urk. 7/I/99). Nach Nichtbestehen der Kranführerprüfung im Juni 2013 brach der Versicherte auch die Ausbildung zum LKW-Fahrer ab (Urk. 7/I/112-113), worauf er per 3 1. Oktober 2013 die Kündigung erhielt (vgl. Urk. 7/I/115). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 sprach die Suva dem Versi cherten rückwirkend ab 1. November 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % zu, wobei sie 10 % der Integritätsein busse dem Unfall vom 4. August 2011 und 5 % demjenigen vom 2 5. Oktober 2007 zurechnete (Urk. 7/I/142). Die Einsprache des Versicherten dagegen vom 2 0. März 2014 (Urk. 7/I/153) wies die Suva mit unangefochten in Rechtskraft er wachsenem

Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/I/160) . 1.2

Am 2 2. September 2015 liess der Versicherte, welcher die Kranführerprüfung im zweiten A nlauf bestanden hatte (Urk. 7/I/198 S. 2, 7/I/241) und seit 2 9. Juni 2015 über den Stellenvermittler C.___ als Kranführer bei der D.___ arbei tete, einen Rückfall zum Unfall vom 4. August 2011 melden (Urk. 7/I/162, 7/I/195). Das Arbeitsverhältnis wurde per 2 7. November 2015 gekündigt (Urk. 7/I/197 S. 2). Am 1 0. Februar 2017 wurde beim Versicherten eine Kniepro these rechts implantiert (Urk. 7/I/253). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung durch die E.___ bei der Stellensuche sowie Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 7/I/277 S. 2 f., 7 / I/279).

Am 2 0. November 2017 teilte sie ihm den Abschluss der Frühinterven tionsphase mit (Urk. 7/I/297 S. 5). Mit Schreiben vom 2 8. November 2017 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Februar 2018 mit (Urk. 7/I/298

S. 1 f.). Am 2 3. Februar 2018 erhöhte sie verfügungsweise die Invalidenrente per 1. Februar 2018 auf 20 % und sprach dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund einer Erhöhung der Integri tätseinbusse um 15 % zu (Urk. 7/I/311). Die Einsprache des Versicherten vom 3. April 2018 (Urk. 7/I/318 samt ergänzender Eingabe vom 8. Mai 20 18, Urk. 7/I/328) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entsch eid liess X.___ am 3. August 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheids eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 40%igen Integritätsein busse auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Sep tember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 8. September 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurden mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 2 5. Okto ber 2007 und vom 4. August 2011 zugesprochen, weshalb die revisionsweise Er höhung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung nach den bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Definition der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das Vorliegen einer Erwerbs unfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG sowie den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 115 V 133, 11 4 V 310; RKUV 1993 S. 100 E. 3b) und

die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; je mit Hinweisen, 112 V 390 E. 1b) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4 f.). Darauf wird verwiesen.

Richtig sind auch die dargelegten rechtlichen Grundsätze zu den allgemeinen be weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Beri cht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c) sowie zum Beweiswert von versiche - rungs internen

ärztlichen Einschätzungen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7, 125 V 351 E. 3b/ ee) und zu demjenigen behandelnder Ärztinnen und Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch darauf wird verwiesen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ren tenbeginn am 1. November 2013 verschlechtert habe, weshalb der Invaliditäts grad revisionsweise zu überprüfen sei . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. November 2017, welcher keine anderslautende ärztliche Einschätzung entgegenstehe, sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig . Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens

mit dem an hand der von der Suva erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) er mittelten Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von gut 20 % . Auch hinsichtlich der revisionsweisen Einschätzung der Integritätseinbusse be stehe kein Anlass, von der nachvollziehbaren und auf eingehenden Untersuchun gen beruhenden kreisärztlichen Einschätzung von Prof. F.___ abzuweichen, zumal die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen sei, wenn mehrere Integritätsschäden aus mehreren Unfällen zusammenfielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, die aktu ellen medizinischen Berichte würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, res pektive ständen im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Auch könnten die Ergebnisse der Eingliederung nicht ignoriert werden, wel che sich ebenfalls zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Abklärungen vorzunehmen, wenn, wie hier, auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung en vorlägen. Die ausgewählten DAP entsprächen zudem nicht den Möglichkeiten des Beschwerdeführers und bei der Beurteilung der In tegritätseinbusse rechtfertige sich angesichts der aktivierten Gonarthrose mit aus geprägtem Knorpelabbau eine Erhöhung auf insgesamt 40 % . Sollte diese r Argu mentation nicht gefolgt werden, ergebe sich aus den Akten, dass sich die kreis ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse einzig auf den Unfall vom 4. Au gust 2011 bezogen habe, weshalb sich auch die Erhöhung auf 30 % allein auf die sen Schadenfall beziehe . Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 festgelegte Integritätsentschädigung von 10 %

für die Folgen des Unfalls vom 4. August 2011 sei daher um 15 % auf 25 %

zu erhöhen

(Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerde antwort im Wesentlichen entge gen, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen eine vom Kreisarzt umschriebene leidensangepasste Tätigkeit effektiv ausgeübt habe. Bei den kritisierten Arbeitsplätzen gemäss den erhoben DAP handle es sich um überwiegend sitzend zu verrichtende und damit leidensangepasste Tätigkeiten. Was die Beurteilung der Integritätseinbusse anbe lange, sei der Kreisarzt gestützt auf die bildgebende Diagnostik im Operations zeitpunkt zu Recht von einer Totaleinbusse von 30 % ausgegangen (Urk. 6 S. 8 ff.). 3.

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) bis zur operativen Versorgung des rechten Kniegelenks mit einer Knieendototalprothese am 1 0. Februar 2017 dahingehend verschlechtert hat, als sich eine Giving - way -Symptomatik mit Stürzen eingestellt ha t te, auf grund welcher die Operation unumgänglich wurde . Auch hat

sich gemäss Akten lage die Ende 2013 als mässig ausgeprägt beurteilte Pangonarthrose

hin zu einem ausgeprägten Knorpelabbau Grad IV im Bereich femorotibial medial entwickelt

(vgl. Urk. 6 S. 8; kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 5. Ok tober 2013, Urk. 7/I/124, Bericht der G.___ vom 2 4. August 2016, Urk. 7/I/222). Des Weiteren anerkannte die Beschwerd egegnerin zu Recht, dass das vom Kreisarzt Prof.

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2017 formulierte Zumutbarkeitsprofil nach dem Einsetzen der Knieendototalprothese (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne überwiegend stehende beziehungsweise gehende Arbeiten und ohne überwiegend auf unebenem Boden aus zu führende Arbeiten, ohne Leitern- und Gerüstbesteigen sowie ohne häufiges Knien und Ho cken, Urk. 7/I/292 S. 4) etwas einschränkender ausfällt, als das von Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 festgehaltene, der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/I/123 S. 6).

Damit bejahte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisions grundes, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfe n ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen b esteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung im Austrittsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2017 zeigte sich nach der operativen Versorgung vom 1 0. Februar 2017 ein ko m plikationsloser Verlauf . Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des Implantates abgebildet. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand zur Rehabilitation in die Aussenstation in I.___ verlegt worden (Urk. 7/I/255).

Der Austritt aus der I.___ erfolgte am 2 0. Februar 2017 (Urk. 7/I/257). Anlässlich der Verlaufskontrolle in der G.___ am 2 3. März 2017 zeigte sich röntgenologisch wiederum alles korrekt in Situ, eine knöcherne Konsolidierung der Osteotomie der Tuberositas

tibiae und reizlose Schrauben, ebenfalls in Situ. Bei vorläufig weiterhin attestier ter 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei das Ziel der Physiotherapie die Verbesserung der Streck- und Beugefähigkeit sowie der Übe rgang zur Vollbelastung und das Weglassen der Stöcke und die Steigerung der Aktivität im Rahmen des Möglichen (Urk. 7/I/261).

Am 2 2. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Ver laufskontrolle in der G.___, dass grundsätzlich alles nach Plan gehe, er aber noch Schmerzen im Bereich der T uberositas

tibiae habe. Dr. med. J.___, Facharzt für Kniechirurgie, Orthopädie, unte re Extremitäten, Leiter des K.___, erachtete den Beschwerdeführer als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Antrag auf Umschulung gestellt (Urk. 7/I/268). Am 2 8. September 2017 sprach sich Dr. J.___ dafür aus, dass nun feststehe, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr als Kranführer arbeiten könne. Er be richte nach wie vor über Schmerzen i m Bereich der Tuberositas

tibiae und im Bereich des lateralen Retinaculums, was ihn daran hindere, seine Arbeit als Kran führer wiederaufzunehmen. Klinisch sei das Kniegelenk noch leicht geschwollen und leicht überwärmt, aber nicht über das Normale hinaus. Der Beschwerdeführer strecke das Gelenk voll und beuge es zu zirka 115° bei guter Kinematik und Sta bilität. Die Tuberosita s

tibiae sei ziemlich stark druckempfindlich, was aber nicht unbedingt an den Schrauben liegen müsse. Im Bereich des lateralen Retinaculums lasse sich klinisch nichts Besond eres feststellen (Urk. 7/I/281). 4.2

Am 6. November 2017 untersuchte der Kreisarzt Prof. F.___ den Beschwerdefüh rer. Letzterer habe sowohl über Ruhe- als auch belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk geklagt . Bei langem Sitzen schlafe ihm gelegentlich der Fuss ein. Die Gehstrecke sei eingeschränkt; er könne maximal ein bis zwei Stun den unter Einlegen von Pausen zurücklegen (Urk. 7/I/292 S. 3).

Im klinischen Befund habe der Beschwerdeführer ein gering ausgeprägtes rechts seitiges Entlastungshinken mit unauffälliger Abrollbewegung der Füss e gezeigt . Der Zehen- und Hackengang wie auch der Einbeinstand seien unauffällig gewe sen. Die Extension/Flexion habe rechts bei 0-0-110°, links bei 10-0-145° gelegen. Rechts habe sich eine leichte Kapselschwellung gezeigt bei reizloser Narbe nach Knie-TEP-Implantation und ausreichender Stabilität. Daneben habe sich ein Druckschmerz medial und lateral im Gelenkspalt rechts gezeigt und es sei ein geringer Erguss tastbar gewesen. Prof. F.___ erachtete den Endzustand als erreicht, hätten sich doch die Funktionseinschränkungen nicht mehr relevant verändert.

Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende so wie gehende Arbeiten seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten in überwiegend unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Knien und Hocken (Urk. 7/I/292 S. 3 f.). 4.3

Anlässlich der Verlaufsuntersuchung bei Dr. J.___ am 7. Februar 2018 klagte der Beschwerdeführer weiterhin über gewisse Schmerzen vor allem im Bereich des Pes

anserin us medi al am Tibiakopf . Des Weiteren habe das Kniegelenk

immer noch

gegen Abend eine Tendenz zum Anschwellen. Das Kniegelenk zeigte sich gemäss Befund von Dr. J.___ noch leicht gereizt mit diskretem Erguss. Der Be schwerdeführer strecke voll und beuge nach wie vor zirka 150° (gemeint wohl: 115°) . Diesbezüglich zeige sich kein weiterer Fortschritt. Die Kinematik und die Stabilität sei en gut. Auch zeige sich die Prothese bildgebend weiterhin korrekt in Situ. Erkennbar sei eine leichte Knorpelresorption am Femur dorsal im Bereich der posterioren

Kondyle, sonst aber nichts Besonderes. Um die Knochenresorption dorsal im Auge zu behalten, werde sich der Beschwerdeführer zur Nachkontrolle mit Röntgen in sechs Monaten wieder vorstellen (Urk. 7/I/305).

Gemäss Anamnese im Verlaufsbericht der G.___ vom 5. April 2018 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch in einer Wäscherei gemacht, aber bereits nach drei Stunden sei das Kniegelenk so angeschwollen gewesen, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Der Zustand habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit der kreisärztlichen Untersuchung im No vember 2017 etwas verschlechtert. Klinisch habe sich das Kniegelenk reizlos, aber immer noch mit etwas Erguss und somit leicht geschwollen gezeigt. Die Beugung sei inzwischen auf 120° verbessert worden bei sehr guter Kinematik und Stabili tät. Offenbar sei es für den Beschwerdeführer schwierig, einen angemessenen Job zu finden. Das Kniegelenk sei für ihn immer noch nicht voll belastbar. Um die Restproblematik objektivieren zu können, veranlasste Dr. J.___ eine Untersu chung mit SPECT-CT und Szintigraphie (Urk. 7/I/322). Die Befunde der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/I/324) zeigten gemäss Dr. J.___ zeit gerechte Befunde mit leichter synovialer Reizung im rechten Kniegelenk aber ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt. Die meiste Anreiche rung zeige sich im Bereich der Tuberositas Tibiae, wo die Tuberositas nach der OT (gemeint wohl: OP) im Röntgenbild aber tadellos ein geheilt sei. Dorsal an der Femur komponente habe sich praktisch keine Anreicherung gezeigt. Chirurgisch lasse sich momentan am rechten Kniegelenk nichts verbessern. Die Ursache der chr onischen Reizung des rechten Knie ge lenks und der relativ geringen Belastbar keit lasse sich momentan nicht erklären (Urk. 7/I/325). 4.4

Die Versicherungsmedizinerin der Suva med. pract . L.___, Fachärztin für Anästhesiologie, kam in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 nach Rückspra che mit Dr. M.___ zum Schluss, dass sich die funktionellen Einschränkungen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 nicht mehr relevant verändert hätten (Urk. 7/I/327 S. 2). 5.

5.1

Was den Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenprüfung anbelangt, ist ein Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und (revisionsweiser) Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (und eine Integritätsentschädigung, vgl. nachfolgende E. 7) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1).

Was den medizinischen Endzustand anbelangt, legte Prof. F.___ in seiner Beurtei lung vom 6. November 2017 nachvollziehbar dar, dass sich die Funktionsein schränkungen des rechten Kniegelenks nicht mehr relevant verändert hätten und von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (Urk. 7/I/292 S. 4). Diese Beurteilung findet Bestätigung in den in der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 erhobenen Befunde n (Urk. 7/I/324), aufgrund welcher Dr. J.___ am 2 5. April 2018 weitere chirurgische Verbesserungsmöglichkeiten im rechten Kniegelenk ausschloss und eine nächste Verlaufskontrolle erst im Februar 2019 vorschlug (Urk. 7/I/325), was verdeutlicht, dass er

dannzumal von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers erwartete.

Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. November 2017 den Abschluss der Frühinterventionsphase mit geteilt hatte (Urk. 7/I/297),

f ür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen d er Entscheid der Invaliden versicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden braucht, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 1

6. Januar 2014 E. 3.3), und zudem

aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen (vgl. nach folgende E. 6.3)

massgeblich verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5), ging die Beschwer degegnerin zu Recht vom Erreichen des medizinischen End zustandes spätestens per 3 1. Januar 2018 aus (vgl. Urk. 7/I/298 S. 2; vgl. zum Zeitpunkt einer revisi onsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen: BGE 140 V 65 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2014 vom 8. April 2015 E. 7). 5.2

Was den unfallbedingten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Leistungsfähigkeit ab 1. Februar 2018 anbelangt, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in der zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Kran führer (vgl. dazu: Urk. 7/I/242 S. 1 bis 2) nicht mehr arbeitsfähig ist.

Dagegen s ind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurtei lung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/292 S. 4) zumutbar. So stellte Prof. F.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 abgesehen von einem minim ausgeprägten Entlastungshinken rechts, einem lediglich geringen Erguss und Sensibilitätsstörungen im lateralen Kniegelenksbe reich rechts einen im Wesentlichen unauffälligen Befund mit ausreichender Sta bilität des rechten Kniegelenks, einer reizlosen Narbe und abgesehen von einer auf 110° eingeschränkten Beugung eine uneingeschränkte Beweglichkeit fest (Urk. 7/I/292 S. 3). Diese Einschätzung wird durch die übrige medizinische Ak tenlage nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) – in Frage gestellt, sondern findet darin vielmehr Bestätigung. So stellte auch Dr. J.___ am 7. Februar 2018 lediglich noch eine leichte Reizung bei diskretem Erguss und guter Kinematik sowie Stabilität und damit einen im Wesentlichen unauffälligen Befund fest (Urk. 7/I/305 S. 1) . Am 5. April 2018 zeigte sich das Knie gemäss Befunderhebung von Dr. J.___ gar reizlos mit zudem Verbesse rung der Beugung auf 120° . Zwar attestierte Dr. J.___ am 5. April 2018 eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/I/322 S. 1-2), doch

bezog sich diese Beurteilung offensichtlich auf die angestammte respektive zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Kranführer .

Mit der zurückhaltenden Formulierung im Bericht vom 5. April 2018, wonach es für den Beschwerdeführer offenbar schwierig sei, einen angemessenen Job zu finden und d ass für ihn, den Beschwerdeführ er, das Kniegelenk immer noch nicht so belastbar sei, dass er einer Arbeit vollumfänglich nachgehen könne (Urk. 7/I/322 S. 1), liess Dr. J.___

augenscheinlich durchblicken, dass er diese Meinung zumindest nicht vorbehaltlos teilt e und die Restarbeitsfähigkeit

kaum als eingeschränkt erachtete. Dieser Schluss findet Bestätigung im Bericht von Dr. J.___ vom 2 5. April 2018, welcher unter Berücksichtigung der am 1 1. April 2018 durchgeführten 3-Phasen Skelettszintigraphie, welche einen zeitgerechten Befund ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt bei lediglich marginaler synovialer Reizung im rechten Kniegelenk ergab (Urk. 7/I/324), erging, und gemäss welchem Dr. J.___ keine Erklärung für die chronische Rei zung und die relativ geringe Belastbarkeit fand (Urk. 7/I/325 S. 1) . Damit aber rechtfertigen sich an der kreisärztliche n B eurteilung von Prof. F.___ vom 6. No vember 2017 aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage keine Zweifel.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) drängen sich auch aufgrund des angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einer Wäscherei, anlässlich welche m der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. J.___ vom 5. April 2018 wegen der aufgetretenen Schwellung bereits nach drei Stunden nicht mehr habe weiterarbeiten können (Urk. 7/I/322 S. 1), keine weiterführenden Abklärungen auf, handelt es sich bei einer Tätigkeit in einer Wäscherei doch kaum um eine Tätigkeit, welche nicht überwiegend gehend und stehend, mithin überwiegend sitzend ausgeübt werden kann und damit dem von Prof. F.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer darauf, im Beschwerdeverfahren allfällige Berichte/Ergebnisse aus der beruflichen Eingliederung einzureichen oder zu konkretisieren, weshalb weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen zu allfälligen Ergebnissen der beruflichen Eingliederung besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). Zusammen fassend drängen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ vom 6. November 2017 auf, weshalb sich weitere Abklärungen insge samt erübrigen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdefü hrer spätestens seit Einstellung der Taggelder per 1. Februar 2018 in einer leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit, welche nicht überwiegend stehend oder gehend oder auf unebenem Gelände auszuüben ist, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufi ges Knien und Hocken zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers erwerblich auswirkt. 6.2

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensvergleichs gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ vom 1 3. Februar 2018

ein Valideneinkommen

von Fr. 75’400 . -

- für das Jahr 2018 (13 x Fr. 5’800.--, Urk. 2 S. 10, 7/I/308 S. 2). Dieses blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 4). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3

6.3.1

Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat sich für die zweite Variante entschieden und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG gestützt auf ihrer DA P entnommene Werte vorgenommen, wogegen sich dem Gr undsatz nach nichts einwenden lässt . Die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen genügen den in BGE 129 V 472 aufgestellten und mit BGE 139 V 592 bestätigten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP. So hat die Beschwerdegeg - nerin nebst fünf DAP-Blättern (Nr. 10886, 345955, 10717, 8326, 380711, Urk. 7/I/309/7-26) mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdeführer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durch schnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können (Urk. 7/I/309 S. 1-6) . Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit hinreichend überprüfbar. 6.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, die aus gewählten DAP entsprächen nicht seinen Möglichkeiten, benötige er doch Pausen, welche er insbesondere bei den Stellen profilen Nrn. 8326 und

10886 nicht einlegen könne. Auch sei es ihm nicht mög lich, stehend zu arbeiten, weshalb die DAP Nrn. 380711 und 8326 nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 4).

Weder lässt sich den ärztlichen Beurteilungen entnehmen, dass der Beschwerde führer invalidit ätsbedingt auf einen erhöhten Pausenbedarf angewies en ist, noch, dass ihm stehende Arbei ten überhaupt nicht zumutbar sind . Vielmehr ist gestützt auf die beweiswertige Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 davon auszug ehen, dass das Leistungsprofil des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Zusammenhang mit den DAP-Profilen geltend gemachten Einschrän kungen einzig dahingehend eingeschränkt ist, dass der Anteil stehender (wie auch gehender) Tätigkeiten nicht überwiegen (Urk. 7/I/292 S. 4), mithin wohl de utlich unter 50 % liegen sollte . Hinweise darauf, dass er bei einer angepassten Tätigkeit auf zusätzliche Pausen angewiesen ist, lassen sich den massgeblichen ärztlichen Berichten von Prof. F.___ und Dr. J.___ nicht entnehmen. Die DAP-Profile Nrn. 8326, 10886 und 380711 erfüllen daher wie auch die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandeten Profile Nrn. 345955 und 10717 die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz, wie er von Prof. F.___ beschrieben wurde.

Das von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche Einkommen aus den beigezogenen DAP-Profilen (Lohnjahr

2017) beläuft sich unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,5 %

bis 2018 auf Fr. 60'097.-- (vgl. Berechnung, in: Urk. 7/I/309 S. 1; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010

-

201 8).

Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zum von der Be schwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 75’400 . -- ./. Fr. 60'097.-- : Fr. 75'400.-- x 100) und damit zur Abweisung des Beschwerdean trags Ziffer 2. 7. 7.1

Zu beurteilen bleibt die Höhe des revisionsweise zu bestimmenden Integritäts schadens, nach welchem sich die Integritätsentschädigung bemisst. 7.2 7.2.1

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Recht sprechung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Grundsätze betref fend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 mit Hinweisen; 116 V 157; RKUV 1998 S. 236) sowie die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des medizinischen Befundes für die Beurteilung der Schwere des Integritätsscha den s und die abstrakt-e galitäre Bemessung desselben (BGE 115 V 147; 113 V 221) wurden von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Er wägung 3 zutreffend dargelegt . Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Darstellung der Rolle ärztlicher Sc hätzungen von Integritätsschäden. 7.2.2

Wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend dargelegt, UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 08.2018 hat die Medizi nische Abteilung der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala wei tere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss ätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet wer den soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des In tegritätsschadens bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen berücksich tigt; Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.

Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit diversen Hinweisen). 7.3

Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streite, dass sich angesichts der bei der ursprünglichen Zusprache der Integritätsentschädigung mit Verfügung vom

24. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) und Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/6/160) nicht vorhersehbaren Entwicklung

der mässigen Pangonarth rose bei noch regelrechten Knorpelverhältnissen im lateralen femorotibialen Kompartiment (Urk. 7/I/124) hin zu einer mässigen bis schweren Gonarthrose und einem implantatwürdigen Zustand (Urk. 7/I/293) im Jahr 2017 die Revision der Integritätsentschädigung ausnahmsweise rechtfertigt (Art. 36 Abs. 4 UVV). 7.4

Di e revisionsweise Festsetzung des Integritätsschadens auf nunmehr insgesamt 30 % entspricht der medizinischen Einschätzung des Suva-Kreisarztes Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/293 S. 1). Dieser legte der Bemessung des Inte gritätsschadens die Feinrastertabelle 5 der Suva (Integritätsschaden bei Arthro sen) zugrunde und berücksichtigte dabei zu Recht den Zustand des rechten Knie gelenks vor der operativen Versorgung desselben, ist doch für die Feststellung des Integritätsschadens bei Endoprothesen gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auf den unkorrigierten

Zustand abzustellen, das heisst auf den Schwe regrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3).

Prof. F.___ beurteil te die präoperativ vorgelegene Pang onarthrose gestützt auf die Ak tenlage als mässig bis schwer und veranschlagte die dadurch bewirkte Integ ritätseinbusse gestützt auf die Tabelle 5.2, welche bei mässigen Pangonarthrosen von einem Integritätsschaden von 10 bis 30 % und bei einer schweren Pangon arthrose von 30 bis 40 % ausgeht, auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/I/293 S. 1), mithin im Grenzbereich zwischen mässiggradig und schwer. Diese Beurteilung wurde von der Versicheru ngsmedizinerin med. pract . L.___ am 1 5. Mai 2018 be stätigt (Urk. 7/I/327 S. 2) . Angesicht s der im MRI vom 2 3. August 2016 festge stellten aktivierte n Gona rthrose mit ausgeprägtem Knorpelabbau (Grad IV) femorotibial medial sowie einem Knorpelschaden femorotibial lateral und deutli cher Knorpelläsion femoropatellär bei aber insgesamt gut erhaltener Knorpeldicke im lateralen Kompartiment (vgl. Urk. 7/I/222 S. 2) rechtfertigen sich an der kreis ärztlichen Beurteilung der Pangonarthrose als insgesamt mässig bis schwer keine ernsthaften Zweifel, weisen doch nicht alle drei Kniegelenkanteile schwere arthrotische Zustände auf, sondern nur das Kompartiment femorotibial medial.

So besteht auch keine ärztliche Beurteilung, welche der Einschätzung des Kreis arztes, seines Zeichens Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, widersprechen würde. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde nach dem Gesagten das Ermessen in Berücksichtigung der medizinischen Akten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass die von Prof. F.___ mit 15 % bewertete Erhöhung der Integritätsentschädigung sich einzig auf den Unfall vom 4. August 2011 mit der Schadennummer «…» beziehe (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegen zu halten, dass

Prof. F.___ expli zit erklärte (Urk. 7/I/293 S. 1), dass Ausgangspunkt für die Erhöhung der Integritätsentschädigung um 15 %

auf insgesamt 30 %

die Schätzung des Integritätsschadens von 15 % vom 1 5. Oktober 2013 sei, mithin die Schätzung von Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in welcher der Gesamtschaden aus den Unfällen vom 4. August 2011 (Schadennummer «…») und vom 2 5. Oktober 2007 (Schadennummer «…») mit 15 % beurteilt wurde (Urk. 7/I/124). Ob die dannzumalige Verteilung des Integritätsschadens auf die beiden Schadenfälle im Lichte von Art. 36 Abs. 3 Satz UVV, welcher eine Zusammenrechnung von einzelnen Integ ritätsschäden

– und damit wohl auch eine anteilsmässige Zuordnung zu verschie denen Schadensursachen – nur vorsieht, wenn ein Ereignis oder mehrere Ereig nisse zu verschiedenen Integritätsschäden führt/führen, nicht aber, wenn mehrere (versicherte) Ereignisse zu einem Beschwerdebild und damit zu einem Integritäts schaden führen, notwendig war, braucht hier nicht geklärt zu werden, kann der Beschwerdeführer hieraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurden mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 2 5. Okto ber 2007 und vom 4. August 2011 zugesprochen, weshalb die revisionsweise Er höhung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung nach den bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist .

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Definition der Invalidität (Art.

E. 2 S. 2, Urk. 7/III/ 1-2). Am 2 5. Oktober 2007 zog sich der nun bei der A.___ als Bauarbeiter tätige Versicherte

bei einem Sturz auf einer Treppe wiederum

eine Kontusion des rech ten Knies zu . Die auch für diesen Versicherungsfall zuständige Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte arbeitete ab 4. Februar 2008 bei abge schlossener ärztlicher Behandlung wieder uneingeschränkt (Urk. 7/II/1- 8, 7/II/17, 7/II/20) .

Am 1 0. August 2011 knickte er

sodann gemäss Unfallmeldung der A.___ vom 1 8. August 2011 mit dem rechten Bein ein; im darauf durchgeführten MRI zeigte sich ein frische mediale Meniskusläsion rechts (Urk. 7/I/1, 7/I/13). Am 3 0. August 2011 unterzog sich der Versicherte im B.___ einer arthro skopischen

Teilmeniskektomie medial rechts, eine m

Knorpeldébridement und ei ner Plicaresektion (Urk. 7/III/17) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten am 2 2. November 2012 Kostengutspra che für eine LKW-Ausbildung (C und CE) vom 1. November 2012 bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/I /101). Ab 1. Dezember 2012 beschäftig t e die A.___ den Versicherten nach Ablegung der ersten Kurse zur Kranführerprüfung als Kran führer unter Aufsicht (Urk. 7/I/99). Nach Nichtbestehen der Kranführerprüfung im Juni 2013 brach der Versicherte auch die Ausbildung zum LKW-Fahrer ab (Urk. 7/I/112-113), worauf er per

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ren tenbeginn am 1. November 2013 verschlechtert habe, weshalb der Invaliditäts grad revisionsweise zu überprüfen sei . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. November 2017, welcher keine anderslautende ärztliche Einschätzung entgegenstehe, sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig . Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens

mit dem an hand der von der Suva erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) er mittelten Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von gut 20 % . Auch hinsichtlich der revisionsweisen Einschätzung der Integritätseinbusse be stehe kein Anlass, von der nachvollziehbaren und auf eingehenden Untersuchun gen beruhenden kreisärztlichen Einschätzung von Prof. F.___ abzuweichen, zumal die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen sei, wenn mehrere Integritätsschäden aus mehreren Unfällen zusammenfielen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, die aktu ellen medizinischen Berichte würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, res pektive ständen im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Auch könnten die Ergebnisse der Eingliederung nicht ignoriert werden, wel che sich ebenfalls zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Abklärungen vorzunehmen, wenn, wie hier, auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung en vorlägen. Die ausgewählten DAP entsprächen zudem nicht den Möglichkeiten des Beschwerdeführers und bei der Beurteilung der In tegritätseinbusse rechtfertige sich angesichts der aktivierten Gonarthrose mit aus geprägtem Knorpelabbau eine Erhöhung auf insgesamt 40 % . Sollte diese r Argu mentation nicht gefolgt werden, ergebe sich aus den Akten, dass sich die kreis ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse einzig auf den Unfall vom 4. Au gust 2011 bezogen habe, weshalb sich auch die Erhöhung auf 30 % allein auf die sen Schadenfall beziehe . Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 festgelegte Integritätsentschädigung von 10 %

für die Folgen des Unfalls vom 4. August 2011 sei daher um 15 % auf 25 %

zu erhöhen

(Urk. 1 S. 3 f.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerde antwort im Wesentlichen entge gen, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen eine vom Kreisarzt umschriebene leidensangepasste Tätigkeit effektiv ausgeübt habe. Bei den kritisierten Arbeitsplätzen gemäss den erhoben DAP handle es sich um überwiegend sitzend zu verrichtende und damit leidensangepasste Tätigkeiten. Was die Beurteilung der Integritätseinbusse anbe lange, sei der Kreisarzt gestützt auf die bildgebende Diagnostik im Operations zeitpunkt zu Recht von einer Totaleinbusse von 30 % ausgegangen (Urk. 6 S.

E. 3 1. Oktober 2013 die Kündigung erhielt (vgl. Urk. 7/I/115). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 sprach die Suva dem Versi cherten rückwirkend ab 1. November 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % zu, wobei sie 10 % der Integritätsein busse dem Unfall vom 4. August 2011 und 5 % demjenigen vom 2 5. Oktober 2007 zurechnete (Urk. 7/I/142). Die Einsprache des Versicherten dagegen vom 2 0. März 2014 (Urk. 7/I/153) wies die Suva mit unangefochten in Rechtskraft er wachsenem

Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/I/160) .

E. 8 ff.). 3.

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) bis zur operativen Versorgung des rechten Kniegelenks mit einer Knieendototalprothese am 1 0. Februar 2017 dahingehend verschlechtert hat, als sich eine Giving - way -Symptomatik mit Stürzen eingestellt ha t te, auf grund welcher die Operation unumgänglich wurde . Auch hat

sich gemäss Akten lage die Ende 2013 als mässig ausgeprägt beurteilte Pangonarthrose

hin zu einem ausgeprägten Knorpelabbau Grad IV im Bereich femorotibial medial entwickelt

(vgl. Urk. 6 S. 8; kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 5. Ok tober 2013, Urk. 7/I/124, Bericht der G.___ vom 2 4. August 2016, Urk. 7/I/222). Des Weiteren anerkannte die Beschwerd egegnerin zu Recht, dass das vom Kreisarzt Prof.

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2017 formulierte Zumutbarkeitsprofil nach dem Einsetzen der Knieendototalprothese (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne überwiegend stehende beziehungsweise gehende Arbeiten und ohne überwiegend auf unebenem Boden aus zu führende Arbeiten, ohne Leitern- und Gerüstbesteigen sowie ohne häufiges Knien und Ho cken, Urk. 7/I/292 S. 4) etwas einschränkender ausfällt, als das von Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 festgehaltene, der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/I/123 S. 6).

Damit bejahte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisions grundes, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfe n ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen b esteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung im Austrittsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2017 zeigte sich nach der operativen Versorgung vom 1 0. Februar 2017 ein ko m plikationsloser Verlauf . Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des Implantates abgebildet. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand zur Rehabilitation in die Aussenstation in I.___ verlegt worden (Urk. 7/I/255).

Der Austritt aus der I.___ erfolgte am 2 0. Februar 2017 (Urk. 7/I/257). Anlässlich der Verlaufskontrolle in der G.___ am 2 3. März 2017 zeigte sich röntgenologisch wiederum alles korrekt in Situ, eine knöcherne Konsolidierung der Osteotomie der Tuberositas

tibiae und reizlose Schrauben, ebenfalls in Situ. Bei vorläufig weiterhin attestier ter 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei das Ziel der Physiotherapie die Verbesserung der Streck- und Beugefähigkeit sowie der Übe rgang zur Vollbelastung und das Weglassen der Stöcke und die Steigerung der Aktivität im Rahmen des Möglichen (Urk. 7/I/261).

Am 2 2. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Ver laufskontrolle in der G.___, dass grundsätzlich alles nach Plan gehe, er aber noch Schmerzen im Bereich der T uberositas

tibiae habe. Dr. med. J.___, Facharzt für Kniechirurgie, Orthopädie, unte re Extremitäten, Leiter des K.___, erachtete den Beschwerdeführer als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Antrag auf Umschulung gestellt (Urk. 7/I/268). Am 2 8. September 2017 sprach sich Dr. J.___ dafür aus, dass nun feststehe, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr als Kranführer arbeiten könne. Er be richte nach wie vor über Schmerzen i m Bereich der Tuberositas

tibiae und im Bereich des lateralen Retinaculums, was ihn daran hindere, seine Arbeit als Kran führer wiederaufzunehmen. Klinisch sei das Kniegelenk noch leicht geschwollen und leicht überwärmt, aber nicht über das Normale hinaus. Der Beschwerdeführer strecke das Gelenk voll und beuge es zu zirka 115° bei guter Kinematik und Sta bilität. Die Tuberosita s

tibiae sei ziemlich stark druckempfindlich, was aber nicht unbedingt an den Schrauben liegen müsse. Im Bereich des lateralen Retinaculums lasse sich klinisch nichts Besond eres feststellen (Urk. 7/I/281). 4.2

Am 6. November 2017 untersuchte der Kreisarzt Prof. F.___ den Beschwerdefüh rer. Letzterer habe sowohl über Ruhe- als auch belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk geklagt . Bei langem Sitzen schlafe ihm gelegentlich der Fuss ein. Die Gehstrecke sei eingeschränkt; er könne maximal ein bis zwei Stun den unter Einlegen von Pausen zurücklegen (Urk. 7/I/292 S. 3).

Im klinischen Befund habe der Beschwerdeführer ein gering ausgeprägtes rechts seitiges Entlastungshinken mit unauffälliger Abrollbewegung der Füss e gezeigt . Der Zehen- und Hackengang wie auch der Einbeinstand seien unauffällig gewe sen. Die Extension/Flexion habe rechts bei 0-0-110°, links bei 10-0-145° gelegen. Rechts habe sich eine leichte Kapselschwellung gezeigt bei reizloser Narbe nach Knie-TEP-Implantation und ausreichender Stabilität. Daneben habe sich ein Druckschmerz medial und lateral im Gelenkspalt rechts gezeigt und es sei ein geringer Erguss tastbar gewesen. Prof. F.___ erachtete den Endzustand als erreicht, hätten sich doch die Funktionseinschränkungen nicht mehr relevant verändert.

Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende so wie gehende Arbeiten seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten in überwiegend unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Knien und Hocken (Urk. 7/I/292 S. 3 f.). 4.3

Anlässlich der Verlaufsuntersuchung bei Dr. J.___ am 7. Februar 2018 klagte der Beschwerdeführer weiterhin über gewisse Schmerzen vor allem im Bereich des Pes

anserin us medi al am Tibiakopf . Des Weiteren habe das Kniegelenk

immer noch

gegen Abend eine Tendenz zum Anschwellen. Das Kniegelenk zeigte sich gemäss Befund von Dr. J.___ noch leicht gereizt mit diskretem Erguss. Der Be schwerdeführer strecke voll und beuge nach wie vor zirka 150° (gemeint wohl: 115°) . Diesbezüglich zeige sich kein weiterer Fortschritt. Die Kinematik und die Stabilität sei en gut. Auch zeige sich die Prothese bildgebend weiterhin korrekt in Situ. Erkennbar sei eine leichte Knorpelresorption am Femur dorsal im Bereich der posterioren

Kondyle, sonst aber nichts Besonderes. Um die Knochenresorption dorsal im Auge zu behalten, werde sich der Beschwerdeführer zur Nachkontrolle mit Röntgen in sechs Monaten wieder vorstellen (Urk. 7/I/305).

Gemäss Anamnese im Verlaufsbericht der G.___ vom 5. April 2018 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch in einer Wäscherei gemacht, aber bereits nach drei Stunden sei das Kniegelenk so angeschwollen gewesen, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Der Zustand habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit der kreisärztlichen Untersuchung im No vember 2017 etwas verschlechtert. Klinisch habe sich das Kniegelenk reizlos, aber immer noch mit etwas Erguss und somit leicht geschwollen gezeigt. Die Beugung sei inzwischen auf 120° verbessert worden bei sehr guter Kinematik und Stabili tät. Offenbar sei es für den Beschwerdeführer schwierig, einen angemessenen Job zu finden. Das Kniegelenk sei für ihn immer noch nicht voll belastbar. Um die Restproblematik objektivieren zu können, veranlasste Dr. J.___ eine Untersu chung mit SPECT-CT und Szintigraphie (Urk. 7/I/322). Die Befunde der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/I/324) zeigten gemäss Dr. J.___ zeit gerechte Befunde mit leichter synovialer Reizung im rechten Kniegelenk aber ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt. Die meiste Anreiche rung zeige sich im Bereich der Tuberositas Tibiae, wo die Tuberositas nach der OT (gemeint wohl: OP) im Röntgenbild aber tadellos ein geheilt sei. Dorsal an der Femur komponente habe sich praktisch keine Anreicherung gezeigt. Chirurgisch lasse sich momentan am rechten Kniegelenk nichts verbessern. Die Ursache der chr onischen Reizung des rechten Knie ge lenks und der relativ geringen Belastbar keit lasse sich momentan nicht erklären (Urk. 7/I/325). 4.4

Die Versicherungsmedizinerin der Suva med. pract . L.___, Fachärztin für Anästhesiologie, kam in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 nach Rückspra che mit Dr. M.___ zum Schluss, dass sich die funktionellen Einschränkungen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 nicht mehr relevant verändert hätten (Urk. 7/I/327 S. 2). 5.

5.1

Was den Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenprüfung anbelangt, ist ein Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und (revisionsweiser) Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (und eine Integritätsentschädigung, vgl. nachfolgende E. 7) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1).

Was den medizinischen Endzustand anbelangt, legte Prof. F.___ in seiner Beurtei lung vom 6. November 2017 nachvollziehbar dar, dass sich die Funktionsein schränkungen des rechten Kniegelenks nicht mehr relevant verändert hätten und von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (Urk. 7/I/292 S. 4). Diese Beurteilung findet Bestätigung in den in der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 erhobenen Befunde n (Urk. 7/I/324), aufgrund welcher Dr. J.___ am 2 5. April 2018 weitere chirurgische Verbesserungsmöglichkeiten im rechten Kniegelenk ausschloss und eine nächste Verlaufskontrolle erst im Februar 2019 vorschlug (Urk. 7/I/325), was verdeutlicht, dass er

dannzumal von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers erwartete.

Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. November 2017 den Abschluss der Frühinterventionsphase mit geteilt hatte (Urk. 7/I/297),

f ür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen d er Entscheid der Invaliden versicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden braucht, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 1

6. Januar 2014 E. 3.3), und zudem

aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen (vgl. nach folgende E. 6.3)

massgeblich verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5), ging die Beschwer degegnerin zu Recht vom Erreichen des medizinischen End zustandes spätestens per 3 1. Januar 2018 aus (vgl. Urk. 7/I/298 S. 2; vgl. zum Zeitpunkt einer revisi onsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen: BGE 140 V 65 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2014 vom 8. April 2015 E. 7). 5.2

Was den unfallbedingten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Leistungsfähigkeit ab 1. Februar 2018 anbelangt, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in der zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Kran führer (vgl. dazu: Urk. 7/I/242 S. 1 bis 2) nicht mehr arbeitsfähig ist.

Dagegen s ind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurtei lung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/292 S. 4) zumutbar. So stellte Prof. F.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 abgesehen von einem minim ausgeprägten Entlastungshinken rechts, einem lediglich geringen Erguss und Sensibilitätsstörungen im lateralen Kniegelenksbe reich rechts einen im Wesentlichen unauffälligen Befund mit ausreichender Sta bilität des rechten Kniegelenks, einer reizlosen Narbe und abgesehen von einer auf 110° eingeschränkten Beugung eine uneingeschränkte Beweglichkeit fest (Urk. 7/I/292 S. 3). Diese Einschätzung wird durch die übrige medizinische Ak tenlage nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) – in Frage gestellt, sondern findet darin vielmehr Bestätigung. So stellte auch Dr. J.___ am 7. Februar 2018 lediglich noch eine leichte Reizung bei diskretem Erguss und guter Kinematik sowie Stabilität und damit einen im Wesentlichen unauffälligen Befund fest (Urk. 7/I/305 S. 1) . Am 5. April 2018 zeigte sich das Knie gemäss Befunderhebung von Dr. J.___ gar reizlos mit zudem Verbesse rung der Beugung auf 120° . Zwar attestierte Dr. J.___ am 5. April 2018 eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/I/322 S. 1-2), doch

bezog sich diese Beurteilung offensichtlich auf die angestammte respektive zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Kranführer .

Mit der zurückhaltenden Formulierung im Bericht vom 5. April 2018, wonach es für den Beschwerdeführer offenbar schwierig sei, einen angemessenen Job zu finden und d ass für ihn, den Beschwerdeführ er, das Kniegelenk immer noch nicht so belastbar sei, dass er einer Arbeit vollumfänglich nachgehen könne (Urk. 7/I/322 S. 1), liess Dr. J.___

augenscheinlich durchblicken, dass er diese Meinung zumindest nicht vorbehaltlos teilt e und die Restarbeitsfähigkeit

kaum als eingeschränkt erachtete. Dieser Schluss findet Bestätigung im Bericht von Dr. J.___ vom 2 5. April 2018, welcher unter Berücksichtigung der am 1 1. April 2018 durchgeführten 3-Phasen Skelettszintigraphie, welche einen zeitgerechten Befund ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt bei lediglich marginaler synovialer Reizung im rechten Kniegelenk ergab (Urk. 7/I/324), erging, und gemäss welchem Dr. J.___ keine Erklärung für die chronische Rei zung und die relativ geringe Belastbarkeit fand (Urk. 7/I/325 S. 1) . Damit aber rechtfertigen sich an der kreisärztliche n B eurteilung von Prof. F.___ vom 6. No vember 2017 aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage keine Zweifel.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) drängen sich auch aufgrund des angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einer Wäscherei, anlässlich welche m der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. J.___ vom 5. April 2018 wegen der aufgetretenen Schwellung bereits nach drei Stunden nicht mehr habe weiterarbeiten können (Urk. 7/I/322 S. 1), keine weiterführenden Abklärungen auf, handelt es sich bei einer Tätigkeit in einer Wäscherei doch kaum um eine Tätigkeit, welche nicht überwiegend gehend und stehend, mithin überwiegend sitzend ausgeübt werden kann und damit dem von Prof. F.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer darauf, im Beschwerdeverfahren allfällige Berichte/Ergebnisse aus der beruflichen Eingliederung einzureichen oder zu konkretisieren, weshalb weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen zu allfälligen Ergebnissen der beruflichen Eingliederung besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). Zusammen fassend drängen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ vom 6. November 2017 auf, weshalb sich weitere Abklärungen insge samt erübrigen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdefü hrer spätestens seit Einstellung der Taggelder per 1. Februar 2018 in einer leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit, welche nicht überwiegend stehend oder gehend oder auf unebenem Gelände auszuüben ist, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufi ges Knien und Hocken zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers erwerblich auswirkt. 6.2

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensvergleichs gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ vom 1 3. Februar 2018

ein Valideneinkommen

von Fr. 75’400 . -

- für das Jahr 2018 (13 x Fr. 5’800.--, Urk. 2 S. 10, 7/I/308 S. 2). Dieses blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 4). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3

6.3.1

Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat sich für die zweite Variante entschieden und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG gestützt auf ihrer DA P entnommene Werte vorgenommen, wogegen sich dem Gr undsatz nach nichts einwenden lässt . Die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen genügen den in BGE 129 V 472 aufgestellten und mit BGE 139 V 592 bestätigten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP. So hat die Beschwerdegeg - nerin nebst fünf DAP-Blättern (Nr. 10886, 345955, 10717, 8326, 380711, Urk. 7/I/309/7-26) mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdeführer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durch schnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können (Urk. 7/I/309 S. 1-6) . Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit hinreichend überprüfbar. 6.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, die aus gewählten DAP entsprächen nicht seinen Möglichkeiten, benötige er doch Pausen, welche er insbesondere bei den Stellen profilen Nrn. 8326 und

10886 nicht einlegen könne. Auch sei es ihm nicht mög lich, stehend zu arbeiten, weshalb die DAP Nrn. 380711 und 8326 nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 4).

Weder lässt sich den ärztlichen Beurteilungen entnehmen, dass der Beschwerde führer invalidit ätsbedingt auf einen erhöhten Pausenbedarf angewies en ist, noch, dass ihm stehende Arbei ten überhaupt nicht zumutbar sind . Vielmehr ist gestützt auf die beweiswertige Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 davon auszug ehen, dass das Leistungsprofil des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Zusammenhang mit den DAP-Profilen geltend gemachten Einschrän kungen einzig dahingehend eingeschränkt ist, dass der Anteil stehender (wie auch gehender) Tätigkeiten nicht überwiegen (Urk. 7/I/292 S. 4), mithin wohl de utlich unter 50 % liegen sollte . Hinweise darauf, dass er bei einer angepassten Tätigkeit auf zusätzliche Pausen angewiesen ist, lassen sich den massgeblichen ärztlichen Berichten von Prof. F.___ und Dr. J.___ nicht entnehmen. Die DAP-Profile Nrn. 8326, 10886 und 380711 erfüllen daher wie auch die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandeten Profile Nrn. 345955 und 10717 die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz, wie er von Prof. F.___ beschrieben wurde.

Das von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche Einkommen aus den beigezogenen DAP-Profilen (Lohnjahr

2017) beläuft sich unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,5 %

bis 2018 auf Fr. 60'097.-- (vgl. Berechnung, in: Urk. 7/I/309 S. 1; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010

-

201 8).

Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zum von der Be schwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 75’400 . -- ./. Fr. 60'097.-- : Fr. 75'400.-- x 100) und damit zur Abweisung des Beschwerdean trags Ziffer 2. 7. 7.1

Zu beurteilen bleibt die Höhe des revisionsweise zu bestimmenden Integritäts schadens, nach welchem sich die Integritätsentschädigung bemisst. 7.2 7.2.1

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Recht sprechung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Grundsätze betref fend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 mit Hinweisen; 116 V 157; RKUV 1998 S. 236) sowie die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des medizinischen Befundes für die Beurteilung der Schwere des Integritätsscha den s und die abstrakt-e galitäre Bemessung desselben (BGE 115 V 147; 113 V 221) wurden von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Er wägung 3 zutreffend dargelegt . Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Darstellung der Rolle ärztlicher Sc hätzungen von Integritätsschäden. 7.2.2

Wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend dargelegt, UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 08.2018 hat die Medizi nische Abteilung der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala wei tere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss ätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet wer den soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des In tegritätsschadens bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen berücksich tigt; Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.

Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit diversen Hinweisen). 7.3

Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streite, dass sich angesichts der bei der ursprünglichen Zusprache der Integritätsentschädigung mit Verfügung vom

24. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) und Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/6/160) nicht vorhersehbaren Entwicklung

der mässigen Pangonarth rose bei noch regelrechten Knorpelverhältnissen im lateralen femorotibialen Kompartiment (Urk. 7/I/124) hin zu einer mässigen bis schweren Gonarthrose und einem implantatwürdigen Zustand (Urk. 7/I/293) im Jahr 2017 die Revision der Integritätsentschädigung ausnahmsweise rechtfertigt (Art. 36 Abs. 4 UVV). 7.4

Di e revisionsweise Festsetzung des Integritätsschadens auf nunmehr insgesamt 30 % entspricht der medizinischen Einschätzung des Suva-Kreisarztes Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/293 S. 1). Dieser legte der Bemessung des Inte gritätsschadens die Feinrastertabelle 5 der Suva (Integritätsschaden bei Arthro sen) zugrunde und berücksichtigte dabei zu Recht den Zustand des rechten Knie gelenks vor der operativen Versorgung desselben, ist doch für die Feststellung des Integritätsschadens bei Endoprothesen gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auf den unkorrigierten

Zustand abzustellen, das heisst auf den Schwe regrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3).

Prof. F.___ beurteil te die präoperativ vorgelegene Pang onarthrose gestützt auf die Ak tenlage als mässig bis schwer und veranschlagte die dadurch bewirkte Integ ritätseinbusse gestützt auf die Tabelle 5.2, welche bei mässigen Pangonarthrosen von einem Integritätsschaden von 10 bis 30 % und bei einer schweren Pangon arthrose von 30 bis 40 % ausgeht, auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/I/293 S. 1), mithin im Grenzbereich zwischen mässiggradig und schwer. Diese Beurteilung wurde von der Versicheru ngsmedizinerin med. pract . L.___ am 1 5. Mai 2018 be stätigt (Urk. 7/I/327 S. 2) . Angesicht s der im MRI vom 2 3. August 2016 festge stellten aktivierte n Gona rthrose mit ausgeprägtem Knorpelabbau (Grad IV) femorotibial medial sowie einem Knorpelschaden femorotibial lateral und deutli cher Knorpelläsion femoropatellär bei aber insgesamt gut erhaltener Knorpeldicke im lateralen Kompartiment (vgl. Urk. 7/I/222 S. 2) rechtfertigen sich an der kreis ärztlichen Beurteilung der Pangonarthrose als insgesamt mässig bis schwer keine ernsthaften Zweifel, weisen doch nicht alle drei Kniegelenkanteile schwere arthrotische Zustände auf, sondern nur das Kompartiment femorotibial medial.

So besteht auch keine ärztliche Beurteilung, welche der Einschätzung des Kreis arztes, seines Zeichens Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, widersprechen würde. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde nach dem Gesagten das Ermessen in Berücksichtigung der medizinischen Akten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass die von Prof. F.___ mit 15 % bewertete Erhöhung der Integritätsentschädigung sich einzig auf den Unfall vom 4. August 2011 mit der Schadennummer «…» beziehe (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegen zu halten, dass

Prof. F.___ expli zit erklärte (Urk. 7/I/293 S. 1), dass Ausgangspunkt für die Erhöhung der Integritätsentschädigung um 15 %

auf insgesamt 30 %

die Schätzung des Integritätsschadens von 15 % vom 1 5. Oktober 2013 sei, mithin die Schätzung von Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in welcher der Gesamtschaden aus den Unfällen vom 4. August 2011 (Schadennummer «…») und vom 2 5. Oktober 2007 (Schadennummer «…») mit 15 % beurteilt wurde (Urk. 7/I/124). Ob die dannzumalige Verteilung des Integritätsschadens auf die beiden Schadenfälle im Lichte von Art. 36 Abs. 3 Satz UVV, welcher eine Zusammenrechnung von einzelnen Integ ritätsschäden

– und damit wohl auch eine anteilsmässige Zuordnung zu verschie denen Schadensursachen – nur vorsieht, wenn ein Ereignis oder mehrere Ereig nisse zu verschiedenen Integritätsschäden führt/führen, nicht aber, wenn mehrere (versicherte) Ereignisse zu einem Beschwerdebild und damit zu einem Integritäts schaden führen, notwendig war, braucht hier nicht geklärt zu werden, kann der Beschwerdeführer hieraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00172

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1978, war als Bauarbeiter bei der Z.___ in Zürich angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch unfallversichert, als er am 1 6. Juni 1997 auf einer Baustelle in einen Graben stürzte und sich dabei eine Kontusion des rechten Knies zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis 7. Juli 1997 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/III/ 1-2). Am 2 5. Oktober 2007 zog sich der nun bei der A.___ als Bauarbeiter tätige Versicherte

bei einem Sturz auf einer Treppe wiederum

eine Kontusion des rech ten Knies zu . Die auch für diesen Versicherungsfall zuständige Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte arbeitete ab 4. Februar 2008 bei abge schlossener ärztlicher Behandlung wieder uneingeschränkt (Urk. 7/II/1- 8, 7/II/17, 7/II/20) .

Am 1 0. August 2011 knickte er

sodann gemäss Unfallmeldung der A.___ vom 1 8. August 2011 mit dem rechten Bein ein; im darauf durchgeführten MRI zeigte sich ein frische mediale Meniskusläsion rechts (Urk. 7/I/1, 7/I/13). Am 3 0. August 2011 unterzog sich der Versicherte im B.___ einer arthro skopischen

Teilmeniskektomie medial rechts, eine m

Knorpeldébridement und ei ner Plicaresektion (Urk. 7/III/17) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten am 2 2. November 2012 Kostengutspra che für eine LKW-Ausbildung (C und CE) vom 1. November 2012 bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/I /101). Ab 1. Dezember 2012 beschäftig t e die A.___ den Versicherten nach Ablegung der ersten Kurse zur Kranführerprüfung als Kran führer unter Aufsicht (Urk. 7/I/99). Nach Nichtbestehen der Kranführerprüfung im Juni 2013 brach der Versicherte auch die Ausbildung zum LKW-Fahrer ab (Urk. 7/I/112-113), worauf er per 3 1. Oktober 2013 die Kündigung erhielt (vgl. Urk. 7/I/115). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 sprach die Suva dem Versi cherten rückwirkend ab 1. November 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % zu, wobei sie 10 % der Integritätsein busse dem Unfall vom 4. August 2011 und 5 % demjenigen vom 2 5. Oktober 2007 zurechnete (Urk. 7/I/142). Die Einsprache des Versicherten dagegen vom 2 0. März 2014 (Urk. 7/I/153) wies die Suva mit unangefochten in Rechtskraft er wachsenem

Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/I/160) . 1.2

Am 2 2. September 2015 liess der Versicherte, welcher die Kranführerprüfung im zweiten A nlauf bestanden hatte (Urk. 7/I/198 S. 2, 7/I/241) und seit 2 9. Juni 2015 über den Stellenvermittler C.___ als Kranführer bei der D.___ arbei tete, einen Rückfall zum Unfall vom 4. August 2011 melden (Urk. 7/I/162, 7/I/195). Das Arbeitsverhältnis wurde per 2 7. November 2015 gekündigt (Urk. 7/I/197 S. 2). Am 1 0. Februar 2017 wurde beim Versicherten eine Kniepro these rechts implantiert (Urk. 7/I/253). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung durch die E.___ bei der Stellensuche sowie Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 7/I/277 S. 2 f., 7 / I/279).

Am 2 0. November 2017 teilte sie ihm den Abschluss der Frühinterven tionsphase mit (Urk. 7/I/297 S. 5). Mit Schreiben vom 2 8. November 2017 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Februar 2018 mit (Urk. 7/I/298

S. 1 f.). Am 2 3. Februar 2018 erhöhte sie verfügungsweise die Invalidenrente per 1. Februar 2018 auf 20 % und sprach dem Versicherten eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund einer Erhöhung der Integri tätseinbusse um 15 % zu (Urk. 7/I/311). Die Einsprache des Versicherten vom 3. April 2018 (Urk. 7/I/318 samt ergänzender Eingabe vom 8. Mai 20 18, Urk. 7/I/328) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entsch eid liess X.___ am 3. August 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheids eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 40%igen Integritätsein busse auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Sep tember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 8. September 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurden mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 2 5. Okto ber 2007 und vom 4. August 2011 zugesprochen, weshalb die revisionsweise Er höhung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung nach den bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Definition der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das Vorliegen einer Erwerbs unfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG sowie den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 115 V 133, 11 4 V 310; RKUV 1993 S. 100 E. 3b) und

die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; je mit Hinweisen, 112 V 390 E. 1b) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4 f.). Darauf wird verwiesen.

Richtig sind auch die dargelegten rechtlichen Grundsätze zu den allgemeinen be weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Beri cht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c) sowie zum Beweiswert von versiche - rungs internen

ärztlichen Einschätzungen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7, 125 V 351 E. 3b/ ee) und zu demjenigen behandelnder Ärztinnen und Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch darauf wird verwiesen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ren tenbeginn am 1. November 2013 verschlechtert habe, weshalb der Invaliditäts grad revisionsweise zu überprüfen sei . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. November 2017, welcher keine anderslautende ärztliche Einschätzung entgegenstehe, sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig . Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens

mit dem an hand der von der Suva erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) er mittelten Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von gut 20 % . Auch hinsichtlich der revisionsweisen Einschätzung der Integritätseinbusse be stehe kein Anlass, von der nachvollziehbaren und auf eingehenden Untersuchun gen beruhenden kreisärztlichen Einschätzung von Prof. F.___ abzuweichen, zumal die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen sei, wenn mehrere Integritätsschäden aus mehreren Unfällen zusammenfielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, die aktu ellen medizinischen Berichte würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, res pektive ständen im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Auch könnten die Ergebnisse der Eingliederung nicht ignoriert werden, wel che sich ebenfalls zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Abklärungen vorzunehmen, wenn, wie hier, auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung en vorlägen. Die ausgewählten DAP entsprächen zudem nicht den Möglichkeiten des Beschwerdeführers und bei der Beurteilung der In tegritätseinbusse rechtfertige sich angesichts der aktivierten Gonarthrose mit aus geprägtem Knorpelabbau eine Erhöhung auf insgesamt 40 % . Sollte diese r Argu mentation nicht gefolgt werden, ergebe sich aus den Akten, dass sich die kreis ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse einzig auf den Unfall vom 4. Au gust 2011 bezogen habe, weshalb sich auch die Erhöhung auf 30 % allein auf die sen Schadenfall beziehe . Die mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 festgelegte Integritätsentschädigung von 10 %

für die Folgen des Unfalls vom 4. August 2011 sei daher um 15 % auf 25 %

zu erhöhen

(Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerde antwort im Wesentlichen entge gen, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen eine vom Kreisarzt umschriebene leidensangepasste Tätigkeit effektiv ausgeübt habe. Bei den kritisierten Arbeitsplätzen gemäss den erhoben DAP handle es sich um überwiegend sitzend zu verrichtende und damit leidensangepasste Tätigkeiten. Was die Beurteilung der Integritätseinbusse anbe lange, sei der Kreisarzt gestützt auf die bildgebende Diagnostik im Operations zeitpunkt zu Recht von einer Totaleinbusse von 30 % ausgegangen (Urk. 6 S. 8 ff.). 3.

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) bis zur operativen Versorgung des rechten Kniegelenks mit einer Knieendototalprothese am 1 0. Februar 2017 dahingehend verschlechtert hat, als sich eine Giving - way -Symptomatik mit Stürzen eingestellt ha t te, auf grund welcher die Operation unumgänglich wurde . Auch hat

sich gemäss Akten lage die Ende 2013 als mässig ausgeprägt beurteilte Pangonarthrose

hin zu einem ausgeprägten Knorpelabbau Grad IV im Bereich femorotibial medial entwickelt

(vgl. Urk. 6 S. 8; kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 5. Ok tober 2013, Urk. 7/I/124, Bericht der G.___ vom 2 4. August 2016, Urk. 7/I/222). Des Weiteren anerkannte die Beschwerd egegnerin zu Recht, dass das vom Kreisarzt Prof.

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in seinem Untersuchungsbericht vom 6. November 2017 formulierte Zumutbarkeitsprofil nach dem Einsetzen der Knieendototalprothese (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne überwiegend stehende beziehungsweise gehende Arbeiten und ohne überwiegend auf unebenem Boden aus zu führende Arbeiten, ohne Leitern- und Gerüstbesteigen sowie ohne häufiges Knien und Ho cken, Urk. 7/I/292 S. 4) etwas einschränkender ausfällt, als das von Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 festgehaltene, der ur sprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/I/123 S. 6).

Damit bejahte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisions grundes, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfe n ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen b esteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung im Austrittsbericht der G.___ vom 1 3. Februar 2017 zeigte sich nach der operativen Versorgung vom 1 0. Februar 2017 ein ko m plikationsloser Verlauf . Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des Implantates abgebildet. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand zur Rehabilitation in die Aussenstation in I.___ verlegt worden (Urk. 7/I/255).

Der Austritt aus der I.___ erfolgte am 2 0. Februar 2017 (Urk. 7/I/257). Anlässlich der Verlaufskontrolle in der G.___ am 2 3. März 2017 zeigte sich röntgenologisch wiederum alles korrekt in Situ, eine knöcherne Konsolidierung der Osteotomie der Tuberositas

tibiae und reizlose Schrauben, ebenfalls in Situ. Bei vorläufig weiterhin attestier ter 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei das Ziel der Physiotherapie die Verbesserung der Streck- und Beugefähigkeit sowie der Übe rgang zur Vollbelastung und das Weglassen der Stöcke und die Steigerung der Aktivität im Rahmen des Möglichen (Urk. 7/I/261).

Am 2 2. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Ver laufskontrolle in der G.___, dass grundsätzlich alles nach Plan gehe, er aber noch Schmerzen im Bereich der T uberositas

tibiae habe. Dr. med. J.___, Facharzt für Kniechirurgie, Orthopädie, unte re Extremitäten, Leiter des K.___, erachtete den Beschwerdeführer als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten Kontrolle in drei Monaten. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Antrag auf Umschulung gestellt (Urk. 7/I/268). Am 2 8. September 2017 sprach sich Dr. J.___ dafür aus, dass nun feststehe, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr als Kranführer arbeiten könne. Er be richte nach wie vor über Schmerzen i m Bereich der Tuberositas

tibiae und im Bereich des lateralen Retinaculums, was ihn daran hindere, seine Arbeit als Kran führer wiederaufzunehmen. Klinisch sei das Kniegelenk noch leicht geschwollen und leicht überwärmt, aber nicht über das Normale hinaus. Der Beschwerdeführer strecke das Gelenk voll und beuge es zu zirka 115° bei guter Kinematik und Sta bilität. Die Tuberosita s

tibiae sei ziemlich stark druckempfindlich, was aber nicht unbedingt an den Schrauben liegen müsse. Im Bereich des lateralen Retinaculums lasse sich klinisch nichts Besond eres feststellen (Urk. 7/I/281). 4.2

Am 6. November 2017 untersuchte der Kreisarzt Prof. F.___ den Beschwerdefüh rer. Letzterer habe sowohl über Ruhe- als auch belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk geklagt . Bei langem Sitzen schlafe ihm gelegentlich der Fuss ein. Die Gehstrecke sei eingeschränkt; er könne maximal ein bis zwei Stun den unter Einlegen von Pausen zurücklegen (Urk. 7/I/292 S. 3).

Im klinischen Befund habe der Beschwerdeführer ein gering ausgeprägtes rechts seitiges Entlastungshinken mit unauffälliger Abrollbewegung der Füss e gezeigt . Der Zehen- und Hackengang wie auch der Einbeinstand seien unauffällig gewe sen. Die Extension/Flexion habe rechts bei 0-0-110°, links bei 10-0-145° gelegen. Rechts habe sich eine leichte Kapselschwellung gezeigt bei reizloser Narbe nach Knie-TEP-Implantation und ausreichender Stabilität. Daneben habe sich ein Druckschmerz medial und lateral im Gelenkspalt rechts gezeigt und es sei ein geringer Erguss tastbar gewesen. Prof. F.___ erachtete den Endzustand als erreicht, hätten sich doch die Funktionseinschränkungen nicht mehr relevant verändert.

Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende so wie gehende Arbeiten seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten in überwiegend unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Knien und Hocken (Urk. 7/I/292 S. 3 f.). 4.3

Anlässlich der Verlaufsuntersuchung bei Dr. J.___ am 7. Februar 2018 klagte der Beschwerdeführer weiterhin über gewisse Schmerzen vor allem im Bereich des Pes

anserin us medi al am Tibiakopf . Des Weiteren habe das Kniegelenk

immer noch

gegen Abend eine Tendenz zum Anschwellen. Das Kniegelenk zeigte sich gemäss Befund von Dr. J.___ noch leicht gereizt mit diskretem Erguss. Der Be schwerdeführer strecke voll und beuge nach wie vor zirka 150° (gemeint wohl: 115°) . Diesbezüglich zeige sich kein weiterer Fortschritt. Die Kinematik und die Stabilität sei en gut. Auch zeige sich die Prothese bildgebend weiterhin korrekt in Situ. Erkennbar sei eine leichte Knorpelresorption am Femur dorsal im Bereich der posterioren

Kondyle, sonst aber nichts Besonderes. Um die Knochenresorption dorsal im Auge zu behalten, werde sich der Beschwerdeführer zur Nachkontrolle mit Röntgen in sechs Monaten wieder vorstellen (Urk. 7/I/305).

Gemäss Anamnese im Verlaufsbericht der G.___ vom 5. April 2018 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch in einer Wäscherei gemacht, aber bereits nach drei Stunden sei das Kniegelenk so angeschwollen gewesen, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Der Zustand habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit der kreisärztlichen Untersuchung im No vember 2017 etwas verschlechtert. Klinisch habe sich das Kniegelenk reizlos, aber immer noch mit etwas Erguss und somit leicht geschwollen gezeigt. Die Beugung sei inzwischen auf 120° verbessert worden bei sehr guter Kinematik und Stabili tät. Offenbar sei es für den Beschwerdeführer schwierig, einen angemessenen Job zu finden. Das Kniegelenk sei für ihn immer noch nicht voll belastbar. Um die Restproblematik objektivieren zu können, veranlasste Dr. J.___ eine Untersu chung mit SPECT-CT und Szintigraphie (Urk. 7/I/322). Die Befunde der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/I/324) zeigten gemäss Dr. J.___ zeit gerechte Befunde mit leichter synovialer Reizung im rechten Kniegelenk aber ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt. Die meiste Anreiche rung zeige sich im Bereich der Tuberositas Tibiae, wo die Tuberositas nach der OT (gemeint wohl: OP) im Röntgenbild aber tadellos ein geheilt sei. Dorsal an der Femur komponente habe sich praktisch keine Anreicherung gezeigt. Chirurgisch lasse sich momentan am rechten Kniegelenk nichts verbessern. Die Ursache der chr onischen Reizung des rechten Knie ge lenks und der relativ geringen Belastbar keit lasse sich momentan nicht erklären (Urk. 7/I/325). 4.4

Die Versicherungsmedizinerin der Suva med. pract . L.___, Fachärztin für Anästhesiologie, kam in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 nach Rückspra che mit Dr. M.___ zum Schluss, dass sich die funktionellen Einschränkungen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 nicht mehr relevant verändert hätten (Urk. 7/I/327 S. 2). 5.

5.1

Was den Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenprüfung anbelangt, ist ein Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leis tungen und (revisionsweiser) Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (und eine Integritätsentschädigung, vgl. nachfolgende E. 7) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1).

Was den medizinischen Endzustand anbelangt, legte Prof. F.___ in seiner Beurtei lung vom 6. November 2017 nachvollziehbar dar, dass sich die Funktionsein schränkungen des rechten Kniegelenks nicht mehr relevant verändert hätten und von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (Urk. 7/I/292 S. 4). Diese Beurteilung findet Bestätigung in den in der SPECT-Untersuchung vom 1 1. April 2018 erhobenen Befunde n (Urk. 7/I/324), aufgrund welcher Dr. J.___ am 2 5. April 2018 weitere chirurgische Verbesserungsmöglichkeiten im rechten Kniegelenk ausschloss und eine nächste Verlaufskontrolle erst im Februar 2019 vorschlug (Urk. 7/I/325), was verdeutlicht, dass er

dannzumal von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers erwartete.

Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. November 2017 den Abschluss der Frühinterventionsphase mit geteilt hatte (Urk. 7/I/297),

f ür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen d er Entscheid der Invaliden versicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden braucht, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 1

6. Januar 2014 E. 3.3), und zudem

aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen (vgl. nach folgende E. 6.3)

massgeblich verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5), ging die Beschwer degegnerin zu Recht vom Erreichen des medizinischen End zustandes spätestens per 3 1. Januar 2018 aus (vgl. Urk. 7/I/298 S. 2; vgl. zum Zeitpunkt einer revisi onsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen: BGE 140 V 65 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2014 vom 8. April 2015 E. 7). 5.2

Was den unfallbedingten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Leistungsfähigkeit ab 1. Februar 2018 anbelangt, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in der zuletz t ausgeübten Tätigkeit als Kran führer (vgl. dazu: Urk. 7/I/242 S. 1 bis 2) nicht mehr arbeitsfähig ist.

Dagegen s ind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurtei lung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/292 S. 4) zumutbar. So stellte Prof. F.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2017 abgesehen von einem minim ausgeprägten Entlastungshinken rechts, einem lediglich geringen Erguss und Sensibilitätsstörungen im lateralen Kniegelenksbe reich rechts einen im Wesentlichen unauffälligen Befund mit ausreichender Sta bilität des rechten Kniegelenks, einer reizlosen Narbe und abgesehen von einer auf 110° eingeschränkten Beugung eine uneingeschränkte Beweglichkeit fest (Urk. 7/I/292 S. 3). Diese Einschätzung wird durch die übrige medizinische Ak tenlage nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) – in Frage gestellt, sondern findet darin vielmehr Bestätigung. So stellte auch Dr. J.___ am 7. Februar 2018 lediglich noch eine leichte Reizung bei diskretem Erguss und guter Kinematik sowie Stabilität und damit einen im Wesentlichen unauffälligen Befund fest (Urk. 7/I/305 S. 1) . Am 5. April 2018 zeigte sich das Knie gemäss Befunderhebung von Dr. J.___ gar reizlos mit zudem Verbesse rung der Beugung auf 120° . Zwar attestierte Dr. J.___ am 5. April 2018 eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/I/322 S. 1-2), doch

bezog sich diese Beurteilung offensichtlich auf die angestammte respektive zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Kranführer .

Mit der zurückhaltenden Formulierung im Bericht vom 5. April 2018, wonach es für den Beschwerdeführer offenbar schwierig sei, einen angemessenen Job zu finden und d ass für ihn, den Beschwerdeführ er, das Kniegelenk immer noch nicht so belastbar sei, dass er einer Arbeit vollumfänglich nachgehen könne (Urk. 7/I/322 S. 1), liess Dr. J.___

augenscheinlich durchblicken, dass er diese Meinung zumindest nicht vorbehaltlos teilt e und die Restarbeitsfähigkeit

kaum als eingeschränkt erachtete. Dieser Schluss findet Bestätigung im Bericht von Dr. J.___ vom 2 5. April 2018, welcher unter Berücksichtigung der am 1 1. April 2018 durchgeführten 3-Phasen Skelettszintigraphie, welche einen zeitgerechten Befund ohne Anhaltspunkte für eine Lockerung oder einen Infekt bei lediglich marginaler synovialer Reizung im rechten Kniegelenk ergab (Urk. 7/I/324), erging, und gemäss welchem Dr. J.___ keine Erklärung für die chronische Rei zung und die relativ geringe Belastbarkeit fand (Urk. 7/I/325 S. 1) . Damit aber rechtfertigen sich an der kreisärztliche n B eurteilung von Prof. F.___ vom 6. No vember 2017 aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage keine Zweifel.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) drängen sich auch aufgrund des angeblich gescheiterten Arbeitsversuchs in einer Wäscherei, anlässlich welche m der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. J.___ vom 5. April 2018 wegen der aufgetretenen Schwellung bereits nach drei Stunden nicht mehr habe weiterarbeiten können (Urk. 7/I/322 S. 1), keine weiterführenden Abklärungen auf, handelt es sich bei einer Tätigkeit in einer Wäscherei doch kaum um eine Tätigkeit, welche nicht überwiegend gehend und stehend, mithin überwiegend sitzend ausgeübt werden kann und damit dem von Prof. F.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer darauf, im Beschwerdeverfahren allfällige Berichte/Ergebnisse aus der beruflichen Eingliederung einzureichen oder zu konkretisieren, weshalb weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen zu allfälligen Ergebnissen der beruflichen Eingliederung besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). Zusammen fassend drängen sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ vom 6. November 2017 auf, weshalb sich weitere Abklärungen insge samt erübrigen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdefü hrer spätestens seit Einstellung der Taggelder per 1. Februar 2018 in einer leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit, welche nicht überwiegend stehend oder gehend oder auf unebenem Gelände auszuüben ist, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufi ges Knien und Hocken zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers erwerblich auswirkt. 6.2

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensvergleichs gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ vom 1 3. Februar 2018

ein Valideneinkommen

von Fr. 75’400 . -

- für das Jahr 2018 (13 x Fr. 5’800.--, Urk. 2 S. 10, 7/I/308 S. 2). Dieses blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 4). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.3

6.3.1

Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat sich für die zweite Variante entschieden und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG gestützt auf ihrer DA P entnommene Werte vorgenommen, wogegen sich dem Gr undsatz nach nichts einwenden lässt . Die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen genügen den in BGE 129 V 472 aufgestellten und mit BGE 139 V 592 bestätigten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP. So hat die Beschwerdegeg - nerin nebst fünf DAP-Blättern (Nr. 10886, 345955, 10717, 8326, 380711, Urk. 7/I/309/7-26) mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdeführer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durch schnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können (Urk. 7/I/309 S. 1-6) . Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit hinreichend überprüfbar. 6.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, die aus gewählten DAP entsprächen nicht seinen Möglichkeiten, benötige er doch Pausen, welche er insbesondere bei den Stellen profilen Nrn. 8326 und

10886 nicht einlegen könne. Auch sei es ihm nicht mög lich, stehend zu arbeiten, weshalb die DAP Nrn. 380711 und 8326 nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 4).

Weder lässt sich den ärztlichen Beurteilungen entnehmen, dass der Beschwerde führer invalidit ätsbedingt auf einen erhöhten Pausenbedarf angewies en ist, noch, dass ihm stehende Arbei ten überhaupt nicht zumutbar sind . Vielmehr ist gestützt auf die beweiswertige Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. F.___ vom 6. November 2017 davon auszug ehen, dass das Leistungsprofil des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Zusammenhang mit den DAP-Profilen geltend gemachten Einschrän kungen einzig dahingehend eingeschränkt ist, dass der Anteil stehender (wie auch gehender) Tätigkeiten nicht überwiegen (Urk. 7/I/292 S. 4), mithin wohl de utlich unter 50 % liegen sollte . Hinweise darauf, dass er bei einer angepassten Tätigkeit auf zusätzliche Pausen angewiesen ist, lassen sich den massgeblichen ärztlichen Berichten von Prof. F.___ und Dr. J.___ nicht entnehmen. Die DAP-Profile Nrn. 8326, 10886 und 380711 erfüllen daher wie auch die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandeten Profile Nrn. 345955 und 10717 die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz, wie er von Prof. F.___ beschrieben wurde.

Das von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche Einkommen aus den beigezogenen DAP-Profilen (Lohnjahr

2017) beläuft sich unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,5 %

bis 2018 auf Fr. 60'097.-- (vgl. Berechnung, in: Urk. 7/I/309 S. 1; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010

-

201 8).

Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zum von der Be schwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 75’400 . -- ./. Fr. 60'097.-- : Fr. 75'400.-- x 100) und damit zur Abweisung des Beschwerdean trags Ziffer 2. 7. 7.1

Zu beurteilen bleibt die Höhe des revisionsweise zu bestimmenden Integritäts schadens, nach welchem sich die Integritätsentschädigung bemisst. 7.2 7.2.1

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Recht sprechung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Grundsätze betref fend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 mit Hinweisen; 116 V 157; RKUV 1998 S. 236) sowie die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des medizinischen Befundes für die Beurteilung der Schwere des Integritätsscha den s und die abstrakt-e galitäre Bemessung desselben (BGE 115 V 147; 113 V 221) wurden von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Er wägung 3 zutreffend dargelegt . Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Darstellung der Rolle ärztlicher Sc hätzungen von Integritätsschäden. 7.2.2

Wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend dargelegt, UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 08.2018 hat die Medizi nische Abteilung der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala wei tere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss ätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet wer den soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des In tegritätsschadens bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen berücksich tigt; Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.

Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit diversen Hinweisen). 7.3

Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streite, dass sich angesichts der bei der ursprünglichen Zusprache der Integritätsentschädigung mit Verfügung vom

24. Januar 2014 (Urk. 7/I/142) und Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/6/160) nicht vorhersehbaren Entwicklung

der mässigen Pangonarth rose bei noch regelrechten Knorpelverhältnissen im lateralen femorotibialen Kompartiment (Urk. 7/I/124) hin zu einer mässigen bis schweren Gonarthrose und einem implantatwürdigen Zustand (Urk. 7/I/293) im Jahr 2017 die Revision der Integritätsentschädigung ausnahmsweise rechtfertigt (Art. 36 Abs. 4 UVV). 7.4

Di e revisionsweise Festsetzung des Integritätsschadens auf nunmehr insgesamt 30 % entspricht der medizinischen Einschätzung des Suva-Kreisarztes Prof. F.___ vom 6. November 2017 (Urk. 7/I/293 S. 1). Dieser legte der Bemessung des Inte gritätsschadens die Feinrastertabelle 5 der Suva (Integritätsschaden bei Arthro sen) zugrunde und berücksichtigte dabei zu Recht den Zustand des rechten Knie gelenks vor der operativen Versorgung desselben, ist doch für die Feststellung des Integritätsschadens bei Endoprothesen gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auf den unkorrigierten

Zustand abzustellen, das heisst auf den Schwe regrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3).

Prof. F.___ beurteil te die präoperativ vorgelegene Pang onarthrose gestützt auf die Ak tenlage als mässig bis schwer und veranschlagte die dadurch bewirkte Integ ritätseinbusse gestützt auf die Tabelle 5.2, welche bei mässigen Pangonarthrosen von einem Integritätsschaden von 10 bis 30 % und bei einer schweren Pangon arthrose von 30 bis 40 % ausgeht, auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/I/293 S. 1), mithin im Grenzbereich zwischen mässiggradig und schwer. Diese Beurteilung wurde von der Versicheru ngsmedizinerin med. pract . L.___ am 1 5. Mai 2018 be stätigt (Urk. 7/I/327 S. 2) . Angesicht s der im MRI vom 2 3. August 2016 festge stellten aktivierte n Gona rthrose mit ausgeprägtem Knorpelabbau (Grad IV) femorotibial medial sowie einem Knorpelschaden femorotibial lateral und deutli cher Knorpelläsion femoropatellär bei aber insgesamt gut erhaltener Knorpeldicke im lateralen Kompartiment (vgl. Urk. 7/I/222 S. 2) rechtfertigen sich an der kreis ärztlichen Beurteilung der Pangonarthrose als insgesamt mässig bis schwer keine ernsthaften Zweifel, weisen doch nicht alle drei Kniegelenkanteile schwere arthrotische Zustände auf, sondern nur das Kompartiment femorotibial medial.

So besteht auch keine ärztliche Beurteilung, welche der Einschätzung des Kreis arztes, seines Zeichens Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, widersprechen würde. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde nach dem Gesagten das Ermessen in Berücksichtigung der medizinischen Akten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass die von Prof. F.___ mit 15 % bewertete Erhöhung der Integritätsentschädigung sich einzig auf den Unfall vom 4. August 2011 mit der Schadennummer «…» beziehe (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegen zu halten, dass

Prof. F.___ expli zit erklärte (Urk. 7/I/293 S. 1), dass Ausgangspunkt für die Erhöhung der Integritätsentschädigung um 15 %

auf insgesamt 30 %

die Schätzung des Integritätsschadens von 15 % vom 1 5. Oktober 2013 sei, mithin die Schätzung von Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in welcher der Gesamtschaden aus den Unfällen vom 4. August 2011 (Schadennummer «…») und vom 2 5. Oktober 2007 (Schadennummer «…») mit 15 % beurteilt wurde (Urk. 7/I/124). Ob die dannzumalige Verteilung des Integritätsschadens auf die beiden Schadenfälle im Lichte von Art. 36 Abs. 3 Satz UVV, welcher eine Zusammenrechnung von einzelnen Integ ritätsschäden

– und damit wohl auch eine anteilsmässige Zuordnung zu verschie denen Schadensursachen – nur vorsieht, wenn ein Ereignis oder mehrere Ereig nisse zu verschiedenen Integritätsschäden führt/führen, nicht aber, wenn mehrere (versicherte) Ereignisse zu einem Beschwerdebild und damit zu einem Integritäts schaden führen, notwendig war, braucht hier nicht geklärt zu werden, kann der Beschwerdeführer hieraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer